Go ogle
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Go ogle
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>f1J
u/s
Die Anfänge
i.\vT
Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Vorrede.
*'
4^ls dem Untprzeichnoten von dorn hohrn Rnndosrat im
vor)^ngcnnn ( )ktol)pr dor r'hnMivolU» Auftraj^^ /u toil wurde.
die wL'i-sonschafllicho F<>sUchrift für die Uundcsfeicr von iS(yi
zw verfassen, und es .sidi darum handelte, den Plan derselben
festzustellen, glaubte irh. mieh nieht auf eine zusammenfassende
Arbeit beschranken üu dürfen, in welcher die Resultate der
wissenschaftlichen Forschung über die Anfänge der schweizeri-
schen Kidgenossensehaft in grossen Zügen dargestellt wiird«*n.
Es Ist dies seit den bahnbrechenden i\rheitiMi Eutych Kopps,
dessen Verdienste um die Aufhellung dieser Periode unserer
Landesgesrhichte nicht genug betont werden krtnnt*n. schon in
s<^ vur/üsflicher Weise von Iluh/'r, G. und Fr. von \V\ss, Bhimer^
Warimanfi, Rillit't, Mevt^r von Kuonau, 1 'aiicher^ Si/iTvn'zrr
IhUttfliker, Dii-rauer, Ben/oul/i nnd neuerdings in der Festschrift
von ///7/v geschehen, duss es überflüssig gewesen wäre, diesen
Schriften eine ahnliche hinzuzufügen. Dem so oft bearbeiteten
Sloffi' hatte ich schon in meinem Aufsatz 4 Über die historischen
Gründer der Eidgenossensch.aft ^ eine neue Seite abzugewinnen
jjesuchl. Es blieb mir daher, wenn ich mich nicht selber ein-
fach wiederholen wollte, nichts anderes übrig, als durcli ein
V'crsenkon ins I3etail das im allgemeinen feststehende Geschichts-
bild durch einzelne Züge zu bereichern, die wirtschaftlichen,
rochls- und kulturhistorischen Zustände in den Vordergrund
zu stellen und dadurch auch einzelne dunkle Punkte der politi-
scJiefi Entwicklung aufzuhellen. Ob es mir gelungen ist, dies
Ziel zu erreichen, mt>gen die l-eser entscheiden.
Die Rfgesten, die den l^nd sn stark beschweren, glaubte
ich beigeben zu sollen, damit in einem Gebiete, in welchem
die volkstümliche Anschauung den wissenschaftlichen Ergeb-
ni«;*ia*n noch so sehr entgegengesetzt ist, ein jeder in stand
y«*setzt sei, sich selbst zu überzeugen. Die gleiche Rücksicht
Ik*woj^ mich, die Auszüge aus den lateinischen Chroniken etc.
ins iViilsch«' zu übersetzen. Pis zum Jahre 1324 erstrebte ich
Vffllstandigkeit des Materials; von da an wurden nur solche
VI
Urkunden berücksichtigt, die Beweisstellen für das im Text
(iosnjrto enthalton. Da es sich nicht darum handeln konnte,
ein allgemeines Urkundenregister herzustellen» sundern nur
das auszuziehen, was für die Geschichte der \\\ildstätte von
lii'dcutung war. sind die Regosten sehr vorschieden gehalten;
<lie einen nähern sich fArmlichfn Übersetzungen, weil es
manchmal auf ein Wort, auf einen Ausdruck ankam; bei
and^Tu genügte eine summarische Inhaltsangabe. Bei den
(Junllcnzitaten habe ich Regesten nur flann berücksichtigt,
wenn mir keine vollständigen Drucke bekannt waren. Rück-
sichten auf Raum und Zeit bewogen mich, von einem Kapitel
über die Entstehung der spätem Tradition abzusehen; auch
wiire nach den erschApfcnden Arbeicen von l't'sc/irr, //uf/jfrr-
hiihltr, Vaucher \\. a. nicht mehr viel Neues hinzuzufügen
gewesen. In betreff der beigegebenen Karte fällt die Ver-
antvvrtrtlichkeit für den historischen 'l'eil auf mich, für den
tochnischcn auf llerm Prof. Becker.
Zum Schluss habe ich der hohen BundesbehOrde für die
Liberalität, mit welcher sie die Mittel zu würdiger Ausstattung
bewilligte, stnvic allen denen, die mir durcli ihre Unterstützung
die I'^rtigstellung des Buches innerhalb der knapp zugemessenen
Frist ermöglichten, meinen wärmsten Dank auszusprechen,
insbesondere den Herren IWndcsarchivar Dr. A'^rwr und y^^^^'/-/
Durrer \n Bern, Staatsarchivar Se/nveizer, Privatdozent I/eirrit\
Dr. Rudolf Schock und Dr. Markivari in Zürich, Landammann
Styger und Kanzlcidirektor Kälin in Schwiz, P. Adalbert Vo^el
in Engclberg, Slaatsarchivar Dr. Ilcrzoi^ in Aarau, Prof. Brand-
stt'ttrr in Luzern, Prof. Dierauer in St. Gallen. Pfarrer Kiuscr
in Spiringen, Pfarrer Betschart in Morschach, Kaplan Zu\^ler
und Gemeindepriisident Fassbhid in Art, s<»\vie meinen Mit-
arbeitern Herrn Prof. Becker in Zürich, üerm Prof. linnziker
in Aarau und Herrn Diicommun in Beni, der die schwierige
Aufgabe der Obersetzung ins Französische mit einem Ver-
ständnis gellest hat, das der Autor am besten zu würdigen im
Stande ist.
ZÜRICH, den g, Jnh tSQt.
Wilhelm Oechsli.
Inhaltsübersicht.
I
L Die Besiedlung der Waldstatle 1—^6
aj yor^frmat$isihf ZcU: .Stein- uiui Bronzepen« «Ic 3 — *>.
Römische Rcsle und rälu-romaniM.*hc 1 >rt&.iianicn 6- -15.
Heidenhüttcben 15. Romanische Ausdrücke in der Alp-
wirlsthaft 16 — I 7.
b) DU Alamnntten in {fer Ursi-hioeiz: * »rtsnainrn auf «ingcti-
und •ikon> 18 — 22. Andere Ortsnamen 22 — 26.
U. Die Gnindherrschaften 2?— '03
ä\ Vfi: Krste Erwähnung 27. Schenkung an das Frauniünster
28 — 35. Patron.itsrechte und Mcienlmierder Äbtissin 36 — 49.
WoUliohe Gnindhorren 49 — 52. Freies Eigen 52. Besitzungen
Wcltingens 53 — 59, anderer Gottes hiluscr 50—61.
h) Schwit: Besitzungen Kinsidelns 62 — 63, anderer Tiotteshiluser
63—65. Lenzburg-IIahsburgs 65—66. Freie Güter 67.
<) ViUrv*affif9i: BcsiUungrn Murbach-Luzems 67 — 76, Bcru-
münstcrs 76— 78, Muris 78 — 80, St. Blasiens etc. 80 — 82,
Eogelliergs 82—95. Wellliche Grundherrn 97 — 99. Habs-
burg- Österreich 99 — 102. Freie» Eigen 102 — 103.
lU. Grafschaft und Vogtci 104— 153
<>; Du- Grafschaften im /.ürit h- ttnii Aargafi : Die Lcniburgi-r
und der Marchenstrcil zwischen Schwiz u. Einsideln 109 — 1 14.
Graf Rudolf der Alle von Habsburg u. die Sdiwincr 1 1 5 — 1 1 7.
Wridhub »md Hunrn/ in Schwi/t freier Richter in Unter-
waMen 121. Niedere Vogteien 122 — 125.
irj Die Ra'thsT'ogffi Zürich und l/ri : Immunitäten, Rcichä-
und Kirchcnvogteien 125 — 131. Die Rekhsvoglci Züridi
131 — 137. Uli eine Vogtei der Habsburger 137.
€) Dif Kirthfnvögteim in Sc/iwi: und UttUrioaUlen: Einsifleln
138 — 140. Murbach - Luzern 140 — 144, ßeroniflnsicr
144 — 146, Muri und St, Blasien 146 — 14H. Eugclbcrg
148—153.
IV. Die Stände 153 — 20«
*/; D*r ,iMt: Die Freien vun Attinghusen 158 — 162. Die
M mistcnulen 1 6 2 — 176.
^) 0ie häurtlichett Frcieit: Die VoUfrcicn in Schwi/ 177 183,
- in UnCrrwalden 183—186. Vogtleulc 186. Hintersassen
187- 189.
c) /-'/'■ Unfrrtfti: Die Kraumünsterleute in t'ri 189 — lf)8.
Willi ng»rh*ute und Hörige weltlicher Herni in Hri 198.
I)4v Ht'itigrn in Schwiz und Unlcrwalden 199 301.
I^andcskuUur und Kirche 202—242
Ai Li-i- nndWrinbau 202 — 205. Vieh- und Pferdezucht 205 — 306,
Alpwirtschiift 206 — 210. Jagd , Fisch - und Bienenfang
210— 211, Waldnnt/ung 21 1 — 213. Markgenossenschaft
in Scbwiz 213—215, in Uri 215- 2t 6. Verteilung der
I VIII
Seite
'. \firk^-=:n -i-rrn-« h.jt''.'5n in 1'nt-rw.iMTn 21^-221. Gewerbt
'. ^21. *j-rhsr\\-^Tk'hT 221- 220. Roiiliul» n 220. Ein-
I •»• hn-r/.thi 2;ri. li-nstU:-^ L»!;Nn 231. Ktrchlkho «^»T^ani-
*^:'-.n 25^ — 241. K!'"«-t--riühv Sriftuoi^en 241 -242.
I VI. Die ersten Freiheitsbriefe und Freiheitskämpfe .... 243 — 276
i/i*t'yf:in^-: **t* Ilun^ -kr Hah-hur^-fr 244- 24^.
; /Ar '.'rtu.r /V-..'Ätv.'"Af v/*" 24'j--2;2. Vertii-^sung Uri's
I ^ //'■r f'r-r'fnnt:brt- r J.rr SK^rtcz^r Tv»r f-»j.» **. 252 2^5.
/''•■ En*itekurt^ des i^tnd'-:- ^,'n\ru'-iiJ<-n. /'••■ crit^-a BümJ»-
2*.; — 2;^.
VII. Der Bund von lagx 277 — 316
a RuJ'^if :•!« Ilfjbibnr^ unJ «l--- ll'iiJiTjtu : Ru<i>>lt' .il* Graf
277 — 2>2, al> Koni;: 2S2 293. Vcr("A>>uni; vmu Schwi/
'' /Ar «;'a'/y<- />':*';*/ «/-r «//>7 U'jUi^'Ut': : Zeit utu! * »rt Jta
Ah-^rblusi'-s 204. Die l'rhol'cr 2«>5— 302. Sielltini; l'nter-
w.il<icn- 302 — 304. Inhalt an«l Il-Mcutan^ «le^ HunUo
304—508.
'; A'riesr mit f'nt<rr-üh 308— 31»».
VIII. Die Erwerbung der Reichsfreiheit 3'7 -33r
// Ot'- W^iLlit-^rtr Mnt.T AJcif und Aihr,\h: 317—328: Vrr-
ür-ung L'nterwaMon- 322 — 3-4» \Vi'<!crau«hr\ich »io" Ein-
-i'iler Marchon-irciu^- 32*1 -32S.
A ihe fWihnt^rfr f\ lUinrtKhs l'/L ^2^ — 337 ; VorMmlung
I'ri'> mit l'r-i'.ron 332.
IX. Die Schlacht am Morgarten 33S 357
Vorspiel 338 -343. I.et/inon. Bt'^it/nahnie v.>n Art 344 - 34»>.
SchL'iLht a:n M'Tgart'.'n 347 - 353. Krneuorun^ \\'< Kumlos
/u Bruno'.n 354— 3^5. \VaffenstilI>tan\l mtt ' *>icrrvich 35*».
Exkurse und Beilagen 3>'>-3'**o
J.ih»/ ■■' [. IXl- Withnhau- in »Iin Wakl-laiun \*>n IV'I*.
y. llimzikir S. 3».>i -365. II. Die Kreihoit-brtetV v.mi 1240
^- .>'>5- 57"- m* i>i'^ lUindvhricfi v.-n 13H» S. 371 — .?7'>.
Ip-tiniT^n: I. Der Urinr Krcibriff M-n 1231 S. 3>o. 2. IVr
Sthwi/pr Krfil>ri'-f vi>n 1240 S. 3S0. 3. LK-r I>uni.k'>l»rioi'
v<in 1291 S. 3S1. 4. IXT'^rlln- in altiT (*N'r>rt/unj; *i. 3S3.
5. I>'-r LTntprTÄ'aJdlucT Krcibri»^' \"n 130») S, 3-'^5. *•. Iloimich
VII. iK-rrtut Untcrvii'*jJJrn von au^wärti^jori (Vorichton V 3X»>.
7. D'T DreiUndlerbunii! vom •». IXvtmlHr 1315 X 3>*'v
h. IXt DraUnJerbunil von I3it> S. 381». i». IVi WafV'.n-
-lilUtan«! inii < »sierrckh om 10. Juli 131S S. 38").
.Inh'inj^: Regesten inil «'ij^enir l*a;;iruiur 1 *- 310*
Artistische Beilagen: I. KicMtiiilo vio'» Kri.ih».ii*'bricfc'« <!cr Shwi/ti
von 1240. n. Kac->iniilf do«; IiumU'< \('m Anl.m;^ Auj:iivi
\2f)\, III. Kaoiniik- dts BuutK- v..m «t. IVvmN'r 131;.
IV. KarK* «lor l'rM-hwci/ /ui /-lil «kr Knt-uhiin;; tk'i VM-
;;cn(»^M.ii'H.h,ill. iH^aHnitct vun //'. iW/t^/: uml /•'. />V,i-./.
in Blick auf die Bodenkonfiguration Her Schweiz,
auf den Lauf ihrer Flüsse, die Oeffnung ihrer
Täler und Ebenen zeigt, dass sie nach allen
Seiten hin ihre natürlichen Pforten und Ver-
bindungen hat, dass sie für ihre Existenzbedingungen auf
keines der grossen Nachbarländer ausschliesslich angewiesen
; ist; troffen doch in ihrem Bereich die Becken der Nordsee,
des gallischen, adriatischen und schwarzen Meeres zusammen.
Anderseits steht sie auch nach keiner Seite hin völlig offen;
lings von natürlichen Crrenzon umgeben, stellt sie ein in sich
ge5chlossenes Ganzes» ein deutlich erkennbares geographisches
Individuum dar. Die Natur hat mithin schon bis auf einen
gewissen Grad ihre geschichtliche Rolle vorgezeichnet, einer-
seits zwischen den verschiedenen Hauptnationen Mitteleuropa's
den Übergang zu vermitteln und anderseits doch eine von
diesen gesonderte Existenz zu führen.
In den früheren Epochen unserer I-andesgeschichte tritt
das erstere Moment stärker hervor. Im Altertum stiessen
italische und nltische Völkerschaften mit Kelten und Germanen,
in der Völkerwanderung Alamannen, Burgunder und Lcmgo-
barden auf dem Boden der Schweiz zusammen. Bei den
karolingischen Teilungsverträgen schnitten die Trennung^-
linien sie mitten entzwei: die drei Reiche, die dem römischen
Kaiser des Mittelalters unterstanden, Deutschland, Burgund
und Italien , grenzten am Gotthard zusammen, und noch
heute teilt sich die deutsche Sprache mit drei verschiedenen
romanischen in ihr Gebiet.
Mit der Entstehung der Eidgenossenschaft hat sich auch
ihre zweite Bestimmung erfüllt. Mit dem Abschluss des ewigen
Bundes der drei Waldstätte im Jahre 1291 hat das Land
zwischen Jura, Rhein und Alpen begonnen sich mit einem
eigenartigen politischen Leben zu erfüllen, das im Lauf von
zwei Jahrhunderten zur Bildung eines selbständigen schweizer-
ischen (Temoinwesens geführt hat. Inmitten der alten Reiche
Deutschland, Burgund und Italien erhob sich ein neues Staaten-
gebilde, dem die bestehenden Mächte wohl oder übel Bürger-
recht in Europa gewähren mussten. Unter den Hammer-
schlägen einer an Kämpfen und Siegen reichen Geschichte
schweisste sich aus Deutschen und Welschen im Herzen des
Kontinents ein neues Volk zusammen, das, wenn auch klein
an Zahl, doch Kraft zum Leben bewiesen hat. welches mit
jeder der drei grossen Xachbamationen sich in vielfacher
Beziehung ver^vandt fühlt, aber, von ihnen durch ein halbes
Jahrtausend besonderer politischer Entwicklung geschieden, nie-
mandem angehört und niemandem angehören will, als sich selbst.
4
I
Die Wiege dieses neuen Volkes liegt an den L'feni des
Vierwaldstättersees, in jenen bergumkränzten Alpentälern der
oberen Reuss, der Muotta, der Engelberger- und Sarneraa,
die noch heute den Namen der Urschweiz tragen. Diese Ur-
1
d
I
Schweiz ist nicht völlig identisch mit den heutigen Kantonen
Uli, Schwiz und Untcrwaldon. Das Land Uru welches das
Bündnis von 1291 einging, wurde im Süden durch den Riegel
des Bälzbergos abgeschlossen, den die Reuss in der Schlucht
der Schnllencn durchbricht; das Urserental trat erst nach-
träglich mit ihm in engere Gemeinschaft. Das Land Schwiz
urafasste nur die Mulde zwischen Miten und Rigi, sowie das
Muottatal und jenseits der Wasserscheide die obersten Teile
des Sihlbeckcns. welche seine Bewohner im Lauf der Jahr-
hunderte dem Kloster Einsiedeln abgetrotzt hatten. Alles, was
vom jetzigen Kanton Schwiz westlich von Brunnen und \om
Lowerzcrsee liegt, also Gersau, Lowerz, Goldau, Art, Immen-
see. Küssnach, femer die Waldstatt Einsiedeln, die Hofe am
Zürichsee und die M;irch mit dem Wäggital. lag ausserhalb
der Grenzen des alten Landes. Von Unknvaldcu endlich muss
das Engelberg in Abzug gebracht werden.
a) Vorgermanische Zeit,
Die drei Täler, die für die Zukunft dos gesamten Schweizer-
landes bestimmend werden sollten, treten später an das Tages-
licht der Geschichte, als die meisten übrigen Teile desselben,
so spät, dass bis vor kurzem die gelehrte Ansicht dahin ging,
vor Karl dem Grossen könne an eine eigentliche Besiedlung
der Waldstättc nicht gedacht werden ; schienen doch hier alle
jene Reste, welche anderswo das Dasein uralter Kulturstätten
dokumentirten, Grabhügel, Pfahlbauten, römisches Mauerwerk
mit den entsprechenden Gerätschaften etc. gänzlich zu fehlen.
Auf vereinzelte Münzfunde wollte man kein Gewicht legen.
Der Name Waldstätte selbst schien anzudeuten, dass die
germanischen Ansiedler das Land als eine völlige Wildnis
getrofiFen hätten.')
') Burkhardt, Unter«uchungcn über die erste Bevölkerung des Alpengebirges,
Archiv für »chweiz. GeKhicbtc IV, 95 ff. KiHüt-Brunner, S. 10 f. Nüst:h4?Ur,
Mütorische Notiücn über den St Gottbardpass, im Jahrbuch dea Schweizer Alpen-
dob Vit. s<>
Seit einiger Zeit aber haben sich doch die Altertumsfunde
in den drei lindem in einer Weise gehäuft, dass diese Ansicht
schwerlich mehr aufrecht erhalten werden kann. Wenn diese
Funde im Vergleich zu denen der Ebene noch immer spärlich
genannt werden müssen, so ist der Grund wohl weniger in
der angeblichen Ode des Landes zu suchen, als darin, dass
hier, wie in andern waldreichen Gebirgsgegenden zu allen
Zeiten der Steinbau gegen den Holzbau zurücktrat und deshalb
die Überbleibsel der Wohnsitze im Laufe der Zeit sich leichter
verwischten; femer darin, dass da, wo der Boden nicht mit
dem Pflug befahren, sondern als Weideplatz benutzt wird,
allfällige Spuren von Niederlassungen unbemerkt bleiben. Auch
werden am Fuss der Berge Reste vt^rlassener Wohnstätten
rascher und tiefer von der Erde verschlungen, ab im ebenen
Lande; man denke nur an das Geschiebe der Wildbäche, an
die Schutthaufen, die sich am Fusse der Felswände aufhäufen
und ähnliches mehr.')
Indessen reicht die Zahl und Beschaffenheit der Funde hin.
um die Anwesenheit des Menschen in den Waldstätten schon
in der vorrönüschrn Kulturepoche zu konstatiren. Die Angabe,
dass in der Umgegend von Schiviz ein Steinbeil gefunden
worden sei. lässt sich nicht mehr verifiziren.^) Dagegen liefert
die Entdeckung von zwei Steinbeilen in Kirsiten und am
Bürgen^) den Beweis, dass die Gestade des Vierwaldstättersees
selbst in der altem Pfahlbauperiode nicht völlig menschenleer
waren, wenn auch Pfahlbaureste selbst bis dahin an denselben
nicht zum Vorschein gekommen sind.*)
4
Mitt.
') Ferdinand XeiUr, Statistik der römischen Ansiedlungen in der Ostschweiz,
der Antiquar. Gesellschaft Zürich, Bd. XV, 70.
^) Anzeiger für Schweiz. Altertumskunde III, S, 821.
*) Beide» Hegen im Museum /u Slans. Mitteilung von Hrn. Ä. Durrer,
*) Thomas Fassbind lÄrichtet in bcincr hantiKhnftlichen Kirchengeschichle :
• Ob dem Afcruhaiher Ort, wenn man schier die H(>be erstiegen und in die erste
Wiese eintritt (da;- Morschacher Thor genannt), lie^t ein ungeheuer grosser 6'
langer, 2' breiter und l' -' dicker roher Stein, wie eine Schwelle ob aiwei andern
Hbcrzwcrch gelegt, unter welchem man wie unter einer Porte durchgehen muss.
Die uralte Sage geht, das" ; leditr*' Weibspersonen diesen viel Zentner schweren Stein
A
L
I
Weit zahlreicher und sicherer sind die Spuren aus der
Bronzeperiode. Die antiquarische Gesellschaft in Zürich besitzt
einen Dolch und eine Nadel aus Bronze, welche aus dem
Hofmattli zu Steinen in Scltwiz stammen.') Bronzebeile wurden
zu Rickenbach im Bachbett,'-^ femer bei der Schwarzenbach-
Gruobi im BisitaP) und zu Morschach. an letzterem Orte, sowie
zu Brunnen auch Pfeilspitzen und andere Waffen aus Bronze
gefunden.*) In Riemcnstalden soll ein Grabhügel aus der
Bronzezeit entdeckt worden sein.*'*)
Ähnlich, wie in Schwiz, verbreiten sich in Untenvalden
die Spuren von Bewohnern in der Bronzezeit über das
ganze I^nd. Ein Bronzobeil wurde am Acheregg, gegenüber
Stansstad, in einer (ierOlIhalde, eine I-anzen.spitze aus dem
gleichen Metall am Abhang des Hürgenberges gegen Stansstad
hinunter tief im Boden gefunden; beide Objekte liegen gegen-
wärtig im Museum zu Stans. Im Voribach zwischen Samen
und Kerns sind fünf durchbohrte Wolfszähne, die wühl
Bestandteile eines Halsschmucks waren, '^; im Sarnersee
Scherben, deren vorr<'imischen Ursprung man vermutet,") in
der Schwändi eine Art Steinkeule, bestehend aus einem faust-
grossen Quarzit mit künstlich durchbohrtem T.och,^) und zu
Lungern im Steinbruche «ob dem Geissgaden wieder ein
von freier Hnnd lUhin gelegt hnben und andere Wunder der Stärke gelhan. Zur
Zeit der Revolution haben hässige Menschen dieses Thnr zerstört und den Stein
in Wald hinabgewalj^t und zerschlagen. > Könnte man nach dieser Beschreibung
vermuten, da»* es sich bei diesem in der Franzosenzeit zerstörten ML'rschachertor
um ein nic^'ülithische*. SteindenkmJ, einen Dolmen handelt, so gehl aus Mitteilungen
tier Herren AltlandÄmmann Stvger in Schwyz und Pfarrer Betschart in Alorsiluch
an den Verfasser hervor, dass die Seitenteile de^sflbcn gemauert waren und lUss
liAS Ganze ein wirkliches Tor in einer Letzi bildete, welche den uralten Weg von
Ort am Urncniec nach Morschach sperrte.
*j Katalog der Antiquar. Gesellschaft Zürich I« 127 u. I2<).
*) Mitteilung des Herrn Heitrh.
^) Anzeiger für Schweiz. AUertumsUundr I. 19.
*| AtiicigeT für »cbweiz. AUcrtum*ikun<le III. 821.
*) Mitteilung dci Herrn lieierli.
•) Mitteilung von Hrn. R. Durtrr.
') Mitteihiug des Herrn HeierU,
*) Anzeiger fUr Altertumskunde VI, 358.
Bronzebeil zum Vorschein gekommen,') so dass sich die Kette
der Funde von Stansstad bis an den Fuss des Brünij^s erstreckt.
Selbst in der abgelegensten der drei Waldstätte, in Un,
hat ein glücklicher Zufall ein Zeugnis für die Anwesenheit
des Afenschen in dieser frühen Epoche zu Tag gefördert. In
der etwas oberhalb Erstfelden gelegenen Wallfahrtskapelle
in der Jagdnuitt wurde in den Dreissiger Jahren bei einer
Bau Veränderung neben menschlichen (rebeinen ein schon
geschweiftes Bronzemesser entdeckt, das noch in der Kapelle
autbewahrt wird.^)
Wenn die Reste aus der prähistorischen Periode auf eine
nomadifiirende Jägerbevölkerung zurückgehen können, so
weisen diejenigen aus der Röfncrzrit schon bestimmter auf
förmliche Ansiedlungen hin. Bei Römerswil, Gemeinde Küss-
nach, am Westfiiss des Rigi, wurde i8iü ein Älünztopf mit
2000 Stücken, meist von Gallienus. ausgegraben,^) und 1IS44
wie 1879 folgten vereinzelte Münzfunde bei der Burg Küssnach
nach.^) Aber auch im Osten des Rigi, im eigentlichen Lande
Schwiz hat die Römerzeit ihre Spuren hinterlassen. Im Jahre
1857 wurde zu Rickenbach am Fusse des Miten auf einem
mit Steinen übersäten Abhang, den die Besitzer zu reinigen
im Begriff waren, neben einem grossen Stein i '/a' tief im
Boden, eine grössere Anzahl römischer Gegenstände entdeckt:
zwei Glöckchen in Bronze, zwei fein gearbeitete bronzene
Schöpfkellen, von denen die eine auf der Handhabe den
Fabrikstempel A C A trug, i-in Armbund und eine Agraffe
von Silber, eine gerippte blaue Glasperle, ferner eine Gold-
münze von der älteren Faustina und 80 Silbermünzen von
Kaiser Otho an bis auf Septimus Severus hinunter.^) Zu
Steinen wurde eine Silbermünze des Trebonianus Gallus. zu
4
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') F, KelUr^ Beilage zur archäol. Karte der Ostschweiz, S. 10.
*) F. Keller^ Anzeiger für Altertumskunde II, 357.
*•) Anzeiger für Schweiz. Geschichte um! Altertumskunde XIII, S. IH.
*) Mitteilung des Herrn Heu-rli,
*) Anzeijjer für schweif. Gcschichti.' und Altertumskunde XIU, S. 15.
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Brunnen zwei römische Kupfermünzen gefunden.') Von altem
Funden antiker Münzen auf der Altmatt der Iberger Eg'g",
im Muottatal. im Gibolwald, auf Eigenwies, zu Morschach
und anderwärts berichtet Fassbind.*) In der Nähe der Sihl-
quellen will man sogar gepflasterte, stellenweis gemauerte
Strassen romischen Ursprungs gesehen habcn.^) Jedenfalls
beweisen die über das ganze Land zerstreuten Münzen, dass
wir es bei den Objekten in Rickenbach nicht blos mit oint^m
ganz vereinzelt stehenden, etwa auf Flucht in die Wildnis
zurückzuführenden Funde zu tun haben.
Auch in Uniera^ald^fu speziell in Obwalden, sind Spuren
romischer Besiedlung zu Tage getreten. In den Fünfziger
Jahren wurden auf dem Landenberg zu Samen bei Erstellung
eines Wohnhauses ein römisches Lämpchen und ein Tränen-
flä&chchen aus Tlion ausgegraben, welche Gegenstände
sich jetzt im historisch-antiquarischen Museum zu Sarnen
befinden. Eine grosse Olla wurde durch Steine zermalmt,
ebenso Ziegeistücke. Im Sarner Museum befinden sich femer
g Kupfermünzen von Gallienus, Victorinus und Tetricus.
die bei einer Ausbesserung des Weges von Samen nach
Kirchhöfen zum Vorschein kamen. ^) Eine Römermünze wurde
in Sachsein, eine Silbermünze dos Vespasian nebst Münzen
aus dem III. und IV. Jahrhundert zu Giswil gefunden.^)
Für Uri wird ein Münzfund zu Alturf erwähnt.^) Ein
Silberdenar des Tiberius, der iö6o zu Schaddorf gefunden
wurde, befin<let sich in der Sammlung des fünf* >r tischen Ver-
eins.'^t Ob der Name ^Bürglen^, welcher für das bekannte Dorf
*( Mtltdlun^ <k*Ä MtMTii I/rterfi,
-) de sc huhu- lies Kiintoits Scbwiz, S. li.
*) MitU-ilung des Herrn Ileitrfi.
*) A'iithUf^ An/ei^jcr für schwt-ii. Allcrlumskumlc VT, *!. Die Nafhricht
«k» ( )l»*dl(lcncr Voik?*frcumlc!. l8yi. Nr. 14, dass tOmiscIiP WÄffen in der Sfhwrmtli
{^efutidca worden >»cicn, lut sich bet uäberei Ptüfuii);; uU itri^ lieraiisgc^u-tll
(Mlttcilniiß drr Hcrrm Konsul Angst und Konsi-rvator Uirick).
*) MiUrilung des Herrn Wiertt. Vgl. Geschichlsfr. 20. 123.
•) r. i.tfbcnou, GeuJi. der Krtfiherm von Attingbausen, S. i,
') Geüchichisfr. 20, 132.
V h'/ij >y';7 ijrktjri<3]ir h ^rrsch'-ini, also auf kr-inf- mittelalterliche
l'/ur/ /urti' J<;(''h"n kann. *l<-r f<rrn'-r im oVrrst*-n Reusstal bei
'iuriii'-lhn wi<'«J<-rk'-ljrt, «-in Zeu^^^nis für einstig-e römische
\Utitt'urt'>ti' i^t, w'i<- <]as in d'-r Khene nach der Ansicht der
^tw\i'i^\t'^uu All'-rttJinsforsch'T n-gelmässig der Fall sein soll,
wn'fi/' i' li iii< lit zu <nlv:h('iden. Der Xame Muren > der
<'li'*n(.i!K ''in un/vv*'iO'Iliaft<-r Zeuji^e für römische Ansiedlungen
si'\n soll, lindct sich unweit des oberen Bürglen bei Wiler.
M*rkwnrdi>^ ist, dass sirh die Bezeichnung-en -? Bürgein und
Vliir.irlier au< h in l'rit<*rwald(?n, bei (yiswil, wo der oben
crvvalini«* Miinzfund gemacht wurde, zusammenfinden. Bei
Si li.tddorf lii'gt ferner ein "Kasteln'^, was auf ein römisches
( ';ts!e|I gedeutet Werden könnte. ') Ks wäre zu wünschen,
diiss dii* (ii'sehirhtsfreunde d<'r llrschweiz auf diese Stellen
iln*«' Aulnierksand<eit riciiten und genauere Nachforschungen
an densellx'n xeranstaUen würden.
<)liglei(|j die gr(»ss<' Verkehrsader, welche heute durch
die /ent raNeh wei/ fülirt, di(» ( iotthardstrasse, zur Zeit der
KtMuer /weilelios muh nicht g<M">ffnet war und deshalb weder
ilii' l*eutinger*sclie Tafel noch irg(Mul eines der aus dem Alter-
tum t»ut uns g*^kun»inenen Itint^arien einen Weg durch die
WaUlstättt» lultT tnnen l*unkt darin verzeichnet, so ist doch
Widu'M heiidiih ilen Krämern das iiotthardmassiv nicht so
^au/ unhekauiu gehUelKM», als nian gewöhnlich annimmt.
< asar benurkt, lUiss der Rhein im (lebiet der Lepontier
entspringe, weh ho di<^ Alpen bewohnen.-) Darnach würde
lUe-ser Statiun. der ilein l\il Itnentini den Xamen gegeben
hat» sich üher die Wasserscheide hinüber ins Urscrentai
uiul l\i\etseh erstreckt haben. Wenn Augustus das IWtih's
\\\\x K'tn, 'V ^u (•.'>/;'' IVvn in^ verband,"*' so muss den Römern
} die uugelieure l.aitgsspalte im Viebirge von Msirtinach bis
t
= > ^. ; . l\:iK.!n,iUr ,k) K.'UvLt'iVii ::n L.t;Kk' l'r-.. Mut. ö.t Aatiq. O^fs.
i i> hl.:: . M u..:-vu-:i \. \.
L
Cur als ein Ganzes erschienen sein, und sie werden den
direkten Weg von einer Landschaft in die andere, der über
die Furka und Oberalp durch das Urserental führte, schwerlich
unbenutzt gelassen haben.') Darauf, dass diese Strasse von
Wallis nach Rätien eine uralte ist, deutet auch der Xame
«Hospcntal , der nicht erst seit Eröffnung des Gotthard-
passes entstanden sein kann, der vielmehr, wie seine schon
1285 urkundlich-) vorkommende Umdeutschung beweist, von
den deutschen Besiedlern des Urserentals vorgefunden worden
sein muss, Dort war vermutlich schon zur Römerzeit ein
hospitaculum. eine Herberge für diejenigen, welche die wal-
lisich-rätische Strasse benutzten.
Auch andere Ortsnamen im Urserental deuten auf alte
römische Bevölkerung hin. lUrseren* (Ursare 1236, Ursaria
1285) selbst ist ein romanisches Wort, das in Orsieres im
Unterwallis wiederkehrt.^) Romanischen Ursprungs sind
femer die Ortsnamen Realp [Riralb 1363. Ricalp i3t»0/)
Guspis (Cuspnio 1331)°) u. a.
M VrI. auch NüscheUr^ Jahrbuch des Schweiz. Alpenklub VII, 58.
*) Rcgwtcn Nr. 293.
^) Die Ableitung von unus war schon im Mittelalter gebräuchlich, da die
Familien ron Hospental und von Mos einen Baren im Wapjien fütirten ((rfr. 25, 317).
Gatuktt^ Ortsetymologischc Forschungen S. 75 briDyt dagegen das Wort mit dem
itjüieniachen orto, Otrsle, in Verbindung.
^) Gatschet S. 296 stellt (Limit Hiaipa im Blegnotal zusammen und erklärt
c« alä rnyalpa, Bachalp.
^) Cie&chichtsfr. 41, 70. Noch der gewöhnlichen Annahme dürften allerdings
dirv; Nauien nicht für eine frühe Komanisirung von Urseren angeführt werden.
<U aacfa derselben das Tat erst im ^fittelJdtcr von Rätoromanen aus ilem Tavetsch
bcuedeU worden »ein soll, die dann um 1400 bei Anlass der Verbindung mit
üri die deutsche S|>r*che angcnonmion hätten ; ^o Burkhürdt in» Archiv für
ftchweix. Geschichte I\*, 55, O2, StuJrr, WaUiser und Walser 33, u. a., ohne freilich
ivjend welche Beweise dafür beizubringen. Die l^rkunden beweisen %-ielmehr das
Gegenteil, dass das Urserental seit seinem Eintreten in die Geschichte von einer
deutsch p.ilenden Bevölkerung bewohnt war. Trotz ihrer Zugehörigheit 2um Kloster
Dis»mtis Urkunden die Landleute von l'rseren «chon 1309 <leutsch (Geschichtsfr. 25,
315 u. 318) ; auch ihre urkundhch überlieferten Namen sind fast ohne Aus-
mdimc deutsch (Reg«tcn Nr. 293, 497, 632. 671). Platüa (die currätischen
HeriKhiiften der Fcudalzeit. S. 215) vermutet, die deutschen Bewohner vun Urseren
to
Aber diese romanischen Ortsnamen bleiben nicht auf
das im ganzen Mittelalter mit Rätien verbundene Hochtal
auf der Nordterrasse des Gotthard beschränkt , sie finden
sich auch unterhalb der trennenden Schlucht der SchOllenen,
deren Bezeichnung selber auf ein romanisches scaliones (Felsen-
tritte) zurückgeführt vvirdJ) Der romanische Ursprung für
< (xöschenen ■> darf wohl als erwiesen betrachtet werden,-)
ebenso derjenige von ^Gurtnellen^^) und -Inschi-.'*) Der
Aufstieg zum (iomerental heisst ^Schallen*, worin wiederum
das lateinische scala steckt. Von ^Silenen- (Silafia 857) ist
eine deutsche Erklärung meines Wissens noch nicht versucht
«?ien eine Walser Colonie. Dafür würde f.. B. das 1285 erwähnte Geschlecht derer
von Glurinchen sprechen, das sich auch im OberwaIHs wieder findet, ferner die
Ueliereinstiniinuug der Bauart der Häuser im südlichen Uri, Urserentol uud Obcr-
walUs (siehe Exkurs i von Herrn Prof. l/unoiket). Aber das Umgekehrte ist
mindestens ebenso wahrscheinlich, dass von Uri .lus die Germanisinrng des Ursercn-
laJes und des <_")bcrwanis erfolgte. Das Gesclüechl derer von Mo.s ist nachweislich
umer'schen Ursprungs (Regelt. 604).
') Gatschet S. 34.
-) Gatschet S. 41 leitet das Wort, das auch in « Geschinen » im Wallis wieder-
kehrt, aus dem mittel lateinischen (asatin oder casaittia ab. Ein Einsender im «Vater-
land» 1883. Nr. 06 macht auf das Wüllisor Wort * Gaschi » = geringes armseliges
Haus aufmerksam, das nichts an<kres als casa ist und dessen Mehrzahl noch heut
im Walliser Deutsch • Geschinen • lautet. Vgl. auch das italienische Casdna, Kuli-
weide, Melkerei. Die älteste urkundliche Form des Nameni lautet <Gesckendon*
(I2QI. Reg. Nr. 324).
^) »Gurtnellen ^ (Die * Gurteneiter ■ 1257, Reg. Nr. 166 ; vgl. Gescbfr. 22, 240)
wird von Steub auf ein romanisches ccrtinelta oder corh'gnoia. Deminutiv von curtrs,
Hof. zurückgeführt (zur rhälischen Ethnologie S. 147). Ein millellitein. airtittflla
finde ich bei Jiuck^ Alemannia XII. 260. Diese Ableitung liegt doch viel naher,
als diejenige Brand^tetters (Geschichtsfr. 44, 250) aus einer Zusammenselzung mit
dem ahd. A/w/, Hügel» zumal derselbe Name auf rätischem Gebiete als " Gurtinol •
im grossen Walsertale und •« Gortnicl - im Moniafun wiederkehrt. yStfub S. 91.)
*) '■Vfitschinon» 1291 (Reg. Nr. 324), -Untztnon* r30() (Reg. Nr. 497).
« Onuhi» 1321 (Reg. Nr. 620) wird von liranäsMUr wohl mit Recht mit dem im
Urserental im XV. Jahrh. vorkommenden Lchnworte • Inschinen ', womit bestimmte
Landparzellen bezeichnet wurden, in Verbindung gebracht und von Uncia im Sinn
eines Flächcnmasscs abgeleitet. Bück ■Rätische Ortsnamen- in der -Alemannia»
XII, 23Q weist auf • Unst'n > bei Imst und * (/mihrn* im Allgäu hin, dessen
urkundliche Formen die Abkunft von o/hus, Erle, im Bergamaskischen f^iunü.
erweisen sollen.
4
4
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M
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worden; auch -Moi),jion% woraus die Volksetymologie Meien
g^emachl hat. - Gracun^ (Z'Grag*gen), ' Trimerron - , (Tolzür»
<Golzerenl, • Chersellon», der alte Xame für das Madcraner-
tal. machten schwierig aus dem Deutschon abzuleiten sein,')
Im Maderanertal finden wir femer die romanisch klingenden
Namen Glausen, Silplen, Ga.schel, Guferen, Rcsti Tschingel etc
Talabwärts trägt das schon erwähnte Kasteln-^ bei Sch;iddorf
den romanischen IVsprung im Gesicht. Die vGand: bei
Belzlingen und im Schächental erinnern an ein im ganzen
rätoromanischen Gebiete von (rlarus bis ins Welschtirol
hinein gebräuchliches Wort für ^ steinige Halde .2) /Gronont,
jetzt Gruontal, kehrt in den rätischen Flurnamen Gom,
Grün wieder.-**) Rofeien^. wie ein Gipfel in der Kette des
Rossstocks und eine Höhe über dem Schächental heissen,
findet seine Verwandten in den rätischen Rcnun^ Rufe tu
Ruheirt}) Der Xame Uri {Urcn^ Uronia, Urnftia) selber wird
auf das rätoromanische -nr^ = um, Rand, Küste, zurück-
geführt und würde also das Seeufer bedeuten. Dem steht
freilich eine gleichwertige deutsche Ableitung von eimm alt-
deutschen wr, Wasser, feiner Regen, gegenüber, das noch
in dem in der Urschweiz gebrauchten Adjektiv ^uro, "urig*
'j ^MoigioHj 1246 (Reg. Xr. 118), Motott 1249 (Nr. ijj). Zu 'Oracun*
CO. i3c»o (Xr. 43U vgl. rin4:ges im MnnLafun (.S/rn/J S. 185). • Trimcmin - 1200
(Nr. 312), wird von ^uck .1. a. O. 272 als -Urmhtnria » erklärt. Zu * Goltz run >
CA. 1500 (Xr. 411), (ioltrcren 1370 (Gfr. 22, 257), Gf>llzür 1385 (Gfr. 27. 320)
*^.Oa]t«icb:ir>imKhcinu! {^SUnb 147), zu ^Chersolon > 1291 (Key. 324), • Kersellon ^
ca. 1300 (Reg. Xr. 431) Gerscila bei Vadtu, Garsail im Leditol. GriselU bei Raok-
weil etc. \^SUub S. 187). D<r Xamc • Ma<IcrancTtaI -< selber kommt nicht in Belnicht.
[Ia ot von der KaniiÜe .\ftuirait hcrruhrl. welche im I7.jnhrh. das Kiscnbcrpwcrk
km TaIc t«tricb {Sikmiä. Gesch. des Frcislaals Uri 1, 10),
^) Zu -Gand . vgl. Umk a. a. O. S. 248.
*) Zu Or<**t<m 1284 (Reg. Xr. 289) vgl. Grono bei Bergamo, Grones bei
Campin» Gmn bei Albein» und die sonst da und dort in Rätien z\i findenden
Flurnamen Grün, Orntto, Grona etc (/>'//** S. 249, Steno S. i8(>). Ücr letztere
Intet ilir« Xainrn von einem rälischen Carima, Biick von dem mittellatcin. Gora,
O^rna, Wasserleitung ab.
*) Steub S. 203. Der Xnme wird jetzt zuweilen wegen der SchreibweiÄC
RAphaim Güsdi Rop-haim ;:esprnchcn ; vgl. Schmidt (iesth. vnn Uri I. 35.
12
für anhaltendes Regenwetter fortlebt, so dass es das Regen-
oder Sumpfland bedeuten würdeJ)
Auch in Sc/nviz finden sich Lokalnamen, die schwerlich
einer ungezwungenen deutschen Deutung" fähig sind und
auf eine voralamannische Bevölkerung zurückgehen dürften;
so Miten {Mitun ca. 1217), Perfiden [Benndin ca. i 2 1 7), Tschalun
bei Iberg, Muototschi,-) Urmi (131 1), <^InclusinC'^ (1302 er-
wähnter Berg bei Morschach) u. a. Ob Lowerz. wirklich
auf einen altdeutschen Eigennamen j.uwert für Liutwart
zurückzuführen und nicht vielmehr mit den rätischen Lavers,
Lo/ers^ Lufcrs in Zusammenhang zu bringen ist, la^^sen wir
dahingestellt.**)
Was Untenvolden betrifft, so ist für * Samen ; zwar die Mög-
lichkeit einer deutschen Deutung nachgewiesen worden; aber
die mehrfachen Analogien auf rätischem Boden» das Sanital
bei Bozen, Sarna im Val Camonica. der Hof Sarn oder Same
im Domleschg legen doch die Annahme rätoromanischen
Ursprungs weit näher.^) Dasselbe gilt für tStans», dessen
I
I) Die romanische Ableitung; bei Gatscfut S. 45, wo jiu^Icich tlie gewöhn-
liche Ablciiung von ür t= Urochs widerlegt wird, tUe deutsche aufgestellt von
Brandstrttrr Cifr. 42. lOj ff. \'gl. awch Schweiz. Idiolikon I. S. 420.
'') Südl. vnn Ingenbohl, schmi 1302 erwilhnt. Vgl. ila/u airw. w«//, Hügel,
matafjch, mitf/tticio, Stfuh 3O.
ö) Die deutsche Allleitung Iwi BrandsMttr Gfr. 26, 317. Vgl. Labors {Laneis
XII. i>acc) bei Meran, I-avers bei Kiss, Lüfers {Lööers XII. saec.) bei Bozen.
Lofers in Salzburg, Luferi bei N'fttters (Innsbruck). Steub S. 193 leilol diese
Namen von einem räti^urhcn /.arttritsa ab. Nach Bück S. 231 gingen sie dagegen
wie Avfrs auf das miUellateinische aquerhim ^ W.^iicrleittmg. Bach zurOck, da*
sich mit dem Artikel in Pagurr, faiu-r^ Ct/fer verwandelt hätte.
*) Gatsciut leitet Samen {^Santuna 1036. Sarnon 1045) vom Saarb»um
der Pappel, ab und wei»t die ronuni<>cbe Deutung durch die Berufung auf die
Endung € twfi » ab, in der dnii deutsche * riit'n • liege. Diese Endung nntt I^eweist
indes durchaus nichts. Die Ortsnamen Silenen und Bürgein Luiten K57 Si/n/ta
und Burgilld, im XIII. Jahrb. SiUnnon und Burgeton. Nadi dieser Analogie wäre
die ursprüngliiijie Form für Samen Sarna. Die Ableitung BranäsMttrs^ Gft. 42,
S. 180, von der indi^ermani sehen Wurzel sar = Bach liefert keinen Bewei* ftir
die speziüäch deutsche Herkunft (ie> Namens. Über die Analogien auf rätischem
Boden vgl. Statb S. 206. Lütoif, Gfr. 20, 291, A/oAr, Cod. Diplunuticus I,
182, 11, 3t>2.
d
Name mitten unter lauter romanischen im Tirol wiederkehrt.')
Ganz ans Romanische klingt -Rudenz* an,-) Auch der
mittelalterliche Name des Pilatus, 'Frackmunt* {fractus mons,
der ^gebrochene Berg ?)» den noch jetzt zwei Alpen auf
seiner Obwaldnerseite tragen, darf wohl als ein Denkmal
der einstigen Romanisirung der Umgegend des Vierwald-
stättersees betrachtet werden.**)
Ob die Reuss, Muotta, Sihl, Surenen (Surannnn 1210)
ihre Namen erst den Alamannen oder schon frühern An-
wohnern verdanken, mOchte schwer zu entscheiden sein, da
die zur Bildung von Flussnamen gebräuchlichen Etyma
den arischen Europäern so ziemlich alle gemeinsam sind.*)
M ßrariäjUtt<T (Gfr. 26» 319) erklärt mit Recht tlie 1148 im Adjektiv
Sta^mrNs'S, dann wieder 1179 und I184 vorkommende Form Stuffn^s und Stagnts
als einen Versuch, einen unverstandenen Namen au» dem Lateinischen zu deuten ;
die wfthre aiie Fonn lautet Siannes, 50 1124, 1157, 1159» 1188, 1189, 1190,
13 18. Setne an «ich sehr ansprechende -Deutung al» des lokativen Genitiva von
•lern iJldeui&chen Eigennamen Stnnno wird aber durch das Vorkommen desselben
Ortsnftmcn» im Tirol in rein romanischer Gesellschaft (StcttÖ S. loS) zweifelhaft.
-» Sfntb S. 147.
*J In der Utrinisthcn Form kommt der Xame meines Wissens zum ersten
Mal in einer angeblich im IX. Jahrh. unter Karl III, ausgefertigten Urkunde in
i3on aus dem XI. Jahrb. stammenden Rodel des Klosters Luzem (Gfr. I, 156), in
»!er deutschen im Luxcmer Ratsbuche ad 1387 {ßolthnsar, Merkwürdigkeiten!, 161,
AfiClcilungen der Antiquar. Gesellsch. Zürich, XII, Heft 4, S. 3) vor. Gegen
lÜ*" Annaliine. dtr Name sei der Phantasie mittelalterlicher Mönche entsprungen,
»cheint tnir der Umstand zu sprechen, dass derselbe bis auf die neueste Zeit an
^wissen Alpen haften blieb, ferner die schon im Mittelalter stark umgewandelte
Form. 1587 heisst er *ditr Frockmünd s 1498 Frcckenmunt und Frekmünl (Zcitschr.
för whwrt/. R«ht X. Rechlsqucllen 74). Oder sollte der Name auf einen deutschen
Eicenn.imen /-'ra^munJ zurückgehen, von welchem ^l^x/ractus mons eine mönchische
Erklärung wäre? Die Literatur über Pilatus und Frackmunt siehe bei SgU^
Gcs^. der geogr. Namenkunde S. 136 u. 137.
*) Die Reuss (A'wid, Riusa im 1 3. Jahrh.) hat ihr Analogon in der whwäbischen
Itiss, olC /fussa, in einer gallischen Kttssa, der Üosanna am Arlberg, einem Üusano
in Ol>eritaJicn etc, die Sihl im italienischen SihiSy in der rälischen St/i bei Bozen,
dir Muoiia in der deutscJun J/ufa (jetrt Mnft)^ der italischen Mntma^ der gallischen
Matroma,' s. Huck, Aleniannb VIII. S. I73, 176, 180 : XII, a«7. Die Form
Syfif^a 1018 (Regelt Nr. la) scheint eher für vorgeimanischen Ursprung von
^ H
Auch auf die in df»r Urschweiz häufig vorkommenden un-
deutschen Bezeichnungen ^^Balm^ für überhangende Fels-
wände. '■ Rubinen ■ irovwa) für Geröllhalden, ^ Furke und
: Furkelon für Pässe, ' Gumm für Gebirg^mulden, Tschin-
gel > für kreisförmige Vertiefungen, wird kein Gewicht gelegt
werden dürfen, da sie wie «Alpe^ selber Lehnwörter sind, die
nicht notwendig von einer frühem Bevölkerung herzurühren
brauchen, sondern auch von den romanischen Nachbarn im
Süden und Osten auf die Alamannen übergegangen sein kön-
nen.') Ebensowenig wird sich aus der Wahrnehmung gewisser
rätoromanischer und tessinischer Einflüsse auf die Bauart der
Häuser in der Urschweiz etwas auf eine frühere Bevölkerung
scbliessen lassen, da die Einwirkungen des nachbarlich<^n
Verkehrs zu ihrer Erklärung ausreichen dürften.-)
Immerhin bleibt so viel bestehen, dass eine grössere
Anzahl von Orts- und Bergnamen der Waldstätte ihn- Ent-
stehung nicht den Alamannen verdanken können, dass sie
vielmehr auf vorgermanischen Ursprung zurückgehen müssen.
Halten wir diese Tatsache mit den römischen und vor-
römischen Aniiquitätenfunden, die selbst in entlegenen Seiten-
tälern gemacht worden sind, zusammen, so wird wohl kein
Zweifel mehr daran möglich sein, dass der alamannischen
Bevölkerung der Urschweiz eine andere vorausgegangen
ist, dass schon zur Römerzeit das Land um den \'ierwald-
stättersee keine Wildnis mehr war, dass -^seit der Zeit der
Pfahlbauten, mit denen ja der ganze Nordrand des Zuger-
sees besetzt war, die Gebirgstäler mit ihren wildreichen
Sihl zu spreclirii. Als eine ofienbarc Zusammensetzung mit a^a würJe diese Form,
wenn die Wurzel st7 flie^^sen be<ieutel. ein Pleondsmus sein, der »ich daraus erklärte,
dass die deutschen Einwanderer den Kamen Sihl schon vtMrfhnden.
>) Ober • Balm» vgl. /»WX-, Alemannia Xil, 260. über « Furke» Gaiscket 25,
• Gumm* Gittschtt 247, ßtrlmgrr, Alemannia VIII, 143. «Rubinen» («an ärr
Kubinun • Gfr. 3. 235, «an Jrr Ruu-intm > Gfr. 17, 251, -«an Rubinen » Gfr. 43, 345)
kann nicht, wie BraiuiitffUr meint. Plural von « Rübi « sein ; es ist direkte Cber-
IragUDg des romaniMrhen r<K't»a
2) Vgl. den Exkurs I von Herrn Prof. Hunziker im Anhang.
4
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I
15
Wäldern und herrlichen Weideplätzen ununterbrochen, wenn
auch schwach von Jäger- und Hincnfamilien bevölkert ge-
wesen sind.**') Da jene Ortsnamen ihre Analogien haupt-
sächlich in rätoromanischen Landen finden, lie^t es nahe,
sich diese Bevölkerung als eine riitischc zu denken; vor
allem aber zeigen sie, dass die Romanisirung auch in die
Waldstätte eingedrungen ist, wie sie die hintersten Täler
Graubündens orgriifen hat.
Über die Lebensweise dieser vorgermanischen Bewohner
würden die rätselhaften Heidenhüftchcu Aufschluss geben, wenn
wir sie ihnen mit Sicherheit zuschreiben könnten. Auf Alp-
weiden des Kantons Glarus, auf den Alpen Zimmerstalden
und Hessisbohl im Muottatal, in Riemenstalden und auf
der Alp Rudsperi bei Kerns sind alte Mauerreste ent-
deckt worden, die sich bei der Untersuchung als Frtndanient-
mauem zahlreicher (iebäude enviesen haben. Die Mauern
bestehen aus rohen Steinen und sind nicht mit Mörtel \'cr-
bunden. (irundform und Dimensionen sind häuhg noch ganz
gut zu erkennen. Auf Zimmerstalden waren ca. vierzig, im
Riemenstaldertal mehrere hundert und auf der Alp Rudsperi
gegen zwanzig solcher Baustellen vi>rhanden. Der gänzliche
Mangel an Gerätschaften, Küchenabfällen etc. liefert den
Beweis dafür, dass diese Hütten nur zu temporärer Unter-
kunft dienten, dass sie, wie unsere Sennhütten, Sommer-
wohnungen von Hirten waren, dass also die Bevölkerung.
der sie angehörten, bereits die Alpwirtschaft betrieb.-)
Anderseits ist es gerade das Fehlen solcher Reste, wa»
die Zuweisung dieser Hütten in eine bestimmte Zeit »o jfut
wie unmi^glich macht. Sie können an sich ebenso gut mitt»?l'
alterlichen, wie frühalamannischen oder voralamannit^ ||«ti
l*rsprungs sein. Das Einzige, was auf letzteren hindeuii-c. Ul
der volkstümliche Xame cHeidenhüttchenj. da dai^ V'^lk im
I) F, Keller^ Anateigfr fiir Altertumhkundfi I, 19.
^ Gtmsch, Anzeiger T Altertumskunde I. ii C IX^. JCAcMi^w^ m. VI. 172-
4.
l6
allgemeinen mit dem Ausdruck Heide einen Gegenstand
aus der Verlassenschaft einer früheren Bevölkerung andern
Stammes bezeichnet, sowie die daran sich knüpfenden Sagen
von Urbewohnern, die aus irgend einem Grunde die Gegend
verlassen hätten.
Übrigens weisen auch die zahlreichen romanischen Lehn-
wörter, die in der schweizerischen Alpwirtschaft gebräuchlich
sind, auf eine Bevölkerung hin, die darin den Alamannen
vorangegangen ist . so <. Brcnte * (ital. brrnta}^ \l ^ Bulle >.
«Bulderen-, 'Bulgaren* (lat. btiUa, ital. bolh're),^), <Etscher»
(vom lat. acere, sauer sein)/'') <Figler> [vigilia),*) <Gatzen-»,
*Gät7i> (curw. cazz^ cazza^ ital. cazzä),^) ^Gebsei (lat. gabata
ital. gavetta)^') <Gon» (ital. cogtio^ lat. congius)^) <Käse> (lat.
caseus)t « Motten > {modüis),^) * Schotten > (ital. scotta^ vom lat.
excocta), « Sirpe >, c Sirte> (vom lat. s€rum\^) < Stafel > (lat.
sfaSuium, im Livinertal s/aiihy*^) t Turner ^ (vom lat. lontare),^^)
u. a. Es wird daher kaum viel an den weiteren Folgerungen des
zürcherischen Altertumsforschers auszusetzen sein, wenn er
sagt: -^Die der deutschen im Besitze und in der Benutzung der
Alpenweiden vorangegangene Bevölkerung ist aber keine
andere als die rätoromanische. Von dieser ist die Kenntnis der
4
4
1) Auf dem Rücken getragen» Milchge^hirr.
*) KJUeklümpchen beim Kisen.
^ Saure Schotte, dazu dieneml, n.H-h der Käsebereitnng die K^Miiilch noch-
nuüb £ur Bereitung von 2iger zu scheiden.
•) Sthlafgemach für die Hirten.
*) SchöpHtellr.
«) Kleiner Zuber, auch Sch<JpnöffeI.
^ Runde» Milchgefäss.
») Milchgei'äs«.
») Molken.
•*) NachÜagerplatx des Vitrhs, mit der Hütte, wo das Vieh gemolken wird,
dann der Fettplatz nm die Hütte : daher * staJeln >, eine GrasB^che von Steinen
und Gesträuch beireien nnd düngen, den feiten Boden remiehren.
*i) Der drehbare Pfosten mit Arm, an welchen] das Kä«- oder Sennenkessi
aolgdi&ngt und Ober dem Feuer gedreht wird. Die ganxe Zu>amnieasteUang ver-
danke idi Herrn Dr. J^mf. ätAa-A, Mitarbeiter am Idiotikon.
4
4
A
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I
Bewirtiing' der Alpweiden an die deutschen Einwanderer über-
gegangen, wie die Namen vieler Gerätschaften und Verrich-
tungen in der Sennhütte und die Benennungen verschiedener
Formen und Gestaltungen des Gebirges genugsam beweisen.
Nur allmälig ist die deutsche Bevölkerung in das Hochgebirge
hinaufgestiegen und dort zur Lebensweise der Hirten über-
gegangen. Denn es ist kaum anzunehmen, dass ein von einem
ebenen Lande herkommendes und mit dem Feldbau bekanntes
Volk, wie die Alamannen und Burgunder, ohne besondere
Not in hohen Gebirgsgegenden sich angesiedelt und einzig
auf den Ertrag der Viehzucht seine Subsistenz gründend
die mannigfachen Genüsse so leicht vergessen habe, welche
ihm die Pflanzung von Kulturgewächsen gewährte, und un-
möglich, dass es sofort die Wohnsitze in einer milden Region
mit solchen in der Nähe der Schnee- und Eisfelder vertauscht
habe.. ')
b) Die Alamannen in der Urschweiz.
Über den Zeitpunkt, in welchem die Germafiisirufig der
Urschweiz erfolgte, und die näheren Umstände, unter denen
sie vor sich ging, fehlt uns jede historische Kunde: alles,
was darüber in älteren Geschichtswerken steht, geht auf
die Fabeleien des XV. und X^^. Jahrhunderts zurück. Das
Vergraben des Münztopfes bei Küssnach und der zu Ricken-
bach gefundenen Objekte mag als ein Fingerzeig dafür
angesehen werden, dass die Alamannenein/äüe des IIL und
IV. Jahrhunderts sich bis an die L^fer des Vierwaldstättersees
erstreckt haben. Daher wird auch die Waldstätte von der
allgemeinen N'erOdung. welche die Ostschweiz in Folge
dieser Einfalle erlitt, mitbetrofFen worden sein. Die ohnehin
wenig dichte romanische Hevv>lkerung wird noch dünner
geworden sein, manche Lichtung wird sich wieder in Wald
*) Anzeiger für schweizerische Altrrtum«lcnn<le I, i8.
■!■
i8
venvandelt haben, und die vordringenden Deutschen mögen
ein wenn auch nicht ganz verlassenes, so doch reichlich
für sie Raum bietendes Land j^etroffen haben. Im übrig-en
können wir nach den g^eschichtlichen Zeugnissen bloss so
viel sagen, dass die deutsche Besiedlung der Waldstätte
zwischen den Anfang des V. Jahrhunderts, in welchem die
Alamannen überhaupt sich in der Schweiz festsetzten, und
die Mitte des IX. Jahrhunderts fallen muss, wo sie als eine
vollendete Tatsache erscheint.
Das einzige Material, aus dem einige Schlüsse über
die Art und Zeit der Besiedlung gezogen werden können,
bilden wieder die Orfsnamen. Für das alamannische, wie
das bairische Süddeutschland ist überzeugend nachgewiesen
worden, dass die zahlreichen (Jrtschaften mit der patronym-
ischen Endung ingenr (bairisch 'ing>) die ältesten deutschen
Gründungen sind. Diese Orte auf «ingen» sind als Nieder-
lassungen ganzer Sippen zu betrachten, in die sich die
deutschen Stämme damals noch gliederten und die sich durch
die bekannte patronymische Endung >inga^ als Nachkommen
eines gemeinsamen Stammvaters bezeichneten. Die ala-
mannischen vSippen Hessen sich bei ihrer Ansiedlung vorzüg-
lich durch Rücksicht auf die Landwirtschaft leiten, sie suchten
sich den Ackerboden in der Ebene aus und machten am Rand
t>ergiger Gebiete Halt. Daher entsprechen die Ortschaften
auf <ingen> in Süddeutschland genau dem Vorhandensein
grosserer FlÄchen von Ackerboden und hören auf, wo das
Gelände mehr eingeschnitten ist, Wald- und Weideland vor-
wiegen. Hier kommen dann andere Namen in Betracht, die
sich samt und sonders als Gründungen einzelner Indixnduen
charakterisiren und als spätere zu betrachten sind.')
I
•) ßaumauH^ Di* Ortsnamen der badischen Baar um! der Herrschaft Hewen,
in den Schriften des Vereins für tjcschichlc und XAturgesch. der EUar, 4. Heft.
HfrtUr^ Die Ortsnamen der Münchner Gegend, im Oberbairiscben Archiv XLIV^
S. v^ ff.
10
I
l
Dieselbe Beobachtung ist für die flache Schweiz, zumal
für den Kanton Zürich im ganzen als zutreffend erkannt
worden. M Fragen wir uns nun, ob sie auch für die Täler
im Gebirge gilt, so zeigt ein erster Blick auf die Land-
karte, dass die Ortschaften auf > ingen in der Urschweiz
verhältnismässig selten oder dann fast ohne Ausnahme un-
bedeutend sind. In Schwiz und Unterwaiden finden sich gar
keine gn'>sseren Orte dieser Art; die wenigen, die vorkommen,
sind blosse Weiler, vereinzelte Höfe und Häuser, die auf
den meisten Karten nicht einmal angegeben sind.-) Einzig
in Uri finden sie sich in grösserer Anzahl und hier in erster
Linie im Schächental zusammengedrängt : Spiringen, Trudel-
ingen, dann die urkundlichen Merkelingen, Mucnigingen,
Heilprechtingen ijeut Hellprächtig), Gunthartingen (Gunt-
hartig), Gezelingen, Gerartingen (Gerenlingen), Teigingen,
Bliggcringen (Bliggerig). Ausserhalb des Schächentals sind
noch zu bemerken: Folligen bei Treib, Beroldingen bei Seelis-
berg. Menzingen (Menzigried) bei Sisikon, Maggingen, Utzin-
gen bei Altorf.^) Hartolfingen bei Bürglen; femer Betzlingen.
Meitschlingen. Richlingen auf demGurtneller Berg. Wattingen
bei Wassen. wozu sich ntjch einige, wie es scheint, gänz-
lich verschnllene, aber urkundlich erwähnte Orte gesellen,
so ein Diedoldingen (1299), ein Bebingen zu Seedorf, ein
Lamphringen zu Erstfelden, ein Lütringen und Memmingen
bei .Silinen (ca. 1 300), ein Wiggeringen (i 3 17)» ein Lougastingen
zu Altorf 11318), Starfeldingen zu Silenen (1321), u. a. Ob
M -l/ovr r. Kn<^nau^ Anzeiger f. S. fr. V, 157, BrandsUtter^ Gfr. 42, 195 ff,
2| Di« Dufonrkarte onthäll, abgfwhen vor der Tröligenalp am H(?Dgsll>erg,
fnr Schwif gar kein»* Namen auf •ingijn« 'Hier * i|fen = : dag^en finde ich auf
Bl. J07 dr^ Typogr. Atla*. (Art) die Flurnamen Dütigftu, Diezigrn "und 6Vr-
hr^ehUgtn im Stcinerbcrg. Ein SchrtHking<n liegt am ürmibcrg (Gfr. 36, 275), ein
'Begingen^ im Dörfchen Engibcrj» (Mej'er v. Knonavi. Der Kanton Schwiz,
S. 3 19». In Unlcrwaldcn verzeichnet die Dufourkarte Ihittig (Hattingin im flitcsten
Engrlbcrger Urbar) W\ Emmelten ; urkundlich erwilhnt werden Püringen (Viringin),
ein Hof in '.>iiburgen. Vohngen in Ennetbtirgcn und Isenrmgcn, Gemeinde Bcckcnricd.
*) Die N'Amtfn Maggigen und Ützigen» die Schnuä in seiner Geschichte des
Frdsto&ts Uri noch an/ührL «ind heute vprijchollen.
20
Namen, wie Litzigen, Färnigen, Fütrigen (im Meiental)
ebenfalls die patronymische Endung enthalten, scheint mir
zweifelhaft; jedenfalls hat das mehrfach in Uri vorkommende
*Stotzigen' nichts damit zu tun, da es einen Bergabhang
bezeichnet.
Wo aber nun auch diese Orte vorkommen, so entspricht
ihre Lage und Beschaffenheit durchaus nicht den Beobach-
tungen, die für Süddeutschland und für die flache Schweiz
gemacht worden sind. Die Gerbrechtingen, Diezingen und
Dietingen, d. h. die Nachkommen des Gerbrecht, des Diuzo
und Diuto, haben ihre Wohnung im Steinerberg und nicht
in der Talfiäche aufgeschlagen. Die Nachkommen des Viro und
Voko haben sich den Bürgenberg, die des Haito den Berg bei
Emmetten ausgesucht. Etwas besser gelegen ist die An-
siedlung der Isenharingen, der Nachkommen des Isanhar.
welche einen der vier Teile bildet, aus denen das heutige
Beckenried entstanden ist;') aber zu einer eigenen Gemeinde
ist sie auch nicht erwachsen. Folligen bei Treib (die Nach-
kommen des Folkol klebt zwischen See und Berg, Berol-
dingen (die Nachkommen des Beroldi ist ein vereinzelteü
Haus auf der Hohe zwischen Bauen und Seelisberg, Menzig-
ried (die Nachkommen des Meinzo), lieget auf den Felsen
oberhalb Sisikon. Maggingen (die Nachkommen des Macco).
L'tzingen (die Nachkommen des IIzo). Betzlingen (die Nach-
kommen dosBezilo), Hartolfingen (die Nachkommen des RatoU)
bei Alttjrf und Bürglen bestehen je aus einem oder einigen
Häusern allerdings in der Ebene. Meitschlingen (die Nach-
kommen des Mazili) ist ebenfalls ein kleiner eingeengter Ort.
Richlingen (die Nachkommen des Richilo) eine kleine Häuser-
gruppe auf dem Gurtnellerberg. Wattingen (die Nachkommen
des Watto) ein Dörfchen im engsten Tale.
Wollte man also nach diesen Ortsnamen die Ein-
wanderung der alamannischen Sippen in die Urschweiz ver-
M H'vru-A^ Bcitrik£;e sur Cir^chichte Nidwaldens I, 79.
I
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21
folgen, so müsste man sagen, dass sie mit einer gewissen
Absicht dio breiten Talsohlen, den pflugfähigen Boden ver-
mieden und sich an m(>glichst ungünstigen Orten nieder-
liessen. so dass keine einzige ihrer Ansiodlungen auch nur
den Rang eines Dorfes behaupten konnte.
Das Schächental bildet insofern eine Ausnahme, als hier
wenigstens eine solche Ansiedlung zu einer wirklichen Ge-
meinde gediehen ist, Spiringen. Dass es sich aber auch hier
nicht um die Niederlassung einer grossen geschlossenen Sippe
der alamannischen l'rzeit handeln kann, beweist wT)hl die
grosse Zahl der Orte auf ingen , dio im Schächental
urkundlich neben Spiringen vorkommen. Nicht weniger als zehn
Sippen, die Nachkommen des Trudilo, des Spiro, des Merkilo,
des Munigo, des Heilprecht, des Gunthart, des Gerloh oder
Gerold, des (xezilo, des Tagilo, des Blicger hätten sich in das
Tai, das gegenwartig 1500 Seelen zählt, geteilt. Diese Orte
sind übrigens, von Spiringen abgesehen, heute nichts als
kleine Weiler, vereinzelte Hofe und Häuser oder auch ganz
Es bleibt mithin kaum etwas anderes übrig, als von der
Einwanderung ganzer Sippen in die Waldstätte abzusehen
und die vereinzelten Weiler, H6fe und Häuser auf ingen»
alsEinzelgTündungen zu betrachten, die keineswegs die ältesten
Niederlassungen zu sein brauchen: ist doch die patronymische
Endung^ «ig» noch heute in der Innerschweiz gebräuchlich.
um die S*'hne eines Mannes zu bezeichnen.*)
Im Weitem fällt es auf, dass der Urschweiz die für den
Thur-, Zürich- und Aargau so charakteristischen Orte auf
«tn|^ho&», *ikonv, die man dort ebenfaUs zu den ältesten zu
rerfiTien bat*) fast gänzlich fehlen.^) So viel scheint aus diesen
*\ Mstlrilang dcA lierm Pfarrer Kluser in Spiringen.
'1 Sdfcat AppelUthre werden zu die^^er Bildung verwendet ; «d ist ' Sdunidig *
lacs Sdunirds, « Landammannig > der Sohn eine« Lanilamiiiann&; Mit-
rott Herrn Dr. Staub, Redaktor de« Idiotikons.
n Jifey*^ i*. Ajufnau, Anzeiger für S. O. V. I^H.
'I £att amAtfKs als Süt'lon (11*3 Sysinchon), Hof <les Sising in1«t der
mtmM
A
22
Unte^^chicdon hervorzug-ehen, dassdipalamanni&che Besiedlung
der l'rschwew unter andern W-rhältnissen und zu anderer
Z«»il ii\s in dt*n Miichkantonen erfolgt ist. Nicht in geschlossenen
Sippi-n und schwi^rlich schon im ersten Schwall, der die Ala-
nianuon Über di»* Rheingrenze brachte, sind diese bis in die
Wald»t*ltte vorgerückt. \'ielmehr wird geraume Zeit nach
der Hesitznahine der schweizerischen Hochebene vergangen
MMU, bis r'in/flne Piimire in die AlpentÄler vordrangen oder
\'ornehme es für gut fanden, dieselben mit ihren Hörigen zxx
lie.setzen. Damit hängt wohl auch die auffällige Seltenheit
heidnisch-alamannischer Antiquitätenfunde in der Urschweiz
zusammen.*)
l)i(* Zustande der hi>torisch erkennbaren Zeit beweisen,
dasN sich in AV^re/i im wesentlichen /rric Alamannen fest-
gesetzt haben. Ein solcher war wohl jener Sutto^ dessen
Hi»f dem giinzen Tale den Xamen Suites gegeben hat.*) Von
einem Ansiedler Ingobald wird Ingenl»hl herkommen:')
in Illgau im Muottatal wird der Xitme eines lUo oder
lllinc. in Riemenslalden (1343 Reymerstalden, Gfr. 30, 310)
der eines Reginmar. Reimar txier Rimher enthalten sein.*)
SikuQtEV« «kl NM:bk<»inmfn dr* Sb<s hobr ich nicht Aos&ndiig macbea kOaaeA. Da/u
Cntttl «kli noch Ai««tiKyV«i In rntrr«^»iilrn ; der Hof tlcc Bauinsefi. 6a X«ch>
M Im FMbliMc t87« vnttlft auf «len Ernrntr^tr^ in der GcoMiwfe B«oda
fU ianb mix c«Min SMeit« aber ohne Dt^Uieu »ulfwtecfct. desscm ^ifc« wli^k
mit Slriii(4>IU4i (ctumkci «um! lAm «ttch mU Stvtapisnta cpfacht «v« F. KjcIIo
«-«kU «U&itflbe mit Bfiihi—iilMil «tatt Ahmmmmtm. r« (Aaae^ecr ftr scfrwetL. Altet-
IlL & 4SiV AaiiwBÜl^ii yMBiMhihp Fmk bbe Kk keine ia
t) .SMha, vir «i» Allntt Fofm «In K—ibi Schvic kateC toi voU mi
ftlEhit «ii«ilM; «r h«tel 4i9o cteidl bei ,SH*ru Wcs^ {Ifchüdi
•S <£a«MA^b6.
«> m i«*ftW a. a. CK Mk «ach 4b« Xae« 4m ImaA
AaaieJiN :£W« bn. tmlts :flchciat «kr Xtfi« «est m to..
v^M^b« fa i«ea: «fC Kjoff^ Crschicbtabt XL 109: Vadtas. Ue
23
I
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$
Sonst gehen die bekannteren schwizerischen Ortsnamen fast
alle auf Besonderheiten des Bodens, der Lage etc. zurück.
Art wird als das gepflügte Land. M ^roldau als die Au bei
der Goleten, d. i. der Schutthalde, erklärt.^ Steinen ver-
dankt seinen Namen den vom Rossberg h^runtergerollten
Felsstücken, Seewen den seinigen dem Lowerzersee. Ricken-
bach ist der in den /iiA\ d. i. die Schlucht, eingebettete Bach,^)
Ibach und Ibcrg sind Zusammensetzungen mit jEi = Au,
wasserreiches (.Tclände/l Morschach eine solche von Moor
und sc/iac/i, Wald.*)
Im Gegensatz zu Schwiz scheint ['n von den Herzogen
von Alamannien als Domäne in Beschlag genommen und
grösstenteils mit ihren Hörigen besiedelt worden zu sein.
Namen von Ansiedlem geben uns ausser den bereits be-
rührten Namen auf ingen ^ und «ikon-* Attinghusen, das
Haus des Atting oder der Attinge, der Nachkommen des
Atto, Ribshusen, das Haus des Ripo, Lsental. das Tal des
Iso. Auch Bauen 11334 Bawen) könnte auf den altdeutschen
Eigennamen ßavo zurückgehen. Die übrigen deutschen
Ortsnamen Uri's leiten sich wieder von lokalen Eigentüm-
lichkeiten ab. In Altorf (Altdorf 1244) werden die deutschen
Ansiedler ein altes romanisches Dorf getroffen haben. Flöelen
(Flüelon 1266), von flüc, Fels, gehört in die zahlreiche Klasse
der mit dem Suffix - 1 . das wahrscheinlich kollektiven Sinn
hat,*) abgeleiteten Ortsnamen ; es bedeutet also den Ort an
-- _•: ' 11 <.ltr Befreiunj; der WaldstÄUe, 64, Sollte das ■ Swandow - d« AVeU&en
i-b'i - von Samen sidi auf das Inseliichloss beziehen, so wäre der Nanie eine
Zttjwuumenset/un^ mit 1 Schwand- und würde <lie gerodete Au (Insel) bedeuten.
') Von ahd. aran, pdügen, Lütolf Oir, 20, 254; Oatscfut S. 226; Brand'
iteSfrr^ UTtchent liehe Unterhaltungen zum Luzerner Tagbbtt 186S, 195.
«) BrandstftUr, üfr. 2b. 518.
•) Gatichft 297; BntndsMter Gfr. 44, J30.
*) (tntichet 71. Über Ei vgl. BranäiUtter^ Wichen tliclie Unterhaltungen
1869. 156.
*) Lütotf, Gfr. 20. 2<^3.
«) iiratidsUtUr Gfr. 27, 282.
^*
den Febenr Sdiaddorf sS^'^dbimff %2^ S€hukd&ff 1 291) und
Srfuctental sind wieder ZmaoHBeafiecanm^ mh scka^^c, das
«in «ftozelstehendes WaldstöHc oder den Vorsainn eine» Wald<%
bedeotet, abo das Dorf am Samn d«s Waldes and das Wald-
taL Er^tfelden kOtzcv^U ij5^. Ortsck^m 1291, Unsikrtld^m
m dem Fraamansterrodel ans dem XIIL Jahrfa.^ wird auf ahd.
€^fZ^H9, pfiüi;en. nuröckgefinhrt und würde mithin dasselbe
bedeuten, wie Atx.^ Indes könnte <fie Form örhckon die
ältere sein und einen voi^ermanischen Xamen enthalten, so
daM ÜTzfeld nur eine L*mdeutschung^ desselben wäre, wie
^(aiIand von Mediolanum.-' Am Steg^ oder Steg"' wie es
im Mxltelaher schlechthin heissi, bedarf keiner ErklÄrung^,
Waw-n hat schwerlich etwas mit Wasen, Rasen zu thun:
vielmehr scheint es mit ahd. k:taz, mhd. sroz. schneidend,
^charC steil zusammenzuhängen *► und wäre also ein deutsches
S^-iten^tück zu Asperraont. Seelisberg (Seewelisberj^ »564)»
für welches übrigens im XIIL Jahrh. stets der Xame ^ Zingeln»
gebraucht wird, hat seinen Xamen von dem kleinen See am
Fu»s des Bauen.
In ffiUm'ald^tt muss entweder von Anfang an der
GroH'^grundbesitz der Vornehmen und die Besiedlung mit
Hörigen fiberwogen haben , oder dann ist dort der freie
Bauernstand frühe der sozialen Entwicklung zum Opfer ge-
fallen. Xamen von Ansiedlern oder Eigentümern sind ent-
halten in den <^)rtsnamen Beggenri^d yBucanried 1190 — 98,
also Ried des Bucco) und in Rezricden \RasrudiH 1190 — 98,
Ried de» Razo). Emmetten ( 1 190 Emmonttn) wird als
Wohnort des «Eginniuot;, als ein Genitiv schwacher Dekli-
nation erklärt.*) Ein lokaler Genetiv des Eigennamens Buocho
dürfte auch Buochs iBouchcs 1 124, Buches 1 157, Buoches 1 1Ö9,
') (»ittschft 2 3h.
') Vgl. da* romanische Orzatw in Volsuyana bei Trieni, Oznun bei Rallen-
liCTK im I7ntrrrhcinul (Strud i;(t).
0} 0(its<htt S. 103.
«) Ga/uhrt S. 107.
I
d
T
25
Buochis I iQo) sein.') Ist Stans wirklich deutschen Ursprungs,
so hätte ihm ein Stanno den Namen gegeben. In Rotzberg
und Rntzloch hat sich ein Rozzo verewig^. Im Bereich der
C-remeinde Stans finden wir ferner Wisoberg, den Berg des
Wiso, in der Gemeinde Wolfenschiess Fügelislo, das Lo, d. i.
das Wäldchen, des Fokilo. sowie die Genitivformen Engilarts
und Gebarts, d. i. bei Engilhart und Gebhart. Kerns (ChcrNis
'*73)ist beiKerino' und Sachsein (^SW/j^- 1275, Sachscff 1350)
'bei SachsoT^,*) Alpnach die Au des Alpo.^) Eigennamen
enthalten femer Dallenwil ( Tcllhvälnrc i itjo, Weiler des
Teile),*) Ödwil (Weiler des Odo). Kägiswil (Weiler des
Chago), Giswil (Weiler des Giso), Eiwil (Eitnoil 1370. Weiler
des Agino, Eino). Ettisried {1304 Ödtsrüd, Ried des Odo),
Ramersberg, jetzt fälschlich R^mersberg geschrieben (Berg
des Rameri I, Wolfenschiessen ( iVolfipisciztft 1 1 90» lVo//un-
schestN 1267, in den Elühen des Wolf? von ahd. scesso =
Fels?) Lunjjern (Ltifi^^rrN 1275. also bei Liutger, Lutiger). **")
Auf Drtseigentümlichkeiten gehen dagegen Kirsiten (1228
Chrsifnn), der Ort, wo Kirschen wachsen, ^) und Bürgen,
von Burg = Berg, zurück. Büren ist die Mehrzahl von dem
ahil /^/ir, Wohnung, Haus; Altzcllcn [AUzeUnn 1267) ist das
• alte iiaus> lahd. sdde), Melchi und ^lelchtal werden auf die
Milchwirtschaft zurückgeführt.')
In allen drei I-ändem zeigen uns eine Unzahl von «Rüti*
und • Rütli», Von < Schwand*. »Schwanden» und «Schwändi»,
femer verschiedene « Brand », « Stucken * und * Stöckeren »
die Alamannen bei der rastlosen Kulturarbeit der Lichtung
*) (?her dicM; umt tlie folgenden Gencrivformen siehe BrandsUtttr Gfr. 26,
iM ff.
«) GaSuhtt Ho.
») BrcmltUttrr, W*'ichcnlliche Umerhaltunpcn 1860. 163.
«) fironäiUtUr, Kalhnlische Sohutizerblütler 1870. 213.
^) Zu air iliewn Eipcnnanien vgl. Forsternnftn, Aiuleiil&ches Namenbuch I,
S/ark, <be Kosenamen der (leriiuinen; tiratidistetter, Kalh. S(.h\veizcrblättcr 1869.
'') BranditetUr Gfr. 37, 274.
~\ Oatschri I4.
dh
26
dor Wälder und Wildnisse. Aber diese Rodungen liegen
fast ohne Ausnahme auf den Höhen oder in abgelegenen
S^ntentälcfrn. fast nie in der Fläche der Haupttäler. Auch
dies ist ein Fingerzeig dafür, dass die deutschen Ansiedler
die 'J'als<jhlen schon gelichtet trafen, dass ihnen hier eine
frühere Ik'völkerung vorangegangen war.
C)b mit der Germanisirung eine Knechtung, Ausrottung
oder Austreibung dieser früheren Bewohner verbunden war
od<T ob sich die deutschen Ankömmlinge friedlich unter der
dünn(*n romanischen Urbevölkerung festsetzten und dieselbe
vermöge ihrer Zahl binnen kurzem absorbirten, lässt sich mit
den vorhand(*nen Hülfsmitteln schwerlich je entscheiden. Tat-
sache i.st, dass beim Beginn der urkundlichen Geschichte der
drei Länder ihre (rermanisirung gründlich vollzogen war. Bis
auf v(Thältnismässig wenige Reste haben die alten Orts-
bez(nohnungen bis zum Gotthard deutschen Platz gemacht und
unter den Namen der Bewohner finden sich selbst in Uri und
Ilrseren nichtdeutsche zur äussersten Seltenheit; auch scheinen
diese wenigen Ausnahmen eher auf Rechnung von spätem
Einwanderern gesetzt werden zu müssen, als auf diejenige
altansässiger i reschlechter.
^^i^#5^'
uf festen geschichtlichen Boden j^elan^en wir
f l.^IgMUI- in den AValdstätten erst im VI IL Jahrhundert
^-^ unserer Zeitrechnung. Bei An las s der Kämpfe,
in welchen die karolingischen Hausmeier den
4 trotzigen Unabhangigkeitssinn des alamannischen Stam-
mes brachen . wird C'^ri zum erstenmal erwähnt. Im
; Jahre 732 verbannte Herzog Theodebald von Alamannien
den Abt Eto von Reichenau als einen Anhänger Karl Martells
nach Uri; im gleichen Jahre wurde jedoch Theodebald von dem
gew.iltigen Hausmeier vertrieben und Eto wieder in seine
Würde eingesetzt.')
Als eine Art alamannisches Sibirien tritt also Uri in die
Geschichte ein, ohne da.ss wir sonst etwas Näheres darüber
erführen. Immerhin darf wohl daraus, dass das Tal einen
Namen trägt und dass es einem vftrnehmen Kirchenfürsten
zum Aufenthaltsort angewiesen wird, geschlossen werden, dass
CS damals im wesentlichen schon besiedelt war. Mitten in
den Urwald hineia, unter die Wölfe und Bären, wird der
^8
lU*^^o^f den Abt nicht gestellt haben. Ja die Vermutung
Hf'jfl Oithe, dai*ft das I^nd, welche» später als fränkisches
Krongut vrhchclxM, damals zu den Domänen der Herzoge
von vM.im.innii'n |<■eh'^^t habe und ebendeshalb von Theode-
bald /um <i<'fangnis für den fränkisch gesinnten Abt aus-
ertiehen wurdo. Beim Sturze der Herzoge wäre es hierauf mit
ih*n Obrigcn licnit/ungen derselben, insbesondere mit dem
(^txtntm '/Mriih und si'inrT fnigebunj^. von den Karolingern
k*»nhM/irt und in Knin^nit verwandelt worden.')
Mehr uls ein Jahrhundert verfliesst dann, bis abermals
e<ln l-irlUÄtrahl auf da» abgelegene Fal an der obem Reuss
frtllt, wrlcher \\x\s daüselbe schon als v\r\ lebenerfiilltes Gelände
/eij^l. \w\ Jahn» .S53 schenkti' der Enkel Karls des Grossen,
ijiiixvf^ tit'f Ihufst'hf, dmi von ihm für seine Tochter Hildigard
geMlfteten tulrr iTwciiiTiiii Kloster SL Felix und Regula in
Xan%h mit dem königlichen Ilof daselbst das dazu gehörige
l.rtntliMuMi l-ri niii Kinhett, Heusern und andern darauf
Htf'hi'tuli'ti liebUuden, mit Eigeneff jedes Geschlechtes und
Alter», nut gt»brtuiem und unangebautem Lande, mit Wäldern,
Wie.sen und Weiden, mit stehenden und fliessenden Ge-
wusM'rn. \Veg^*n. AusgAnvjen und F.ingängen, mit Erworbenem
oder i\\ ErwerbiMuldu, mit allen Winsen und den verschiedenen
tiefi^llt^n, daJU auch den Forst .Hhis und alles was an jenen
Orten unser^^s Rechttv* und Besitzes und Eigen ist und gegen-
wärtig fu unsen^n Händen gehörig erscheint.»'^
hie iViiuessin Hildiganl erfreute sich ihrer Schenkung
nicht lanijv. Sie starb sch<>n am *j. Dezember 1:150. und ein
hiilbe» Jahr s|>ater x^rlieh Ki^nig Lmlwig «aus liebe m
seiner geschitnlenen Tochter » einem ihrer Priester. Berold,
unter ^imlenn die der Abtei gehörigen Kapellen in ßürgitm
uml Stttm*^ tu) ral t'ri «mit Eigenen. Zehnten, bebftuteoi
IL toEU
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tW«h4«W L tfK X. 1 1 i%L MM liya, te %^
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^9 __
und unbebautem 1-and. Feldern, Wiesen, AVäldern und Zu-
behörden > auf Lebzeiten, so dass dieselben nach dem Tode
des Beschenkten wieder ein die Abtei zurückfallen sollten.')
Diese beiden Schenkungsakte zeigen, dass Uri um die
Mitte des IX. Jahrhunderts sicher schon bis nach Amsteg
hinauf bevölkert und angebaut war. Drei Kirchen erheben
sich in dem Tale» ausser der Haüptkirche in Altorf oder in
«Uron»-, wie dieselbe anfänglich schlechthin genannt wird,
deren Sprengel die beiden Uter des Umersee's, Seclisberg,
Bauen, Isental, Sisikon, dann Flüelen, Altorf, Seedorf, Atting-
husen und Erstfelden, also den Grossteil des Landes umfasst,
diejenige von Bürgelu für das Schächental und Schaddorf und
diejenige von SiUueti für dos hintere Tal mit Einschluss von
Wassen und Göschenen.-) Als Eigentümer des Tales er-
schcint der König, und nicht nur der Boden gehört ihm,
auch die Leute, welche ihn bebauen. Aus einer herzoglichen
Domäne ist Uri frankisches Krongut geworden und gilt als
Annex des königlichen Hofes Zürich; seine Bewohner sind
wenigstens der Masse nach Unfreie^ Eigene des Königs, die
nun durch die Schenkung Ludwigs des Deutschen mit dem
Gnmd und Boden in den Fiesitz der Fraumünstorabtei Zürich
übergehen. Unter den Eigenleuten mOgeiT sich auch einzelne
persönlich freie Hintersassen auf den königlichen Gütern an-
gesiedelt haben, die nunmehr die Zinse, welche sie früher dem
KOnig entrichtet hatten, dem Fraiiniünster abzuliefern hatten.^)
») Reg. Nr. 3.
*) über dif Kirch^iiielc *iche unleii. D;i&s die Kirche Altorf urUundlicli erst
IJ44 unter dicicm X.imcu gmannt wird, ist sicherlich em blosser Zufall. Wäre
MC ftpikter cot$tJC\dcn. äo mUsste sie eine Tnthlerkirchf? Ucijcnigcn von Bürgion sein ;
nirgentU aber fimlet iich eine Spur eines solchen Verhallnisscs. Auch ist kaum
AnAanchmen, da»« iluna weitaus dur grö&ite Teil des Sprengeis der Filble zugeteilt
wtfrden wire ; zum mindeiien sähe man nicht ein, warum Erstfelden nicht bei
der nAliCT geleu^neii Miitterkirche zu Bur^;leii gelassen worden w.'ire. Wenn 955 der
mUsta in Üronia (Reg. -) und l 185 eincä Priester» Thielelinus e/<- Uron (Reg. 35)
pdkcht wird, su wird tUrunter eben die Kirche von Altorf gemeint sein.
») In der Schenkungsurkunde werden — /war nicht speziell für Uri — solche
ftfic Hintcrsjusen au«<1rücklich em-ahnt.
30
Es ist die Frage aufg^eworfen worden, ob der königliche
Besitz und in Folge dessen die Schenkung an die Abtei das
ganze Land Uri oder nur Teile desselben umfasst habe. Mit
der ersteren Annahme, welche dem Wortlaut der Urkunde
von 853 entspricht, scheint nämlich im Widerspruch zu stehen,
dass in einer spätem Urkunde König Otto*s I. von q^2 bemerkt
wird, die Abtei habe die Orte Bür^ien und SiUf/en erst in
seiner Gegenwart erworben;') auch erscheint im XIII. Jahr-
hundert, in welchem die Quellen über die inneren Zustände
Uri's reichlicher zu fliessen beginnen, die Äbtissin von Zürich
keineswegs als der einzige (Irundherr im Tale, sondern nur
als der bedeutendste neben vielen andern; insbesondere lässt
sich auch zahlreiches (irundeigentum im Besitz von gewöhn-
lichen Landleuten nachweisen. Deshalb wird von den neuern
Forschern fast durchweg angenommen, die Schenkung von
853 habe sich nur auf einzelne I^lndereien, ja sogar bloss auf
solche in der (Temeinmark Altorf bezogen.-)
Dem gegenüber ist zunächst daran festzuhalten, dass der
Ausdruck pagellu^ Uroniae sich unmöglich allein auf Altorf
beziehen kann, wie sich aus dem Beisatz «mit Kirchen i> und
aus der Urkunde von 857, wonach unter diesen Kirchen die
von Bürglen und Silenen mit inbegriffen waren, unwider-
leglich ergibt. Der pageUns Uronme von 853 umfasst nicht
bloss das Kirchspiel Altorf, sondern auch dasjenige von
Bürglen, d. h. das Schächental, und das von Silenen, d. h,
das hintere Tal, vermutlich mit Einschluss von Wassen und
Göschenen; er ist identisch mit der vallis Uronia von 857,
d. h. mit dem Lande Uri in seinen Grenzen im Mittelalter.
Triftiger scheint der andere Einwand, dass der königliche
Grundbesitz nicht das ganze zusammenhängende Gebiet Uri,
sondern nur durch dasselbe zerstreute Landparzellen umfasst,
0 Reg. Nr. 6.
2) So Gingim-La SarraM im Archiv f. S. G. I, j8: Kopp. Ges>ch. II i. 270;
V. H'yss, Abtei, 26; Huber, Die Waldstätte, 26: Biumer, Rechtsgesdi. V, 18;
jUlUr-Werdmülhr^ Denkmäler 113.
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l
dass CS neben dem König auch schon andere Grundbesitzer,
namentlich freie Bauern in dem Tale g-egeben habe.*) Dieser
Ansicht, die mit dem Wortlaut der l'rkunde nicht unverein-
bar wäre, steht jedoch die Tatsache entgegen, dass man im
XII. Jahrhundert in Zürich und Uri die Schenkung durchaus
so auffasste, als ob sie sich auf das Land als Ganzes bezogen
habe, und dass man darnach die Grenzen Uri's gerade nach
der Seite des Schächentals, wo besonders viel freies Eigen
im XIII. Jahrhundert vorhanden war, gegen Glarus, zu be-
reinigen suchte.-) Zum mindesten müsste also angenommen
werden, dass der anderweitige Grundbesitz im königlichen
enklavirt gewesen sei. Dazu kommt, dass, wenn im XIII. Jahr-
hundert der Besitz der Äbtissin an Boden ein zerstückelter
war. ihr Anrecht auf die Bewohner noch immer als ein um-
fassendes erscheint. Die Hörigkeit der Bewohner von Uri an
die Abtei Zürich galt als Regel, das Gegenteil als Ausnahme.
Es gab zwar freies (irundeigentum im Tale, aber wenig-
stens fnrmell keine freien Bauern. Wer nicht einem andern
Herrn angehr»rte, galt ohne weiteres als Gotteshausmann
des Fraumünsters. Freilassungen und Loskäufe geschahen in
Uri stets in der Form einer Schenkung oder eines Verkaufs
an das Fraumünster. Xoch im Jahre 1359. als Uri längst
reichsfreies Glied der Eidgenossenschaft war, erhalten die
Wettin gerleute, die sich loskaufen, die Freiheit in der Form
einer Schenkung an die Abtei.*) Und noch i^S2 erinnert
■ I Dabei beruft m*n sich auf die Worte « cf guicqw'd in ei'sdem ioas ncsiri
jM^is affttt JiHfSSfjitonü in rt proprietutn rst et ad noUrum opus t'nsfanti tempore
^rtttewe TtdtiHr*. Atl^n die^ier Zw^^Xt steht erst hinter dem Forst Albis und ist
(IftheT. w»e H-hon L. Meyer von Knonnu bemerkt hat, eher auf die zerstreuten
BcstUkduUe iler curtit Turrgttm al^ Gesamtheit zu beziehen.
*) Reg. 10. Ober die Unechtheit des Schiedspruchs von IO03 Über die
Gr^fl/en xwJKhen Uri and Glani« kann kdn Zweifel sein : vgl. die Literatur darüber
im Utk. Zlif. I, I If>. Al»er die FMschung stammt aus dem XII. Jahrhundert und
ist jwlenfaUf fttr die Auffassung der Falscher, d. h. der Abtei Zürich und der tJrner,
über ihr gegen-^eit^« Verhältnis beweisend.
^1 Vgl. die durchaus mtr'sfrcnden Ausführungen von HeusUr ira Schweiz.
Mu»mtn für hiit. Wiiwnschftften I. 105. und in den Basier- Beiträgen zur i'ater-
32
die Äbtissin die Umor an das alte iTewohnheitsrecht, dass
ihre Eigenleute in Zürich und die Landleute von Uri gegen-
seitig Zollfreiheit geniessen;') die M<\rigen der Äbtissin in
Zürich werden also mit der Gfsamtheit der Urner auf eine
Linie gestellt, beide gehören rechtlich derselben Genossen-
schaft an, der Familie der Hl. Felix und Regula. Die Äbtissin
gilt also noch im XIV. Jahrhundert als der Grundherr von
L'^ri schlechthin, wenn auch sich andere neben ihr eingedrängt,
wenn auch ihre Rechte an die Bewohner sich grossenteils
verflüchtigt haben und ihr wirklicher Grundbesitz nur noch
eine Ruine des ursprünglichen war.
Als Ausgangspunkt der Entwicklung von Uri ist dem-
nach die Zugehörigkeit des ganzen Landes und aller seiner
Bewohner zur Abtei Zürich mit geringen oder gar keinen
Ausnahmen anzunehmen. Was dem entgegenzustehen scheint,
ist als Ergebnis der nachträglichen Kntwicklung aufzuf.msen.
Auf welchem Wege sich der Besitz der Abtei vermindert
haben kann, zeigt uns die Schenkung von Ö57 an Berold.
Kaum hat Ludwig der Deutsche das Gotteshaus so reich
ausgestattet, so entzieht er ihm wieder ein ansehnliches Besitz-
tum zu Gunsten jenes Priesters, und es ist fraglich, ob die
Kirchen von Bürglen und Silcficn ^mit Eigenen, Zehnten,
bebautem und unbebautem Land, Feldern, Wiesen, Weiden
und Wäldern » nach Berolds Tode wieder ohne weiteres an
dcis Kloster zurückgefallen sind, ob nicht die Erwerbung,
welche die Äbtissin unter KOnig Otto L g.s^ an beiden Orten
machte, gerade die durch diese Schenkung entfremdeten
Besitztümer betraf.^
Jilntl. Gesch. V, J27 ff.; ferner Lud-wig ^ft•\'er v. Knonau im Schweiz. MujHnim TII.
350. Weitere Beweise siehe unten in tlem Kapitel Über die Stände,
') ReR. Nr. 770.
*) Reg. Nr. 6, Allerdings ist in der Urkunde von 952 nicht ausdntcldich
von den Kirchen, sondern von den !oca Bürglen und Sitenen die Rede: aber «
ist wohl möglich, dass Iwi der summarischen Art, wie die entfenucn Besitzungen
der«;clU'n aut'gcz.lhlt werden, die Kirchen mit darunter verstanden werden. Bio«
i
A3
Was mit den Kircheng-ütern in Bürglen und Silenen
geschehen war, konnte sich mit andern Besitzungen der
Abtei wiederholen. Der K(jnig^ betrachtete sich fortwährend
als Herr des von ihm g-egründetcn und ausgestatteten Stiftes
und verfügte sowohl darüber als Ganzes, als über die ein-
zelnen Güter desselben, wie wenn sie königliches Eigentum
geblieben wären. Dasselbe taten später die Herzoge von
Alaraannien und vermutlich auch die Zähringer» als sie 1097
die herzoglichen Rechte über die Reichsvogtei Zürich er-
langten.') Auch darf nicht vergessen werden, dass der Reichs-
vogt von Zürich in seiner Eigenschaft als Kirchenvogt des
Stiftes ohne Zweifel mit Abteigütern ausgestattet war. Wie
mit der Grafschaft, so waren auch mit der Kirchenvogtei
häufig Güter als Pertinenzen verbunden, deren Nutzung dem
jeweiligen Inhaber der ^'ogtei zustand und die daher, wenn
sie auch zunächst rechtlich dem Gotteshause verbliehen, ihm
doch bald vollständig entfremdet wurden.-) Wenn wir daher
später so viele Edle in Uri begütert ünden, so lässt sich das
zum mindesten ebensogut aus königlichen und herzoglichen
Verleihungen, die dem ursprünglichen Besitztum des Frau-
münsters entnommen waren, erklären, als auf irgend eine
andere Weise. ^) Wif» die weltlichen Grossen überhaupt zeit-
I.
tiic Kirchen Si. Peter und Rümlang werden ül^erhaupt in der Urkunde genannt,
wlUirend dieselbe an den entfcmteren Orten nur den Guterbcsilz lien-orhebt, die
iler Abtti mstehenden Kirchensät/e aber stillschweigend übergehl.
') Vgl. G* V. IVyis, Gesch. der Abtei Zürich, S, 19; Fr. v. fi'vss im Alten
Zürich U, S. 119 ff., 127.
*) Wenn BertoM der Schenk von Habsburg 1243 Güter an See»lorf ver-
IcanAe, mit der Klausel, das$. falls die Brüder von Seedorl' wegen Jfr von einem.
andtr» trhngten hohem G^nchtibarkeä diese Güter verlieren sollten, der Ver-
kAuler gehalten sei, für Ersatz zu sorgen, so erklärt sich dies wohl so, dass
Bcrtold vom Grafen Rudolf von Habsburg zur Zeit, da dieser die Voglei über
Uri tiesat», Güter, die zu den Amtslehen der Voglei gehörten, geliehen erhalten
halle (Reg. 109), Cber die mit der Kirchenvogtei verbundenen Güter vgl. 2. B.
die Auüscheidung der Besitzungen des Stifts Beromünster in solche, die dem Stift,
nod solche, die dem Vr»gt zukommen (Reg. 14).
^) tJlrich Ton Schnabelburg bezeichnet 1243 seine Güter in Uri aimdrücklich
jüa Reichslehen (Reg. 1 to).
34
weilig mit dem Kircheng-ut umsprangen, ist bekannt genug,
und dem Daraenstift in Zürich ging es nicht besser als
andern. Bevor das Jahrhundert seiner Gründung abgelaufen
war, hatte es sich zu beschweren, dass ihm die Zinse von
31 Ortschaften widerrechtlich entzogen und dass ein Leib-
eigener, der sie hätte einsammeln sollen, erschlagen worden
sei, und aus der Mitte des XIII. Jithrhunderts vernehmen
wir wieder bittere Klagen über GeuMlttaten der Edlen gegen
das Kloster und Entfremdung seiner (xüter. ') So wird die
Äbtissin auf diesem Wege auch in Uri manches eingebüsst
haben. Dazu kamen ohne Zweifel noch freiwillige Ver-
leihungen an Edle und Ministerialen zu Lehenrecht, durch
welche ihr ökonomisch nutzbarer Besitz ebenfalls stark
geschmälert wurde.
Was endlich das freie bäuerliche Eigentum anbetrifft,
das wir im XIII. Jahrhundert in Uri finden, so dürfte dies
d£ts Resultat eines Emanzipationsprozesses sein, dessen Einzeln-
heiten uns bei dem fast gänzlichen ^langel an l'rkunden aus
dem X. bis XII. Jahrhundert verborgen bleiben, der aber
bei der auffallenden Milde des Regiments des Züricher Stiftes
wohl denkbar ist. Urkundlich tritt uns freies Eigen im
XIII. Jahrhundert namentlich auf den l'errassen des mittlem
und hintern Schächcntaks entgegen, dessen Name schon auf
langes Vorherrschen des Waldes hinweist. Könnte dieser freie
Besitz nicht seinen Ursprung spateren Rodungen verdanken,
sei es. dass die Okkupanten es in dem abgelegenen Gelände
verstanden, ihre der Wildnis abgerungenen (iüter den Augen
der Äbtissin zu entziehen,*) sei es. dass diese zur Beförderung
des Anbaues freiwillig auf irgend welche Leistungen von dem
urbar gemachten Lande verzichtete?^) Warum sollten endlich
') Fr. T. irvss, Altes Zürich, S. 134. Reg. 113. 124. 187.
*) Wie schwifriß es war. urkundliches Recht gegen solche Okkupanten zur
Geltung zu bringen, *eigt die Geschichte des Marchcnstreitcs zwischen Schwiz und
Einsidcln.
^) Cl»cr die Begünstigungen, durch welche die Grundhcrrcn die Rodung des
Walde* zu liefijrdern suchten, vgl. HtusUr^ Institutionen des deutschen Privat-
rechtes n, S. \'2,
I
A
35
I
I
nicht schon in dieser Zeit Erbleihegüter durch Ablösung der
Grundzinse sich in freies Eigen verwandelt haben können?
Da-vs Loskauf von (.irundlasten speziell in Uri schon in ältester
Zeit möglich war, ic^igt eine der wenigen Urkunden, die uns
über die Zustände des Tales vor dem XI IL Jahrhundert
einigen Aufschluss gewähren. Im Jahre 95,5 forderte der
Reichsvogt Purchard von Zürich von den Bewohnern von
l^ri einen Zrhuftn, von dem diese bewiesen, dass er nach
Gesetz und Recht ihrer V'äter ihnen zukomme. Nachdem sie
die Güter, von denen die Ahiösting des Zehntens erfolgt war,
aufgezeigt, sich aber zu einer jährlichen Abgabe von den
selben für den l^nterhalt des Lichtes in der Kirche bereit
erklärt hatten, einigten sie sich mit dem Vogte dahin, dass
sie die Zehntschafe mit Wildheu. das sie selbst z^ir betreffenden
Scheune schaffen würden, futtern wollten. Damit dieser Ver-
gleich fest und stät bleibe, damit vom Vogt nicht mehr ge-
fordert imd von den L^rnern nicht weniger geleistet werde,
wurde eine L'rkunde darüber in den feierlichen Formen der Zeit
errichtet. Zwei Gesandte der L^mer. Cnmpohl und fJuterich,
brachten sie, von 19 andern Genossen und dem Priester, der
sie geschrieben hatte, unterzeichnet, nach Zürich und wiesen
den Vogt Purchard mit der Hand seiner und des Ivlosters
Herrin, der Herzogin ReginUnda. in seine Rechte ein.')
') f»o ^lAubc ith die 4<>hw'cr vcr^unilliche Urkunde (Reg. 7) bleuten zu müssen.
KiUicl S. Jjl erklärt lÜf Worte *d,\imtUionrm quesnn't tfuom adirrsiis i/fuf»
■ .:m noitrorum jMrr et lege coutriCott ittnnts nvbis fiabfnJam • (.liihin. dass der
: cur AnrTkrnnung eines nenen Zehnienverzeichniftscs vtrrlan^it habe, während
»iir Uincr liehutipteten. ddss die Einütclifii/ung des Zehntens ilire Sache sei. Decimatio
h*-i^<\ at«cr mich Du^ang*' einfach Zehnten und in diesem Sinne wird es auch in dor
') r Urkunde vom 28. Apnl q46 (ürk. Zur. I, 88) gebrnucht. Mithin ist die
■ iu ufK:r>el«cn : • Hurclurd verlangte von uns Einwohnern von Uri einen
Zefijitcn, den wir ^^en ihn noch Gesetz und Recht unserer Villcr als uns ru-
k< •mutend ^lewiesen liahen. > Daraus ergibt *ich denn auch der Sinn der Worte
<titmsis rethm^mti ifmMoi pr^diti et in lumitit nJ txch'smm reJärnJo tjtwtanms.
Wenn die Urncr bewiesen hAtten, dass der betreffende Zehnten ihnen iukomme,
»n ItTAuehten sie nid« die CrtUer lu zeigen, von denen eine Ablösung erst möglich
*.v ir, ^Ändrm diejeni^ven, von denen sie schon stattgefunden hatte. Ich überseixe
t Weiler: . N»»chdem wir die Güter des Zchntenloskaufs aufgezeigt und eine
^ibriithe Abgabe üß tlie Kirche lum Licht festgesetzt worden ist« etc.
36
Trotzdem also die ursprüngliche Schenkung im Laufe der
Zeit sich stark vermin dort hatte, so war doch die Äbtissin
noch im XIIL und XIV. Jahrhundert der grösste Grund-
herr in l'ri. Sie besass einmal das Patronatsrecht aller
Kirchen, sowohl der Mutterkirchen, als der allmälig ent-
standenen Filialen. *) Über die drei ^lutterkirchen in Altorf,
Bürglen und Silenen übte sie da«iselbe direkt aus, indem sie
die Pfründen verlieh, beziehungsweise die Priester dem Bischof
präsentirte,*) über die Filialen indirekt, indem die von ihr
gesetzten Kirchherrn oder Leiitpriester der Mutterkirche die
Vikare an jenen ernannten.'"^) Im Jahre 1244 gelang es
ihr. das blosse Patronat über die Kirche Altorf in eine In-
korporation zu verwandehi. indem der Bischof von Konstanz
mit päpstlicher vlustimmung die Einkünfte derselben samt und
sonders dem Tisch der Äbtissin überwies, mit der Verpflichtung,
dass sie für genügenden Unterhalt eines immerwilhrenden
Vikars sorge.*) Demgemäss überliess sie einen Teil der Ein-
künfte dem von ihr gesetzten Pfarrer und bezog den Rest
für sich. ^) 1284 vereinbarte sie mit dem Pfarrer Rudolf Schwerz
eine genaue Ausscheidung derselben ; der letztere erhielt Opfer
und Scelgerüte der Kirche in Alt<:)rf, während die Äbtissin
diejenigen der Filiale auf Seelisberg sich selber vorbehielt,
ferner den Wein aus den Weingärten der Kirche, den Wein-,
Gersten- und Gemüsezehnten auf dem rechten Ufer der Reuss
und des See's bis zum Schächenbach,*') den ganzen Nuss-
zehnten, so^\•^e die zum Widern der Kirche gehörigen Äcker
in Altorf, für welch' letztere er aber der Äbtissin einen
Zins von lo /f* zu entrichten hatte. Die übrigen Zehnten und
I
I
I
') Reg, 120.
') R.eg- 569, 702, 754, 809. 810, 812.
■*) Reg. 314. 799.
<) Reg- 113. «24-
*) 1^75 wurde das Einkommen des Plarrers auf 100 fit (2000 Fr.), das der
Äbtissin «uf 30 U (600 Fr.) veranschlagt (Reg. 240).
") Nämlich in Altorf, Flüelcn, Gronon, Sisikon, Maggingen, Underöien«
Uzingen. also nicht in Secliabet^, Seedorf, Auinghu(»en und Er<itreMen.
A
37
■
■
I
I
Zinsc, sowie die Fälle von den Widcmgütem fielen der
Äbtissin zu, die indes ihren Anteil schon 1 290 dem Leut-
priester auf drei Jahre für 120» verpachtete.*) In Betreff
der Kirchen von BnrglcH und Sileneu scheint eine förmliche
Inkorporation nicht stattgefunden zu haben ; doch bezog auch
hier die Äbtissin einen Teil des Zehntens für sich, insbesondere
einen I^mmerzehnten, wogegen ihr die Pflicht oblag, die kirch-
lichen Gebäude im stand zu halten, das Dach zu decken etc. ^)
In allen drei Kirchen halte sie ferner die bischöfliche Quart
an sich gebracht, d. h. das Anrecht des Bischofs von Konstanz
auf den Zehnten jedes \nerten Jahres. 3)
Der Grundbesitz der Äbtissin, der sich übrigens im XIII.
und XJV. Jahrhundert durch Kauf, Tausch und Schenkungen
vielfach modiftzirte,*) bestand aus zahlreichen Hofstatten. Gärten,
Weinbergen, Ackern, Wiesen und AVeiden, die durch das
ganze I^nd zerstreut lagen. Wir finden Güter der Äbtissin
auf beiden Ufern des Urnersee's, auf SceUsberg und im htn-
tni. in SisikoH, Gruonfai, dann in Flüelai, Obcrflüeltti, Pltmztru,
L
i| Reg. 289. 318.
-> Reg. 47. 809. 810, 811, 817; 804, 805, 812. Die Zehnten zu Gösihtntn
und im Schächi-Htai haue die Äbüssin im XIV. Jahrb. regelmässig um 4 Gl.
jährlich verpachtet (Reg. 6ao, 729, 757). Ein anderer Zehnten, von dem nicht
ycsagt wird, wo er erhoben wurde, war 1370 um 14 Gl. verpachtet (Reg. 757).
'1 In iMftreff AUorfs und Bürgelns s. Reg. 112, 131, 132. Dass auch die
Quart tu Silenen der Äbtissin gehOrie, scheint nus dem lihfr quartarum von 1324
(R<l£. (»54^ hervorzugehen, der die Kirchen in Uri vi'.llig ül^rgcht.
*) I133 tauschte die Äbtissin von dem Rapperswiler Hörigen Konrad Zant
rincn Adcer im Altorferfelde ein (Reg. 7t'), 1254 kaufte sie die Güter des Burkart
von Bclp (Reg. 150J, 1275 erAvaib sie von Werner von Atiinghnsen 20 Hörige,
dArunter den Walter von Beroldmgcn, der ihr Güter in» Ruppcnzingcl und Ober-
winkel (Seelislierj») schenkte (Reg. 241), 1283 84 die Äcker, Weingärten und
Wiesen ihrei MiniMerialen Gregor von Silencn (Reg. 278, 287), 1290 Grund-
stücke in Trimcrron von ihrem Meier Arnold von Silcnen (Reg. 312). 1308
werden Erwerbungen unter Albrecht erwähnt (Reg. 479). 131H tauscht die
AUtisiin von Rudiger am EsjKm Güter in Altorf und Meicn ein (Reg. 593),
133' lauscht sie mit den GeM'hwistern von Sdenen Güter und überlä-ssl ihnen
zugleich die Erwerbung als Erblehen (Reg. 670). Dagegen wurde ein Tausch mit
dewi Kloster Wettingen betrcfTend Turm und Güter zu Gesehenen, der 1291 stalt-
gefunden hatte. 1294 rückgängig gemacht (Reg. 324, 385, 386).
38
AUorf, Underöien, Serdorf, Ättinghusen^ Bürglrn, Spiringen,
Unterschächeu^ in Schaddorf und auf dem Schaddorf erherg^ zu
BrzU'ngm, Rt'bshusen^ in Erstfcldvn und den dazu g-ohörij^en
Weilern Nirdcrhofau Hofstettcn, Klus, Seetvatte, Lattschach,
Stalden, im Erstfehiertal, in Sikrien und den Weilern Buch-
holz, SMten, Dägerloft, in Amsfeg, Ried, Inschü Richlingtn^
Gurtudlau im Maderancr-, Graggen- und Meioital. ')
Dieser Grundbesitz zerfiel, wie der jedes gn^sseren ( rrund-
herrn, erstcfts in das Salland (terra salica), die ursprünglich
der unmittelbaren Bewirtschaftung durch die Herrschaft oder
ihre Beamten vorbehaltonen Ländereien,*) und zweitcNs in die
an die Hörigen ausgeteilten und verliehenen Boiwruhöfe,
welche in den Familien, die sie bebauten, frühe erblich wurden
und daher Erbe oder Erbleheii genannt wurden. Im XIII.
und Xl\'. Jahrhundert war auch das Salland des Stiftes regel-
m<issig verliehen: aber der Unterschied vom Erbe zeigte sich
darin, dass die zum Salland gehörigen Güter noch immer im
unmittelbaren Eigentum der Äbtissin standen, dctss die Leihe
nur eine Pacht auf Zeit war, nach deren Ablauf sie nach
Beliehen über dieselben verfügen konnte.^) An die Erblehen
dagegen hatten die sie bebauenden Gotteshausleute im Lauf
der Jahrhunderte ein so unbeschranktes Erb- und Verfügungs-
recht gewonnen» dass der Äbtissin von ihrem Eigentum wenig
mehr geblieben war, als der Be^ug der fixirten Zinsen und
Gefälle, die als Reallast auf den Gütern hafteten. Es scheint,
dass die Gotteshausleute im XIH. und XI\'. Jahrhundert zur
Verüusserung der Erblehen keiner Zustimmung von Seite der
4
V
4
') Vß** *^^" insbesondere Reg. 130, 431, 620, t>gi, 729, ;57, sowie die
nach dicf^n Rr>deln und den Urkunden hergestclUe Karte.
») Reg. 47. Vgl. V. Wyss. Abtei Zürich. S. 54 ff.
**) Gegenüber der Tendenz der Meier, ihre Ämter und die damit verbundenen
Salländcreien erblich zu machen, gestehen die Umer t3'>3 der Äbtissin das Recht
zu, die Meierämter ^.^ch Belieben zu besetzen und entsetzen (Reg. "Sb). Bei den
Pachtvertrügen in Iwireff der Schweigen bedingt sich die Äbtissin immer aus, dass
die Erben des Pächters keinerlei Anrecht auf dic^lben haben (Reg. 699, 773).
A
39
Äbtissin mehr bedurften. ') Ihr aus der Verleihung abgeleitetes
Besitzrecht oder < Nutzeigentum > war im XIV. Jahrhundert
dem wahren Eigentum so nahe gekommen, dass die Äbtissin
nicht einmal bei säumiger Zinszahlung das Gut an sich ziehen
durfte, wie das sonst bei den Grundherrn Regel war. sondern
auf anderweitige Garantien für den richtigen Eingang der
Zinsen bedacht sein musste.*) Wollte sie (TÜtor, die zu «rechtem
Erbe» verliehen waren, wieder an sich ziehen, so musste sie
dieselben käuflich erwerben;^) es sei denn, dass die Inhaber
dieselben durch gerichtlichen Spruch verwirkten, in welchem
Falle sie an die Abtei als den ursprünglichen Eigentümer
zurückfielen.^)
Einen dritten Bestandteil bildeten ohne Zweifel Dienst-
manus^ütery welche an die ritterlichen Ministerialen der Abtei
nicht gegen Zins, sondern gegen persönliche Dienste ver-
liehen waren, aber in den Urkunden und Rodeln nicht er-
wähnt werden, weil sie keine Einkünfte abwarfen.^) Dazu
gesellte sich virrtens die Allmende. Nach der Formel der
•) Reg. 566.
*i 1333 empHingl Jakob Zwier von Evibach ein Gut in Amsteg als Erblehen
mil der B^timmung, dass bei äüumiger Ausrichtung des Zinses die Amtleute oder
B*>ten dpf Äbtissin sich auf seine Kosten in ein offenes Wirtshaus legen dürften
(GIr. 8, 40). Vgl. auch Reg. ^23.
») Reg. 378, 387.
M Reg. 167.
^) Wenn Gregor von SiUnert der Äbtissin, als deren Dienstmann er sich
bczeicbnctt 1283 all sein Gut im L.andc Uri ■ lideklidi und vriljch in eigen wi^«
verlcjaft, §0 kann <Uc4e Abtretung uniiK^gUch lauter echtes Eigen desselben umfo^st
h^ben. vielmehr müs^n sich, da ein Dicnstninnn ohne Lehen von seiner Herrschaft
Bktit denkbar i*t, auch Abtcilchen darunter Ix-funden haben. Ja es steht^ wenn so
riej iugegeben werden mus*., der Annalmie nicht!» iui Wege, das» der wesentliche
Be>tu><tlcil jtner Silenen'schen Güter nacli Lehenrechl verliehenes Abteigui gewesen
>ri. Dadurch, das» (iregor seine Rechte auf die Güter an die Äbtissin abtrat,
«rurüen sie wieder deren lediges und freies Eigen, ohne dass sie solches für ihn
gei»^>en jcu «in brauchen. Diese Abtretung geM:hah zunächst in der Weise, dass
Gregor d«^ I-eihc Verhältnis h^iherer Ordnung in ein solche« niederer Ordnung ver-
wandelte, indem er «lie abgetretenen Güter als Erbleheti gegen Zins /urückempfing:
dann erfolgte 1 284 auch noch der Verkauf der aus der neuen Verleihung resul-
tifpiuli^n Kivht- lUc-g. 27S. 287).
40
Schenkungsurkunde von 853 *niit g-cbautem und unang-e-
bautem Land, mit AV^äldern. Wiesen und Weiden, stehenden
und fiiessenden CTewässern, Wegen etc. •-■ kann kein Zweifel
sein, dass alles ungeteilte Land, die «Gemeinmark " in l'ri
der Äbtissin zustand. Benutzt aber wurde dieselbe von den
Bewohnern des Tales, so dass auch hier ein Xutzeigentum der
Gotteshausleute sich ausbildete, welches sich schliesslich in
das volle Eigentum des Landes verwandelte.')
Der gesamte Besitz der Äbtissin war um die Mitte des
Xin. Jahrhunflerts in die vier Mttvrämhr (vtllicattis) zu
Altorf, Bürghn, Erstfvldtn und Silcnen abgeteilt, denen eben-
soviel herrschaftliche Beamte, Mn'en vorstanden. Den Meiern
waren die Mittelpunkte des Sallandes. die stattlichen Meier-
höfe, als Amtsgüter verliehen. Ihre Hauptaufgabe bestand
darin, die Grundzinsen und sonstigen Gefälle im Bereich
ihres Amtes einzuziehen und dnfiir zti sorgen, dass das Gottes-
haus an seinen Rechten und Einkünften keinen .Vbbruch er-
leide.*) Wahrscheinlich hatten sie urprünglich auch polizeiliche
und richterliche Funktionen unter den <TOtteshausleuten aus-
zuüben gehabt; aber die Befugnisse des königlichen Ammanns
und die stark entwickelte Selbstverwaltung der tiemeinde
scheinen der Tätigkeit der grundherrlichen Beamten in dieser
Beziehung früh ein Ende gemacht zu haben; wenigstens
weisen die Urkunden des XIII. Jahrhunderts keine Spur einer
solchen auf. Für ihre Bemühungen kamen ihnen ausser den
Erträgnissen des Meierhofes gewisse (.rebüren zu. so dass das
Amt sehr einträglich war und den Inhaber weit über die
andern Gotteshausleute hinaushob. Erblich wurden die Urner-
ischen ^leierämter nicht, obwohl die Tendenz dazu vorhanden
war und gewisse Familien sich danach benannten ; auch scheint
ihre Zahl nicht immer die gleiche geblieben zu sein. Das Meier-
i
i
') über das Verhältnis des Grunühcrrn zur Gemeinmark s. HeusUr, Insli*
tuUonen I, 282 ff.
2) Vgl. Reg. .73. :«4. •
Ä
41
I.
amt Altorf wird bloss in den Jahren 1256 — 1263 orwähnt; i)
dann ist lange nur von denen zu Bürglen, Erstfelden und
Silenen die Rede. Erst gegen Ende des XIV. Jahrhunderts
scheint dasselbe wieder hergestellt und einem Angehörigen
des Geschlechtes der Meier von Erstfelden, Walter, anvertraut
worden zu sein, der jedoch 1393 mit den übrigen Meiern ent-
seut wurde.-)
Sonst sind uns von den Meiern in Altorf keine Xamen
überliefert.^) Dagegen finden wir um 1250 den Rapperswiler
Hörigen Konrad Zant als Meier von Biirglcn^ mit welchem
wohl der C Meier von Bürgein, der 1257 und 1258 urkund-
lich genannt wird, identisch ist. 1 290 — 94 bekleidete ein anderer
Konrady der .Sohn des Landammanns Burkhard Schüpfer,
'330 — 46 Johannes (L). der Sohn Konrads des Meiers von
Erstfelden, und 1371 — 1393 ein gleichnamiger Enkel des-
selben, Johannes (IlL), der Bruder Walters von Altorf, das
Amt.*) Der offizielle Wohnsitz des Meiers von Bürgein war
') Re^' 1551 i8r- Vcmuiclkh wurde dos Mcicramt Altorf zunächM mit dem
von Bürgcln vereinigt, dn im Rodel von 1300— 1321 (Reg. 431) unter der Rubrik
Bürgein Aiirh Güter in Flüelen und Altorf figuriren, und später mit Erätlcldcn,
da in dem RrxJel von 1370 (Reg. 757) die Zinspfennige von Erstfelden und
Altorf in eine Summe zusanimcnge/.ogeo stnd. Der Grund für die Auflicbung des
Meieranite« in AUorl mag darin gelegen haben, das» die Äbtissin den finanziell
widitig^ten Beiitandlcil ihres dortigen Besitzes, die Widemgütcr der Kirche, jeweilen
an den Pfarrer verpachtete, weshalb z. B. der Leutpriester Burkhard seinen eigenen
AnmiAnn in Altorf hatte (Reg. 289).
^) In der Beschwerdeschrift der Äbtissin von 1392 (Reg. 784) wird (Valters
VeriaUren dem der beiden Meier in Erstfelden und Silenen entgegengesetzt. Da
nun in Erstfelden und Silenen zwei von Mos das Amt bekleideten, in Bürgein
aIät AValten Bruder Johannes, so bleibt für ihn nur Altorf übrig. Dem entspridu
■udi, das* in dem Schuldgesländnis der Urner von I3y3 (Reg. 786) von den
Twirr alten Meiern die Rede ist und dass Walter später noch Öfters als Meier von
Attcrf bezeichnet wird (Gfr. 42. 64: 43, 22. 38).
•) Es sei denn, dass in der Urkunde von 1258 (Reg. 167) unter den Meiern
aoch Burkhard Stfiüpftr^ der spätere Landammann, miteinbegriflen ist.
*) Reg. 76. 135, 166, 167 (vgl. auch den Cuno von Bürgein Reg. 125)1
JIJ. 334, 385, 386, 68g, 6g8; Gfr. 8. 42, 68. 74: 41, 128.
4^
der noch wohl erhaltene Meieramtsturm auf dem Stalden-
hügcl, unweit der Kirche.*)
Als Meier von Ersffrldrn wird 12.5^ ein Jf Vr^/<rr g-enannt,
vermutlich der Stammvater der Familie der Meier von Erst-
fclden die, ursprünglich Eigenleute Wettingens, im Dienst
der Äbtissin zu h<^hem Ansehen und Reichtum emporstiegen
und sich bis gegen Ende des XIV. Jahrhunderts im Besitz
eines oder mehrerer Meierämter behaupteten. Auf Werner
folgte Koftrad (1275 — 1297), einer der Begründer der Eid-
genossenschaft, auf diesen sein ^ohnjo/tannes (I.) (1318 — 1327)1
der seit 1330 als Meier in Biirgeln erscheint, während sein
gleichnamiger Sohn in Erstfelden an seine Stelle trat (133H
bis 1378). Dieser, JohoHnes (11.1, war von 1360 — 1373 I^nd-
ammann in Uri. Von seinen Söhnen war, wie schon erwähnt,
der eine^ Johannes (IIL), Meier zu Bürglen. der andere, Walter,
zu Altorf; der letztere bekleidete 1387 — 13^'^ auch die Würde
eines Landammanns. Das Meieramt in Erstfelden ging dagegen^
dLXiX Johafines von Mos von AUorf über, der 1393 mit den
übrigen Meiern seiner Stelle beraubt wurde. J402 — 1405
finden wir einen Walter From von Seedorf im Besitz des
Amtes, der es 1405 an einen Johannes von Isnach abtrat.'^)
Als Sitz der Meier von Erstfelden wird gewohnlich ein Turm
betrachtet, der, gegenwärtig verschwunden, noch in der
zweiten Hälfte des X\'I, Jahrhunderts in Erstfelden zu sehen
>) Zeller. Werdmüller. Aatiqimr, MilleU. XXI, 121 f.
«) Reg. 167; 234, 289.318,352, 385; 431, 566, 593; Gfr. 41. 60; Reg. 668;
689, 608. 715, 723, 735 (Gfr. 36, 352); Reg. 763; Gfr. 42, 6. u: Gfr. 8, 68,
69: Reg. 784: Gfr. S, 74, 81, 85. Die Erstfelder Familie trug den Meiertitel
als Geschlechisnaraen, weshalb in den Ktideln der Abtei jewetlen neben dem
amtcndcn Meier auch andere, vermutlich Brüder otler Vetlern, erscheinen» so vor
1300 (Reg. 136) Walter^ ffeinruh^ /ftü Burkhard zn'/Uri neben dem *in'tlü'us
in t.Trx5chvelden •. 1300— 1321 /f(j//rrund Heinrich neben Johannes (Reg. 43t. 452).
Indes wäre es möglich, dass WaiUr 1303 wirklich nmtendcr Meier war und dass
Johannes erst auf ihn folgte, oder da^» *>ie. ähnlich wie Rudolf und Heinrich von
Silencn, das Ami zusammen bekleideten.
I
4
A
43
war und dessen reicher heraldischer Schmuck sich in Nach-
bildungen des Liizerners Cysat erhalten hat.^)
Das Meieramt in Siltnni liegt bei seinem Auftuuchen um
die Mitte des XIII. Jahrhunt lorts in den Händen eines ritter-
lichen Ministerialengeschlechtes, das sich darnach benannte.
Der erste urkundlich nachweisbare Meier von Silenen ist Ritter
IVfrnher (1243—1258), der zweite Ritter ^r;/ö/</ (1290 — 1309),
der in dem folgenreichen Jahre 1291 Landammann war. \'^er-
mutlich ein P.nkel Arnolds war Ihtdolf^ der die Stelle um die
Mitte des XIV. Jahrhunderts (1331 — 58) mit seinem Bruder
lieitirich zusammen bekleidete, welch' letzterer 1360 — 65 im
alleinigen Besitze erscheint. Später ging dieselbe 2ivS Johannes
von Mos von Wassen über, der sie 1393 verlor. 2) Die schöne
Tumiruine, die sich im «Dörfli» Obersilenen unmittelbar an
der alten Gotthardstrasse erhebt, darf wohl als Stammsitz der
Meier von Silenen angesehen werden, die sich später nach
I-uzern und Wallis verzweigten und noch im XV. Jahrhundert
bedeutungsvoll in die Geschicke der Eidgenossenschaft ein-
griffen. *)
Zum Entgelt für die beträchtlichen Vorteile, welche dcis
Amt und die damit verbundenen Güter und Einkünfte den
Meiern eowährio, hatten diese der Äbtissin ansehnliche Ab-
M Z^llrr 'U'frdmülUv S. 138 fT. findet, dass dieser Wappenschmuck in die
Wohnung der Meier von Krstfelden. die nie einen RiUer in ihrer Mitte zählten,
nkiil pasiie, und yermutet, der Turm habe dem Grafen Werner von Homberg
oder dem Krcihcrrn von Attinghusen gehört. Mir will es scheinen, der BesiUer
öes Turme« kOnne seine Freude daran gehabt haben, mnglidist viel Wappen für
^len Schmuck «eine» SaoJes zusammonzurnficn, ohne dass er de&wcgen mit den
Trägem derselben in persönlichen Beziehungen gestanden zti haben braucht. Gerade
«Sass das AVapiwn der Meier von Ersifelden (N. 31) mitten unter der hochedlen
Ge»clliichafl angebracht war. spricht daftlr, doss sie die Urheber der Verzierung
«TAren ; «in Edelmann wörde ihrer Familie sichwerlich s** viel Ehre erwiesen haben.
Von dem Reichtum, den sich Übrigen*; diese Meier von Er?.tfelden im Beginn des
XI\'. Jahrhunderts erworl>en hatten, gibt Reg. 6K3 einen Begrift".
*) Reg. 108. 155. 166, 167, 3>2. 352. 40«. 492. 670, ();(), O98. 702, 729;
Gfr. I, 325, 326; 7, 184: Reg. 784: Gfr. 8, 74.
») Zeller -WerdmQller S. 124; Lütülf, Gfr. 15. 144 ff.
44
gaben jährlich zu entrichten. 1263 bezog dieselbe von ihren
Meierhöfen in Altorf und Bürgein 24 Mark (ca. 1200 Fr.)')
Im XIV, Jahrhundert entrichtete der Meier von Silenon von
seinem Amte zu Lichtmcss 15 Gl. (ca. iSo Fr.), und zu
Ostern 6 Lämmer, der von Erstfelden 30 Gl. (ca. 360 Fr.) zu
Lichtmess, 6 Osterlämmer und i Ziger zu Martini, der von
Bürgein 40 Gl. (ca. 4Ö0 Fr.), 6 Osterlämmer und i Ziger
Ausserdem hatten die beiden letztem jedes vierte Jahr zur
Erneuerung des Amtes je i Mark (ca. 50 Fr.) zu bezahlen. 2)
Da die Meier indes allmälig mehr ihre eigenen Interessen
oder die des Landes Uri vertraten, als die der Äbtissin, hielt
es diese im XIV. Jahrhundert für notwendig, ihnen einen Bürger
von Zürich As Amimafiu beizugesellen.^) Im XV. Jahrhundert
verschwinden die Spvu-en der ^leieriimter allmälig mit dem
Verkauf oder Abgang der Gefälle an die Abtei. ^)
Zu dem Salland des Stiftes gehörten auch die drei
Sckwi'tgen im SchächeniaU zu Silcnen und Gurtndlen, Hftfe,
in denen die Schaf- und Viehzucht im ( irossen betrieben
wurde. Im XIV. Jahrhundert waren sie gewöhnlich an Land-
leute auf Lebenszeit verpachtet^ mit der ausdrücklichen Be-
dingung, dass sie nicht als Erblchcn betrachtet werden dürften,
sondern beim Tod des Pächters samt dem Viehstand, den er
angetreten, wieder dem (jotteshaus zu Händen gestellt werden
I
*) Reg. 098, 720. rsr-
") Seit 1331 erscheint Konnxd von IValastlkn als Amoiann der Äbtissin
in Uri (Reg. 670. fp8ö, 689 u. a.), der auch EiDMillcranitmann im Züricher Gebiet
war (Doaimenta Arch. Einsidlensis II. 91, M. ; vgl. auch Gfr. 43, 383). Duss der
1300 genannte Atnmmin von Spiringen (Reg. 314) ein herrschalUicher Unler-
bcamier war, wie ZeUer-Wcrdmullcr annimmt, möchte icii bezweifeln; man sieht
nicht ein, was derselbe neben dein Meier von Bürglcn im Schächental, wo die
Abtei verhältnismSisig wenig begütert w.ir, xu tun gehabt h&tte; eher haben wir
in ihm den Vorstclier der (ienos&amc Spiringen zu sehen.
*) 143!:* verguhte die Äbtissin das Meieramt mit samt dem Zehnten im Kirch-
spiel Allorf an die Kirche Altorf (Reg. tiij).
45
sollten. ') Die Pachtiinse von den drei Schweigen bildeten
einen erklecklichen Bestandteil der Einkünfte der Äbtissin.
Die Inhaber derjenij^en von Gurtnellen hatten um 1300 einen
Jahreszins von 192 Käsen im (resamtgewicht von 40 Rüben
(666-/3 ff), 2« Gewäge » Wolle. S Frischlinge und 16 s. (ca* 1 6 Fr.),
1370 50 grosse Käse im Gewicht von 40 Rüben, 1 Gl. für
die Wolle, und 8 Widder, diejenigen der Schweig zu Silenen
200 Käse im Gewicht von 40 Rüben und 6 Widder, und die
der Schweig im Schachental das gleiche Quantum Kaso nebst
8 Widdern zu entrichten.-)
Weitaus die grösste Masse des Grundeigentums der
AbtLssin war aber zu Erbleht'ri der Gotte*-hausIeute geworden
Die an die Hörigen verliehenen Ländereien waren ur-
sprünglich auch in Uri, wie anderwärts, in Bauerngüter
von bestim mter Grösse , in sogen. Hüben , deren Maass
zwischen 40 — 48 Jucharten schwankte, geteilt. Im Dorfe war
die Wohnung, die Hofstätte, in der Feldmark lagen die zur
Hub gehörigen Äcker und Wiesen. Ein Teil dieser Hüben
mass noch im Xl\\ Jahrhundert bestanden haben, da in den
Zinsrt*)deln der Abtei von Hubem und Hubschafen die Rede
ist. Viele aber waren im Lauf der Zeit zerstückelt worden,
so dass neben ganzen Gütern auch häufig einzelne Hofstätten
und Häuser, Gaden, Gärten, Matten, Äcker und Äckerlein
aufgeführt werden. Diese Zerstückelung des Bodens spiegelt
sich auch in den (Trundzinsen wieder, unter denen Viertels-,
Sechstels- und Achtelsschafe, halbe, Drittels- und Sechstels-
g^eisshäute aufgezählt werden. Von dem vielverbreiteten In-
0 ^34^ verpflichtet sich Peter der Frauen von Unterschächen, der mit seinem
Sohne die Schweig im Schäcbental gepai;btet hatte, da«<s Jas Gotteshaus nadi äeinem
Tode in dersetben 40 Mutterschafe mit Lämmern, i Widder, 4 Milchkahe and
I Farren finden »olle (R'ß. '>'*0). 1383 erhielt Jenni Scbudier die Schweig in Silenen
unter der BeJingnng, dass naclj «eim^m Tod seine Erben der Äbtissin 20 ti. (240 Kr.)
/br das Vieh, das in der Schweig stehen sollte, zu geben hiiten (Reg, 773)-
*) Reg. 431, 699, 7n, 757, 773. Der Rüben war in der Innerschweiz ein
Gewicht Ton t*>*/a Ü (Stalder. Idiotikon II, 285; Gfr. 6. 46; Segesser, Luzern.
R«dlt»U'^«<^l• IT. ^25; Abschiede IV. 42. 1601).
46
slitut der Tragerei, nach welchem unter den verschiedenen
Besitzern des ursprünglich einheitlichen Gutes einer als Trag-er
bezeichnet wird, d. h. dem Herrn i^egenüber für die Zahlung-
des ganzen Zinses verantwortlich ist und seinerseits die Raten
der übrigen einzieht, finden sich in Uri nur schwache Spuren. *)
Die Zinsc bestanden teils in (reld, teils in Naturalien, so
jedoch, dass die Güter, welche (toUI g-aben. in der Regel
keine Naturalzinse entrichteten und umgekehrt: mehrfache
Belastung kam nur ausnahmsweise vor. Im Jahr 1370 bezog
die Äbtissin von 14 durch das ganze Land von Seelisberg
bis Richlingcn zerstreuten Gütern 16 Ztgcr (die zwei von den
Meiern nicht mit eingerechnet), ferner 21 Hub- und Zins-
schafe von 19 Gütern im Aleieramt Silenen (ohne tlie 14 Schafe
von den iwei Schweigen in Gurtnellen und Silenen) und 17
von 24 Gütern in den Ämtern Bürglen und Altorf (ohne 8
von der Schweig im Schächental), Bei der Ablieferung der
Schafe an Unserer Frauentag im Herbst \^. Sept.) wurde
den «Hubem» von den Meiern zu Bürgein und Silenen eine
Mahlzeit gereicht, zu welcher je eines der gezinsten Tiere
geschlachtet wurde. Dazu kamen Z/Vgrfffuiufr, das eine Jahr 12,
das iuidere 11 von i 3 (xütern in Silenen und 12 von 21 Gütern
in Bürgein. In Schaddorf zinsten g (iüter 14 Viertel Xtissc
und in Erst/ddai war ein sogen. PfefFerlehen. das um 1300
2 % Pfeffer zu entrichten hatte, wofür aber 1370 ein Geldzins
von 7 s. eingetreten war. Die Creldzinse erscheinen im ganzen
als unbedeutend. Dieselben variiren von i d. (ca. 6 Cts.) bis auf
2 und 3 Pfd. (2g bis 43 Fr. 50 Cts.); die meisten liegen zwischen
2 — 8 s. (1 Fr. 45 bis 5 Fr. 80). Am stärksten belastet waren
die sogen. Widemgüter. d. h. die den Pfarrkirchen zum Unter-
halt angewiesenen Hüben. 2)
Die Ciesamteinkünfte der Äbtissin in früherer Zeit an-
zugeben, ist unmöglich, da die älteren MeieramtsrAdel lücken-
') So zinst Konrad der Frauen 1370 eine Geisshaut \<\\\ der Hofslall aiu
Acker in Hür^lcn, vonin ihm vier andere eine BeUteuer geben müssen (Gfr. 22, 258).
-) Reg. 130. 431, 620. (>9i. ;2»}, 757.
A
I
haft sind. Vom Jahre 1370 liegt ein allem Anschein nach
vollständiges Verzeichnis vor; M aber es ist dabei in Betracht
zu ziehen, dass die Einkünfte des Stiftes damals jedenfalls
schon stark geschmälert waren, teils durch die aus der rapiden
Münzverschlechterung sich von selbst ergebende Herabsetzung
der Pfennigzinse, teils durch die im XIV. Jahrhundert stark
her\'ortretende Renitenz der Landleute und ihrer Führer,
Für 1370 ergibt sich aus i\on Meierämtern, Schweigen, Zehn-
ten, der Kirche Altorf und den verschiedenen Gütern ein
Geldertrag von 1 15 fl. (ca. 1380 Fr.) und so Pfd. 7 d. (ca. 725 Fr.)
=: 2105 Fr. Die Naturalien {22 Widder, 36, bezvv. 58 Schafe,
ift Lämmer, 18 Ziger. 20 Ztr. Käse. 24 Geisshäute und 14 Viertel
Nüsse) lassen sich nach damaligen Preisen auf etwa 44 Pfd. 4 s.
(ca. 640 Fr.l veranschlagen, so dass die Ge.samtein nahmen in
Geld ausgedrückt sich auf ca. ^745 Fr. belaufen hatte, was
dem wirtschaftlichen Werte nach mindestens verfünffacht,^)
also etwa 13,800 Fr. von heute gleichgesetzt werden müsste.
Zu diesen regelmässigen Einnahmen kamen noch als
ausserordentliche die Fäilt\ welche die Erben eines Gottes-
hausmannes und die Ehrschätze, welche die Käufer von Gottes-
hau-sgut zu erlegen hatten.'*) Indes scheint auch in dieser Be-
ziehung frühzeitig eine sehr milde Praxis seitens des Stiftes
gr^waltet zu haben. Einmal hatten die Fälle schon ganz den
I
*| Rej. 75 r» Vgl. die nebenstehende Tabelle.
*) Bei «ler UniTechnung wurde die aufkommende Goldwährung zu (irunde
l*«kgt wobei der GoMtrulden ( ^.4 Gr.) m 12 Fr. annfnommen wurde. 1367 wurde
in Zflrich der Wrrt des Guldens /u 16* j s. i»nj;e5chlagcn (Archiv für Schweiz.
trrsch. I, 125), also der Schilling = ca. 73 Cts.» der Pfenning ^^ ca. 6 Cts, das
rfiifid = 14 Kr. 50 Ci*. 1321 wurde i Geisshiiut «u 4 *., i Viertel Nüsse zu
4 »^ I Zi^er jtu U) 8. gewcrlet, 1331 i Schaf zu 5 s. Für Käse liegea Angaben
aiu den RtMleln der Pnt>p9iei Luzcrn vor, wo ganz kleine t\\ 1 d., grössere zu
und rin'T cu I s. grwertet werden. Über den fielduert der Zeit gibt eine
des ZuTther Starllbuches von 1335. wonach der Maxim.iltiglohn eines Ziuimer-
mri»ieTS, wenn keine Speise gereicht wurde, 20 d. (ca. i Fr. 20 Cts.), der eines
lic*eUrn 16 d. (ui, l Fr..) betragen sollte (Lauffer, Histor. Beilrftgu II. S. 41).
ctti(|£en Aufschlus».
»j R*«. «JÄyr 784. rso, 801. 278, 698.
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49
Charakter einer dinglichen Last angenommen; sie hafteten nicht
mehr an der Person, sondern am Gute. Dann bildete der volle
Fall, bei welchem das beste Stück Vieh und das beste Gewand
dem Grundherrn zufiel, allem Anschein nach eine seltene Aus-
nahme, die nur bei Widcmglitern vorkam; *) sonst wurde etwa
ein Schaf oder ein Frischling ausbedungen.*) wieder andere
Güter, und das war wohl die Mehrzahl, waren von dieser
Abgabe ganz frei.^) Im XIII. Jahrhundert erbte die Äbtissin
auch den Xachlass unehlich geborener und ohne Leibes-
erben verstorbener Gotteshausleute, später scheint dies Recht
auf den Reichsvogt übergegangen zu sein.^)
Neben der Äbtissin von Zürich finden wir, wie bereits
angedeutet wurde, am Ausgang des XII. und im Anfang
des XIII. Jahrhunderts zahlreiche wililichc Grundherrn in Uri.
Weitaus die mächtigsten derselben waren die Vögte und
späteren Grafen von Rafpers7vil, die bis 1283 zugleich die
Reichsvogtei in Urseren sAs Reichslehen innehatten. Wie sie
zu ihrem Besitze kamen, ist unbekannt: jedenfalls muss die
Abtrennung desselben vom Gebiet der Äbtissin schon frühe
staltgefunden haben, da die Rapperswiler Hörigen im XIII.
Jahrhundert auf einer viel niedrigem Stufe der freiheitlichen
Entwicklung standen, als die Gotteshausleute von Zürich.
Die Güter der Rapperswiler lagen durch das ganze Tal zer-
streut. Zu Schaddorf und Göschenefij wo sie am dichtesten
I) Im Rodel von 1^00—1331 (Reg. 431) winl von der Hofstatt des Leut-
pviestets von Silenen, aber auf von dieser bemerkt, dnss sie «vollen Faili- gab.
■) Reg. 670 u. 676.
') Kein K«11 wird ausbefjungrn in den Verleihungen von 1330, 1333 und
1556 (Gfr. H. ^2, 46: Reg. 723). 1392 beschwert sich dir Äbtissin, dass ihr
itkiit mehr als vier Fälle (seit wann, wird nicht gesiigt) geworden seien, wobei
sie frcilidi die Meier beschuldigt, ihre Pflicht gröblich vernachlässigt zu haben
(R<«* 784)-
•) Reg, a6o. 581.
50
waren, erhobon sich als befestigte Mittelpunkte derselben
zwei Türme, die vermutlich Amtleuten oder Ministerialen der
Herrschaft als Sitze dienten.*)
Weniger bedeutend scheint der Besitz der Grafen von
Lf7nburg g-ewesen zu sein, von welchen Güter in Sisikon
erwähnt werden, derjenige der Habshitger, die durch den
vorübergehenden Erwerb der Vog-tei in Uri zu Gütern da-
selbst gekommen zu sein scheinen, sowie der der Freien von
Schnabeiburg^ die sich 1243 kaiserlicher Lehen zw Biirschinun
(vielleicht Brusttal bei Erstfelden) rühmten.^) Zu diesen ost-
schweizerischen Dynasten g-esellte sich eine Reihe von Edlen
aus dem schweizerischen Rurgund: die Grafen von Homherg^
die N'og-te von Brüns, die zu Seedorf umfangreiche Besitz-
ungen hatten, die Freien von Belp^ von Hasenburg, von
Grünenberg und Utzitigen. Die Herren von Grunenbcrg hatten
1248 einen eigenen Ammann im Tale; die von Utzingen
scheinen den Namen ihres bernischen Stammsitzes auf einen
Turm und Güter, die sie in der jetzigen Turmmatte bei Altorf
innehatten, übertragen zu haben: ihre Besitzungen reichten
bis in's Schäehenfal hinein.^)
Dieses Auftreten des burgimdischen Adels im obern
Reusstal, das auf den ersten Blick einigermassen befremdet,
ist mit der Herrschaft der Zähringer in Zusammenhang ge-
bracht worden unci wohl mit Recht. Die sonst getrennten
Bestandteile des zahringischrn Fürstentums in Helvetien, die
Reichsvogtei Zürich und das Rektorat Burgund, stiessen an der
Grenze der heutigen Kantone Bern und Uri zusammen, über
den Sustenpass fand die einzige direkte Verbindung zwischen
beiden Gebieten statt. So stand Uri in engen Beziehungen
zum Westen, und dxs Eindringen des hurgundischen Adels
') Über die Lage drr Güter siehe unten bei Wetlingen. Über die Tünne
zu Schadciorf und Güsthrnen vgl. ZelUr, Dcnkmältrr. S. 123. I2b. Um 1190 wird
ein Johannas, Ammjinn von Rapperswil, genannt (Reg. 292)-
^ Kie%, 30. 109. 110.
*) Reg. 101: 145: 150; 412: 105, 12;; 166. 24O; ZelUr, DenkmiÜer, S. \2\
51
ist um so begreiflicher, als es planmässige Politik der Zähringer
gewesen zu sein scheint, die unter ihrer Oberhoheit stehenden
Freien aus den verschiedenen Teilen ihres Gebietes einander
durch Heiraten und Verleihungen nahe zu bringen.^) Die
Herzoge werden die Güter, die ihnen als Reichsvögten von
Zürich in Uri zur Verfügung standen, benutzt haben, um
die Anhänglichkeit ihrer Vasallen in Burgund zu stärken.
So erklärt es sich wohl auch, warum die für die Geschichte
der Urschweiz so wichtigen Freien von AftnfghjiseU'Si/rot't'nS'
betg sowohl in Uri, als im bemischen Emmentale vorkommen
und an beiden Orten mit Burgen und Gütern ausgestattet
erscheinen.
Von diesen Edlen hatten verschiedene ritterliche Mini-
sterialen Güter zu Lehen. Der Ritter Otto von Turti, der
bekannte Minnesänger, der 1322 in Maggüigen bei Altorf alt-
ererbte Besitzungen hatte, war vermutlich durch ein Dienst-
verhältnis seiner Familie zu den Rapperswilern dazu ge-
kommen.*) Bcrchtold, dor Schefik von Habs t^urg, der 1243 Güter
in Uri an Seedorf verkaufte, trug dieselben von dem Grafen
von Habsburg zu Lehen.^^) Der Ritter Rudoi/von Tun, welcher
ein halbes Jahrhundert hindurch (1248 — 1298) in den Umer
Urkunden genannt wird, und unter anderem Güter in Altorf
besass, war ein Dienstmann der Freien von llasenburg."*)
Die Ritter von Seedorf, von deren Burg noch Trümmer
gegenüber dem Kirchlein von Seedorf zu sehen sind, standen
wahrscheinlich in Abhängigkeit von den Vögten von Briens,^)
und die Dienstleute \ox\ Scfnveinsberg-AttiNghusen, deren Sitz
wohl die Burg SchwetPisherg bei Attinghusen war, gehörten
rum Gefolge der gleichnamigen Freiherm.^) Ein Ministeriale,
I) ZelUr*H'>rämü/Ur, Denkmäler, S. II 8.
») Res. h22; ZelUr-WerdmülUr, S 119; Lütolf, GtV. 25. I tf.
») Reg. 109.
Ö ^n> «55. 4<2-
*) Der einzig urkuDfUich bekannte Riiter von SM/or/* ist Johannes um 1260
(Reg. 174). Ülwr die Burg v\^\. ZdUr-WerdmuUer, S. 127.
•) ZtUfr-WerdmülUr, S. 129-
53
sei es der Äbtissin, sei es eines der genannten Edeln, war wohl
auch der Herr Rudolf \^on Wiler, welcher 1246 Güter von
Opplingen (Oppli bei Silenen) bis zum See hinunter besass. ')
Dunkel bleibt, wie der luzernische Ritter Rudolf von Schauen-
see, der 1287 kleinere Liegenschaften in Seflisberg^ Altorf ^
Underöien, Atiinghnsen, Bürgein und im Gorner&ntal hatte,
zu diesen gekommen ist.*)
Man wundert sich, neben diesen zahlreichen und zum Teil
so ausgedehnten Grundherrschaften in dem engbeschränkten
Raum des Tales noch freies Eigen im Besitz von Ein-
heimischen zu finden. So scheinen die Ritter von Silenen
ausser ihrem Dienstmannsgut, das sie von der Äbtissin zu
Lehen trugen und dem Meierhofe, für den sie Zins entrichteten,
auch echtes Lirundeigentum in Silenen besessen zu haben. ^)
Selbst gewöhnliche Gotteshausleute hatten neben ihren Erb-
lehen noch Eigengüter, so eine Richenza Kessler in Altorf
(1256), ein Baumgartcr in Seedorf (um 12S0), Richenza, die
Tochter des Cuno von Beziinge /j und Gattin Wernher Schupf ers
(1291), ein Konrad Schindler zu Erstfclden (1301), und ein
gewisser Scheiin (1293),*) Am stärksten verbreitet scheint
dies freie bäuerliche Eigen im Schächental gewesen zu sein.
Im Jahre 1 290 überliessen gegen 80 Einwohner der ver-
schiedenen Weiler des Tales ihr Eigentum an zahlreichen.
mit Namen genannten kleinen Grundstücken der neu zu
gründenden Kirche von Spiringen, um sie gegen Bezahlung
») Reg. Mß. 133.
«) Ren. 2r)t>.
*) 1290 verkaufte Ritter Arnold der Äbtissin Güter zu Trimrrron, die er
kraft väterlicher Schenkung zu eigen besessen (Reg. 312) und 1331 gaben die
Geschwister von Silenen die Eigenschaft eines Gutes in der Krinnm an die Abtei
auf, um es als ErWehcn geycn Zins und Fall zu riickzuemp fangen (Reg. 670J.
Es ist freilid) auch mri^lich, dass es sich hier um ursprüngliches Dien s (mann sgut
handelt, das, weil r* tinsfrci war, wie Eigentum betrachtet und behandelt wurde,
'gl- S. 39, Note 5.
*) R^g. »55: 2<'4- 2<»!.: 348; 381: 438.
53
bestimmter Zinse als ewiges Erblehen zurückzuempfangfen. ')
Von dem mutmasslichen Ursprung- dieses freien Eigens ist
bereits oben gehandelt worden.
Im Lauf des XIIL Jahrhunderts erfolgte nun eine durch-
greifende Umwälzung in den geschilderten Eigentumsver-
hältnissen, indem fast die ganze Gütennasse, die sich in welt-
lichen Händen befand, durch Schenkungen. Vermächtnisse und
Verkauf an die Kirche zurückkehrte, freilich nur zum kleinsten
Teil an die ursprüngliche Besitzerin, die Äbtissin von Zürich;
das meiste fiel jungem Gründungen zu.
Im Jahre 1J27 stiftete Heinrich von Rapperswil^ genannt
ll'afidelbrre, der jüngere Bruder Rudolfs IL, die Cistcrzienser-
Abtei Wettingen und vergabte ihr unter anderem seine zu
300 Mzirk (15,000 Fr.) gewerteten Besitzungen in Uri, die
ihm teils aus dem väterlichen Erbe zugefallen waren, teils
seiner Gemahlin Antia, Gräfin von Hotnberg, gehört hatten.^
Die Schenkung betraf hauptsächlich den Turm und die Güter
zu Schnddorf, dann auch solche zu Sileven und im Meiental,
Der Anteil Rudolfs an der Herrschaft, der den Turm und
die Güter in Göschencfi, aber auch (Jrundstücke in Altorf und
anderwärts umfasste.^) verblieb noch ein halbes Jahrhundert
dem Hause, bis Gräfin Elisabet denselben am 29, April 1290,
um sich vor dem finanziellen Ruin zu retten, für 428 Mark
(2 1,000 Fr.) ebenfalls an Wettingen verkaufte.*) So war gegen
Ende des XIIL Jahrhunderts der ganze Besitz der Rappers-
wiler samt «Leuten, Gerichten und Bannen > auf die Cister-
zienser in Wettingen übergegangen, die auch sonst mit Erfolg
I) Reit. 314.
') RfK- 67. 101, 104. Wo die Güier Heinrichs lagen, ergibt sich im
wcMmtlkhen aus Reg. ilS, 125, 292.
») Rc«. 76-
*) Reg. jir. v>\-
Wmmm
54
bemüht waren, ihr Eigentum in Uri zu mehren und abzu-
runden, und schon vor 1248 alles an sich jk^ebnicht hatten,
was die Herren von Schnabelburg, Grünenberg und Wiler
inne gehabt hatten. ')
Eine vollständige Übersicht der Wettingerguter in Uri
zu geben, ist nicht wohl möglich, da die Urbarien des Klosters
dieselben nur in Bausch und Bogen erwähnen.^) Ausser an
den bereits genannten Orten werden Besitzungen Wettingens
in SisikoN, Flüelen^ Planzeren^ im Schächctital^ in Aliorf^ Atting-
hiisefi, Ersf/etdeN, Burschipinn, Wiler (Erstfelden), Buchholz
(Silenen) und Oppltngen (Dpplital bei Silenen) erwähnt.^) Jeden-
falls verbreitete sich die Grundherrschaft des Klosters über
das ganze Land und wird an Umfang derjenigen des Frau-
münsters wenig nachgestanden haben.
Hand in Hand mit dem Ervverb von Gütern gingen
zahlreiche Zinsnikäuje, durch welche üwar das Eigentum am
Gute nicht auf das Kloster selber überging, aber eine erb-
liche Belastung desselben zu seinen Gunsten erfolgte.*)
*) 1243 erwarb Wottiogen das Reichslfhen der SchnaMburger in Burschinun
(BnisUaJ, Erslfeldcnr) um lo Mark (50(1 Fr.) (Reg. uo). 1246 tauschte es von
Ruiioif voD li'iUr (hei Erstfelden) gegen Güter im Mcitntal und 30 ff* dessen
Eigentum in U'iUr, s-owic seine übrigen Güter von Oppitgen (Üpplital bei Silenen)
bis zum See hinunter, und vor 1248 alles, was dus Kloster St. Urban in Uri
bcsats, gegen Besitzungen in Wangen (L.nzem) ein (Reg. 118« 123, 133). 1242
bis 1248 brachte es Güter von Hürigen der Herrn von Grünenhcrg nn sich (R^. toj,
127), 1264 Eigeuleule des Freiherru Hrrncr I. von Attm^husm (Reg. 192) und
126b Güter von St. Blasirn in Flüelm (Reg. 100). 12**" vermachte ihm der
Ritler Rudolf von Schauemee und 1294 dei Ritter Rwiotf von Tun Besitzungen
in Altorf (Reg. 296, 383). 1293 kaufte es Güter in Uri von dem Luzemer IValUr
von Malten, 1299 solche in Attinf^husen von Freiherr flerurr II. (381, 419).
129$ vermachte ihm sein Ammann, /Conrad Ütöwot nlle seine Güter zu Altorf ^
Planxtren u. a. O., 1301 Konroii SchimiUr die seinigen zu Erstfehim und Schaddorf
und sch«m frührr hatte ihm H'alttr von Lux in Untmchäcltcn freies Eigen ver-
gabt (Reg. 393. 438, 439. 700).
») Vel. Reg. 130.
ö) Vgl. ausser den in Note i erwähnten Regesien noch Reg. 387, 665, 6"8.
*J So verkaufte es 1 290 nnit 60 U^ die ihm ein fohannes von Luzrrn fiir
die Verbesserung des Tische* vergilbte, 5 ff Einkünfte in Uri, und 1297 erwarb
I
I
I
V
f
A
55
»
Mit dem Grund und Boden waren auch zahlreiche Eigen-
Urntt an Wettingen gekommen, deren Verhältnis zur Herrschaft
durch ein hofrechtliches Statut geregelt wurde, welches der
Abt i»42 für die von Heinrich Wandelbcre geschenkten
Besitzungen erliess und 1291 auch auf den von Gräfin Elisabet
erworbenen Rest der Rapperswiler Herrschaft ausdehnte.')
Die Wettingerleute in Uri bildeten eine geschlossene Ge-
nossenschaft, die ihre eigenen Gerichtsversammlungen hatte
und durch das scharfe Verb<3t, sich nicht zu « verungenossamen »,
d. h. ihre Frauen nicht ausserhalb ihres Kreises zu suchen,
da nach mittelalterlichem Recht die Kinder dem Herrn der
Mutter geh<'\rten, sowie durch die vom Kloster beanspruchte
und durch kaiserliche Erlasse geschützte Steuerfreiheit von
den Goiteshausleuten des Fraumünsters scharf geschieden war.*)
Auch besassen die Wettingerleute wenigstens in Göschenen
ihre eigene Allmende,^) An der Spitze der Genossenschaft
stand ein herrschaftlicher Beamter, anfänglich Mcür, später
Ammann genannt. Als erster wird IJ48 Konrad \irmirsihin
von Schaddorf erwähnt, welchem der Abt auf seine und der
ganzen Genossenschaft Bitte den unter der klösterlichen
Herrschaft schon in Verfall geratenen Turm zu Schaddori
als Wohnsitz überliess, mit der Verpflichtung, denselben un-
verzüglich auf eigene Kosten in stand zu stellen, aber unter
der ausdrücklichen Bedingung, dass das Gebäude nach dem
Tode des Meiers ohne Entschädigung an die Erben wieder
an das Gotteshaus fallen und nicht als Erblehen gelten solle.
I
ilcrselb« WohltStcr 7 weitere ff Einkünfte vnni Xlrirr von ErstftMen und andern
«Dgtrsehenen Unicrn in BürgUn und im Schäthentat , die er dem KloKter /um
Ankjiuf von reiocm EUasscr für den Gebrauch in der MesM schenkte {Reg. 3i(), 406).
lo Ähnlicher Weise erkaufte IJ97 ein Ulrich von Rchi*U 8 fl" Einkünfte in tJri,
die ei an den ÜKh des Gotteshauses vergabic, und 1311 legte dieses 13 r7. die
ihm eine Bürgerin von Zürich vermocht hatte, ebenfalls in Uri an, indem es i ff
Einküoftr damit erwarb (ReK* 411, 504).
») Reg, 104, 361.
') Heg. 75. 78, 104. 203. 3f>l. 719. 73ft.
>) Reg. 790.
56
1257 ^^'^'^ ^'" Kuno, Ammann von Wettingen, aus der Sippe
der Izeling"e jsj'enannt, der mit dem Meier Konrad Niemirschin
identisch sein dürfte. *) liegen Ende des Jahrhunderts bekleidete
em Johamtcs Gt'bzo das Amt.^) Im XIV. Jahrliundert scheint
das Kloster sogar mehrere Ammänner oder Pfleger im Tale
gehabt zu haben. ^)
Ähnlich wie die Meier der Äbtissin, hatten die Ammänner
von Wettingen die Zinsen und Gefälle ihres Gotteshauses
einzuziehen und über die Erhaltung seiner Rechte zu wachen.*)
Welche Rolle ihnen in den ordentlichen Gerichts Versamm-
lungen im Mai und im Herbst, die der Abt oder der Keller
des Klostprs in der Regel persönlich hegte, zufiel, wird nicht
gesagt: jedenfalls hatten sie die ausserordentlichen Gerichte,
in welchen über geringfügigere Rechtsfälle entschieden wurde,
einzuberufen und zu leiten.*)
Die Wettingerbesitzungen bestanden, so weit sich er-
kennen lässt, mit geringen Ausnahmen aus ErbUhm. Nach
dem Hofrecht von \i\2 durften nur Eigenleute des Klosters
dessen (rüter besitzen und nur Kinder aus Genossenehen
dieselben erben. Bei Ungenossenehen fiel die Hälfte der
liegenden und fahrenden Hinterlassenschaft dem Kloster, die
Hälfte den nächsten Verwandten des Vaters, mit Ausschluss
der Kinder zu.*') Freilich liess sich bei der \nelfachen Durch-
kreuzung der Grundherrschaften weder der eine noch der
andere Grundsatz strenge durchführen. Wir finden, dass
Wettingergüter an Leute des Fraumünsters verliehen wurden,*')
wie umgekehrt Eigenleute Wettingens sogar Meierämter
J) Reg. 125, i(»(».
8) Reg. 324, 393.
") Reg. 750.
*) Reg. 206, (><)o.
^) Reg. 736. Die häufigen Versammlungen bei den Pflegero des KJosters,
über deren Kostspieligkeit geklagt wird, sind wohl nichts anderes, als solche ausser*
ordentliche Gerichte.
*) Reg. 104, 202. 301.
') Reg. 360; vgl. auch Reg. 387.
4
4
A
57
I
des Zürcherstiftes bekleideten J) Auch scheint für die Ehen
zwischen den Angehörigen beider Gotteshäuser ein Abkommen
getroffen worden zu sein, nach welchem die Söhne dem
Stande des V'aters. die Töchter demjenigen der Mutter folgten.^)
Ein anderer Weg, auf dem die Härte des Verbots der Un-
genossenehe etwa gemildert wurde, war der, dass das Kloster
die Verlobte oder Frau eines Hörigen, die einer fremden
Herrschaft zustand, kaufte, bezw. es ihr ermöglichte, sich
von der alten Herrschaft loszukaufen, 3)
Im übrigen wussten sich die Cisterzienser in Wettingen
ihr Eigentum an die verliehenen Güter weit energischer zu
wahren, als das Damenstift in Zürich. Nicht nur beanspruchten
sie von denselben, gleichviel welches Standes der Belehnte
war, den Tod/all, sowie Ehrschätzi\^) sie stellten in ihrem Hof-
recht auch die Regel auf, dass die Erblichkeit der Güter sich
nur bis auf die vierte Generation erstrecken und dass sie dann
<zum Heil der Seelen* an das Kloster zurückfallen sollten.
Selbstverständlich durfte keine Handänderung ohne Zustimmung
des Abtes oder in weniger wichtigen Fällen ohne die des
Ammanns geschehen. Verkauf von Erblehen ging in der
Regel in der Form vor sich, dass der Verkäufer das Gut in
die Hand des Abtes oder seines Stellvertreters, des Kellers,
aufgab, mit der Bitte, es um den gleichen Zins dem Käufer
zu leihen.^)
Auch die Grundzinsau die zum Teil aus Milchprodukten,*)
hauptsächlich aber in Geld bestanden, scheinen durchschnitt-
*) Nuch Reg. 202 hat ein Eigrnwcib des KJosters Wettingen Söhac von
einem Gstlrn. die dem Ftaumünster angehüren, aber wegen Verschiedenheit des
Sundes die T/Vchter nicht beerben können. Dies setzt offenbar ein Abkommen oben
enrähnter Art vomui, da sonst die Söhne dem Stunde der Mutter gefolgt wikren.
») Rejj. 416.
♦) Rej;. J02, 733; 324. 665, 678. S<»gar der frtiherr von AUinghuien
miua tich beim Erwerb von WetUngererblehen eiuen Fall von zwei Rosseisen
■aferlegcn laü&en (Reg. 387).
») Rcß. 20Ö, 291. 387.
*) Reiv 600.
58
lieh bedeutend höher gewesen zu sein, als die der Äbtissin.
Im Jahre 1310 beliefen sich dieselben — mit Einschluss
der erkauften Gülten — auf 400 jj (ca. 8000 Fr.), also auf
das dreifache von dem, was die Äbtissin 1370 bezog.')
Trotzdem erachteten die ehemaligen Rappers vviler Hörigen
den Übergang unter die Herrschaft des Krummstabs im
XIII. Jahrhundert für einen grossen Gewinn; die Versicherung
des Abtes in dem Statut von 1242, dass sie ihre Freude
darüber bezeugten, dem weltlichen Joche entronnen zu sein,
scheint in der Tat mehr als eine Phrase gewesen zu sein, da
die Untertanen der Gräfin Elisabet selber dem Kloster die
Mittel zu ihrem Ankauf aufliringen halfen. Die Höhe der
Grundzinsen war luiter ihrer Mitwirkung festgesetzt worden,
und der Abt hatte ihnen im Hofrecht die Zusicherung gegeben,
sie nie zu veräussem oder zu vertauschen, so lange sie ihren
Pflichten gegen ihn nachkommen würden.'^)
Nach der politischen Emanzipation des Tales verwandelte
sich die Lage der Dinge allmälig. Die Gemeinde des Landes
Uri rang nach einheitlicher Gestaltung, sir^ konnte die Sonder-
stellung der Wettingerleute nicht auf die Dauer dulden und
diese kamen ihr entgegen. Das Verbot der Ungenossame
wurde von ihnen je langer, je weniger beobachtet: statt ihre
Rechtsfälle vor den Abt oder seine Beamten zu bringen,
zogen sie es vor, sich der Gerichtsbarkeit der Behörden des
Landes zu unterwerfen. Auch die Einkünfte des Klosters
minderten sich in bedenklicher Weise. Ein grosser Teil der-
selben wurde aufgezehrt durch die VerAvaltungskosten, durch
den grossen Aufwand, den tler Abt bei seinem persönlichen
Erscheinen am Maien- und Herbstgerichte machen musste,
und durch die Geschenke, mit welchen sich das Kloster die
Gunst der Mächtigen im Tale zu erhalten suchte, denen es
auch die besten Güter ohne Zins nach Lehenrecht überlassen
n
n
M Reg. 73Ö.
2) Reg. 104, 361.
59
musste. IHe Hörigen aber beuteten den Münzwirrwarr zu
ihrem Vorteil aus, so dass, wenn anders den Versicherun g^en
der Mönche zu trauen ist, der Nettoertrag der Gilter 1350
bis auf 50 ff heruntergegangen war.*) Das Kloster nahm des-
halb die Hülfe Kaiser Karls IV, in Anspruch, welcher den
Eigenleuten desselben in den Waldstatten 1354 das Recht
verlieh, ihre Güter und Erblehen wie freie Leute besitzen und
vererben zu dürfen, ihnen aber zugleich einschärfte, dem
Gotteshaus Treue zu schwören, vor ihrem hcsondcrn Richter
das Recht zu nehmen, sich nicht zu verungenossen und die
herkömmlichen Zinse zu entrichten.*) Zuletzt entschloss sich
das Kloster, mit Zustimmung seiner ^ Freunde^, der Königin
Agnes und der österreichischen Räte, einem Loskaufsaner-
bieten der Umer Folge zu geben. Am iS- Juli i3.sg ver-
kaufte es seine sämtlichen Besitzimgen, Einkünfte und
Gerechtsame um die Summe von 8448 fl. 12 s. (ca. 101,400 Fr.)
an das Land Uri. Die Freilassung der Leute selber erfolgte
in der in L'ri gebräuchlichen Form einer Abtretung an das
Fraumünster in Zürich.^) Damit waren die beiden Haupt-
bestandteile des Volkes und Landes endlich auf dem Boden
der Freiheit zu einem glcichmässigen Ganzen vereinigt und
die Bildung der Gemeinde Uri vollendet.
Gleichzeitig mit Weningen verkauften auch drei andere
Stiftungen des Cisterzienserordens ihren Besitz in Uri. vermut-
lich aus ähnlichen Gründen. Das 1 245 gegründete Frauenkloster
Rathaiisffi ibci Luzem) hatte schon 1262 im obem Reusstal
Fuss gefasst, kaufte 1277 die Güter der Edlen von Utzingcn
im gleichnamigen Weiler (jetzt Turmmatte) bei Altorf und
hatte um 1280 ausserdem Besitzungen in Scelisherg^ Scedorf^
Underöicn ("bei Aliorf), an verschiedenen Punkten der Ge-
meinden BürgUn (Hartolfingen, Stegen, Xiederrieden, Bitt-
•) R*g. 733. "34. -is-
m
da
6o
litten, Bimbäumli) und Spinngen (Hellprächtig, Seewli. Bützen).
in Ribsht4se9i und IViler bei Erstfelden. Ein Luzemer Bürg-er.
Burkart [.eibanu't, dessen Haus in Utzing-en stand, scheint um
1280 die Stelle eines Meiers oder Ammanns von Raihausen
bekleidet zu haben.') Auch die Abtei Kappet i Zürich) besass
Güter in Uri, darunter solche in Altorf ^ die aus einer Schenkung
des Ritters von Tun (1293) stammten, femer das Nonnen-
kloster Frauental bei Zug. dem der Ritter von Schauensee
1287 ein Gut zu Attinghusen vergabt hatte. ^) Am iH. Juli
1359 traten Rathausen um 1223 fl- 1 1 s. 3 d. (14,680 Fr.),
Kappel um 462 fl. 6 s. 4 d. (5445 Fn) und Frauental um
400 fl. 13 s. 4 d. (4800 Fr.) ihre sämtlichen Güter. Gülten
und Rechte dem I^nde ab. 3)
Weitere geistliche Grundherren, die in den Urkunden
auftreten, sind das Chorherrenstift Beromiinster, das schon
1173 aus Vergabungen der Lenzburger Güter in Snikon und
andern Orten in Uri besass/) das Benediktinerstift St, Blasien,
welches 126Ö ein Gut in Fläelen^ das ihm von einem oline
Leibeserben verstorbenen Hörigen heimgefallen war. an
Wettingen verkaufte,*) und Murt\ das im XIL Jahrhundert
Grundstücke zu Sprtitenbach (Seelisberg) und Stsikon, im XIIL
Alpen in Bauen und Isrntal sein eigen nannte.^) Die Deutsch-
ritter zu Hiizkirch (Luzem) empfingen 1287 von Rudolf von
Schauensee zwei Güter in Bürgein, die Johanniter zu Hohen-
rrin eines zu Altorfy die Cisterzienserinnen zu Sttiuen (Sch\\nz)
ebenfalls eines zu Bürgein, der Spital Luzern einen Acker
und die Dominikanerinnen zu Neuenkirch (Luzem) ein Gut
zu Spreitenback (Seelisberg).^) Die letztem waren 1334 auch in
•
i
>) Reg. 184. 246, 263, 364. 365. 268. 396.
*) Reg. 396. 383-
") R*«- 730, 73". 73^. 74'
«) Reg. 30. 17(1.
5) Reg. 19g.
•) R«g. 33. 37. no, 194.
') Reg- 290.
A
6t
Bauen begütert J) Die Dominikanerinnen im Ötenbach zu Zürich
bescissen um 1 290 aus Jahrzeitstiftungen und Novizeneinkäufen
Grundstücke in-S/Zw/^r/^tButzen. Leimeren). Unterschächni und
<i Htr/i'rs7vtU^, und 132 i solche zw Sc hüpfen in Silenen^ Die
Cisterzienser von St, Urhan erhielten i J24 von den Herrn
von Grimenbrrg Güter und ?IOrige in Uri geschenkt die
sie vor 1248 an Wettingen vertauschten, bekamen aber 1287
aus den Vergabungen des Ritters von Schauensec wieder
Eigentum im Gorncrental bei Wasscru^) Das Frauenkloster
Engclb^rg gewann im Lauf des XIIL und XIV. Jahrhunderts
durch Kauf und Vergabungen Güter und Zinsen in Schaddorf,
Rndt'H (bei Bürglen?), SiUmm. Amsieg und RirmrNsfaldcn.^)
Zu diesen auswärtigen geistlichen Grundherrn gesellte sich
noch das einheimische Lazariterhaus in Scedorf, das. in der
ersten Hälfte des XIH. Jahrhunderts von dem Ritter Arnold
von Brietis gestiftet und mit seinem ganzen Grundbesitz in
Uri ausgetattet, denselben durch mancherlei Ankäufe und
Vergabungen vermehrte und ausser in Seedorf in Srhaddorf,
Bürgein, Altorf, Bauerij hcpital und Seelisberg begütert er-
scheint.^)
b) Schwiz.
Fast zweihundertfünfzig Jahre später, als der Name Uri,
taucht derjenige von Sckwiz in den geschichtlichen Zeug^iissen
bir. Herfcrswile scheint ein verschwundener
I) Reg. 6;;.
») Reg. 310. 3i4t 395. 399.
OtI in 1,'ri zu >rin (Gfr. 36, 277).
») Reg. 64. 74, 123. 296.
•) Reg. 363, 378, 408, 697.
*) Reg. 145. 1243 erwarb es Güter von Btrchtohi ^zm Schenk von Habsburg-
<Rr£. 109), 1 250 ein Grundstück an der (7öM(/ in AArti/rfor/' von Wettingen (Reg. 135),
1276 einen Einirnm;inn dV lorufta (Fnitt auf Seelisberg r) mitsamt dem Gut von
JfVrwrr 1, von Attinghusfn (Reg. 243). I 2^7 erhielt es von Rudolf von Schönenset
rin Gut in Bürgtln (Reg. 296). 1322 verkaufte ihm der Ritter O'to von Tun sein
Gut in Maggifigen bei Allorf (Reg. 622) und 1334 verzichten die Frauen von Neuen-
kirch ftuf dn Gut in Bmitn «u seinen Gunsten (Reg. 677). Für die Besitzungen in
S^lishefgy^.Qttx. 41, 60, und in /i^«/o/ Gfr. 12, 25. Vgl. femer Reg. 303. 535.
62
auf, obgleich das näher gelegene Tal ohne Zweifel ebenso
früh oder früher von den Alamannon in Besitz genommen
wurde, als das entferntere. Die erste urkundliche Erwähnung
desselben findet sich in einem Privileg vom 24. August ^72.
worin Otto IL als Mitkaiser Otto s I. der Abtei Ewsideln die
von seinem Vater und andern geschenkten Besitzungen,
darunter auch die Güter in Suitfes in der Grafschaft Zürichgau
bestätigt.') Wie Einsideln zu seinem Besitz jenseits des Miten
gekommen ist, lehrt ein unter Abt Johann von Schwanden
im Beginn de^ XIV\ Jahrhunderts angefertigtes Donationen-
verzeichnis, das allem Anschein nach auf altem authentischen
Notizen beruht. Ein Teil desselben stammte aus Vergabungen
eines Grafen Lta'/o, der wohl mit dem Grafen Liuto vom
Zürichgau identisch ist, welcher in den Jahren 924 — 952 öfters
in den Urkunden genannt wird. Ein anderer Wohltäter des
beriihmten Benediktinerstiftes war Graf Ulrtch von Schännis,
der ihm zwei Hüben in Schwiz schenkte. Von diesen Grafen
von Schcinnis. den Stammvätern der mächtigen Lenzburger,
können hier zwei in Betracht kommen: LTlrich L, dessen Sohn
Arnold 972 als Eigentümer der Kirche Schännis erwähnt \\ird.
oder dann sein Enkel. Ulrich IL, den eine Urkunde von 104^^
mit seinen Eltern als Stifter des Frauenklosters daselbst
bezeichnet Einen dritten Bestandteil des Einsidler Eigentums
in Sch%viz bildeten Güter, die es, ungewiss in welcher Zeit,
vom Kloster Pfäfers eingetauscht hatte, einen vierten Ver-
gabungen von L'ngenannten.2)
Nach dem ältesten L^rbar, das in der ersten Hälfte des
XIIL Jahrhunderts angefertigt wurde, besass das Stift 52 zins-
pflichtige (jüter in Sfeincn, Seewen, Wilen (am Urmiberg), in
Brunnen, Schöncnbuch, in Perfiden und Htielen (bei Ricken-
bach), am Miten^ auf Iherg, in Tannen (Morschach), im Lauenen-
und Engeberg und an andern, nicht mehr zu bestimmenden
«) Reg 9. Vgl. Reg. 11, 13, 15.
») Reg. s, 8.
I
4
t
63
I
Orten, von denen es 114 Ziger. ag'/a Käse, 24 Geisshäute
xind 5'y2 s, als Grundzinsen bezog, wozu sich noch eine Jahr-
zeitstiftun^ des Konrad Thutn von seinem Gute Behenberg
(jetzt Degenberg in Schvviz) gesellte. ') Unter den Zinspflichtigen
wird ein Herr Ulriih im Hof (in airiaj genanntr womit viel-
leicht der Meierkof zu Ihach gemeint ist, der im Beginn des
XIV. Jahrhunderts als Mittelpunkt des Klosterbesitzes in
Schwiz erscheint. Ob die Einsidlerleute in Schwiz Hörige
oder freie Hintersassen waren» geht aus den Urkunden nicht
hervor. Jedenfalls bildeten sie eine besondere hofrechtliche
Genossenschaft, welche ihre eigenen Gerichtsversammlungen
auf dem Hofe zu Ibach hatte und unter einem grundherrlichen
Beamten, einem Miifr, stand, der vermutlich das Gericht
leitete und die Grundzinsen für das Kloster einzog. 2) Einsideln
besass femer einen Vierteil des Kirchensatzes zu Stennn und
Anteil am Zehnten daselbst.^)
Ausser Einsideln hatte das Frauenkloser Schännis im XL
und XII. Jahrhundert Besitzungen in Schwiz. die ihm zweifellos
von seinen Stiftern aus dem Hause Schännis-Lenzburg ge-
schenkt worden waren, ferner Engelberg, dessen angeblicher
Stiftungsbrief von i IJ4 schi»n (lüter in Schwiz erwähnt und
das im XIV. Jahrhundert ansehnliche Ziger-, Käse-, Butter-
und Geldzinse aus dem Lande bezog, Btromünstcr^ das sich
1 26 1 mit dem Freiherrn von Attinghusen um Güter in
Morsehach stritt. Mun\ dessen zweiter Güterbeschrieb ein
kleineres Grundstück in Hopjreben (Ingenbohl) anführt, und
Gnadenial (bei Bremgarten), welches 1298 Güter in Balm
und Sfaldefi im Muottatal (in der Nähe der Mündung des
Starzlenbaches) besass.*) 1246 vermachte eine Mahtildis, Witwe
*) R*g- 57. 58. Vttl. Rt-g. 4r5, 745. Für die Ortsbestimmungen des Rodels
bia ich lirrni Kandeidirektor KiVin in Schwiz zu brsondemi Dank ver|)flichtei,
•) Reg. 5OO, 2 J. 1 540 wird K'onrad IVnrrnhatnef als Mcitrr crw.lhnt
(Reg. 833).
») Reg. 649. r4>. 82s.
«) Reg. i;. p; 21. 84. 69;. 74» : »7*^: «94; 4i<J.
^
64
des Bertold von Ibach, alle ihre Güter in Sc/nv/z und Muotta-
tal dem Johanniterhaus zu Hohenreitu Um 1280 gaben zwei
Schwizer, Kuno von Schronking-en und Peter der Spilmann,
das Eigentum an Gütern in Sckn nkifigt^n^ Wtien und an der
« Kilchgassen » (im Flecken Schwiz) an Rathmisen auf, um
sie wieder als Erblehen gegen Zins zu empfangen. Das gleiche
Kloster hatte auch Besitzungen in Steinen.^) 1287 vergabte
Rudolf von Schauensec ein Gut in Schwiz dem Leutpriester
von Luzern und ein zweites an das Kloster KapficL das auch
sonst im Lande begütert gewesen zu sein scheint.-)
In der zweiten Hälfte des XIII. Jahrhunderts entstanden
einheimische Klöster, die sich ebenfalls Grundbesitz erwarben,
so das Cisterzienserinnenstift in der Au zu Sirinen, dem 1286
ein Ehepaar, Konrad und (iertrud Hesse, Gadenstätten auf
dem Urmiberg, in Ingenhohl und auf Iherg samt einer Hütte am
Lowcrzcrsee, und 1295 ein anderes, Konrad und Hemma
Schönbuchler. Teile an den Alpen Surren und Silbern nebst
dem (iut Rndbach (am Starzlenbach) vermachte; femer das
Dominikanerinnenkloster am Bach in Schwiz^ das von seinem
Stifter, Hartmann im Hofe, Güter in Rtckenbach erhielt und
im XIV. Jahrhundert Wakhmgen am Urmiberg besass, sowie
die Sammlung der Schwestern im MuoilalaJ, welche 1322 von
Werner Eimer von Glarus die xVlp Silbcrcfi^ ein österreichisches
Lehen, erwarb.^)
4
I
0 Reg, 117, 263, 266, 267. 43^-
*) Rfg. 296, 749. 1354 spricht Karl IV. von Eigenlcutco HWfißtgrns io
Sehten utk! Unterwaiden neben denen in Uri. Die Losknufs Urkunden von 1359
erwähnen dieselben ebenfalls, und man hat daraus geschlossen, duss Wettingen
auch in den beiden andern Waldslülten Besitzungen gehabt habe. Da jedoch beim
Loskauf von 1359 zwar von Leibeigenen in allen drei Llindcrn sanU Ursercn, von
Gütern aber nur in Uri die Rede ist, so handelt es sich ohne Zweifel hier nicht
um Wettingergüier in Schwiz und Unlerwalden, sondern um < Ussidelinge >, um
die Leibcigeneu, die aus den Besitzungen des Klosters in Uri nach den Übrigen
Waldstfitlen ausgewandert waren (Reg. 719, 733, "34, "35).
») Reg. 194, 384, 390; 233 (Gfr. 29, 296); 623, 650.
A
65
Soweit sich aus den Summen, die später für die Ab-
lösung der grundherrlichen Rechte dieser Gotteshäuser bezahlt
wurden, schliessen lasst, war der Gesammtumfang der klöster-
lichen Besitzungen in Schwiz nicht sehr gross. Gnadental
verkaufte 1298 seine Güter für 69 ff (ca. 1380 Fr.), Einsideln
1363 alle seine Gefälle um 75 *T Stehler (ca. 1087 Fr.),
Engelberg die seinigen 1366 um 461 ff 4'/« s. (ca. 6688 Fr.)
und Kappel die seinigen 1367 um bS ft 7 s. (ca. 091 Fr.). M
Der Erlös aller vier Kloster zusammen betrug also nicht viel
mehr als zwei Drittel von dem, was Rathausen, und nur den
zehnten Teil dessen, was Wettingen 1359 für seine Besitz-
ungen in Uri erhielt.
Neben den geistlichen Grundherrn ragte in itlterer Zeit
das gaugräfliche Geschlecht der Lcnzburgcr durch ansehnlichen
Besitz in Schwiz her\-or. Die Schenkungen an Einsideln und
Schännis scheinen demselben wenig Eintrag getan zu haben,
denn nach allgemeiner Annahme gehen die zwei grossen
grundherrlichen Hofe, die wir Ende des XIII. Jahrhunderts
in den Händen der Habsburger finden, auf sie zurück. Zunächst
fielen dieselben, vermutlich als Mitgift von Frauen aus dem
lenzburgischen Hause, an die Grafen von Kybnr^ und Froburg
und müssen längere Zeit im Besitze der beiden Geschlechter
gewesen sein, da die Namen des Kyburger- und Frohiirger-
hofcs auch unter den Habsburgcrn auf ihnen haften blieben.
1273 war Graf Eberhard von Habsburg-Laufenburg Eigen-
tümer derselben, ohne dass wir sagen könnten, wie und wann
sie auf sein Haus übergegangen waren, '^) und verkaufte sie
mit dem übrigen habsburg-laufenburgischen Besitztum in den
WaldsiAtten an seinen Vetter von der altern Linie, Rudolf
von Ilabsburg, der sie ihm \2%i wieder pfandweise üherliess.**)
»» Reg. 416, 745. 74t(. 74V-
*) /V. r. W>jx, ZeitBclir. f. schw«z. Rcxht XVIII, S. 86, bezieht das
Reg. 14: auf dro Vcrkiiuf tics Frobutgtrhofes an die Hubiburger; über die
Deutung Koßps siehe mUeii.
■1 Reg. 219, 255, 271.
66
Über Lage, Umfang und Verwaltung der beiden Höfe ist
nichts bekannt; die Einkünfte des Kyburgerhofes wurden
1281 auf 13 Mark Silber (650 Fr.), die des Froburgerhofes
auf 1.5; Mark (750 FrJ veranschlagt. Die Insassen waren der
Masse nach ursprünglich Unfreie: es gelang ihnen jedoch.
sich unter Eberhard \ on den Lasten der Leibeigenschaft los-
zukaufen und sich so zu persönlicher Freiheit aufzuschwnngenJ )
Ausser dem Kyburger- und Froburgerhof lagen noch
andere österreichische Besitzungen im Tale, die nicht zu den
beiden Höfen gerechnet wurden, sondern als Dependenzen
anderer benachbarter galten. So gehörten die habsburgischen
Güter in Skineu samt der Insel im Lowerzersee, der jetzigen
Schwanan, zum Hofe Art, die Alp Silbern zum Amte Glarus,
und die Güter Zingel und Selnvattd auf dem Urmiberg zum
Hofe Gersau. 2)
Aus Lenzburgischem Erbe stammten ohne Zweifel auch
die Patronatsrechfe an die drei Stammkirchen des Landes
zu Sehwiz. S/cinrn und im Mi(otiatfiL in deren Besitz wir
Oesterreich im Xl\'. Jahrhundert finden; nur in Steinen musste
es sein Recht mit Einsideln teilen, so dass es die Kirche
dreimal, Einsideln das vierte Mal verlieh. Eine F'olge dieser
kirchlichen Rechte ( )esterreichs war, dass auch die neu ent-
stehenden Filialen sich jeweilen seinem Patronale unterwerfen
mussten, so Morschach im Jahre 1302 und Illgan 1393.'*)
Femer wird damit der Lämmerzehnten zusammenhangen, den
Oesterreich durch das ganze XIV. Jahrhundert in Schwiz
bezog, beziehungsweise seinen Vasallen vorlieh oder ver-
pfändete.*)
4
1
4
*) Reg. 301. Vermutlich fällt der Loskauf schon io die Zeil, da Eberhard
noch Eigentümer und nicht blos» Pfandhcrr war; andernralls müsste man An-
nehmen, d.iüs Rudolf ihn dazu ermllchtigt habe.
*) R«-g- -157: fi2jl. (»50: 780.
») Re«. 443. 444, b49. 682. rfis, 816.
^) R^'H- n^^ 739. ;8u 806.
4
A
67
I
Von anderweitigen Grundherrn im Tale ist nicht viel
bekannt. Die Ansprüche, welche der Freiherr von AtHng*
hiisen auf Grüter in Morschach erhob und die Verg^abungen
des Ritters von Schancnset' in Schwiz haben bereits Erwähnung
gefunden. Ausserdem hatten die Ritter von Huncnbtrg eine
kleine Besitzung in Schwiz, vermutlich als österreichisches
Lehen. ^)
Obgleich es also an Besitzungen des Adels und der
Geistlichkeit in Schwiz nicht fehlte, so überwog hier doch
ein anderes Element. In keiner der drei Waldstätte gab es
so viel altfreie Bauern, die auf eigenem Grund und Boden
Sassen. Im Gegensatz zu Uri erscheint in Schwiz das echte
Grundeigentum des Landmanns als Regel, der abgeleitete
Besitz alsAusnahme. DieSteuer. welche Oesterreich kraft seiner
gräflichen Rechte von den freien Leuten in Schwiz erhob,
betrug 60 Mark (3000 Fr.),*) also mehr als das Doppelte von
dem, was es aus seinen beiden herrschaftlichen Höfen ein-
nahm; darnach wird man auch den Umfang des freien bäuer-
lichen Eigens auf mehr als das Doppelte schätzen dürfen.
c) Unterwaiden.
Auch auf die dritte Waldstätte fällt das erste Licht durch
Dokumente von Gotteshäusern, die dort begütert waren.
Einer im XL Jahrhundert in L'^rkundenform aufgezeichneten
Xotiz zufolge hätte ein gewisser Reeho^ welcher unter König
Ludwig (dem Kind, qoo — 911) als Abt dem Benediktinerstift
Luzern vorgestanden haben soll, bei seinem Eintritt ins Kloster
diesem alles, was er in Küssnach, Alpnach, Samen und Giswil
hesass, zu ewigem Eigen geschenkt 3) Diese Notiz ist aus
verschiedenen Gründen verdächtig, vor allem deshalb, weil
*) Rem- 271.
i
68
das Stift Luzern schon im Jahre 840 nachweislich dem Abt
des elsässischen Klosters Murbach unterworfen war und wahr-
scheinlich nie eine selbständige Abtei bildete, sondern stets
als eine Propstei von Murbach aus verwaltet wurde. ^) Immer-
hin ist soviel gewiss, dass das Gotteshaus Murbach-Luzern
seit alter Zeit in den Tälern Unterwaldens ausgedehnten
Grundbesitz hatte. Ober den Ursprung desselben vernehmen
wir. von der angeblichen Schenkung Recho's abgesehen, so
gut wie nichts;-) fast scheint es, man habe im Stift selber
nicht viel darüber gewusst und deshalb im XL Jahrhundert
jene Schenkungsurkunde angefertigt, um einen Rechtstitel
dafür zu besitzen.
Im XIII. Jahrhundert bildeten die Güter des luzemischen
Gotteshauses eine grosse Grundherrschaft, die sich in zer-
streuten Parzellen * von der Birsbis an den Brünig» erstreckte
und ihren Mittelpunkt im Hof Luzern hatte. Diesem -^ Ober-
hofs waren 15 andere ^Dinghöfe/- untergeordnet, von welchen
drei, Stans, Alpnach und Gts^vii, in ünterwalden lagen. Jeder
von den 15 Dinghöfen bildete eine grundherrliche Genossen-
schaft für sich mit eigenem Gericht und Recht, aber sie waren
unter sich wieder durch ein gemeinsames Hofrecht und durch
ein Obergericht in Luzern zu einer grössern Rechtsgenossen-
schaft verbunden. Zweimal im Jahre wurde * Tagding», d. i.
Gerichtsversammlung, auf den Höfen abgehalten» wobei der
Abt von Ä[urbach in der Regel persönlich erschien. Der
Propst von Luzern ritt ihm, begleitet vom Meier und Keller
daselbst, mit 17 Rossen bis Ellingen am Bötzberg entgegen,
und nun richteten Abt und Propst tiber Leute und Gut in
jedem Dinghof bis nach Luzern hinauf, wo dem Herrn ein
feierlicher Empfang bereitet wurde. Hierauf ritt der Abt auch
nach Alpnach und Gisivü und hielt daselbst Gericht. Zum
^) Rohrer^ Dir Anfliiigc Liuerns im Gfr. 37, 271 ff.
*) Einigcf wenige st&mmtc aus Vergabungen des Hauses Rotenburgs so die
Fischen/ zw Staus un<l ein Gut in A/uoterschwand (Reg. 50).
A
69
I
Schluss folgfte ein dreitägiges Obergericht auf dem Siaß'el in
Luzem, der Hofstiege vor der Kirche am Predigerplatz,*)
wohin stössige Urteile aus allen is Höfen gezogen wurden.
Dabei miisste der Graf von Habsburg als Kastvogt und die
von diesem mit der Vogtei über einzelne H5fe belehnten
Untervögte beim Abte sitzen ; 1 2 freie Hintersassen des
Klosters, die sogen. Stuhlsässen, waren die Urteilsfinden
An der Spitze eines jeden der fünfzehn Höfe sollten
nach dem gemeinsamen Hofrechl zwei grundherrliche Beamte
stehen, ein Meier und ein Keiner, weshalb sich auch auf
jedem ein Meier- und ein Kelnhof als Amtsgüter befanden.
Doch waren einige Höfe so «arm», das» der Meier zugleich
Keiner sein musste. Der Meier hatte die polizeiliche und
richterliche Gewalt Ober die Hofgenossen, soweit sie nicht
vom Abt oder Propst persönlich ausgeübt wurde. Der Keiner
hatte für den Bezug und die Ablieferung der Grundzinsen
und Gefälle zu sorgen. Beide zusammen sollten das Gottes-
haus vor Ungenossame -^ behüten und das im Hof vorhandene
« Salland • auf Rechnung des Klosters bewirtschaften. Dazu
gesellte sich in der Regel noch ein Btmnwart, welcher die
Waldungen und deren Benutzung durch die Hofgenossen
beaufsichtigte. *)
Die Gotteshausleute von Murbach - Luzern , der Masse
nach unzweifelhaft Unfreie^ erscheinen im XTII. Jahrhundert
noch als eine streng geschlossene Genossenschaft. Wer sich
mit l'ngefwsscn verehlicht, dessen Kinder haben das Gut
verloren. Wer vom Gotteshaus Erbe hat oder ihm Zinse
irgendwelcher Art schuldet, gribt das beste Haupt, es sei
Ross, Kuh oder Rind, als Todfall. Stirbt ein Gotteshaus-
mann, so soll der Keiner mit den Erben und dem Fall nach
Luzern zu Hofe fahren. Sind die Erben Genossen und ist
*) Lieh<t\a\t^ Das alte Luzern, S. 298.
*) OffnuD^^eo von Malters, Adlige nschw iL Vgl. Sugesser^ Lu/.crnische Recht»-
gncbichtc L 43. N. ?.
das Gut richtig verzinst, so miiss der Probst es ihnen leihen.
Wird der Fall binnen Jahr und Tag nicht entrichtet, so fällt
das Gut dem Gotteshausc anheim. Dasselbe ist der Fall,
wenn drei Jahre hindurch nicht gezinst wird. Die Erblehen
dürfen auch verkauft werden, wenigstens an Genossen, aber
der Käufer hat den Ehrschatz zu entrichten und das Gut aus
der lland des Propstes zu emjifangen. Versäumt er dies
Jahr und Tag. so ist das Gut dem < lotteshaus verfallen. ')
Auf diesem für alle 15 Höfe geltenden allgemeinen
Recht baut sich das besondere Recht der einzelnen Hofe
aut. Der Hof zu Staus bestand im XIV. Jahrhundert aus
einem lifrUt'rhof, einem Kilnhof und einem ScMveighoJ, die
den im unmittelbaren Eigentum des Klosters verbliebenen
Besitz, das <rSallandj', bildeten, sowie aus 18 Erblchcn, die im
Bereich der Kirchhören Staus und Buochs (mit Wolfe nschiess
und Beckenried) zerstreut lagen. Das Meieramt scheint schon
gegen Ende des XII. Jahrhunderts in einem Zweig der
bekannten luzernischen Ministerialenfamilie von Malters so
gut wie erblich geworden zu sein. 1213 wird ein Walter^
Meier von Staus, Murbacher Ministeriale, als verstorben
bezeichnet.*^) »279 lag das Amt in den Händen fleinrichs
von Malters, der 130g und 131 5 als Ritter erscheint. Ihm
folgte sein Sohn, Ritter HartmanHy welcher 1336 zum Land-
ammann nid dem Kemwald und damit auch zum Land-
ammann von Unterwaiden gewählt wurde, ^) L^nter Ritter
Hartmann und zwar zur Zeit, da er das Ammannamt be-
kleidete, scheint das Stanser Hofrecht in der uns erhaltenen
Form aufgezeichnet worden zu sein, da dasselbe statt des
Meiers stets den Ammaun nennt. Auch ist an Stelle des
Kelners der Bann^vart getreten. Noch immer bilden die
M Reg. 325. 70».
ä) Reg. 43, 54. In letzterer Urkunde «Hrd auch ein Heinrich, ilcr Mrier,
genannt: ol> darunter der Meier von Stann, der Nachfolger Wallers, verstanden ist?
Vgl. auch Reg. 80. Über die Familie von Ma1ter«t siehe BSlsUrU, Gfr. 25, 288.
3) Reg. 250, 402, 536. 530. ^55» ^57' <>t>o, 663, 679, 681.
71
I
I
luzemischen Gotteshausloute in Stans und Umgebung eine
besondere Gcrt'chfsgemcmdr, An den beiden Sonntagen vor
und nach St. Verena hat der Ammann in allen drei Kirchen
(Stans. Buochs, Wolfenschiess) das Tagding zu verkünden und
dasselbe bei 3 s. Busse zu gebieten. Der Gerichtstag ist in
drei Teile geteilt, einen Dritteil zum Kommen, einen fiir die
Geschäfte und einen zum Fortgehen. Als Vorsitzender des
Gerichts erscheint der Propsf von Luzern, der wohl seit
Alters in Stans den Abt vertrat, da das allgemeine Hofrecht
den letztem nur in Alpnach und Giswil richten lässt; neben
ihm sitzt der Ammann. Ist der Propst verhindert, so kann
er an seiner Statt den Ammann oder Bannwart richten lassen.
Im Beginn der Gemeinde eröffnet der Ammann oder einer
der ältesten Hofleute, was des Hofes Recht ist. In der
Versammlung empfangen Erben und Käufer von Gottes-
hausgut dasselbe aus der Hand des Propstes. Hier fordert
auch der Propst seine Zinsen, und wenn ein Hofmann sie
nicht auf den Tag entrichtet, so urteilt die Gemeinde, dass
der Bannwart ihn nach dem Recht des Hofes pfänden möge
und solle. Wer aber die Zinsen regelrecht entrichtet, der
kann seiner Güter in keiner Weise beraubt werden; er kann
sie weder verstechen ^ noch < verschlagen 5, d.h. sie dürfen
ihm wegen keines Vergehens, selbst w^egen Totschlags nicht
vom Richter abgesprochen w^erden. Auch werden Leute, die
Güter vom Gotteshaus haben, stets um ein Driiteil weniger
gebüsst. als einer, der keine hat. Ein ferneres Privileg der
Gotteshausgüter ist, dass dieselben niemandem, weder dem
KAnig noch dem Kaiser, Steuer geben. Mit dem Herbstding
ist eine Bewirtung der Hofgenossen verbunden, für welche
die Inhaber des Schweig-, Keller- und Meierhofes aufzu-
kommen haben. Auf je zwei Lehen müssen dieselben ein
Stück Fleisch von einem Frischling, eine Scheibe Berg-
schwanderzieger, zwei Stauf Bier und zwei Baselwecken aus-
richten. Die Empfänger nehmen mit der einen Hand das
Fleisch, den Ziger und das Bier und geben dafür mit der andern
72
2 s. 2 d. Kommen die Inhaber der g-enannten Güter ihrer
VerpflichtunjgT nicht nach, so können die zwei Erblehens-
besitzer. denen nicht <Tenüg^e geschehen ist. dem Propst die
2 s. 2 d. geben, worauf dieser ihnen die (rüter der Fehlbaren
zu leihen hat. Jedes Gut hat ferner dem Propst zu Ostern
2o Eier zu entrichten und schuldet ihm beim Tode des Inhabers
das besit' Haupt als Fall. Der Bannwart hat den Fall nach
Luzem auf den Staffel auf seine Kosten zu liefern, empfängt
aber dafür von den Erben 5 s. * von Liebe, nicht von Recht ? .
Versuchen die Erben den Propst zu täuschen, indem sie ihm
ein anderes Pferd oder Rind als das beste entrichten, so haben
sie zur Strafe dieses verloren und müssen das beste doch
noch nach Luzem liefern.')
Von den Höfen zu Alpnach und Gisxvü hat sich kein
besonderes Hofrecht erhalten. Zu Alpnach scheinen die Vögte,
die Edlen von Wolhuscn, in den Siebenzigcr Jahren des
Xni. J*'ihrhunderts den Versuch gemacht zu haben, die grund-
herrlirhe (rrTichtsbarkeit des Abtes und seines Stellvertreters.
des Meiers, völlig zu verdrängen. 1279 wurde zwischen ihnen
und di^m Abt von Murbach ein Vergleich geschlossen,
wonach der Hof einen Meier vom Gotteshause haben und
die Hofleute, die von diesem Güter inne hatten, vor dem
Richter des Gotteshauses erscheinen sollten, so oft sie gerufen
wurden. An den zwei ordentlichen Gerichtsversammlungen
sollten auch die ■ L'ssidelinge % d. h. die Eigenleute des
Stiftes, die fremde Güter bebauten, sich einfinden.^) Über
die Personen, welche in der Murbach'schen Zeit das Meier-
amt zu Alpnach bekleideten, ist nichts Näheres bekannt.**)
Dasselbe gilt von dem zu Gisnvtl. Indes scheint es, dass die
Edeln von W'olhusen, die hier ebenfalls Vögte waren, das
i
1) Reg. 714. Vgl. Kopp 11 1. S. 126.
*) Reg. 759. Cber die Vogiei dieser Höfe siehe unten.
*) 1231 ist ein ArnoUi von Alpnach Zeuge bei einer Schenkung an da» Stift
(Reg. 72); auch 1261 findet itcb ein Heinrich von Alpnach (Reg. 175)- Ob dies
die Meier des Ortes wnren oder nicht, bleibt dahingestellt.
I
73
Meieramt an sich gebracht und mit der Vogtei vereinigt
hatten.') Der Beamte, durch den sie die doppelte Befugnis
ausüben Hessen, dürfte auf dem festen Turm im Kkinteil
gesessen haben, dessen mannshohe Ruine noch in einer Wiese
am Lauibach zu sehen ist.-)
Die Besitzungen in Samen, die schon in der Schenkung
Recho's erwähnt werden, scheinen in der Murbach'schen Zeit
keinen selbständigen Dinghof gebildet, sondern entweder zu
demjenigen von Alpnach f»der von Giswil gerechnet worden
zu sein.*) Doch lag hier der Kelnhof des einen oder andern
Hofes, von welchem das ritterliche Ministerialengeschlecht
der Keiner von Samen den Namen trug. Ein Ritter Rudolf
von Samen wird schon 1248 genannt, vielleicht der Vater
oder Grossvater der Ritter Nikolaus und Heinrieh, welche
1291 nebeneinander als Keiner von Samen auftreten. Welcher
von beiden das Amt wirklich bekleidete, geht aus den Urkunden
nicht hervor; indes scheint Heinrich seinen ständigen Wohnsitz
in Luzern genommen zu haben, wo er 1297 Bürgermeister war.
1307 war Nikolaus bereits gestorben, während Heinrich noch
I3i3lebte; neben ihm wird 1303 — 1307 ein gleichnamiger Vetter
erwähnt. Seine Söhne. Rudolf und Ilcinricli, Urkunden von
*3J3 — »S-^S. scheinen aber den Kelnertitel nur noch als Namen
geführt zu haben, da sie in Luzern und im Bemeroberlande,
*) Wenn die Edlen von Wolhusen 1310 30 U Zins auf den Hof t.\\ Giswil
an Oe*lern?ich abtreten (Reg. 527), so kann sich da* kaum auf die Vogtei. wohl
aber auf das Meieramt und die dazu gehörigen Güter beziehen. Aus der Ver-
einigung der Vogiei roii dem Meieramt in einer Hand wflrde sich auch die Ver-
einigung des B1utgerichl5 mit dem Meieramt, welche im XIV. Jahrhundert in
Giswil »u Tage tritt, am leichtesten erklären (Reg. 813).
*) Heute trügt die Ruine den Namen Rosenherg: in den Urkunden kommt
der Name nie vor, geschweige die angebhchen Freiheirn von Rosenberg, denen
Bustngcr (Kleiner Versuch cioer Geschichte des Freistaats Untervaldcn I, S. 58)
dieselbe zuschreibt.
"1 Sarnen wird im XIII. Jahrhimdert nie unter den Dingh<ifen aufgezählt
(Reg. 170, 295, 327), ersi I34*> in einem Verzeichnis, das auch in anderer
ßrrirhung mit denen des XIII, Jahrhunderts nicht Übereiaätimmt {Reg. 701).
*) Rqj. 127. 328, 356. 403, 449. 458. 4:2, 522. 5:0. 580. 613. Fontes
Bwn- V, 429, 451.
k
74
aber nicht mehr in Unterwaiden vorkommen.*) Als Stamm-
sitz des Geschlechtes wird der sogen. Hexenturm in Sarnen,
der heute als Museum dient, anzusehen sein. Von den übrigen
Keinem der Murbach'schen Höfe in Unterwaiden ist nichts
bekannt-
Entsprechend seinem alten Güterbesitz zu Alptwch und
Gisxvü hatte das Stift Murbach-Luzern wahrscheinlich auch
an beiden Orten den Kirche fisaf^s vielleicht auch den zu
Sac/fscl^J) In Sarrun teilte es denselben mit Beromünsler,
indem letzteres den Leutpriester, Luzern den Pfründer setzte.-)
In Sächseln und Samen stand ihm auch der Bezug gewisser
Zehnten zu, während in Alpnach und Giswil der Zehnten
dem jeweiligen Kirchherrn gehörte.
Schon im XIII. Jahrhundert erscheint übrigens nicht
mehr das gesamte Stift als Eigentümer der meisten Be-
sitzungen, Einkünfte und Rechte, sondern teils der Abt
von Murbach, teils der Propst^ teils die vier Klosterämter
der Kusierci\ der Kammer, des Banamis und der Almosneret\
zwischen welchen eine Ausscheidung des Gotteshausgutes
stattgefunden hatte, ^) die beim Verkauf der speziell Mur-
bach'schen Rechte an Oesterreich von politischer Bedeutung
für die Waldstatte wurde.
Als der eigentliche Trüger der Grundherrlichkeit mit
den in ihr liegenden Hoheitsrechten erscheint selbstverständ-
lich der Abf. Wie er dem Stift den Propst setzte und die
Klosterämter den Mönchen lieh, so verlieh er die dem
Patronat des Gotteshauses unterstellten Kirchen, belehnte
i
i
'l Einen direkten Beweis dafUr habe ich nicht ncfunilcn. 1275 lie/ahU tUe
Propttei Lu/ern den Krcuzznyszehntcn vom Opfer der Kirche Alpnach (Reg. 240),
1314 ht/ieht der Propsi Abgaben von der Kirche Giswil (Rep, SJl»). und beide
xusanintcn geben dem Almosner Kreu/pfennige (Reg. 666). In Sächseln be&ass
das Stift einen Zehnten (Reg. 818. 819». Im XIV. und XV. Jahrhundert sind
die drei Kirchen im Besitze Oeslerreichs (Reg. S23). vermutlich in Folge des
Murlwdi'schcn Verkaufes, bei welchem ausdrücklich Patronatsrcchle erAi'iihnt werden.
*) Reg. 53.
*) Segcsser. Luzern. Rechtsgesch. 1. 157.
A
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die Vögte desselben mit der Vogtei, die Ministerialen mit
ihren Crütern und Ämtern,*) und hatte seine gesonderten
Einkünfte. So bezog er im Hof Gfsivil 5 Rinder und alle
Käse, mit Ausnahme der kleinen, im Wni Alpuach 3 Rinder
und 1 Käse, im Hufe Sfaiis ;, Rinder und 9 Kilse, von der Alp
Mars/eid (Beckenried) 3 Ziger. vertauschte aber diese Zinsen
127« und 1286 an die Propstei gegen andere, ausserhalb der
Waldstäite gelegene.^
Dem Propst kam die Stellvertretung des Abtes bei der
Ausübung der gnmdherrlichen Gerichtsbarkeit in den Höfen,
sowie der Bezug des grössten Teils der Grundzinsen, Ehr-
schätze und Fälle zu. So scheint fast der ganze Hof Stans
samt der Fischenz in der Aa'^) der Propstei zugeschieden
worden zu sein. 151 4 genoss diese die Zinse vom dortigen
Schweighof. dem Bannwartamt, der Alp zu Morsjdd und
von 1 7 Gütern, die teils in Stans selber (Bra/i, Wec/tscl-
ackcr^ Sehürmait in der Kuirt\ Sirttschixuindeu), teils in Ennet-
moos (Muofcrscinvand, Ilorlnrhcn), Oberdorf (Hobacher),
Dallcnwil (XüdcnvüJ, in Bürtu ob und nid dem Bach, in
Waltcrsberg und Enndhürgcn (Hohen) lagen. Geringfügiger
war ihr Besitz in Alpnach, bedeutender in Sanun, wo (lüter
im Rtidlt\ in der J<Uii\ auf RaMirsbirg, in RädtrahaltiU,
Riggcsxvilf (AV^ilen), und in Gisxvih wo solche in Rudcnz^ Gigrln,
Ei\ StudcN, Rnti'y Schwäftdli u. a. ihr xinspflichtig waren.
Dazu kamen noch Güter und Alpen zu Bürglrn, Obsre und
I^tngcrfi, sowie der kleine Vifhzrhntni im Kirchspiel Sarncn.^)
Ein anderer Teil der Unterwaldncr Besitzungen des
Stifts vf&r dem Aif/wsermml zugefallen. Dasselbe hatte 1314
') Reg. 3=7-
'^) R.H. 252, 2«)5.
") RcK. 178.
*) Reg. fi36, 780. Der Rodel von I4CX> führt noch andere Güter in den
vrrftchirdcocD Weilern von Sfans, in Stamstaä^ H'oifrnsthivss und Aipnach^ ferner
4le Stfinclf zu Xiederrickenbacb an, die vermutlich erst nacb 13 14 eru'orben
wtirJfrD Bnd dAhcr ausser den Dereich unserer Dar*>teUang fallen.
76
ca. 35 Güter in Beckenried. Buochs, Wolfenschiess^ Alzellen.
Wil, Oberdorfs Ödivil, Riifi (Mutterschwand), im Loo (Ennet-
bürgen), in Kirsiteu, Stausstad, HergistviU Alp nach, an der
Rengg, in Kerns, Samen, Ramersberg, Etmvii und Gis^ciL ')
In Samen werden auch Güter des Kusferamts erwähnt.^
Die Grundzinsen waren mannigfaltig'ster Art. Kirsiten
und Samen lieferten Getreide, Beg-g-enried Nüsse. Stansstad
Fische; dazu kamen Rinder. Ziger, verschiedene Sorten Käse,
Geisshäute, Filze, SchifFsbauholz, Rosseisen und Eier, Geld-
zinse unter verschiedenen Namen, die erkennen lassen, dass sie
zum Teil an die Stelle von Xaturallieferungen getreten waren.
so die Goisshautpfonnige. Zigerpfennige, Lesepfennige u. s. w.**)
Bei allen KJ^st^?rämto^n galt als Regel, dass, wer von ihnen
Erbe hatte oder Zinse schuldete, auch Fall und EJtrschatz
entrichten musste. Wer von mehreren Amtern zugleich
Güter hatte, gab einem jeden den Fall und zwar das beste
Haupt dem Propst, das zweitbeste der Kusterei u. s. \v.
Nur Jahrzeitstiftungen waren von dieser Abgabe frei."*)
Durch Kaufvertrag vom i6. April 1291 g"ingen alle die
Rechte, die dem Abt von Murbach an das Stift I.uzern und
seine sechszehn Höfe speziell zugestanden hatten, als Vogtei.
Verleihung der Klosterämter mit Ausnahme der Propstei.
Patron atsrechte, lehensherrliche und grundherrliche Hoheits-
rechte und Einkünfte an Oeslerreich über. Vorbehalten blieb
die Propstei. deren Verleihung dem Abte nach wie vor zu-
stand, ferner die den Pfründen des Propstes und der Monche
zugeschiedenen Besitzungen und Einkünfte. •**)
4
4
i
4
Ein zweites Gotteshaus, das seit Alters in den Unter-
waldnertälern Güter und Eigenleute besass, war das Qior-
*) Reg. 66;.
^) Rcjj. 45, 203, 470, 536, Die Losepfennige wenden .in Stelle von Getreidc-
licfemngen. den sogen. ■ Lesegarben -, getreten sein. Vgl. G fr. 19, 131; 21, -|.
<) Reg. 66b, 701.
^) R^g- 327; Stgtufr, Rechtsgcsch. I, 103 ff.
«
A
77
herrenstift zu Beromüfistcr, Es verdankte dieselben im wesent-
lichen den Schenkungen seiner Gründer, der Grafen von
Lenzburg^ ^^^J?]?^ J9_ Unterwaiden ausjaredehnten Grundbesitz
hatten. Im Jahre 1036 vergabte ihm Graf Ulrich der Reiche
drei Vierteile der Kirche zu Samen mit dem untern Hofe
daselbst, sowie seine Güter zu Alpttach und KertisJ) Die
darüber in Abschrift erhaltene Urkunde ist, wenn wir von
der zweifelhaften Schenkung Recho's absehen, das älteste
geschichtliche Zeugnis, welches wir über die dritte Waldstätte
besitzen. Dazu gesellten sich durch weitere Schenkungen
Ulrichs des Reichen und seiner Nachfolger im Lauf des
XL und XIL Jahrhunderts zwei andere Höfe in Samen, das
Gut Margiimctlon (Flüeli in der Schwändi), der Hof Sachsein,
Zins und Gerichtsbarkeit in IVisserlcfi, ein Teil an der Kirche
zu Alpnach und die Kirche zu Kerns mit * Gütern und Zu-
behOrden, mit Eigenen, Äckern, Wiesen, Gewässern, Wäldern
und Alpen,-')
Ira XJII. und XIV. Jahrhundert war die Kirche Kerns
dem Stift inkorporirt;^) über diejenige von Samen besass es
das Patronatsrecht mit der oben erwähnten Einschränkung
samt dem bischöflichen Zehntenquart. *l In Kerns war ihm
ein Fron- oder Herrenhof» eigen, um den sich 1 1 kleinere
Bauerngüter, sogenannte «Schuppossen ^ (zu 12 Jucharten),
zu Kerns und Wisserlen gruppirten. Im Hofe Sachsein scheint
das Hauptgut zu Eiivil am See gelegen zu haben, wozu
noch ein < Schweighof» und drei weitere Güter kamen. In
Samen besass es drei Fronhofe, darunter einen zu Kirch-
höfen^ femer verschiedene Schuppossen, und das Gut zu
') Ret'. 14. 16.
') Reg. 19, 30. Des Anteils an der Kirche Alpnach wird später nicht mehr
pcdacht; WAhrschdnlich hat Beromünsler denselben Murbadi-Luzerii ülicrlassen.
An der Kirche Kerns scheint auch St. Biasien vorübergehend Anteil gelutbt,
dtikrlbea at»er um t(73 an Beromünsler abgetreten za haben (Reg. 31).
') Ich schlies£e dies daraus, dass Beromünster 127c; für die Kirche steuurl
(Rtg. 2401, 1358 trat eh die Kirche an Bngelfnrg ab (Gfr. j8. 214).
*) Hrg. 55, 134. 1358 wurde die Kirche dem Stift inkorporirt (Reg. 728).
i
78
Margumetlon. Weitere Güter lagen in Riggesxvüe (Wilen),
Büizikofcff, Schoritd, Alftiach, Alptmchstad \xx\6. Niedcrstad.^)
Die Insassen dieser Güter waren ursprünglich Eigertleuie
gewesen, für welche das allgemeine Hofrecht des Gottes-
hauses ziemlich harte Bestimmungen über Erbrecht und Un-
genossenehen enthielt, was freilich Zwischenheiraten derselben
mit Huri^ron anderer Grundherren, z. B. der Grafen von
Habsburg, nicht hinderte.-) Im XIH. Jahrhundert wurden
Gotteshausgüter auch an Freie zu Erbe verliehen, mit dem
Vorbehalt jedoch, dciss dieselben, falls sie an andere, als an
Freie oder Eigenleute Beromünsters überzugehen drohten,
ohne weiteres an das Stift i^urürkfallen sollten.^)
Über die Art, wie dor Besitz des Chorherrenstifts in
Unterwaldcn verwaltet wurde, lassen uns die Quellen im
Dunkeln. Es scheint nicht, dass dasselbe eigene Amtleute
oder Meier im Talp hatto. Dagegt^n erschit^n der Fntpst mit
einem Gefolge von Chorherren. Amtleuten und Meiern zwei-
mal im Jahre, im Herbst und im Mai, zu Santcn, vermutlich
um daselbst die grundherrliche Gerichtsbarkeit über die
Beromünsterleute auszuüben und ihre Zinsen entgegen zw
nehmen. Dabei nahm er am ersten Tage Abendmahlzeit und
Nachtlager im Hofe zu Kirchhof at ^ am andern Tage das
Mittagsmahl im zweiten und Abendessen und Nachtlager im
dritten Hofe. Als Grundzinse werden teils Naturallieferungen,
teils Geldleistungen genannt; so hatten die drei Höfe in Samen
13 Hammel, 13 Ziegenhiiute. 7 Ziger. 18 Käse, i Mütt Nüsse.
18 (hölzerne) Becher und 2 s. zu zinsen. *)
a
Fast ebenso früh, wie Beromünster, scheint das Bene-
diktinerstift Muri Besitzungen in Unterwalden erhalten zu
1) Reg. 83, 646, 713. 750.
*; Reg. jo. 6b, Scgfsscr,, Rechts^csch. I, 724.
») Reg. 83.
<) Reg. 713. 646.
A
■
■
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I
79
haben. Schon im ältesten Güterverzeichnis, das der anonyme
Verfasser der Gründungsgeschichte des Klosters zum Jahre
1064 nach uns verlorenen Quellen zusammengestellt hat,
figuriren (lüter in Bnochs und Kerns, ohne dass wir vernehmen,
wie und von wem dieselben erworben wurden. ') Dieser
("irundstock mehrte sich durch \'ergabungen. Der Edle
Reinger von Altbüron, der auch als Wohltäter Einsidelns
genannt wird , schenkte Muri die Fischenz zu Buorln, ein
Monch Wii'o eine Wiese in Wilhoi Stans nebst andern Gütern
in den Waldstätten. Ein Habsburger Ministeriale. Arnold
(von Ah?) vergabte dem Kloster Wiesen in Sfansstad, in
Ober- und Xicdt^r-Eüsr (Eltsohen) und in Engtlberg. Anderes
wird durch Kauf an das Gotteshaus gekommen sein, das sein
Augenmerk insbesondere auf den Erwerb von Matten und
Alpen /um Betrieb der Schaf- und Viehzucht gerichtet zu
haben scheint. So besass es im XIII. Jahrhundert ausser an
den genannten Orten Matten und Acker in Emmtifen, im
Flecken Sfans, in Hofsfetien an der Aa, in Wolfeuschicssen,
Rickeuhach , HüfHsmait , Fallcnhach , Fürhigen (C)bbttrgen),
MuoUrsclnvand und /f7?/(/ (Ennetmoos), in Kerns, Samen und
Schnutrzenbtrg , sowie Anteil an der Fi.schenz zu S/avss/ad,
femer die ganze Kernalp (WolfenschiessenJ und Anteil an
den Alpen am Bauen ^ an der Oberalp (im Isental), an der
Rigitalalp (n<">rd]ich von Schwalmis), an der Hornalp (Nieder-
rickenbach). an der Alp Sinsgan (Oberrickenbach), an ver-
schiedenen Alpen im Engelberg (Egg, Sloß'elberg, Eurggt\
Tagenstal, Fürren), an der Lntersee- und Trübseealp (Wolfen-
schiessen). Dazu kamen noch freie Zinsleute in Roren^ Kerns,
Ramersberg, in Melehial und EUenbrunnen, sei es, dass die-
selben ihr Grundeigentum dem Kloster übergeben und es
gegen Zins als Erblohen zurUckempfangen hatten, sei es, dass
die Abgaben und Leistungen, die sie dem Inhaber der öfFent-
M Reg. 18.
8o
liehen Gewalt, dem I^ndgrafen, zu entrichten hatten, dem
Kloster geschenkt worden waren.
Im XII. Jahrhundert hatte Muri auch Anteil am Kirchen-
satz zu Sfans, den es durch Lütolf und Riclnvin — walir-
scheinlich sind Lütolf von Rogensberg und Richwin von
Rüssegg, die Kastvügte des Klosters um 1083, gemeint —
erhalten haben soll , sowie an demjenigen zu Buochs ; es
scheint indes schon vor dem Ende des Jahrhunderts darauf
zu (iunsten Engelbergs verzichtet zu haben, das im Xlll.
Jahrhundert im ausschliesslichen Besitz beider Kirchen war.
Das Kloster Hess sein Eigentum in den Waldstätten durch
Meter verwalten . über die wir nichts Näheres vernehmen.
In älterer Zeit war sein Haupth<if an den Ufern des Vier-
waldstättersees in Gersau, wohin der Propst dreimal im Jahre
kam. Mitte Mai. zur Zeit der Schafschur, nahm er dort die
Wolle in Empfang und ordnete dort, sowie in Buochs den
Auftrieb auf die Alpen an. Im September fand er sich wieder
ein, um für die Überwinterung des Viehes, das von den
Alpen herunterkam, zu sorgen. Ende November erschien er
endlich zum dritten mal, um die Abgaben der Gotteshaus-
leute in den Waldstättcn, als Käse, Ziger. Fleisch. Fische,
Schlachtvieh, Tücher, Wolle. Filze, Häute, Leder, Felle, Nüsse,
Äpfel und Geld, zu erheben und fortzuschaffen.')
Die Urbarien des Klosters aus der Mitte des XIV. Jahr-
hunderts weisen keine Besitzungen mehr in den Waldstätten
auf, ohne dass wir erführen, wie es dieselben eingebüsst hat.'-')
Vermutlich hat es sie um die Wende des XIII. und XIV. Jahr-
hunderts, teils an Engelberg, teils an die I^ndleute verkauft.
4
i
Neben Murbach-Luzem, Beromünster und Muri waren
noch eine Reihe auswärtiger Gotteshäuser in geringerem
Masse in Unterwaiden begütert. So besass St, Blasiefi im
1) Rcß. 194; 27. 33. 37.
^\ Kiem, ücsch. der Benediktiner -Abtei Muri-Oiien 1. 156.
8i
Schwarzuald 1173 einen Anteil an der Kirche Kanis, den es
aber unmittelbar hernach an Beromünster abg-etreten zu haben
scheint,*) Ohne Zweifel geht der Güterbesitz des Stiftes in
Kerns und Umgebung auf eben so frühe Zeit zurück, wenn
wir auch erst durch einen Rodel vom Jahre 1371 darüber
nähern Aufschluss erhalten. Vielleicht verdankte es denselben
seinem Stifter Rfg/nhcrf von Seldenbürcn oder dessen Nach-
kommen, die, wir die Gründung Engelbergs zeigt, in Unter-
waiden umfangreiche Besitzungen hatten. 1371 gehörten dem
Stift 18 Hofstätten, Acker und Wiesen zu Etwa, 12 Schuppossen
und I Hofstatt zu Ktrns, 2 Hofstätten in RorcN und 5 Hofstätten
in Alf*fuu'h und Alfmuhstad, sowie ein Dritteil an der Fähre
daselbst, und es bezog davon einen Gesamtzins von 34 s. 4 d.
(cÄ. 24V2 Fr.), \2 Geisshäuten, 16 Ellen Tuch und 3 Vierteln
Hafer. Alljährlich erschien der Amtmann, den das Kloster
zu Klingnau hatte, auf einer Rundreise, auf welcher er die
Ciefälle desselben diesseits des Rheines einsammelte, mit
Rossen und Knechten in Unter walden. Dann hatte ihm
der Kirchherr von Kerns Nachtherberge und l'nterhalt zu
geben, wofür er diesen nach dem Abendessen mit einem Viertel
des besten VV^eins, der am ( )rte zu finden war, sow'ie mit
einer tiuchse Oblaten, zwei Wcinschläuchen und drei Sestern
Haber entschädigen musste. Der Fährmann von Alpnach
hatte ihn ohne Lohn mit seinen Zinsen über dmi See zu fahren
und samt den Knechten mit Brot und Zigcr zu bewirten.
Fiel es dem Abte ein. persönlich seine Besitzungen zu besuchen,
so hatte der Kirchherr von Kerns die Pflicht, auch ihn mit
seinem Gefolge, das jedoch 1 7 Pferde nicht übersteigen durfte,
zu beherbergen und nach Kräften zu bewirten, wofür er jedes
Jahr vom G'^>tteshause zwei Weinschläm^he und eine Büchse
Oblaten empfing. Ein Anspruch, Ci<^n St. Blasien 1384 auf
eine ungenannte Alp in Ob walden erhob , wurde von den
1-andleuten als unbegründet zurückgewiesen.**^)
»» Hf|;< 750, r:4-
ik
82
Vorübergehend hatte auch das Stift Alhrhaligen in
Schafthausen ein Gut in Kerns, das ihm (i-raf Kuno von
Wülflingen» und die Tanmüp an den Quellen der Melchaa, die
ihm eine EdelfVau Hicela geschenkt besessen, beides jedoch
schon um 1 1 50 gegen näher gelegene Besitzungen ver-
tauscht. Ein Ritter C. von Wülflingen, Dienstmann der
Grafen von Habsburg-Laufenburg, vergabte 1256 Güter am
Bürgen dem Spital 2U Hohenrain, eine Urnerin, Maria von
Hundibach^ 1276 solche in Retschrüuicn (Beckenried) dem
Kloster Otenbacb in Zürich. Die Nonnen zu Steinen (Schwiz)
besassen im XIV. Jahrhundert die Hofe Hcgi, Rnti und Loo
in Beckmrii'd und die Franziskaner in Litzern Haus, Hofstatt
und Garten bei der Kirche in SaracnM
^
4
4
Wenn es sich in den letzterwähnten Fällen um Besitz-
ungen rein privatrechtlichen Charakters handelt, die auf die
(.reschicke des Landes ohne Eintiuss geblieben sind, so waren
dagegen diejenigen des einheimischen Benediktinerstiftes
Engelberg bedeutend genug, um in dorn Hochtal am Fuss
des Titlis, das seiner Lage nach zu Unterwaiden gehört
hätte, die demokratische Entwicklung vOUig 7.u unterbinden
und daraus einen besondcm geistlichen Minialurstaat zu
bilden, der bis 17Q8 bestanden hat. Die Abtei wurde zur
Zeit König Heinrichs IV. von dem in Unterwaiden reich
begüterten Fn-ion Konrad von Sddmhüren, dessen Stamm-
sitz am Westfuss des ÜtUbergs bei Zürich lag, gegründet,
II20 eingeweiht und von dem Stifter mit ansehnlichem
Grundbesitz, der von der Surenenegg bis gegen Zürich und
Wettingen hinunter zerstreut lag, ausgestattet. In Unter-
waiden gehörten dazu, wenn anders den formell unechten,
aber noch im XII. Jahrhundert angefertigten und materiell
wohl richtigen Stiftungsiirkunden zu trauen ist, ausser dem
t
4
*) Reg. 25: 154. 139; 242: 657; 78;.
Ä
83
grössten Teil des Tales Engelberg auch Liegenschaften in
Buochs, Staus und Birrolp.^) Jedenfalls besass das Kloster,
bevor das XII. Jahrhundert zur Neige ging, eine durch
ganz Xidwalden zerstreute Gütermasse mit zahlreichen Eigen-
leuten. Das zwischen 1190 — 1197 angefertigte älteste Engel-
berger Urbar führt gegen 130 Liegenschaften in Rmmctten
{Boden, llatiig, Blatt i\ in Bakenried und den später damit
verschmolzenen Ortschaften Rctschrieden. Iscnringin, Dürren-
buch, Spis, Nüdcrdort\ in Buochs und den dazu geln'^rigen
Höfen Isnertz und Widen, in Ennethürgert fBurgepistad,
Buochlt\ BaHmgartcn<t Scharti, Stein, Honcgg\ Hn^au Holzen,
Voktugtm, EggJ, in Obbürgcn (Etschcnriedy fVil, Niderwü,
Schwand, Füringen, Birrolfs), in Stanssfad, RotzhcJu auf Rotz-
berg und MunterscJnvand, in Alpnach, Ennelmoos (Ödwil^
IforlacheuJ , in Staus (Zeisenried? Niedcrdor/^ Kirchdorfs
Milchbrunnen , Rieden. Graben), in Oberdorf, Waliersberg,
Langrntnymen, Hostettcn, Wisenberg, in Dallenivil und dem jetzt
damit verschmolzenen AlbretxviL in Büren ob und nid dem
Bach (Schwanden. Fügelislo), in Nieder- und Ober-Rtckenbach
Alzellen, Wolfen seh iess und den dazu gehörigen Weilern
und Berggütem Eien^ Englerz, Eschlen, Geren, Oitnei, Agetli
und Rubispahn auf. Das Kloster bezog von denselben Geld-
zins« im Gesamtbetrag von 13 ff 3 s. 4 d. (ca. 330 Fr.), sowie
Naturallieferungen, unter welchen die Milchprodukte (191V*
2iger, 34 Käse) den ersten Rang einnehmen; dazu kamen
etwas Getreide (3 Mütt Spelt, i Mütt iVs Viertel Hafer),
2 Mütt Nüsse, 30 Brote, 150 Eier, 25 '/2 Geisshaute und
10 Rosseisen. Die Fischer in Stansslad, Btrrolfs, Buochli,
Buochs und Emmetten hatten 4300 Albein, 54 Baichen, 3
Hechte und 7 Bund nicht näher spezifizirte Fische zu liefern.
Ausserdem lastete auf den Gütern in Stansstad die Ver-
pflichtung, die Schiffahrt für alle Bedürfnisse des Klosters
zu besorgen; auch in Birrolfs (Hüttenort?) musste ein Schiff
84
Stets für dasselbe bereit liegen. Auf den Gütern in Aa (ver-
schwundener Ort bei Wil), Walicrsbcrgf Albrehtul nnd Fügelislo
haftete die Verpflichtung, dem Abt je ein Pferd auf 14 Tage
bis 3 Wochen zur Verfügung zu stellen.')
Im Urbar sind indes nur die Güter aufgezählt, die an
Eigenleute oder Freie gegen Zins ausgetan waren. Dazu
kamen erst noch Salländt^reim in Statis und Buochs, die das
Kloster auf eigene Rechnung bebaute» *) sowie die Dienst-
mannsgüfrr, die es an seine ritterlichen Ministerialen zu
Lehenrecht ohne Zins verliehen hatte,^)
Dieser Besitz vermehrte sich im XIII. und XIV. Jahr-
hundert noch durch Käufe und Schenkungen. Insbesondere
verfolgte das Stift konsequent und mit Erfolg den Plan,
alles im Tale Engelberg in fremden Händen befindliche
Grundeigentum an sich zubringen. So tauschte es iixo ein
Gut in Samen, welches ihm der Ritter Walter von Rcidcn
zu einer Jahrzeit geschenkt, an Graf Rudolf von Habsburg
gegen ein anderes, das sich vom Nifderherge in Engolberg
bis gegen Grafcriort erstreckte , aus , ^) brachte 1 2 1 1 — 1 2 80
successive eine Reihe von Besitzungen, welche die Grafen
von Froburg zu beiden Seilen der Surenen. in BtrgsdmHitidefi,
unmittelbar beim Kloster und anderwärts, innehatten, in seine
Hand-'') und scheint gegen Ende des XIII, oder im Anfang des
XIV, Jahrhunderts auch diejenigen Muri's erworben zu haben.*)
Auf diese Weise gelang es ihm. eine geschlossene Grund-
herrschaft im Tale zu bilden» in welcher der Abt alleiniger
»; Reg. 40.
») Reg. 34.
5) Reg. 53 und 203.
<) Reg. 48, 4<|.
6) Reg. 51. 53, 98, 100. 15:, 262.
•) Die Alp Fürrtn^ an welcher Muii nach den Acta Murtn^iü (Reg. 194)
Anteil halte, isi 130g im alleinijjen Besitz KngfU)crgi (Reg, 492). Den Haupi-
anteil hnttc c* indes von den Rittern von H'altcrs^terg erworben (Reg. 724). Ein
Ankauf von Gütern im Tale, der »ich ntif Mun beziehen könnte, wird auch au»
den) Jahre t^oi erM'ähnt (Reg. 440).
f»
L
I
I
S5
Eigentümer des Bodens und der Leute, sowie vermöge der
ihm erteilten kaiserlichen Privilegien auch Inhaber aller öffent-
lichen Gewalt, mit einem Worte Landesherr, war. *)
Aber auch im übrig-en L^nterwalden, wo es zu einer
solchen Abrundung des Engelbergischen Besitztums nicht
kam t erweiterte sich dasselbe doch fortwährend. 1 1 99
erwarb das Kloster von Murbach -Luzernischen Ministe-
rialen (jüter zu U'isnibrrg, FaUtuhath und Eilsmattcn
(Elt&chen oder Elsbühl unterhalb Grafenort), zunächst als
Erblehen, dann \z\}i als volles Eigentum, indem es dem
Luzemerstift dafür Güter in Lunkhofen und Yokingen über-
liess.*) Um i loo vergabte ihm der Priester Heinrich von
Buochs seine ganze fahrende und liegende Habe, darunter
Haus und Güter zu Buochs^ um 1240 der Ritter Peter von
Waltersberg ein Gut zu Fjinersch'xand (Schwanden in Büren
nid dem Bach?), 1261 Bertold von Wolfenschiessen den vierten
Teil der Bannalp. 1287 der Ritter von Schauensee das Gut
Rutrncn (bei Beckenried) und ein Gut am Bürgen '^) 1275
gingen eine Hofstatt in Ohcrdorf (Beckenried) und Einkünfte
am Bürgen aus dem Nachlass einer Frau von \\'altersberg
in's Eigentum des Klosters über. 1283 erwarb es halb durch
Kauf, halb durch Schenkung Güter und Leute, welche die
Herrn von Ringgenberg in Kicderstad^ 2i\x^ Honegg, in Bürgen^
stad und Kirstfen besassen, und, wenn sich der Ritter Heinrich
Schrutan von Wiiikelried 1300 von seinem Herrn, dem
Grafen Rudolf von Habsburg, die Erlaubnis geben Hess,
seine Güter in den Kirchspielen S/ans, Buoehs, Alpnaeh und
an andern Orten an Engelberg zu vermachen, so wird dies
auch nicht ohne reale Folgen geblieben sein.*) 1301 folgten
neue Erwerbungen am Bürgen ; 1 309 kaufte es die Güter
') r. Ltfhfttfiu, Blicke in die Geschichte Engelbergs, Jahrbuch des Sdiweiz.
AJpcnUul. XI. -9 ff.
'J Ktg- 43. 44. 54«
•) R»R- jq. ns. 203, a»>6.
M R«s. 237. 285. 423-
i
86
I^otu und RonmattcH im Kirchspiel Buochs und brachte um
dieselbe Zeit den Nachlass des Ritters /b^awwrj von Btiochs
an sichJ) Auch die Schenkungen nahmen ihren Fortg-ang;
so vergabte ein Luzerner Bürger dem Stift ein Gut zu
Nifdrnvü (Dallenwil) zu einer Jahrzeit, der Ritter Hartmann
Meier von Stans den Nonnen in demselben zum gleichen
Zweck Alprecht für 17 Rinder auf der Arnialp in Wolfen-
schiessen u, s. \v.-)
In Obvvalden, wo der Rodel von 1190 nur schüchterne
Anfänge des Engelbergischen Besitzes zeigt, griff dieser eben-
falls immer weiter um sich. Die fürstliche Freigebigkeit der
Königin Elisabeth, der Gemahlin Albrechts I., setzte das Stift
1307 in Stand, von d(^n Keinem von Sarnen und andern
Besitzern umfangreiche Liegenschaften in Alpnachy in Nieder-
stad, Schlieren, Schivarzenberg und Kägisivil anzukaufen.*)
Auch zu SarPH'u (im Fang), in der Scfnvdndi {kvc\ Staldrn etc.),
zu Gisivih Lttngcrfi und Ohscc werden Güter, an der Alp Melch-
sec ein Anteil als ihm gehörig erwähnt.**)
Eine Hauptquelle für die Bereicherung des Stiftes bildete
seine uralte Verbindung mit einem Fraiienkloster, in welchem
die angesehensten Familien am Vienvaldstättersee ihre Töchter
mit Vorliebe unterbrachten. Es war Sitte, dass die Novizen
bei ihrem Eintritt in 's Kloster Spenden darbrachten, sei es.
dass sie Güter oder Zinse von solchen schenkten, sei es, dass
sie bares Geld gaben, welches dann in Gütern oder Gülten
angelegt wurde.*) Auf diesem Wege, sowie durch Jahrzeit-
stiftungen, häufte sich ein ansehnlicher Besitz speziell zu
Gunsten des Frauenklosters auf, über welchen einige Zins-
^) Keg. 440, 494, 500. Ein Rone und Ronmatt liegen bei der Alp Dürren-
hf)den in Dallenwil. Da jedoch die Urkunde sie als im Kirch&piel Buochs gelegen
bezeichnet, müssen wnhl iindere Besitzungen gleichen Namens darunter ver-
standen sein.
») Reg. 615, 661.
8) Reg. 472.
*) Reg. 755. 777. Gfr. 26, 279.
^) Reg. 611.
«
I
A
87
rödcl aus der zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts näheren
Aufschluss geben. Dieselben nennen Güter in AhclUn {Sietni\
Sc?nmpi(ien), Ober- Rickenbach (Gadmcn)^ Nieder' Rickenbach
(Slcinalpu zu Wolfeuschiess im Boden, Büren {Buchhoiz).
Biu>chs {Bechli, Bannholz. Stigh\ Unter/ur^ Ob/ur) und EmmeUcn
{Sonncnml\ dann auf dem rechten Ufer der Aa die Alpen
Ami, Luiersee, Zingel in Wolfcnschiess, Trenh\ Kneu und
Lückenboden in li'isenbergy Güter in Dallentci! i IVissifino,
Hurst, Kretlig)^ Niederwil {Ledij, Kuiri (Eggcnhurg), Ennet-
hürgen {Hashy Loo)^ Enne.tmoos ( IVinkelried, Raren), in Alp-
flache Sind und Niedtrstad {Rcpigg, Sfeigh\ Atzigen, Brunn-
acher, Lee, Liren, Spitzncher, Lochtnatt, Laneliy Aschi, Emnien-
ried, Balisriedy im Grund etc.), in Schoried^ an der grossen
und kleinen Schlieren, auf Rütibrrg und Scßnvarzenberg. ')
Dabei gehen freilich Gnmdeigentum, Jahnreitstiftungen und
blosse Gülten, bei welchen das Eigentum in andern Händen
liegen konnte, wirr durcheinander und sind kaum zu unter-
scheiden, dem entsprechend, dass im spätem Mittelalter der
Erwerb von Zinsen von den Klöstern als die Hauptsache
betrachtet wurde, und nicht mehr der von Land,
Ausserdem brachte Engelberj^ eine Reihe von Kirchen
in seine Hand. Schon bei der Gründung des Stiftes wurde
das Tal Engelbcrg, das ursprünglich zur Pfarrei Stans gehört
hatte« durch Bischof Ulrich L von Konstanz davon abgetrennt
und zum eigenen Sprengel der Klosterkirche erhoben, «o
dass der Zehnten des Tales dem Stift zukam. ■) Aber auch
an der Mutterkirche zu Stans erhielt es Anteil, sowie an
derjenigen von Buochs. Xachdem es die beiden Kirchen
anfänglich mit ^luri hatte teilen müssen, wusste es gegen
Ende des XU. Jahrhunderts das ausschliessliche Patronats-
recht über dieselben zu gewinnen.**) 1270 wurde diejenige
von Staus dem Kloster inkor/forirt, ein Ziel, nach welchem
'> Res- ^>97. r&t-
») Reg. a+.
»^ R«g. 26 (271. 34 (33, 3:j. 41, 68. 84.
88
es beinahe ein Jahrhundert hindurch gestrebt hatte,*) und
^5^3 geschah das Gleiche mit Buochs,'') Da die Kirchhöre
Stans ausser ihren heutig-en Filialen auch Ilergis^d'ü und die
jetzige Kirchgemeinde Wolfenschii^s, diejenige von Buochs
aber Beckmried und Emmeitcn umfasste, so waren die Zehn-
ten imd kirchlichen Einkünfto von ganz Nidwaiden in den
Besitz Engelbergs übergegangen, mit der Verpflichtung
freilich, die Kirchen durch Mönche oder geeigtiete Priester
zu versehen. Im Jahre 130.3 erhielt es ferner von den Edlen
von Wolhusen das Patronat der Kirche zu Lungern geschenkt,
worauf dieselbe i3o.t ebenfalls dem Stift inkorporirt wurde. 3)
Ausserdem erwarb es Zeimfrn zu Eraul in Sächseln, zu Forst
(in der Schwändi) und Büizikofen in der Pfarrei Samen, sowie
in dem zu Unterwaiden gehörigen Teil der Pfarrei Scelisberg.^)
Der Grundstock der Engelberger Besitzungen war nach
Art aller grösseren Grundherrsrhaften in Fron- oder Ding-
hö/en organisirt. die durch Mtitr verwaltet wurden. Jedem
PVonhof waren eine Anzahl Bauerngüter in der Grösse einer
Viertelshube, sogenannte Schuppossen (zu 1 1 Jucharten) zu-
geteilt. Die Insassen jedes Fronhof bczirkes bildeten ur-
sprünglich eine geschlossene Genossenschaft, die dem Kerne
nach aus Eigtnleuttu bestand. Das älteste Engelbergerrecht
für die Hofe im Zürich- und Aargau, das seiner Entstehung
nach wohl ins XII. Jahrhundert fällt, wenn auch die hand-
schriftliche Überlieferung erst aus dem Anfang des XIV.
stammt, stellt geradezu als Norm hin. dass auf den Höfen
des Gotteshauses nur dessen eigene Leute wohnen dürften.
Zwar finden wir, dass im XIII, Jahrhundert sich auch Freie
in Engelberg niederlassen;^) aber dieselben traten damit in
das Recht der Eigenleute des Stifts und hatten alle Lasten
I) Ret». Jt^), 40, 59, bi. (»9, 70, 210, 240, 244.
>*) Reg. 447.
■) Reg. 450. 4'>3.
*) Reg. r)(>3, 815. 820.
ft) Reg. 95.
I
I
89
der Leibeigenschaft auf sich zu nehmen. Ungenossenehen
waren streng verpönt. Unter Genossen erbten die Lehen
fort bis in's neunte Geschlecht; dann fielen sie wieder an
das Gotteshaus zurück. Der Erbe hatte das besie Haupt und
das Ktrthnigcivaud des Verstorbenen c \on rechter Eigen-
schaft wegen > zu geben ; mit der Ausrichtung des Falls an
den Stiftspropst hatte er das Lehen empfangen. Wer ohne
eheliche Leibeserben starb, Mann oder Frau, wurde vom
Gotteshaus beerbt. Nach alljjemeinor Sitte wurde zweimal
im Jahr, im Mai und im Herbst, Tagding gehalten, zu welchem
8 Tage \'orher geboten wurde und bei dem alle, die vom
Gotteshause Erbe oder Lehen hatten, sowie auch die aus-
wärts wohnenden Leibeigenen desselben bei 3 s. Busse
zu erscheinen hatten. Zum Herbst- und Maiding erschien
der Abt in der Regel persönlich, begleitet von seinem Kaplan,
dem Propst, dem Leutpriester von Stans und einem seiner
ritterlichen Ministerialen, mit zwei "Windspielen, einem Vogel-
hund und einem Habicht, üann hatte ihn die Meierin des
Hofes zu empfangen, ein Bmt in der einen Hand für die
Hunde und ein Huhn in der andern für den Habicht. Auf
dem Fronhofe hatte sie ihn und sein (icfolge mit Fleisch
von einem jungen Widder und einem Schwein, mit Hühnern
und gutem Elsasserwein zu bewirten. Wollte er auf dem
Hofe übernachten, so musste jede zu demselben gehörige
Schupposse ein Huhn zur Abendmahlzeit beisteuern. L)amit
indes die Anwesenheit des Herrn nicht bloss als eine I^st
empfimden werde, schenkte der Abt dem Hofe, wo er Tag-
ding hielt, einen zweijährigen Stier und einen Zigcr ~ ohne
Zweifel zum festlichen Schmause für die versammelten Ge-
nossen. Auf gleiche Dienstleistungen hatte der oberste (ruts-
verwalter des Stifts, der Propst, Anspruch, wenn er die Höfe
besuchte, um Fälle, Ehrschätze, Vogtsteuern und Erbzinse ein-
Tuziehen, was gewöhnlich dreimal im Jahre geschah.
Ausser dem Maien- und Herbstgericht konnte jederzeit
auf den Höfen Gericht gehalten werden, insbesondere sollte
i
go
dies bei Schuldklagen Fremder schon am dritten Tag'e nach
der Klage geschehen. Die Abhaltung dieser Gerichte fiel
ohne Zweifel dem grundherrlichen Beamten, dem Meier, zu. ')
Dieses alte Recht wurde für das Tal Et/grlbt-r^, vco der
Abt die volle Landeshoheit besass, nicht nur festgehalten, es
wurde sogar teilweise verschärft. In dem im Beginn des
XV. Jahrhunderts aufgezeichneten Talrecht werden Unge-
nossonohen dem Verrat am Herrn und dem an einer Frau
begangenen Totschlag gleichgestellt ; Leib und Gut des-
jenigen, der sich eines dieser Vergehen zu Schulden kommen
Hess, waren dem Gotteshause verfallen. Das Recht des Stittes.
kinderlose Gotteshausleute zu beerben, wurde dahin erwei-
tert, dass, falls ein Vater mit seinem Sohne zu Lebzeiten
geteilt hatte, das Gotteshaus den Vater erbte und nicht der
Sohn. Starb ein ^fann kinderlos, aber mit Hinterlassung
einer Witwe, so erbte das Gotteshaus alles und die Witwe
nichts, es sei denn, dass die beiden ein gegenseitiges Ver-
mächtnis aufgerichtet hatten, in welchem Falle das Gottes-
haus sich bis zum Tode der Witwe mit der Hälfte alles
dessen begnügte, was das Ehepaar miteinander besessen
hatte, und ihr sogar das beste Bett vorausliess. Das Fall-
recht wurde dahin ausgesponnen, dass, wenn nach dem Tod
des Vaters die Söhne beieinander blieben und einer der-
selben starb, dem Gotteshaus wieder das Besthaupt als Fall
gegeben werden musste. Niemand durfte im Tale erben,
Güter besitzen oder kaufen, ausser ein eingesessener Gottes-
hausmann. Wenn jemand ein Gut kaufte, ohne es hernach
binnen Jahresfrist vom Abte oder dem, der an seiner statt
zu Gericht sass, zu empfangen, so war dasselbe dem Gottes-
haus verfallen ; dasselbe geschah mit Gütern, die über ein
Jahr unverzinst blieben. Kein Gotteshausmann durfte ohne
Erlaubnis des Abtes aus dem Tale wegziehen. Ausser den
Grundzinsen, Zehnten, Fällen und Ehrschätzen bezog der
i
4
i
») Reg. 434.
d
91
Abt als Inhaber der Vogtei eine besondere Vagi- oder Alaün-
Steuer und machte auch Anspruch auf Fasinachthülmer und
Frondienste. *)
Dieses harte Hofrecht griff bis in's XV. Jahrhundert
hinein auch in das Gebiet des Landes Unterwaiden hinüben
indem die zu Wolfenschiess g'ehOrijBren Höfe Ottneu Geren
und Engtarz demselben ebenfalls unterworfen waren. Erst
1427 gelang- es den Bewohnern dieser Höfe, sich um 90 Gl.
von dem Erbrecht des Stiftes, sowie von der Gerichtsbarkeit
desselben loszukaufen, ausser in Bezug auf Zinse, Zehnten.
Fälle und Fronden, die sich das Kloster vorbehielt.*)
Weit milder gestaltete sich das Hofrecht des Stiftes in
seinen unterhalb Grafenort oder, wie man im Mittelalter
sagte, unterhalb der Beinstrasse gelegenen Besitzungen. Die-
selben zerfielen in zwei grosse Hofgenossenschaften, die zu
Wolfaischtcssen und die zu Buocks. Die Genossenschaft der
Hofleute zu Buochs hatte vermutlich ihren Mittelpunkt in dem
Gute neben der Kirche, das noch hmite den Namen • Hof >
trägt und ursprünglich wohl einem Meier als Sitz diente.^)
Zwar haben sich keine Urkunden erhalten, in welchen Meier
von Buochs erwähnt werden; aber es ist wahrscheinlich, dass
daü ritterliche Ministerialengeschlecht, welches sich nach
dem Dorfe benannte, dem Amte sein Emporkommen zu ver-
danken hatte. Ein Ritter Werner von Bnoehs wird 12 10,
1213, 1229 und 1240 in Urkunden als Zeuge genannt und
zwar stets in solchen, die Engelberg betreffen. Um 1245
tritt neben ihm sein Sohn Werner IL, ebenfalls in Engel-
berger Angelegenheiten, auf. mit dessen Sohn Ulrich die
direkte Linie vor 1279 erloschen zu sein scheint. Mit
Ritter Werner L wird 1213 und 1J40 sein Bruder Heinrich
I) Gfr. 7, 137 ff.
^) Reg, 838: vgl. auch Gfr. II, Too.
•) Der unmittelbar dabei gelegne • HcrrcuUuf • heib«il 1597 • Jes Heren
Ho/« «nd nod» früher die < Lidpristerey », ist also nicht der Engelberger Hof,
90fldtrn die Wohnung des Pfarrherrn. /PVnirA, Nidwaldner Beiträge 2, I17.
iKk
Q2
erwähnt, dessen Sohn der Ritter Johannes sein dürfte, welcher
1257, 1260» 1262, 1266 und 1275 urkundet oder als Zeuge
auftritt und vor 1310 gestorben sein mussJ) Ob der Turm am
See. dessen Grundmauern auf dem Tnrmmattli im Ennerdorf
zu sehen sind, oder das ehemalige Steinhaus in der Hofstatt
ob dem Bühl der Rittersitz derer von Buochs war, muss dahin-
gestellt bleiben.*^
Mit dem Tod des Ritters Johannes scheint das (ieschlecht
überhaupt ausgestorben und zugleich in der Verwaltung des
Hofes eine Änderung eingetreten zu sein. Statt eines Meiers
finden wir i.soq einen Klosterbruder Walter am Stutz als
^ Pfleger des Hofes zu Buochs .^) Anderseits kennt das
Engelbergcr Hofrecht von Buochs^ das in einer Aufzeichnung
von 1400 erhalten ist, aber ohne Zweifel ältere Zustände
fixirt,^) als Vorsteher des Hofes einen Amtuaun, der von
den fienossen mit Zweidrittelsmehrheit aus ihrer Mitte auf
Lebenszeit gewählt und vom Gotteshaus durch \'erleihung
des Amtes bestätigt wird. Der Ammann des Hofrechtes ist
aber durchaus nicht mit dem frühem Meier identisch. Dieser
war vor allem der Verwaltungs- und Wirtschaftsbeamte des
Klosters gewesen, ihm hatte die Bewirtschaftung des Fronhofes
und Sallands, sowie die Erhebung der von den Hurigen
fälligen Zinsc obgelegen; damit hatte sich dann eine polizei-
liche Oberaufsicht über die Hofleute und die Handhabung der
grundherrlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht vom Herrn
selbst ausgeübt wurde, verbunden. Beim Ammann des
Buochser Hofrechts scheint die erste Seite dieser Tätigkeit
völlig weggefallen zu sein : dieselbe wurde jetzt vielmehr
vom Kloster durch seinen geistlichen Ptleger direkt besorgt.
Der Meierhof war wieder ein eigentlicher Fronhof geworden.
Dast^eifon kommen dem xVmmann polizeiliche und gerichtliche
*) Heg. 48. 49, 54. 69, 96, 97, 114. ifii, \b2, 172, 183. 2U0. 234, 250. 500.
ät) Wyrsch, a. a. O.. 1 19 ff.
') Reg. 4^*4 : *J^- R«g- 500-
•) Heg. 791.
93
Funktionen in erhöhtem Masse zu ; er ist der eigentliche
Richter der Hofg-emeinde. Die Sitte des persönlichen Er-
scheinens des Abtes im Herbst- und Älaiending scheint im
XIV. Jahrhundert aufgehört zu haben ; an seiner Stelle rich-
tet der Ammann. das Ding ist des Ammanns Gericht^.
Ausser dem ordentlichen Ding, zu welchem 14 Tage vorher
in der Kirche i"»ffentlich bei Busse geboten wird, muss der
Ammann Gericht halten, so oft das Gotteshaus oder die Hof-
leute dessen bedürfen. Stössige Urteile sollen zunächst nach
Btwchhoiz unter den Apfelbaum *, d. h. in den Hof Wolfen-
schiessen, und von da unter die < Esche >» nach Engelberg
gezogen werden, wie umgekehrt stössige Urteile von Engel-
berg in den Hof Buochs *). Erst, wenn es an diesen Hof-
gerichten zu keinem Entscheid kommt, so zieht man die
Sache in die * weite Kemenate > (die Kapitelstube im Kloster)
vor den Abt, der dann das Endurteil fällt.
Der Ammann ist auch befugt, an des Gotteshauses statt
seine Zustimmung zu Handänderungen zu geben. Niemand
darf ohne seine Einwilligung Güter vertauschen oder ver-
kaufen. Wer Güter kauft oder erbt, hat sie binnen Jahres-
frist von ihm oder dem Gotteshause zu empfangen, widrigenfalls
sie diesem anheimfallen. Das Gleiche geschieht mit den Gütern
eines Genossen, der nicht auf den bestimmten Termin oder
innerhalb der nächsten acht Tage seinen Zins entrichtet.
Im übrigen findet sich im Buochser Hofrecht kein Verbot
der L'ngenossenehe oder des freien Zugs, keine Einschränkung
des Güterbesitzes auf Eigenleute des Stiftes, kein Erbrecht
des letztem auf den Nachlass der Hofleutc, die ohne Leibes-
erben sterben, mehr. Selbst das Gut eines Totschlägers einzu-
ziehen hat das Gotteshaus kein Recht. Im Gegenteil, ähnlich
wie die Genossen des Murbach-Luzernischen Dinghofes in
Stans ihre Güter weder < verschlagen noch «verstechen*
können, so haben auch die des Engelberger Hofes zu Buochs
*) Gfr. 7. i^o.
94
das Privileg, dass ihre Güter im Fall eines Totschlags nicht
dem Richter verfallen , sondern auf die Kinder oder die
sonstigen Erben des Totschlägers übergehen.
Von Vogt- oder Maiensteuern, Fastnachthühnern und Fron-
diensten ist im Buochser Hofrecht nicht die Rede, und der
Fall ist auf eine bestimmte Klasse von Hofleuten beschränkt.
Dem Kloster gegenüber galten noch immer die Schuppoxsen
als zinspflichtige Einheit, obwohl sie längst zerstückelt waren.
Einer der Besitzer, gewöhnlich der der einst dazu gehörigen
Hofstatt, hatte als Trager die Schupposse zu (-weisen*,
d. h. die Raten der übrigen einzusammeln und den ganzen
Zins auf St. Andreastag (30. Nov.) in den Hof zu bringen.
Wurden ihm die Zinse von den Pflichtigen verweigert, so
kam ihm der Ammann auf Kosten der Widerspenstigen zu
Hilfe. Dem Trager hatte man am Zinstag auf dem Hofe
eine Mahlzeit auszurichten, bestehend aus einem Stück ge-
dörrtem Schweinefleisch . welches Mundesbreite haben und
auf beiden Seiten über die spannenweite Schüssel hinaus bis
auf das Tischlachen hinunter reichen musste, ferner aus Stickel-
erbsen, Weissbrot, Kornbier oder Elsässer. Den übrigen
Zinsern der Schupposse wurde dagegen bloss Weissbrot und
Bergziger gereicht. Die Bevorzugung des Tragers war
übrigens wohl verdient, denn auf ihm, beziehungsweise seinen
Erben, lastete die Pflicht, dem Gotteshaus das Besthaupi mit
gespaltenem Fusse — Pferde waren also ausgenommen —
als Fall zu geben.
Als Zinse werden im Hofrecht Ziger und Geisshäute
erwähnt. Die Ziger mussten 16 % wiegen, durften nicht sauer
noch versalzen sein und waren mit 2 Bechern Salz, in eine
Form von Rinde gestossen, zu präsentiren. Wer eidlich be-
zeugte, ausser stände gewesen zu sein. Ziger zu bereiten,
konnte 6 s. 3 d. für das Stück geben. Die Ziegenhäute
mussten von einer ausgewachsenen Ziege herrühren.
Die Hofleute waren verpflichtet, dem Gotteshaus auf
beiden Seiten des Aawassers eine Strasse offen zu halten.
•
A
95
War die Strasse so schlecht, dass man nicht sicher durch
dieselbe fahren konnte, so durfte das Stift die Zäune auf-
brechen und durch die Güter fahren, bis die Strasse wieder
in Ordnunj? g-ebracht war. Eigentum des Gotteshauses war
auch die Schifffahrt zu Ikn^rhs. die es im XV. Jahrhundert
um 3 U jährlich verlieh. ^)
Die Hofgenossenschaft bildete eine eigene Wirtschafts-
gemoindo für sich, sie besass ausser dem Anrecht auf die
Gemeinmark Buochs, das den Hofleuten, wie jedem andern
Dorfmann zustand, ihre besondere Allmende, Das Hofrecht
enthält genaue Vorschriften über die Hohe und Stärke der
Zäune, durch welche Äcker und Wiesen der Gemeinweide den
Genossen zu verschliessen waren , ferner solche über die
Haltung eines Hengstes. Zuchtstiers und Ebers, die das Gottes-
haus zu stellen hatte. Mit wessen Vieh eines der drei Tiere
nach Hause kommt, der hat es in seinen Stall aufzunehmen
und zu pflegen. Findet er, dass es ihm zum Schaden gereiche,
so darf er es austreiben, aber nur mit seinem Rockärmel oder
einer frisch aufgeschossenen Gerte.
Über den zweiten Dinghof Engelbergs in Nidwaiden,
den zu Wolfenschiessoi, fliessen die Ouellen nicht so reichlich.
Wir wissen von demselben nur, dass sich die Gerichtsstätte
* unter dem Apfelbaum > zu Buochholz in Büren nid dem
Bach befand,-) sowie, dass dem Hofe mindestens seit 1J75
ein Ammann vorstand. Im Besitz des Amtes erscheint die
bekannte Ministerialenfamilie derer von Wolfeuschicsscn,
welche um die Mitte des XIH. Jahrhunderts auftaucht und
') Ulk. vom Ib. Okt. 1463 in der DorflfulcnUdc zu Biiocbs (mitgeteUt von
Hrn. H. l>urrer\,
*) R*!"!?- 70'- I*^^ \i\\rA\ flen Aus<Inick -gen BuochhoU unter die Affoltren •
auf kein doileres Buchholz bc/iehon. AUenlin|»s l^esnss Eiigelberj: auch üülcr in
Bu£hhoU bei /iurwil , wci ein Gericht erwähnt wird; aber es war dies das Land-
gcrichl do äuü^crn Amtes der Herrschaft W'olhuseu und hatte mit Engclbcrgs
Gruodberrlicbke>ie nichts zu schafTpo (vgl. St^esser, Rechl»gesch. I, 604, B5lsterli\
Gfr. 26. 147).
96
einen festen Sitz auf dem Hiihd neben der Kirche gehabt
haben soll. ') Der erste überlieferte Name des Geschlechts
ist Egclolf, für welchen sein Sohn Bertold \ot\. }Volfefischicssen^
der 1261 urkundlich vorkommt, laut einer undatirten Notiz
in Engelberg durch Vergabung eines Teils der Bannalp eine
Jahrzeit stiftete. Vermutlich ist Bertold der B. voa Wolfen-
schiessen» der um 1:14^ mit andern angesehenen Nidwaldn^rn
in Engelberger Angelegenheiten nach Zürich schrieb: doch
könnte auch sein Bruder Burkhard darunter vorstanden sein,
welcher 1256 in Luzern als Zeuge auftritt. Bertold wird
nicht < Ritter», aber «Herr* genannt und hatte von Engel-
berg verschiedene Besitzungen nach Lehenrecht inne. welche
seine Söhne Walter und Konrad 1267 gegen Erbleihegüter,
für die sie ein Rosseisen als Zins bezahlten, vertauschten.
Walter ist der erste, der in den Urkunden (1275 — 1279) den
Titel eines Antmantis zu Wolfcnschicss führt. Vermutlich
ein Sohn Walters wd^r Johamics, welcher zuerst 130g genannt
und 1327 — 1329 als Ammann bezeichnet wird.^ Auf Johannes
folgte Ulrich L (1334 — 1373)« welcher in den Jahren 134S
bis 1356 zugleich Landammann nid dem Kemwald war und
diesem Ulrich IL. der 1401 — 1415 als Ammann von Wolfen-
schiessen urkundet. 3) Dann scheint das Amt mit der gesamten
Juristiiktion des Klosters unterhalb der Beinstrasse in den
Stürmen untergegangen zu sein, welche sich 1412 — 1435 in
Nidwaiden und im Tale Engelberg gegen die geistliche
Herrschaft erhoben.*) 143.5 leistete der Abt durch Vermittlung
eidgenossischer Boten auf seine aus der Grundherrschaft und
Immunität entspringenden Hoheiisrechte innerhalb der Nid-
waldner Landmark, auf Tiving und Banu^ hohes und niederes
1) Busmger I, 20.V ^ül mehr Hecht konnte vielleicht lier Turm im D'-rfli,
der jcUl in ein Haus eingrmaucrl ist, als ihr Siu betrachtet werdfn.
*) Rei;. 114, 156, i;8, I ;g, 203, 234, 2.C. 24**» ^40, =57. ^5**« iti^. 492.
536, fn I» 655. 660, 662, Gfr. 26» 15.
■) Gfr. 20, 15, 20, 23, 25. Reg. 72«>,
<) Gfr. 12. 235 — 242. ZelgrTy in den N'idwaldencr Beiträgen 5. 45 fi.
A
97
GerichU zu Gunsten des Landes Verzicht, froh, diese Rechte
wenigstens für das Tal Engelberg* in seinem heutigen Umfang
gerettet i:u haben, ')
Vermutlich waren dem Hofe Wolfenschiessen auch die
übrigen Besitzungen des Klosters im Kirchspiel Stans zuge-
teilt gewesen. Über die Organisation seines Eigentums in
Oinvaldcff vernehmen wir nur , dass diejenigen Güter , die
nicht Erblehen waren, bloss auf drei Jahre verliehen wurden»
dass fiir die Erledigung der Erblehen das Recht des Buochser
Hofes galt und dass das Stift in Alpnach einen Zinsenbezüger
hatte, welcher in dem Fall, dass die Zinsen auf St. Andreas-
tag oder innerhalb der nächsten acht Tage nicht richtig ein-
gingen, sich auf Kosten der Säumigen ins dortige Wirtshaus
zu legen hatte.*) Offenbar kam es bei diesen spätem Er-
werbungen nicht mehr zur Errichtung einer Grundhernschaft
im alten Stile mit Fronhnf Schuppossen, Meier, (rerichtsver-
sammlungen etc. Das Kloster sorgte dafür, dass ihm die Zinsen
richtig eingingen ; im übrigen hatte es die hergebrachten
Verhältnisse bestehen lassen. Über die I {»>he und Beschaffen-
heit der Grundzinsen gibt der Rodel des Frauenklosters für
Alpnach einigen Aufschluss. Dasselbe bezog von 24 Zins-
pflichtigen in Alpnach, Schoried, Schlieren, SchwarzenbtTg,
Stad und Xiederstad 4 u 19 s. 4 d. und 2\ Mütt z Viertel
Dinkel; Grundstücke, die Geldzinse entrichteten, gaben kein
Getreide und umgekehrt.
Schon aus dem bisher Angeführten ergibt sich, dass der
geistliche Grossgrundbesitz in Unterwaiden nur im die Stelle
des weltlichen getreten war. Von der im Lande begüterten
I^ienaristokratie hatten die KlAster ihre Hufe. Eigenleute und
KirchensÄtze empfangen. Der Edelmann Recho, der» wenn er
»I Ret. 701.
gS
anders nicht bloss eine fingirte Persönlichkeit ist Fronhöfe in
Alpnach, Sarnen und Giswil besitzt, der Graf Ulrich von Lenz-
bürg, welcher Eiijfontümcr der Kirchen von Kerns und Samen
und Anteilhaber an derjenigen von Alpnach ist, dem Fronhöfe
zu Samen. Kerns, Sachsein und Alpnach eigen sind, der Freie
Konradvon Seide fibüre )j, dessen Güter von der Surenenegg bis
zum Bürgen sich erstrecken, sind nur die Haupttypen dieser
adligen Grossgrundbesitzer. Neben ihnen finden wir die
Grafen von Froburg, die bis isSo AUodien in F.ngolberg
besitzen und in Büren und Retschrieden Ministerialen haben,')
femer die mit den Kyburgem verwandten Grafen von ff «//"-
lingen, die um 1150 in Kerns begütert sind, die Freien von
AUbüron, denen die Fischenz v«»n Bttochs gehört. 2) und ihre
Erben, die Edlen von Balm, die 1279 zwei Hofstätten in Bnoehs,
welche der Ritter Wemher von Buochs vorher von ihnen zu
Lehen getragen. Heinrich dem Meier von Stans zu freiem
Eigen verkaufen,^} die \'Ogte von Brieus-Ringgenberg^ welche
1252 ein Allod in Büren an einen Landmann und 1283 Eigen-
leute am Telacher (Niederstad-Alfnach)^ in Kirsiteny Honegg
und Bürgens/eid an Engelberg käuflich abtreten,"*) die Freien
von Roieuhurg, welche im XII. Jahrhundert Fischereirechte
in SUni^ und (rüter in Mnoterscinvand h^^xti^w und 1275 sich
mit Engelberg um eine Leibeigene in Rickenbaeh, sowie um
Güter in Oberdorf (Beckenried) und am Bürgen streiten,^) die
von Wolhusen, welchen die Kirche zu Lungern und Eigen-
güter in Alpnach gehören,®) ferner die Lütolj \yo\\ Regens-
berg?) und Richwin (von Rüssegg?), welche Anteilhaber an der
Kirche von Slans sind,^) den Ritter IVal/er von Beiden, der
«
*) K.t-«. 51. 53. 65, 98. loa 157.
«) Siehe oben S. 79, 82.
«) Ht-B. 25*..
*) Reg. 142. 143. 285.
^) Siehe oben S. 08. Reg. 230. 237
«) Siehe r.bcn S. «8. Reg. 163.
7| Sivlu- oben S. 80.
99
um i2io ein Gut in Sanum besitzt, die Witwe eines Ritters
von Waldcft, die 127.5 ^^^ solches in Buochs verkauft, den
Ritter Rudolf von Schai4ensc€^ welcher 1287 Liegenschaften
am Bürgen und in Buoc/is besitzt, und die Ritter von Hünen-
bcrg, die 1309 3 Mütt Nüsse von Ktrsiten beziehen.')
Während aber bis zu Ende des XIII. Jahrhunderts die
meisten dieser Adelsgeschlechtr-r aus Untorwalden verschwan-
den und den Gotteshäusern Platz machten, grelang- es einem
Hause, seinen Besitz nicht nur zu behaupten, sondern noch
zu erweitem, Habshurg-^esterrcich. Die Güter, welche die von
den Habsburgern gestiftete und dotirte Abtei Muri unmittel-
bar nach ihrer Gründung in Buochs und Kerns besass, lassen
vermuten, dass das Haus Habsburg von Alters her in Unter-
waiden Fuss gefasst hatte. Dazu gesellte sich, wie in Schwiz,
das Lenzburgische Erbe, soweit es nicht an die Gotteshäuser
vergabt war, so dass im XTIT. Jahrhundert der ffabshurgische
Besitz in beiden Unter walden jedenfalls ein beträchtlicher
war, wenn gleich die Urkunden uns darüber nur Andeutungen
geben, uio tauschte Graf Rudolf der Alte vom Kloster
Muri einen Güterkomplex in Grafenort gegen eine Besitzung
in Gersau ein und überliess dann den ersteren dem Kloster
Engelberg gegen das Gut, das diesem der Ritter Walter von
Reiden in Samen geschenkt hatte. Ausserdem gehörten den
Habsburgern Güter und Eigene in der Schwändt (Margumeiion,
Forst) y in Kerns, Kägis'ivil und Alpnach, sowie in den beiden
Kirchspielen Nidwaldens, in Stans und Buochs. In Stans be-
sassen sie ein festes Haus.*) Dazu gesellten sich Ministerialen,
wie die Ritter von IVmkeln'ed, die in Alpnach, Stans und Buochs
und andern Orten Lehen von ihnen hatten.**)
Bei der Güterteilung nach dem Tode (^raf Rudolfs des
Alten fielen die Besitzungen in Unterwaiden mit denen in den
h R^B. 48» 49. 2^5, 296. 481.
«) R^. 48, 40, 66, 8a, 87. 14Ö. 164, 165, 219.
») Reg. 423.
lOO
Waldstätten überhaupt zunächst an die jüngere laufcnburg^ische
Linie.') Von Geldnot i^eplagt, wie es scheint, verpfändeten
und verkauften die Grafen Gottfried^ Rudolf und Eberhard
1252 — 1257 ihre (lüter im - Samtale j, d.h. in Obwalden, an
Einheimische. Der Rest in Siafts und Buochs ging 1273 durch
den Verkauf Eberhards an den Stammhalter der äUern Linie,
den nachmaligen Konig Rudolf, über, wobei sich indes
die Laufenburger ihre Ministerialen vorbehalten zu haben
scheinen. *) Waren diese nahe daran gewesen, ihr Erbe in den
Tälern zu verzetteln, so holte Rudolf das Verlorene reichlich
ein, indem er 1291 die Rechte des Abtrs von Mnrhach an
das Stift Luzem und dessen Dinghöfe für sein Haus erwarb.
Darunter waren auch, wie die Abtretungsurkunde ausdrücklich
sagt, die drei Murbacher Hofe in Unterwaiden. Sinns, Alp*
vnch und Gistoü, inbegriffen.^) Doch darf dabei nicht über-
sehen werden, diiss nicht die gesamte Grundherrschaft in den
Besitz Österreichs überging, indem das Sondereigentum des
luzemischen Gotteshauses, seiner einzelnen Ämter und Pfründen
vorbehalten wurde. In allen drei Höfen verblieben daher
dem .Stift Luzern gewisse Rechte und Einkünfte; nach wie
vor bezog es, wie bereits gezeigt worden ist. Grundzinsen,
Fälle und Ehrschätze von zahlreichen Gütern in denselben.
Bis aufs einzelne genau zu bestimmen, was denn eigent-
lich von der ^furbach'schen Grundhorrschaft in Unterwaiden
an Österreich kam, ist nicht möglich, zumal der sicherste
Wegweiser, das habsburgische LVbarbuch. für diese Gegenden
fehlt. Immerhin sind genügende Anhaltspunkte vorhanden,
um die österreichischen Rechte wenigstens im Umrisse er-
kennen zu lassen. So ging einmal das Palroual der Kirchen
Alpnach und GisTvil, vielleicht auch dasjenige von Sai-l/seln,
^) Reg- 14''. I<^4. '65. 219. Der VorbchaU tlcr Ministerialco erhellt daraus,
Uass RiUer Hcinricl» von Winkt'lrietl, gen. Schnilan, 1300 Di'.Misimann des Gnifcn
Rudnir von Hiib^bur^-Laufenburg ist (Rej;. 423).
3) Rrg. 32;.
1
4
d
lOl
wenn dies nicht schon früher bei Anlass der Lenzburgischen
Erbschaft geschehen war, iigi auf Österreich über. Bis
zur Eroberung des Turgau*s (1460) finden wir die Herzoge
im unbestrittenen Besitze der drei Kirchen.') Dann wurden
die Mtttrhöfe in Alpnach und Giszril, sowie der Kcbthof in
Samen ihr Eigentum und die damit verbundenen Älrivr- und
Kelnerämter ihre Lehen. Der Keiner von Sarnen, die Meier
von Alpnach und Ciiswil waren fortan nicht mehr Beamte
Murbach-Luzems, sondern Österreichs. Im Namen der Herzoge
handhabten jetzt die letztem die grundherrUcht' Gerichtsbarkeit
über alle Leute, die in die beiden Höfe gehörten.*) Dagegen
war dies nicht der Fall mit dem Hofe Staus, der zu den vor-
behaltenen Spezialgütem der Probstei gehörte. Es findet
sich keine Spur von grundherrlichen Rechten Österreichs im Hof
zu Stans; vielmehr bemerkt das im XIV. Jahrhundert, also nach
dem Kaufe entstandene Stanser Hofrecht ausdrücklich, dass
der Propst die achtzehn Lehen, den Schweig-, Kein- und
Meierhof zu leihen habe. Der Meier in Stans blieb also im
Gegensatz zu denen von Alpnach und Giswil ein von Öster-
reich unabhängiger Lehensträger der Propstei. die ihrerseits
wieder unabhängig von Österreich war, da sie noch immer
vom Abt von Murbach besetzt wurde. Dagegen wurden,
wie schon bemerkt, die übrigen Klosterämter des Stifts.
Kusterei, Bauamt, Almosenamt und Kämmerei, Lehen von
Österreich,*) womit auch die denselben zu geschiedenen Güter
in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu den Herzogen
kamen. Ferner wurden diese durch den Kauf die Lehens-
herrn sämtlicher Murbach 'scher Vasallen und Ministerialen
in L'nterwalden, soweit sie nicht ihre Ämter imd Güter von
der Propste! zu Lehen hatten. Als Krone des (fanzen ging
die weiter unten zu erörternde Vogtci über alle drei Höfe,
0 Reg. 75'. S'i-
!*) Rpg, 641. 687, 688, 738. Vgl. auch Beilage 0 und Abschiede I, 268.
") Reg, 701.
102
die dem Abt als Immunitätsherm zugestanden hatte, in ihr
Eigentum über.
* «
Es ist wohl kein Zweifel möglich, dass die Besitzungen
der Stifter Luzem, Beromünster, Muri. Engelberg, St. Blasien
etc. mit denjenigen der Habsburger zusammen den grOssten
Teil des Landes in Beschlag nahmen. Indessen hat es doch
Unter^valden an zahlreichen Frckn und daher auch an freiem
Grundeigentum der Landleute, das zwischen den Gütern der
geistlichen und weltlichen Grossen zerstreut lag, nicht gefehlt.
Dass die vornehmen Familien des Lemdes. die Meier von
Stans, die Keiner von Samen, die Wolfenschiessen neben
ihren Lehen und Dienstmannsgütern echtes Eigen besassen,
kann nicht überraschen, zumal sie dasselbe zum Teil nach-
weislich von auswärtigen Edlen durch Kauf an sich gebracht
hatten.*) Aber die freien Zinsleute, welche Muri in Romi,
Kerns, Ramershcrg und im Melchial besass, zeigen, dass es
seit Alters einen freien Bauernstand in Unterwaiden gab. der
allerdings zum Teil in Abhängigkeit von Grundherrn geraten
war. Durch das ganze XUI. und XIV. Jahrhundert lassen
sich die Spuren dieser freien Landleute und ihres echten
Eigens verfolgen.*) Wie sich dasselbe mitunter sogar ver-
mehrte, lehrt die merkwürdige Tatsache, dass die Vögte
1) 1270 verkaufen di« Edeln von Baln» ihr All(«l in Buocki an Hcinridi
'den Mei« yon Stans zu freiem Eij^en (Reg. 256). 1313 besitzt Rudolf, Sohn
Heinrich des Keiner« in Sarnrn, Eij;engüter in Kirsiten^ Husrn (Enncllmrgcn) und
W7/ (Reg. 522). Bertold von Wolfenschiess vergabt den vierten Teil d^r Hanrutlp^
Hartmann Meier von Stans die .^r*tiaipai\ EDgclberg y.ii freiem Eigen (Reg. 179, 661).
2) Rcy. 83, 93. 1325 ist Radolf von Spicimaiten Besitzer eines freien
Guteii in /V«^/i' auf W'MöÄrr^(Reg. 665). 1330 verkauft Heinrich Ambühl 7 Rinder
Alp zu Stfinrn (Sleinalp) und 6 Rinder AJp tn Gmimen (Wolfenschiesfi) an
Engellierg und empfangt sie wieder als Erhlchen (Reg. 669). 1334 verkaufen
Konrad und Heinrich im Schlatte zu AHseUUn Güter an drei Nonnen in Engelberg
and erhalten sie wieder als Erblehen (Xidwoldner Beiträge 2, 71). 1336 verkauft
Johannes Joler zem Hus in Buochs sein «Inges und le<Uge5 Eigen > au Engelberg
und empfängt c& wieder als Erblehen (Reg. 833).
i
I
I
I03
von Briens 1252. die Grafen von Habsburg und die Vögte
von Rotenburg 1257 ihre Allodien an Landleute zu freiem
Besitze verkaufen.') Umj^ekehrt kommt es noch im XIV. Jahr-
hundert vor, diiss Bauern ihr * lediges freies ' Eigen an die
Klöster verkaufen, um sie von ihnen als Erblehen gegen Zins
wieder zu empfangen. Doch hatte das zu dieser Zeit rechtlich
nicht mehr viel anderes zu bedeuten, als die hypothekarische
Belastung unserer Güter. Wenn die Vermutung richtig ist,
dass die 50 Mark, welche König Rudolf 1281 seinem Vetter
Eberhard neben den Steuern von Schwiz. Art etc. auf > Toman
von Röschenried > anwies, die Steuer der freien Leute von
Unterwaiden an den Landgrafen repräsentirt, so wäre die
freie Gemeinde in Unterwaiden derjenigen von Schwiz nicht
sehr viel nachgestanden; nur hätte sie sich über ein weit
grösseres Gebiet, über acht Kirchspiele statt über drei, zer-
streut. ^)
I.
i>
1) Reg. 142. 163, 164, 165.
2) R<^. j;t. Fr. v. H'ysi, Zcitsclir. für schwei/. Recht XVIII, 69, hält
ilje Stelle des PfandrodcJs (Rcj;. 271) • Toimmus df Röschemied martatr A. • für
eine sinnlose Verschrcihiing statt /lomincs de Bßscfunrot. Mir scheint die Existenx
eiocT so bedeutenden Gemeinde %'on Freien an dem kleinen Orte am Zugersce
und lTn>gel>uni! nusge&chlossen, du das Hubsburger Urliar S. 193 ausdrücklich
bemerkt, dass die Lenle zu Buonas, Cappelen (Meier^^kappel), Wiler und Hilseren
in^ijeMint einen Struerbe/irk bilden, der 22 ä im Maximum, 17 0 im Minimum
sttfuerl, Uebefdics gehl nus dem Zinsbuch des Kclleramtes Ber^ffiüoslcr (Gfr. 23, 267)
hervor, dass Böschenrot ein Jlof des Stiftes wnr. Ich gbube daher, eine andere
Erklartini! suchen zu müssen. In der Vcrpfindung erhidt Eberhard Willisau,
Srni(K»ch. Schwiz, d. h. alles, was er 1273 an Rudolf verkauft hat, vom Konige
raruck: nur Unterwaiden fehlt. Es liegt daher mihe, bei der Steuer des Tomnnus
von Röschenrietl an letzteres /u denken, zunral Thomas von Rechrnriet 1275 als
Känfer eines Gutes in Buochs vorkommt (Reg. 255). Ich vermute daher, dass
wir r& lüer mit einem Tht^inas von Retschrieden m tun haben, dem das oßicium
in Unlerwalden anvertraut war, d. h. die Verwiiltunj; der freien Gemeinde, vielleicht
mtl EinM:Wns* der Eigen^^ter des Hause», und «.ler nun aU Bezüger der Steuer
statt de* L.)nde« im RikIcI angeführt wirti. ähnlich wie es jeweilen in demsell>en
hcisst: «Summa der verpfiindcten Einkünfte im Amt Hartmanns von Rinadi, im
Amt de« Ammjinns von Zu^, des Schultheissen von Aarau etc. •
a) Die Grafschaften im Zürich- und Aargau.
1
• ie weltlichen und g-eistlichen Grundherrschaften,
denen wir die ältesten Nachrichten über die
Waldstätte verdanken, bilden die eine Grund-
ä '^1^^ läge, auf der sich die Geschichte derselben
aufgebaut hat. Die andere ist die alte karolingische
Reichsverfassung, die, wenn auch vielfach durchbrochen
und zersetzt, doch gerade im Gebirge noch in gewissen
Resten vorhanden war und von nachhaltiger Wirkung auf
die politische Entwicklung der drei Länder geworden ist.
Die Waldstcitte bildeten einen g^gon Italien vorge-
schobenen Posten .i//////^/;;;//V;/j, *) der mit dessen Unterwerfung
unter die fränkische Herrschaft auch der fränkischen \'er-
fassung teilliaftig wurde. Das Reich war in Gat^t* gegliedert,
') Rej»- it -. io- Wenn Engfltwrx »n ilcn Reg. 21 und 53 uU in Bur^uä
gelegen bezeichaci wird, so Iwweist das keineswegs etwa die Zugehörigkeit Uoier-
waldcns r.wm tntr^uodiächen Stumm gebiet, wie schon der Beisatz ' im Zürichgau <
xcrigt. VA isl dic^ nur einer der zahlreichen Belege ftir das Schwanken der \'er-
waUuDfisjircnze j'wii^chen den Iwiden Lündem. beziehungsweise des Sprachgebrauchs,
im XII. und XUI. Jahrhundert, das sich aus den polilischeii Verhiil missen dci
Zi\hringer/eii erklürl. Sich'- O, v. If'rsi. AlUei Jülich. B. I. Anmerkung 90.
I05
L
Über welche ein Graf als königlicher Beamter gesetzt war,
und der Gau wieder in Centenen oder Hundertschaften, an
deren Spitze ein vom Graf unter Mitwirkung- der Zentgemeinde
ernannter Unterbeamtor. der Centenar oder Hunnr, stand.
Der (iau war der Militär- und Verwahungs-, die Hundert-
schaft der Gerichtsbezirk. In der Hand des Grafen konzentrirte
sich die Gauverwaltung nach allen ihren Seiten, er war
Militär-, Polizei-, Fiskal- und Gerichtsbeamter zugleich. Er
konnte die Gaubewohner zu öffentlichen Arbeiten bei Strassen-
und Wuhrbauten, zur Wahrung des öffentlichen Friedens
aufbieten, er hatte für die Einziehung der dem König zu-
stehenden Einnahmen zu sorgen und ihm die dienstpflichtige
Mannschaft zuzuführen. Die bedeutsamste Seite seiner Tätig-
keit aber war die Sorge für Recht und Gericht. Nicht dass
er Richter im modernen Sinne gewesen wäre, er war nur der
Vorsitzende der richtenden Gemeinde; die Beteiligung des
Volkes an der Rechtsprechung bildete den Grundzug des
germanischen Gerichtswesens im frühern wie im eigentlichen
Mittelalter. ') Die Volksgenossen hatten nicht bloss das Recht,
sondern die Pflicht^ beim Gerichte mitzuwirken. Nach dem im
VIII. Jahrhundert aufgezeichneten alamannischen Stammes-
recht wurde in schlimmen Zeiten alle Wochen, »»der, wenn
das Land ruhiger war. alle vierzehn Tage in jeder Hundert-
schaft eine Versammlung abgehalten, bei Avelcher alle freien
Männer des Bezirks zu erscheinen hatten, um unter dem Vor-
sitz des Grafen oder des Centenars Rechtsstreitigkeiten zu
entscheiden. Bussen und Strafen zu erkennen und anderes,
was damit zusammenhing, zu erledigen. Das war das ^ Ding-s
das unter freiem Himmel an einer bestimmten, gewöhnlich
weithin sichtbaren oder durch Büumc oder andere Merkmale
gekennzeichneten Stätte abgehalten wurde.
*) Vgl. XU dem Folgenden F. v. IVyss^ Zeilschrift für üchwc-ii:. Recht XVIII,
136 ff. ; Üt'aiia^ Deutsche Vcrfassungsgcschichte IV; Sohmt fränkische Rechts- uDtl
GerichUverfa-Hjiinp ; Schröder, Lehrbach Uer deutschen Rechugeschichtc u. a.
io6
Diese unbegrenzte Dingpflicht wurde aber zusammen
mit dem unentgeltlichen Heerdienst und dem Geldbussen-
system eine Hauptursache des ökonomischen Verfalls der
gemeinen Freien. Karl der Grosse hielt es für notwendig,
wie für die Wehrpflicht, so auch für die Dingpflicht Er-
leichterungen eintreten zu lassen, und bestimmte, dass die
Freien nur drei allgemeine Gerichtsversammlungen im Jahr
zu besuchen hätten. Das waren in der Folge die echten
ufigibotenen Dinge, die nach Karls Verordnungen nur unter
dem persönlichen Vorsitz des Grafen oder eines von ihm
gesandten Bevollmächtigten fmtssus, vfeedomipiKSJ, nicht aber
unter dem des Hunnen oder Centenars abgehalten werden
sollten. Der letztere hatte dagegen als Organ für die Voll-
streckung der Zivil- und Strafurteile dem Grafengerichte
beizuwohnen. Nur im echten Ding durfte über Leben und
Tod, Freiheit und Eigentum an Immobilien und Leuten erkannt
werden. Daneben stellte sich aber die Abhaltung anderer
Gerichte für Beweistermine in Prozessen, die vor dem Grafen-
ding schwebten, sowie für Urteilsfällung in geringfügigem
Sachen als Notwendigkeit heraus. So schieden sich von den
ungebotenen die geboteiun Dinge, die an beliebige Orte und
zu beliebiger Zeit berufen werden konnten und für die Be-
urteilung von geringem Vergehen, von Streitigkeiten um
Geldschuld und Mobilien kompetent waren. Für diese Ge-
richte genügte der Vorsitz des gräflichen Unterbeamten, des
fhntiHti, Auch wurden dazu nicht alle i'Veien der Hundert-
schaft berufen, sondern ausser den Parteien und Zeugen nur
die von Karl neu eingeführten Schöffen oder UrteiUr, die
von den Grafen unter Mitwirkung der Gerichtsgemeinde auf
Lebenszeit ernannt wurden.
Der Graf bezog als Besoldung einen Dritteil sämtlicher
Gerichtsgefälle, während er die beiden andern dem König
abzuliefern hatte: dann war das Amt mit gewissen könig-
lichen Gütern ausgestattet, deren Genuss ihm zustand. Schon
frühe zeigte sich auch bei den Grafen die Tendenz, von
«
A
107
I
ihren Untergebenen Geschenke^ zu »erbitten». Gerade
die häufigen Verbote, mit welchen die Karolinger gegen
solche ' Bitten * (Beden) einschritten, beweist, wie sehr sie
allgemeine Sitte waren.
Unter dem Einfluss des J.ehenswesens wurden die Graf-
schaften, wie alle Reichsämter, mehr und mehr als erbliche
Lehen angesehen und behandelt. Aus einem absetzbaren
Beamten wurde der Graf allmälig ein Landesherr, sein Amts-
sprengel verwandelte sich in ein Territorium, in dem er
schliesslich kraft eigenen Rechtes richtete und regierte, seine
Amtsgüter und Amtseinkünfte wurden ein Teil seines Privat-
vermOgens. Doch hatten die Grafschaften noch im XIII. Jahr-
hundert ihren Amtscharakter nicht völlig verloren. Niemand
durfte die gräfliche Gerichtsbarkeit ausüben, ohne die Be-
fugnis dazu« den « Königshann unmittelbar vom König er-
worben zu haben. Der Inhaber der Grafschaft sollte dieselbe
ohne königliche Genehmigung nicht teilen, nicht durch Ver-
legung der Dingstätten verändern, er durfte sie nur unter
bestimmten Beschränkungen weiter verleihen etc.
Dieser Übergang des Grafenamtes in ein erbliches Lehen
eines bestimmten Geschlechtes lässt sich auch für diejenigen
Gaue beobachten, zu denen die Waldstätte gehörten. Uri
yxwiK Schwiz wurden ursprünglich zum Turgau^) und. als um
854 der westliche Teil desselben, der Zürichgau als selbständige
Grafschaft davon abgetrennt wurde, zu letzterem gerechnet.
Für Untcrwalden fehlen direkte Zeugnisse : doch wird Engel-
Ifcrg^ als im Zürichgau gelegen V)ezeichnet. weshalb der
Zugang zum Tale, d. h. Nidwaiden, wohl auch dazu gehört
haben muss. In Bezug auf Obwalden lässt sich so viel mit
Sicherheit sagen, dass es im XIII. Jahrhundert nicht in der
Landgrafschaft Aargau einbegriffen wurde. Wir werden daher
schwerlich mit der Annahme fehlgehen, dass ganz Unter-
') Reg. ».
«) R^. 9, n, 13. 15, 31.
to8
waldcn ein Teil des Zürichgau's war. Nur IJergisxvü und die
in den See vorspringende Halbinsel des Burgenhergs scheinen
zum Aargau gehört zu haben. ') Über die Hundertschafts-
einteilung lassen uns die Quellen im Dunkeln: doch dürfte
Schwiz den Mittelpunkt einer Cent gebildet haben und Sitz
eines Centenars gewesen sein.^
Die Nachrichten über die Grafen vom Znrichgau sind
äusserst spärlich; indes reichen sie hin, um den allmäligen
Übergang zur Erblichkeit des Amtes erkennen zu lassen.
Nach vereinzelten Trägem desselben, wie Gerold (854 — 868),
Hun/ried (872—886), Rudolf (870 und 876—85), Eberhard
(889), Adalgoz (896—899), Udalrich (902 — 907, 914)1 Liuh
(924 — 952), Piirchard ('qb's — 964),^) bei denen die Verschieden-
heit der Namen an keine Geschlechtsfolge denken lässt.
finden wir von 968 — 1056 solche aus dem Hause der Neuen-
burger,^) Zur Zeit des Investiturstreites scheint dcis Amt den
') Huö^r^ Waldstatte S. 3* schliesst aus Reg. 154 u. 159 die Zugehörigkeit
des westlichen Teils vod Unicnvalden zum Aargau. Dem steht jedoch entgegen, dass
bei der Teihing des ha bsburgi sehen Erbes 1233 — 1 239 nicht Aibrccht^ der Besitzer
der IjkndgTafschiift Aargau, sondern Rudolfe «lerjenige der Grafsthaft im Züricbgnu.
als Inhaber der grüHichen Rechte in ^ar#/m erscheint (Reg. 8; u. 121). Dagegen
gehl allerdings ans Reg, 154 u. 159 so viel hervor, dass der Bargen oder wenigstens
ein Teil davon zum Anrgau gehörte. Diese Sonderstellung des Bürgcns oder
vielmehr seiner dem See zugekehrten Seite kehrt auch im ha bs burgischen Urbar
wie<Ier, wo Kirsittn zum Amt Neuhabsburg gerechnet wird; auch jetzt ninh
gehört em Teil der Seeseite zum Kanton Luzem. In Bezug ayxi Hcrgmvtl sdiliesse
ich die Zugehörigkeit zum Aarguu teils aus der Lage, teils aus dem habsbur^-.
Urbar, welcher dasselbe zum Amt Rotenburg zShIt. Aus Reg. 87 geht hervor,
dass die Brüder Albrecht und Rudolf sich stiitten, zu welcher Vogtei. d. h. zu
welcher Grafschaft Staus gehöre. Indes scheint der Streit zu Gnnsten Rudolfs
entschieden worden zu sein.
Ä) Siehe unten.
») Wartmann, Utk. der Abici St. Gallen II. S. 46. 5>, 56. 60. 06. 73.
74, 76, 82, 100, I07i 108, 140, 142, 14s (Gerold); S. 163, 164, 315, 217.
247; Urk. Zürich f. 53 (Rudolf); Waitmann S. 170, i8<). 193, 208 (Munfrid):
Urk. Zürich I, b<> (Eberh.ird); Wnrtmunn II, S. 304, 305, 313. 320 (Adalgoz);
S. 324, 325, 331. 355. Urk. Zürich 78 (Udalrich); Urk. Zürich 80. 82, 90, 9t,
92. 95 (Liuto); Urk. Zürich 84, 97, 98, 99 (Burkart).
*) Gottfrifä 968 (Urk. Zürich I, 103); Mangold 975—987 (Urk. Zürich I,
MO, Quellen zur Schweiz. Geftch. IIT, i. 3); Eberhard 1036— 1056 (Urk. Zürich 1,
«
I
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I09
k
l
Nellenburgem entzogen und auf die Lenzburgtr übertragen
worden zu sein, die im XII. Jahrhundert im unbestrittenen
Besitze desselben sind.
Von Amtshandlungen der älteren Grafen vom Zürichgau
im Bereich der Waldstätte ist nichts bekannt. Dagegen
haben sich bekanntlich die Lenzburgcr an dem Marchenstreit
zwischen Schzviz und Einsiddu, in welchem die Schwizer zum
ersten Mal als eine selbsthandelnde Genossenschaft auftreten,
in hervorragender Weise beteiligt.
Das Q34 von dem Strassburger Domherrn Eberhard im
^finstem Waldt. gegründete Kloster Mciptradszdl oder Ein-
st'dt'ln, wie es schon 1073 genannt wird, hatte von Kaiser Otto I.
die Immunität, sowie die Bestätigung des erworbenen Besitzes
erhalten, aber ohne Angabe der (Vrenzen, welche das Eigen-
tum der jungen Stiftung am Orte selbst umschhessen sollten.
Diese Versäumnis holte Heitirich 11. 1018 auf Bitte des Abtes
Wirnnd nach, indem er kraft des königlichen Eigentums-
rechtes an alle herrenlose Wildnis dem Kloster den .unweg-
samen und unbebauten Wald . in dessen Mitte es gelegen
war, schenkte und zwar unter Angabe einer Grenze, die von
der Roknfixih (am rechten Ufer der Sihl zwischen der Ein-
mündung der Alp und der Teufelsbrücke), der Wasserscheide
zwbchen Sihl- und Wäggital entlang bis zur Sihlalf>, dann
über \V(tng ilberg; zu den Quellen des Alpbaches und über
den das Alptal im Westen einschliessenden Höhenzug bis
zur Alpegg (beim Katzenstrick) gezogen wurde. Es ist un-
verkennbar, dass mit diesen Bestimmungen das Sihlbecken
zwisch*'Ti Etzel und Miten als Gesamtheit dem Kloster ver-
la.V 124. yiieUrti HI. I, 4, 6, II). Zur Genealogie ticr NcUenburgcr vgl. Über
f^ifiv tiftuMeftiü. |jihr!>uch für Schweiz. Gesell., S. 352. v, Hyss^ Abtei Zürich»
Aum'tkuun''n ?u B I. N. 82, Alldem, deutsche Biographie 23, 418.
HO
liehen werden sollte. Aber eine ganz scharfe Abgrenzung
war damit doch noch nicht gegeben. Die Punkte Sihlalp
und Wang lagen nicht auf dem Kamm der Berge, die das
Sihlbccken im Süden abschliessen, die Wasserscheide war
durch sie nicht als Grenzlinie bezeichnet, und mit der Zu-
wendung des Alptals war über das Tal der Biber nichts
Näheres bestimmt. So war hier ein Spielraum für Grenz-
streitigkeiten offen gelassen, die denn auch bald mit den
Nachbarn im Süden ausbrachen.')
Bei der Zunahme der Bevölkerung, bei der Entwicklung
der AIpwirt.schaft waren die Schwizer darauf angewiesen,
die benachbarten Wildnisse zu roden, die bisher öde liegen-
den Bergweiden zu Ehren zu ziehen. So scheinen sie seit
dem Beginn des XiJ. Jahrhunderts die Wasserscheide, die
das Tal der Muotta vom Sihlbecken trennt, überschritten und
die obersten Berghänge, sowie das Tal der Biber, die Alt-
matt, in Besitz genommen zu haben. Das Kloster betrachtete
dies als einen Eingriff in seine Sphäre, und ein Grenzstreit
entspann sich, in welchem die Schwizer in den Grafen RugI<?1/
und Arnold von Lenzburg einen kräftigen Rückhalt fanden.
>) über diesen ManrhensUeit hat die grundlegende Arbeit von P* RinghoU
(Gfr. 43) zum ersteu Mal Klarheit verbreitet. Ich folgtf ihr hier mit dcnjeni^jen
At)veichun^en. welche sich mir aus einer objektiven Detraditung des erhaltenen
Materials i\\ ergeben scheinen. Insbesondere ist doch daran fesuuhalten, da&s
zwischen der Grenze von lOiS und der von 1114 ein wesmtlichcr Unterschied
besieht, drr nicht ohnv eine gewisse Gewidtsamkcit uufgehobon werden kann.
Die Sthtalp ist durch die hexitigen Punkte Üntrr- und Oher-Siht, Romanna
Wengi durch Wang bestimmt. Es mag sein, doss in der Absicht des Scbenkers
auch die dahinter liegenden Berge mitgemeiot waren, rechtlich war die Wasser-
scheide damit noch nicht ah Grence |>ef;eben. Die wichtigste Abweichung aber
betrifft die Attmatt. Mag mau nun unter dem Namen Alptgg den ganzen Hrtheuzug
verstehen, der Jas Alptal westlich bestreicht, wie Ringholz es tut, oder bloss
den Endpunkt dcsselbrn, wofür der heutige Sprachgebrauch spricht. jcäcnfalU
litgt das Ttii tier Bibtr auss^rhoib der Grente \'on 1018. Wenn also, was auch
die Ansicht von Ringholz ist. die Schwizer den HauptangrifT von dieser Seile
her err.ffheten, so h.\ben sie damit kein wohlerM-orboncs Recht des Stiftes ver-
letzt, sondern ein Gebiet in Besitz genommen, auf das sie mindestens ebenso viel
Anspruch hatten, wie das Kloster.
I
a
A
1 1 1
Diese gingen so weit, zu behaupten, die ganze Wildnis, in
der das Kloster erbaut »ei, gehöre eigentlich zur Mark der
Schwizer, und stellten damit die Freiheit und Immunität des
Klosters selber in Frage. Schliesslich nandte sich Abt Gero
von Einsideln im Verein mit seinem Schirmvogt Ulrich (von
Rappcrs^vü?) im März 1114 klagend an Kaiser Heinrich V., als
dieser zu Basel weilte» und legte den zum Hofgericht ver-
sa mmelien Grossen seine Urkunden vor. Die Angeklagten,
vorab Graf Rudolf, suchten die Dokumente zu entkräften,
jedoch ohne Erfolg. Die versammelten Fürsten erklärten
Rudolf nach alamannischem Gesetz des Unrechts überführt
und verurteilten ihn zur Herausgabe der entrissenen Besitz-
ungen , sowie zu einer Busse von 100 w. Zugleich verlieh
der Kaiser gemäss dem einstimmigen Ausspruch seiner Fürsten
und Rechtskundigen, dass ihm die Verfügung über alle un-
wegsamen Wildnisse zustehe, dem Kloster von neuem die
Immunität und den Besitz des umliegenden Waldes, wobei
die in der Urkunde Heinrichs II. festgestellte Grenze nicht
nur bestätigt, sondern noch vervollständigt und erweitert
wurde. Jetzt wurde ausdrücklich die Wasserscheide des Ge-
birgs als Grenzlinie im Süden bezeichnet und diese zugleich
im Westen bis an die Biber vorgerückt, so dass die Altmatt
noch in das Gebiet des Klosters hineinfiel.')
Der Marchenstrcit kam damit noch nicht zur Ruhe. Die
Schvvizcr empfanden den Spruch des Hofgerichts als ein
Unrecht, sie suchten sich im Besitze der Altmatt und übrigen
okkupirtcn Gebiete mit Gewalt zu behaupten und wurden dabei
von dem Sohne Graf Rudolfs, Graf Ulrich, dem letzten Lenz-
burger, eifrig unterstützt. Es ist möglich, dass auch Arnold von
Brescia. jener kühne iialienischeVorreformator, der in den Reich-
tümern der Kirche den Grund zu ihrer Verderbnis erblickte.
dabei eine gewisse Rolle spielte. Sicher ist, dass Arnold in
den Jahren 1141 und i 142 sich in Zürich aufgehalten und den
>) Reg. 20.
I 12
Grafen Ulrich von T-enzburg- zu seinen Gonnem gezählt hat.
Nachdem der Streit lange gedauert, versuchte der Abt Rudolf
sein Glück wieder beim königlichen Hofgericht. Im Juli 1143
erschien er mit seinem Schirmvogt Rudolf von Rappers7vil
vor Konrad III. in Strassburg und bat den König um Rechts-
schutz gegen die Übergriffe Graf Ulrichs, seiner Miterben
und der Markgenossen (cives) von Schwiz. Auch diesmal
entschied der König, gestützt auf die Urkunden seiner Vor-
gänger, durch Spruch der zum Hofgericht versammelten
Grossen — 3 Bischöfe, 4 Abte. 2 Herzoge, i Markgraf und
J4 Grafen und Herren werden als Zeugen erwähnt — nach
dem Recht der Alamannen oder Schwaben zu Ungunsten des
Grafen Ulrich und der Schwizer und wies sie an, bei Königs-
bann die Grenzbestimmungen von 1114 zu achten.')
Es ist nun längst die Frage aufgeworfen worden, in
welcher Eigenschaft die Lenzburger an diesem Streite teil-
genommen haben. Tschudi, Müller u. a. betrachteten sie als
Schirmvögte, welche die Schwizer freiwillig gewählt hätten.
Neuere sehen in dieser Beteiligung ein direktes Zeugnis für
eine erbliche Vogtei der Lenzburger über Schwiz speziell
oder dann für ihre gräflichen Rechte über den Zürichgau.*)
Es ist jedoch mit Recht darauf hingewiesen worden, dass
in den Urkunden kein Wort steht, welches auf eine öfifent-
liche (tewalt der darin erwähnten Grafen über die Schwizer
schliessen lasst, dass ihre Rolle sich nicht nur genügend,
sondern noch viel besser erklärt, wenn angenommen wnrd,
sie hätten lediglich in ihrer Eigenschaft als Besitzer ihrer
^ruytdherrUchen Höfe in Schwiz auf Seiten der Schwizer
gestanden.
Die freien Alamannen in Schwiz standen mit den Grund-
herrschaften im Tale in einem wirtschaftlichen Verbände,
I
4
') Reg. 33.
-) MiHnischli, Bumlcsrccht I, 41 ; Binmrr, Rechtsgcsch. der schMreu. Dcmo-
knitieu I, lll; Ringhoh 83 (Gfr. 43. 2\\).
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sie bildeten mit denselben eine Markgcnossefnchaft, welche
durch den gemeinsamen Besitz am unverteilten Land, an
der Allmend oder Gemeinmark, durch die gemeinsame Nutzung-
von Wald und Weide zusammengehalten wurde. Grundherrn
wie Freie hatten daher ein gleiches Interesse daran, die Mark
auszudehnen, und es scheint, dass die Lenzburger die Schwizer
nach Kräften dazu ermuntert haben, gegen Einsideln vorzu-
gehen, dass sie sich bereit erklärten, die volle Verantwort-
lichkeit dafür auf sich zu nehmen. So ist denn auch das
Verhältnis der Grafen zu den Schwizcm im Prozess nicht
das des Vogtes gegenüber seinen Schutzbefohlenen, sondern
das des Streit genossen zum Streitgenossen in gemeinsamer
Sache. Wenn die Grafen vor Gericht das Wort führen
und die Urteile zunächst auf sie abstellen, so erklärt sich
dies teils aus ihrem Range, der sie zu den selbstverständ-
lichen Vertretern der ganzen Prozesspartei am Hofe machte,
teils daraus, dass sie offenbar vom Hofgericht als die Haupt-
urheber des ganzen Handels betrachtet wurden. ')
Dazu kommt, dass hi*Schst wahrscheinlich die beiden
Hauptbeteiligten, Graf Rudolf und sein Sohn Ulrich^ gar
nicht die gräfliche tloheit in Schwiz besassen, weil sie der
altem in Lcmburg sitzenden Linie angehörten, während die
Grafschaft im Zürichgau der jungem Linie zustand, die ihren
Sitz in dem damals noch zum Zürichgau gehörigen Baden
aufgesclilagen hatte. *'^)
1172/73 starben die beiden Linien der Lenzburger aus.
Ein zeitgenössischer Chronist berichtet, dass Kaiser Barbarossa
I
') Siehe die treficnden Erilrtciungca bei />. r. Wyss, Zcitschr. f. schweir.
Recht XVIII. S. 87.
-) Aus der Slammtafc) der Lenzburger. S. 113. die unter Bennuoog der-
jenigen von Kiem (Quellen *ur Schweia. Gesch. III 2, S, la) angeferligl worden
isL, geht deutlich hervoi. dass die Reichsvogtci Zürich und die Grafschaft des
Zürichgau'ä wenigstens seil 1127 jeweilen in derselben Hand lagen und 2war bei
A
"5
I
»
die Grafschaft Zwr/i7;^rt« und die Vogtei über Säckingct»,
beides aus der Hinterlassenschaft der Badener Linie, dem
Grafen Albn-chi von Habsbur^ verliehen habe, 'l In Bezug^
auf den Zürich>»"au ist dies insofern nicht g'anz richtig, als
vielmehr eine Teilung der Grafschaft eintrat. Das, was von
derselben auf dem rechten Ufer der Limmat und des Zürich-
sees lag, samt Baden, fiel an die mit den Lonzburgem ver-
schwägerten Kibur^er, auf die auch die Eigengüter des
Geschlechtes im Aar- und Zürichgau zum grössten Teil über-
gingen.-) Das westliche Stück dagegen zwischen Limmat,
Zürichsee und Reuss scheint wirklich an die Habsburger
verliehen worden zu sein. So erklärt es sich, dass diese in
den Besitz eines erblichen Herrschaftsrechtes über die Freien
von Schwiz gelangten, wie eine neue Urkunde aus dem
Marchenstreit mit Einsideln unwiderleglich beweist, "r '
So grosse Verdienste sich die Einsidler Mönche sonst um
die Kultur des Sihlbeckens er\varben, nach der Schwizerseite
hin scheint der •• finstere Wald r unter ihren Händen eine leblose
V
der xa Baden icsuürcmicn jünjjcrn Limo der Ltnzburter. Von Arttoif, dem Sdfler
derselben, gintfcn die l^cidcn Gewallen zun.^cbst auf *leis<ni Hlte»len Sohn Uirüh
aber, dann nAcheioander auf dessen Brüdei IV^rn^-r, Chuno und Amotd. «He alle
ab Grafen und V5gte bezeichnet werden. Allerdio^is lassen sich ihre Amts-
hHDdlun);en als Grafen nur fiir <Jen nördlichen Teil des Zörichgau's nachweisen
(II30 wird Fahr als in drr Gmfschaft Vtrkhs gflcj;en bezeichnet. 1 155 hält Werocr
Grricht zu Berikon^ ö&tlich von Bromuarten, 1155 in Kiofen, und fertigt im gleichen
Jahr eine Schenkung zu If'iih'sfikn und ßassersdor/^ 1169 hftit Arnold Gericht
«n Strti6rfirtc/i bei Dailwil, Urk. Zur. 165. 185, 190, lyi, 202). so dass die
Möglichkeit einer Trennung der Waldstütte vom Zürkhgau nicht ausgeschlossen
i*I. And''rseils Kcgl .iber auch kein Grund vor, eine solche anzunehmen, da die
gTundhcnliihen Hö(e und ilio Grafschaft |j:anz wohl in verschiedenen Hunden liefen
konnirn. So gingen ja auch die H<*'ff in Schwiz auf die Kiburger und Froburger,
die Grafschaft dage-grn imf die Hnbshurper über.
>) R^. 28.
Jf) 1345 Iwfticgclt Rudolf von Wnrt eine Urkunde in Ercndingen als Land-
richtrr de* Grafen Hartmjtnn von Kiburg im Zürichgau (Urk. Zur. II. 132). Über
die Herrschaft der Kiburgcr in Baden vgl. //W//, Argovia Iö(i2, S. 261, zur
rrd-im/ Ar. r. /r.M,. Zcitsihrift für scliwciz. Recht XVII, 46, XVIII, 47 ff., 88.
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m6
Einöde geblieben zu sein. Die Schwizer, in denen das Gefühl
des erlittenen Unrechts trotz der kaiserlichen Urteilsprüche
lebendig" blieb, machten sich das zu Nutze. Sie drangen von
neuem über die Wasserscheide, rodeten den Wald im heutigen
Iberg und hintern Alptal, legten Weiden und Äcker an und
erbauten Hütten und Gaden. Einige weniger streitlustige
Äbte mochten dem ruhig zugesehen haben, bis mit Abt
Kovrad 1 2 1 3 ein Mann zur Herrschaft kam. der schärfer
ausgeprägten Eigentumssinn besass. Er beschloss kurzer
Hand, die Eindringlinge mit Gewalt zu vertreiben, und rief
zu diesem Zweck die Hilfe seiner Schirmvr»gte. der Edeln
Rudolf und Ilvinrich von Rappcmvü an. Diese brachen mit
Macht auf, brannten die Hütten, Ställe und Pflanzungen, mit
denen die Schwizer den (xrund und Boden des Klosters
bedeckt hatten, nieder, nahmen ihr Vieh und ihr Geschirr
weg und erschlugen und verwundeten die Bauern, die sich
dagegen zur Wehre setzten. So entbrannte eine blutige
Fehde, die drei Jahre währte. Nachdem beide Teile des
Kampfes müde geworden, kamen sie überein, den Streit dem
Grafen Rudolf (dem Alten) von Hahsburg vorzulegen, welcher
sich im Juni 1217 zur Untersuchung der Angelegenheit in Be-
gleitung der Freien von Schnabelburg, von AVart, von Wädis-
wil, von Bonstetten und verschiedener Ministerialen nach Ein-
sideln begab. Die Sache des Klosters wurde durch den Abt und
Heinrich von Rapperswil — Rudolf war über das Meer zum
heiligen Grabe gefahren — vertreten; selbstverständlich be-
riefen sie sich auf die kaiserlichen Privilegien und erstrittenen
Urteile des Hofgerichts. Die Abordnung der Schwizer, an
deren ^^Aize Konrad /lufui stand, anerbot sich, lebende Zeugen
dafür zu stellen, dass sie das streitige Gebiet von ihren Vor-
fahren ererbt, dass sie dasselbe viele Jahre hindurch in ruhiger,
unbestrittener (iewere besessen hätten, und klagten dem
Grafen, als ihrem * rechten Vogt und Schirmer unter Tränen,
wie man sich an ihrer Freiheit und ihrem Eigentum freventlich
vergriffen habe.
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Rudolf von Habsburg^, der sich bei diesem Anlass ohne
Zweifel in seiner Eigenschaft als Zürichgaugraf t von rechter
ttbf schüft rechter vogt und schtrmer^ der Leute von Schwiz
nennt, suchte die Parteien zu versöhnen und brachte schliess-
lich mit weiser Leute Rat > einen Vergleich zu stände,
vermöge dessen die alten Ansprüche und LTrkunden des
Klosters als abgetan erklärt und eine neue (irenzlinie fest-
gestellt wurde. Dieselbe Hess das obere Sihltal bis zur
Quelle im intakten Besitz des Klosters und zog sich dann
vom D<:>rfe Studen über den Schrähcu und die Stockfluh quer
durch das Alptal nach TschühcrHcll (südlich vom Neusell-
stock), wo sie mit der alten Ostgrenze zusammenstiess. Was
nördlich von dieser Linie lag, sollte Einsideln. was südlich,
den Schwizem gehören. Ausgenommen war das Tal des
IVfigbachcs und das Gebiet links von der Minster (dem
jetzigen Jessenenbach), die zur gemeinsamen Weide beider
Teile erklärt wurden. M So waren die Schwi^er durch den
Schiedspruch ihres Grafen endlich in den gesicherten Besitz
von Oher^lhcr^ und des hintern Alptals gekommen, Gebieten,
auf die sie durch ihre Kulturarbeit einen vor dem Forum der
Geschichte w^ohl ebenso begründeten Anspruch gewonnen
hatten, als <las Kloster durch seine Pergamente.
I
I
Die Landgrafschaft ^largaiiy die vom Zürichgau durch
die Reuss getrennt war, befand sich schon 1036 im Besitz
der Lenzburgcr und verblieb ihnen bis zum Aussterben des
Hauses.^ Während die jüngere Linie von Baden aus den
'1 H.cg. 56. Diw& Gt-iI Rutlulf sich in der SprediweUc des XUI. Jahr-
httiKlnts in sflDpT Ei^icn schuft .ils GaugTaf Voyt der Schwi/cr nenoen konnic.
und «Uw rirshnlb nn keine besondere V<>gt*fi der H:tl>sbuigcr Über Schwi/ im
denkrn iat, zeigt /V. :•. Wyss^ Zeitschr. f. schweif. Recht XVIII, 8g f.
*) Reg* 14 (in pi*bik<i mallo Ron tttb c^mSte Uolrko}^ Reg. 16 (in pago
Argowe m comitaitt Afnolß comitts)^ Urk. vom i\ JiUi 1050, Herrgott PI, 121
(tn fiago Arginet m comitatu Arttofn comitisj ; Urk. v. 21. Apr. iloi, Hitiber I,
S. 432 (tn fiago Argt/wa sub comitatu Odalrici),
tiS
Zürich g^au verwaltete, wurde die gräfliche Gewalt im Westen
der Reuss durch die ältere in Lenzburg ausgeübt. Mit dem
fast gleichzeitii^en Erlöschen beider Linien scheint 1173 eine
ähnliche Teilung der \'erlassenschaft der altern zwischen
Kibnrg und Habsburg eingetreten zu sein, wie bei der jungem.
Lenzburg selber ging mit seiner Umgebung als besondere
Grafschaft auf die Kiburger über, die eigentliche Landgraf-
schaft aber kam an die Habshurger. ')
Da der Bürgenberg zum Aargau, das übrige UnterwaU^i
aber zum Zürichgau gehörte, so stand auch diese Waldstcltte
seit dem Aussterben der Lenzburger unter der erblich ge-
wordenen Hoheit der Habsburger, wofür es ebenfalls nicht
an direkten Zeugnissen fehlt. So schloss Graf Rudolf der Alte
1210 bei Anlass des S. Ö4 erMähnten (rütertausches mit Engel-
berg einen Vertrag, wonach Freie oder ihm nach Vogleirtcht
unterworfene Leute, die mit seinem Willen jenseits die Bein-
Strasse auf Güter des Klosters versetzt würden, von seiner
Gerichtsbarkeit und Steuerhctheit befreit sein sollten, und 1240
erneuerte Graf Rudolf der Sehweigsame diesen Verzicht, immer-
hin unter dem Beifügen, dass künftig solche Versetzungen
aus seiner Jurisdiktion nicht mehr stattfinden sollten.*)
') Abweichend von G. v. Wp» (GeschiclUe der drei Landet S. 23), folgert
fJubrr (Rudolf von Hahsbui^, S. 5 u. 14) aus dein Stillschweigen des OUm von
Sl. Bhbtien über »Ue GratVcbafl ira Aarpiu, ilass die letztere erst später von
Friedrich II. an die Habsburger verliehen worden sei. Das» jedoch der Chronist
trotx seiner Miieinburen Genauigkeit nicht ganx genau berichtet, ist oben gezeigt
worden. Irgend jemandem mus& die Grafschaft im Aargau 1173 verliehen worden
sein. Die Kiburger haben sie augenscheinlich nicht empfangen, weil sie dieselbe
sonst bis /u ihrem Erlöschen behalten hinten. Da liegt der Schlu&s doch nahe,
dass die Habsburger* welche im Beginn des XlII. Jalirhunderts im Be^il/e der
Landgrafschaft erscheinen (Reg. 87) dieselbe sdion 1173 erhalten haben. £a ist
auch möglich, dass Otto von St. Blasien mit dem TurU'eitsem fomiiatum die neue
Grafschaft meint, die tatsächlich darch die Vereinigung der Landgrafschaft Aargau
nach Ausscheidung der Grafschaft Lenzburg mit dem westlichen Stück des Zürich-
gau's in der Hand der Habsburger entstand. Vgl. Fr. ?■. Wyss^ Zeitschr. f. schweix.
Recht XVIIL 50.
IIQ
Bei der Teilung des habsburgischen Erbes nach dem
Tode Graf Rudolfs des Alten unter seine Sühne ging die
Landgrafschaft im Zürichgan mit den Gütern des Hauses
am Vierwaldstättersee auf Rudolf dcu Schivtigsamen, den
Begründer der habsburgisch-laufenburgischcn Linie, diejenige
im Aargau dagegen auf Albnrht IL den Vater Rudolfs, des
nachmaligen Königs, über. Anstände, die sich bei der Teilung
ergeben hatten und, wie es scheint, unter anderm auch die
Zugehörigkeit von Sians zur einen oder andern Grafschaft
betrafen, wurden 1238/39 ausgeglichen und das Ergebnis war.
dass Graf Rudolf von Habsburg-Laiifenhurg der alleinige
Inhaber der gräflichen Rechte in den Waldstätten wurde,
wie er derjenige der Eigengüter war. Nur der Bürgen oder
ein Teil desselben wurde als zur Grafschaft Aargau gehörig
der Jurisdiktion Albrechts unterstellt.')
Den Hauptinhalt des erblich gewordenen Grafschafts-
rechtes bildete da, wo dasselbe ungeteilt beisammenblieb,
die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über die Freien, das,
was die Sprache des spätem Mittelalters mit < Twing und
Bann * und Gericht über ^ Dieb und Frevel • bezeichnet. L'nter
« Twing und Bann • wurde die polizeiliche Gewalt über Dorf-
ordnung, Mass und Gewicht etc. mit einer Strafbefugnis bis
auf 3 s., vor allem aber auch die regelmässig damit verbundene
Zif'ilgerichisbarkeit verstanden. Unter < Fre\el wurden alle
nicht mit dem Tod bestraften kriminellen Vergehen^ als Be-
schimpfungen, Schläge, Verwundungen etc. zusammengefasst,
wobei man wieder zwischen kleinefi und grossen Fre:*eln
unterschied. < Dieb > endlich war der Repräsentant der
schxveren V^erbrechen, die Strafe an Leib und Leben nach
sich zogen.*)
'I Reg. 87» 121, 154, 159. Kopp II 1. 5S2 ff. ßluHur, Rechugc^ch. I, 8i>.
1 /V. V, Wyu, Zcitschr. f. ftchwcu. Recht XVIII, S. l6a, 171 f. (Jbrr
Twin^ und Bann vgl Hubsburg. Urbar, S. 121. 129, 175, 181—183. Zu tier
120
Die hohe Strafgerichtsbiirkeit über Leib und Leben wurde
in dem Landgr^ruht ausgeübt, das im XIIL Jahrhundort an
die Stelle des echten ung^ebotenen Dinj^s getreten war und
sich, sei es unter dem persönlichen Vorsitz des Grafen, sei es
unter dem eines von ihm ernannten Vizegrafen oder Land-
rühfcrsy an altherkömmlicher Gerich tsstÄtte, der sogen. IVeid-
hubcy^) versammelte. Das Landgericht unterschied sich von
dem echten Ding der Karolingerzeit, aus dem es her\'or-
gegangen war, dadurch, dass sich sein Kompetenzkreis ver-
engt hatte und es im Wesentlichen nur noch Straf- und Blut-
gericht war. Noch immer bestand die Dingpflicht für alle
persAnlich Freien des Gerichtsbezirks, soweit sie nicht einer
völlig eximirten geistlichen oder weltlichen Herrschaft an-
gehorten. Dem Grafen oder Landrichter stand der Hunne
als Gehülfe zur Seite, doch nicht mehr als Gerichtvollziehcr;
vielmehr gab es jetzt für Botendienst und Urteilsvollstreckung
einen eigenen Beamten, den W'tibcl {praeco), dem gewöhnlich
die Weidhube oder deren Ertrag vorliehen war, weshalb die
Gerichtsstätte auch Weibelhuhe genannt wurde.-)
Unter dem Grafen- oder Landgericht standen besondere
niedere Gerichte für die Freien bestimmter Bezirke, die dem
gebotenen Ding der alten Zeit entsprechend unter dem Vor-
sitz des Hunnen oder, wie er seit dem XIIL Jahrhundert
4
dreifachen Abstufung der Gerichtsbarkeit in Polizei- »nd Zivilgericht (Twinp und
Bann), Frevelgericht und Blutt»erichl V(,>1, auch LÜe Urk. vom 5. Jau. 142 1, iin
Gfr. 45, 336.
') * Weidhube» »sl fin Bauurngiil. da«, dem Inhaber de** huhcn Gerichts
iiDgehOrt und von ihm ecgcn Zins mit der VcrpflichtuDg verliehen wird, den
Plnli für die Gerichtsversammhinj.' und das Hcxh^cricht t.\\ geben, sowie die hieftir
nötigen Vorrichtungcu icu liefern, *den (ial^cu und die Bänke in Ehren zu halten*
{Fr, 1'. fVyss a. o. O.« S. 33). Die Erklilrung des Namens ist ungewiss. Der
Ableiltjng von -Wide», dem aus Weiden gedrehten Strang, der zum Aufknüpfen
der Verl)ie{,her dient, ilehl entgegen, dass das alamannische Wide nie Wt-ide
gesprochen wurde. Vt-rmutlich bc/icht sicli der Name darauf, dass der (ierichts-
platz nicht angebaut wurdt, sondern bloss als Weide diente.
'i) 7'. IVyss a. a. O., II6 ff. Schrßtür, Recht sgesthichle. S. 546 ff. Ober
Weid- und Weibellmbe vgl. Habsburg. Urbar, S. »i, 89, 159, 176,
A
12 1
■
I
gewöhnlich genannt wurde, des Ammanrfs abgehalten wurden
und in Zivilstreitigkeiten und Freveln kompetent waren. Die
Ernennung des Hunnen oder Ammanns stand dem Grafen
zu, aber vielfach in der Weise, dass die Gerichtsgemeinde
ihn wählte und der Graf ihn nur bestätigte. Vom Gericht des
Hunnen oder Ammanns ging der Zug an das Landgericht,
welches das Obergericht der ihm unterstehenden Xieder-
gerichte war.
Was nun die Waldstatte anbetrifft, so kann kaum ein
Zweifel darüber herrschen, dass Schiviz seit Alters Sitz eines
gräflichen Landgerichtes war. Südostlich vom Flecken, am
Ende der < freien Reichsstrasse * befand sich die ' frye IV'eid-
hub, da man das Gericht uff hatt:. wo später oft die Lands-
gemeinde abgehalten wurde, ') und wenn 1 5 1 7 als Haupt-
vertreter des Landes beim Fricdcnsschluss mit Einsidcln
Konrad Hunno und neben ihm IVcrnher IVa'bel erscheinen,
so liegt die Vermutung nahe, dass Konrad und Werner
ihre Namen von den damals noch bestehenden Ämtern
getragen, dass sie dem Grafen oder Landrichter beizustehen
hatten, wenn er auf der Weidhube den zum Landgericht
versammelten Freien vorsass, imd dass Knnrad zugleich Vor-
sitzer des in Schwiz bestehenden Xiedergerichts für die freien
Bewohner des Landes war.^
Für Uvtenvalden ist mir eine ^ Weidhube » nicht bekannt.
Dagegen bestanden auch hier ohne Zweifel Gerichtsgenossen-
schaften von Freien, Das Engelberger Hofrecht für Buochs
gedenkt eines freien Riehtersifi) und \2^^ wird ein Am mann
von Ntderxil eru^ähnt, der vermutlich der Vorsteher der freien
Gemeinde in Xidwalden war.*» Wieder eine besondere Ge-
') I>ai Liin'ibuih von Schwir, heraiisgcgt-bcn von Kothiog, S. 10, 170 ff.
Ufk. T. !l. Nov. 13^8 bei Kopp 11 j, 333.
») Fr, P. Wyss XVIII. 94.
*) Rq:. 791. N. 10.
*) R^- 114- Grwi^hnlich wird iler Ammann von Nict-lerwil als ein gniod-
lirrrlii'h^r Beumter Engelberts betrachtet iGfr. 26, 14). Allein in Niederwil
t:
122
nossenschaft von Freien scheint in Obwalden bestanden zu
haben, wo 1252 — 57 ein Rudolf ^ Amman n von Samen, genannt
wird, der wohl als Richter und Vorsteher derselben zu be-
trachten ist. ')
Kraft der gräflichen Gewalt hatten die Habsburger, ab-
gesehen \^on den Gerichts gefallen, Anspruch auf gewisse Steuern
und Dienste von Seiten der ihnen unterstellten Freien in
Schwiz und Unterwaldon,-) über deren Natur wir, von dem
Gesamtbetrag der Geldsteuer abgesehen, nichts Näheres ver-
nehmen. Die Geldsteuer der Freien von Schwiz betrug, wie
(DallenM'il) war Engelberg nicht besonders liegülert; zur Zeit der Abfassung des
Urbars vou 1 190 besass es dort noch gar nichts, da da& in demselben erwiUinte
Kiedcrwil, vic au» der L^e der unmittelbar daneben genauntcn Orte crheUt,
nicht mit dem Dorf bei Dallenweil identisch ifit, sondern mit einem noch jetzt
bestehenden Hof in Obbürgen. Audi Ist neben t)em Mt-icr oder Ammann zu
Buochs und demjenigen zu Wolfen schiessen für einen dritten gTUodhcrrlidicn
AmniAon Hn^elber};» in Nidwaldcn kaum Platz. Die Güter aber, welche Murbach-
Luzcrn in NietlerwU besass, gehörten ziira Hofe Stans, sn das* von einem
lujcemiscben Ammann neben dem Meier von Stans nicht die Rede sein kann.
Ich halle daher auch ilen 1328 erwUhnten Nikiata Awttta$in vun Xifiirnril nicht
für einen bofiechtUchcu Ammann Hn)^elbci^s (Gfr. 26, 14) oder Lu/crns. sondern
für einen AUlandaniniann. Sitz desselben mag das Stn'nhauf zu NiderMÜ gewesen
sein, das um 1400. mit 4 d. Zins an das Gotteshaus Lu/ern belastet, einem Klaus
Kaiser gehörte (Gfr. 38, 65) und da gestanden haben soll, wo die jetzige Str^suse
nadi Engelbcig die Au ülK-rschteitet (MitleUunj; von Herrn H. Durrer).
') Allerdinp kfmnle Rudfilf auch, wie Kopp II 1, 209 und Kiem, Gfr. 28,
228 unuehmeii, grün d herrlicher Heamler der Grafen von Habsburg gewesen sein.
Allein erstens ist der Jlof zu Sanim (Heg. t>88), dem er vorgestanden haben
soll, nicht alter habsburgischer Besitz, sondern der von Österreich zum eigenen Meter*
hof erhobene ehemalige MurlKich'sche Kclnhof (vgl. Reg. 641 und 701). Dann
würde wohl Rudolf, wenn er grundhcrrlichei Beamter der Grafen gewesen wire,
von diesen Iveim Verkaufe ihrer Güter nicht bloss als minister de Sornotu sondern
S|>czicll als ihr Beamter, etwa nostcr minhtrr, bezeichnet. Auch fr. v, H'yii
&. a. O., S. 101 betrachtet ihn als iVnunann der Freien. 1234 kommt in einer
Urkunde, welche Güter in der Sckwanäi l>etrifft, neben ven>chiedencn Obwaldnen»
auch ein R. der VVtihrl proeco) als ieuge vor; indes ist das Dokument (Reg. 83)
zu Münster ausgestellt, so dass die Zugehi^rigkcit dieses WeibeU zu Obwalden
nicht sicher ist. Ahnlich verhält es sich mit den Ulrich und LnJ^ig f>reco der
Urk. von 1275 (Reg. 230).
*) Reg. r)5 (/ quibus de Jure taltia seit sen-ida.
I
A
1^3
schon bemerkt, zur Zeil Rudolfs von Habsburg 60 Mark
(3000 Fr.), diejenige UfiterivaideNs vermutlich 50 Mark (2500 Fr.). ')
Dabei scheinen Nt-r^thc// und Kirsiteff, als andern Ämtern
zugeteilt, nicht mit eingerechnet zu sein. Hergiswil bezahlte
nach dem habsburgischen Urbar 1 7— 1 8 a (340 — 360 P"r,)»
Kirsiten 36 — 48 s. (36 — 48 Fr.); ausserdem hatte in beiden
Dörfern jedermann der Herrschaft ein Fastnachthnhv zu ent-
richten.-)
Wenn wir in Schwiz und Unterwaiden noch im XHI. Jahr-
hundert deutlich den Fortbestand der alten Verfassung nament-
lich darin wahrnehmen, dass der Unterrichter, der limine oder
Ammaitft, dem alten karoUngischen Centenar entsprechend,
ein wirklicher Beamter ist, der aus dem Kreis der Ein-
heimischen vom Grafen vermutlich unter Mitwirkung der
Gerichtsgemeinde gewählt wird, wenn wir wohl in den freien
Genossenschaften von Schwiz und Unterwaiden Überreste
aller Centen zu erblicken haben, so war das keineswegs mehr
der reguläre Zustand im Reiche. Vielmehr bildeten die freien
Bauern, die noch in der alten Hundertschaftsverfassung lebten
und keinen Herrn über sich hatten, als den Landgrafen, im
XHI. Jahrhundert eine Ausnahme, die auf dem platten Lande
selten genug geworden war.
Seit die Gerichtsbarkeit im Gau mit ihren Nutzungen
zum eigenen Recht der Grafen geworden war, hatten diese
begonnen, sie ihrerseits wieder weiter zu verleihen und auf
diesem Wege die Zahl ihrer Vasallen zu vermehren. Gewöhn-
lich gaben sie ihren Rittern und Ministerialen ctnzclne Dörfer
2U Lehen, mit der Befugnis, Twing und Bann mit Inbegriff
der Zivilgerichtsbarkeit, sowie die Straf gerichtsbarkeit über
die kleinen Frevel in denselben auszuüben und die daraus
resultirenden Bussen für sich zu beziehen, wahrend sie die
') Siehe S. 67 und 103.
*) Reg. 457. Nach dem Url>ar be^ss Österreich in beiden Orteu Twing
uud Hauu und Gericht Ut>er Dirli und Fnr^el. d. h. die volle, ungeteilte gräfliche
Orwalt; gmiidb'.'rtliche Rechte, Omndzinse von Gutem etc. wurden keine erwäbol.
1^4
hohen Frevel und das Blutgericht sich selber vorbehielten.
Die niedere Gerichtsbarkeit über das Dorf, die nun der
Beliehene ausübte, wurde mit dem Namen Vog-tci bezeichnet.
So entstanden die zahllosen uiedcrn Vogifiev, die alle Gaue
durchsetzten und die alten Hundertschaften vollends zer-
sprengten. Der Vogt war gewissermassen an die Stelle des
Centenars getreten, aber er unterschied sich von diesem
wesentlich dadurch, dass er kein blosser Beamter des Grafen
war, sondern die Vogtei als Lehen inne hatte, d. h. als erb-
liche Gerechtsame ausübte und sie deshalb auch verpfänden
imd veräussern konnte. Anderseits war seine Gerichtsg-ewalt
gewi'ihnlich auf ein einzelnes Dorf beschränkt und auch der
Kompetenz nach geringer, da sie sich nur auf die kleinen
Frevel, nicht auf die hohen erstreckte. Um so intensiver
suchten nun diese Dorfherren die ihnen verliehenen Rechte
auszubeuten, Sie bezogen von den ihnen unterstellten Freien
besondere Vogtabgaben, zwangen sie zu persönlichen Diensten
und Fronden, beanspruchten bt^im Verkauf von Grundstücken
den «dritten Pfenning-, d. h. eine Handänderungsgebühr,
die den dritten Teil der Kaufsumme betrug, u. s. w. So
waren die Insassen einer solchen niodern Vogtei in weit
gedrückterer Lage, als die Riuern, welche ihre unmittelbare
L^nterstellung unter den Grafen gewahrt hatten, und es fand
dies darin seinen Ausdruck, dass man die t Vogtleutc *, auch
wenn sie personlich frei waren und auf eigenen Gütern
Sassen, nicht mehr als Vollfreie, sondern als eine von diesen
geschiedene, tieferstehende Klasse betrachtete, die zwischen
den Freien und Eigenleuten die Mitte hielt.*)
Wenn tlie Verleihung der niedem Vogteien in Masse
auf dos X. Jahrhundert zurückzugehen scheint, so nahm die
Bildung derselben auch in späterer Zeit in der Form ihren
Fongang, dass der Inhaber der gräflichen Gewalt seine Rechte
4
4
') Über die Ent^tthung dieser oiedern Vogicicn s. />. v. iiyss, Zeilscbrift
f. Schweiz. Rpiht WIM. S. 176 ff.
1^5
I
parzellenweise verpfändete, wobei die Verwaltung- des ver-
setzten Dorfes oder Gebietes in die Hand des Pfandg-läubigers
überging. Auf diesem Wetre scheint die Gemeinde //-ro-wr/'//,
die noch zur Zeit der Abfassung des habshurgischen Urbars
im Besitze des Landgrafen, d. h. Österreichs, gewesen
war. auf die Ritter von Littau übergegangen zu sein, deren
besondere Vogtei sie im XIV. Jahrhundert bildete.') Ebenso
wurde Kirsitcn eine eigene Vogtei, welche Herzog Rudolf
noch 1361 an Vasallen verlieh. ^i Erst 1378 kaufte sich Hergis-
wil von dem damaligen Inhaber der Vogtei los und schloss
sich an Xidwalden, mit dem es als Bestandteil der Pfarrei
Stans kirchlich längst verbunden war. auch politisch an,-')
und das Gleiche scheint zu derselben Zeit Kirsiten getan zu
haben.*)
b) Die Reichsvogtei Zürich und Uri.
Wenn die auf Lehenserteilung oder Verpfändung seitens
der Grafen beruhende niedere Vogtei in den Waldstätten
eine verhältnismässig geringe Rolle spielte, so verhielt es
sich anders mit den Grundherrschaften und der damit zu-
sammenhängenden Immufutatsgcruhlsbarkeit, durch welche in
einem grossen Teil der drei Länder die gräfliche Gewalt
verdrängt, ja eines derselben. Uri, völlig aus dem Grafschafts-
verbande ausgeschieden worden war.
Die Grafschaftsverfassung bezog sich ursprünglich aus-
schliesslich auf das freie Element der Bevölkerung. Die
Un/r^itfi hatten ursprünglich keinen Anspruch auf Recht
und Gerichtsbarkeit, so wenig als die Haustiere. Sie standen
<) R^^. 722.
') l'rk. vom 2Ä.J.in. \yi\ im SLaat*arch. Lu/eni, erwühnt bei Kopp V 2, S. 2()(j.
^) Ich «cblloM.' i\»i aus der glrich/eiti^rn (Tten/tegulirung iRwischcD Ntdwaldea
und Luxem :ini Bdti^n, Moli^i dir li'-utii^ir nrcn/:»- f' *t^e>t>?l!t wurde {Rcg. 764K
^
lUi
126
ausserhalb des Volkes und seines Rechtes, sie waren als eine
rechtlose Sache ganz der schrankenlosen Willkür des Herrn
anheimgegeben, der nach Gutdünken ihre Streitigkeiten
regulirte oder sie züchtigte, wenn sie sich gegen ihn oder
ihre Mitknechte vergingen. Soweit ein Unfreier durch ein
Vergehen, das er verübte oder erlitt, mit Volksgenossen in
Kontakt kam. so haftete der Herr diesen gegenüber für
den Schaden oder hatte umgekehrt Anspruch auf Sühne
und Entschädigimg von ihrer Seite.
Die soziale Entwicklung im fränkischen Reiche Hess nun
den Grundbesitz der Grossen und der Kirche immer mächtiger
anschwellen und brachte eine Menge verarmter Freien dazu»
sich diesen Grossen und der Kirche in die Arme zu werfen
imd neben den Eigenleuten die Güter derselben gegen Zins
anzubauen. Diese freien Hintersassen einfach wie die Knechte
zu behandeln, ging nicht an, denn noch konnten sie im Gegen-
satz zu den rechtlosen Unfreien als Volksgenossen den Schutz
der öflFentlichen Beamten und Gerichte anrufen. Um daher
die Einmischung des Staates in ihre inneren Angelegenheiten
zu vermeiden , sahen sich die < irundherm genötigt , die
Beziehungen der von ihnen abhängig gewordenen Freien
sich gegenüber, wie untereinander nach festen Nonnen zu
regeln, Anstände, die sich erhoben, nicht selbstherrlich nach
der Laune des Augenblicks zu entscheiden, sondern sie in
gerichtlichen Formen zu einem unparteiischen Austrag zu
bringen. Alles das kam auch den unfreien Insassen der
Grundherrschaft zu gute, zumal es im eigenen Interesse der
Herren lag, in die Verwaltung ihrer so gewaltig ange-
schwollenen Güter eine bestimmte Ordnung zu bringen. So
entstand in jeder Grundherrschaft ein Hofrecht, ein Komplex
von Regeln, welche das Verhältnis des Gutshörigen zum
Herrn wie zu einander ordneten, und ein Ho/gcricht zur
Beurteilung der internen Angelegenheiten der Grundhrrrschaft,
das den öffentlichen Gerichten nachgebildet wurde. Wie im
Volksgericht sämtliche Freien der Hundertschaft zu erscheinen
1^7
i.
p
I
I
verpflichtet waren, so beira Hofgericht sämtliche Insassen des
grundherrlichen Hofes, Freie wie Unfreie. Wie im Volks-
gericht die Gemeinde und nicht der Graf das Urteil fand,
so auch im Hofgericht die Gesamtheit der Hofgenossen und
nicht der Herr oder sein Gutsverwalter, denen nur die Leitung
des Gerichts, der feierliche Ausspruch und die Vollstreckung
des Urteils blieb. So erwuchs, ohne dass sich der Staat darum
kümmerte, auf den grundherrlichon Höfen ein neues Recht
in unendlicher Mannigfaltigkeit, in welchem auch der Unfreie
die gesicherte Existenz fand, die ihm das Volks- oder Land-
recht versagte, und eine Unmasse von Privatgerichten, die,
nach Analogie der ößentlichen Gerichte gebildet, für eine
grosse Menschenklasse den einzigen Schutz gegen Gewalt
und Willkür boten.
Selbstverständlich waren diese grundh^rrlichen Gerichte
ursprünglich auf die inneren Angelegenheiten der Hof-
gennssenschaft beschränkt, nach aussen hatten sie als Privat-
gerichte keinerlei Kompetenz. Auch unterstanden anfänglich
die auf dem Hofe ansässigen Freien der Kompetenz der
öffentlichen Gerichte, in denen sie dingpflichtig waren, wie
die freien Grundeigentümer. Staatlichen Charakter erhielten
die grundherrlichen Gerichte erst durch das Hinzutreten der
Immunität^ d. h. durch die Übertragung der öffentlichen Ge-
richtsgewalt auf den Grundherrn.
Schon in der Merowingerzeit war seitens der KOnige
die Sitte aufgekommen, bevorzugten Gottcshäuscrfi und «'t7/-
lichcn Grossen sogen. Immunitätsprivilegien zu erteilen, welche
den (öffentlichen Beamten, den Grafen und ihren Centenaren,
bei schwerer Busse untersagten, die Güter der Privilegirten
zu betreten, dort irgendwelche Amtshandlungen vorzunehmen,
von ihren Leuten Gerichtsbussen einzutreiben. Abgaben zu
erheben, ixler sie zu Leistungen irgend welcher Art zu zwingen.
LTrsprunglich hatte dies nur die Meinung, dass damit der
Beamtenwillkür für die betreffenden Besitzungen der Riegel
geschoben werden sollte; noch waren damit die Insassen des
i2b
gefreiten Gebiets der öffentlichen Gerichtsbarkeit nicht ent-
zogen ; nur musste sich der Graf an den Grundherrn wenden,
um durch dessen Vermittlung zu bewirken, dass beklagte
Hintersassen sich vor seinem Gerichte stellten, verurteilte die
Bussen bezahlten, Schuldner ihre Verpflichtungen erfüllten etc.
Aber frühzeitig erweiterte sich der Begriff der Immunität
Gewöhnlich \sTarde damit eine förmliche Befreiting von den
öffenüicheti Abgaben und Lasten verbunden, oder vielmehr die
Berechtigung des geistlichen oder weltlichen Grundherrn, die
vom Staat aufgegebenen Leistungen der Insassen des gefreiten
Gebietes für ^ich selber zu beziehen. Dann lag es bei der
Lahmlegung der ("»ffentlichen Beamten nahe, dass man dem
Grundherrn die staatliche Gerichtsbarkeit für seine Besitz-
ungen selber übertrug, und zwar in dem Sinne, dass er auch in
Prozessen seiner Angehörigen mit Auswärtigen Richter war.
Zunächst betraf dies nur die niedere Gerichtsbarkeit^ so weit
sie derjenigen des Centenars entsprach; aber seit den Ottonen
wurde es Regel, dass auch die hohe, die speziell gräfliche
Gerichtsbarkeit mit der Immunität verbunden wurde. Nicht
selten erfolgte dabei eine äussere Abrundung des Immuni-
tätsbezirks in der Weise, dass Freie, die nicht auf dem Boden
des Imraunitätsherm sassen. deren Güter aber von den seinen
umschlossen waren, seiner Gerichtshoheit unterstellt wurden.
Das Vorbild für die Immunitäten bot übrigens das Gut
des Königs selber. Schon Karl der Grosse hatte die Kron-
giiter vom Grafschaftsverbande gehVst, indem er den Grafen
die Verwaltung derselben entzog, daraus von der Gauein-
teilung unabhängige Domänenämter (fisci) schuf, und an
deren Spitze besondere Beamte (jndfces) stellte, welche die
niedere Gerichtsbarkeit über die freien und unfreien Insassen
der Domäne ausübten. Die hohe Gerichtsbarkeit über die
Hintersassen der Krongüter stand anfänglich noch dem
Grafen zu, nur durfte dieser sein Gericht nicht auf könig-
lichem Boden abhalten. Später wurden aber die Reichsgüter
auch in dieser Beziehung von der Gewalt des Grafen eximirt
A
129
I
I
I.
und die Handhabung des hohen Gerichts einem vom König"
gesetzten obersten Dnmänenbeamten. dem Reicfts7*ogt^ über-
tragen, so dass die Rcichsvogtei einen von der Grafschaft
völlig ausgeschiedenen hohen Gerichtsbe/irk für sich bildete.
Neben dem Krön gut waren es vor allem die Besitzungen
der hischößtchen Kirchen und altern Abtriert, die der vollen
Immunität teilhaftig wurden. Dabei wurde es aber all-
gemein für notwendig erachtet, den geistlichen Instituten
weltliche Beiständer, sogenannte advocati, woraus das deutsche
Vogt entstanden ist, beizugeben. Diese Kirchenvögie hatten
eine doppelte Aufgabe. Einmal sollte der Vogt das ihm
anvertraute Gotteshaus, seine Leute und sein Gut gegen
äussere Bedrängnis, wie sie bei dor allgemeinen Rechtsun-
sicherheit häufig genug vorkam . schirmen und zugleich
dasselbe in Rechtssachen nach aussen vertreten. Anderseits
aber galt er in dem Masse, als die öffentlichen Be;nnten von
den Besitzungen des Gotteshauses ausgeschlossen wurden,
als ihr natürlicher Ersatz, da sich das Richteramt mit dem
geistlichen Gewände nicht zu vertragen schien und daher
nicht wohl auf den Bischof oder Abt übergehen konnte.
Dem Vogt fiel daher die Ausübung der mit der Immunität
verbundenen Gerichtsbarkeit zu, zunächst die niedere, su dass
er gleichsam der Centenar des gefreiten Bezirkes Avar. später
auch die hohe, womit er dem Grafen gleichgestellt wurde.
Das A'erhältnis des Kirchenvogtes zum eigentlichen Im-
munitäisherm. dem Bischof, Abt oder Propst, war ursprünglich
verschieden geordnet. Bei manchen Gotteshäusern behielt
sich der König die Ernennung des Vogtes vor, so dass dieser
nicht sowohl ein Beamter des Stifts, als ein solcher des Königs,
ähnlich dem Reichsvogt der Krongüter, war. Zuweilen
empfing das Gotteshaus das Recht, den Vogt selber zu
be-stellen. der damit sein oberster weltlicher Beamter wurde.
Bei Kloslergründungen durch Private war die Regel, dass
der Stifter seiner Familie die Vogtei als ein erbliches Recht
vorht-hielt. sn dass diese eine anerkannte Mitherrschaft über die
I30
Besitzungen des Klosters ausübte. Bei der allgfcmeinen
Tendenz dos Mittelalters, die Amter in erbliche Lehen
zu verwandeln, verschwanden freilich diese Unterschiede mit
der Zeit, indem die hohe Vogtei gewöhnlich in einer Familie
erblich wurde, mochte sie nun ursprünglich auf königlicher
Verleihung oder auf "Wahl des Klosters beruhen. Bei der
oft sehr zerstreuten Lage der Stiftsgüter pflegten die Stifts-
vögtc oft Unttn^ögtc für einzelne Teile derselben einzusetzen,
beziehungsweise ihre Ritter mit der Vogtei über einzelne
Teile zu belehnen, zu denen sie sich dann verhielten, wie
der Graf zu den niedorn weltlichen Vögten.
Waren die Kirchenvögte ursprünglich eingesetzt worden,
um die (TOtteshäuser und ihre Angehörigen gegen die Willkür
der Grafen zu schützen, so wurden sie und ihre Untervögte
häufig genug selber wieder ihre Peiniger und Bedränger,')
und es lag im Interesse der geistlichen Stiftungen, ihre Gewalt
tunhchst zu beschränken. Insbesondere bemühten sich diese,
nicht die ganze Gerichtsbarkeit in ihren Besitzungen auf die
Vögte übergehen zu lassen, sundern möglichst viel davon
sich selber zu reserviren. Gewöhnlich kam es dabei zu einer
Ausscheidung der Kompetenzen, wonach dem Gottcshau^c
das Politt'i' und Zi'vügericht (Twing und Bann) blieb, welches
teils vom Abt oder Propst persönlich, teils von den Wirt-
schaftsbeamten in den einzelnen Höfen, den Meiern oder
Kellern , ausgeübt wurde. Dem \ 'ogt blieb dagegen die
Strafgerichhbarkrit über Frevel und todeswürdige Vergehen.
Selbstverständlich hatte er ein Anrecht auf Entschädigung
für seine Mühewaltung. Dieselbe bestand teils in Stiftsgütem,
die ihm speziell zugewiesen wurden, teils in einem Anteil an
den tTerichtsgefällen , gewöhnlich ' 3, teils in Abgaben an
y
') Ein charakteristisches 6ri»picl bietet die Misshandlung de« Stiftes Bcro-
münsier durch die Gnifen von KJhurg, weicht* die Voi;tei von <len Lcn/burgern
geerbt h.ittcn, und ihn-n Unlcrvogl Arnnld von Richf-nsoo. Kxpp II i, S. 492 — 503*
A
131
I
Geld und Naturalien, welche er von den Angehörigen der
Vogtei erhob.
^Vusser den KlOstem haben auch weltliche Grufidherrn
nicht selten die Immunität für ihre Besitzungen und damit
das Recht, die öffentliche Gerichtsbarkeit in denselben aus-
zuüben erlangt ; duch blieb dabei das Blutgericht gewöhnlich
noch dem Gaugrafen vorbehalten.
Es springt in die Augen, wie sehr durch diese in alle
Dörfer dringenden Exemtionen der ursprüngliche Amtsbezirk
der (jrrafen geschmälert, durchlöchert und zerrissen wurde.
Allerorten war ihr Amtssprengel durchsetzt mit Ciebieten,
wo nic^t sie, sondern die Reichs- und Kirchen V'>gte, die
geistlichen und weltlichen Grundherren zu richten hatten.
Die Vogtei hatte neben der Grafschaft eine solche Bedeu-
tung gewonnen , dass man im Xlll. Jahrhundert gewöhnt
war. alle öffentliche Gewalt, auch die der Grafen, mit dem
Ausdruck «Vogtei ■ zu bezeichnen, dass sich die Grafen selber
• erbliche Vögte » der ihnen noch gebliebenen Reste des
Gaues nannten, dass die Abgaben, die sie kraft ihrer gräf-
lichen Gewalt erhoben . = X'ogtrecht * und * Vogtsteuer »
hiessen, und dass die Vasallen, die sie mit der niedem Ge-
richtsbarkeit belehnten, ebenfalls den Namen Vögte trugen,
dass es infolge dessen mitunter schwer hält , sich in dem
Labyrinth dieser < Vogteien * aller Art zurecht zu finden.')
I
Der für die Waldstätte wichtigste Imnuuiitätsbezirk war
die Rcichsvogtei Zürich^ da derselbe das Land Uri mit-
umfasste. Das castnim Zürich erscheint im IX. Jahrhundert
«tis Zentrum eines weithin zerstreuten karolingischen Domänen-
«) Fr. x\ Wy$s, Zcitschr. f. schwcw. R«hl XVIII, S. 130 ff.; HrusUr,
Infttitutinurn I, 2% ff., Ursprunn ilcr dculschen Stadt vcrfasisuDg, S. 15 ff. ; ßrumter^
Exemlionftrccht der Babcnl^crget, Sit/inij;*.bertcht<.' der Wiener Akademie 47, 3/5!
Lamprecht, Deutsches Wirtitrhaftileticn I. roi5 ff.; SckrSdtr^ Lehrbuch der
deuUvbcn Kecht^^cKbichlc, S. 174, mjj ff.. t;48 ff.
amtes, des fisais TungtifN, zu dem auch Uri gehörte. Die
einzelnen Bestandteile desselben waren der Immunität teil-
haftig, die alle Krongüter genossen, d. h. sie standen nicht
unter der Gerichtsbarkeit und Verwaltung eines Centenars
des Gaugrafen, sondern unter derjenigen eines vom König
gesetzten speziellen DoTfunienamtmanns^ der seinen Sitz in
Zürich hatte. Die Schenkung eines grossen Teils dieses yjjrrwj
mit Einschluss Uns an die neugestiftete Fraumünskrabtei
im Jahre 8,53 änderte an diesem Ausnahmezustand des be-
treffenden Gebietes insofern nichts, als die Stiftungsurkunde
Ludwigs des Deutschen der Abtei für alle ihre Güter aus-
drücklich die Imnntfiität zusicherte und der Amtmann des
im unmittelbaren Eigentum des Königs verbleibenden castrums
Zürich zugleich zum Vogt des Stiftes und seiner Besitzungen
bestellt .wurde, wie er auch derjenige der alten, zum castrum
gehörigen Pfarrkirche, des nachmaligen Grossmünsters, war. ')
So vereinigte der <. königliche Vogt> in Züricli die Ver-
waltung des daselbst liegenden Krongutes mit der Kirchen-
vogtei über beide Gotteshäuser und ihre nahen und fernen
Besitzungen. Ernannt wurde er vom König, bis mit der
Wiederaufrichtung des Herzogtums Alamannicn gi; die Aus-
übung der königlichen Rechte in dieser Provinz, also ver-
mutlich auch die Bestellung des Vogtes, dem Herzoge zufiel.
Im X. Jahrluindert erhielt der Vogt von Zürich, ähnlich wie
es anderwärts geschah, die volle gräfliche Gerichtsbarkeit.
Ursprünglich dem Centenar gleichgeordnet, stieg er nun zu
der Rangstufe des Grafen empor, er wurde Rcichsx'ogi im
spätem Sinne des Wortes. Die Reichsvogtei Zürich bildete
jetzt einen vom Zürichgau vollständig ausgeschiedenen Im-
munitätsbezirk, gleichsam eine eigene Grafschaft, nur dass
ihr Vorsteher Reichsvogt statt Graf hiess. Der Vogt aber
blieb, obwohl gleichzeitig Kirchenvogt der Äbtissin des Krau-
I) Fr, V. IV'yss^ Verfassungsgeschichte der Stadt Zürich bis 1336, im Alten
Zürich. B<I. 11. S. 10*) fl'.
J
A
»33
münsters und der Chorhcrni am Grossm unser, doch durchaus
Beamter des Königs, bez. des Herzogs. Daher konnte auch
die Reichsvogtei leicht auf Kosten der Gaugrafschaft weiter
ausgedehnt werden. So wurde nicht nur Hne Kolonie freier
Alamannen am Zürichberge der Jurisdiktion des Gaugrafen
entzogen und damit das ganze Stadtgebiet einheitlich dem
Reichsvogt unterstellt, sondern auch die weitere Umgebung
Zürichs dem Immunitätsbezirk einverleibt.*)
Die ersten urkundlich erwähnten Vögte sind Ul'lhharius
(870 — 88.^) und Adclbert (88g). Haben wir in diesen blosse
Ranggenossen der Centenare zu erblicken, so beginnt da-
gegen die Reihe der eigentlichen Reichsvögte mit voller
Grafengewalt mit Kcrhart (924 — 931). Diesem folgte IJuto
(um 9501, der zugleich Zürichgaugraf war, ein Beweis dafür,
dass das von Karl dem Grossen aufgestellte ausdrückliche
Verbot einer Kumulation der Ämter eines Vogts und Grafen
oder Centenars bereits obsolet geworden war. Auch Vogt
Piirchard (955), dessen S. 3,5 angeführter Zehntenstreit mit
den Einwohnern von Uri das einzige erhaltene Zeugnis für
die Wirksamkeit der altem zürcherischen Reichsvögte in dem
abgelegenen Tale bildet, scheint identisch mit dem 963 und
964 vorkommenden Gaugrafen desselben Namens zu sein,
und beide Würden in seiner Person vereinigt zu haben;
desgleichen (xraf Gottfried (968), wahrscheinlich ein Nellen-
burger. Von da an gabelten sich jedoch die beiden Ämter
wieder für ein Jahrhundert, indem die Gaugrafschaft den
Nellenburgem blieb, die Reichsvogtei dagegen den Leuz-
bürgern zufiel und faktisch in ihrem Hause erblich wurde,
wenn auch jeweilen der neue Inhaber des Amtes sich vom
König oder Herzog die Bestätigung holen musste. Mit
Grund wird nämlich vermutet, dass der 976 erwähnte Reichs-
vogi Arnold mit dem 972 vorkommenden gleichnamigen
Stifter von Schännis identisch sei, zumal der Sohn des letzteren,
') Fr. V. Wyss, a. a. O, S. 128 ff.
134
Ulrich der Reiche, Graf im Aargau, ebenfalls Reichsvogt in
Zürich war (1037). Von Ulrich dem Reichen scheint die
Vogtei auf seinen Enkel Ulrich IIL und dessen Sohn Arnolf
(um logi) übergegangen zu sein. ^)
Die Reichsvogtei Zürich mit ihren bis an den Gotthard
reichenden Dependenzen erschien als ein so stattliches und
begehrenswertes Besitztum, dass sie in dem Kampf, der sich
im Investiturstreit zwischen den Sfaufen, als Anhängern
Heinrichs IV'., und den Zährifigern, als den Häuptern der
päpstlichen Partei, um das Herzogtum Alamannien oder
Schwaben entspann, eine nicht unwichtige Rolle spielte und
1098 von Ht-rtold 11. von Zähriugen, als er mit dem Kaiser
seinen Frieden machte, als Kompensation für den X'erzicht
auf dos Herzogtum angenommen wurde. So gelangte Zürich
und mit ihm Uri unter die erbliche Herrschaft dieses mächtig
emporstrebenden Hauses, dem die gleichzeitige Erwerbung
der Rhein feldischen Erbgüter zu beiden Seiten der Aare
und die bald darauf folgende \'erleihung des Rektorates
Burgund im XH. Jahrhundert eine dominirende Stellung
zwischen Jura und Rhein schuf.
Die Gewalt, weiche Herzog Bertoki in dem Immunitäts-
bezirk Zürich als erbliches Lehen erhielt, bestand ind^s zu-
nächst nicht in eigener Ausübung der X'ogtei. sondern in
einer dieser übergeordneten herzoglichen Stellung. Die Vogtei
selber blieb nach wie vor im Besitze der Lenzburger imd
zwar der jungem Linie, der Grafen von Baden, welche im
XII. Jahrhundert zugleich das Grafenamt im Zürichgau inne-
hatten.*) Aber von den Zähringern als ihren Herzogen hatten
jetzt die Lenzburger jeweilen die Bestätigimg der Vogtei zu
4
*) Die Urkunde (Re^;. 10). in der Arnolf \U Vt>gt erwflhnt wird, Ul /wiir
unecht; sie summt aber aus dem XII. Jahi hundert, und dürfte doch ein beweis
dafür sein, das«, damal» die Erinnening an einen Reichsvogt Aruulf im XI. Jahr-
hundert noch li-bcntlig war oder dass anch urkundliche Zeugnisse seiner Wirk-
samkeit exiMirlen. Vgl. die .Staiumtafel S. ll^.
*) Vk'' die Stammtafel S. II3.
<
A
135
I
2U empfangen, ihnen mit der Ritterschaft des Vogteibezirkes
Hccresfolgc zu leisten; als deren Präfckten werden sie 1145
bezeichnet. Als jedoch mix Grnf An/ o/t/ von Baden w^i die
jüngere Linie des Hauses erlosch und die tlltere unmittelbar
nachfolgte, nahmen die Zähringer die Vogtei zu ihren Händen
und vergaben sie nicht weiter, sondern übten sie fortan selber
aus. Durch diese Vereinigung der herzoglichen Gewalt mit
der Vogtei erhielt diese eine Machtfülle, dir derjenigen eines
selbständigen Landesfürsten gleichkam. *)
In einer Urkunde von 1210, einem der wenigen Doku-
mente, die sich bei dem tiefen \'erfall des Urkundenwesens
im XL und XIL Jahrhundert als authentische Denkmäler
dieser unmittelbaren Herrschaft der Zähringer über Zürich
und seine Gotteshäuser erhalten haben, nennt sich Bcrtold V.,
di^r Gründer Berns, ^ Herzog von Zähringen, durch Gottes
und der Kaiser und Könige Gabe eingesetzter Richter und
Advokatus, oder, wie gewöhnlich gesagt wird, Kastvogt, d.
heisst Inhaber der kaiserlichen Gewalt, über ganz Zürich •
(in onine Tureg-umJ. Kraft ^- dieser kaiserlichen Macht, mit
welcher er und seine Vorfahren durch die Gabe Gottes, der
Könige und Kaiser über ganz Zürich (super uNtversum Türe-
gum) ausgestattet worden sind •. bestätigt er von seiner
Residenz Burgdorf aus c seiner » Abtei in Zürich die von
ihrem Stifter Ludwig dem Deutschen erhaltenen Rechte und
trifft zugleich eingehende Bestimmungen über die Termine,
an welchen die Einkünfte des Klosters einzuliefern und die
Amter in dessen Höfen neu zu besetzen sind. Dabei gedenkt
der Herzog auch Uris^ das, ungleich den übrigen Besitz-
ungen der Abtei, seine Zehnten nicht bloss einmal im Jahr.
am IJ. November, sondern zweimal, am i. April und i.Juli,
abliefern soll, ein direkter Beweis dafür, doss das unter seiner
Hoheit stehende^ omnc Turegnm sich auch auf das obere
Reusstal erstreckte.^) Dass die Zähringer vermutlich gleich
IJ Fr. V. Wys*. a. a. O., S. I41).
136
den frühern Herzogen von Alamannien über das Abieigut
ziemlich frei verfügten und dass insbesondere die Invasion des
burgundischen Adels in üri hAchsl wahrscheinlich auf sie
zurückgeht, ist bereits früher bemerkt worden. *)
Sonst ist über die Art wie die Reichsvögte von Zürich
das Tal Uri regierten, nichts bekannt. AVir können nur
vermuten, dass gleich, wie in Zürich und andern Teilen der
Reichsvogtei, Unten*ögtc (ndvocati, tribuni, causidici, scuUtti)
für das Tal bestellt wurden, die sich zum Reichsvogt ähnlich
verhielten, wie die Centenare zum Grafen. 2) Auch über die
Abgrenzung der richterlichen Kompetenzen dieser Untervögte
gegenüber den grundherrlichen Beamten (magistri, mwistri,
villici) der Äbtissin, die im X. bis XII. Jahrhundert, wenn
auch nicht speziell für Uri, erwähnt werden,^) geben die Ur-
kunden keinen Anhalt. Ebenso sind wir in Bezug auf das
Verhältnis der adligen Grupidherrn in Uri zum Reichsvogt
nur auf Vermutungen angewiesen. Aus der Stellung, die
später die Wettingerhörigen in Uri einnahmen , lässt sich
wohl schliessen, dass die Grundherrn die niedere Gerichts-
barkeit, Twing und Bann, sowie das Frevelgericht in ihren
Besitzungen selber handhabten,*) dass sich mithin die Funk-
tionen des Zähringischen Unterrichters auf die Gotteshaus-
leute der Abtei beschränkten. Dagegen erstreckte sich die
hohe Gerichtsbarkeit des Reichsvogtes unzweifelhaft über
dfis ganze Land.
Am ly. Februar 121.S starb Herzog Bertold V., ohne
Leibeserben zu hinterlassen. Das Erlöschen des mächtigen
*) S. 53. 50.
») Fr. V. W>-s», a. a. O., S. I34, i^r. 13», 155. »<^4-
3) Fr. V. Wyss, a. a. O., S. iji, 138, 164.
^) I2Q0 %*eTkaui% Grälin Elisabet von Rap|>cr9wil ihre Leute cum ....
tiiitrÜtibiis, bann/s a*: aliis juribus an Wettingen und X359 tÜeses »Gerichte,
Twing. Benn > nn Uri. Wäre das hohe (lerichl ira Besil/.« Rjippcrswils oder
"Wetiingens gewesen, so wäre es sicherlich bd diesen AnUssen erwihnt worden.
Vgl. auch Reg. 109.
I
4
t
A
137
I
Hausps war ein Wendepunkt im Geschicke des gesamten
Schweizerlandes, das bei einer Fortdauer desselben vermutlich
eine Monarchie Zahringen geworden wäre. Während die
die Alludien der Herzo^re diesseits des Rheines an die Kiburger
gelangten, fielen die Güter und Würden, die sie als Rcichs-
lehen besessen, als erledigt an den Kaiser Friedrich II. zurück,
danmter auch die Reichsvogtei Zürich.
Friedrich II. verlieh die Refugnisse, die den Zähringern über
den Immunitätsbezirk zugestanden hatten , nicht mehr als
Ganzes weiter. Offenbar setzte er Wert darauf, die wichtige
Festung an der Limmat unmittelbar in seiner Hand zu be-
halten, wie es nur durch die Bestellung eines Reichsvogtes
im ursprünglichen Sinne, eines wirklichen Beamten, geschehen
konnte. Daher ernannte er für die Stadt und einen Teil
ihrer nächsten Umgebung einen Vogt mit beschränkter Dauer
de-s Amtes, und nahm denselben bezeichnender Weise aus
den ritterbürtigen Bürgern Zürichs selber.
In anderer Weise verfügte er über die auswärtigen
Bestandteile der Reichsvogtei. Dieselben wurden in eine
Reihe kleinerer Bezirke zerstückelt, die dann der Kaiser unter
verschiedene Grosse, die Grafen von Kiburg, die Freien von
Schnabelburg. Eschenbach u. a. als erbliche Reichslehen ^)
verteilte. So wurde auch Uri zu einer besonder n VogUi
erhoben und wahrscheinlich Graf Rudolf detn Alien von
//ttbsbHrg\ einem eifrigen Anhänger Friedrichs II., verliehen,
da sich dieser 1231 im Besitze des Landes befand.*)
') Ütier die Teilung der Reichsvogtei Zürich vgl. G. v. Uy^s, Gesch. der
Abtei Zürich, S. 7S und B 11, Anmcrk. 2;, 28; Fr, v. H-^yss^ Zeltschr. f. schwm,
Rct^?sge5ch. XVH, 57» Altes Zürich II, S. 169 f.
-} Beilage I . Eine neue Ansicht über den Ursprung der habsburgischen
Vogtci in Uri hat P. Si/neeisir in einem Vortrag, (geh. am 20, Sepi. 1887 in der
j all rri Versammlung der Geschichtforschenden Gesellschaft zu Wcggis) aufgestellt.
Danach hatte C5 auch in Uri eine grössere Anzahl Freie gegeben, welche unter
der GniftchAft des Zarichgau*& standen, und die possessio der Habsburger im
jAhre 123 t bezt'jge f>ich nicht sowohl auf den ImmunitXtsbe/irk der Gotteshaus-
I
l
I3S
c) Die Kirchenvogteien in Schwiz und Unterwaiden.
Das einzige Gotteshaus, das in Schwiz Güter von Belang
be-sass, Einsidelu, hatte 946 von Otto I. g-Ieichsam als Paten-
geschonk oin Iinmiinitätsprivilcg erhalten, welches jede Gewalt
eines weltlichen Richters über das Kloster oder seine I-eute
]eut«t als auf diese Grafschaft über die Freien ; überhaupt hillten diese Freien und
nicht die Gottcshauslcute deu Kern de» Landes Uri gebUdelt ähnlich wie in Schwiz
(Gfr. 45, VII).
Ich kann diese Auffassung aus verschiedenen Gründen nicht teilen und
halte an der herkömmlichen fest. Trotz des unleugbaren Vorhandenseins freien
Grttndcigcntums in Url niuss ich die Existenz einer grö»scren Zahl von Freien
im Tale aus Gründen, die teilweise schon Seite 31 und 33 angeführt sind,
bestreiten. Ebensowenig lasst sich eine Spur von Amlshandlun^'n des Gaugrafen
in Uri entdecken. Dagegen haben wir für die Zugehörigkeit des Landes zum
ImmunitÄlsbczirk Zürich einmal die Urkunde von 853, die (.fcn pngellus l'rtrniac
in denselben einschliessl, dann diejenige von Q55, in welcher der Vogt Burcliard
mit den -Bewohnern von Uri» verhandelt, die von 1210, worin der Herzog von
Zithringen über den Zehnten tles Landes verfügt, und endlich die unechte, aber
im Xn. Jahrhundert angefertigte von 1003, weld)e ilas ganze Land der Abtei
zuweist und die Grenzbestimmung zwischen Glarus und Uri unter Mitwirkung
ihres Kast^-ogts Arnold vor sich gehen Ifisst Die meines Wissens einzige ur-
kundliche Stelle, die man als Beweis für gräfliche Rechte der Habsburger Über
Frei»: in Uri anführen kOnntc, befindet sich in Reg. 509, worin Her/og Lotpold
131 1 König Heinrich VH. bittet, ihn und seine Brüder //; poiSfsshnf bonorum
et Jurium ijite in Alsaaa, in vni/ibus Swit& et Urach et hominihns Ul»crii in
vaUitfHS di'gentitrHS ac in honis et oppidü que X'ulgarittr Waldstet äkuntur sibi
et fratribui suis prrtinere ttsstrit rtponcrc. Aber daraus, dass sptlter die Herzoge
stets nur Grafschafts rechte in Schwiz und Unterwaiden, nicht in Uri rekUmiren,
geht kliir hcr\'or, d;iss hier entweder eine Verwechslung zwischen Uri und L'nteT-
Wftlden vorliegt oder dass dann unter den vailibus qtte vuigantcr li\tlif\tet Jicnnt$tr
Unterwaiden verstanden ist und Uri nur so mitläuft, weil man gewfihnt war. die
Waldstätte als ein Ganzes zu fassen. Auch würde gerade diese Stelle, wenn man
sie auf habsburgische Grafschafts rechte in Uri l>eziehen wollte, beweisen, dass der
Loskauf von 1231 nicht diese Rechte betroflien hatte, sondern dass sich die freien
Urncr erst 1309 freigeniachl hätten.
Falls der Loskauf von 1 23 1 eine freie Gemeinde in Un t>erührt hätte, so
niQsste angenonin^en werden, dass die Gotteshausleute der Abtei daneben, ühnbch
den Wettingerlcuten, eine besondere Gerichts- utid Steuergenieinde gebildet IkiIktü
würden, wovun sich keine Spur in den Urkunden findet. Aus Reg. 292 gehl
klar hervor, dass gerade die Gottesluiusleute der Äbtissin dem konigUchen Ammann
«
Ä
»39
L
ausschloss. Indes konnten die Äbte nicht umhin, nach all-
gemeiner Sitte VOgfe zu bestellen. Im XII. Jahrhundert Avar
die Voßftei über Einsideln und seine Besitzungen innerhalb,
wie ausserhalb des Etzels erbliches Lehen der Edeln \t»n
Jiaf>pcrs7Vil geworden, die sich wohl deshalb Vögte von
Rapperswil nannten, bis sie 1233 zu Grafen erhoben wurden.*)
Beim Tod des letzten männlichen Sprossen des Geschlechts
(1^83^ versäumte es dessen Schwester Elisabeth, die Gemahlin
des Grafen Ludwig von Ilomberg. sich rechtzeitig vom Abte
Heinrich von Gütiingen belohnen zu lassen, worauf dieser
die Vogtei mit andern Lehen, welche die Rapperswiler vom
Kloster besessen, seinem Bruder Rudolf von Güttingen ver-
lieh. Nun trat aber König Rudolf von Habsburg dazwischen,
notigte den von Güttingen, gegen eine Entschädigung von
200 Mark auf seine Rechte zu verzichten, und den Abt, die
Lehen seinen Söhnen zu geben. Alle Bemühungen Elisabeths
unteislchcn, da&s sie die rrnsus hfi/xrt'aU's demselben xu entrichten haben. Dem
rnUpricht auch, das» die ersten Landamtiunner, die wir kennen, GodeslumBlcute und
Miniiicriulcn der Äbtissin sind. Burkart Schüpfcr und Arnold der Meier von Silenen.
Eine indirekte Besliltigung liir die Verleihung; der Vogtei über die Angehörigen
des FiaumÜn&ter» in Uri an den Grafen vim Habsburg gibt das Privileg, welches
K^\nig IJemriih 1220 der Abtei ausstellte (Urk. Zürich I, 285). Wahrend
Frie<lrich IL in der 1218 dem Chorherr enstt/i Grossmünster veiliehenen Urkunde
(X'rk. Zürich I, 270) ausdrücklich bemerkt, dass er die Vogtei illwr das Stift zu
»einen Händen genommen habe, das-s e^ niemanden ausser ihm in Bezug auf die Vogtei
vrr|)flichtet und da*s seine Besitzungen nie dem Reiche entfremdet werden sollten.
übergeht Heinrich in «einer in der ersten Hälfte vftlHg gleichlautenden Urkunde
üie Vogtei über die Güter der Äbtissin mit völligem Stillschweigen, offenbar weil
der K.:tiser inzwischen ülicr iliescUie in einer Weise verfügt hatte, die mit einer
Ahnliclicn Zusicherung unvertniglich gewesen wäre.
'j 1142 wird in den Kinsidler Annalen (Munum. Germ. SS. 111, 147, Jahrb.
für schweif. Gesch. X« 343) ein Vogt Htui»lf genannt, den die Urkunde vom
8. Juli ri43 ausdrücklich als Rudolf hs Ja Rttpretrswifrr bezekhoet Wahrschein-
lich gehr.rte aber schon der Vogt Ulrich der Urk. vou 11 14 (Reg. 20) dem
gleichen H.uise an — ein Ulrich von Rnpi>erswil kommt ll-;^ als Zeuge vor
(Urk. Zürich 190) — oder sollte er etwa der Ulrich von Uiter sein, der nach
ticrm Uhrr t'itnr (Jahrb. für Schweiz. Gesch. X. 353) Vogt von Einsideln war
und Wetjel und Eppo von Rapperswil zu Neflen halte? Ein Ulrich von Uster
wirt! »nu«*t nur IO44 erwShnt (Urk. Zürich I, 127I.
I40
und ihres Gatten, wieder in den alten Besitz ihres Hauses
eingesetzt zu werden, waren vergeblich. Die Aufopferung'
Ludwigs von Hömberg"» der 1289 im Dienst des Königs vor
Bern den Tod fand, bewirkte nur. dass seine Witwe die
Vogtei über einige Höfe am Zürichsee zurückerhielt; die
Kastx'ogtei über das Kloster und die «Waldstatt t- Einsideln
blieb endgültig in der Hand der Herzoge von Ösierreich^)
Über das Verhältnis des Hofes, den Einsideln in Schwiz
besass, zum Vogte lassen uns die Urkunden im Dunkeln.
Es scheint indes, dass die Rapperswiler keine Autorität über
denselben geltend zu machen vermochten, wenigstens nicht
in finanzieller Beziehunj^; denn 1307 denunzirten die Mönche
die Schwizer bei König Albrecht, dass diese von den Gütern,
die sie vom Kloster besässen, kein Vogtrecht entrichteten.-)
Vermutlich waren die Inhaber dieser Güter meist Freie, die
daneben auch ihre Eigengüter hatten. Für ihre speziellen
Verhältnisse zum Kloster stellten sie sich in gewöhnlichen
Zeiten an dem grundherrlichen Gericht des Meiers zu Ibach;
aber die weiter gehende Gerichtsgewalt des Klostervogtes
anerkannten sie als Genossen der freien Gemeinde nicht an.
^
t
I
Das für Untenvaldt'u in erster Linie in Betracht kommende
Gotteshaus Mnrbach'Lnzrrn hatte schon bei der Stiftung des
Mutterklosters im Elsass 727 ein Immunitätsprivileg erhalten,
welches von den spätem Königen und Kaisem je weilen
bestätigt und dahin erweitert wurde, dass der Abt die volle
Grafengewalt in seinen Besitzungen hatte und seinen Kash'ogf
selber wählen durfte. Indes war die Vogtei über Murbach
und Luzern schon im XII. Jahrhundert erbliches Lehen der
M Gfr. 2, 149. Pffifffr, Urbar, S. \2%. Vgl. Ringhoh, Gfr. 43, 219 IF.
K»ilm^ Die Schirm- und Kastvogtei über das Gottesbaus Einsideint MtUeil. des
bist. Vereins Schwiz I, S. 59 fl",
^) R^ß. 4:5.
4
ri
A
141
Grafen von Habsburg geworden» welche ihrerseits wieder die
Vogteien über die einzelnen Höfe an Edle als Unterlehen
erteilten.^) So trugen im XIIL Jahrhundert die Ritter von
Küssnach die Vogtei über die Besitzungen des Klosters in
Küssnach, Immensee und Haitikon, die Freien von Roten-
burg diejenige über Luzern, Malters, Littau, Kriens, Horw.
AdlijtTenschwil, Buchrain, Emmen, und die mit den Roten-
burgem verwandten Herren von IJ^oi/msen diejenige über
die Höfe zu Sfans, Alpuach und Giswil'^) von den Habs-
burgern zu Lehen.
Von Amtshandlungen des Ober- oder Kastvogtes in den
Unterwaldner Besitzungen des Gotteshauses ist nicht viel
bekannt. Der Vogt wirkte bei wichtigen Verleihungen von
Gotteshausgut mit, und Veräusserungen desselben geschahen
durch seine Hand. Dem StafFelgericht in Luzem hatte er
an der Seite des Abtes beizuwohnen und für den Fall, als die
Untervögte nicht richteten, selber das Gericht zu leiten. Tat
er nicht, so war der Abt befugt, an seiner Statt zu richten.^)
Auch war ohne Zweifel die Handhabung des Blutgerichtes
ihm ausschliesslich vorbehalten.*)
Weit tiefer griff die Wirksamkeit der von Habsburg be-
lehnten Ufiten'Ogtt' in das Leben der Gotteshausleute ein. Nach
dem alten Hofrecht der i6 Dinghöfe hatte zwischen denselben
und dem Kloster eine Ausscheidung der Kompetenzen derart
stattgefunden, dass den Untervögten die Strafgfrichtsbarkeit
über die kleinen und grossen Frevel (ohne das Blutgericht) in
I
') Reg- Ms* 54. 170» 3^3; Stgesser^ Luzem. Rechtsgesch. 1. 10 fl'.; Hubtr^
Rudolf von Habsburg. S. 14.
') R^. 250.
*) Reg. 43. 54. 325.
*) Das Hofrcchi schreibt dem Vogt im allgemeinen, d. h. der Hierarchie
von Vögten Di^b und Fm-el zu. Dit Scheidung der Gctichtsbarkeit zwischen
Obervogt und ITniervogt erhellt aus der Öffnung von Malters, welche dem ( Unter-)
Voj;i das Gericht über <allu vreßn uns Jae bhtot » zuschreibt, also das Blutgericht
•eiber dem Obcr%ogt vortiehält (Segc4ser, q. a. O.. S. 6j).
mam
142
den Höfen zukam, die Zivilgerichtsbarkeit und Hofpolizei (Twing
und Bann) dagegen vom Gotteshause selben sei es vom Abt oder
Propst persönlich, sei es von ihren grundherrlichen Beamten,
den Meiern, gehandhabt wurde. ^) Die ( rerichtsgefälle wurden
infolge dessen so zwischen dem Gotteshaus und den Vögten
geteilt» dass bei ■ Dieb und P>efel t jenes ^/a, diese V» der
Bussen erhielten , die übrigen Bussen dagegen alle dem
Kloster zukamen. Andere Einnahmen der V'^gte werden
im Hofrecht nicht erwähnt, und es scheint, dass das Stift
ihnen auch keine andern von Rechtswegen zuerkannte. Aber
die Vögte wussten ihre Einkünfte zu mehren. Unter dorn
Vorwand, dass ihnen die Gottcshauslcute für den Schutz und
Schirm, den sie ihnen gewährten, einen Entgelt schuldeten, er-
zwangen sie von denselben im Mai und im Herbst Geschenke
an Geld und Getreide, die den Charakter einer regelmässigen
Bt'Jc oder Vogtsteuer annahmen. Der Bezug einer massigen,
dem Vermögen der Leute angepassten Bede nebst einigen
Tagen Frondiensten im Jahre und der Lieferung von Futter-
kaber und Fast nacht hühnern wurde vom Kloster im XIII. Jahr-
hundert zwar nicht als ein Recht, aber als eine nicht nielir
auszurottende Gewohnheit anerkannt; immerhin unter der
Bedingimg, dass Salland und Amtsgüter und die auf diesen
sitzenden Meier, Keiner, Bann warte und sonstigen Amtbleute
und Ministerialen des Stifts von diesen Abgaben und Leist-
ungen vollkommen frei bleiben sollten.-) Allein die Vögte
M Vgl. S. 68 ff.
^) 1234 wird den Vögten von RoUnhurg zugebunden, d.is$ sie im Mai und
im Herbst iatfia she stnu'ia von den Gotteshnusleuten weiter erheben dikrfen.
wie bis tlnhin Sitte gewesen, ferner fruntentum im Herbst, dessen Quantum sich
nach dem Betrag der Zinsen an das Kloster richten soll, ferner von jedem einmal
im Jahr ein uml von den Reicheren zwei Viertel Hafer (Gfr. I, 174). 1257 wird
neuerdings nach iliren mannigfalti}»en Ül>ergriffen festgestellt dass sie eigentlich
ein Recht nur auf die ihnen zukommenden Gericht sgcfalle hätten. Doch wird
ihnen gestattet, zweimal im Jahre, im Mai und im Herbst, eine * Bitte» an die
Gottefthaii»leute zu richten; nber $ie sollten in jedem Hofe das, worum sie die
Leute < baten *, ihnen nur nach dem Rat des Meiers und Kelners nach der Be-
I
•
A
M3
I
blieben auf dieser Linie nicht stehen; nicht nur suchten sie
die gesamte Gerichtsbarkeit in den Höfen an sich zu reissen,
sie errichteten Burgen auf dem Gnind und Boden des Klosters
und übten von denselben eine förmliche Gewaltherrschaft aus.
Die Vftgte von Rotenburg begingen, wie von ihnen selbst
besiegelte Urkunden 1 234 und 1 237 berichten, solche Er-
pressvmgen an den Gotteshausleuten, dass diese es vorzogen,
ihre Güter im Stich zu hissen und zu flüchten.*)
Von den in Unterwaiden regierenden Herrn von JP'oi-
hi4^cn liegen solche Selbstbekenntnisse nicht vor; aber auch
von ihnen vernehmen wir, dass sie sich Unrecht und Über-
griffe in den Höfen von Alpnach und Stans zu schulden
kommen Hessen, dass sie deshalb vom Abt von Murbach
vor den geistlichen Gerichten belangt wurden und schliess-
lich IJ79 doch einen für sie vorteilhaften Ausnahmezustand
der drei Unterwaldnerhöfe durchsetzten. 2) Worin derselbe
bestand, wird nicht gesagt. Ebenso schweigt die Urkunde
darüber, ob auch sie eigenmächtig Burgen erbauten und
die Landleute vergewaltigten, gleich ihren Verwandten im
Luzemer Gebiet. Immerhin beweisen diese Beispiele, dass
die im XV. Jahrhundert aufgezeichneten Sagen über die
Bedrückungen der habsburgischen Vögte nicht so ganz aus
der Luft gegriffen sind.
I
».lialVrnheit der Personen und ihres Vernir)gpns auferlegen, so dass es jetlcr leicht
ertrKt;?n könne, und nichts crhcl^n, bevor die dem Abt und den Gotteshäusern
•chnldigen Zinse vollkommen entrichtet seien. Von diesen Steuern und Auflagen
äind die Meier, Keller, BannwHrte und übrigen Amtsleute vollkommen frei; auch
Süll der Vogt in keiner Weise in ihre Amter und Gerichtsbarkeit übergreifen.
Ferner wird er gezwungen, das von ihm verwegenerweise auf Gotteshaua^t cr-
nchiele ScUloss Stollenberg abzubrechen (Ofr. r, 190 ; Koppllu S. 156 ff.) Über
einen ähnlichen Streit zwischen dem Vogt Eppc in Küssnach und den dortigen
Gotte<thawsletiten vgl. Reg. 290.
Da*3 auch die Hi"-fc in Unt^rwaUUn Btiie an H'olh^tsen bezahlten, zeigen
Reg. 762 u. 771. Hier wurde die Steuer -erbeten« um des Schirmes willen, den
die Herrschtift den Leuten • durch den Wald vom Entlebuch her . gcwiüirle.
•) S. die S. 142 erwähnten Urkunden, Kopp 11 1. S. 136 ff.
«) Reg. rv>.
_i44
In dem Verkauf der Äfurbach 'sehen Rechte an Osterrdch
I2gi war die Vogtei über das Gotteshaus Luzem und seine
Höfe mit inbegriffen. Tatsächlich änderte dies an dem frühern
Zustand nicht viel ; der Unterschied war blos der, dass die
Herzoge von Österreich die Befugnisse, welche sie vorher
als Lehen vom Abte innegehabt, nunmehr kraft eigenen
Rechtes besassen. Auch die Untervogtei der Edeln von
Wolhusen in den Untenvaldnerhöfen dauerte fort, während
die Rotenburger gegen Ende des XIII. Jahrhunderts aus-
starben und ihre Rechte an Österreich zurückfielen. Ob die
Herrn von AVolhusen auch nach der Befreiung des Landes
vom österreichischen Joche wirklich in den Hofen gerichtet
haben, ist zweifelhaft; im Stanser Hofrecht wird des Vogtes
mit keiner Silbe gedacht. Dagegen anerkannte man ihre
finanziellen Rechte. Erst 136S kaufte sich die Kirchhöre
Alpntuh von der (rräfin Margaretha von Strassberg» geborner
von Wolhusen, der letzten ihres Geschlechtes, um 310*/* ^ von
allen Staiern, Gülten, Gerichten und Gerechtsamen los.*) Auch
die Angehörigen der übrigen Höfe, die in Sians, Sarftctt,
Sächseln und Gis^vii zerstreut wohnten, bezahlten bis zum
Tode Margaretha's (13O9) die Vogtsteuer fort. Als dann
freilich Österreich als Oberlehensherr und Rechtsnachfolger
der Herrschaft Wolhusen dieselbe für sich einforderte, er-
klärten die Unterwaldner, dass sie nicht von Rechts-, nur
von Bitte wogen bezahlt worden sei und dass sie sich mit
dem Erlöschen der Herrschaft jeder Verpflichtung für quitt
erachteten. -)
Als Graf Ulrich von Lcvzburg 103t) über das von ihm
und seinen Eltern gegründete und dotirte Stift Brromünster
0 R^- 752, 733.
*) Reg- 762, l*;!. Die Urk. von 1432 (R^. 813) zeigt, dass nach dem
Aussterben der Herrn von WoJhusen das Land Obwalden die Vogtei im Hof
in Gisu'il insofern zu Hjinden nahm, al* der daselbst von Österreich belehnte
Moicr iwar da^ Bluigericht hegte, aber ' 3 der GerichtägeCille, d. Iv. den Vogt-
anteit, dem Lande gab. während er - tf, den Anteil des Grundherrn, für sidi behielt.
«
J45
Anordnungen traf, bestimmte er, dass die Chorherm den
Propst frei wählen dürften, dass aber stets einer aus seinen
Erben «der gerechte und fromme l'ogf und Scliirmer des
(yorteshauses und seiner Leute ^ sein und dafür j^;e\visse Güter
desselben, darunter den Hof zu Art samt der Kirche, besitzen
solle. Würde sich indes der Vogt Übergriffe auf des Gottes-
hauses Gut und Leute erlauben, so solle der Bischof von
Konstanz auf Klage der Chorherrn die Vogtei an sich ziehen. ^)
So war die Vogtei über das Stift Beromünster von Anfang
an im Hause der Lenzburger erblich. Beim Aussterben des-
selben erklärte Kaiser Friedrich I. ii7;> Beromünster zu
einem Reichsstift,'*) liess aber trotzdem die Vogtei auf die
Grafen von Kibnrg als die Erben übergehen. Versuche des
Stifts, sich von dieser erblichen Bevormundung zu befreien
und von Friedrich II. das Recht der freien Wahl des Vogtes
zu erlangen, führten zu einer erbitterten Fehde zwischen den
Chorherrn und den Kiburgcm, und diese behaupteten ihr
Anrecht in der Form, dass sie nun die Vogtei als Lehen vom
Reiche trugen. Beim Aussterben der Kiburger 1264 nahm
Rudolf II L von Habsburg als Erbe davon Besitz, so dass
dieselbe fortan beim Hause Österreich verblieb.^)
Auch hier hatte eine ähnliche Kompetenzausscheidung
zwischen Vogt und Propst stattgefunden, wie bei Murbach-
Luzem. Der Vogt richtete in allen llf'>fen des Stifts über
Dieb und FrtTeL nur in Münster selber bloss über das Blut.
Ausserdem stand ihm auch polizeilicht' Gewalt auf den Stifts-
gütem zu; jedoch nur auf Anrufen des Propstes oder seiner
Amtsleute. Wenn z. B. der Propst»oder Keller einen Eigen-
mann zum Anbau von (iotteshausgut anhielt und dieser sich
weigerte, zu gehorchen, so hatte ihn der Vogt auf Verlangen
') Rei;. 14.
■) Reg. 30.
*) l^rk. Friedrich* II. V'>n 1217 und 1223 bei Herrgott U, J26, 229;
Kopp 11 I, 492; Aebi^ Glr. 28, 299 ff.: Vergleichsurkiinrle voir. 25. Mai 1223
Gfr. i», il5; Pfeifer, Urbar, 109.
10
146
des Propstes oder Kellers zu zwingen, aber nicht aus eigenem
Antrieb. Ebenso sollte er bei der Exekution rückständiger
Zinser auf Wunsch der Amtleute des Stifts mitwirken.
Seine Einnahmen bestanden aus einem Anteil an den
Gerichtsgeftillen. Ursprünglich kamen ihm ^/3 und dem Stift
2/3 zu; später, zur Zeit der Abfassung des habsburgischen
Urbars, fand, abgesehen vom Dorfe Münster selbst, wo das
alte \'erhältnis bestehen blieb, Gleichtcilung der Bussen statt.
Dazu gesellte sich eine Vogisfcuer in Geld, die der Vogt im
Herbst nach der Ablieterung der Grundzinse an das Stift
von dessen Leuten für den Schirm, den er ihnen gewährte,
erheben durfte; doch blieben von der Steuer die Bebauer
des Sallandes und die Amtleute ausgenommen. Jeder Mann.
der auf Gotteshausgut sas.s, hatte ihm ferner jährlich ein
Ilttlitt und ein N'iertel Dinkel oder Hafer zu geben. Auch
teilte er sich in gewissen Fällen mit dem (totteshaus in das
Erbe der Hörigen. Wer ohne Erlaubnis des Propstes eine
Ungenossenehe einging, dessen gesamter Nachlass fiel zur
Hälfte an das Gotteshaus, zur Hälfte an den Vogt; des-
gleichen der fahrende Nachlass von Ussidelingen. d, h. von
Eigenleuten des Stifts, die eine fremde Scholle bauten. Die
Kechtsquellen von Beromünster sichern femer dem Vogte
ein gewisses Anrecht an die militärischen Kräfte der Gottes-
hausleute. Er durfte sie zwar nicht direkt für seine Fehden
aufbieten ; aber wenn der Propst auf sein Verlangen sie mahnte,
sollten sie mit ihm dem \o^X nach ihrem \'ermögen zu Hilfe
kommen. Untervögte durfte er nur mit des Propstes Wissen
und Willen einsetzen.*) •
Auch bei der Gründung von Muri hatte sich die Stifter-
familie ü\Q rrblic/ic J'^^/tV vorbehalten; nach dem angeblichen
Testamente des Bischofs Werner sollte jeweilen der tilfesie
Habshurger das Amt bekleiden.-) Graf Werner 11. gab zwar
0 ^*^' 3°* tJrkunde vom 35. Mai 1223 (Gfr, 2%. 315), Htifrecht der
Meierhöfe von Beromünster bei Stgrsser, Rechtsgesch. I, 716 ff. ; Pfrifftr, Urbar, lyy.
') Quellen zur Sduveizergesch. W\% Murt\ 108.
Ä
'47
I
dem Stift die Freiheit, den Vogt nach Belieben zu wühlen,
worauf dasselbe den Lütolf a on Regetnberg und nach diesem
den Richxvin von Rüssegg erkor. Allein die Verwandten
Werners bestritten ihm die Befugnis, ein erbliches Recht des
Hauses aus den Händen ^u lassen: er nahm um 1085 die
Vogtei wieder an sich und bestimmte von neuem, dass immer
der älteste Sohn sie aus den Händen des Abtes empfangen
solle. ') So blieb Muri ein habsburgisches Hausstift, wie
Beromünster ein Icnzburgisches. Bei der Teilung der beiden
Linien der Habsburger 1232 — 39 erhielt Albrecht, der Stifter
der ältertt, die Vogtei, von dem sie auf Rudolf, den nach-
maligen König, überging. 2) Anderseits \s\rA auch Rudolf d^r
Sclt7vt''igsfim<-, der Stifter der jungem, als Vogt gewisser An-
gehöriger des Klosters bezeichnet.^) Ob darunter diejenigen
am Vienvaldstättersee zu verstehen sind oder ob die ältere
Linie auch hier die Vogtei ausübte, lässt sich bei dem Still-
schweigen der Quellen nicht entscheiden.
Das Privileg, durch welches Heinrich A'. i r 14 dem Kloster
Muri die volle Immunität zusicherte,^) bestimmte, dass der
Inhaber der Vogtei, die jeweilen vom Abte dem Ältesten des
gräflichen Hauses anvertraut w'erden sollte, vom K(">nig auf
Bitte dos Abtes den Bann zu empfangen habe und dreimal
im Jahre in Muri oder, wo und wann es dem Abt beliebe,
auf dessen Einladung hin Gericht halten solle. Dafür hatte
er auf keine andern Leistungen Anspruch, als auf den
4riilefi Teil der (rerichtsgefälle {ieriiuw hautnim) und auf
die -gewohnte Gerechtsame* an den Gerichtstagen, niimlich
auf ein Malter Getreide, einen Frischling und ein Ohm (siclum)
Wein. Ohne den Willen des Abtes durfte der Vogt die
Güter des Klosters nicht betreten, noch auf denselben über-
1) Ac(n Murtnxia, S. 34 — 36. Kifm^ Gescb. der Abtei Muri-Gries, S. 34 fl.
if) Reg. 41). Bdhmer, AV/-. Itnptrü 1246— 1313. Additamtntum II, S. 461.
Urk. vora 1. Febr. 1249, bei Ifcrrj^ott II. 290.
») Reg 8;.
♦) Quellen /. Sdiweizergescb. III v. 42.
148
nachten, noch einen Unterzogt ernennen, noch überhaupt
an das Kloster oder seine Leute irgend welche Zumutungen
stellen, Falls der Vogt zum Bedränger des Klosters würde,
durfte ihn der Abt mit dem Beirat der Mönche entsetzen
und mit königlicher Hilfe einen andern wählen, ein Recht,
das sich Muri von den Päpsten ebenfalls wiederholt bestätigen
liessJ) Die spätem Zustände zeigen, dass auch in den
Muri'schen Besitzungen Twing und Bann vom Abt und
dessen Meiern, das (xericht über Dieb und Frevel dagegen
vom Vogte gehandhabt wurde.*)
Die Vogtei über das Stift Sf, Rlasitn stand bis 1218 bei
den ZdhrtHgrrfu^) dann scheint sie ebenfalls an die Habs-
burger gefallen zu sein, da sie um 1300 längst im Besitze
Österreichs war.^) Ob und in wie weit sich dieselbe auf die
Besitzungen des Stifts in Unterwaiden erstreckte, lassen die
Quellen im Dunkeln.
Anders gestaltete sich das Verhältnis Engtlbergs zur Kast-
voglei. ^
Nach den allerdings unechten Stiftungsurkunden von
iiJZ/24 erhielt das Kloster gemäss den Anordnungen seines
Stifters von Kaiser Heinrich V. und Papst Calixtus II. die
Immunität und das Recht der freien Voghcnhl zugesichert.
Die Befugnisse des Vogtes, dessen Amt nie erblich werden
sollte, werden fast mit denselben Worten festgestellt, wie
in dem Privileg Heinrichs V. für Muri. Der Vogt soll auf
Bitte des Abtes den Bann vom König empfangen und zwei-
mal im Jahr, wann es dem Vorsteher des Klosters gut scheint,
auf dessen Einladung hin Gericht halten; aber ohne andern
4
1) Q\ieIIcn z. SchwcTzgesch. \xz, 117, iji.
') R^. S7. AVr«, (icsch. V. Muri-Grics I, S. 48.
») Herrgott H. I39, 165, 185 (Urk. Zürich I, 198).
*) /firr/^orMll, 603. Frciburger Diözesanarchiv X, 321. Pffiftr, Urlur 54.
A
149
I
I
I
Entgelt, als den Dritt^il der Gerichtsbussen und zwei Mütt
Spelt, einen Frischling und ein Sickel Wein an jedem der
beiden Gerichtstag^^. Ohne Anrufen des Abtes ist ihm nicht
gestattet, die Besitzungen des Klosters zu betreten oder darauf
zu übernachten, noch irgend etwas sich auf denselben an-
zueignen. Ebensowenig darf er einen Freien oder Unfi-eien
als Untervogt einsetzen. Falls er aus einem Vogt ein Be-
dränger des Klosters wird, hat der Abt und Konvent das
Recht, ihn zu entsetzen und mit königlicher Hülfe oinen
andern zu wählen. Der \'ogt, der das Kloster zu schädigen
wagt, wird mit allen geistlichen Strafen und mit ewiger
Verdammnis und ausserdem mit einer doppelten Busse von
je ,50 rt Gold dem König und dem Kloster, sowie mit dem
Verlust der königlichen Gnade bedroht. ^)
Alle diese Bestimmungen Avurden von Friedrich II. 1213
bestätigt mit dem Beifügen, dass der Abt mit dem Beirat
des Konvents ohne ein Einsprachsrecht des Vogtes die Be-
sitzungen des Klosters kaufen, verkaufen und vertauschen,
sowie den Schinn entfernter Güter beliebig Andern anver-
trauen dürfe.-) Die Immimität des Klosters stand indes schon
längst fest, wie unter anderm der Tauschvertrag mit (traf
Rudolf von ilabsburg dem Alten 1210 beweist, der sein Gut
in Grafenort mit samt der Vogfn an den Abt abtrat und
dabei die ^ bekannte (Vrenze am Suhbnch (jetzt Eugenbach)
und an der Biiuslntssc (Grafenort) als die Linie anerkannte,
welche seine landgrafliche Jurisdiktion von derjenigen des
Abtes schied.^)
Gewitzigt durcl) die Erfahrungen der altern Klöster
macht** Engelberg von seinem Recht, sich den Kastvogt zu
wählen, einen vorsichtigen Gebrauch, indem es denselben
aus dorn Kaiserhause selber nahm. So erkor es den Pfalz-
1) l'fU. Zur. I, 1^7. 148. 151.
2) Re«. 53.
S) Reg. 48. 95.
I50
grafen Otto von Burkina, den dritten Sohn Barbarossa's,
dann 1200 dessen Bruder. Konig Philip/*, der dem Stift ver-
sprach, die Vogtei niemandem als Lehen zu übertragen,
sondern denjenigen aus seinen Amtsleuten als Verweser zu
bestellen, den der Abt und die Mönche selber wünschen
würden.*) 1208 wählte es sich Otto I\\, 1229 den König
Heinrich, zum Kastvogt, der ihm wiederum die Zusicherung
gab, dass es keinen andern Vogt haben solle, als einen, den es
sich von ihm selber erbitte, und nur auf so lange, als es
dem Stift nützlich erscheine. Dem entsprechend empfahl
Heinrich 1233 dem Ritter Wilhtlm von //<?«://ö'or/ den Schirm
der Güter des Klosters im Aargau, aber mit dem ausdrück-
lichen Beifügen, dass er sein Amt nur so lange behalten
solle, als es dem Abt gefalle und der Nutzen des Gotteshauses
es erheische.-)
Damit verschwindet jede Spur von einem Engelberger
Kastvogte. Wir erfahren nur noch, dass das Stift um 1240
gar keinen Vogt hatte, ^) und es scheint, dass dasselbe von
da an es planmässig vermied, sich einen solchen zu geben
oder geben zu lassen.
Im XIII. Jahrhundert waren die (iründe, die einer frühern
Zeit die Bevogtigung der Geistlichen hatten notwendig er-
scheinen lassen, grösstenteils dahingefallen , und auch die
Ausübung der vollen Gerichtsbarkeit durch dieselben wurde
nicht mehr als anstössig empfunden.^) So bemerkt denn das
alte Engelberger Hofrecht ausdrücklich, dass dts Gottcsliauses
I^ute von Rechtswegen keine andern Vögte haben noch hat>en
I) Engclberg im XII. 11. XIII. Jjihrh,, iio. Vyl. Böhmer^ reg. Imperii V, l6.
«) Engelbert im XII. u. XIIL Jahrb., M2. 124, 136. ÄrÄm^r V, Xo, 750, 77 j.
^) Et ad prtsens non haUant procuratorgm. Urk, von Bischof Heinrich I.
von Konstant vom 38. März (1235 — 41), Engelbcrg im XII. u. XIII. Jahrb. 115.
AVie man aus Reg. 221 eine sp-ltere Kastvogtei der Habsburger cmiren kann, ist
mir uncrtindlicb. Es t^eht daraus weiter nichts hervor, als dass Engelbcrg, wie
es tich bei einem Reichsstifi von selbst versteht, im besondem Schutz des Kt'tnij^s steht.
*) IVaitz VUI, S. 70.
I5J
sollen, als den Abi von Engdherg, Daher bezieht der Propst
die Vogtsteucr von ihnen für d£LS Kloster selber. Der Abt
allein verfügt auch über ihre Wehrkraft. Der von ihm gesetzte
Propst hat sich zu vergewissern, ob ein jeder den Harnisch
hat, den ein Mann zu seinem Leibe haben soll.') Mit dem
Wegfall des Vogtes ist femer die ganze Gerichtsbarkeit auf
den Abt und seine Beamten übergegangen. Innerhalb des
Twings und Banns des Klosters, sagt d:us jüngere Talrecht,
«sind alle. Gerichte über des Gotteshauses Leute und Gut des
Gotteshauses, und soll niemand in diesen Zielen Ilorn schellen
noch Gewild fällen noch wighaftigen Bau machen ohne des
Gotteshauses Willen .-)
Es scheint nun zwar nicht, dass der Abt persönlich den
Blutrichter gemacht habe; er Hess vielmehr auch das hohe
Gericht durch seine AMniänner hegen. ^) Aber der Ammann
war nur ein Beamter des Abtes, kein Vogt, weshalb das
Talrecht ausdrücklich bemerkt, dass bei schweren Vergehen
Leib und Gut dem Gotteshause verfallen seien und nüli/ dem
Ammann. ^)
Wie lange der Abt die hohe Gerichtsbarkeit, die ihn
oberhalb der Beinstrasse zum formlichen Landesherrn machte,
in seinen Hufen unterhalb derselben behauptet hat, lässt sich
nicht mit Bestimmtheit sagen. Die geschlossene Genossen-
schaft der Gotteshausleute löste sich hier, wie das Fehlen
des Verbots der Ungenossame und der Einschränkung des
Güterbesitzes auf Eigenleute des Stiftes im Buochs<*r Ilofrecht
zeigt, jedenfalls frühzeitig auf, und damit begann für eine
Gerichtsbarkeit des Klosters, die über die grundherrlichen
Angelegenheiten hinausging, die feste Grundlage zu mangeln.
') Reg- 434-
«) Gfr. 7, 139.
^) I401 siUt Ulrkh^ Ammann von WoIfensckutuH^ -doxunuü ricfater > in
Eügelber^ vegeo ein« Totschlags zu Gericht. Gfr. 26. 23.
•) 0fr. 7. 13S.
^5^
Die zahlreichen Freien, die im XIII. und XIV. Jahrhundert
Gotteshausgütor zu Lehen nahmen, um sie neben ihren
Eigenglitern zu bebauen, konnten wohl verpflichtet werden,
in Sachen, Avelche diese Güter betrafen, vor das Gericht der
grundherrlichen Beamten zu gehen, aber nicht mehr, ihren
persönlichen Gerichtsstand in den übrigen Zivil- und Kriminal-
sachen vor dem - freien Richter aufzugeben, oder, wenn sie
es noch gewollt hätten, so war der Graf und spciter das Land
nicht gesonnen, seine Jurisdiktion über sie preiszugeben und
auf die Leistungen, die sie ihm schuldeten, zu verzichten J)
Anderseits erwarb das Stift stets neue Güter, die nach
dem ursprüng^lichen Rechte, welches die Immunität auf alle
Besitzungen bezog, derselben ebenfalls hatten teilhaftig werden
sollen, es aber tatsächlich nicht mt*hr wurden. Diese fort-
laufende Erweiterung der Immunität war möglich gewesen,
so lange Grafschaften und A'ogteien noch als Amter betrachtet
wurden und in wirklicher Abhängigkeit von dt^r Reichs-
gewalt standen; sie war in dem Masse schwieriger und
schliesslich unmöglich geworden v als sich die öffentlichen
Gewalten durch die Erblichkeit in ein Besitztum beinahe
privatrechtlichen Charakters verwandelt hatten. « Der blosse
Ankauf eines Grundstücks durch eine Kirche konnte un-
möglich mehr demjenigen, der bisher A'ogteirechte über das-
selbe besessen hatte, ohne weiteres dieselben entziehen und
an Stelle des bisherigen Vogtes den Kirchenvogt setzen, der
seine V'ogtei auch als erbliches eigenes Recht besass. ' Die
Urkunden des XIII. Jahrhunderts zeigen daher auch, dass
bei solchen Käufen die bisherige \'ogtei über das Grundstück
bestehen blieb, w^nn sie nicht ausdrücklich vom Inhaber auf
die Kirrlu' übertragen oder \un dieser erworben wurde. '^)
') Reg. 9j.
») Fr, r. //Vv
Zeiurhrifi für Schweiz. Recht XVIII, S. 165. Zti den
hier .-ingcgelienen Beispielpu vyl. Reg. 48. 50: fcruer Pjelßf», Urbar. S. IQO. vo
von der Kastvogici Münster die Güter u umgenommen sind, tfif nätwfitch iUm
'53
I
I
I
So unifasstL' die Immunitäts-Gerichtsbarkeit des Stiftes
Erijarelberg-, die nicht mit der grundherrlichen verwechselt
werden darf, in Untenvalden weder die (xesamtheit der Leute,
die von ihm Güter zu Lehen hatten, noch die Gesamtheit
seiner Besitzun>^en, ja sie wurde schrittweise von derjenigen
des Landes zurückj^edrängt. Im Buochser Hofrecht, dessen
Entstehung wohl auf die ersten Jahrzehnte des XI\'. Jahr-
hunderts zurückgeht, erscheint das hohe Gericht nicht in der
Hand des grundherrlichen Ammanns, sondern in der des
^freien Richters >\ nur darin übt die Immunität noch ihre
Wirkung-, dass die Gotteshausgüter eines Totschlägers nicht
nach gemeinem Landrecht dem < freien Richter' verfallen,
sondern auf die Erben des Gerichteten übergehen.*) Eine voll-
ständige Aussonderung der Gerichtsbarkeit zwischen dem
Abt und Xidwalden fand, wie schon Seite q6 bemerkt, erst
im JjJire 143^=^ statt.
Auf die im XIII. Jalirhimderrt gestifteten Klöster, wie
Wtifingi'u, Ra t haust' N^ Kapptl etc., findet aus den ange-
gebenen Gründen der Begriff der Immunität überhaupt
keine Anwendung mehr. Sie besassen Rechte der öffent-
lichen Gewalt nur, soweit sie dieselben speziell erworben
hatten, weshalb sie auch der Kastvögte im alten Sinne er-
ermangelten.*) Wenn z. B. Wettingen über seine Leute in
Uri Twing und Bann, sowie das Frevelgericht besass, die der
Abt oder Keller teils personlich, teils durch die Ammänner
des Klosters handhabten.^) so geschah das nicht kraft eines
ihm verliehenen Immunitätsprivilegs, sondern weil es diese
Gerechtsame von den Rapperswilem erworben hatte.
«) fr. V. Wysi. S. 165.
(?it den Worten: Xon est ampUiis nisi libct et
serz'NS», «es gibt nichts weiter als Freie und
Unfreie ^> drückt ein Kapitular Karls des Grossen
die Grundideo des altgermanischen Stände-
wesens in schlagender Kürze aus. ') Allerdings gab es
bei den meisten Stämmen einen uralten Geburtsadel, und
^ bei allen finden wir eine besser gestellte Klasse von
Unfreien, die, im Gegensatz zu den rechtlosen Knechten,
eines gewissen Rechtsschutzes von Seiten des Staates geniesst
und daher als Halbfreie- bezeichnet wird. Aber die grosse
Kluft, welche die Menschen trennte, lag zwischen Freien und
Unfreien ; vor diesem Gegensatz trat jeder andere in den
Hintergrund. Der Adel beschränkte sich auf wenige Ge-
schlechter, die überdies dem Aussterben nahe waren; den
Kern des Volkes bildeten die Gemeinfreien, auf ihnen ruhte
die Wehrkraft dos Staates, sie leisteten ihm ihre Dienste als
Beamte und Teilnehmer an der Gcrichtsgemeinde ; ihnen
gehörte der annähernd gleich geteilte Boden, so dass auch
der wirtschaftliche Schwerpunkt der Nation in ihnen zu
suchen war.
i) I/cHsUr, InstiUltionen I. i<>i
'55
Dieser Gegensatz zwischen Freiheit und Unfreiheit liegt
auch dem spätem Ständewesen des Mittelalters noch zu Grunde;
aber eine Menj^e anderer Einwirkunj^en haben ihn durchkreuzt,
abgestumpft oder ganz aufgehoben. Die fränkischen Staats-
einrichtungen, die allmalige Verarmung des kleinen freien
Bauers, die Herausbildung eines geistlichen und weltlichen
Grossgrundbesitzes, die Umgestaltung des Heerwesens und
das sich daran knüpfende Lehenswesen zersetzten den alten
Stand der PVeicn. Der stärkere Teil hob sich über die
andern empor, indem sich aus den erblich gewordenen
Reichsbeamten und den Grossgrundbesitzern eine neue Ari-
stokratie bildete, welche den im Erlöschen begriffenen Uradel
ersetzte. Der schwächere Teil sank durch wirtschaftliche Not
und Gewalt in die Stellung von Hörigen der Kirche und der
weltlichen Grossen herab und wurde dadurch den Unfreien
nahe gebracht. Vnd auch der Rest, der sich im Besitz der
gemeinen Freiheit behauptete, erlitt eine Minderung seiner
Standeschre durch jene Teilung der Kriegs- und Friedens-
arbeit, welche dem unkriegerisch gewordenen Bauer das
Waffenrecht entzog und ihm einen erblichen Kriegerstand
zum Herren setzte.-')
Wenn dieser AuflOsungsprozess des ursprünglichen Volks-
kemes eine der düstersten Erscheinungen des Mittelalters
bildet, so steht ihr anderseits als Lichtseite die allmalige
Hebung der L'^nfreien gegenüber. An die Stelle des recht-
losen Sklaven trat der Leibeigene des Mittelalters, welcher
im Hofrecht einen festen Rechtsboden fand, der ihn zum
(ienossen des freien Hintersassen und damit zu einem Bestand-
teil des Volkes, der Nation machte. Manche Kreise von
Eigenleuten gelangten zu einer den Freien fast ebenbürtigen
I^ge. Die Bevorzugtesten schwangen sich sogar in Folge
des Waffendienstes, zu dem sie von ihren Mrrni verwendet
wurden, über die waffenlosen freien Bauern hinweg zum
*) ßrunnrr, Dcuts:hc Rechtsgcschichtc I, 230.
156
Rittfirstand und damit zum Adel empor. So war die Kluft
zwischen Freien und Unfreien durch eine Menge von Uber-
gäng*en überbrückt und der antike Unterschied zwischen
Herr und Sklave im wesentlichen überwunden. Ein weiterer
Schritt zur Ausgleichung lag darin, dass der ursprünghch
persönliche Charakter des Ständerechts auf das dingliche
Gebiet übertraj^ren wurde. Die früher nach der Person des
freien, halb oder ganz unfreien Bauers bemessenen Abgaben
verwandelten sich in (irundlasten des von ihm bebauten
Gutes und wurden daher von jedem Inhaber desselben, gleich-
viel ob er ein Freier oder Unfreier war, erhoben. Und indem
diese Grundlastt^n als Zinsen eines rückzahlbaren Kapitals
betrachtet wurden, war auch der Weg gewiesen. dur< h den
sich unter günstigen Umständen die Unfreien zu vullfreien
Eigentümern ihrer Güter erheben konnten, wie das in den
Waldstätten schon im XTll. und XIV. Jahrhundert ge-
schehen ist.
I
a) Der Adel.
Die Standesverhältnisse dr'r frt-n^n Leute in Süddeutsch-
land befanden sich im XIII. Jahrhundert in einer eigentüm-
lichen \'erwirrung. wovon die Rechtsbücher jener Zeit durch
ihre greifbaren und schwer erklärlichen Widersprüche Zeug-
nis ablegen. Zwei Auffassungen stehen einander gegenüber,
diejenige des Landrechtes, des Ablegers der alten Stammes-
rechte, und diejenige des Lehensrechtes. Das Landrecht hält
an dem alten Gegensatz zwischen freier und unfreier Geburt
fest und innerhalb der Freiheit scheidet es die * echten Freien »,
die auf eigenem (Eirund und Boden sitzen, und nur den Or-
ganen der r*ffentlichen Gewalt unterstehen, von den c Vogt-
leuten ^ und Hintersassen . Der Fürst und der voUfreie
Bauer, der au! eigenem Grund und Boden sitzt und nur dem
öffentlichen Beamten, dem Gaugrafen, untersteht, sind nach
dem Landrecht elHMihürtig, die persrinlich freien Vogtleute
I
«57
i
aber, die untor dio orbliche Gewalt eines niedern Vogtes
geraten sind, oder die Hintersassen, die das Gut eines Grund-
herrn bebauen, stehen rechtlich eine Stufe riefer. Heiraten
von Edlen und vollfreien Bauern sind landrechtlich eben-
bürtig, dagegen solche freier Bauern mit Vogtleuten eine
Missheirat, in welcher die Kinder nach einem Reichsgesetz
von 1282 der < ärgern Hfind folgen.
Anders das Lehensrocht. Seitdem das Schwergewicht
im Heere auf den Reiterdienst gelegt wurde, der eine be-
sondere Ausbildung und beständige Übung verlangte, hatte
sich dafür aus Freien und Unfreien ein eigener Berufsstand
gebildet, der seinen Lohn und die Mittel zu seinem Unter-
halt vom König direkt oder indirekt in Lehen empfing und
sich im Lchenrecht ein Sonderrecht ausbildete, dessen Prin-
zipien im Leben diejenigen des Landrechtes verdunkelten
und verdrängten. Dank der hohen Wertschätzung und Ehre,
die dem Reitordienst zu teil wurde, stellte sich der Ritter'
stand den nicht rittermi^ssigen Freien als ein Adel gegen-
über, der sich mit Erfolg nach unten abzuschliessen strebte.
Durch Barbarossa wurde den Bauerss^jhnen das Ergreifen
des Ritterbenifes untersagt, nach dem Lehenrecht galt nur,
wer ritterbürtig war, d. h. wessen Vater und Mutter schon
von Rittern abstammten, als lehensfähig. Nach Lehenrecht
waren nur Ehen zwischen Ritterb ürtigen ebenbürtig, nur aus
solchen konnten Kinder hervorgehen, die vom Vater die
Lehen erben konnten.
So stiess der Ritterstand einen Teil der Freien von sich
aus. und nahm dafür einen Teil der Unfreien in sich auf;
aber der alte Gegensatz wirkte doch darin nach, dass er sich
selber wieder in zwei Stände schied, in die freien und die
ufffreien Ritter. Die erstem bildeten einen hohen, die letztem
einen niedern Adel. Der hohe Adel setzte sich einerseits aus
den erblich gewordenen Reichsbeamten, die sich wieder in
Fürsten und Grafen geschieden hatten, und anderseits aus
den y freien Herren zusammen, den Grundherrn, die ihr
15«
Besitü in stand gesetzt hatte, dem ritterlichen Berufe zu leben.
Daher lautet die zusammenfassende Formel für den ersten
?iX.a.ndvürsfcn, gräven ufide vrFenJ) Für den letzten Bestand-
teil desselben, der für uns allein in Betracht kommt, ge-
brauchen unsere Urkunden in der Regel die Bezeichnungen
nobilis, libf-r, vrü und %'ncr hrrn'.
Wenn wir von den in den Waldstätten bloss begüterten,
aber nicht darin sesshaftcn Edeln absehen, so ist ein einziges
Geschlecht derselben dem ersten Stande zuzurechnen, die
Freien von Aitinghttsen in Un, Eine halbe Stunde von
Altorf, auf* dem linken Reussufer, gegenüber der Mündung
des Schächenbachs, liegt auf einem mit Matten bedeckten
Hügel, dem letzten Ausläufer der Giebelstücke, die Kirche
von Attinghusen. und 200 Schritte südlich davon, nur wenig
hoher, erhebt sich die malerische Ruine des freiherrlichen
Sitzes. Die Burg war auf drei Seiten durch einen in den
Fels gebrochenen Graben geschützt; auf der Südseite, wo
der Hügel steil abfault, war derselbe überflüssig. Der von
einer anderthalb Meter dicken Ringmauer umschlossene Burg-
raum bildet ein ziemlich geräumiges, unregelmassiges Viereck.
Im Innern desselben stand auf der Nordseite als Haupt-
gi^bäude ein gewaltiger Wohnturm, an den sich südlich ein
mehrstöckiges Wohngebäude nebst Stallungen anschloss.-)
Wann die Burg gebaut wurde, ist unbekannt; jedenfalls
stand sie schon in der ersten Hälfte des XIII. Jahrhunderts;
denn um diese Zeit tauchen die Attinghusen in den Urkunden
auf Ihre Heimat ist indes allem Anschein nach nicht im
Reusstal zu suchen, sondern im bernischen Fmmental. wo sie
ebenfalls Güter und die Burg Schwcinshergh€\ Eggiwil ihr eigen
4
4
1) SchriiJt'r, Rechtsgosch, 420. Vgl. z. B, Gfr. I, 6t>.
2) ZeiltT, Denkmiler, S. 128. Über die Attinghuscti vergleiche ausserdem
V. Liebcnau^ Gesch. der Frciheirn %on Attinghusen und Scliwcin5l»crg: ScImrlUr,
Etwas über Attinghusen und seine FreicM, Gfr. 17, 145; Stfgwart'MüU^r^ Die
Edeln von Allinghuscn, Gfr. 18, 37.
Ä
i59_
nannten.') Wahrscheinlich waren sie unter der Zähringerherr-
schaft 7.U ihren Gütern in Tri gekommen, die, wenn sie auch
keine Grundherrschaft im grossen Stile waren, doch ein statt-
liches Besitztum ausmachten. Ausser in Attinghusen besassen
sie Ländereien mit zahlreichen Eigenleuten in Seilisl'crg.
Sisikon und andern Orten in Uri, in Morschaclu Retschrkden
(Beckenried) und in Asch am Halhvilersee.-) Die ältesten
Generationen des Geschlechtes werden wohl durch die in den
Jahrzeitbüchern von Attinghusen und Seedorf angeführten
Heinrich, Albrecht und Lnmprecht von Attinghusen repräsen-
tirt,*) die alle als Herrn und Ritter bezeichnet werden, ohne
dass wir im stände wären, ihren genealogischen Zusammenhang
I
') Dafür, dass sie sich vom Eronieiital nöch ITri verzweigten und nicht um-
gekehrt, spricht wenigstens, dass nuch der in Auinghusen residirende Werner II
im Siegel regelmiLssig tlen Namen von Schwciiiibcrg t'ühit. Heg. 4H». 439, 453.
-I R«^- ir'Jt 102. i\\. ZM. 4»0. 5.VI.
^) Stammtafel der Freien von Atting'husen:
Heinrich, Albrecht, Lamprecht
Rudolf von Attinghusen Ulrich vor. Attinghusen -Schweinsberg;
124't 1240. 124S. 1253
vcrraXhll mit Henuna
Wernher X von Attinghusen-Schweinsberg
)
1^4«
i^iii, 1204, l-7_v \Z~<\ i^HS
Konrad
Wernher II
1204
LaniUimmaiin iu Uli
I5(»4— IJ5?I
vrrin. mit M.n^ui'lli.
Diethelm l
vurm. mii Elsbcth vuii Kt-mpu-n
1270 — 1299 vnn Auinghusen
I ^o; — MI 3 ^*'" Si k\KU ttisbtrg
Johannes Thüring Ursula Konrad Diethelm II
l^n<l;»mrTi,mn Subdiakf^n vnn 1334 venu, mit v. Schweinsbory Junker
von Uti Kinsi<lt;ln 1314 Job. vm Simplnn M^^ v. Schwein^berg
1331 — 135" -^^'t ^"" »327
Dissentis 1350
Vgl. diuu Reg, 90, 9b, 97. 129, 148 (Ulrich); 133 (Rudolf^ I2<». lor«
176, 192, 234, 241, 243, 299 (Wernher I); 192 (Konrad); 192, 234, 243. 250.
im, 3U. 324» 353, 3**>' i**;, 419. 431. 439. 45,2. 4rg. 492, 532« >3*'. 345-
56<>, 614, 61;, 724 (Wernher 11); 343. 3M5, 400, 419. 441. 4tK3, 524 (Diethelm I).
Gfr. 30, 250 — 252 (Johannes). Rqj. 529, 706 (Thüring); Orrmaud, DtKumcnts
rrlalift *k tkist, du Vallüi$ IV, b6. Gfr. I, 324, 916 (Ursuhi); Kopp V. 65
(KonriidV Fontes Bern. V, 587 (Diethelm II). Ferner Reg. 840.
i6o
unter sich oder mit den spätem Sprossen des Geschlechts
festzustellen. Der erste urkundlich erwähnte Stammvater
desselben ist Ulrich, der \2\o als Herr von Attinghusen
bei Geschäften des Edeln Kuno von Briens und des Klosters
Eng"elberjj und 1248, souie 12.S3 ^^ Edler von Schweins-
berg in Bern solchen des Johannesspitals in Freiburg und
des Johanniterhauses in Buchsee als Zeuge beiwohnte. Neben
ihm erscheint 124g Rudolf, Herr von Attinghusen , als
Zeuge in Uri. vermutlich ein älterer Bruder, mit welchem
er sich zwischen 1240 und 1248 so in den Besitz geteilt
hatte, dass ihm die Emmentaler-, diesem die Urnerbesitz-
ungen zugefallen waren. Da jedoch Rudolf keine Erben
hinterliess. vereinigte sich wieder das gesamte Eigentum des
Hauses in der Hand Wernhers L, des Sohnes Ulrichs, der
i24fct als Junker von Schweinsberg neben seinem Vater in
Bern als Zeuge auftritt. 1258 aber als Edler von Attinghuscn
einem Strafgericht in Uri beiwohnte. Seinen regelmässigen
Wohnsitz scheint Werner in Attinghusen gehabt zu haben,
da fast alle über ihn erhaltenen urkundlichen Notizen auf Uri
Bezug haben. So nahm er 1275 mit seinem Sohne Werner II.
Teil an Vergleichsverhandlungen in einem Streite, der sich
zwischen Uri und Engelberg wegen der Surenenalp erhoben
hatte. Dann haben sich von ihm eine Reihe Dokumente
erhalten, welche sich auf Veräusserungen von Gut und Leuten
in Uri an Gotteshäuser beziehen. 1 26 1 übcrliess er nach
der Schlichtung von Anständen, die er mit dem Stift Bero-
münster wegen Besitzungen in Morschach, Sisikon und andern
Orten in Uri gehabt, diesem ein Gut in Asch am Hallwiler-
see, 1 264 veräusserte er eine Familie von Leibeigenen an
Wettingen, 1275 schenkte er über 20 Leibeigene der Äbtissin
von Zürich, worunter wahrscheinlich eine Art Loskauf der
Betreffenden zu verstehen ist. und 1276 verkaufte er wieder
eine Familie an die Lazariter in Seedorf. In wie weit diesen
Veräusserungen und Schenkungen Liberalität gegenüber den
Gotteshäusern zu Grunde lag oder ob Geldverlegenheiten
I
A
r6i
des Freiherm dabei die Hauptrolle spielten, lässt sich nicht
entscheiden. Jedenfalls bedeutete die Entfremdung so zahl-
reicher Güter — denn mit den Eiyenleuten g"ingen wohl auch
die von ihnen angebauten Grundstücke in den Besitz der
neuen Herrn über — eine starke Schädigung des Vermögens
der Familie» und es scheint dadurch der Grund zu dem öko-
nomischen Verfall gelegt worden zu sein, über den sich der
Sohn nachher zu beklagen hatte.')
Wernhor I.. der 1288 noch lobte, hatte drei Söhne, Konrnd
und Wernher IL, deren die Urkunden 1264, und Duthelniy
dessen sie 1276 zum ersten Mal gedenken. Konrad starb
frühe; die beiden überlebenden scheinen zunächst das väter-
liche Erbe gemeinsam besessen und beide in Attinghusen
gewohnt zu haben. Erst um 1299 fand eine Erbteilung
zwischen ihnen statt, vermöge deren Werner Burg und Güter
in Uri, Diethelm aber Schweinsberg und die Emmentaler
Besitzungen erhielt.-) Dicthelm. der nunmehr Uri verliess,
wurde der Begründer der Freien von Schweinsberg im Emmen-
tal, die bis in's XV. Jahrhundert hinein bestanden. Werner II.
aber verwuchs aufs Innigste mit dem Lande l'ri, unter dessen
Häuptern er seit i2go erscheint und an dessen Spitze er als
Landammann von 1294 bis 1321. also ein volles Menschen-
alter hindurch, stand. Seine Gemahlin Margaretha, deren
Geschlecht unbekannt ist, gab ihm eine Reihe von Kindern,
danmter zwei Söhne, von denen der eine, Johannes^ ihm als
Burgherr in Attinghusen und Landammann in Uri (1331
bis 1357) nachfolgte, der andere, Thüring^ Konventual in
Einsideln und Abt zu Dissentis wurde. Mit Johannes erlosch
») Ri^. 419.
*) 1288 verkauft Werner II. auf Schloss Warten stein unter dem Kamen von
Schweinsberg Guter in Rüderswil im Emmenial; umgekehrt nennt sich Diethelm
1294, 1296 und 1299 von Atlinghuiten und bezeugt oder bcaicgcU Rechls-
^«eKhafic in Uri. Später kommt er hier nicht muhr vor, dagegen 1302 in Huttwil,
1304 in der NHhe von Wulhuscn, 13 13 in Bern, und zwar ««tets tuiber dem
Namen von Schweinsberg.
n
l62
1358 oder 135Q der Mannesstamm dieses Adelsgeschlechtes,
das sich neben den freien Bauernfamilien der Ab Iberg und
StaufFacher mit unauslöschlichen Zügen in die Geschichte der
werdenden Eidgencssonschaft eingeschrieben hat.
Den riiterbürtigen Freien stehen die unfreien Ritter, die
Minnterialcn rider Dienstmannen als niederer Kriegeradel
gegenüber. Aus der Masse der Knechte hatten sich früh-
zeitig gewisse Klassen auf Grund ihrer Beschäftigung ab-
gesondert und zunächst zu tatsächlich, dann auch 7\\ recht-
lich höherer Stellung emporgehoben* £;< waren das die
Diener (minuteriales), welche, die Vornehmen für den Dienst
um ihre Person, für die Führung ihres Haushalts oder für
die Verwaltung ihrer Herrenhöfe verwendeten, und die daher
leicht in ein vertrautes Verhitltnis zum Herrn gelangten.
Schon in der Merovingerzeit hatten ferner die Grossen an-
gefangen, die Knechte, die ihre persönliche Umgebung bil-
deten, zu bewaffnen, um sie als Begleiter auf die Heerfahrt
mitzunehmen oder um mit ihrer Hülfe ihre Fehden auszu-
fechten. Als im Kriegswesen der Reiterdienst durchdrang,
gewannen die vom Herrn dafür ausgerüsteten Ministerialen
erhöhte Bedeutung. Gleich den freien Vasallen empfingen
sie Lehen, die sie in stand setzten, sich ganz ihrem krieger-
ischen Berufe zu widmen. Die besondere Erziehung und
Ausbildung, welche der Reiterdienst verlangte, machte sie
zu einem erblichen Stande, der trotz seiner Unfreiheit, dank
der Ehre, die mit dem Waffendienst verbunden war, den
freien Bauern den Rang ablief und unmittelbar hinter den
Stand der freien Herren trat, mit welchen er im XII. Jahr-
hundert zu der einheitlichen Genossenschaft <ier Ritter zu-
sammengefasst wurde. Die mit der Ministerialität verbun-
denen Vorteile U^ckten sogar manche Freie /um Eintritt in
den Herrendienst, obgleich sie damit rechtlich ihre Freiheit
I
A
i63
einbüssten. Denn noch im XIII. Jahrhundert galt der Ministe-
rtale oder Dienstmann als unfrei. Er konnte sein Verhältnis
zum Herrn nichi einseitige lösen, wie der freie Vasall durch
Verzicht auf das Lehen, die Dienstpflicht war ihm angeboren.
Für Veräusserungen seiner Güter, selbst derjenigen, die ihm
als eigen zugehörten, bedurfte er der Einwilligung des Herrn;')
dieser konnte ihn sogar verkaufen oder verschenken.*) Aber
nur ehrenvrille Dienste konnten von ihm vorlangt werden, in
erster Linie Kriegsdienst, dann bei bcsondcm Anlässen Llof-
dienste als Truchsess, Schenk, Marschall , Kämmerer etc.,
Boten- und Geleitdienste, Bekleidung von Meier- und Keller-
ämtern. Dafür schuldete ihm der Herr die Mittel /.u standes-
gemässem L'nterhalt, Belehnung mit Bencfizicn, für die er
keine Zinsen bezahlte. Die Ministerialen machten mit den
freien Vasallen den herrschaftlichen Rat aus, tihne dessen
Zustimmung der Herr keine wichtigeren Geschäfte untemahm.^)
Da sie seit ihrer Aufnahme in den Ritterstand mehr
und mehr zum Adel gerechnet wurden, verwischte sich im
XIV. Jahrhundert das Andenken an ihn- persönliche Un-
freiheit völlig, ja schon im XIII. Jahrhundert war die Bezeich-
nung Ministeriale oder ^ Dienstmann ^ so ehrenvoll geworden,
dass der Schwabenspiegel dieselbe auf die Ministerialen des
Reiches und der Fürsten beschränkt und davon die ritter*
liehen Eigcnleutc, welche die Grafen und freien Herrn besassen,
unterschieden wissen will, dass in der Tat in manchen Teilen
Deutschlands die Ministerialen des Reiches und der Fürsten
als eine höhere Klasse von den Rittern der Grafen und
Freiherm gesondert wurden.**) In unsem Gegenden scheint
indes diese Scheidung nicht durchgedrungen zu sein. Nicht
bloss die verschiedenen (-"rrjtteshäuser, auch die Grafen und
M Heg. gö, 157» 412, 433, 429, 522.
*l Reg. 308.
') Rcy. IS5. 317.
*) Zitllingrr^ Minisleriales und Mililes, 3 ff.
164
Freiherm sprechen von ihren Dienstmannen oder Ministerialen. ^)
Unsere Urkunden kennen nur zwei Klassen von Rittern, die
h^hern, die freien, und die niedrig-ern, die sie entu'eder als
Ministerialen bestimmter Herren oder dann schlechthin als
Ritter (mtliies) bezeichnen.
Dagegen macht sich eine andere ITnterscheidung inn(»r-
halb des niedem Kriegerstandes bemerklich, diejenige in
Riffer und in Knechte. Der Ausdruck ■ Knecht hat eine
doppelte Bedeutung. Einmal bezeichnete man damit seit der
Ausbildung eines intomation^den. weltlichen Ritterordens alle
die Ritterssöhne, die sich noch nicht nach abgelegtem Ritter-
gelübde in den Orden hatten aufnehmen lassen. Rechtlich
hatte dieser Unterschied nichts zu bedeuten: wer ritterbürtig
war und ritterliche Lf^bt^nsweise führte, gehörte dem Ritter-
stande an, auch wenn er, was im XIV. Jahrhundert nicht
selten vorkam. Zeit seines Lebens ein Knecht blieb. Neben
diesen ritterbürtigen ^ Edelknechten % wie sie sich im Unter-
schied zu den andern nannten, gab es aber •-- ritiermässige ^
Knechte oder Knappen (cliefifcs, armigeri, famtdi), denen die
Ritterwürdc verschlossen war, die also einen eigenen, nur
<u rittermcLssigon , nicht rittorbürtigen Stand niederer Dienst-
leute bildeten. Der gt^sellschaftÜche A'"orzug, der sich an die
Führung der ritterlichen Waffen knüpfte, war indes mächtig
genug, um a.uch diese Knechte uml Knappen zunächst sozial,
dann auch rechtlich den Rittern an die Seite zu stellen, so
dass gegen Ende des XIIL und im Anfang des XIV. Jahr-
hunderts di(» Ritter und Knappen gewr>hnlich als du Stand
zusammengefasst werden.*)
') .So Murbach-Luzern (Rc;;. 43, 54), die AlHissiu von Zürich (Keg. 155),
die Gnifea von Frttburg (Reg. y8), die Orufcn von Rappcnwil (Reg. 317), und
der Freie Heimo von Httbculnirn (Rej». 412). Ebenso die Grafen vnn Kilmr^
(Gfr. 28, 317) und Freien von Eächcnbach (Gfr. 25, 117).
*) ZtiUiH^-r, .\finisiiTiaIes und Milile«, 34 ff. Köhler» die Enlwickinnij; des
Kric'ijsWf'S'iT* in dcf KiUcr/eii HI, j, S. 4;.
«
Ä
I
lös
In den Waldstätten war der niedere Ritterstand im
XI IL Jahrhundert ziemlich zahlreich vertreten. In Urt finden
wir, wie oben erwähnt, als Ministerialen der Äbtissin von
Zürich die Ritter von Silencn. Ausser den S. 43 (genannten
Meiern aus diesem (ieschlecht wird noch 1283/84 Gregor von
Sihncn als « Dienstmann « der Äbtissin genannt, der Besitzer
des < Steinhauses > zu Untersilenen unweit der Kirche, welches
bis 1857 (gestanden hat.') Ministerialen der Rapferstvikr waren
vielleicht die Herrn Otio und Jakob von Göschcnau welche
im Jahrzeitbuche Seedorf erwähnt werden. Dieselben hätten
dann den Turm von Grischenen inne gehabt, von dem noch
vor eini^^en Jahrzelinten unterhalb der Kirche etwelche Reste
zu sehen waren.-) Indessen konnten es auch Glieder einer
Familie von (rOschenen sein, welche im XIV. Jahrhundert
blühte und vermutlich nach Wettingen hörig Avar. I 'nbe-
kannt ist der "Wohnsitz des Ritters Rudolf von Tun (1248
bis 1298), der, wie schon S. si erwähnt wurde, ein Eigen-
mann der Freien von Hasenburg war, aber wohl auch von der
Äbtissin von Zürich Dienstmannsgiiter zu Lehen hatte, wes-
halb er 1256 unter ihren Ministerialen aufgeführt wird.-**)
Von dem Ritter Johannes von Sndor/ (1260), der wahr-
scheinlich ein Eigenmann der Vögte von Briens war, war
ebenfalls schon S. 51 die Rede, ebenso von dem < Herrn ^
Rudolf von IVilcr (1246— 1248). der zu der Ritterschaft der
Äbtissin oder dann zu derjenigen der Grafen von Rapperswil
gehört haben wird, und di^n Dionstleuten von Atlittghusen-
Schwt^tMsbcrg^ die an ihrer Herrschaft hinlänglich mit Gütern
ausgestattet worden waren, um als Wohltäter des nahen
Lazariterhauses in Seedorf glänzen zu können. Indes scheinen
dieselben nur zu den rittermässigen - Knechten gehört zu
1) Keg. 278. 287. Gfr. i«;. 14:;. Der Turm bei Amsteg. dessen Riiini' jcu
der Sage von Twittg'Vri ^Vxilns*» gegeben, mu?»s wohl auch diesem Gcsdilecht
zu^schricben werden.
'^) Reg. 840. /rlUr, Denkmäler Md. V^;I. indes Reg. 497 11. 715.
fl) Reg. 155.
i66
haben, da keiner von ihnen in dvn I'rkunden oder Jahrzeit-
biichern als Ritter bezeichnet ward. ^)
In Schu*iz war. wie die Burgruinen von Perfiden^ und
auf der Insel Schivanau^) beweisen, dieser Stand ebenfalls
vorhanden; aber er scheint schon in den Kämpfen von
1 240 — 1 250 völlig verschwunden zu sein. In dem ältesten
Einsidlcr Urbar aus der ersten Hälfte des XI II. Jahrhundorts
werden eine Anzahl von Zinsptlichtigen durch das Prädikat
«Herr» (dominus) ausj^ezeichnot; so ein Herr Ulrich (im Hot),
ein Herr Wernher^ ein Herr Hartniann, ein Herr Wipert.
Da im XIII. Jahrhundert in der Regel nur Kleriker und
Ritter den Herrentitel führten, so haben wir diese Persönlich-
keiten wohl zum Ritterstande zu rechnen, sei es, dass es
Dienstloute des Klosters, sei es, dass es habsburgische Ritter
waren, die ihren Besitz durch Lehen vom Stift erweitert
hatten.*)
') V. Licbcnau hat nach den T'rkunden (Reg. 234. 385. 4x9) unü dca Jahr-
teitbüchcrn von Attinghusen und Sccilorf (He^. 43'). 840) folgeudr SUninitAfcI der
DienstIfUlc von AttiHghustm'Srfnfrinibrrg /iifianimeogeste]1t.
Konrad
Lazarilerlirudei in Secdurf
Konrad
domio-'Uus. getiillcn (unf)
Rudolf von Schwemsberg
»275
Egiolf von Attinghusen, ^j<-n. von -Schwt'inslKTg
127;. l-2'tr. \2U*\
Johannes
Velcha
Elisabeth
j Laxariterin in Seedorf
Ulrich
') An/, für Schweiz. Alterlumskundc. I B, ^7.
**) Ntich Zeihr^ Ürnkiiiäler S. 120, wur die Bury im Lowcr/.crsec ein Wohn-
tUTTO und nicht bloss ein I.el/.ilurm, wie Schneller, Gfr. 7, 5 meint.
*) Reg. 57. In der Regel werden in den Urkunden, abgesehen von den
Geistlichen, nur die Riucr mit dem Prüdikat <-tierr-* bezeichnet, selbsl die liuct-
bflrtigCD Edrlkncchlc entbehren des«rlbrn. Doas aber Aufnahmen rorkomnicn und
mithin die Be/cichnunj^ kein sicheres Krilcriuin bildet, zeigt Reg. 353, wo s&tnt-
licbe Personlicbkeilen. RiUer, Bürger und Ljudleute. Herren genannt wcr<leu. Vgl-
auch Reg. 724. wo der Freiherr von Attinghusco seine Umcr mit den Worten
aaredel: Ihr Hencn von l'ri.«
<
i^^H
I.
«67
Am zahlreichsten war der Stand der Dienstleute in
Untenvaldcu, \'on den Äfeicrn von Stafis und den Keinem
von Sarnm, A[inisteria1en des Gotteshauses Murbach-Luzorn,
war schon S. 70 und 73 die Rede.') Ein weiteres Murbach*sches
Ministerialengeschlecht waren die Ritter von Aa^ die ihren
Namen von einem jetzt verschwundenen Orte Aa in Nidwaiden
tragen. Ihr Sitz könnte der Turm auf dem Hügel Gisißürli
in Oberdorf- Stans. nahe an der Aa, gewesen sein, dessen
Steine nach Businger zum Bau der Häuser im Staldifeld
gebraucht worden sind.-) Ein Arnold von Aa^ Ministeriale
von Murbach, wird 1213 als verstorben erwähnt; der in der
gleichen Urkunde als Zeuge genannte Arnold H. und ein
rjig erwähnter Walter von Aa sind wohl als seine Söhne
zu betrachten.^) Von dem Ansehen, dessen sich die Familie
erfreute, zeugt, dass König Heinrich 1231 Arnold IL zu
seinem Delegirten ernannte, um durch ihn die Vogteisteuer
des Landes Uri zu beziehen. Ein Sohn Arnolds IL oder
Walters wird Walter \\, sein, der um 12.50 mit verschiedenen
angesehenen Unterwaldnern in Engelberger Sachen an die
Stadt Zürich schrieb. Damals noch Edelknecht, erscheint er
1257 und 1273 als Ritter und wird mit seiner Gemahlin
Helwig als Donator im Engelberger Jahrzeitbuch erwähnt.*)
Angehörige dieser Ritterfamilie sind wr^hl auch der im
Nekrolog Engelberg genannte Hermann von Aa und der im
Zinsrodel des Nonnenklosters als F^*>nator aufgeführte Peter
') Als Nachtraj; sei hier uocli unycfiibrl, dass das JnhrwMilnuh Samen
(Ret;. 840) ctncD H«rrn Walter^ Keiner von Sanutiy erwähnt.
") Bnsingtr I, 202. Im Kugelbergor Urbar (Reg. 40) wird Alu /wi^^iicn
Oberdorf und Wil trwihni. was für *las (iisiflüeli vorzüylicb stiniiucn wilrde.
"* Rt'K- 54. Er be>as> Erblebt'n in Elnmntt (Eltichcn lulcr EUbiihl bei
Grafrnort) und int veruiutlicli idcotiitch mit dem Arnvld^ der uach den Acta
Mtucnsia (Reg. 194) ia Ober- und ^'üäemeiist Wiesen an Muri vergabt«. Die
Bezeichnung Arnold» aU eines Kigenmanns der Hab*bur^er krmnle auf einer bei
der von den letzten» besessenen Ka>tv<igtei über Murbach leicht erklärlichen Vcr-
wcchAluo^ Iwrahen.
<) Reg. 54. 00, 71. 114. 158, 334. 337. 239.
iMkia
IÖ8
von Aa^), Ob derselben auch dor 1315 und 132=^ nebst seinem
Sohne Heinrich in Xidwalden als Zeuge auftretende Jakob zc
der Aht\ sowie Rudolf \ox\ Aa, der 133H und 1341 das Ammann-
amt in Luzcm bekleidete und Schwager des Schultheissen
Johannes von Bramberg war, entstammen, müssen wir dahin-
gestellt sein lassen. 2)
Muri scheint ebenfalls Ministerialen in Unterwaiden ge-
habt zu haben; wenigstens trug die ritterbürtigc Familie der
Stangli, welche in der ersten Hälfte des XIIL Jahrhunderts
in Xidwalden existirte, von dem Stift Güter in Grafenort und
später in Gersau zu Lehen. Die in den Urkunden vorkom-
menden Glieder dieses Geschlechtes sind die Brüder Arnold
und Konrad {\ 2 \d), die Brüder Ulrich, der im Jahrzeitbuch
Seedorf Ritter genannt wird, und IValtcr (um 1250, 1257),
sowie des letztem Sohn, Waller II. (1257), Nach 1257 ver-
schwindet jede Spur dieser Familie aus Untcrwalden.**!
Auch die Abtei Engelberg hatte ihre ritterlichen Kigen-
leute.*) Von den Rittern von Buochs^) und den Ammilnnern
von Wol/enschiessen ^ds S. 91 und q.s die Rede. Ausserdem
4
<) Reg. 840, 697.
*) K.«g' 5J9* *>55» '^fr* 8» 3^^' '9' ^71 • lo» ^^o.
h Reg. 40, 114. ISO» 160. 163. Mit dem in Zürich verbtirgcrtcn Geschlecht
der Stftgle otler SLigrl haben die Uülerwaldner Siunglini schwerlich rtvns ^mein.
Wahrend Walter Staiigli stfl5 mit seinem Bruder tTIrich und nur mit diesem
zusnmmen genannt wird, hat der 1258 — I2"l als Zeuge nuflrelcndc Walter Stagle
von Zürich einen Heinrich und Friedrich zu Brüdern (Gfr. 1. 372: 3. 127).
*) Reg. 53, 434.
^) Die Ritter von Buochs werden von Blumer, Rechts^sch. I, 7 3, äIs
Viisnllen der Freiherren von Halm Iw/eichnet. Dos ist insofern richtig, als Ritter
Werner II. nach Reg. 256 zwei Hofstätten in Buochs von (knsolben zu Lehen
tnit». Indes beweist dies K^en die Annahme, dnss die Ritter vnn Bunchs ursprüng-
lich EngeUicrjjcr Minislenaltrn gewesen seien, nicht», <la ein Ministcriale ganz wohl
von mehreren Herren zugleich Uehen haben konnte. So hatten die von Wolfeo-
schiess zugleich s<dche von Engelberü, von Ltizern- Murbach und den Grafen von
Froburg (Reg. 178, 203, 262). Auch die von Aa erscheinen in viel enteren
Beziehungen zu Engelberg, als »« Luzcm* Murluch, und di»ch werden sie aus*
drückiich als Murbachcr Ministerialen bezeichnet.
I
i6g
grehörcn wohl die Ritter von IVaifersber^ und Fügdislo
dahin.*) Von den letztem ist ein einziger. Ritter Werner
von Fügelislo (124,^ — 1^50), bekannt;-) daj^eg-en haben die von
Waltersberg lAngcre Zeit in Xidwalden geblüht. Der erste
des Geschlechtes ist Ritter Peter, der 1219 und 1229 als
Zeuge in Engelberger Angelegenheiten auftritt. Seine Ver-
gabungen an Engelberg, die von seinem Stiefsohn, dem Ritter
X. von Maschwanden, nach seinem Tode angefochten wurden,
gaben einer Anzahl Unterwaldner Ritter und Edelknechte
Anlass, sich um ij.so für das Kloster beim Rat von Zürich
zu verwenden. Im Beginn des Xr\\ Jahrhunderts \%X Johannes L
von Waltersberg (1303 — ■i.V?^) ^i"^ oft genannte Persönlich-
keit; 1325 und 132S bekleidete er die Stelle eines Landrichters
oder Landammanns in Xidwalden. Während er selber sich
mit dem Rang eines Edelknechts begnügte, erscheint sein
Sohn Johnunes IL {1325^1357) wieder als Ritter. Dessen
Sohn, /?//(7////*'i^ III., bekleidete 1370 — 137S das Landammann-
amt in Xidwalden, wurde aber 1382 wegen des Kinggen-
bergerhandels durch Landsgemeindebeschluss nebst Walter
von Hunwil und Walter von Tottikon mit allen Nachkommen
für immer von Amtern und Würden ausgeschlossen. Ein
Bruder Johannes' L hiess Tomann (13 15 — 1330), ein anderer,
Walter, war Konventual in Engelberg (1327 — 1330),'*) Weder
in Waltersberg, noch in Fugelislo (Loch in Büren} haben sich
Spuren der einstigen Rittersitze erhalten.
Zu den Dienstmannen der (rotteshausor gesellten sich
noch solche weltlicher Herren. Die Grafen von Froburg
hatten Ministerialen zu Büren und zu Retsehrieden (Becken-
ried). 1240 gaben sie ihre Einwilligung zu Vergabungen,
welche ihre Dienstmannen Arnold, Hesso und Werner von
M Vgl. Reg. 40. 2-;;.
*) Rey. 108, 1 14.
») Reg. 60. 60, M4» »'S (('^t")* 45<>' 492. 5-*^' 33S 539. *'55' *^5m *'<'0»
hb2, W13, I»fi9 (Joh.innes I., Jnh.inne* II., Tnmann, Waller). Vgl. ferner Gfr. 26»
14— io, 2M4.
I70
Büren an Engelberg gemacht hatten.') und 1256 zu einem
Gütertausch Walters von Rctwhrieden mit dem gleichen Gottes-
haus. Brüder oder Söhne Walters waren \V(»hl Rudolf und
Htinrich von Rctschncdcfty die 1262—1266 als Zeugen erwähnt
werden; 2) auch dürfte der 1275 — 1281 genannte Thomas von
Rechenriet oder Röschenried dem Geschlechte beizuzählen
sein.*) Da keiner von den Retschrieden Rittor genannt wird,
scheinen sie der Klasse der blossen Knechte angehört zu
haben; ihr ritterlicher Beruf wird durch den Turm von Retsch-
rieden bezeugt, von dem noch anfangs dieses Jahrhunderts
Überreste zu sehen waren. ^)
Die Ritter von Stritschwnndcn, deren Sitz wahrscheinlich
in der heutigen Löwengrube im Unterdorf- Stans zu suchen
ist, standen in Abhängigkeit von den Herren von Wolhusen.^)
während diejenigen von Winkclried Ministerialen der Grafen
von Habsburg waren. Ein Ritter Rfudolf) von Winkelried
befand sich unter den Xidwaldenom, die um 1250 wegen
Engelberg an Zürich schrieben. Später tritt uns in den Ur-
kunden Heinrich von Winkclried^ genannt Schrttfan, öfters
entgegen, der 127.S — 1281 noch Knecht im Gefolge der Herren
von Wolhusen war, 1300 — 1303 als Ritter erscheint und
Besitzungen zu Sians^ Bnochs, Alpnach und andern Orten
besass.**) 130Q liess er sich von seinem Herrn, dem Grafen
Rudolf von Habsburg-Laufenburg, die Erlaubnis erteilen,
beliebige Teile seiner Güter an Engelberg, wo vermutlich
4
<
4
*) Reg. 98. Der Sitz der Dienstmannen voo Büren wird in dem Hau.s
«zum Schloss* neben der Kapelle gesucht; OdermaH^ Nidwoldner Beiträge 11, 83.
^ Reg. 157. "*3» ^oo-
8) Siehe oben S. 103. Ein Heinrich von Reuchriedeu erscheint seit 1315
in Uri (Reg. 53»>, 369).
♦) BustH^r^ Kleiner Versuch I, g6.
^) Reg. 163. Der 1237 erwShntc Ritter Pater von Stritschwanden Ut der
eiDzig bekannte. Die Lage des schon um (400 ubgetfangenen (^rtes Striisch wanden
erhellt aus Gfr. 38, 60, wo ein Ried zu fl'inttrhaltrn als /um Out Sirit^hwandeu
gehörig erwlihnt wird,
6) Reg. 114, 230, 237, 2O9, 423, 450.
A
»
«71
mehrere seiner Töchter als Schwestern lebten, M zu vergaben
oder zu vermachen. Von 1 309 — 1 325 treten zwei Brüder
Rudolf und Walier vun Winkdricd wiederholt als Zeugen
bei wichtigen Verhandlungen auf;-) ob es die Söhne Heinrich
Schrutans waren, lasst sich nicht entscheiden; jedenfalls
gehörten sie. wenn sie auch die Ritter^\ürde nicht er\varben,
dem alten Geschlechte an. Dagegen ist es zweifelhaft, ob
zwischen diesem und den spätem seit 1367 in den Urkunden
auftauchenden Winkelrieden ein genealogischer Zusammen-
hang besteht. Der Name des Stammsitzes des Geschlechtes
hat sich im heutigen Wichrtcd, einem Bauerngut in Ennet-
moos. erhalten. •**)
In Gistvil erhebt sich auf einem Hügel hart an der
Landstrasse die Ruine des stattlichen Turmes von Rudern,
der Wohnung der Ritterfamilie gleichen Namens, welche zu
den Herrn von Briens-Ringgenberg in Dienstverhältnis ge-
standen zu haben scheint, da sie von diesen das Dorf Brienz-
wiler zu Lehen trugst und in ihrem Gefolge in die Geschichte
eintritt Der erste des Geschlechts Ritter Hanrich, wohnte
nämlich 1252 einer Verhandlung des Vogtes Philipp von
Briens mit dem Kloster Interlaken bei. Ein Sohn des Ritters
war wohl der Geistliche Htiurich IL von Rudenz. der schon
im jugendhchen Alter Chorherr in Tnterlaken war (1259),
später daselbst Propst wurde, schliesslich als Leutpriester in
Hasle lebte und noch i.^uS als jojähnger Greis in einem
Prozess Kundschaft ablegte.^) Als weltliche Stammhalter des
Gechlechtes werden 1323 Heinrich und /o/m fjf/es von Rudenz
') Da» Jahrxeitbuch de» FrnuenWostcrs äu Engelberg erwühnt die Schwestern
Bfrtha. Adilktiä und Eishtt von Winkelried. Reg. 840.
') Reg. 4r)2. 539, 655. Sie besassen auch Güter auf Muolerschwiind von
der Propsici Luzcrn (Gfr. 38. 66).
') P. Vogel, Gfr. 37, 3.15.
*) t'rk. vom 20. 11. 24, Dez. 1361. Vidiinus vom 23. Febr. 1376 im Staftts-
«ch. Bern (Stift), mitfcet. von Hrn. H. Durrrr, Rei». 835 u. 836.
f") Reg. 141» I7i. »03, 328. 454' 45*>' 4*»>. 597-
172
genannt. Junker Johannes war 1329 Ammann des Tales
Hasle,') Heinrich scheint sich mit einer Tochter Werners 11.
von Atting^husen vermählt zu haben, da nach dem Tod des
Freihcrm Johannes ein Teil der Attinj^^husen^schen Erbschaft
auf seine Söhne und Töchter überging. 2) Im Lauf des XIV.
Jahrhunderts empfingen die Rudenz von den Herzogen von
Österreich das Meieramt Gisrvil zu Lehen, das sie 1361 mit
demjenigen in Alpnach vertauschten.^)
Eine verhältnismässig spät in L^nterwalden auftauchende
Familie sind die im XI\\ Jahrhundert im Lande so mächtigen
Hmnvtlt\ Aus dem Orte Hunwil bei Römerswil im Luzem-
ischen stammend, ursprünglich Ministerialen der Herrn von
Eschibach,-*) traten sie in den Dienst des Stift*^ Luzem und
wurden erbliche Ammänner der Stadt. Nach Unterwaiden
scheinen sie erst in Folge des Verkaufs der Höfe Murbachs
an Osterreich gekommen zu sein, indem ihnen vermutlich
von der neuen Herrschaft ein Amt, vielleicht das neuge-
schaffene Meieramt Sarnen, übertragen wurde. Der erste
Hunwil, der uns in Obwaldcn entgegentritt, ist Ritter //«7>/wÄ,
welcher 1304 zu Sarnen an der Seite Rudolfs von ( )disried
einen Frieden zwischen Einwohnern von Hasle und der Stadt
Luzem vermitteln half Sein Sohn, Ritter Pctcr, der 1314
als Besitzer von Erblehen des Almosenamtes Luzern in Gis-
wil und 1323 als solcher von Gütern des Stifts Beromünster
in Margumetlon erwähnt wird, bekleidete 1328 die Würde
eines Lunilammanns in Linterwalden.^) Noch zwei Ammänner
gab das Geschlecht dem Lande. Georg (1362 — 67), der zu-
gleich 1361 das Meieramt Giswil als österreichisches Lehen
•
I
0 Reg. 645, 646. Fontes Bern. V, 6S9.
«) Gfr. I, 326.
') Reg. 738, 813. Das Meieranit in (jiswil müssen sie zwischen 1314, wo
noch ilie Mcicr von Giswil erwähnt werden (Reg. 536) und 13^)!. wo dasselbe
den Hunwil vcrlielieu wurde, liesesscn haben.
I) Urk. Zur. 11. 6; Gfr. 25. 118.
fr) Reg. 458. 536. 646. 663.
A
173
I
I
empfing', und IVtiUer (1374 — 1380).') 1382 aber wurden die
Hunwile in Folge des Ringgenbergerhandels auf immer für
unfähig" erklärt, Amter zu bekleiden, womit ihre Rolle in
Unterwaiden ausgespielt war. Der Überlieferung zufolge
hätte ihr Rittersitz auf dem Zwinghubel in Giswil gestanden,
wo jetzt die Kirche des Dorfes sich erhebt.-)
Ausserdem treten in den Urkunden noch eine Anzahl
von Familien auf, bei denen man schwanken kann, ob man
sie dem Kriegerstande bnizuzählcn oder ob man in ihnen ein-
fach angesehene Landleute, Freie oder Qotteshauslcutc, zu
erblicken hat. So erscheint ein Rudolf von Tottitikon 1257
als Bürger in Luzem, lässt sich aber 1262 in Gesellschaft
des Ritters Johannes von Buochs und der Gebrüder von
Retschrieden mit der Alp Morsfcld belehnen. Der zweite
des Geschlechtes, Walter L, 13 14 Besitzer des Gutes zum
Wechsclacker in Stans, wohnte 1309 als Zeuge den Friedens-
verhandlungen zwischen Uri und Engelberg bei, ohne dass
sich aus der Urkunde, die ihn nennt, etwas auf seinen Stand
schliessen Hesse. Sein Sohn oder Enkel. Walitr 11.. war mit
den ritterlichen Familien der von Moos und Hunwil ver-
schwägert, hatte 1362 I.ehen vom Ritter von Torbei'i^-, wurde
1370 österreichischer Vogt in Küssnach und Neuhabsburg,
und 1382 mit Johannes von Waltersberg und Walter von
Hunwil von der Landsgemeinde in Unterwaiden ostrazisirt.
Nach allem scheint es, dass wir es bei Walter IL mit einem
Emporkömmling zu tun haben, dessen nächste Vorfahren
noch dem Bürgerstand angehört haben.-*) Dagegen dürfte
sich die Existenz eines Ministerialengeschlechtes derer von
Lungern konstatiren lassen. In einer LVkunde von 1275 wird
ein Ulrich von Lungern als zweiter Zeuge unmittelbar hinter
einem Edlen von Ringgenberg genannt, 1314 ist von einer
1) Reg. 738; Gfr. 28. 333-25^.
'') Busingcr I. 201.
•) Oft. I. 193; 7<cg. 183, 492. SV^\ 739; Gfr. 19. 276, 7. 193.
174
« Herrin > von Lungern die Rede, die im Moos zu Luzem ein
Gut besitzt, und 1322 erscheint wieder ein Ulrich v^on Lutigem
als Zeuge an hervorragender Stelle.*) Vermutlich waren die
von Lungern, wie die von Rudenz. Dienstlt^ute der Vogte
von Briens. Im Fernem werden in einer Urkvmde von 1304
Riidoif von Odisned, Landammann zu Unterwaiden, und
Tomann ^ A mmann von Kägiszvily als Herrn bezeichnet.
Aber- der gleiche Rudolf von Ödisritd wird in .spatorn Ur-
kunden, die es mit der Zuteilung des Prädikates Herr genauer
nehmen, schlechthin Rudolf, der Ammann von Sächseln, ge
nannt, so dass der erste Landammann von Unterwaiden zum
mindesten der Ritterwürde entbehrte, wenn er überhaupt
dem Krieger- und nicht dorn Kreienstande angehörte.'-^) Ein
«Herrv Konrad und eine ; Herrin > Adelheid von Kägiswil
werden auch im Jahrzeitbuch Samen erwähnt; indessen ist
nicht zu bezweifeln, dass gegen Ende des XII L Jahrhunderts
angesehene, begüterte Freie im Leben ebenfalls mit dem Herren-
titel ausgezeichnet wurden. Ebensowenig wird sich mit Be-
stimmtheit auf die Existenz einer ritterlichen Familie von Eiwil
daraus schliessen lassen, dass ein Konrad von Kinwil. der 1257
als Käufer von habsburgischen Gütern erscheint, im Jahrzeit-
buch Sarnen als i Herr : angeführt wird. 3) oder daraus, dass
1257 neben diesem Konrad ein Walter von Oberdorf vor*
kommt und 1275 ein Ulrich von Oberdorf zweimal vor
Heinrich Schrutan als Zeuge genannt wird, auf diejenige eines
Dienstmannen geschlechtes von Oberdorf.*) Wie im Leben die
4
4
4
M Reg. 238, 536, ()30.
>*) Reg. 458, 402. Sein Sohn prechcint 1333 (Reg. 675) als Zcugf unter
den Bürgerlichen. AUenüngs trollen nach Äi^m^-rr I, ioi noch im Beginn dieses
Jahrhunderts GcmSucr von einem festen Turm in Udisricd sichtbar gewesen sein
nnd eine Wiese heisst cbnim noch die Turmmatte. Allein es ist nicht ges^t,
dais derselbe der Wohnsitz des Aramanns von Sachsein gewesen sein müsse;
dns Ocbitude kann einer andern verschollenen Familie d« XIII. Jahrhunderts
nngebörl haben oder er*.t von dieser auf die lJdi*ried übergegangen sein.
^) Rcy. 16s. 840.
«} Rej;. 165, 230. 337.
i,
A
»75
untern Stufen des Kriegerstandes sich schwerlich scharf von den
angresehencm Elementen der bäuerlichen Bevölkerung geschie-
den haben, so fehlt diese Scheidung auch den Zeugenreihen der
Urkunden» in welchen den Geistlichen. Edlen und Rittern zwar
ein bestimmter Vorrang eingeräumt wird, die Edelknechte und
Knechte aber in bunter Mischung mit Landleuten auftreten.
I
Ausser in den Urkunden hat der Feudaladel in Unter-
waiden auch Spuren seines Daseins in den Ruinen seiner
festen Wohnsitze hinterlassen, die zum Teil jetzt noch zu
sehen sind, zum Teil aus einer Zeit, die der xmsrigen nahe
liegt, bezeugt w^erden. Diejenigen, die mit einer gewissen
Sicherheit einer bestimmten Familie zugewiesen werden
können, haben bereits Erwähnung gefunden; in Bezug aut
die andern, worunter sich gerade die bekanntesten, die sagen-
berühmten Burgen auf dem Landenberg in Samen und auf
dem Rofzbrrg, belinden, fehlen alle Anhaltspunkte. Die
frühste Erwähnung des Schlosses in Samen geschieht meines
Wissens bei Hemmerlin, der einen Edlen von Landenberg
darauf sitzen und dann vertrieben werden lässt. L^ndenkbar
wäre es nicht, dass ein Schloss auf der AnhOhe von den
Lon/burgem erbaut worden und von diesen, ähnlich den
Eigengütem in Schwiz, an die Kiburger gefallen wäre, die
dann einen ihrer Ministerialen von Landenberg darauf als
Kastellan gesetzt hätten. Aber es ist ebenso gut denkbar,
dass erst der am Hügel haftende Name Landenberg über-
haupt Anlass zur Entstehung der Sage gegeben und dass
derselbe mit dem zürcherischen Geschlechte gar nichts zu
tun hat; wird doch 1304 ein ''Landenberg der Wirt>, in
Samen erwähnt.') Der Gütertausch vom Jahre 1210, durch
welchen Graf Rudolf der Alte von Ilabsburg in den Besitz
eines vom Ritter Walter von Reiden an Engelberg ge-
») Reg. 45S.
176
schenkten Gutes in Samen kam, hat femer die Überlieferung'
entstehen lassen, dass die Burg Eigentum des Ritteis von
Reiden gewesen und von diesem durch jenen Tausch in den
Besitz der Habsburger gekommen sei.') Der Wonlaut der
Urkunde, die nur von einem zu einer Jahrzeitstiftung ver-
gabten Gute (predium) und von keiner Burg spricht, berechtigt
nicht im mindesten zu dieser Annahme. Jedenfalls ist die
Veste. wenn überhaupt je eine solche auf der Anhöhe ge-
standen hat,*) frühzeitig in Abgang gekommen.
Von der Burg auf dem Rotzberg, von der noch die
Ringmauer sichtbar ist. findet sich die erste Erwähnung im
Weissen Buch von Samen, das dieselbe bei der Ei^ebung
von c Staupachers Gesellschaft • durch eine Jungfrau gewonnen
werden lässt. Urkundlich ist darüber nichts bekannt; das
Engelbcrger Urbar von 1 190 erwähnt zwar den « Rozzi-
bergi, aber nur als ein zinspflichtiges Gut. Ob wir wohl
darin das 1 Haus > in Stans zu sehen haben, um welches sich
die Grafen Albrecht und Rudolf von Habsburg \zi<^ stritten?
Der Lage nach scheint die Veste den Zweck gehabt zu
haben, einerseits die Zugänge nach Stans von Stansstad und
Ennetmoos her zu schützen, anderseits den Alpnachcrsee zu
dominiren. Reste von alten Befestigungsbauten befinden sicli
ferner am Lopperberge am Eingang in den Alpnachersee und
am Forsibach in der Schwändi.^) ohne dass wir von den
Erbauern derselben die mindeste Kunde besässen.
b) Die bäuerlichen Freien.
Die freie Landbevölkerung nicht ritterlichen Standes
zerfiel in drei Klassen; 1. Die im Vollbesitz ihrer Freiheit
und ihres Eigens gebliebenen Bauern, die <vricn liutr*^ wie
1) Businger I. 23.
*) UcK^^nwartig s-inJ keine Spuren mehr von einer solchen vorhanden.
•) Mitteilung von Herrn R, Durrer,
177
ft
sie schlechthin genannt werden; 2, die Vogtlmte, und 3, die
freien Hintersrissen, Die erste Klasse stand, wie schon gesagt,
landrechtlich den Edeln ganz gleich, zumal auch die land-
wirtschaftliche Beschäftigung keineswegs als unedel augesehen
wurde; sie war von ihnen einzig dadurch geschieden, dass sie
wegen ihrer unritterlichen Lebensweise für die Reichsheer-
fahrt nicht mehr als tauglich erschien und daher eine Art
Militärpfiichtersatz, eine lleersteuer, bei uns später < Vogt-
recht > genannt, an den Grafen zu entrichten hatte, von
welcher die Ritter frei waren. Das Wesentliche an diesen
Freien war, dass sie ihre unmittelbare Unterstellung unter
den i»ffentlichen Beamten, den Grafen, bewahrt hatten, dass
unter diesem nur ein aus ihrer Mitte und unter ihrer Mit-
wirkung gewählter Beamter, ein Hunne oder Ammann, als
Unterrichter über sie fungirte und nicht ein niederer Vogt,
der seine Gewalt zu Lehen besass oder sie irgendwie zu
eigenem Rechte erworben oder erkauft hatte, dass sie sich
mit einem Wort ihren Gerichtsstand vor den Öffentlichen
Gerichten bewahrt hatten. In privatrechtlicher Hinsicht standen
sie unter dem gemeinen Landrechi, hatten freien Zug» freie
Disposition über ihre Güter und unbeschrcinktes Erbrecht ;
<He vorkommenden Beschränkungen des Eherechtes hatten
ihren Grund im Interesse der Genossen an der Erhaltung
ihres Geburtsstandes, da die Kinder der argem Hand folgten,
mithin bei Heiraten von Freien mit niedriger stehenden
Frauen der Genossenschaft verloren gingen. ')
Diese Klasse vollfreier Bauern, die sich in der Schweiz noch
im XIIL Jahrhundert sporadisch an manchen Orten nachweisen
lässt, war in den Waldstätten namentlich in Schwiz zahlreich
vertreten, wo sie den kompakten Kern der Bevölkenmg
bildete und die Entwicklung des Landes bestimmte. Ahnlich
den vollfreien Kembser Bauern im Elsass, durften auch
die Schwiier von sich sagen: Wir sollend aller fürsten
'» f. W-)'«, Zcilscbnft für schweif. Rechi XVIII, 104 fT.
1:2
I7S
(f«noM sin and mögeni wiben oder mannen, on e\-genlüt. wo
wir wftllont-»^) Welchen Wert man noch im XIV. Jahr-
hundert auf die freie Herkunft in Schwlz legte, erhellt aiLS
zwei miTk würdigen l'rtcilen . welche die, wie es scheint,
vom Jühannitcrhaus WAdenswil angefochtene Freiheit ge-
wiMor Landleute feststellten. Am 4. Febr. 1309 bewie-sen
Jakoh von Rickenbach und seine Gattin Ita in der Kirche zu
Schwiü vor dem Landammann Krmrad ab Iberg, den ver-
Mammelten Ijindk'utcn und dem Bruder Xiklaus von Wädis-
wil mit geschworenen Eiden und ihren Blutsverwandten,
Jakob mit seinem Ohr-im Wcrnhcr ab Staldcti und mit Konrud
ab IIhi\^, dem Sohn des Ammanns, Ita mit Heinrich von
Hickeubttfh und Peter Hödmer, dass sie frei seien. Zwei
Jahre »p.'iter. am J4. April 1311. tat Ostcrhilt, die Tochter
Jakobs von SchöNctihuh, das Gleiche» indem auch sie vor dem
Landanutiaun ab Ilierj^', den Landleuten und dem Ordens-
bruder l'riedrich von Stoffeln zw Schwiz vor der Kirche mit
Eiden und alle» ihren Blutsverwandten den Nachweis leistete,
dass sie < von vattcr und muoter frige» sei.-) Wie sehr in
den Schwi/ern das Ht-wusslsein ihres vollfreien Standes lebendig
war. beweist das Privile^r, das sie sich 1291 von Konig Rudolf
geben Hessen, nach welchem kein Unfreier, d. h. kein Mini-
stcriale, Ol>er sie xum Richter gesetzt werden durfte. Es
brauchte diesen Stolz auf die angebome Freiheit, um aus
dem kleini^n l^^ndchen das feste Bollwerk des werdenden
Sehwci/crbundes zu machen. Ohne den trotzigen L'nab-
hangigkeiiÄsinn, ohne das unbeugsame Selbstvertrauen, das dies
Hautlein freier Alamannen am Fuss des Miten beseelte, ohne
die unvergleichliche /«diigkeit und Folgerichtigkeit, womit
sie an dem. was sie als ihr gutes Recht betrachteten, fest-
hielten, gäbe es keine schweizerische Eidgenossenschaft, und
nicht ohne Grund trägt diese von ihnen den Namen.
4
■) HnuUr, InstUutioBc-n t. S. 178^
^ Rrv- 4$<X NÜ".
'79
Die Urkunden haben uns die Namen einer Reihe von
Schwizem aus dem XIII. und beginnenden XTV'. Jahrhundert
überliefert, und es dürfte am Platze sein, dieselben wenig"-
stens für die zwei Generationen, denen wir den Bund von
1291 und den Sieg- am Morgarten verdanken, vollzählig
anzuführen. Die leitenden Persönlichkeiten haben in dieser
Periode die Geschlechter der Stauflfacher, ab Iberg und Hunn
gestellt. Die Stautfacher in Steinen sind nicht bloss in der
Sage, sondern auch in der Geschichte unzertrennlich mit den
Anfängen der Eidgenossenschaft verknüpft. Den Namen
scheint die Familie von dem Hofe Stauffach oder StaufFon,
dessen Stelle durch die jetzige StaufFacherskapelle bezeichnet
wird,') erhalten zu haben, weshalb sie bald von Stauffach^
oder StaufFen, bald Stauffacher genannt wird. 1267 erscheint
ein Werner von Stauffach der Altere als der erste unter den
■weltlichen Zeugen bei einem Güterverkauf Die Bezeichnung
<der Altere« setzt einen jungem desselben Namens voraus;
schwerlich kann aber damit der Landammann von 1313 — 1338
gemeint sein, der 1267, wenn er überhaupt schon geboren
war. sich noch im Kindesalter befunden haben muss. Im
Jahrzeitbuch Steinen wird ein Werner von Stauffach, Klos-ter-
herr zu Engelberg, erwähnt, der nach der Überlieferung mit
dem Abte Werner (1241 — 1250) identisch sein soll;^) es ist
möglich, dass sich die Gegenüberstellung auf diesen bezieht.
Die beiden markantesten Gestalten des Geschlechts sind Rudolf,
vermutlich ein Sohn oder Bruder Werners I.. welcher von
1275 bis 1309 ununterbrochen unter den Häuptern des Landes
erscheint, bald in der offiziellen Stellung eines Ammanns
oder Landammanns, bald ohne eine solche, und sein Sohn
IVerfier IL, welcher 1 3 1 3 — 1 338 abwechselnd mit seinem
Bruder Heinrich das Landammannamt bekleidete. Neben ihnen
werden noch zwex Johannes, Vater und Sohn, 1281 urkund-
«) Engelberg im XII. und XIU. Jahrh..
78.
i8o
lieh erwähnt. Ein Sohn Werners TL dürfte Werner 111. sein,
welcher 1348, 1359 und 1368 in angesehener Stellung" er-
scheint, ohne zur höchsten Würde des Landes gelangt zu
sein. Dagegen wurde diese Ulrich, einem Sohn Heinrichs,
zu Teil, der dieselbe 1378 — 1383 bekleidete. Mit Ulrich ver-
schwindet der Name der Stauffacher aus den Reihen der
Vorsteher des Landes; doch scheint die Familie noch bis ins
XV. Jahrhundert hinein fortbestanden zu haben. M
Das Geschlecht der ab Ibrrgt\ das heute noch besteht,
trägt seinen Namen von dem ^/4 Stimden südöstlich von Schwiz
am Rücken des Gibeis gelegenen Orte Auf Iberg, Hier wird
der Bauernhof gestanden haben, in welchem Konrad ab
Iberg geboren wurde, der 12S1 als einer der vier Ammänner
') Versuch einer Slammtafel der Slauffaclier :
Wemher I. der Ältere
Rudolf
lars— »309
LmMl:itiitTi:inn
Wernhc-r der Jüngere
(Klosterherr in Kagrlberg?)
Wemher 11.
13CXJ— 133H
T^indaTnmnnn
Gcni. Mnrgreibc
Werner UI.
Rekta
Heinrich
130*^—1320
TjinHnmmann
Heinrich Anna Margaretha
* Hill. < irrtuii!
Johannes
1281
Johannes
128t
Werner Gertrud
der Langte
Konrad Katharina Hedwig Ulrich Katharina Anna Johannes
I381 Ij,"* 83 Oem. 1368
Land- Hrch. Kuontz
nmmnnn
Gern.
Margrelh HerlobiK
Emi von StaufTach« und HciUvig veine Gattin.
Dorothea Stauffacherin, 1483, Gemablia Juaker Koorad Höwdorffrrs.
Vgl. Reg. 202. 238. 236, 270, 352. 391. 45^ 492. 495. l^^ 526. 530—33,
565, 599. f>09. 840; s, ferner Gfr, 5, 254. 261; 10, 262; 19, 271; 24, 320;
30, 3'^^'' 32» 115- Vgl. ferner über die StAuffacher Meyer von Kttonau^ Ans
miUleren und neueren Jahrhunderten, S. 33 — 58; Ana. f. Schweiz. Gesch. II, 295;
f. Litbenau^ Anzeiger III. 110.
t
4
A
I8l
von Schwiz in den Urkunden auftaucht und in den ent-
scheidenden Jahren 1291 und 1309 die Stelle eines Land-
ammann^ bekleidete. Seine zwei Söhne, Konrad II. und
Ulrich, standen ihm schon 1309 als erwachsene AIrmner zur
Seite; der erste löste 1342 — 44 die beiden Stauflfacher im
Landammannamte ab. Ein Rudolf ab Iberg, vielleicht ein
Bruder Konrads L. wird 1299. ein Ulrich 1322 erwähnt.')
Von Kofirad Hmui L, dem Vertreter der Schwizer beim
Friedenschluss mit Einsideln 1:^17, war schon S. 121 die Rede.
Sein Sitz scheint, nach einer Verg"abung, die er Einsideln
machte, das Gut Bebenberg, jetzt Degenberg bei Hinter-Ibach,
gewesen zu sein. Wahrscheinlich ein Enkel desselben war
Konrad Hunn IL (i 281 -- 1309), der 1291 neben Rudolf
Stauffacher und Konrad ab Iberg einer der Hauptbeteiligten
bei der Stiftung des Bundes von 1291 gewesen zu sein scheint
und 1309 als einer der Ammänner von Schwiz bezeichnet
wird. Mit soinen Söhnen _/r?//(iw;/r'j' und Konrad \\\,^ die 1309
und 1319 genannt werden, scheint das Geschlecht erloschen
zu sein,^
Weitere Schwizerfamilien, die uns um die Wende des
Jahrhunderts in den L'rkunden entgegentreten, sind die ab
dem Afi-er (Wemex 1311/ 14, Peter 1311). von Ä/Vr^^* (Johannes
1281, Ulrich 1313/22), an dem Berge (Ulrich 1281), Bischof
(Ulrich 1309), Blum (Werner 1309). Blücmmo (Ulrich, Konrad,
Werner 131 1), Bodieras (Rudolf 1281), Bodmer (Pet^r 1309),
Boncr (Heinrich 1281), zum Brunnen (Werner um 1280,
Arnold 131 1) Bruning (Peter 1281), Bueler ^\T\Q\i 1291/95).
Bürgrler C^ ^rntr um 1280), C////(Werni 1281), C/Z//(Otto 1281),
Dyrlin (1319), von Erliugeuhoh (Werner um 1280), an dem
F^ld fWalter, Rudolf 1322), /Yt»^/^' (Heinrich 1311), Fonne
') Reg. 270. 2i)4. 35i. 391. 480, 489. 495. 503' 505. 5o^ 5or. 526, 565.
624, Sjji; (yfr. j2, 113. Konrad nb Ibcrg, der von 1330—1373 Landaminann
witr, kann nicht uohl mit Konrad II., der 1309 schon eine politische Rolle spielte,
idrntiMih sein; f« winl vielmehr sein SdHd gewesen sein.
*) R^- 5'». 5*' 270; 294, 352. 391, 4»o. 4'>2. 5'>*>' '**^-
I82
(Rudolf 1281, 151 1), der Frauen (Werner 1320), Friedrich
(Konrad 1281), Frtutthcr {Peter 1288). Fügli (Ulrich ij8i,
Johannes 131 iK /y//// (Johannes 1281). Füogsi [KmoXd 1^81),
//Vrfjjf« (Heinrich 131 1), (7rr///^ (Werner um 1280, Jakob 1281),
Gruobi'r i^\x\Q\i 1311), 6^w//lfr (Konrad, Ulrich 1311), Haskr
(Heinrich 1320), s'//ir//^(Wemer um 12S0), //er/o big (Wem\ 1281.
Konrad 1320), Hermann (Konrad, Rudolf um 1280), Hesso
(Konrad 12S1/86), im i%/* (Heinrich, Werner 1267, Hartmann
1275, Johannes 12S1, Heinrich 1295), von Ihaeh (Heinrich 1217,
Bertold IJ46, Burkhard 12S1), J7//s//w^ (Rudolf 1311), Kähi
(Ulrich 1322), Karliner (Martin 1322), Kessehr (Ulrich 1217),
Köder (Wemen Heinrich 1311), Koting (Konrad 1 309/ 1311),
Ä>;>w// (Werner 1311), Küng (Kuno. Peter, Jakob um 1280),
Lancho (Konrad 1311), Lilli (Rudolf der alte 1281, 1309, der
junge 1311/19), Z(?r>4<?// (Johannes 1267, 1281/86, Peter 1281/86,
130Q, 1311, 1314. 1319. 1320), an der Mauer C^^rr^QT 1322).
fl/// d^tv J/tf;/«/* (Johannes 1281), J/<:///'i/^''cr (Jakob. 1281), Mcrzo
(Konrad, Ulrich, Werner um 1 2Ö0), Murer (Ulrich 1 3 x 1),
Öt7«idT (Ulrich 1311), i^/// (Ulrich 1320), Raio (V^&mx 1281).
Reding {VJerxxer 1309/1311, Arnold 1320), Rentf^o {Krw'x, Kon-
rad 131 1). von Riekenbaeh (Rudolf 12S1, Jakob, Heinrich,
Walter 1309, 1311, 1320), im AV^Xv\f (Werner 12H1), Rizzi
(Konrad um 1280), Rütiner {\ 2^11), am Sand (Rudolf, Werner
um 1280, Johannes 1281), Seßieckli {Werm 1281), Sehengger
(Johann 1309), von .V(/(//// (Rudolf 1281), Schfnid {\3\T\^h, der
Ammann 1281, Heinrich 1281. Werner um 1280), Schnürlin
(Konrad 1322), von Schönenbueh oder Schönenbucher (Ulrich
1267 88, Konrad 1288/95, 131 1, Jakob 1311), Schomo (S^onxdsi
126.S. Gering, Wemi 1281, Konrad 1309 13, 1320) Werner,
Walter 131 1 . Martin 1322). Schotteier (Peter 1319). von
Sehrenkingen oder Sehrenkinger (Kuno, Peter, Ulrich, Kon-
rad, Heinrich, Jakob um 1280, Werner 1280 13 11), Schulhart
(1314), Schuppli (1311), von Scxven (Wernher. der Ammann
1275, 1281, 1286. 1295. Arnold 1281/86. 13 13/19. Johannes
1281, Heinrich 1295), Siden/aden (Heinrich 1295, 13 16), Sigrist
I
4
A
r
I
i83
(Ulrich 1281. Jakob i.^i 1), *SVw// (Heinrich i^\i), Smürh'(\^ 11),
Specer (Heinrich, Werni 1281, Konrad 1311)» Spichfupig
(Heinrich um 1280) Spiclmanu (Peter um i2tto), am Stade
iRudulf, Volmar 1311), ab Stalden (Werner 1288- 95. i.>oq,
^3^3» ^3'0« 13^2). Stapf er [)ssinx2A 1281/86), fö« ^//?f^ (Rudolf
12Ö1/88, Rudolf sein Sohn 1288), von Steinen (Ulrich 1320),
Stelzing (Ulrich 1320). in dem Stock oder Stocker (T.ütfried,
Heinrich t267, Heinrich 1281/1311), ^"«/rr (Ulrich 131 1), Tiring
(Wcrnher 1281 , Aramann 1286, 131 i . der junge 13 13).
Trachsel (Konrad 1311), Trien (Heinrich um j 280), Turnet
(131 1), Ulmincr (Konnid, Werner 1310), Unart (Ulrich 1311),
Ungcrichtigö (Arnold 1311). Velltver (Ulrich 1281), Vinstcr
(Konrad 131 1), Wäckcrting (Konrad 1281). rjtf/fÄ*;'r (Rudolf
1313), ab dem Wege (Lutfried 1311), Jl^ir/^tV (Werner 1217),
Weidmann (Ulrich 1281/130Q, Walter, Arnold 1319/20), Wiss
11311). von irVÄT (Konrad I25()), von JF/Zr (Heinrich uSi.
Ulrich 1281, Ammann 1286, 129.5), Wirz (Werner, Rudolf
1309), der Wirt von Brunnen (Heinrich und Konrad, seine
Sohne um 1280), Zegeili (Uli 1290), Zerronic (Ulrich und Sohn
1267), Zintli{\^\ 1), ZwX'/^(Peter, Konrad i28i'95» Ulrich 1295)^)
I
Wenn wir annehmen dürfen, dass die Mehrzahl der ge-
nannten Geschlechter und Personen dem Stande der Freien
angehören, fehlt uns bei der stark gemischten Bevölkerung
Untertvaldens fast jede Möglichkeit, die Vollfreien von den
freien Hintersassen und den Eigenlcuten der Gotteshäuser
zu unterscheiden, zumal auch die Besitzvcrhältnisse kein
bestimmtes Kriterium abgeben. Ein V'ollfreier konnte Ende
des Xni. und Anfang des XIV. Jahrhunderts ohne Zweifel
Gotteshausgüter gegen Zins und Fall übernehmen, ohne da-
*) Die Belege für die rinzeloen Persönlichkeiten sind an der Hand der bei-
g*«U('*n Z.ihlcn in "len Rrv''**t(-n l'-itht .uifzuiiniltm.
i»4
durch seine persönliche Freiheit einzubüsben, *) wie umgekehrt
Unfreie neben ihren Erblehen auch Eigengüter erwerben und
besitzen konnten. AVir sind daher für Untervvalden fast aus-
schliesslich auf Vermutungen angewiesen.
Als freie bäuerliche (irundeigentümer in Nidwaiden
möchten wohl Kisilbert, der Vater des reichen Priesters Heinrich
von Buochs^ der Engelberg zwischen 1190 — ii^3 grosse Ver-
gabungen machte. H* in rieh Sc/tmid \on Bnoc/is, der um iigo
mit Engelberg Güter tauschte, ferner die verschiedenen Be-
sitzer von freien Gütern, die sie im Beginn des XIV. Jalir-
hunderts an Engelberg verkauften, die Heinrich Awbühl in
Wolfenschiess, Konrad und Heinrich im Schiatt zu Alzellen,
Johannes //;/f'r in Buochs u. a.. von denen S. \oi die Rede
war, anzusehen sein. Vollfreie Geschlechter vermute ich
femer in den Nicdenvtl (der Ammann um 1250, Heinrich
1257/ijSi. Xiklaus der Ammann 1327), in A^^k Spielmatt cm
zu Stans (Rudolf an der Spielmatte, Besitzer eines freien
Gutes auf Wisoberg 13J5, 13-27, 1336, Konrad sein Sohn 1336,
Johannes Spielmatter, Landammann von 1381 — 85) und in den
*.ab dieu Stein oder . am Stein zu Wolfenschiess (Heinrich,
Eigentümer von Alpen im Hasletal 1279, Klaus 1325. 13^7.
1) In älterer Zeit wÄre damit jeHenfalU eint Mintlerung der Freiheil und
der Eintriu in ein Hörigkeilsverhäliois verbunden gewesen. Im XUI. Jahrhundert
waren jedocii Lcibcformcn au^ekuiiuucu . welche die (>ersijnlictie Freiheit des
Belichenen nicht mehr berühitcn, Zinsen und Dienste ihm nur aU dingliche I^Asten
solbürdeten, kcinr Veräntienmg srines persönlichtn rrerichts stände«, herbeiführten,
selcgentlich selbst das zwischen dem Leiheherrn und dem BeUehenen be$teheude
Verhältnis den Öffentlichen Gerichten anheimstellten. So sehen wir, «Iass selbst
ein Frcilicrr von Attinghuscn es t2<)4 nicht verschmZLht, \\yvi einem Leibeigenen
Wettingüns Güter zu kaufen, die ihn zur Entrichtung von Geldzinsen. ja sogar
eines Falls von 2 Rosseiscn an das (jolleshaus ^■erprtIchten, dass die Junker von
Silenen 1331 Eigcngüler der Abti»äiu von ZüricU verkaufen und sie al^ Erbtehen
gegen Zins und Fall zurttckemp fangen (Reg« 38"« 670). So wenig damit die
Attinghusen oder die Silenen zu Hörigen geworden sind, so wenig haben ohne
Zweifel die freien Unlerwaldner, welche im XIV. Jahrhundert vom Kloster Luzein^
von Berooiünstcr und Engclbcrg — ausserhalb des Tules Engelberg ^Giltei emplingen
und Zinsen und Fülle davon entrichteten, ihre (Qualität als Vollfreie eingebüsM.
I
I
I
I
A
i85
1356, 1337. Johann, sein Bruder i^
1336. 1337. Anton.
I
»
I
Werner, Konrad, Eigentümer im Bemer Oberland 1337). 0
In Obwalden werden Hciurich Bläsi, der \i^i Allodien
von den Vögten von Briens in Büren und Zinse von den
Grafen von Habsburg-Laufenburg- im ■= Sarntal » durch Kauf
lind Verpfändung an sich brachte, der «Meister» Heinnck
von KerpfSy an den die Herrn v*on Wolhusen 1257 ein Gut
in Alpnach veräusserten, sowie Rudolf der Ammann von
Samen, Burkhard von Znben, Konrad von Eimvii, Walter
von Ohtrdorf und Meister Heinrich im Feld, welche mit ihm
die Güter der Grafen von Habsburg-Laufenburg in Obwalden
käuflich erwarben, ferner Arnold Trutmnun und Johann
Underbomen, deren Güter in Alpnach 1307 die Königin Elisa-
beth für Engelberg kaufte, und Heinrich von Vitringen^ der
1328 mit dem Ritter Peter von Hunwil den Engelberger
Zehnten in Eiwil pachtete und auch sonst als angesehene
Persönlichkeit erscheint, dahin zu rechnen sein. 2) Vollfreie
vA'aren wohl insbesondere auch die ersten urkundlich erwähnten
Landammänner in L'nterwalden : Rudolf von Ödisried oder,
wie er gewöhnlich genannt wird, der Ammann von Sachsein
^1304, 1309, 13 13, 1332, sein Sohn Konrad 1309. 1333)» Thomanv,
der Ammann von Kägis^vil (1304), Heinrich von Zubou und
Klaus von ll'isserlen (1315),*) denen dann die Ministerialen
Johannes von Waltersberg, Peter von Hunwil, Hartmann,
der Meier von Stans, LTlrich von Wolfenschiessen etc. nach-
folgten.
I) Reg. 38, 40. 114, 257, 269, 338, (»55. b6o, 679. bSi.
») Reg. 142, 146, 164, 165, 472, 663, 675,
^ Reg. 45 S, 492, 526, 539. 544. '>53' ^^7^ ^67, «»73. *>75- Den Thonianu
von Kägiäwil halte ich, wie den Nikiaus von Niederwil (1327) nicht fUr einen
hofrrchtlichrn Ammann, 'sonflcrn filr einen AIllrtmLimmann: vielleicht gab es in
Unterwaiden, ähnlich wie in Schwiz, eine Mehr/ohl von Ammännem an der Spitze
des lindes, so UaäS Thoinaun neben Rudolf von < idisrted gestanden hal)eu künntq.
Für d«n vollfreicn SLand dieser Männer spricht auch, dass sie in keinem Rodel und
in keiner Urkunde als LehenstrÜgcr eines ^cistlidien oder weltlichen Grundherrn
ersclicinen ; mir Heinricli von Zuben und Klaus von Niederwil hatten je ein Gut von
Luieni (CtlJr. 38. 04, 69).
i86
Auf den Bestand einer grössern Zahl von Freien speziell
in den Kirchspielen Sanien und Sacßisein weist auch der
'^ freie Zehnten • hin. der im XIV. Jahrhundert in denselben
entrichtet wurde. Es scheint, dass die Freien, wie in Bezug
auf Gericht, so auch in Bezug auf Zehnterhebung eine von
den übrigen Kirchgenossen gesonderte Gemeinde bildeten.
Noch 1408 musste Waller von Hunwil, der den freien Zehnten
in Sachsein besass. geloben, denselben niemand als einem
freien Landmann zu verkaufen.') Es ist möglich, dass auch
die Benennung Freiteila für die Allmendkorporation des
Dorfes Samen nebst Bützikofen und Kirchh'>fen und die
Vorrechte, welche dieser Freiteil im XV. Jahrhundert gegen-
über Kägiswil und Schwarzenberg in Bezug auf Steuern
genoss, darauf zurückgehen, dass freie Bauern den Grund-
stock desselben bildeten.-)
Eine der Zahl nach geringe Stelle nahm in den Wald-
stAtten der Stand der Vogtkute ein, wenn wir darunter nur
die freien (inrndeigentümer verstehen, welche unter die
Gewalt eines Vogtes geraten sind. Niedere 'K^eltUche Vogteien
kamen im Bereich der Walclstätte mit Ausnahme von Kirsitcn^
Hergisiv'd und etwa noch Litngen/^^) deren Bewohner mithin
zu den Vogtleuten zu rechnen sind, wohl nicht vor. Ob den
M Ret;. 74:. ro5.
^) Der Xame Freiteil taucht zwischen 1435 uml 1442 auf (Gfr. 21, 157).
Über daa Steucrvorrechc, nach welchem der Freiteil ' n. KAgisvü mit Schwarien-
Iierg - a der beiden Teilen als G:m£es /ugeschiedencn Sleaern zu trugen hatte,
vgl. HfUikr^ Die Rccht^ve^häUnisse von Gcmeinlanrl in Unierwalden, Zeitschrift
für üchweir. Recht X, 4».
■■') Siehe oben S. 124. Nach Reg. 767 bestand ein Gericht im Hof «u
Ohit€ ^Lungern), dns 1380 Pcterinann von Halten gch^Vrle, mit einer Steuer von
15 Gl. Ich kann mir dies Gericht nur als eine niedere -j^ltliche Vogtei Ober
Lungern erklären, da die Güter, welche Luzern-Murbach im Kirchspiel besass,
schwerlich bedeutend genug waren, um einen eigenen Gerichubcxirk mit einer so
starken Steuer zu bilden.
187
kirchlichen Vogteien in Unterwaiden auch Freie, die auf
eigenen Gütern sassen, aber der Abrundung halber oder aus
andern Gründen der Gerichtsbarkeit des Gaugrafen und
Hunnen entzogen und den Immunitäten einverleibt worden
waren, unterstanden, ist nicht mit Bestimmtheit zu sagen.
Wenn 1173 unter den Schenkungen der Lenzburger an Bero-
münster Zins und Gerichtsbarkeit in Wisscrlen angeführt
werden,') so dürfte sich dies am leichtesten so erklären, dass
sie die Abgaben imd Gerichtsgefälle, die ihnen von Freien
in Wisserlen als Landgrafen zustanden, dem Stifte vergabtcn.
Vielleicht gilt dasselbe von den freien Zinsltniten^ (liberi
certsariii, die das Kloster Muri in Roren, Kerns, Ramersberg
und im Melchfai besass. Indessen ist es auch möglich, dass
diese freien Zinsleute Grundeigentümer waren, die sich zu
Gunsten des Stifts einen Grundzins auferlegt, sich aber im
übrigen das freie Verfügungsrecht über ihre Güter vorbe-
halten hatten, so dass sie nicht auf die Stufe von Hinter-
sassen herabsanken.-) 1240 erwähnt Graf Rudolf von Habs-
burg-Laufenburg neben den Leuten freien Standes (liberc
conditionis homittes} auch solche, die ihm nach Vogteirecht
unterworfen seien (scu jure advocafitio cid cm sithjccti)^)\ es
ist möglich, dass darunter Freie verstanden sind, die den unter
habsburgischer Vogtei stehenden Immunitätsbezirken Murbach-
Luzem und Miun ziigeschieden worden waren ; doch kann der
Ausdruck sich auch einfach auf Hintersassen der beiden Gottes-
häuser beziehen, die eben für Habsburg Vogtleute waren.
Waren schon die Vogtleute eine in ihrer Freiheit so
geminderte Klasse, dass ein Spruch des Reichsgerichtes von
\2%i Heiraten zwischen vollfreien Bauern und Vogtleuten
für Missheiraten erklärte, so war dies in noch weit höhcrem
Grade der Fall mit den freien Hintersassen, die nicht auf
M Reg, 30.
•) Vgl. Biumer, Rech Isgesch ich te I. S. 12.
') Reg. 95.
i88
eigenem Grund und Boden sassen. sondern gleich den Leib-
eigenen die Güter eines Herrn gegen Zins bebauten. In
älterer Zeit hatte der Hintersasse mit der Cbernahme solcher
Zinsgüter sich in die <- Munt . d. h. in die herrschaftliche
Gewalt des Herrn begeben, er hatte seinen Gerichtsstand vor
den Öffentlichen Gerichten eingebüsst. er gehörte an das
Gericht des Grundherrn, beziehungsweise des Vogtes, der
dessen Immunitätsgerichtsbarkeit inne hatte. Er stand nicht
mehr unter dem gemeinen Recht, sondern wie der Eigen-
mann unter dem Hcfrecht; er war mit einem Worte aus
einem unabhängigen Mann ein Höriger geworden, er war
zinspflichtig, fallpflichtig, unterlag dem Verbot der Unge-
Tiossenehe und hatte unter Umstünden selbst das Haupt-
merkmal der Freiheit, die Freizügigkeit, eingebüsst.^)
Wie \nel von den Gotteshausleuten in den Waldstätten
freier, wie viel unfreier Herkunft waren, lässt sich natürlich
nicht bestimmen ; die alten Hofrechte machen keinen Unter-
schied zwischen freien und unfreien Hintersassen, sie kennen
nur * Genossen , die denselben Pflichten und Beschränkungen
unterliegen. AVenn dieselben mitunter den Grundsatz auf-
stellen, dass nur eigene Leute auf den Höfen des Gottes-
hauses wohnen dürfen (Wettingen, Engelbergl, so geht da-
gegen aus den Urkunden die Existenz freier Hintersassen
mit Gewisshoit hervor. So tritt 1234 ein Ulrich von Kerns
Güter in Riclus'vih' (Wilen in der Schwändi) Erblehen von
Beromünster an seinen Vetter Affwld ab, der vom Propst
die Belehnung für sich und seine Nachkommen erhält, so
lange %\e /m'en Standes oder Etg^fU' von Beromünster seien,
ein deutlicher Hinweis darauf, dass Ulrich und Arnold Freie
waren, zugleich aber auch, dass noch im Beginn des XIIL
Jahrhunderts der Unterschied zwischen freien Hintersassen
und Eigenleuten sich sehr leicht verwischte. Ebenso erhellt
aus dem Verzicht der Grafen von Habsburg (1210 und 1240)
^) fiewhr^ Itutitutiunea I, 134 fl.
A
iSg
auf die Gerichtsbarkeit über die Freien und Vogtleute, die ins
Engelbert g-ezogen waren, dass in der Bevölkerung dieses Jedes
freie Elemente mit den unfreien sich mischten ; aber das Tal-
recht des XV. Jahrhunderts macht keinerlei Unterschied
zwischen denselben ; seine Bestimmungen sind in Bezug auf
Erbrecht, Ungenossenehen, Mangel an Freizügigkeit etc. für
alle Insassen des Tales die gleichen. Dass allniälig freiere
Leiheformen autkamen, welche die Standesqualitat des Be-
liehenen unberührt Hessen und ihm nur dingliche Lasten
aufbürdeten, ist bereits dargetan worden.
c) Die Unfreien.
Die freien Hintersassen bilden den Übergang zu den
Unfreien, von denen sie sich kaum noch merklich unter-
scheiden. Ja gewisse Klassen von Unfreien haben, auch
abgesehen von den Ministerialen, im XIIL Jahrhundert bereits
eine soziale und rechtliche Stellung erlangt, welche sie den
Vollfreien im wesentlichen an die Seite stellt so insbesondere
die Gotitshaiislaiiv des Frimmüiislcrs, die für Uri dasselbe
bedeuten, was die freien Bauern für Schwiz und die Freien
und Ministerialen zusammen für Unterwaiden.
Die Hörigen des Fraumünsters in Uri und anderwärts
waren wenigstens der Masso nach keine freien Hintersassen,
wenn sich auch solche darunter befunden haben mochten,
sie waren wirkliche Eigenleute (setvij und werden noch im
XIV. Jahrhundert geradezu als Leibeigene ') bezeichnet.
Aber ihr Recht hatte sich im Laufe der Zeit in manchen
Höfen des Stifts so sehr gehoben, dass sie in Tat und Wahrheit
Freie waren, dass sie im XIV. Jahrhundert als ■ freie Gottes-
hausleute bezeiclinet werden*) und dass der Verkauf oder
*) Reg- 735. ^ätt von EAj^msckaJt des Libes unscrm GoUHhs ^Hgthorent,.»
') R*B- 668. -ah andern HHten gatUshuses frigt htU.* Aus all den
Urkunden, ilic &i<.'h auf die Stellung der Fraumünsterleute in UH zur Abtei beziehen.
ifa
IQO
die Schenkung" von Unfreien an das Fraumünster eine häufig
angewendete Form der Freilassung* in unsem Gegenden wurde
In erster Linie gilt dies für die eigenen Leute des Stifts, die
in der Stadt Zürich selber wohnten. Bei der Schonkung
zweier Eigenleute des Freien Lütold von Regensberg an die
Abtei vom Jahre 128») wird gesagt, dass die BetrefFenden
über ihr Vermögen frei verfügen, kaufen, verkaufen, schenken.
Verträge schliessen, im Gericht auftreten, Testamente machen
und alles und jedes tun dürften, was jeder der Abtei hörige
Bürger von Zürich tun könne, wie wenn sie von einer Magd des
Klosters geboren wären.*) Ganz dieselbe Formel wird aber
auch für die (rotteshausleute in Uri gebraucht. 1 ji; kauft sich
Johannes von Erstfclden, Sohn des Meiers Konrad. der dem
Kloster Wettingen als Eigenmann (jure scrvitutis} angehorte,
um 40 K los; Abt und Konvent von Wettingen übergeben ihn
dem Altar von Felix und Regula in die Hände der Äbtissin
Elisabeth, so dass 0T*/rcit- Verfügung über sein J 'ermögen
Jiabenr) kaufen, verkaufen, sehenken. Vertrage Schlüssen, im
Gerieht stehen, Testamente machen und altes und Jedes tu»
dürfe, was die der Abtei Zürich im Tale Uri gehörigen Eigenleute
tun dürfen, als ob tT von einem Eigruweifi des Klosters geboren
tväre. In ähnlicher Weise gibt Weitingen 1320 den Johannes
von Mos und seine Ehefrau an das Fraumünster auf, so dass
die beiden alle Rechte haben sollen, wie die Gotteshausleute
crbellt deutlich, du» unter diesen «freien» GoUcshausIeoten kein Itcsooderer Stand
von freien Hinterfassen im Gegensalz zu andern weniger günstig gestellten Ange-
hcirigen des riotleshnuscs in Uri gemeint sein kann. Höchstens könnte sich der
Gegensatz .luf andere Leute der Abtei ausserhalb Uri's bezichen.
') ^*^' 3*^^' 3*'9* Andere ähnliche Pälle bei Biuntschii\ Staats- und Rechts*
gesdi. von Zürich I, 190; Escher, Die Verhältnisse der freien Gotteäbausleute,
Arrh. für schwriz. Gesch. VI, 16 ff.; r. //W, Alles Zürich II. 191.
•) In firo&lischcr Weise drückt die Öffnung von Kloten dies nbsolute Ver»
ftlgungsrevht. das die ■ Regler • über ihr Vermögen hatten, aus : * Es mag oucb
ein jecklich Got/husmiinn. der an sunt F<flix und sant ü^^fru Zürich gehört, . . .
du sin vergel)en won er wil, oder daz einem hund an sin swanz binden, daz im
dajE niemunl weren soll.- Escher a, a. O.. S. 15.
I
I
■
I
'9'
in Uri, die dem genannten Münster angehören, und kaufte
sich 1330 ein Heinrich von Hitnoherg an die Abtei an, um
die Freiheit und das Recht, wie andere •• frige ^ Leute der-
selben zu erhalten.') Dass aber die Gotteshausleute in Uri
diese Rechte sich nicht erst frisch angeeignet hatten, dass
schon im XI II. J^dirhundert Yeräussenmg an die Abtei mit
Freilassung gleichbedeutend war, zeigt ein merkwürdiges
Verhör aus den Jahren 1284 — 90 über eine Leibeigene
von Wettingen, die behauptete, dem Kloster Zürich an-
zugehören, während alle Zeugen das Gegenteil aussagten,
darunter auch alt Landammann Burkart Schüpfer mit der
Moti\'irung, sie müsse desselben Standes sein wie ihre
Brüder, da er nie gehört habe, dass der Abt sie je Vi'räasxcrt
oder freigelassen hätte.*) In älterer Zeit war mit der Über-
gabe an die Abtei noch die Verpflichtung zu einem geringen
Leibzins verbunden gewesen,^) im XIW Jahrhundert war
auch dies weggefallen. Alles was von Abgaben an die
Äbtissin geleistet wurde, lag als dingliche Last auf den
Gütern, die überdies nur selten fallpflichtig waren. Von irgend-
welcher Beschränkung der Freizügigkeit und des Eherechts
findet sich keine Spur; selbst das ursprüngliche Anrecht der
Abtei auf den Xachlass unehelich Gebomer war im Anfang
des XJV. Jahrhunderts auf den Reichsvogt übergegangen
und wurde 1 ,s 1 «"^ von Kaiser Ludwig dem Baier als ein 5 ver-
nunftwidriger, unbilliger Missbrauch zu Gunsten der Eltern
oder sonstigen A'erwandten aufgehoben.^) So sehr war die
Hörigkeit der Fraumünsterleute in Uri zur reinen Form ge-
worden, dass, als im Jahre i yV) -^ich die Wettingerleute los-
kauften, die Güter und Gülten an sie selber, ihre Personen
aber samt allen \Vettingerh»">rigen in Schwiz, Unterwalden
und Ursern ^ auf ihre Bitte ' an die Abtei Zürich übergeben
*) Res. 56O. 60^ 668.
•) Reg. 292.
») Reg. 241.
*) Reg. 260. 581.
IQ2
wurden, so dass. wie die Äbtissin Beatrix sagt, wir die-
selben Leute und alle ihre Nachkommen ims und unserm
Gotteshaus behalten und behaupten sollpn, mit aller Rechtung*.
Freiheit und Ehafte. als wir und unseres (iotteshauses Vor-
fahren andere Leute in den vorgenannten Ländern, die von
Eigetnchaft des Leibes unserm Gotteshaus zu gehören, bisher
gehabt und hergebracht haben, ohne alle Gc-fährde. da auch
dieselben Leute alle und alle ihre Nachkomnien gänzlich
bleiben sollen bei der F^reiheit und aller Rechtung. als andere
Leute, die unser Gotteshaus in demselben Land zu Ure her-
gebracht hat, ohne alle Gefährde. ^)
Zu dieser ausnahmsweise günstigen Stellung der Frau-
münsterleute in Uri war ohne Zweifel dadurch der Grund
gelegt worden, dass sie ursprünglich Fiskalincn, Kronhörige
gewesen waren, die schon in der Karolingerzeit mancherlei
Vorzüge vor andern L'^nfreien genossen hatten.^) Die weitere
Entwicklung mag dem milden Regiment der Äbtissin, der
Abgeschlossenheit des Tales und der Energie der Bewohner
auf Rechnung gesetzt werden.^) Wie frühe die L^mer zu
einem hohen Grad von Selbständigkeit gelangten, zeigt die
kecke Art, wie sie i^s^ dem Reichsvogt von Zürich gegen-
über in Bezug auf die Zehnten auftreten, wie sie steh auf
das < Gesetz und Recht ihrer A^äter^ berufen und vor der
Herzogin Reginlinde mit ihm einen Vertrag schliessen. < damit
von ihm nicht mehr gefordert und von ihnen nicht weniger
geleistet werde.» Und 1196 reguliren sie ihren alten Grenz-
sireit mit den Glarnern wie eine schon völlig selbständige
Gemeinde, ohne dass von Mitwirkung der Äbtissin oder des
Reichsvogtes die Rede wäre.*)
V» Reg- 733-735-
5| Schröder, Rcchtsgeschichte 213.
^\ ' Zu einem selbständigen Wesen, wie e* unter dem Einflüsse des städtischen
Lebens und Verkehr» in Zürichs Mauern sich entwickelte, legten im fernen Tale
die Abgeschiedenheit von der Gewalt der Obern, das einfache Hirten- und Jäger-
lel»cn. die Bewerbung einer nu&gedehnten Gemcinmark, die freie Luft der Alpen
den krünißcn Keim.» G. v. IVvss, Abtei Ztirich, S. S4-
*) Reg. 7. 42. Vgl. S. iS'
I
^
193
I
I
Unter den Fraumünsterleuten in Uri ragen um die Zeit
der Entstehung der Eidgenossenschaft eine Anzahl [-"amilien
her\^or, die ohne, wie die Ritter von Silenen, zum Stand der
Ministerialen zu gehören, in Folge der Bek]eidunj;r von Ämtern,
ihres Reichtums und wohl auch der persönlichen Eigenschaften
ihrer Angehörigen mit zur Aristokratie des Landes zählten.
So vor allem die Familie der Sc/rü/Ar, die vermutlich von
dem Weiler Schupfen in Silenen herstammte, aber später
ihren Sitz in Bürglen hatte. Aus ihr ging^ der erste urkund-
lich genannte I-andammann von Uri, Burkhard Schüpfer
(1243 — 1291), hervor, von dem unten noch des nähern die
Rede sein wird. Ein älterer BrutJer Burkhards, Walter, wird
1243 als Zeuge erwähnt. Von seinen zwei Söhnen, Konrad und
Wernher^ bekleidete der erstere. der schon 1275 neben seinem
Vater einer Sühnverhandlung zwischen Engelberg und Uri
beiwohnte, in den Neunziger Jahren das Meieramt Bürgein.
Wie begütert die Familie war, zeigt, dass Konrad 1291 in
Gemeinschaft mit einem Peter von Rieden vom Kloster
Wettingen den Turm zu Göschenen nebst dem dazu gehörigen
Güterkomplex, erwerben konnte. Wettingen war aber wegen
der Hindernisse, welche die Bewohner von Göschenen diesem
Kauf entgegensetzten, ausser stimd, denselben zu halten, und
musste deshalb dem Meier Konrad und seinem Genossen
100 Mark Entschädigung bezahlen. Nach 1294 verschwindet
die ganze Familie aus den Urkunden. Nach dem Jahrzeit-
buch Schaddorf hatte Konrad zwei Söhne. Burkhard und
Dietprccht^ die vermutlich in jugendlichem Alter starben.
Eine Tochter, Hemma, vermählte sich mit Heinrich von Hospen-
tal, dem Ammann von Wsem.')
Wemher Schüpfer war verheiratet mit Richenza, der
Tochter des Kiino von Betzlingen , der 1275 mit seinem
Sohne Ingold unter den ersten Vertretern Uri*s nach den
I) Reg. 108. 15s, 166. 167. 221, 234, 289, 292. 312, 314, 324, 348, 35a,
385. 386. 388. 840.
13
194
Edeln und Rittern erscheint und im Jahrzeitbuch Schaddorf
cHerr> betitelt wird. Der im gleichen Jahrzeitbuch erwähnte
vHerr^ Heinrich von Betzlingen war wohl sein Vater oder
Bruder. 1291 war Kuno bereits gestorben, dagegen wohnte
sein gleichnamigen Sohn dem Kauf des Turmes von Göschenen
durch den Bruder seines Schwagers als Zeuge bei. Mit
Kuno IL scheint die Familie ebenfalls erloschen zu sein» da
sie nach 1291 aus den Urkunden verschwindet.')
Peter von l^icden. der Genosse Konrad Schüpfers beim
Kauf von 1291, wohnte in Obersilenen und repräsentirt
auch eines der angesehensten Geschlechter des Landes. IZ97
erscheint er als erster Zeuge bei der Übertragung eines Gutes
in Amsteg an Engelberg. Ein Sohn Peters war JVerfUT. genannt
Hoidi^ der von 1291^1309, in letzterem Jahre mit seinem Sohne
Jakob, als Zeuge figurirt. Ein Rudolf von Rieden, vermutlich
ein Bruder Peters, wohnte 1275 der Sühne Uri's mit Engel-
berg bei und befand sich unter den Bürgen, welche das
Land Schwiz 1313 der Stadt Zürich für Einhaltung eines
Vertrages stellte. Ein Hermann von Rieden, wahrscheinlich
ein Enkel Peters, nahm 131.S Teil an Friedensverhandlungen
mit Glarus. und ein Jberniann von Rieden stiftete 1317 mit
Walter Fürst und andern einen Altar in der Pfarrkirche zu
Altorf. 2)
Im Schächental nahm eine Familie von Sf^iringen die
erste Stelle ein. U'ttiier von Spiringcn, der schon 127,5 unter
den Angesehensten des Landes auftritt, tragt 1290 bei der
Stiftung der Kirche von .Spiringen den Titel eines Ammanns,
sei es, dass er in den Jahren 1284 — 1290 das Landanimannamt
bekleidet hatte, sei es, dass er als Vorsteher einer Genossame
Ammann hiess oder endlich Mitglied eines Ammänner-
kollegiums war, das dem Landammann zur Seite stand.
Ammann Walter erscheint als der Hauptgründer der Kirche
I
I
i
>) Reg. 234, 324, 840.
*) R«"g- 234« 3^4' i«5' 40Ö, 431. 497- 5^6. 545» 5*^9. 1^)1*
Ä
195
I
von Spiringen ; er leg-t sich die schwersten finanziellen Opfer
für dieselbe auf und steht an der Spitze der Bürgen, welche
die Pfarrgenossen für Einhaltung der übernommenen Ver-
pflichtungen stellen. Nach ugo verschwindet er; dafür er-
scheint Peter von Spiringen, wohl sein Sohn, seit 1309
neben dem Freiherm von Attinghusen und Walter Fürst
als der erste Mann des Landes. 130Q wohnte er in Stans
den Friedonsvcrhandlungea mit Engelberg bei, 1313 figurirt
er mit Walter Fürst. Rudolf von Rieden und Werner,
dem Sohn Ritter Arnolds von Silenen, unter den Bürgen,
welche die Schwizer der Stadt Zürich stellten, und zwar, mit
dem Prädikat Herr ausgezeichnet, an der Spitze. 1315
begleitet er den Freiherrn von Attinghusen mit Walter Fürst
nach Stans zu Besprechungen mit den Landeshäuptern Unter-
waldens, wie auf den Urnerboden zum Abschluss eines Waffen-
stillstandes mit Glarus und wird noch 1321 als erster Zeuge
bei der gerichtlichen Auflassung eines Erblehens an das
Kloster Ötenbach genannt.*)
Ebenfalls aus dem Schächental stammt das Geschlecht
der Fürste, dessen hervorragende Bedeutung für die Ent-
stehung der Eidgenossenschaft die Sage festgehalten hat,
während sie die Silenen, die Schüpfer, die ab Iberg, die
Hunn, die Rieden, Spiringen u. s. w. vergessen hat. Die
Tradition verlegt das Geburtshaus Walter Fürsts nach Atting-
husen ; es darf aber mit ziemlicher Bestimmtheit gesagt werden,
dass es eher in Unterschächen zu suchen ist. Der erste des
Geschlechts, Kourad der Ftirsfo, gehörte zu der im Schächental
verbreiteten Sippe der Gruoba und miisste mit 19 andern
Angehörigen derselben 1257 die Sühne der Gruoba mit der
Sippe der Izeli beschwören. Ein Konrad Fürsh, vermutlich
der Sohn des Genannten,-) trug 1290 zur Stiftung der Kirche
0 R-eg- 234. 3M. 4')3, 52O. 539. 545. 569, Ö17.
*) Das Jalirzeitbuch Schaddorf erwähnt einen • Cunrat fürsto der mU von
Steg' umt seiner Tochter, Schwester Vctcha (Reg. 840), so dass wohl der
196
Spiringen bei. indem er zu Gunsten derselben auf sein Haus
und Hofstatt in Untcrschächcn i s. Zins legte. Mit Altland-
ammann Burkhard Schüpfer, dem Ammann Walter von
Spiringen und andern hatte er zu untersuchen, ob die Besitz-
ungen für die Bezahlung der Zinse, welche die Eigentümer
darauf zu Gunsten der neuen Kirche gelegt hatten, aus-
reichten. In dem um 1300 abgefassten Fraumünsterrodel
erscheint er unter den Zinspflichtigen des Meieramts Bürgein
für ein Gut zum «Obern Gaden^ und 1301 tritt er noch in
Altorf vor dem Landammann Werner von Attinghusen beim
gerichtlichen Verzicht der Erben des Walter von Luss von
Unterschüchen auf Güter, welche dieser Wettingen über-
geben hatte, als Zeuge auf; dann vernehmen wir nichts mehr
von ihm. An seiner Stelle erscheint jetzt Walter Fürst, in
dem wir wohl den Sohn Konrads zu erblicken haben, auf
dem Plan, und zwar zunächst als Zeuge in einem Prozess
vom Jahre 1303, in welchem eine Witwe von Grnoba sich
vor dem Landammann Wemher von Attinghusen gegen die
Beschuldigung des Meineides und falschen Zeugnisses zu
reinigen hatte. 1313 ist Walter schon so sehr in den Vorder-
grund getreten, dass ihn die Schwizer mit den schon ge-
nannten drei andern Umem der Stadt Zürich als Bürgen
stellen. Mit Peter von Spiringen scheint er der eigentliche
Vertrauensmann des greisen Attinghusen und des lindes
zugleich geworden zu sein. Wir sehen ihn in dem wichtigen
Jahre 131.*) an der Seite des Freiherrn in Stans, wie auf dem
Umerboden. In der LTkunde des Friedensschlusses mit
Glarus steht sein Name unmittelbar neben dem Atting-
husens. Zum letzten Mal treffen wir ihn 1317 unter den
Stiftern des Altars unserer lieben Frauen in der Pfarrkirche
Altorf und zwar als Besitzer von Matten bei der Mühle zu
Conrad der Jahre 1290—1301 der jüngere ist. Unter dem Steg ist schwer-
lich Amsteg, eher -Sieg» in Bilrgcln gemeint; vgl. BrandstetUr^ Gfr. 36, 274.
»97
Utzingen, die er zu Gunsten des Altars mit 2 % Zins belastet. ^)
Ein Rudolf Fürst ^ vielleicht ein Bruder Walters, wird in
den im XVI. Jahrhundert zusammengestellten Schlachtjahr-
zeiten der urncrischen Jahrzeitbücher unter den bei Morgarten
Gefallenen angeführt, indes schwerHch mit Recht, da noch
1321 derselbe Name unter den Zinsem des Meieramtes Bürgein
erscheint. 2)
Die Urkunden, insbesondere die Zinsrödel der Frau-
münsterabtei, haben uns eine Fülle von Namen von Gottes-
hausleuten in Uri aus dieser Zeit erhalten. Unter den-
selben heben wir noch hervor die zu Ackeren (Burkhard,
Peter 1291), vor Brügge (^^ox\x^A \2<)i), Briigger (V^s^ier 1290),
zum Brminen (Werner, Arnold 1257. Walter 1290, Konrad
1296, Burkhard 1296. 1303. Rudolf, Welti ca. 1300). am Bühl,
ab dem Bühl, auf depu Bühl (Heinrich 1257, Konrad 1280,
1300, Werner ca. 1280, Heinrich 1284, 1294, 1301, 1303,
13 17, Bernhard 1294, Johannes ca. 1300). Bünttncr (Ulrich
1321), der Frauen (Konrad 1321), in der Gassen (Burkhard
1 246, 1 250, Ulrich 1 248, 1 256, Konrad 1 295). ze Graggen
(Katharina 1300, Jenni 1321), Hof er (Jenni 1300, 13^1), Im
77(9/ (Walter 1290, Heinrich 1327), /«/: (Konrad 1287), A'^,
Z.H Käs \Arnold. Konrad 1287, Konrad 1300, 1321), Kluser
(Konrad ca. 1250, Burkhard ca. 1300, Ulrich 1309, Rudolf
1321), von Lussc (y^^XiGV \2^-j, 1273, 121^0, 1301. Konrad 1257),
Äfuhetm (Konrad ca. 1300), Müller (Werner 13 17), Murmann
») Reg. i(^<>, 3r4. 431, 439; 452, 536, 539. 545, 569. Ein Arnold tXi^
FürstQ wird im Jahrzeitbuch Se«dorf zun» i. Jan. erwiihnl.
*) R^* 55' ^- ^20* ^* kt^nnle alleniings der ^ Ruedi • Fürst der fkhlacht-
jahrzeit ein anderer «ein, als der des RodeU, Aber auffälliger Weise wiederhoU
sk'h dieselbe Erscheinung mit eineni zweiten Xaiuen. H'flti Strnam der 1515
bei Morgarten gefallen sein soll, kehrt ebenfalls im Rodel von 1321 als fVrifi
L^man wieder. Verdächtig ist ierner der Ritler Heinrich von Hospental, da die
Urkunden nur den Ammann Heinrich von Hosi>enial von Urseren, den Schwieger-
sohn Koorad SchupR-rs, kennen, welcher 13 17 ebenfalls noch am Leben war. Ich
halte daher dies Verzeichnis der am Morgarten gefidlencn Umer für apokryph.
Konrad Beroldinger kAnntc? aus der Urkunde von 1257 (Reg. 166) entnommen sein.
198
(Walter 1290, Peter 1290, 1300), von Niderhofen (Johannes
ca. 1250, Johannes, Werner ca. 1300, Jost 13^1). im Oberdorf
(Konrad und Sohn 1257, 1290» Rudolf 1290, Walter 1315),
Rot (Burkhard ca. i.?8o. Heinrich ca. 1300). Schmtd (Walter
1290), .yt://«d'/cr (Konrad 1:195, 1321. Heinrich ca. \ ^-^oo), Schümel
(Konrad 1256, 1275, Burkhard 1257. Egelolf 1291, 1301, 1303,
1315). Wollcb (Ulrich 1294, Hugo 1300). Zivycr von Evibach
(Arnold 1294, 1301. Jakob ca. 1300, 1321, Heinrich 1317, 1318,
1321, Lorenz. Welti, Wernli 1 3 1 S).
Wenn die Hörigkeit der Fraumünsterleute in Uri sich
zu einer blossen Form verflüchtigt hatte und der vollen Frei-
heit gleichkam, so lässt sich nicht dasselbe von den übrigen
Hörigen im Tale s;igen. Diejenigen Bewohner Uri*s, die der
Abtei entfremdet worden und in andere Hände übergegangen
waren, befanden sich auf einer bedeutend tiefem Stufe. Es
wurde schon S. 56 ff. ausgeführt, wie viel härter das Joch
war, das die Eigenleute Wctfingcfis zu tragen hatten, und
doch galt es wieder als ein grosser Fortschritt, als eine halbe
Freilassung, wenn es Leibeigenen der tveltlichen Herrn ge-
lang, die Herrschaft dieser letztern mit der des Klosters zu
vertauschen. Die Hörigen der Gräfin von Rapperswil brachten
1291 selber die Summen auf. die Wettingen in stand setzten,
sie anzukaufen, und in ähnlicher Weise kaufte ein Konrad
Brunncr, Leibeigener des Freiherrn Werner L von Atting-
husen, sich oder vielmehr seine Kinder von diesem los, um
ins Eigentum des Klosters überzugehen.') So lassen sich
für Uri drei Klassen von L^nfreien feststellen: i. Die nur
noch nominell unfreien Fraumünsterleute, 2. die Wettinger-
hörigen und 3. die Leibeigenen der weltlichen Grundbesitzer.
Die letzte Klasse scheint indes im I-auf des XIII. Jahrhunderts
durch Verkauf und Schenkung an die beiden Khvster so gut
wie ganz verschwunden zu sein, so dass mit dem Loskauf
der Wettingerleute im Jahre 1359 die Verschmelzung der
>) Rfg. X93,
I
A
I
'99
Umer zu dem einen Stand der ^ freien Gotteshausleute »
vollendet war.
# «
Eine ähnliche Verschmelzung- hatte in Schwiz durch den
Loskauf, den Graf Eberhard den habsburg-ischen Eigenleiiten
daselbst gestattet hattej) schon im XIII. Jahrhundert statt-
gefunden. Um so disparatcr waren die Standesverhältnisse
in Untcnvaldeu, wo die unfreie Bevölkerung jedenfalls die
freie überwog, die Unfreien aber wieder durch das Verbot
der Ungenossame in so viel Genossenschaften verschiedenen
Rechtes zerfielen, als es Grundherrschaften im Lande gab.
Allerdings lässt sich bei allen Besonderheiten der ver-
schiedenen Hofrechte der gemeinsame Grundzug derselben
nicht verkennen. Im XIII. Jahrhundert sind wenigstens die
Eigenleute der Klöster durchweg auf Gütern angesiedelt, auf
die sie ein bestimmtes Anrecht gewonnen haben, Sie sind
derart mit ihrem Gute verbunden» dass es ihnen vom Herrn
ohne bestimmten gesetzlichen Grund, wie Zinsenversäumnis
u. dgl., nicht entzogen werden darf. Allerorten ist das Erb-
recht der Kinder auf den fahrenden und liegenden Xachlass
der Eltern anerkannt; aber die Kinder müssen aus Genossen-
ehen stammen und das Erbe aus der Hand des Herrn oder
seines Stellvertreters empfangen; auch hat sich als Rest der
ursprünglichen Berechtigung des Herrn, die Verlassenschaft
an sich zu ziehen, der Todfall erhalten, kraft dessen ihm das
beste Stück Vieh, mitunter auch das beste Gewand des Ver-
storbenen abzuliefern ist. Allerorten ist es dem Hörigen
gestattet, seine Güter zu veräussem, aber nur innerhalb der
Genossenschaft und durch die Hand des Herrn oder seines
Beamten und gegen Entrichtung des EJirschahes von Seite
des Käufers. Handänderungen ohne Consens des Herrn, Ver-
>) Siehe oben S. 66.
L
200
Säumnis der Ablieferung des Falles und Ehrschatzes ziehen
den Verlust des Gutes nach sich. Ehen dürfen nur unter
Genossen, zwischen Angehörigen derselben Grundherrschaft
geschlossen werden, Ufigcnosscneheu sind bei Strafe der \*er-
mögenseinziehung oder Verlust des Erbrechtes für die Kinder
verboten. Die Härte dieser Ehebeschränkung wurde freilich
in der Praxis vielfach gemildert , indem die Herrn etwa ihre
Hörigen gegenseitig wechselten, um ihnen die Heirat zu er-
mt'>glichen, oder eine Teilung der Kinder vereinbarten. Einen
solchen Teilungsvertrag schloss z, B. Graf Rudolf von Habs-
burg-Laufenburg 1234 mit dem Stift Beromünster in betreff
des Ifeiurich \-on Margumctiofi in Samen. ')
Innerhalb dieses gemeinsamen Rahmens machen sich
aber doch Avieder gewisse Abstufungen geltend. So verbietet
dos Hofrecht von Beromünster nicht nur die Ungenossen-
ehen. es gibt auch dem Propst oder seinen Amtsleuten
Gewalt, die Hörigen zum Heiraten zu zwingen,'^) eine Be-
stimmung, die in keinem andern wiederkehrt. Im Engel-
berger Talrecht mangelt der Höritje des freien Zuges, und
nach dem Hofrecht Beromünster hat der Propst oder sein
Amtmann das Recht, ihn zum Anbau eines bestimmten
Gutes zu zwingen; auch wird in diesem der ^ Ussideling>,
der Eigenmann, der eine fremde Scholle bebaut, demjenigen
gleich gestellt, der eine Ungenossenehe eingeht: sein ganzer
(fahrender) Nachlass wird mit unbedingtem Ausschluss der
Leibeserben zwischen dem Propst und Vogt geteilt. Gegen-
über den an die Seholle gebundenen Hörigen Engelher gs und
Beroniünsters scheinen diejenigen von Luzern-Murbaeh volle
Freizügigkeit besessen zu haben, da das alte Hofrecht keinerlei
einschränkende Bestimmungen in dieser Beziehung aufweist.^)
So waren in Unterwaiden die Gotteshausleute von Murbach-
4
4
>) Reg. ft6. 8a.
') S^gfssfr^ Luzern. RechlsKesch. I, 724.
«) Vgl. auch Sr^rssrr I. S. 48.
20I
Lu7em am besten gestellt. Auch hier scheint übrigens die
Unfreiheit am schwersten auf den Eigenleuten der wclHichen
Grundherrn gelastet zu haben; wenigstens findet sich unter
diesen die einzige Spur von der untersten Stufe der Unfreien,
den Leibeigenen im engern Sinn» die kein Recht darauf hatten,
bei ihrem Gute zu bleiben, die veräussert werden konnten
ohne das Gut» wie umgekehrt das Gut ohne sie. So ver-
kaufte \'ogt Philipp von Briens an Heinrich Bläsi 1252 Güter
in Büren mit aUor Zubehör, ausgenommen die Leute. ^)
Die geschilderten Zustände gelten für das XIII. Jahr-
hundert. Die jüngeren Hofrechte Unterwaldens aus dem
XJV. Jahrhundert weisen — vom Tale Engelberg abgesehen
— eine weiter vorgeschrittene freiheitliche Entwicklung auf.
Die Verbote der Ungenossenehe, die Beschränkungen des
Erbrechtes auf die Kinder aus Genossenehen sind aus dem
Hofrechte des Luzernischon Hofes in Stans, wie aus dem
des Engelbergerhofes in Buochs verschwunden. In welchem
Gegensatz femer das letztere zu dem in Engelberg geltenden
Talrecht in Bezug auf Freizügigkeit, auf das Erbrecht des
Stifts an den Xachlass ohne Leibeserben gestorbener Leute etc.
steht, wurde bereits S. g;, hingewiesen. Dieser Gegensatz
zwischen der rechtlichen Stellung der unter der klösterlichen
Landeshoheit verbliebenen Talleute von Engelberg und den
zu Landleutcn von Unterwaiden gewordenen Hofleutcn von
Buochs bildet, wie der Loskauf der Wettingerleute in Uri,
t einen greifbaren Beweis dafür, wie die politische Emanzipation
der Waldstätte, ohne es direkt beabsichtigt zu haben, auch
I
I
I) Reg. 142.
L
s^ ?^Oil^£0^iÄ>£SiJÄÄO^^^
:atöÄiU£^^(^v:^üäs;iü^*iü^, ^
'K05;*^p^'Ä^'i:co^^^?f7%-^ fS
V. Landeskultur und Kirche.
chon die Zeitgenossen der Schlacht von Mor-
S] "-'JB^^i^ garten schildern die Bewohner der Waldstätte
Ty - als ein Hirtenvolk, das beim Warten und
f2 T;'.:- Weiden des Viehes aufwachse und dessen
] Hauptnahrungsquelle die Milchwirtschaft bilde. ') In-
dessen lässt sich doch nicht verkennen, dass die Vieh-
; zucht damals dort noch nicht so ausschliesslich herrschte
wie heute, dass dem AckKrbau im Mittelalter eine viel
breitere Stelle eingeräumt war, als später.-) 1114 wird von
den Saatfelderil (arvales agri) und 1 1 43 von den Pflanz-
ungen und Äckern (culta et agri) der Schivizer gesprochen,
die an den finstem Wald Einsidelns grenzen. 1339 gestattet
die Landsgemeinde, Genieinmarkgüter einzuzäunen, um Korn
oder Rüben zu pflanzen, 1340 i)ezieht Einsideln Rohnen-
zinse aus dem Lande, und noch 1440 verbietet die Lands-
gemeinde, dass niemand dem andern sein Korn, seinen Hafer,
seine Bohnen, Erbsen, Weiurehcn^ Nüsse oder anderes Obst
verwüsten oder ätzen ^ solle. ^)
i) Rudolf voo Radegg (Reg. 529), Johann von Viclring (Reg. 55il d).
^) Kiem^ Die Alpeu\%*irtschaft und Agrikultur in Obwaldcn, Gfr. 21. 169 ff.
») Reg. 2o, 23, 693. 833; Gfr. 30. 323.
203
ft
Besonders ausgedehnt war der Ackerbau in Urt. Ein
Fraumünstcrrodcl führt um 1300 in Erstfelden 32 zinspflichtige
Äcker und nur wenige Matten auf. Ausserdem erwähnen
die Rodel und Urkunden des XIII. und XTV. Jahrhunderts
zahlreiche Acker auf Seelisberg, in Altorf» Bürgein, Schaddorf
und Silenen. Selbst in Göschenen und im Schächental wurde
der Getreidebau gepflegt, und zwar im letzteren nicht nur in der
Tiefe, sondern auch an den Berghängen. Unter den Gütern, die
1290 zu Gunsten der Kirche Spiringen mit Zinsen belastet
werden, halten sich die Äcker (26) und die Matten (28) bei-
nahe die Wage.') Gezogen wurden hauptsächlich Korn, Hafer,
Gerste, Gemüse (Bohnen, Erbsen etc.) — der Gersten- und
Gemüsezehnterl von Altorf betrug 20 Mütt, — Rüben und
Hanf.-) Auffallend ist es, wie weit damals der Weinbau ins
Gebirge vorgedrungen war. Wir vernehmen nicht bloss von
Weingärten und Weinbergen in Schiviz^ Sisikon^ Flüelcn^
Scfdorf, Altorj\ wo der Kirche ein Weinzehnten entrichtet
wurde, und in Erst/ddcfh sondern sogar in Siliucfu wo heute
die Traube nicht mehr reif wird.^)
Dieselbe allgemeine Verbreitung des Ackerbaues finden
wir in Untenvaldeti. Um iigo bezog das Kloster Engelberg
Spelt- und Haferzinsen von Beckenried, Bürgenstad, Buchli,
Honegg und andern Orten am Bürgen. Aber nicht nur in
Buochs, Beckenried, Stans, Ennetmoos etc., auch in Buchholz,
Büren. Ober- und Niederrickenhach, Alzellen und Wisen-
berg wird das Ackerland urkundlich erwähnt.^) Ein/ig Engel-
•) Reg. 76, 136, 155, 278, 396, 314, 324, 431,697, 790. Im Schftchenta] findea
wir tinter andcrm Acker im Märchliul, in Bützen, Kapfeti, Bliggeiig. Schwanden,
auf dem Frittcrbcrg etc.
*) Reg. 289, 303. Hanfßärtpn w«;rden selbst in Wattigwilcr und Unler-
icfaächen erwähnt ^Reg. 314).
5) Schwi/ (Gfr. 30. 313), Flüelen (Reg. 199), Siiikon (Reg. 665). Altorf
(Reg. 289. 620, 700), Scedorf (Reg. 303). Eriticlden (Ctfr. 22. 255), Silinen
Rqg. 278, 431, 840b). Übrigens wird tJri noch 1750 Hpc rr^o m qua vmurn
cres€ti genannt. Gfr. 37, 49. Vgl. auch Fäsi^s Staats- und Erdbeschreibung 11, 130.
•) Reg. 40. 194, 256. 697, 832.
^
1
204
berg wird als ein Ort geschildert, wo weder Saaten noch
Weinreben gedeihen, i) Am reichlichsten sind die Belege für
den Getreidebau in Obwalden. Die Engelberger Güter in Alp-
nach, Alpnachstad, Niederstad, Schoried, Schlieren, Schwarzen-
berg lieferten dem Kloster jährlich z^^h Mütt Dinkel als
Grundzinse. 2) In Kems werden 1358 unter den Einkünften
des Verwesers der Pfarrkirche unter anderm 4 Malter Dinkel,
3 Maller Hafer, i Schefiel Gerste und i Scheffel Bohnen
angeführt. 3) Von Sarnen bezog das Stift Luzem Getreide.
In Sachsein (Eiwil) hatte Engelberg einen Komzehnten ; des-
gleichen in Lungern. Auch auf Ramcrsberg und selbst im
Melchtal worden Acker erwähnt.'*) Ohne Zweifel wurde auch
in Unterwaiden die Weinrebe gezogen, doch war der Wein-
bau wohl weniger ausgedehnt» als in Uri.^)
Von Wichtigkeit war für alle drei Länder, wie noch
heute, der Obstbau. Allerorten werden Baumgärten er^vähnt.
Unter den Fruchtbäumen standen die Xussbäume wegen
ihrer Unentbehrlichkeit für die ölbereitung obenan. In Uri
lieferte Schaddorf der Äbtissin vom Fraumünster einen be-
deutenden Xusszins, es war also, wie noch heute» in einen
förmlichen Wald von Xussbäumen gehüllt. In Unterwaiden
>) Reg. 46.
«) Reg. ;6i.
9) ^te/n, a. a. O., S. 172.
♦) Reg. 470, 663, 697, 768. 783. Zum Melchtal vgl. noch JSTftr/«, S. 171.
'*) ^ iS7 verzichten Abt und Konvent von Engelbcrj» auf den Zehnten von
den Bimea, Äpfeln, /^^ötn und Kirschen, die auf d(.*m Berg zu A/zfi/rn wachsen
(Reg. 736). Indes konnten hier mit den Reben auch eine Art Rüben gemeint
sein. Im Engelberger Jahrjtcithuch wird ein Garten erwähnt, der « vor der Herren
\V'eing.irten> Hegi. Vcrmtitlich la^ dieser Weingarten des Klosters in Grafenort.
HinsichtUch des Weinhau's in Ottwaiden s. Ä'/e-m, S. 179. Dass der Weinbau in
UnterMaiden im XV, Jahrhundert schon fasl verschwunden und auch der Getreide-
bau sehr stark zarückgcgangcn war, zeigt das Epitheton «das Lant, on koro und
win. genüg fruchtbar > (abstaue cerere tt haccho sat /rug-tfera)^ mit welchem Albrecht
von Bonstetten Unterwaldens sowohl in seiner dtscriptio Heivetia (Antiquar.
Mitteilungen I!I|, loi). als im I^ben des Nikbus von Flfle (Ofr. 18. 31 u. 28)
gedenkt.
I
4
«
A
I
I
I
205
werden Nusszinse von Beckenried, Kirsiten, Kerns und Samen
erwähnt.') In Schiviz wuchsen im XIV. Jahrhundert noch
Kastanien.-)
Die erste Stelle unter den Nahrung"squellen der Wald-
stätte nahm jedoch unzweifelhaft schon im XII. und XIII.
Jahrhundert die Viehzucht und die damit verbundene Milch-
wirtscha/t ein. Die Einkünfte Engelbergs aus Xidwalden
bestanden schon um iigo, soweit es nicht Geldzinse waren,
überwiegend aus Milchprodukten, desgleichen diejenigen Ein-
sidelns aus Schwiz um 12 17. 1224 wird als Zins eines Gutes
in Uri I Ziger und i Käse angegeben, und aus demselben
Jahre vernehmen wir, dass die ^ grossen und guten Urner-
ziger» in Zürich bekannt und gesucht waren.*) Auch die
Grafen von Habsburg bezogen 12^2!=^'] ihre Einkünfte aus
dem Sarntale in Zigern und der Abt von Murbach die seinigen
aus den Höfen Giswil, Alpnach und Staus in Rindern.
Käsen und Zigern.*) Neben der Rindvichzucht wurde die
Pferde-, Schaf- und Schweinezucht in grossem Umfang be-
trieben. Um 120a wies das Inventar des Leutpriesters Heinrich
von Buochs S Ochsen, 14 Kühe, 90 Schafe, eine Schweine-
herde im Wert von 20 U und eine grosse Zahl ungezähmter
Pferde auf.*) Im Hof zu Buochs musste Engelberg, wie einen
Zuchtstier, so auch einen Hengst imd einen Eber unterhalten.
1356 gab das Kloster seinen Viehbestand im Hof zu Runtzenei
auf 30 Kühe, 30 Rinder, und 2 Pferde, in demjenigen zu
Hüttismatt auf 20 Galtschafe, 100 Mutterschafe mit Lämmern,
3 Pferde und 30 Rinder, in den Ställen des Klosters selber auf
>) Reg. 620; 40. 481. üjö, 646. Kiem, S. 172.
^) Reg. 833. Nach F*Ui*s Staats- und ErUbeschreibun^j II, S. 299 war Unter-
waiden noch im letzten Jahrhnndert volter KastanienbÜume.
») Reg. 40. 57. 63, 64.
«) Reg. 146. X64. 165, 29S; vgl. auch 76, 324.
*) Reg. 39. Der Preis eines Schweines vnriirt im Habsburger Urbar 2wischen
j'/j bis 15 s. Der Wert eines gewöhnlichen Mastschweins scheint 9 — 10 s.
(Reg. 173, 2^7) gewesen zu sein, so dass die Herde zu mindestens 40 Stück
angenommen werden kann.
J20Ö
30 Kühe, 40 Galtrindcr, 14 säugende Rinder, 10 Pferde und
6 Füllen und in denjenigen des Spitals auf 9 Kühe und 4
Galtrinder anJ) Die Pferdezucht scheint namentlich in Schwiz
geblüht zu haben; trieben doch die Schwizer während der
Fehde mit Einsideln (1308/1311) einmal eine Herde von 400
Rossen auf die Weiden des Klosters.-) Von der starken
Verbreitung der Schafzucht zeugen die Lämmerzehnten in
Schwiz und die Schafzinse in Uri. Die Schweig-en der Äbtissin
in Uri waren vorwiegend Schäfereien: auf derjenigen im
Schächental sollte der Normalbestand 40 Mutterschafe mit
Lämmern. 1 AVidder, 4 Milchkühe und i Farren aufweisen.')
Beromünster bezog von seinen Höfen in Sarnen jährlich 13
Hammel/) Dass daneben die Ziege als das gemeinste Nutz-
tier nicht fehlte, zeigen die Geisshautzinse. welche als eine
der gewöhnlichen Abgaben an den Grundherrn allerorten
wiederkehren.
Seine Nahrung fand das Vieh in den kräuterreichen
Wiesen oder Matten, von welchen man das Heu zu seiner
Winterung gewann, sowie in den zahlreichen Weiden und
Alpen, die teils Privateigentum, teils Allmende waren. Im
Frühling und im Herbst standen Acker und Wiesen der
Privaten teilweise der gemeinen «Etzweide^ offen, wobei als
Regel galt, dass einer nicht mehr auftreiben dürfe, als er
wintern k<^nne.^) Dass auch die Sitte des Wildheuens in die
älteste Zeit zurückreicht, zeigt der Vertrag von 05 s, nach
welchem sich die L'rner verpflichten , die Zehntschafe der
Äbtissin mit Wildheu zu füttern. '')
Über die A nfänge der A Ipivirtschaft, beziehungsweise
über den Zeitpunkt, in welchem die ins Gebirge hinauf-
') Reg- 724- Vgl. s. <)%.
2) Reg. 506 (31).
») Vgl. 5. 45.
*) Reg. 646.
*) Urk. V. 26. C»kt. 1403 \\x der TeilUde Ramrr5l)«rg, Regest Gfr. 29, 307.
*») s. 35.
Ä
207
gestiegenen Alamannen anfingen» das von den frühern Ein-
wohnern gegebene Beispiel nachzuahmen, lassen uns die
Quellen im Dunkeln. Die ersten Erwähnungen von Alpen
auf dem Boden der Waldstätte fallen in die Jahre 10181 wo
unter den Grenzpunkten des Einsidlergebietes die Alp Sihl
angegeben wird, und 1173, wo unter den Schenkungen der
Lenzburger an Beromilnster Alpen als Zubehf>rden zur Kirche
Kerns aufgeführt werden.') Die Benutzung der Alpweiden
ist indes ohne Zweifel weit älter, da schon im XII L Jahr-
hundert alle Alpen ihren bestimmten Namen tragen und. zumal
in Unterwaiden, grossenteils schon Privateigentum geworden
sind. Ob die Klöster dabei vorangegangen sind, wie ge-
wöhnlich angenommen wird, oder ob sie nicht vielmehr erst
dem Beispiel der Landleute gefolgt sind, lässt sich aus Mangel
an Quellen nicht entscheiden. Dass die freien Bergbewohner
jedenfalls frühzeitig den Wert der Alpen schützen lernten,
beweisen die im Anfang des Xll. Jahrhunderts beginnenden
Grenzfehden der Schwizer mit dem Stift Einsideln um die
Höhen auf der Wasserscheide des Sihl- und Muottabeckens.
Ein ähnlicher Streit entspann sich im XIII. Jahrhundort
zwischen dem Lande Uri und dem Kloster Engelberg um
die Alp Surenen. 1275 erscheinen die L^mer im unbestrittenen
Besitz derselben bis Stöben, d. h. bis zum Stierenbachfall;*)
sie müssen also schon in sehr früher Zeit ihr Vieh über die
Wasserscheide hinüber getrieben haben und dem Kloster
mit der Okkupation der Strecke von der Surcnenegg bis
zum Stierenbachfall zuvorgekommen sein. Bei manchen Alpen
in Unterwaiden und im angrenzenden Berneroberlande lässt
sich überdies nachweisen, dass sie zuerst im Besitz von Land-
leuten waren, ehe sie an die Klöster übergingen.^)
') Reg. 13, 30. Ein älteres Zeugnis aus Uer Nahe der WaldstflUe bietet
die Eiasidler Urkunde vom 23. Jan. ^65 (Urk. Zürich I, 100), worin Otto I.
6tm Stift die Vfenau mit Pfäffiktm und übrigen pprtincn^irn • cum omniftus ctmsifws,
ttUßdis, fnnnaptis i4tnu!que Sf\us, agrn, pascuiSy afptbust /orr$tihi4s rtc.' schenkt.
*) Reg. 234.
^) Reg. 171J. 258, 618, 630. 635. 644. 6üi, 669.
208
Die in der zweiten Hälfte des XJII. Jahrhunderts vor-
fasste Gründungsgeschichte des Klosters Muri gibt uns bei
Anlass der Aufzahlung der dem Stift gehörigen Alpen in
Unterwaiden die älteste Beschreibung der Alpwirtschaft.
* Mitte Mai wird das Vieh des Klosters zu Gersau und Buochs
unter der Aufsicht des Propstes gesammelt, um von da auf
den Rigi und in die Unterwaldnerberge getrieben zu werden,
und im September kommt es wieder herunter. Was die
Landleute anbetrifft, die Alpen besitzen, so vereinigen sich
gewöhnlich ihrer zwölf und vertrauen ihr Vieh einem Sennen
(niagisfer) an. Zuweilen wird auch einer zugelassen, der kein
Eigentumsrecht an die Alp hat; dafür hat er dem oder den
Eigentümern alle Milch, die in zwei Malen von seinen Kühen
gemolken wird, oder die Produkte, die daraus bereitet werden,
abzutreten. Anfangs Juli kommen alle, welche ihr Vieh auf
der Alp haben, dort zusammen, messen ihre Milch und er-
warten dem entsprechend im Herbst vom Sennen ihren Anteil
an den Erzeugnissen. Derjenige, der den Kessel herleiht,
hat ausserdem ein Anrecht auf einen Ziger und 8 Käse.»^)
Die Produkte dieser mittelalterlichen Alpwirtschaft waren
nicht ganz identisch mit den heutigen. Voran stand der Zigcr,
der bis ins letzte Jahrhundert in der schweizerischen Milch-
wirtschaft ungefähr die Stelle des heutigen Fettkäses einnahm.
Die beste Sorte, die den Grundherrn gezinst werden musste,
der Fettziger, wurde zubereitet, indem man bei gelindem
Feuer die unabgerahmte ^lilch im Kessel durch Zugiessen
saurer Molken zum Gerinnen brachte. Dann wurde die weiche
Masse in ein zuckerhutförmiges Gefäss von Tannrinde hinein-
gestossen, mit schwerem (xewicht beladen und ausgepresst und
durch Zusatz von Salz haltbar gemacht. ^I Die Ziger hatten
eine bestimmte Grösse, die indes nach den Orten oder den
I
1
») Reg. 194-
*) Reg. 79 t (0), Gfr. 7, 140. Vj;l. dazu die ausführliche Schildening der
Ziger tier ei lung bei Zity, Goldau, S, 339,
A
k>
I
I
209
Grundherrschatten variirtc. In Unterwaiden hicss das Mass
Milch, aus dem ein Ziger bereitet werden konnte, Imi und
8 Imi ein Sester. Engelberg verlangte, dass seine Ziger
16 ff (also ein Rüben) schwer und mit 2 Bechern Salz gewürzt
seien. Ein solcher Ziger wurde in Buochs 6 s. (6 Fr.), in
Engelberg 7 s. (7 Fr.) gewertet.') Die * grossen« Umerziger
waren wohl doppelt so gross, denn sie galten 14 bis 16 s.*)
(14 bis i6 Fr), d. h, so viel wie 3 Schafe oder iVa Mast-
schweine. Nur halb so schwer, als die Engelbergerziger,
scheinen diejenigen von Art gewesen zu sein, da sie nur zu
40 d. (3 Fr. 30 Cts.) angeschlagen werden. 3) Überdies wurden
sie auch nach ihrer Güte unterschieden; die Stanser Hofleute
wollten vom Propste nicht mit ihrem eigenen, sondern mit
Ziger von Bergschwanden in Engelherg bewirtet werden, und
auch die von Buochs hatten bei der Zinsmahlzeit Anspruch
auf besondern - Bergziger >.*)
Der A'fise erscheint zum Teil als ein minderwertiges
Nebenprodukt der Zigerbereitung. Nach den Acta .Murensia
folgten auf jeden Ziger 8 Käse.*) In den Rodeln des Stifts
Luzem von 1314 wird der Ziger zu 5 ». (5 Fr.), eine Sorte
Käse zu IS. (i Fr.), eine zweite, die Ilubkäse, zu 6 d. (50 Cts.)
und eine dritte, die Erkäse, sogar bloss zu i d. (8 Cts.) an-
geschlagen.^) Die letztem waren wohl kleine Schaf- oder
Geisskäse. Nach dem Engelberger Talrecht sollte dagegen
jeder Zinskäse 3 s., also nahezu halb so viel wert sein, als
ein Ziger, und das habsburgische Urbar setzt für den Hof
zu Art den Wert des Käses (3 s,) dem des Zigers (3 s. 4 d.)
fast gleich.') Die Käse, welche die Schweigen des Frau-
*) R«g. 791 ; Gfr. 7. 140. Die 4 d., die jeweilen hiuzugcfügt werden, sind
wnhl nur als Transportnebühr zu betrachten.
*) Reg. 620; 622.
") Reg AST-
*) Siehe ol>en S. 71, f*4.
») R«fi. 164.
9) Reg. 536.
7) Gfr. 7. >io; Reg. 457.
U
2IO
münsters in Uri zu zinsen hatten, waren wohl Schafkäse.
Dabei wurden grosse im Gewicht von */5 Rüben (ca. 6*/b
Kilo) und kleine im Gewicht von V* Rüben (ca. i^lb Kilo)
unterschieden. Auch kondr)i^irte Milch wurde zubereitet, die
sogen. «Milcheimer >. die in Engelberg als Abgabe erwähnt
werden. Die Milch musste frisch von der Kuh weg in den
Kessel, wo man sie, ohne sie abzurahmen, so oft aufwallen
Hess, bis sie dick wurde, ohne zu gerinnen: dann füllte man
damit einen sechs Miiss haltenden Kübel.*) Ein weiteres
Milchprodukt, die Butter, wird ebenfalls unter den Grund-
zinsen angeführt. So bezog Engelberg < Ankenzinse > aus
Schwiz. Ein Napf Butter wird im österreichischen Urbar zu
20 d. (i Fr. 60 Cts.) angeschlagen.^)
Über die Tiernutzung durch Jagd enthalten die Doku-
mente dieser Zeiten fast gar nichts, obschon in den ausge-
dehnten Wäldern sicherlich ein reicher Wildstand vorhanden
war und das Steinwild die Gebirge belebte. 1290 wird im
Schiichental eine Mechtild als Jägerin (venatrixj bezeichnet,
womit aber wohl eher ihr Geschlechtsname als ihr Beruf
ausgedrückt werden soll") Die zahlreich vorkommenden
Lokalnaraen « Wolfgruoben ■ , r Bilrfallen ■ . * Fanger* etc.
zeigen, dass den Raubtieren mit Eifer nachgestellt wurde.*)
Die Berechtigung zum Fischfavg im See und in den Flüssen
war wenigstens in Unterwaiden in den Besitz der Klöster
gekommen. .So hatte Luzern-Murbach seine Fischer in Stans,
welche vom 50. November bis Ostern jede Woche 5 Bund
t
4
') Gfr. 7. 140.
«) Heg. 697, 748. 457.
») Reg. 314.
*) Reg. 431, 7fil ; Gfr. 37, 303. Im ältesten I..indbuch von Obwalden (Zdtscbt.
für Schweiz. Kciht VIII, S. 53) wird vorgcscliricbrn, Jass jede grosse Kirdihöre
zwei Wolft;rubon und die kleinen eine m.ichen sollen. Auf den Fang eines WoIIs
werden 30, auf den eines Baren 20 f7. eines Geiers und eines Luchses 6 Plapparte
gesetzt. Im Landbuch von Scbwit ist auch auf die Erlegung von Wildschweinen
ein Preis gesetzt (S. 142).
4
4
2X I
I
frische Albein liefern mussten; femer besass es die Fischenz
in der Aa, die es um 1261 dem Bertold von Wolfenschiessen
verliehen hatte. Ausser Luzem hatten Muri und Eng^elberg-
Fischrechte in Stansstad. Das letztere bezog von seinen
Fischern in Stansstad auf die verschiedenen Festlage des
Jahres 4300 Albein, 300 Baichen und 3 Hechte; ausserdem
hatte es Fischenzen in Emmetten, Buochs, Buchli. Birrolfs. ')
Die geschätztesten Fische waren die Baichen ^Felchen), die
gemeinsten die Albein (Gangfisch). Von nicht geringer Be-
deutung war bei dem starken Bedürfnis der Kirchen nach
Wachs der Bienenfang : so mussten die Angehörigen der
Kirche Spiringen geloben, jährlich 13 ff Wachs für dieselbe
zu liefern.-)
Wälder waren, ^^•ie schon der Name Waldstätte und
<AV^aldleute ^ zeigt, in den drei Ländern in reichem Masse
vorhanden. Aus ihnen holten die Bewohner das Bauholz
für ihre Häuser und Gaden^ die Schindeln für die Dächer,
das Material für ihre Gerätschaften» für Zäune, Stege und
Brücken, das Brennholz und den Reisig, deren sie be-
durften. Auch Köhlerei, soweit sie das Schmiedehand werk
erforderte, wurde darin betrieben; 3) ausserdem dienten die
Waldungen als Weide für (xross- und Kleinvieh.^) Mochte
ursprünglich es jedem Landmann freigestanden haben, nach
seinem Belieben im Walde zu < wüsten > und zu « reuten >, so
war schon im XHL Jahrhundert eine Wendung eingetreten,
die sich in der Einführung einer Waldaufsirht und in der
gesetzlichen Regulirung der Waldnutzung zeigt. Schon das
alte Hofrecht von Murbach-Luzem führt unter den Beamten
der Höfe den Bannwart an und gibt ihm die Kompetenz,
von jedem Stock, d. h. von jedem ohne Erlaubnis gefällten
I) Reg. 40, 1:8. 194. 471
*) Reg. 314.
») Reg. 694.
«) Reg. 7^4.
212
Stamme, 5 s. Busse zu erheben.') Gewisse Wälder, nament-
lich solche, die dem Grenzschutz dienten oder gegen Lawinen
schirmten, wurden • gebannt >. Die Urner - verbannten ? 1365
einen Wald am See bei Treib, dass das Holz bestehe und
unverwüstet bleibe, den Landleuten zu Uri und den Kirch-
genossen von Seelisberg zu einer Landwehre. ■■■■ ^) In ähn-
licher Weise bannte die Landsgemeinde von Schwiz 1338
einen Wald auf der Platte am Lowerzersee, ^ais auch die
Hölzer und Banne gebannt sind, die der Landleute Land-
wehr sind», und 1339 erneuerte sie des alte Verbot, auf der
Landwehr zu -hauend oder zu -v reuten^ bei 4 ff Busse.")
Weit gering-er war die Strafe für gebannte Binnenwälder,
bei welchen nur der Schutz gegen die Natur in Frage kam;
so stand auf der Übertretung des 1339 für einen Wald «unter
den FlQen> im Muottatal beschlossenen Bann's nur 3 s. Busse
auf den Stock. *•)
Wenn in den Bannwäldern eine durch äussere Umstände
veranlasste partielle Schonimg zu Tage tritt, so bietet das
Dorfrecht von Buochs, das 1433 aufgezeichnet wurde, aber
von den Dorfgenossen als seit Menschengedenken geltend
erklärt wurde, das also jedenfalls in 's XIV. Jahrhundert zurück-
reicht, ein .Beispiel eigentlicher Waldökonomie. Es bestimmt,
dass man einem Dorfmann zu einem Haus nicht mehr als
24, zu einer Diele oder Vorlaube oder einem Unterzug nicht
mehr als 6 und zu einem Speicher nicht mehr als 3 Hölzer
erlauben solle. Wer ohne Erlaubnis Holz schlägt, wird für
jeden Stock 30 s. gebüsst. Kein Dorfmann darf Zaunholz
aus dem Berg holen, ohne vom Stamm vorab 3 Schindel-
dötze zu machen, niemand buchenes Brennholz im Berg
hauen, ausser so viel einer fortschleifen kann. Nach auswärts
I
M R*^. 325-
«) Reg. 746.
3) Landbuch von Schwi«, herausgeg. v. Kothm^t S, 199, a68.
<) Reg. 694.
4
4
I
313
darf kein Holz verkauft werden, selbst das Gezimmerte darf
nie aus dem Dorfe kommen u. s. w.')
I
I
l
Die wirthschaftliche Existenz jedes Landmannes beruhte
auf seiner Zugehörigkeit zu einer Äfarkgeuossetischa/i^ auf
der Nutzung des unverteilten Gemeinlandes an Wald und
Weide, der Allmeinde oder Gemeinmark, ohne welche er
weder sein Haus bauen und im Stand halten, noch sein Vieh
ernähren konnte. Aber nicht nur in Bezug auf Wald und
Weide bestand die Markgenossenschaft. Die ursprüngliche
Gemeinwirtschaft, wie sie den Germanen eigen war, zeigte
sich auch darin, dass ein Teil der ins Sondereigentum über-
gegangenen Äcker und Matten im Frühling und im Herbst
der «Etzweidei-, dem gemeinsamen Weidgang der Genossen,
unterlagen, ferner in den ^Forschriften der Gemeinde über
Zäune, Weg und Steg, in dem \'erbot derselben, Güter an
Auswärtige zu verkaufen u. a. ni.
Der Umfang dieser landwirtschaftlichen Genossenschaften
war in den drei Waldstätten verschieden. Es wird heute
ziemlich allgemein angenommen, dass der Markverband ur-
sprünglich mit dem untersten politischen Bezirk, mit der
Hundertschaft, identisch gewesen sei und dass diese grossen
Marken sich erst al Im äl i g in k 1 einere Dorfmarken zersetzt
hätten.^) Ist diese Hypothese richtig, so darf man in Schiviz
ein Beispiel einer ohne bedeutende Schmälerung bis in die
Gegenwart erhaltenen uralten Hundertschaftsmark erblicken.
Das ganze Land bildete — mit Ausschluss des Hofes Art,
der sich erst zur Zeit der Schlacht vtjn Morgarten politisch,
aber nicht wirtschaftlich angliederte — nur eine grosse Mark-
genossenschaft^ welche sowol die freien Bauern, als die In-
>) Reg. 814.
*) Lamprt<htx Deutsches Wirtichüf trieben im Mittelalter [, 355 ff.
3>4
Sassen der grundherrlichen Höfe der drei alten Kirchspiele
Schwiz, Muottatal und Steinen umschloss. Die Markgemeinde
war daher identisch mit der Landsgemeinde; diese beschränkte
die Berechtigimg der Genossen durch Bannung der Wälder,
sie bedrohte diejenigen» die ihren Verpflichtungen gegen das
Land nicht nachkamen, mit Ausschluss von • Feld, Wasser,
Holz, Wunn und Weid des Landes i-,*) sie endlich veräusserte
auch, wenn es das Gemeinwohl erheischte. Teile der Gemein-
mark an Private.'-) Die Schwizer Allmeind^) erstreckte sich
von Steinen bis an die Umergrenze, vom Urmiberg bis ins
Alp- und Minstertal; sie umfasste, wie noch heute, fast
sämtliche Alpen des Landes.*) Ihre Benutzung scheint lange
eine sehr freie gewesen zu sein. Noch im XIV. Jahrhundert
konnte wohl jeder Landmann so viel Pferde, Gross- und
Kleinvieh auftreiben, als er wollte;^) jedem stand es frei, auf
dem Gemeinboden Hütten zu errichten,**) Ja es wurde sogar
gestattet, gegen gerinj^en Zins auf der Allmeind Häuser zu
bauen und (rärten anzulegen.")
Eine Mittelstellung zwischen der Allmeind und dem
vollkommenen Privateigentum nahmen in Schwiz die sogen.
4 Gemeinmarkgüter * ein, Matten, die zwar ins Privateigentum
übergegangen waren, auf denen aber gleichwohl jeder Land-
mann, dem es beliebte, im Frühling bis 14 Tage vor Johanni
(10. Juni) und wieder im Herbst vom 15. September (14 Tage
') Reg. 389.
•) Rrg. 270, S02. Ö24, 625, 626, 627. 628, 633.
^) Hfrule Oh^r-Alhneittä genannt im Gcgensair zur ÜnUr^AUm^ind, dem
Gemeinland dp* ehmaligen Hofes Art.
*) Ausnahmen bildeten die Alp Silbern (S. 64) und die Fronalp auf dem
Stoss, die, wie der Name xeigt, ursprünglich herrücliafilicher (wahrscheinlich
Östrrreichtschfrr) Besitz war und später an die Genossenschaft Art überging, so dass
sie xur Unterallmeind gehi'irt. Vgl. das alte Staats vermögen de*. Kts. Schwir, S. 2.
*) Die ältesten Beschränkungen des Auftriebrechtes, welche das Ijindbuch
eoih< (S. 40. 411, stammen aus dem Anfang des XVI. Jahrhunderts.
«) Landbuch S. 269. Vgl. auch Regest 506 (9),
*) Reg. 625. vgl. Ijindbuch S. 161, 1R5.
4
Ä
I
21S
vor St ^lichaeli) an sein Vieh weiden lassen durfte. Nur
wenn der Eigentümer Korn oder Rüben darauf gesät hatte,
durfte er das Grundstück völlig einzäunen und es der Etz-
weide verschliessen')
Das Land C/ri — ohne Urseren — war ebenfalls rnrc
grosse Markgenossenschaft, die zu derjenigen von Schwiz
insofern im Gegensatze stand, als sie sich auf dem Boden
eines Grundherrn, der Äbtissin von Zürich, entwickelt hatte.
Wenn auch das Eigentum der Äbtissin an das unverteilte
Land eine blosse Form war, deren man sich etwa nach
aussen bediente, 2) so mochte doch gerade diese Form dazu
beitragen, dass die Zerteilung der Allmeinde unter die ver-
schiedenen im Tale entstandenen Grundherrschaften oder
Gemeinden, wozu Ansätze bereits vorhanden waren, verhindert
wurde.^ So weit wir die Allmeindverhältnisse L'^ri's zurück-
verfolgfn können, erscheint das ganze Land als Besitzer der
Wälder und Alpen, mit wenig Ausnahmen. So ist ?s das
Land LTri, das sich iiq6 mit Glarus in betreff des Eigentums
des L'rnerbodons auseinandersetzt, das 1275, 130g und 1356
sich mit Engelberg um die Alp Surenen und Fürren streitet,^)
das 1350 eine genaue Ausscheidung der Gemeinmerki ^ mit
Schwiz vornimmt.*) 1370 setzte das Land fest, dass ein
Landmann auch das Vieh auf der Allmeind sommern dürfe,
das er auf seinem ausserhalb des Tales gelegenen Eigentum
wintere, und 138g gaben Ammann und I-andleute einem ein-
heimischen Käufer der Alp L^rawengen auf Seeli.sberg, die
bis dahin in fremder Hand gelegen hatte, die Zusicherung,
dass er nach seinem Beheben Vieh ausser Landes kaufen und
darauf treiben dürfe, in der Meinung jedoch, dass er mit
diesem Vieh unsers Landes Gemeinwerk und Weiden • nicht
1) Reg, 603. Vgl. Lüodbuch S. 214. 225, 235. Blumrr^ Recbtsge&ch. I, 383.
'-') Reg. 10.
»j Reg. 42. 22r, 234. 4(»i. 40-\ 724.
<) Reg. 71.,
2l6
anders nutze, als es den frühern fremden Besitzern gestattet
gewesen sei.') Neben der Allmeind des ganzen Landes, die
allen Landleuten offen stand, gab es allerdings auch All-
meindcn, auf welche einzelne Gemeinden ihre Ansprüche
erhoben und durchsetzten. So wurde in betreff Wald und
Weide z.\x{ Sedisberg 1305 durch ein Schiedsgericht bestimmt,
dass ein Teil « rechtes Eigen > der Kirchgenossen von Seelis-
berg, der andere dagegen ■* rechte Geraeinmark > der Land-
leute sein solle. Göscheneu besass ebenfalls seine eigene
AUmeinde, deren Eigentum es vom Kloster Wettingen kauf-
lieh erworben hatte. 2) Ausnahmsweise kam es auch vor.
dassAlpen in den Besitz von Privatgenossenschaften gekommen
waren. So wurde 1385 den Berggenossen auf Golzeren im
Maderanertal ihr Recht auf die Fronalp daselbst bestätigt
und das Alprecht verkäuflich erklärt.*) Im übrigen standen
die Alpen allen Landleuton zur freien Benutzung offen; doch
galt 9chi»n im XIV. Jahrhundert als Grundsatz, dass nur Vieh,
welches der Eigentümer auf seinem Gute, sei es inner- oder
ausserhalb des Landes, gewintert hatte, und das vor St. Xiklaus
(ft. Dez.) gekauft worden war. auf den Alpen gesommert
werden dürfe. •*)
Ganz anders gestalteten sich die \'erhaltnisse des Gemein-
lands in Unicnvaldrn. Ob einmal auch hier ursprünglich eine
das ganze Land umfassende Markgenossenschaft bestanden
hat, lässt sich nicht mehr entscheiden. In dem Moment, wo
unsere Kunde anfängt, besassen weder das Land, noch seine
zwei Hälften eine ungeteilte Gemeinmark, vielmehr waren,
soweit wir erkennen können, anfänglich die einzelnen Kirch-
spiele die Markgenossenschaften. Aber schon im Lauf des
XIV. und Anfangs des XV. Jahrhunderts erfolgte in den meisten
I
') Rt-g- 750. rr».
*) R«^- 74*»' 790.
«j Reg, 775.
i
217
I
I
Kirchspielen eine weitere Zersplitterung des Gemeinlandes
unter kleinere \'erbände, die in Nidwaiden Uerfen, in Ob-
walden Ttilsawen genannt werden und im wesentlichen noch
heute als ökonomische Gemeinden bestehen.*) Allem Anschein
nach sind aber diese Ürten imd Teilsamen nicht erst durch
die Teilung des Gemeinlandes ins Leben gerufen worden;
sie bestanden schon vorher, vermutlich als Militär- und Steuer-
bezirke; zu Ökonomischen Wirtschaftsverbänden sind sie erst
nachträglich geworden, teils durch Erwerbung von Alpen,
teils durch die Aufteilung des Gemeinlandes der Kirchhören,
sei es, dass diese auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung
der Kirchgenossen geschah, sei es auf Grund einer faktischen
Trennung, die schliesslich durch gerichtlichen Spruch sank-
tionirt wurde.
Das letztere zeigt sich am deutlichsten beim Kirchspiel
ßuocßis, welches ursprünglich Emnietten, Beggenried und
Ennetbürgen mit umfasste und noch im Beginn des XIV.
Jahrhunderts eine einheitliche Genossenschaft bildete, der das
ganze Litorale von der Urnergrenze bis zur Nase gehörte.
soweit es nicht ins Sondereigentum übergegangen war. Dabei
mochte sich die Nutzung der Gemeinmark tatsächlich so ge-
stalten, dass die Leute jeder Ortschaft ihr Holz da bezogen
und ihr Vieh da auf die AVeide trieben, wo sich die nächste
Gelegenheit dafür bot. Nun erhoben 134S die Dorfleute von
Buochs und die ab Bürgen einerseits auf alleinigen Besitz
der Allmeind in der Au (zwischen Buochs und Ennetbürgen)
sowie auf den Wald am Buochserhnrn. und die von Isen-
ringen. Niederdorf. Retschricden, Beggenried und Enimeten,
welche als die « ennert dem Kaichenbach zusammengefasst
>) Über die Ürten und TeiUamen vgl. Hemler, Die Rechtsverhältnisse am
GetiieinUnd in Untcrwaldcn, Zettschr. für Schweiz. Recht X, 44 fr.; DrschtvanJett^
Das OenieindcwcÄen des Kantons Untcrwnlden nid dem Wahl, in W^itthi all-
gemeiner Beschrcibiini» und Stilistik der Schweiz U. S. 13 1 ff.; AVw, Die Alpen-
wirtschufl in Obwalden. Gfr. 21. 15: ff.
21»
werden, anderseits auf Alleinbesitz des Niederholzes zu beiden
Seiten der Tsleten (Risleten) Ansprüche» die jeweilen von der
andern Partei bestritten wurden. Auf Grund der faktischen
Benutzung, die von jedem Teil mit sieben ehrbaren Männern
beschworen wurde, urteilten elf Schiedsrichter aus Uri,
Luxem, Schwiz und Obwalden. dass die Au denen von Buochs
und ab Bürg-on. und das Niederholz denen ennert dem Kalchen-
bach ausschliesslich, dagegen der Wald am Buochserhorn
beiden Teilen gemeinsam gehören solle. So war die Trennung
der Markgenossenschaft Buochs zunächst in eine östliche und
westliche Hälfte im wesentlichen durchgeführt. Zwischen
137S und 1399 nahmen dann wieder die Dorfleute <■ von
Buochs und die Bergleute -^ am Bürgen eine partielle Aus-
Scheidung ihres Gemeinlandes vor, während sie einen andern
Teil gemeinsam behielten, ein Verhältnis, das bb auf die
Gegenwart bestanden hat. Beggenried und Emraetten aber
schieden sich erst im XVlIl. Jahrhundert in zwei Ürten. *)
Eine ähnliche Auflosung der Markgenossenschaft können
wir wenigstens zum Teil im Kirchspiel Sfam verfolgen. 1370
klagten • die von Stans, von Niderdorf, von Oberdorf und die
zu ihrer "L rte geh<')ren . vor dem Landammann. dass die von
Wii ihr Vieh über das Aawasser auf ihre •. Gemeinmerki
getrieben hätten, AVährend die letztem dazu das Recht zu
besitzen behaupteten, beschwor die Gegenpartei mit sieben
glaubhaften Männern, sie hätten von ihren Vorfahren und
Eltern vernommen, dass die von Wil kein anderes Recht auf
die Gemeinmerki diesseits des Wassers hätten, als dass ihr Vieh,
wenn es von selbst über das Wasser auf dieselbe komme, dies
tun dürfe: trieben sie es aber herüber, so möge man sie pfänden
(das Vieh als Pfand bis zur Bezahlung der Busse behalten),
wie einen, der an der Mark weder Teil noch Gemeinschaft
i
4
^) Rpg. "04. Vgl. dazu Dfickwanden im Gfr. 24, 516; I/eusUr a. a. O.,
S. 62. NcKh 1378 -wwrde der Wald auf dem Bürgen lur Genicinniark der « Kirch-
gcDOSsen * von Buochs erklärt (Reg. 7Ö4).
21Q
habe. Das Gericht entschied hierauf zu Ungunsten von Wil und
besiegelte damit die Trennung. ') 1 399 erscheinen die Ürthner
von Ennctmoos 5 als eine besondere Weidegenossenschaft.*)
Erst im XV. Jahrhundert nahmen die Ürthner von Stansstad
und die von Stans, Niederdorf und Oberdorf eine Ausscheidung
ihrer Allmeind vor.*)
In Obwalden besteht der ursprüngliche Zustand, nach
welchem die Markgenossenschaft mit dem Kirchspiel zu-
sammenfiel, noch heute in Krrtn und Sächselnd) In Alpnach
fand die Aufteilung der Gemeinmark unter die beiden Teile
«ob dem Feld ^ (Schoried) und nid dem Felds wie eine
Urkunde von 1453 ausführlich dartul, erst um 1420 statt. ^)
Ebenso wird in einer Urkunde von 1454 bemerkt. ^ die Kirch-
genossen von GiS7vü seien vor Zeiten zugefahren und hätten
ihre Kirchhüre geteilt»; eine Scheidung, die vor i4Jg statt-
gefunden haben muss, da in diesem Jahre die beiden heutigen
Teilsamen jenseits und diesseits der Laui oder Kleinteil und
Grrossteil schon erwähnt werden.'*) Eine ähnliche Teilung
werden wir auch für Liuigtrn annehmen dürfen, obgleich es
hier an direkten Beweisen fehlt. Die beiden Teile Obsee und
Dorf (Küchen halb) erscheinen zum ersten Mal in den Ur-
kunden 1388 und 1420 als getrennte ökonomische Genossen-
schaften.')
') tJrk. vom 3 1 . Mai 1370 in der Gcnosscnlade Stans, mitgct. von Hrn. /?«rrrr.
«) Gfr. I. 3>r.
') Urk. vom 23. Dci 1488 in drr Grnossenlade Stans, mitgel. v. Hrn. Durrer,
*) liemUr a. a. O., S. 49 ff. Für die Alpf?n halte sich indes Mekktal als
besondere Korporation »chon vor 1405 von K.cins ausgeschieden, Gfr. 21, 213.
Zu Sachitlft vgl. die Urk. von 1442, Gfr. 21, Ji;.
^) Urk. V. 26. Apr. 1453, Vidimus von 1534 in der Gemeindelade Alpnach,
mftget. V. Hm. Durrer. Das Regest im Gfr. 30. 292 ist ungenügend. Ferner
Kirm im Gfr. 2t, 158.
"i) Zeitschrift für Schweiz. Recht X; Quellen, S. 172; Kitm a. a. O. 157;
Urk. vom 23. Juni 1429; Gfr. 21. 214.
'I AVrm, a. a. O., S. 158.
220
In Samen finden wir gegen Ende des XIV. Jahrhunderts
ebenfalls die Teilsamen, deren ursprünglicher Charakter als
Steuerbezirke hier besonders deutlich hervortritt, *) im ge-
sonderten Besitz von Gemeinland; doch zeigen sich auch hier
Spuren der alten Gemeinschaft der ganzen Kirchhöre, die
ähnlich, wie in Buochs und Stans, sich auf dem Weg der
blossen Gewohnheit, vermutlich unter Einwirkung der grund-
herrschaftlichen Sonderungen zersetzt zu haben scheint. So
beschwerten sich 1390 die «- drei Teile in der Schwändi > mit
den Dorfleuion zu Ramersberg vor Gericht, dass die Dorf-
leute zu Samen und Bützikofen (der sogen. Freiteil) ihr Vieh
in einen Wald trieben, der ihnen allein gehöre, worauf die
letztem erwiderten, es sei dies ein freier Wald, an welchen
der .niederste Samer so gut Recht habe, als der oberste
Schwanders. Indes vermochten die in der Schwändi und
auf Ramersberg ihr Recht < kuntlich > zu machen, und das
Gericht entschied zu ihren Gunsten.-) Noch heute gehen die
Eigentumsrechte der vier Teile, in welche Samen zerfällt,
Freiteil. Schwändi, Ramersberg und Kägiswil. in verwickelt-
ster Weise durcheinander. •'*)
Im Gegensatz zu Schwiz und Uri, wo die Alpen einen
so wesentlichen Bestandteil der Gemeinmark bildeten, waren
diese in Unterwaiden, wie schon bemerkt, meist von Privaten
okkupirt worden und in das Sondereigentum teils der Grund-
herren , teils geschlossener Genossenschaften übergegangen,
unter welchen die Alprechte schon im XIII. Jahrhundert ge-
nau abgeteilt waren, so dass sie Gegenstand des privairecht-
lichen Verkehres werden konnten.^) Das Gemeinland der
KirchhOren beschränkte sich daher im wesentlichen auf Wald
und Weideland in den niedrigem Regionen. Erst im Laufe
I
1) Sieht* oIhtq S. iMb.
•) Gfr. Ji, 204.
>) HmsUr, a. a. O. S. 4<> f.
*) Vgl. ittÄbcK^niterr Rfg. 1:0, 183. i*»*. 661, 669. 697.
^
I
I
I
221
des XIV. Jahrhunderts und XV. Jahrhunderts wurde ein Teil
der Alpen von den Ürten und Teilsamen, bezw. Kirch-
gemeinden, erworben ; andere dagegen blieben im Besitz von
Privaten oder von besondern Alpgenossenschaften privaten
Charakters, die sich bis zur Gegenwart erhalten haben. ')
Das Gewerbe kommt selbstverständlich nur als Anhang
zur Landwirtschaft in Betracht. Im wesentlichen war jeder
sein eigener Handwerker. Die Wohnstätten bedurften bei
ihrer Einfachheit keines ausgebildeten Baugewerks. Von den
Türmen und Steinhausern der Ministerialen abgesehen, waren
alle Häuser von Holz, so dass der technische Ausdruck für
bauen < zimmern ' lautet.^) Gewöhnlich wird der Landmann
seine Hütte selbst gebaut haben ; doch wird 1 2 1 7 ein Zimmer-
mann (rarpentarius) in Wilen am Urmiberg' und 1290 einer im
Schächental erwälmt.^) Eine notwendige Zugabe zur I^ndwirt-
schaft war die Müllerei. Mühlen, die dem Kloster Engelberg
gehörten, werden um i ir^o in Stansstad und Aa, andere i^gi in
Inschi, 131 7 in Utzingen bei Altnrf angeführt. **) Schon in den
ältesten LT rbarien Engelbergs und Einsidelns kommen Schmiede
(faber) und Schuster (sutor) vor und 1304 wird ein Schneider zu
Samen als Zeuge genannt. •*•) Von der Verarbeitimg der Wolle
zeugen die Tücher und Filze, welche St. Blasien und Luzern
als Grundzinse aus Unterwaiden bezogen.
Von unendlich gr^>sserer Bedeutung wurde für die Wald-
stätie, insbesondere für Uri, der Handel und Warcniransport^
der sich an die Eröffnung der Gofthardstrassc knüpfte. Das
') HemUr, a, ;i. O. S. 139. Ztlger^ Die Alp^jenobst-Dschaflen in Nidwalden,
NidwAldnrr Beitrage V. und VI.
«) Reg. 814. Vgl. Exkurs I.
4) Reg. 40. 324.
ft) Reg. 40. 57. 4S8.
212
frühere Mittelalter kannte, wie die Römerxeit, nur zwei Haupt-
pässe über die Zentralalpen, den grossen St. Bernhard im
Westen und den Septimer im Osten, zu welch letzterem sich
Lukmanier, Bernhardin, Splügcn und Julier wie Trabanten
verhielten. ') Bis in den Beginn des XIII. Jahrhunderts findet
sich keine Spur von dem Übergang über den Knotenpunkt
der Schweizeralpen, über den St. Gotthard. wenn auch zweifel-
los schon seit alters kümmerliche Alpenpfade den Lokal-
verkehr zwischen den Anwohnern vermittelte. Die Gründe,
weshalb die Römer den in mancher Beziehung so vorteilhaft
gelegenen Pass verschmähten, lagen wohl einmal in den schweren
lUndemissen, welche die ITberwindung der SchöUenenschUicht
bot, vor allem aber darin, dass an den Felsufern des Vier-
waldstättersees jede Möglichkeit eines Weitermarsches für ein
Heer aufhörte, und die Römerstrassen dienten ja in erster
Linie militärisch-politischen Zwecken. Das Mittelalter aber
hat sich im Ganzen «auf die Erbschaft beschränkt, welche
die Römer ihm hinterlassen hatten .*)
Auf wen nun die Initiative zur Eröffnung des Gott-
hardpassos zurückgeht, ob auf die Bewohner von Uri, ob auf
die daselbst begüterten Gmndherren oder auf den Kaiser
selbst, lässt sich auf Grund der zu Gebote stehenden Quellen
nicht ermitteln: ebensowenig als der genaue Zeitpunkt, in
welchem dieselbe stattfand. Tatsache ist, dass um 1236 eine
wirkliche Strasse bestand; denn der norddeutsche Abt Albert
von Stade, der ii:^ selber eine Romreise gemacht hatte
und nicht lange nachher seine Annalen schrieb, empfiehlt den
4
■) Eine der bezeichnendsten Stellen findet sich bei EkkJiard, Casus St. GaUi
Kap. y (ed. Mcycr v. Knonnu S. 33), wonach der Bischof Lundaloh vt>n Treviso,
drsäcn Krbgut bei Windisch (also an der Rcuss) lag, wenn er nach Italien ging,
regelnilssig über den Grossen St. Bernhard hinreiste und über den Septimer
zurückkehrte.
*) Vgl. Küschtlrr, Hist. Notixen über den Sl GottbardpAS>, Jahrbuch des
Schweizer Alpcnklub VII. 55. ÖMmann, Die Alpcnpa*5c im Mittelalter. J;ihr-
buch lur !»chweLC. Grächichte IIl, 170 ff.
Ä
223
Pass über den Berg Eirflinns oder Ursart\ wie ihn die Lom-
barden nennen, als einer der ge\vöhnlich(?n Übergangspunkte
von Italien nach Deutschland und zwar in einer Weise, die
zu dem Schlüsse berechtigt, dass entweder er selbst den
Weg zu Fuss gemacht hat *) oder sich denselben von je-
mandem hat genau beschreiben lassen, der ihn als Fussgänger
zurücklegte. In Como angekommen, sagt er, lässt man im
Gegensatz zu denen, die über den Comersee fahren, um über
den Septimer in die Heimat zu reisen, den See zur Rechten
liegen und geht links nach Lugano. i6 (italienische) Meilen
mit Inbegriff des Sees. Dort fängt, wie Albert für den Fuss-
gänger sehr richtitj bemerkt, der Berg an und läuft bis
Zonrage, was vermutlich nur eine Verschreibung für >; Zestege *,
Amsteg ist. wo die ebene Talsohle auf der Nordseite des
Gotihard beginnt. Als Entfernungen gibt er eine Tagreise
von Lugano nach Beilenz und drei von da nach Luzern mit
Einschluss des Sees an. Von Luzern führt die Strasse über
Zofingen nach Basel, wo der Pilger seinen Füssen gütlich
tun und in ein Schiff steigen soll, um den Rhein hinunter
zu fahren. 2)
Es mag nun sein, dass es noch eine Weile dauerte, bis
der Handel die altgewohnten Strassen verliess und die neue
einschlug. Nach 127Ö versichert der Bischof von Cur, in
Verbindung mit dem königlichen Vogt in Curwalen und dem
Herrn Walter von \'az. alle die, so die Strasse « ze Kur-
wal > fahren, und ^ binamim sunderlich und ze vorderst die
Luzerner ihres Schutzes und Geleites.^) Aber es scheint mir
1) Der EinwADd, den Öhlmaun (Jahrbuch IV. 289) gegen die persi>nUche
Hi-gchung de> Gotthardpasses durch den Abt erhebt, dass dieser sich bei seiner
Reise eines Pferdes bedient liaben würde, wahrend seine Beüchreibung den Kuss-
g-lugcr verrate , scheint mir nicht stichhaltig zw sein, da Albert als Pilger nuch
Rom Rezogru sein wird. Gerade die Anführung der • müden ■ Füssc in Basel
spricht für Erinnerung nn per»;\nlich Krlcbtcs.
«) Reg. 85.
■) Moht\ Ccvi. dipl. ir. 2.
224
doch gewagt» daraus den Schluss zu ziehen, dass der
regelmässige Handelsweg der Luzerner noch 1278 durch
Rätien gegangen sei, dass es mithin damals wohl einen
Fussweg, aber noch keine für Handelszwecke dienliche
Strasse über den Gotthard gegeben habe. ') Es ist möglich,
dass eine momentane Störung des Weges diu-ch Über-
schwemmungen, Bergstürze . Fehden etc. die Luzerner ver-
anlasste, sich jene Geleitszusichenmg zu geben, oder dass sie
neben ihrem Handel nach Mailand auch ihre alten Beziehun-
gen zu den Städten am Fuss der Bündnerpässe, zu Chia-
vcnna u. a,, noch unterhielten ; ja man könnte sogar in der
Urkunde einen Versuch der Machthaber in Rätien erblicken,
den Verkehr der Luzerner wieder auf ihre Strasse zu lenken.
« Greifbar > wird allerdings der Handelsverkehr über den
Gotthard erst 1291 — 1293, indem der österreichische Landvogt
von Baden während der Fehde seines Herrn mit den Wald-
statten Warenballen von Kautieuten aus Monza, die durch
Uri hätten geführt werden sollen, in Luzem mit Beschlag
belegte und schliesslich im Frühling 1293 frei Hess.*) Welchen
Aufschwung der Gotthardverkehr gegen Ende des XTTL Jahr-
4
I
•) Nüschtlrr, S. 62. Ö/t/mann, a. a. S. 283.
') Reg. 380. Sonderbar ist e«, dnss Xü8c!»c!er in «einer son*t so sach-
lichen Zu&ammeD^ieltung den Bau der Ooithardstrasse mit dem Kauf der Mur-
bach'sehen Rechte durch Österreich in Zusatnmrnhany Viringt und ihn diesem
üuächreibl. Am lO. April I2<(l wwrdc der Kauf in Murbjicb abgcschlosstn, am
30. Juni Tolliogcn, indem der Abt die Luzerner ihres Treueides entband und »ie
anwies. Osterreich zu gehorchen, am 15. Juli starb König KudoU, am I. August
schlofcs Uri aeiu Bündnis mit den Waldstälten, am |6. <_>klober 1291 trat es
durch da» Bündnis mit Zürich der Osierreichfeindlichen Koalition hei und nahm,
wie Reg. 380 ;:eigt, an <lem alsbald ausbrechenden Kampfe gegen Österreich teil.
Wiluend dieses Kampfes werden die MailJinderballen. »lio über den Gotthard hätten
geführt werden sollen, vom Österreich iscben Landvogt mit Arrest tielegt. Wo soll
da auch nur die leiseste Möglichkeit der Erbauung eines »o schwierigen ^\'c^Ues
in diesem Zeitraum un<l vollends durch A^lerreicli vorhanden sein ? Ich denke,
gerade der Umstand, dass die Italiener trotz der ausgebrochenen Fehde ihre
Waren dem Gotüiard zuschicken, ist der beste Beweis dafür, dass es sich da um
einen schon lange im ücbr.iuch -udiendcn Weg handelt.
4
n
225
I
I
hunderts schon genommen hatte, lehren die Zolleinnahmen
Österreichs, das als Inhaber der Reichsvogtei Urseren und
des Aargaus die Strasse belierrschte und in Luzern Zölle für
deren Benutzung von Hospental bis Reiden erhob. Nach
dem habsburgischen Urbar (ca. 1303) betrugen dieselben im
Minimum jährlich 460 fr (9200 Fr., nach jetzigem Geldwert
ca. 55,000 Fr.), im Maximum 1(13 ff und 4 G\. (23,000, bezw.
138,000 Fr.*) Dazu gesellte sich erst noch ein Retchszoil \n
Flüelen, dessen Durchschnittsertrag 1313 auf 100 Mark {5000,
resp. 30,000 Fr.) jährlich angeschlagen wurde. ^
Für die Bewohner der Täler, durch welche die Strasse
zog. die Leute von Uri, Urseren und Livinen. hatte sich da-
mit ein wichtiger Erwerbszweig aufgetan. Nicht nur stand
jetzt den Urnem der italienische Markt für ihr Vieh und ihre
Milchprodukte offen, sie zogen auch aus dem Warentransit,
aus der Säumerei und Schiffahrt reichlichen Gewinn, Ur-
sprünglich scheint der Transport der Waren so geschehen
zu sein, dass die auf der Xordseite des Gotthard wohnenden
Säumer aus Uri und Urseren dieselben bis zum Hospiz führ-
ten, von wo sie dann die Liviner weiter beförderten, und
umj^ekehrt. Aber schon 13 15 schlössen die Urner mit den
livinem einen schriftlichen Vertrag, wonach jedem Teil ge-
stattet wurde, das Gebiet des anderen gegen Entrichtung einer
sogenannten < Fürkite ^ frei zu durchziehen,^ so dass es von
da an Regel wurde, dass die Säumer die Waren nur t von
einem See zum andern aufnahmen -. d. h. von Flüelen bis
Bellinzona und umgekehrt.**) Daraus, dass in dem Vertrag
von 1315 Bestimmungen über die < Fürleite >' getroffen wurden,
dass femer im habsburgischen Urbar ein Recht der Herr-
schaft in Urseren, * Teilbailc * benannt, als 10 /r Pfeffer ein-
S) Reg. 457.
«) Reg. 5^3-
*) Reg. 6ri (3» 8j.
^) R«g. 743 (16), 77^ (M-
16
A
226
bringend, erwähnt wird und dass 13 17 König Ludwig dem
Konrad von Mose die Vogtei im Livinental mit allen Rechten
und Einkünften, besonders denjenigen, die --im Volke Susten
und Teilballen genannt werden >, verlieh,*) darf wohl ge-
schlossen werden, dass das Transportwesen über den Gott-
hard schon im Anfang des XIV. Jahrhunderts im wesent-
lichen so organisirt war, wie es uns aus einem Vertrag
zwischen Ursern und Livinen von 1331 und aus den Säumer-
ordnungen von Urseren (1363) und Uri (1383) entgegentritt.
Damach lag der Unterhalt der « Reichsstrasse » dem Tale
ob, durch welches sie führte. Uri. Urseren und LiWnen hatten
sich gegenseitig verpflichtet, für die Erhaltung einer festen
und sichern Strasse für den Trans]>ort der Waren zu sorgen.^
Eine schwere Last lag in Folge dessen namentlich auf den
Schultern Uri's, welches in der Strecke von Amsteg bis zur
«stiebenden Brücke»^, die um den seit 1707 vom Umerloch
durchbohrten I' eisen herumführte und schon im habsburgischen
Urbar erwähnt wird, das schwierigste Stück der Strasse zu
besorgen hatte. Man berechnete 1422 die gewöhnlichen Jahres-
kosten, welche das Brechen der Lawinen und Ausbessem von
Weg und Steg auf dieser Strecke mit sich brachte, auf ca.
100 Bf (700, bezw. 4200 Fr.). Zwölf (hölzerne) Brücken befanden
sich allein in der Kirchhöre Wassen, welche alle sieben Jahre
neu erstellt werden mussten, und von denen vier nicht unter
70 Gl. (ca. 700. bezw. 3500 Fr.) hergestellt werden konnten,
trotzdem jeder Kirchgenosse dabei ein TagvVerk ohne Be-
zahlung zu leisten hatte. Ganz unberechenbar war der
Schaden, wenn durch Lawinen und Felsstürze, durch Erd-
schlipfe und t'berschwemmungen die ganze Strasse einging
und neu gemacht werden musste. '*)
Von ausserordentlichen Fällen abgesehen, in welchen die
ganze Bevölkerung zur Arbeit aufgeboten werden konnte,
I
4
4
') Reg. 568.
«)Rcg. 6;i (4).
«) Reg. 803.
227
ruhte in l'ri die Verpflichumg*. die Strasse zu unterhalten,
auf den drei Säumergesellschaften oder < Teilen -, welche sich
zu Flücleriy Sileuni und Wassen gebildet hatten und mit einer
Art Monop<il versehen waren, das sich vermutlich auf Ver-
leihung des Königs oder Reichsvogtes im XIII. Jahrhundert
gründete. An der Spitze jeder Gesellschaft stand ein < Teiler o,
welcher für prompte Spedition verantwortlich war und den
einzelnen Säumern der Kehmnlnung nach die Waren zuteilte
mit dem Rf^cht, sie zur Übernahme des Transports zu zwingen.
Die Gesellschaften hatten ihren bestimmten Tarif, der nicht
überschritten, unter den aber auch nicht hinabgegangen
werden durfte. Transport durch fremde Säumer war nicht
ausgeschlossen, aber diese hatten jedem der drei -^ Teile ^ die
sogenannte Fürleite i zu l>ezahlen, ein Weg- und Brücken-
geld, das von jedem Gut (d. h. wohl von jeder Pferdelast)
3 Kreuzplapparte und i alten Sechser (ca. i V2 Fr.), von einem
Saum Salz dagegen bloss 3 alte Vierer (ca. 30 Cts.) betrug.
Alle Waren, die nach Uri kamen, mussten entweder * zu
Teil gehen, d. h. Mitgliedern der Gesellschaften zum Trans-
port übergeben werden, oder dann - Fürleite - als Ersatz für
die Kosten des Unterhalts der Strasse bezahlen. Nur Ur-
seren, ferner Schwiz und Unterwaiden für den Transport
ihrer eigenen Waren, waren von dieser Verpflichtung aus-
genommen. Dagegen suchte sich Luzem im Anfang des
XV. Jahrhunderts vergeblich davon frei zu machen. ') Das
Monopol der Gesellschaften erstreckte sich auch auf den
See, indem die Waren, die vom Gotthard her nach Flüelen
kamen, nur durch die Schiffer von Flüelen weiter befordert
werden durften; doch waren ausser den beiden Waldstätten
auch die Luzerner von jeher von dieser Verpflichtung befreit;
sie durften mit jedem .Schiffer auch aus andern Kantonen,
mit dem sie gerade vom Fleck kommen konnten, fahren, wie
umgekehrt die Urner von Luzern aus. 2)
gekehrt die Urner von Luzern aus.')
*) Reg. 772. 803. Vgl. auch .\bschitHlc Uli, 379-
«) Reg. 737. Vgl. Rtg. 159.
Z2S
Die Teiler > von Urscrcn scheinen in Uri den eigenen
Leuten gleichgehalton worden in sein; doch beschränkte sich
die Haupttätigkeit der dortigen Gesellschaft darauf, den
Sciumern aus Uri und aus dem Livinental unter die Arme zu
greifen, da für den Transport über den Berg die Lasten erleich-
tert und auf mehr Tiere verteilt werden mussten, wofür die
Urserer den sogenannten Überlohn empfingen. Auch hier
bestand, wenigstens seit i;>63, eine strenge L>rdnung. Kein
Talmann durfte ohne Geheiss des Teilers eine Ware weg-
führen, keiner dem andern eine solche abjagen und zudring-
lich den ankommenden Fremden unter den < Stein * (den
Teufelsstein zwischen Wattingen und Göschenen) hinab ent-
gegenlaufen. Selbst das Trinkgeldnehmen war verboten. ')
Für die Niederlage der Waren dienten die sogenannten
Stisft'n^ die wieder privilegirt waren und deren Inhaber gewisse
Gebühren, das * Sustrecht - fordern durften. 1 309 wird die Sust
in Flüt'len genannt. Eine weitere befand sich in SfleneHy deren
Reste nur wenige Schritte vom Meieramtsturme entfernt zu
sehen sind. Oberhalb der Sust in Ufseren pflegte die Ge-
meinde des Tales sich zu versammeln.*) Das Hospiz auf der
Gotthardhöhe wird zum ersten Mal 13.^1 erwähnt; der Name
St. Gofthard wird indes für die Passhöhe schon im habs-
burgischen Urbar gebraucht, was voraussetzt, dass die zu
Ehren des Heiligen erbaute Kapelle schon aus dem XIIL Jahr-
hundert stammt. Vermutlich waren Kapelle und Hospiz
schon bei der Eröffnung des Passes gebaut worden.^) Für
den Unterhalt der Reisenden im Tale sorgten Wirtshäuser;
ein solches befand sich z. B. zu < Stege » (Amsteg).^)
Der Transport geschah mittelst Saumrossen. Die Tal-
leute von Urseren schafften indes die Lasten auch mit Ochsen
a
«
I
I
>) Reg. r43-
») Re«. 159, -18. 798.
») Rpg. 671 (8), 45;. Nüschelcr, a. a. O., 80.
<) Reg. 526. 725.
A
22g
■
k
und Schlitten über die Höhe. ') Alle Fahrenden, Fremde wie
Einheimische, hatten das Recht, Rosse und Rinder längs der
Reichsstrasse weiden zu lassen. 2) Über die Beschaffenheit
der Strasse selbst fohlen uns Nachrichten aus der Zeit.
In der Ebene hielt man auf ordentliche Breite 6er S/rassrn,
So verlangen die Schwizor 1322 beim Verkauf eines Stückes
Allmeinde, dass die Käufer einen 20' breiten Weg- offen zu
halten hätten; desgleichen bestimmte die Gemeinde Art 1354
bei der Verteüuni^ ihrer Gemeinmark, dass die Landstrasse
20' breit und andere offene Wege 14' breit sein sollten.*)
Schon im XIII. Jahrhundert finden wir femer die An-
fänge eines Gewerbes, das später für den Schweizer charak-
teristisch werden sollte, des Retshu/cns, welches mithin so alt
ist, als die Eidgenossenschaft. Um 1252 nahm Abt Bcrchtnld
von St. Gallen in einer ?~ehde mit dem Bischof Eberhard von
Konstanz Suldner aus Schwiz uml Uri in seinen Dienst und
dieselben bewachten ihm eine Letzi, welche am Nordabhang
des Rotmontenbcrges die aus dem Turgau gegen St. Gallen
führenden Strassen sperrte, mit solchem Erfolge, dass kein
Feind je innerhalb derselben sich blicken Hess. Zehn Jahre
später suchte der nämliche Abt den Tod des Grafen Rudolf
von Rapperswil zu benutzen, um der Witwe desselben die
March mit Alt-Rapperswil und andern Lehen, welche das
Haus vom st, gallischen (lotteshause inne hatte, gewaltsam
zu entreissen, obgleich dieselbe guter Hoffnung war. Da
warb der Vetter der bedrängten Gräfin, Walter von Vatz,
Söldner von Sclneiz , Glarns und Curtvalen und jagte mit
denselben die St. Gallertruppen unter starken Verlusten der
letztem über die Lint zurück.'*) Die ausnehmende Befähigung
der Schwhcr für das Kriegshandwerk offenbarte sich auch
») Reg. 743.
*) Reg. 6p (10).
•) Reg. 625, 720.
*) Reg. 144, 1H5.
230
im Kriegszug Rudolfs von Habsbnrg nach Besatt^on 128Q,
aufweichen! ihn i^soo Schwizer, schwerlich als Söldner, son-
dern von ihm als Landesherrn aufgeboten» begleiteten. Der
Herzog von Burgund lagerte sich mit einem gewaltigen
Heere am Fuss eines steilen Abhanges, während Rudolf die
Hohe desselben besetzt hielt. Nach Einbruch der Xacht
stiegen die des Bergsteigens gewohnten Schwizer den Ab-
hang hinunter, überraschten die Welschen in ihrem Lag^r
und brachten durch ihren unvermuteten Überfall eine solche
Wirkung hervor, dass dieselben am nächsten Tage den König
um Frieden baten J) Die kriegerische Tüchtigkeit, welche
die Schwizer am Morgarten bewährten, war also keineswegs
so ganz nur aus dem Nichts gesprungen.
In Betreff der Eintvohncnahl der Waldstätte zur Zeit
der Gründung der Eidgenossenschaft sind wir nur auf Ver-
mutungen angewiesen. Nach allem dürfte dieselbe nicht allzu
sehr hinter der jetzigen zurückgestanden haben. Wenn das
Land Schivi'z, d. h. der jetzige Bezirk Schwiz ohne Art und
Lowerz, im Stande war, 1500 Krieger für einen Feldzug in
die Feme zu stellen, so setzt dies eine Bevölkerung voraus,
die der heutigen (18,000 Seelen) nahezu gleich kommt. In
Uri erhalten wir einen überraschenden Einblick in die
Dichtigkeit der Bevölkerung bei Anlass der Gründung der
Kirche in Spiringen im Jahre 1290. 74 Grundeigentümer
und g Grundeigentümerinnen werden da im Bereich der heu-
tigen Gemeinde Spiringen und Unterschächen genannt, die
vermutlich nur den wohlhabendem Teil der Bevölkerung
bildeten, da nur Besitzer von Eigcngütem dabei in Frage
kamen und mithin diejenigen Leute, die bloss abgeleiteten Be-
sitz, kein freies Grundeigentum hatten, völlig fehlen. Dann
werden eine Reihe von Ortschaften als ■> Dörfer > (villse) mit
einer Mehrzahl von Grundbesitzern aufgezählt, die heute ent-
weder ganz abgegangen sind, wie Muenegingen, oder sich
4
4
4
») Reg. 507.
33»
auf ein einziges Gut reduzirt haben, wie Gunthartig, Hell-
prächtig-, Hungbächli. Törelen. Man fühlt sich daher ver-
sucht, wenigstens für das Schächental eher eine stärkere Be-
völkerung als die gegenwärtige (1500 Seelen) anzunehmen.^)
In Unterwaldcn lässt sich ebenfalls der Rückgang oder das
Verschwinden einzelner Ortschaften konstatiren. Wil, das
heute aus einigen Häusern besteht, bildete im XIV. und
XV. Jahrhundert eine eigene Dorfleutenschaft mit besondern
Rechten. -) Ali, Za'scnricä sind ganz verschwimden. Statt
Odwil, das stets als Dorf bezeichnet wird, finden wir heute
ein paar zerstreute Häuser andern Namens. Anderseits gibt es
in Unterwaiden, wie in Uri oder Schwiz, kaum ein noch so
abgelegenes Berggut der Gegenwart, das nicht schon im
XIV. Jahrhundert bestanden hätte. Im wesentlichen wird
also \'on der heutigen Bevölkenmg nur diejenige abzuziehen
sein, die sich von der Fremdenindustrio nährt und sich des-
halb an gewissen bevorzugten Punkten zusammengedrängt
hat. An den Ufern des Vierwaldstättersees sah es ohne
Zweifel Oder aus. und die Hauptorte ragten nicht so sehr
über die andern Ansiedlungen hervor, wie heute; aber im
übrigen wird die Bevölkerungsdichtigkeit mit der jetzigen
ziemlich identisch gewesen sein.
Über die gtistig^eu Bedürfnisse dieser Bevölkerung und
ihre Mittel, sie zu befriedigen, sind wir so gut wie ohne Nach-
richten. Von Schulen im Bereich der Waldstätte vernehmen
wir nichts; inwieweit diejenigen, die zu Luzern, Einsideln und
ohne Zweifelauch in Engelberg bestanden, von ihren Bewohnern
') Reg. 314. Da>*i hier vilKi. weldv*s .illrrdings in nUer<^r Zeit auch '•iinn
Eiozclbuf, insbesüuilere einen Fronüuf bezeichnei, nur D"r( t>C(Ieuten kann, erhellt
dADtix», iljiss 2. B. in Muenegingen nixüi ein Oberdorf, in Wattintjenwilc ciu
bc»on<lercs Gul Tt-lgingen uoterschicdcn wird ; aucb wird bei der Villa Küpfcn
an»drilcklich rin Acker «sub Chuefiin under dem dorfei genannt.
*) Dtschu'aniien^ iu Wirth^ Statistik der Schweiz II. 147.
25^
benutzt wurden, lässt sich nicht sag-en. Jedenfalls kann den
Männern, die das Bündnis von 129! abschlössen, die Sprache, in
der es abgefasst ist, das Lateinische, nicht fremd gewesen sein,
und sie verstanden es auch, ilircn Gedanken prägnanten Aus-
druck zu verleihen, was in einer Zeit, wo die Abte und
Manche der berühmtesten Klöster ohne Scheu eingestehen, dass
sie des Schreibens unkundig seien, *) etwas heissen will. Dafür,
dass die ritterliche Kultur den Insassen der Burgen und
Türme in den Waldstätten nicht fremd geblieben ist. kann
man den Minnesänger Otto zum Turne (1275 — 1330) a^-
führen, der ausser Besitzunsifen in Uri auch das Crut Turn-
matte in Stans besass , so dass vielleicht Stans als seine
Heimat oder als seine Wohnstätte anzusehen ist. 2) Die mittel-
alterlichen Antiquitäten der Waldstätte, wie der schöne Toton-
schild in Seedorf aus dem XIIL Jahrhundert,*) das zierliche
romanische Schmuckkästchen, das die Kirche von Attinghauson
aus dem Nachlass der Freiherren aufbewahrt hat, die Wappen-
malereien, die den Turm in Erstfelden zierten, u. a.*) liefern
den Beweis, dass der Aristokratie der drei Länder auch
der Sinn für künstlerischen Schmuck der Wohnungen nicht
abging.
Für die Masse freilich bedeutete wohl, wie aller Orten,
die Kirche die Summe des geistigen Lebens; in ihr suchte und
fand sie die Erhebung über das Alltägliche. Die endlosen
Schenkungen und Vermächtnisse von Hoch und Niedrig an
die geistlichen Institute zeigen, was die Kirche damals den
Menschen war. Allerdings tragen die Vergabungen an die
Klöster vielfach fast den Charakter heutiger Lebens- und
4
M Reg. 327. Im gleichen Jahre I201 bekcnneu auch Abt und Kapitel von
St. Gallen, dass sie nicht schrcilten können {von Arx. Geschichte de» KantoTU
St. GaUen I, 470).
■) Lütölf, Herr Otto ium Turne, Glr. 25, 8. Vgl. Reg. S40 f.. wo ein
JohADnes von Tum von Stans erwähnt wird.
■) Rahn^ Anz. für Schweiz. Altertumskunde IV', 407.
^) ZelUr^ Deakmüler aus der Feudal^eit im Lande Uri* S. 150 fl.
A
233
Rentenversicherungen; dadurch dass man dem Kloster sein
Vermögen hingab, sicherte man sich einen Platz im Himmel
und zugleich eine Rente auf Erden. *) Oder das Kloster war
die Pfrundanstalt, in welche man sich einkaufte, um einen
ungestörten Lebensabend zu geniessen, oder endlich die
StÄtte, wo man seine jungem Söhne und Töchter standes-
gemäss versorgte. 2) Nicht dasselbe lässt sich jedoch von
den zahllosen Jahrzeitstiftungen und Schenkungen an die ein-
fachen Pfarrkirchen, von der Gründung von Kirchen, Kapellen
und Altären sagen, welche ohne Aussicht auf irgend eine
materielle Gegenleistung geschahen und wirklichen religiösen
Sinn bekunden.
Die Anfänge der kirchlichen Organisation der drei Täler
sind in Dunkel gehüllt. AVir wissen nicht, ob die Alamannen
noch Heiden waren, als sie sich in denselben niederliessen,
oder ob sie schon das Christentum angenommen hatten. Die
gesamte Urschweiz gehörte zum Bistum Konstanz, das bei
der stiebenden Brücke mit dem Bistum Cur zusammengrenzte,
so dass das Urserental schon ein Teil des letzteren war. Das
Bistum zerfiel in Archidiakonate und Dekanate. Die '^ drei
Waldstätte gehörten zum Archidiakonat Aargau und inner-
halb dessen zum Dekanat Luzcrn, das vorübergehend (um
131^^1324) auch Dekanat Altorf genannt wurde, 3)
Das älteste geschichtlich bekannte Gotteshaus am Nord-
abhang des Gotthard würde im Urserental zu suchen sein,
falls die im Testament des Bischofs Tello von Cur (766) er-
wähnte und 823 von Ludwig dem Frommen an den Bischf-)f
von Cur geschenkte Kirche des heiligen Columban mit der
Columbanuskirche oder sogenannten « alten Kirche > in Ander-
matt identisch sein sollte, war indes keineswegs sicher ist. ^)
») Vgl. /. B. Reg. 469.
2) Vgl. z. B. Reg. U\.
**) KcK. 240, jij, O34.
*) Xlchr-, Cod. dipl. I, 10 ff., 3^, 44. tCüscheUr (Gotteshüuser der Sdiweiz
I, 64) vcnnutct. tLi«« die im Trsüiroent erwähnte Columlianuskirche bei Sagrns im
^34
Auf dem Boden der Waldstätte tauchen S57 die Kirchen zu
Bürghn und Sileneft auf; indes ist wohl die dritte Stamm-
kirche Uri*s» .\Uorf, ebenso alt, wenn sie auch zufällig erst
1244 unter diesem Xamen Erwähnung findet.') Noch im
XIIT. Jahrhundert bildeten die drei Gotteshäuser die einzigen
Pfarrkirchen des Landes. Zum Kirchspiel AUorf gehörten
die jetzigen Gemeinden Erstfelden, Attinghusen, Seedorf,
Fluelen. Sisikon. Isental, Bauen und Seelisberg, zu Bürglen
Schaddorf. Spiringen und Unterschüchen, zu Stlenrn ausser
seinen heutigen Filialen Bristen, Amsteg und Gurtnellen auch
Wassen mit Göschenen, GOscheneralp und Meien. -) Dem
Bedürfnis der wachsenden Bevölkerung genügten indes die
drei Kirchen nicht mehr, weshalb nach und nach eine Reihe
von Filial-Kapellen und Kirchen entstanden. Sander/ erhielt
sein eigenes Gotteshaus durch die Stiftung des Lazariter-
spitals in der ersten Hälfte des XIIL Jahrhunderts; 1254
wurde die Kirche geweiht. ^) Schon in der zweiten Hälfte
des XIII. Jahrhunderts muss eine Kirche in Erstfelden be-
standen haben, da in dem aus dieser Zeit stammenden Frau-
münsterrodel des Meieramts Erstfelden ein Sigrist (sacrista)
daselbst erwähnt wird, der vom Kilchacker^^ Zins entrichtet.
131.H wird die Kirche selber urkundlich genannt, und 133g
hat sie den Rang einer Pfarrkirche, die freilich noch immer
Vorderrheintal gelegen habe, da die angegebenen Güter derselben alle auf Sagens
hinweisen. Mohr glaubt (Cod. dipl. I. 34). dieselbe habe in der Umgegend von
Dis&eutis gestandeo. Nachträglich haben beide ihre Ansichten geändert und die
Angabe auf die Kirche in Anderroatt be/ogcn {Nüsch^cUr, Histor. Notizen über
den St. GoUhardpnss S. 58: Mohr^ Verbesserungen und Zusillre II). ohne nähere
Angabe der Grxinde, und wie mir scheint mit Unrecht. Es ist doch kaum denk-
bar, dass das Kirchlein im Urserental seinen GütcrbesitJt bis nach Sagen» erutreckt
haben soll. Femer schenkte Ludwig der Fromme 835 jene Columbanuskirche
dem Bischof von Cur, was Ludwig der Deutsche 849 bestfitigte, während der
Kirchensat/, in Urseren, wie das Tal selber, seil Alters dem Kloster Dissentis
gehört 2u haben scheint.
1) Siehe S. 39.
«) Reg. 705.
■) Reg. 151. Vgl. S. 61.
535
I
I
im Filialvcrhällnis zu Altorf bliebJ) 1270 wird die Filial-
kapelle zu Schaddorf als längst bestehend und mit eigenen
Gütern dotirt und 1284 diejenige auf ^/r//>^^r^ (Zingeln) ange-
führt.2) 1^87 ist schon von der Kirchhüre-^ /rW.rtv/ die Rede.^)
1290 setzten die Leute im Schächental, die bis dahin nach
Bürglen pfarrgenossig gewesen waren, dem Bischof von Kon-
stanz durch eine feierliche Botschaft auseinander, dass sie zur
Winterszeit bald wegen Überschwemmungen, bald wegen
Eis und Schnee nicht zur Pfarrkirche in Bürglen kommen
könnten, dass Leute ohne Abendmahl und letzte t'")lung
stürben, dass die Leichen nicht zur Kirche gebracht werden
und die Besucher des Gottesdienstes zuweilen wegen der
plötzlich entstehenden Giessbäche nicht heimkehren könnten,
und baten ihn deshalb, ihnen die Erbauung einer eigenen
Pfarrkirche in Spiringrn zu gestatten. Der Bischof beauf-
tragte zwei Züricher Chorherren, sich persönlich von der Sach-
lage zu überzeugen, und, Avenn die Notwendigkeit sich her-
ausstellen sollte, die gewünschte Erlaubnis zu erteilen, unter
der Voraussetzung, dass die Petenten die zum Unterhalt eines
Priesters und zur Begehung des Gottesdienstes erforderlichen
Mittel zusammenbringen würden. Die Lmtersuchung tat die
Wahrheit des geschilderten Notstandes dar. Zusammen-
hangende Bauernhöfe, Hüben, wie sie die kanonischen Statuten
für die Dotirung einer Pfarrkirche verlangten, konnten nicht
aufgebracht werden; dagegen erklärten sich über 80 Grund-
eigentümer und Eigentümerinnen im Schächental bereit, ihre
bb dahin frei besessenen Hofstätten, Äcker und ^Litten an
die neue Kirche aufzugeben und sie mit Zinsen bis auf einen
Gesamtbetrag von 15 ff belastet zu ewigem Erblehen zurück-
zuempfangen. Ein passender Raum von 30 Schritten für
Gebäude und Kirclihof wurde vorgewiesen, für die Beschaflf-
M Heu. 136, 584, O92.
») Reg. 207. 289.
") Reg. 296.
uity tUr J,(/|(ti'r in * f] iin^l Wachs, dfr Altartücher, des
/MMi ^itr.MfM'ni '•rf'/r'J"rIirh'?n Wdnc*», der auf 20 Bf ge-
tit\tni/U'U \\n*Ut*r, lU^r l'ricHtcrtf'U.'imler und eines Pfarrhauses
liiU hni\i*n «ii*'lh*'(i ^'uU di** an(^'*s**hensten Männer des Tales
iiU hniK*'"* W'MMiif di«* H«»v'illniU<rhti^ten die Erlaubnis zum
hnii d*'( KInhi« Kid*«Mi, die (ircnzen der Pfarrei Spiringen
ImlDtfillifiii iiiid iiWi* d.ilM'i Int(»n'ssirton, der Bischof, die
Al»ll«»«»lii VMh /nrlrli. t\t*r Kinhhorr von liürgoln und Wemher
\nn AHlnuliMMMi hiiiiH'nH drs l,;ind('s Uri durch Besiegelung
d»M SUlUinyiinkuhilt^ ilu't» /u.Hlinumnijjf gaben. Die neue Kirche
\»mI»IIi'I» id»(M' Itn l'iliidxrrhahnis /« Uürgeln. Der Kirchherr
\\\ \\\\\\\'\\\ war (Uit I» /uj<loii'h dtTJiMÜge von Spiringen und
\u\\\\^ di»^ \\\^\U' PlarrtM, soi t*s piTsAnlich. sei es durch einen
\tk,u, üu NornohiM» /t^hiUon, Soelyorale, C>pfor. überhaupt
M\\^ h \\\\\\\\\\W \Wv t\o\»on Kiroho mit einziger Ausnahme der
il^MV^UMUou IV^iuMUsi, vOUon amh künftig der Kirche in Bür-
Ü^^lu .dn do* Muttt^vkitvho j^ehv^ron. *^
hu^ uwh o^h.dtouo Stit\vinvjMirkundo der Kirche Spiringen
v;n^\\v\Uu %M',u^n •.n^^^o^v.utv n K:v.M:ok *n d:e Sv^hw^erigkeiten.
^\%^; \\o*%^."*, %Vv* \o, ,i^sv,",*,^,^; ^^''.v.rv r.v'/.;^': Kir^^ho verknüpf: \v,-r.
V * ^
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237
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Äch nehmen, können sie zur Erfüllung ihre-Ä Wunsches ge-
langen. Dabei lässt sich nicht, wonig-stens in diesem kon-
kreten Falle nicht behaupten, dass die auf andere Weise
durchgeführte Trennung die ökonomische Grundlage der
Mocterkirche gefährdet hätte. In der Spiringerurkunde wer-
den 15 i* jährliche Einkünfte als erforderliche Dotining einer
PEuTSteüe angegeben. Die Kirche Bürglen aber brachte
tlirem Kirchherm '.5 ^ ein. 'J so dass auch nach Abzug der
15 9 die Einkünfte derselben nach den Begriffen der Zeit
&ehr anständige gewesen wären.
Auch in der Art, wie die Pfarrpfründen vergeben wur-
den, 2^gt es sich, dass \ielfach andere Interessen, als die
rein kirchlichen den Ausschlag gaben. Es war in den Wald-
stitten. wie anderorts gebräuchlich, dass der Patron die
Kirche inii ihren Enikünften einem Kirchherm (rector) lieh,
der dieselbe keineswegs persrmlich z\x versehen, ja nicht ein-
mal notwendig ein Priester zu sein brauchte, und sie oft ein-
&cli al& ein nutzbares Vermögensobjekt betrachtete- Die
kirddidiea Verrichtungen Hess der Kirdiberr durch einen
Fiht^ oder Vizeleuipriestrr besorgen, den er nach Gutfinden
oder Cberemkonimen atif längere c»der kürzere Zeit anstellte
und r^^wOlinbdi nur dOrftig besoldete, damit der ihm zu-
fjülrade i'~berschaas möglichst gross werde. ^ Dadurch war
«ne Kumulation der Pfründen möglich, wie sie im Mittel-
alter so ltiüi£g war ond uns auch in den Waldstätten ent-
gegcsKritr. So vetfieii z. B. die Äbtissin in der Regel die
Umerksrcbcs an Zörcfoer Chorherren oder anderw^eitige fremde
GetMBdM;^ Ae katam je in Uri residirten. Dadurch, dass die
1 K^ 14Q. t%u i5> fUL 173* i;7* >9i« xM, ist. 191, \^ 197« S9Rr
«o;. ^c zi-y. «14. jii. 318, xafc, i«7, aj^ ^%^^ ^h^ J6f, «7^
277. zh- ,. \fjL terms Re^. s^S, «oMi&Aa yjiitfcm wmUmotmtL
Charhert r%rvi "VtAämumh ab KkcUefT ««■ Bm^ «ndicüu. uiB,
ii^
Kirche einem geistlichen Stift inkorporirt wurde, hörte die
Stelle des Kirchherrn auf oder sie g^ing- vielmehr an das Stift
selber über, das nun den Leutpriester anstellte, demselben
einen Teil der Einkünfte zuwies und den Cberschuss für
sich bezog.
Im XIV, Jahrhundert nahm die Vermehrung der Kirchen
in Uri ihren Fortgang. 1.539 ^vird die Kapelle in A^r Jagd-
matt zu Erstfelden erwähnt und i.S49 neben den bereits ge-
nannten Filialen in Seedorf, Erstfelden, Zingeln, Schachdorf
und Wassen auch die in Atinighusen aufgezählt. *) 1 360
kommen als neu geweihte Kapellen diejenigen in FlüeUn
und Bauen hinzu, und 13^7 wurde die schon bestehende
Kapelle zu Süikou in Anbetracht der weiten Entfernung von
der Mutterkirche zur Pfarrkirche erhoben.*)
Wie die Urnerkirchen insgesamt direkt oder indirekt
unter dem Patronat der Abtei Zürich standen oder ihr, wie
diejenige von Altorf, inkorporirt waren, ist S. 3Ö auseinander-
gesetzt worden.
Das Land Scktviz zerfiel in die drei Kirchspiele Schwiz^
Sftinrn und Muottatal. Urkundlich wird die Kirche Schiviz.
beziehungsweise ein A'erweser an derselben erst 1267 er-
wähnt: indes darf als gewiss angenommen werden, dass die
« Bürger des Dorfes Schwiz » (civ"es de villa Swites) der Ur-
kunde von II 14 schon längst im Besitz einer Kirche waren. 3)
Diejenige von Steinen wurdo nach dem Jahrzeitbuch 1125
A
4
Jordan von BürgisteiD. Sohn des gleichnamigco Ritters, Kircblierr in Sächseln ist.
653, worin der auf Wunsch (Österreichs von Einsideln «mannte neue Kirchherr
*u Steinen. Wilhelm von Oberwinterlur, seinen Untertanen verspricht, das alte
Herkommen durch die Priester, M-elche die Kirche von seinetwegen «besingen»,
beobachten /.u lassen u. a.
») Reg. iH)2. 705.
^) R^. 73:. 776.
•) Reg. 202. HüscheUr (Die Gotteshäuser der Schweiz, Kanton Schwiz,
Gfr. 45, j02) schliesst daraus, dass die Kirche dem hl. Martin, dem Schutzpatron
des fräukischen Reich», geweiht ist, auf Entstehung derselben unter fränkischer
Herrschaft.
«
A
^39
I
eingeweiht, die von Muottatal wird zum ersten Mal 1275 bei
Anlass der Erhebung des Krouzzugszehntens in der Diözese
Konstanz genannt. ') Zum Kirchspiel Schxviz geborten die
heutigen Kirchgemeinden Morschach, Riemenstalden, Ingen-
bol. Iberg. Lowerz. Alptal: zu Situnen Steinerberg, Sattel,
Rotenturm : zu Miwitatal Illgau. Ein eigentümliches Doppel-
verhältnis bestand in Lowerz. Dasselbe gehörte in die Pfarrei
Schwiz: aber bei Unwetter oder andern Abhaltungsgrtinden
versah der näher wohnende Pfarrer von Art die Bewohner
mit den Sterbesakramenten , weshalb das Dorf sowohl nach
Schwiz als nach Art Zehnten entrichtete.*)
Auch hier erwies sich im XIII. Jahrhundert eine Ver-
mehrung der Kirchen als notwendig. 1283 wurde eine eigene
Kapelle zu Morschach eingeweiht und 1302 vom Bischof von
Konstanz in Anbetracht der v entsetzlichen Plage der Lawinen»
die mit donnerähnlichem Gekrach von der Hnhe herunter-
stürzen, alles, was ihnen im Wege steht, zermalmen, Berge
und Tiller erschüttern und die Wege ungangbar machen, •
mit Zustimmung des K<')nigs Alhrecht, des Patrons der Matter-
kirche Schwiz, zur selbständigen Pfarrei mit eigenem Priester
erhoben.**) J341 bestand schon eine Kapelle in Illgau^ welche
*393 einen eigenen Leutpriester erhielt.*) 134Q wird die
Kapelle und der Kirchhof im Sattel erwähnt; kurz hernach
wurde eine Kaplanei an derselben errichtet und \\oo war
Sattel bereits eine eigene Pfarrei.*) 1387 stand bereits eine
Kapelle, aber ohne einen eigenen Priester, in IngenboL^)
Dass das Patronat über sämtliche schwizerischen Kirchen bei
Osterreich stand, mit der Einschränkung, dass Entsideln den
') Reg. 22, 240.
«) Gfr. 31. 318.
») Reg. ^^^, 443. 444.
•) NüichfUr^ a. a. O. S. 33>. Ri^. 785.
*) Gfr. ;, 182. XfiscfwUr, ». a. O, S. 330.
•) Gfr. 3, 369. NüscheUr, 320.
2 40
vierten Teil des Kirchsatzes zu Steinen besass. wurde oben
S. 66 nachgewiesen.
In Ußitcnvahit'N tritt uns die Kirche von Sarfien seit
1036. diejenige von Statis seit 1148 in den Urkunden ent-
gegen.*) Es folgen 1157 diejenige von Btwchs^ 1173 die von
Alpuach und F\erns und 1275 Sächseln, Lungern und GiswilJ^)
Bei keiner aber fäUt die erste urkundliche Erwähnung mit
der Gründung zusammen; stets wird die betreffende Kirche
als längst bestehend vorausgesetzt und nirgends etwa eines
Filial Verhältnisses gedacht, so dass die Einteilung des Lan-
des in die acht Kirchspiele jedenfalls in sehr alte Zeit zu-
rückreicht.
Nidwaiden zerfiel in die zwei Kirchhören Stans und
Buochs. Stans umfasste ausser seinen heutigen Filialen
Ennetmoos, Stansstad, Obbürgen, Kirsiten, Dallenwil. Wisen-
berg und Niderbüren auch Hergiswil und die Pfarrei Wolfen-
schiessen mit Einschluss von Oberrickenbach; ja vor der
Gründung des Klosters gehörte selbst das Engelberg da2u.
Zu Buochs gehörten ausser Eanerbürgen, das noch jetzt Filiale
ist, Beggenried und Emmetten. Bei der Stiftung des Klosters
Engt'lberg (ca. 1 1 20} wurde das Tal als besondere Pfarrei der
Klosterkirche von Stans abgetrennt.^ Um 1300 soll nach
einem zweifelhaften Ablussbrief die St. Jakobskapello in
Envctmoos schun bestanden haben; sicher ist, dass sie um
1360 vorhanden war,"*) \2i2% existirte auch schon ein Kirche
mitWidemgütem in ll'ol/cnschiess, aber ohne eigenen Priester;')
zur eigenen Pfarrei wurde Wolfenschiess erst 1438 erhoben.*)
') Reg. 14. 16. 24.
2) Reg. 26, 30, 240.
») Reg. 24.
*) Reg. 433. Liber Marcarum (1360 — 1370) der Konstanzer Diözese, im
Freiburgcr DiA/esaiuirchiv V. 82.
6) Reg. 662.
*) Urk. vom 12. Sept. 1438. Gleichzeitige Kopie im Sl.-A. Kid»aldcn,
mitteilt von Hrn. Durrer,
241
%.
Um 1 360 worden auch Filialen von Buochs auf Bürgen und
Emmctten erwähnt. ')
In Obwalden blieb die alte Einteilung in die sechs
• Kirchgänge. Alf^unch, Kerns, Sarucn, Snchseln^ G^^o/'/ ur\d
Lungern unverändert bestehen. Als Filialkapelle von Kerns
wird um 1360 die Kapelle St, Xikhmstu in Bänken genannt.*)
Über die Patronats Verhältnisse der acht Kirchen wurde S. 74,
77, 87, 88 und 100 gehandelt. Zur Zeit der Entstehung der
Eidgenossenschaft teilten sich Engelberg» Beromünster und
Österreich so in dieselben, dass Stans, Buochs und Lungern
Engclberg, Kerns Beromünster inkorporirt waren. In Samen
set/to dieses den Leutpriester, Luzem-Murbach den Pfründer.
Dem Patronat Murbachs unterstanden ferner die Kirchen von
Alpnach. Giswil und vielleicht Sachsein, bis durch den Kauf
von 1291 Österreich an seine Stelle trat.
Von den im XIIL Jahrhundert in den drei Ländern ent-
standenen klösterlichen Stiftungen, dem Lazariterhaus Seedorf
in Uri, dem Zisterzienserinnenstift in der Au zu Sfriner?,
dem Dominikanerinnenkloster am Bach in Scfnviz und dem
Schwesternhaus im Muottatal war schon bei der Schilderung
der Grundherrschaften die Rede. ^)
Die Ritter und Frauen des hl. Lazarus, die in Deutsch-
land ausser derXiederUissung in Uri nur noch zweiCommenden.
im Gfenn bei Dübendorf im Kanton Zürich und zu Schlatt
im Breisgau besassen, widmeten sich dem edlen Zweck der
Pflege von Kranken, insbe.vjndere \on Leprosen, von Ver-
wundeten, durchziehenden Priestern und Ordensleuten und
armen Reisenden. Man hat wohl mit Recht die Stiftung
ihres Spitals in Uri mit der Eröffnung des Gotthardpasses
in Verbindung gebracht.*) Über das innere Leben der Xonnen-
') Liber Marcuum a. a. O.
*) Libcr Marcanim a. a. O.
3) S. 61, 64.
*) Oenirr, Die Luzarilcr-HlLu$er und das Bcnediklinerinneo-Kloster in See-
dorf. Jahrbuch für Schweiz. Gesch. XII. 211,
16
242
klöster in Schwiz vernehmen wir so gut wie nichts; ihre
äussern Schicksale beschränken sich auf Eigentumserwerb-
ungen und Steuerstreitigkeiten mit dem Lande, die insofern
ein allgemeineres Interesse haben, als sie jener grundsätzlichen
Opposition der Schwizer gegen jede Ausdehnung des klöster-
lichen Besitzes auf Kosten des freien bäuerlichen Eigentums
riefen, die sich im ältesten Landrecht von 1294, von welchem
unten noch näher die Rede sein wird, so energisch kundgibt
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;^!i^^!i:^;;S5iTs^^^ ^
VI. Die ersten Freiheitsbriefe und
Freiheilskämpfe.
i
ie Regierung Friedrichs II. bildet für die Ge-
schicke Deutschlands einen verhängnisvollen
Wendepunkt, indem sie die Auflösung desselben
in eine Unzahl selbstherrlicher Territorien be-
siegelte. Im gleichen Moment, wo der gewaltige Staufer
in seinen sizilischen Erblanden den Feudalstaat rücksichts-
; los erdrückte und durch einen ganz modernen Beamten-
staat ersetzte, wo er sich bemühte, die ganze Appenninen-
halbinsel diesem Systeme einzufügen, hielt er es für not-
wendig, sich die Gunst der deutschen Fürsten durch die
weitgehendsten Zugeständnisse 211 erkaufen. Mit ihm wett-
eiferte sein Sohn und Sten\*crtrcter in Deutschland, König
Heinrich^ sei es» dass er im Einverständnis mit dem Vater
handelte, sei es, dass er, mit Auflehnungsgedanken gegen
diesen sich tragend, die Grossen dadurch auf seine Seite
zu ziehen hoffte. So entstanden jene berüchtigten Reichs-
gesetze, die Coufocdtratio mit den geistlichen Fürsten vom
Jahre 1220 und das Statni zu Gunsten der geistlichen und
weUlichen Ftirsttm von 1231/32, durch welche die unter dem
Einfluss des Lehenswesens erfolgte Umwandlung der Reichs-
ämter in landesherrliche Gewalten rechtliche Sanktion erhielt.
^44
Damit hatte die erblich gewordene Beamtenaristokratie, die
sich zwischen das Volk und das Reichsoberhaupt eingedrängft
hatte, eine feste Position gewonnen, von der aus sie die
kaiserliche Zentralgewalt stückweise zerstören und zugleich
nach unten ihre Macht stets verstärken konnte.
Unter den gleichen Herrschern, und ebenfalls auf ihre
Verleihungen gestützt, begann aber in den Alpen eine Be-
wegung, die als Reaktion gegen das Landesfürstentum auf-
gefasst werden muss, die auf nichts mehr und nichts weniger
abzielte, als den zum Landesherm gewordenen Vogt oder
Grafen durch einen wirklichen Beamten des Kaisers zu er-
setzen und dadurch das unmittelbare Verhältnis zwischen
Volk und Reichsoberhaupt herzustellen. Diese Bewegung
richtete sich gegen das Haus Habsburg, das im XIII. Jahr-
hundert gewissermassen an die Stelle der Zähringer getreten
und mit steigendem Erfolg bemüht war, durch die Ver-
einigung von Grafschafts- und oberlehensherrlichen Rechten,
von hohen und niedern Gerichtsbarkeiten, geistlichen und welt-
lichen Vogteien und zahlreichen Grundherrschaften zwischen
Jura und Alpen ein umfassendes Landesfürstentum zu be-
gründen.
Auch die Waldstätte schienen demselben unrettbar ver-
fallen zu sein. In dreifacher Eigenschaft hielten die Habs-
burger im Beginn des XIIL Jahrhunderts Scinviz und Unter-
tvaldrn umklammert. Als erbliche Latidgra/eu vom Aar- und
Zürichgau richteten sie über die Freien, als KastvÖgie von
Murbac/i-/Mzrrn und Mun über die den beiden Gotteshäusern
angehorigen Leute, über die Insassen ihrer eigenen, aus der
I-enzburgischen Erbschaft an sie gekommenen Höfe als Grund-
herrn, Gegenüber diesen umfassenden Berechtigungen wollte
es wenig sagen, dass einzelne Parzellen in Unterwaiden
ihnen noch entgangen waren, wie die alten Besitzungen Bero-
münsters, dessen Kastvogtei bei den Grafen von Kiburg
stand, und Engclbergs, dessen Vogt der König war. Als
nun nach dem Aussterben der Zähringer auch die Reichs-
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246
vogtei Uri von Friedrich IL als erbliches Lehen an Graf
Rudolf den Alten vergeben wurde, schien die habsburgische
Herrschaft in sämtlichen drei Ländern eine vollendete Tat-
sache. Da bröckelte jedoch aus dem Gebäude der zuletzt
eingefügte Stein nach kurzem wieder heraus, und dieses un-
scheinbare Ereignis sollte schliesslich den Einsturz des Ganzen
nach sich ziehen.
I
<
a) Der Urner Freiheitsbrief von 1231.
Im Jahre 1231 kaufte König Ihinruh die Vogtei über
das Tal 677' vom Grafen Rudolf dem Alten zurück, und gab
«seinen Getreuen, sämtlichen im Tale Uri wohnhaften Leuten
am 26. Mai zu Hagenau im Elsass die urkundliche Zusicherung,
dass er sie von dem Besitz des Grafen losgekauft und gefreit
habe, und dass er sie weder durch Verleihung noch durch
Verpfändung dem Reiche jemals wieder entfremden, sondern
sie stets zu seinen und des Reiches Diensten handhaben und
schirmen werde. Zugleich forderte er die * Gemeinde ■ auf,
die J'o^teis fever, die sie vorher dem Grafen Rudolf bezahlt
hatte, nunmehr seinem Abgeordneten, Arnold von Alu zu
entrichten. Der König machte also die Lehenserteilung
von 1218 rückgängig, und zwar, wie die Ausdrücke zeigen,
offenbar mit Zustimmung des Grafen, der gegen eine Ent-
schädigung die Vogtei aufgab.')
Die Bedeutung dieses Loskaufs liegt darin, dass durch den-
selben die vorher in h;ibsburgischem Eigentum stehende Vogtei
über Uri an das Reich zurückkehrte, dass sie fortan, ähnlich
wie diejenige der Stadt Zürich» durch wechselnde königliche
Beamte mit zeitlich beschränkter Amtsdauer verwaltet wurde.
Uri war dadurch, analog den Reichsstädten, ein königliches
oder Reiclisland geworden.
4
1) Reg. 71, Beilage I.
A
247
I
Fragen wir nacfi den Motiven, welche den Kaiserssohn
bewogen. Üri durch ein Geldopfer unmittelbar in seine Gewalt
zu bringen, so sind wir darüber auf blosse Vermutungen an-
gewiesen.
Bei dem zeitlichen Zusammentreffen der ersten Nach-
richten über den Gutthardweg (S. 222) mit dem Freibrief der
Urner liegt es nahe, an einen kausalen Zusammenhang zwischen
der ErCSffnung des Passes und dem Loskauf des dazu führen-
den Tales zu denken. Da Heinrich kurz darauf mit seinem
Vater in offenes Zerwürfnis geriet und seiner Einladung, am
I. November 1231 nach Ravenna zu kommen, keine Folge
leistete, ist die Vermutung geäussert worden, er habe sich
des Gotthardpasses bemächtigen wollen, um in hochver-
räterischen Absichten den Feinden des Kaisers, den lom-
bardischen Städten, die Hand zu reichen. Allein für den
Frühling 1231 scheint eine solche Absicht noch ausgeschlossen.')
Dass aber die Gotthardstrasse bei der Befreiung Uns eine
Rolle spielte, bleibt dennoch höchst wahrscheinlich. Bis-
her wenig beachtet, hatte das kleine Alpental durch die Er-
öffnung der durch dasselbe führenden Gebirgsstrasse politische
Bedeutung gewonnen. Das Livinen- und Ursercntal waren
ebenfalls Reichslande, und Friedrich IL schlug 1241 den
ihm befreundeten Comem die Bitte ab, ihnen das Tal Leven-
tina zu verleihen, da er es einstweilen selber behalten wolle. *^)
Wenn der Kaiser solchen Wert auf die unmittelbare Be-
herrschung des südlichen Zugangs zum Gotthard setzte, so
wird es sich mit dem nördlichen kaum anders verhalten haben;
auch musste er um so mehr Gewicht auf die neue Strasse
legen, als die lombardische Opposition durch den An-
') Meyerv. Knomu ( Anz. für Schweiz. Gesch. III, i jj | nucni gegen JiilUtt S. 50
darauf aufmcrk^Am, da»s die enge Verbindung Heinrichs mit feinein loyalen Rat-
geber Abt KoHrad von Bnssnang von St. Gallen im Fruhliny 1231 den Gedanken
an miru(eriM:he Pläne ausschliessl.
2) Ret». 99-
248
bchluss Veronas den Brenner beherrschte.') Ich vermute daher
mit H. von Liebenau. dass Heinrich nicht geg-en, sondern
im Einverständnis mit dem Vater g-ehandelt hat. Dabei mag
es wohl sein» dass die ^Einwillig-ung des Grafen von Habs-
burg ein Preis der Sühne war, in welche Heinrich kurz
zuvor Rudolfs ältesten Sohn, Albert, aufgenommen hatte,
nachdem dieser durch eine Fehde im Elsass sich des Königs
heftigen Unwillen zugezogen hatte. >^ Auch ist darauf hin-
gewiesen worden, dass Graf Rudolf von RapptrsTviL der
grösste weltliche Grundherr in Uri, enge Beziehungen zum
Abt von St. Gallen, Konrad von Bussrtang, hatte, welcher
gerade in jenem Momente als einer der einflussreichsten Rat-
geber in der Umgebung K<'»nig Heinrichs weilte;') der Abt
und der Graf mögen daher dem Loskauf nicht fremd gewesen
sein. Vielleicht hat Rapperswil damals die Reichsvogtei über
Urscren erhalten, in deren Besitz wir das Haus 128.=; finden. In
wie weit die Umer selber bei ihrem Loskauf beteiligt waren^
ob die Initiative von ihnen ausging, ob sie vielleicht selber
dem Konig die finanziellen Mittel zur Entschädigung des
Grafen von Habsburg zur Verfügung gestellt hatten, das
alles lässt die Urkunde leider im Dunkeln. Sollte nicht das
Beispiel des mit ihnen so eng verbundenen Zürichs, mit
dessen Bürgern sie bis 1218 alle Schicksale geteilt hatten,
sie veranlasst haben, nach einer ähnlichen Stellung im Reiche
zu streben? Jedenfalls wird die Zusicherung der L'nveräus&er-
lichkeit nicht ohne ihr Zutun ertolgt sein, und es liegt darin
der Beweis, dass sie den Glücksfall» wenn er überhaupt nicht
von ihnen provozirt war, vollauf zu würdigen wussten.
So wenig erfreulich die Gestalt König Heinrichs in der
Weltgeschichte dasteht, er hat mit seiner Gnadenbe2eugung"
I
4
*) HTnkcimoMn^ Gesch. Kaiser Friedriciis II. und »einer Rckhc. S. 405.
2) G. r. WVw, über die Geschichte der dra Länder Üri, Schwiz und Unler-
waltlen \2\2 — 1315. S. 9. Femer ^hy*r v. Knonau 3. a. O.
') Mfyi-r r. Knonau^ a. a. O.» ferner in den Si. Galler Mitieilongra XVII,
258; Zeihr, Denkmäler aus »Icr Feudalzeit vnn Uri. S. 114,
Ä
24g
den Grundstein zur schweizerischen Freiheit gelegt. Ohne
den Rückkauf Uris an das Reich wäre es ein habsburgischcs
Territorium geblieben, ohne das lieispiel I^ris würde es den
Schwizern schwerlich eingefallen sein, nach der Reichs-
unmittelbarkeit zu streben, und ohne dieses Streben wäre
der Dreiländerbund nicht entstanden oder politisch bedeutungs-
los geblieben.
Der Freibrief Köniitr Heinrichs enthält zugleich ein Zeug-
nis dafür, dass die sämtlichen Bewohner des Tales Uri schon
1231 sich zu einer Gern fi^inde fL'/fn'tTs/Ms) zusammengeschlossen
hatten. Welches die Bande waren, welche die verschiedenen
Grundherrschaften zu einem Ganzen einigten, haben wir bereits
gesehen: es war einersptts die uralte AFarkgenossenschaft, der
wirtschaftliche Verband, der Gemeinbesitz von Wald und Alpen,
und anderseits die hohe Gerichtsbarkeit des Reichsvogtes.*)
Durch den Heimfall an das Reich gewann diese Korporation
erst rechte Bewegungsfreiheit. Der König war ferne, sein
Eingreifen beschränkte sich darauf, dass er einen höhern
Beamten ernannte, der, ohne im Tale selber zu residiren, von
Zeit zu Zeit dort erschien, um die Reichssteuer für ihn zu
holen, unter der Linde in Altorf hohes Gericht zu halten, 2)
und wohl auch dienstpflichtige ^^annschaft zur Reichsheer-
fahrl aufzubieten. Welche Personen, von Arnold von Ah
abgesehen, mit dem Amte betraut wurden, ist unbekannt.
Für die Ausübung der niedem Gerichtsbarkeit, soweit sie
nicht von den Grundherrn oder ihren Beamten gehandhabt
wurde, und zur Besorgung der laufenden Regierungsgeschäfte
setzte der Konig aus der Mitte der Talleute einen ständigen
Unterrichter oder AmmanUy^) dessen Amt vermutlich schon
vorher bestanden hatte. Es scheint, dass dem Ammann schon
M s. 136, 215.
*) Darauf, dass für die höhere Gerichtsbarkeit ein Beamter vorhanden trur,
deutet Reg. 109.
») Reg. 78.
<*in AV// zur Seile stand; \v<;ni^.sten.s wandte sich KOnig Heinrich
1.',^,^ Uli ^ ilie AnUsloute und Pfleger ^ (officiatiSy procuratoribus)
und KAni^fin iirrtrud u;.^ an Burkhard, ihren Ammann, und
«He rührigen Atnnu'inniT dos Tales. ^) Vielleicht bestand
difsiT Kut ursprOnglich aus den verschiedenen grundherrlichen
UeanittMi, den M«'iern der Äbtissin, dem Meier oder Ammann
von WeltingiMi, diMi Ammännorn der (xrafen von Rappers-
\Nil, der Herrn v<»n (irünenberg etc., die alle in den Urkunden
des \|||. lahrhutulerls erwähnt worden, oder er war aus den
N'orsti^lUM'n \\vv oAxw - iteuossameu - zusammengesetzt, die
urkundlich st hon »^^>S auftauchen-^ und wohl, ähnlich den
Ttten und reilsanuMi in rmerwalden, ursprünglich Steuer-
be/irke wanMK Immer aber wird aus der Mehrzahl der
AmnuMuier ^nlor l^tle^er einer als der Ammann nninistrn
\\iSS^ i-Ts^^ schlechthin, als der ^Ammann von Uri -1^75.
».*s>, i>»-*\ als der RLhttr in Vn 130% oder endlich als
V /,;*;•;',;>'; 'AW.'- vt-N»;* i,vm. i;oS'^* hor\orgehoben. Dieser
Kuhter \Hler Ammann ist das eigentliche Oberhaupt des
ta^.ex. Av.vNor \lon richterlichen Funkt: non konti::: ihm auch
xho 1 iv;u^hx:uc vier Rv-.cr.vNiev.or ..'. v.y .■..-.-.:."/ * ru. an
:c: .!.^r K ^:^:»; >;"ro o,i> 1..;-%: b-:7t^r-"v:-:: S:hr-^: r-^n ; ^
• ^ \ ., ,_. .
s ^
.K.,
251
Bald bemerken wir auch Spuren kräftiger korporativer
Selbständigkeit in Uri. Wenn mehrere Gerichtsgemcinden
für die tu'edcre Jurisdiktion in Uri bestanden,^) so gab es nur
eine für die hoht\ und vor allem, es gab nur eine Mark-
gemeinde, zu der die Landleute von der stiebenden Brücke
bis zum See zusammenströmten. Aus der Markgemeinde»
deren selbstverständlicher Leiter der königliche Ammann
war. eher, als aus dem nur selten zusammentretenden Vogt-
ding, ist die iMiidsgemeinde hen'orgegangen, die bald nicht
nur über Benutzung der Alpen weiden, über Bannung der
Wälder, übor Abmarkung von Strassen und Wegen zu be-
schliessen hatte, sondern, durch den Zustand des Reiches ver-
anlasst, sich schon in den nächsten Jahrzehnten mit politischen
Angelegenheiten, mit der Stellung zu Papst und Kaiser, mit
Krieg, Frieden und Bündnissen zu befassen hatte. Vielleicht
war es schon jetzt die Gemeinde, die den Ammann vorschlug.
während der Konig ihn bloss bestätigte. Schon 1243 führte
die Gemeinde Uri ein eigenes Siegel-) und unmittelbar nach
^) Es wurde S. 55 fl'. tlarHetan, dass die Wcltiitgerleule ihre eigenen Gerichts-
vcrsammUingen hatten, die vom Abi oder Keller oder den» Ammann des Goltcs-
hiiuses gd'.MtL'l wurden. Vennullich wai dassclhc mit den übrigen iiltem Otund-
herrscb.irien der Fall, so das.^ die Gcrichts^cmcindc des k<'>oiglichen Aminanns sich
ursprünglich auf die GoLlcsh au bleute des KrauniÜnsters und allßllHgc Freie I>e-
scbränkte. In Bexug auf die Vcgteistetter bildeten wiederum die Wettinger-
be&itxungcn, obschon sie ohne Zweifel der hohen öerichtsbarkeit des Reichsvogtes
uolemorfen waren (S. 136), eine Imnuinitüt. In diesem Sinnt- unterscheidet
K/^nig Heinrich 1233 (R*^g- "5) in Uri da* t\\ seiner Vogtei gehörige Gebiet,
von deni ihm Dienste geleistet zu werden pflegen, von den Weitingerbesitzungeo.
Dass Aber diese in Bezug auf das hohe Gencht und die Markgenossenschaft mit
dein übrigen Lande schon 1231 ein Ganzes bildeten, zeigen gerade die beständig
wiederkehrenden Versuche des Ammanns und der Gemeinde, sie auch zur Be-
zahlung der kaiücrlichea Steuer anzuhalten. Nicht als Richter, aber als Stell-
vertreter des Königs und als Haupt der Markgemeinde halte der Anunann auch
Über die Wcltingerbcsitzungen Gewall.
*) Reg. 108. Da» Slteste Siegel der Stadl Zürich stammt aii^ lieni Jnhre
1225, ist also bloss 18 Jahre älter S^Schwcizer und /MUr^ Sigelabbildungen zum
Urk. Zilrich, S. lO). In Straahurg kommt das Siegel der Stadt 1201, in K'Mn
ftchon 1149 vor. «Die deutschen Städte führen ein gemeines Siegelder Bürgei-
der Befreiung trat sie in Steuersachen so selbstherrlich auf,
dass König Heinrich es für nötig fand, sie in Schranken zu
weisen. Das Kloster W'ct fingen erhob, gestützt auf die dem
Zisterzienserorden verliehenen Privilegien, den Anspruch, dass
die ihm gehörigen Güter und Leute von der Bezahlung der
Reichssteuer frei sein sollten. Die Umer wollten diese pri-
vilegirte Stellung der Wettingerleute nicht dulden, worauf
sich das Kloster an den König wandte, der am 5. Juni 1^33
den Amtsleuten, Pflegern und seinen übrigen Getreuen in
Uri gebot, die Steuerfreiheit der Angehörigen Wettingens
zu respektiren. Dieser erste königliche Befehl scheint dem
Kloster noch keine Ruhe verschafft zu haben, denn im April
des nächsten Jahres sah sich König Heinrich veranlasst, dem
Ammann und der Gemeinde in schärferer Tonart, bei Verlust
seiner Gnade und unter Androhung von Strafen an Leib
und (TUt, die Einziehung irgend welcher Abgaben von den
Wettingerleuten zu verbieten.')
b) Der Freiheitsbrief der Schwizer von 1240.
Im Sommer 1236 eröfifhete Friedrich U. den Krieg, der
die Städte Nord- und Mittel Italiens «zur Einheit des Reiches >
zurückführen sollte. Aber die bedrängten lombardischen
Kommunen fanden einen mächtigen Bundesgenossen im Papste,
der erkannte, dass im Fall ihres Unterliegens er gelber der
Gnade des Kaisers preisgegeben sein würde. Am Palm-
sonntag 1^39 schleuderte Gregor IX. den Bann gegen ihn,
und damit begann jener letzte grosse Ringkampf zwischen
Papst und Kaiser, in welchem beide mit dem Einsatz aller
Kräfte um die monarchin mundi rangen.
Im Sommer 1240 legte sich Friedrich IL vor die stark
bevölkerte und feste Stadt Faenza in der Emilia und belagerte
4
4
Schaft, sobald dieselbe tu. einer gewissen Selbstverwaltung and Autonomie geUngt
ist.» Bresiaw, Urkuadeiilchre 1, 534.
'» Reg. :> r8-
A
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^53
sie mit dem höchsten Kraftaufwand. Als der Winter heran-
nahte, hob er die Belagerung gegen alle Gewohnheit nicht auf.
Die Zelte wurden abgebrochen, dafür erhob sich im Umkreis
Faenza's eine zweite hölzerne Stadt, geschützt durch Wall
und Graben, und, um die Mannschaften zu ergänzen, ergingen
die Aufgebote nach allen Seiten. Hier, im Lager vor Faenza,
erschien im Dezember des Jahres eine Gesandtschaft aus einem
wonig bekannten Alpental im Xorden, dem Lande Schiaz.
Dieselbe war über die beschneiten Gebirgspässe gekommen,
um den Kaiser der unwandelbaren Treue und Ergebenheit
der Schwizer zu versichern. Wahrscheinlich war sie auch
von einer Schaar Krieger begleitet, durch welche das Tal
den Eifer für Kaiser und Reich durch wirksame Tat -^
bewies. ')
Durch diese Gesandtschaft stellten sich die Schwizer
in scharfen Gegensatz zu ihrem nähern Herrn, dem Grafen
Rudolf dem Schzoft\^samr:f{ von Hahsburg-Laufcnburg, dem
Jüngern Sohne Graf Rudolfs des Alten, dem bei der Erbteilung
mit seinem Bruder Albrecht die Landgrafschaft im Zürichgau,
also auch die gräflichen Rechte über Schwiz und Unter-
waiden, sowie die sämtlichen Güter des Hauses am Vier-
waldstättersee zugefallen waren, während die Vogteien über
Murbach-Luzem und Muri beiden Brüdern gemeinsam blieben. 2)
Schon erstreckte das Netz der päpstlichen Intriguen seine
Fäden auch nach Deutschland hinüber, Fürsten und Herrn
planten den Abfall von dem gebannten Reichsoberhaupt,
l) Die Worte der Urkunde von 1240 »weil ihr den Eifer, den ihr allezeit
Rlr uns und das Reich gehabt habt, durch wirksame Tat gcieigl babl ., auf welche
man von jeher die Annahme einer Kriegshüife aufgebaut hat, werden zwar Krammalisch
dordi die nachfolgenden Worte : « indem ihr unter unsere und des Reiches Fitlige,
$0 wie ihr gehalten wäret, Zuflucht genommen habt-, anders erläutert. Doch
bleibt es immerhin wahrscheinlich, dass die Schwizer, die schon damals dem
WafFrnhiindwerk nicht fremd waren, nicht mit leeren Händen ins Laycr von
Faenza gekommen sein Mcrdcn.
*) S. 65, 99. 119. 147. Der gemeinsame Be&itz der Kastvoglei Murbach
erhellt aus Reg. i;o.
-254
und zu diesen scheint auch Graf Rudolf der Schweigsame
gehört zu haben. Während er in den Jahren 1237 und 1238
noch urkundHch im Gefolge des Kaisers in Italien erscheint,'^
treffen wir ihn nach Verhandlung des Bannfluchs Jahre hin-
durch nicht mehr dort, sondern in Deutschland. Er hatte
sich also von dem gebannten Herrscher zurückgezogen und
nahm an seinen Kämpfen nicht mehr teil.
Diese zweifelhafte Haltung des Grafen kam den Schwizem
zu Gute. Es ist möglich, dass der Kaiser ihnen einen Wink
geben Üess. Wir wissen, dass Friedrich II. systematisch die
Alpenpässe in seinen unmittelbaren Besitz zu bringen suchte.
So hatte er 1.256 bei der Eröffnung des Feldzugs gegen die
Lombarden die Bistümer Trient und Brixen unter unmittel-
bare Reichsverwaltung gestellt, um die Brennerstrasse zu
beherrschen.') Wie die Verleihung des Livinentals, so schlug
er auch diejenige des Blegnotals der Stadt Como ab, während
er ihr ohne Anstand Städte in der Ebene überliess, ofiFenbar,
weil er den Lukmanier direkt in seiner Gewalt behalten
wollte. 5) Nun führte die Gotthardstrasse seit 12^1 wohl durch
eine Kette von Reichslanden von Bellinzona bis zum Vier-
waldstättersee ; was nützte jedoch dem Kaiser der Besitz
derselben, wenn der See selber, die alleinige Zufahrtsstrasse
vom Norden her, in unzuverlässigen Händen war? Erst durch
die Erwerbung von Schwiz war die Zugänglichkeit des Passes
gesichert und konnte der Kaiser darauf rechnen, dass ihm
sein Sohn. König Konrad, jederzeit über denselben werde
Verstärkungen zuschicken können. Welche Aufmerksamkeit
aber Friedrich IL der Gotthardstrasse zuwandte, geht aus
einem Briefe hervor, den er am 2 1 . Dezember 1 240 an
Como schrieb, worin er nicht bloss für die Hut des Monte
Cenere und Bellinzona*s, sondern auch des Blegno- imd Livinen-
') Böhmtr-Ficktr, Regtstn Impcrii V X. 2281, 2308; Afünch, Rcf;estea
der Grafen von Habsburg-I^ufenbui^, Argovia X, 133 ff,
'^) Böhmer- Füktr, N. 31531^ 2>S4. 2155. 2188. 21S9.
ä) Rrg. 99. Vgl. dazu BähtHer-FicJ^^ N. 3109.
'■55
tales besorgt erscheint. ^) Leider fehlt es uns an ähnlichen
aufschlussrejchen Schreiben für die Xordseite des Passes;
aber es ist wohl nicht daran zu zweifeln, dass er auf die
Sicherung derselben ebenso bedacht war.
Sei nun die Initiative vom Kaiser oder von den Schwizem
ausgegangen, die letztem ergriffen den Anlass, der sich ihnen
bot, reichsunmiitelbar zu werden, wie ihre Nachbarn im Reuss-
tal, mit Begierde und ohne Zögern; weder die Gefahren des
weiten Weges, noch die winterliche Jahreszeit schreckte sie
davon ab, ihr Ziel zu verfolgen. In Anerkennung ihrer Treue
gegen Kaiser und Reich gab ihnen Friedrich II. im Lager zu
Faenza eme Urkunde, worin or erklärte, da&s er sie, -^dieweil
sie als freie Leute, die allein auf Kaiser und Reich Rücksicht
zu nehmen hatten, aus freien Stücken des Reiches Herrschaft
erwählt hätten, unter seinen und des Reiches besondern Schutz
nehmen und zu keiner Zeit gestatten werde, sie aus des
Reiches Herrschaft und Hand zu veriiussem oder zu ent-
ziehen,^ d. h. der Kaiser eximirte Schwiz von der Grafschaft
des Habsburgers und erhob es zur königlichen Gemeinde mit
dem Versprechen, dass sie es für immer bleiben solle.*)
Es ist in neuerer Zeit die Ansicht geäussert worden,
dass der Kaiser damit eine Rechtsverletzung begangen, dass
er nicht die Befugnis besessen habe, den Besitz der Habs-
burger in dieser Weise zu schmälern. 3) Aber es dürfte in dieser
Auffassung der Dinge doch eine Verwechslung der Zustände der
Stauferzeit mit denen des Spätmittelalters liegen. Unter den
Hohenstaufen sind erst die Anfänge einer allgemeinen gesetz-
M Reg. 94. So JcU5.im gelecentlich auch die Ansichten sind, die //. von
iJrbtnau (Archiv flir »chweix. Gcsdi. XIX, 25JI ff.) über den Golüiardpass vor-
biingt» in der Betonung der Wichtigkeit desselben für die politische Geschichte
der AV'aldstStte muss ich ihm durchaus beistimmen.
') Reg. qi. Beilage 11.
^) So Kopp u. a. Ich wiederhole im Folgenden teilweise die Ausführungen,
die sich in meinem Aufsatz : - Die Be2it;hungen der üchweiierischen Eidgenossen-
schaft zum Reiche bis zum Schwabenkrieg • in Hiltys Politischem Jahrbuch 1 890,
S. 307 ff. finden.
I
^56
lichon Normirun^ dor Verhältnisse zwischen dem Kaiser und
d<*r or])lirli gi^wordt^non lieamtenaristokratie gemacht worden.
HfÄl Friedrich H. hatte aus Gründen politischer Konvenienz in
ftotnon Konstitutionen von 1220, 1231 und 1232 die durch (ie-
w.ih ndcr Gcvvtlhrr-nl.'issen emporgekommene Territorialhoheit
der Fürsten gesetzlich anerkannt und ihnen dabei die mindestens
ebenso \V4)hler\vorI)cnen Rechte der Städte rücksichtslos g^e-
opfcrt. Aber wie er anfanglich die Städte den P'ürsten preis-
gab, HO besann er sich später keinen Augenblick, die ersteren
wieder gi^ji^en die letzteren auszuspielen, und niemand wird
bchauplon. d.ias er in den Zugeständnissen an die Fürsten
bl^ssorc^ Recht gCvSchaffen habe, als in denjenigen an die Städte.
Von einem festen Verfassungszustand kann überhaupt in
ilioser Übergangsperiode, wo die Zersetzung des Reichs in
Territorialsiftaton sich vollzog, nicht wohl die Rede sein. Das
Vorh;11tniH /wischen Kaiser und Fürsten war weniger eine
Frage des Rechtes, als eine solche der Macht, nicht sowohl
da» Krgebnis fesler Institutionen, als das der augenblick-
lichen Xotwcndigkciten der Politik- Der Kaiser konnte dem
IWsitistand der Fürsten, nm sie in der Treue gegen sich zu
orhallen. durch seine Privilegien rechtliche Anerkennung ver*
leihen; aber er konnte Ungehorsam oder auch nur Lauheit
mit sofortigem Entzug derselben bestrafen; das eine war
Recht, wie da» andere.*) Dis bh^sse unentschuldigte Aus-
bleiben bei Reichs» und Hoftagen konnte mit sofortigem
Verlust aller Lehenrechie und Ehren, die der Geladene vom
Rekhe trug, geahndet werden, ohne das* ein förmlicher
l*n^*e5s \xkrausiug«hen braudite,*)
y^ 1-: .1- jj gtng in diesem Falle nicht so weit Er 1
dei« ) i ^er. der durvh sein mchrj^khriges Fernbleiben
Kneg^ s<nn Miss^fallen erregt hatte, nur in sebr besciiödctiem
Mas^^sie. indem er ein wn jeher von den Küsem den
^57
gegenüber geübtes Recht in Anwendung brachte, das der
Exemtion, der Befreiung gewisser Bezirke von ihrer Gewalt,
ohne dass es der Zustimmung des davon bf^troffenen Inhabers
der Grafschaft bedurfte. Allerdings ging die Tendenz des
Lehensrechtes dahin, dem König auch diese Befugnis gegen-
über seinen erblich gewordenen Beamten zu rauben; aber
wenn die Ausübung derselben bei der steigenden Macht
der letztern immer schwieriger wurde und einzelne Fürsten
schon von Barbarossa Privilegien erhalten hatten, welche
das Exemtionsrecht der Könige ohne ihre Zustimmung aus-
schlössen, der Gesamtheit gegenüber war dasselbe von der
Krone noch nicht aufgegeben worden. ') Und wenn es sonst
vornehmlirli zu Gunsten der Kirche und des Adels aus-
geübt worden war, wenn darauf die Reichsunmittelbarkeit
der geistlichen Stifte und Städte, sowie zahlreicher Grund-
herrn beruhte, so wird das. was diesen gegenüber Rocht war,
nicht Unrecht geworden sein, wo es sich um den allerdings
singulären Fall der Exemtion einer Gemeinde von freien
Bauern handelte.
Ein anderes Bedenken, das gegen den Freiheitsbrief der
Schwizer erhoben worden ist. geht dahin, dass derselbe wegen
formeller und inhaltlicher Mängel nicht als ein ernstgemeintes,
rechtskräftiges Privileg, sondern nur als eine Drohung des
Kaisers gegen Rudolf den Schweigsamen betrachtet werden
kftnne. Die Urkunde enthalte weiter nichts, als die vage
Zusicherung des Köni^sschutzcs^ womit keineswegs schon die
Folgen der Immunität und Exemtion ausgesprochen seien.
Friedrich habe dieselbe absichtlich inhaltlich unklar und in
*) &-//r.;/cr. RechtsgeMrh., S. 542; Bnmmr, Das gcrichtlicb(> Excmtions-
recht der Babcnbcrgcr in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie, Bd. 47,
318 ff. Das frühste Privileg, dnrch das der Kaiser sein Exemtionsrecht aufgab, ist
(Us PrhiiUgium »hihus flir die Babenberger in Österreich {1 156). Indes ging dadurch
die Befugnis nur vom König auf den Herzog über, weicher davon wieder scioer-
seits gegcnaber den ihm unterstellten Gerichtsherrn Gebrauch machte. Brunner
a. a. O. S. 374.
17
^5ß
der Form unverbindlich abfassen lassen, damit er freie Hand
behalte, um je nach dem Verhalten des Grafen sie durch
klare Erlasse und offene Massregeln zu interpretiren. oder
sie ohne jede tatsächliche Folge auf dem Papier stehen zu
lassen. Das Mittel habe gewirkt, da wir den Habsbm-ger
1242 wieder im kaiserlichen Feldlager zu Capua finden, und
mit der Aussöhnung zwischen Graf und Kaiser sei die Ur-
kunde der Schwizer so bedeutungslos geworden, dass es nicht
einmal der Mühe wert schien, sie zu widerrufen oder zurück-
zufordern. ^)
So scharfsinnig auch die versuchte Beweisführung ist.
ich kann ihr nicht beistimmen. Das Fehlen gewisser Formeln,
wie sie den meisten Urkunden Friedrichs II., nicht allen,
eigen sind, kann der Gültigkeit des Schwizerbriefes, an dem
noch heute der kaiserliche Tronsicgcl hängt, keinen Eintrag tun.
da derselbe alle wirklichen Erfordernisse eines rechtskräftigen
Privilegs besitzt.-) L'nd was den Inhalt anbetrifft, so wird aller-
dings die Exemtion von den gräflichen Rechten der Habs-
burger nicht ausdrücklich darin ausgesprochen. Aber wenn
die Erklärung des Kaisers, dass er die Schwizer in seinen
und des Reiches besondern Schutz nehme, etwas vag" er-
scheint, so wird der Sinn derselben durch den Beisatz,
dass sie <als ftete Leute, die allein auf ihn und das Reich
Rücksicltl zu nehmen brauchten, aus freien Stücken seine
und des Reiches Herrschaft envählt hätten und dass er zu
keiner Zeit gestatten werdet sie aus seiner und des Reiches
Herrschaft und Hand zu verätissern oder zu entziehen ^^ so
klar, dass ein Zweifel an der damit verliehenen Reichs-
unmittelbarkcit nicht autkommen kann. Die Urkunde sagt
mit einer Deutlichkeit, die nichts zu wünschen übrig lässt,
dass die Schwizer jetzt und in Zukunft unter dem dominium
A
') Schwrizer^ Die Freiheil der Schwizer, im Jahrb. för Schweiz. Gesch. X.
S. 9 ff.
2) Siehe Exkam n.
259
von Kaiser und Reich stehen sollen, was selbstverständlich
voraussetzt, dass sie dem dominium^) ihres frühern Herrn,
des lirafen, entzog-en sind.
Auffallend bleibt es allerdings, dass^ der Graf von Habs-
burg, auf dessen Kosten die Exemtion geschah, mit keiner Silbe
erwähnt wird, dass seine Rechte einfach ignorirt werden.
Wüssten wir nicht aus andern Dokumenten, dass die Habs-
burger die erblichen Grafen der Sclnvizer gewesen sind» so
müssten wir nach dem Wortlaut der Urkunde von 1^40 an-
nehmen, dass die Schwizer nicht nur von Alters her freie
Leute gewesen seien, sondern dass sie unter gar keiner Bot-
mässigkeit irgend welcher Art gestanden, dass sie sich über-
haupt erst durch diesen Akt freiwilUg dem Reiche ange-
schlossen hätten. Sicherlich war diese Verschweigung der
habshurgischen Rechte nicht unbeabsichtigt, da Friedrich II.
bei ähnlichen Befreiungen gewöhnlich den Xamen und die
Verschuldung des Fürsten, gegen den das Privileg gerichtet
ist, nennt."'') Vermutlich wollte der Kaiser den Grafen noch
.schonen. Er sollte durch diese Exemtion gewarnt werden;
aber Friedrich II. hielt seine Schuld noch nicht für genügend,
um ihn urkundhch als Robellen zu brandmarken. An der
Gültigkeit der Exemtion konnte jedoch diese Verschweigung
der habshurgischen Rechte nichts ändern, so lange nicht ein
förmlicher Widerruf derselben vorlag.
Und der Freiheitsbrief der Schwizer bHeb denn auch
keineswegs bloss auf dem Pergamente stehen. Die Schwizer
verweigerten, darauf gestützt, ihrem alten Grafen den Ge-
horsam.^) Ob Friedrich H. für den eximirten Bezirk einen
ReicliSi'ogt ernannte, wie das sein Sohn i:.ii für Uri getan
') Vgl. die Aus<!rücke: ita tfUitd nttHo Import vos a nmträ et Imperii
dominio r/ mamOus a/ir»<jn .... pi^rmitfrmus mit der Urk. von 1247: a fiäelUaU
ei ^ominio tfusHtm tcmtrc rtrrtiettUs . . . tfuoti sub dicti comifts tiominio . . .
pt-rsiitrHtes . . . . sr ab rj'tis Jomittia subdiUi-nt^s prffuto Fridr^rko a.<ststutit etc.
») So bei Regensburg {Huiliard-BreholUs VIi. 366) und hei Erfurt (i.I. 57).
") Reg. 121.
zbo
hatte, bleibt allerdinkfs ungewiss. Ein aus dem XTV. Jahr-
handort stammondes Verzeichnis des Osterreichischen Archivs
in Baden erwähnt einen Brief aus den Jahren 125J — 57, < wie
Graf Hug (statt H., nämlich Hartmauns von Frohurg die von
Schwiz ihres Eides ledig sagte und erklärte, dass sie den
von Habsburg angehören 3. i) Man hat daraus den Schluss
gezogen, dass Friedrich II. den Grafen Hartmann von Fro-
burg, dessen Haus ja auch Grundeigentum in Schwiz bcsass,
zum Reichsvogt daselbst ernannt habe und dass dieser nach
dem Tode des Kaisers seine Stelle aufgegeben und den Habs-
burgem ihre gräflichen Rechte wieder eingeräumt habe.*) So
grosse Wahrscheinlichkeit diese Vermutung hat. so können
wir sie doch nicht zur Gewissheit erheben, da die Urkunde
des Froburgers selbst nicht mehr vorhanden ist und sich
auch lediglich auf einen Verkauf des Froburgerhofes in Schwiz
an die Habsburger beziehen kannte.*) Jedenfalls darf aber
bei dem überaus spärlichen Urkundenmaterial, das aus jenen
Jahren über die Waldstätte vorliegt, nicht auf das Gegenteil
geschlossen werden, dass der Kaiser keinen Reichsvogt für
Schwiz ernannt habe. Wenn das einzige Dokument, das uns
über die Folgen des Freibriefes von 1240 einigen Aufschluss
gibt, das päpstliche Drohschreiben von 1247, berichtet, dass
die Schwizer leichtfertig dem Exkaiser anhingen und ihm
gegen den Grafen und die Kirche nach Kräften beistünden,
so scheint das doch eine fortdauernde enge Verbindung des
Landes mit dem Reichsoberhaupte vorauszusetzen, wie sie
kaum anders, als durch einen von diesem ernannten Beamten
vermittelt worden sein kann. *)
0 Reg. 147.
2) Kopp II 1. 73<): 32**. Note I : Wortmann, Arch. f. schweU. Gesch. XIII,
127; Hubcr^ Die WaidstaUe, S. 57. Graf Hartmanu von Froburg scheint in der
Tat, im Gegeasatx zu seinem Vater, icur kaiserlichen Partei gezählt im hAbcn.
Vgl. BtmouHi, Acta Pontifintm I. 252.
S) Fr. V. Wyn. Zeitschr. fiir schwei«. Recht XVIII, 86.
<) Miin kOnnle eine Andeutung des Reichsvogtes darin erblicken, dass die
Schwizer bei ihrer Wiedenintcrwcrfung Oral Rudolf dem Schweigsamen schwören
26l
Wie Rudolf der Schweigsame zunächst die Verfü|ifung, die
ihm einen so ansehnlichen Teil seiner Grafschaft entzog, auf-
genommen hat. wissen wir nicht. Es scheint dass er einstweilen
nicht daran dachte, sich derselben gewaltsam zu widersetzen.
Dagegen bcschloss er, seine Haltung gegen den Kaiser zu
ändern, zumal Gregor IX. im August 1241 gestorben und die
Möglichkeit einer friedlichen Verständigung zwischen der
Kurie und dem Reichsoberhaupt sehr nahe gerückt war. Er
begab sich daher im Frühling 1242 nach Italien, um durch
seine Anwesenheit die Zurücknahme des kaiserlichen Erlasses
zu erwirken. Wir finden ihn im Mai im kaiserlichen Lager
vor Capua; dass es ihm aber gelungen sei, Friedrich II. zur
Aufhebung seiner Verfügung zu bewegen, wird nirgends
gesagt, und auch der Umstand, dass er vielleicht im Juni
1 245 sich noch einmal am M'iftag des Kaisers zu Verona
einstellte, beweist nur, dass er. gewarnt durch den Schlag,
der ihn getroffen hatte, sich bemühte, seinen Vasallenpflichten
nachzukommen, um Schlimmeros zu verhüten,^) zumal er am
eigenen Neffen, Rudolf III., einen lauernden Gegner hatte.
I
müssen, forinn wider ihn weder detn Kaiser selbst, noch irgend einem anJtrn
Gehorsam zu leisten.
J) Im Jaouar 1243 urUundci Rudolf der Schweigsame noch im Elsoss [Miittch,
S. 135). Im Mai wird von ihm gcsa^. dass er in entfernten Landen weile, und
um dieselbe Zeil befindet sich ein iVraf Rudolf von Habsburg beim Kaiser tu
Capua (Reg. 106 u. 107). Mit Recht hat <7. r. liyst (Anz. f. Schweiz. Gesch.
und Altertumskunde 1857, S. 16 ff.) darnus geschlossen, dnss der letztere Rudolf
der Schweigsame sei. Von Rilltet, S. 69, u. Sc/rweiwr, 5. I<>. ist dann mit dieser
Anwesenheit Rudolfs, beim Kaisr-r die Noliz des päpstlichen Briefes von l J47, dass die
Schwiicr sich vonibcrgchend dem Schweigsamen wieder «nienvorfcn hätten, in Ver-
bindung gebracht worden. Al>er sie haben dabei übersehen, tlass n;xch dem 'W'orllaut
des Schreibens von 1247 die Wiederunterwerfung der Schwizer erst tu einer Zeit
slatlgcftmden hat, wo Friedrich II. von Graf Rudolf nicht mehr anerkannt wurde;
mUssen sie doch dem Grafen schwören, Friedrich keinen Gehorsam mehr ru
leisten. Die Anw<?senbeil Kudolls de» Schweigsamen im kaiserlichen Gefolge 1242
»chliesst die Aufhebung des Sthwiz betreffenden Erlasses so wenig in sich, als die
Begleitung Heinrichs VII. durch Herzog Leopold 131 1 die Zurücknahme der
Freiheitsbrirfc von 1309 erwirkte. Wenn der im Juni 1245 am Hoftag des Kaisers
zu Verona auftretende Rudolf von Habsburg wirklich der Schweigsame und nicht
202
Nach allem ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass die
Schwizer sich vom Dezember 1240 bis im Sommer 1245 ^^^
ihnen vom Kaiser verliehenen Reichsfreiheit auch tatsächlich
erfreut haben. Als aber das Konzil von Lyon am 17. Juli 1245
den papstlichen Bannfluch guthiess, das Absetzungsdokret
wider Friedrich II. schleuderte und die deutschen Fürsten
einlud, ohne Rücksicht auf den 1237 zum romischen König*
gewählten Sohn dos Kaisers, auf Konrad IV., einen Nach-
folger für ihn zu wählen, gestaltete sich die Lage anders.
Der Schlag, der den staufischen Herrscher traf, war ein
gewaltiger. Jetzt nahm der Aljfall auch diesseits der Alpen
mit reissender Schnelligkeit überhand. Die antighibellinische
Partei in Deutschland scharte sich um Heinrich Raspf., den
Landgrafen von Thüringen, der im März 1246 auf Weisung
des Papstes zum Gegenkönig erhoben wurde. Am 5. August
1246 kam es zwischen Konrad und Heinrich Raspe bei Frank-
furt zu einer Schlacht, in welcher der Staufer durch den Verrat
des Grafen von Würtemberg und anderer schwabischer Grossen
eine schwere Niederlage erlitt.
Auch zwischen Jura und -Mpi^n erh'ib die päpstliche
Partei ihr Haupt. Fast der ganze hohe Adel des Schweizer-
landes fiel von Friedrich II. und seinem Sohne Konrad ab, allen
voran die beiden (^trafen Hartmann von Kiburg, seit dem Aus-
sterben der Zähringer die mclchtigsten Dynasten des Schweizer-
landes, deren Besitzungen vom Bodensee bis Freiburg reichten:
dann Graf Rudolf der Schweigsame, der jetzt offen auf die
Seite des Papstes trat, die Grafen Ludwig von Froburg, Rudolf
von Neuenburg, Kraft von Toggenburg und zahlreiche andere
Edle, sowie che meisten geistlichen Würdenträger. ') Nur
der Dochnmlige KCnig gewesen ist, wie G. x\ tVysSt S. 52 im Gegensatz äu Kop/> I,
S. tjO vemiutei. so ist auch dai n*Hh kein Beweis fiir eine Kdssirung Jes Schwiaer
Freibriefes: wohl aber schlicsst es jede Mrtglichkeit aus, jene Wiedeninterwerfung vor
den Juli 1245. d. h. vor die Absetzung Friedrichs durcli das Konzil von Lyon
fin/nseticn.
*) ßetHoulh\ Acta PontißcutM l, S. 160, 166, 167, 17a, 192, 204, sab, 433,
«jr» 240, 241. 246. 24:. 249. 252, 253. 254. 265. 26;. 268. 275, 276,
4
^63
wenige der Grossen blieben den Staufem treu, darunter der
XefFe des Schweigsamen , Rudolf von Nabsburg der jüngere,
der nachmalige König, die Grafen Rudolf von Rapperswü
und Hugo von Moni fort, ')
So verzweifelt schien die kaiserliche Sache im südlichen
Schwaben zu stehen, dass selbst die Schwtzer ins Wanken
gerieten. Es scheint, dass sie. bedroht durch die Angriffe
Rudolfs des Schweigsamen, der Grafen von Kiburg u. a.,
nach Erhebung des Gogcnkönigs Heinrich Raspe und dem
Sieg, den dieser bei Frankfurt erfocht, die Sache der Staufer
für verloren gaben und ihren Frieden mit der Kirche und
ihrem Schützling. Rud"lf dem Sehweigsami'n, machten. Freilich
konnte dies nur unter Preisgebung ihrer Reichsunmittelbarkeit
geschehen; in den Augen des Schweigsamen hatte das von
dem gebannten Exkaiser gegebene Privileg keinerlei Gültig-
keit. Sie mussten ihm daher einen Eid leisten, dass sie fortan
in seiner Herrschaft verharren und wider ihn weder Friedrich
noch irgend einem andern den mindesten Gehorsam leisten
würden.
Allein der Hohenstaufe war nicht der Mann, um sich so
ohne weiteres von seinen Feinden zertreten zu lassen. Als
er das Urteil des Lyoner Konzils vernahm, soll er gesagt
haben: • Bisher bin ich Ambos gewesen, jetzt will ich der
Hammer sein. ^ Jeder Rücksicht überhoben, führte er nun
den Kampf in Italien um sein und seines Hauses Dasein mit all
den HilfscjuoUen seines reichen Geistes, mit leidenschaftlicher
Energie weiter. Die unerschrockene Haltung des Kaisers
^85, 187, 293, 301, 307. Dagegen dürfen nicht, wie ^/«ä^-^ es tut, ,aUe die Edlen
tind Ministerialen, welche in der KibuTger Urkunde von IJ48 {Kopp, Urk. IT, 90)
«Twähnt werden, ohne weiteres zur päpstlichen Partei gerechnet werden, da die
Oralen von Kiburg >ich vom Papste ausdrtlcklich die Erlaubnis halten geben lassen,
mit ihrem Verwandten, Graf Rudolf von Rappcrswil, und andern Anhängern
Kiiiftcr Friedrich* zu verkehren {^BtrnoutU^ Ada Poutif. I, 261, 262).
') BemoulU, Acta Pontif. 2iy, 24Ü, 249, 261: Huber, Rudolf von Habs-
burg, S. 6 u. 15.
2b4
ermutigte die reichstreue Partei allenthalben. Auch im
Schweizerlande fanden die Ghibellinen einen kräftigen Rück-
halt an den Bürg^erschaften der Städte. Zürüh, welches auf
das päpstliche Interdikt mit der Austreibung* des Klerus
antwortete, Lnzenu das sich gegen seinen päpstlich gesinnten
Herrn, den Abt von Murbach, erhob. Bern^ das dem päpst-
lichen Legjiten den Weg verlegte, waren feste Bollwerke
der staufischen Partei. ')
Da erhoben auch die Männer im Gebirge wieder die
kaiserliche Fahne, die zugleich diejenige ihrer Freiheit war,
und versagten dem Schweigsamen aufs neue den Gehorsam.
Rudolf, der sie nicht 2u überwältigen vermochte, denunzirte
die kirchenfeiniiliche Haltung seiner widerspenstigen Unter-
tanen beim Papste, worauf dieser von Lyon aus unterm
28. August 1247 den Propst von Ölemberg im Sundgau be*
auftragte, die Leute von Sclnviz und Sarucn, die laut Mit-
teilung seines ^geliebten Sohnes p, Graf Rudolfs des altem
von Uabsburg, von diesem, dem sie nach erblichem Rechte
angehörten, freventlich abgefallen seien und dem einstigen
Kaiser Friedrich nach dem gegen ihn gefällten Exkommuni-
kationsurteil leichtfertig angehangen hätten; die dann, von
heilsamen Ratschlagen geleitet, dem Grafen wieder Huldigung
geleistet und geschworen hätten, wider ihn weder jenem
Friedrich, noch irgend einem andern den mindesten Gehorsam
zu leisten, und die nun doch wieder mit verdanunltcher Ver-
achtung jenes Eides, der Treue und des gegen alle Begimstiger
des Exkaisers verhängten Bannes sich seiner Herrschaft ent-
zögen und jenem Friedrich beiständen, mit Bann und Inter-
dikt zu belegen, sofern sie nicht binnen einer gewissen Frist
zur Einheit der Ivirche und zum Gehorsam gegen den Grafen
zurückkehren würden. Dasselbe solle der Propst gegen über
den Bürgern von Luzvrn tun, wofern es sich herausstelle, dass
4
4
») G. V. Wyis, Altes Zürich II. S. 247. Reg. 121» 138. t3q. ikmonUi,
Acht Ponttf. I, 2O7.
A
26',
sie mit jenen verkehren und dem vorgenannten Friedrich
anhang^en. '}
c) Die Entstehung des Landes Unterwaiden.
Die ersten Bünde.
Aus dem päpstlichen Schreiben von 1247 geht mit Gewiss-
heit hervor, dass die Schwizer bei ihrer Erhebung gegen den
Grafen nicht allein standen. Mit ihnen werden darin die Leute
von Sarnen stets zusammen genannt und auf eine Stufe gestellt.
Ein zweites Dokument aus der Zeit, das uns erhalten ist.
zeigt» dass der Aufstand nicht bloss Obwalden, sondern auch
Nidwaiden ergriffen hatte. Die angesehensten Männer der
Kirchspiele Stans und Buochs, Ministerialen und freie Land-
leute, an ihrer Spitze der Leutpriester von IValter von Stans,
dann die Ritter Wcnur von Fügisb^ Rudolf von Winkelriedy
Werner von Buochs und sein Sohn, femer Walter von Aa^
llrii/i und W. Siavgii, der Ammunn von Nidertml^ sein
Bruder Heinrich^ Ä von Wolfe nschiesseti u. a. schreiben an
den Rat von Zürich einen Brief in Sachen des Klosters
Engelberg und wünschen bei diesem Anlass der Stadt Triumph
und Sieg über die Feinde; sie besiegeln ihr Schreiben in Er-
manglung eines eigenen Siegels mit demjenigen ihrer ^A'^er-
bündeten »■ von Luzeru.') Die gemeinsamen Feinde aber,
gegen welche die Nidwaldner mit den Luzemern verbündet
sind und gegen die auch Zürich zu kämpfen hat, können
keine andern sein, als die Päpstlichen.
Es steht also ausser Zweifel, dass die beiden Täler Unter-
ivaldens an der Erhebung der Schwizer gegen den gemeinsamen
Grafen, den päpstlich gesinnten Habsburger, teilgenommen
») Reg. 121.
3) Reg. 114. Dass der undatirte Brief aus dieser Zeit stammt, wie schon
Kopp richtig erkannt hat, geht aus andern Urkunden hervor, in denen die be-
treffenden Persönlichkeiten genannt werden.
2b6
haben. Es frä^t sich nun, ob sie 1240 ebenfalls einen Freibrief
von Friedrich IL erhalten haben, ob mithin ihre Eman2ipations-
versuche auf derselben rechtlichen Grundlage beruhten, wie
diejenigen der Schwizer. Die Originalausfertigrung eines
solchen Freibriefes ist nicht vorhanden. Dagegen findet sich
in einer Urkunde des Jahres 1316. in welcher Ludwig der
Haier die Freiheiten Unterwaldens bestätigte, ein Brief
Friedrichs II. für dieses I-and wörtlich eingerückt, der dem
schwLzerischcn völlig gleichlautet und wie dieser von Facnza
datirt ist. Auf die Urkunde Ludwig des Baiers gestützt,
haben Tschudi und manche Neuere die Befreiung der Unler-
waldnf^r durch Friedrich II. als eine Tatsache hingestellt,
und wir hätten anzunehmen, dass auch sie im Dezember 1240
ihre Gesandtschaft nach Faenza geschickt und dass damals
schon die Länder in Freud und Leid verbunden gewesen
wUren. Allein es ist mit überzeugenden Gründen nach-
gewiesen worden, dass die Kanzlei Ludwigs des Baiers
13 16 nur die Originalurkunden von Schwiz wirklich vor sich
gehabt hat und dessen Freiheitsbriefe ohne weiteres auch in die
Bestätigungsbriefc von Uri und L^nterwalden übertrug, dass
mithin Ludwig der Baier sämtlichen drei Ländern Privilegien
bost.iligtc, die Schwiz wirklich empfangen hatte, von denen
es aber mehr als fraglich ist, ob die beiden andern sie eben-
falls orhalten haben.')
Was vor allem den angeblichen Freiheitsbrief Friedrichs IL
für die is'lmtlichen Leute des Tales Unterwaiden v verdächtig
macht, ist der Umstand, dass im Jahr 1240 wahrscheinlich
noch gar kein Land L'^nterwalden, wenigstens nicht im poli-
tischen Sinne, exisiirte. Es ist selbst zweifelhaft, ob der
Xame Unterwalden damals schon gebräuchlich war. Der
einzige Gesamtname für die beiden Täler, oder genauer ge-
nommen für ihre Bewohner, der im XIII. Jahrhundert ur-
kundlich vorkommt, ist derjenige der IVaidltuie » oder
*
I
I
0 Siehe Exkurs IIb.
^67
- IntramoniaHi ^ , von welch letzterem « Unterwaiden 3 eine
erst anfangs des XIV. Jahrhunderts auftauchende nicht allzu-
g-lückliche ITbersetzung zu sein scheint.')
In Uri waren die verschiedenen Grundherrschaften durch
die Gemeinmark und die hohe Vogtci frühzeitig zu einem
Ganzen verbunden. In Schwiz war die Einheit des Landes
ebenfalls durch die uralte Markgemeinschaft, sowie durch dos
starke L'bcr wiegen der freien Gemeinde, in deren Organi-
sation schliesslich die Grundherrschaften aufgingen, gegeben.
In Unterwaiden fehlten diese einigenden Bande gegenüber
dem trennenden Elemente der verschiedenen Grundherr-
schaften. Nicht das Land, sondern das Kirchspiel war hier
die wirtschaftliche Einheit, und in Bezug auf hohes und
niederes Gericht zerfiel Unterwaiden in lauter Parzellen, die
ohne Verbindung unter sich vielmehr mit auswärtigen Ge-
bieten aufs Engste zusammenhingen. Die Murbach'schen
Höfe in Stans, Alpnach und Giswil machten mit Luzern und
den übrigen Höfen des Gotteshauses eine Art geistlichen
Staat aus. Die Engelberger Höfe in Buochs und Wolfen-
schiess waren Teile des klösterlichen (lemeinwesens. das sich
am Fusse des Titlis gebild^^ hatte. Die Besitzungen Bero-
münsters, Muris etc. standen ebenfalls unter fremder Juris-
diktion. Selbst die Freien scheinen in zwei Gemeinden, die-
jenige im Stanser- j und im ■ Sarntal j, zersplittert gewesen
zu sein.
Allerdings standen diese freien Gemeinden unter sich und
mit einem Teile der grundherrlichen Immunitätsbezirke in
einer Art Personalunion, da das Haus Habsburg am einen
Ort Graf, am andern \'ogt oder wenigstens Obervogt und
I
*) 1252 'umler den waltlulen ♦, und ^ apud iHtramonianos - (Rt't;. 139),
IJ57 «m IntramontanU* (Roy. 163 und 163), I2QI ' hominunt intrntncnionorttm •
(Beik4*c III). * UnderwaJden > komral zum erstenmal 1304 vfir (Reg. 458), dann
1309 in den Briefen Heinrichs VII «i« vtilU UmUnoalt* (Underwalden). Das
inter sylvas* der Acta Murensia glaube ich als «Waldstältc 1 überset«n zu
znflsscn, cU es auch auf Gersau und Alpen in Uri bezogen wird.
268
am dritten Grundherr war. Aber aus dieser Personalunion
konnte um 1240 das <Land> Unterwaiden nicht hervorg-cgangen
sein, weil es Gebiete umfasste, die, wie die unter königlicher
Vogtei stehenden Bosit;!ungen Engelbergs und die klburgischer
Vogtei unterworfenen Leute Beromünstors mit den Habs-
burgem gar nichts zu tun hatten, und weil die habsburgischen
Rechte selber nicht in einer Hand lagen. Grundherr und
Graf im grrVssten Teil von Unterwaiden war Rudolf von
Habsburg-Laufenburg; die Vogtei über Murbach und Muri
aber musste er mit seinem Bruder und hernach mit seinem
Neffen Rudolf teilen, denen die Grafschaft in Kirsiten und
Hergiswil allein zustand. Zudem war die Vogtei über die
UnterwaldnerhAfe Murbachs Erblehen der Freien von Wol-
husen geworden.
So bleibt die Entstehung des Gemeinwesens Unterwalden
ein Rätsel, zu dessen Lösung uns die Quellen immerhin
einige Fingerzeige geben. Wir werden annehmen dürfen,
dass die in allen Landesteilen zerstreuten Fnun den Kitt
bildeten, der schliesslich stark genug war, um die so ver-
schiedenartigen, in mancher Hinsicht auseinander strebenden
Bestandteile zu einem Ganzen zu vereinigen. Aber wie ist
nun diese Einigung vor sich gegangen und wann hat sie
stattgefunden ?
Das Land L'ntenvalden, welches i^gi in den Bund mit
Uri und Schwiz getreten ist. war nicht identisch mit den in
seinem Schoss befindlichen freien Genossenschaften. Es war
vielmehr ein geschlossenes geographisches Ganzes, es hatte
seine bestimmte Landmark und es gehörten dazu sowohl die
Freien, als die hörigen Insassen der beiden Täler, mit ein-
ziger Ausnahme der in der Pfarrei Engelberg gemessenen
Gotteshausleute. Eine solche Verbindung der verschiedenen
Herrschafts- und Gerichtsangehörigen zu einem Ganzen fand
sich nun zunächst in kleinerem Massstab im Kirchspiel und
der mit diesem zusammentallenden MarkgenossiHschaft, In
den Kirchspielen, beziehungsweise den Markgemeinden muss
2og
daher die Basis gesucht werden, auf welcher die grössere
Gemeinschaft sich aufgebaut hat.
Dadurch, dass diese Markgenossenschaften sich ;?usammen-
taten, dass die Kirchspiele, ohne Rücksicht auf die grund-
heiTschaftlichen Sonderungen, sich zu bestimmten Zwecken
verbanden, ist in der Tat das Land Unterwaiden entstanden.')
Zunächst fand diese Vereinigimg in den beiden Tälern
gesondert statt. Im Lauf des Xlll. Jahrhunderts, jedenfalls
vor 1261. müssen die beiden Kirchspiele S/a/is und Biiochs sich
mit einander zu einer grossem Gemeinde vereinigt haben. In
letzterem Jahre wendet sich nämlich der Propst von Luzern
bereits an die Gemeinde der Pfarrgenossen von Stans und
Buöchs : mit dem Ersuchen , den Berchtold von Wolfen-
schiessen in seinem Recht an die Aa, das er vom Gottes-
haus zu Erbe habe, nicht zu irren. ^) So bestand 1261 die
* Gemeinde der IValdleuie des unteren Tales > bereits als eine
anerkannte Genossenschaft, und dieselbe legte ihr Korpo-
rationsbewusstsein an den Tag, indem sie die Hoheitsrechte
über die Gewässer, welche bisher dem Grundherrn zugestanden
hatten, an sich zu ziehen suchte.
In ähnlicher AVeise, wie die beiden Kirchspiele des ^untern
Tales >, müssen sich die sechs des -obern Tnlesy vor dem
I. August i2Cji zusammengeschlossen haben. Denn nicht
nur bestand ihre Verbindung schon zur Zeit des Abschlusses
des ewigen Bundes, sondern es war bereits schon der weitere
Schritt geschehen : Das untere und das obere Tal hatten sich
wieder zu einem g^rösscm Gemeimvesen verbunden und führten
ein gemeinsames Siegel mit der Aufschrift: - U?iiversi(as homi-
nem de Stannes et Vallis Suferioris ', Gemeinde der Leute
von Stans und des obern Tales. 3)
' ) Diese Auffassung beriihrl sich mit derjenigen DeichuuimUns in den Nid waldner
BeitrUgea 3, 38 ff.; allt-in die Arl)cit des Ict/lern leidet an der Verwirrung, weldie
die 'vurr Gcutchtm > des Tschudi'schcn Abdrucks iler Urkunde vom 13. Febr. 1382
(Rfg- 769) angerichtet halK-n. Vgl. Dürrer, Anz. f. Schweiz. Gesch. Vj, 95*
2) Rec, 178.
3) Beilage III.
270
Wer hat nun diese successive Verbindung der Kirchspiel-
markcn zu den beiden Gemeinwesen Xid- und Obwalden und
dieser wieder zum Lande Unterwaiden veranlasst, und worin
lag das Motiv derselben? Da Ang-ehorige der verschiedensten
Gerichts- und Grundherrn dabei beteiligt waren, so kann
dieser Zusammenschluss unmöglich auf Anordnungen eines
derselben, auch nicht des mächtigstfn, des Grafen von Habs-
burg, zurückgeführt werden; er muss vielmehr aus dem
spontanen Willen der Landleute hervorgegangen sein. Und
da die gesonderten Markgenossenschaften bestehen blieben,
da auch die Trennung nach Gerichtsgemeinden sich noch
geraume Zeit erhielt, so kann der Zweck der Vereinigung
weder ein ökonomischer, noch ein gerichtsorganisatorischer
gewesen sein: die Verbindung muss zunächst ausschliesslich
poUfnch-mtUiurischtn Charakter gehabt haben. Es war wohl
das Bedürfnis gemeinsamer Verteidigung gegen einen ge-
meinsamen Feind, welches die Kirchspiele Ob- und Nid-
waldens zu vereintem Handeln, zum Eingehen dauernder
Verbindungen beweg.
Ein solches Bedürfnis aber mussten in erster Linie die
Freien in Unterwaiden fühlen, die, wie der päpstliche Brief
von 1247 zeigt, vom Beispiel der Schwizer gelockt, eben-
falls reichsunmittelbar zu werden hofften und im Vertrauen
auf kaiserliche ITnterstützung dem Grafen \*on Hahshurg den
Gehorsam weigerten. Ihnen schloss sich beim Ausbruch des
Kampfes alles an, was in den Tälern ghibellinisch dachte
und fühlte, wie jene Engelberger Ritter, denen sich selbst
der Habsburger Ministeriale von Winkelried beigesellte, oder
wer sonst einen Groll gegen den Grafen hegte oder vom
Aufstand eine Verbesserung seiner Lage hoffte. Auch das
Beispiel des nahen Luzern, mit welchem die «Waldleute >
so vielfach verknüpft waren, musste manche mitreissen. So
trat die Mehrheit der Bewohner auf Seite der kaiserlichen
Partei, im Gegensatz zur Mehrheit ihrer (inrnd- und Gerichts-
herrn, zu den Grafen von Habsburg und Kiburg, zu den
<
t
A
A
27 1
Äbten von Murbach und Muri, zu den Vögten von Roten-
burg und Wolhusen, die alle auf päpstlicher Seite standen.
Da galt es, sich der mächtigen Herrn mit vereinten Kräften
zu erwehren, ihre Burgen zu brechen, Letzinen und Wacht-
türme zu errichten, Landungsversuche abzuschlagen u. s. w.
Da war es naturgemäss. dass die Kirchspiele sich zu diesem
Zwecke verbanden und die gemeinsame Verteidigung organi-
sirten.
Ein Land Unterwalden gab es also 1240 noch nicht, aber
unmittelbar hernach, während der Kämpfe, die 1245 aus-
brachen, begann es sich zu bilden. Hätte ein solches schon
länger bestanden, so würde wohl der Graf von Habsburg
nicht bloss Sarnon in seiner Denun/iation genannt haht^n.
Auch dass die Häupter Xidwaldens noch kein eigenes Siegel
besassen und um das ihrer Verbündeten von Luzern bitten
mussten, deutet darauf hin. dass noch alles im Werden be-
griffen war. Anderseits müssen aber damals die Anfänge zur
Vereinigung schon gemacht worden sein. Die Schreiber des
Briefes an Zürich repräsentiren die beiden Kirchspiele Stans
und Buochs, die freie Genossenschaft und die verschiedenen
Grundherrschaften in Xidwalden. Und, wenn sich die Kirch-
genossen von Stans und Buochs mit Luzern verbündeten, so
schlössen sie sich gewiss auch den (Gesinnungsgenossen im
Samtale aufs engste an. Die völlige Übereinstimmung der
I-age und der Interessen hatte endlich, wie aus dem päpst-
lichen Drnhschreiben deutlich hervorgeht, schon 1247 die
Unterwaldner, sei es das ganze Land, seien es einzelne Kirch-
spiele, auch zum Bunde mit Scfnviz geführt. So hatte sich
seit dem offenen Ausbruch des Kampfes eine ghibellinische
Parteiverbindung am A'ierwaldstättersee gebildet, weicht* vom
Miten bis Luzem reichte und ihre Fäden auch nach Zürich
und selbst nach Bern erstreckte, *)
*) Heg. 138.
a
Sft\U^ //r/ iWwtbrn fremd geblieben sein? Wir bcdiueo
rtlUr^ln^ k^'irH* dirpku^ ?>ufifniAM dafftr; abrr e» ist doch
In tKiti^m Orii/I'- wahf^rheinlkh, da^s das Retrfasland an der
'/lH*m Kaum «k'h mit ^tifrf} Xachbam am Kampfe^ gegen
i\U» *9$*^ft»f d^« Kainern, dem es »o viel verdankte, beteiligte
Hrwl dMM f*ft nur di*«hiilb nicht der papMlichen Aufmerksam-
k"M ^«wOriHj^t wiirdr, wHI Rudolf der Schweigsame das
■•♦i)fi'»m llrtov dur'h drn Vfrkauf von 1231 fremd gewordene
Till In ftclnn D^ntm/iation nicht mit einbegrifT. Der grOsste
WhIiIIiIii« (inindlirrr in Uri Gr^f Rudolf von Rappcrswü, der
iiU U»»trli*V(»^t v'nfi lirÄor<*n uiul Ho.sitzer von Göschenen die
O'MdtardRlruMAc? bohcrrMhir, war ein Ghibelline. Auf einen
(iptfonvntji ywUchon drn Angohorij^fen des eifrig päpstlich
K«»*liuifi»h KloMcrt* Wdlingrn und den übrigen Bewohnern
ili'* 1 «If'N HcluMnl iiuih clio Hitte hinzuweisen, welche die
nrMiM'PU \\\\ diMi Abt Konrail um F.inr.'iumung des Turmes
In Si luiddorf an ilcn Mrior des (ioitcshauscs stellten, und die
IWr»liwllll>ikoit, mit welcher der Abt im Februar 1248 dem
VvrUnyen •»nlnprach, unter der Ht^dingung» dass der Meier
\\\^\\ \\\\\\\ un\rr/Ui*U».h in verleidigungsfahigen Stand setze,
wobol Ihnt tiUorilm^5 v'or?»ichtshalbor eingeschärft wurde, nicht
ViMt Äk"h AVI» gt*i;on die I^ndleute Kriegsaufruhr ins Werk
•U M^tif^m (^ M»i denn, das» seine Person angegriffen würde. ^)
\\\%\\ kommt uiM'h, das» drr lUmdesbrief von ugi sich
»ii»..!. a, j^iiit^^ii ii^r aI* Knuniertmg des ^alirm %tdh£h h^träftigtm
• • di>r dm*! l-AmVor bc/eichnei. Einen anderen Zeit*
IHinkt AbcHT, in ilem dtcs altt^«* Bandnis, dessen Urkunde
M .Tit ,1V, *• ^ ' ;u\Vmi ist. )ft^ohK>ss«i werden konnte, hat es
- ' ^^ ' '' va: - *i Wir ^t^rxlen daher kanm feUgeben,
V .^;v ...'.. '-^^ ife» DiriltodertwMides nnd dnak
v^ \ \<v skr EiilftfooBaBmsciuft in 4» 2ck xtm i34> fafe
l>er ^ KWdfctitufc des KampK^ <kr
3
273
I
kundlichen Quellen. Dagegen haben sich verschwommene
Erinnerungen daran noch im XV. Jahrhundert erhalten.
Wenn Justinger berichtet, dass die Waklstätte grosse Kriege
zuerst gegen die Herrschaft Kiburg und darnach gegen die
Herrschaft Hahshurg und deren Amtsleute und Vögte geführt
hätten. ') so ist er ohne Zweifel im Recht, mit der einzigen
Ausnahme, dass die Kämpfe gegen Kiburg und Habsburg
nicht nacheinander, sondern nebeneinander stattgefunden
haben. Die Grafen von Kiburg besassen damals noch einen
Hof in Schwiz^ sie waren als Vögte von Beromünst&r Gerichts-
herren über gewisse Leute in UNtenvalden, sie waren endlich
als Herren der Höfe Zug und Arr^) die unmittelbaren Nach-
barn der Schwizer, und bedrohlich erhob sich auf der zu
letzterem gehörigen Insel im Lmverzersee eines ihrer Schlösser.
Zwischen den Kiburgern, als den Häuptern der päpstlichen
Partei, und den ghihellinischen Bauern in Schwiz musste daher
der Kampf entbrennen, und es iüt kaum anders anzunehmen,
als dass damals die Burg im Lowerzersee von den Schwizem
zerstört wurde. Ebenso ist die Möglichkeit nicht ausge-
schlossen, dass das Schloss in Sarnen in kiburgischem Besitz
und einem aus dem Kiburger Ministeralengeschlecht von
Landenberg zur Hut anvertraut oder verliehen war, dass
Blendungen von Kriegsgefangenen vorkamen u. dgl. ^)
Überhaupt scheinen die im XV. Jahrhundert in den
Ländern umgehenden Sagen von einer Erhebung gegen die
Vögte ein Nachhall dieser Kämpfe in den Jahren 1245 bis
1252 zu sein, und es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Sagen
uns echte Züge aufbew%'ihrt haben. Es ist wohl denkbar,
dass die Lenker der drei Länder, bevor man zur zweiten Er-
hebung gegen Rudolf den Schweigsamen schritt, nächtliche
Zusammenkünfte auf abgelegenen Geländen, wie dem Rütli,
i) Reg. 55 t I.
') Reg. 219.
*) BernouUi, Anz. für Schweiz. OcscU. 1891 S. 1Ö9. Vgl. Reg. 3y3.
\%
I
^74
abhielten, dass die Unterwaldener aus beiden Tälern ihre Ver-
abredungen auf einsamen Alpweiden, wie der Tränki auf
VVisenberg. trafen, dass Burgen durch Listen genommen,
habsbvirgische und kiburgische Amtsleute und Kastellane
vertrieben oder gar mit dem Bolzen erschossen wurden. Man
darf jedoch nicht ausser Acht lassen, dass die Erzählungen,
wie sie bei Hemmerlin und im weissen Buch von Sarnen auf-
tauchen, schön völlig sagenhafcen Charakter tragen, und dass
bei der qualitativen Verschiedenheit der Sage von der wirk-
lich historischen Überlieferung eine Aussonderung des ge-
schichtlichen Kerns auf allerlei Willkürlichkeiten hinauslaufen
würde.
Wenn wir auf dem festen Boden der Geschichte bleiben
wollen, so beschrankt sich unser Wissen von diesen so be-
deutungsvollen ersten Freiheitskämpfen der Waldstätte auf
die wenigen Umrisse, die sich aus dem päpstlichen Drohbrief,
dem Schreiben der Xidwaldener und der Bemerkung Justin-
gers gewinnen lassen. Es scheint nicht, dass die Drohung
Innozenz' IV. von grosser Wirkung war. So lange Fried-
rich II. kämpfte und lebte, kämpften auch seine Anhänger im
Gebirge, so dass Rudolf der Schweigsame, der am b. Juli 1249
starb, die Herstellung seiner Herrschaft in den Waldstätten
wohl nicht mehr erlebte. Aber mit dem Tode des grossen
Kaisers am i^, Dezember 1250 brach die Macht seines Hauses
jählings zusammen. Sein Sohn und Erbe Ko^rad IV. sah
sieht von Abfall und Verrat umlagert, vom neuen Gegen-
könig Wilhelm von Holland geschlagen, ausser stände, seine
Krone in Deutschland zu behaupten, und eilte gegen Ende
1^51 nach Italien, um seine Erblande gegen den Papst zu
verteidigen.
Mit der Abreise Konrads war den Ghibellinen diesseits
der Alpen der letzte Halt genommen, ihre Sache war ver-
loren und es blieb ihnen nichts übrig» als mit ihren Gegnern
Friede zu machen. Am 4. Mai 1252 verglich sich Luzern
A
275
mit seinem Vogte Arnold von Rotenburg-, schwor alle wäh-
rend des Kampfes geschlossenen Verbindungen, also auch
die mit den Waldst.ltten eingegangenen, ab, und versprach,
den t Waldleuten ^ in ihren Fehden keine Kriegshülfe mehr
angedeihen zu lassen. ^) Wenn daraus hervorzugehen scheint,
dass Untenvalden noch in kriegerischer Haltung verharrte,
so finden wir noch im gleichen Jahr 1252 Graf Gottfried von
Habsburg, den ältesten Sohn des Schweigsamen, in Samen,
friedliche Geschäfte abwickelnd und umgeben von dem Ritter
Werner von Buochs, einem Unterzeichner jenes ghibellinischen
Briefes an Zürich, und den Häuptern jener Freien, welche
die Herrschaft seines Vaters abgeschüttelt hatten.^) Es hatte
also eine Versöhnung stattgefunden; man anerkannte in Unter-
waiden die gräflichen Rechte der Habsburg- Laufenburger
wieder an. Das gleiche w.ir wohl in Schiviz der Fall; wenig-
stens müssen sich die Schwizer vor einem Angriff der Habs-
burger oder Kiburger 1252 sicher gefühlt haben, da sie ihre
Leute in den Dienst des Abtes von St. Gallen treten
Hessen.*)
Es ist nicht daran i\x zweifeln: Die erste Erhebung der
Schwizer und Unterwaldner gegen das Haus IJabsburg, ihr
erster Versuch, mit kaiserlicher Hülfe gleich ihrem Nachbar-
lande Uri die Reichsunmittelbarkeit zu erringen, war ge-
scheitert. In F^olge des allgemeinen Niedergangs der staufi-
schon Sache hatten auch die Ghibelliuen im Gebirge Friede
machen müssen, und dieser Friede war nur erreichbar gewesen
um den Preis einer Anerkennung der habsburgischen Landes-
hoheit, wenigstens von Seiten der Schwizer und Unterwaldner.
Auf Uri, dessen Befreiung auf unanfechtbar rechtmassigem
Wege erfolgt war, erhoben die Habsburger keine Ansprüche.
*) Reg. 139.
t) Reti. 146.
») Heß. 144.
276
Aber auch die Schwizer vergassen die Urkunde nicht, die
ihnen Friedrich II. im Lager von Faenza überreicht hatte.
Sie betrachteten dieselbe als ihren rechtsgültigen Freiheits-
brief und verwahrten das kostbare Pergament, um es bei der
ersten günstigen Gelegenheit wieder hervorzuholen.
a) Rudolf von Habsburg und die Waldstätte
h.idll. 7i^.
: m gleichen Jahr 1 2 1 8, das mit Berchtold V., dem
Gründer Berns, das Geschlecht der Zähringer
ins Grab sinken sah, war Rudolf IIL von
Habsburg als ältester Sohn Albrechts und der
'^ Gräfin Heilwig von Kiburg* geboren worden, der nach-
'I malige König, der sein Haus zu welthistorischer Bedeu-
? tung erheben sollte. Man weiss wenig von seiner Jugend.
Mit dem Tod seines Vaters, der 1239 auf einer Fahrt nach
dem heiligen Land starb, begann seine selbständige Laufbahn.
Im Gegensatz zu seinem Oheim, mit welchem schon sein
Vater nicht im besten Verhältnis gestanden zu haben scheint,^)
hielt er zur Sache des Kaisers und wohnte der Belagerung
von Faenza bei, so dass er vielleicht Zeuge der Befreiung
der Schwizer war.*) Später zeigte er seine ghibellinische
') Es gehl dies aus dem Schicdspnich von 1238 (Reg. 87) hervor.
*) Im Mai 1241 erscheini Graf Rudolf von Habsburg als Zeuge einer zu
Faenrn ausgcstflltcn Urkunde. Dass der Schweigsame damit gemeint sei, wie
Schzvrizfy (L^rk. Zürich 11, J5) vermutet, »st gegen «lle Wahrscheinlichkeit. Dass
Kudoir III. in der Lombardei beim Kaiser war, berichtet auch Matthias von
Neuenbürg. BC(hm€r, Fontes IV, 150.
2ja
Gesinnung, indem or sich mit seinem Vetter Gotfried, dem
Sohne des Schweigsamen, herumschlug und dessen Besitzungen
verwüstete.^) Noch 1254 befahl der Pap>st, ihn als Anhänger
der Staufer und Feind der Kirche zu exkommuniziren. und
1267 begleitete er den unglücklichen Konradin auf seinem
Zug nach Italien bis nach Verona.-)
Diese entschiedene Parteinahme für Kaiser und Reich
scheint Rudolf in Verbindung mit den ghibellinisch gesinnten
Städten und Ländern seiner Heimat gebracht zu haben. Wie
ihm die Zürcher während des Interregnums den Schirm ihrer
Stadt übertrugen, berief ihn die Talgemeinde von 6V/ zweimal
zur Beilegung heftiger innerer Unruhen ins Land. Zwischen
zwei weitverzweigten Geschlechtem, den /zrl/ und den Gruoba^
war ein blutiger Streit ausgebrochen. Mit dem Stillstand der
Reichsgewalten scheint auch in Uri der politische Organismus
aus Rand und Band geraten zu sein. Einen Reichsvogt gab
es nicht mehr, nicht einmal einen allgemein anerkannten
Landammann,**) so dass niemand dem wilden Rachetreiben,
welches das ganze Tal in seinen Strudel hineinzureissen
drohte, zu steuern vermochte. Da erschien auf Bitte der Umer
Graf Rudolf mit einem grossen Gefolge von Edeln und
Rittern im Tale, um an des Reichsvogtes statt als Richter
zu walten. Am 23. Dezember 1257 führte er <^ mit Bitte und
Rat» der in der Breite zu Altorf versammelten Landsgemeinde
ZA\-ischen den beiden feindlichen Geschlechtern eine Sühne
herbei, die von je zwanzig Angehörigen derselben feierlich
beschworen wurde. Wer künftig den Frieden bräche, sollte
unter Bürgschaft der Zwanzig, die geschworen hatten, dem
Grrafen und dem andern Geschlechte eine Busse von 60 Mark
I
1) Chronicon Colmanen«se. Böhmer, Fontes 11. 4$. Annales Colmarienses,
am gleichen (.>rte S. 2.
2) Huber, Rudolf von Hobsburg S. 6.
*) Uh sohlie»se dies daraus, dass die beiden Uiteilsprücbe keinen solche«
«rwäbnen.
279
bezahlen und ausserdem mcineid, in des Papstes Bann und
des Reiches Acht, ehrlos und rechtlos sein und als Mörder
gerichtet werden. Vier der anj^feschenstcn Manner des Landes,
die Ritter Ifin/rr von Süeucn und Rudolf von Tun, t'uno
der Meier von Burglat und Burkhard Schilpfer, wurden mit
der Wahrung- des Friedens betraut. Diese waren es wohl,
welche, als die Izeli den beschworenen Frieden nach kurzem
wieder brachen. Rudolf von llabsburg abermals ins I-and
riefen. Am jo. Mai 1258 sass der Graf unter der Linde in
Altorf 2u Gericht und sprach unter Zustimmung der ver-
sammelten Gemeinde den Fried ebrechem alles bewegliche
und unbewejjliche Eigentum ab, das. soweit es Erbe von der
Abtei Zürich war, dieser heimfiel, und legte dem Izeli. seinem
Oheim, ihren Gattinnen und Erben ewiges Stillschweigen
auf.^) Beide Male besiegelte mit dem Grafen auch die Ge-
meinde des Tales L^ri das IVteil. Nicht als Landgraf, auch
nicht eigentlich ak Reichsvogt, sondern als freiwillig erbetener
Ersatzmann eines solchen hatte er unter Zustimmung der
Landsgemeinde von L^ri seinen ersten Spruch gefallt, der von
beiden Parteien anerkannt worden war, und darauf gestützt
seinen zweiten. Wie wenig Rudolf daraus irgend ein Hoheits-
recht über das Tal abzuleiten berechtigt und gesonnen war,
zeigte er selbst, indem er unmittelbar nach seiner Erhebung
zum Knnige, am 8, Januar 1 274, dem Ammann und der
Gemeinde von Uri in Anbetracht ihrer unwandelbaren Treue
gegen Kaiser und Reich in unzweideutigster Weise ihre
Reichsunmittelbarkeit bestätigte und versprach, sie in keiner
Weise zu verpfänden oder vom Reiche zu ^•eräussem.-) In
anderer Weise sollte er mit Schtviz und Unttrtvalden in Be-
rührung kommen.
Mit all der zugreifenden Keckheit und Rücksichtslosig-
keit seines Zeitalters betrieb Rudolf III. die Mehrung seiner
») Reg, 106. lO;.
«) Ri-g. 2Z^.
2Bo
Macht und seines Besitzes. Den günstigsten Anlass dazu bot
ihm zunächst das Erlöschen des Mannesstammes des kiburgt-
sehen Hauses, dessen nächster Verwandtor er durch seine
Alutter war. Die beiden Grafen von Kiburg, Hartmann der
Ältere und Hartmann der Jüngere. Oheim und NeiFe, hatten
ihre Güter so unter sich geteilt, dass der erstere die Besitzungen
östlich von der Reuss, die Landgrafschafi Turgau. die Graf-
schaften Kiburg und Baden, die Vogtci Schännis etc.. der
letzlere dagegen alles was westlich an der Reuss lag, die
Güter im Aargau und in Burgund. samt Zug und Art erhalten
hatte.') Nun starb am 3. September 1263 Graf Hartmann
der Jüngere, indem er nur ein minderjähriges Töchterchen,
Anna, hinterliess. und ein Jahr später, am 27. November 1^64,
folgte ihm sein kinderloser Oheim nach. Sofort schlug Rudolf
von Habsburg die Hand über sämtliche Besitzungen des
letztern als des Bruders seiner Mutier, unbekümmert um die
Rechte der Lehensherren und diejenigen der Witwe des Ver-
storbenen, die er selber mit Brief und Eid zu schirmen gelobt
hatte.
Während er so die ganze östliche Gntermasse der Kiburger
ohne weiteres als sein Eigentum in Besitz nahm, verfügte er
auch über die westliche, indem er die Vormundschaft über
Anna von Kiburg an sich nahm; doch hielt er es für not-
wendig, sich dabei gegenüber den von Savoyen her drohenden
Gefahren zwei Partner beizugesellen, seinen Vetter Gottfried
von Habsburg-Laufenburg und Graf Hugo von Werdenberg,
der als naher Verwandter der Kiburger auch ein Anrecht auf
die Vormundschaft hatte. Die drei gelobten sich im April
IJ71 bei schwerem Eide, • die Lehen der jungen Grafschaft
Kiburg wie Brüder unter sich zu teilen. ^ 2) Es scheint, dass
Graf Hugo schliesslich auf seinen Anteil verzichtete — ver-
mutlich war das Amt eines Landvogts von < )berschwaben.
M Kopp II, r, S. 499. 590.
2) Kopp II, I, S. 503.
4
28 I
welches ihm Rudolf gleich nach seiner Tronbesteigung ver-
lieh, die Entschädigung dafür.') An die Stelle Gottfrieds,
der schon im September 1271 starb, trat sein Bruder Ehrr-
hard. welcher die Hand Annas erhielt. Dafür Hess sich Rudolf
von Anna aus dem kiburgischen Erbe alle Besitzungen im
Aargau (Lenzburg, Vilmergen, Sur, Aarau, Meilingen, Sursee,
Casteln, den Hof zu Rinachi nebst Zug und Art und von
Eberhard aus dem habshitrg-^laufenhurgischcu Willisau, Sempach,
SchtviZy Stafis^ ßuoihs, überhaupt <: Leute und <.tui in den
Waldstätteti ^ abtreten, das Ganze um die Summe von 14,000
Mark Silbers (700,000 Fr), wobei jedoch Rudolf ohne Zweifel
eine starke Gogenrechnung für gehabte Mühe und Schaden
stellte, so dass nicht zu viel von dem Gelde in die Kasse des
jungen Ehepaares, geflossen sein wird.^) Jedenfalls hatten
die Habsburg- Laufenburger das Gefühl, bei dem ganzen
Geschäft von ihrem V^etter über\orteilt worden zu sein; ein
Stachel blieb in ihrer Seele zurück, der es erklärlich macht,
dass wir sie nach Rudolfs Tod in erster Linie unter den
Gegnern seines Sohnes finden.^) Für die Waldstditcn aber
hatte dieser Handel den Übergang der Grnfschaftsreckte^
Vogtf'U'H liud Güter in Sctnviz und Unterivalden von der
jungern liabsburgisch'lanfenbnrgischen auf die altere naclntinls
österreichische Linie zur Folge,
Kaum hatte Rudolf die kiburgische Angelegenheit ins
Reine gebracht, so wurde ihm noch ein höherer Preis zu
Teil, die römische KOnigskrone, da die Kurfürsten in ihm
den Herrscher gefunden zu haben glaubten, wie sie ihn
') Krügtr^ Die Grafen vou Werdenberg. St. Galler Mitteilungen XXII, 136.
2) Reg. 219. 13^1 geloben sich die drei Grafen, falb Anna sich verheirute,
ihf Gilt unter gegenseitiger Hülfe so lange zu beh.ilten, bis von ihr oder ihrem
Manne der Schaden eines jeglkhen von ihnen abgetragen sei. Kopp II, i, 593.
3) Reg. 334-
282
brauchten, eine bedeutende, kraftvolle Persönlichkeit, wie sie
für das Reich ein Bedürfnis war, aber nicht mächtig genug-,
um auf eigenen Füssen zu stehen. Die Kftnigswürde gab
Rudolf Gelegenheit, seine Familienpolitik im grossen Stile zu
betreiben. Mit dem Sieg über den Böhmenkönig Ottokar bei
Dümkrut am 26. August 1 278, mit der Verleihung der Herzog-
tümer (^*)sterreich , Steiermark, Krain und der windischen
Mark an seine Söhne verlegte er den Schwerpunkt seines
Hauses an die Donau, wo ihm eine gewaltige Zukunft er-
blühen sollte. Deswegen Hess er aber seine Besitzungen in
den Stammlanden keineswegs ausser Augen. Auch hier ver-
folgte er ausgesprochener Massen den Plan, seinen Söhnen
eine fürstliche Macht zu verschaffen, wie in Osterreich. Am
liebsten hätte er sie zu erblichen Herzogen von Schwaben
gemacht; ^) da sich dies als unmöglich erwies, so musste er
den andern Weg einschlagen, seine ererbten und zusammen-
gerafften Besitzungen mit allen Mitteln und Miltelchen zu
vermehren, bis sie schliesslich ein arrondirtes Fürstentum aus-
machten. So bemühte er sich, den Fürstabt von Sf. Galifn
systematisch zu ruiniren. um ihn unter sein Joch zu beugen.*)
Das Aussterben des Mannsstammes der Rti/>prrs':viUr im Jahre
1283 nutzte er, ohne die mindeste Rücksicht auf den weib-
lichen Spross des Geschlechtes, die Grräfin Elisabeth und ihren
Gemahl, den Grafen Ludwig von Hotnberg^ zu nehmen, aus,
indem er die Reichsvogtei Urscren als erledigt einzog und
sie seinen Söhnen verlieh , indem er ferner die Abte von
St. Gallen, Einsideln. Pfäfers nötigte, alle die Lehen, welche
die Rapperswiler von ihnen besassen, auf sein Haus zu über-
tragen. Die Aufopferung Ludwigs von Homberg. der unter
den Fahnen des Königs vor Bern das Leben verlor, die Bitten
der verwitweten Gräfin, die ihm Schritt für Schritt nachzog.
4
I
1) Stalin, Wirtemberpischf Geschichte III. 39.
*) Alryer von Krtotiou, Die Beziehungen des Gotle«.h.iuses Sl. GaUen tu den
K<*inigcn RuMitlf und Albrecbt. J.ibrb. für »chweiz. Gesth. VII. i fl.
i
283
I
bewirkten, dass er ihr einige Höfe am Zürichsee zurückgab;
die Hauptsache, die Vogtei Einsiddv^ die St Galler Lehen
in der March und das Urserrtifal behielt er für sich.*) 1283
hatte die Äbtissin von Säckingen . die I lerrin von GUirus,
den Ritter Diethelm von Windeck mit dem Meieramt daselbst
{^ sich und seine männlichen Nachkommen belehnt. Dies
hinderte Rudolf nicht, beim Tod des Ritters 1288 auf die
Äbtissin einen Druck auszuüben, so dass sie unter offenbarer
Verletzung der Rechte derer von Windeck das Moieramt an
seine Söhne verlieh. -) Der Abt von Murhach hatte der Stadt
Luzcrn die urkundliche Zusicherung gegeben, dass er sie nie
veräussern werde, und Rudolf hatte sie selbst schon wie eine
freie Stadt behandelt. Nun benutzte er die schlechte ökono-
mische Lage des Stifts, um im April 1291 den Abt zum
Verkauf Luzems und aller seiner Höfe diesseits des Jura zu
bewegen, und machte sich dabei anheischig, den Luzemem
die Herausgabe der betreflFenden Urkunde abzuverlangen. *)
Dazu kommen Ankäufe von Gütern und Rechten des
Adels, dessen V'erarmung Rudolf für seintT-n Vorteil auszu-
beuten verstand; so erwarb er unter anderem die Herrschaft
Rotenbi4rg^) Die für seine Zeit kolossalen Geldsummen, die
er brauchte, hatten seine Untertanen aufzubringen. Zu den
Gerichtsgefällen, den fixirten Grundzinsen der Hörigen, den
altherkömmlichen Abgaben der Gotteshausleute an den Kast-
vogt und der Freien an den Grafen, die teils in Geld, teils
in Naturalien entrichtet wurden, fügte er eine regelmässig
wiederkehrende, in ihrem Betrage aber vertUiderliche Steuer
auf Leib und (hu hinzu, eine reine Geldleistung, welche von
den verschiedenen Klassen von Leuten, die in irgend einem
Abhängigkeitsverhältnis zur Herrschaft standen, gleichmässig
») Kopp, n, I, s. 353 ff.
«) Hitimcr, Urk. Glinis I, S. 41. Reg. 297.
■) Reg. 329.
«) Kopp. 11, I. S. 186.
I
284
getragen werden musste und für deren Entrichtung Freie,
Vogtleute und Hörige in bestimmt begrenzte Steuergenossen-
schaften zusammengeschmolzen wurden. ') Durch dies bequeme
Mittel war er in Stand gesetzt» die gewohnten Abgaben je
nach Bedürfnis aufs Doppelte und Vierfache hinaufzutreiben,
und Hess sich dabei weder durch das alte Herkommen, noch
durch seine eigenen Zusagen im mindesten irren. So hatte
er 1264 der Stadt Wintertur in dem ihr erteilten Privileg
zugesichert, dass er die von den Kiburgern festgesetzte
Steuer von 100 ff (^000. bezw. 12,000 Fr.) nicht überschreiten
werde. Trotzdem mutete er ihr eine Jahressteuer von 150 ff
(3000, bezw. 18,000 Fr.) bis 375 ff (7500, bezw. 45,000 Fr.)
zu; ja einmal mussten die AVinterturer den 20. und ein
anderesmal den 15. Teil ihres fahrenden und liegenden
Gutes, also 5 "/o und 6^3 **/o ihres Vermögens hergeben. Von
Aarau wurden statt 30 ff altgewohnter Steuer 50 — 105 ff
bezogen, von Sursee statt 10 Mark 20V2 — 28 Mark, wobei
im Urbar ausdrücklich bemerkt wird, es sei dies ge-
schehen, »seit die Herrschaft begann, Land und Leute zu
') Fr, V. «>«, Zeitschr. für ^chweiz. Recht XVIII. S. 125 ff. F. Sch'X^trr,
Geschichte der habsburgiscbcn Vogtsicurm, Jahrb. für sc)iwci/. Geschichte VIII,
S. 138 ff. Im Gcgens.atz zu Fr. v. Wys* sucht V. Schweizer nachatuweiKn, «Uiss
diese Steuer nicht erst von den Habsburjjern eingeführt worden sei. In der Tat
hat die Einführung von regelmässigen ßett^n (»der Vo^struem zum Teil schon
viel früher stattgefunden, uncl wir treffen mancherorts dos Besirohcn der Herren,
sie willkürlich in die Höhe zu iTcil>cn (vj;l. oben S. 142); al>cr schliesslich einigten
sich Untertanen und Herrschaft dttch in der Regel 'auf eine in ihrem Bt^trage
tixirte oder * gesatstf * Steuer. Erst Rudolf hat die je nach Bedürfnis der Hexj-
Schaft X'erändrrliche Steuer zum Prinzip erhoben und durcbKeführt, wie der Gegen-
satz des habsburgischen und kiburgis^cben Steuersystems d^'utlich zeigt ; auch scheint
die Verschmelzung der verschiedenen Stände zu einheitlichen Steuergenosienschaftcn
sein Werk zu sein. Das von P. Schweizer angeführte Beispiel einer vcränder*
liehen Steuer in dem toggenburgischcn Amt Embrach aus dem Jahre 1299 beweist
Dur, doas Rudolfs Beispiel Nachahmung fand. Dass das Steuersystem Rudolfs
allgemein als eine rechtswidrige Neuerung empfunden wurde, geht aus dem be-
kannten Passu» des Bundes vom 16. Oktnbcr 1291 hervor, wonach jeder Mann
seinem Herrn dienen soll • //; der f^wonheit, als vor Jfs Chungts utrm und nach
rechU\ wer in fürbas nfHeo wil, <irn <\\t\ wir ■schirmen*.
4
285
I
I
kaufen». Und nicht nur die finanziellen Kräfte der Städte,
auch die des Landes wurden aufs äusserste angespannt, so
dass sogar die österreichischen Beamten, die unter Albrecht
den Steuerkataster aufzunehmen hatten, es für notwendig
fanden, für manche Bezirke einzutreten, und das von ihnen
erhobene Stcuermaximum für in Zukunft unzulässig zu er-
klären, 4 wen die liute mi>hten ez niht erliden-.^)
Übrigens behandelte Rudolf in ganz ähnlicher Weise die
Gebiete, die ihm nur von Reichs we^en Untertan waren.
Zürichs Reichsteuer betrug anfanglich 200 Mark (10,000, bezw.
60,000 Fr.), allmälig steigerte er aber seine Forderung aufs
Doppelte und Dreifache; so musste es 1291 den Bürgern
von Erfurt 1000 Mark (so.ooo, bezw. 300,000 Fr.) für ihn be-
zahlen, wofür es nur auf zwei Jahre Steuernachlass erhielt
und selbst dies noch unter dem Vorbehalt weiterer Leistungen
für einen allßilligen Romzug.*) Während aus diesem und
andern Gründen in der einst mit Rudolf so eng befreundeten
Stadt mehr und mehr Missstimmung gegen den König und
sein Haus um sich griff, schritt Bent^ vermutlich ebenfalls
wegen des Steuerdrucks und von Savoyen aufgereizt, zum
offenen Aufruhr, freilich um in Folge seiner Niederlage an
der Schosshalde nur um so tiefer gebeugt zu werden.
Ausser der Steuerkraft nahm der König auch die mili-
tärische Leistungsfähigkeit der habsburgischen Erbangehörigen
in starker Weise in Anspruch, wie das schwizerische Aufgebot
von 1500 Mann für seinen burgundischen Feldzug von 1289
beweist. Nach allem kann kein Zweifel sein, da.ss sowohl die
Angehörigen seiner Hausniacht, als die Reichsstädte seine
Herrschaft als eine ungewohnt drückende Last empfanden,
während Alles, was in der Nachbarschaft der habsburgisch-
österreichischen Besitzungen lag, von dem rast- und rück-
*) lUbsb. Trbar, eU. P/affeK S. 156, 172, 228; 202, 203, 205, 206 etc.
2) Ofchsi,. IfiUvS J.ihrbiuh V, 374.
286
sichtslosen Umsichgreifen des Königs zu Gunsten seiner
Familie sich äusserst beunruhigt fühlte.
Das musste 2. B. im Reichslande Urt der Fall sein. Es
scheint zwar nicht, dass er die Reichsunmittelbarkeit des-
selben, die er selber im Beg-inn seiner Regierung so feierlich
bestätigt hatte, antastete. Wir finden unter ihm einen ein-
heimischen Landammann an der Spitze, Burkart Schupf er^
der erste, dessen Xamen auf uns gekommen ist. Wie die
Schwizer mit Einsideln, so lagen auch die Umer mit dem
Kloster Eugclherg beständig in Grenzstreitigkeiten wegen
der Surcnenalp und der angrenzenden Weiden. Nun richtete
Gertrud, die Gemahlin des Königs, am 10. Oktober 1273 *^"
'Burkhard, ihren Ammann. die übrigen Ammänner und alle
Leute des Tales Uri ^ die Aufforderung, die Mönche in Engel-
berg im Besitze ihrer Alpweiden unangefochten zu lassen.
Im August i2;s erschien Marquart von Wolhuscn. habs-
burgischer Landrichter im Aar- und Zürichgau, in Altorf,
und schlichtete den Streit in Minne dahin, dass das Kloster
die Alp vom Stierenbachfall abwärts, wie bis anhin. zu Eigen
besitzen solle, dass aber die Umer, wenn sie Unwetter
zwiinge, tiefer ins Tal hinunter zu steigen, dort Zuflucht
nehmen dürften; dass femer in Streitfällen der Abt beim
Ammann in Uri, und die von LTri beim Abt klagen sollten.
Aber nicht als habsburgischer Landrichter, sondern, wie die
LVkunde ausdrücklich bemerkt, in Folge eines ausserordent-
lichen Auftrages des Königs, übte der Edle von Wolhusen
sein Richteramt aus. Auch beauftragte Rudolf, als trotz dieses
Schiedspruches der Streit von neuem auflebte, seinen Reichs-
landvogt zu Basel und Burgund, Harfmann von Bahiegg^ mit
der Vermittlung, die derselbe dann auch glücklich zu Ende
führte.*) Burkart Schüpfer aber finden wir noch 1284 im
4
4
») Reg. 221, 234. "24. Das Eingreifen Baldeggs wird in die Z«it de*
Ablrs Arnold (127(1 — 12()4) gt'Mtzt, niuss also nach dem Schirdsspnidi von 1275
fttAtlgefun<ien haben.
1*
I
»
287
Amte; dann scheint er dasselbe niedergelegt und einem
andern, vielleicht dem IValier von Spirirtgen^ Platz g^emacht
zu haben. ^)
Wenn also von unberechtigten Eingriffen Rudolfs in die
Reichsfreiheit Uris schwerlich die Rede sein kann, so wird er
dagegen in Bezug auf Reichssteuern ähnliche erhöhte Forder-
ungen an das Land gestellt haben, wie an die Reichsstädte.
Vor allem aber mussten die Urner um ihre StelUmg besorgt
werden, als das Netz habsburgischcr Besitzungen sie immer
enger umgarnte, als Urseren in ihrem Rücken, Glarus zur
Linken und Luzem zur Rechten in den österreichischen Besitz
übergingen. Zur Enklave im Osterreichischen Gebiet ge-
worden, hatten sie das Gefühl, dass früher oder später eben-
falls die Reihe an sie kommen werde, von Österreich ver-
schlungen zu werden.
Was Sckwiz anbetrifft, so hatte es in Rudolf nicht bloss
den König, sondern auch den Grafen zu erblicken. Sicherlich
haben die Schwizer auch nicht einmal den Versuch gemacht,
ihren Freiheitsbrief von ihm bestätigen zu lassen; sie konnten
nicht hoffen, dass er ein Privileg, welches seine Hausmacht
zu <-?unsten des Reiches» das seiner Familie wieder entgehen
konnte, schmälerte, bestätigen werde, zumal der grosse Hof-
tag, der im November 1274 zu Nürnberg versammelt war,
entschieden hatte, dciss nur diejenigen Verfügungen Friedrichs II.
Gültigkeit hätten, die er vor seiner Exkommunikation erlassen
habe.^) Schwiz geh^'^rte also zur habsburgischen Hausmacht
und stand daher nicht nur unter dem Konig, sondern auch
unter SGiann Söhnen.^) Rudolf verfügte auch ganz in diesem
I.
<) Reg. a8;. Vgl. Reg. 292 u. S. 194.
') Wlhrend Rudolf vor diesem Hofiay auch Privilegien beslätigtc, die Friedrich
im Batlne erlassen hatte [Itöhmcr, Kei:est;t Iniperii, S. Oo, N. 24; S. 63, N. 85),
so v*>n drt an nur ncKh diejenigen tvitr latam in tum rxiommunütitümis tt iAr^i>-
^iUoms tirnteniiam {/i<!hm^r S. 6;, N. 132, 134, 144 etc.; Kop/t I, 36).
^) Reg. J05. worin ihnen Konrad von Tilndorf namen» des Herzogs Rudolf
Befehle eileilt. Vgl. nuch Reg. 323.
288
Sinne über cIeis Land, Als er uyS der Verlobten seines
Sohnes Hartmann, Johanna, der Tochter des Königs von Eng-
land, als Wittum (o,ooo Mark auf seine Erblande anwies, so
befand sich d:is Tal Schwiz mit den HAfen Kiburg und
Froburg unter den verpfändeten Gütern, und als Hartmann
im Rheine ertrank, bevor die Ehe zu Stande kam, versetzte
er die Einkünfte, die er aus Schwiz bezog — ob ganz oder
nur teilweise, k<*^nnen wir nicht entscheiden — mit den-
jenigen anderer Hausgüter seinem Vetter Eberhard.')
Sonst erfreute sich die schwizerische Gemeinde auch
unter ihm einer weitgehenden Autonomie. Unter seiner
Regierung erhalten wir die ersten näheren Aufschlüsse über
die Vorfassung des Landes. In Bezug auf die Steuern bildeten
die Freien und die beiden Höfe noch immer gesonderte Be-
zirke; dagegen waren wohl in Folge des Loskaufs der habs-
burgischen Eigenleiite unter Eberhard die besondem Gerichte
der letztem eingegangen, so dass nun zu der Markgemein-
schaft sich auch noch ein gemeinsames Gericht gesellte. An
der Spitze des Landes finden wir eine Mehrzahl von Am rnännern.
1275 werden ihrer zwei, 1281 und 1286 f*/rr erwähnt,*) Ver-
mutlich führt die erste Urkunde sie nicht vollzählig auf, so
dass die Vierzahl als Regel angenommen werden darf. Man
hat diese Vierzahl mit der Einteilung des Landes in Kirch-
spiele in Verbindung gebracht, so dass Schwiz als die grösste
und volksreichste Gemeinde zwei, Muottatal und Steinen je
einen Ammann hergegeben hätten. Aus diesem Keime hätte
sich die alte politische Einteilung des Landes in Viertel, die
zum ersten Mal 1358 als bestehend erwähnt wird, entwickelt.*)
A
*> R»«. 255. 271.
«) Reg. 228, 256, 270, 294.
') A'(^> II 1. 332; Blmmgr^ Recbtsgcad). I. 128; tüAmi^ Du alle Sbuit»-
TennOgm« S. 9. Die t»ekannle Einleilung kennt sechs Vierte. Indes MÖgl Am
Name, diss e» ursphinglich nur x'irr gnh, und che Annahme von Kopp and
JCotAtng, «Us» Sdivix tirsprunglidi in ein VicTtd nid dem Wxsscrr (uoterluJb der
Mnotta) und ein sokbcs ob dem Wasser xer£illcn sei, woxu sich n.»h .It«- Vu-itrJ
Ä
I
I
I
I
I
289
Dem Einwand, dass die Ammänner herrschaftliche Beamte
waren, deren Ernennung nicht beim Volke, sondern bei der
Herrschaft stand, ') lässt sich die Vermutung entgegenstellen,
dass di« Gemeinde die Ammänner als Vertreter der Kirch-
spiele vorschlug und der König sie nur bestätigte. Möglich
ist es allerdings auch, dass die vier Ammänner den ursprüng-
lichen Bestandteilen des Landes entsprachen, der freien
Genossenschaft und den beiden Eigenhöfen, die ja als Steuer-
bezirke noch 1281 unterschieden werden, wobei dann anzu-
nehmen wäre, dass die erstere wegen ihrer numerischen
Stärke zwei Vertreter erhielt.-) Die vier Ammänner bilden
die gemeinsame Oberbehörde des Landes; aber einer steht an
der Spitze des Kollegiums, der Richter ' des Tales^) oder,
wie er seit 12QI genannt wird, der LandafNm<nni.^) Ausser der
Leitung des Gerichts, wofür er einen Teil der Bussen bezieht,
MuotLaUil um! *^teinen geaelllen. ist sehr wahrscheinlich, ^r^ wird noch 1358 als
«Teil- den Vierteln enlgej;enge»etzt (Landbuch S. 270, vgl. auch S. 209). Krst
»pttter wurde es zu einem neuen Viertel erhoben, und das Obwasserviertel .Schwiz
in ein • Alt- und Xcu-Vierlel » j;etellt, so dass es nun sechs gab.
*) Königin Anna nennt sie nostn ofßcuiii (Reg. 236).
2) So Fr. V. IVyss, Zeilschr. f. Schweiz. Recht XVIII, S. 96.
*) Reg. 322, 323. Beilaee III. Reg. 389.
^) ^cg- 352, 41S. Es ist äidierlicfa nicht Zufall, da.s!i Rudolf Stauffacher
sowohl in den Schreiben des Hartmann von Balüe^ und der Königin Anno, als
bei dein Landsnemeindtbeschluss von 1281 an der Spitie der Ammänner steht.
Der Sache nach, wenn auch nicht dem 1 itel nach gab l*s einen Landammann schon
vor 1291, wie umj^eUehrc auch nach 1291 neben dem L;indamniann das Ammanner-
kollegium noch fortbesteht. So wendet sich 1299 Kduigin Elisabeth an ^tlie
Ammänner» des Landes Schwiz; zugleich aber fordert sie den • Landammann »,
der auf Anordnung der Atnmännfr die Können zu Steinen gepiündel hat, auf,
das weggenommene Gut /.uriick/ustellen (Reg. 417, 418), yenau wie die Kt^nigin
Anna I2"3 nicht beide AmmUnner, sondern nur den Rudolf von StaufTach auf-
fordert , den Nonnen das gepfändete Pferd zurückzugeben. Noch 1 309 wird
neben dem Landnmmann der Hanne der Ammann (Reg. 480) und 131 1 Werner
Tiring der Ammann (Reg. 507) genannt. Ich glaube daher, dass trotz der schein-
baren Differenzen von 1275 bi^ 131 1 dieselbe Verfassung in Schwiz bestanden
und dass keineswegs ein Wechsel derart stattgefunden hat. dass es 1275 zwei, 1281
und 1286 \'ier uik! »it 1291 nur einen Amm.inn gehabt hätte. Uro die Zeit der
Schlacht am Morgarten trat dann an die Stelle de:^ Ammännerkollegiums der Rat.
19
2go
steht ihm die Einziehung der Steuern 2U, er hat für die Voll-
ziehungr de<i.sen zu sorgen, was das Ammännorkollegium be-
schliesst. er leitet die Landsgemeinde und vertritt des Land
nach aussen ; er ist mit einem Wort das Oberhaupt »der Ge-
meinde, 1275 und 1281 bekleidete Rudolf Staitffacher das
Amt. 1286 Ulrich von Wut und 1291 Konrad ab Iberg, der
zum ersten Mal in den Urkunden unter dem Titel eines Land-
ammanns erscheint.
Wie selbständig die Gemeinde Schwiz und ihre Ammänner
unter König Rudolf handeln konnten, zeigen verschiedene
Beispiele. Das 1262 in der Au zu Steinen gestiftete Nonnen-
kl')ster weigerte sich, gestützt auf die Privilegien seines
Ordens, an die Steuern des Landes beizutragen. Damit waren
aber die Schwizer und ihre Lenker keineswegs einverstanden;
die Nonnen wandten sich, von ihnen zur Zahlung gedrängt,
an den Reichslandvogt Hartmann von Baldegg, der am
5. Januar 1275 von Luzem aus ^ den ehrbaren Männern
Rudolf (von StaufFach) und Werner (von Sewen), den Am-
männern des Tales Schwiz und der Gemeinde daselbst » ein-
sch.irfto. die Khtsterfrauen hei ihren Freiheiten zu lassen
und zu schirmen. Das hinderte- Rudolf Stauffacher nicht,
die auf dieselben entfallende Steuerquote mit aller Ent-
schiedenheit einzufordern imd ihnen, als sie hartnäckig die
Zahlung verweigerten, ein Pferd als Pfand wegzunehmen.
Die Nonnen beklagten sich darüber bei der auf Kiburg
weilenden Königin Anna, welche sich ihrer annahm und
durch ein Schreiben vom 4. September den Ammann Rudolf
aufforderte, das Pferd unverzüglich den Nonnen zurückzu-
geben und sie künftig nicht mehr mit solchen Forderungen
zu behelligen.*)
Sechs Jahre später sehen wir das erste !Mal die Schwizer
als Landsgemet'nde handeln und zugleich im Besitz eines
Siegels. Am 25. Dezember 12S1 traten die Landleute, ver-
i
t) Reg. 318, 2)6.
V
2gi
sammelt in der Kirche des hl. Martin, von der sie das Siegel
führten, an ihrer Spitze Rudolf Staiiffacher nebst den drei
übrigen Ammännern, Werner von Seivefi, Ulrich dem Schtnid
und Konrad ab Iberg^ dem Konrad Tlunn all ihre An-
sprüche an das Gut Jessenen im Minstertale ab um lo U
und < für die Arbeit, so er da für uns und des Landes Ehre
erlitten hat, als ihn die Landlcute dazu sandten. ■■■> ') Worin
die Bemühungen des Konrad Hunn um die ■■ J.andesehre >
bestanden und wohin ihn die Schwiüer gesandt hatten, wird
uns leider nicht gesagt. Gilg Tschudi hat aus dieser Ur-
kunde sofort eine artige Geschichte zurecht gezimmert. Nach
ihm wäre Konrad Hunn wegen des Pferdes der Xonnen zu
Steinen an König Rudolf und seine Gemahlin geschickt
worden» • weil er dem König besonders lieb war und ihm
in mancher Reise wohl gedienet hatte», und der Klugheit
des bewährten Mannes wäre es gelungen, das Herrscherpaar
von der Gerechtigkeit des Vorgehens der Schwizer zu über-
zeugen.^ Mit mehr Wahrscheinlichkeit bringen Neuere die
Sendung mit dem alten Marchenstreit gegen Einsideln in
Verbindung, da auch andere Spuren von einem Wieder-
aufflackem desselben in dieser Zeit vorhanden sind und das
dem Hunn überlassene Gut hart an der bestrittenen Grenze
lag. 3)
Die ausgezeichneten Dienste, welche die Hilfstruppen
der Schwizer dem König auf dem Feldzug nach Besan^on
12^9 leisteten, scheinen diesen zu verschiedenen Gunstbezeug-
ungen veranlasst zu haben. Nach Justinger erhielten sie von
ihm das Recht, an ihrem roten Panner die »'Marter Christi»
zu führen.*) Dann gab er am jg. Februar i2gi den Freien
des Landes die Zusicherung, dass ihnen nie ein Unfreier zum
>) Reg. 270.
«) Tschudi I, 184. iR(>.
') Kopp II t, S. 334. Ringholz^ Abt Johannes von Sdiwanden, Gfr. 43. 234.
Rrg. 272, 274.
*) Heg. 551 1.
292
Richter gesetzt werden solle;') ja es ist sogar der Entwurf
eines Schreibens vorhanden, worin der König den gesamten
Einwohnern des Tales zusichert, dass sie vor keinen andern
Richter ausser den Richter des Tales oder ihn und seine
Söhne sollten geladen werden dürfen,*)
Indessen deuten gerade diese Privilegien auf Gefahren
hin, welche die Schwizer unter Rudolf zu bestehen und aller-
dings glücklich abgewendet hatten. Er scheint den Versuch
gemacht zu haben, mit dem Richteramt, das herkömmlich
von Einheimischen bekleidet wurde, irgend einen seiner
Ministerialen, einen seiner unfreien Ritter auszustatten oder
dasselbe gar, worauf der Bundesbrief von 1291 hinweist, einem
solchen zu verpfänden. Auch ist nicht anzunehmen, dass sie
in Bezug auf Steuern anders behandelt worden wären, als
die übrigen habsburgischen Untertanen. Jedenfalls hatten sie
nicht vergessen, wie nahe sie einmal daran gewesen waren,
dieselbe bevorzugte Stellung, wie Uri, zu erlangen. In ihren
Augen war und blieb die habsburgische Herrschaft, der sie
sich wegen der Ungunst der Zeiten wieder hatten fügen
müssen, eine Gewaltherrschaft, die seit der Erteilung ihres
Freibriefs durch Friedrich IL auf keinem rechtmässigen Grunde
mehr ruhte.
Was Untcrwalden anbetraf, so tritt uns aus der Zeit
Rudolfs die Einigung des Landes als eine vollendete Tat-
sache entgegen. Die Gemeinden des - untern > und des
« obern > Tales bestehen und haben sich wieder unter ein-
ander verbunden, so jedoch, dass einer jeden noch eine ge-
wisse Aktionsfreiheit gewahrt bleibt, ä) Vermutlich haben die
Habsburg- Laufenburger 1252 bei der Wiederherstellung ihrer
Herrschaft diese Organisation schon vorgefunden und die-
I) Re«. S22.
*) R<^- 323. Das PriviieK selber sdieiat nie ausgefertigt worden zu sein.
da lieb keine Spur duvun tindeL
^1 Siebe oben S. 269.
t
4
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A
I
293
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I
I
selbe anerkannt, so dass sie schon zu Recht bestand, als
König Rudolf die Güter und Rechte der Jüngern Linie er-
warb. Wenigstens ist kaum anzunehmen, dass er oder seine
Söhne der Bildung eines solchen Untertanenbundes unter
ihrer Herrschaft ruhig zugesehen haben würden.
Rudolfs Stellung in Unterwaiden war aber eine viel
stärkere, als diejenige seines Oheims gewesen war. Mit den
Eigcngütem. Vogtei- und Grafschaftsrechten, welche diesem
gehört hatten, vereinte er verschiedene Rechte, die vorher
davon getrennt gewesen waren: die Grafschaft über den
Bürgenberg, die als zum Aargau gehörig ihnt von jeher zu-
gestanden hatte, und die Vogtei über die Besitzungen Bero-
münsters, die 1^64 aus dem kiburgischen Erbe an ihn ge-
fallen war. so dass nun bloss noch der alte Güterbesitz Engel-
bergs ausserhalb seiner Jurisdiktion stand. Dazu gesellte sich
im Frühling i2yi die Erwerbung der Murbach'schen Höfe,
die für einen grossen Teil der Unterwaldner Bevölkerung
von tief einschneidenden Folgen war. Hatten bis dahin die
zahlreichen Hörigen und Hintersassen des luzernischen Stifts
im Grafen von Habsburg nur den Käst- oder Ober\'ogt mit
sehr beschränkten Befugnissen gesehen, so wurde er jetzt für
alle Leute, die in die Meier- und Kelnhöfe Alpnach, Samen
und Gis^vil gehörten, Grundherr und Vogt zugleich und es
Hess sich von dieser Vereinigung der verschiedenen Gewalten
in einer Person eine viel intensivere Geltendmachung der-
selben erwarten, als bisher.
Bedenkt man nun, dass das rudolfinische Verwaltungs-
system mit seiner Anspannung aller Kräfte der Untertanen
zu Gunsten der Herrschaft von diesen keineswegs als eine
Verbesserung ihrer Lage empfunden wurde, so begreift man,
dass auch in Unterwalden eine starke Gährung herrschte,
dass sich sowohl unter den Freien, als unter den Angehörigen
der verschiedenen Gotteshäuser die Tendenz auf Abschüttlung
des habsburgischen Joches von neuem regte.
294
b) Der ewige Bund der drei Waldstätte.
Drei Monate nach dem Abschluss des Murbach'schen
Kaufe», am 15. Juli 1291 verschied König Rudolf zu Speier.
ohne dtLs» C!> ihm möglich gewesen wäre, seinem einzigen
ihn überlohenden Sohne Albrecht die Nachfolge im Reiche
zu Nichcm. Und kaum war die Kunde von dem Tod des
g(?fürrhtetna Herrschers den Rhein hinauf bis in die Alpen
gedrungen, so erneuerten das Reichsland &'n und die ganz
oder gröftstentieils unter österreichischer Hoheit stehenden
Tfller Schwiz und Untcrwalden ihr um die Mitte des Jahr-
htmdf»rts geschlosson^'s Bündnis Anfangs August auf etvigc
Zcitf'n. Norh bcHndot sich dit.' Urkunde, in welcher sie die
Ücdingungen ihrer Verbindung festsetzten, mit den Siegeln
der Länder im Archiv zu Schwiz. Wir dürfen sie getrost
als den Süfiungshrief der schweizerischen Eidgenossenschaft
bezeichnen ; denn sie ist nicht bloss das älteste erhaltene
Dokument derselben, erst durch sie erhielt der Bund der
Waldstatte feste, dauernde Gestalt, erst seit l2gi sehen wir
die drei Tender in Freud und I.eid unauflöslich geeinigt.
Dem Schweizer dr,'ingt sich die Frage auf: Wer sind
die MAnner gewesen, die im Beginn des Monats August 1291
den tmmdsiein zum Bau seines Staatswesens legten, und
welches war die Stallte, wo sie den wichtigen Akt vollzogen?
Auf beide TVagen fehlt uns die direkte Antwort. Niemand
scheint daran gedacht zu haben, eine Aufzeichnung über das
Bündnis der drei Länder zu machen; denn nirgends finden
wir die geringste historische Notiz darüber. Der Bundesbrief
alter nennt uns weder die Namen seiner l^heber noch den Ort,
wo er ausgestellt wurde. Über den letztem können wir nur
Vermutungen anstellen. Später hielten die Waldstätten ihre
ZusAmmenkünfte gewohnlich zu Sch'xh^ Brunnen, Stcfis und
lU^j^rnntii ab; an einem dieser Orte dürfte daher auch der
Bund von i;oi geschlossen worden sein. Speziell zu Gunsten
A
295
von Schwiz spricht der Umstand, dass sein (jetzt abgerissenes)
Siegel an erster Stelle an der Urkunde hing, während es im
Text erst an zweiter erwähnt wird, sowie, dass ihm der
Bundesbrief zur Aut~bewahrung anvertraut wurde. Es ist
daher wohl anzunehmen, dass das Dokument auf Schwizer-
boden aufgerichtet wurde, sei es im Hauptflecken selben wo
wir eine Tagsatzung der drei Länder im Jalire 1309 finden,
sei es zu Brunnen, wo 1315 nach der Schlacht von Morgarten
die Erneuerung des Bundes stattfand. Dann wanderte das-
selbe nach Uri und Unterwaiden, um auch dort besiegelt zu
werden.
In BetreflF der Personen ist so viel klar, dass, wenn der
Bund sich als offiziellen Akt der drei Täler gibt, wenn die
Landessiegel demselben zur Bekräftigung beigesetzt sind,
er nicht das Werk beliebiger Privatpersonen sein kann: er
muss von den berufenen Vertretern der Täler, ihren Land-
ammännern imd sonstigen Würdenträgern ausgegangen sein. ')
Es ist daran um so weniger zu zweifeln, als wir nur zehn
Wochen später die Vorsteher von Schwiz und Uri ein Bündnis
mit der Reichsstadt Zürich abschliessen sehen, welches poli-
tisch in derselben Richtung sich bewegte. Wir dürfen daher
ohne weiteres annehmen, dass die Männer, die am 16. Oktober
1291 als Vertreter der Waldstätte in den Mauern der Limmat-
stadt weilten, um mit dieser eine Verbindung gegen Oster-
reich einzugehen, auch anfangs August die Grundlagen ihres
engern Bundes festgestellt haben.
Der Eingang des Bundes mit Zürich lautet: Allen, die
diesen Brief sehen oder lesen hören, künden wir. der Rat
und die Burger insgemein von Zürich, und wir Herr Arnold
der Meirr von Silruen, Ltjudtttnmamt, und die Landleute ins-
gemein von Un\ und wir Herr Conrad ab Jbcrg, !uind'
') Ich wiederhole hier zu\\\ Teil die Ausführungen über -die historischen
Gründer der Eidgpnos^nschaft • in meinen - Rausteincn zur Schweizetgeschiclite *.
S. 1 1 ff.
L
296
ammamiy und die Landleutc insgemein von Schwiz im Kon-
stanzer Bistum, dass wir zusammeng-eschworen haben. * Und
gegen das Ende hin findet sich die Bestimmung* : « Auch
haben wir von Uri und von Schwiz von Zürich sechs Mann
genommen, Herrn Rudolf den Mülner, Herrn Rüdger Manesse
den altem und Herrn Rudolf von Beggenhofen, Ritter, Herrn
Walter von St. Peter, Herrn Werner Bibirlin und Herrn
Konrad Krieg, Burger. So haben wir die Burger von Zürich
drei Mann von üri genommen, Herrn Werner von Afitng'
hiiscfts Herrn Burkhard den alien Ammann^ und Herrn Konrad
den Meter von Erstfeldcfu und von Schwiz drei Mann. Herrn
Konrad den iMfidammann ab Iberg, Herrn Rudolf d^w Stanff-
acher und Herrn Konrad Hnnti, Die Zwölfe sollen nach
ihrem Ermessen von jedem der beiden Teile dienen und helfen
heissen, wie man ihrer denn bedarf. > ^)
Aus dieser Urkunde erfahren wir also, welche Persön-
lichkeiten im Jahre 1291 als Landammänncr an der Spitze
von Uri und Schiviz gestanden haben. Arnold der Meier von
Silenen, der Landammann von Uri. und Konrad ab Iberg, der
Landammann von Schwiz, werden zwar niemals die Popu-
laritclt eines Walter Fürst und Werner Stauffacher erlangen;
deswegen bleibt die Tatsache nichts destoweniger bestehen,
dass sie am meisten Anrecht darauf haben, die ersten Eid-
genossen zu heissen, und dass sie deshalb verdienten, in dem
Andenken unseres Volkes die Stelle einzunehmen, welche
jenen angeblichen Urhebern des Rütlischwures zu teil ge-
worden ist.
Über Geschlecht und Wohnsitz der Meier von Silenen
ist bereits S. 43 und 165 gehandelt worden. In welchem
Verwandtschafts Verhältnis ^-irz/ö/^ zu dem vor ihm erwähnten
Meier Werner und zu dem Dienstmann Gregor von Silenen
gestanden hat, lässt sich nicht ermitteln ; dass ein Zusammen-
hang bestand, geht daraus hervor, dass Gregor und Arnold
4
J) Reg. 352.
J
297
I
dasselbe dreieckige Wappen mit dem Stierkopf ohne Stern
führen. *) Wir würden in letzterem einen Sohn Werners ver-
muten, wenn er nicht selber einen Konrad an der Matten ^Is
seinen Vater bezeichnete. Vermutlich war dieser ein An-
gehöriger des Ministerialengeschlechtes derer von Silenen, der
aber von seinem Wohnsitz den Namen < an der Matten »
trug^.2) Im Jahre 1275 wohnte ein Arnold an der Matten zu
Altorf den Schiedsverhandlungen zwischen Uri und Engel-
berg betreffend die Surenenalp bei, und seine angesehene
Stellung prägt sich darin aus, dass er in der Zeugenreihe
unmittelbar auf die Freien von Attinghusen, Vater und Sohn,
den Landammann Burkhard Schtipfer und dossen Sohn Konrad
folgt ^) Ohne Zweifel ist dieser Arnold an der Matten iden-
tisch mit unserm Ritter Arnold, Meier von Silenen, der unter
diesem Namen zum ersten Mal in einer Urkunde vom
6. Februar 1290 auftaucht. ^ Allen, die Gegenwärtiges sehen
oder hören, » heisst es da, • gibt Arnolde Ritte r^ Meier von
Siletten , im Konstanzer Bistum . von Nachgeschriebenem
Kunde. Es möge wissen, wem es zu wissen gelegen ist,
dass ich zwei meiner in Trimerrun gelegenen Grundstücke,
deren eines 31 s. und deren anderes 9 s. gangbarer Münze
jährlich erträgt, die Heinrich von Trimerrun bebaut, und die
ich aus der Schenkung Konrads an der Matten^ meines Vaters,
zu eigen besitze, mit allen Rechten und Zubehörden der
Ehrwürdigen in Christo, der Äbtissin von Gottes Gnaden des
Klosters Zürich und ihrem Konvent von Orden des heiligen
Benediktus für 30 ff gangbarer Münze verkauft habe, die ich
mit Gegenwärtigem empfangen zw haben bekenne, indem ich
das Eigentum an jene Wiesen mit den Händen meiner Söttne
Werner und Heinricfi in die Hände der vorgenannten Äbtissin
^) Z^lUr-U^cnimülUry Denkmaler Ii6.
*) Eiu • Herr Heinrich von der Matta von Silenen > wird im Jahrzeitbnch
Seedorf lum 28. Juni erwähnt (Reg 840b).
') R<^. 234.
29S
namens ihres Klosters frei und ausdrücklich aufgebe
Geschehen zu Zürich den 6. Februar im Jahre des Herrn
1 2^0. In Gegenwart von Meister Heinrich Manesse, Chor-
herrn zu Zürich, Heinrich, Leutpriester zu Horj^^en, Konrad
genannt Schüpfer, Meier in Bfirglen, Rudolf j^enannt Schafeli»
Ulrich genannt Zegelli von Steinen und anderer mehr. > ')
Diese Urkunde führt uns mitten in das Leben und die
Familienverhältnisse unseres Ritters hinein. Aus einem Edel-
knecht ist er inzwischen Ritter geworden und hat das Amt
erhalten, dem vermutlich das g^anze Geschlecht seinen Auf-
schwung verdankte. Begleitet von seinen zwei S«^hnen Werner
und Heinrich begibt er sich mit seinem Freund und Amts-
genossen. Conrad dem Meier von Bürglen, dem Sohne des
Altammanns Burkhard Schüpfer, und einem Schwizer von
Steinen im Winter 1290 nach Zürich, wohl nicht bloss wegen
des Kaufes, sondern in Meieramisgeschäften, um der hohen
Frau, der Fürstin von Zürich, die zu Lichtmess fälligen Zinse
zu überbringen, Ob nicht schon damals zwischen den ange-
sehenen Umem und den Lenkern der Reichsstadt im Meinungs-
austausch über das besorgliche Umsichgreifen König Rudolfs
und seines Sohnes die Fäden geknüpft worden sind, die im
nächsten Jahre zum Bündnis der Waldstätte und Zürichs
gegen Österreich führen sollten?
Das steigende Ansehen, dessen sich der Ritter von Silenen
nach innen und aussen erfreute, bewirkte kurz nach jener
Reise seine Wahl zum Liutdamnuiim^ die, wie schon erwähnt,
wohl in der Weise stattfand, dass die Landsgemeinde ihn
vorschlug, der König aber den Vorschlag bestätigte- Am
28. März 1 291 wohnt er zu Bürgein der Erwerbung des
Turmes zu Göschenen durch Konrad bchüpfer und Peter von
Rieden bei und erscheint dabei zum ersten Mal im Besitz
seiner neuen Würde,*) kraft deren er am 16. Oktober im
>) Ret'. l\2.
«) Reg. 324.
A
299
Namen seines Landes das Bündnis mit Zürich und gewiss am
I. August auch das mit Schwiz und Unterwaiden abschloss.
Wenn der ritterliche Eig'enmann der Äbtissin von Zürich
so recht den Kern der Bevi'^lkerung Uri's repräsentirt , so
nicht minder sein Amtsgenosse in Schwiz denjenigen seines
Landes. Konrad ab Iberg war kein Ritter, aber ein altfreier
Landmann, wie die Mehrzahl seiner Volksgenossen. In den
Urkunden tritt er uns sofort als angesehenes Gemeindehaupt
entgegen. 12^1 und 1286 ist er einer der vier Ammänner
von Schwiz und i2yi ist er in die erste Stelle unter den-
selben eingerückt, weshalb er das Land nach aussen vertritt. ')
Die Bundesurkunde vom 16. Oktober erwähnt am Schluss.
dass die L'mer und Schwizer sechs Bürger von Zürich und
die Zürcher sechs Männer aus L^ri und Schwiz nahmen,
welche zusammen eine Art fermanenten Bundesrat bilden
sollten, der über die gegenseitige Hülfeleistung zu entscheiden
hatte. Die Vertreter von L'ri und Schwiz in diesem Bundes-
rat sind nachweislich nächst den Landammännem die her-
vorragendsten Persönlichkeiten der beiden Waldstätte: ihre
Beteiligung am Zürcherbunde beweist, dass sie mit der
antiösterreichischen Politik, welche jene eingeschlagen hatten,
völlig einig gingen, und wir werden daher kaum fehl gehen,
wenn wir mit einem der trefflichsten Darsteller der Anfänge
der Eidgenossenschaft die Ansicht äussern, dass. wenn die
Männer, welche an der Abfassung des Bundesvertrages vom
August teilgenommen, demselben ihre Namen beigesetzt
hätten, diese Namen genau diejenigen des Zürcher Bünd-
nisses wären. ^
An ihrer Spitze steht der Freiherr Wernher (IL) von
Attinghusifi, der Sohn Werners L 1275 noch ein junger Mann,
der an der Seite seines Vaters dem Rechtsstreit zwischen
Uri und Engelberg beiwohnt, erscheint er seit 1290 unter
den Häuptern der Gemeinde Uri; er war ihr Siegclbnvahrer,
') Siehe oben S. 289.
*) RilUet, S. 95. Vßl. auch DagHtt l. S. lOi.
3O0
Am Schluss der Stiftungsurkimde der Kirche Spiringen
vom 29. März 1290 heisst es: «Mit dem Willen und der aus-
drücklichen und freien Zustimmung der Gemeinde des Tales
Uri habe ich irr^nirr, Edler von Afhnghusni, das mir anver-
traute Siegel der Gemeinde dieses Tales dieser Urkunde hin-
zugefügt und angehängt.»» In gleicher Weise besiegelt er
die Kaufurkunde betreffend den Turm von Göschenen am
^8. März 1291,') und wir dürfen daher wohl annehmen, dass,
wenn das Umer Siegel mit dem Stierkopf an der ehrwürdigen
Bundesurkunde vom August desselben Jahres hängt, der
Freiherr von Attinghusen es mit eigner Hand daran be-
festigt hat.
Der ;?weite Urner im Bundesrat von 12QI ist Burkhard^
«der Altammann •. Dieser Ammann Burkhard, genannt
Schupf er, ist eine in den Umerdokumenten des 13. Jahr-
hunderts viel genannte Persönlichkeit, und zwar erscheint er
stets unter den Vornehmsten des Landes, obwohl seine Fa-
milie ohne Zweifel nicht rittorbürtig war. Er war ein Veteran
aus der Zeit des ersten Unabhängigkeitskampfes der Wald-
stätte; denn er wird schon 1243 mit seinem Bruder Walter
bei einem Rechtsgeschäfte in Luzern als Zeuge erwähnt,
ebenso 1256 bei einem solchen zu Altorf.^ 1257 befindet er
sich unter den Vieren, welchen Graf Rudolf von Habsburg
und die Gemeinde Uri die Wahrung des Friedens zwischen
den Izeli und Gn.ioba übertrugen, und 1258 wird er unter
den Zeugen des Urteils über die ersteren nach den Rittern
Werner von Silcnen und Rudolf von Tun, aber vor den Meiern von
Bürglen und Erstfelden genannt,^) Man hat aus seiner Stellung
in der Zeugenreihe nicht ohne Wahrscheinlichkeit geschlossen,
dass er der Inhaber des Meieramtes zu Altorf war, wenn er
auch nicht ausdrücklich als solcher erwähnt wird. 1273 tritt
\
I
0 R«E- 234. 3*4. 524-
«) Reg. 108, 155.
*) Reg. i66, i67.
A
30I
PI:
s endlich als Ammann von Uri entgegen und scheint
as Amt ständig bekleidet zu haben, da er auch 1275 und
284 sich im Besitze desselben befindet.*) Hernach scheint
es niedergelegt zu haben. Im Jahre 1291 war Burkhard
:hüpfer ohne Zweifel schon ein alter Mann; aber noch am
März 1291 sehen wir ihn zu Bürglen mit seinen Söhnen
'oiirad, dem Meier von Burglenj und Wcrnt?r als Vormund
einer Verwandten, Berta Wurtscha, handeln,-) und der Rat des
erfahrenen Greises wurde wohl nicht nur von seiner Verwandt-
schaft fortwährend gesucht. Seine lebendige Teilnahme an
den politischen (xeschäften seines Landes bezeugt uns das
Zürcherbündnis, und es wird dem Altlandammann von Uri
beim Abschluss des Waldstättebundes sicherlich nicht die
letzte Rolle zugefallen sein.
Ein dritter Urner, der in der Zürcherurkunde erwähnt
wird, ist Konrad der Meier von Erstfelden^ ein Eigenmann
des Klosters Wettingen, der aber» ohne dem eigentlichen
Ministerialenstand anzugehören, doch im Besitz des Meier-
amtes der Äbtissin einer der angesehensten Männer des
Tales war und von 127,5 an öfters in Urkunden als Zeuge
erscheint.^) So stellte in Uri jeder Stand seinen Repräsen-
tanten bei der Gründung der Eidgenossenschaft. Der hohe
del war vertreten durch den Freiherrn von Attinghusen, der
niedere durch den Ritter Arnold von Silenen. die «freien*
Gotteshausleute der Äbtissin durch Burkhard Schüpfer und
die Eigenleute Wettingens durch den Fleier von Erstfelden,
ein merkwürdiges Zusammentreffen, m dem sich das ein-
trächtige Zusammenwirken des ganzen Volkes zur Begründung
seiner Unabhängigkeit symbnHsch wiederspiegelt.
Wenden wir uns zu den Schwizcrn des Zürcher Bundes-
briefes, so treffen wir vor allem den Altammann Rudolf
i) Reg. 221, 234. 28;.
«) Reg. 324.
^) Siehe oben S. 42. 190. Reg. 234, 289.
30-2
Siaujfachcr^ der !2S6 nicht mehr unter den Ammännem g^e-
nannt wird. Cber die Gründe seines Rücktritts sind wir
völlig im Dunkein. Dass er aber auch ohne Amt noch immer als
einer der ersten Männer des Landes galt und bei allen wich-
tigen Handlungen desselben mitwirkte, zeigt seine Beteiligung
am Bündnis mit Zürich.
Das letzterwähnte Miti^Mied des Bundesrates vom i6. Okt.
ist Kourad Ilmni, der uns zum ersten Mal 1281 bei dem
S. 2g I erwähnten Anlass in der ehrenvollen Stelle des
Ge,sandten, der cdes Landes Ehre* zu wahren hatte, ent-
gegentritt und ij86 unmittelbar hinter den vier Ammännern
als Zeuge erscheint.')
Leider sind wir ausser stände, in gleicher Weise für
Untt'noaiden die leitenden Persönlichkeiten des Jahres 1291
anzugeben, da es jenes Bündnis mit Zürich nicht einging.
Übrigens beteiligte sich beim Abschluss des ewigen Bundes
der Waldstätte ursprünglich, wie die LVkunde ausdrücklich
sagt, nur die ** Gemeinde der Waldleute des unter u TaUs>,
d. h. Xtdwaldrn. Offenbar wurde der Abschluss des Bundes
von seinen Urhebern mit grösster Eile betrieben. Vor Ver-
fluss einer Woche kann die Kunde vom Tode Rudolfs
schwerlich bis an den Vierwaldstättersee gelangt sein, so dass
für Verhandlungen und Beratungen bis zum Abschluss des
Vertrages höchstens zehn Tage blieben. Es scheint nun, dass
sich das obere Tal^. d. h. Obwalden, nicht bis zu der Ver-
sammlung im Anfang August hatte endgültig entschliessen
können. Aber nachträglich erklärte es indirekt seinen An-
schluss, indem es die Bekräftigung der Urkunde mit dem
Siegel des ganzen Landes gestattete. Ja es ist sogar wahr-
scheinlich, dass dies gemeinsame Siegel überhaupt erst in der
Zwischenzeit zwischen dem Abschluss des Bundes und der
Besiegelung der Urkunde geschaffen worden ist, indem auf
einem Stempel, den das Kirchspiel Stans ursprünglich für
I
J) Reg. 294-
A
303
sich angeschafft hatte, nachträglich die Worte et V^allis Supe-
rioris eing^avirt wurden, damit das «obere Tal* bei der
Siegelung seinen Anschluss an das Bündnis erklären konnte. ')
-) Die von P. Kir.m (Gfr. 28. 209) uufgcbrachte und von DUraxur {I, S. 100)
adoptirte Deutung de* vattü niffrions als ^anz Unierwaldens und der Intramontani
als eines aU^jeineinen Begriffs steht im Widerspruch mit dem, was wir sonst aus den
Quellen wissen. Intratnontani cxler das identische rAValdleuiev wird stets in ganz
liestimmler Weise für Unterwaldca allein gebraucht und nicbt für Bei^leutc im all*
geraeinen : Atptnach in Ititrattiotttartis (Reg- 163) ; predium nostrum situm in Intra-
mmiiattät nämlich Alpnach, Kägi^wII und Samen (Reg. ibS); vgl. femer Reg. ^96.
Das l'aiiis inferior aber ist offenbar der Gegensatz i\x dem auf dem Siegel von 1291
erscheinenden Vallis supcrior,- die communitas hominum intramoritanum vai/is
im/tricru ist daher nichts anderes, als was im XXV. Jahrhundert als « Unterwaiden
niä dem Kemwald • und 1 36 1 als utirversitas der parrochiani in Stans tt in
Buoi:hs be/cichnei wird, weicher Name in dem speziellen Nidwaldnersiegel von
1363 fS. C'fihcrsifntts Hominum dt Sfans tt in ßnocksj wiederkehrt. Aus dem
TtiUis supettor aber ist im XIV. Jahrhundert < ünterwalden obruttt dem Kern-
wald« geworden. Der einzige Gcgengrund, den Kiem gegen diese selbstverstlnd-
liehe Identifizirung anfiihrt, dass die Umschrift des am Bundesbriefe vom I. Aug.
1291 hangenden Siegels nicslu im Widerapnich mit dem in der Urkunde selbst
angegebenen Siegler stehen dürfe, wird schon dadurch widerlegt, dass Obu^/J^t
Jahrhunderle lang jenes Siegel der ■ Gemeinde der Leute von Staus und des ubem
Tales > für sich allein benutzte.
Dass der noch vorhandene Stempel des ältesten Untcrwatdnersicgels schwer-
lich ursprünglich so aus der Hand des Stenipelschneiders hervorgegaogen isl^ hat
sdioQ Leu erkannt. Die Umschrift zwischen den IVrllinien lautet S. Univetsi-
tntis hominum ik Statines ohne jede Abkürzung; dann hl gegen allen sonstigen
Gebrauch im Siegelfelde selbst zu beiden Seiten des Schlüssels noch in unregel'
miissiger Schrift Kt Valhs Sufperjioris hinzugefugt. Hülte der Stempelschneider
von Anfang an ein Siegel für beide Täler herstellen wollen, so würde er sicherlich
seine Umschrift besser in den Raum hinein kontponirt nnd vermutlich auch eine
andere Bezeichming für das Land gtrwrddt bal>en ; auch tragen die Buchstaben
im Siegelfcld xum Teil eine andere Form, als die im Perinnd («. B. T, O), so
dass sie schwerlich von der gleichen Hand herrühren. Ich vermute daher mit
Kopp, liartmann, Schulthess (Die Städte- und Landessiegel der Schweiz, Antiq,
Mitteil. Zürich IX, 74) u. a., dass wir es hier mit einem. Siegel zu tun haben,
das urspninglicli nur für die Gemeinde Sl.'ins, welche im XHL J.ihrhundert auch
eine Umvi-rsitas, eine Markgemeinde, bildete, bestimmt war. Dann wurde dies
Gemeindesiegel durch die Nachgravirung der Worte et J'allis superioris zum
Landes^iegel erhoben, sei es auf den Anlass der Bcsiegelung des Bundes von izgi
hin, sei es bei einer frühern, uns unbek.inntcn Gelegenheil. Das erstere ist des-
halb wahrscheinlich, weil vor 1291 keine Spur eines Unterwaldnersiegels sich in
den Urkunden zeigt; so Ihssl z. B. >Ieinrich ab dien Stein von Wolfenschiessen
1279 eine Kaufurkundc durch den Abt von Engelberg l>esicgeln (Reg. 258).
304
Ob wir uns nun als Vertreter Xidwaldens beim Böndnis-
scMusA etwa die Ritter Heinrich i-on Malters^ der 1279 bis
i.)S5 das Meii&ramt zu Sfans bekleidete, yc*Atf)«ff^>j von Buocks,
der 1257 — 1310 in den Urkunden genannt wird. Htinrich
Schrutan von Winkelried 0275 — 1303) und den Ammann
WalUr von Wol/enschifssen (1275 — 1^79) zu denken haben.
Ui&»t sich aus dem vorhandenen Material nicht entscheiden,
cbensowenijf, als die Stellung, welche die Ritter Xikolaus
und Heinrich Kellner von Samen, die als Zeitgenossen des
Bündni:sse5 bezeugt sind, dazu eingenommen haben.') Gerade
aus dieser Periode sind die Unterwaldner Urkunden so spär-
lich, dass wir daraus für die innem Verhältnisse des Landes
fto gut wie nichts gewinnen können.
I
Der Tod König Rudolfs hatte die Folge, dass die Reichs-
gcwalt plötzlich stille stand, und niemand wusste, wie lange
das neue Interregnum dauere, ob nicht Deutschland abermals
dem wildesten Faustrecht anheimfallen werde. Überall er-
wachte bei der Unsicherheit der nächsten Zukunft das Be-
dürfnis, sich durch Anschluss an die Nachbarn vor Gewalt-
taten zu schützen.
Aus solchen allgemeinen Motiven ging zunächst der Bund
der drei Waldstätte, nach seinem Wortlaut zu schliessen,
hervor. «In Anbetracht der Arghst der Zeit> verbinden sich
die drei Länder zu Schutz und Tnitz wider jedermann, der
gegen sie Böses im Schilde führt. Und nicht minder soll
die Eidgenossenschaft dazu dienen, Friede und Recht im
Innern zu handhaben. Deshalben stellen sie gemeinsame
Satzungen auf, wonach den Mörder, den Brandstifter, den
Dieb und ihre Hehler die gebührende Strafe treffen soll.
Auch unter sich selbst stellen die drei Länder eine Rechts-
<
>) Siehe ol»en S. 70, 73, 9a, 96. 170,
A
305
gemeinschaft her. Nicht mit den Waffen, sondern durch
schiedsrichterhrhen Spruch der Einsichtigsten verpflichten sie
sich, Streitigkeiten unter einander auszumachen. Der nächste
Zweck des Bundes von 1291 war also ^-^i Erhaltung gfordneter
Rechtszustmide g^erichtet, wie sie das in Auflosung und
Zersetzung begriffene römische Reich seinen Angehörigen
nicht mehr zu verbürgen vermochte.
Wer daher in dem Stiftungsbrief der schweizerischen
Eidgenossenschaft eine revolutionäre Kundgebung, eine Un-
abhängigkeitserklärung nach modernem Stile sucht, wird
sich sehr enttäuscht finden. Der einzige Artikel, der etwas
Revolutionäres zu enthalten scheint, ist das «einhellige >
Gel<\bnis. das sich die drei Länder geben, keinen Richter, d. L
keinen Landammann sich gefallen zu lassen^ der sein Amt
vm Geld od^r irgend loie erkau/f iMte oder der kein Ein-
heimischer wäre. Aber auch da sanktionirt das Bündnis ja
nur das alte Herkommen und das gute Recht. Die Wald-
stättc suchten damit der Verwandlung des Amtes in eine
niedere Vogtei irgend eines österreichischen Dienstmannes,
wozu vermutlich unter Rudolf Versuche gemacht worden
waren, für alle Zukunft vorzubeugen; die Freien von Schwiz
und Unterwaiden wollten, so lange sie sich wehren konnten,
sich nicht auf die Stufe « verliehener > Vogileute herabdrücken
lassen. Im übrigen wird ausdrücklich festgestellt, da.ss ein jeder
nach dem Stand seines Geschlechts gehalten sein solle, seinem
Herrn nach Gebühr zu dienen und gehorsam zu sein. Auf
eine Befreiung von Leibeigenen, auf eine soziale Erhebung
nach Art des deutschen Bauernkrieges oder der Jacquerie
in Frankreich war es also mit nichten abgesehen.
Aber gerade in dieser massvollen Beschränkung liegt
der Beweis, dass nicht utopische Schwärmer, revolutionäre
Stürmer und Dränger die schweizerische Eidgenossenschaft
begründet haben, sondern wirkliche Staatsmänner, die sich
an das praktisch Erreichbare und Brauchbare hielten. Gnmd-
sätzlich bestritten sie keines der Rechte, die auf den Ländern
20
3o6
lasteten, am wenigsten diejenigen privaten Charakters, die-
jenigen, die nur aus der Grundherrschaft flössen. Ohne Zweifel
beseelte die SchOpfer des Bundes von i2gi die L berzeugung,
dass ihre Länder der Selbstregierung gewachsen seien, dass
für sie am besten gesorgt sei, wenn sie für sich selber sorgten
und sich so frei als möglich bewegen konnten. Aber ohne
irgend einen allgemeinen staatsphilosophischen Grundsatz in
die "Welt hinaus zu posaunen, begnügten sie sie sich damit,
die Bedingungen festzustellen, die sie für die geeignetsten
hielten, um Stärke nach Aussen und Frieden und Recht im
Innern zu verbürgen. Der ewige Bund von 1291 ist kein
rhetorisches Meisterwerk, wie die amerikanische Unabhängig-
keitserklärung oder die Erklärung der Menschenrechte von
1789; aber er ist ein Meisterwerk in Bezug auf seinen Inhalt.
Scheinbar nur einer der vielen Bünde, durch welche die
Glieder des in Aufl/>sung begriffenen Reiches sich zu schützen
und zu stärken suchten, trägt er doch von vornherein einen
ganz andern Charakter. Die deutschen Städtebünde waren
blosse Allianzen, welche auf eine begrenzte Zahl von Jahren
geschlossen wurden, nach deren Verfluss es jedem Glied
frebtand. aus der Verbindung auszutreten oder dieselbe zu
erneuern. So entstehen diese Bünde, wachsen und vergehen,
ohne einer dauernden Schöpfung Bestand zu geben. Oder
dann verfolgen sie nur einen einseitigen Zweck, wie die
Hansa, die keine politische Verbindung, sondern eine gegen-
seitige Assekuranzgescllschaft in Bezug auf den Seehandel
war und daher freie Reichsstädte wie fürstliche Landstädte
gleichcrniasscn umfassen konnte.
Der Zweck des Schweizerbundes von ijqi ist dagegen
kein geringerer, als der der staatlichen Gemeinschaft über-
haupt: Abwehr jedes äussern Feindes, Schutz der Ordnung"
und des Rechtes im Innern und Forderung der gemeinsamen
Wohlfahrt. Und die Männer von 1291 wussten, dass, wenn
man diese Zwecke erreichen will, man nicht markten darf.
4
307
dass jeder sein Ganzes einsetzen muss. Daher versprechen
sie sich Hilfe und Beistand ohne jede Einschränkung^ wie sie
die Glieder eines Gemeinwesens einander schuldig sind, mit
Rat und Tat. mit Leib und Gut, (otn posst\ toto ntsu, mit
aller Macht und aller Anstrengung-, deren sie überhaupt
fällig sind, innerhalb \xnii ausserhalb der Täler, also beim
Angriff, wie bei der Verteidigung, und in eigenen Kosten,
so oft es erforderlich ist, feindlichen Angriffen zu wider-
stehen oder Beleidigungen zu rächen. Da werden der Hülfe-
leistung keine lokalen Grenzen gezogen, wie in dem Bündnis
mit Zürich von 1351 ; da wird nicht die finanzielle Last des
Krieges auf den hilfesuchenden Ort abgewälzt, wie in dem
Bund mit Bern von 1353 oder das Mass der Hülfe in das
Belieben der Orte gestellt, wie in den Bünden mit Glarus
und Appenzell. Die drei Länder gaben sich einander be-
dingTjngslos, ohne ängstlichen Rückhalt, und ein grossartiges
Vertrauen beseelte sie, dass keines diese Hingabe miss-
brauchen werde.
Nicht minder bemerkenswert sind die Bestimmungen
über den tnncrn Frieden. Ein Ort, der sich weigert, einem
gütlichen oder rechtlichen Ausgleich Folge zu geben, soll
durch die beiden andern dazu gencUigt werden. Die Eid-
genossenschaft erhält das Recht, jedes Bundesglied, das den
innem Frieden brechen will, nötigenfalls mit den Waffen in
die Schranken zu weisen und es auf den Rechtsweg zurück-
zuführen. Wären die Bestimmungen des 1291er Bundes strikte
in der Eidgenossenschaft zur Durchführung gekommen, so
hätte jeder Bürgerkrieg gleich im Iveime erstickt werden
müssen. Und wie die Eidgenossenschaft den Friedbruch und
Rechtsbruch eines Ortes straft und rächt, so auch den des
einzelnen Individuums, Das Bündnis von 1291 enthält schon
ein förmliches eidgenössisches Strafrecht — allerdings in der
summarischen Weise des Mittelalters, — während die Schw^eiz
heute noch nicht wieder dazu gekommen ist, ein solches in
dem Umfange zu besitzen.
30b
Wie die Zwecke des Bundes umfassend sind, so ist auch
ftcino Dauer eine unbegrenzte. ' Diese ohengcschrifbenen zu
gemdi$f*m Wohle nvd //eile vcrordnden Bestimmioigefi soUm.
so Gott ivili, auf ewig dauern. » Mit diesen in ihrer Schlicht-
heit HO schönen und treffenden Worten haben die Grründer
des Schweizerbundes denselben von Anfang an für ewig,
unaufl'""slirh und unwiderruflich erklärt und aus einer vorüber-
^(»hf^ndcn Sia^itenvorbindung zu einer dauernden staatlichen
< lonieinschaft orhobon. ')
Der WaUlstüttobund von 1 291 . beziehungsweise seine
Erneuerung vom Jahre 1315, ivSt weitaus der engste und voll-
komm*^nsto aller Schweizorbünde, und es ist nur zu bedauern,
dass die Ucstimmungon desselben nicht einfach auf die spater
hinzutretenden (ilieder der Eidgenossenschaft übertragen
wurden. Alle die spiliern Bünde sind, obwohl viel ausführ-
lichor und breiter gehalten, inhaltlich blosse Abschwächungen
dos ersten.
Wir haben daher allen Grund, den Männern, die ihn
gei'schaffcn haben, den Arnold von Silenen, Konrad ab
Iborg, Werner von Attinghusen, Rudolf Stauffacher, Burkard
SchUpfer, Ktmrad Hunn. Konrad von Erstfelden, den Ehren-
kranz zu roichen. Die Schweizergeschichte hat berühmtere
Politiker aufzuweisen, schwerlich bessere und erfolgreichere.
I
c) Krieg mit Österreich.
So wonig. wie ein stürmisches Verlassen des Rechts-
bodens, kannten aber diese Männer ein ängstliches Zurück-
weicht ti. wenn es galt, ein errungenes Recht zu behaupten.
Bei aller ALlssigimg behielten sie doch ein Ziel fest im Auge,
die Sichenmg ihrer Frinheit gegen das Haus Österreich, Es
wird dieses Hauses mit keinem Wort im Bunde von 1291
gtxiachi und doch steht ausser Zw^eifeL dass er seine Spitze
4
>) Bwbc« in «ad rv.
A
309
p
I
gegen dasselbe richtete und auf gänzliche Befreiung der Wald-
stätte von der österreichischen Landeshoheit abzielte. Die
Urner suchten darin Schutz für ihre Unabhängigkeit gegen
das rastlos um sich greifende Geschlecht, die Schwizer hofften,
mit seiner Hilfe den alten Freibrief von Friedrich IL, der in
ihren Augen seine Gültigkeit nie verloren hatte, in Kraft zu
setzen, und in Unterwaiden regten sich wohl ähnliche Ten-
denzen, wenn auch eine gleiche rechtliche Grundlage für
dieselben kaum vorhanden war. Der Zeitpunkt fiir eine
Abschüttelung des österreichischen Joches schien ausserordent-
lich günstig. Überall im Reiche rührten sich die Feinde
Habsburgs, die der starke Arm Rudolfs darnieder gehalten
hatte. Im Osten erhoben sich die steirischen Grossen im
Bund mit dem Erzbischof von Salzburg und Herzog Otto
von Niederbaiern gegen seinen alleinigen Erben, Herzog
Albrecht,^) Gleichzeitig bildete sich gegen diesen ein weit-
verzweigtes Bündnis in Überschwaben und Burgund.^)
Die Seele des letzteren war merkwürdigerweise ein naher
Verwandter des Herzogs, das Haupt der Jüngern Linie der
Habsburger. Bischof Rudolf von Konstattz, der dritte Sohn
des Schweigsamen, der zugleich für seinen Neffen Hartinann,
den Sohn Graf Eberhards, als Vormund handelte.^) Er
glaubte jetzt den Augenblick gekommen, um der altem Linie
das Unrecht, das sie seiner Familie angetan, heimzuzahlen.
Zu diesem Zweck trat er zunächst in enge Verbindung mit
Zürich, wo die unerhört hohen Reichssteuern, die Übertragung
der Reichsvogtei an die habsburgischen I-andrichter im Aar-
imd Zürichgau durch König Rudolf und andere Massregeln.
I) fiuh^r^ Geschichte Österreichs II. 43.
*) Zum Folgenden vgl. ausser Kopp HIi, i ff. die Anmerkungen G. Meyers
van Knonau in seiner Ausgabe Kuchimeisters, S. 237 ff,; /*. Scfmetz<T^ Die An-
fänge der lEürcheristhcn Politik, im Zürcher Ta><;henbuch 1888, S. 129 ff. Ver-
schiedene gute Winke verdanke ich einem Vortrag P. Schwt'i/cr& über den Krieg
von I3<>l'92» gehalten in der Antiq. Gesellschaft Zürich am 5. Nov. 1887.
*) Heg. 334. 336. 337. 338. 354t 357. 359. 3Ö4. 3<>7.
3IO
durch welche dieser sein Streben nach Einverleibung der Reichs-
stadt an derLimmat in seine Hausmacht allzudeutlich bekundet
hatte, entschiedene Feindseligkeit gegen Österreich hervorge-
rufen hatten. Unter dem Einfluss des Bischofs schloss sich auch
Kumianz der Bewegung an, ferner Luzern, wo der rechts-
widrige Verkauf durch den Abt von Murbach alles in Auf-
regung gebracht hatte. Endlich gesellten sich alle die ost-
schweizerischen Dynasten hinzu, die von König Rudolf oder
seinen Söhnen zu leiden gehabt hatten, der Abt Wilhelm von
St. Gallen^ die Gräfin Elisabeth von Rapperstvil, die Grafen
Friedrich von Toggcnbttrg^ Rudolf xon Mont/ort, Hugo von der
Scher, Mangold von NcUefihurg, die I'Veiherrn Liitold von
Rrg^Nsbrrg, Ebf:rhard von Bürgten u. a. Unmittelbar nach dem
Hinschiede des Königs hatten sich auch die alten Feinde des
habsburgischen Hauses im Westen wieder erhoben, Graf
Afnadi'us von Savoyen und sein Bruder /Md':vig von der
Wandt, die sich mit Erfolg bemühten, ihre Machtsphäre in
Helvetien, die durch Rudolf zurückgedämmt worden war,
wieder vorzuschieben. Freiwillig oder gezwungen schlössen
sich ihnen die Reichsstädte des schweizerischen Burgunds an.
Schon am tj. August nahm Bern den Grafen Amadeus für
die Dauer des Interregnums als Schirmvogt an und erhielt
dafür von ihm als Ersatz für die schweren Leiden, die ihm
sein unglücklicher Aufstand gegen König Rudolf eingebracht,
ein Schmerzensgeld von 2000 »T. Am 14. unterwarf sich ihm
Murcen. am 1 s. Payerne. *) Endlich traten die schwäbischen
und burgundischen Gegner Österreichs unter einander in Ver-
bindung, indem Bischof Rudolf am n. September in der
Kirche zu Kerzers persönlich mit Graf Amadeus zusammen
kam und mit diesem für sich und seinen Neffen Hartmann
von Kiburg ein Bündnis zur Wiedereroberung der ihnen
von König Rudolf und seinen Söhnen entrissenen Besitzungen
>) Reg. 340 -3-15' i4r. 3'^o.
^
31«
L
und Rechte abschlossJ) Sogar mit den Feinden Albrechts
in den Honaulanden, mit dem Erzbischof von Salzburg" soll
ein Einverständnis angeknüpft worden sein.-)
Dieser mächtigen Koalition, die es auf nichts Geringeres.
als auf die gänzliche Verdrängung des österreichischen Hauses
aus dem Gebiet zwischen Jura und liodensee abgesehen zu
haben schien, traten nun auch die Wahhfäilf teilweise bei. Am
16. Oktober weilten die Landammänner von Urt und Schwiz,
Arnold von Silenen und Konrad ab Iberg, begleitet von dem
Freiherm Werner von Atdnghusen, Rudolf StaufFacher, Burk-
hard Schüpfer, Konrad Hunn und Konrad von Erstfelden,^) in
Zürich, wo sich auch Bischof Rudolf aufhielt,*) und schlössen
mit der Stadt ein Bündnis auf drei Jahre wider jedermann.
Dabei wurde ähnlich, wie im Bunde der drei Länder fest-
gesetzt, dass ein jeder seinem Herrn die rechtmässigen
Leistungen auch fernerhin zukommen lassen solle, aber mit
der bezeichnenden Einschränkung, ' in der gwonheit als vor
des Chünges ziten >. In allzuweit absehende Unternehmungen
wollten sich indes die Länder nicht verwickeln lassen. Daher
wurde bestimmt, dass anderweitige Bündnisse, die ein Teil
eingehe, den andern nicht mitverpflichten sollten , sowie,
dass bei Belagerungen, die ein Teil ohne Willen und Wissen
des andern unternehme, dieser mitzuwirken nicht verbunden
sei, es sei denn, dass der Angriff von der feindlichen Feste
aus erfolge. Aus sechs Zürcher Ratsherrn und den sechs
genannten Urnern und Schwizern wurde dann der bereits er-
wähnte permanente Bundesrat gebildet, der mit der Ver-
pflichtung, sich bei Todesfällen binnen 14 Tagen selbst zu
ergänzen, die gegenseitige Bundeshülfe innerhalb der vor-
geschriebenen Bedingungen bestimmen sollte. Unfcnvaldcn
hielt sich aus unbekannten Gründen von dem Bündnis mit
I) Reg. 34b, 351.
^ Reg. 3f're.
'') R**«. 352.
*) Heg. 353.
.L
312
Zürich zurück; indes schuldete es kraft des Bundes vom
Au^u»! Schwi/ und Uri uneingeschränkte Hülfe jund war
also indirekt ebenfalls dabei beteiligi.
Sobald die FAden der Koalition allseitig geschürzt waren,
begann der Krieg. Am ii. November erstürmten die Ver-
bUndotLMi unter der Leitung des Bischofs von Konstanz Buch-
hom (Friedrichshafen) am Bodensee. das an Österreich ver-
pfändet war, und machten Sackmann in der Stadt. Ander-
seits verheerten am gleichen Tage Graf Hugo von Werden-
berg, der F^HegtT der i^sterreichischen Lande, Graf Rudolf von
Sargans, der Bischof von Cur und andere Herren in Rätien,
welche die Partei Österreichs ergriffen, das dem Abt von
St. Gallen geh«"Nrige Appcnzdlrrlaud mit Feuer und Schwert. *)
l'ber den Winter scheint der Kampf geruht zu haben.
Im Frühling aber gedachten die Zürcher einen grossen Schlag
t\\ fuhren. Sie zogen mit aller Macht unter der Leitung des
Graftni FHrdrtch von Toggcuhurg gegen die Stadt Wintertur^
ein Hauptbollwerk Österreichs in der Ostschweiz, und er-
warteten tlort den Zu/ug des Bischofs von Konstanz, der
ihnen versprochen hatte, ebenfalls mit ganzer Macht zu ihnen
lu stossen. Allein derselbe wurde durch eine Überschwemmung
der Tur an der Erfüllung seines Versprechens verhindert.
Statt dessen hatte der rührige Graf Hug von Werdtub^rg
ein EntSÄiiheer gesammeli, und führte dasselbe auf Umwegen
herbei Er hatte in Erfahrung gebracht, dass die Zürcher
die Ankunft des Bischofs erwarteten und liess am Morgen
des I \, April auf der Hohe des Lindberges (nördlich von
Wintertur) ein P^nner äattem, das dem bischöflichen nach*
gemacht war. Die Kriegslist erreichte ihren Zweck; die
Winterturcr machten auf das Zeichen einen Ausßdl« die
4
'* R«« «V
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.^13
Zürcher rückten ihnen wohlgemut entgegen, als sie plfttzlich
von ihren vermeintlichen Helfern im Rücken gefasst wurden.
Auf allen Seiten von den feindlichen Keilen eingeschlossen,
wurden sie von panischem Schrecken ergriffen und erlitten
eine vernichtende Niederlage. Bei tausend Mann, fast die
ganze waffenfähige Bürgerschaft, wurde get^vtet oder ge-
fangen. 0
Diese Niederlage war ein Schlag, von dem sich die anti-
•österreichische Koalition nicht mehr erholte. Bald darauf er-
schien Albrecht der mittlen\*eile seiner Feindf- im r)sten Herr
geworden war. aber vergeblich auf die in Frankfurt vor-
sammelten Kurfürsten einen Druck 2U Lrunsten seiner Wahl
auszuüben versucht hatte, in seinen Stammlanden, um wenig-
stens hier seine Autorität herzustellen. Vor seiner Anwesen-
heit zerstob die feindliche Verbindung, zumal sich der Herzog
versöhnlich zeigte. Am 31. Mai leistete ihm Luzrrru liuldigiing^
wofür er der Stadt alle Rechte und Gewohnheiten bestätigte^
die sie unter der Murbach'schen Herrschaft besessen hatte. ^
Dann legte er sich im Juni vor Zürich, dessen Frauen und
Jungfrauen die Harnische angezogen haben sollen , um der
von Männern entblossten Stadt den Anschein zu geben, als
ob sie von V'erteidigern wimmle. Sei dem. wie ihm vvoUe^
nach sechs Tagen zog Albrecht ab, nachdem er den Zürchern
seine Bereitwilligkeit zu Unterhandlungen zu erkennen ge-
geben halte. Dann suchte er das bischöflich -kunstanzische
Gebiet heim, erstürmte und zerstörte das Schloss Xcllaiöurg
und zog hierauf gegen \Vä, die Hauptfestung des Abtes von
St. Gailen, der er hart zusetzte, bis schliesslich die Bürger
sich ergaben.'') Damit war die letzte Kraft der Koalirion
gebrochen. Auch Bischof Rudolf, die vergeblich gesucht
hatte, den am 5. Mai 1 292 gewählten neuen König Adolf
von Nassau zum Eingreifen gegen Albrecht zu bewegen, ver-
>) Reg. 364.
*) Reg- 3^5. 366.
») Reif. 367. 382.
314
zweifelte an der Mf^glichkeit ferneren Widerstandes. Am
54. August kam er mit dem Herzog in der Kirche zu Sirftac/i,
{^li Stunden westlich von Wil) zusammen, wobei Bischof Berch-
told von Cur. die Grafen Hugo und Rudolf von Werdenberg
von österreichischer, Propst Heinrich von Cur, der Bruder
Abt Wilhelms von St, Gallen^ die Grafen Rudolf und Hugo
von Montfort und Graf Mangold von Nellenburg von geg-
nerischer zugegen waren, und schloss für sich» seinen Neffen
Hartmann und alle seine Helfer Frieden. In den nächsten
Tagen erfolgte auch der endgültige Friedensschluss mit der
Stadt Zürich^ worin diese eidlich geloben musste, nie wider
die Herrschaft Osterreich sein zu wollen . ausser um des
römischen Königs willen. ')
Was die Waldstätte anbetrifft, so haben wir von ihrer
Teilnahme am Kriege nur geringe Spuren, sei es, dass die
Chronisten o.s nicht für der Mühe wert hielten, der Alpen-
täler in gleicher Weise, wie der Städte und der Herren, zu
gedenken, sei es, dass sie sich darauf beschränkten, hinter
ihren Landwehren den Feind zu erwarten. Immerhin kann
man die Vermutung nicht unterdrücken, dass es wohl eher
die Anwesenheit schwizcrischer und urnerischer Hülfstruppen
in Zürich gewesen ist, was Albrecht vom Sturm abgehalten
hat, als die in Krieger verkleideten F>auen. Dass auch die
Waldstätten die Feindseligkeiten gegen Österreich eröffnet
hatten, geht daraus hervor, dass der Landvogt von Baden
Warenballen von Mailänder Kaufleuten, die durch Uri hätten
geführt werden sollen, «wegen der von den Leuten des
Tales erregten Zwietracht » in Luzern mit Beschlag belegte
und sie erst im April 1293 freigab.^) Während alles mit
Albrecht Friede machte, dauerte der Kriegszustand mit den
Ländern mindestens bis zum Frühling 1293 fort; denn noch
am 30. März dieses Jahres traf Luzern Vereinbarungen mit
*) Rc«. 57». 372-374' 377. 3««. 392»
«) Reg. 3S0.
I
315
dem österreichischen Landvogt, die gelten sollten «alle die
Weile, dass die Fehde von den W'aidlfi^ten Avähre »s und be-
schloss, dass diejenigen, welche die Feinde mit Hülfe oder
Prov-iant unterstützen, jedermann preisgegeben sein sollten.^)
Wenn die Unterivaldiur — denn sie sind die Waldleute —
sich der österreichischen Herrschaft, die sie abgeschüttelt
hatten, so zähe erwehrten, so wird das mindestens im gleichen
Masse mit Scßnviz der Fall gewesen sein. Zu einem direkten
Zusammenstoss Albrechts mit den Waldstätten scheint es
nicht gekommen zu sein, abschon er zweimal in ihre Nähe
vorrückte, das erste Mal im Mai, als er Luzern zur Unter-
werfimg nötigte, das zweite Mal im Oktober 1292, wo er
mit seinem Heer bei Baar lagerte.^)
Bevor die Fehde mit ihnen zum Austrag kam , musste
der Fürst Ende 1292 Schwaben wieder verlassen und war
dann Jahre lang durch mancherlei Verwicklungen an der
Donau in Anspruch genommen. Ob es zwischen seinen
Pflegern in den »»bern Landen und den Waldstätten zu einem
förmlichen Friedensschlüsse kam, ob sich Schwiz und Unter-
waiden wieder der österreichischen Herrschaft gefügt haben,
lässt sich aus Äfangel an Nachrichten nicht mit Sicherheit
entscheiden. Man möchte es aber wenigstens für ScJnviz be-
zweifeln» wenn man sieht, wie selbstherrlich dies Land gerade
in diesem Zeiträume auftritt. Im Jahre 1^94 gab sich die
Landsgemeinde ein iMndrcchi., das namentlich durch seine
Bestimmungen zur Erhaltung des freien Bauernstandes gegen
das Überwuchern des geistlichen Besitzes merkwürdig ist.
Niemand darf bei schwerer Busse einem Kloster in dem Lande
liegendes Gut verkaufen oder vermachen. Wenn einer seinen
Leib und liegendes Gut einem Kloster schenkt, so fällt sein
Gut an seine nächsten Erben, und wenn es diese ausschlagen,
dem Lande anheim. Ebenso wenig darf jemand sein Besitz-
«) Reg. 365, 3:5. 376.
3i6
tum an Fremde, die ausser Landes wohnen, verkaufen oder
weggeben. Wer im Lande Güter besitzt, soll auch die Steuern
nach seinem Verm'>gen tragen helfen. Und wenn die Klöster
nicht zu den Lasten des Landes das Ihrige beitragen wollen,
so sollen sie auch vom Genuss der Gemeinmark ausgeschlossen
sein, sie sollen * meiden Feld, Wasser, I lolz. Wunn und Weid
des Landes ». Im ganzen Bcschluss ist von der Herrschaft
nie die Rede; von den Bussen, die auf die Übertretung der
Gebote gesetzt sind, fallen ein Teil dem Richter, d. h. dem
Ammann, und vier dem Lande zu. ')
Der Versuch, die Macht des Hauses Österreich in den
helvetischen Landen zu brechen, war für einmal kläglich ge-
scheitert. Es bleibt nichts desto minder ein denkwürdiges
Zusammentreffen, dass wir im Jahre der Gründung der Eid-
genossenschaft zum ersten Mal vom Genfer- bis zum Bodensee
eine von einem einheitlichen Gedanken getragene politische
Bewegung, zum ersten Mal die Urschwciz direkt mit Zürich
und indirekt mit Luzern und Bern, mit der Ost- und West-
schweiz verbündet erblicken, dass sich schon damals eine
Verbindung gegen Österreich erhob, die wie eine fata mor-
gana die zukünftige Gesamteidgenossenschaft verkündete,
0 Rp«- 38g. vgl. auch 384, 390, 391.
"^P^V^^^C^
I
I
a) Die Waldstätte unter Adolf und Albrecht.
■ ie ilie Staatsmänner der drei Länder bestrebt
waren, durch TVundnisse unter sich und mit den
Nachbarn ihre Freiheit und Unabhän^gkeit zu
^'*e^''^ sichern, so ergriffen sie auch jeden Anlass. der
4' sich ihnen bot, um dieselbe auf rechtlich unanfechtbare
, Grundlagen zu stellen. Eine solche Gelegenheit bot sich
\ ihnen, als Herzog Albrec!it, von den Kurfürsten heimlich
dazu aufgemuntert, sich im Jahre ]2q-j offen gegen König
Adolf auflehnte und %,^%^x\. das Reichsoberhaupt zu rüsten
begann. Kaum hörten die Schivizer von diesem Stand der
Dinge, so schickten sie im Verein mit den Urnern eine Ge-
sandtschaft zu König Adolf nach Frankfurt, um ihm ihre
Frei hcits Urkunde von 1240 zur Bestätigung vorzulegen ^ oder
genauer, um ihn zu bitten, ihnen eine gleichlautende Urkunde
in seinem Xamen auszustellen, da ja unter König Rudolf alle
von Friedrich IL im Banne erlassenen Privilegien für ungültig
erklärt worden waren. Adolf trug begretliicherweise kein
Bedenken, ihrem Wunsche zu willfahren; er stellte ihnen am
30. November 1297 ein neues Privileg in seinem Namen aus.
3x8
welches Wort ftlr Wort eine Wiederholung desjenigen Fried-
richs II. war, aber diesen selber nicht erwähnte. Eine gleich-
lautMulo Urkunde Hessen sich auch die Urrgrr ausstellen;
vermutlich gefiel ihnen ein kaiserliches Privileg, das sie zu
«freien Leuten» stempelte, «die auf niemand als auf Kaiser
und Reich Rücksicht zu nehmen brauchten •, besser, als die-
jenigen, die sie von König Heinrich und Rudolf erhallen
hatten. 'i Unierwaldcn hielt sich auch diesmal zurück; wahr-
scheinlich hatte es unter luzemischem Einflu5Äe-l mit der
Herrschaft seinen Frieden gemacht und wagte nicht, neuer-
dings zum Abfall zu schreiten.
Auch diesmal erwiesen sich die ?I Öffnungen, welche die
Schwizer auf das Reichsoberhaupt gesetzt hatten, als trügerisch.
Schon sieben Monate später, am z. Juli i Z98, lag Kt^ig Addf
entseelt auf der Wahlstatt zu Göllheim. und sein Gegner
AIhfr'xht bt*siieg den 'I'ron. Wohl mochten die Ab Iberg,
StAutfacher und Hunn die Köpfe hängen lassen, als diese
Kunde nach Schwiz gelangte. Von weiterem Widerstände
gegen den Habsburger, der jetzt die Hilfsquellen des Reiches
mit denen seiner Erblande vereinigte, konnte nicht mehr die
Rede sein. Es blieb den Schwizem nichts anderes übrig, als
sich zu fügen und Albrecht nicht bloss als ihrem Könige,
sondern auch als ihrem erblichen Landeshenm zu huldigen.
Eine Anerkennung ihres Freibriefes konnten sie von dem Habs-
burger mcht erwarten. Selbst die Umer scheinen keinen Vcr-
soch gemacht zu haben, von ihm eine Bestätigung ihrer Frei-
beitsbnefe zu erhalten, oder, wenn sie es taten« so wurden sie
abgewiesen, da keine Spur von einer sokrhen Bestätigung sich
erhalten hat. Es fet wohl möglich, dass Albrwrht sie für ihre
tinndsrhge Haltung in den Jahren wqi — 1*9?» bestrafen woUte.
Dos ist aber auch alles^ was (£e treschichte von setner Rache
zu ercAhlen wets&
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voB S«»n INnjii
M Ibmjbl
I
319
Die Tradition weiss freilich mt^hr davon zu erzählen. Nach
ihr ist es ja König Albrecht, der den Waldstätten die Gessler
und Landenbofjtf als Vöj^te setzte mit dem Auftrag, alles zu
tun, um ihren trotzigen Freiheitssinn zu beugen, und gegen
ihn und seine Werkzeuge erhebt sich nach dem glücklichen
Schusse Teils das Volk am Neujahrstag 1308, Wir dürfen
aber nicht vergessen, dass erst Tschudi diese Ereignisse aus-
drücklich in Albrechts Königszeit verlegt, dass erst die zweite
Hälfte des XVI. Jahrhunderts den Sohn Rudolfs zu dem
finstcm einäugigen Tyrannen gestempelt hat» als der er noch
heute im Volksmundo lebt.
In den wirklichen Geschichtsquellen dagegen findet sich
keine Andeutung von einem ausserordentlichen Druck, der
unter Albrecht auf den Waldstätten gelastet hätte, und nicht
die geringste Spur von der Anwesenheit und Tätigkeit jener
fremden Vögte. Im Gegenteil, so viel wir aus den allerdings
nur in spärlicher Zahl erhaltenen urkundlichen Zeugnissen
erkennen können, standen in den drei Ländern unter Albrecht
stets die gleichen Männer in Amt und Ehren, welche 1291
die gegen ihn gerichteten Verbindungen abgeschlossen hatten.
In Uri war zwar Arnold von Silenen schon 1294 von
der Landammannstelle zurückgetreten, aber nur, um dieselbe
seinem Gesinnungsgenossen, dem Freiherm Werner von Atting-
hnsen einzuräumen, der von da an bis 1321, also beinahe 30
Jahre lang, ununterbrochen an der Spitze des Gemeinwesens
gestanden zu haben scheint. Speziell in der Regierungszeit
Albrechts wird Attinghusen in den Jahren 1301 , 1303 und
1308 urkundlich als Landamnuinn genannt. An ihn wird
daher wohl auch ein Schreiben gegangen sein, welches Konig
Albrecht am i. April 1302 e an den Ammann des Tales Uri,
seinen Getreuen richtete, mit der Aufforderung, die Abtei
Wettingen und ihre Leute in ihrer alten Steuerfreiheit und
») Kcg. 385, 387, 439, 452. 479.
320
iliren sonstigen Rechten nicht zu beeinträchtig-en.') Die Urner
scheinen demnach neuerdings Versuche gemacht zu haben,
die SondersteUung der Wettingerleutc aufzuheben.
Wie Wettingen sich klagend gegen das Land Uri an
den König wandte, so das Kloster Steinen an seine Gemahlin
gegen die Sr/tTi'izrr, welche dasselbe ihren Beschlüssen von
1294 gemäss zu den Landessteuem heranzuziehen suchten.
Am 13. Januar i2gg richtete die Königin Elisabeth von Nürn-
berg aus «an die vorsichtigen und klugen Männer, die Am-
männer und die ganze Gemeinde von Schwiz » zwei Schreiben,
des Inhalts, sie habe die frommen Nonnen zu Steinen in ihren
Schirm genommen und wolle nicht, dasssie gezwungen würden,
irgend welche Steuer zu geben. tWir haben vernommen,
dass dt4^ Landnmmann auf Beschluss der Ammänner die er-
wähnten Nonnen wiegen Eintreibung einer solchen Steuer
um 7 U und i s. gepfändet hast. Wir wollen und befehlen
deiner Klugheit, indem wir dich dringend bitten, dass du
ihnen genanntes Geld unverzüglich zurückerstattest ohne
irgend welchen Widerspruch. Im übrigen empfehlen wir eurer
Gemeinde die vorgenannten Nonnen. d;iss ihr sie nach Kräften
vor Gewalttaten, Unrecht und Beleidigungen schirmet.^*)
Wer der Landammann war, an den sich die Königin
wendete, vernehmen wir weder aus diesem, noch aus andern
Dokumenten. Die Vermutung liegt indes nahe, dass der
rücksichtslose Steuereintreiber kein anderer war, als der alte
Gegner der klösterlichen Steuerfreiheit, Rudolf Stanffacher^
der in der Tat unter Albrecht den Konrad ab Iberg in der
Landammannwürde wieder abgelöst zu haben scheint.
Noch Schlimmeres als die Nonnen zu Steinen erfuhr \ier
Jahre später das Damenstift von Schännis im Gasterland
seitens der Schwizer, welche 1 303, wir wissen nicht aus
welchem Grunde, einen förmlichen Streifzug gegen dasselbe
I
I) Reg. 442.
t) Reg. 417, 418.
321
unternahmen. Noch ist die Urkunde (vom 12. Dez. 1303)
erhalten, worin die Äbtissin Anna erklärt, dass sie < mit den
frommen Leuten, dem Ammann und den Landlcuten von
Schwiz » gänzlich versöhnt sei und sie für den Schaden, den
sie am Gotteshaus, am Kloster oder an der Kirche mit Brand
und Raub oder anders verübt hätten, in keiner Weise, weder
vor weltlichen noch g'eistlichen Gerichten, belangen wolle.')
Dieser Zug gegen Schannis ist um so auffallender, als das
Kloster unter österreichischer Schirmvogtci stand, ein schlagen-
der Beweis, wie selbstständig im Grunde die Schwizer auch
unter Albrechts Herrschaft sich bewegten, Wohl bei diesem
Anlass fingen sie dem Grafen Kraft von Toggenburg. Domherrn
zu Konstanz, einen Knecht weg, weshalb derselbe in einem
Schreiben «dem ehrwürdigen Mann, dem Stauffacher, Land-
ammann zu Schwiz, seinem Getreuen ■ Gruss und alle Liebe
erbietet und ihn bittet, ihm den Knecht wieder herauszu-
geben.*) Da dieser Brief jedenfalls in Albrechts Regierungs-
zeit fällt, liefert er den Beweis, dass der alte Rudolf Stauffacher
wieder an der Spitze des Landes stand.
Was Unienvalden anbetrifft, so erhalten wir gerade unter
König Albrecht die ersten Aufschlüsse über die Verfassung
des Landes: unter ihm wird zum ersten Mal ein Landammann
von L'^nterwalden er^vähnt. Am 7, März 1304 Urkunden
einige Bewohner von Hasle zu Sartten, dass ein Span, den
sie mit Schultheiss, Rat und Bürgern von Luzern gehabt
hätten, gänzlich verglichen sei. ^ L^nd da wir, ^ heisst es in
der Urkunde weiter, *kein eigenes Siegel haben, deshalb
haben wir gebeten den ehrbaren Mann, Herrn Rudolf von
Ödisried, Ijandammann zu UntcnvaldcfK dass er zu LVkunde
dieses Dinges sein Siegel an den Brief gelegt hat. Ich
Rudolf von Ödisried, Landammann zu Untcrwalden, habe um
der vorgenannten . . . Bitte willen mein Siegel an diesen
*) ^^- 4Ü3-
^) Kpg. 456.
21
^22
Üriof gehängt - Unter den Zeugen erscheinen die Ritter
Heinrich von Hufntnl^ Heinrich der Keiner von Sarnen der
junge und ein Herr Thomann der Amtftann von Kägiswil.^)
Duraus geht mit Bestimmtheit hervor, dass Albrecht die
Organisation, welche sich die Kirchspiele Unterwaldens ge-
geben hatten, als zu Recht bestehend anerkannte, und dass
dieselbe in einem oder mehreren Häuptern des ganzen Landes
ihren Ausdruck fand. Dabei tauchen freilich eine Menge
Fragen auf, auf welche uns eine bestimmte Antwort fehlt War
die Vereinigung des untern und obem Tales eine so vollständige
geworden, dass sie nur einen einzigen Landammann hatten,
oder hatte Unterwaiden schon damals die föderative Gestalt,
wonach an der Spitze Nid- und Obwaldens je ein Ammann
stand, die vereint die Gesamtbehorde des Landes bildeten
und von denen sich daher jeder Landammann von Unter-
waUIen nennen konnte ? ^) Wurde der Ammann von der
Gemeinde gewühlt oder vom König, etwa auf Vorschlag der
erstem? War er zugleich Unterrichter über die Freien oder
gab es neben dem I-andammann noch besondere Richter
für die freien Genossenschaften, wie für die grundherrlichen?
Bildeten diese freien Richter mit den grundherrlichen Am-
männern oder Meiern einen Rat, welcher dem Landammann
zur Seite stand?
Mit Bestimmtheit lässt sich, wie gesagt, keine dieser
Fragen beantworten. Aber es sprechen doch gewisse An-
zeichen dafür, dass die Einigung des Landes in den ersten
Jahrzehnten des XIV. Jahrhunderts eine vollständigere war
als später. Rudolf von Ödisried, der Ammann von Sachsein,
wie er gewöhnlich genannt wird, erscheint auch 1309 und
4
J) Rqj. 458.
*) Dass man aus der Betetcbnung Rudolfs von Ödisried als Landamnunn
von UntcTwxUlen nicht ohne Weitere* schlicssen darf, er sei der cinsigc gewesen.
<ei^ das Brispiel Hartmanns, des Meiers von Stans, der sich 1336 sowohl -Amt-
tnADa nid ilem Keniwald * aU < Landammann zu Unterwaiden» nenDt (Gfr. 26.
5. 15 u. 10).
ä
323
I
i
1313 als einziger Unterwaldner Ammann J) und 2war bei
Anlässen, wo wir mit einiger Sicherheit sagen dürfen, dass,
wenn er einen Kollegen in Nidwaiden gehabt hätte, uns
dieser auch begegnen müsste, 1315 finden wir allerdings
zwei * Amtleute ^, die im Namen Unterwaldens handeln, aber
beide sind aus Obwalden, Heinrich von Zubon und Klatis v^on
WisserlonJ^) was wiederum für die Einheit des Landes spricht.
A^ermutlich war Heinrich von Zubon der eigentliche Land-
ammann, Klaus von "Wisserlon aber ein Nebenammann, wie
wir solche auch in Schwiz finden. Im August 1332 schliesst
Rudolf von Ödisried noch einmal als *^ Landammann» einen
Friedensvertrag namens des Landes L^nterwalden ab ; dann
verschwindet dieses erste Standeshaupt der dritten Waldstätte
aus den Urkunden.^)
Nach allem glaube ich, annehmen zu sollen, dass in den
Jahren 1304 — 133.2 ein einziger Landammann an der Spitze
Unten\*aldens stand, der die Gesamtintcressen des Landes
vertrat und zugleich Richter der Freien in beiden l'älem, also
Unterrichter des Grafen war. Nach der Befreiung L^nterwaldens
durch Heinrich VIL ging die Strafgorichtsbarkeit und bald
auch die Handhabung des Blutlmnns im ganzen Lande auf ihn
über. Dem Landammann stand wohl, ähnlich, wie in Schwiz
und LTri, ein Ammännerkollegium zur Seite, sei es. dass die
verschiedenen grundherrlichcn Ammänner und Meier dasselbe
bildeten, sei es, dass die Kirchspiele darin repräsentirt waren,
was indes praktisch so ziemlich auf dasselbe hinaus kam.
So lange nur ein Landammann war, wurde ein gewisser
Wechsel zwischen Ob- und Nidwaiden bei der Wahl desselben
beobachtet.'*) Im Jahr 1333 aber trat eine Änderung ein, da
') Reg, 492, 526.
2) Reg. 544.
^) Reg. 673.
•) So wird x^z^ Johanues von Waitersberg als < Landrichter • und 9. Jan,
1328 als Ammann erwähnt, während sich am 13. Aug. desselben Jahres PtUr von
HumtHl cLandammann - nennt (Reg. 655, 662, 663).
324
am 30. September 1333 plötzlich mehrere iMndammänfter für
das Land handeln.') Es scheint, dass damals Nidxvaldcu sich
von Otnvfüdcn wieder als besondere Gemeinde getrennt hat;
von i33tt an werden besondere Landammänner -^nid dem Kem-
wald^, wie bald darauf auch solche ^ obrunt > oder «disontdem
Kemwald - erwähnt. Die Häupter der beiden Landeshiilften
handeln aber auch zuweilen vereint als Vorsteherschaft des
ganzen Standes,-) wie neben den getrennten Landsgemeinden
noch bis ins XV. Jahrhundert hinein von Zeit zu Zeit gemein-
same abgehalten wurden.*)
Nach den wirklich historischen Zeugnissen werden wir
also den Tyrannen Albrecht mit seinen I^ndvögten aus der
Schweizergeschichte streichen müssen. Die Verhältnisse der
drei Länder werden unter ihm ungefähr die gleichen gewesen
sein, wie unter Rudolf, nicht besser» aber auch nicht schlimmer. <)
Für besondere Landvögte in den Waldstätten war unter ihm
kein Raum, da Schwiz und Unterwaiden zum österreichischen
Amte Baden gehörten, und wie Luzem. dem dort residirenden
Landvogt unterstanden.^)
4
') R«g. b75-
-) So nennt sich 1336 MeiVr Hartnmnn von SUm%, flfr • Ammann nid dem
Kernwold* auch schlechthin ■ I-andammann von Unterw'alden » {ütschvantien^
Gfr. 26, 15 u. 16).
^) Bium^r^ Rechts^cscb. I, 211. Vgl. Reg "62, 769. WXhrend ObwaUlcn
djw ftlte, gcineiu&am« Siegel t)eil>ehieU, so führte Xidwalden seit 1363 wieder ein
Ijesondetes Sietjel mit der Aufschrift: S. Unifersitatts Hominum de Sfans *•/ m
ßui'th.* (Reg. 744; Schulfhtss^ Die Städte- und Landessicgel der Schwei«, S. 75).
^) Das» man sich immerbin häten muss, sich die Regierung Albrechls als
eine besonders milde vorzustellen, dass insbesondere auch er die Steuerschraube
nach Kräften anzuziehen verstiod, beweist die KJugc des Abtes von Pfüfcrs über
die Vogte i H'i^gis zum Jahre 1306: • Prccipuc vero advocattiu nustra cum ecclesia
S. Marie, hominibus et aliis pertinentiis iu loco Weggis /^r rtimium Atbfrti r^gU
mpaciUitii siUm vatde txtnoHita düitur. » Afohr, Regesten von Pfavers, S. 13.
^) R«g. 4:6.
325
Trotzdem lässt der schweizerische Herodot das I-andvo]^t-
regiment mit dem Jahre 1304 in den Waldstätten beginnen,
und CS lässt sich nicht leug-non. dass er mit der ihm eigenen
Urkundenkenntnis den Moment so gut als muj^lich gewälilt
hat, da seit dem 7. März 1304 bis zum Tode Albrechts sich
zufcilliger Weise keine Dokumente erhalten haben, die ihm
positiv widersprechen. Doch besitzen wir auch aus diesen
Jahren einige Zeugnisse, die damit nicht recht stimmen wollen.
Im Juli 1307 schenkte die Königin Elisabet dem Kloster
Engelberg eine Reihe stattlicher Güter, die von verschiedenen
angesehenen Unterwaldnem gekauft wurden, in Alpnach,
Schlieren, Schwarzenbach, Kägiswil. *) Und um die Zeit, da
Tschudi den Wilhelm Teil den Apfelschuss tun und den
Werner Stauffacher mit den Verschworenen nächtlich im
Rütli tagen lässt, lag des letztern Heimat, die Gemeinde
Striaen, in einem ganz gewöhnlichen Streit mit ihrem Kirch-
herm Hartmann von Kienberg, der 1 307 die Pfründe von
Albrecht oder seinen Söhnen geliehen erhalten hatte, über
der Frage, wer für den Fall, dass das Kirchendach schadhaft
werde, dasselbe zu decken habe. Am 7. Dezember 1307
entschied der von beiden Teilen angerufene ehemalige Leut-
priester Rudolf von Schwiz in der ICirche zu Steinen, dass
die Bedachung den Empfängern des Zehntens und nicht den
Pfarrgonossen zur Last falle, und der Kirchherr gelobte den
letztem für sich und seine Vikare, in der guten Gewohnheit,
wie sie von seinen \''orgängem gehantlhubt worden sei, un-
verbrüchlich zu beharren.-) Das sind so kleine Züge aus dem
täglichen Leben der Länder, welche geeignet sind, uns aus
den luftigen Höhen der Sage wieder auf den festen Boden
der Wirklichkeit zu versetzen.
Dagegen hat der Berner Chronist Justinger. der um 1420
die Entstehung des Waldstättebundes etwas verschwommen,
») Ren 4:2-
*) Reg- 473» 474-
326
aber in den Grundzügen noch richtijf darstellte, nicht Unrecht,
wenn er aus dieser Zeit von « neuen Funden und fremden
Zumutungen > der österreichischen Amtsleute berichtet, welche
die Länder nicht leiden mochten. ')
Bekanntlich Hess Albrecht als guter Haushalter durch
seinen Pronotar Burkhard von Frikke eine genaue Aufnahme
aller seiner Güter. Rechte und Einkünfte in den obem I-anden
veranstalten und dieselben in dem sogen. Urbar aufzeichnen.
Um 1 307 rückten die Arbeiten in die nächste Nähe der
Waldstätten vor, und die habsburgischen Beamten erhielten
von den Ä>7i'/.f//e*/'-Monchen, den alten Gegnern der Schwizcr,
bexw. von dem Abt Johannes von Schwanden (1298 — 1317)
die Mitteilung, dass diese erstens vom Gotteshaus Güter
gegen Zins inne hätten, von denen sie an den Kastvogt,
d, h. an Österreich, kein Vogtrecht entrichteten, zweitens,
dass sie fette Alpweiden des Klosters widerrechtlich in Besitz
genommen hätten, nach deren Zurückstellung die Leute des
letztem wohl 30 Sf Steuer mehr an (Österreich entrichten
könnten.*) Albrecht scheint hierauf wirklich die Schwizer
sowohl zur Erstattung jenes Vogtrechtes als zur Herausgabe
jener okkupirten Alpen aufgefordert zu haben.
In Schwiz erregte dies ungeheure Erbitterung gegen
das Kloster ; aber von einem Aufstand gegen den König
war man deshalb noch weit entfernt.*]
Eben war Albrecht mit dem Plan eines Feldzugs nach
Böhmen beschäftigt, das er seinem Haus gewinnen wollte,
und um für diesen seine oberschwäbischen Mannschaften auf-
zurufen und zu sammeln, nicht um eine angebliche Rebellion
0 R«ß- 55» I.
•) Rc«. 4:5.
S) Dk Notü, vekhe eintge Zutx^r Chroniken mus lier nreiten Hline des
XV. Jafarfaaoderts ron ctoem ersten Band der Waidslittc im Jahre 1506 brtBCea, 5iidct
sich in den Altern Handschriften {Gloggner^ Cod. 643 der StiAsbibl. St, Gallen etc.)»
nicht WfthrxheioKcfa beruht sie auf einer Vcrschreihung ftlr das richl^e jAhr 1315
(MCCCVI »t*u MCCCXV), welches Cod. 643 hat. vgl. Reg. 554.
A
3^7
I
in den Waldstätten zu unterdrücken, erschien er im Frühling
1308 in seinen Stammlanden, wo er am i. Mai 1308 unter
den Streichen seines eigenen Neffen und der adeligen Alit-
verschworenen desselben zu Königsfelden den Tod fand. *)
Mit welchen Gefühlen die Bewohner der Waldstätte die
Kunde von der Ermordung ihres gestrengen Herrn ver-
nahmen, ist uns nicht überliefert. Dagegen machten sie sich
das dadurch entstandene Interregnum sofort zu Xutze, um
mit ihren klosterlichen Gegnern wieder einmal Abrechnung
zu halten. Die Fehde zwischen Schwiz und Einsidein, die im
Xlll. Jahrhundert eingeschlummert zu sein scheint, wachte
jetzt in Folge jener Denunziation wieder in voller Heftigkeit
auf. Die Alpweiden, deren Besitz das Kloster mit Hülfe
Österreichs den Schwizem hatte entreissen wollen, waren
jedenfalls seit Menschengedenken in ihrem Besitz. Sie hatten
Hütten und Ställe darauf gebaut; ein Teil scheint sogar in
Privatbesitz übergegangen zu sein, so dass die Ansprüche
Einsidelns für sie eine förmliche Güterkonfiskation bedeuteten.
Jetzt hielten sie sich für berechtigt, Gleiches mit Gleichem
zu vergelten. Noch vor Ablauf des Mai griffen sie zu
den Waffen. Auf der ganzen Grenzlinie drangen sie in das
Stiftsgebiet vor, trieben Vieh und Rosse auf die Weiden des-
selben, bauten darin Hütten und bahnten Wege. Nebenher
gingen bewaffnete I^lünderungszüge, auf denen Hütten, Ställe
und Scheunen der Angehörigen des Gotteshauses erbrochen
und ausgeraubt und auf beiden Seiten Leute getötet wurden.
Und damit kein Zweifel sei, dass die Fehde nicht bloss von
Einzelnen, sondern vom Land ausgehe, stellten sich die
Häupter selber bei diesen Einfällen an die Spitze. Land-
ammann Konrad ab löcrg, der den Rudolf StaufFachcr wieder
im Amte abgelöst hatte, brach mit 300 Mann in das Alp- und
Älinstertal ein, ein andermal machte Heinrich Stauffachetj der
ältere Sohn Rudolfs, mit einem Redifig den Anführer. 2)
0 Reg. 47-.
*) Rey. 478, 506. Ringhoh, Gfr. 227 fF.
3^«
Vermutlich durch das Beispiel der Schwizer gelockt, er-
öffneten auch die Urnrr die Fehde mit dem Stift Engelberg
wieder, das ihnen bei der Befahrung der jenseits des Surenen-
passes gelegenen Alpen über sein Gebiet Schwierigkeiten in
den Weg gelegt hatte, verbrannten die Alphütten und Ställe
auf seinen Alpen, raubten und schlachteten sein Vieh und
kamen mit offenem Banner bis vor den Hof in Engelberg,
wo ihnen die Nonnen des Frauenklosters zu Füssen fielen,
ohne, wie wenigstens eine Klagschrift der Manche behauptet,
verhindern /u können, dass sie dem Gotteshaus grossen
Schaden taten. ')
b) Die Freiheitsbriefe Heinrichs VII.
Über solchen Lokalfehden verloren aber die tatkräftigen
Männer, die an der Spitze der Länder standen» die Umge-
staltung, welche die Verhältnisse des ganzen Reiches durch
den Tod Albrechts erfuhren, nicht aus den Augen. Ihrem
scharfen Blicke ent^nng es nicht, wie günstig für die Er-
reichung ihrer Ziele der Augenblick war, da die Kaiserkrone
abermals dem Hause Osterreich aus den Händen glitt und
einem Rivalen, Heinrich VIL von Luxemburgs zufiel. Sobald
der neue K^nig den Rhein herauf kam, überall die Huldigung
empfangend, Lehen erteilend. Privilegien bestätigend, so traten
in Koftstanz auch Boten der Waldstätte vor ihn und btTten
ihn um die Bestätigung ihrer alten Freibriefe.
Heinrich VIL, der in den Söhnen seines Vorgängers ge-
fährliche Nebenbuhler erblickte, nahm keinen Anstand, ihre
Macht zu schwächen, zumal wenn es auf dem Wege des
formellen Rechtes geschehen konnte. Daher bekräftigte er
am 3. Juni 130g nicht bloss die längst bestehende Reichs-
Unmittelbarkeit f >/j, indem er dessen von Adolf erhaltenes
Privileg erneuerte, sondern er bestätigte auch die stets be-
») Reg. 491. :24-
i
329
strittenen Freiheitsbriefe, welche die Scßitviztr von Friedrich II.
und Adolf empfanden hatten ; ja er gab sogar den Untcr-
-ataidnem, die keine ältere Urkunde vorzulegen vermochten.
auf ihre Bitten einen Brief, durch den er in allgemeinen Aus-
drücken alle Freiheiten. Rechte, Vorrechte und Gnaden be-
stätigte, die sie von seinen Vorgängern erhalten hätten. ^) Und
was das Wichtigste war, er zog aus diesen Briefen sofort die
praktischen Konsecjuenzen. Er befreite die drei Täler durch
weitere Urkunden von jeder auswärtigen Gerichtsbarkeit, ausser
der kaiserlichen, also namentlich von der österreichischen ^ und
organisirte sie als eine besondere Reichsvogtei, indem er an
die Spitze der gesamten W'aldstättf* den Grafen Jt'cmrr von
Hombcrg^ den Sohn der Gräfin Elisabeth von Rapperswil, der
alten Gegnerin Österreichs, als « Pfleger des römischen Reiches »
stellte.»)
So hörte dank den Privilegion und A'erfügungen des
Reichsoberhauptes die österreichische Herrschaft in den Wald-
stätten, soweit sie auf öffentlichen Rechten, auf der Grafschaft
und der Kirchenvogtei beruhte, mit einem Schlage auf und
machte der unmittelbaren kaiserlichen Platz. An Stelle des
zum I^ndesherrn gewordenen Grafen oder Vogtes war wieder
ein blosser Beamter getreten, der, wie der Graf zur Karo-
lingerzeit, vom Reichsoberhaupt ein- und abgesetzt werden
konnte, und in seinem Namen Justiz- und Militärhoheit aus-
übte. Jetzt endlich hatten die Schwizer das Ziel erreicht, dem
sie seit siebzig Jahren mit so viel Zähigkeit und Beharrlich-
keit nachgestrebt hatten, und dank der engen \'erbindung
mit ihnen und den Urnern waren zugleich auch die Unter-
waldner an demselben angelangt. In dieser gleichmässigen
Befreiung der drei Länder war die erste Frucht des ewigen
Bundes von xiqi gereift.
I) Reg. 482, 4S3. 485, 487, BeiiafiO 5.
-) I^^- 4H4. 4»0. 488, Beilage 6.
3) Reg. 489.
a
330
Aber die Freiheit Sarg- auch ihre Gefahren in sich, und
es bedurfte unerschrockenen Vertrauens in die eigene Kraft
beim Volke der WaldstAtte und seinen Lenkern, um denselben
kaltblütig ins Auge zu schauen. Indem sich die Länder von
Österreich trennten, gerieten sie mit ihrer ganzen unter dessen
Botmässigkeit stehenden Nachbarschaft in feindliche Spannung.
Lnztrn schlug ihnen den Kauf ab, wieder wurde der Güter-
transport über den Gotthard dort gehemmt und wir hören von
sechs Talleuten von Urscrrn^ die zu Brugg verhaftet und zu
Luzem ins Gefängnis geworfen wurden, vermutlich weil ihre
Heimat mit Vri gemeine Sache machte. ') Die mächtigen
Herzoge selber, zum Kampf gegen die Mörder ihres Vaters
rüstend, dachten daran, zugleich auch die abtrünnigen Wald-
stätte mit Gewalt zu unterwerfen.*) Jeden Augenblick
mussten diese eines Angriffs von Luzem oder einem andern
Punkte her gewärtig sein, und es war sehr fraglich, ob der
neue Kaiser sie dagegen zu schützen im stände sei.
In dieser Lage befolgten die Führer der Waldstätte ein
Verhalten, das von Schwäche und Herausforderung gleich weit
entfernt war. Sie nahmen sich der Gefangenen aus dem
Urserental. die zum Teil Landleute in Uri waren, energisch
an, und Luzem scheint auf die Reklamationen Uri's hin sich zur
Herausgabe eines derselben, des Konrad von Moos, bequemt zu
haben; wenigstens urkundeten schon am 23. Juni der Am-
mann (Werner von Atiinghusen) und die Landleute von Uri,
dass sie in Bezug darauf mit den c hohen Herren», den Her-
zogen von Österreich, und ihren Burgern zu Brugg und Luzem
wieder gut Freund» geworden seien. ^) Schon war auch
der neue Reichsvogi, Graf Wtrrnßicr von Homberg, von Rappers-
wil, der Burg seiner Mutter, nach Sians geeilt, wo er die
Häupter der Lander um sich versammelte, und am 22. Juni
*) R^- 490. 496. 497-
S) Re«. 493-
9) Reg. 490.
331
schrieben er und Konrad ab Iberg, der Landammann von
Schwiz, von dort aus an die Luzemer unter Erbietung
c freundlichen Grusses und aller Liebe » dass sie für ihre
Schiffahrt von ihrer Stadt bis Flüelen und zurück * von uns
und allen denen, die uns angehören und in unserer Gewalt
sind,» Friede und Sicherheit haben sollten.'}
Drei Tage später sehen wir den Landaramann von Schwiz
als Friedensstifter in Eugelberg tätig. I'ri und das Kloster
verstanden sich dazu, die Schlichtung ihres Spans einem
Schiedsgerichte zu übertragen. Der Abt von Engelberg hatte
den '^xx^x Heinrich Meier von StanSy Johannes von llai/rrs-
birg und Rudolf (von Ödisried), den Ammann von Sachsein,
Uri seinen Landammann l \ '»rncr von A Ih'nghuscn, A rnold
den Meier von Silcnen und Rudolf den Stauffacher zu
Schiedsrichtern ernannt. Zum Obmann hatten beide Teile
den Konrad ^h Iherg erwählt. Am 25. Juni fällte das Schieds-
gericht seinen Spruch, der den Urnern eine Geldentschädigung
für die geraubten Kühe auferlegte^ ihnen aber den Weg über
Buochs und durch das Engelberg auf ihre jenseits der Wasser-
scheide gelegenen Alpen sichorte und im übrigen die Grenz-
bestimmungen von i:?7.=> wiederholte. Unter den Zeugen des
Spruchs werden auch Konrad Hunn nebst seinem Sohn /y//«////,
Nikiaus von Wisscrlen, der spätere Animann, /^Aaww^j von
IVol/enschirss, IValler von IVinkelried, Konrad, der Sohn
dos Ammanns von ödisried, Peler von Spiringen u. a. ge-
nannt. -) Mehr als der Inhalt des Spruchs, interessirt uns die
Tatsache, dass wir hier beinahe alle die Stifter des ewigen
Bundes, die Konrad ab Iberg, Arnold von Silenen. Werner
von Attinghusen, Rudolf Stauffacher, Konrad Hunn mit dem
Landammann von Unterwaiden von 1304, mit Rudolf von
Üdisried, und A^n übrigen Xotabilitäten der dritten Wald-
stätte versammelt finden. Sicherlich war der Engelberger-
M Reg. 489.
2) Reg. 492, 724.
332
streit nicht iUt einzige Gegenstand ihrer Verhandlungen ;
die neue Lage der Länder erforderte ebenfalls eindringliche
Beratungen. Wir dürfen daher diese Zusammenkunft in
Kngelb«Tg im Wrein mit der vorausgehenden zu Stans als
den urkundlich bezeugten Beginn der eidgenössischen Tag-
satzungen bezeichnen. ')
Schon im November des Jahres fand eine zweite eidge-
nössische Versammlung zu Schiviz statt. Von hier aus knüpften
4 die Landleute \on Schweiz, Uri und Untencaldcn » in einem
Schreiben vom i i. November mit Luzern neuerdings Friedens-
^*erJl;mdlungen an, die denn auch bald zu einem guten Ende
führten, zimial die Herzc)ge sich ebenfiiUs entschlossen, einst-
weilen gewaltsame Schritte xu unterlassen. Die Gefangenen
von Urseren wurden freigelassen, und die Stadt Luxem ver-
ordnete eine Spende von lo ff je auf Jahresanfang c um des
H«Mles willen, so ihr Gott an der Söhne mit den Waldstätten
getan habt» . '-')
Bemerkenswert ist die enge Verbindung, in welcher das
Vrserental bei diesem Anlass mit den Waldstätten, im be-
sondern mit Uri erscheint. Dasselbe bildete eine eigene
Markgenossenschaft, die unter der Grundherrschaft des Klosters
Disst'uhs stand. Die Vogtei über Dissentis und seine Be-
siteutigen gehörte dem Reühe: indes war diejenige über
Urseren vcnnutlich durch Friedrich IL davon getrennt und
als besondere Reichsvogtoi den Grafen von Rapperswil ver-
liehen worden, nach deren Erlrischen sie König Rudolf einge-
zogen und seinen Söhnen zu Lehen gegeben hatte. Trotz ihrer
Ht'Nrigkeii erfreuten sich doch die Talleute einer freien Stellung,
Insbesondere darin, dass die niedere Gerichtsbarkeit über sie
nicht einem Unterxogi zu Lehen erteilt war. sondern ähnlich
wie in Uri durch einen aus ihrer Mitte bestellten Antmumn
ti>^handhabt wurde: in diesem Sinne wird wohl das Tal eine
4
4
^ Rr^. 4«ök ij~. 4'i»i.
& SO
I
333
freie Vogtci > genannt. ') In Ursoren ragten die Ministerialen-
familien von Hospental und von Moos*^ besonders hervor,
eren Glieder sich frühzeitig nach Uri verzweigten oder sich
ort in's Landrecht aufnehmen Hessen.^) l'berhaupt hatte
iich bei dem lebhaften Gotthardverkehr mit Natumotwendig-
eit eine Interessengemeinschaft zwischen den beiden Tälern
ergestellt, die es begreiflich erscheinen lässt, dass Urseren
ich 1309 unbekümmert um die »österreichische Vogtei an
ri's Seite stellte, sei es, dass damals schon ein förmliches
Bündnis zwischen beiden geschlossen wurde, oder dass man
ich mit mündlichen Verabredungen begnügte
Es fällt auf, dass die Schivizcr in den Verhandlungen
des Jahres 1309 überall voranstehen. Ihr Landammann ist es,
Ider am 22, Juni neben dem Reichsvogt im Xamen aller
Angehörigen der neuen Reichsvogtei den Luzemem die un-
gestörte SchiflFFahrt zusichert, der im Schiedsgericht zwischen
Uri und Engelberg den Vorsitz führt, und in dem Schreiben
^
*) Rc^. 457. Nach Analogie der «freien» GraTschnft Lags ndcr des Frebmts
küonte man sich versucht fühlen, den Ausdruck auf den per»r>nlicben Stand der
Talleute tw lieziehen. Allein »te hezcicbnen ^ich selbst als HOn'ge (Keg. 293) und
Gottes hau sie Ute von Disscntis von Alters her (Reg. 807), und darauf, dAss sie
allenfalls persönlich freie Hintersassen gewesen wftren, kann sich der Ausdruck
bei dem geringen Unterschied, der im XUI. Jahrhundert zwischen (reien und
unfreien Hinieri^assen bestand, nicht beziehen. Nur darauf kann derselbe gehen,
SS die niedere Vogtei über sie nicht zu Lehen gegeben worden war, dass sie
unverüebcne GoUcshausleutc > {Fr.v. fTvis, Zeitschr. f. Schweiz. Recht KVIII, 28)
blieben, wobei es irrelevant ist, nb sie ursprünglich frei oder unfrei gewesen sind.
-) Die von Moos scheinen ursprünglich Wetlingcrhörige aus Uri gewe<ten
2U sein; indes ist es auch möglich, dass Johannes von Moos, der skh 1339 los-
IcAufte, erst durch Heirat seines Vaters mit einer Wetlinger Hörigen ein solcher
l^wordcn ist (Rc-g. 4('4).
^) Schon 1 294 sind Heinrich und Johannes von Hospental Zeugen in Altorf
'fReg, 122) und ca. 1300 Jakob und Hans von Hospental Besitzer von Erbtebeo
der Äbtissin im Meieramt Silenen (Reg. 431). Konrad von Mose ist 1309 Land-
ammann von Uri.
334
vom II. November an Luzern stehen sie an erster Stelle,
während sonst Uri als älteres Reichsland vor ihnen den Vor-
zug* hat. Es ist dies schwerlich eine bloss äusserliche Zufällii*'-
keil; wir haben darin wohl einen Beweis für die hervorragen-
den Eigenschaften ihrer Leiter, der ab Iberß[ und Stauffacher,
zu erblicken, welche ihnen in dieser entscheidenden Periode die
führende Stellunj^ im Waldstättebunde verschafften.')
Auch in der Ehniakrfrhdc, die immer fort ging", legten
sie ein merkwürdiges Gemisch von diplomatischer Gewandt-
heit und rücksichtsloser Kühnheit an den Tag. Das Kloster
hatte gegen seine trotzigen Gegner bei dem geistlichen Ge-
richtshof des Bischofs von Konstanz Klage geführt und ein
Urteil erlangt, welches die Schwizer zur Rückerstattung der
entrissenen Güter, zu Schadenersatz und Busse anhielt. Diese
aber, die so keck mit Kaisern und Königen verkehrten,
appellirten ohne weiteres vom Bischof an den Papst imd
legten, als sie hierauf vom konstanzischen Offizial in Bann
und Interdikt getan wurden, auch dagegen bei Clemens V.
Verwahrung ein. Die Berufung an den Stuhl zu Avignon
wurde von i6 Männern unterzeichnet, welche als die Haupt-
beteiligten mit Xamen gebannt worden waren ; an ihrer Spitze
finden wir Konmd ab Iberg mit seinen Söhnen Konrad und
Ulrich^ sowie Rudolf Stauffacher mit seinen SAhnen Heinrich
und Werner. In der Tat ging von Avignon aus an die Abte
von Weingarten und Engelberg der Befehl, zu untersuchen,
ob der Bann vor oder nach der Appellation verhängt worden
sei und ihn im letzteren Fall für ungültig zu erklären, was
auch geschah. -) Dadurch gewannen die Schwizer Zeit und
trafen mittlerweile Anstalten zur Verteidigung, indem sie auf
einem Gebiet, das sie Einsideln frisch abgenommen hatten.
auf der AUmatt eine Befestigung, die Letzi mit dem * roten
Turm > errichteten.'*)
I
') Vgl. Meyer v, Knonnu a. .1. O., S. 50: Diemtier, S. II 5.
*) Reg. 49$, 503, 506, Üifighoh a. n. O.
«) Reg. 50i.
A
335
König Heinrich VII., an den sich der Abt ebenfalls
mit Klagen wendete, wies beide Teile an ein Schiedsgericht;
auch die Stadt Zürich legte sich ins Mittel, und hh\ Johannes,
wie I^ndammann Kovrad ab Ibrrg namens seines Landes,
erklärten sich am 14. März 131 1 bereit, den Streit zu schieds-
richterlichem Austrag zu bringen, wobei jeder Teil sich ver-
pflichtete, falls er dem Schiedsspruch nicht nachkäme, dem
andern 200 Mark zu geben, und eine Anzahl Ritter und
Bürger von Zürich für die Bezahlung als Bürgen stellte.
Einsideln wählte die Ritter Jakob von Wart und Rudolf
Mülner den jungem von Zürich, die Schwizer ihren Ammann
und Wemher Tiring zu Richtern; zum Obmann wurde durch
gegenseitige Übereinkunft Ritter Rudolf Mülner der ältere
bestimmt. ') Da die Schiedsrichter sich nicht einigen konnten,
so trat der Obmann in Funktion und verfällte am tQ.Juni 1311
von sich aus die Schwizer zur Herausgabe der jüngst dem
Stift entrissenen Güter, sowie zum Ersatz des Schadens, den
sie ihm zugefügt hatten.^) Die Schwizer leisteten dem für
sie ungünstigen Spruch keine Folge und weigerten sich auch,
ihre Bürgen aus der Stadt Zürich, an die sich der Abt in
betreff des Angewettes der 200 Mark hielt, auszulösen. In
Folge dessen gerieten sie in ein Zerwürfnis mit Zürich selber,
welches zum Kriege zu führen drohte. Die Städte Konstanz,
St Gallen und SchafTliausen, mit welchen Zürich im Mai
13 12 auf Geheiss des Königs ein vierjähriges Landfriedens-
bündnis einging, suchten zu vermitteln, und schliesslich wurde
der Streit zwischen Zürich und Schwiz durch einen Schied-
spruch des kaiserlichen Landvogts im 1 ur- und Zürichgau.
des Freiherm Eberhard von Bürgein, in Minne ausgeglichen,
ohne dass indes der Zwist mit Einsideln davon berührt worden
wäre. Die Schwizer verpflichteten sich, die Bürger und
X) Reg. 510.
") Reg. 513. 5 »9. 520.
.i36
Geiseln von Zürich mit goo ff zu entschädigen. Für die Ein-
haltung des Spruchs verbürgten sich acht Schwizer. an ihrer
Spili!<' der damalige Landammann Werter Stauffachcr und
Konrad ab Ibcrg (der junge), femer zwei Unterwaldner^
Rudolf (von Odisried) der Am mann von Sachsdn^ wnd/ohann
von Walttrsbi'rg, und v\er Urner, Pe/er von S/*ir//fgfn, Waller
Fürst, Rudolf von Rieden und IVerner, der Sohn des Meiers
Arnold von SäenenA)
Diese Urkunde -zeigt, dass die Generation, welcher die
Waldstätte den ewigen Bund von ijqi und die Erwerbung
der Reichsfreiheit im Jahr 1309 verdankte, ihrem Ende zu
eilte. Von Burkhard Schüpfer vernehmen wir seit 1291,
von Konrad v^n Erstfelden seit xivt^ nichts mehr.-) Arnold
von Silenen, Konrad H\mn und Rudolf Staufifacher ver-
schwinden seit 1309 aus den Urkunden.'*) Konrad ab Iberg
tritt uns ^um letzten Mal am 24. April 131 1 zu Schwiz
vor der Kirche entgegen, wo er als Landammann die Frei-
heit der Osterhilt von Schönenbuch gerichtlich feststellt ^) ;
dann scheint auch er seinem Freund Rudolf Stauffacher
nachgefolgt zu sein, mit dem zusammen er ein Menschen-
alter hintlurch die Geschicke des Landes mit ebenso viel
Kraft als Klugheit geleitet hatte. Nur einer von den Stif-
tern des ewigen Bundes stand noch immer rüstig da, der
Freiherr Werner von AllingAnsen, der für die Jahre 1313,
'.5t5» 1317. 13»^ und 1321 als Vorsteher seines I-andes be-
zeugt wird.*)
Sonst ist es ein neues Geschlecht, das mittlerweile zu
männlicher Kraft herangereift ist und die Leitung der Dinge
übernimmt. Teils sind es die Sohne derbisherigen Führer, welche
dos Erbe der Viiier antreten, teils rücken neue Namen, neue
4
4
') Reg. 5»6.
*) R^. 35^ 385.
"» Rcj. 40J, 41)5.
*) Ri-fi, so:-
5-1 R«^, 5i.\ 539. 545, 5:0. 593, 617,
357
Geschlechter in den Vordergrund. An der Spitze dieser
jungem Generation steht für Schwiz Werner Siau^acher, der
zweite Sohn Rudolfs, welcher Konrad ab Iberg in der höchsten
Würde des Landes nachgefolgt war. Neben ihm treten auch
sein Bruder Heinrich und der junge Konrad ab Iberg hervor.
In Uri finden wir neben dem Freiherrn von Attinghusen
jüngere Kräfte in Peter von Spiringen und Walter Fürst,
In Unterwaiden steht noch lange Rudolf von ödisried in
erster Linie, ihm zur Seite die Ritter Heinrich und Hartmann^
die Meier von Stans, Johannes von Waltersberg^ Rudolf und
Walter von Winkelried in Xidwalden, Niklaiis von Wisserlen
und Hei7irich von Zttben in Obwalden; dagegen scheinen
sich die Keiner von Samen ganz auf die österreichische Seite
geschlagen und ihren Wohnsitz nach Luzem verlegt zu
haben.
Dieser Jüngern Generation fiel eine Aufgabe zu, die nicht
minder gross war, als die der vorangehenden, sie hatte die
von den Vätern gewonnene Unabhängigkeit mit dem Schwerte
zu behaupten.
22
«r kurjto Z«i «rfri>ut<*n sich die Wakbtäne ihrer
Rwhslwihcit ohn<* Äussere Stdnn^* Die Her-
^-c \\>n i^&temräch hanen zwar 1309 *uf An-
u . i>4wntj vt%n G^m-aüt rcnJdilK, aber mir weil
;. ^::v^. auf thcdHc^M^n We^ feklitgy uad sieb««
CM m gtJMKigem^ X*ch<lnn tmt Wc8» ein Bmc^
rmi^"!!«««! ilwai uod Ki^m^ Jfmmndt VIL luiimaneiJBd»
H«^>tmol) ihf«<<n dir- OilfiBinug wto Are« I fcurtiim cnoBtc- and
dir Bata jAmva. Anf der joidem
- NfiAttthnk »1 Icommm. 5iär kmirr^fitTKn^ ihn
339
mit Geld bei der Eroberung Böhmens, und Herzog Leopold
begleitete ihn persönlich mit loo Rittern auf dem Zug nach
Italien. ') Zum Dank für die geleistete Hülfe erhielt Leopold vom
König am 15. Juni 1 3 1 1 im Lager vor Brescia die urkundliche Zu-
sicherung, dass dieser durch den Freiherm Eberhard von Dürglen
und den Grafen Friedrich von Toggenburg eine Untersuchung
über die Ansprüche der Herzoge auf erbliche Grafschaftsrechte
in den Waldstätten veranstalten und sie. falls sich dieselben
begründet erfänden, wieder darin einsetzen wolle. '-^ Der Kaiser
zögerte zwar mit der Erfüllung seines Versprechens, vielleicht
aus Rücksicht auf seinen Reichsvogt in den Waldstätten, den
(jrafcn Werner von Homberg, der ihn. vielleicht mit Kriegsvolk
aus den Ländern, nach Italien begleitet, sich dort in glänzendster
Weise ausgezeichnet hatte und dafür mit dem Reichszoll
in Flüelen belehnt worden war.^) Aber sein Sohn, König
lohanrt von ßöhrnrn, den er zum Reichsvikar in Deutsehland
bestellt hatte, schloss mit den Herzogen im Juli 1312 ein enges
Bündnis, wobei er ihnen versprach, den Kaiser zur Be-
schleunigung der Untersuchung zu mahnen, oder, falls dies
nicht helfe, sie in seiner Eigenschaft als Reichsverweser selber
an die Hand zu nehmen.'*)
So war die W^iederherstellung der österreichischen Herr-
schaft in dpn Waldstätten bereits eingeleitet, als der plritzliche
Tod Kaiser Heinrichs \'IL, der am 24. August 1.^13 in der
Nähe von Siena erfolgte, den Dingen eine andere Wendung
gab. Über ein Jahr lang blieb hierauf der Tron des römischen
Königs unbesetzt. Schliesslich endeten die langu'ierigen Ver-
handlungen der Kurfürsten mit einer offenen Doppclwahl. Am
H). Oktober 13 14 wühlte ein Teil derselbiMi zu Sachsenhausen
Friedrich den Schönen, den ältesten Sohn Albrechts, am Tage
>) Hubcr, Geadi. Österreichs II, S. 102 ff.
«) Reg. 509.
■) Reg. 523. über diesen ersten Rcichsvogt der Waldstätte vgl. G.
Gtaf Weraher v. Homberg, Antici. MiUcil. Zürich, Bd. XUI.
*) Reg. 514—516.
IVvu.
340
darauf der andere Teil zu Frankfurt den Herzog Ludwig von
Oberbaitrn ztim Könige. Das Reich hatte zwei Oberhäupter
und die Waffen mussten entscheiden, welches von beiden das
rcchtmässig^e sei.
In den Landen zwischen Jura und Bodensee, wo die öster-
reichischen Besitzungen alles durchsetzten und umschlossen,
verstand es sich von selbst, dass Friedrich der Schöne An-
erkennunj^j fand. Sein Gegner durfte nicht wagen, auch nur
in diesen Gebieten zu erscheinen. Aber wenn auch die Reichs-
stadt Zürich den Enkel Rudolfs am lo./ii, April 13 1.5 in glanz-
vollen Festlichkeiten empfing, \) wenn die Grafen und Herren
des Schwc'i/erlandes. danmter selbst Graf Werner von Hom-
berg,*) sich huldigend um ihn drängten, für die drei Täler
am Vierwaldstättersee konnte es nicht zweifelhaft sein, welche
Partei sie zu ergreifen hatten. Von dem Habsburger konnten
Schwiz und Unterwaiden nie und nimmer die Anerkennung
ihrer Freiheitsbriefe erwarten, daher versagten sie und mit
ihnen ihr treuer Bundesgenosse Uri ihm auch ihrerseits die
Anerkennung als Konig und traten mit Luwig dem Baier in
Verbindung.') auf die Gefahr hin. mit ihrer ganzen Umgebung
in Gegensatz und Krieg zu geraten. Sie hatten denn auch
alsbald die schwere Hand des habsburgischen Gegenkönigs
zu erfahren, für den sich noch ein besonderes Grund bot, gegen
ae einzuschreiten.
Alle Versuche, den Streit zwischen Sctm^z und Einsidtln
zum Austrag zu bringen, waren an der Hartnäckigkeit, wo-
mit jeder Teil an seinen Ansprüchen festhielt, gescheitert
EHe Schwizer vertrauten auf ihre WaflFen, der Abt auf seine
Dcttrtcn*
«) Rec- 545.
•) Rej. 557.
R^VCitrn Kaiser Ludwigs, Sw 166. Ludwig hat di^ Sdiveü üe
34»
■
■
I
Pergamente. Er verfolgte, da die schiedsgerichtlichen Ver-
handlungen fruchtlos geblieben waren, seine Sache wieder vor
den geistlichen Gerichten und erwirkte abermals den Gebrauch
der kirchlichen Blitzstrahlen gegen seine Gegner. Unter
Glockengeläute und Anzünden von Kerzen Hessen die V^ikare
des Bischofs von Konstanz allenthalben in der Diözese, wo sie
konnten, den Bann und das Interdikt gegen die Ammänner
und Gemeinden von Schwiz, Steinen und Muottatal verkünden.
Ab Antwort setzten die Schwizer einen Preis von 400 it auf
den Kopf des Abtes Johannes *) und suchten in der Drei-
königsnacht von ö./;. Januar 131 4 unter Landammann Werner
Stauffachers pers<"^nIichor Führung das Kloster selbst durch
einen Überfall heim, den einer der gefangenen Insassen, der
Schulmeister Rudolf von Radegg, in einem noch erhaltenen
lateinischen Epos besungen hat Mit anschaulicher Lebendig-
keit schildert er, wie die Schwizer zur Landsgemeinde zu-
sammentreten und einen ganzen Tag lang den Überfall be-
raten, wie das ganze Volk, Reiter und Fussvolk, zu den Waffen
greift und in drei Kolonnen geteilt das Kloster umzingelt,
den Schrecken, den des nächtliche Erscheinen der Feinde in
demselben hervorruft u. s. w.
Blut floss dabei keines: im übrigen wurde dem Gottes-
haus und seinen Bewohnern ziemlich übel mitgespielt ; selbst
die Kirche blieb nicht verschont. Beutebeladen, mit dem ge-
raubten Vieh, den gefangenen München und Klosterknechten
— der Abt hatte sich rechtzeitig mit den wichtigsten Doku-
menten in Sicherheit gebracht — kehrte Staiiffachers Schar
nach Hause. Auf diu Fürbitte, welche die benachbarten
Edolleute, der Freiherr von Regensberg, die Grafen Fried-
rich von Toggenburg und Rudolf von Habsburg-Laufenburg,
bei den c ehrbaren bescheidenen i-euten, Werner dem Stauff-
acßter, Landammann zu Schwiz und den Landleuten insgemein
desselben Landes * für die Gefangenen einlegten, m urden die-
>) Reg. 596.
342
dieselben nach elfwf*chentlicher Haft wieder entlassen. M Aber
von Versöhnung war nicht die Rede. Der Abt bewirkte,
dass fiiinn und Interdikt auch auf die Verbündeten derSchwizer,
auf Uri und ITnterwalden ausgedehnt wurden. Gleichzeitig
ri«'f er die Hülfe des neuorwählten n*)mischen K'-»nigs Fried"
rieh an, der ja zugleich sein Schirmvogt war, und erlangte
ohne Mühe von dessen Hofgericht, dass es gegen die hart-
nackigen Verächter des Kirchenbannes die Rcichsachl aus-
sprach. -)
Gebannt und geächtet, von Untertanen und Anhängern
Österreichs rings umgeben, befanden sich die Waldstätte in einer
Lage, die ihren Leitern wohl sorgenschwere Stunden bereiten
mochte. Am i. Mai 1,^15 sehen wir den P'reiherrn von Atting-
/tNsfft, Pf irr von Spiringcn^ li'alfrr Fürst und andere angesehene
Urner in Staus mit den ersten Männern Xid- und Obwaldens,
den Rittern Heinrich und Ilartmann^ den Meiern von Stans, mit
nomas wrx^JohtiNfits von l]'altcrst»tri^, dem Ammann Xikoiaus
von H'fsser/e/j, den Hrüdem Rudolf und Walter von Winkel*
ried u, a.. versammelt. Die Urkunde, die uns davon Kunde
gibt, meldet nur. dass Attinghusen zwei seiner Eigenleute der
Abtei Zürich verkauft, d. h. freigelassen habe. Es liegt aber
auf der Hand, dass der Freiherr wegen dieses Aktes nicht
eine solche Versammlung anzuordnen brauchte. Wir haben
hier vielmehr eine urkundliche Spur von den Zusammenkünften.
in welchen die Häupter der Waldstätte die Massregeln be-
sprachen, welche in diesen drangvollen Zeiten zu ergreifen
seien ^)
Hier in Stans wurde wohl der Beschluss gefasst. Ludwig
den Baier um Aufhebung der Acht- und Bannurteile zu bitten.*)
%
*) Reg. 540. iTK». 707, 7ia
*) Ich v«nnate djet>, weQ im Anttrortschrviben Ludwig« Unt«rvaldeii roniH-
ä
343
I
I
Der Gegcnk(")nig, froh, im Herzen der «österreichischen Be-
sitzungen Bundesgenossen zu finden, schrieb am 25. Mai von
Nürnberg aus an die «fürsichtigen Mc'inncr der Täler in UhIci-
ivafden, Uri und .SV/zrc/i: *•, dass er die Acht mit all ihren Wir-
kungen aufhebe und dass in betreff des Bannes ihm der Erz-
bischof von Mainz versprochen habe, sie davon zu l^scn. Am
7. Juli fügte er von München aus noch einen feierlichen Er-
lass hinzu, in welchem er dem Reiche verkündete, dass er
seine lieben Getreuen, dio* LantÜoute von Uri. Schwiz und
Unterwaiden , von df*r unverschuldeten Reichsacht losge-
sprochen habe. ')
Mehr als eine moralische Unterstützung hatten jeilnch die
Waldstätte von Ludwig, der sich im eigenen Lande nur müh-
sam des mächtigen Gegners erwehrte, nicht zu erwarten.
Wohl aber war Friedrich unterdessen mit aller Entschieden-
heit gegen sie vorgegangen. Er widerrief alle Freiheiten, die
sie von frühem Königen erhalten hatten, imd sprach sie samt
und sonders — LTri und Unseren mit inbegriffen — seinem
Hause als Eigentum zu.-)
Damit war der Kriegszustand zwischen den Waldstätten
und Österreich eingetreten. Die Schiffahrt auf dem See wurde
gehemmt. Luzcrtu die österreichische Xachbarstadl, brach jeden
Verkehr mit den Waldstätten ab, erklärte je<len Bürger, der
während dieses Streites dorthin zöge, auf immer fiir fried- und
rechtlos und traf kriegerische Anstalten zu Abwehr und An-
griff. Schon begannen auch die Feindseligkeiten zwischen
l'ri und dem nsterreichischen Amte Glnrus-Weseu, zwischen
L'nterwalden und dem Berneroberlande, wo Albrecht 1306
durch den Erwerb der Eschenbach*schen Herrschaften Ober-
hofen. Unspunnen und Untersecn imd die Übertragung der
Kastvogtei dos Stifts Interlaken auf sein Haus diesem eine
herrschende Stellung geschaffen hatte. Selbst Zürich, dtis
I) Rc«. 540, 548.
«) Rq;. 541.
344
seit dem Tode Kaiser Heinrichs völlig unter den Einfluss der
Herzoge geraten war, stellte sich auf feindlichen Fuss, und
es kam zu Scharmützeln zwischen den St^idtern und den
Schwizern auf dem Zimmerberg oberhalb Morgen.*)
Die Waldstätten rüsteten sich nach Kräften zur Ver-
teidigung. Schon seit Jahren bauten sie an den Befestigungen,
welche die Zugänge in ihr Land sperrten» indem sie die alten,
wohl schon im XIII. Jahrhundert errichteten Letzinen aus-
besserten und neue hinzufügten.-) Man nimmt an, dass der
Schnitzturm bei Siafissiad, an den sich weiter draussen im
See ein Palissaden werk vom Absturz des Bürgenberges bis
zum Lopperberg schloss. aus dieser Zeit stamme; ebenso die
Palissaden, deren Spuren noch im X\'IIL Jahrhundert im See
bei Buochs und Beggeuritd sichtbar waren. Die Schwi/er
hatten bereits 1310 die Letzi auf der AlimaU errichtet.^)
Bei Brunnen führten sie zu beiden Seiten der Aa, wo nicht
Sumpf land eine natürliche \'"erteidigungsliniG bildete, eine
Mauer vom Fusse der Fronalp bis gegen den Urmibcrg auf,
die noch durch ein Pfahlwerk im See verstärkt wurde. Vor
allem aber sperrten sie den Hauptzugang in ihr Land, indem
sie sich mit Zustimmung der Bewohner des österreichischen
Hofes Art bemächtigten und damit ihre Grenzen vom Lowerzer-
bis zum Zugersee verschoben.
Der Hof Art, der fast die ganze Gegend zwischen
Lowerzer- und Zugersee, Lowerz, Goldtiu, Röhn, Ihtsingen^
Ohcrart^ Art und Geugigm samt dem grössten Teil des Rigi
umfasste, war von den Lcnzhurgern an die Kiburgrr und von
diesen durch den Verkauf der Grätin Anna 1273 an die
IJabsburgi'r gelangt.*) Ein Teil der Grundherrschaft war
I
*) Reg. 544, 545, 546, 54;. Zürich haut wahrend des Inierregnunis Leopold
als Scbirmhcrrn uncrlumiK und ihm Steuer bezahlt. Atf//, Urk. II, 2O0, 202, 30j.
^ Reg. 55 Ic. NüicheUr^ Die LeUinen in der Schweiz. Antiq. Mitteil.
Zürich XVni. S. ; ff.
») R^. 502; Tgl. Reg. 529 (S. 193)-
*) Reg- M- 3»'i-
345
indes schon zur Zeit Hartmanns des jungem von Kiburg* ab-
gesondert und den Rittern von Hünenberg geliehen worden.')
Es war dies der « niedere Hof^ im jetzigen Flecken Art, der
eine besondere Vogtei der Herren von llünenberg bildete,
in welcher Osterreich nur die mittlere und hoho Strafgerichts-
barkeit (Dieb und Frevel) besass, während der Haupthof
unter seiner unmittelbaren Herrschaft stand.*) Die beiden
Höfe aber bildeten, wie ein Kirchspiel, so auch eine Mark-
genossenschaft mit ausgedehnter Allmende namentlich am Rigi.
Im Lauf des Jahres 1315 verpfändeten die Herzoge von
Österreich ihren Hof zu Art und die Vogtei zu Einsidein
ihrem ehemaligen Gegner und neu gewonnenen Anhänger,
dem Grafen Werner von Ilombcrg^ und setzten damit den
berühmten Kriegshclden auf den exponirtesten Posten gegen
seine einstigen Schützlinge.^ Sei es nun, dass diese Ver-
pfändung die Arter missstimmte oder dass die Aussicht,
reichsfrei zu werden, wie ihre Nachbarn, sie lockte, sie ent-
schlossen sich, mit den Schwizern gemeine Sache zu machen
und ihre Gefahren zu teilen. Arter und Schwizer errichteten
nun gemeinsam eine Letzi, welche die Strassen von Zug und
Küssnach her völlig absperrte. Ob das für die Verhältnisse
des kleinen Landes kolossale Befestigungswerk, dessen Reste
zum Teil noch heute sichtbar sind, schon damals so erstellt
wurde, wie es später bestand, lässt sich natürlich nicht sagen.
Dasselbe wurde durch eine \i Fuss hohe, mit Toren und drei
Türmen versehene Mauer gebildet, welche am Fusse der
Bächfluh am Rufiberg begann und sich von da ungefähr eine
halbe Stunde lang bis zum See hinunterzog, wo an der Stelle
^) '^*^' 788. Eine Urkunde, deren Kopie sich im Reding*5chen Abscbriften-
buch bcfimlel. wonach I2()5 die Gehröder von Sax den Hof zu Ärtha. den sie
vom Reiche zu Lohen iragrn, .samt dem Kirchensatz den Gebrüdern von Grünen-
feb vcilciUrn, bezieht sich ohne Zweifel auf einen Hof in Rätien und hat mit
anserm Art nichts ^u tun-
«) Rcß. 457.
«) Reg. 549. &80.
340
den jeuififcn Hfinenbergdcnkmals ein erster Turm dieselbe
veriitllrkle. Von da zog «ch die Mauer auf der äussern Seite
(\vr Siro-SHO, }>e>f Intet von Palissaden im See, ins Dorf Art,
wfi isich an der Stelle der jetzigen Kaplanei ein zweiter Turm
erhob. Kin dritter befand sich am südlichsten Endo des Zuger-
«cc§, wo jetzt das Wirtshaus zum Turm steht. Von hier aus lief
die Mauer noch etwa 500 Schritt berg^värts bb zu einer Fluh
am Kijfi. Zu dieser nahezu eine Stunde langen äussern Letzt
jfcw»IIte sich noch eine zweite kleinere bei der Kapelle in
Obenirt.«)
Wahrend so die bedrohten Talleute rastlos an ihrer
Sicherung arbeiteten, suchte ein benachbarter Edelmann, Graf
/•>// v/r/r// von roggt'uhffrg, der einerseits als Pfleger des
Amte» (ilarus -Wesen in österreichischen Diensten stand,
anderseits aber mit den Lenkern der Waldstätte befreundet
i^rowosen zu sein scheint, zwischen diesen und Herzog Lropold^
diT sich zu ihrer l^nterwerfung anschickte, zu vermitteln.
l>i\nnt seine Bemühungen nicht durch Feindseligkeiten gestört
würden, ging er als Landvogt von Glarus einen Waffen-
MilUi;ind mit Uri ein. Auf dem Urnerboden, wo Werner
Von Attinghusru^ begleitet von Walter Fürst ^ Peter von
SptrtH^eu und andern, mit den Vertretern de^ Grafen zu-
sammenkam, wurde derselbe am 7. Juli abgeschlossen und
am J5. von Friedrich auf Schloss Windegg bestätigt. Am
gleichen 7. Juli vereinbarten auch die Ammänner von L^nter-
Wiilden, iffwrüh von ZuboH und Klaus von Ji'tssrr/vM, unter
drr Vermittlung des Freiherm Johannes von Ringgenberg
ein»» Waifonruho mit den Gotleshausleuten von Interlaken.')
Nach Johann von Wintertur waren die Schwizer bereit
i^^rursrn di«> Vorschläge des Grafen anzunehmen, obgleich
') H<ic. yyi*^ Die Aac»U «kr Cteoaik roa VOKbR. «^» An wi
347
diese für sie eine starke Demütigung bedeuteten. Ein späterer,
aber, wie es scheint, auf ältere Quellen zurückgehender Be-
richt meldet, sie hätten sich anerboten, den Herzogen jährlich
eine Summe (xcldes zu geben und ihnen, wider jedermann
Kriegshilfe zu leisten. Allein dank den Hetzereien des Abtes
von Einsideln, des Chorherrn Heinrich II. \'on Werdenhcrg^
(reneralvikars des Bischofs von Konstanz, und des öster-
reichischen Landvogtes Hti'nrich von Grirsst'fihrrj^\\'AXtfi Herzog
Leopold von keinem friedlichen Ausgleich mehr hören wollen. *)
«Allzu erbost gegen die Schwizer,» schreibt der als öster-
reichischer L'^ntertan geborene Winterturcr Mönch, «und von
allzugrosser Wut entflammt, wollte Leopold sie nur zermalmen
und vernichten . Eben von einem Einfall in Haiern nach den
aargauischen Stammlanden zurückgekehrt, beabsichtigte er
trotz der vorgerückten Jahreszeit noch durch einen kombinirten
Angriff die Entscheidung zu erzwingen. Während Graf Oiio
von Sirasshvrg, der österreichische Landvogt in Burgund,
mit einem im (Jberland gesammelten Heere über den Brünig*
in LTnterwalden eindringen sollte, wollte er selber gegen Schwiz,
in welchem er mit richtigem Blick den Herd des Wider-
standes erblickte, ziehen und mitten in den unterworfenen
Waldstättcn dem Strassberger die Hand reichen. Vom Stein
zu Baden, wo er sich Anfangs November 1315 aufhielt, erging
das Aufgebot an den österreichischen Lehens- und Dienst-
adel und an die Bürgerschaften der ihm untertänigen oder
verbündeten Städte. Die Ritterschaft Überschwabens, das
Fussvolk der Städte im Aar-, Tur- und Zürichgau, machte
sich auf. Die Grafen von Habsburg^Kibiirg, seit 1313 öster-
reichische Vasallen, gelobten Leopold am 3. November zu Baden,
mit ihren Leuten zu Ross und zu Fuss zuzuziehen.^) Luzent
und selbst die Reichsstadt Zürich stellten ihre ansehnlichen
Kontingente. Um Martini war das Heer gesammelt Über
0 Reg. 551p.; vj;!. Kriigcty Die ürafen von Werdenberg, S. 164.
«) Reg. 550.
348
die Zahl desselben haben wir eine einzige Anj^abe, die als
zeitgenössisch gelten kann, diejenige des MOnchs von Winter-
tur, dessen Vater am Zuge teilnahm; er spricht von 20,000
Mann. Die Zahl wird allgemein als übertrieben angenommen,
und sie ist in der Tat für mittelalterliche Verhältnisse hoch.
Aber alle Zeitgenossen stimmen darin überein, dass das Heer
des Herzogs ein grosses und starkes gewesen sei. Man fragt
sich nur, warum Leopold für die Unterwerfung einiger
Bauernländchen eine solche Masse aufgebracht habe. Die
Antwort liegt wohl darin, dass jedermann diesen Feldzug
für eine Art Vergnügen, für einen blossen Beutezug ansah,
dass daher Ritter und Fussvolk williger als sonst sich dem
Aufgebot stellten.
Während das Heer des Herzogs sich in und um Zug
konzentrirte. empfalilen sich die Sch^\^zer und ihre Ver-
bündeten in (iebeten. Fasten, Prozessionen und Bittgängen
dem Schutz des Allmächtigen. Mit diesen Äusserungen der
Frömmigkeit gingen umsichtige militärische Mcissregeln Hand
in Hand. Verstärkt durch Zuzug aus Un\ das am wenigsten
bedroht war, wachten sie Tag und Nacht an ihren Land-
wehren, besonders an derjenigen von Art, wo sie den Haupt-
angrifF erwarten mussten.
Von Zug nach Schwiz führen zwei Strassen, die eine
längs dem See über Art und Goldau, die andere über den
Zugerberg nach Ageri, dem Agerisee entlang nach Sattel
und von da nach Schwiz hinunter. Der Herzog wählte den
letztern, offenbar, weil er die starke Befestigung bei Art
umgehen wollte und die Schwizer von jener Seite her unver-
mutet überfallen zu können wähnte. In der Tat scheinen
diese an einen Angriff von Ageri her am wenigsten gedacht
zu haben; sie hatten versäumt, den Engpass von Schorno
2U befestigen.')
I
>) Die Lcui von Schorno (Haupisec), cirrtn Turm noch steht, wunie erst
1322 crrkhtft. Vi.'l. Reg. ;^i«i mit dz^ — bi^ u. 633,
k.
A
349
Ohne Zweifel sandte der Herzog kleinere Abtheilungen
gegen Art, um die Feinde durch Scheinmanöver dort fest-
zuhalten. Mit der Hauptmacht brach er jedoch Samstags den
15. November in der Morgenfrühe von Zug auf und rückte
über Ägeri dem stillen See entlang auf dem rechten Ufer
der Schwizergrenze zu. Des Sieges völlig sicher, mit Stricken
und Seilen versehen, um an denselben die Beute an Gross-
und Kleinvieh wegzuführen, zog seine Mannschaft dahin, als
ob es zur Jagd ginge, voran die Ritter, «von Begierde und
Hoffnung auf die zu erwartenden Dinge entflammt >. Das
Fussvolk marschirte zum Teil hinter ihnen, zum Teil auf
andern Wegen, vermutlich auf dorn linken l'fer des Sees
auf den Fusssteigen, die über die Vorhöhcn des Kaiserstocks
führen. ')
Die Ritter zogen, wie es der Weg mit sich brachte,
nicht in Schlachtordnung, in breiter Front, sondern in lang-
gestreckter Marschkolonne, im übrigen aber bei der Nähe
des feindlichen Gebietes jedenfalls in voller Rüstung. Vor-
sichtsmassregeln, Voraussendung von Plänklern. Rekognos-
zirung des Terrains hielt man für unnötig, da man sich ja
noch auf zugerischem, also österreichischem Boden befand.
Schon hatte die Spitze der Kolonne am Südende des Sees
den Punkt (beim Buchwäldli) erreicht, wo die alte und damals
einzige Strasse den mit Schilf bewachsenen, sumpfigen See-
boden verlässt und sich zwischen den Abhängen des Mor-
gartenberges und dem Tschupplenhügel auf unebenem Terrain
dahinzieht. Die ganze Strasse bildet ein etwa 10 Minuten
langes Defilc bis zur Schwizergrenze bei Schorno. Ungefähr
5 Minuten vom See entfernt, oberhalb Giselmatt, verwandelt
sich die Strasse in einen förmlichen Engpass, auf dem kein
Ausweichen möglich ist. Rechts, wenn man vom See her
kommt, erhebt sich die immer steiler werdende Halde der
*) V. Liebcnau, Mitleiluiigcn des hisU Vereins Schwii III, S. 14.
35Q
Figknünh, wie die südliche Fortsetzung der Morgartenhr»he
heisst, links föllt der Boden ziemlich steil zu einem Ried ab.
Durch diesen Engpass wand sich nun der lang-gestreckte
Zug des Herzogs, und die .Spitze hatte wühl schon bei Schorno
die scbwizerische Landesgrenze erreicht, als er plötzlich von
der Halde der Figlenfluh her von einem wohlgeziolten Stein-
hagel überschüttet wurde, der Pferde und Reiter in Ver-
wirrung brachte. Ehe sich die Ritter vom ersten Schrecken
über den unvermuteten Angriff erholt hatten, stürmte die
Vorhut der Schwizer über die Halde hinunter und fiel ihnen
in die Flanke, während gleichzeitig ihr (jcwalthaufe aus dem
Engpass von Schorno, aus ihrer Landmark hervorbrach. So
sah sich die österreichische Kolonne in einer Lage überrascht,
wo an geordneten Kampf für sie gar nicht zu denken war.
Nirgends war Raum auch nur für sechs Reiter neben einander;
kein Ausweichen nach rechts oder links, kein Zurückweichen
für eine Carriere war möglich. Das stolze Rilterheer war
nach den Worten eines Zeitgenossen wie in einem Zuggam
gefangen. Die Schwizer aber, mit Fusseisen angetan, sprangen
an den Abhängen Gemsen gleich umher und mit ihrer furcht-
baren Waffe, mit der Haibarde, spalteten sie die stärkst be-
wehrten Feinde wie mit Scheermessern. Das war keine
Schlacht mehr, nur noch ein Schlachten. Die grimmen Berg-
leute verschonten niemand; es war ihnen nicht darum zu tun,
Gefangene um des Lösegeldes willen zu machen, sie wollten
den Feind vernichten und schlugen alles tot, ohne nach
Rang und Stand zu fragen. Betäubt vor Schrecken flüchteten
die Herzoglichen, wohin ein jeder konnte. Viele stürzten dem
See zu und ertranken in den Fluten. Der Herzog selbst
entging nur wie durch ein Wunder dem Gemetzel, indem
ihm ein des Weges Kundiger einen Fusssteig wies. Bleich
und verstört, halb tot vor Scham und Trauer, kam er nach
Wintertur, wo ihn der Hauptschilderer der Schlacht, der
Mönch Johannes, als Knabe einziehen sah. Das Fussvolk,
das von der andern Seite des Sees her die Niederlage des
A
351
■
I
I
Adels mit ansah, Hess alles im Stich und suchte nur durch
Flucht das Leben zu retten.')
Da die Ritterschaft das Vnrdertreffen gebildet hatte, so
hatte die Schwere der Niederlage vornehmlich sie getroffen.
Die allgemeine Klage war, die Blüte der Ritterschaft sei
am Morgarten /u Gnmd gegangen. Unter den gefallenen
Edcln und Rittern worden mit Xamen genannt: Graf Friedrich
von Toggenburg, Rudol/nnd, Pautatcon von Lfimicnberg, Rudolf
von Grünenhrrg, GoUfrir.d von /feudcgg, Johannes Gesslcr von
Mcienbcrg^ Walter von Baldxvil, Hartmann von Sfrin, Ulnch
und Niklaiis von IlcitUngen^ I/rinrich von Rü/nluNg, Johannes-
von Oltikon, li Vsso von Zürich, Rudolf Kcrro, Bruno von
Wizwil, Ulrich von Mettstciten, drei Brüder von Bichehre,
drei von Crihon, drei von WittcnuHl, drei von WcinfcMcn^
und andere mehr. Unter den Toten lagen auch 50 Zürcher;
von Aarau allein sollen 45 erschlagen worden sein, l'bcr die
Gesamtzahl der auf «österreichischer Seite Gefallenen schwanken
die zeitgenössischen Angaben zwischen 1500 bis 2000 Mann;
erst spätere Chronisten vermindern die Zahl.
Es wird berichtet, der Herzog sei hernach noch oft wie
rasend über den Tod so vieler Edeln geworden. AVie aber
mochte ihn erst die Schmach brennen, dass seine Ritter
diesen Schlag nicht von ihres Gleichen, sondern von
verachteten Bauern empfangen hatten. Alit einem Male
hatten sich diese Bauern den Borufskriegem des Mittelalters
ebenbürtig, ja im Besitz einer überlegenen Kriegskunst ge-
zeigt. Sie hatten den Plan des Herzogs rechtzeitig erraten
und ihn am rechten Orte erwartet. Im österreichischen Lager
J) Reg. f;:; I. Zitr Kontroverse über die Lage des Schlachtfeldes vgl. v. l.übenau,
a. a, O. 13, Dänätikrr I, S. 39G und Dieratter I, S. 124, wo die Literatur an-
gegeben isL Mit den Berichten von Johannes von Victring und Vitoduran, die
ah die ältesten und ausRlhrlich&ten zu Grund giclqgt werden mässen, »dmtnt aar
<lic Anmilimc, dass der Angritf in dem Engpass ;in der Figlcnfiuh stuttgefunden habe.
\*oD den spätem Bcrichlcn scheint mir naincnllicli dcijenige von Cod. 806 der
StifUbibliothck St. Gallen (Reg. 551p) Beachtung zu verdienen.
35^
argwöhnte man, der Graf von Toggenburg, dem man wegen
seiner vermittelnden Haltung misstraute, habe den Verräter
gespielt; nicht einmal sein Tod am Morgarten konnte ihn
von diesem Verdacht rein waschen. In der Eidgenossen-
schaft erzählte man sich hundert Jahre später, ein Ritter von
llnnt'nbfrg habe, eingedenk der alten Nachbarschaft, einen
Pfeil über die Letzi bei Art geschossen, mit der Aufschrift:
Hütet euch am Morgarten U Es könnte indes dies eine
blosse Sage sein, die daraus entstand, dass ein Herr von
Hünenberg zur Zeit des Sempacherkrieges in eine ähnliche
Geschichte verwickelt wurde. *) Die Schwizer bedurften
schwerlich eines besondern Verräters; sie hatten ihre Späher
auf Berg und Steg, durch welche sie von der Richtung
des herzoglichen Zuges unterrichtet wurden, und mit dem
scharfen Blick des natürlichen Verstandes suchten sie gerade
die Stelle aus. wo der Überfall für denselben vernichtend
werden musste.
Leider sind uns die Namen der Männer nicht überliefert,
welche am Morgarten die Schwizer zum Siege führten; wir
wissen auch nicht, wer in diesem Jahre als Landammann an
ihrer Spitze gestanden hat. Aber es ist wahrscheinlich, dass
Werner Stauffachvr noch immer das Amt bekleidete, und
dass er. wie er seine Landsleute das Jahr zuvor auf dem
gefahrlosen Zug nach Einsidcln angeführt hat. ihnen jetzt
auch im ernsten WafFenspiel voranlouchtete. ^)
Die Schwizer haben am Morgarten die Hauptarbeit getan,
aber an diesem Tag emfing auch der Bund von 1291 seine
Bluttaufe. Mit ihnen fochten zweifellos Hültstruppen aus
Uri.'*) Fraglicher erscheint dagegen die Beteiligung der
') Reg. 792; vjjI, t'. Litbenau a. a. O., S. 15. Die erste ErwShnang des
Pfeils findet sich bei Justinger (Reg. S^il).
^ Er erscheint auch nach der Schlacht nodi an der Spitze des Landes (Reg. 565).
*| Die Totcnlisic im Jahr^citbuch Altnrf ist zwar wahrscheinlich aj>okr>'ph,
siehe S. 197, N. z. AUein der älteste Bericht des Abtes von Königssaal nennt
ausdrücklich Schwiz und Uri (Reg. 551a) uod auch der Umsland, dass Uri die
Schlachtjiihiyi'it mitrci^rte. während sich bei Unterwaiden davon keine Spur findet,
darf wohl als Zeugnis ftir die Mitwirkung der Umer angesehen werden.
A
I
353
Untenvaldner ^ die sich zwar hundert Jahre sjjäter ebenfalls
eine Rolle in der Schlacht beilegten. ') Es wäre ein Zeugnis
überlegener Einsicht, wenn sie sich wirklich dazu hätten
entschliessen können, ihr eigenes Land preis zu geben, um
auf dem Punkte, wo die Entscheidung fallen musste, ihre
Kraft einzusetzen. Anderseits kann man aber den Verdacht
nicht ganz abweisen, dass sich die spätem Geschlechter durch
diese Annahme zu erklären suchten, warum auf der Unter-
waldnerseite der feindliche Angriff erfolgreicher war, als auf
der schwizerischen.
Dem Grafen von Sfrassberg war es nämlich gelungen,
seinen Einfall über den Brünig zu bewerkstelligen. Als er
aber von der Niederlage seines Herrn vernahm, trat er mit
solcher Eile den Rückzug über das Gebirge an, dass er eine
innere Verletzung erlitt, an welcher er bald darauf starb.
Die Unterwaldner rächten sich, indem sie einen Verwüstungs-
zug in die Besitzungen des Klosters Interlaken unternahmen
und sengend und raubend bis Grindehvald vordrangen.-)
Sei es nun, dass alle drei Waldstätten oder nur zwei
am Morgarten gestritten hatten, jedenfalls betrachteten sie
den Sieg als einen gemeinsamen. Die Landsgemeinden von
Schwiz und Uri im besondern beschlossen, den Samstag nach
Martini wie einen Apostelfeiertag zu begehen, * weil an jenem
Tage Gott sein Volk angesehen hat, indem er es aus der
Hand seiner Feinde errettete. > ^)
Der Versuch, die Waldstätte wieder der fürstlichen Landes-
hoheit zu unterwerfen, war gescheitert; mit den llalbarten
hatten sie ihre Freiheit dem Pergament der Geschichte in
unauslöschlichen Zügen eingeschrieben. Aber zugleich hatten
J) JustingrT (Reg. 551 1).
Hj Reg. 551 r (M, \2).
28
j-J
354
sie sich mehr als je von der Notwendigkeit engsten Zusammen-
haltens überzeugt. Daher traten nur drei Wochen nach dem
Siege die Häupter der drei Liindor in Bntunrn zusammen und
erneuerten am i> Dezember den Buiidesvenrag von i2gi, indem
sie ihn zugleich um wichtige Bestimmungen erweiterten. ')
Einmal wurde die Vorschrift, dass jeder seinem Herrn
nach Gebühr zu dionen habe, dahin eingeschränkt, dass dies
keine Anwendung auf solche Herrn linden solle, welche den
T-iindem feindlich gegenüberstehen, ein Zusatz, der die Her-
zoge von Österreich für die Dauer des Krieges des Genusses
ihrer grundherrlichen Rechte in Unterwaiden und Schwiz be-
raubte, die ihnen sonst die Waldstätte nie bestritten hatten,
eine für die Dauer des Krieges natürliche Massregel.
Dann setzte man fest, dass keines der drei Länder sich
ohne Wissen und Willen der andern - beherren dürfe. Es
hatte dies wohl eine doppelte Beziehung auf den Konig und
auf Osterreich. Keines der drei Länder sollte auf eigene Faust
seinen Frieden mit den Herzogen durch Anerkennung ihrer
Herrschaft zu machen suchen, keines aber auch bei einer
zwiespältigen Künigswahl, wie sie jetzt im Reiche stattge-
funden, ohne Rücksicht auf die andern, den einen oder andern
Kandidaten als Reichsoberhaupt anerkennen.
Verwandt damit ist die weitere Bestimmung, dass kein
I^nd ohne Rat und Krlaubnis der andern neue Bünde oder
irgend eine Verpflichtung mit Auswärtigen eingehen oder
irgend welche \'erhandlungen mit Auswärtigen pflegen solle.
Die Waldstätte gelobten sich mit einem Worte, nach aussen
nur als ein Ganzes auftreten zu wollen, dass ihre äussere
Politik durchaus eine gemeinsame sein solle.
Gewiss sind diese wichtigen Ergänzungen nicht bloss
aus theoretischen Gründen in den Vertrag von 1291 einge-
schoben worden. Es müssen reale Vorgänge gewesen sein,
welche ihre Aufnahme veranlasst haben. Nach Justinger
') Beilage 8.
4
4
Ä
355
existirte eine Partei in Unterwaiden, welche mit Österreich
Einverständnisse pflog, und es ist das bei den vielfach ver-
schlungenen Fäden, welche gerade diese Waldstätte mit der
Osterreichischen Nachbarstadt I-uz^m verknüpften, sehr wahr-
scheinlich. Man denke an die Kellner von Samen, die Hun-
wile, die Tottikon, welche ebenso sehr in Luzern wie in Ob-
walden zu Hause waren, an die Beziehungen des Landes
zum Stift, an die vielen Unterwaldner, die im Luzernischen
Güter bcsassen und umgekehrt. Dadurch, dass mit einem
Mal eine schroffe Scheidewand sich zwischen der Stadt
und den Talern auftürmte, wurden eine Menge materieller
Interessen bedroht. Um so anerkennenswerter war die Festig-
keit, mit der das Land als Ganzes bei der eidgenössischen
Sache beharrte. Gegen eine solche österreichische Partei
aber richtete sich die Strafandrohung des Bundes von 1315:
Wäre jemand, der eines der Länder verriete oder hingäbe
oder der vorgeschriebenen Dinge eines bräche oder überträte.
der soll treulos und meineid und sein Leib und Gut den
Ländern verfallen sein. -^ Damit war jeder Schwäche der
Riegel geschoben, unbeugsamer "Widerstand gegen jeden
Anspruch ( )sterreichs auf politische Beherrschung der Wald-
stätte zum Prinzip der Eidgenossenschaft erhohen.
König Lud-wig der Baicr aber, für den der Sieg der
Waldstätte einen eigenen bedeutete, beeilte sich, ihnen seine
Dankbarkeit zu beweisen, indem er durch Spruch seines Hof-
gerichts zu Nürnberg am 26. März 13 16 den Herzogen von
Österreich alle Güter, Rechte und Leute in den Waldstätten
und andern an sie grenzenden Stätten (Urscren) ab- und dem
Reiche als unveräusserliches Gut zuerkannte. Drei Tage
später bestätigte er den drei Ländern ihre Freiheiten im um-
fassendsten Masse, indem er. wie schon erwähnt, sämtliche
Privilegien der Schwizer auch auf Uri und Unterwaiden
übertrug.*) Dann machte er die llrner zu Herren der für
') R«e- 357-5*^0-
356
sie so wichtigen Gotthardstrasse, indem er 1317 ihren Land-
mann Konrad von Mose zum Rcichsvogt von Ursercfi und
Livincn ernannte.') nachdem sie schon i.si.^ sich durch schrift-
liche Verträge mit den Livinem den ungestörten Verkehr
gesichert hatten.-)
Die Herzoge von Österreich waren natüriich weit davon
entfernt, diese Massregeln des Gegenkönigs anzuerkennen ; sie
gaben den Gedanken an eine Wiederunterwerfung der Länder
nicht auf.^) Aber der Schlag von M^trgarten sass ihnen so
tief im Nacken, dass sie den neuen Feldzug gegen die Wald-
stätte immer wieder verschoben. Am ig. Juli 13 18 liessen
sie sich sogar zu einer bedingten Anerkennung ihrer Unab-
hängigkeit herbei, indem sie im Interesse ihrer an die Länder
angrenzenden Gebiete durch ihre Landvögte einen WafTen-
stillstand bis zum 31. Mai 131g abschlössen, dem das Amt
Glarus -Wesen, sowie Graf Werner von Homberg als Vogt
von Einsideln und Herr von Rapperswil beitraten. In diesem
Waffenstillstand war von den üffentUchen Rechten der Herzoge
nicht mehr diQ Rede, und die letztern verpflichteten sich, für
die Dauer des Friedens die Eidgenossen weder mit geistlichen
noch mit weltlichen Gerichten zu behelligen. Dafür gewährten
ihnen die Eidgenossen wieder den ungestörten Genuss ihrer
Patronats- und Grundherrschaftsrechte, wie sie dieselben zur
Zeit Kaiser Heinrichs VIL besessen hatten.*)
Indem dieser WaflFenstillstand von Zeit zu Zeit erneuert
wurde, trat ein längerer faktischer Friedezustand ein, in
welchem sich das durch diese provisorischen Verträge ge-
schaffene Verhältnis immer mehr einwurzelte; die endgültige
Auseinandersetzung blieb einer spätem Zeit vorbehalten.
Die um die Mitte des XIII. Jahrhunderts entstandene,,
mehr oder weniger lose ghibellinische Parleiverbindung am
«) Reg. 567, 568.
*) K-<^g. 6ri (3).
8) Reg. 582, 594. 505. 642. 652.
*) Beilage 9; Rcy. 591, 592.
4
4
I
A
357
Vierwaldstättersee hatte durch das Bündnis von 1291 feste
Form gewonnen, sie hatte sich zu einer ewigen Eidgenossen-
schaft gestaltet, welche in der Behauptung der freien Selbst-
bestimmung der Volksgemeinden gegen Osterreich ihre Auf-
gabe sah. Die reichsrechtliche Grundlage für dies Selbst-
bestimmungsrecht der Eidgenossen hatten die römischen
Kaiser und Könige von Friedrich II. bis auf Ludwig den Baier
durch ihre Privilegien geschaffen; aber für deren Erhaltung
sahen sie sich ausschliesslich auf die eigene Kraft angewiesen.
Am Morgarten hatten die Bauern und Hirten der Urschweiz
die innere Stärke bewährt, die zur Bildung von Staaten er-
forderlich ist. Sie waren fortan das Zentrum, nach welchem
alle verwandten Elemente zwischen Rhein, Jura und Alpen
hin gravitirten. Ein Territorium war innerhalb des in Zer-
setzung begriffenen römischen Reiches entstanden, in welchem
nicht, wie in den übrigen, der Wille der Fürsten, sondern
der des Volkes den Ausschlag gab. Die Republik, die heute
die älteste des Erdballs ist, war mit dem Tag am Mor-
garten begründet.
Exkurse und Beilagen.
L.
Exkurse.
I. Das Wohnhaus in den WaldstäLten,
Von Professor J, Hunsiker,
I
I
Die Schweiz he,sit/.i zwei romanische Heuser, die beide wieder
auf noch älterer Cberlieferung Füssen. Das jurassische Haus, das
auch kelto- romanisches genannt werden darf, umspannt den ganzen
Westen und Südwesten der Schweiz. Eine Mischform aus diesem
Typus und aus alemannischen Elementen, das sogenannte dreisüssige
HauSf erstreckt sich über die nordschweizerische Hochebene bis an
die Thur (vgl. Anzeiger für sdiweizer. Altertumskunde, i. Heft 1889).
Am rechten Ufer der Thur von Wyj abwärts begegnet uns ein
anderer, schwäbischer Typus. Das zweite romanische Haus, das
rhato-romanische, hat >it|i am reinslfii erhalten im Engadin. Es
verbreitet sich aber auch heute noch über einen grossen Teil des
Übrigen Grauhünden, und Spuren einer verwandten Bauart finden
sich wieder im Tessin und im Wallis.
ZM'ischen diese zwei altromanischen Gebiete wie zwischen zwei
Muschelschalen eingelaa;ert und dieselben teilweise durchsetzend, er-
strecken sich deutsche Hausformen, fast durchweg Blockbauten, vom
Rheintal der nördlichen Abdachung der Alpen entlang bis an die
Saane, und vom Davoser Gebiet durch das Tessin und Wallis bis
nahe an's östliche Ufer des Genfersees.
Die nördliche Gruppe begreift in sich das alemannische Gebirgs-
haus vom Rheintal bis an die Grenze de«; Kantons BerUt und das
burgundische von da westwärts.
Das alemannjsrhe Gebirgshaus, zu dessen Gebiet also auch die
Waldstiltte gehören, bildet in den ältesten uns bekannt gewordenen
Exemplaren ein Quadrat von 7 bis 9 Metern. Durch eine Block-
wand quer zur Firsilinie wird es in zwei Hälften zerlegt. Die
362
vordere Halfle ist der eigenilidie Wohnraum, und zerfalli jjewöhn-
lich wieder in zwei Abteilungen, eine grössere meist ungcHlhr quad-
ratische, die siube. und eine kleinere, das siübÜ^ das als Schlaf-
knnimcr dient. Die hintere Hallte, mit seitlichem Hauseingang,
bildet die Küche. Der Herd, von Alters her, liegt am hiniem
Giebel, wo dann an Stelle der Blockwand eine Fcuerraaucr tritt ;
bisweilen ist diese zwischen Herd und Blockwaud eingesclK)ben.
Der Herd selbst, z bis 3 Fuss hoch, ist gemauert und mit Stein-
platten bedeckt. Von oben hangen an der Kette (heii) die Kocli-
geschirre über dem Feuer. In einem halbkreisförmigen Ausschnitt
des Herdes ist die sogenannte Feuergrube angebracht, — kann
;ibeT auch davon abgetrennt sein — ; über ihr schwebt das grosse
Kessen am Baikenarmc des Turners. Die Küche ist offen (t^b€rJ
bis unter das D:ic)i, und dieser ganze freie Raum heisst der i'rfn.
Der Rauch entflieht durch die Dachlucken ; bisweilen findet sich ein
Rauchl(x:h (gf*^gf'rf, Ufert/ mit beweglichem Deckel neben der First.
Zu diesem allgemeinen alemannischen Erbgut treten nun einige
besondere, zum Teil mit Rhflioromanischcm verwandle 7Jix%t.
Um mit dem Nächsten zu beginnen, gehören daxu das so-
genannte rörhus und das umkrhüs. Vorhüs heisst ein kleiner Flur,
in den man durch die Haustüre eintritt, und aus welchem wieder-
um Eingänge in die Küche und in die Wohnstube führen. Öfter
verlängert sicli das vvrhiis zu einem quer zur Firstlinie laufenden
Gange ^so heisst es denn auch im St. Gallischen) zwischen Küche
und Wohnraum. Das geschichtlich Bedeutsame dieser Einrichtung
liegt darin, dass das vArhüs in ungefähr derselben Gestalt im Walscr-
hause des Kantons Graubünden, und not h ursprünglicher im deut-
schen Walliscrhause wiederkehrt, und dass es im crstcrcu die dcut^che
Entsprechung ist für den rhatoromanischen suier^ dem Flure des
rh.'itoromanischen Hauses, der freilich weil geräumiger ist als das
deutsche vorhüs, und der zur Firstliuie stets parallel steht.
Eine Art Doppelganger zum vorhüs ist das underhüs: ein senk-
recht unter der Firstlinie und parallel zu derselben durch die Mitte
des Kellergelasscs laufender Gang, der in Splügen der höf heisst.
und der die deutsche Entsprechung ist für die rhatoromanische r//r/.
Die beiden, underhüs und vArhüs, verbreiten sich. Wort und
Sache, vttm Rheine her westlich bis in die March und bis in 's Sihltal,
genauer bis Roienturm. Eine letzte S]>ur deutet sogar auf Schwiz hin.
4
3Ö3
Rotenlurni selbst erweist sich übrigens noch in anderer Be-
ziehung als hiiusprarhlidie Grenzscheide. Die ganze deutsche Ost-
schweiz bis dorthin nennt die in Blockbau aufgeführten Hauser kurz-
weg ^'xfriki, kennt aber daneben den Ausdruck g'ivi-ltet, der in der
deutschen WesLschweiÄ ausscliliesslich im Gebrauch Ist. In Roten-
türm unterscheidet man so, dass bei der ^'7vi-fiivan(i die Balken
dicht auf einander liegen, bei der strickivand aber von Balken zu
Balken ein kleiner Zwischenraum bleibe, der mit Torf und Moos
gefUlU werde.
Der rhätororaanischen Zutaten im Gebiete des alemannischen
Gebirgshauscs sind noch mehrere. Abgesehen von zahlreichen
nüancirten. wenn auch abgeblassten . doch unverkennbar rhätisch
nüancirten Hausformen im Gasler, in Glurus, in der March, ja selbst
im zürcherischen Sihltal, verbreitet sich nam entlieh der eigenartige
rhätoromanische Giebelschmuck, bestehend aus einem zierlich ge-
schnitzten Querbalken und zwei oder vier ebenso behandelten Giebel-
sparren, die sich darüber kreuzen, bis an den Fuss der Hohen Rhonen.
Der Drachenkopf als vorstehendes Balkenende erscheint, obwohl
seltener, in \\^\\ nämlichen Gegenden, aber auch ausserhalb der-
selben, 2. B. in Töss.
In engem Zusammenhang mit dem underhus. jedoch über
dessen Gebiet hinausgreifend, steht die hätte, Underhus bezeichnet
nnmiich hie und da nicht nur den Kellergang, wie vorhin bemerkt,
sondern das ganze Gelass zwischen unterem Keller und Wohnstuck
(Ragaz, Hombrerhtikon). Genau dasselbe bedeutet hatte in den
Kantonen Unterwaiden (Stans, Wolfenschiessen, Sachsein) und Schwia
(Wangen-Siebnen, Altendorf.) In diesem Raum ist die Feuergrube
(auch wetigruefi genannt) derart seitlicii angebracht, dass der sie um-
schliessende Mauermantel über die Hauswanil halbkreisförmig oder
auch rechtwinklig vorragt; aus dem vorragenden Mauerstock ent-
weicht dann der Rauch durch eine seitliche Öffnung. Dasselbe
treffen wir wieder in den Alphütten, wo das Wort hätte (rhätorom.
tegja, teja, t?dza, im Livincntal (tiye), im engeren Sinne genommen,
den Küchenraum bezeichnet. Den Zusammenhang beider Bedeutungen
(I. oberch Kellergelass, j. Küchenraum) verdeutlicht uns die Ein-
richtung eines MaiensAsscs (rhätoromanisch aaia) hinter Bergün.
Hier treffen wir die tiiho neben dem Stalle zu ebener Erde, dar-
über erhebt sich die Wohnung. Der Schluss liegt nahe, dass die
3^4
hiWe ffljittt durchweg Koch» und Wolinraum zugleich war, dem erat
»pAteT ein Obrr»to( k mit grtrrnntcr .Stube und Küche überbaut wurde.
In Lungern, Wolfenschiessen u. s. w. geschieht es ''fter. dass
über ilem vorragenden Mauernvantel der Feuergrube in der Hütte
«•in Kamin fedc'rbu«<:hartig neben tler Hauswand aufsteigt. Dieselbe
bnuÜfhr Kinrirhlmig fiiulet sich vereinzelt im Kanton Uri (Seewadi),
und mt fuHt allgrnirin im oliern Blcgnotal.
Wridcn alfto die Knnlonc Schwiz und Unten\'alden direkte Bc-
zirhungcii und Analo;;icu auf, tlorl /urn Walser-, hier zum ursprüng-
lich lirulHi'hen Tenüinerhause (nclum dem es auch ein rhato-
n>nuiniüilirH Temsincrluni» gibt), indirekte Eum rhütoromanlschen, so
BchlJcMt sich hingegen das Urncrhaus demjenigen des OberwalHs 7.u-
iitlchNl an.
Der trennende <iaivg zwisrlien Küche und Wohnraum, im
WaUer- und im Oben^'alHserhause die Regel, ist in üri sehr hAufig.
jibrr der Name torßuh fohlt. Der Wohnraum selbst zerfällt bald,
wie hn alemannisrhcn Mauar, in zwei ungleiche, bald wie im
Walser-, im deutschen Tcssincr- und im burgundischen GcbiiTgs-
hauste, in tvci g:leich grosse Gemache. Die Küche ist meist, wie
im TcJMiin . im Wallis und im Walserhausc, gemauert , und trug
früher äucIi di-nsclbcn Nanicn (firhU. ia da ßk), der aber jetzt im
Yen«i.l»windcn begrifleii ist. Wie im Wallis, ist oft neben der KQciie
«MU Gemach ausgespart, gruannt itas stuhhii (im Wallis simhiji). In
Duchhiklt. Silincn und Am&teg heisst dieses Gemach itSeÜL Es ist
bnlii pemauert, b;ild in Blo^kwand (* tummr wW ^'mj^rrt, sttmmt ümJ
rv iU/i«> und dient jetxt, wie der siofk m dretsAs&igen Haus, als
ViMTatskarower. Weitere Aufl;l3rung über diesen Haustcil, wie ober
ttnilctrx. gibt ihc alte sogen. « Rote lloE^tsitt • oder das « Mohcinicr
H«ux» in ErstMd tjahruihl fehltk. Hier ist das tütkli ein gc-
ntJiuenev nicht über ivei (>uadntiiieter grosses» an die K(Khc ange-
lehntem itcdMih. )eut ebenfalls Vomtskimmer. über die Hno^
wand w^TTa^end. erinneit « tn setner Form lebhaft an den svnrtKi.
j^irMüN^ oder MiAnwi der Ober««llKscr Hasser, des Ober den vorw
ru^yitden Herd neben der Hau&vnnd anfelogcjnden
N^cbdefln der H«fd diese SieAe ««vkxcm hat a»ch das i«fttf
MMNtv ocsttHnun^ craaltocn.
I>as «MnbeMMT Uaas> ac%t «nc^ dieselbe Zabl und
^4tt> *!er *^%V«rTir wie dir Wal&cr Hloser : I KeBrr. •
4
365
I
I
(Vorralskamnier. entsprechend dem sdl im deutschen Wallis, der sah
im romanischen Wallis, im Tessin und in einigen Teilen des
romanischen Graubünden), 3. eigentliches Wohngeschoss, 4. oberes
Wohngeschoss {ioube im Wallis, iö'ühe in UntenAalden), 5. Estrich
(t4nnertach im Wallis^. Das in deutschen Dialekten weitverbreitete
kemneic» mhd. Kcmcnutc, rliütoronianisch kaminnda, tschemirnttic etc.
hat zur deutschen Entsprechung die sah: siil und sali mit analoger
Bedeutung kommen auch vor in Uri und Unterwaiden.
Nur im Vorbeigehen sei noch erwähnt der burgundische Bretier-
kamin, der über den Brünig bis Lungern vorgedrungen, ohne aber
burgundische Hauäeinteilujig nach sich zu ziehen.
Vom Hause aus betrachtet, ist also die Wiege schweizerischer
Freiheit da gestanden» wo die drei deutscheu Stammhäuser, das
alemannische, das burgundische, und das dritte südliche, das wir
als langobardisclies zu beanspruchen wagen (vgl. Verhandlungen der
Berliner anthropologischen Gesellschaft 17. Mai 1890), an den Geländen
des VierwaldslSttersees sich begegnet sind, das erste und das letzte
gemischt mit rhiltoromanischen Elementen, das zweite, das uns hier
nicht naher berührt, mit den beiden andern.
I
I
I
IL Die Freiheitsbriefe von 1240.
a) Der Freiheitsbrief der Schwizer vom Dezember 1240.
Als Jormcllc Mliiigcl tlrs Ficilieitsbriefes der Schwi/er bezeichnet
Paul Schweizer das Fehlen einer die Gesamtheit der Untertanen an-
redenden Ktmtlmachungsformel, die den Privilegien einfacher oder
feierlicher Natur nie fehle, namentlich keiner Protektionsurkunde
Friedrichs IL, welche neues Recht schaffe. Dadurch, dass an die
Stelle dieser Formel die spezirlle Adresse an die Schwizer mit einem
Gruss getreten sei, erweise sich die Urkunde nicht als ein Privileg,
sondern nur als ein Brief, d. h. als ein blosses Schreiben, welches
eine dritte Partei nicht im mindesten habe verpflichten können, zumal
;66
aucli die sogen. Pött/onnei, die Drohung gegen Verächter der könig-
lichen Verfügung, fehle.
Ich glaube, dass Schweizer auf diese Formeln zu viel Gewicht
legt, wenn er davon die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer vom Kaiser mit
seinem Tronsiegel bekräftigten Willenserklärung abhüngig maclit. Nach
Ihrsxlaus Urkundenlehre ') kommt die Spezialadresse in der Staufer-
zcit durchaus nicht bloss bei Mandaten und Briefen, sondern auch
bei Privilegien, ja selbst bei solchen feierlicher Natur vor. Er sagt,
dass sich überhaupt in Bezug auf die Form eine scharfe Grenze
zwischen einfachen Privilegien und Mandaten nicht ziehen lasse,
dass vielmehr der sachliche Unterschied allein massgebend sei
zwischen Verfügungen, welche auf die Dauer, und solchen, welche
aut vorübergehende Wirkung berechnet sind, zwischen Verfügungen,
welche vorwiegend als Beweismittel eines Rechtes, und solchen,
welche administrativen Zwecken dienen sollen. In der Schwizer-
urkunde aber haben wir zweifellos eine Verfügung, die auf die Dauer
berechnet ist — denn der Kaiser erkUirt, dass er zu kthur Zeit ge-
statten werde, die Schwizer dem Reiche zu entfremden — und ebenso
zweifellos eine, die als Beweismittel eines Rechtes dienen soll : denn
tlor Kaiser bemerkt ausdrücklich, dass er damit den Schwizern
Si( herhoit für sein W-rsprechon gebe.
Ks ist allortliiiirs riohtiir. <i;iss die Privilegien Friedrichs in der
Rfiiol dit' alli^enn'ine Kundmachung>fonnrl enthalten : aln-r rs ist
ni< hl ricluiir. tiass dies >tots der Fall sei und dass dif >peziaia*!resse
nur in-i < inadoiibe/t-uiruniron untergcttnineter Art Anwendung: l:c-
fundeu hidto. Tu lUni DipUtm \o\Xi NuvtmluT 124%. i-lur« h wciclu-v
Friedrich 11. R^^<nshur^ zur freien Reiclisstadl rrli-'b. '-' >< !iuf er
nitlii bloss neues Rerlit für die Bürger, sondern er kas>irto zu-jlcit !i
eine dem Bischof v.-n Regensburu vorlielu lu* ir^ »Klone BuJic. uiui
diHh ist aurh sie ai\ lÜo Spo/iahidrcsse der Bürger \on Kruovisburir
geri« hiOt ur.il tnilKtlt weder tue allgemeine Kunihr.aei.u!:::-* -riue!
noch die lV«nfornu"l. i;.nu wie «.las Privilo;; thr Scl;\\i/vr.
Da/u koinmi d.ie An tler Be<iei:ek:nL:. Die M.'>sei. Briefe, s--
woli! lue v'lVenen aU ^üe \ersei;li s>enen liieser /ei: i;;-.! en ii:i\: -
ti'/i.k.'t Siegel, d'.e Privilecien i.i.;ae;:er. // f\\:.^':\^i. : il.ii-ei i:.:!: liie
367
Befestigung mittelst einer Sf//nur statt mit Pcrgamenlstreifeu wenigstens
seit der 2\veiten Hälfte des XIII. Jahrh. als eine besondere Aus-
zoicluiung. ^) Nun finden wir bei der Schwizcnirkundc ni<^ht bloss
diu» Hüngesiegel, sondern auch die Befestigung mittelst einer Sclmur.
so dass dieselbe alle äussern Requisiten eines vollgültigen Privilegs
besitzt. Wenn dieses trotzdem in Bezug auf die Formeln selir
einfach gehalten ist, so ist das vermuüich nichts als eine Geldfrage
gewesen; die mehr oder minder reiche Ausstattung eines Privilegs
wird von den Suramen, die man der Kanzlei dafür bezahlte, ab-
hängig gewesen sein.
Ein handgreitiiclies Beispiel, wie unhaltbar überhaupt die von
Schweizer aufgestellte scharfe Scheidung von allgemein verbindlichen
Privilegien und nicht verbindlichen Briefen ist, bietet die Freiheits-
urkunde der Unier von 1231, die einerseits ein Ijlosses Mandat ist,
indem der Konig die Umer darin autfordert. seinem Getreuen Arnold
de Atjuis die Vogtcisteuer zu entrichten, und anderseits ein Privileg,
indem sie die Exemtion vom Besitz des Grafen von Habsburg aus-
spricht und das Versprechen enthält, Uri nie mehr dem Rciclie zu
entfremden. Auch diese Urkunde ist nur au die Spezialadressc der
Umer gerichtet und entUaU keinedei P'^nforniel, und dCK'h hat dies
formlose Hantlbillet genügt, um den Enkel des Grafen, König Rudolf»
zur Bestätigung der umerischen Reichsfreiheit zu vermögen.*-)
Was den Inhalt anbetrifft, so haben wir dem im Text Gesagten
nichts weiter hinzuzufügen, als dass auch die weitere Geschichte der
Urkunde für ihre vrtlle Gültigkeit spricht. Wenn die Schwizer, wie
Schweizer annimmt, sich der MUngel ihres Freiheitsbriefes bewusst
waren, so hruteji sie 1207 bei der Rebellion Albrechts gegen Kr»nig
Adolf Gelegenheit gehabt, dieselben zu verbessern, zumal für Adolf
alle Gründe wegfielen, seinen Gegner zu schonen. In der Tal Hessen
sie sich 1297 nicht eine blosse Bestätigung des Briefes von 1240,
sondern eine ganz neue Urkunde geben, welche auf die alle formell
gar keinen Bezug nahm. Die letzlere litt mithin aucli in ihren
Augen an einem Mangel: aber dieser Mangel lag nicht in ihrem
Wortlaut, sondern in der Person des Ausstellers. Friedrich II. war
t
I) ßrfsxlmi .1. a. O. S. fio, 955, 957.
•) Nach mündlicher MiUrilunK häl! Herr Dr. Schvfnrr selber nühl mehr
jin seiner frühern Aiisichl fest, dit^ts die Urkunde nur ciu Brief sei.
368
I240 schon im Banne gewesen, und K<^nig Rudolf halte nur solche
Privilegien seines Vorgängers für güllig erkklrt, die er vor dem Banne
erlasstMi hatte. Deslialb liessen sich die Schwizer 1297 einen neuen
Freibrief geben, der Wort für Wort eine Wiederholung desjenigen von
1240 war, nur dass als Aussteller Adolf statt Friedrich II. genannt
wurde. (Reg. 409.)
So wenig fand raan in den Waldslälten am Text dieses Privi-
legs etwas auszusetzen, dass sogar die Umer es vorzogen, statt einer
Beseitigung der Briefe von Heinrich (1J31) und Rudolf (1274) sich
von Adolf 1297 eine neue Urkunde mit dem Inhalt der schwizerischen
geben zu lassen (Reg. 410)» und man wird nicht glauben, dass
Manner, wie der Freiherr von Attinghuscn, nicht gewussl hätten,
wie eine kaiserliche Urkunde beschaffen sein musste, um rechts-
gültig zu sein.
Aber nicht bloss die Waldstätte erachteten den Brief Friedrichs II.
für ein durchaus zur Begründung der Reichsunmittelbarkcit aus-
reichendes Privileg, auch die Kaiser selber. Heinrich VII. hat 1300
jenen nicht bloss bestätigt» sondern auf Grund desselben die Wald-
stüttc von jeder andern als der kaiserlichen Gerichtsbarkeit befreit
und zu einer eigenen Reichsvogtei gestaltet. Ich muss daher daran
fest hallen» dass die Urkunde von 1240 ein in jeder Beziehung
rechtskräftiges Privileg gewesen ist. dass die Schwizer durch sie so
gut reichsfrei geworden sind, wie die Umer durch den Brief von
1231, es sei denn, dass man sich auf den päpsUichen Standpunkt
stellt und dem gebannten Kaiser jede Befugnis zu einer Amtshand-
lung abspricht, wie das der Graf von Habsbui^- Laufenburg, sowie
nachträglich König Rudolf getan haben.
4
b) Die angeblichen Freiheitsbriefe von Uri und Unterwaiden
vom Dezember 1240.
Nach Tschudi I. 134 hätten auch Uri und UHttnvaldtn von
Friedrich n. IJ40 Briefe erlialten, die c mit dem Datum und allem
Innhalt von Wort zu Wort, wie obbegriffen » gleichlauteten, « wann dass
in dem einen uftirersis hominibits VaÜis in Uri fidtlibus suis, im andeni
univftsis hominihus Viillia in Undcncaltitn fiJelihus suis gemeldet \i"ird •.
Urigin.ilausfcriigungcn sind von beiden Briefen nicht vorhanden;
4
4
A
3^9
dagegen finden wir in der noch erhaltenen Besiäligungsurkimde der
Freiheilen VntenvalJens von Ludivig dem Baier aus dem Jahre 1316
(Reg. 559) ein mit dem Schwizerprivileg völlig identisches Privileg
Friedrichs IL für Untcrwalden im Wortlaut eingerückt, und es ist
kein Grund vorhanden, au der Angabe Tschudis zu zweifeln, dass
die verlorene Urkunde, die Üri gleichzeitig von Ludwig «lern Baier
cmptiiig, ebenfalls ein solches Privileg Fricdriclis IL für diese Waldsiatie
enthielt ^Reg. 560).
An sich wäre es nicht absolut unmöglich, dass Uri und Unterwaiden
solche Briefe von Friedrich iL empfangen hatten, Allerdlng-i passt
die Bezeichnung als «freie Leute» auf die Urner nicht, weder auf
die Gesamtheit, noch auf einen Teil ; indes konnten schon im XIII.
Jahrh. wenigstens die Gotteshausleute des Fraumünstere tatsächlich
so genannt werden, und dass es die kaiserliche Kanzlei nicht so
genau nahm, beweist der dem Schwizerischen gleiddautcnde Brief,
den Adolf 1297 für die L^mer ausstellte. Dass es in L'nterwalilen
eine Gemeinde von wirklichen Freien gab, steht fest; freilich war
sie weit davon entfernt, mit den univents hominibits Vallia in UnUr^
waUitn identisch zu sein, während in Schwiz die kompakte Masse
der Freien ohne starken Verstoss gegen die Wirklichkeit als Gesamt-
heit der Leute des Tales bezeichnet werden konnte.
Zu diesen innem Unwahrscheinlichkeiten gesellen sich noch
andere. Die Urkunde Friedrichs II. wäre das einzige Zeugnis dafür,
dass schon in der ersten Hülfte des XIII. Jahrh. ein politisch ge-
etnigtes Land Unknvaldcn existirt hatte ; nicht einmal der Name
lässt sich mit Bestimmtheit vor 1304 nachweisen. V^or allem aber
ist verdachtig, dass die Untcrwaklncr i.v^O nicht im stände waren,
König Heinricii VII. eijien bestimmten Freibrief zur Bestätigung vor-
zulegen, wie das die Umer und Schwizer taten, so dass er sich
damit begnügte, ihnen ganz im Allgemeinen <lie Gnaden und die
Privilegien zu bekräftigen, die sie von seinen Vorgllngern erhalten
hätten (Reg. 487), w.lhrend er den Schwizem sowohl das Privileg
Friedrichs 11., als dasjenige Adolfs (Reg. 4Ö2, 483), und den Umem
dasjenige Adolfs unter w<"rtlicher Einrückung bestiltigte (Reg. 485).
Was Uri anbctrilft, so spricht gegen die Existenz eines Briefes
von 1240 insbesondere die Bestatigungsurkundc von KOnig Karl IV.
vom lO. Oktober 1353, welche die von dcit römischen Kaisem er-
worbenen «Freiheiten» der Umer der Reihe nach aufzahlt, unter
24
370
weichen « des tnieu brielfs inhalt von w<jrl zu wori also lulet :
Heinrich von Gottes Gnaden etc., der antfer brief vachet an : Rudolß
von Gottes Gnaden etc.. der dritte brieff vachet an : Adoiff von
Gottes Gnaden etc. etc. und der ritrte brief facliel an : Heinrich von
GoUes Gnaden. - Also wiesen die Umer Karl IV. die Briefe von
123 1» 1274, 1297 und 1304 vor; aber keinen von 1240, den zu-
rüci^zuhaltcn sie so wenig Grund gehabt hätten, als die Schwizer im
Jahre 1309 (Re^. 717).
Ich halte daher aus innem und äussern Gründen den Erlass
von Urkunden für Uri und Unierft-alden im Jahre 1240 für unwahr-
scheinlich und schliesse mich vollkommen der Beweisführung Wart-
manßts (Arch. für Schweiz. Gesch. XIII 123 ff., 155 ff.) an, dass
der für alle drei Länder gleichlautende Bestflti^iigsbrief Ludwig^s
dts> Birierr 13IÜ einfach nach einer Abschrift der Schwizerbriefe aus-
gefertigt \i*urde, dass also Ludwig allen drei \\'aldsliltten Privilegien
bestätigte, die zum Teil nur Schwiz wirklich empfangen hatte, dass
femer Tschudi bloss den Schwizerbrief von 1240 im Original gesehen
hat. dagegen seine Notiz in betreff der Briefe von Uri und Unter-
valden einfach auf das Vidimus von 13 16 gründet
Eine Analogie zu dem Verfahren Ludwigs des Baiers bietet
dasjenige des Kaisers Sigismund bei der Bestätigung der £pokations~
ßriviifgitn der Städte Zftrich, Bern und Luzem am 29. Aug. 1418.
Nach den Privilegien, welche iX\t. Zürcher betreffend Befreiung von
fremden Gerichten von Kt5nig Rudolf (1274), Albrecht (1296) und
Heinrich VIL (1309) erhallen und die sie mitgebracht und x^orgelegt
hatten, fertigte die kaiserliche Kanzlei die gleiche LVkunde für alle drei
Stndte aus, so dass Bern und Luzern die zürcherischen Evokations-
pri\ilegien bestätigt erhielten, die sie gar nie empfangen hatten,
während ihre wirklirh erhaltenen unbestätigt blieben (von Liehtnau,
die Grubexbche Fehde; Anz. für Schweiz. Gesch. V 2, S. 72),
4
4
4
lAlk
A
371
III. Die Biindesbriefe von 1316.
Von dem Dreiiänderbund vom Q. Dez. 1315 existirt. wie von
demjenigen von I2gi, nur eine einzige Originalurkunde, welche im
Archiv Schiviz liegt. Eine im gleichen Archiv befindliche Neuaus-
fertigung des Briefes, welche nach dem Charaktc-r der Schrift, der
modemisirten Sprache und den Siegeln aus dem Ende des XV. Jahrh.
stammt, ') fallt hier nicht in Betracht. Dagegen liegen im Archiv
von NidivaUUn zwei 2) und in dem von Obivalden ein Exemplar
eines im Wesentlichen mit der Urkunde vom 9. Dez. 13 15 über-
einstimmenden Bundesbriefes, der aber von 13 16 datirt ist; auch
wird in dem Obwaldencr Exemplar i/v als Ausstellungsort angegeben.*)
In der einen Nidwaldener Urkunde ist dagegen für den Ausstellungsort
ein leerer Raum von ca. 3,8 cm. gelassen *) und in der zweiten ist
derselbe ausnidirt, so dass eine leere Stelle v^n ca. i .1 cm. entstanden
ist;^) indessen lasst sich in dieser deulhch erkennen, dass ursprünglich
ebenfalls Uri gestimden hat. Nach Tsckudi I, 277 lag ein gleicher
von 13 1 6 aus Uri datirter Brief im Archiv Uri , und er Äussert
sich über das Verhiiltnis der verschiedeneu Briefe folgendermassen ;
^«Man soll wissen, dass Anfangs nur eiu Pundts- Brief gericht
ward, und diewil es zu Bntnncn in dero von SchwiU Land geschacht
licss man denselben bcsigelteu Pundt-Bricf zu Schivitz (da er noch
ist) ligcn zu gemeinen Hunden. Als aber darnach si bedachtend,
dass es nutz wäri, dass jedes Land ein eigen besigelten Pundts-
Brief hetli. wurdend noch zween geschriben. doch In» Datum also
I) Nach einer Mitteilung dcä Herrn iCanzloidirektuvs Kälin Keigt die Xeu-
au»ferti|;uDg tlic Hand de;» Lam)!»chreibers Hans Fischli (1472 — 1495)-
*) Nach dem handschrifdichcn Unlcrwaldcncr Urkundenbuch de» Herrn
R. Durrt'r befindet steh ausserdem noch im Archiv Ni<lwaldt?n eine Kopie des
Briefes auf Papiur dhne Siegel» von oint-r Hand des ausgehenden XV. Jahrhunderts.
*) «So han wir die vuryenanntfn Landütc und EydgDusseu von Urc, von
Schwill and von Underwatden unser Insigeli ^henckt an dysea briefT, Der g&bcn
wart re Ur^ jn dem jare do man /alle von gottes gcburle drixechen hundert jar
und <iamnch in dem s^chst^thftuirH jarc.
*) Der gegeben wart zc in dem jare (wie »>benj.
*) Der gebcnn wart Jte (Rasur) in dem jare (wie ohen).
-U
372
gestelt: der ward geben ze Ure do man zalt von Gottes Geburte
dr)'zechen hundert Jar und darnach in dem 16. Jare, und wird kein
Tag des Datums genämpt, sunst von Wort wie obgemelt lutende^
wie ich zu Uri und Unterwalden die Original selbs gesechen; ist ze
achten, si sigind um das angend 13 16. Jar uffgericht. »
Entgegen der Ansicht Tschudis erklärte Kopp (II, i, S. 337 und
IV, 2, S. 155, Anm. 4), dass der Obioaldenerbrief nicht aus dem 14.
und schwerlich aus dem 15. Jahrh. stamme und dass dieser Um-
stand Tschudis Vermutung, die Briefe seien im Jahre 13 16 aufge-
richtet, in keinem Falle zulasse. Ohne Zweifel ist Kopp im Recht,
wenn er den Obwaldenerbrief als ein Produkt späterer Zeit betrachtet.
Sprache, Orthographie und Schrift weisen gleichermaassen auf das
ausgehende XV. Jahrh. hin, wie folgende herausgegriffene Varianten
zwischen dem Schwizerbrief von 13 15 und dem Obwaldener von 13 16
dartun mögen:
Schwizerbrief von 1315
wände
sin
div
beliben
vcrgizzet
dien lüten
uf gesetzet
werden t
Schrift
wizzentlich
gemachet
Swits
allen dien
für kemen
gcsworn
zc helfcnne
ze ratcnne
inrent landcs
uzerhalb
tele
tuen
Obwaldenerbrief von 1316
wan
syn
die
hüben
vergessen wirt
den lüten
uffgesetzt
werden
gschrifft
wüssentlich
gemacht
Schwitz
allen den
verkamen
geschworen
zehelffen
zc raten
innerthalb landes
usscrthalb
tliate
thun
373
Schwizerbrief von 1315
ez si
gelimphlicher
cimelicher
wir sin
Eitgenoze
eit
gevallen
suin
phcnningen
suchten
swcder
zwischen dien
ze tode sluege
lip Verliesen
muge
swer
der Eitgenozen
lübliche
phenden
■ icht
abetuon
sulc
Obwaldenerbrief von 1316
es sy
glimpflicher
zimlicher
wir synt
Eydgnossen
Eyd
vervallen
süllent
Pfennigen
schlichten
weder
zwüschen den
ze todt schlüge
Hb verlieren.
möge
wer
der Eydgnon
dieplich
pfenden
ütt
abthun
solle etc.
Entscheidend ist vor allem die Beschaffenheit der Siegel. Ein-
mal hängen dieselben nicht an Pergamentstreifen, wie bei der Schwizer-
originalurkunde, sondern an den erst seit der Mitte des XV. Jahrhunderts
gebräuchlichen Schnüren in den bekannten Landesfarben. Dann sind
sie auch nicht identisch mit denjenigen der Schwizerurkunde. Das-
jenige von Un ist das <iri/ie bekannte mit der Aufschrift + S.
COMMUNITATIS VALLIS URANYE, das von 1353 bis 1513 im
Gebrauche stand. Ebenso ist auch das Schivizersx^^tX das erst seit
«474 nachweisbar dri/fe mit der Aufschrift rechts auf dem Schrift-
bande. ^) Mithin muss die Obwaldener Urkunde zwischen 1474 und
1513 angefertigt worden seni. In dieselbe Zeit fällt die eine von
^) Srhulihi^ss, Die Städte- und Landessicgel der Schweiz, Mitteilgn. der
Antiquar. Gesellschaft Zürich, Bd. 9, .S. 67 — 74.
374
den Nidwaidener Urkunden, sowie die Neuausfertigung des Fünf-
zehnerbricfes im Archiv Schv-iz, da beide mit den gleichen Siegeln
versehen sind und ähnliche Schrift und Orthographie aufweisen.
Anders dagegen verhält es sich mit dem zweiten Exemplar des
Sechszehnerbriefcs im Archiv Nidivaidm (Truhe D. N» 5), das Kopp,
uie es scheint, nicht gekannt hat Nach Sprache, Schrift, Abbroia-
turen und Siegeln dürfte dasselbe dem Schwizerbricf von 13 15
ziemlich gleichzeitig sein. Das Siegel von Un hat die Aufw:hrift
-r S. HOINUM VA[LLIS URA]NIE. d. h. es ist das zwtitälUsU
des Landes, das von 1258 bis 1351 gebraucht wurde, das gleicJie,
weiches an den Bundcsbnefen von 1291 und 13 15 hflngt Das
arg verstümmelte Ä-^U'/j^/siegel scheint ebenfalls, so weit sich noch
erkennen lasst» identisch zu sein mit dem am Bundesbriefe von 13 15
befindlichen mit der ringsumlaufenden Umschrift S, Vniveniintis in
Sivitts. Auch hangen die Siegel niciit an Schnüren, sondern an
Pergamentstreifen.
Mit Sicherheit ist also diese Urkunde dem 14. Jahrhundert und
zwar der ersten Hälfte desselben zuzuweisen. Es ist daher kein
Grund vorhanden, an ihrer Echtheit im vollen Sinne des Wortes,
d. h. an ihrer Entstehung im Jahre 13 16 zu zweifeln.
Dieser alle Nid wa Idenerbrief, mit welchem die beiden spätem
Urkunden, von der Modernisirung abgesehen, bis auf ganz unbe-
deutende Varianten stimmen, ist übrigens keine blosse Kopie des
Schwizerbriefes von 1315; auch abgesehen vom Datum gibt er sich
als eine selbständige Urkunde durch \erschiedene redaktionelle Ab-
weichungen, wie folgende Vergleichung zeigt :
4
2«U«
1315
\ zergangtich daz man
sn lichte und so batde
dur daz so ist ez
3 danimbe daz
4 desle baz mit fride unde
mit gnaden bcliben
4 desle baz beschirmen und
behalten
mit eiden
13x6
zerganklich ist und man
als lichte und als balde
darumb ist daz
dur daz
mit vride unde mit gnaden desle
baz hehben
deste bas behalten tmd beschinnea
mit geswomen eiden
4
Ä
375
I3I5
Zeile
5 bi unsern trüweii und bi
unsem eiden
in unserem koste inrent
landes
einen ieglichen der uns
6 dekein schade an sinem
Übe
behulfen sin dez besten so
wir mugen
7 gebezzert oder widertan
unser Lender enkeines
noch unser enkeiner
nemen
8 oder siner rechten her-
schaft
9 dinge genöten
deme oder dien
Wir sin ouch dez über
ein komcn
10 dekeinen eit oder dekein
Sicherheit zuo dien uze-
ren tuon ane der an-
deren lender oder eit-
genozen rat
lo/ii Ez sul oucli cnkein unser
eitgenoz dekein ge-
spreche mit dien uzeren
han ane der ander eit-
genoze rat oder an ir
urloub, die wile untz
daz (Hv Lender unbe-
herret sint
1 1 Wer ouch ieman, der der
Lender dekeins verriete
older hingebe
1316
bi Irüwen und bi eiden
in unser koste inrethalb landes
einen ieklichen die oder der uns
gewalt oder unrecht an sinem Hbe
gehelfen, als verre so wir mugen
widertan und gebezert
der Lender einkeines noch der
Eitgenoseri enkeiner
nemen sol
und siner rechten herschaft
dingen benoten
dien
WMr sin ouch mere über ein komen
dekein gespreche mit dien uzeren
haben so/ an der Eitgenozen rat
und an ir uriottb
Ez sol ouch der Lender einkeins
noch der Eitgenozen enkeiner
dekeinen eit oder dekein sicher'
heit tnon an ir rat und an ir
nrlob, diioile si unbeherret sint.
und wer ouch daz dekein Lant-
raann oder kein Eitgenoz der
Lender dekeins verrielte oder
hin gebe
376
1315
Zeile
12/13 daz wir enkeinen Richter
nemen noch haben suln,
der daz Ampt koufe
mit phennigen oder mit
anderme guote und der
euch unser lantmann
nicht si
13 Were ouch daz daz sich
dekein missehelU oder
dekein krieg huebe oder
ufstuende under dien
eitgenozen
14 dien krieg und die misse-
helU sUchten und hin-
legen
so suln die andern eit-
genozen
15 der da ungehorsam ist
Wurde auch dekein stoz
1 7 sinen lip getan habe
19 oldcr hofet oder gehaltet,
der
Were ouch daz daz unser
eitgent)zcn dekeiner
20 dem kleger sinen schaden
abe tuon
er si danne gelte
und sol dannoch tuon nit
2 I ein jcglich man
dur recht suic stau. Swer
ouch dcme gerichte
wider sluende oder un-
gehorsam were
22 in schaden
ir schade von ime
1316
dz wir enkeinen Richter nemen
noch haben sullen, der nicht
Lantmann si und der daz Ampt
gekouft habe, mit phenningen
oder mit anderme guote.
Were ouch daz sich ze dekeiner
zit fuogte, daz kein missehelli
oder dekein krieg under dien
Eitgenozen enrunne
den stoz und den krieg hinlegen
und suchten
so sulen die Eitgenozen
der nicht gehorsam wolte sin
Ze glicherwise wurde dekein stoz
sinen üb hetto getan
oder hofet, der
Were ouch daz dekeiner unser
Eitgenozen
dem kleger gelten und sinen
schaden abe tuon
er si danne rechter gelte
und sol ouch daz nit tuon
menglich
ze rechte sule stan, und swer dar
über sinem Richter ungehorsam
were
ze schaden
von ime ir schade
_1ZZ_
I3I5 X3I6
Zoile
22/2^ daz du vorgeschribene du vorgenande Sicherheit und du
Sicherheit und du ge- vorgeschribenen gedinge stete
dinge ewig und stete und veste hinnan für ewekllche
beliben beliben und unvergessenlich
23/24 der wart gegeben ze der gegeben wart ze
Brtmnen^ do man zalte in dem Jare, do man zalte von
von Gottes geburte Dru- Gottez geburte har dan Dru-
cehen Hundert jar und zechen hundert Jar und dar
dar nach in deme Fümf- nach in dem Sechzechenden Jare.
cehenden Jare, An dem
nehesten Cistage nach
sant Niciaustage
Diese Varianten setzen uns in stand, zu beweisen, dass in Uri
der Brief von 13 16 und nicht der von 13 15 als der offizielle Bund
galt. In einem Schreiben vom 19. Febr. 1497, in welchem Land-
ammann, Rat und Gemeinde zu Uri Nidwaiden von einem Bündnis
mit dem Herzog von Mailand abmahnen, heisst es nämlich: «Uff
söllichs hand wir für uns gelegt uwerenn und unnserenn geschwornen
und ewigen Pundt, und den erläsen, und darin under anderm ein
artickel erfunden, der von wort zu wortt also lut: ,Wir sind ouch nie
ühereinkomen , daz der lenderenn enheins oder der eidfgenossen entheiner
kein gespräch mit den usseren haben solle an der eidfgenossen Ralf und
an ir urloiib. Es sol ouch der länderenn enheins noch der eidtgenossen
entheiner kein cid noch kein Sicherheit thnon an ir Ratt und ir nrloub,
die tvill Sy unbeherret Sind' ; harumb vermeinend wir, daz ir Söllichs
nit ze thuond habendi ane unserenn Ratt und urloub.» *) Nun
findet sich aber die zitirte Stelle in dieser Form nicht im Fünfzehner-
sondem im Sechzehnerbrief, wie die kursiv gedruckten Varianten
Zeile 10 — II zeigen.
Hält man nun die Existenz eines unzweifelhaft aus der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts stammenden Bundesbriefes von 13 16
im Nidwaldenerarchiv mit der Tatsache zusammen, dass 1497 dieser
1) GeschicIUsfr. 27, 335.
378
Brief in Uri als die offizielle Bundesurlcunde galt, so wird sich kaum
mehr mit Kopp die späte Entstehung des Sechzelinerbriefes aufrecht
erh;ilten lassen. Auch bleibt bei Kopps Annahme die Abweichung-
in Ausstellungsort und Datum vom Schwizerbrief durchaus unerklärt.
Man sieht nicht ein, warum ein Kopist des ausgehenden XV. oder
beginnenden XVI. Jahrhunderts nicht einfach den Brief von Brunnen
abgesclirieben und, wenn er den Urnern zu liebe den Ausstellungsort
abgemindert hätte, doch zum mindesten das Datum 13 15 beibehalten
hätte. Dagegen erklärt sich alles ganz natürlich, wenn wir der An-
nahme Tschudi's folgen, dass zuHflchsl zu Brunnen nur eine einzige
Urkunde aufgerichtet wurden ist. Nirgends ist eine Spur davon vor-
handen, dass der Brief vom 9. Dez. 13 15 in drei Exemplaren für
jedes Land ausgefertigt worden sei. Schon Tschudi kennt nur den
einen Brief im Archiv Schwiz, unil auch der Wortlaut der Urkunde
berechtigt uns nicht zu der Annahme einer dreifachen Ausfertigung. ')
War also anfänglich nur ein einziger Brief aufgerichtet und im Archiv
Schwiz niedergelegt worden, so tauchte im Lfuifc des Jahres I3i»'>
in den beiden andern Landein der Wunsch auf, ebenfalls ein be-
siegeltes Exemplar der Bundesurkunde zu besitzen, und wurden daher
zwei neue Briefe ausgefertigt, wubci sich der Schreiber verschiedene
übrigens rein formelle, die Sache nicht berührende Abweichungen
erlaubte. Da die Urkunde nicht sowohl anzugeben hatte, wann und
wo der Bund zuerst geschlossen worden war, sondern nur, wann
und wo der vorliegende Brief ausgestellt wurde, so datirlc ihn der
Schreiber nicht vom 9. Dez. 13 15, sondern nach dem laufenden Jahr
1316 ohne nähere Tagesbeslimmung ; für den Ausstellungsort Hess
er leeren Raum. Vermutlich fand die cndgiilligc Aufrichtung der
Briefe nicht in einer Versammlung an einem bestimmten Tage statt,
sondern sie wurden zur Besieglung von Ort zu Ort herumgescliickt,
so dass von einem bestimmten Ausstellungsort nicht gesprochen
werden konnte. Die Unterwaldener Hessen daher in ihrem Exemplar
4
<
4
>) «SU hau wir die vorgen. laatlüte und eitjienoM von Ure, von Swils
und von Undcrwalden unser Ingesigel gehcnket an ä/scn Briefe der wart gp-
gct>cn> etc. Vjil. damit den Schluss de* Bundesbriefes mit Zürich vom 16. Okt.
1291: «»o henken wii der Riil und die Bürger vtm Zürich, wir die LAodüte von
\}x^ und wir die LantliUe von Switz unsre logesigel an ärie gliche brieve^ die
danunbe i.'etien und gcmachot sint* etc.
A
die Lücke unausgefülit, während die Urner in dem ihrigen ihr Land
als Ausstellungsort hineinsetzten.
In der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts, vermutlich wegen
der seit 147 1 eingeführten regelmässigen Erneuerung und Beschwörung-
der Bünde, ') bei welcher die letzteren vor versammeltem Volke ver-
lesen wurden, machte sich das Bedürfnis geltend, zur Schonung der
Originale Kopien anzufertigen. Damit aber die letztern jenen gleich-
wertig seien und als wirkliche Bundesbriefe gelten könnten, wurdea
auch sie mit den Landessiegeln versehen. Daher die Neuausfertigungen
des Fünfzehner Briefes im Archiv Schvviz und des Sechzehner Briefes
in den Archiven von Uri, Ob- und Xidwalden. Dabei scheint man
in Unterwaiden zur Zeit der Herstellung der Kopien das Original
verraisst und daher dasjenige von Uri zu Grund gelegt zu haben.
Erst nachträglich kam der alte Nidwaldenerbrief wieder zum Vor-
schein, worauf dann die Nidwaldenerkanzlei in ihrem neuen Brief
das «Ure> ausradirte, um denselben mit dem alten in Einklang zu
bringen, während es im Obwaldener stehen blieb. Das Umer
Original wird mitsamt einer allfälligen Neuausfertigung im Brand von
Altorf 1799 zu Grunde gegangen sein.
*) Abschiede II, S. 419.
Beilagen.
I- Der Urner Freibrief
ausgestellt von König Heinrich VII, in Hagenau am 26. Mai 1231.
Heinricius dei gratia Romanorum rex etc. semper augustus fide-
Hbus suis, universis hominibus in Valle Uraniae constitutis, quibu^
praesens litera fuerit ostensa, gratiam suam et omne bonum. Volentes
semper ea facere, quae ad vestrum commodum vergere potcruiit et
profectum, ei ecce vos redeminuis et exemimus de possessione comitis
Rudolphi de Habspurc, prumitlenles vobis, quod vos numquam a
nobis vel per conressionem seu per obligntionem alienamus, sed
semper vos ad usus nostros et iraperii manutenere voluraus et foverc.
Monemus igitur universitatem vestrara sincerissimo cum affectu, qua-
tenus super requisitione nostrae precariae et solutionis credatis et
facialis, quae ßdelis noster Arnoldus de Aquis vobis dixeiit vel iniunxeril
faciendum ex parte nustri. ut proraptam vestram fidclitatem tlcbeamus
commendare, quia ipsum ad vos ex Providentia consilii nostri duximus
destinandum. Datum apud Haginow VII. kal. Junii, indictione quarta.
Original verloren. Kopie: Tschudiaulogra|)h der Stadt-
bibliothek Zürich. Drucke: Tscbudi Chronik I, 125. Archiv für
Schweiz. Gesch. XIII, 113. Huillard-Brchollcs III, 463. Memoircs
de la Suisse romande II, 396. G. v. Wyss, Abtei Zürich, Beil. 77.
Rillict, Ur>prung der schweiz. Eidg., Übers, v. Brunner, S. 3Ö4. Urk.
ZiXrich I, 344. Übersetzungen: Meyer, Gesch. des Schwei«.
Bundesrechies, S. 308. Oechsli, Quellenbucli, S. 46.
2. Der Schwizer Freibrief
ausgestellt von Friedriih II. im Lager zu Faenza im DcÄembcr 1240.
Siehe Facsimilc I.
FRIDIRICVS dei gratia Rr»man'»nim Imperator semper avgustus
Jerusalem ei Suilie rex. Vniversis liominibus vallis in | Swiies fidclibus
«
4
4
4
38i
I
suis gratiam suam et ornne bonuni. Literis et nunciis ex parte vestra
receplis et uestra ad nos convcrsione ctdeuotione assumpta exposilis
et «ognilis per casdem, vestrc pure uoluntati afTcctu faiiorabilj am\
currimus et benigno, devo tionem et tidem vestram ounmendanics
non modicum de eo quod zelum qaem sexnper ad nos et Imperium
habuistis per effectum operis ostendislis sub alas nostras et Imperij
sicut tenebaminj cönfugerulo tarnquam homines liberj qui soluni ad
nos et Imperij rcspectum debeba!|tis habere. Ex quo igitur sporite
n«>strum et Imperij dominium elegistis fidem vestrara patulis brachijs
amplexamur favoris et b< niaolenlie puntatem vestris sinceris affeclibus
exhibemus recipientes uos sub nostra spcciali et Imperij protectione.
Ita quQd nuilo tempore nos a nostris et Imperij dominio et manibus
alienarj vel extrahi permittemus. Dantes uobis certitudinem quod
pleniludincm gralie et favoris quam benignus dominus eflfundere
(le))el ad subditos et Hdeles uos gaudeatis in omnibus assecutos dum
moido in nostra lidelitate et seruicijs maneatis. Datum in obsidione
faventie. anno domini m" cc" qvadragesimo. mense decerabrj XIIII*
Indictionis.
Original: Kantonsardilv Scluvyz. Drucke: Tschudi I, 134.
Archiv für Schweiz. Gesch. XIII, 1 18. Huiliard-Breholles V, 2, 1072.
Memoires et Documents de la Suisse rom. II, 307. Rilliet, S. 305.
Obersetzungen: Meyer I, 392. Oechsh', Quellenbudi, S. 47.
3. Der Bundesbrief vom Anfang August 1291.
Siehe Facsimile II.
In nomine domini Amen. Honestati consulitur et vtilitati publice
prrmidetur, dum peracta ') quietis et pacis statu debito solidantur.
Noverinl igitur viiiuersi, quod homines vallis vnmie vniuersitasque
vallis de switz ac conmunitas hominum inlramontanorum vallis in-
rcrioris, maliciam tempons attendentes, ut sc et sua magis defendere
valeant et in statu debitu melius conseruare. fidc bona promiserunt,
inuicein sibi assislere auxilio, tonsiliu quolibct ac fauore pcrsonis et
rebus, infra valles e^ extra, loto posse, tote nisu, contra omnes ac
singulos, qui cos vcl alicui de ipsis aliquam intulcrint violenciam,
molestiam aut iniuriam, in pcrsonis et rebus malum iiuodlibet machi-
382
l^tMmAA
e<
X*^ «^
nando, /ac in oinnem eventum quelibet vniuersitas promisit alteri
accurrere, cum necesse fuerit ad suctrurrendum. ei in expen&is propriis.
prout opiis fuerit contra inpetus malignorum reajst«ne, iniurias vin-
dicarc, prcÄlito super hiis coq>oralit<rr furainento, absque öo\o servandis/
antiquam confederaüoms formatn iuramento vallatam presentibua^iwiO'-
vando, f-Ota tarnen« quod quilibel honio iuxla sui nominis condllionem
domino suo conuenicnler subcssc teneatur et seruire./ C'Himuni ctiam
consilio et fauore vnanimi proinisimus. statuimus ac ordiuauimus, [
vt in vailibus preuotatis nulluni iudicero, qui ipsum officium aliquo
precio vel peccunia aliqualiter conparaueril vel qui nosier incula vel .'
conprouincialis non fuerit, aliquatenus accipiaraus vel au cjucnius. /Si
uero dissensio suborta fuerit inter aliquos ronspiratos, prudencio-
res de conspiratis accedere dehent at sopiendam disordiam inter
partes, prout i]>sis videbitur expedire, et que pars illam re^pueret
ordinationem, aUi r<»nlrarii deberent fore ronspirati. /Super omnia
autem inter ipsos cxlilit statutum, ut qiii alium fraudulenter et sine
culpa trucidauerit. si deprehensus fuerit. uitam ammittat. nm suatn de
dlcUi maleficiu valeat ostendere innoi enciam, suis nefandis culpis
exigentibus, et si forsan discesseril, nunquam remeare debet
Receptatores et defensores prefati mnlcfactoris a vailibus segregandi
sunt, donec a cuniuralLs prouicie reuocenlur. .Si quis ven» quemquam
<le conspiratis, die seu .| nocte silentio. fraudulenter per incendium
uastauerit, is nunquam habcri debet pro conprouinciaÜ. ' Et si quis
dictum malefactorem lovel et defendit infra valles, satisfactiunem
prestare debet dampnificato. ' Ad hec si quis de coniuratis alium
rebus spoliauent vel dampnificauerit qualitercumque. si res nocentis
infra vallcs jxjssunt rcpcriri, servari debent ad prt«.urandaui secundum
iusticiain lesis sati>faciionera. Insuper nullus Lajjere ^ debet pigiius
alterius nisi sit manifeste debitor \e1 tideiussor, et hog tantum fieri
<lebet de licencia sui iudicis speciali. Pn'ter her quilibet obedire debet
suo iudici, et ipsura si necesse fuerit iudicem ostendcre infra [vallem]
sub qu() jjarere potius dcbeat iuri. Et sui quis iudicio rebellis exstiterit
ac de ipsius |>ertinatia quis de conspiratis dampnificatus fuerit, pre-
dictum contumacem ad preslandam saiisfactionem iurati conpellere
tenentur uniuersF.y Si uero guerra vel discordia inter aliquos de
conspiratis suborta fuerit, si pare Mia litigantium iusticie vel satis-
factionis non curat reci[>ere complemenlum. reliquam defcndere lenen-
tur cuniiu"ati. Supra scriplis sLitulis, pro conmuni vtiütate salubriter
n
■
I
383
ordinatis, concedenle domino, inper^eLujyim duraturis. ' I« cuius facti
cuidenliam presens instrumentum ad petionem predictorum confectum,
Sigillorum prefatarum triuni vniversitatum et vallium est muiiimine
robfiratum. Actum anno doniini m" cc" LXXXX" prinio. Iiicipiente
laense Au — gu — nto.
Original: Kantonsarchiv Schwiz. Drucke: Gleser, Spec.
<3bserv. ex Jur. Gent, et Jur. Publico circa Helvet. Feeder. 44. SoKi-
thumcr Wochenblatt 1828, 417. Kopp, Urk. I, 32. Gfr. 6, I.
Jseujahrsblatt der L'rschweiz 1856. Rilliet-Brunner, S. 371. Eidgen.
Abschiede I, 2^2. y. Ah, die Bundesbriefe der alten Eidgenossen
S. 1 1. Übersetzungen: Meyer, S. 405. Oechsli, Quellenbuch, S. 49.
1) Darauf, dass im Original peracta steht und nicht pacta, wurde ich von
Herrn Dr. Martn^artt der mir einen Teil der ÜrkundeDabschrifteu besorgte, auf-
merksam gemacht.
I
4. Der Bundesbrief vom Anfang August 1291.
Deuts<he Übersetzung aus dem Ende des XIV. Jahrhunderts.
IN Namen gottes Amen. Der Erberkeit wirt geraten, vnd dem
gemeinen nutz wirt versehen, so beschechcn ding mit dem zimUchen
belibeti, der ruow vnd des fridtz wirt gevestnet, Harvmb bekenn
aller mengklich, das die gemeine des Tals ze Vre vnd die ge-
meinde der lüten des Tals ze Swytz, vnd die gemeinde der lüten
Inrent den Bergen des vndern Tals, an hant gesechent die
übly des zilcs. Vnd vmb das, daz sy ir Hb vnd guote dester me
niochtcnt beschirmen vnd in eim zimÜchen belibcn sich dester bas
behalten, So hant sy zesament gelobt, by guoter trüw enander
byzcstande, Mit hiJff, mit Rät vnd mit iegküchem gunst, den Per-
srmcn vnd den gueiern. Inrent den Tellren vnd vsrent. Mit ganizer
macht, Mit gantzem flis, wider all vnd wider sunderlich, die Inen
oder deheinen vnder Inen dehein freuelheit, dchein übels oder
dchein scheltung in ir Personen oder in ir gueler deheins Übels
begerent zetuimde, vnd ouch wider allen künftig beschiebt, iegklich
gemeint hat verheissen der andern zehilf zekomende, so es not
durfl'tig ist zc helffent» vnd in eigener kost, nach dem als es not-
dttrfftig ist, wider die Anstümkeit der bösen zewiderslande, Übels
fU^
zerechende, by dem ryde, der liplicl) vmb dis sach zebehallende,
aun misirüw bescherhen Lst, die alten wLss der gejÜptCL mit dem eyde
vmbgeben, mit dist'tu brieft* zenüwrende. /Doch also das ein ieklich
mötisch nach siner vermügent sim Herren vndertenig süile sin, vnd
ouch dienen. /Wir haben ouch mit gemeinem Rät vnd mit einhelli-
gem gunst vt-rbeissen, gesetzet \'ntl geordnet, das in den vorgenanlen
Tcllrcn deheiii Richter, der sin Richlampt mit deheim Ion oder gelt,
in deheinen weg, hat koufft, oder der vnser ingesessner vnd vaitcr-
iender nit ist, in deheinen weg stillen ncmen oder ouch enphaclien.
Bescheche aber, das dehein mishellung vfTstuende vnder deheinen
zemengelüpten. darzuo sülleat die witzigoslen vnd die biderbesten
von den zemengeswomen gan, zenid erlegende vnd senfleklich zebe-
stellende die mishellung vnder den teilen, nach dem als ii Inen
dunket ze richtende, Vnd weler teil dis Ordnung vnd richtung ver-
smachte, wider den süllent die andern zemengeswomen alle sin.
Aber über alle ding so ist vnder Inen gesetzet: Wer den andern
böslich vnd aun schuld zetod schlacht. wiri der begriffen, der sol sin
leben verlieren, ald er müge von der selben bösen getat sin vn-
iichult erzOugen, nach dem als sin bOsen schult das begereut. Vnd
kunt er villicht da von, so sol er niemer me wider heim komen.
Die vtlenihaller vnd die bcschinner des selben bCiscn geietders
süUent von den Teuren geleilt sin, als lang, vntz das sy von den
zemengeswomen für sichteklich wider In gerueffet werdent. Be-
schehe aber das keiner deheinen von den geswomen by tag oder
by nacht mit der heimlichheit böslich mit dem für wuestete, der
sol niemer me gehebt werden zewonende in den Teilren, vnd i|
wer ouch den selben übeltcdingen uflenlhalt oder beschirmt, der
sol inrent den Tcllren dem schadhafTligen gnuog luon. Darzuo
werc. das deheiner von den Mitgeswomen den andern an sini
guole beroubete oder schaden machli, wie das zuo keme. Mag man
dcnne des selben guot, der den schaden getan hei, inreni den
Teilren vinden, ^ das sol man behalten, vntz das man schaffe, das
dem, dem schad geschehen ist, gnuog bescheche. Es ensol ouch keinr
vnder vns den andern phenden, Es sye denn offenlich gelt oder
bürg, vnd- sol das ouch allein tuen mit sunderlichem vrloub sins
Richters; vber das sol ein iegkHcher gehorsam sin sincm Richter,
vnd sol ouch den selben Richter Inreni dem tal crzüigeiit vnder
dem er dem Rechten gehorsam wil sin, ob es uoldüriftig wirt Vnd
4
385
wcrc ouch dehciner dem geridit wider | cffrig oder ungehorsam,
vnd von der selben vngchorsamkeit debetnr vmder vns den mit-
geswomen geschadget wunlcn, Den selben vngeborsamen stillen alle I
ander mitgeswi.>rnen twingen, »las er gniiog luegc. Bescheche oikIi,
das krieg oder iiiisliellung vndcr <Wn mitgesworncn vfl* :$tuendent,
vnd ein teil der sL-lbcT) nii.s- lielliuig nil w»ilu* oder arlittcli' zcnemcr»
die volkünieiilu^il des ruchlen vnd des giuiogtuocjs, So süUcnl die
mitgesworncn den antlem teil besrhirmen. Disen nbgcscUribnen
gesclzden, vnib ein gemeinen nnlz htniklirhen geordnet . mit golles
verlieben eweklirb ze werende, Vnd dirre gelal ze einer warlieit, so
ist dis gegenuintig Inslnum-nt lUin h Ix-ttr willen tler vorgenanten
Lülen geni.n bl und geslerki-i. mit der wanumn der Ingestglen der
egenuntcn drirt gemeinen vntl Tellrti) \'n*l beselioi hn In dem
Jar guites, da man zalt zwOlfl'bunderi Nünl/ig vnti Ein Jar Am
anvachend <Ies Manotz Ougste. |
Original: iinbesiegeltes Perganicnt im Staatsarchiv Nidwaldeu
(Absiiirift vun Hrn. Durrer). Druck: v. Ab, S. 13.
I
I
5. Der Unterwaldener Freibrief
ausgestellt von [b iiuj« li VII. in Kintst.iiiz am 3. yniii 13OQ.
Hcinrieius dei graria KonuniiMurn Rex semper Augustus^ vniuersis
bominibus in Vatle UnderwulL tidelibus suis graclam suam et omnc
l«tnum. iJcuittis vesiris su]ipli< ali- »nibus grueiosius annuentes vniuersas
liberlales, iura, priuib.gia griniiitnrnqui' largici<mes a lüimruni Roma-
norum Im]ier;it"iiiin vi regum predecesäorum nostrorum liberalitate
Vobis ilonalas et tonecssas apprubamus fanornbiliter et presenlis -scriptl
pairitcinio i-onsignaio Sigillo ni>btre Regalis excellemic contirmamus»
dumnioijo in nostra et Imperij fideiilate et seruicijs maneatis. Üaiuni
Constaiicie Annn domini MCCJCVIII!. 'rrrcii> N'^u.is Junij Indirtione
Septima. Rej^ri vem nostri Anno Frinm.
Original: Slaatsart biv nijwaldun. Drucke: Kopp, Urk. I, 102.
An.li, hir Schweiz. Gcsrb, XIII, I-I7. Rilbel, 37O. Übersetzungen:
Meyer, 415. Occhsli, 52.
2b
386
6. Heinrich VII. befreit Unterwaiden von
auswärtigen Gerichten.
Konstanz, 3. Juni 1309.
Hcinricius dei gracia Romanorum Rex semper AugiLstus vniucrsis
hominibus in Valle Unden\*alden fidelibus suis graciam suam et c^mne
bonum. Vestris inquietudinibus obuiarc commoditatibusque pmspiccrc
fauorabiliter cupientes, dum tarnen de vobis querulantibus iusticic
debitum non negetur, vobis per prcsentes concedimus graciose, quod
ad nullius setnilaris Judicis tribunal, nostre Maicstatis Consistorio
dumtaxat cxcepto, super quibuscumque causis seu negocijs extra ter-
minos vallis predicte pertrahi debeatis, dumraodo coram . . . Advdtato
nostro prouinciali intra fmes eiusdem vallis parati sitis stare iuri et
facere quod dictaverit ordo iuris, Presentibus usque ad voluntatis nostre
beneplacitum tantummodo valituris. Datum Constancic Anno Domini
MCCCVIIII Tercio Nonas Junij. Indictionc VII. Rcgni vero noslrl
Anno Primo.
Drucke: Kopp, Urkunden I, 103. Aroh, für Schweiz. Gesch.
XIII, 150. RÜliet, 377. Übersetzungen: Mcycr, 415. Occiisli, ,S--
7. Der Dreiländerbund.
Brunnen, 9, Dez, 1315.
Siehe Facsiniile III.
Original: Kantonsanhiv Scliwiz. Drucke: Tschudi I. 2~h.
Gfr. 6, 7. Rilliet S. 381. Abschiede 243. Oechsli . Quollcnbuch
S. 56 (modernisirt). v. Ah, S. 24,
8. Der Dreiländerbund
ausgestellt für Uri und Unterwaiden 13 lO.
In Gottes namen Amen. Wände niönnes( hlicher sin blr.de vrid
zerganklich ist, vnd man der Sachen vnd der dinge, dii Langwirig
387
I
I
I
vTid stete solden bclibcn, '| als lichte vtkI als balde vcrgissct, Darvmb
ist daz nütze viul nrtirliirfti«;, daz man die Sache, die dien LlUen ze
vride vnd ze gemache vnd ze nutze vnd ' ze eren vf gesetzet
werdoni, mit Schrift vnd mit Briefen v^izzentlirh vnd kvntüch ge-
machet werden. Dar vmb so künden vnd offenen wir die ! Lant-
löte vnn Vren, von Swilz vnd vim Vnderwalden Allen dir-n. die
disen Brief Lesent oder h<"ircnt Lesen, Daz wir, Dvr daz wir ver-
seehen vnd für ' kemeii die herte vnd die Strenge dez Cites, vnd
wir mit vride \iul mit j;niidrn tleste liaz belihen mCicIiten, vnd wir
vnscr Lib vnd vnser guot desler bas I behalten vnd beschirmen
mt'it hten , So ban wir vns mit trüwcn vnd mit geswurnen Eiden
Ewcklicli vnd stetteklicb ze Saniene versichert vnd gebunden, | Also
daz wir bl trtiwen vrnl hi Eiden gelobt vnd geswom han, ein
andern ze heltfcnm- vnd /.u Ralenne, mit Lihc, vnd mit Quote, in
\'nserr koste, Inrcnlhitlb I^indes vnd vzcrIialK wider alte die vnd
wider einen lekliihcn, die, mUr der vns min vnseT dekeinem
gewalt uder vnrucht tete oder tuoti wolde, an Lihe oder an Guole, '
vnd bcscheche dar vber vnser dekeinem gewalt oder vnrecht , an
sinem Libe oder an sinem Guote. deme sullen wir gehelfTen, als
verre, su wir muger, daz es ime widertan || vnd gebezert werde, ze
minncn oder ze reihte. Wir han oucli daz vf vns gesetzet bi dem
selben Kide , daz sii h der Lender Kinkeiues noch der Eitgenosen
enkeiner beherren s<il oder dekeinen herren nemcn sul, ün der
anderen willen vnd an ir Rat. Ez si>l aber ein leklirh mr»nsche,
ez si wil) oder man , sinem recliten herren \'nd siner rechten her-
scliaft Gllnphifcher vnd Cimelicher dienslen gehorsam sin, An die
herren. die der Lender dekeins mit gewalte angriffen wolten, oder
vnrechter dingen ben^tlen wolten. dien sol man die [' wile enkeinen
dienst Uu>n, vntz daz si mit dien Lenderu vngerichtet sinl. Wir
sin outh mere vbercin komen, daz der Len<ler enkeins noch der
Eitgenosen en keiner ilekein gesj »reche mit dien vzern hüben sol.
an der Eitgent^/.en Rat, vnd an ir vrlnb. Ez sol ouch der Lender
enkeins» no< h der Eitgenozen enkeiner dekeinen eit oder dekein j
Sicherheit tvrm, ari ir rat vnd ;in ii vrlob, die wile si untjcherrcl
sint, vnd wer omli, daz ihkriii Lantman oder kein Eitgenoz der
Lendrr dekeins verriclte ocier hin gebe oder der vurgeschriben
dingen keins breche oder vbergicnge, der s*3i trüwelos vnd meineidc
bin, vnd sol sin Lib vnd sin guot dien Lendern gevallcn sin. Dar
388
zuo sin wir vbereiii koroeo, dz uir enkemen Ricbier oeoien noch
haben »ullen, drr nirhit Lantman si. vnd der daz Ampi gekouft
habe, mit phenniogen «nieT mit anderme Cuote. Were '»urh
daz sich ze dekeiner zil fuogte, daz krin Misschclli oder dckciii
krieg vndcr dien Eitgenozen cnninnc, dar zuf» sulen »lic licstcn vnd
uiiictucstco ko- mcn vnd sulcn den stoz vml den krieg hinlegen
vn<i suchten, narh minnen uder nach rechte, vnd swechT Teil ilaz
verspreche, s<j suien die Eitgenozzen dem andern minnen (ider
rechleH l>ehuiren sin, vf ienes schaden, der nicht gehorsam wulle m.
Zr ßlirhenfcise wurde dekein stoz »ider dekein krieg zwLs*;hent dien
Lendcrn vnd ir eines von dem andern weder weder isir!) niinnc
nodi re< lil ncmen wohe, S*j sol daz Dritte I-;int daz geh<iriame
srhimicn \ni\ minnen vn<l re* htes hehul- feii sin. Were ouch ibu
der Eitgcnozen dckeincr den andern ze Tode Slucge. der so! uuch
den Lib vctiicsen. ex mügc danne heweren, als ime crteiU wirt, daz
er cz II notwcrcnde sinen Lib hctte getan. Ist aber daz er ent-
wichet, swer in danne huset uder hofcl ixler s<^hirmet, inrenl I-andes.
der sc»l von dem l^nde varn. vnd s»il nil wider in daz Lant kumen.
vntz daz in die eitgeuosen mit gemeinem rate wider in ladent. Were
oiuh, daz der Eitgenozen dekeiner den andern TüpHoh o<ler Fre-
ventlich lirande, der sol niemer me Lantman werden, vnd swer in
huset oder hofel, der sol ieneme sinen schaden abe tuon. Were
ouch daz dekeiner vnser Eitgenozen den \ andern mit roube oder
anders anc recht .s»-had(*g<itif , vindcl man dez guotrs ii hl inrent
Landes, da ?nitte sol man dem kh-ger gelten vniJ sinen S( hadcn abe
tuon. Ez hol ouch nieninn den andern phenden, er si danne
rechter gelte oder Rürt»c vnd sol ouch daz nit tuon, wan mit sincs
Ricliters vrlobo. E/ sol ouch menglich sinem Kichter gehorsam sin
vnd sinen Richter zeigen inrent Lancier, vor deme er ze rechte sule
»tan. Vnd swer dar vber sinem Richter vngehorsam were vnd von
siner vngehurbamc ! der Eilgenosen dekeiner ze schaden keme, st»
sulen in die Eilgenosen twingen, ilaz dien «chadchaften von inie tr
schade werde abe getan. Ifudc dur daz du || vorgenande Sicherheit
vnd du vorgeschribencn gcdinge stete vnd vesle lunnan für rwcklirhc
bclibrn, vnd vnvcrgcsscnlith, so han wir die vfjrgcnandon Laul-
LUtc vnd Eitgenosen. von vre. von Switz vnd von vnderwalden, vnser
Ingesigelü gehenchel an discn Brief, Der gegeben wart ze (leerer
Raum vttn ca. ji.9 cm,) In dem lare, do man zaile von Goltez
I
•
A
389
geburte har dan Druzei henhuncJcn lar vnd d.ir nach in dem Serh-
zechenden Tarc,.
Original: Sl.-A. Midwaklen (Abschrift von Hm. Durrer).
I
I
9, Erster Waffenstillstand der drei Länder
mit Österreich
abgeschl'tvison den n;. Juli 13 18.
AlU'n den. die disen hrief sclient oder hört-nl lr<;en. Twm kund
vud vergehen wir die I-^mtlüte potni irdn h in dien Waltsleten ze
Vren, ze | Switz vnd zc Vndcrwüklcn, das wir von des vrüges wegen,
so wir hatten mit den Ilorhgebornen Fürsten vnd Herren dien
Hcrz<»gen von Ofsterrich einen getruwen gunten fride hein genomen
vnd gegebei». an alle gcverde, Allermenliehein, es sin Herren, Ritter,
pfaflTen. burger oder knedite, wibcu oder kinden, wie die genenimel
sint, die die vorgenamden Herren die Herzogen Vi.>n Oesterrirh vnd
ir diener an b(")renl. hinnan ze vsgen- |' dem Meijen dem neii hsten.
der nu kumet, vnd den tag allen, vnd sin des vber ein komen ge-
meinlirh, an alle geverde, mit den edeln Ilenen vnd Ritlcren Hern
Heinriche von Griessenbcrg^ Hern Riiodolfe von Arburg vnd Hern
Hartmanne von Ruoda, ])llcgeren vnd amptlütcn der vorgcseitcn ||
Herren der Herzogen, mit den gedingen als liie nach geschriben stat,
vnd snilcn dv selben gedinge weren vnd steite sin genzclich vntl
rlleklicli mit gunini irü- !' wen an alle geverde, die wilc oudi der
fride werel. als da vor bescbctticn ist. Vnd loben vs ze richlenne,
sleit ze habenne vnd ze tuende ellu ding, | als sv an diesem briefe
gcüchriben slant, Bj tiem ersten so vergehen wir, das die vorge-
namden Ib-rren die Hcrz*)gen von *.)eslerirb ir hofe, die in vnsem |
landen gelegen sint, die si niisseiv bj Keiser Heinriches ziten, niessen,
entsetzen vnd besetzen sun in disem fride mit den lautllUen, da die
liofc gelegen | sint, mit >liiren, iiiil /.insen vnd mit gerichten, als
vntz har gcwonlirh ist gesin, Vnd besi.hccfi ourh. das in diesem
selben frltlc deliein (iultes gaben «nier ! leben liilig wurtlen, ilie die
vorgenamden Herzogen oder ieman ander vor dem vrlige lielien
s<^ltenj oder verliehen hatten» tkiran sun wir si niit irren mit fjrheinen
dingen, dv inm m Indlit li min Iitcn sin adcr wcrdt^n. Ks siO muh
390
menlich, es sin klöster, pfalfen, leigcn, wb od« man, wie si ge-
iteinniet sinl, die dehein guol oder gell in vnseren landen vtid
krcissen, die \t>s an hrirenl, hanl, ir guol \Tid ir gelt niesscn. vnd
han himl in dist^in frido, als uucli si vnr dem vTÜgc taten. Ouch
sun wir die vorgcnamdcn lantlülc von Vnrn, %on Swilz vnd von
Vnderwalden vnd dir hj vns sitzent cllu vnser gueler nicsscn, wa
du ge- , legen sinl in der Hcrschari gcwall da vsse, als ouch si hie
inne, genzelich als wir vor dem vrligc taten. Wurde aber icmand
daran gesumet mit deheinen dingen der sol dar viul>e das recht
sthKThen vnd vorderen in dt^m lantlf vnd in i\cm geriditc. da er den
gehresten hat. Wurde aber der da rerhll«>s ver- lassen, der sol sin
recht suochen andcrswa, wa er wil. Wer aber das, das der die an-
spräche hat, also verschult wcre. <ias er das gerichle vmbe die sache
nul gesuochen gelArfte, der sol sinen holten dar senden, \-nd sol
der amptinan des gericlites den l>otten schinnen %7td ime behulfen
sin. \7itz das ime sin notdurft beschicht, vnd s»:>l den holten der
srJbe amptman beleiten wider hcin, vnd suUen wir ze beic!en silen
des ein ;uideren ze tuenne grbunden sin. Was ouch güllc vfge-
gangen isit, sil das vrlige an gev.ingrn u^rt, die s*)I man gehen \'nd
abrichlen an alle «^►everde ze beiden siten. an das in roubcs wis.
oder \nn gevangn^'sl, uld vi»n brandes wegen dar komen ist. Swas
aber alter gütte isl \~or dem vHige gewesen , dar vrabe sol nieroan
den anderen nC>ten mit dehcinen dingen, die wile der fridc werct.
er lüge es denne gerne. Wir vcriehen ouch, das wir x-ns suiulerbar
oder gcmeinlivh grn nicm;uinc verbinden sun oder behulfen stn
in dtsem fhde, das den vorgenamden Herzogen siid ir dieocrreti
schedlich niiVhte sin. Wan sol ouch u-üssen. ii;is mengdkh die
allet» vnd die redUen Strassen varrn siM vnd die zr»llc gdben, ais es
von alter harkotncn isiL Wir sin ouch se beiden sttcn vber ein
koancn \i\%\ heia gelobt mit ein anderen, das den ftiile nteman
vidcrhieten u>\ hinnan xe dem zil, ab er gen»achet ist %iid als %xjr-
geschriben suv Es ist cmch gcret vnd gcWM. das die vofge*
namden Herreu die Herzogen vod ir diencr in düem selben fride
\'ns ndl beknoieni sunt oder an grifrn mit deheinen • geistlichen oder
wctdtcKcn gcrkhtcn, nodi sunt ouch hinnan dar enhcüi vnGeru
sciindcn oder bster werben oder tun, das vns gemeinlkh ad^edlich
vere. Wurde oui~h iQte udcr g:uol genuoscn oder gcUibcn r^iobttdi
oder tobkch vber dv lO, als si ras vsbcneaunet sint, das sont der tot-
j
301
genaradcn Herztigen amptliUc vf habtu vikI enthalten, wenne si das
veniciuent, viitz das \*iis da vuii recht bcschicht. Wer ouch, das
it.Muan wider den fride i teile ze deweder silen vs dem lande oder
in iUls laut, das s«»! nieman anderem cnhcin scliadc sin, denrie dem,
ilcr die getal liiot viul s">l man ab inie richten als ab einem frid-
brt'ihem man. er wider Leite es dcnne inwendig arlit tagen. Wan
s<»! (»iu:h wüssen, das menlich fride sol han ze varenne i[ in viisern
lender vs vnd in, mit htuU: vnd an küufc zuozuns vnd von vns an
alL' geverde. an die. die den totslag mit der hant getan hant Wur- i|
de aber deheincr dar vmbe angesprochen, mag der des nicht ati-
scliuKUg werden, iler sol guoteii fride wider vs vnd in han ze vareime,
vnd s*il dar '[ i\m\\ iiiU xuzuns varen» dcnne uf sin re<-ht. In sol
ouch d.u- vmhc nicnwui an sprci hcn, wan mit gcric l)tc, vnd der der
recht zuozim iial. Wir sun outh fride lian xuozincn zc varenne
vnlz ze disen zilen : gen Luccrren, als verrc der burger gcrichte gat
vnd gen Zuge in die stat, vnd gen Egre vntz || an Sneiten, vnd vun
Plgrc die Strasse, dv dur den wall gat, vnlz gon Zuge. Wir sun ouch
fride han gen Glarns vnd gen Wesen vnil viilz gen Inder- I läppen
in die stat. An disen selben stelten sun wir fride han. dar \i\d
dannan ze varermc vbor lant vnd vber se, von den vurgenaniden
Herren dien , Herzogen von Ocslerrich vnd vor allen ir Dienerren
vnd vur aller menhchem an alle gcverdc. Das dis war si vnd steit
belibe, als Vorbescheiden ist, dar || vnibc hcin wir die vorgeschriben
I^'intliUe viin Vrcn. vuii SwJtz vnd von Vndcrwaldcn vnser lendcren
Ingcsigel gehcnket an disen briel. | Der wart gegeben vnd bescharli
an der Mitwuclien vor sant Jacobes tage, do von Coltes geburtc
waren Drüzchiihundcrt Jar. dar nach, in dem achtzehndem Jare.
C>riginal; Staalsarcliiv Luzeni. Drucke: Tschudi I, 285.
Abschiede I, S. 244.
I
Anhang.
REGESTEN.
Abkürzungen.
Abschiede
Am. für Schweiz. Gtsch,
Arck.für scfrweit. Gfsch,
Böhmer^ Fontes
Busirifftr
Eichhorn, Ep. Cur.
Engelöerg-
im XII. u. XIILJahrh.
Fotifes Bern.
Gfr.
ffelvet. Bih/.
nennet Kdngfnberg
Herrgott
Hiiibcr
Ifuiiinrd'Bre'hoiies
Kopp
Kopp, Geschichtsbl.
Kopp, Urk.
Afon, Germ. SS.
Mohr, Archive
Mohr. Cod. dipi.
Ketigart
Neitgart, Ep. Cottst.
Orig.
Pen, SS.
Pfeiffer, Urbar
P/nghola
Schmid
Schüpßin, Aii. Dipl,
Schwris. Mttseitm
So/. IVorhenbf.
St.-A,
Thurg. Urk.
Tschudi
Tschuäi,
Ziircfier Autograph
Vitoduran
V. liyss
Vrk, Giarus
Urk. Zürieh
UrkumHo
= Amtliche Sammlung dcrEidjicn. Abschiede, her. von Kaiser.
= Anzeiger für .schweizerische Geschichte, 1870 ff.
z= Archiv für schweizer. Geschichte. 2oBdc. Zürich 184J — 1875,
r= Fontes tcrum Germ.inicarum, ed. Böhmer. Stuttgart 1843 fl".
= Bu&inger die Geschichten des Volkes von Unterwaiden,
2 Bde. Luzcm 1827.
= Eichhorn. Episcopatus Curiensis in Rhätia (Codex Proba-
tionum]. St. Blasien 1797.
(V. Liebenau) Versuch einer urkundlichen Darstellung des
Stiftes Engelberg. Luzcrn 1846.
■^=- Fontes rerumBerneosium. BemsGe-schichlsquclleo.Beml883,
:=:Gescbichtsfreund der fünf Orte. Einüideln I843 ff.
= Helvetische Bihlioihck. Zürich 1735 *'^'
= Die Klingenlerger Chronik, her. v. Henne, G<.>tha 1861.
=:Genealogia Diplomatic.i Geiitis Habsburgicae. AVitn 1737.
^^ Schwci2crische>Utkundenregistcr, hcr.v.Hidbcr. Bern 1863fr.
=:= Hisloria diplnmatica Friderici Secundi. Puns 1853 ff.
= Kopp, GeMzhichte der eidgenössischen Bünde. I-eip/ig 1843 ff.
= Kopp,Ge'*chichb>bliltterausderSchM*eiz. 2Bde.Lu/erni834ff.
= Kopp, Urkunden zur Geschichte der eidgen. Bünde. 2 Bde.
Luzem-Wien 1835 — 1851.
= MoDumenta Gcrmaniae Historiae, Scriptores.
= Die Regesien der Archive der schweif. Eidgennsbcnschaft,
her. v. Th. v. Mohr. Cur 18;^! ff.
= Codex Diplomaticus, S.'inimhing der Urkunden zur Gesch.
Curräticns', her. v. Th. v. Mohr. Cur 1848 f^.
= Neugart, Codex Diplomaticus Alemanniae et Burgundiae,
Bd. II. St. BlaMen 1795,
= Neugarl, Episcopatus Con!>Uintien»is, 2 Bde. St. BUsicn-
Freiburg 1803 — 1862.
= Origin^ilurkunde.
= Scriplore* rerum Austriacarum, lom. III., ed. Pe/. Regens-
hurg 1745,
= Das ha baburg-östen. Urbar buch, her. v. Pfeiffer. Stuttgart 1850.
^=. Ringhol^.Gewhichted.BcnediktineTslifle5EinsidcIn unter Abt
Johannes I.V. Schwanden. (Scparatimsg.). Eiusidcla 1888.
^ V. Schmid, Allgem.rrCM:l!.d. Freystaats Ury,2Bde.ZugI788ff.
^= Schoptliii, Alsutia Diplomatica. Manobeim 1772 ff.
-^ SchweizfriM-hes Museum, her. \ . Füshli. Zürich 1 783 ff.
= Solotumisches Wochenblatt. 18 10 — 1834,
= Slaat.s- Archiv.
^= Thurg. Urkundenbuch, her. v. Meyer, Bd. II. Frauenfeld 1882.
= Aegidii Tschudii Chronicon Helvelicum, her. v, Isclin.
Basel 1734.
Eigenhändige Handschrift der Chronik Aeg. Tschudis auf
der Stadtbibl. ZürK'h.
:=Joannis Vitodurani Chronion, her. v. G. v. Wj'ss, Archiv
für Schweiz. Gesch. XI.
= G. v. Wyss, Geschichte der Abtei Zürich, Beilagen. Zürich.
1851 — 1858.
r=. Urkundcnsantmlung cur Geschichte des Kantons Glartis,
her. V. Blumer. Glarus.
= Urkundenbuch der Stadt und I-indschiift Zürich, bearb.
V. E>cher und Schweizer. Zürich 1888.
^Urlumdin, Beiträge /. v.iterl. Geschichlforsch. Stdolum 1857.
NB. Wo nichts anderes ingegeben \%\. bedeuiel dia angegebene Zahl stets die Seite des betr. Bandes.
A
REGESTEN.
I. 7.?j. — *Eio, der Abt von Reifhenau , wurde von (Herzog)
Thi'otMioiti ^\Kyi\ Alamaniiien) aus Hass gegen Karl {Martell) nach Uri
(Umnüim) verbannt, aber im gleichen Jahre narii der Vertreibung
TJteaäebaiäs, von Karl wieder eingesetzt.- — Chronik des Hermann
von Rcichenau, Mon. Germ. SS. V, 98.
a. S5J, Juli ii. RfS!ctfshurg. — König Ludwig (der Deutsche)
sclicnkt seinem Kloster St. Ffli.x: imd Rrgttla im Flecken Zürich für das
Seelenheil seines Grossvalers Kaiser Karl und seines Vaters Ludwig,
sowie für sein eigenes seinen Hof Zürich im Herzogtum Älamannien im
Turs^au mit allem, was dazu gehört oder anderswo davon abliiingt, nilm-
lich den kleinen Gau Cri fpagrilum Crotiiat) mit Kirchen. H.'lasem und
übrigen Gebäuden, mit Eigenen jedes Geschlechtes und Alters, mit
gebautem und unanj^ebautem Lande, mit Wäldern. Wiesen und Weiden,
mit stehenden und Hiesscndcn GewäÄsem, Wegen, AusgiLngen mid
Eingangen, mit Erworbenem oder zu Erwerbendem, mit allen Zinsen
und Gefällen, sowie den F*>rst Alois, gibt das Kloster so ausgestattet
seiner Tochter I/il*/igar<f zu eigen, verbietet tlen Gmftn oder ölTent-
lirhen Rithtern, an den genannten Stätten Freie und Eigene . die
daselbst wohnhaft sind, anzufechten, Bürgen von ihnen zu fordern
oder irgenil weh he Leisuingen (»der Bussen und Banngeld v»»n ihnen
zu verlangen oder ihnen irgend welche Gewall anzutun, und bestimmt,
dass alles unter seinem Schirm mit den daselbst gesetzten Vögten auf
immer verbleibe. — Orig. St.-A. Zürich. Drucke: G. v. Wyss. Ablei
Zürich, Beilagen S. 3. Urkundenbuch Zürich I, 22.
3. 8$?* ^*^' '3- Bodmann. — König Ludwig (der Deutsche) ver-
leiht aus Liebe zu seiner verstorbenen Tochter Hildigard deren I'riester
Berold, der ihr, so langte sie lebte, treu gedient hat, die zu dem
Kloster Sl. Felix und Regula gehörigen drei Kapellen .SV. Peler in der
villti Zürich, ßürglen (Burgillai und Silenen fSiltirta) im Tal Uri mit
Eigenen, Zehnten, bebautem imd unbebautem Land, Feldern, Wiesen,
Wäldern und weiteren Zubehordcn auf Lebenszeit, mit der Bestimmung,
10. 1003, Mai 6. — Herzog RudoiJ von Schvafnn entscheidet in
einem Grenzstreil. der zwischen den Bewohnern der Lündcr Üri und
Glnna (imaln pwvimiantm Unmir tt Clafont) entstanden war, indem die
ersteren behaupteten, sie seien innerlialb der Grenzen der Besitzungen,
welche König LuJtvig dem Kl«jsler St, FelLx und Regtda zur Aussteuer
übergeben, von ihren Nachbarn (coneivthusi in Glorns gewahsam über-
fallen wunlen, wilhreml die Ghrtur den Ununt eine Grcnzüber-
schrcilung auf K*.tstcn ihrer dem Kloster des lil. Hihrius geht'irijreii
Landschaft verwarfen, im Auftrag Kaiser Heinrichs unter Mitwirkung
der Grafen Burkhard von NclUfihur^, Kufw von Wüifiin^rrt und Arnotd
von Lfuzburg, des Kaslvogts beider Gotteshäuser, dass die Grenze
vom Berg Stanionstein zum Berge Grapelinon von da zum Flusse
Ffitfjrerunst (Frilemruns). von da zum Barh Vartu (F.ltschbaoh?),
vim da zur Lini, von da zum Wildbach /./wwer/r? (Limmembach?) und
zum Flusse Murna gehen soll. — Fälschung aus dem XJI. Jahr-
hundert: Perg. im St.-A. Zürich. Drucke: G. v. Wyss 41; Blumer,
Urkundensammlung Glarus I. 5; Urk. Zürich I. II 8.
11. loiH, Jan. 5. Frankfurt, — Kaiser Hdurich II. bestlligt dem
Kloster Einsideln die v<.tn gewissen Leuten geschenkten Besitzungen,
unter andemi die zu Srhwiz (SuitUsi im Zürichgau. — Orig. Stiftsarch.
Pän>id. Drucke: Thurgtiucr Urk. IL i. Urk. Zürich I, 120.
xa. iotS, Sept. j. Ztirirh. — Kaiser Heiurirh II. schenkt dem Kloster
Einsidfln auf perstmliche Bitten des Abtes Wirand zu seinem und seiner
Gemahlin Seelenheil einen unwegsamen uiul unbebauten und deshalb
in ki'iniglii licm Eigentum stehenden Wald, in dem das Klisler gelegen
ist, mit fiilgeiulen (Frenzen: von der Alp Sihl, von wclclier der Fluss
Sihl (Syiaha) herunterlauft, im Süden bis zum Orte Rotnnnnes Wm^i
(jetzt Wang in Iberg), von da bis zur Quelle des Flüsschens Aip
(Alba) mit Einschluss des AlptaU und dem anliegenden Berg Alpcgg,
im Osten von der gleichen (Sihl-) Alp auf die Hi'^he des Felsens
Stagehvand (Wändlispitz), von da bis zum Sonnenherg (nordöstl. v.
Willcrzell) und v(.tn hier bis zum Felsen Rotenfluh (in der Nahe des Ein-
flasses <ler Alp in die Sihl). — Orig. Stiflsarchiv Einsidelu. Drucke:
Gfr. 43. ^21, Ringholz. 195.
13, sQi^^ Aug. ig. Zürich. — Kaiser KonradW. bestätigt dem Kloster
Eimidcin seine Besitzungen, unter denjenigen in der Grafschaft Zürich-
gau auch die in Schiviz (Suitesj. — Kopie Stiftsarch. Einsideln.
j
I
u
Drucke: Thurgauer Urk. II, 5, Molu. Ci»d. dipl. I, 113; Urk.
Zürich I, 122 (im Auszug).
14. foj6, Febr. 9. Rort. — Graf Ulrich (von Lenzburg) übertrügt
sein Stift zu Bcromümtrr seinem Nep*)*; Anw// unter Vorbehalt seiner
und seines Sohnes Heinrichs lebensiflnglicher Nutzniessimg und weist
einen Teil der dazu gehArigcn Güter ihm als dem Vogte, die übrigen
dem Stifte J!um Unteriiaile zu; zu ilen ersteren gch»"5rt der Hof zu
St, Gcor^ in Art fAr/ni samt der Kirche, zu den letzteren drei Teile
der Kirche in Satnen fSarnu/mJ mit dem untern Hofe, der Besitz des
Grafen in Aipnach (Alpenarha) und Kerns (ChcntzJ, — Ko pie :
Stiftsarchiv. Münster. Drucke: Tschudi I, 13, Herrgott \\, i\z\
Neugart, Ciui. dipl. Alem. II. 25.
15, 1040, Febr. 4. Rcichenaii, — König Hcimich IIL bestätigt dem
Kloster Einsideln seine Besitzungen, <:larunter im Zürichgau Sckwiz
(Suitics). — C)rig, Stiftsarch. Einsid. Drucke: Zeerleder. Hemer
Urk. I, 30, Thurgauer Urk. II, 7, Urk. Zürich I, 154.
z6. 104$, Jan. 23. Soioiurn. — KOnig Heinrich IIL nimmt auf Bitte
des Grafen Llrich (von Lenzburg) das Chorherrenstifi Brromünstcr im
Aar^an, in der Grafschaft des Grafen ArtwU in seinen Schutz sitmt
dessen Besitz, darunter die Kirche in Samen (Sartton) mit Ausnahme
des vierten Teils, mit dem Hofe. — Orig. (?) Stiftsarch. Münster
Druck: Herrgott II, 11,5.
^7' ^<*45* J*^'- 3"' Zürich. — Kunig Heinrich III. nimmt das vom
Grafen llrich (von Lenzbnr^) um! ilessen Eltern zu EJiren St. Sebasfidns
gestiftete Fniucnklnslcr Schiinnis (Skonnines) im Gau Chnnvalcn in der
Grafschaft des Grafen Eberhard in seinen Schutz samt seinem Besitz,
darunter Schtciz (SnifesJ. — Kopie: Tschudi, Zürcher Aulograph.
Druck: Herrgott II, 117.
x8. to64, — Das Kkwster Muri besitzt bei der Einweihung der
Kkisterkirche unter andenu Güter zu Bnorhs und Kerns, — Erstes
Güler^'crzeichnis in den Ac/a Funtiationis cd. Kiem , Quellen zur
Schweiz, Gesch. III J, 29.
19. /077— //o/. — Graf I7rich IIL { 11:177 — lotSo) »»der C7rith IV.
(logi — iioi) von Lenzburg vergaben dem Stift Beromünster ilen
H'^f Sachsein. — Notiz des Dirertoriunis Chori von Beromünster
zum 10. Aug., Liebcnau, Anz. für Sdiweiz. Gesch. IV, 4.
8'
90. ni4. Man /o. Basel. — KaiMT Hdmwitk V. verieOit, nachdem
atff die Klag« de« Abtes Gtr rem Einst Jiln und seines Vogtes Ulmk
(voo Rapp*rste4i\^ da» die Grafen RaM/ und AmM \\'<ju L^zhttrg)
nnd die Betrohncr des Doffes Sekwic f'crr^ Jt riäa Stt/ci/ ^;ewis5e
Gebiete de« Kloisteis sich widerrechtiich angecigiiet hütten, unter dem
Vorleben, die Wildnis, in der c> erbaut sei, gehöre zu ihrer Ge-
markung, durch Voriegang der Uriunden Kaiser Oiia's und &rman'i,
de» Herzogs der Aiamantten^ der Ungrund dieser Ansprache, die
Freiheit und Imnumität des Klosters erwiesen imd nachdetu Graf Rad^,
nach dem ahtmannhchtn Gesetz dunrh Urteil der Fürsten des Unrechts
überfährt, die entrissenen Besitzungen dem Klostervogt mrücigestellt
und dem Kauer eine Busse von loo Pfd. bezahlt hat, genlss dem
ciri^timniigen Au^s^prudi der Ftirsten und Rei.htskundigen. dass die Ver-
fügung über ulle unwegsamen Wildnisse dem Kaiser zustehe, nach dem
Vorgang Kaiser Otto^s im Beisein und unter Zustimmung der Bischöfe
Burthar*! von Miinster, RnJoiJ von Basel, Ülmk von Comtanz» Witio
von Cur, Eppo von Not am, der Herzöge Friedrich, Btrtolf, des Pfalz-
grafcn Gottfried, des Markgrafen Hermann, Amolfs \xm Lenzöurg,
Ulrichs und Afbcws von Fr^ipur^. Adciberts von Halnhttrg, Rudolfs von
Frick, Bertolfs von Xüringen, Friedrichs von ZoUem und Woler andern,
dem Kl«»ster die Immunität und den Grund und Bodeiv der Zelle
samt dem umliegenden Wald zu ewigem Besitz innerhalb folgender
Grenzen : im Westen von der Biber und ihrer Quelle über die dem
Kl'^tcr sicli zuneigenden Bergabhange zur Alp Sihl und weiter über
Stagchvand und Sonnenbcrg bis zum Felsen Rotenfluh, so dass alles,
was von den Einsideln zugeneigten Firsten der anliegenden Berge, von
wo die Liiwinpn und Giessbache in die Talkessel herunterstürzen, eiii-
gesclilc^hsen wird, dem Kloster gehört. — **rig. Siiftsanii. Einsideln.
Drucke: Gfr. 43. 326: Ringholz iq8.
21. iii4, Dezbr. jS. Sfrassbnrg. — Kaiser Heinrich V. beurkundet
die zu Zeiten seines Vaters gescliehene Stiftung des KU»sters Engel-
berg in der Provinz Burgund in der Grafschaft Zürichgun durch den
Eilein KoHViid von SehlenhüHn und die jetzt erfolgte Übergabe des
Kio»icrs mit iiU* »einen Besitzungen und Rechten durch denselben
an Gott, Maria. Petrus und hl. Bcnediktus zu Eigentum, an den Abt
Ädhclmm und seine Nachfolger zu freier Verfügung und an die Mi3nchc
zur Beimtzung unter dem Schulz des päpstlichen Stuhles mit dem
A
9*
Recht freier Abtswahl und genauer Bestininmng der Befugnisse des
vom Abt unter dem Beinit der Mönche zu wÄhlenden und vom
Ki*inig mit dem Banne zu belehnenden Vogtes. In naohtrilglichem
Zusatz werden ilie Besitzuniren des Klosters aufgezählt, darunter Buochs
(Bouches), S/ans (Stanncs)^ Birrols, Scfnvh fStsiUsJ etc. — Fälschung
aus dem XII. Jahrhundert: Perg. im StifLsarch. Engelberg. Drucke:
Fontes Beni. I, ^"ii^^ Urk. Zürich I, 149.
32. n25, Dethr. j/. — Die Kirche in Suinen wurde zu Ehren
Maria 's und der Hl. Jakobus, Georg, Cosmus, Damianus. Mdnpad, Primus
und Felicianus eingeweiht. — Jahrseitbuch Steine«, Gfr. 29, 363.
23. '^-^J. Jf'fi S- S/ntsshurg, — K<^)nig Konrmi IL entscheidet
auf die Bitte des Abtes RuHoif von Eimi<idn und seiner Gemahlin
Gtrtntii den langen Streit, der sich zwisdicn dem Kloster einerseits und
dem Grafen Ulrich von Lemburg, seinen Miterben und den Dorf-
leuten von Schiviz frives de Snites) anderseits erhoben hat, weil die
Prt:ui Zungen und Äcker der Bewohner des Dorfes Schxviz an den
Wald, in dem das Kloster liegt, anstosscn, und die Besitzer jenes Dorfes
einen grossen Tril dieses Waldes mit Gewailt an sich gerissen haben,
gestützt auf die Urkmult-n seiner Vorgänger, insbesondere diejenige
Heinrichs \ ., nach dem Gesetz der Schwahtn oder Alamanmn durch
Spruch seines Hufes zu Ungunsten Graf Ulrichs v»^n Linzburg und
Mithaften, wiederholt die Gren/be^itimmungen des Diploms von 11 14
und bekräftigt dieses Urteil durch KOnigsbjuin. Zeugen: Die BischOfe
Emhticho von Würzhurg, Buirhtrd von Strassburg, Ortiieh von Basel,
die Äbte Bertold von Murharh, Wibahi \\\\\ Sinblo^ Fn'Mo von ReichataUt
Wnifer von »Sr/c, Herzug Friedrich von Schwaben, Herzog Conrad,
Markgraf Ihrmanu, Rudolf von Homberg, Volkmar von Froburg und
22 andere Grufer» und Herren. — Orig. Stiftsarch. Einsideln. Drucke:
Gfr 43, 328. Ringhulz S. 200.
34, 1148, Dezhr. 20, Constanz. — Bischof Hermann von Constanz
bestätigt die von seinem Vorgftnger Ulrich an Engelberg erteilten Privi-
legien, dass die dortige Kirche eine Tauf- und Zehntkirche sei, dass
weder der gegenwnnige Priester in Sfans, Konrad, noch irgend einer
seiner Nachfolger zu Etigrlhcrg von der Beins/rasse bis zur Hohe der
Surrnegg Zehnten t.»der Pfarreirechte beanspruchen dürfe, sondern allein
der Abt Fro74'in mit seinen Kl« »slerbrüdem und seine Nachfolger. —
Tl)rig. Stifts-Art h. EnK<.'lbcrg. Druck: Gfr. 14, 234.
Anhang.
REGESTEN.
— -:-.i.».>5— : —
Anhang.
REGESTEN.
H*
-<» *^n<*tuUhtum i Ccuuhaul, 7 tl., ,^0 E-J<^r 6 Brote und V» Viertel Hafer.
' v«/M' ^Schvrcuenttcin, :tm BUrgen?) 2 Ziger. Von Buoc/iiU {^uchM
'^ -■ I um! I Gelsshaut, 3 s, i <!.. 6 Brote. 30 Eier,
> ^ '///«// (Scharti, bei Buchli) 2 V« 's., von < l'tniirboHmin*
uii-iri Kiuiti^urltMk l>ri Buchli?) 12 s.. 3 Mült Spelt xind Hafer. Von
i Itincg^, Knnt^tl»ürj;en| i Müll Hafer. V«in -c ///«i// "( Hasen,
.... iii 3 il. Villi liohze (Holzen, Ennetbürgen) i Ziger und
*/« lii. Vi>n *Vochingüi^ ^Vokingen. Ennelbürgen) 3 s. Von
iUiUHUU)** 4 Ziger. I Geisshaut, 10 d., im dritten Jahr 2 d. In dem
• HVAi/i- - )\ViI-.()hhOr((cn) i (jeisshaut. i d., im dritten Jahr 2 d., von
ribciii 'Uulvni (iul 3 s. Vidi SivantUn (Schwand. Kirsiten) 5 s., i Geifts-
UlMftli Vim //i'#Ti;/5/';>// (ElÄohenried, Obbürgen) i Geisshaut, l d., im
iiriUcu Jiihre 2 d. In dem Hihirt- i Geisshaut, i d., im dritten Jahre
X il. Vim Xitint'iiart (Niedcrwil. Obbürgcn) 6 Ziger, 0 s. Von ^ L/mbt-
fnanHit* 18 <L Von f /'m/j^Vi (Füriugen, Filiale Obbürgen) i .s. Von Ohcr^
Ihttot/i (wahrschcinlifh Schill oder Zinge! zwischen Kirsiten und Stans-
»udl \ s. V»Ur*Birro!f$ (lUUteiKin?) 3 s.. 0 Biilchon. vi»n einem andern
K\\W ilasribst j s. und ein stets bereites Schiff. In StimssUui i Utort Stannis)
3t»o Albein auf Allcrhciligenabend. auf St. Nikiaus 30 Baichen, auf
Winhnarlitrn. Reinigung Mariil. Invocavit. und Osterabend je 1000
Albohi; aul die Jalirzeil Konnitis, des Gründers des Klosters, 3 Hechle;
lomer SchiflTalirt Rlr alle Bedürfnisse des Klosters, Von einer Be^iitzung
4 d., von einer andern 9 d., die xur F'ischenz gehören, von der Mühle
3 Ziger. Von Ihrhrhun (Horlacherü bei Roren, Ennetmoos) 5 s. den
Fi&rhcrn und o d. in den Hof Bm^^his (Buochs). V^(n Rozzo (Rotz-
wiukeP RotjeUx-h?) i GeLsshaut, id. Von Ö/«77f(Ödw-il, verschwundener
1 trtmiaiuiMi, jrlzl Allwog etc. bei Ennetmoos) 3 Geisshüute, 3 d., ferner
j »i. 4 d.. lerner 1 Geisshaute. 3 d. ^'on Mouhrswamh (Muoterschwand,
HoluMirtU'ken «wischen Ennetinot»s und Aljniuchersee) 4 s., femer 3 s^
ft^rner 3 «., ferner j'/is. Von Zf«/wn></ ( Zeisenried, wo?) 1 Ziger, 2 &.
Von Ai^*ii%thf (Alpnachl ^ s.. femer j ff 1 s., von einer dritten
Br*itxung 2 Ri.is*eiseu, Von Rozzibfr^ ^Rotxberg) l d. Von Xidimdoff
^Niedenlorf-Siiuis) 8 s., I d., femer 7 s., feiner 5*/« s-i ferner j'/t s-
Von der Besitzung (^kiUkt^rf \Fkx'ken Stans) O d-, von einer andern
2 il„ von einer weitem in yiJimJorf 18 d. Von WUun ^Widen,
lUioch»^ 6 d. Von ihrnnmim (Mildibmmien, Staus) i s. Von Rieft
vHieilen. Stansl 31/t s. Von iJnt^im ( Graben-Stans ^ l s. Von Ritte
in tM*iWM/\Obcrdorf-Sians) lod., >\"»n einer andern Besitzung daselbst
4
j
15*
I
»
»
i8 d., ferner 2 Ziger, femer 2 Baichen, femer I d. Von Aka (Aa,
verschwundener Ortsname, vielleicht am Fuss des GisiRüeli) x Geiss-
l»aut. I d.. femer 2o d. und i Pferd auf 14 Tage für den Abt,
ferner 20 d. und 3 Ziger. ferner von der Mühle 3 d., von einer Be-
sitzung 3 d. Von Mliare (Wil-Stans) 8 d., femer 7V8 s- ft;mer von
Aha 2^1% s. Von Waitisperrh ( Waltcrsl)erg) 5 s. und ein Pferd auf
14 Tage. Von Langintannun iLangenlannen t»b Waltersberg) 7 d.
Von Rietmuiun (Riedmalt, Ennctbürgen ?) 4 d. Von Wohiuscizin
(Wi:ilfeu9chiessen) i Ziger. \^)n Ho-islutin (Hostetten an derAa) I Ziger.
Von AIhrahvihvr (Alhretwile, in Dallejiwil) 10 s., femer 2V2 «„ ferner
5 s. in Lttuthnuituti 1 Lochalp. Wisenlx^rg?) 2, im -^obem Berg" (^ufie^
riori montej 8 s., femer r s. In Wisohfnh (Wisenberg) 3 Ziger. Von
Aibraf'iviiart it d. und ein bcü»:hlagcnes Pferd auf 3 Wochen und 2
Tage. Von Fu^flislo (jetzt Loch zu Büren) 5 s. und 4 s. und ein bei>rhla-
genes Pferd auf 3 W(K:hen und z Tage. Von AibraixcÜttrc 6 d. von 6
Besitzungen. Von TeUiivillare (DallenwÜ) i Gcisshaut und i d., ferner
I Geisshaut. I d.. femer 3 Geisüliaute und i d. in einem, ohne
Pfennig im andern Jalir, ferner i s. und Geisshaut, im 4. Jahr i d.
dazu. Von Zelgn in Ohex-Rüfunhach ( Zelgh, Ober- Rickenbach) ein
Jalir 3. im andern 7 d. In Swinn/on-Ril'tbach (Schwanden, Büren) des-
gleiclien. \o\\ Unter' Rikinbiich 0 d.
Von ■•Wald» fSvhui) 51/a Ziger und 4 TeilkUse, g d. Vom
Stoi'hin (Stöckschwand, Al/cllcn) lO Ziger weniger einen Vierteil und
3 Teilkflse, 18 d. Von SioaMfotncti (Schwaderau, wo?) u'/^^iger und
8 Teilka.sc. V'"on Sicetn/i (Schwändi, Alzellen) loV* Ziger und 3 d. Von
BttmctiUre (Bamieltcht, wt»?) h Ziger und 6 Teilkäse. Von ChUhkboU
iKirtbbülil, w<>?t j Ztscr und 3 Teilkllsc, 3 s. Von nr/////r//7// (Wellen-
berg oder Fcllcnrüii. Engelbcrg) 7'/» Ziger, 3 Teilkase, 1 Geisshaut
und 3 d. Von Ougta (Eien in W<ilfenschicssen) 2Vä Ziger, 2 Teilkase,
I Geisshaut und 6 d. Von Espan (Es|>en, Engelberg) 4 Ziger und
I TeilkJlse. Von Niaierber^ (inferior! monte) 30 Ziger. Von Oulrirtch
1 5 Ziger und i Teilkilse. Von Ei^irJun ( Aegelli ) und Rurespahnt
(Rugisbalm, Wolfenschiessen) 10 Ziger und i Teükilse. Von Outinottgia
(Ottnei <»der Mctden. Wolfensohiessen) ^ji Ziger und 2 s. Von G^rn
Gcren-Wolfensclucsscn) 1 1 Ziger. Von Engilaris (Englarts -Wolfen-
schiessen) und von Eissce (Esclden-Wolfenscbiessen) 3'/* Ziger. Von der
Mühle 13 Ziger. Von Grbarts (Gaber/ -Wolfmsrlüessen) 2 Kdse. —
Pergamcntr'idcl aus der Zeit des Abteb Berchtold ( 1 1 78 — 1 197) im
i6^
Arch. Engelberg publ. von Schneller, Gfr. 17, 248. Über die Ab-
fassungszeit vgl. Brandsteltcr, Anz. f. Schweiz. Gesch. I, 54,
41. ugi, JuU 30, S/. PfUr in Rom. — Pabst O'tiestin III. bestätigt
dem Kloster Engelberg die Pfarrei Sians mit dem Patronatsrecht. — Orig.
Siiftsarch. Engelberg. Druck: Gfr. % 199.
4a. 7/9^, Attg, jo. Ghrus. — Die Urner fUranifuses) und Glamer
fCiarorienSfs) vergleichen sich unter Zustimmung des Pfalzgrafen 0/io
von Burgittul, des Vogtes v<.»n Glants, über die bci».lseitigen Grenzen,
welche vom Ursinbach (j. Friltemruns), der am Felsen Munprerha
(j. Schcienberg) entspring;! und' in den Fluss Ferscha (j. Fälschbach)
geht, zur Flüh Oufnitfn (j. Steinberg), zum Berge Turm, von da
ziun Visinbach (j. Fisitcnbarh), von da Über Campurrcga (j. MaJor)
und <len Berg Wahifcga (in der Nähe des Walenbaches) auf den
Berp /lorgtnsalU! (j. Rotslock) gehen. Pfalzgraf Olio siegelt. — Orig.
Arch. Uri. Drucke: K«jpp. Gesch. II I, S. 714; Gfr. 7, 15Ö; v. Wyss,
47; Urk. Glarus I, 24.
43. Jifj^f Ffbr. 26. Luzern, — Arnold ^ PCtA \o\\ Murhach \xxvl Liizcrn ,
und Rudolf, Griif von Habsburg, Kastvogt \oii Murbach, \erleihen ge-
wisse Weiden in Eilsmato (Ellüthen oder Eisbühl I / ni/hiftbttdt (^Fallenbach,
beide in Wolfenschiessen) und Wisoberg (Wisenberg), die dem Gotteshaus
Luzern zusUlndig, aber lüclit abgaben pflirhtig waren, weil sie nach
Murbacher Ministerialenrecht von einigen MinisUriaUu abgabenfrei be-
sessen wurden, den Mitbrüdem in Engelberg als Erblehen gegen einen
in Stamstad auf Verenatag zu entrichtenden Zins von zwei Rosseisen
und gegen die Verpflichtung, dass jeder neue Abt dem Probst zu
Luzem zwei Rosseisen als Ehrschatz überbringe und die Lehen
empfange. — Orig. Stiftsarch. Engelberg. Druck: Gfr. 8, 250.
44. Um 1200. Luzem. — Anudd, Abt von Murbaeh genehmigt den
Kauf einer Wiese in Eihmalon dtirch das Kloster Engelberg imter der
Bedingung, dass das letztere denselben Zins von 5 Zürcher Pfenningen,
wie die frühem Inhaber, fortbezahle. — Orig. Arch. Engelberg, Reg.
bei Kopp II I, 197. Engelberg im XII. und XIII. Jahrb., S. 137.
45. /50Ö. Luzem. — SUituten für die Sdiwestern von Seedor/m Un\ —
Übersetzung aus dem XVI. Jahrli. mit diesem Datum jedenfalls
unecht. Druck: Gfr. 41. 6.
46. /joö — tinQ. — Abt Rudolf von Trüb und Probst Walter
von Luzem schreiben an Pabst lunozenz III., dem ihnen von Pabst
«
A
17*
Clemens erteilten Auftrag erat jetzt nachkommend, dass das zwischen
den Schneegipfeln der Alpen, wo weder Saaten noch Weinreben
gedeihen, gelegene Kloster Engelbrrg, in welchem 40 Älonche und
80 Nonnen dem Gottesdienst obliegen, an Lebensmitteln, die nur
aub entfernten Gegenden über grosse Seen mit Mühe hcrgeschafift werden
können , oft grossen Mangel leide . und bitten ihn , dass er den
Bischöfen W. {Werner izoh — 1209) von Cotntanz und L. (Lutold)
von Basel gebiete, ihm zur Linderung seiner Armut die Erträgnisse
der Kirche zu Stans anzuweisen, unter der Bedingung, dass es diese
stets mit einem geeigneten Seelsorger versehe. — Orig. Stiftsarch. Engel-
berg. Druck: Gfr. 14, J36.
47' /J/Oj März 2^. Sehloss Bnrgdorf. — Herzog Berchtohl V. von
Zährtngen, Kaslvogt von Ztfr/>// {ittomne Turegum impenaUm jurisdidionem
ttnens) bestätigt der Abtei Zürich die Privilegien ihres Stifters und
bestimmt, dass das Salland jedes zur Abtei gehörigen Hofes zweimal
im Jahre, am i. Mai und auf Michaelis, ledig werde, imd dass alle
Zehnten At^ Klosters am 12. November ledig fallen, ausser tlcnen in
Uri (Urania), die zweimal im Jahr. l. April und i. Juli, ledig fallen
sollen, die FLschenzen am Andreasfest, die Mühlen am 2. Januar, die
Hut der Willder am 18. März, die Tavernen am ^4. Juni, der Salz-
zoll und die Hut des Viehes am Vorabend vor Weihnachten; Vor-
äusserungen des Gotteshausgutes sollen nicht oder nur unter gewissen
Bedingungen stattfinden. — Orig. St.-A. Zürich. Drucke: v. Wyss 471
Font. Bern. I, 506; Mcm. et doc. de la Suisse romande H, 385'
Urk. Zürich I, 246.
48. y-'/i), vor Sept. 24. Ltncrn. — Graf Rudolf von Habsburg, Land-
graf vom Elsass, und seine Söhne tauschen mit Abt Heinrich von
Engelberg ein Gut, das am Niederberge zwischen dem Fluss Surenen
und der bekannten Berg und Wald im B<>gen teilenden Grenze bis
/.um Sulibarh gelegen ist, mit sajnt der Vogtei an ein solches in Samen
ein, mit ;dlem Reclit, mit welcliem es Riller Walter von Beiden dem
Abt Heinrich Übertrngea liatte. Zeugen : Abt Pe/ms \k>\\ Muri, Abt
Heinrich von Eugetbcr^, Probst Wal/her von Luzerne Eberhard» I-eut-
priestrr von Stans, Heinrich, Priester von Bnocht und zwei andere
Gcistliclie, Graf Rudolf von Habsburg untl sein S<»hn Adalberi, Vi »gl
Marhcart von Rotenburg, und Ö andere Ritter und Bürger, darunter
18*
ein Wernher \on Buorhs. — Orig. Arch. Obwalden. Drucke: Herr-
gott 11, 2 1 1 ; Gfr. 9, i ^9.
49. iijOt vor Sef>t. 24. Luzem. — Abt Heinrich urkundet, das« der
obige Tausch mit Zuslimnumg des Rillers W,i!ter geüoheheu sei, unter
der Bedingung, dass ihm nun das nühere und nützlicher gelegene Gut
(aihdium) zugesclirieben und sein Andenken davon feierlich begangen
werde, dass femer beide Teile gegenseitig auf Verletzung des Ver-
trages 100 Mark Strafe gesetzt haben. Bei Auftülirung der Zeugen
M*ird des weitem bemerkt, dass der Abt Peter von Muri das fragliche
Gut vor vielen Zeugen in die Hand des Grafen Rudolf und seines Solines
Adaihert, seiner Vögte, aufgab und ein anderes Gut in (iersan daför
an Tausch empfing, dass die Brüder Arnold und Kaurod, genannt
Stattgelin, welche jenes Gut zu Erblehen gehabt, es dem Abt von
Muri vor ihrem Herrn und Vogt, dem Grafen, eigenhändig auf-
gaben und an Stelle desselben das in Gersnu dem Kloster gesclieukte
als Erbe empfingen. — Gleichzeit. Kopie Arch. Engelberg. Drucke:
Herrgott H, J12; Gfr, 9, 200.
50. l'nt uro. Luzrrrt. — Vergabungen des Hauses Rotenburg an
das Gotieshnu> Z//;^/7/ ,- darunter die Fisrhenz zu Stans vun Häpold,
das Gut Pirrols (Birrhulz in Hor^^• oder das verschwundene Birrnlfs bei
Stans?) von seiner Tochter Berta und das Gut Muotenchwand (Ennet-
moos) von seinem Sohne Arnold. Alle diese Schenkungen geschehen
unter der Bedingung/ dass die erbliche Voglci dem Hause bleibe. —
Voglischer Urbar im Probsleiarch. Luzem. Druck: Gfr. i. 17g. Die
Zeit dieser Vergabungen bestimmt sich nach dem im Verzeichnis eben-
falls erwähnten Bruder Hüpolds. Markward, welcher 12 10 als Zeuge
auftritt.
51. /-'//, Lttzem. — Ludwig und Hermann von Frotnirg bestätigen
Vergabungen ihres Vaters Hermann auf der andern Seite des Surenen-
flusses an das Kloster Engetberg. — Orig. verloren. Datuniloser Aus-
zug im -^Soloth. Wochenblatt' 1824, 196. Vgl. Businger I, rjg.
5a. tji>. — (Abi Emo vom Kloster /Va/vV/mv Hortus bei Wemm
kam auf der Rückreise von Rom) über Mailand und Como mit Über-
schreitung der Alpen nach Basel an den Rhrin und nach Sirassburg,
von wo er zu Schiff über Speier, Worms. Mainz und viele Schl<5sser
nacli Cöhi gelangte. • — Eraonis Chronicon, Mon. Germ. S. S. XXIII, 472.
19*
Die bk>sse Erw.'ihnung von Como und Basel als Endpunkten der Alpen-
wanderunjjj lasst vermuten, dass der Abt die Gntlhardstrasse benutzt
habe. Vgl. Oehlmann, die Alpenp.'isse im Mittelalter, Jalirb. f. Schweiz.
Gesch. III. S. 277. 287.
53. /-?/,j, Januar j. Ha^fuau. — Kaiser Friedrich II. bestätigt dem
Kloster Engdherg in der Proxinz Bnrgiwfl im Bistum Consianz auf
Eitle des Abtes Ifrlurich. der ilin ersuchte , die Bchitzungcn des
Klosters, besonders die jüngst am Niederhergt: auf beiden Seiten des
Flusses Surenen von den Grafen von Habxlmrg^ Frnhurg und deren
Leuten erworbenen, in kaiserlichen Schirm zu nehmen, alle Besitzuni^en,
darunter die Kirchen zu Staus und Buochs mit allen Pertinenzcn. so
dass die Vttgtei jener Kirche zur Kastvogtei des Kl(»sters gehören
soll, sowie das Privileg HeiurUhs \., wonacli das Kloster den Vogt
selber wrthlt und die Vogtei niemals erbliches Recht werden darf.
Der Vogt soll zwei- oder dreimal im Jahr erscheiuen, wo es dem
Abte gutdünkl, und auf nichts Anspruch machen, als die dritte Busse
an den Gerichtstagen, ein MtUl Spelt, einen Frischling und eine Mass
Wein; er soll ohne des Abtes Willen des Gotteshauses Güter nicht
betreten und keiner» andern, Freien oder Knecht, an seiner statt als
Vogt bestellen. Falls er diese kaiserlichen Gebote missachtec und seine
Gewalt niissbrautht, hat der Aht die Befugnis, ihn zu entsetzen und
einen andern zu wählen. Den Ritkni, Amtskuicn und übrigen Gottes-
hausleuten gibt der Kaiser gleiches Recht, wie die übrigen freien
Abteien liahen. Unter den Zeugen: Graf Rudolf \'o\\ Hahsburg. — Orig.
Arch. Engelberg. Drucke: Herrgott II, 2 lO; Huülard-Breholles I, 235;
Fontes Bern. I. ^\i (im Auszug).
54. 121^. Luzent. — Ämoid, Abt von Murbach und Lnzcrn» tritt
mit Zustimmung der Brüder und Ministerialen und mit der Hand
Rudolfs, des Land*»^rafcn im Ehasx utid Kaxfvogts jener Gotteshäuser,
Weiden in Eihmatteu, VaUintrbach und Wisoberg, welche mit dem
Recht, mit dem die MiHt'sterialen jener Kirchen abgabenfreie AUodien
l)csit2en, von Walter dem Meier von Stans sei. besessen und durch
Salmannen dem Kloster Engelhtrg übergeben worden sind, dem Abt
Heinrich w^w Eugtlherg in Tau.sch gegen ein Gut in Lunkhojen , sowie
eine andere Wiese in Eiismatteu, welche der Murbacher Ministerialc
Arnold von Aha gegen s d. Zins als Erblehen besessen hatte, von
dessen Erben sie Abt Hcutri>h um 20 fl* erkauft hat. gegen ein Gut
:!o'
in Vokifigen, das 3 s. zinsi, gänzlich ab. Unter den Zeugen : Wemhrr
von Büren, Wfmhrr und Heinrich von Bnochs, Arnold von Ah, Heinrich
der -Wf i>r (von?). — Orig. Arch. Engelberg. Drucke: Herrgott IL 220;
Gfr. 8, 251.
55. Vor rji6. — Abt Ä(rtmld) von Murhach und Probst D(ietrieh)
von Ben>miinsfep vergleichen sich nach langem Streite über das Patronats-
recht der PfarrVirche v*m Samen dahin, dass Münster den Pfarrer
(Pleban) und Murhach den Heller (Prehendar) zu wählen hat, die
Woche für Woche in der Seelsorge abwechseln sollen; doch hat an
den Einkünften (Zehnten, Opfer etc.) der Pfarrer zwei, der Helfer
einen Teil. — Undatirtr Urk. im St.-A. Luzen». Drucke: Schöpflin
Als. Dipl. L 325: Businger I, 417,
56. ;.' 77. //////. Einsideln. — Graf ^«</ö^ von Habsburg entscheidet
den dreijährigen, mit Krieg und Totschlag begleiteten Streit, der
sich zwischen Abt Konrad von Einsideln und dessen VCigten R. und
H. von Rapptrsivil einerseits und den Landleuten von Sehxciz ander-
seits um den Wald, in dem das Gotteshaus gelegen ist, erhoben, als
von beiden Tcik-n angerufenen Richter und «von rechter Erbschaft
rechter Vogt und Schirmer der Leute von Schwiz» unter Beirat von
Bertold von Sihntihtlbur^, Arnold vun W<iri, R. von llVidenswi/ und
andern seinen Diensileulen, indem der Abt imd sein Vogt Heinrich —
der ;iltere R. war zum hl. Grabe übers Meer gefahren — seine
kaiserlichen Briefe vorlt^gte, die Schuizer dagegen sich auf lebende
Zeugen beriefen, dass sie den Wald von ihren Vorfahren als Eigentum
ererbt und manche Jahre in ruhiger unbestrittener Gewere besessen
hätten, dahin, dass Urkunden und Ansprüche beider Teile abgetan
sein sollten, und setzt eine neue Grenzlinie fest, die von der Gegend
A//sih/{hei Studen) über Horgrasen (hinter dem Schrühen), den Sf>ilalberg,
den gebrochenen Berg (^Stockfluh?) durch das Alptal nach Tsrhübemeil
geht. Was südlich davon liegt, fflllt den Schivi^erti zu, ausgenommen
das Tal der Stillewag | Wagbach) und das Gebiet links vom Minster
(Jessenenbach) bis Heittingen, welches zur gemeinsamen Weide erklärt
wird . Unter den Zeugen werden ausser den Genannten erwähnt
H. und Ulrieh von Bonstetten , R, der Meier von Oberwintertur.
Werner von Sehübelhach, R. und Ulrieh von WoUerau ; von Scliwiz
waren zugegen : C. Hnnno. Ulrich Kesseler, Wernher Weibel und H.
von Ibaeh. — Übersetzung aus dem XIIL tmd XIV. Jahrhui\dert
*
A
21
im Stiftsarch. Einsideln. Drucke: Gfr. 43, 331; Ringholz 203. —
Für das vom i i , Juni datirte Bruchstück des latein. Textes ist
Tüchudis Antiquitatum Monast. Einsidlensis Collectio die äUeste Cber-
liefemng- Drui ke: Tschudi I. S. 114; Herrgott 11. 22^; Gfr. 43,
S. ^^i; Ringholz 205. Vgl. dazu:
1217, — '-- Es wurde eine Sühne zwischen dem Kloster und den
Schwizem wegen der Grenzen unter Rtniol/, Graf von Rappemvil, zu
Stande gebracht». — Lihcr Vitae Ehtsiiih'fisis, Jahrbu<:h für schweizer.
Gescl». X, 35g.
I
57. L'm m-j. — Ähestes Urbar von Einsideln. Zinsen von
Srhwiz: Der Senn (annentarim) von Steinen, 2 Ziger und I K<lse.
Im //o/' (Hof zu Ibach? oder oberhalb Schwiz?) [die Sfthne des]
Herrn Ulrii-h 2 Ziger und i Küse, ihr Oheim in der Löivhiun
(Lauenenberg an der Rotentluh) 2 Ziger und t K.'lse. Eberhard von
Seexven \ Ziger. Wagen von Settoen i Ziger und 2 Kflse. Der Wagner
(earpentaiifts) im WiUr (Wilen am Unnibcrg) 2 Ziger. Mummo 2 Ziger.
Von ^Vr^'f ( Langsieg zwischen Seewen und Ingcnbohl?) 4 Ziger. Auf der
Mauer (super muntm) I Ziger und I Kflse. Zum Bauuitolz 2 Ziger
und I K'Hse. Arnold von Brunnen 3 Ziger und i Käse. Schudiers
Lehen I Ziger. Ulrirh von Schönenbuth^ der Solni der Adelbur^a^
2 Ziger. Heinrich daselbst 2 Ziger und 2 Küse. Von Ben^idin
(Berhden ])ei Schwiz) 5 Ziger. Htizzurhes (zu Kfls?) Lehen 2
Ziger. Das Lehen im Feldtnoos (bei Sattel?) 2 Ziger. Conrad Uro
in Mittin (Ureniuatt am Miten) 2 Ziger und i Kflse. Das Lehen
des annen Kne» hies Gottes V2 Küse. Ilo/lterro 3 Ziger und I K.lse.
Sihindalere (Schindler) 2 Zigcr und I Käse. Rigariinj^a (die von
Rigert?) 2 Ziger vmd i KJise. Cieherlinga (die von Ceberg?) 4 Ziger
und I KUse. Herr Ilartmann i Ziger und i Kilse. Herr Wrmher
6 Ziger und 5 Käse. Die obere Hube 4 Ziger und 2 Kü.se. Meisler
Friedrich und Frau Bcrrhta 2 Ziger. Das Lehen Gressin (Greisch
auf Iberg?) 2 Ziger. Der Suter (sntor) und sein Genosse 4 Zigcr.
rinster der H'althnt 2 Ziger. Das Lehen Meister Conrads ze Bäche
fapud amnent) 3 Ziger und 1 Küse. Das Lehen Wolfrads 8 Ziger
und I K.'ise. Laune Lehen 1 Ziger. Das Lehen des Wtis (albi)
2 Ziger. Das Lehen des Gottxrhaich 2 Ziger. Das Lehen des
Wihsmann 3 Ziger. Von der nntertt Httbe 2 Zigcr. Weibel 2 Ziger.
Sthmid fFaberJ 3 Ziger. Ulrich an der Matten (de Mattun) i Ziger.
22'
Vom Lehen Walrhers Si^tist fSac/insiij/ i Ziger. Das Lehen des
Gross 6 Ziger. Von Ranfte 3 Zigcr. Prtnmis Lehen (Brunni am
Miten?-) 1 Zigcr. Von Piriu (Tannen, Morschach) 1 Ziger. Von
HinU (Huelen bei Perfiden) 5 Ziger. Von Ibrrgc (auf Iberg) i Ziger
und I Käse, Von Eftgiöer^r (Engeberg) 2 Käse. Von BirtfUngtn
I Kflsc. Summa 114 Ziger. dazu 11 nicht erhältliche. 2C)*/jt Käse,
dazu 14 nicht erhilltlirh. Häute: Von Su^e i, von Bannholz l,
S<hÖfierth$irh 1, SfhtUittk I. Hunno 2, vom Lelien des Wiss i, vom
Lehen des Herrn Wipert l, Meister Friedrich i. die untere Hnh i.
Vitistrr 2, Sif/er 2y das Lehen Gtrssiu i, die obere Hub i, Cieberlin^a I,
Ri^arta, Weruher, Srhmid I. Buhteünga 2, Zimmermann von Wiler i,
Mtimmo i, von Hofrehon (Hopfreben, IngenhohU i, der Sohn Bttrchanis
von Engilherk i. Im Ganzen 24 Häute, ebensoviel Pfenninge und
3Vs s. — Orig. im Stiflsarch. Einsidcln. Drucke; Gfr. lo, 100.
über die Entstehungszeit vgl. Ringholz. Gfr. 45, 0.
58. Vm ui-j. — Conrad Ilfttin vergabt an Einsideln 3 s. imd 7 s.
zum Licht von Bebenberg (Degenberg, Schwiz). Liber Vitae, 343.
59. tji8, — Bisciujf Conrad von Consianz bestätigt dem Kloster
Ei/ge/berg, wegen des Mnngds, den es leidet und wegen der Schwierig-
keit, das nötige Proviaui herzuschaffen, che Hälfte iles Zeluiiens der
Kirche von Stans fstannensis crclesiaei, deren Patronat dem Kloster
mit allen ZiibehArden gehört, und bezeichnet als die Marken, inner-
halb deren En^tlberg den Zehnten zu beziehen hat: Kirsiien fChirsitnn)
mit dem Biir^ettberg {$nonie Burgin), vom Ort genannt Riete bis S/a/den
und von Sta/deu zur Beinstrasse auf der einen Seite des Flusses Snrenen,
und auf der andern Seite mit dem D«trfe Wikr den Berg Waltersberg
( Wtiltrrspcrrli) bis zur Brinstrasxr] dit: andere Hiilflc des Zehntens soll
dem Pfarrer, der des Abts Vikar üiuI Kapellan ist, imter der Bedin-
gimg zukommen, dass er die Kirchenzierden in Stand halte. — Orig.
Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 8, 253.
60. iJi^f Affirz j. — Bischof Conrad von Coustanz bezeugt, da*s
der Edle Cuno von Briens mit seinem Bruder Rudolf von Raron und
dessen Sohn zu Visp die Kirche und den Kirchensatz zu Briens dem
Abt Heinrich von Eugcfberg geschenkt uml die Schenkung in der
Kin"he zu Briens bestätigt hat. Unter den Zeugen: /V/rr von Walters^
berg imd Walter von .-1. — Orig. Anh. Engelberg. Drucke: Solot.
Wochenbl. 1S33, 52. Fontes Bern. 2, 13.
-23'
I
I
6i. }J20, Man u. Vittrho. — Papst Honorim 111. nimmt das
KJ<Äler Engelberg mit all seinen jetzigen und künftigen Besitzungen
in ap<:»stolischen Schütz und besliUigt ihm im besondern die ihm vom
Bisdiof ^"V/Mz-W bewilligten jüiiHichen Einkünften in der Kirche Sians. —
Orig. Arch. Engclbcrg. Druck: GfT. 14, J37.
62. JJ24. vor J4. Stpi. — Ritter Gottfried v. OUigen und der Freie
Äruotd V. W'oihusen, sein Lelienslierr, übergeben der Abtei Frienisherg»
jener als Ersatz für zugefügten Schaden, dieser auf Geheiss des
K.i.isers, zu ewigem Besitz den Zehnten von Gnmhe». Unter den
Zeugen Ulrich von Tum*, Otto von Staus ^\c. — <^rig, St. A. Bern.
Druf k: F<^ntes Bern. II, 4,5.
63 ui4, vor 24. Sept. Zftrich. — Die Äbtissin von Zürich übei-
tn'igt dem Kloster St. ßlnsirn (^üler im S/ump/rnhach zu Erbe aus
Auftrag des ehemaligen Eigentümers und Schenkers des Gutes,
C, Bürgers von Zürich, welcher dafür 13 Mark, lebenslänglichen Nie«s-
braxich gfgen einen Jührlichen Zins von zwei guten und gr<issen
Unter Zigcrn (pro ditobus scrotiis houis et magttis c/r Vrett), ein Pfund
Pfeffer und ein halbes Pfund Warlis un<l für sich, seine Frau und
Tochter, Pfrünileii in .SV. Blasirn , Berau und Sitzenkirch erhall. —
O r i ;:. Zürich . Anti»|. Gesells»:h, Drucke: v. Wyss , 64 , Urk.
Zürich I, 304.
64. 1224. — Eherhnrii \'KMi <?/7i>^;/^<rrj^ schenkt dem Kloster »S'/. Urhan
sein ganzes Gut mit den Leuten in Ilurcn (Uri). El>enda schenkt
sein Höriger (Antnai dem KNjster sein Gut, von dem I Ziger und
I Kilse entrichtet werden. — Ältestes Urbar von St. Urban mil dem
Datum I-JJ4» Vidimus vom 26. Nov. 1451, St. A. I.u/.em. Dru* kc:
Urkunden II. 3; Fontes Bern. IL S. 49.
Brandslelter (Gfr. 42. 172) vermutet, dass dies lluren in der
L^mgebung von Langeniid gewesen sein müS8c. Indes halten die
Herren v<m Grüneiiberg wirklich Besitzungen in Uri (N. 105 u. IJ7)
und das Kloster St. Urban desgleichen (N. 123).
65. /.•^5. — Die Grafen LudxvigwiwX Hemtann von Froburg bezeu-
gen, dass sie <las Atlodialgut in der Pfarrei Engelhetg^ womit .sie
Marhvart von Rottubur^ belehnt hatten, an das Gi>tte«iiauü Efigriberg
vergabt haben. — Orig. fehlt. Notiz Solot. Wochenbl. IÖJ.+ . S. iqö.
66. 1226, Luzem %.\ti. Kirche, — Propst Dietrich von Beromünsier
leilit den lialWeri Teil des dem Gotteshaus gelu'>rigen Hofes zu Samen
(Sarnon). welchen Lirich vnn Kiichhovcn gegen Zins iune gehabt, al>er
in die Hände Ih. des Ciis/os und Johannes des Kellners des Goites-
liaiises aufgegeben hat. dem Heinrich von Margimetlou ( Mnrguimeteion)^
seinem Sohne fohtitittcs und der MechtiUis, der Mutter des Johtiunes
und Gattin Hciuuchs, uiu den gleichen Zins. Sollte der Sohn ohne
der Kirche BcromünsUr gehörige Kinder sterben, gehl die Besitzung
au seine Mutler, wenn sie ihn überlebt, und von dieser auf ihre
Tochter aus er>ter Ehe über, die zu den Eigenleulcn (familia) des
hl. Michael (des Patrons von Beromnnster) gehören tmd schon die
andere Hälfte des H«»fes besitzen, in der Meinung, dass von ihren
S<'Alinen und T<Vhten» immer der eine oder andere, welchen d,is
Gotteshaus auswählen wird, gegen Entrichtung eines grossen Zigers
an den jeweiligen Probst und der Zinsen an das Gotteshaus selber
den Hof Ix'silicn soll. Falls der Hof an einen, der zu den Eigenen
des edcfn Grafen R. von Htihsfmrg oder seiner Nachkommen gehört,
fiele und derseU>e «»hne Kiuiler stürbe, werden die Grafen kein Reclil
darauf beanspruchen, Sonden» ihn dem Gotteshaus Betvmünster frei
zu Händen stellen. — Orig. Arch. Münstei. Druck: Schöpftin,
Alsiititi diploma/ita I, 358. In <ler Pfarrlade Sarnen befindet sich
eine Copie, welche als Aunstellungsi^rt die Kirche Samen angibt.
Gfr. 24. 151.
67. tijj, r4, OctÖK — c Im Jahre 122'j^ am Tag vor den Iden
des Oktober wurde das Haus der ///. ^far{,^ in Wenirigen oder
c Meerstern' von dem edeln Manne, Herrn Heinrich \o\\ Rti/'persivil,
mit iletii Beinamen HanM&er, gegründet, der teils an Gut im Tal
rV/, teils an solchem in den Orten Wcftitt^ert, Biinz und Lfipohüeiih,
teils an barem Gold und Silber zu die^e^ Stiftung im Ganzen
2734 '/4 Mark Silber vergabte^. Notae Dtdicationum , Moti. Germ.
S. S. XV 2, IJ85.
68. t32g, Januar jj. Perugia. — Papst Gregor IX. beauftragt den
Abt \on U'ein^'ar/en und den Pn»pst vom St. Peter in der Au mit
der Untersueliung über die Klage des Konventes von EngMerg, dass
der Abt ohne seine Zustimmung in einem Streit, der sich zwischen
ihm und drni LeutpriesiL-r der Kirche von Bnochs, deren Belehnung
dem Abt und K«,>nvenl genn-insani zustehe. erhi>ben habe, auf die
I
A
25'
I
I
Leutpriester in Ltaem und Kiissnach komj>r< nuiltirl hal)e und dass
diese beiden ein dem KK:ister schädliches und ungerechtes Urteil
geßlllt hätten. — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 14, 238.
69. ijich y«^' -?• Luzrm /.///. Kirc/w. — Bischof Conrad von Con-
stanz urkundet, dass in dem Streit, der sich in betreff der Belehnung
der Pfründen an der Kirche von Staus und der von ihm mit Zustim-
mung des damaligen Leutpricsten» Ehrrhntd dem Kloster Ett^elherg
verliehenen Zehnten zwischen dem Kloster einerseits und dem Leut-
priester Waiiher an der genannten Kirche anderseits erhoben hat,
beide Parteien auf Chorherr Wernktr von Bframünster und Meister
Kufio. Chorherr bei St. Stephart in Constnttz, kompromittirt und dass
diese dahin entschieden haben, dass der Leutpriester den Abt und
Konvent von Eugelbetg im Besitz des ihnen verliehenen Zehntens
hei Strafe von 30 Mark unbelielligt lassen solle, wogegen Abt und
Konvent ihr wirkliches oder vcrmcintlirhes Recjit auf die Belehnung
der Prabenden an der Kirche zu Stam dem Waltet, seinen Nach-
folgern und der Kirche zu Stam für immer übertragen. In Ermang-
lung eines eigenen Siegels sieijelt der Konvent von Engelberg mit dem
des Gotteshauses Luzeni. Unter den Zeugen : Weniher v. Bnochx,
Peter v. Waitersberg» Ritter; Hehmch der Kellner, Hugo, Amol*!. Hein*
rieh, Bürger von Luzern. Bürgen des Leutpriesters von Stans:
Christian, Priester, Walter von Littau, Wem her y an Bnocits, Peter von
Waltersberg, Heinrich der Kellner, Conrad Gast (hoipes), Hugo, Arnold,
Heinrich, Rudolf. — Orig. Arch. Nidwaiden. Druck: Gfr. 8. 254.
70. im^, 24. Novhr. Constanz. — Bischof Conrad von Constanz
erneuert, um das von unertrAglichem Mangel gedrückte, von ewigem
Schnee und Gebirgen eingi.'S<:hiossene Kloster Engelbetg zu erleichleni,
die von üim mit Zustimmung des Leutpriesters vorgenommene Tei-
lung des Stanser ZeUjiteiis mit denselben Grenzen, wie in der Urkunde
von iJiH. — Orig. Arch, Engelbcrg. Druck: Gfr. Ö, 255.
71. lijt, Mai j6. Hagenau, — Heinrich, K^nig der Römer, schreibt
seinen Getreuen , den Leuten im Thal Uri, dass er sie aus dem
Besitz des Gn»fen R. vi »n Habshur^ zuriick- und losgekauft habe und
ihnen verspreche, sie nie weder durch Verleilmng noch Wrpfändiuig
dem Reiche zu enUlussem, und fordert ihre Gemeinde auf, in Bezug
auf die Vogteistener zu tun, was sein an sie abgeordneter Getreuer
Arnold von Ah (de A'/uis) sie in seinem Namen heissen wird. —
26'
Copie: Tsdiudi, Zürcher Aulograph. Drucke: Archiv XIII. 113;
Huülard-Brchollos III. 46.3; v. Wyss 70: Urk. Zürich I, 344 etc.
Siehe Beilage I.
72. ij,ii. Hof Luzern, — Waltei von Horhdorf ur\d seine Gattin
übergeben der Kirche von Luztrn ihre Güter bei Honv und den
Zehnten im Mms. Unter den Zeugen : Arnold \\m Alfmath. —
Orig. Sliftsiirch. Luzem. Druck: Gfr. i, 173.
73. t2ji2, /antiar 27. Rrate. — Papst Gregor IX. IteslAtigt die
bischöflich konslanzLsclien Briefe in betreff des Zehntens von Sians. —
Orig. Arch. Engelberg. Regest: Engelberg im XII. u. XIII. Jahrh. 139.
74. Jijj» 27. April» Lateran. — Papst Gregor IX. nimmt die Abtei
St. Urhan in seinen Schutz und bestätigt die Besitzungen derselben,
darunter Güter in Uren. — Orig. St.-A. Luzem. Drucke: Ur-
kundio 11, 31; Gfr. 20, }^oi\ Fontes Bern. II. 130. Vgl. die Be-
merkung zu Nr. 64.
75- ^^33* /"'** 5- Exs/higen. — Kr)nig HriiirUh gebietet den
AmtsUnten (ofßciatis), Pflegern ( procura torilius) und übri}j;en Getreuen
in Vri(Ureti}, das Kloster Weitiugen^ das er unter seinen Schulz genommen
auf alle Weise zu schirmen, von seinen Besitzungen und Leuten
keinerlei Abgaben (exaefiottes) i:»der Steuern (taUias) zu erheben, und
an den Orten, die zur Vngtei des K»'>nigs gehören und vim denen
ihm Dienste (senifia) geleistet zu werden pflegen, sie nicht schlech-
teren Standes ^u madien, als sie zu Zeilen des Stifters waren. —
C <:> p i e : Kleines L'rbar Wetlingen , St.- Ari h. Aarau. Drucke:
V. Wyss 73; Huillard-Breholles IV, 614: Urk. Zürich I, 357.
76. nA^ — 1262. — Graf Rndoif von Rappenxvü (1233 — 1262)
gibt seine Einwilligung dazu, da.ss Conrad Z*ini (Dens) von Aitorf^
sein Höriger, einen Ai.ker. genannt y Zi dem Hage i, im Altorfer Feld,
dem Klfjsler .SV. Peli.x und Rrgn/a in Ziuich tauschwei.se überträgt,
so dass er und seine Erben jedes Jahr i Ziger auf Martinstag oder
dann 6 Schilling Zürcher ^lünze als Zins dem KKtster entrichte. —
Orig. Siädt. Arch. Zürich. Drucke: v. Wyss, S. IJ2; Gfr. 0, 202 \
Urk. Zürich L 356.
77- ^^33- ^^'olhiisen. — Die Brüder Wai/er und Markward von
UW/tt/sen vertauschen mit S/. Urhan Güter. Unter den Zeugen: Ulrich
von Tiuno, Riller. — Orig. St.-A. Luzorn. Drucke: Gfr. 17, 35.
4
P'
I
78. tjj^, April 30, Hiigfnau. — Konig Heinrich gebieiel seinen
Getreuen, ilcm Ammann (minister) un<l allen Leuten \ot\ Uri (ttni'
vrrsij homimhus Uraniae), bei Verlust seiner Gnade, von den im Tale
Uri sesshafien Leuten des Cislcrzienser Kloblers Wetiin^rn durchaus
keine Abgabe oder Steuer (prerariam) einzufordern, unter Androhung,
denjenigen von ihnen, der dies Gebot überträte, an Leib und Gut
zu strafen. — Copie: Kleines Urbar Wettingen; St.-A. Aarau.
Drucke: v. Wyss, S. 74; Urk. Züriiii I, S. 2»^2.
79- '-\?V. -Wi" '^- Lateran. — Papst Gregor IX. be.stiltigt die
Besitzungen des Klosters Engeiherg, im besondem den Zehnten von
Stam, — Orig. Arch. Engelberg. Regest: Engelberg im u. u. 13.
Jahrhundert, S. 139.
80. /jj^. Mai 3$. Ltncr9i. — Abt Hiugo) von Murhach leiht auf
Bitte des Edlen Cuno, Vogles \o\\ Briens, und des inurbachisrhen
Meiers in Sfans (villici uostri in Stannes) dem Abt nnd Kloster Etigel-
herg eine vun dessen Gütern imischlosseue, zum Meicnunt Stttm
gehörige Matte zu ewigem Besitz für ein Hufeisen jülirürhen Zins. —
Orig. Anh. Engelberg. Dru< ke: Gfr. 14, 2.^u; Fontes Bern. IL
S. i.v».
6x. /-'.,v. Septh. Kirrhe Luzern. — Bist hof /Tr/W r/V// \\n\ Consttvu
und Abt Hugo vun Murhaeit regeln die liturgischen Obliegenheiten
des Leutpriesicrs im Hof zu Luzern, Unter den Zeugen : Walter,
Leulprieüter in Sfuns. ['irith, Leutpricster in San/en, Ufriek, Ritter
von Küssnaeh . Heinrich der Kelbicr. — Orig. SiifLs-Art.h. Luzem.
Druck: Gfr. 3, 223.
83. /j.?^. — Gvdi RnJoif von Habshnrg übergibt der Kirche Bero-
münster H'erner und Ita , die Kinder Heinnehs von Margimetlin zur
Hälfte, indem er die andere H.'ilfte mit allem Vog/reettt sich und
seinen Erlirn vorbeh'llt. so dass die Xachkommen derselben zur
Hälfte ilein Grafen und seinen Erben, zur Hillfte der genannten
Kirche zufallen sollen. — Orig. Anh. Münster. Druck: Herrgott H,
S. 246. Copie in der Pfarrlade Samen mit dem Datum 12^2.
Gfr. J4, \f^2.
83- '^34- Miiniter, — Wetnker, Probst zu Beromürtster, verleiht
ein Gut in Wiftgnnfo am Staffel und in fiirhesuuie \y Wilen in der
Schwandi. Obwalden), das Ulrirk von ÄVrwj aufgegeben, an Arnold,
28"
den Sohn von dessen Oheim, uiui seinen Nadikomnien, so lange
sie freien Sfamki oder Eigene von BeromümUr sind , unter deni
gleichen Rechte, wie VIrirh dasselbe besass, mit der Bedingung jedoch,
dass, wenn das Gut an andere, welche zu den Eigenleuten eines
Gotteshauses oder eines Grafen oder einer andern weltliclien Person
gehören, fullt-n würde, es ohne weiteres an das Gotteshaus zurück-
fallen solle. Zeugen: /?. v. Ibag, Johanna der Custos, Hanrirh der
Kämmerer und die Übrigen Chorherren \ox\ Beromünster, Wemher
von Stichsein, Heinrich \k\\\ Margimetion^ Ulrich Koch, K Weihei,
(praeco). Mitsiegler: Ilo/tenrain und das Gotteshaus Lnzem. —
Orig.? Druck: Neugart II, i O7 (nach einer Zurlauhenschen
Copie).
84. /^jö, März iH. Vitetito, — Pabst Gregor IX. nimmt nach detu
Beispiel seiner Vorgänger Cii/i.v/us, Innozenz, Adnan und Lucius das
Kloster Engcihng in apostolischen Schutz, und bestiltigt seine Be-
sitzungen^ unter anderm die Kirche zu Buochs mit ihrem Güterbesitz,
die Zehnten von der Beinshasse bis Sureneck, das Gut Pimtü, die
Güter in Schiriz. — Orig. Stiftsarch. Engelberg, Druck: Neugart,
Episcop, Cinstant. II. 533.
85. /jj6 — 40, — <Wenn du es für gut hndest, über den Berg
Eiieiinus, den die Lombarden Ursare nennen, zurückzukehren, so
gehe von Rom (folgen genaue Angaben über die Strasse vun R<.»m
bis nach Conn») nach Conto. Daselbst wirst du an den Comersee
kommen. Diejenigen, welche aus Schwaden imd diesen Gegenden
sind, fahren über den Comenre und reisen über den Septimer fSe/e
Munt) in ihre Heimat. Du aber lasse den See zur Rechten Hegen,
und gehe links nuch Zwy/rwj (Lugano, Lauis) lö ^ italienische) Meilen mit
dem See. Da fängt der Berg an und lauft bis Zonrage (vermutlich ver-
schrieben für «zum Stege ^, Anisteg). Von Lowens bis Btlleme (Bei-
linzona) ist's eine Tagreise, von da drei Tagreisen bis nach Lnzem
mit dem See. Gehe 5 (deutsche) Meilen weiter und es wird dir
Tovinge (Zofingen) begegnen ; aber es sind starke Meilen, Vier
Meilen bis Base! (folgen weitere Angaben bis nach Ct^ln hinunter).
Wenn du nach Basel gek' •nimeii liist , tue deinen Füssen gütlicii,
steig in ein SchÜf und fahre nach Cöbi hinunter. • Erste sichere
Erwähnung der Gotthardstrassc. — Itinerar in den ca. 1240 geschrie-
bener» Annaten des Älbcrt von Statie, Monum. Germ. S. S. XVI, 339-
4
A
29*
Alheri von Stade machte 1236 selber eine Romreise und könnte bei
seinem Rückweg die Gotthardstrasse benutzt haben; doch beschreibt
er mit ähnlicher Genauigkeit den Rückweg über den Brenner. Vgl.
Oehlmann im Jahrbuch für Schweiz. Gesch. IV, 288.
86. 'J.?*^' -'^"A'- ^3' Maliers. — Der Freie Walter von Wolht4sen,
der dem Kloster Engelbert eine Hub in Hocken verkauft hat, gelobt
30 Mark zu zahlen, wenn der Kauf verletzt würde. Unter den
Zeugen: Hartmann, Pfründer in Statu. Wolter führt in der Unter-
schrift des Siegels den Namen « von Rotenburg » — O r i g. Arch.
Engelberg. Druck: Gfr. 17, 67.
87. /JJÄ, 77. Febr, — jj. März. jjjg. — Gr2S Aihrecht und Graf
Unt/o// II. von Habsbur^ schwören v->r dem Bischof Zf///>/r/ von Busei,
dem Grafen Luthvig von Froburg und andern Etieücnicn, dass sie dem
Schiedspruch der sechs Herren: Tnring von Ramslein, Ulrich von
Balbf Hug von Brütiisellcn, Cuno von Arburg, Wcrnhcr von Irrunei
und Berchtold t/es Srheuken von Casttl, nachkommen wollen. Der
Schiedspruch lautet : Das Haus zu Stans soll Graf Rudolf ledig haben,
wenn es zu seiner Vogtei gehöre; gehi"^rt es zu QxhK Albrechts Vogtei>
so soll es Graf Ä//^/f>//' abbrechen oder mW. Alb reiht s Willen behalten;
wohin es gehöre, sullen die Herren Berchtold und Dicthrlm die
Schenken entscheiden. Rudolf Corheli ist des Grafen Rudolf. Graf
Albreeht hat mit den freien Leuten im Aatgau nichts zu tun, wo
sie immer in der Grafschaft sein mögen, ausser dass sie seine Land-
lage besuchen sollen. Kann Albrecht mit noch zwei andern freien
Leuten eidlich beweisen, dass ihm Graf Rudolf erlaubte, zu Reiden den
Zoll zw nehmen, so soll er ihn behalten, kann er das nicht, so mag er
den Zoll in der Grafschaft nehmen, wu er will, nur nicht zu Reiden.
Sdiwört Graf Albrecht selb driti mit Freien oder Dienstmannen, die
Augen- oder Ohrenzeugen waren, dass Graf Rudolf das Gut, das
der Gemahlin Albrechts Pfandschatz ist, ledig liess, soll er es behalten;
tut ex das nicht, so soll das Pfand und alle andern Güter, die zur
Zeil, da sie teilten, versetzt waren, ihnen gemeinsam sein, ebenso
die Kirchensätze zu Buch und Wiilflingcn, sowie die Vogtei über die
Kirche zu Hocltsal. Die Türme zu Bremgarten und Brugg sind
Albrechts lediges Eigen. Die zu Mufi gehörigen Leute, über die
Graf Rudolf Vogt ist, sollen zweimal im Jalir vor den Abt zum
Ding gellen, und da soll sie niemand zu etwas zwingen als der Abt.
30»
Kann Rudoif selb drilt mit Freien inler Dienstraannen eülUch darturi,
dass drr Hf.f zu Bit<iertün nklit versetzt ward, so ist er sein, im
andern Fall dem Grafen Aihtrrht, Die Landgrafschafl Elsiiss soUen
beide Grafen ilirer onflngliclicn Übereinkunft gemiUs auf die Dauer
ihres Lebens gemein haben, es sei denn, dass sie freiwillig anders
übereinkommen. Zu Otmanh^im ira Kloster hat Graf .Vhnrh! nichts
zu tun, ausser mit Rudolfs und der Frauen Willetu Die Hard soll
ihnen gemein sein, sie sei eigen oder Lehen oder xur Grafsc^^liaft
gehörig. — *-*rig. St.-A. Bern. Drucke: Kopp, Geschiclitsbl. I, 54;
Fontes Bern. II. 182. Zur Datiixmg vgL Kopp II. 1, 588 und
Foutes IL iö>.
'^ /AN* J^^' •'<*• Znfirk. — Bischof HrimrUh vcm C$nstamx
besUltigt dem Kloster Cttppfl die nach dem Zeugnis rweier Priester,
des Dekatis von Sarmem und des Leutpriesten llruk von Ro^^ von
Ritter iiartmiimfi llsiirtt geschenkten Bwttitingcn und Patronatsrechto
zu Banwi/.^ Orig. St-A. Zürich. Drucke: Gfr. »4, 326, ürk.
Zürich IL 2 t.
89. '>jv- Mifz .M. Ram. — Papst Grtg^r IX. spricht am
I^hniKMuitaig den Bann über Kaiser FritdrüM II. aus. — Böhmer*
Fkker. Regesta Imperii V. 4S7.
90. ZJ40, Sep^. 5. GMtrv/. — Omm, Vogt in ßhnu, ond sein
Sohn Fkäipp schenken der I^ibstei ImlftiiKhfH das Patroutsrecht
der Kirche von GMrwr/ und verkaufen ihr dazu Eigcngflter. L^nter
den Zeugen: Clrkk, Herr \\>n Athmgemkt^sau — Orig. Sl-A. B^n.
Druck: Fontes Bern. IL iil.
91. 1140, Ditzhr. Bri der Btimfgtrtmg V9m faewsu. — Kaiser
ßhedrük II. ninunt die sämtlichen Leute des Tales ScäwäSf vekrhe
ihm divcfa Ende oad Boten ihre Ergebenheit knndgetan» o&ler seine
und des Rekbes Fittige, ab firit Leute, die allein auf 3m and «ias
Reidk Rftrlairht zn nehmen hatten. Zoßucht genommen und aus
freien ScAcken seine and des Reidve» Herrschaft erwählt ^'j***'", in
seinen und de» Rei^^ics besnndrm Schutz« mit dem Versprrcfacn. <u
keiner Zeit im gestatten, dass sie aus seiner und des Reiches Herr-
sdkaft und Hand wfänsaert oder cntaogcn «erden, und dmen stets
ein gütiger Heir ta sem^ so bn|:e sie in der Treue gegen 3m «kd
in seinen Diemten bdancn. — Orig. Arch. Scfawrz. Drucke:
^
I
I
Arch. für Schweiz. Gesch. XIII, S. 117 (woselbst die frühem Drucke
angegeben sind). Siehe Beilage IL
92. 1^40, Dtzbr. Bei der Belagfnmg X'on Faema. — Kaiser
Friedrich II. nimmt in gleicher Weise sämtliche Leute des Tales
Untenvaldrn in seinen und des -Reiches Sihirm. — Orig. fehlt.
Dagegen findet j>ioh der Brief in der Bestätigungsurkunde Ludwig
dcÄ Baiers vom 20. März 1.^16 (Orig. im Arch. Obwalden, gedruckt
bei Kopp H', 2, 403) wörtlich inserirt. Druck: Businger I, 43Ö.
Über Echtheit oder L'nechtheit vgl. Exkurs IL
93- ^-'^" . Drzhr, Bei der Belagentrig von Faenza. — Kaiser
Friedrifh IL nimmt in gleidier Weise samdiche Leute des Tales
Uri in seinen und des Reiches Schinn. — Orig. fehlt. Dagegen war
der Brief nach der i^hnc Zweifel richtigen Notiz hei Tschudi I, S. 27g
in der ni*ht mehr vorhandenen Besiaiigungsurkunde Ludwig des
Baiers vom 20. März 1 3 1 0 wortlich inserirt. Drucke: Schmid.
Gesch. des Freistnate's Uri I. 2 12. Über E<htheit oder Lf^nechlheit
vgl. Exkurs IL
94. 1240, Dezhr. jt. Bei der Belagerung von Faeina. — Kaiser
Friedtich IL antwortet auf eine Botschaft der Stadt Como, dass er
die Hut der Burg Sessa (zwisclien Langen- und Luganersee. östlich
von Luinit) den dortigen Capitanen überlassen wolle, gegen Stellung
von Geiseln an Como's Podcsta, Masnerins de Burgo , welche dem
Generalstnttlialter und Podcsta von Cremotia, Rainnid von Aet/uaviva,
zu Übergeben seien. An die Kosten der Hut des Manie Cencre,
des Schlosses und der Stadt BetUnzona und der umliegenden Gegen-
den sollen die Gemeinden Bttgno und Levcntimi mit der Stadt Como
2u gleichen Teilen beitragen. Er wolle, dass die Ritter und Arm-
brustschützen, welche die Besatzung von Como bilden, Deutuhe seien,
auf deren erfahrene Ritlerschaft er besonderes Vertrauen setze, und
bezüglich derer er bereits seinem S<Mine König Conrad und .seineu
Amtsleuten hal>e Weismigen zukommen lassen. Wegen der Hut von
Leceo und dessen Ufer, von Blegno und Ij-ventina schreibe er dem
Capitan Johannes de Ändito und den Regenten jener Gegenden: auf
ihre AuflV>rderung sollen ihnen die von Como mit Rat und Hilfe
beiblehen .... Ihre Ritter, um deren Endassung sie bitten, werde
er nach der Eroljerung voti Faenza heimkehren lassen. — Orig.
Archiv von Como. Druck: Huillard-Breholles V, looo.
3^'
95- /^^c. Rofrnburg. — Gxd( R(ttdoi/l\.) von Hahsburg beAiatigt
den Tausch, den sein Vater sei. mit dem Kloster Engtiberg um
Güter jenseits der Baustrossf gegen solche in Samen in der Form
getroffen hatte, dass» wenn Leute freien Standes oder ihm nach
VogUirerht unterworfene, von welchen er von Rechtswegen Steuern und
Dienste fordern oder über die er irgend eine Gerichtsbarkeit au^niben
könnte, mit seinem Willen jenseits die Beinstmsu iu die Güter des
Klosters versetzt würden, sie von der Gerichtsbarkeit und dem Dienst
des gräflichen Hauses gänzlich befreit sein sollten, mit dem Beifügen
jedocii, dass künftig keine solche Leute mehr aus seiner Gerichtsbarkeit
in jene Orte versetzt werden sollen. — O r i g. Arch. Engelbei;g.
Druck: Gfr. 12, 196.
g6. Um tJ4o. — Ulrich von Schöuenwert übei^bt dem Kloster
Eiigflherg ein Gut zu Birmemtkirf und cmpfJlngt es wieder als Erb-
lehen. Zeugen; Rrti/o/j {U), Ltj/tf/^^ra/ von Hob&bnrg, Ulrich von
Aiiingkus*n . Walur von Littau , Werter und Hrinrich von Biwchs
(BouchesJ, Diethehn und Heinrich, Brüder, Schenken von Hnbsburg,
Ilcrtnanti von Biioch. — O r i g. Arch. Etigelberg. Druck: Urk.
Zürich II. S. 46.
97. Um U40, — Ulrich, Ritter von Wangen übergibt dem
Kloster Engrlberg ein Gut zu Älinchon mit der Vugtei mid empfängt
es wieder als Erblehen. Zeugen: Rudolf {W.). Landgraf \on Habs-
bürg, Ulrich von Af/tnghnscn, Walter \ov\ Littau , Werner und Heinrich
von Buoehs, Diethelm imd Heinrich, Schenken von Habsburg» Hermann
von Buoch. — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Herrgott IL 262,
98. 1340. — Graf Ludtvig von Frobnrg bestätigt mit seinen Söhnen
Hermann, Hart mann imd Rudolf \\x\<\ mit Ludwig, deinem Bruders-
sohn, die Verkäufe und die Vergabungen von Gütern innerhalb der
Beinstrasse an das Kloster Engelberg durch ihre Dienstmannen, die
verstorbenen Brüder Arnold und Hcsso, und durch Wrntcr von Buren. —
Orig. verloren. Lbersetzung im Solot. W.Mhcnbkitt 1824,
S. IQQ.
99. iJ4t, Febr. j^. Bei der Belagerung von Faema. — Kaiser
Friedrich IL antwortet dem Masnerio de Burgo, Po<lesta und Capitan,
imd dem Rath und der Gemeinde von Cottio auf die Bitte, er mi'^e
im Sommer selbst in jene Gegend kommen oder seinen Sohn Hein~
I
33'
I
I
ri<h senden, dasa er aus den Berichten des Markgrafen Beriold von
Hohcnhurg , ihres frühem Podesta und Capitans» ihre ausgezeichnete
Treue ersehen habe und seinen Sohn mit grossem Heere in jene
Gegenden voraussenden wenle, bis er narh der Eroberung Fatnzas
selber zur volligen Vernichtung Mailands nachfolgen könne. Zur
Erleichterung der schweren Lasten, welche ihnen aus der Hut
der Schlösser u. a. erwachsen, weist er ihnen die Güter der
Verbannten und die Subsidien der Kirchen im District Como an ;
die Täler BUgno und Levtniina , um deren Verleihung sie bitten,
will er einstweilen selber behalten, aber ihre Einkünfte weist er dem
Masnerio de Burgo speziell zur Hut BcUiuzonas an Auf ihre
Bitte ernennt er den Masnerio de Burgo zum Capitan von Como und
den umliegenden Gebieten, sowie es früher Markgraf BertoM von
Hohtnbnrg gewesen war. — Arch. Como. Druck: Huillard-Bre-
holles V, 1096.
100. 1J4U Juni //. Kiositr Zofingen. — Graf Ludwig von Fro-
bürg tritt mit Zustimmung seiner Söhne Ilarimann , Hermann und
Rudolf, seines Neffen Ludrvig und seiner Gemahlin dem Kloster
Engelberg zwei ihm und seinem Neffen gehörige Eigengüter, von denen
das eine vor dem Kloster und das andere in der Nälie gelegen
war, 'zu ewigem Besitze ab. — Orig. vennisst. Drucke: Solot.
Wochenblatt 1824, S. 199.
101 . 1241 , Dez. jj. — Der Edle Heimith vc»n Rappersivil,
genannt Wände Ibere , Grlinder des Gotteshauses Wettingen, der im
Jahre 1227 zur Stiftung des Klosters 1300 Mark zu geben versprochen
hat, übergab an Zahlungsstatt für 300 Mark sein ganzes, teils ihm
von seineu Eltern her nach Erbrecht zugehöriges, teils von seiner
Gemalilin Anna, Gräfin von Homberg, beziehungsweise von seiner und
ihrer verstorbenen Tochter ererbtes Besitztum in üri in die Hände
des Khi<^s Eberhard von Salenty in Gegenwart der Landleute. Zur
Vorsicht gaben die Brüder von Wet/ingen den Verwandten der Ge-
mahlin, die vor Gericht zu ihren Erben erklflrt wunlen, 40 Mark
und erkauften, um alles frei zu besitzen, den drillen Teil der Güter
um Geld. — Orig. verioren. Drucke: Schmid, Gesch. des Frei-
staates Uri I, 213. Damach Gfr. 41, 7. Etwas verkürzt findet sich
die Urkunde als Einleitung zum ältesten GOterverzeichnis des Klosters
Wetlingen im sogen, kleinen Urbar, St.-A. Aarau (Mitteilg. v. Herrn
34'
Staatsarchivar Herzog), und ist in dieser Form gedruckt bei Herr-
gott II. i33, mit Datum I22j. Vergl. dazu:
loa. 14. Juli, — Jahrzeil der Gründerin in Wttiin^en, welcher
das Gut Vri gehörte. — Kalcndarium der Wettinger Bibliotltek
(Qf in, 32) angef. bei Kopp II i, S. »51.
103. U4i. ßuochs, — Die Leute vom Niedaberge verzichten
auf vermeiule Rechlsamen und geloben unter Bannesstrafe dem Abi
Werner und dem Kloster En^elberg die Güter frei zu lassen. Sie
verlangen, d;iss Bisch<:»f Heinrich von Consiattz, das Kloster und die
Stadt Lusem und der Konvent zu Engelberjr siegeln. Zeugen : Walter.
Leutpriester v<m S/ans, Ulrich, Kaplan zu Buochs, — K«.>pie im
Arch. Engelberg. Regest: Engeiberg im XII. und XIII. Jalir-
hunderir S. 143.
104. ;-.;.'. Abt Conrad von Wetiingett urkundet, dass, da
Heinrich v*jn Rappersioil, genannt Wandelbere^ sein Gut in V»i auf
Bitten der dazu gehörigen Leute dem Haus Wettingen übergab, diese
es für einen grusscn Gewinn eracliteten, der welllichen Herrschaft zu
entrinnen, und sich eidlich verpGichteten, dem Kloster treu zu sein
und die jahriichen Zinse. die sie nach eigener Schätzung zu geben
versprochen hallen, jedes Jalir zu entrichten, si:»wie dass keiner aus
ihnen eine Gattin fremden Standes, die nicht zu den Eigenleuten des
Gotteshauses gehöre, ausser etwa eine Freie ^ elielichen dürfe, bei
Strafe, dass kein Spross des Übertreters zu dem liegemlen oder
fahrenden Gut des Vaters Zutritt haben, sondern die Hälfte davon
an das Kloster, der Rest an die Erben des Vaters fallen solle.
Das Erbrecht in den Gütern der dem Gittteshaus gehririgen Leute
geht bis zur vierten Generation; dann sollen sie zum Heil ilu'er Seelen
ans Kloster zurückfalten. Der Abt verspricht mit Zustimmung des
Konvents und des Gründers, die GoUeshausleule nie zu veraussem.
oder in irgend einer Weise um Geld oder Gut zu vertauschen, falls
sie selbst auf ihren Zusagen beharren, Wemi etwa einer oder zwei
oder drei aus Nichtswürdigkeit gegen den Willen der Genossenuha/i
(Universitatis) ihre Zusagen zu brechen wagen und niclit innerhalb
eines halben Jahres auf den Rat der übrigen in die Huld des
Klosters zurückgekehrt sein und Genugtuung gegeben haben würden,
sollen sie von dem der Genossenschaft gegebenen Versprechen aus-
geschlossen sein und der Abt Gewalt haben, mit ihnen, als des
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t
35*
I
gegenwärtigen Privilegs Unteilhaftigen nach Gutdünken zu \'erfahren;
die Übrigen aber sollen als Getreue aller Freiheit und Immunität unter
dem Schutz dieses Privilegs geniessen. — Kopie: Kleines Urbar
Wettingen, St.-A. Aarau. Drucke: Tschudi I, 136; Hergott II. 2O8;
Schmid I, 212 und Gfr. 41, 8.
105. U42. WeitiNgeu. — Die Brüder Heinrich und Marquard^
Edle von Grünenherg, geben Üire zu Wurgeloh (Würenlos) gelegene
Hube, ein Lehen des Grafen Rudolf von TienUin . diesem zurück.
Ebenso geben sie einen mit dem Kloster Wettingen gehabten Prozejw
auf, der einen Kontrakt beschlug, in welchen ihr Höriger Romatius
von Uri verwHckclt gewesen war. — Orig. St.-A. Aarau. Druck:
Arch. Wettingen 84Q.
106. 1243 1 Mai. — Ritter H. von Schönenwerd \iix\^\x{\ mit Ge-
nehmigung seines Herrn, des Grafen Hartmann des AlUnt von Kibntg,
die Zehnten in Baar, Hinkenberg, Edlihack und andern Orten, die
er vom Grafen Rudalf dem Altem (von Habsburg) zu Lelien hat,
an das Kloster Kappel. Weil der Graf von Habsburg, dessen Auf-
lassung den Kauf erst völlig wirksam machen soll, in entfernten Landen
abwesend ist, verbürgt sich der Ritter von Sthöneptiverd mit fünf andern
Rittern und mit dem Versprechen, auch die Brüder Diethvlm lyid
Berchtold, Ritler, Schenken von Habsburg, den Bürgen beizugesellen,
dafür, dass er den Grafen nach der Heimkehr bewegen werde, gegen
Ersatz aus seinem Eigentum besagten Zehnten dem Abte zu über-
tragen. — Orig. Sl.-A. Zürich. Druck: Gfr. 19, 2$2\ Urk.
Zürich II. 70.
107. H42, Mai, Capua. — Kaiser Friedrich IL bestätigt der
Stadt Cidn , die ilir von Comad dem Erwählten von Coln erteilte
Freiheitsurkunde. Unter den Zeugen: Graf Rudolf {II.} von Habsbufg.
— HuMlanl-BrehoIles VI, i. 45.
X08. tJ4J, Ai»g. J4. Luzern im Hof. — Conrad von Engelberg,
seine Gattin Tilia und ihre Kinder, Ruodeger, Heinrich und Walter
treten alle Güter, die sie vom Kloster Engelberg zu Lehen haben
(jure feodotaU) um lo ff Zürcher Münze an das Kloster ab, und
haben das Gotteshaus Luzern, sowie die Gemeinde Uri (unixfersitatis
de Urania) gebeten, die Urkunde mit ihren Siegeln zu bekräftigen.
Unter den Zeugen: Walter, Leutpriester von Stans, Ritter Walter
36*
von Littau, Ritter M'emtr von Wugelhlo, Ritt« Wtrmr von Sürn^n,
Walter und Burkhanl Schiipfer u. a. Das Umersiegel hängt oicht
mehr. — Orig. Arrh. Engelberg. Druck: Gfr. 9, 202.
109. ti4i, Tor 24. Sf/tf. — Ritter Btffhtold» S<henk von Habs-
hurg, seine Gattin Atielhdd und seine Knaben übertragen mit Zu-
stimmung des Grafen 'Rfudolf III.) von Habsburg, ihres Herrn, den
Brüdern des St. Lazarusklosters in Un' ihre daselbst gelegenen Güter.
mit den dazu gehörigen Leuten, mit allen RechiÄamen unter dem
Beifügen, das*, falls die Brüder diese Güter wegen der von einem
andern eriangtett hohem GerirhUharkeii (de Majori jurisdkiione alttrius
in (isdtm honis ohftntti^ verlieren sollten, der Aussteller gehalten sei,
für einen Eriiatz zu bürgen. — Orig. im Familienarchiv der Rollischen
Erben zu Altorf. Das Siegel Graf Rudolfs, des spätem Königs,
hängt noch. Drucke: Herrgott II, 273; Gfr. 12, 2.
HO. ii4^f -?6. Novbr. — Uirich von Schnabdburg und seine
Söhne B. und R. verleihen ihre Güter in Burschinun (Brusltal oder
Birtschen bei Erstfelden), die sie vom Kaiser zu Lehen haben, auf
Bitte des Abtes und der Brüder von Wettingen an C. und Wer. von
Burnchinnn und ihre Erben mit dem Beifügen, dass sie gegen Zahlung
von 10 Mark seitens des Klosters auf alle Rechte über dieselben
verzichten. Zeugen : Der Edle H.» genannt Wandelbert , und drei
weitere Mitglieder des Konvents von Wetiingen, Meister G,, Leut-
priester am St. Peter in Zürich, Btt., der Schüler, der die Urkunde
schrieb, //., Ammann von Srhnabelburg u. a. — Orig. Arch. Uri.
Drucke: Schmidt II, 191; Gfr. 41, 9; Urk- Zürich II, 94.
III. 1^44. Jan. jo, Lateran. — [Papst Inuocent IV. nimmt
auf Bitten der Äbtissin und des Konvents das Kloster Felix und
Regtda in Zürich^ ihre Personen und Güter, in seinen Schutz, insbe-
sondere die Kirche von Altorf in Uri (Huren) mit all ihren Zubehörden,
und die andern (daselbst befindlichen) Ländereien und Güter. —
Orig. St.-A. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 8; v. Wyss S. 83; Urk.
Zürich IL 100.
Iia. 1^44, Jt*ni /o. Constanz. — Bischof Är/w/irVÄ von Constam
tauscht mit der Äbtissin Judenia und dem Convent in Zürich die
ihm zustehende Quart an den Zehnten, welche das genannte Kloster
jährlich von AUorf und Burgcln erhält, gegen den Kirchensalz zu
37*
Cham. — Orig. Stadt Arrh. Zürich. Dru( ke: Gfr. 8, 8 ; v. Wyaa
S. 84; Urk. Zürich IL ui.
113. ii44, fttii S. CoHstanz. — Bischof //c/rt/zV// von Corts/itns
bcwillipfl der Äbtissin von Zfiridi, in Anbetracht der traurigen Zeiten,
der täglichen Einbussen, des Unrechts und der Bedrückungen der
VögU, welche das Kloster täglich erleidet, die Einkünfte der ihrem
Patronat unterworfenen Kirrlie zu Äitorf, so jedoch, dass sie daselbst
einen bestandigen Vikar iialte. — Orig. Stadt. Arch. Zürich. Drucke:
Gfr. 8, 10; V. Wyss S. 85; Urk. Zürich II, 113.
X 14. 1244 — 52. — V^ (alter) , Leutpriesler von S/ftfis, Werner
von Fä^sh, R. von Winkclried, W. von Bftochs und sein Sohn. Ritter
W. von Aa, Ulrich und W. Stanj^ii, der Ammantt von Nietierwil,
H.^ sein Bruder, B. \'o\\ Wolfensrhienien u. a. wünschen den Räten
der Stadt Ziinrh "^xm^ über die Feinde, und bezeugen dem Kloster
Er/gelber^, das von dem Ritter A. A*on Maschwanden endlose Bedräng-
nisse erleidet, weil sein Stiefvater Ritter P. von Waliersberg sei. An-
denkens ins Kloster getreten wäre, wenn nicht der Stiefsohn sich
böswilliger Weise widersetzt hätte, dass es von dem Vermögen des
genannten Zürrher Bürgers und seiner Mutler nichts erhalten habe,
und besiegeln dieses Schreiben in Ermangtlung eines eigenen Siegels
mit demjenigen ihrer VeriuirnieUn in Liizern. — Orig. Arch. Engel-
berg. Drucke: Busingcr I, 447; Kopp. Urk. I. 1, Vgl. dazu:
115. Ohne Datum, — Petras, Ritter von Waltersberg, erlangte von
Engeltterg eine Pfründe und schenkte dem Kloster nach einigen Jahren
sein Gut in '^enrt Sivamio * (Schwand in Büren?), das jährUch 2 ff
und 3 s. erträgt, unter der Bediiigung, dass der Ertrag an seinem
Jahrzeittag für den Tisch der Brüder verwendet werde. — Notiz
im Directorium cantus. Kloslerbibl. Engelberg. Druck: Kopp,
Urk. n. 130.
1x6. t24$, Juli. Lyon. — Papst Innozenz IV. spricht nach
Einholung des Ratschlusses des Konzils die Absetzung des gebannten
Kaisen» Frirdrirh II. aus und erklärt, d.'iss alle, die ilini fürderhin als
Kaiser oder König mit Rat (-»der Hülfe beistünden oder ihn sonst
begünstigen würden, durch die Tat schon der Exkornnmiukation ver-
fallen seien. — Huillard-Brcholles VI, i, .31g.
1x7. 1x46, vor dtm jo. /an. — Afahti/dis, Wittwe des Bertold
von Ilhuh. schenkt alU- ihre liegenden Güter in Sfltrriz fStiiUsJ und
38'
Muotiatai der Kirche Hohenrain, unter der Bedingung, dass ihr jShrlidi
5 % davon auf Martinstag bezahlt werden und dass ihr das neben
der jtren. Kirche erbaute Haus zur Wohnung offen stehe. H. Wandel-
berf, Mönch in Wettingen, siegelt — Orig. Si.-A. Luzeni. Druck:
Gfr. 20, ,^o6. Zum Datum vgl. Kopp Gesch. II» i, 310.
118. ti46, Novbr. 75. — Herr Rudolf von WiUr (bei Erstfelden)
tibergibt mit seiner Gattin, seinen Kindeni. seiner Mutter und Gnjss-
mwller sein ganzes Gut, das er in WiUr. in den Flühen (rupif/usj und
im Tal besitzt, mit allen Zubehörden. von dem Orte Opplingtn
(Opplital, Erstfelden) abwärts bis zum See, dem Abt tind Convcnt
von Wfithiffen zu freiem Bt-sitz. wogegen der Abt und Ci>nvenl ihr
Gut in A/ot^ion (Maien) sammt 50 ff und 30 s. ihm zu freiem Besitz
übergeben. Zeugen : Werner und Uhith im Dorf fviro), B. Memirs</n\
Pitrtis vtjn B/trhon, Wrrrtfr im WeirtgarUn (in llNca), Ulrich im Dotf
(in Vi(o), C, de Bnrst, C. Schiftdelar, Lud. von WUer, Burckani in
der Gassen (in plaUa) von li'i/rr, Uiri<h in Mittendotf , Llrich von
Zwingern. Die Gemeinde Uri (nniversifafis Uraniat) siegell, — Kopie
im Anh. Uri. Druck: Gfr. 41, ii.
119. /^^7. April 26. Lyon. — Piipst Innozenz IV. nimmt das
Kloster Mnri unter apostolischen Schulz und bestätigt ihm unter
andern Besitzungen die Landereien (nicht die Kirchen) von Buochs,
Sinns, Spreiunbarh, — Orig. St-A. Aarau. Druck: Urk. Zürich II, lOi.
130. w^7. April' 26. Lyon. — Papst Innozenz IV. nimmt die
Abtei Ziii'irh in apostolischen S<'hutz und bestätigt ihr unter andern
Besitzungen die Kitchen von Altorf, Biirglen und Silenen mit den
<lazu gehörigen Caprllen, Zehnten und sonstigen Zubeht'trdcn, ferner
die Höfe von Rnrglen und Silenen. — Orig. St.-A. Zürich. Drucke:
V. Wyss on; Urk. Zürich II, 164.
xai. i24y. Aug. äS. Lyon. — Papst Innozenz IV. beauftragt
i\<&x\ Probst von Ölenhetg, tlie Leute von Sclnvis und Samen, die
laut Mitteilung seines geliebten Sohnes, Graf Rudolf des Altern von
Ilahhnrg , v« )n diesem ^ dem sie nach erhlithem Rechte angehören,
freventlich abgefallen sin<i und Friedrich, dem einstigen Kaiser, nach
dem gegen ihn gefällten Exkomtnntiikationsnrteil leichtfertig angehangen
haben und, obwohl sie hernach ihm wieder Treue geschworen haben,
sich doch wieder seiner Hcrrschafl entziehen und Friedrich beistehen.
A
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3Q'
sofem sie innerhalb einer gewissen Frist nicht zur Einheit der Kirche
und zum Gehorsam gegen den Grafen zurückkehren, mit Bann und
Interdikt zu belegen, desgleichen die Leute der Stadt Litzrn$, wofern
sie mit jenen verkehren und ebenfalls Friedrich anhangen. — ^''Jg-
Vatikan, Drucke: Schöpflin, Alsal. diplom. supplem. 484 ; Huillard-
Breholles VI, 2, S, 567; Wartinann Archiv XIII. S. 126; BcmouUi
Acta Pontificum Helvetica I, 243.
12a. ii4T » Odoher 26. Lyon. — Papst Innozenz IV. nimmt
das Kloster Wettingen in seinen Scliulz, be.siatigl seine Privilegien
imd seine Besitzungen, darunter das Tal Uri (j^aÜrm de Wreti). —
Orig. St.-A. Aarau. Druck: Utk. Zürich II, 182.
123. Vor 1J4S. — Abt Heinrich und Konvent von .SV. Urban
treten alle ihre Besitzungen in Uri dem Konvent in Wettingen zu
ewigem Besitze ab. — Kopie: Kleines Urbar Wettingen, St,-A.
Aarau. Drucke: Schmid II, mi, darnach Gfr. 41, lo, dazu das
Gegenstück :
Abt Conrad und Konvent von Wettingen treten dem Konvent
von St. Urban all ihre Besitzim^en in Wangen zu cwij^cm Besitz ab. —
Orig. St.-A. Luzeni, zit. bei Kopp Gesch. II, i, S. 252, mit deju
mutmasslichen Datum 1256. Da dieser Teil <ics kleinen Urbani vor
1248 geschrieben ist, fällt der Tauscli vor 1248 (lt. Mitteilung von
Hm. Staatsan hivar Herz*)g).
X24. U48^ Ffbr, n. Lyon. — Papst Innozenz IV. bestätigt
auf den Bericht ilcr ihm ergebenen Edcln C, Graf von Toggenburg
und H., Herr von Wattcnberg, dass das sonst im Zeitlichen an
Überfluss gewohnte Kloster Ziuich durcli die Feinde der Kirche in
schwere Dürftigkeit gestürzt sei, die Schenkung des BiiMhofs von
Constanz \\\ belrefT der Rinkünfte der Kirche zu Aliorf (HaUdi>rf). —
Orig. Sl-A. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 11; v. Wyss too; Urk.
Zürich II. 196.
125. U4^, Febr. tt. Schaddorf (scachdorfj. — Abt Conrad und
Konvent des Klosters Wrttingen haben auf Bitte Conrads des Meiers,
gen. JVietnirsrhin, und seiner Freunde und auf das gemeinsame Ver-
langen ihrer Leute durch den Keller Berto/d von St. Gallen und
Bruder Ulrich de AUm den Turm samt dem dabeiliegenden Hofe,
den sie in dem I-and Urt zu Sdtaddorf (sa< hdorf ) zu Eigen Vtesitzen,
dem Conrad Nie mtrschin auf Lebzeiten vtrlichcn. unter der Bedingung,
40*
dass er den Tunn auf seine Kosten unverzüglich wieder in Stand
setze und nach seinem Gutfinden verstarke, so jedoch, dass ihm mit
nirhten gestattet sein soll, Leute irgend welche^s Standes oder einen
der Seinigen in die Pej^tung aufzunelimen. um liegen irgend einen
der Landleute (provinciaÜum) Kriegsaufrulir ins Werk zu setzen, aus-
genommen in den Sarlicn, die seine Persi»n speziell betreffen. Ferner
verspricht der Belclmte. niemals dem Gotteshause oder seineu Ange-
hörigen unter irgend einem Vorwand Schaden von jenem Hause aus
zuzufügen. Im Übertrcluni^falle hat er, falls er nicht in einem Monat
nach erhaltener Mahnung Genugtuung leistet* den Tunn ohne irgend
M'elche Entschädigung für Reparatur und Ausbau dem Abt, wenn er
es verlangt, unverzüglit h zurückzugel>en ; ebenso \erpflichtet er sich,
im Falle eines Aufruhrs gegen das Gotteshaus otler irgend einen
seiner Leute, ihnen das Haus offen zu hallen, daj^egen nicht für
Aufrührer oder solche, die ohne Grund und unrechtmässig Streit und
Zwietracht erre^?n oder sich mutwillig von der Genossenschaft (rom~
muni suoruM hominimi romiiio) trennen. Nach dem Tod des Conrad
soll das Hatis mit Zubehörden ohne ein Recht der Erben auf Entschä-
digung oder Zurückersl;ittung der Kosten dem Klusler frei und
unversehrt heimfallcn, weil der Tunu dem Conrad nicht vermieicl.
noch zu Erblehen verliehen, sondern einfach auf Lebzeiten wohnens-
halb Überlassen worden ist. Zeugen : Herr Rmiolf von Tim, Rndoif
Niemirschiu, Burkard von Schachfiorf, Iltinrith am Sfad f/ti.xta ripam),
Wiilttr und Wt'/f/er, dif Brüder von Tnüli, PHer von Bhrhi, Ulrich
in der Gassen (in plafea) , Conrad SchimhUr, Cuno vim Bürtiein,
li'trmr in» Wttugartcn (in vififa) und andere. Besiegelt wird tue
Urkuntlc von der Äbtissin Jutimht von Zihirh und der Gemeinde
des Tales Uri. Der Zins soll rin Kä.sc im Wert von i s. jfllirlich
sein. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 9, 3. Das Umcraiege!
mit dem Stierkopf von der Seite hängt noch.
126. ti^H, Jnli 6. Constanz, — Bischof //ir///;7(7/ von Consianz
bezeugt den Empfang des päpstlichen Briefes in betrct! der S<:henkung
der Kirclic /w Aliorf an die Äbtissin von Zürich und bestätigt die-
selbe. — Orig. Stadt. Arch. Zürich. Drucke; v. Wyss 1 00 ;
Gfr. lA 20.V
127. U48, Aug. IQ. Gn'inenher^; — Die Edeln //. und M. von
ürüncnbcr^ mit ihren Kindern und iliren Gattinnen A. und £1 geben
4
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41*
I
I
i
in Gegenwart des Subpriurs Cuno und des Bruders Heinrich vou
St. Ürifan und Ritter Rudolfs von Sartun alle ihre Rechte auf das
Gut in Uti (Uren), welclies ihr Höriger Vlrirh, gen. Gntts^Ma, nach
der Gewohnheit jenes Landes durch die Hand des Ammar$ns, den
die Edlen damals daselbst hatten, dem Abt und Konvent von UV/-
fingen verkaufte, in die Hände des Bruders Johanms von Strasaburg,
Mönchs zu Wetiingen, auf. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41, 12.
128. /^v^' O^^' '0- Lvnn. — Papst Innozenz IV. beauftragt
lieu Abt und den Prior von Wettingen und den Probst vom Fahr,
die Äbli&sin und dtn Konvent von Zürich gegen die Umtriebe des
Zürcher Chorherren Johannes von Amen, der sich durcli das föiscli-
liche \'orgeben, die Kirdic von A/totf sei ledig, einen päpstlichen
Brief an den Prior von Gesieien, in der Diözese Stftcn, der ihm die-
selbe Übertrug, erschlichen hat, in ihrem Recht auf diese Kirche zu
schützen. — Orijj. Stadt, Arch. in Zürich. Drucke: v. Wyss 102;
Gfr. 8, !2 (mit dem unrichtigen Datum 12401.
lag. 124S, Dez. S. Bern. — Schultheiss, Rat und Bürger vou
Bern bezeugen, dass Meister Heinrich Faber vnn Rusingen und
Burchani, sein Scliwager. den Gütern zu Wangen und Stettenbach.
die sie vom St. fohannixspitnle in Freibt4rg zu Lehen getragen, gegen
16 af entsagt haben. Unter den Zeugen: Virich von Schumnsberg,
Edler und Ritter, Werner von Schweinsberg, Junker. — **rig.
St.-A. Freiburg. Druc k: Fontes Bern. II, m\.
130. 1248. — Im Einganu: zum ältesten Güterverzeichnis des
Klosters Wettingen, das die Mönche im 21. Jahre nach der Grün-
dung desselben unter Abt Konrad auf Befehl des Abtes Eberhard
von Salem, des Visitators von Wettingen, anlegten, wird bemerkt,
dass dabei ausgen<>mmen worden seien ^-das Gut im Dorf Wetttngen
mit der Kirche und Zubehürden, das sie mit eigener Arbeit bewirt-
schaften, sowie die Güter und Leute im Lande Uri (in provincia
Uren) unt.1 die unter den Bergen Bötzherg und ' Susinhart " und in
tWisintah gelegenen Güter, welche sie damals ohne jede Ansprache
frei belassen ». — Kleines Urbar VVeltingen, p. 53, St.-A. Aarau
(Mitteilg. des Hni. Staatsarchivar Herzog).
13X- ii49* vor 24. Juni. — <9.> Scliolaslicu.s der Constanzer
Kirche und M.. Prior der Brüder in Constanz, laden als Srhieds-
42'
richter in dem Streite, der zwischen der Äbtissin von Zürich und
den Herren Leutprieslem in Aliorf und Bürzeln wegen der Bezahlung
der Quart entstanden ist, die erstere zum endg:üUigen Urteil nach
Constanz vor. — Orig. Stadt. Arch. Zürich. Drucke: v. \Vy&&
S. 104 ; Gfr. Q, J04.
132. vj^9, Jult w. Constanz. — Der Schulherr von Com/anz und
M., Prior der Pre<ligcrbrüder daselbst, weisen als von beiden Teilen
ernannte Srhiedsrirliier in dem Streit, der sich zwischen den Leut-
prieslem von Altorf und Burgtiti einer- und der Äbtissin von Zürich
anderseits über die dem Bischof von Cotntanz zu zahlende Quart
erhoben hat , nach aufgenommenem Zeiigenverhör in Zürich , die
Ansprüche der beiden Leutpricster an die Äbtissin ab. — Orig.
Stadt. Arch. Zürich. Drucke: Gfr. 8. 12; G. v. Wyss 105.
133. i34(), Novhr. 18. Aitorf im Laude f'ri. — Rudolf von
Wiler, seine Schwester Voiicha, deren älterer Sohn Arnold und ihre
übrigen Kinder, verzichten in Folge Ausgleichs eines Streites, der
sich zwischen ihnen und dem Abt und dem Konvent in Wettingen
in betreff des Tausches von Gütern in WiUr und Meien fmnion)
erhoben hat, nach Zahlung von 5 ff Zürcher Münze auf jede weitere
Anfechtung des Tausches. Die Gemeinde des Tales l'ri siegelt.
Zeugen: Keller Bertold von St. Gallen, Werner von llorgrn, Bruder
Ulrich von Alhis, Mönche des Klosters, Herr /?. von Attinghusrn,
Ulrich von Izelins, Conrad von Sdtaddorf, W(>hnhaft in Oberdorf und
andere. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 3. 228. Das dreieckige
Umersiegel rait dem Stierkopf von der Seite und der Aufschrift
[SIG]ILL[UM] VAL[LIS UR]AN[IE] hängt n.H-h.
134» '-'5"* Novbr, ij. Constanz. — Bischof Eberhard von
Constanz untl Projisi untl Kapitel von Brromünster vergleichen sich
in einem Streit, der sich zwischen dem verstorbenen Bischof Heinrich
von Constanz und dem Kapitel von Beromünstet wegen der Zehnten-
quan der Kirchen in Uochdorf, Pfäffikon und Samen erhoben hatte,
dahin, dass das Kapitel gegen Abtretung von Gütern im TurgaUy
KUggan etc. im Wert von 20a Mark aller Ansprüche des Bischofs
auf jene Zehnten gänzlich entledigt wird. Unter den Zeugen :
R. von Brunnen fde Fönte/. P. von Kerns, Chorherren zu Bcromünster.
— Orig. Arch. Münster. Druck: Neugart II, 192.
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4
J
43*
135- ^'''" ^^5^- — '"^bl Conrad und der Konvent \nn WeitiHf^n
verkaufen dem Lazaritrrham in Uri ein kleines Grundstück an der
Gand (in Schaddorfl um i i ff. Zeugen : Herr Rmhlf vun Tun,
Conrad t genannt Zani y der Afarr vun Bürf^eln, Rudolj Nicmirzchin
und Uhrich in der Gassen. — Orig. Arch. Seedorf. Drurke:
Gfr. 12, 5 und 41, 18, mit dem mutmasslichen Datum 1256, Abt
Conra<l regierte 1227 bis 1256.
136. 12^0 — j^oo. — Zinsrudcl der Abtei Zürich im Meieramt
Erstfcldcn (VrsthveJdeu). Schwester Mrch/Üdis an drm Wc^e 3 d. von
den Götcni -an der Heiligen Nussboume», H. Recher 6 d. von der untern
Hofätatt "Vor dem Stege> (Hofstettcn?), Bruder C. Schindclcr 18 d. von
dem Acker ■ Marthulzmat -, von dem Acker • Stigeli " 4 s., von
• Rem*.»IdzOge t> . . . s., von dem Acker •< zen Nussboumen » 6 d.,
C. Swegeltr , C. Unget je 3 d. von den Gütern -- Allenrözen >,
C Kluser 3 (1. von seiner Hofstatt. Werner in der Kilchun je 6 d.
von dem A* ker • zem Wadelacher - und tien» <- Breitenacker -, Vetka
von Niderhofen, C. zer Tanuii je f» d. und Bur. Scho/t/eli 5 d. vom
Acker im Feld, C. ennnt Bachs 10 d. vom Acker am Hengenberg
C zem Berge (Bodenberg, Sonnigberg, Oherberg etc. im ErstfeJdertal.-')
c)Vä B-» Ar. zem Berge 15 d., Jo. von Niderhofen 8 s. v«m dem Acker
•zem Grossenstein ^, Bruder W. ab dem Gnmde \ s. von dem Acker
^an dem Spilboume >, Ulrich am Grunde 4 d. ab *Lenacke^^, Richenz
in mittetn Dor/e n d. vom - Lenbourne ", //. in der MaUe 3 d, von
Lampfringen, A*. au der Rnbi (Rübiberg im ErstfeldertaJ?) 3 d. ab
«£lme> (1300 Ein, Ellbogen bei Buchholz oder im Erstfeldertall,
C. Kluser h d, vi>n - Rcmoldzoeige », //. nid Kilchun i s. von Henge-
berg. Ar. Snler 3'/« s. von den Gütern «ab Bügen* (Bogü, westlich
von Erstfelden ?), C Sarris/a 6 s. vom - Kilchacker * , Walter Meier
(nilliem) x d. vom <Spilboume>, der Meier wjw Ürzschvelden xi s. 4 d.
von den Gütern an '«Sewat» (Seewatte. Erslfelden) und < Lötschach >
(Leutschach bei Wiler), H. Meitr (villiens) 7 s. von dem •Tumacker»
an dem Felde, leni und Bu, Meier 3 Vü s. von den Gütern « ab
Löilschai h i , der Meier in Silencn 2 S Pfeffer. {2<) Zinse von 27
Gütern. Vgl. zur Dalirung Brandstetter, Gfr. 2^, S. 41.) — Orig.
St.-A. Zürich. Druck: Gfr. 22, 271.
137. i^Sh Januar 8, Lyon, — Papst Innozenz IV. bestätigt
den Vergleich zwischen dem Bischof von Co$isfanz und dem Gottes-
44*
haus Beromünstcr vom 17. November 1250 unter wörtlicher Inserining
desselben. — Orig. (?) Arch. Münster. Druik: Neugart II, 192.
138. i^St, Mai 1$. — SrltultheijiS und Bürger von Bern mit
allen ihren Eid^enosstn von Burgund sthliessen mit ihren Freunden
von Liisem wegen des Kriegs, der zwischen beiden war, Sühne und
geloben, fünf Jahre nicht uider sie zu sein, ausser durch iliren reclilen
Herrn, und versprechen ihnen bei Angriffen innerhalb dieses Zeit-
raumes 30 Mann in ihre Stadt auf eigene Kosten einen Monat lang
zu Hilfe zu senden. Wer in Bern oder von seinen Eidgenossen im
BttrgMnd diese Sühne nicht halten will, soll denen von Lttzem keinen
Schaden zufügen, ehe er sieben Tage von der Stadt gewesen bt,
und sein Gut im Umfang des bemischen Gerichts soll von Rat und
Richtern zu Händen gezogen werden, bis er den Schaden vergütet.
Die Benier sollen niemand von Luzem pßlnden, er sei denn Bürge
oder Schuldner. Wer jemanden von Luzem um Blutrache anspricht.
der soll ihn zur Verhandlung vor Gericht ziehen, und will sich dieser
von der Anklage selb dritt durch Eid auf die Heiligen reinigen, soll
er das von ihm nehmen. ^ Orig. St.- A. Luzem. Drucke: Kopp.
Urk, I, S. 1; Fontes Bern. II, S. 339.
139. /.?5*, Mai 4. — Arnold, Vogt zu Rotenburg und seine
Söhne, Ltuiivig. Markwart und Arnold, und Walter^ der Ammann,
der Rat und die Menge der Burger von Luzem geben jede in ihrem
Streite geschh>ssene Verbindung eidlich auf. Bürger, die fürdcrhin
solche üble Verbindungen suchen oder eingehen, sollen um 10 Mark
gebüsst werden tider aus der Stadt auf zwei Jahre verbannt sein-
Entstünde auch ein Kampf ^ innerhalb dem See unter den Wald-
lettten* (a lacn Lucemensi apud intramontanos)^ sollen alle, die dahin
gehen, an einer Befriedung arbeiten und Freunde nur mit Harnisch
und Rat unlersttilzen, aber nicht in Person milfechten bei Strafe
von 5 af. Steht anderswo ein Krieg auf, soll kein Burger dahin
fahren, widrigenfalls er nicht mehr in die Stadt herein kommen soll,
bevor ein aufrichtiger Friede den Streit beendigt hat. — *^ *" i g.
^deutsch und lal.) Stadturch. Luzern. Drucke: Gfr. i, 180; bruch-
stückweise bei Kcipp, Urk. I, S. 4.
140. /J5Ä» Mai (f. — t Conrad Blum (Fios), Chorherrund Lcut-
priester in. Altorf. — Jahrzeitbuch der Probslei Zürich. Stadtbibl.
Zürich, zil. von Kopp II, i. S. 13.
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45*
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I4Z* ^^S^' Octohfr jy. — Philifip, Vogt von Britm gelobt, da
wegen der Erpressungen, die er an den Leuten in Iselhvaltl» welche
unter seiner Jurisdiktion zu stehen schienen , verübte, die Kirche
Interlaken vielfältig geschadigt, die von ihm so heimgesuchten Leute
gänzlith von ihren freien Besitzungen zu entfernen beschloss, mit
seinem Bruder Rudolf, von Mitleid mit jenen Leuten bewogen, gegen
25 ff, die er von ihnen empfangen hat, in die Hände des Propstes
von Interlaken, dieselben, so lange er lebe und sie die Güter dieses
Gotteshauses bebauen, mit keiner Steuer- und Dienstforderung mehr
zu belästigen, sowie die Gerichtsbarkeit, die er als Vogt über sie hat,
in keiner Weise zu veräussern , weder durch Auflassung an den
Herrn, von dem er damit belehnt ist, noch durch Verleihung oder
Verpfändung. Ausser ihm siegeln auf seine Bitte, Ulrich, Leutpriester
in Tun, Conrad t Leutpriester in St. BeaUnhfrg, Walter und BerioU,
Edle von Eschenbach und Pttery Ammann von Hatlr. Weitere Zeugen :
Hart mann , Pfründer in Stam (Stannes) , Rudolf, Leutpriester von
Ascht\ die Ritter Wernher von Steffishnrg und Heinrich von Rudern
(RudenzoK Johannes und Walter von Ried, Hermann, Ammann von
Eschihach. — Orig. St-A. Bern. Druck: Fontes Bern. H, 356.
142. 7^5^, Noi'hr. r6. Lnzem, — Philipp, Vogt von Briens,
verkauft an Heinrich Blasi ein Allod in Burron (Büren, Nidwaiden)
und '^Gmlemmtr> mit allem Zubehör, ausgenommen die Leute, um
40 ff. L'Uter den Zeugen: Johannes von GiswiL — Orig.? Druck:
Girard, Nobiliaire Suisse H, 130.
143. iJ$i , Nov. 21. — Mutter und Gemahlin des Vogtes
Philipp geben zu dem vorigen Kauf ihre Zustimmung, — Orig.?
Druck: Girard, NobiHaire H. 130.
144. Um i2$2. — «Unser Herr der apt (von St. Gallen) hatt
och soldner von Switz und von Ure und darzuo des gotzhus lüt, und
was ain letzi disenthalb Capel uf dem lobel und leit die soldner an
die letzi. das alles des urluges (zwischen dem Abt Berchfold und
dem neuen^'älilten Bischof Eberhard von Constanz) dehain vigent
für die letzi nie in kam, und als das wasser genannt Ziffer gat. >
— Kuchimeisters Nüwe Casus Monasterii saiicti Galli, ed. Meyer
vou Knonau, S. 30. Zum Datum vgl. Anz. für Schweiz. Gesch.
V, I b, I.
46-
145- ^^^ '^S^- Haste. — Walter virn Briais mit sein^ Ge-
mahlin Idtia und allen seinen Miterben leistet auf den Besitz in
Uri oder Hasie oder an irigend einem Orte, den Ritler Arnold von
Brieiis der Kirche des heiligen Lazarus übertragen hat, freiwillig von
der Gemeinde des Tales HasU Verzicht, deren Ammann P. die
Urkunde besiegelt. — Orig. Arch, Scedorf Drucke: Gfr. \2, 2
und 41, 14. Vgl. das Jahrzcitbuoh von Scedorf, das den Hcmi
Arnold von Briens an die Spitze seiner Wohltltcr stellt und zum
25. März bemerkt: * Herr Arnold, Ritter, Edler von Briens, der
Gründer dieses Hauses verschied.» Gfr. 12, .S5 und 5Ö.
246. i2$i. Samen. — Gottfried, Graf von Habsburg, verpfändet,
mit Zutitimmung seiner Brüder, dem Heinrich Blnsi für 20 g sieben
Ziger von ihren Gütern im Samertal (Samtai), von welchen vier
in Kmts, n^mtich zwei von H. dem Wirt \tahrmarim), einer von
dem Sohn der Richenza, einer von Heinrieh UnJr.rßuo, dann drei ze
Forste (Forst, Schwändi) zu entrichten sind. Zeugen: Wer. von
Bmrhs, Ritter, Rudolf, der Ammann, Wer. von Samen. Walter von
A'f/i:is7iul. — (_) r i g. Arch. Engelberg. Druck: Herrgott H, 300.
147. /JJ7.- — Ein brieff, wie graff Hug (statt H. =r Hart-
mann) von Frobnr^ die von Sxvitz irs eides lidig seile, und verihl,
das sü den von Hahspnr^ angehörerit. ■ — Regest, des Arch.
Baden aus dem XIV. Jahrhundert im Haus-, Hof- und Staatsarch.
Wien. Druck: Kopp, Gesch. H, i, S. 73«^.
148. 12$^^. fanuar jq. Bern. — Ulrich, Herr von Wartenstein
und Gemalilin verkaufen dem Johannilerhaus Buchsee ein Eigengut zu
Urtenen. An der Spitze der Zeugen: Heir Ulrich von Schweinsberg.
— Orig. St.-A. Bern. Drucke: Solot. Wochenblatt 1831. S. 398;
Fontes Bern. II, S. 357.
'49- ^^53' A"' 4' Lenzhurg. — Graf Hartpnann der Jüngere
von Kiburg verzichtet zimi Seelenheil seiner Gemahlin, der Gräfin
Anna (von Rapperswil) (vgl. Herrgott II, 303) auf alle Ansprüche
an Leute, welche das Gotteshaus Wettin^en im Lande Uri besitzt,
imter der Bedingung, dass die Klosterbrüder für sein, seines Solrnes
Werner und seiner Freunde Huil und Leben, sowie für die ewige
Ruhe seiner verstorbenen Lieben beten. Sein Oheim Hartmann
siegelt mit. — Orig. Anli. Uri. Drucke: Solot. Wochenbl. 1830,549;
Gfr. 5, 22-.
4
4
4
Ä
47*
ijo. ^'^54» <'or jo. April. — ElUabeta von Ggrzepuee, die Ge-
mahlin Burchards von Bflp^ entsagt allem Anspruch auf die Güter
und Leute in Uri, welche Äbtissin Judr.ntit und Kimvenl in Zürich
von ihrem Gemahle gekauft haben, und gibt zu diesem Kaufe ihre
Zustimmung. — Orig. Slüdl. Arch. Zürich. Drucke: v. Wyss iiO;
Gfr. g. 204.
151. US4, Juni 7. Schivis. — Bis* hof Eberhard von Cotistauz
weiht von neuem die Kirche des heiligen Lazarus in Seedorf und
bestimmt den lo. August als Kirchweihtag. — Orig. Arch. Seedorf.
Drucke: Gfr. i, t^i.
^S^* '^5^i April 2^, Hof Zürich. — Äbtissin Mechthiid und
Konvent von Zürich verleihen dem Kloster Frauental die Zehnten
in Chntnau gegen jahrlichen Zins. Unter den Zeugen : Burkhard,
der Schreiber, Leuipriester in Attdorf, der Meier von Bärgein, —
Kopien Arch. Frauent;il und Aarau. Drucke: Neugart, Cod.
dipl. IL 2iO\ v. Wyss ijy.
153. /.?56, Jtwi. — Cottrad gen. von Wiier im Tale Schwis
fSwiies) und seine Gattin Judenie verkaufen ihren Hof in Rivers
(verschw. Ortschaft zwischen Kirchberg und Adlisweii am Zürichsee)
mit allen Zubehurdcn den Schwestern von Marienbrrg daselbst für
12 Mült Kernen «»der Ö Mtitt Kernen und 4 Malter Hafer, jahr-
lich auf St. Michaelis an den See zwischen Zürich und Morgen zu
liefern, mit dem Beifügen, dass der Konvent gegen Zahlung von
2V2 M«irk Silber pro Mütt oder Malter oder von 30 Mark insge-
samt die Geircidelieferung ganz oder teilweise ablosen kann. Kapitel
und Ritte von Zürich siegeln. — Orig. Arch. Wurrasbach. Druck:
Gfr. 30, 186.
154. i3$t, Aug. 6. — Graf Gottfried von Habsburg bezeugt,
dass Ritter C. von Wulflingen vor Graf R/udoif) von Hahsburg
bewiesen hat, da.ss ihm die Güter am Bürgenherge als Erblehen
gehören , dass er sie von den Brüdern Hesso und Otto gesetzlich
erworl>en und dieselben dem Spitid St^ Johanna in Hohenrain duri:'h
die Hunde seiner Herren, der Grafen von Habshurg, aljgetreten hat.
— Orig. Sl.-A. Luxem. Druck: Kopp, Urk. I, 7.
155. iJ5(ffJ. Sept. s. — Äbtissin M.[echthiid) und Konvent von
Zürich überlassen unter Beirat der MiniUeriaien und Amtsleute (afp"
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fialium) den Acker, gen. Chtzzehn Riili bei Altorf in • Heiigarlcn»,
den Rkhetna, H, Ouzzehrs sei. Tochter v« »m Kloster um einen jähr-
lichen Zins von 28 cl. zu Erbe (jurr hrmiitario) besessen und unter
Zustimmung ihres Gfllien Pffrr in die Hand der Äbtissin aufgegeben
hat, auf deren Bitte dem Heinrich gen. Henzin zu freiem Eigentum
(libere et absolute jure proprietario perpetuo possidendiim) » wogegen
Rifhtnza mit ihrem Gatten ein Grundstück Langcnaeker im Ältorfer
FfU, das sie bisher zu tigen besessen, dem Kloster als freies Eigen
übcrla.ssen. Zeugen : B.furchardj . Lculpriestcr in Altorf und seine
zwei Vikare //. und C IV.fenierJ der Meier von Stierten , Rudolf
von Tun, Ritter . von Biirgeln und Altorf die Meier, B.furchardj
Sehüpfer i Chuno Schümel u. a. — Orig. Arch. Uri. Drucke:
Gfr. C), 5; V. Wvss 120. Zum Datum vgl. Kopp IT, 1, 257,
156. /J56. vor 24. Septbr. Hof Luzeni. — Ritter Walter von
Ltela überlässt dem Gotteshaus Luzern die Voglei des Gutes BikwiL
Unter den Zeugen: Burchard von Wolfensehiess. — Orig. Stiftsarch.
Luzem. Druck; Gfr. I, 190.
157. t2$6. — Graf Lndxcig vön Ftoburg gcnelimigl für sich,
seinen Sohn H. und seinen Neffen Liuhvig einen Tausch, der
zwischen dem Abi und Konvent voi» Engtlherg und Walter von
Rftiihrieden betreffend Gtller in Berg^chrvanden, welche Junta^ Wahers
Gattin, besass. und Güter des Klosters bei Staus stattgefunden hat. —
Orig. Arch. Engelberg. Druck: Solot. Wochenbl. 1824, 204, wo
nach einer von Hm. Stiftsarchivar P. A. Vogel mitgeteilten Abschrift
juxta Stans, Z. 9, durch Berchisivando zu ersetzen ist. Regest:
Engelberg im XII. und XIII. Jahrb., 147; Kopp II, i, 199.
158. /J57. Febr. t. Ebikon, — Conrad, Edler von Eschenbach,
verzichtet auf den (von Engelberg erkauften) Hof zu Hunivil (Huwil,
Gemeinde R»'>merschwil, Kl. Luzem, nicht Himwil in Giswil, vgl. Urk.
Zürich II, S. 6k Unter den Zeugen: Herr Walter von A. —
Orig. Arch. Engelberg, augef. bei Kopp II. i, 228. RegeS"!:
Engelberg im XII, und XIII. Jahrhundert, 148.
159. i2S7f f^^l>^' -J-- — Ulrich von Riissegg, vom Landgraf des
Aargaus eingesetzter Richter, urteilt in einem Streit, der sich wegen
eines Gutes am Bärgen zwischen dem Meister und Konvent des
St. Johannes-Spitals von Hohenrain einer- und Ulrich gen. Stangli
Ulli! IL Von lihntrun (Isenringen, Gd. Beckenried) anderseits erhoben
hat, zu Gunsten der Erstem und gebietet dem gen. Uiri<h und
H. bei Strafe der Ächtung, jene in ihrem Besitz nicht mehr zu
beunruhigen. — Ox'\%. St.-A. Luzeni. Druck: Kopp, Urk. I, 8.
160. ii$7> Mai 8. Luzeni. — Die Edeln Waifer und Conrad
\<iXi Eschibaeh verzichten auf die von Etigeiherg erworbenen Güter
zu Ilutnvii und Horken. l'iuer den Zeugen : Waikr Statif^li und sein
Bruder Ulrich und sein Sühn W. — Orig. Anh. Engelberg, Aus-
züge bei Kopp Gesch. II, i, S. 228: Liebenau, Engclberg 148.
161. ^^57* /w/// 5. Constanz, — Magister Hermann, Kanonikus
von Constanz, entscheidet im Auftrag von Bist hof E.fberinui) von
Qinstanz einen Streit zwischen dem Abt und Konvent von Kappfl
und Ritter Johannas von Buorhx betrefi'end das Patronalsrecht der
Kirche zu BtinwiU dahin, dass dasselbe dem Kloster Kappe! gehören
soll. Ritter Johannes von Buochs u'ar niclu vor dem Urkunder
erschienen und hatte sidi nicht vertreten lassen. — Orig. St.-A.
Aarau (Muri).
l6a. ii^-j, Juni 6. Gottlieben, — E.(berhari),'2i'i%r\\o{\'onConstaHz^
bestätigt den von Magister Hermann von Schaffhiiusen, Kanoniker von
Constanz, gefällten Urteilsspruch zwischen dem Kloster Kappel und
dem Ritter Johannes von Buochs. — Orig. St,-A. Aarau <Muri).
163. 7257, Juni. — Die Brüder Walter und Afarkwani von
UWht/sen geben ein ihnen zu eigen gehöriges Gut zu A/pnach in
Vntenvalden (in intramontanis) mit Zustimmung ihrer SiVhne, s<twie ihres
Getreuen, des Ritters P. von Stritschivanden^ der dasselbe zu Lehen
trug, in die Hände des Meisters Heinrich von Kerns auf. Zeugen:
Herr Ritter RudoiJ von Tuna^ Herr Peter von Sfri/sehwam/en, Herr
Ulrich von (rrünenher^ und 15 andere Edle und Unedle, darunter
Walter Sfanj^ili und Werner am Staä (ju.\in Ripam), - — Orig. Arch.
Engelberg. Druck: Gfr. 14. 241.
164. /.?57, Oct. j. Luzern im Haus des B. Statiner. — Die
Grafen Gottjried, Rudolf und Eberhard von Hahsbunr verkaufen \\\\
ihre Getreuen RudolJ^ <Jen Ammann von Samen^ Konrad und Waltet
von Mafgumeilon ihr Gut in Satnen von 9 Zigem Einkünften zu
Jreiem Besitz und versprechen, wufrrn <las Gut veq^fändet oder ver-
setzt wäre, dasselbe ihnen frei und ledig zu Übergeben, wofür im
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Notfall Graf Rudolf mit dem jungem Vogt von Göskon und Ritter
C von Wiiißmgen sich in Sempack als Geisel zu stellen hat —
Orig. Arch. Engelberg, Druck: Gfr. 14, 242.
1 65. Ofinr Dait4m, rermuil. j. Oktober 1257- ^ Die Brüder
Gottfried ^ Rudolf und Eherhnrd \on Jiahsiiurj;, verSussem an ihre
Getreuen Ulrich HnsUr wm Alpnach, die Meister Heinrich von Kerns
und Burkhard von Zubcn, an Rudolf den Ammanu von Saruet$^ fCott'
rad von EiuxvHc^ Walter von Oberdorf und Meister Heinrich ira Feld
(in prato) ihr Besitztum in Vntemmlden (in luiramontamsj, nämlich
zu Älpnach die Erträgnisse von 4 Zigem, in Kegiswile von zwei s.
minder als ebenfalls vier, und zu Sornen von lo'/s Zigem unter
denselben Bedingungen wie oben. — Orig. Arch. Engelberg. Aus-
zug bei Kopp, II, I, S. 204.
166. 1^57, Dezbr. 33. Altorf in der Gebreiten. — Graf Rudolf
von Habshur^ , Landgraf des Elsass, und die Landleute von Uri
Urkunden, dass er, Graf Rudolf mit Bitte und Rat der Landleule,
gcnieiulich die lölliche Fehde zwischen dem Geschlecht der Izelinge
und dem Geschlecht derer von Gruoba versöhnt hat. 20 Mann von
jedejn Geschlecht haben die Sühne beschwtircn, auf Seiten der Ize^-
linge: Izeli und Ulrich, sein Oheim, Chuna^ Ammnnn des GmteshauseÄ
Wettingen, Chnno von Beroldingen, W. von Siigrlin, H. in Mitemedorf
Walter und H. von Richeliugen, Chuno, H. und C, die GurtenelUr,
Meister C. und U sein Sohn in Oberendorf, //. von Rüti, W. von
Ribcshtisen , H nffen Boele, H. und C, von Siseneun, Ar, Meister
Werners Sohn von Brunnen, P. Wcrra ; auf Seiten der Gmoba .-
C, W.^ H und /'., Gebrüder vim Gruoba^ H. von Huniselden, R, von
Toerlon, B. Schümel, Ar. Zuchese, C. Zuchesc^ C der Fiirsto, Walt.
an dem Luzze, (Z an dem Lnzze, C. von Mnngingen, R. von Talacheret
C. von Ru^^an^inen , H. an der Spilmattc, C. von Wolß'geriugett^
C. oben im Dorf, W. und fngolt von Bauett. Wer diese Sühne
bricht, schuldet unter Bürgschaft der Zwanzig, die geschworen haben,
dem Grafen und dem (andern) Geschlechte je Oo Mark, ist meineid,
in des Papstes Bann und des Reiches Acht, ehrlos und rechtlos
und soll als Mörder gerichtet werden. Zur Wahrung des Friedens
sind 4 Mftnner gesetzt: Herr W. von Silenen, Herr R. von Tuino^
C. der Mcirr \ on Bür^lcu und Ä der Schiipfer, Zugegen waren ;
Herr Wal. von Wolhnscn , Herr R. von Balm , Ul. von Rü^scgg^
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Herr Orioif von UzüigeHj A\ von Hunohergy R, und Johannes von
Küssnach^ Hartmann von Baldegg und andere Riller und Knechte.
Graf Rudolf und die Landleute von Uri siegeln. — Orig. verloren.
Kopie: Tschudi, Autogr. Zürich. Drucke: Tschudi. I, S. 155;
Hergott II, 335; Schmid I, 2i\\ v. Wyss 136; Gfr. 41. 19.
167. ^258 y Mai 30. Aiiorf unter der Linde. — Rudolf Graf
von Hahxburg, Landgraf im Eisass, erkennt unter Zuslimmung der
Gemeinde des Tales L'ri durch endgüUiges Urteil dem heliu, seinem
Oheim Vbieli von Srhaddo rf znhew. JzeJi und ihren Milhelfcm, gem-'lss
der Von ihnen freiwillig angenommenen Verpflichtung für den Fall
eines Friedensbruches, zur Strafe für das von ihnen begangene Ver-
brechen alle liegenden und fahrenden Güter ab und spricht alle
Güter, die sie bis dahin nach Erbrecht vom Kloster Zürich besassen,
der Äbtissin zu, legt dem helin^ seinem Oheim, ihren Gattinnen
und Erben ewiges Stillschweigen auf, führt die Boten der Äbtissin,
den Leuipriesier //. vom St. Peter und Jakob Miiihur namens der
Äbtissin in den leiblichen Besitz der gen. Güter ein und verbietet
bei Androhung des gOttHthen Gerichtes und bei Verlust seiner Huld
und der Be"liachtung des Friedens, die Äbtissin in ihrem Besitz zu
beunruhigen. Zeugen: Wal. von Wolhusen^ C von Wedisivil^ C von
Göskon^ Vltich und Markivard von Riisseggy Wrtner von Attinghuseny
Edle, Johannes \'i»n Uüttikon^ Ulrich von Hertenstein^ H. von Baldegg^
R. unil Jo. von Kiissttachy Unner, <ier Meier von Silenen, und /?. von
TitnOf Ritter, B. Sehüpfer^ C, von Bnrglen^ Waner von Ortsfeld^ die
Mficr, Ar. von Gronon und die Gemeinde des Tidcs. — Orig. St.-A.
Zürich. Drucke: Kopp, Urk. I, 10; Gfr. 8, 14; v. Wyss 13Ö.
168. /-?59, Jtdi 10. Ziirieh — Äbtissin Mechthild von Zürich
genehmigt die Veräusserung von Gütern im Rcithoh. Unter den
Zeugen: Burchard^ Leutpriester von Altorf. — Orig. St.-A. Luzem
(Rathaiistn). Drucke: Gfr. 2, 53; v. Wyss 144.
169. 12$^^ Juli 38. Ebinkon. — Heinrich von Utidegg^ Conrad
und HiltfmUU seine Sohne, und sein Enkel verzichten mit der Gemeinde
Ehikon auf die Vngtei und Güter im Reitholz. — Unter den Zeugen:
Bnrchnrd Stanncr, Konrad Sarner. — Orig. St.-A. Luzem ^Rathausen).
Druck: Gfr. 2, 54.
170. /J59, August, — Die Grafen Rudolf und Gottfried von
Habsburg bekennen, vom Gotteshaus Murhaeh eine Reihe von Lehen
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zu tragen , darunter die VogUi des Kiosters Luz^m und den Hof
dieses Ortes (riHaeJ, die VogUi in Lattgenxanti^ Honv, Knerts, Sftinst,
Afafters, LitdtUt Eminffh Mfggtn, Kihxmvh, Lnnkuff, Haldencangen ,
Rein, Eolfingen (Alpnach und Giswil sind nicht genannt). — Au-s
dem Feudenbuch Murbach. Druck: Schöpflin I, 427.
171. 12$^. — Mechthildt Witwe des Vogtes Cwio von Britm,
entsagt mit iliren SOhnen aller Ansprache auf ein von Cuno ver-
kauftes und von dem K.lufer der Propstei Ititeihkcn vergabtea Gut,
Unter den Zeugen: H. von Rudenz (Ruthenze), Priester, Chorherr
zu Interlaken. — Orig. St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. II, 494.
17a. ;j6ö. Äf*rii jö, Kappe.!. — Heinrich, Dekan in Samen,
und sein Icibliclier Bruder, Ritter Johannes von ßnorhs, verzichten
darauf, in dem zwisrlien ihnen und dem Gottesliaus Kappri wegen
des Patronatsrechtes Jor Kirche Beimvii obschwcbenden Prozess zu
appeIHren und fthergebrn dasselbe zu ihrem und ihrer V*orfa!iren und
Kinder Seek^nheil dem Kl<ister Kappd zu freiem Besitz, Heinrieh und
Johannes von Buochs, die Äbte von Mttri \x\\k\ Wettingen siegeln. —
Orig. St.-A. Aarau (Muri).
173. ijbo, April 29. Zürich. — Burkart. Leutpriester ii» Alforf,
Chorherr in Zürich, und der Edle Rudolf xoxx Mazingen urleilen ak
Schiedsrichter in einem Streite zwischen der Äbtissin Mechthild und
dem Konvent von Zürich einerseits und Ritter Hrinrieh, dem Meier
in Mur anderseits über die Pflichten und Rechte seines Meieramts,
da der verstorbene Vater des Hciuriih sich mehr als gebührlich an-
raassie. Der Meier soll vrtr allem fleissig darauf acht haben, dass
die dem Gottesimus gcschukh'ten Zinse an Getreide. Pfenningen,
Sciiwemen etc. voUstilndig eulrichlet werden, damit ditsselbe nicht
durch seine Nachlässigkeit an seinen Zinsen Abbruch erleide. Ferner
sc"»!! der Meier nicht wie sein Vater, von den Sclmpi^issem den Fall
fordern oder empfangen, sondern bloss 4 s. von den Erben als Ehr^
schätz. Von tien im D<irfe sitzenden Eigeuleuten der Kirche, die
keine H''5fe oder Güter haben (qui non sunt glcbarii vel ascripticii "wXxkX
so in einem alten Urbar der Abtei übersetzt^ und Usxidelingc hcisscn.
siill or aucli nichts unter dem Namen des Falls verlangen. Die Aus-
gaben für die Mahlzeit, wenn am St. Andreas-Fest die Scliweine
gebracht werden, werden als dem Klcjster allzu nachteilig, ganzlich
verboten. Das Amt des Forsters sf»ll die Alnissiii auf die Präsentation
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«les Meiere und der Dorfgenossen verleihen und davon den Ehnchatz
empfangen ; ein weiteres Reclit auf dies Amt und die dazu gel»Arige
Sthuppüsse steht dem JIcief nicht zu, ebensowenig^ hat der Meier
ein Recht auf i!iis Amt des Hirten und die dazu gehörige Schupposse,
ofler auf die Fischenz und die dazu geh<5rigcn Schuppossen, Acker,
Fülle und Ehrschatzc. Zwei Mfltt Getreide , die sein Vater aus
schlecliter Gewohnheit nahm, soll er auch nicht mehr nehmen, auch
nicht die Milch, die er am Freilag von tleu Ziegen zu nehmen
gewohnt war. Dagegen erlüssi ihm die Äbtissin das Tischtuch und
das Hundtuch, das er jahrlich zu entrichten schuldig war, ebenso
zwei Miitl Kernen, genannt F.lsasskenien, ein Scliwein von o s. Werl
und Vi im Hof zwei Malirr Hafer, zwei Mütt Spelt untl zwei Mült
Koni. Unter deii Zeugen: H., Leutpriester von Buochs. — Orig.
Sta<h. Arch. Zürith. Druck: v, Wyss 149. Vgl. S. 174,
174. i26i. Januar it. Konstanz. — Die Richter der Kirche
Konstanz entscheiden in einem Streite, der sich zwischen Ritler Rmiolf
von Kiissnadi und den Spitalbrüdeni des heiligen Lazarus in Uti
wegen einiger Güter in Ohrrdorf ^SeediirOi die Riller Johannrs von
Srct/or/ zu Lebzeiten besessen, erhoben, zu Gunsten iler lcty.tern. —
Kopie: Abschriften buch im Archiv Seedorf, Drucke: Gfr. 12, 5,
un<l 41, 21.
175. u6t, A/>n/ j^. Lnzfnt. — Graf Hart mann der jUngerc von
Kibttri^ griu'hmigte einen Kauf zwischen dem Kitter ^'///i// von Ilerteustein
utui dem Klnster Rathausen. Unter den Zeugen: Ihinrkh vim AI/mach,
Bürger von Luzem. — Orig. Sl-A. Luzem. Druck: Gfr. i, 305.
176. 1261, Mai 2a. Hcromtinster, Wcntcr, EiWvt v<in Attin^ftusen»
urkundet, dass der Streit, der sich zwischen ihm uml ilmi Propst R. und
dem Kai)itcl \'on Beromihister Ober Besitzungen in ^isinkon, Morsrhach
und aiKlern Orten des Tales Cri und die dazu gehiJrigen Leute und
Rei;hte erhoben hat, in <ler Kirche zu Zürich durch erwählte Schieds-
richter geschlichtet wurden ist, übertragt dem genannten Propst und
Kapitel speziell für tieii }\\X:ax f<*hanms des Täufers und der Evangelisten
eine Schupposse in Asch (am Hallwilersee) und verzichtet für sich,
seine Sfthne und Erben auf ;dte Ansprüche auf die genannte Schupp<isse.
Auf seine Bitte siegelt der Edle Marknard von Woihtucn mil. —
Kt»pie Stiftsarch. Bernmünster. Dru<:ke: Gfr. j, J73 u. 41, 22.
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177- /-^Ö^» Jitii S- Gehreiie hei Zürich. — Der Rat von ZüritM
fallt einen Scliiedsspru* h zwisdien der Abtri und Otto de Porta. Unter
den Zeugen : Burkhard, Lcutprieslcr von Aitorf. — Orig. St.-A.
Zürich. Druck: v. Wvss, S. i6i.
178. t26i, Stpthr. it. Ltnern. — Pntpst Wilhflm und der Konvent
des Gotteshauses Luum ennahnen die Gemeinde der Pfarrgenossen
in .9/r7/w und Bimrhs ftoiiimitatcfn vestram), den Bftiohi von WoJ/tn-
srhiessrtt und Genossen nn ihrem Recht im Flusse Aa, daä sie vom
Gotteshaus zu Erbe besitzen, in keiner Weise zu beeinträchtigen. —
Orig. Slifts-Arch. Luzem. Druck: Gfr. i, 5g.
179. Ca. 1261. — Herr Bfrrhtold van Wolfatschiesxni stiftet ii»
das (Jr»tteshaus Engriberg den vierten Teil der Bahialp ^Bannalp),
der jährlich 6 s. abwirft, für seinen Vater Egelolf sei. und seine ver-
storbenen Brüder Heinrtfh, Burchart, Antoid und Egeioif. — Datuin-
losc Nutiz im Direktorium Cantus, Klosterbibl. Enjjelberg: im Auszui^
gedruckt bei Ki)pp. Urk. II, iji».
180. t26t, Oktoher 2. Litzent. — Peter Schneider von Luzern
ven*ahrt sich gegen Ansprüdie des Klosters Kappe! auf die Besitz-
ungen, die er dem Kloster Rathnsen j;est:henkt. Unter den Zeugen:
Hfeiftrifhi, Deknn in Sarrteu. welcher mitsiegelt^ Joßtaunes V(»n Giswi/.
— Orig.: St.-A. Luzem (Ralhausen). Druck: Gfr. 2. 56.
x8x. 1262, Januar 3. Zürich. — Äbtissin MechthÜd von Zürich
Übertr'lj^t die Zehnten in Chatnnu dein Kloster FranentaL Unter den
Zeugen: Burkhard, Leutpriester in Altotf. — Orig. Arch. Frauental.
Drucke: Gfr. 3, 120; v. Wys* 164.
182. 1262, Januar /?. — Bischof ^Ä^r^dr// von Konstanz gestattet
auf Bitten des Abtes von Frienisherg den in der Pfarre Steinen ira Tale
Scßnci: (Switz) Wi)hnhuften Schwestern des Cistcrzienserordens, ein
Bethaus und andere zur Wohnung nötigen Rriunilichkeiten anzulegen,
die Personen des Künverit> w\\\\ des Gesindes ira eigenen Kirvhhof
zu begraben — in allem amkni die Rechte der Pfarrkirche vorbe-
halten — und liegendes und fahrendes Gut zu enterben. — Orig.
im Klosterarchiv St. Peter auf dem Bach in Schwiz. Drucke:
Gfr. 7. 47-
183. tj6j. Febr. 1^, Hugstein. — Abt Berrhtoid von Murbach
gibt seine Zustimmung dazu, dass Probst Wiihchn von Lusem die
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Alp Mon/eld gegen einen ;iuf St Verenentag zu entrichtenden Jahres-
zins von drei Sianser Zigem dem VÄWer Johannes vt>n Bnochs. Rwiolf
vnn Tolikon, den Brüdern Ruiiolf und Hfinrirb vcm Reischrieden , dem
H*'iffrith von Isnenitf^vn, dem Ulrirh genannt Whnann und dem Durchan/
von Lielibach nach der Gewohnheit der Luzemerkirohe zu Erbe ver-
liehen hat unter der Bedingung, dass, falLs der Zins nicht zur fest-
gesetzten Zeit enriclitet würde, die Genannten oder ihre Nachfolger
fftr jeden Ziger 3 s. Busse zu bezahlen lial^en. — Kitpie in der
Kirchenlade Stans. Drucke: Gfr. 24, 326.
184. 1262, März 7. Viferbo. — Papst Urban IV. nimmt das Kloster
Rofhamru in apttstolisthen Sihutz, und )>estätigt seine Besitzungen,
ilarunter diejenigen zu HonviU { W'il zu Enncrhf trw) , Rato/fingen
(Hartolfingen bei Bürglen, Uri). Htuitringk (Seelisberg), Wclmcingcn
(wo?), in dem Wik (Wilcr, Rrstfolden ?). — Orig. St.-A. Luzen»,
Rathausen. Drucke: Gfr. 2, 5!^. Zu den Ortsbcslimmunffcn vgl.
Brandstetter. Gfr 3Ö, 273 ff.
185. /^Öi. nach 28. Juli. — ^ Dümach starb graf RuodolJ von
Rappcnwilie und Hess der nun ain tocbter und ain Iragent wib. Der
hatt och schoen Ichen \ < in disem gotzhus ze Stint. Gailrn und ist
das die bürg ?:e Rapi*crsjciUi- und stat in der March und anderswa.
Also sprachent die lüt zc RapenjviUe : ir frow trüeg, und lietl er
enhain recht darzui». e das man wissi, ob si ainen sun i>der ain
Im hier trüeg. Also sandt er, was er lüt möcht han in die Mark
und wolt si betwungen han; und w;« der hopther graf IVoZ/nim von
Veringen, graf W'oIJnrfz sun. Do was RaprerhUwilUr hobtlierr WalÜUf
von Vaiz und gewau der als vil lüt von SwiU uml von Glarus und
von Kuncalhen^ das unser lüt entwichen muossteud Über das wasscr
herdaii unil etwa vil lütes ertrank und «xh sust verloren wurdent.
Und ilo die frow genas* di> gcwan si ainen sun. Do was die an-
sprat lie ab.- Kuchimeisier, ed. Meyer v. Knomiu« S. 'SS, Graf Rudolf
von Rappcrswil starb am 2Ö. Juli 12O2.
186. /JÖ^?, Januar tS. Tahvil. — Herr Wal/tr von Klingen,
Herr Rudolf von Wediswil, Herr Ulrich von Rnscgg^ Freie und Ritler»
Herr Ilttg Bockli, Chorherr in Zürich, und Herr Jacob Mülner, Ritter,
urteiieii als Schietlsricliter, ilass die Freien vun Srhnabelbnrg kein
Recht an dem Forste bei der SihI haben und die Äbtissin ihn mit
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Bann, Twing und Nutzen besitzen soll, wie bisher. Unter den Zeugen :
Herr Burkhard von Aiiorf, Priester. — Orip. slädt. Aali. Zürich.
Druck: v. Wvss, i08.
187. 136U A>7'. jj. Zürich, — Äbtissin Mfchthibi und Konvent des
Stiftes Zürirh und die Chorherm desi^elben haben wrgen des Abbruchs
VI in Zinsen, den der Krieg der Grafen />. und //. vnn 7oi(gf9ihurg
und Wm/fftherf; uml der Streit |;fgen Rutlotf von Manesse^ der die
Leute der Kirche in Wipkingtn plünderte, für d;is Stift zur Folge
gehabt hat, mehrere Grundstücke des Klosters in Helferswil und die
Mühle 7M Hor^tn verflussert un<l veqjfilnden nun zu ihrer Wiciler-
einbringung an die Meister Heinrich^ den Leutpriester am .SV. Ptter,
und U/rkh. genannt Woificipsch » stiwie an Frau (Bfriha) von Kempten,
Kustos, die Zinse ihrer Meierhöfe in Altorf untl Biirgeln, die jährlich
J4 Mark ertragen, auf ein Jahr, so dass dieselben im Schrein des
Klosters depi>nirt und zu nithLs amlerem als zur Wiederen^'erbung
der verkauften Güter veru'endet werden sollen. — Orig. Sl.-A. Zürich.
Drucke: Gfr. O1 ^>; v. Wyss, S. 172.
x88. 1263» ^ov. 12. Zürich, — Äbtissin Mechthild und Konvent von
Zürich verkaufen dem Meter von Horden die Mülile daselbst zu Erb-
lehen. Unler den Zeugen; Bnr., Leutpriester in Aliorf. — St.-A. Zürich.
Druck: v. Wyss, 173.
189. U64, April $0, Orvieto. — Papst Urban IV. gibt dem Cantor,
dem Siliulmeister und tlem Chorherm Heinrich von Ifegcmlorf in Btisel
den Auftrag, in dem Streit zwischen dem Ritter Rufioifxdw Küssnach
und den Liizaritern in Un\ in welchem der erstere an den Erzbischof
von Mainz appellirt hat, worauf dieser die neue Untersuchnng dem
Propst imd dem Katitor an der Kirche Zürich übertrug, die Brüder
aber erklärten, nitht mit Sii berheit in Zürich erscheinen zu können
und Berufung an den Papst einlegten, alles, was seit der I3erufung
vorgeganj;en, als ungültig» aufzuheben, in der Sache selbst aber ohne
Appellation nach dem Inlialt der frühem Briefe zu verfahren txler
dann die Parteien an die ersten Richter zurückzuweisen und den
Berufenden in die Kosten zu verfallen. — Orig. Klosterarch. Seedt>rf.
Druck: Gfr. 12, u.
190. ;j6./. April jo. Orj'ie/o. — Urbau IV. gibt dem Propst bei
St. Leonhnrd in Basel den Auftrag, in Folge der Beschwerde der
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Lazarilerbriider in Aiamania^ dass Ländereien, Einkünfte, Besitzungen,
Weinberge und andere Güter des Spitals an manche Kleriker und
Laien \k-\\s auf längere Zeit, teils auf Lebens<laucr, teils auf Erbe
hingelieheu seien, zum Sthaden des Spitals, die su enlfrcnuletcn Güter
wieder in den Besitz des Spitals zurückzubringen. Widerspenstige durch
die kirchlichen Strafmittel zu bewältigen und Zeugen, die si4*h aus
Gunst, Hass ixler Furcht entziehen mischten, durch tias gleiche Mittel
zu nötigen, der Wahrheit Zeugnis zu geben. — Orig. Arch. See-
dorf Druck: Gfr. 12, 13.
igi. »264. Juli 2. Propslei Zürich. — Üirich von Jestetttn ur-
kundet, tlass sein Bruder. Leutpriester Koarofi in Sr^/in^rfi, an das
Kloster Wfiiingen Vergabungen im Werte v(in 130 Mark Silber
gemacht habe. Unter den Zeugen : Rudolf von lUir^eln, Chorherr
7.U Zürich. — Orig. St.-A. Aarau (Wetlingeri).
192. 1264, Oktober tg. An dem Bolle. — Wetiiher von Attinghmen
ülK*rtragl mit Zustimmung seiner Söhne Konrad \x\\i\ Wernhcr seine Leute
Heinrich und dessen Schwester Gotstiv, die Kinder des C genannt
Brtmner^ dem Kloster Wcttiii}(en für 7 ff Zürcher Münze, die er von
dem gen. (.\ empfangen bat, zu freiem und uneingeschränktem Besitz. —
Orig. St.-A. Aarau. Druck: Anz. f. Schweizergesch. III, 421.
193, /j6^j Dfzhr. 9. InterlakcH. — Konrad soxi HWwjt»// bestätigt
den Verkauf vun Gütern an die Propslei Jttferlnken durch die Brüder
von Thcdeittri^cn (Uüriigen), seine Vasallen. Unter den Zeugen:
If. von Rudeuz , Ch< >rherr von InUrlaken. — Orig. St.-A. Bern.
Druck: Fontes Bern. II. fvis.
X94. Jjt4 — tAüo. — Zweiler Güterbeschrieb des Klosters Muri.
<Von unsern Vorfahren ist festgesetzt worden, dass tler Propst dorthin
(nach Genauf Mitte Mai komme und die Wolle von den Sciiafen
in Empfang nehme, die dann geschoren werden, und sehe imd
anoTcine, wie das Vieli auf die Alpen getrieben werden soll. Im
September aber s*iil er wieder dorthin kommen und sehen, wie da»
Vieh von den Alpen komme und teils dort, teils an andern Orten,
welche wir in den Waldstätten (tnter sihn.yt haben, überwintert werde.
Um die Zeil des St. Andreastages soll er kommeji, um die Gegen-
stände, well he teils hier teils aii andern Orten gegeben werden,
nämlich Küsc, Ziger, Fleisch, Fische, Schlachtvieh, Türher, Wolle,
Filze, Haute, Leder, Felle, Pfennige, Nüsse. Äpfel fortzuschaffen.»
58"
Besitz in Schwiz, Unterwaiden und Uri : In Hopjreben (Ingcii-
bohl) 1V2 Tagwerk. In Bttochs 12 Tagwerk und die Fischenx,
welche Reivger von AUbiirofi schenkte (auch hier soll eine Viehherde
vereinigt werden). Ferner Anteil an der Kirche in Emf>notert 4,
in HofsirlUn (bei Wil an der Aa) 3 , in Wil 7 Tag^'erk , welche
Wico (Wito?) mit seiner Gemahlin Berchia^ seinem Solui Hu^ und
seinen Töchtern Liebiagtr. Addheid^^ Mcchthild, Gertrud nebsl andern
Besitzungen in den Waldstätten finter Silvas) schenkte. An der Kirche
Stdfis vier Teile, nämlich einen dritten Teil des Lütolf und einen
dritten Teil des Heinrich Ricfiwin und des Berchtotd, im Flecken
5 Tag>*erke und 1 Acker und in Stansstad 7 Tagwerke und im
See 2wei ZOge. Arnold, ein Habsburger Ministeriale (vir de familia
Hahshurg), eal^ mit seiner Gemahlin Ita und seiner Tochter Hedtvig
daselbst 3^ in Engelberg 5 TagiA'erke und in Obent Eihe (Eltachen,
Pfarrei Wolfenschiessen) eine Wiese von 7 Tagwerken und in Nie~
dem Eilsc ein kleineres Stück. Ein Teil dieser Güter geh^^rt eigcnUioh
samt einem Fischteich dem Kl* »ster St. Blasien , das dafür Urdorf
inne hat. In FHringen (Filiale Obbürgen) 2 Tagwerke, in Ettgclberg
eine Wiese, in Hiitton (Hütlismatt bei Grafenort) eine zweite, in
Fallenhach (Pfarrei Wolfenschiessen) eine dritte, in Woi/enschiesxrn
2 Acker, in Rore (Rohren, Ennetmoos) freie Zinser, in Sarneu i.
in Kerns 4 Tagwerke und Anteil ;im Kirchenzehnten, im Merktai
(Melchtal) in Ellcftbrunuen ( zu hinterst im Melchtal ) und Ramend-
herg (Bergdörflein, Pfarrei Samen ) freie Zinser des Klosters. Im
Seinva rzenberg (Bergdörflein, Pf. Samen) 3 Tag^^•erke, desgleichen in
Muttersehwand mit ungefähr 10 Zinsen», in Wald (Eunctmf»os) 1 Tag-
werk, i]i Rifkvubach 3. An den Alpen hat da*s Kloster auch Teil,
nUnilich in Bauen die Hälfte, in Obrataip (im Hintergrund des Isentals)
den vierten Teil, im Rigintai (atn Fuss des Schwalmis, Emmeiten) die
Hälfte, und von der andern Hälfte den vierten Teil in flortt (Nieder-
rickenbach. Nidwaiden 1 den vierten Teil, desgleichen in Stoffelberg
(Pfarrei Engelberg), in Egg (j. VV^iesen, Pfarrei Engelberg) die Hälfte, in
Kerttalp (PF. Wolfenschiessen) das Ganze, in der Furken (Pf. Engel-
berg) die Hälfte , in Sinsgau {Oberrickenbach) alles bis an zwei
Stücke), in Triihsee (Pf. Wolfenschiessen) so viel als zu zwei Offizien
gehört, in Lntersee (Pf. Wolfenschiessen), in Füren und Ta^tlstall
(Alpen in Pf. Engelberg) was zu einem Sester gehört. ^ Die Hirten
nennen das Mass Milch, aus dem ein Ziger gemaclit werden k^nn.
4
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Imi und 8 Imi einen Sesler, also ist ein Sester 8 Ziger. Jedem
Ziger aber folgen 8 Käse. Wenn das Vieh von i z Leuten vereint
wird, heisst das ein officium, weil es einem Meisterhirt anvertraut
wird. WtMin einer aber sein Vieh auf die Alp cineb andern treibt,
Lst es Herkommen, dass er alle Milch, welche er in zwei Malen vom
Vieh bekömmt, sei es die Milch selbst oder die Kilse, die daraus
gemacht werden, jenem gibt. Anfangs Juli kommen alle, welche in
den Bergen Vieh bei einander haben, dort zusammen und jeder
misst seine Milch, und wie er es sieht, so erwartet er, dass er im
Herbst von dem Sennen (mai;istro f>€rrornm) seintm Anteil empfange.
Eine andere Gewohnheit ist imter ihnen die: Demjenigen, der den
Kessel herleiht, geben sie, so lang sie seinen Kessel haben, jedes
Jahr einen Ziger und acht Käse. Weil also so grosser Nutzen au»
dem Vieh gezogen werden kann, ist es für alle Bewohner dieses
Ortes n^itig, dass sie auf ihren Nutzen aus den Alpen schauen und
ihre Meier, welche sie in den WaUstätten (inter sUvas) haben, mahnen
und antreiben, auf ihre Pflichten zu schauen. Jene Berge aber sind
in der (iewalt des Abtes und des Propstes, dass sie das Vieh ver-
teilen können, wie sie immer wollen. >■ — Acta Murcnsia ed. Kiera;
Quellen zur Schweiz. Gesch. III, 8o ff.
195. 136$ , Febr. J2, Luzent, — Nogger von Liilau vergal)t
Zinse dem Almosenumt in Luzern. Unter den Zeugen : Johannes von
(lisuü p C4}Hra(i Sehorno. — Orig. StifL*iarch. Luzcm. Druck:
Gfr. I. 193.
196. /JÖ5, ///// 25. Kloster Zürich. — Ritter Jakob der Miilner
übiTtrllgt der Abtei Zürich gewisse Grundstücke, die er wieder als
Krbluhen empfangt. Unter den Zeugen : Herr Buritan von Altorf. —
Orig. St.-A. Zürich. Druck: v. Wyss 179.
197. /JÖÄ, April jS. Klos/er Zürich. — Rudolf, gen. von Bütglen,
Chorherr und Diakon der Propsteikirche Zürich, schenkt der Abtei
Frauniünsitr Grundslücke zu AUsletten, unter Verordnung von Bn»t-
und GeldausteiluTig zu seiner Jahrzeit. — Orig. Stadt. Arch. Zürich.
Druck: v. Wyss 180,
198. ti66, Mai jo. A'loster Zürich. — Ritter Heinrifh Martins
von Zürirh und seine Sohr\e geben der Äbtissin von Zürich ein
Eigengut in Küssnnch am Zürichsec auf und empfangen es wieder
6o'
zu Lehen. Unter den Zeugen : Burkhard, Lcutpriester in Aitorf. —
Orig. St.-A. Zürich. Druck: v. Wyss i8l.
xgg. u66» Jidi 34, S/. Biasien. — Abt Arnold um! Konvent
vnii St. Blmitn im Schwarzwald verkaufen Wiesen oder Rietcr in
Flüelen (Vluoloti) bei Aitorf im Tale Uri , sowie das Haus und den
kleinen Weinberg, die ihnen von ihrem ohne Erben verschiedenen
Eigenmann Egih/f in jenem Tale heinigcfallen sind, dem Abt und
Kcmvcnt von Wettin^(n zw Eigentum für 20 Mark Zürchcrmürize. —
Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41, 24.
200. tjfib, Juli j-j. Zug. — Abt Martin von Cappel^ Dekan
Jnknb vt»n Cham unil Aiuiuann Diethrlm vrm Zu^ urleilen als Schieds-
richtcr in einem Streit zwischen dem Kloster En^elbfr)]^ und den
Brtldem Petrr und Johannts von Cham um Güter im Ilascnberg.
Unter den Zeugen: Feier von HUnenberg und Waltet, sein Vcuer^
/ohrifiMes von Btiorhs, Ritter. Johannes ab dem Hi^e, Rudolf von
Rrtsrhrirdea, Ulriih Engelhard. — Orig. Arch. Engclherg. Druck:
Sehweite. Maseum III, 407,
201. ;.*'>7. März ig. Zürirh. — ^]sc\io( Eberhard von Consianz
absolvirt die Meisterin und den Konvent der S<:hwc4*teni in Steinen
von seiner Jurisdiktion und inkorporirt sie dem CisterzieuserordeUy —
Orig. Klosterarch. der Frauen bei St. Peter auf dem Bach. Druck:
Gfr. 7, 48.
aoa. litj, April u$. Kloster Steinen, — Abt Ulrieh von Frienis-
ber^'t Äbtissin Meehthild und Konvent zu Steinen bestätigen den Ver-
kauf von Eigi-ngätein vun Seite Richenzas im Ilof und Hedwigs^ ihrer
Tochter, in der Pfarrei Steineti gesessen, an Heinrich im //o/und Ulrich,
von Sthdnenbnch, den man nennt Adflburgig, für 120 ff. Zeugen: Arnold,
VerAacscr der Pfarrei Schwii» Konrad, Pfarrer zu Art, Heinrich» Ver-
weser zu Steinen, Ulrieh, PfarrgehOlfe in Art, H'enter von StanßacA
der Altere, Werner im Hof, Lütfritd imd Heinrich in dem Stock,
Johans gen. Lorholf, Ulrich Cenonie und Ulrich, sein Sohn. — Kopie:
Abstliriftenbuch auf dem Bach. Regest von Schneller, Gfr. 7, 6.
203. VJ67. Juli S. — Walter und Conrad, die Söhne des Hemi
Berteid von Wolfenschiesse»i (Wolrnnscitesin) tauschen die Güter Rubes-
palme (ROgisbahit. Wolfenschiess), Td^Wj/*// (Taglislal), Jw/rr/// (Vürren).
die sie \\m\ Kloster Engelberg zu Lehen (sub nomine feodil iiatten.
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gegen die Güter: W/so&^rg , FaUinbach , ÄUzelkn (Ältzeldtm) und
Wolffnschiesscn {Wolvumches) ein , die sie als Erbe (snb herediiaiis
titulo) gegen den Jalireszitis eines R^isseisens mit 6 Näj^elii erhallen. —
Kopie : Direktorium Citntus seculi 12. Klosterbibi. Engelberg.
Druck: Kopp, Urk. II, 129.
204. t2^H, Mai 10. Ältorf. — 3 Ich war in Uri, da fiel am
Fest des Gordtan und Epimachus (10. Mai) eine grosse Risi beim
Dorfc Aitorf, die einen Stein von 12' Breite und 13' Länge mit sich
führte, die Kirche und viele Menschen samt dem Prediger g^lnzlich
zerstörte und sieben Kühe und viele Bäume vernichtete. » — Annales
Colmarienses (Basileenses) Mon. Germ. S. S. XVII. 193.
205. iiöS, Xo7'hr. j, Zürich. — Äbtissin Mcchihild von Zürich
übergibt ihrem Schreiber Hdnrich von Riiti einen Weinberg im Tal-
acker auf Lebenszeit. Lanier den Zeugen ; Burkhard, der Leut])riester
von Altorf. — Orig. Arch. Wunnsbach. Druck: v. Wyss 180.
ao6. /J69, Nov. r6. Ältorf. — Abt Heiurith und K« »nvent
von \Vt-tting*:n verleihen der Hemma , der Tochter Konrad gen.
Mtisen sei., als Leibgeding die Hälfte der Güter, welche ihr Vater
nach Erbrecht von ihnen inne hatte, für einen jälirlichen Zins von
i6 d. zu ruhigem und freiem Besitz, mit dem Beifügen, dass sie,
falls sie in Mangel geriete, die Hälfte der genannten Güter mit
Zustimmung des Ämtnanus, ilen das Gotteshaus dannzumal im Tale
Un haben wird, /u Erbrecht unter dem gleichen Zins verkaufen
dürfe unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes des Klosters, sowie dass
nacl» ihrem Tode die genannten Güter alle ans Kloster heimfallen
sollen. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41, 23.
207. ujo, Juni t^. — Rudolf, Chorherr in Ziirieh, Leutpriester
in Bürfiehi (Burgehn) im Tale Uri, bestätigt den Verkauf von Gütern
der Kapelle Schaddorf ( Schachdi »rf ) welche Frau Ita sei. gen. ///
dem Bühl zu Schaddorf als Erbe besessen hatte» durch seinen Genossen
an der genannten Kirche. Priester Conrad Grbzo, und zwei Pfarrge-
nossen in Ältorf, Jakob Moniumvcch und Steiner, au Peter von Grnoben
unter Vorbehalt des Rechtes, welches die Kapelle Schaddorf an die
gen. Güter in Bezug auf Zins. Abgabe für das Licht und Tixlfall hat. —
Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr, 9, 7,
02-
ao8. ujo, Oktober 4. — Philipp, V<:»gt von Brietts, erkauft die
Güter des Herrn ÄmoUi, Ritters von Briens sei., von dem Lazariler'
haus in Uri für 20 Mark, und stellt für deren Abzahlung in gewissen
Fristen als Bürgen: den Herrn Ulrich^ Ritter, Meier \oxi Kiiss/tach, ^^Ögger
von Li/iati, Arnold auf der Mauer und Uirich von Ohemowe. — Orig,
Klosterarch. Scedorf. Drucke: Gfr. 12. 14; Fontes rer. Bern. H, 749;
Gfr. 41, 26.
209. /J70. Okiober 2^. Zürifh. — Burkhard, Pfarrer der Kirche
von Altorf, vergabt sein Haus im Miinsterhof, das er von der Abtei
als Erbe innc hat (den sogen. Kappelerhof), dem Kloster Koppel. —
Orig. St.-A. Zürich. Druck: v. Wyss 194.
210. t3yo, Oktoker ^7. Konstattz. — Bischof Eberhard von
KonUanx schenkt mit Zustimmung des Domkapitels in Anbelraclit
der grossen Zahl von Mönchen und Nonnen im Kloster Engelberg
die Pfarrkirche zu Starts, deren Patronat dem Kloster gehört, mit
allen Zubchörden an dessen Tisch, so dass je einer der Mönche, dem
der Bischof auf Präsentation hin den Auftrag erteilt, die Seelsorge
daselbst übernehmen soll, mit Vorbehalt jedoch der bischöflichen Rechte
und Nutzungen. — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Businger I, 422.
211. tj/i , Mai 30, Kloster Zürich. — Ulrirh Blum, Bürger
von Zürich, verkauft Güter dem Kloster Seldenau daselbst. Unter
den Zeugen: Burkhard von Altorf. — Orig. Spitalarch. Zürich.
Druck: v. Wyss iqO.
212. tjyi, Novhr, ii, Megersheim. — Heinrich von Graha,
Oberer der Lazariter in Deutschland, setzt zum Komtur der Hiluscr
Schlaft, im Gfenn und in Uri den Bruder Volbert» — Vi^imus im
Sl.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. III, 6.
2x3. u-^j, Febr. ig. Kloster Zürich. — Äbtissin Elisabeth in
Zärieh verkauft ihrem Schneider Hugo MilcheU Güter. Unter den
Zeugen: Burkhard, Pfarrer von Altorf — Orig. Spitalarch, Zürich.
Druck: v. Wyss 203.
214. ijyj, März j. Kloster Zürich. — Äbtissin Elisabeth fertigt
Güter dem Kloster Ötenbach zu. Unter den Zeugen : Burkhard, Leui-
priester in Altorf. — Orig. St.-A. Zürich. Druck: v. Wyss 206.
215. u7^ . März 7. Kloster Zürich. — Jakob MiÜner, Vogt
\cm Zürich, tragt Güter der Abtei daselbst zu Lehen auf. Unter
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63*
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den Zeugen: Herr Burkhard von Altorf. — Orig. St.-A. Zürich.
Druck; v. Wyss 207.
216. /J72, ^fär^ jg. — Konrad, Minoritengiiardian zu Luzem,
Heinrick, Kirchherr und Dekan daselbst, und Konrad, Leiitpriester
zu Hasif, verkünden die Ernennung des Bruders Volbfrt zum Komtur
der Lazariterhiluser Schlau, Gfenn und Uri, — Orig. St.-A. Bern.
Druck: Fontes Bern. III» 14.
3x7. /^"J, April tj. — Bruder Conrad von Un\ Meister, und
die Brüder des Laiiariterhauses im Gfcnn übergeben mit Zustimmung
ihres Obern, Br. Volheris, des Komturs des Hauses in Schlatt, Meisters
und Provinzials, den Kirchensatz von Mriringcn in HasU mit allen
Rechten an die Propstei Intrrlakcn. — Orig. St.-A. Bern. Druck:
Fontes Bern. III, 14.
2x8. /J7^. Zün'ch. — Äbtissin Elisabeth von Ziin'ch fertigt
den Verkauf von Gütern ihres H fingen II$4go Mihhcli an das Kloster
Kapptl. Unter den Zeugen : Burkhard, Leutpricster in Altorf, Cht.ir-
herr in Zürich. — Orig. Slildt. Arch. Zürich. Druck: v. Wyss 209.
2x9. /J7J. — < Ein brieff ^'ie greffe Anw von Kiburg, grafif
Eherhartes von Habspur^ eli( h wirtin, gab graff Rudolff von Habspurg
für Viertzehen thuscni nuirk Silbers Lentzhurg , Vilmaringen , Snr,
Arowe, Mellingen, Zug, Art, SursCj Castellen, den Hof ze Rinach, und
tler egenant graff Eberhart gab Im ouch für dz egenant gut Willisoive,
ikmpach, Switz, Stanns, Buchs, lüte und gut in den waltstetten. » —
Regest in dem um 1384 abgefassien Verzeichnis der Briefe auf
der Veste Baden ; Haus-, Hof- und St.-A. Wien. Druck: Kopp,
Gesch. II, I, 741. Zum Datum vgl. Kopp IL i, 595.
220. /J7i, Mai jo. Megershcim, — Bruder H., Meister des
Lazarusordens in Deutschland, ennllchligt seinen Komtur Uolbert,
den Komlur der obern Hüuser in Scßtlatt, im Gfeun und in Uri,
hinsichtlich der Kirche zu Hasle nach Gutdünken zu verfügen. —
Orig. St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. III, 55.
22X. /J7J, Okt. 10. Brugg — Gertrud, Gräfin von Habsburg
und Kiburg, Landgrüfin von E/sass . erwählte Konigin der Römer,
schreibt an Burkhard, ihren Animann, die übrigen Aramänner und
alle Leute des Tales C^ri, dass sie die Manche des Klosters Engel'
berg mit ihren Personen und ihren Gütern in ihren besnndem Schutz.
64*
genommen habe, und ff>rdert üc auf» diesen Schutz hauptsachhch mit
Bezug auf die A/fi^/i zu beobacluen. so lieb ihnen ihre Gnade sei. —
Orig. Arch. Engelberg. Drucke: v. Wyss. Abtei Zürich 212;
Kopp IT, I. 729.
222. uyj, Nov. i4. Zürich. — Bruder Ulrich, Provinzialkomtur,
und die Meisler der Lazariterliiluser in Schlaft » Gjenn und Uri
bestätigen die Schenkung des Kirchensatzes von HasU an die Propstei
InUrlnkfn. — Orig. St.-A. Benu Druc k : Funteü Beni. III, ob.
223. ti';4 . Januar 7. Breitenbach. — Heinrich vnn Graha,
PrSzeptor aller Lazariterhiluser in Deutschland und diesseits des
Meeres, l>estiltii:t die von Ulrich^ dem Meister der Häuser in Schlaft^
Gfenn und l 'ri, vorgenommene Schenkung des Kirchensalzes von
Hosle an die Propstei Inierlaken. — Orig. St.-A. Bern. Druck:
Fontes Bern. III, 69.
224. fi74^ Januar S. (KotmarJ — RutUff^ K''mig der Römer^
lobt die beständige Treue der klugen Männer, des Ammanns und
der Gemeinde des Tales Uri^ gegen ihn und das Reich, äussert seine
Absicht, ihre Freilieiten, Ehren und Rechte nicht zu mindern, sondern
zu mehren, und versichert sie. dass er in keinem Falle sie verpfänden
und in irgend einer Weise veriiussem. sondern sie unter die beson-
dcm Schützlinge des Reiches zahlen imd zu jeder Zeit zu seinem
und des Reiches Nutzen und Geliorsam bewahren werde. — Orig.
verloren. Kopie: Tschudi autograph. Zürich. Drucke: Tschudi I, 180;
Schmidll. 204; v. Wyss, Abtei Zürich 2 1 4 ; Wartm;uin, Archiv XIII 129;
Gfr. 41, 20 u. a.
225. n';4 , Jan. 25. Zürich. — König Rudolf bestätigt dem
Kloster £nifcl6er/r das Privileg Friedrichs II. vom 2. Januar 12 13
unter wörtlicher EinrQckung desselben. — Orig. Arch. Engelbcrg.
Druck: Herrgott III, 440.
226 12J4, Febr. 8. (Zürich.) — t Chorherr Rudolf, Leulpriester
von Bürzeln. — Jahrzeitb. der Propstei Zürich, gedruckt bei Kopp,
Gesch. IL I, 13.
227. 1^74, Aug. 77. Zürich im Haia des Leutpritsters v. Allorf. —
Die Meisler Conrad (von Mure) , Canlor , und Heinrich Matiesse,
Chorherr in Zürich, Burchard ^ Leutpriesler in Ältorf und Meister
Heinrich von Wäggis^ Chorherr von Werd^ urteilen als Scliiedsrichter
I
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A
65*
in Sachen der Äbtissin Elisabeth und des Konvents von Zürich gegen
Rüdiger von Khttn^ den Leutpriester zu Horgen. — Orig. Stfldt.
Arch. Zürich. Drucke: G. v. Wyss, Abtei Zürich :! i6; Gfr. 14, 186.
328. /J75 , Januar 7. Luzcrtt. — - llarttnann von liaidegg,
Buiggxaf in RJteinfeUen , Vogt zu Basel unil Pfleger Rudolfs des
römischen Königs, schreibt an die bescheidenen Männer Rudolf und
Werrthery Animänner des Tales Sfhwiz, und die Gemeinde dieses
Ortes, dass er die Äbtissin und den Konvent des Cislerzienserklusters
Suintn mit allen ihren liegenden und fahrenden Gütern in seinen
besondem Schutz nehme, und befiehlt ihnen, sie und ihre Güter
gemäss den Freiheiten und Privilegien jenes Ordens wider jedermann
2U schützen, mit dem Bemerken, dass wer den Noni»en irgend ein
Leid zufüge, königliche Ungnade und Strafe zu gewärtigen habe. —
Orig. Klosterarch. auf flem Bach in Schwiz. Drucke: Kopp II. i, 729;
Gfr. 7. 40.
229. ^^75% März j, Kloster Zürich. — Äbtissin Elisabeth von
Ziirifh urkundel, dass die Auskaufssunune . welche Burkhani^ dem
Pfarrer zu Aitorf für einen der Abtei zurückgegebenen Weinberg in
Si^tuiti (Hirslanden) gebührt, nach Burkharde Willen teils dem Konvent
anstatt eines auf seinem Haus haftenden Zinses zukomme, teils
zur Feier der Jahrzeit des Pfarrers verwendet werden soll. — Orig.
St-A. Zürich. Dru* k: v. Wyss 218,
230. i^75f April 22. Be/tziszvil irt einer Wiese. — Die Freien
Marhvurd und Arnold ^ Brüder. Ritter von Rotenburg, leisten auf
Berta von Riikenhach , ihre Kinder und Nachkommen , die sie für
eigen angesprochen» Verzicht, da der Abt von E$$gelberg seines Gottes-
hauses Recht auf dieselbe beweist. Zeugen : Herr Johannes ah dem
Huse^ Ritter. Peter von Meggen^ Werner von Hohene^g^ hmno v<m
Weri^ Walter von Münster, Rudolf von Rnswil, Ulrich von Oberdorf,
Heinrich von Schrtitan, Walter von Wolfe n sc h iesse n , Heinrich von
eben daher (de eadem villa), Ulrich^ tler Weibel (preco)y Ludwige der
Weibei, Walter Rappe, — Orig. Arch. Engelberg. Regest: Engel-
berg im XII. und XIII. Jahrb. 152. Kopp II, i, JOi.
231. 12";$, Mai 4, Wettingen, — Abt Heinrich vt,m Weltlagen
anerkennt, dass Heinrich Meisrr^ ein Eigenmann von Uri mit seinen
Kindern, tlie sich damals bei .SV, Urban aufliicllen, von dem vor
66'
20 Jahren vorg^ommenat GütenauM:fa mh St, Crhan ausgcoocamen
worden »d. — Orig. Kantoosazch. Lozeni (Sc Urbao). Regest
bei Kopp IL 1. 252.
233. /^75» Mat to. Zärieh. — Burrhani , Pfarrei in Alt^rf,
Chorherr zu Zürich, erläutert die Vcxgabting seine« Hauses an das
Kloster Kappe! dahin, dass zu derselben auch Trotte und Wemgcschin-
gchnrc. — Orig. St-A. Zürich. Druck: v. Wyss, 24 1.
233. /^75, Mai 2$. (Zürich.) — Die Räte \'on Zürich Urkunden.
da5B Hetnrich Revet , ihr Mitbürger, seine Güter in Schxciz fSttiUsj^
nämlich Wiesen in Rickenbach, vor Jahiren seinem Oheim Harimann
von Schwiz, gen. in dem Hofe, für 25 Pfund Zürcher Pfenn. verkauft
hatte, dann aber den Kauf bestritt, sich aber schliesslich von ihnen
zu einem gütlichen Vergleirh bewegen Hess, nach welchem Hartmann
üirn no<:h 5 Pfund ZQrch. Pf. drauf bezahlte. Heinrich Revei dagegen
den Verkauf durch seine Gattin imd seine Söhne bestätigen lie^
und mit der Hand seiner Gattin Ju(denta) und seiner Kinder Roland,
Heifirichj Rudolf Johonnti und Adelheid die gen. Güter in Ricienbach
dem Hartmann und dem Schwesternhaus zum Bach, welches Hartmann
geslift'-t hatte, übertrug, unter Verzicht auf jegliche Ansprüche.
Zeugen : Hu^) von Lunkuft , die Brüder zu Ntdehrugga . Werner
S^is und Wienart, sein Bruder, Werner und H. Hohach » H von
Wipkingeu, Lutibach, Wem., Sohn des Ebrard, Ar, in Curia (im Hof).
Uirich Lnzeman, — Orig. Klosterarch. auf dem Bach. Druck:
Gfr. 29, 288.
234, /^75* Aug, u. Altorf, — Marquart von Woihnsen, Richter
des römischen Königs Rudolf im Aargau und Ziinchgau, entscheidet
im Auftrag des Königs den Streit, der zwischen dem Abt und
Konvent von Engelberg und der Gemeinde der Leute des Tales Uri
wegen der Alpen von dem Orte Stoben ( Stierenbachfall ) bis zum
Tuschenbach (Tätschbach) seil langem entbrannt ist, nach Verhörung
der beiden Teilen von Kaiser Friedrich und KOnig Rudolf verlieheneu
Freiheiten, der Zeugen und Kundschaften, durch welche Abt und
Konvent bewiesen haben, dass das Eigentum an jenen Alpen ihnen
gehört, in Minne dahin, dass sie diese friedlich besitzen, dass die Ge-
meinde Uri aber der Rechtsame, die sie bis dahin in jenen Alpen
gehabt, auch fernerhin gemessen soll, in dem Sinne, dass die Leute
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von Uri, wenn sie vom Ungewitter aus ihren Alpen vertrieben werden,
dort Zuiluclit nehmen dürfen, doch ohne Zaun und Wiesen zu schä-
digen und nur so lange als die Not dauert ; in Streitfällen soll der
Abt seine Klage vor den Ammartn von Uri bringen, die von Un
aber vor den Abt vrni Engelberg. Anwesende: Herr Weiter, Al)l zu
Engeiberg, Waifer, sein Vorgänger, Amoii/, Kfimnierer daselbst, Wnifer,
Leutpriester zu Jiustvil, Kiiolnus, Kirchherr zu Eidt, der Freie Harn
von Warirnsee , Nafts von Bnoriis , IVai/er von A, Otlo von Tum,
Rudolf von 7)/«, Ritter. Werner von Aiting/iiaeu, und Werner, sein
Sohn, Edle, Freie, der Ammnnn von Uri, Bnritari Srfn'ip/er^ und sein
Sohn, Arnold an der Matten^ Cum} von Betziingen, Ingoid, sein Sohn,
Waiter von Spiringen^ Hans uf der Rü^s^ der Zingg, H. von Malten,
Cuno von Brugtal, Walter^ Ammann zu Wolfen xciiiess^ Conrad, sein
Bruder, Conrad von Riede, Conrad^ Meter von Ortsfeld, Cuuo Si'iit'imel,
Rudolf von Rieden, Walter Langmeister von Spiringen, Rudolf von
Torten y Walter am Lutz, Arnold Eichom , H. Hunthar, Rudolf von
Buochs , Rudolf von Schiveinsberg , Egiolf, sein Bruder, Ulririi von
Sübachf der Trtilerj Rudolf von Ölten ^ Peter von Rotenburg, Conrad
von Eichom, Conrad von Emmueten^ der Winstein, Hatis Zant. —
Notarialische Übersetzung aus dem XV^ Jahrh. im Arch. Uri.
Drucke: Gfr. 7, 162; Kopp, Urk. II, 136.
235. 'syfi, Aug. 3$. Sursee. — Walter von Scljenkonj Ritter,
gibt als Anwalt seiner Mutier AdrI/teid von Biedtrtan, der Witwe des
Ritters R. von Waiden und der Hedwig, ihrer Ti>chter, seine Zustim-
mung zu einem Kauf, den sie mit T*tnias von Rechenriet, in betreff
eines Gutes zu Buorlu^ abgeschlossen. — Orig. Anh. Engelberg.
Regest: Engelberg im XII. und XI IL Jahrh.. S. 152.
236. /J75, Stpt. 4. Kiburg. — Königin Anna schreibt an die
Rirsichligen und ehrbaren Manner, die Ammänner Rudolf von Stauffarh
und Wemher \o\\ Seiceu, da sie die Nonnen des Cisterzienserklosters
Steinen mit all ihrem Besitz in ihren besundern Schulz genommen
habe mit Zustimmung ihres Herrn, des KOnigs, wolle sie nicht, dass
dieselben von ihren Beamten (nostris offtriatis) irgend eine Steuer zu
geben gezwungen werden, und befiehlt dem Ammann Rudolf von
Stauffach, das Pferd, das er ihnen wegen einer solchen Steuerforderung
als Pfand weggenommen, unverzüglich zurückzugeben, sie mit solchen
Forderungen künftig nicht mehr zu behelligen und sie nach Kräften
68^
gegen jegliche Übergriffe zu schirmen. — Orig. Klostcrarch. auf
(lern Bache. Drucke: Kopp II, i, 731; Gfr. 7. 50.
237- fJ/Sj Oktfilm 24. — Rudolf von Rusnü^ Imo von W^ri, die
Erben des ÄmoU von Weri, und Conrad Wikil, Eigenleute der Edein
von Rotenburgs leisten auf die hinlerlasseneii Güter der Frau von Waltf.rt^
berg, eine Hofstatt in Obertidorf bei Bcrktnried und Einkünfte von 4 s.
ani Bürgen ^ die vordem Rudolf in dem Riede besessen hatt« und mit
welchen Rudolf von Ruswil und Genossen von den Vügten von Rotenburg
belehnt worden sind, die aber Abt Walter von Engelbrrg für Eigen-
tum des Gotteshauses erklart, mit Zustimmung des Herrn von Roten-
burg gegen 7 ff Verzicht. Zeugen : Herr Walter von A , Ritter,
Walter und Conrad, Brüder vcm Wo/fettsrl/fessen , Ulrich von Oberdorf,
Heinrieh Sehrutan, Konrad von Eschenbach^ Konrad von . . . (Namen
fehlt) und Walter vmi 11'/». — ürig. Arcli. Engelberg. Regest:
Engelbcrg im XII. und XIII. jahrh., S. 152, K<.tpp II, i, S. 200.
238. i^75y A^ovbr. 77. Ringgenberg, — Philipp^ Vt'gt . Edler
imd Herr vi»n Ringgenberg verkauft den Hof zu Briensy den Ritter
Arnold sei. besessen, und die Alp Hinterberg nebst Vogtei an Peter^
des Herrn C. Leutjiriesters von Hasle. Unter den Zeugen: Ulrieh
ven Lungern (als zweiter). — Ürig. St.-A. Bern. Druck: Fontes
Bern. III. 148.
239. l'm 12^$, — Jahrzeitstiflung des Hemi Walter von A
untl seiner Gattin, Frau Hehvig, in Engelberg, — Jahrzeitbuch des
Frauenklosters Engclberg. Gfr. 26, 26S.
240. ijys. — Auf der Synode zu Lyon wurde unter Gregor X.
ein Kreuzzug beschlossen und angeordnet, dass zur Bestreitung der
Kosten der Klerus 6 Jahre lang von seinen Einkünften, die jeder
eidlich anzugeben hatte» den Zehnten in halbjrdirlithen Raten zu
steuern habe; ausgenminnen waren tlie (« .hanniter und Dcutsrhhcrm,
Cislerzer, Dominikaner, Minorilen und Spitalkirclien , femer die
residirenden Geisilichen. deren Einkünftt* unter 6 Mark oder 10 fC
waren. Aus den Steuerregistern der K"nstanzerdiözese beziehen sich
folgende Angaben auf die drei Länder und die in ihnen begütertea
Klöster :
I. Register des Domdekans Walko: Die Äbtissin von ZU rieh ^h
ihre Einkünfte auf 4Ö2 ff Zürcher Wilhrung an. eingerechnet die an
h.
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69"
ihren Präbendar zu vergebenden Pfründen : der Abt von EhtstJaln
auf 700 Zürcher ff, nime die Propstei Fahr und die Ämter des
Kusturs und Kant'»rs. Der Abt von Sf. Blasiert bezahlte für das
ganze Jalir 44 Mark Silben». . . , Ferner j;aben dem Obcrkollektor
Erzbischof Johann von Embrun als Procuration je 2 Mark die Äbte
und Kon\'cnte von Kappeln S/. Urban, St. Bhsfeu und EinsitHti,
Vä Mark Äbte und Konvente von Engelberg und Muri, sowie Pnipst
und Konvent von Lnzetn. < Abt und Konvent von Wtttingen gaben
nichts, weil sie nichts haben. *
IL Register des Prc)pstes Heinrich von .SV. Sirphatt von Conslauz\
Der Propst von Beromünster schuldet dem Papst für sich und das
Kapitel (»3 ff 8 s. Basier Wahrung; er bezahhe in 2 Terminen
30 ff 34 s. BasL, und 28 ff weniger 34 d., ferner 20 3 s. 6 d.
gemeiner Pfenninge für seine Kirchen in Kerns, Neudorf y im Dekanat
Esclie etc. Der Abt von Muri soll 4 z ff weniger lö d, gem. Pf.
und bezahlte in zwei Terminen je 21 ff. — 9 d. Der Abt von
Engelbrrg soll 50 ff für sein Klt»ster und die Kirche in Slam und
bezahlte in zwei Terminen je J5 ff Zürcher und gem. Pf. Der Ai)t
von Einsifffln gab seine Einkünfte auf 761 ff Zürcher an, ohne die
Propstei Fahr, das Amt der Kustos und das des Kantors ; er bezahlte
in zwei Terminen je 38 ff 1 s. Zürcher, von der Kantorie je 10 s.
und der Kustodie je 2 ff. Die Äbtissin von Zürich gab ihre Ein-
künfte auf 462 ff Zürcher an, alle von ihrem Prabendar zu verge-
benden Pfründen miteingerechnet, und bezahlte in zwei Terminen
je 2u ff Zürcher, fenicr ,tc» s. gem. Pf. Die Äbtissin von Scbäuuis
bezahlte für ihre Einkünfte im Bistum Comtauz in zwei Terminen
je 4 ff IS. gem. Pf.
Im Arthidiakonat Aargau , Dekanat Luteru'. Der Propst von
Beromßnsfer steuerte für die Kirche Kerns unter den Prälaten. Der
Leutpriester von Sacheln (Sahse)i Einkünfte 30 ff Zürcher, bezahlte
Steuern 30 s. gem. Pf. -f- 3*^ ^- Der Leutpriester von Sarnen
(Snnwn) : Einkünfte 45 ff Zürcher, bez. Steuer 45 s. -|- 45 s. 4 d.
Der Pfründer in Samen: Einkünfte 20 ff Zürcher, bez. Steuer
20 s. -|- -20 8. Der Leutpriester in Gisivü (GiswÜe) : Einkünfte
32 ff 10 s., bez. Steuer 30 s. 30 d. Hemer u. gew. W. -f- 30 s. 30 d. . . .
Von der Kirche in Starn steuert der Abt von Engdherg unter den
Prälaten. Der Vikar in Bür^ein (Burgeion) gibt als Einkünfte des
Leutpricsters daselbst O5 ff Zürcher W. an; Steuer des Vikare 30 s.
70'
alte Zürcher W. t- 30 s. . . . Der Leutpricster in Mtwttatal
(Muttental)\ Einkünfte?; bezahlte Steuer 2 K — is. -f-:; ff — is.
Zürcher W. Der Leutpriester in Art (Arie): Einkünfte 46 flf 10 s.;
Steuer 3 ff 6 s. 6 d. Zürcher W. -f- 3 ff 6 s. 6 d. Der Leut-
priester in Siienen (Siienon) : Einkünfte 55 ST Zürcher; Steuer 55 s. -f- 55 s.
gew. \V. Der Leutpriester in Sftifiai (Sieina) : Einkünfte?; Steuer
2 af -f- 2 ff Zürcher W. Der Pfründcr in Buochs \ Einkünfte 30 ff
gew. Pf. ; bez. Steuer 30 s. Der Leutpriester in Btiofhs (Butcks) :
Einkünfte 73 ff gew. W.; Steuer? ... /f., Pfründer in Sfafts:
Einkünfte 30 ff Zürcher; Steuer 30 s, -f- 30 s. Zürcher, He&so,
Pfründer in Statu: Einkünfte }sh ^ Zürcher; Steuer 35 s. -\- 35 s.
alte Zürcher. *Von der Kirche Alpnach (AlpenaMJ bezog der Rektor
bisher 12 Mark. Vielleicht hätte er mehr haben können, aber jetzt
ibt sie ledig. Wegen der Sequestration der Früchte dieser Kirche
soll wenn n<ilig, dem Dekan von Luzrnt und dem Leutpriester von
Ot'sTvii ge-schrieben werden. Propst und Kapitel in Luzern bezahlten
für Opfer 8 s. 2 d. Der imnicn^alirende Vikar in Alpmuh gab
eidlich 1 1 Mark an. Der Leutpriester in Lungern (Ltiiigem) gab
eidlich 50 ff Zi\rcher u. gew. W. an ; der Dekan in Rot€ bezahlte-
am zweiten Termin 50 s. > . . . Der Pfaner in Altorj: Einkünfte ?
bez. Steuer 50 s. -f- 50 s. alte Zürch. W. « Für weitere 3 S hat
die Äbtissin von Zürich aufzukommen.» (Aufl^llig, dass Schwis fehlt.) —
Liber deciniationis ileri ConsLantiensis pro papa de anno 1275, Orig.
im erzbischöH. Archiv Freiburg im Br.» herausgeg. v. Heid im Frei-
burger Diözesanarchiv I, S. 162, 163, 172 — 174, 180 — 192,229 — 231,
ferner im Auszug Gfr. 19, 165 ff.
241. J2y$. Vri. — M'cnur^ Edler von Attitighusetty schenkt dem
Kloster Zürich die Leibeigenen //., gen. Chttginch, P., dessen Sohn,
Ui., Bu . , C, Wali. und Ar., Brüder des gen. Chregimh, Hahvig, ihre
leibliche Schwester, /f., gen. Chrigettch, C, H., VI., dessen Söhne,
Ar., gen. Meister Burkan, H., R., Richivinus, Ar. und Ita, seine
Kinder, Hrr., gen. Meister Burkars und seine Kinder, //. , gen.
Meister Burkar's und C.^ sein Sohn, die alle dem Kloster auf Martins-
lag einen jährlichen Zins zu entrichten haben.
Heniach schenkte Werner von Atiinghusen dem Kloster den
Walter von Bcroldingen^ welcher demselben ilie Güter in Rupoltzingen^
ab dem Brunnen imd in Oberumvinkeht (Ruepi>enzingel tuid Oben^'inke^
1
I
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A
71*
in der Nähe von Beroidingen gelegene Orte, vgl. Gfr. 21, 13) schenkle.
— Abschrift aus einem allen Zinsrodel, in den Dokumenten de»
Amtes Fraumünster, im Stadt. Arch. Zürich, Drucke: G. v. Wyss 220;
Gfr. 14, ib8.
24a. ijyöf Mai 20. — Johannes y Kellner von KrUns , BUrger
des Caätrums Liuent, bekennt, dass er an den in der Pfarrei Bttochs^
im Dorf Rttsrhriciien au dem Orte * Muchackcr au dem Knöwe •
gelegenen Gutem nebsi einer Gadenstatt an dem Mctiicr, die er
aJs Erbe besessen und seiner Gattin Berfa von Uri sei. als Margen-
gabe geschenkt, die dann durch Erbscliaft an Maria^ die Tochter
Conratü von Hupuiiharh gefallen und durch sie der Priorin und dem
Konvent in Ötenhach geschenkt wurden sind, nur die Nulzniessung
hat, so dass seine Erben darauf keinerlei Anspruch haben und die
genannten Güter nacli seinem T«xle voll und ganz an das Klo»iter
ÖUnbach bei Zürich als Eigentümer übergehen. — Orig. Sl.-A. Zürich.
Druck: Gfr. 7, 1O5.
243. t2^6. Uri, — Der Freie Wertur von Ättinghttsrn schenkt
und verkauft mit EinAvilligung seiner Gattin und seiner S^ihnc Wtmtr
und Difthflm für jo ff dem Meister und Konvent der Lazaritcr-
brüder in Seedorf einen Kneiht Konrad de Vorutta (Frutt, Scelisberg?),
gen. Engilge und dessen Kimler mit all seinem Besitz. — Kopie:
Tschudi, Autograph Zürich. Druck: Tschudi I, 185.
344. w;6. — Wa/terj der siebente Abt guten Andenkens,
starb, . . ., welcher mit Gottes Verwilligung imter Eberhard^ unserra
Bischof von Komiam in Christo, und durch ihn mit vieler Mühe
für das Kloster die Kirche Stans zu ewigem Besitz erlangte. * —
Engelberger Annalen; Gfr. b, 104; Mon. Germ. S. S. XVII, 280.
245- '-»"ri Fehr. /. Sihhss Wangen. — H. von Ratohwil ver-
gabt mit Zustimmung des Edeln Werfter von Wolhmen 3 Schoppossen
in Gtiss von St. Vrhan. Unter den Zeugen: Arnold von Samen. —
Orig. St.-A. Luzem, St. Urban. Druck: Gfr. 7, it^,
346. /^77, Mdrz g. Zofingen. — Burchar*! und Orfoif, Brüder
von Llzingen , Ritler , verkaufen AllodialgUtcr im Dorfc l 'uingen
(wahrscheinl. nicht Utzigen, Kt. Bern, sondern Utzingcn, jetzt Turmalt
bei Allorf, Uri) vor <lem Hause des Burkart I^itianicty die sie in
ungeteiltem Besitz haben, und ein Eigengul HirbomÜ (Bimbüumli,
72*
Trudelingen) an das Kloster Rathausen um 30 Zürcher Pfund. —
Orig. St.-A. Luzem, Rathausen. Drucke: Gfr. 2, 65; Fontes rer.
Bern. III. 197. Vgl. Brandstetter, Gfr. 3O, 275.
247. /'?77. Apni Jg. Kloster Otcnharh. — Anna, Gattin des
Ritters Walta- von Ilünobcr^, vergabt Güter an das Kloster Otfnhach,
Unter den Zeugen: Bruder Johannes von Uri — Orig. St.-A.
Zürich. Druck: v. Wyss, Abtei, S. 225.
348. /i*;;. Mai .?. Luzem. — Mechthitd von Tierstein» Gemahlin
des Hartmann von Bimcil verkauft dem Kloster Engelbert ihre Xutz-
niessung auf den Hof zu Humvil (Huwil, Gemeinde Römerswil,
Luzem) für 15 Mark Silber, Unter den Zeugen: Walter, der Am-
mann zu Wolfenschiessen. — Orig. Arch. Engell>erg. Regest:
Engelberg im XII. u. XIII. Jahrh. 1.53, Kopp II, i, S. 219.
249. 1^77' Juli ^^- Hütten. — Die Edcln von Hetdegg ver-
kaufen Güter in Hochiorf dem Kloster Engelberg. Unter den Zeugen :
Walter son Wolfenschiessen. — Orig. Arch. Engelberg. Regest:
Engelberg im XII, und XIII. Jahrli., S. 153.
250, 1277, vor 24. Sept. Steinen. — Ptolomäus , Konstanzischer
Suffragan, weiht die Kirche der CLsterzicnserinnen in der An oder
im Tale Schiviz und bietet für den Ausbau des Gotteshauses Ablass.
— Orig. Kloslerarch, auf dem Bach. Druck: Gfr. 7, .so.
251- ^^77- ^'''' — * In Uri wollte ein Schwarzkünstler mit
einigen Bauern seine Kunst um Geld ausüben. Inzwischen suchte
ein Hagelwetter mit sehr grossen Steinen das Tal hemi, worauf sie
(die Umcr) mit bewaffneter Hand auf die Berge stiegen und ihn
samt seinen S<hüleni gewaltsam aus ihrem Gebiet hinaustrieben. ► —
Annales Colmaricnses (Basileenses) Mon. Germ. S. S. XVII, 201.
252. ijyS, Feb. 75. Lnzctn. — Abt Berchtold von Mutbach
tausirht mit Johannes ^ Propst von Luzem, unter Zastimmung des
Konvents von Luzern^ die Hälfte der zur Propstei gehörigen Kenien-
zinse der Mühlen in der Renss gegen dem Abte speziell zukommende
Einkünfte ein. als einen Zins von 4 Zigem im Schweighof von Langen^
sand (Pfarrei Horb) und von 3 Zigem in der Alp Morsfeld in der
Pfarrei Bnorhs, die nun immer der Propstei zukommen sollen. — Orig.
Stadtarch. Luzem. Druck: Gfr. i. 20 1.
4
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73'
253- i^7^f ^^- '5- Luzern, — Abt Berchtold von Murhach
bestimmt die ihm aus dem vorigen Tausch zugefallenen Miihleziiise
als Spende unter die Mönche, die dereinst bei Begcliung seiner
Jahrzeit anwesend sein werden. — Orig. Stadlarcl». Luzeni. Druck:
Gfr. I, 202.
254. i2';H , April 7. Murbach. — Das Kapitel von Murhach
erteilt zu <.»bigem Tausch und Geschenk seine Zustimmui^g. — Stadt-
arch. Luzem. Druck: Gfr. 1, 20.V
255. uy8, Mai ^y. H/W/. — König Rudolf weist mit Zustim-
uumg äciner S<"hne der Johanna^ der Tochter König Eduards von
England, der Verlobten seines S<>hnes Hartmann^ Grafen von Habs"
imr^ und Kiburg, Landgrafen von E/sass, als Wittum 1000 Mark
jahrlicher Einkünfte in seinen Erblanden an und ausserdem noch
lo.oon Mark auf folgende (iütcr: Letizburg mit den Höfen Viime-
ringcn und Sur, Aarau, Mellingeti^ CasUl, Wiliisau, Sempach, Surs^f,
die Vogtei ßgromiins/rr, Zug, das Tal Ag/n\ das Tal in Sr/i2i'is mit
den Höfen von Kiburg und Froburg, den Hof Art und den
ganzen Aargau^ soweit ihn einst Graf Harfmanu der jüngere von
k'iburg, Graf Albrecht von Habsburg^ des Königs Vater, und Graf
Eberhard, sein Vetter besessen, mit .\usnahme der StSdte Brcmgartcu,
Mrieubrrg^ Brugg unil der Güter in dem EigeUj so tlass, falls _/ö//fl////(i
ihren Gemahl Überlebt, sie die gen. Güter auf Lebenszeit besitzen,
dass sie aber nach ihrem Hinschied, falls die Ehe kinderlos bleibt,
an die Erben des Königs zurückfallen sollen. — Orig.P Drucke:
Rymer, Foedera I, 555; Gfr, 29, 335. Vgl. Kopp I, S. 208.
256. ijyg, Juni 5. — Rudolf und Ulrich von Balm, Brüder, Edle, ver-
kaufen ihr Allod im Dorfe Buochs^ nämlich zwei Hofstätten ob dem
BiUUf mit Ackern, Wiesen, Rechten und Gerechtigkeiten, welche einst
Herr Ritter Wcrnher \'o\\ Buochs und scinSolni Uiricb von ihnen zu Lehen
hatten, für 12 Mark Silber dem Heinrich von Malters^ Meier zu
S/arrs. zu freiem Eigen, Zeugen ; Herr Ritter Dicthelm von Wolltuscn
und Werner von Attinghusen ^ Edle, Ulrich von RiidiswiL — Orig,
Arch. Schwiz. Druck: Gfr. i, 60.
257- 'J7<f . Juni 24. Luzem. — Walter und Margareta von
Hunwil geben den 24 Mütt Kenien und 1 Schweine im Wert von
20 Schill, mit andern gewohnten Diensten abwerfenden Hof in
74'
Hunivii (wahrscheinJ. Huwil, Gem. Römersberg, und nicht Hiinwil
in Obwaldcn), den sie als Erbiehen vom Koster Engelbfrg zu besitzen
glaubten, gegen 15 Mark Silbers an den Abi und Konvent auf und
entschlagcn sicli aller Ansprüche auf denselben, mit dem Beifügen,
dass auch ihr Sohn am St, Leodegarsfest sein Recht an den Hof in
die Hand des Abtes oder seiner Abgeordneten aufgeben werde.
Unter den Zeugen: Ritter Werner Schecchhi, Conrad und Walter von
Woi/ensrhirssen, H. von XidinviL — Orig. Arch. Engelberg. Druck:
Gfr. I, 306.
258. /279, Okioher <;. — Heinrich, gen. von Woi/enseifiessen ab
ciitn Stein tritt mit Zustimmung seiner Gattin Richcnza und seiner
Erlx^n der Propstei Interlaken den halben Staffel uf der Brawun
auf der Alp WilÜgengrindil (Mciringen) als Allod, ferner den ganzen
Staffel in der Ltimerrun gegen 3 s. Zins jährlich zur Nutzniessung
ab und lässl die Urkunde in Ermangelung eines eigenen Sigels durch
den Abt von Engelbert bekräftigen. Zeugen : Herr Rudolf SdiertUip,
Priester (sp.lter Abt von Engelberg I2Cj9 — 1317)1 Wnltrr, Amrnnnn
von Wolfens fAiesseu. sein Bruder Conrad und ihre Söhne. — Orig.
St.-A. Beni. Druck: Fontes rer. Bern. III, 2^4.
I
259. ^^79j Novhr, tS. — Abt Berlhold von Mnrbach vergleiciu
sich mit Herrn Markwmi von Wolhuseu und seinem Sohn Arnold
wegen der Übergriffef welche sich die letztem gegen das Gotteshaus
Luzern \\\ seinen GeriLhten in den Hufen Alpmuh und Slans erlaubt
haben, nach mannigfachen gericlitlicheii Verhandlungen dahin, dass
der Hof von Alpmuh einen Mtier von dem Gotteshaius liaben, und
diiss alle Leute, die in beiilen Höfen vom Gottesliause zinshaft Gut
haben, vor des Gotteshauses Richter gehen sollen, wenn sie gerufen
werden, dass die ■< Ussidelinge ^ zu zwei Dingen im Jahr vor des
Gotteshauses Richter gehen, dem Gotteshause Recht sprechen und
ailfäUige Bussen in des Vogtes Hand bezalden sollen , dass Herr
Marhvart von Wolhusen und Arnold bei ihrem gewohnten Herkommen
bleiben sollen. Dieser Bestand soll für Herrn Markwnrtj dessen Sohn
Arnold und einen allfäUigen Enkel gelten; hcniach sollen Alf>nach
und Stam und andere Höfe, die er vom Grttteshause hat, wider an
Leuten und Gut in das Recht der übrigen Höfe treten. — Orig,
Stadtaroh. Luzern. Drucke: Gfr. i. öi. Vgl. Kopp II. i, 130.
I
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75*
¥
a6o. uSo, März 14. Ztiridi. — Burkhard^ Pfarrer von Alttfrf^
Meister Heinrich von Base!, Chorrherm in Zürich^ sprechen als
Schiedsrichter in einem Streite, der sich zwisclien Äbtissin Elisa-
beth und dem Konvent von Zihich einer- und Abt Volker und Kon-
vent von Wetiingen anderseits über den liegenden und fahrenden
Nachla&s des verstorbenen Heinrich Sigrisi in Orlsfeld im Tale üri
erhoben hat, indem die Äbtissin für sich anführte, daits Heinrich ein
Knecht ihres Gotteshauses und unehelich geboren, der Abt aber,
dass er vor vielen Jaliren das Seinige dem Kloster Weitingen Über-
tragen, auf dessen Gütern sitzend wie eine von seinen Personen ver-
schiedene Lehen empfangen, und bei seinem T<:>de von neuem sein
ganzes Besitztum demselben übertragen habe, der Äbtissin den Nach-
lass des gen. Heinrich zu und weisen die Ansprüche Weitingens ab.
— Orig. St.-A. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 15; v. Wyss 235.
261. liSo^ Novhr. 10. Konsitinz. — Heinrich^ Kustos, und C///2<9
von Brisach sprechen als Schiedsrichter in einem Streite, der sich
zwischen der Äbtissin und dem Konvent des Klosters Zürich cincr-
und Rupert, dem Propst von St. Stephan in Konstanz und Kirchherrn
in Bürgcln^ anderseits über die Quart der Zehnten der Kin:he in
Biirgeln erhoben hat. diese der Äbtissin und ilirem Kloster zu.
da Biscliof Heinrich von Konstanz das ihm zufallende Recht auf die
Quart der Zehnten und f*pfer in den Kirchen Altorf und Biirgeln
der Äblivsin und dem Konvent an Tausch gegen die ehemals der
Abtei gehurige Kirche in Cham übertragen hat, und bestimmen, dass
der Kirchherr jährlich auf St. Marlinstag der Äbtissin und dem Konvent
I ff Wachs für tlic Quart zu entrichten habe, in der Meinung, dass
sein Nachfolger zur Entrichtung des ganzen Zehntens jedes vierte
Jahr verpflichtet sein soll. — Orig. St.-A. Zürich. Drucke:
Gfr. 8, 16; V. Wyss 239.
262. /j*o, — Die Brüder Hermann und Voimary Grafen von
Frohurg, übertragen dem Kloster Engelherg Güter am Niederberge ^
welche vorher die von Woifenschicssen von ihnen zu Lehen l^esessen
hatten. — Orig. verloren. Auszug im Solol. Wochenbl. 1824, 20g,
(Vgl. Kopp S. 199.)
263. Ca. tj8o. — Ältestes Urbar des Klosters Rathausen:
[Das Gut zu Wisoherg (Kidwaiden) 3 s.] Werner von Ripshusen (bei
76^
Erstfeklen) zexi Blöwon 12 s. Auf Zingiin (Seebsberg) 2 ff 6 s.
Das Gut ze Sfokeu^ das dem Rmiolf ab Zin^el und C seinem Bruder
zu Erblehen verlieben ist, i ff 2 s. Meister Burchart der Ä<j/i? von
dem Gut auf dem Bühl bei der Kirche I ff 3 s. Coumii uftm dem
BiuU zu Ratol/ingeu (HarlDlfingcn, Pfarrei Bürglen) 2 ff. WWtfJinrr
von Eiiliiuirh von HV/(f (W'iler, Erstfeldcn) i ff. Dunli Burkhari
Leiörtict: Meister Conntd von Mattun von dem Gut uf Savilitu ujid
Buzsrti (Seewli und Batzen, Gmde, Spiringen) i.^ s. [Frau Uoihecha
von Matun 3 s.], Richenza von Matwt ab Kakherrun 3 s. Heinrich
der Hegechert von dem Gut t ze Neschen > 8 s. .^r. c^-« Bhwun
und HVr,, sein Bruder 7 s, [Rudolf Schiieii, Conrad Bruochin von
der Hofstatt £#? Ä*^^*^ (Stegen in Bürgein) 6 ff, 6 s. Am, ze Sugtn \ s.]
An dem Berg ufen Bttiitku (Bitlliten, BOrglen) 2 s. Zu Aliorf von
dem Gut -:/* Oe^e (UndcrAien), das Gotschnleh hat 10 s.]. Botin^ntier
von Seedorf von einem Gut, das Burkart Leibaniei von ihm gekauft
und ihm Namens der Äbtissin wieder verliehen, lö s. Das Gut tu
dien (ietvn (Geren, Seedorf) 30 s. [4 ff; das hat Rmiolf Rtdn>\ Conrad
sein Brudfr 4 s.] Bab Hedwig oft Mntta 10 s. [Rudolf Ruho von
dem Gut zc Nidrun Riden (Niederrieden. Bürglcn) i ff 5 s.]. Die
Güter an dein WiU (Wiler, Ingenbohl) an der Hallun, in dem
Sieche, zc dem Hus, die Cimo von Schrenkingni (Ingenhohl) dem
Kloster aufgab und wieder als Erblehcn erhielt, 2 ff. Das Gut an
der Kikhgaasun (so hiess im 13. Jahrhundert die Gegend des
Fleckens S*lnviz), das Peier von Sfltretikiftg^tt aufgab, und als Erblehen
wieder erhielt, 30 s. Conrad der Merzo 3 s. — Orig, St.-A. Luzeni.
Druck: Gfr. 36, 2O5 (Brandstcltcr). Die mit eckigen Klammern
eingeschlossenen Stellen sind im Rodel durchgestrichen.
264. Cii, tj8o. — Burkart l^eibaniet kauft von dem Baumgarter
von Sealorf um 1.5 ff ein Gut, welches jührl. i(j Schill, zinst, für den
Konvent von Rathauseu und leilit es demselben wieder Namens der
Äbtissin, Zeugen : Herr Werner auf dem Bühl, Burchart des Ge-
demiers ^ Konrad des Baumgarten Schwestersohn, C. der Unsehiner,
Bruder Werner.
265. Vm uSo. — Die Gattin des Baumgarters und seine Tochter
leisten auf das vi»n Rathauseu gekaufte Gut Verzicht, welches ♦ge-
marksteinet- wird. Zeugen: Walthet \on Ripshuseu^ C Meister Btrchtolds
Ä
77*
I
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I
von Scedorf Sohn, Adtihrccht, Schwester MechthiUls Sohn, Heinrich
von HclfcrswiUj Bnidcr Wfrner.
266. 1280, — Ku9w von S^hnnJtingfpt, Ridtenza^ seine Gattin
und p€tfr. Viril h^ C, Hriitric/t, Wrrnrr, Jukub, Richatzn^ Ita und
Iledzvigj seine Kinder geben ihr Gut an dem Wiit, den Acker an
der Halten, das Gut an dem Sitche^ die Hofstatt zu dem Hus der
Äbtissin von Rathnmen auf und empfangen sie wieder als Erblehen
gegen Z H Zins. Zeugen : Herr Werner von Brunnen , Feier, der
Spielmanu von Sehrenk ingen, C, Hermanfi, C Ric^i, R., Hermann' s
Sohn, Werner der Biutenner von Lncern ^ Burkart Lfibantei^ Bruder
Wenker» Werner der Schmitl von J?V/f, Ulrieh Mcrzo von Seh renk i/f gen,
Werner Aferzo, Werner Biur^eier^ Werners Helle^ Walter \o\\ En^elberg.
267. Vm uSü. — Peter der Spieimann von Sehrenkingen, seine
Gattin und seine Kinder geben Üire Güter an der Küehgasstn
(Schwiz) an die Äbtissin von Rathausen auf und empfangen es wieder
als Erblehen gegen 30 Schill. Zins. Zeugen: Bruder O/no, Bruder
Werner^ Bruder Antohl Kapulla, Cnno der Kung \'nn Sehrrnkingen,
Wente^r, Sohn Rudolfs an dem Sand von Mnotatal, Werner, Gtrungs
Sohn von Vtenbaeh (beim Kollegium Schwiz), Frier und H. Jakoii^
Söhne Konrad des Kt'inges, Heinrieh von Trien, H Spiehiung» U/rieh
der Sehmid von Brunnen, von Erlingenhoh (in den Erlen bei Ibach)
Herr Werner, der FfVr/ von Brunnen, Heinrieh und Knno, seine SOhne.
268. ^V; /jÄ'o. — Die Äbtissin von Rathausen verleiht das Gut
Stviken in Zingein (Seelisberg) dem Rudolf ab Zingel und seinem
Bruder C zu Erbichen gegen 2 U und z Schill. Zins. Zeugen :
Heinrich Luztrbroi , Werntr, sein Sohn, Walter an der Ä/«^, ^Ä von
Hizzeiisherg), der Xater, H. von Stirnen, Brutlcr 0/«ö. — Die O r i -
ginalien von J64 bis 2O8 scheinen verloren. Auszöge im ältesten
Rathäuser Urbar : Gfr. 3Ö, 2Ö7 und 2O8.
269. /JÄ/, Nov, j. — Die Edeln Markwari und Arnold, VSgte
von Rotenburg verkaufen ihre Eigenleute Berta, Cuno, Rudolf und
deren Mutter Riehenza mit Leib und Gut (m'o?) unter Zustimmung
derselben und mit der Hand ihrer Frauen und Kinder um 30 ff
Zürcher Münze an das Kloster />/^f/Ärr^. Zeugen: Herr IfV/zr, Propst
von Eugelberg, gen. von Iberg, Herr //"., Ritter von ibtrg^ Ulrieh
Von Oberdorf, Heinrieh Strntau, Heinrich von XiedenvU, Walter V):)n
78-
Münster, Nikolaus Zhtgg uiid H., der Kämmerer. — Orig. Ardi.
EngcllHTg. Regest: Engelberg im XIL und XIII. JahrJu S. 154,
Kopp II, I, S. 200.
270. t2Htt Dtzbr, i$. Schivh L}d, Kirche. — Die LancÜeute
von SchxtHz verkaufen alle ihre Ansprüciie auf das Gut Jessenen im
Minstertah an Konrad Hunn um 10 flC und für die Arbeit, so er da
für üirc und des Landes Ehre erlitten, als ihn die Landleute dazu
sandten. GrgonwUrtig : Rudolj der Siauffachefj dtr Aminann, Wemi
von Sftva^ der Ammann, Ulrich der Srhmid, der Ammann, Konrad
ab löcr^, der Ammann, Hrtnn'fh der Srhmid, Heinrich, Lirich vt»n
WiUr , Arnold von Stiva . fohatines , sein Bruder, Wemi Herlobig,
/ohtinnes von Siauffach und sem Sohn Johannts^ Heinrich Stocher^
Uln(h S/ehing, Johannes im i/o/ IVenti CJiH, Heinrich Specer, Wemi
Sfxtrr, Uli Weidtnann, Otto Cilii, Rudolf f(inits, Ulrich Nagel, Cunrad
Stapf er, Rndolj v. Rikenhnch, Gering Jakoh, Johannes auf der Maiur,
Heinrich Boner, Rudolf Bodieras^ Geering Schomo, Ulrich an dem Berge^
Burkarf von Ibach^ Peter Zuküs. Konrad Hesso^ Johannes Locholf Peter
sein Sohn, Werner Tiringf Ulrich Fügtif Johannes am Sandy Wemi
Scheckliy Kottrad Zuka's^ Konrad Wäckerling, Rudolf Lilh) Wemi Schomo,
Bartolome Johans von Bäche, der jung, Rudolf von Schilti, Ulrich
l'eiht^r. U/n'ch Sigrist^ Peter Brnning, Jakob von Melhngen j Ämoltl
Füogsif Johannes Fiilti^ Konrad Kriedrich, Rudolf z'on dem Stege von
Afuotntal, Wemi Rato, Ulrich Bnoler, Wemi im Rigkes. Das Land
Schtri: siegelt. — Orig. verloren. Kopie : Tschudi . Auti>graph
Ztlrich. Druck: Tschudi L 1S9.
271. /!*/. — tDas sind die Güter, die dem Grafen Ekerkard
(von Habsbui^*Laufrnburg) verpftndel worden sind, von welchen er
jedes Jalir JOy Mark empfangen soll : Tomas von Räschenrüd 50
Mark» von den freiem Leuten von Sehzcix öo Mark, vom Tal HasU
(Kopp n, I, 567 vermutet, es sei Agrei [Ageri] zu lesend 40 Mark,
Vota Hof Fmhurg 13 Mark, vom Hof Kihnrg 15 Mark, von An
22 Mark, die Steuer von Scmp^wk iz Mark, von WUlistitt *5 Mark.
ü» Amt Lenc^urg jj Mark. » — Österreichischer Pfandrodel von 1281,
Kopie aus dem XV. Jahrh., im Besitz der Familie MiÜixtca in Bern.
Druck: Gfr. 5. 21. Habsb. Urbar ed. Pfeiffer S, 345,
tjt- Cr. t^Si. — Die Landleute ^-on Schxn^iz und Steimtn tuigen
unter AU Heimriek \\2-^q — UQ^t KiK-^htc de^ Goueähaos» Eim»
t
A
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I
I
I
sidein in der Habichlzucht \'on Rtgenegg (zwischen Spilelberg^ und
Stockfluh) in des Gottesliauses Twing und Bann uiid füliren sie
gebunden und gefangen in das Land Scinvh ohne Gericht und Recht.
— Einsidler Klagrodel von J311; Gfr. 43. 358.
273. 1282, Januar /;. Zürich, — Heinrich von Cast, General-
Komtur des Lazarusordens in Deutschland, Walter, Komtur im Gfenn,
Walter, Komtur in Uri, Sigfned, Komtur in Schlaft, \'erzichten zu
Gunsten der Propstei Interhken auf alle Ansprüche auf den Kirclien-
Satz zu Hasle an den Grenzen Burgunds, im Gebiet Meiringen, unter
Hypothek alles Besitzes der Häuser in Uri, Schlatt und GJenn, —
Orig. St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. III, 315.
374. 1282^ Juni I. OrT'ieto, — Papst Martin IV. beauftragt
in Folge einer Klage des Abtes und Konvents von Eimidcht , dass
sie vielfaches Unrecht und Schaden leiden, den Abt von Pfäferst
dieselben gegen die Verw'egenheit der Rauber. Diebe und Angreifer
in ihren Personen und Gütern zu schirmen, indem er solche Belastiger
mit der kirchlichen Zensur unter Aufhebung der Appellation züchtige,
ohne sich jedoch in Dinge, welche eine Untersuchung der Sache
erheischen und ihre Personen und Güter nichts angehen, einzumischen,
da sonst der Auftrag, der auf drei Jahre gilt, sofort erlischt. — Orig.
Stiftsarcli. Einsideln. Druck: Gfr. 43, 337,
275. 12S2, Novbr. 18. Weldi. — Bischof Rudolf von Konstanz
besliltigt den Schiedspruch des Kustos Heinrich und des C$ino von
Brisach vom 10. November 1280 betr. die Zehntenquart der Kirche
zu Bürgein, — Orig. Stadt. Arch. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 1 7 ;
v. Wyss 240.
276. S2H2, Dez. to. — Burkart. Pfarrer in Ältorf, entscheidet
als vom bischörtich konstanzischen Offizial detegirter Richter in einem
Streit, der sich zwischen der Äbtissin Elisabeth und dem Konvent
von Zürich einerseits und K'uno von Isenbrechtswil ) Aargau) erhoben
hat. — Orig. Stadt. Arch. Zürich. Druck: v. Wyss, S. 247.
277. 1282 oder ij8j, Dez. rj. — f Burkhard Goldstein, Lcut-
priestcr in Altorf. — Jahrzeitbuch der Propstei Zürich (mitget. von
Hm. Staatsarch. Schweizer).
378. t28j, Febr, ij, Züri<h, Stube der Äbtissin. — Äbtissin
Elizabeth und Konvent des Gotteshauses Zürich und die Pfrundherren
8o'
daselbst verpflichten sich, dem Gregor von Siletun, Diensiraann des
Gotteshauses, der all sein Gut im Lande Urf\ Äcker, Weingärten«
Wiesen und sein Suinhaus zu Siiefien dem Gotteshause frei und ledig
zu eigen gegeben hat, dasselbe Gut und Haus nach Jahr und Tag
wieder leibdingsweise bis zu seinem Tode zu leihen, und es allfölligen
ehlichen Kindern desselben zu rechtem Erbe um i Pfenn. Zins und
2i> Pfund Züricher Pfenn. Ehrschatz zu leihen, oder d;mn ihm oder
seinen Kindern 200 U in Uri gangbarer Pfenn. zu geben, wofür sie
ihm Herrn Hermann von Rfissegg, Leutpriestcr, Herrn Jakob Mühter
und Herrn Riiedigcr Mauesse ^ Ritter und Burger von Zürich, als Bürgeu
stellen. Zeugen : Herr Heinrich , Leutpriester von Horgnt , Herr
Burkart, Leutpriester von Mur, Herr Markwart von Rüsscgg, Freier
und Ritter, Hng MiichÜ, Rudolf Schaß/i, Johannes Swarzo, LiifofJ
von ZoUikon. — O r ig. St.- A. Zürich. Drucke: Gfr. 8 , 20;
V. Wyss 248.
279. }2SiM Febr. /6. Zürich, — Äbtissin Elisabeth von Zürich
tibertragt eine Hube in Niedercham, welche Ritter Waller von Hiittö-
berg als Erbe der Abtei besessen, an das Klnstcr Frauental verkauft
UTid mit der Hand Dietrichs, Leutpriesters in Art, Hartmanns und
Rudolfs, seiner Sohne in die Hand der Äbtissin aufgegeben hat, an
das Kloster Frauental. — Orig. Arch. Frauental. Drucke: Gfr.9, 2IO;
v. Wyss S. 250.
280. nSj, Juni 24, Schiviz. — Johannes, Weihbischof von
Konstanz, weiht die Kirche und Friedhof der Schwestern vt»m Pre-
digerorden in Sclnviz und spendet den Besuchern derselben für
gewisse Tage Ablass. — Orig. Klosterarch. auf dem Bach. Druck:
Gfr. 29, 289.
281. tifij. Schxviz. — Weihbischof Johannes von Konsfan:
spendet Allen, die zur Linderung der Annul der MAgde Christi der
Kongregation in Schwiz beitragen, Ablass, gestaltet den letztem, das
Sakrament von den Predigembrüdem in Schxviz oder anderwärts zu
empfangen und nimmt sie in seinen Schutz. — Orig. Klosterarch.
auf dem Bach. Druck: Gfr. 29, 290.
282. 'ifis, Juni i$, Morschoch. — Weihbischof Johannes von
Konstanz weiht die Kirche in Morschach, spendet 40tägigen Ablass
und setzt den Kirchweihtag auf den Johannes und Paulstag fest. —
Orig. Pfarriade Morschach. Druck: Gfr. ly, 257.
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4
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283. f^'*fj' /«///' JJ. Altorf. — Weihbiachof Johannes von
Konstanz versetzt die Kirchweih des Lazariterhauses Ohemdorf (Sec-
dorf) vom St. Laurenzen (10. Aug.) auf St Kruzts (3. Mai} und
spendet Aijlass. — Orig. Arch. Sccdorf. Druck: Gfr. S. 257.
384. i^^i, Juni jj. Schiultiorf. — WeihhiscI»of Johannes von
Konstanz erteilt den Besuchern der Kirche in Biirgeln an ihrem
Kirchweihfest Ahlass. — Orig. Pfarrlade Bürgehi. Druck:
Gfr. 41, j8, mit unrichtigem Datum.
285. /J*,^ Sc/i/oss Ringgenberg. — Phili/*/» und Rndolf, Brüder,
Vögte von Riu^genberg und ihr S<»hn Philif>p überlassen dem Kloster
Engelberg zu ihrem und iiirer Eltern Seelenheil und um 1.5 ff ge-
wöhnliche Münze all ihr Recht auf ihre Eigcnleutc Waittr ab Bürgen
an der Iiid»e, Heinrich am Telather (Alpnach-NiederstadK Rudolf \oii
Biirgenstad , Heinrich^ Walter und Hcinn'eh ah Honegg, Brüder, und
Richenza von Kirsiten. — Orig. Arch. Engelberg. Drucke: Gfr. 14.
243; Fontes Bern. IIL 339.
286. /^*jf. — ' Dis sint diu reht uiule nutze, die diu herschaft
(Österreich) hat in der vrien vogtie zc Urseron, diu dem riebe ledig
wart VdU dem graven von Rafirehtswiie^ unde diu von dem riche der
hersi liaft verlilien ist ze leheuiie, » — Habsb, Urbar S. 93. Der
letzte Graf von Rapperswil starb am 15. Januar 1283. Kopp II, i, 349.
287. tjS4, Januar j$. Ziirieh in der Stube d. Äbtissin. — Gregor
von Silenen, der seine Güter im Lande L'n und sein Steiubans zu
Siletten um seiner und seiner Vorfahren Seelenheil der Äbtissin
Elisabeth und dem Gotteshaus von Zärieh abgetreten hat, unter den
in der Urkunde vom 13. Februar 1283 genannten Bedingungen,
aber wegen seiner bedrängten Umstände bei dem Gut nicht bleiben
kann, verkauft alle seine Ansprüche auf dasselbe an die Äbtissin um
34 ff in L'ri gangbarer Münze, mit Ausnahme de* Steinhauses, das
ihm zu freier Verfügung bleibt. Zeugen: Herr Heinrich, der Lcut-
priester von Horgen, Butkart^ der Ammann vi»n Uri, Hug Mtkhli,
Heinrich ab dem Buel von Altorf Konrad Enuntbaehes von Bürzeln,
Konrad am Baehstadr von Silene/i. Es siegelt neber» Gregor von Silenen
auf seine Bitte auch das Land Urt. — Orig. Stadt. Arch. Zürich.
Drucke: Kopp, Urk, IL 139; Gfr. 8, 22; v. Wyss 254.
82'
288. ijS^. Mut jy. Ziirichj Krtuzgang df^ Klosters. — Hugo^
Propst von Emhrach und Meister Heinrich Manesse, Chorherr 2u Züridi,
sprechen als Schiedsrichter in dem Streit, der sich zwischen der Äbtissin
und dem Kon\cnt von Ztiri<h einer- und Hcirjtifh. dem Kirchherm
zu BiirgUn anderseits wegen der Zehnten- und Oi'>ferquart da5ell>st
erhoben !ial, Hass die Äbtissin und der Konvent ein Recht auf die
Zehnlcnquart in BurgtUi haben und in Zukunft nach Belieben darüber
verfügen sollen, dass sie aber für dies Jahr sich mit der halben
Mark, welche Heinrick auf nächsten Martinslajj bezahlen wird, zufrie-
den geben sollen, dass sie dagegen auf die Opferquart nach der
allgemeinen Gewohnheit der Diözese Kntntanz keinen Anspruch haben,
dass aber der Kirchherr dem Frieden zu lieb der Äbtissin i'/sMark
bis kommenden Martinstag bezahlen und femer in der Kirche Biirgeln
vor den Angehörigen derselben das Recht der Äbtissin auf die Qu;iri
öfTenllich anerkennen solle. — Orig. Stadt Aich. Zürich. Drucke:
Gfr. S, 23: V. Wyss 255.
«
389. 12H4, ßtni Q. Khsttr Zürich. — Elisabeth, Äbtissin vnn
Zürich und Rudolf» Pfarrer in Altorf, vergleichen sich in betreff der
Einkünfte der Kirche Altorf, im Tale Uri, deren Temporaiien durch
Bischof Heinrich und Domkapitel von Konstanz und hernach erfolgte
apostolische Bestätigung an den Tisch der Äbtissin und des Konvents
unter der Bedingung vergabt wurden, dass dem Priester, der daselbst
die geistlichen Funktionen zu verrichten hat, ein genügender Unter-
halt auü den Einkünften rcservirl werde, dahin, dass gewisse Einkünfte
zur Pfründe des Pfarrers gehören sollen, ohne je vermindert werden
zu dürfen, namüch: Opfer und SeclgeriUe, auf 40 ff geschätzt,
ohne die Opfer unde Seelgeräte in Zingeln ( Seelisberg ) , welche
<ler Äbtissin gehören, femer der Wein aus den Weinparien <ler
Kirche und der AVeinzehnten, femer der auf 20 Mütt geschätzte
Gcrüten- und Gemüsezehnten im Di irf Altorf und diesseits in Flüelen,
Granen , Sisikon , Maggin^cn, Underöien , Ozingen und Hartolfinifcn,
mit Ausnahme des zu den Filialkapellen gehörigen Gersten- und Ge-
müsezehntens, welcher der Äbtissin gehört, wogegen Rudolf alle Aus-
lagen für die bischöHichen Rechte und die Kapitel (i-aihedratirum,
colUctae, capitnJaria, ronfratemitates) zu bestreiten hat, N^ährend die
Äbtissin die von den päpstlichen Legaten und Nuntien herrührenden
Lasten übernimuii; ferner der Xusszehnten, ferner die zum Widern
4
83*
I
der Kirche gehörigen Äcker im Dorfe Aihrj] von welchen Rudolf der
Äbtissin jährlich lo ff gewöhnlicher Münze zu befahlen hat Die
übrigen Zinsen, Zehnter und die Fälle gehören ziim Tisch der Abtei.
Zeugen: Meister Hanrieh Mattesse» Chorherr in Zürich, H., Kirch-
herr in Horden, Konrad» Meier in Orts/eid, Hag Milchefi und Uit^'ch,
Ammann des verstorbenen Leulpriesters in Alforf. — Orig. Slädt.
Arch. Zürich. Drucke: Gfr. Ö, j^; v. Wyss S. 256,
I
290. i2fi4. Luzem. — Abt Derchlold von Mttrbitch fällt als
Schiedsrichter in einem Streit zwischen Herrn Äppt von Küssnach^
Ritter, V<igt zu Kihsttarh, der sich beklagt, dass ihm die Leute der
drei Dörfer Küssnoch, Itnmensee und Haltikon keine Steuer geben
wollten, und den Genossen der gen. drei Durfer, die erklärten, duss
ihm eigentlich nach dem Rodel des Gotteshauses Ltizeni jeder
Hauswirt nur ein Viertel Haber, ein Fassnachtshuhn und zweimal
Dienst im Jahr schulde, dass hie dennoch mit ihm einen Vertrag
betr. Loskauf der Steuer geschlossen hätten, den er aber gebroclien
habe, während Herr Äpß»t die Schuld an diesem Vertragsbruch auf
die Gen*>ssen der drei Dörfer schob, den Spruch, dass der frühere
Vertrag dahinfallen. dass jede Haushaltung, Frau oder Mami in den
drei Dörfern dem Vogt ein Viertel Haber Luzemer Mass und ein
Faslnachthuhn geben uind vier Tagwen im Jahre — der welcher Vieh
hat, mit dem Vieh, wer keines hat, mit seinem Leibe — leisten soIleT
wofür der Vogt ihr Leib und Gut nach Vermögen schirmen und sie
in und aus der Vogtei geleiten und ihnen beistehen soll, den ersten
Tag auf seine Kosten, darnach auf ihre Kosten, dass femer der Vogt
die Leute zweimal im ]a!»r um eine Sfriter lu'tirn soll, zu Maien und
im Herbst, und dass ihm daim die von h'fJsstiach zu Maien 7 ü und
im Herbst 8 flf, die von Immensee zu Maien 3 flf und im Herbst 4 ff,
die von Haitikon im Maien 2 ff und im Herbst 3 ff Zofingcr Münze
geben sollen, soweit sie nicht zu Habsburg gehören, und dass sie
die Steuer in jedem Dorf auf die Güter verteilen, oder falls sie nicht
übereinkormnen konnten, den Meier und Keller bitten sollen, die
Steuer ^u verteilen; wer die Steuer nicht bezahlt, soll dem Vogt um
die zwiefache Steuer verfallen sein und dem Gotteshaus Lttsern um
den Ehrschatz. Würde der Vr>gt mit Gewalt mehr Steuern nehmen
wollen, »oll das Dorf, in <lcm dies geschieht, tler verfallenen Steuer
ledig sein und der Vogt soll auch um den Ehrschatz des Gotteshaus
84*
Ludern verfallen sein. Unter den Zeugen : Hc*rr Httmann der Mtier
von KüssfiQch, Ritler. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Gfr. l, 64.
291. 12^4, — Abt Volker in Wettingen urkundet, dass Hemmn,
die Tochter Konrat/s gen. Vrrlic, HA'»rige des Gotteshauses, mit Zu-
stimmung ihrer Brüder Ulrich unt.! Konrad Haus und Hofstatt in
Schatitiorf, p;enajmt zt Gamlhadt» das sie vom Kloster um einen jahr-
lichen Zins von }^ d. zu Erbe hatte, in die Hand des Kellers auf-
gegeben hat, welcher die Güter auf Bitte der genannten Ulrich und
Konrad der Scliwester Ita, Hemmas Tochter, für den genannten Zins
als Erblehen übertrug , und bestätigt diese Schenkung. — Orig.
verloren. Drucke: Schmid II, 205: darnach Gfr. 41, 28.
aga. 12^4 — ugo. — Kundschnfisaufnahrae über Eigenleute de»
Klosters WettiHgtn im Lande Uri: Werner von Trimermu , der leib-
liche Bruder der Hauptperson, sagt als eidlicher Zeuge aus, dass
seine Mutter Mcrhtildis eine Hi}n)>e des Klosters Weftin^rn \v;ir und
Q Kinder jedes Geschlechtes hinterliess. die alle anerkennen, dass sie
dem gen. Kloster von Eigen>chafl angehören (pciiinen juris servilis
conditionis), mit Ausnahme lias, welclie ven*'egener Weise leugnet,
dem Kloster Untertan zu sein. Derselbe sagt, dass die Leute des
Klosters, weUlie Erhlehen haben, dem Kloster Fälle bezahlen, dass
ferner nach Gewohnheitsrecht seine Güter von keinen andern, als
von seinen H«")rigeu besessen werden dürfen, dass er, seine Brüder
und die Söhne des Bruders seiner Mutter, weil sie Hörige des
Klosters seien, solche Güter besitzen, und dass nie in Zweifel gezogen
wurde, dass sie und alle ihre Vorgänger aus der müllerlichen Linie
von Eigenschaft df-m Kloster angehören, Koumd von Trimmcmtn^
gleichfalls leiblicher Bruiler der Ita, stimmt in allem mit seinem Bruder
Überein. Burkart aus dem Buchholz, Sohn des Oheims der Ita. sagt
aus, dass sein Vater dem Kloster von Eigens« hafl angehörte, dass
derselbe ihm als Eigener diente und er selbst in gleicher WeLse dient,
und stimmt in allem mit den vorgenannten ; desgleichen Hriurich,
sein Bruder. Heinrich Uugerichi sagt aus, dass der mütterliche Gross-
valcr Ilas und seine mütterliche Grossmulter leibliche Geschwister
und alle Eigene des verstorbenen Haudclhrrcjs, de-s Gründers von
WettingcH waren, ihm und nach der Gründung des Klosters diesem
als Eigene dienten. Konrad von Schaddorf slimnii mit dem frühem
tiberein. Konrad sagt, er habe von den Leuten des Tales Ufi
4
4
Ä
I
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gerüchtweise vernommen , dass //// dem Kloster Wetlhigen gehöre ;
desgleichen C, gen. Spir C. Wencko von SiUtttft sagt aiis, dass er
selbst den Mutlerbruder I/as gesehen habe, wo die Leute des Klostere
sich zu versammeln gewohnt waren, und wie er gleich den andern
Hörigen desselben Zins bezahlt habe. Riller Rudolf von Tuno sagt
aus, dass er die genannte //#/, welche \ow dem Abt unil Konvent
um Eigenschaft angesprochen wird, nicht gekannt habe, noch den
Vater, oder die Mutter, oder den Grossvater, oder den Urgrossvater;
dagegen weiss er, dass die leiblichen Brüder der Ita^ wie auch andexe
von dem Geschlechte, bis dahin ohne Widerspruch dem Gotteshaus
Wetfittgrn gedient haben, zu den Gerichten gekommen sind und den
Vorschriften der Herrn \'on Wetthigert als H«5rige nachlebten, und
glaubt, dass sie desselben Standes sei, wie die Brüder, welche heute,
wie frülier, nicht leugnen, dass sie Hörige von IWfihtg^n sind.
Burkari^ gen. Schüpfer, ehedem Ammann von Urt, sagt aus, er glaube,
was alle Bekannten der 7/(7, t>der der grössere Teil bisher geglaubt
hat, und was die ganze Nachbarschaft für gewiss hielt, dass sie dem
GoltesUause Wetimgcn gehöre, dass die Mutterbrüder iler //</, als
von ihnen die kaiserlichen Zinse (censtis imperiaies) gefordert wurden,
einwendeten, sie seien dieselben nicht schuldig, weil sie Heurige des
(ioltesluiuses Wrttingen seien, dass ihre leiblichen Brüder und andere
des Geschlechtes die Leibeigenschaft nicht leugnen mid nie geleugnet
liaben und dass nie bis auf diese Zeit daran gezweifelt worden sei.
Er glaubt, der Gnmd ihres Sträubens liege darin, dass sie Söhne von
ihrem Gatten habe, welche dem Gotteshaus Zürich aivgehören, so dass
sie wegen der Verschiedenheil des Standes die Töchter nicht beerben
(tjui Motiasfrrio Turicfttsi a/fincni , r/ni fiHis non sucrcdent iti bonis
/tropfer disparitaicm cottdilionisf, wesshalb sie lieber vorschützt, dem
Gotteshaus Zürich anzugehören. Er sagt auch, dass, da IIa desselljcn
Standes sein müsse, wie die BrÜ<ler, er nie gehört habe, dass der
Abt und lier Konvent sie je verüussert oder freigelassen h.lllcn.
Johannes, der Ammann von Rappemvil^ sagt wie der Herr von Tuno^
dass er Vater, Mutter, Grossvater und Urgrossvater der Ita nicht
gekannt habe, dass aber die Söhne ihres Multerbruders, Durkarf und
Heintich aus dem Buchhoiz und andere vom Geschlecht ohne Streit
und Widerspruch dem Gotieshaus Wettingai in den Gerichten und
ausserhalb der Gericlite als Hörige gedient haben und gehorsam
gewesen sind, und dass die ganze Nachbarschaft für gewiss halte.
SS'
König Rudoiß. — Orig. Arch. Karlsruhe. Druck: Bluiner, Urk.
Glarus I, 87. Vgl, da^u:
1^08, Juni 1$. Btidtn. — Hartmann^ der Meier von Windfck ver-
zichtet an die Hand des Herzogs Leopold und seiner Brü<lcr für sich
und seine Nachkommen auf alle Ansprüche an das Meieramt in
Ohms. — Ebenda I, 133.
298. 12SH, Juni 24. — Die Meisterin Richenza und die S;immlung
d<-r Schwrstem zu Muotatal geloben in die Hand Bruder Konrads^
des Küsters der Minderbrüder, dass diejenige unter ihnen, die un-
gehorsam ist, die Sammlung verlasst, an riffenth'chen und argur»hnischen
Statten getroffen ttder sonst des Fehltritts mit Männern überwiesen
wird, die klösterliche Gemeinschaft mit allem eingebrachten (lut ver-
loren habe und, falls dieselbe sich an ein geisüiches oder weltliches
Gericht wenden würde, als ein meineidiges Mensch verrufen sein soll.
Sie geU'ben femer in die Hand Herrn Ri/dolfs. ihres Leutpriesters. nie von
der Pflegschaft der Minderbrüder, unter denen sie besser und frömmer
geworden seien, abzufallen, noch eine Schwester aufzunehmen, ausser
sie gelobe, das alles zu halten. Es siegeln ausser den Schwestern
im Muotatal auf ilire Bitte ihr Kirchherr Hermann von Riissfi^,
Chorherr in Zoßttgcn, der Küster, Bruder Rudv/f, Guardian der Minder-
brüder von Lftzent. Zeugen : Bruder Konrad, der Küster. Bruder
Hermann von Wifitcrthnr, Bruder Kutw von Roiiwil. Bruder Burkart
vi.tn Steinen, Herr Rudolf, der Leulpriester, Werrüur ab Siaiden, RudniJ
der Alte x^or SUgr, sein Sohn Rndolf^ Konrad und Ulrich die Sthöntn^
bucher^ Peter der Frnuther, Bruder M'enther und Bruder Marti. —
Orig. KIr'Sterarch. Muotatal. Druck: Gfr. 4, 279.
299. (2fitS, Aui,'. IQ. Wartenstein. — Wenter vi^n Sel/hui/fsbefi^,
Sohn des Herrn Werner daselbst, Ritters, verkauft mit Zu^^tiuimung
seiner Kinder gewisse Eigengütcr zu Ri/derswil den Kloslerfrauen zu
Rüegsau um 26 ff 8 Schill. — Orig. St-A. Bern. Druck: Fontes
Bern, III. 456.
300. uSS. Burg Wolhusen. — Frau Adelheid, \\\ erster Ehe ver-
mählt mit Marr/uard von WolA/tsen, in zweiler mit Rudolf von Wedis-
H'il, vergabt an das Gotteshaus Rns7vil 3 Schuppossen. Unter den
Zeugen: Herr Kuno, Kirchherr zu Z/zw^^rr?/. — Notiz im Jahrzeitbuch
Ruswil. Gfr. 17. \\
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89"
301. uSS. Meliin^eu. — Das Kloster Wettingett und Yierrjohannfs
von HetliptgtH tauschen Giittr. Unter den Zeugen : ArtwU von Siois, —
Orig. Sl.-A. Aarau. Druck: Arch. Wettingen 112.^ Regest Ar-
govia XIV, loi.
302. /^•V9, Januar iH. Lazariirrhous Seoforf. — Die Brüder des
Lazariierhames im Tale ^V/ geben ilirem Komlhur -■lr//o/rf' Vollrnathl.
einen Prozess, der sich zMisrhen ihnen und der Äbtissin Elisabeth
und dem Konvent von Zürich entsponnen hat, zu führen und geben
davon der Äbtissin Kunde. — Orig. Stadt. Anh. Zürich. Drucke:
Gfr. 8, 26; V. Wyss J85.
303. ufiq. Febr. 7. Zürich. — Elisnhtfh, Äbtissin, und Konvent
zu Zihifh und Bruder Arnold^ Komihur und Anwalt der Brüder des
Lazariterhausfs im Tale Uri ernennen die Meister ßiM vom Si. PHtr
und Heinrich Manesst, Chorlierr in Zürich^ zu Schiedsrichtern un<l
versprechen, bei einer an den andern Teil zu zahlenden Strafe von
10 K sich ihrem Spruch zu unterziehen. Die Klftge der Äbtissin
und des Konvents in ihrem und der Kirche von Aitorf Namen lautet,
dass die Lazariterbrüder ihnen den Zehnten vom Getreide, den
Baumfrttchten, dem Wein, den Rüben und dem Gemüse, (\cn sie
auf 2 ff Zürcher Münze schätzen, in dessen Besitz sie bis dahin
unbestritten waren, in diesem Jahr widerrechtlich vorenlhiehen, und
verlangen, dass die Brüder zum Ersatz des Schadens, sowie zur
Entrichtung des Zehntens von ihren im Kirchspiel Allorf gelegenen
Gütern vemrteüt werden. Bruder Arnold bestreitet die Richtigkeit
der von der Äbtissin vorgebrachten Tatsachen, sowie die Pflicht <!er
Brüder, von den Gewachsen und der Nahnmg ihres Viehes, sowie
von ihren vor dem Laterankonzil besessenen Gütern, die sie selbst
bebauen, den Zehnten zu entrichten, da sie ii» dieser Beziehung vom
api »stolischen Stuhl gefreit seien. Die Schiedsrichter setzen den
Parteien zur Beweisleistung Tag an. — Orig. siadt. Arch. Zürich.
Dru<ke: Gfr. 8, 27; v. Wyss j8h.
304. tjH^, Ffhr. f). Rhfinau. — Bischof Rudolf vim Konstanz
bestätigt die Übereinkunft zwischen Äbtissin Elisabeth und Rudolf,
dem Pfarrer in Aitorf, betreffend die Einkünfte des letztem. —
Orig. Stadt. Arch. Zürich. Drucke; v. Wyss, S. 287; Gfr. ö, 29.
go*
305. /j5p> April 24. — Konrad, Ritler von Tiindorf, Holhidsler
der Pfalz des Königs Rudolf und Rudolfs, des Herzogs von ÖtUrreuh
und Stder^ ^'ogt von Kihur^f. nimmt das Haus und den Konvent in
der Au von Suinert zu Srhnü: in der Ha/ds/nU an seines Herrn dej*
Herzogs statt in seinen Schirm tmd Frieden, in der Meinung, Jasa
CS oder sein Gut kein TK^werf oder Steuer hexalilcn soll und duss
er und sein Herr jede Belästigung desselben, als ihnen angetan, rÄchcn
werden, — Orig. Klosterarch. auf dem Bach. Druck: Gfr. 7» 52.
306. iiSg, Juni 6. MünsUr. — Rudolf, ständiger Vikar in Kerns,
sieht von dem Zehnten in Entmen. den er von MunsUr erkaufl,
zurück, luiler der Bedingung, d^uss das Kapitel den JVilMm vim
Hosfitnial, dem er den Zehnten für 4 Jahre verkauft hat. denselhen
ungehindert beziehen lasse, sowie auch ihm selbst auf Lebenszeit
jährlich auf St Mariinstag 10 M;iUer K«»m und ebensoviel Hafer
Züricher Mas» frei in die Stadt Luzem liefere. — Orig. Ar<h Mütistr-r
Regest: Kopp II I, S. 207.
307. /-?Ä9, August. Besanroft. — «In jcnei» Tagen kam
König Rudolf nach Baant-on unil belagerte es. Da>elljst gab er,
indem er die zerrissenen Ärmel seines Wamses mit neuen Lappen
flickte, den Andern ein Beispiel Gleiches zu luu. Der Herzog von
Bur^und aber legte sich fast mit der gtmzen Maclit der Welschen,
mit einem sehr grossen Heere, diesseits des Heeres des Krmigs,
damit ihm keine Lebensmittel zugeführt werden ktmuten. Daher litt
das Heer des Königs an einem Tag den gr»>sslen Mangel an Nahrung.
Als der K"»nig aber Rüben in einem Acker sah. verzehrte er eine
geschabte Rübe, und wie die andern das s^dicn, sSltigien sie stdx
einigcrmasseti an Rüben. Der Ki'>nig zog silIi auf d;ts Heer der
Wcbchen, das im Tale am Ufer lagerte, zurück, uud besetzte die
Höhen über demselben, so dass ein Heer den Anblick des andern
halle. Und als er noch spat mit seinen Grusseu über die am ndclisten
Morgen zu l)eginnende Schlacht verhandelte und einer von ihnen
sich wunderte und fragte: wovon sie den leben wollten, antwortete
der König : seine Sorge sei eitel, und sagte : , Wenn wir sie besiegen,
werden wir ihre Lebensmittel essen : wenn sie uns besiegen, werden
sie , da sie Edle sind , den Gefangenen Nahrung reichen.' Und
während sie so verhandelten — denn die Nacht brach herein und es
w;^ wie gcbräuchlicli ein wirrer Lärm unter den Heeren — siehe da
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stiegen eine Anzahl Schivher {t/uithm de Swicia), deren der König
1500 bei sich hatte, des Bergsteigens gewohnt, den Berg hinunter,
tiberfielen das Lager TheolmUs^ des Grafen von Pfirt, welcher als
Helfer im Heer der Welschen stand, töteten einige seiner Leute,
machten Beule und richteten eine grosse Zerstörung an, so dass im
Tal alles iu laute Bewegung jjeriet. Auch die Welschen hatten darüber
beraten, M'ie sie dem König den Rückzug abschneiden konnten, da
sie sich wegen ihrer Menge und weil der Abstieg zu ihnen nii5ht
leicht w^r, vor einem Angrifl' sicher glaubten. Jetzt sagte einer von
ihnen : .Ich kenne diesen KAnig. und wenn er mit Hänticn und
Füssen kriechen müsste, so wird er uns angreifen!* So schickten
sie bei Tagesanbruch aus Furcht eine feierliche Gesandtschaft an
den K/tnig um Frit-dcn. — Chmnik des Matthias vi»n Neumbuig,
ed. B'"»lmicr, Fontes IV*, 164.
308. «*9, Nox\ 4. Kiosfrr Zürich. — I )er Edle Lütold der
jüngere von Regensber^^ schenkt den Johannes^ Sohn des Herrn Wilhelm
Bockli, Ritters uikI Bürgers von Znrirlu seinen Eigenmann, zu Ehretv
der Märtyrer Ftli,\ und Regula dem KKisler Zürich und enllassl ihn
seiner Gewalt, Hand und Herrschaft, so dass er die allgemeine Ver-
waltung seines Vcmtögens haben f kaufen f verkaufen ^ schenken ^ Verträge
sfhlicsscn^ zu Gericht sfrlirn, Testamente machen und alles und jedes tun
könne, was jeder Bürger van Ziirichy welcher der genannten Abtei gehoti.
tun kann, wie wenn er von einer Magd des Klosters geboren würe^ —
Orig. St.-A. Zarich. Druck: v, Wvss 290.
309. liSg , jXofbr. ^o, Kloster Zürich. — Lütold von Regens-
herg schenkt in glei».her W^eise seinen Hörigen Johannes Winnigcr^
Bürger von Zürich, samt Frau und Kindeni der Abtei. — Orig. Sl.-A.
Zürich. Druck: v. Wyss 290.
310. (Vor ti<)oJ. — Priorin und Konvent von Ötenback ver-
pflichten sich zu einer Jahrzeil für Hemi Ingolt von Spiringen, der
hiefür dem Kloster eine Gadcnstait am Ranft ^ eine i zir Buzzeu •
(Bützcn) und eine « ze Leime* gibt, eben*)0 zur Jahrzeit für dessen Frau
Hemma^ ihren Vater Cuen und ihre Mutter Richinza, seinen Vater
Cuen und seine Mutler Hemma, — Orig. Sl.-A. Zürich ^Otenbach).
Das Datum bestimmt sich nach dem Siegel.
311. tJ9o, Januar 4. Rom. — Papst Nikolaus IV. beauftragt
auf die Bitten des Meisters und der Brüder des Lazariterliauses von
92*
Uri den Abt von .SV. Trudhf^rt, die jenem Hause entfremdeten CiÖtcr
in sein Eigentum zurückzubringen und die Zuwiderhandelnden mit
der kirchlichen Zensur zu züclitigen. — O ri g. Arch. Seedorf. Druckt
Gfr. 12» 1 6.
312. iJiio, Fchr. 0, Zürich, — Ritter Arnold, Meier in Silenen,
verkauft zwei Grundstöcke in Tritnerrun, von welchen das eine 31 s.,
ilas andere g s. jährlich erträgt, die Heinrich von Trimrrrtin baut,
und die ArttoU aus der Schenkung seines Vaters Konratl A der
Matte zu eifert besitzt, mit allen ZubehOrden der Äbtissin Ehbdh und
dem Konvent des Klosters Zürich für 30 ff gewöhnlicher Münze und
gibt das Eigentum an genannten Grundstücken mit den Händen
seiner Söhne IVemher und Heinrich in die Hflude der Äbtissin auf.
Arnold der Meier von Silenen siegelt. Zeugen: Meister Htinrich Ma~
Hesse, Ciiorherr von Zürich, Heinrich, Leutpriester in Horf^en, Konrad^
gen. Srhiipfer, Meier in Bürgein, Rudolf, gen. Schafeli, Ulrich, gen.
Zegelli von Steinen u. a. Das Siegel mit der Aufschrift S. ARNOLDI
VILLICI D. SILLENUX hängt. — Orig. St.-A. Zürich. Drucke:
Kopp, Urk. IT, 140; Gfr. 8, 30; v. Wyss 293.
313. i^yc*, Febr. tS. St. Gal/m. — Abt Konrad vim Ä. Gallen
erklirr, tlass ein von ihm von der Abtei Zürich eingetauschter Höriger.
Kourad Daher, jedes Jahr als Zeichen seiner Hörigkeit i Schill,
bezahlen soll, dass er aber von seinen Erben keinen Fall forden»
dürfe. — Orig. St.- A. Zürich. Drucke: v. Wyss 294; Wartmann,
Urk. der Abtei St. Gallen HI, S. 25S.
314. tJ'tfi. Mdrz j(j. Zürich. — Die Meister Heinrich Manesse
und ßiktib von St. Pcter^ Chorherm in Zürich^ haben, da die Leute
im Schächentaly pfarrgenössig in der Kirche Bärgkn im Tale Üri^ dem
Bischof Rudolf von Konstanz durch eine feierliche Botschaft ausein-
ander gesetzt haben, dass sie zur Winterszeit bald wegen Über-
schwemmungen, bald wegen Eis und Schnee nicht zur Pfarrkirche
kommen können, dass femer Leute i>hne Abendmahl und < )lung
sterben, die Leichen nicht zur Pfarrkirche gebracht werden, und
die <lahin Kommenden zuweilen wegen der plötzlich entstehenden
Giessbädic nicht heimkehren können, und desshalb den Bischof
gebeten haben , ihnen die Erbauung einer Pfarrkirche im Dorfe
Spirin^en im Schächental zu gestatten, V(>m Biscli(.»f tlen Auftrag
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erhalten, ins Schnchetiial zu gehen, und wenn die NotU'endigkeit sich
herausstellen sollte, die gewünschte ErlaubnLs zu erteilen, wofern die
Petfulen zum Unterhalt eines Priestern eine anständige Dotirung,
nämlich 15 ff Einkünfte der zu errichtenden Kirche anweisen, und
für Lichter sowohl in Öl als in Wachs, für Altartücher, den zum
Sakrament notwendigen W'eiiu die erforderlichen Bücher, Priesterkleider
und das Ührige zum Gottesdienst gehörige Voreorge treffen. Nachdem
eine genaue Untersuchung an Ort und Stelle die Wahrheit des
geschilderten Notstandes dargetan hat, die 15 fl'' Dotirung der Kirche
angewiesen und ein passender Raum von 30 Schritten für dieselbe
mid den Kirchhof gezeigt worden sind, geben die Bevollmiklitigten die
Erlaubnis zum Bau der Kirche, lassen 13 Viertel Nüsse und 10 ff
Wachs für die Lichter der Kirche imd ties Altars, 3 ff Wachs dem
Priester für das Stundengebet, 10 s. Einkünfte für den Wein des
Sakraments des Altars und zum Trinken der Leute nach der Kom-
munion und Haus, Hofstatt und Garten für den Priester anweisen
und empfangen für all dies in ihre Hand genügende Versicherung.
Weil Hüben und Einkünfte gemäss den kanonischen Statuten nicht
erlangt werden konnten, legen folgende Leute im Schächental auf
ihre ei)renen Güter Zinse bis zum Gesanimtlietrag von 12 ff: Wiilter,
der Animann von Spirin^tn 1 ff auf das Gut Futikcmtucki, Rmiolf
Brust 4 s. auf den Buolacker, Walter Langmeisttr 10 s. auf das Gut
Scheihigo, Walter, sein Sohn, 10 s. auf die Wiese < AlbrecJits an Guoi-
lingeti tbnöde> (Ebnet), Petrus^ sein Sohn, 10 s. auf die Wiese -zem Kere^,
Kortntdf seit» Sohn, 10 s. auf die Wiese Miheli Matte ze Ohfluo*^
Walter Hofma$m 3 s, auf • /uzzitn Atker ze Merkelbtgcn bi dem Tale>
(M;irrhlital). Walter in der Matte 3 s. vom Acker in >. altern Buzzefi >
(Bützeii) in dem Boden. Walter im Hof (itt cttriaj i s. von der Wiese
Balmoisteifi, Mechthild, die Jagerin, und ihre Scinvester Hemma i s.
von 1 Äckern in Spiringeti - laider Hon/urmi^, Weniher Kaufmanns Sohn
und seine Schwestern 4 s. von dem Acker •^l't'tteHsswatidon--. Walter
Murtftann. Peter und /?., seine Brüder, \i s. von der untern Wiese
«im Ptgest/iilte . Im Dnrfe Mnenigingrn ■ Knnrad in Oberndorf
1 1 s, 0 d., \on der Wiese im Gösseuile . welche dem Ulrich bi
Schccbert gelWirte. !ta , Laienschwester unter der Egg .s s. von der
Wiese zu Mülibaeh * nid dem Wege>^ Konrad auf der Egg 5 s. von
der Wiese an drr Halden in Rnofndts Ltmwi^-, Konrad unter der
Egg 4 s. von der hulben Gaileustatt au Stärkt , Rudolf in Obemdorf
\
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Waifer Munnauu . In^oU an tici Egg, W'ftUer von Tömiotf , Waiter
Vfho, Konraii Rühe und Konrad Burger als Bürgen und GeLieln stellen.
Für die fehlenden 3 ff venäprechen Walter, Animann voi» Spirin^n,
als Zins 1 ff von der Gadenstatt zu Merkdingtn^ WaUtr Langmeüttr
10 s. von seinem Gut zu Guossingen, Waiur «ze Bruntten ^ lo s.
von seineni Gut im Zttsxe, nämlich von der Gadenstatt zu UnUr-
schiithen in dem Bothn, Waittr von Tottt/on 10 s. von dem Gut
Sff/n'u^Oi (Stumcn, Fritlerberg?), Konrad Buri;cr 10 s. von seinem
Gut in RicttmUtun (Riedmatl), so dass, weim innerhalb lo fabreu
durch die Pfarrgenossen oder sonst die .5 Bf Einkünfte der Kinrhe
nicht angewiesen würden, die Genannten oder ihre Erben oder
sonstigen Besitzer jener Güter nach Verfluss der 10 Jahre, wetui sie
aufgefordert werden, das En^tntion an jenen Besitzungen in die Hände
des damah'i^ei» Kin liherrn auflassen und sie von ihrn aU Erblehrn
empfangen sollen. Für die Lichter und übrigen Zubehorden zum
Gottesdienste, und für Haus. Hofstatt und Garten des Prtcster3 und
besonders für die zu kaufenden auf 20 flf geschützten Bücher stellen
die Pfarrgenossen von Spiritigtn den Wuhert Ammann von Spirin^n,
den Walter Ltitignmsfer^ Waltet Mt/nnanrt, Ingolt an der Egge, Walter
von Tontlofi, Walter Veho, Kojtrad Rniic und Koitrad Burger als Bür-
gen, und für ro s. Einkünfte für den Wein des Altars und den Trank
der Kommunizirenden den Walter Lartgwetster und Wolter Tomhn,
Falls einer «xier mehrere von den Bürgen vor Ausrichtung des Ge-
sagten stürben, sollen die Übrigen auf Aufforderung des Kirchherm
von Bihglen innerhalb 8 Tagen sich zu Altorf in Giselschaft stellen,
bis Ersatz für die Geschiedenen gefunden ist. Endlich setzen die
Bevollmächtigten als Grenzen der Pfarrei Spiriuge» den Gamlhach
fest. Der Kirchherr in Bürglen soll durch sich oder einen in Spirm~
gen residirenden Vikar die Kir< he in Spniugen versehen, und alle
Zehnten, Seelgerüte und Opfer sowie alle Einkiüifte ausser der
vorgenannten Dotirung sollen tlcr Kirche in Burgehi als der Mutler-
kirche gehören. Es siegeln Bischof Rudolf von Konstanz, die Äbtissin
von Zfirufi. Hewriclu Kirchherr in Bürgeln und Spinngen. femer nach*
träglich Wernlier. Edler von Attinghusen ^ unter ausdrücklicher Zu-
stimmung der Gemeinde des Tales Uri mit dem ihm anvertrauten
Siegel der Gemeinde des Tales. — C>rig. Kirchenlade Spiringen.
Druck: Gfr. 3, j^j (mit falschem Datum): G. v. Wyss 295
(im Auszug).
t
97*
315- 1^90, 23. Fehr. — ->. April. Rom, — Dreizehn Bischöfe
erteilen der Pfarrkirrhe von Spinngen, die zur Mutterkirche in Bfirgeln
gehurt, einen Ablassbrief zu Gunsten aller, die an gewissen Fesitagen
dieselbe besuclien, oder zum Bau, zur Reparatur, zum Liciit, Schmuck
oder andern Bedürfnissen der ^tn, Kirche hülfreiche Hand bieten,
oder ihr beim Tode etwas von ihrem Vermögen vermachen. — Orig.
Kirchenlade Spiringen. Druck: Gfr. 41, Jq.
316. JiQo, Apr. g. Wtttingrn. — Abi Voikrr und Konvent
von Weitingen urkundet, dass Johannes von Luzern dem Gotteshaus
60 H vergabt hat, womit sie 5 ff Einkünfte im TaJc UH erworben
haben, welche an den Jahrzeilen des /oßtannes^ seiner Eltern und seiner
Gattin als Pitanz für die Mönche und zu einem ewigen Licht im
Kirchhof verwendet werden sollen. Der Visitator des KJosters, der
Abt von Sa/em , soll für Einhaltung der Stiftung sorgen imd dafür
bei jedem Besuch 2 s. empfangen. — Orig, Arch. Karlsruhe (Salrm^.
Druck: v. Weech. Urkundenbuch Salem, Zeilschrift fUr Gesch. des
Oberrheins 3g, Oo.
317. r2go, April 2q. Zürieh, im Hof der hisrhöflhhen Wohnun;^. —
Eiisafteth, Witwe Ludwigs de^ Grafen von Homf^ig und Herrin in
Rapperstvil, verkauft, von Schulden ilerart Überlastet, ilass sie wegen
des täglichen Anwachsens der gefrässigen Zinsen und der schweren
Ausgal>en der Geiseln und Bürgen schon am Ruin ihres Vermögens
und ihrer Ehre zu stehen scheint und niclit ohne Ver.'lusserung eines
Teils ihrer Herrschaft dieser Lasten sicli entledigen kann, nach langer
Beratung mit ihren Vasallen, Ministerialen, Frciuiden und Getreuen
an Abt Volker, und Konvent von Wettinf-en alle ihre Güter im ganzen
Gebiet des Tales Cri mit allen Pertinenzen und mit den Güten»
zu Stadt und Land (eum prtdiis urhanis et rusticisj, insbesondere
mit denjenigen zu Crosc/ienen (Gescfieldun) und den» daraufstehenden
Tnim, der ihr aus der brüderlichen Erbscliafl zustand, sowie mit den
Hörigen beider Geschlechts und ihren Gütern, mit Ansprachen, Ge-
richten, Bärmen und anden» Rechten für 428 Mark Zürcher Münze
durch die VermitÜung ihres vor König Rudolf und yov Herzog A*//-
do/f von Österreich, Grafen von Kihurg und Ilahshurg etc., erwalihcn
Vogtes, des Edlen Ulrich von Rilssegg, und leistet vor Bischof Rudolf
von Konstanz und andern Zeugen für sich und ihre Erben eidlichen
Verzicht auf alle Ansprüche auf die genannten Güter. Es siegeln
jj
98*
Bischof Rudolf von Konstanz, die Gräfin^ Hartmann^ Graf von Hotn*
btrg» und Uirich von f^iissegg, Reichsvogl in Ziirhh. Zeugen : Bischof
Rudolf von Kous/an:, Abt Ulrich von SaUm, Bruder Burkari , ehe-
maligen Leutpriesler von St. Stephan in Konstanz, Bruder Konrad,
Keller in JVtt/in<i^^(;u , Herr Johannes Man esse ^ Mebtcr Rmiolf von
WedisiviL Chorherr in Zürich, Herr Ulrich \a)n Richental, Chorherr
in Zofingen, die Pfarrer und Kirchherren von Rinheim, Ufenau, Ur^
dorf, Merischwumien y Baden, Herr Rudolf von Wedistvil , Herr C.
von Tlungen^ Edle; Rüdiger von Werdegg, Rüdiger Manesse der Jüngere^
Rudolf \xT\i\ Johannes v<in Lunkhofen^ J. von Wagenberg^ Ritter; Johannes
Luchs , Hugo Bruno , Gottfried V(.in Biibendorf . . . von Ebnet, —
Alte Kopie: St.-A. Aarau (Wettingen)» eine jüngere ira Arch. Uri.
Drucke: Schmid I, 2zt\ Herrgott II. 542; Gfr. 41. 31.
318. ugtf, Juli tt. Zürich, im Kreuzgang des Khsters. — Äbtissin
Elisabeth von Zürich überl.lsst dem Rudolf, Pfarrer der Kirche Aliorf,
die im Briet* vom g, Juni 1284 bezeichneten Tafeleinkünfte von der
Kirche Altorf für drei Jahre um 120 Pfund gewoluUiche Münze, die
er in sieben Fristen zu bezahlen hat, nm! wofür er der Äbtissin deji
Ritter Rudolf von Tuno , Konrad, den Meier von Erstfelden, und
R. Stü/ingfr von Regensberg als Bürgen stellt. — Orig. Stadt. Arch.
Zürich. Drucke: Gfr. 8, 31; v. Wyss 297.
3x9. ugo, Oktober s$, Zürich. — Bischof ÄWö^ von Konstanz
genehmigt den Ablassbricf für die Kirche in Spiringm. Orig. Kirchen-
laile S[H'ri!\ü:en. Druck: Gfr. 41, 34.
320. 12^0, Novbr. tS. — Heinrich Manesse und Jakob vom
St. Peter, Chorherren in Zürich, sprechen als Schiedsrichter in einem
Streit, der sich zwischen Bruder Siegfried. Komtur der Lazariterhauser
in Schlatt, im Gfenu und in ZV/', und dem Heinrich ab Dorf\ Bürger
in Zürich, erhoben hat. — Orig. St.-A. Zürich (Spannwei<lbricfe^.
321. u<ii>. Luzern. — - Ulrich, Dekan von Luurn^ Itn, Konrad
Zigermanns Gattin, seine Schwester, und Bcnedikta, Burcharts Beroleit
Gattin, Bürgerin von Luzrrn, vergleichen sich in Bezug auf Erb-
schaftsangolegenheiten, darunter in betreff eines Hauses, das die
letztern an Nikolaus von Stans verkauft hat. Unter den Zeugen :
Nikolaus von Slam, Walter \ow Engelberg. — Orig. Stiftsarch. Luzern.
Druck: Gfr. 2, l60.
A
99*
I
332. tjgt, Febr. jq. Baden. — König Rmiolf gibt den Leuten
des Tales Schwiz freien Standes (Ubere cöndilionis exisie*ttibus}, seinen
lieben Getreuen, da er es für unpa.ssend findet, dass ihnen jemand
nn/rden Standes zum Richter gegel^en werde, die Zusicherung, das»
keinem Unfreien gestattet sein soll, über sie in irgend einer Weise Gericht
zu haitat, — Orig. An.]». Si^hwiz. Drucke; Kopp, Urk. I, 29 ;
Wartmann. Arch. XIII, S. i^o. Über Tschudis angebliche Originale
desselben Briefes für Uri und Unicrwaldcn vgl, Warimann S. 133 ff.
323. Ohne Dafnm. — König Rudolf schreibt an einen iinge-
nani»ten Getreuen, dass er seinen gesamten Einwohnern des Tales
Schumi: die Gnade zu Teil werden lasse, dass sie in Prozessen vor
niemandem ausser vor ihm, seinen Söhnen oder dem Richter deü
Tales zu erscheinen liabcn und fordert ihn auf, nicht zu dulden,
dass dieselben, seine Getreuen, wider den Wortlaut des Privilegs vor
andern Richtern ausserhalb des Tales zu Recht zu stehen genötigt
werden. — Orig. ? Drucke: Bodmann, Codex Epislolaris Rudolfi
R, 1O3: darnach bei Kopp, Urk. I, S. 30; Wartmann S. 132.
324. i2uii Mätz j8. ßürgein. — Berchta IVnr/st'/ia, Ric/ienid,
Gattin Wetnhers, des Sohnes Burkard Schiipfers , Peter von Rieden
und Hemma , seine Tochter, Witwe Heinrich Schiers, Burkard und
Peter ze Akem. Werfiher und Konrad, Brüder von Un ischinon \l\\v,c\\i)
gehen dem Abt Volker und Konvent von Wettingen zum Ersatz iiXx
den Turm und die Güter in Gosihenen (Gesrhendon} im Tale Uri^
welche diese der Äbtissin und dem Konvent von Zürich um 120 Mark
Silbers Zürcher Münze zu Eigentum verkauft und übergeben haben,
nathgcnannte Güter mit Zustimmung der Frau Äbtissin zu euigtm
Eigentiitn . indem Berchta Wurischa und Richcnza . Gattin Wernhers,
Tochter des verstorbenen Kano von BezeÜngen, den Burkard Schüpfer
unri seine Söhne Kontad und Wrmer, den Gatten der Riihmza.
Burkard und Peter ze Akc/n, Wernher und Konrad von üufschinon.
Brüder, und Hemma, ilie Witwe des Heinrich Schiers von Luzern,
den Peter von Rirdcu, den Vater der Hcmma^ bitten, dem Abt und
Konvent mit allen ihren Gütern für sicli uml ihre Erben W;ilin»chafl
zu leisten, was diese auch tun, indem sie für sich und ihre Erben
versprechen, allen Schaden, der bei Anlass der Übertragung dieser
Güter dem Abi und K'»nveni erwaclisen könnten, zu ersetzen. Bertha
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Wnrtsiha übergil^t durch die Hand ihres Pflegers oder Vtigles Bur-
knrti Schupfet den He/acker bei Bürgein oberhalb des nach Schadditrf
führenden Weges, Richfuz^y die Gattin Wftfihers, des Sohnes Burkard
SchiipftrSf durch die Hand ihres Gatten Wri^ihcr ihre Äcker im Feld
zwischen Bürgtin und Sckuddorf (Schachdorf) unterhalb des gen. Weges»
die sie von ihrem veratorbenen Vater Ku*to von Brzlifi^en als Mii-
gift erhalten hat, femer den halben Teil der Wiese oder des Ackers
Rössrgiessen , unter Vorbchah der andern Hälfte, die Sfhume! auf
Lehenszeil als Nutznic^ser besitzt. Peter von Riedett in Ohemlmm
(Ohrrstlenuoit) übergibt SrhUpfm Ho/s/ati, die 3 ff ertragt, und seine
'Tochter Hemma die Güter * ze Blattou ze Stege >^ (Amsleg), die 3 AT
ertragen und Hemma ;ds Mitgift verpfändet sind, unter der Bedingung,
dass Abt Volker und sein Konvent sie dem Sohne Peters, Wernker,
um einen jahrlichen Zins von 6 fif gewöhnlicher Münze als Erblchen
leihen. Burkard ze Ackern Übergibt seine Besitzungen < under dien
Stellen» und einen Acker %uf den Stetten^ (Stetten, Unten»ilenen),
welche 30 s. Zinsen, unter der Bedingung, dass Abt und Konvent
ilim dieselben um den genannten Zins als Erbichen wieder leihen
luid dass künftig ein Ziger von 8 s. Wert als Todfall davon an den
Abt entrichtet werden soll. Peter von Aken» übergibt seine Hofstatt
oberhalb des W^eges, die 30 s. zinst, unter der gleichen Bedingung.
Wenther und Konrad von Untschinon übergeben Haus und Hofstatt,
Mühle und ein Stadel in Untschinon (Inschi), was i ff zinst, unter
der Bedingung, dass Abt und Konvent sie ihren Sehnen und Töch-
tern als Erblehen leihen, in Chersolon (Kcrelelcn, d. i. Madcranertal)
an Luminon Besitzungen, die 30 s. Zinsen, und in Richlingen (Rich-
ligen auf dem Gurmellerberg) solche, die 1 7 s. zinsen. Zeugen :
Abt Volker, Bruder Heinrich von Rordorf und Heinrich von Hegibach,
Laienbruder in Wettingen ^ Konrad» Vizeleutpriesler in Bürgein, und
Arnold, sein Genosse. Arnold von Silenen, Aramann des Tales, und
Rudolf von Tunfi, Ritter, Burkart Schüpfer, Konrad und Wemher» seine
Söhne. Johatnus Gehzen. Amuiann, Heinrieh auf dem Biiel, Peter von
Rieden und Wernher, sein Sohn, gen. Hoidi^ Konrad von Bezelingcn,
Egelolf Schumih, Es .siegeln auf Bitte der Aussteller: Elisabeth^ Äbtissin
von Zürich und auf Bitte der Äbtissin und der Aussteller und im
Auftrag der Leute des Tales Uri Wernher , Edler von Attinghusen,
mit dem Siegel der Leute des gen. Tales. — Orig. St<ldt. Arch.
Zürich. Drucke: Gfr. 8. 32; v. Wyss 302.
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325. l'or ugi. — Altes Hofrcdit der 16 Höfe des Klostere
Murbach-Luzfni : Das Gotteshaus von Luzn-n hat 15 Meierhöfe ohne
den zu Ltnern^ die alle in dem gleichen Rechte wie dieser stehen
Süllen. Stössige Urteile soll man auf den Stnffei zu Lnzem ziehen,
und was da Recht ist, das ist in allen Höfen Recht. Der Props!
soll in dem Hofe sitzen und der Meier und KrlUr. Der Propit soll
zweimal im Juhr Tagding in allen Hufen gebieten, und soll mit dem
Meier und Keller dem Abt von Murbach bis Elfingen mit siebzelui
Rossen enlgegenreiten. Von da sollen sie über Leute und Gut
richten bis herauf nach Luzent. Beim Einreiten des AbteÄ in Luzetn
soll man ihm unter Gelüule den gebührenden Empfang bereiten und
die 1 1 Domherren ihm entgegen gehen. Er soll auch zu Gisivil
und Aipnarh und den Höfen einfahren und daselbst richten, und
dann wieder auf den Sfußei fahren und daselbst drei Tage nachein-
ander, die fiur ein Tag sind, um Eigen und Erbe. Lcut und Gut,
die dem Gotteshause angehören, zu Geiicht sitzen. Da sollen bei
ihm sitzen, die Über des Gotteshauses Gut Vtigte sind, und der Lttmi^
gm/ und ihm riclUcn helfen. Taten sie es nicht, so soll es der
Latnigraf tun ; fkr hat die Vogtet von ihm imd sie haben sie rvft
iiifsrm. Richtet ihm der nicht, so ist das Gericht an ihn gekommen,
und soll er richteti, so weit er vermag. Es sollen auch hei iimi
die \2 StuhlsJissen, freie Leute, sitzen, und dem Gotteshaus sein Recht
behaupten. Des Vogtes Recht ist: Bei Dieb und Frevel ist ein Dritt-
teil der Busse sein und zwei dem Gotteshaus. Die anden» Bussen sind
alle dem Gotteshaus. Stössige Urteile vom Hof Luzem soll man in
den Hof zu Ostheim (Elsass) ziehen. Das Gotteshaus hat Ttoiug und
Bann in all den HTtfen. (Die Eröffnung der Leute am Dinpt lautet:)
« I<-h erkenne auf meinen Eid dem Gotteshause Twing und Bann und
alle Ehaften zu, oder dem, der sie von ihm zu Lehen oder Erbe
hat. Ich erkenne ihm t$ Meicrhöje zu. die sein eigen sind und
ebenso manchen Kelnhof*. Doch sind von denen einige so arnt.
dass der Meier A'eiler und Meier sein rouss. Von der Birs bis zum
Briittig Ist des Gotteshauses Recht, dass alle seine Amtsgiiter mit keinen
1'iigten etwas zu tun haben; ebenso, dass die Leute auf den Dienst-
mannsgiitern mit den V(Vgtrn nichts zu tut» haben. — — — In
jedem Dinghof soll der Herr Keller und Meier haben, die das
G< »lteshau> von Unt^enossame behüten sollen. Wer si< h mit seinen
Ungenosscn verchlichi, des>cn Kiiulcrn ist das Gut aberkannt Der
102
Keller soll silzen in seinem Kelnlmfe, und wenn ein Mann stirbt,
der fällig Gut hat, st^U er mit den Erben und dem FadI m Hofe
fahren. Sind diese Gent)ssen imil ist d;is Gut verzinst, so soll man
es ihnen leihen. Ist es aber drei Laul)f(ille nicht verÄinsl und jShr-
lidi beklagt, so fiUlt es ledig an das Gotteshaus. Wem G* *tteshausgut
anPdillt dur« h Kauf '.»der Erbe, dem ist es tu leihen; hat er es al>er
Jahr und Tag, uhne den Fall zu entrichten, so Hlllt es dem Goltes-
hause ledig. Der Meier soll an des Gotteshauses statt richten über
alle Leine <les Gotteshauses unil die, die Gut von ihm haben. Keilner
und Meier hüten das Salland und den Schnei^hof. weUhe des Gottes-
hauses Sondergui und unv« )gibar sind. Jeder AtntmaHU büsst von
seinem Amte 5 ff, der Bannwari von jeglichem SttHrke 5 %. Auch
haben die Herren im Kloster ihre Fischer, ilie vvm Anfang April
bis Johanni ;dle Tage auf den Fischfang fahren sollen. — Rodel im
Stadtarch. Luzem. Druck: Gfr. i. 1,^9. vergl. auch 38, tl ff.
326. Um ijgi. — Zinsen, die dein Gotteshaus Lnzern von
dem Kellner von Kriens werden suUen, von den Gütern von A'n'cns.
Unter den Zinspfiichtigcn wird aufgeführt : JV/Maus von Smns und
sein BriKler. — Orig. Stadlar« h. Luzem. Druck: Gfr. i, |f\^
327, uot, April 16. Murbafit. — Abi Bertolt/ imd tlcr Kon-
vent Von Murhach verkaufen und vertauschen, von unerträglicher
Schuldenlast getlrürkt, ihren Hijf zu Lincm^ Stadt und Besitzungen
dasellwl, die ihnen wegen der Entfernung weniger nützlich als andere
näher gelegene Besitzungen sind, mit ilcn dazu goh«'irigen Höfen
Elfingen, Holderh^ink, Bairiy Lunkhofen^ Bttrhrain, Kiiss$tach^ Alpnach^
Emtnen , Molfers ^ A'n'rtjA, Horrt', S/tms, Littau ^ Adligenschwil und
(lisicil unil allen Periinenzcn, mit Patrt )natsrechlen über die Kirchen
und Pfründen, Kollaiuren, Leuten, Bannen, Gerichten, allen Ämiem,
mit voller Wtgtri mner- und ausserhalb des Gotteshauses Luzem» mit
Fnrsten und Waklern, behauten und unbebauten I-ilndereien, (je-
wassern, Fischenzen, Mühlen, Wegen imd Unwegsamen, Wasser-
leitimgen und Wasserläufen, Wiesen mal Weiden, mit dem Reiht zu
setzen und entsetzen, alle und jeglicht* Aemter zu verU-ihen, unter
Vorbehalt jedoch der zu den Pfründen des Propstes und der iMönchc
des Gotteshauses Lauern gehörigen Einkünfte und Besitzungen, der
Verleiliung der Pntpsiei, der Vasallen anderswo als von den ge-
nannten H-'»feii und der Ministerialen des Kl*»sters Murbaeh, die
>03'
nicht zu den genannten Höfen oder den ilmcn /u^etheilten Be-
sitzungen gehören, und des Patronatsrechles cier Kinhe zu Srmpach»
die der Abi sich und seinen Nadifolgem vorbehält, an KOnig Rudolf
im Namen Herzrig Aiberts von Österreich, seines S<»hnes, und
des Sohnes seines verstorbenen Sohnes Rudolf für 2000 Mark
Silbers Basler Gewicht und die Dorfer und Höfe Herkheim , hen-
heinty Osiheimj MrrJksheim und Reiershdm^ mit den Vogteion, Steuern
und Diensten» mit den Leuten und .tlltn Rechten, welche den
Söhnen in den genannten H«*ifen und Dürfem zustanden. Abt
Berfhtoid, Propst Dietmar vun Luzern, Arlinus der Keller, Albert von
Hochfetden und Sigfrid von Ijiubegassen , MOnche] von Murbach^
lassen zum Zeichen ihrer Zustimmung, da sie samtlich des Schreibens
unkundig sind, durch Otto, der den Kaufbrief aufgesetzt hat, in ihrem
Namen unterschreiben. Rudolf, Bischof von Kotntnnz , gibt in An-
erkennung des grossen Vorteils für das Kloster Murhach, zum Kaufe
seine Zustimmung und siegelt auf Bitte des Abtes und K(Hivents. —
Gleichzeitige Kupie: Stidtarch. Luzem. Drucke; Neugart Cod.
Dipl. II, 331. Gfr. J, 208.
3a8. /.?9/, Mai. — Wernher^ Propst zu luterlnken , willigt in
das Verlangen des Junkers Johannes von Ringgmbrrg , der luil den
Herren Arnold von Wrdisxvil, Xogker von Liftau , Xikolaus Kellner
von Samen, Rittern, und Peter von henboldingcu , Ammann zu Ilade,
zu ihm kam, und ihn um Aus< heidung der bisher von der Propsiei
und ihm gemeinschaftlich geübten Rechte an AllmentJ und Etzweide
in den Dorfschaften Goldsivil und Ringgenwil bat, und Iflssi durch
Herrn Heinrieh von Rudenzy dem frühern Propst, mit den Amts-
leuten des Junkers von Ringgenherg sieben Ausgeschossene erwählen,
welche die Ausscheidung vornehmen. — Orig.: Sl.-A. Bern. Druck:
F</nie* Bern. HI, 502.
329, iif)t, Mai 9. Basel. — Meister Heinrich von Klingenberg,
des königlichen Hofs oberster Schreiber, Riller Hart mann von Baldegg^
Vi .gl zu Basel, Meister Konrad Pfefferhart, Chorherr in Konstanz,
übernehmen die Verjjflichtung gegen Abt imd K')nvent von Murbach,
Schultheis*, Rat und Bürger vtm Ltttern zu vennögen, einen ihnen
v^nn Abt und Konvent ausgestellten Brief, das« die Stadt Luzem
dem Goiteühause Murbach nicht entfremdet werden dürfe, herauszu-
geben, oder failü dtrr Brief verloren sei, durch eine Urkunde auf
104*
jegliche rechtlicUe Handluui;. die ihnen ia Fol^e jener Zasicliening
zustehen ki^nnte. zu verzichten. — Orig. Haus-, Hof- und Staats-
ardäv Wien. Druck: Kopp II. i, 737.
330. ijQit Mai fJs Wt^n. — Herzog Aiütrt von Österrfkh^
Sitier etc.. Graf von Habsburg^ Kiburg» Landgraf von Ehass, übetgibt
in Erfüllung der von K<'>nig Rudolf in seinem und seines Neife»
Xamen mit der Abtei Murluiih ahgesrhinssenen Kaufes der letztem
die fünf Ortsrliaflen im Ehtm. — Orig. Arrh. Kolmar. Druck:
Gfr. I. 21.V
331. titft, Juni 3$. Mt$rbtich. — Abt B^rxhtoltl und Konvent
vnn MuHnuh geben dem Herzug Albr^cht über den Vorbelialt ihrer
MiiiisUriaUft und VasalUn eine nähere Erläuterung, dass si( h derselbe
nur auf die nicht zu den betr. Höfen gchArigca Mhiisterialcn und
Vasallen beziehe. — Orig. Stadt. Arch. Luzern. Druck: Gfr. 1, 21s.
332. /-?9/, Jwii jn. Hegesian. — Abt Berchtolii von Murbaek
mntht dem Schultheis^. Räten und der Gemeinde der Bürger der
Stadt I.uztrn Mitteilung vnn dem zwischen ihm und Herzf )g AIhrrt
von OxUrreich und dessen Xeffen abgeschlossenen Kauf und Tausch-
vertrag, entbindet sie vnn dem geleisteten Treueid und fordert &ie
auf, dem Herzog Albert oder seinen Bolen zu schweren. O r i jj. :
StStIt. Anh. Luzcm. Druck: Gfr. 1. 21O.
333. t2qi , ///// 4. B'is^L — Biäiliof PeUr von BttsfJ erteilt
dem zwischen Murbach und Herzog Albtrt abgeschlossenen Kauf-
untl Tauschverlrag seine Zustimmung. — Orig. stltdi. Arch. Luzeni.
Druck; Gfr. i, 21O.
334. /?y/, ///// it»y Zurirlt, — Bischof Rudolf von Kotutant
verkauft Besitzungen an da:> Kloster FruHnital. — f'rig. Arch.
Frauental ?• Druck: Herrgott III. ,S4t>.
335- >^uif Juli t$. Spria. —
heleg;t' hri Fontes Bern. III. juft.
Tod König Rudolfs. — Quellen-
336. '2cit\f /tili J4. Zürich. — Rat und Bürger von Zürich
setzen und schwüren, keinen Konig anzuerkennen, anders denn mit
gemeinem Rat der Gemeinde, bei Strafe der Niederbrechung de«
besten Haus^^s und 10 Mark Busse oder der Verbannung, falls der
Übertreter kein H;uis h;it. Bet derselben Strafe untersagen sie, sich
JOS"
I
in irgend ein Bündnis oder eine eidliche Verbindung mit andern
einzulassen, und l*esrhliessen. beide Artikel dem Richtebrief beizu-
fügen. — Rithtebrief, ältere Rezension. Helvet. I>ibl, II. S. 44 ;
jüngere. Ott Arch- f. Schweiz. Gesch. V, 181. 183.
337. t2^t, Juli 2$. St. Gallen. — Abt Wilhelm von Mont/ori
zielit wieder in St. Gallen ein. — Kurhimeisters Nüwe Casus, ed.
Meyer v. Knonau, S. 2 2<).
338. i3gi, Juli jr. S/. Gollett. — Abt Wilhelm \<>\\ Mout/ori
erteilt der Stadt St. Galleu eine Handveste über il»r altes Recht.
— Wartmann. Ürk. der Abtei St. Gallen III, 270.
339. /J9/, Anfang Angmt. — Etviges Biintims der drei Waid^
statte. — Siehe Beilage Nr. 3 und 4.
340. /J9', Aug. 5. Peterlingen. — Graf Ämadeus von Sai'oven und
Ludwig \<*x\ Saroten, Herr der Waadt, Brüder, beschw«5ren einen
Vertrag mit einander, wonach sie ihre Eroberungen an den Städten
und Vesten Peterlingen^ Murteu und dem Tunn zu Broie gemeinsam
besitzen wollen. — C» r i g, Turin. Druck ( im Auszug) : Kopp,
Urk. II. 125.
341. um, Aug. 9. Pettrlingen. — Schullheiss. Räte und Ge-
meinde \'ou Bern nehmen den Grafen Ämadeus von Savoyen frei-
willii,' an des Reiches Statt zu ihrem Herni und Srhirmer an, bis
ein rümisoher König t^der Kaiser diesseits des Rheines im Elsass
erscheine, durch den Besitz Basels in diesen Gegenden mächtig werde
und die Stadt mit ihrer Zustimmung in seine Hand haben wolle,
gewähren ihm bis dann die Reit hscinkünftc und vet^prcchcn ihm
Hilfe gegen Jedennann. — Kopie im Hofarchiv Turin. Drucke:
Wurstcmberger, Tctfr \\. v. Savoyen, IV, 496; Fontes Bern. IH, ,^13.
34a. tigi» Aug. 9. Pettrlingen. — Graf Ämadeus von Savoyen
ninnnt die Berner in seine Herrschaft und seinen Schinn, bis ein
römischer König oder Kaiser im Elsass erscheine und durcl» den
Ficsitz von Basel in diesen Gegenden m.'lctitig sein würde, und ver-
spricht ihnen Hülfe gegen alle ihre Gegner. — Orig. St.-A. Bern.
Druck: Fontes Beni. HI, 514.
343, tiqi ^ Aug. 10. Murteu. — Graf Ämadeus von Saroven
schenkt den Bernern für die vielen schweren Bodiilckungen, die ihnen
io6-^
als seinen Freunden durch den verstorbenen KOnig Rudolf mgcfügt
wurden, %o das« sie verarmt und in Elend geraten sind, 2000 ff
Lausanner Münze, verspricht ihnen dieselben, in zwei Terminen zu
bezahlen und stelU ihnen als Bürgen seinen Bruder Ludwig von
Äir^V**«* Herrn der Waad/^ nebst verschiedenen andern Persönlich-
keiten. — Orig. verloren. Kopie Su-A. Bern. Druck: Fontes
Bern. in. 51.5.
344. tjfjif Aug, 14. — Graf Atnadths von Savovtn sichert dem
Rat und der Bürgerschaft von Murun das Recht zu. ihren Schult-
heibsen frei zu wählen. — Vidimus stfldt. Arch. Murien. Druck:
Fontes Bern. III, .51S.
345. /^9 / , A ug. /j. MurUti . — G raf A madcns von Sax'cyen ,
(lern Prior M'alther und die Bürger von PrUrlhtgen die Voglei der
Stadt auf Lebenszeit übergeben haben . verspricht der Gemeinde
eidlich, sie zu schirmen und sie zu halten, wie seine Vorgänger,
Pttir und Phiiifip, insbesondere, dass sie ihm auf seinen Reisen nur
einen Tag und eine Nacht auf ihre Kosten zu lolgen haben. — Orig.?
Druck: Sololh. Wochenblatt. 1828, 533.
346. S2ifi^ Aug. 1$. Heiimcil. — Bischof /?//*^^ von Konstanz
weiht das wieder aufgerichtete Priorat von Hettisicil ^bei Burgdorf)
TrtiHssumt, St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. III, 518.
347. Uf^i» Aug. iH, — Graf Ama^ieus von Savoyen gelobt dena
Schuliheisseii, den Räten und der Gemeinde der Bürger von Murien
zirni Ersatz für den Schaden und die Bedrückungen, die sie aus
Liebe zu seinen Vorgilngern durch K*inig Rtuiolf erduldet haben,
400 Bempfund und für den Schaden, der ihnen bei der Einnahme
des Schlosses Murtrit durch seine und seines Bruders Lttdrcig Leute
zugefügt wurde, joü Lausannerpfund, ferner v^m den 2000 LaiL^armer-
pfund, die er dem Richard von Corbi^res für die Übergabe des
Schlosses Murien und des Turmes von Broyt schuldet, öoo dessen
Gläubigem in AlurUn zu bezahlen. — Orig. Stadt-Arch. Murten.
Druck: Fontes Bern. III. 519.
348. i2gi , Aug. /y. Zürich. — Äbtissin Elisabeth von Zürich
gibt ihre Zustimmung da^u, dass PeUr von RiaicH vmd Konrad
Schüp/cr den Tunn von G^Mhtutu und das Gut daselbst, welches
sie Von Abt W'lktrt und der Sammlung von Wcttiugcu gekauft hat,
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tler Ruhema, Gattin IVent/urs, des SclUipfers von Btirgltn^ welche
ihnen 40 Mark Silbers lieh, dämm sie ihr Eigen zu Schaddorf ver-
kaufte, als Pfand setzen, so diiss sie und ihre Erben gebunden sind,
ihr jährlich zu St. Martins Mess 6 ff gewöhnliche Pfenn. zu geben,
bis beide ihr das Eigen, das sie da verkaufte, ledig zurilckgeben. —
Orig. Stildt. Arch. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 33; v. Wyss 308.
349. /vg/, Aug. :io. — Agnes, Herzogin von Österreich und
C^riifin von Habshurg und Kiburg, sülint die Burger von Luzern
einerseits, Burkhart von Tannen, Nikolam den Gowen , Arnold von
Nothcil und dessen Sohn Konrad anderseits, die einen Burger von
Luzern, Nikolaus den Kellner von Krienx, gefangen halten. — Orig.
Stadt. Arch. Lu/eni. Druck: Kopp Urk. I, 35.
350. li^h Sept. 4. Cur. — Bischof Bertold von Cur erteilt
den Bürgern der Stadt Zürich freien und sichern Durchpass mit
ihren Waren. — Orig.? Drucke; Eichhorn Ep. Cur. 100; Arch.
für Schweiz. Gesch. 19, 311; Mohr, Cod. diplom. II, 72.
351. Uiii^ Sept. //. Kerzers /. d. Kirche. — Bisdiof Rudolf \or\
KothUauz als Vonnund seines Mündels Ilnrtmaun, des Srihncs seines
verstorbenen Bruders Graf Eberhard von llabsburg, schliesst sowohl
in seinem als seines Neffen Namen mit Graf Amadeus von Stivoyen
ein Bündnis, worin er sich verpflichtet, diesem auf eigene Kosten
beizustehen, insbesundere zur Wiedereroberung der Vesten Laupen
un<l Gümmintn und anderer dem Grafen zustehenden Rechte, welche
der verstorbene König Rudolf und seine SOhne demselben vor-
enthielten, stiwie zur Verteidigung der Stadt Bern behülflich zu
«ein. — Orig. Hofarchiv Turin ? Drucke: Guichenon bist, geneal.
de la maison de Savoie III, S, 135; Soloth. Wochenbl. 1828, S. 421;
Fontes Bern. III. 520.
352. uqi. Oktober 16. Zürich. — Der Rat untl die Burger von
Zihifh, Herr Äruolt iler Meier von Silenen, Landttvirnann und die
Landleule von Uri, Herr Konrad ab Iberg, Landammann, und die
Lnndleute von Schiciz schlie.ssen ein Bündnis auf drei Jahre nach
Weihnachten gegen jedermann unter der Bedingung, i ) dass sie in
Bezug auf das, was auf beiden Seiten bis auf diesen Tag gcschclicn,
keine Verpflit hlungcn gegen einander haben, 2) dass, falls ein Herr
einen Mann hat, der sein ist. im einen oder andern Teile, der ihm
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io8^
dienen soll nach Recht und Gewohnheit wie r^or des Königs Zeiten,
gegen weitere Zumutungen aber gesrhimit werden soll, j) das« bei
Belagerungt»n, die der eine Teil ohne Rat und Willen des andern
unternimmt, dieser mitzuwirken nicht verpflichtet ist, dass aber die
Verpflichtung bei einer Schädigung von der Veate aus eintritt. 4) Ein-
fallen nach Uti un<i Sf^/tui: sollen die Ziirrher^ Anfiriffen auf Zurith,
Verwüstungen an ihren Reben oder ihren Büumen die Unttt und
Schwiztr mit allrr Macht, mit Raub und Brand entgegentreten.
5) Ungehorsame, die sich ausser Land begeben, soll der andere
Teil nicht schirmen. Ol Anderweitige Bündnisse, die ein Teil ein-
geht, verpflichten den andern nicht. 7) Uri und Schwiz nehmen
sechs Mann von Zürich : Herrn Rudolf den MHlner, Herrn Rüdig^
Äfanirsse, den altem, und Herni Rudolf von Btggftihofen^ Ritter,
Herrn Walta vi>n St. Peter, Herrn Wtrnher Bihhihi. Herrn K^nrad
Krieg, die Burger von Zürieh drei Mann von Üri : Herrn We.mher
von Attingfiuseit , Herrn Burkart den alten Amntaitn, und Hemi Konmd
den Meier von Öriscfnin, und von Sehwiz drei Mann; Herni Konrad
ab Iberg, den Landammamt ^ Herrn Rudolf den Stauffacher und Hern»
KoTtrad Hutm. Die zwOlfe sollen iiach ilirem Ermessen von jedem
Teil nadi Bedürfnis Dienst und Hülfe innerhalb der vorgeschriebene«
Be<Jingiingen verlangen, und falls einer stürbe, sind die andern eidlich
verpflichtet, biimen 14 Tagen emen Ersatz zu treften. Es siegeln
den dreifach ausgefertigten Brief Rat und Burger vt>i\ Zürich, iM^,
l^ndleute von Uri und Srlnviz. — Orig. St.-A. Züricli. Drucke:
Kopp, Urk. I, 37 ; Gfr. 5, 5 : Eidgen, Absrh. I, 242 ; Fontes
Ben». HI, S. 522. Phototypie Gfr. 32, Tab. I.
353. i2gi, Oktober jo, Ziirieh. — Bischof Rudolf von Konsttiuz
vidimirt die von den Päpsten Alexander IV^ und Hoitoriux IV. dem
Johanniterorden erteilten Privilegien. — Herrgott HI. 54O.
354- '-^9^ Jf*li — Okiober, — a) « Bischof ÄWö^ stellt sich dem
Sohn des Königs Rudolf wegen der Besitzungen, die er gewaltsam
dem Sohn des Grafen von Liiufenhur^ entrissen hatte, entgegen.» —
Anna!. Colra. ed. Böhmer; Fontes II, 29.
b) Also huob sich in allem Land ain tail zuo küug Ruodolftn
kinden, und ward der widertail bischof Ruodolf von Cysten:, der waÄ
V)ürtig von Habsfiurg, und apt Wilhelm von Saut Gallen und graf
Rtiodoif von Monfort und graf Hu^ \on der Sther und graf Mangolt
4
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4
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A
lOQ*
von Nelirnburg ... An demselben Uiil kam etwa manig graf und
firie und vil dienstlüt Wider dem was lüt und guot, was des künges
kind lie^set. In des bischofs tail koment Zürich und CosUuz , die
stel baid. In der herzogen lail kam graf Hug von Wenirnberg und
graf Ruthif von Sangans und alles CHnvalhen.^ — Kuchimeisters
Nüwe Casus cd. Meyer von Knonau, S, 234 ff.
355 '■'<''' Nov. n. Buchhom, — a) «Damacli ze sanl Martinstag
do fuor der bischof von Castenz zuo und des tail und die stat ze
Crtzteuz, und stürmten ze schef und ze fuosÄ an Buochhorn. und
gewunnen Bnoehhorn mit Gewalt. Desselben tags zugen alles Cut'
ivalhenlaNd gen Äppenicll und gewunnen das land. Die macht, die
das gotühiLs hatl, <lie hettind es gern erwert ; do enmoclitend si nit,
won die herren, die sie woltent han geschirmt» die warent ze Buochhorn,
und mochtcnt nit hcikomcn. Also ward das land zc AppenzcÜe
.illcs vcrbrant und berobet, was darinne was, und fuorlent das enweg.
Huniiviiic das dinget, das es belaib. ^ — Kuchimeisier, S. 239 ff.
hj «Um diese Zeil (da König Rudolf starb) wurde Burhhom
am Boiicnsff von andern Städten genommen imd zerstört aus Hass
gegen seinen Herrn, dem es verj^fändet war. — Vitoduranus ed.
V. Wyss, S. 30.
<y «Bi dis bischoffs ziten ward Buorhhont gewonnen an St. Martis-
tag anno \2y)i und ward schaden getan in hüseren wol 8000 Mark wert.»
— Fortsetzung des Königshofen, hei Mune. Qucllensammlung I, 304.
356. i3()t, Nbv/tr. 18, — Die Bürger von Basel und von Luzem
schliessen um alle Sachen, die sie wider einander hallen, Sühne, so
dass Über ihre gegenseitigen Forderungen ein von beiden Teilen
besetztes Schiedsgericht am 3. Dezbr. zu Brugg oder zu Aarau über
ihre gegenseitigen Forderungen entscheiden soll, dessen Spruch bei
Strafe von 40 Mark jeder Teil nachkommen soll. Die Bürger von
Basel geben dafür als Geisel Herrn Markivart von IJeadal, Ulrich
von Aarburg, Heinrich \\<;\\ Kellner von Samen, Heinrich von Rechenberg.
die von Luzem : Konrad Thotnech^ Ulrich von Horw, Ulrich zem
Thore f Rtidolf \oT\ Rotsf. — Orig. St,-A. Lurcrn. Druck: Kopp,
Urk. II, 143.
357. i2Qt, Novbr. jS. Zürich. — Elisabeth, Graßn vou Homherg
und Frau zu Rappersivil, einerseits, und Rat und Burger von Zürich
V
I lO'
anderseits srhiiessen ein Bündnis auf drei Jahre nach Weihnachten,
einander zu raten und zu helfen gegen jedermann, soweit Leib und
Out reichen maj*, und geloben sich, von diesem Krieg (uriu^t) gegen
den Herzog von Österreich und alle seine Helfer niclit uhnc gegen-
seitige Zustimmung abzula^jsen. Falls ein römiscrhcr König erscheine,
der zu Basel, Konstant oder Zürich innerhalb dieser Jahrzahl gcw'altig
würde, soll doch dies Bündnis in Kraft bleiben, ausser allein gegen
den Künig. — Orig. St.-A. Zürich, Drucke: Kopp, Urlt. II, 143;
Gfr. 32. 274, mit Phototypie.
358. /29/. Dezbr. 4. Zürich. — Bischof Rudolf von Konstanz
bestätigt als Vormund des Junkers Hartmann von Kiburg den Ver-
kauf von Gütern zu Derentllngeu an die Abtei St. Crban. durch Ritter
Walter wm Aanrangen, als Vogt des Junkers /V/r-/- von Onz. — (.)rig.
St.-A. Luzern. Druck: Fontes Bern. III, ^2^,-
359- '^9t. Dezbr. 20. (Luzern). — Herr Ulrich vom Tore (Dieiisl-
mann der jüngoru Herrschaft Kiburg : Kopp HI. l. S. 13. Fontes
Bern. III, .50 1; gelobt seinen lieben Freunden, den Bürgern luul
der Menge \'on Lttzcrn. sie bei all den Rechten und Gewoluiheitcn
zu lassen, die sie zur Zeit der VOgle von Rotenburg besessen. Zeugen :
Herr Ulrich von Bahn, Herr Ortolf von Uozingen^ der altere, Herr
Bntnzo, Herr -Xogg^'' von Littait. Herr Hermann der Meier von Kiissnach.
Herr Walter von Hunicil, Herr Riniolf vun Schauenste und dabei alle
und neue Rate. — Orig. siüdt. Ardi. Luzem. Druck: Kopp»
Urk. I, 40.
360. mn, — Ludwig von Savoyen, Herr der Waadt, gelobt eidlich,
S»hultlieiss, Räte um! die Gemeinde von Bern und alle ihre An-
hvUigcr 10 Jahre lang mit aller Macht gegen jeilerniann zu schirmen
und zu unterstützen von Genf bis Zofingen, unter Nichtigerklärung
seiner Bundesbriefe mit Freiburg, — Kopie: St.-A. Beni. Druck:
Fönte« Bern. IIL 524.
361. i2yt. — Abi l'olker wnd Konvent von Wettingen machen ihre
G(»ttesh;iusleute zu Uri^ die sie mit ihrer Steuer und ihrer BeihQlfe
von der Herrschaft zu Rapperswil kauften, aller Rechte ur-d Frei-
lieilen teilhaftig, die ihr Stifter sei. und ihre Vorfahren den aadem
Leuten <\vs Gotteshauses zu L'ri in der darüber errichteten Hand-
4
4
1 1 1
vesle gegeben haben. — Deulsoli und lateinisch im Arch. Uri. Druck:
Kopp 11 I, S. 737 u. 73S.
362. ui)j, Febr. j. — Al>t Bertobi von Mutharh gestattet dem
Propst und Kunvent von Lnzcni, wegen der s^wolil durch (Üe Viel-
heit der Personen als durdi die L<ige des Landes und der Leute
verursachten V'enninderung ilirer Pfründen das sogen. Tt>tenjahr. —
Orig. Sliftsarch. Luzern. Druck: Gfr. i. 38.
363. 12^3, Mä$x ig. Efigfiherg. — Abt AnioU und Konvent
von Eni^clhtr^ Urkunden, dass Wtrnher Bioftf^ Bürger von Ztirkft,
seine 441 s. ertragenden Besitzungen im Dorfe Srhadiforf liinler (.lern
Haus Waffen bei <fem Btufu, die er von diesem WalUr gekauft hat,
«lern FrauenkJoster Engdhtrg vergabt hat. — Orig. Arch. Engelberg.
Regest: Engelherg im XIL und XIIL Jahrhundert. S. 150; Notiz
Gfr. 37, -n)S.
364. uyj, April /,^ Wittterthur. — a) ^ Also werot da.s uriüg in
inanik;er stat in dem land, und das alles land under gieng. Also
wurbent Züricher mit aller macht und zugent für Wintertur^ und was
lützel edier lül bi in, won graf Friifrith von Tockctihtwi; und Herr
Liitolt von Rtgetnpur^. Also morhtcnt an<ler Herren zuo in nit kommen
von übrigem wflsser. Also wurdent Züricher enlwurkt vor Winkrtitr
und ward me denn tusent gefangen. Also kund sich der selb tail
des sc!»adens nie erküfren, die wil der krieg werot. •■ — Kuchimeister,
S. 237 ff,
h) »Aimo dorn. 1292 an dem 13. lag aberellen. Do zugen die
von Ziirkh für WinUrtur, und do ^y also vttr lagend mit jrcm luipther
Griltf Egolff von Toggenburg, uml do man gefochien hiilt mit dien
von Winteriur und in dem jmbis was, do hattent die von Zürich
dem bist.'hofr von Costatiz enhotten, der da zemal jr Eidgnoss was,
das er inen etwa vil volkes sante. Des was Graf Niigü von Wertien-
bcrg ze W'intertur in der statt und machet der valsch brief und sunt
<hr den von Zürieh^ als ob es der bischof tctte. und stuonden die
brief, da» der bischof kommen wolle. Und also zf>ch Grilf ///>>'// gar
wil umb gegen dien von Zürich mit einem grossen volk. und Türle
ein panner, als ob es der von Costentz panner were, un<l zugent
«lic von Wintrrtur an die von Zürich frü an einem lag. und wuslenl
sich die von Zürich nit /c hüten vor GrUff IJüglin und dien von
\
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Wifiterfur und crslui»gen also <1u' vt»n Winttriur mi>rtiich dem von Zühtk
wm! by tusenl manen, und kam nie kt-iner davon. Das geschuntf alles
Ciräf Hü^li mit sinem vals( lun pai^ner, und also wurden die von
ZUrkh mortlich von gräf Hü^H und von dien >on Winitriur ersi^lilagco
und gefangen und ermürdott » — GKjggneni Zürcher Chronik. StadtbiM.
Zürich. Drurk: Helvet. Biblioth. II, 158. Vgl. auch Codd. 631
U. 057. Süfl.sbibl. St. Gallen , gedruckt bei Henne, Klingcnbrrg,
S. 46, N. S. S.
r) Zur Zeit des Todes Königs Rttdolf scliossen in DtuUfhiand
eine Menge schrcrklicher Kampfe empor» in solcher Fülle, dass jene
Zeiten noch heut in der Erinnerung der Allen fortleben und mit
dem Namen des grossen Kamp/es benannt werden. Unter andenn
entspann sich ein haiier Kampf zwischen den Bür^^cm von Zuriek
\\\\k\ WifUfrtNr. Denn die Zürchtr, seil alters Xebonbulilcr der
Herrschaft Habsburg, brachten die schlimmen Anschlage, die sie lange
vi>rher im Herzen verborgen, ans Licht, und begannen gegen die
Winierturtr^ die der Herrscliaft Habsbitrg aJs Eigentum angehdrcn,
Krieg, in dem sie ein starkes Heer sammelten. Sicgesgewiss kamen
sie in grosser Menge und beschlossen in der B<»shcit itires Hcrxens,
in Wininhtr. das ihnen nichts zu leide getan, alle BewoJmer, Männer
und Weilier, Jung und Alt. über die Klinge springen zu lassen, die
Gebilude in Brand /.u stecken, die Mauern umzustürzen, das Kind
im Mutterleib nicht zu verschonen, und alles von Gnnui aus zu zcr-
sti'>ren, dass keine Spur von der Stadt mehr übrig bleibe. Auf diese
Kunde hin herrschte in Wlnirrtur Furcht und Schrecken, weil sie
keine H*i(Tnung hallen, dem Feind entgehen zu können, in Anbetracht
ihrer geringen Zahl, der Seltenheit der Helfer und der ungeheuren
Menge der Gegner; doch wurde die Angst einigermassen dadurüi
gemildert, dass in der Nacht vor der Schlacht und der Ankunft der
Feinde von der Stadt SchaffhmtseHy die immer treu an dem Herrn
von Hübsburg und jetzt von Österreich hing, und vun andern benach-
barten Städten und Ortscliaften der genannten Herrschaft laugliche
und tapfere Helfer anlangten, von denen ich viele (spater) mit eigenen
Augen gesehen habe. Aber am Margen, als das Heer der Züricher
in «lern Felde vi>r Wirtterlttr in unglaubliclier Rüstung den Heu-
schrecken gleich erscliien, erschütterte solches Entsetzen die Gemüter,
dass die Weiber auf Mauern, Dücher, Bi>llwerke. Türme und amiere
hervorragende Orte stiegen, die Luft mit Gesclirci erfüllten und mit
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aufgelösten Haaren« zerrissenen Kleidern, ausgestreckten Händen zum
Himmel flehten, er möge sie aus der Hand der Feinde retten. Gott
aber, der die Bitten der Demütigen in seiner BarmherzigVeit erhört
und den Hochmut der Stolzen zermalmt» erweckte, als die Züricher^
im Fekl neben den Mauern Winttriurs versammelt, das Heer des
mit ihnen verbündeten Bischofs von Konstanz erwarteten, das gemäss
Verabredung auf diesen Tag ihnen zu Hülfe kommen sollte, aber
wegen Oberschwemmung des zwischen Konstanz und Wintrttur flicssen-
den Flusses 7//r, den es nicht überschreiten koniite, verhindert war,
auf der Stelle <\cn Befreier in dem tapfem Grafen Hu^o von Wertiai-
berf;. Dieser kam unversehens, einem unerschrockenen Löwen gleich,
herbei, stieg eine niedrige Anhöhe, den Lindberg, an dessen west-
hVI\em Fusse die Reihe der Züricher gelagert waren, liinan. und pflanzte
eine Fahne, welche die Gestalt der bischöflichen hatte, auf Als die
Züricher dieselbe erblickten, rückten sie, im Glauben, es sei die des
Bischofs, von Mut be,seell und voller Freude gegen tlie Bürger und
die Stadt los. Die Winterturtr aber, ihren Vorkampfer erkennend,
der ihre Feinde tapfer zusanimenhieb und zermalmte, brachen, neu
belebt und von ihren Weibeni auf den Dächeni iTiniintert, mit ihren
Helfeni aus fler Stadt heraus mit grosser Kühnheit und Zuversicht,
.stünnten auf den Feind los und begannen den Kampf Als aber
die Zürirher sahen, dass sie hintergangen, der Angrifl gegen sie ver-
stflrkt und sie auf allen Seilen von den Keilen der Feinde ein-
geschlossen seien, wandten die, welche konnten, den Rücken und
begannen zu fliehen wie Hasen; die übrigen aber wurden getötet
oder verwundet ; der grösste Teil aber wurde, weil man sie menschlich
behandelte, gefangen weggeführt Wenn sie gottlos hatten gegen sie
handeln wollen, würden sie das giiisste Gemetzel untrr üuien an-
gerichtet liaben; auch so vergossen sie, die Feinde und ihre Pferde
niederwerfend, so viel Blut, dass viele sich darin walzten, wie ein
Schwein in der Pfütze. Es war ihnen eine Erlösung, gefangen zu
werden, und sie baten um die Wette drum. So geschah es auch;
sie führten, wie gemein oder gering auch eine Person war, so viele
als möglich war, gefangen in die Stadt, wie der Hirt die Schafe zu
den Hünien. Mein Vater war bei Jer Sehlachi, der sich mit einem
begnügte, welcher auf einem mit Stirn- und Bruslschmuck gezierten
und mit Sonnenstrahlen gleich glänzenden Wafl*en gerüsteten Pferde
sass. Die Gefangenen aber, welche mehrcntcils Edle und angesehene
•14*
Bürger waren, wurden an \nelen Orten sowolil in Wintertar als in
der Umgegend viele Tage in Bewachung gehalten. Doch wurde
ihnen gestallet, in Fussfesseln und Handschellen zu spazieren. Es
liegt aber ein Kloster ausserhalb der Mauer, nicht weit von der Stadt,
wo, wie man sagt, 80 erschlagene Zürfher in einer für sie bereiteten
Grübe best,Tttel wurden. Die übrigen erschlagenen Zürfhfr wurden
nach Ztiruh geführt und unter grossem Jammer und Wehklagen
beerdigt. — Vitoduran, cd. v. Wvss, S. 31 ff. (gekürzt).
365 /^9*. Mai. ji. Luiem. — Rat und Bürger von Ijiztm
leisten Herzog Ätbredit und seinem Neffen Johannes den Huldigungs-
eid. — Orig. Stadt. Arch. Luzem. Druck: Kopp. Urk. I, 41.
366. t2^i, Mai JI. Luzem, — Herzog Älhrecht bestltigt den
Bürgern von Luzern aJle Rechte und guten Gewi.»hnheiien, die sie
unter den Äbten von Murhach besessen. — Orig. stüdt Arch. Luzem.
Druck: K<»pp, Urk. I. 4J.
367 /jgJ, Juni — August. Zürich. — aj * Am Auffahrtsabend
(14. Mai) kam Herzog Älhert mit 1500 Reiteni nach Kolmar. Hermann
von RappoUstein wurde am 4. Juni von den Bürgern von Strassbur^
auf die Bitten eines armen Weibes gefangen gesetzt. Herzog Aibrrt
Von Osterreich belagerte die Zürcher. Ein neunjilhriger Knabe wurde
zu Kalmar von den Juden gelotet . . . Herzog Aiöeri^ Söhn des Königs
Rudolf, Herzog von Österreich^ Landgraf von Elsass, Graf von Kthttr^^
belagerte Zürich mit Macht sechs Tage lang, hernach zog er fort und
belagerte die \'este Neüenhurg, die er erstünnte und brach. ► —
Annales Colmarienses ed. Böhmer, S. 30.
b) Albert kam nach seinem Aufbruch aus Österreich mit gesammel-
tem Heer nach Wintertur und f^ind hier und an andern ihm unter-
tanigen Orten die gefangenen Zürcher, Da sich für deren Frei-
lassung Herrn und Städte mit Bitten bei Üim verwendeten, liess er
die Gefangenen an Leib und Gut unversehrt in Freiheit setzen, um
sich die Gemüter derselben zu versöhnen und zu seiner Unterstützung
geneigt zu machen. Hernach belagerte er, wit- man sagt, als er die
B'tsheit der Zürcher, die teils getötet, teils gefangen waren, crkaitnt
hatte, ihre Stadt mit Maclit und brachte sie einige Tage lang in
grosse Angst und N.»l. Die desshalb in Verzweiflung geratenen Bürger
erfanden eine schlaue List, um die Feinde zu schrtxken; sie steckten
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alle Weiber, die daselbst zahlreiclier als au andern Orten sind, soweit
sie VVafi'en tragen konnten, in Wehr und Waffen und stellten sie mit
Spicssen auf eine mit vielen Bäumen bewachsene Anhr>lie innerhalb
ilirer Mauern, um den Feinden Funrhl einzujagen. Denn die auf
dem «Weinberg» Uigemden Gegner hatten auf jenen Ort Iiin offenen
Ausblick. Dieselben erschienen in ihren Augen als viele Tausende
Von Bewaffneten. Als sie aber jene in so grosser Menge erblickten
und Schätzungen anstellten in dem Glauben, es seien Männer, sagten
sie. Ober die Massen bestürzt, zu Herzog Albert: tWenn jenes un-
geheure Heer aus der Stadt gegen uns herausbricht, sind wir augen-
blicklich verloren; ja, vas noch stärker und schlimmer ist, wenn es
uns mit Gottes Fügung gelange, die Stadt im Sturm zu nehmen,
werden wir gleichfalls Kinder des Todes sein.* Der Herzog, dies
bedenkend, verspracli ihnen mit lauter Stimme, einen festen Frieden
zu geben, wenn sie ihn dämm bäten, und als die Ziirchtr dies ver-
nahmen, k;imen sie heraus und verlangten demütig Frieden. Der
Herzog willfahrte ihnen und zog ab. Einige aber sagen, dass wegen
der Tötung und Gefangenschaft der zürcherischen Männer die Frauen
sozusagen allein in der Stadt zurückgeblieben seien und sie bewacht
hätten, welche, als sie sich umringt und eingeschlossen sahen, vor
des Herzogs harter Belagerung zitternd, durchaus nicht wassten, was
sie anfangen sollten. Endli« h empfingen sie von einem wegen seiner
SchwJiche in fler Stadt zurückgelassenen Greis die Anweisung, dass
sie auf genanntem IJrt bewaffnet zusammenströmen und dort vor den
Blicken der Feinde tanzend ihre FriMdiihkeit und die Menge der
Kämpfer zur Schau stellen sollten, damit sie so irregeführt der Stadt
Frieden gäben und abzi'igen, was auch geschah. Es wird jedoch
gesagt, dass dem Herzog jene List vor seinem Abzüge nithl ver-
borgen geblieben sei ; aber weil er sich an den Gefangenen begnügen
und die Stadt nicht weiter belästigen wollte, und auch, weil er nur
um der Schaustellung seiner Maclit willen vor der Stadt in Kraft und
Starke habe erscheinen wollen, stand er freiwillig von der Beunruhigung
derselben ab. Diesem Gerücht dient zum Beweis der Wahrheit, da.ss
er hernach allen Gefangenen, die lange durth Hunger, Pein und Schande
elend gelitten, heil an Leib utui Gut, wie erzählt worden ist, abzu-
ziehen gestaltete. > — Vitoduran ed. v. Wyss. S. 40 fi'.
c) Albert kehrte in die oberen Lamle zurü« k, verwüstete
das Gebiet des Bischofs von Konstanz, verheerte um die Stadt Zürich
ti6
im Äargau herum Ätker und Weinberge, umringte die Veste ^tUett*
hnrg und den Grafen und zerst*^te das Schloss innerhalb 14 Tagen
durch Untergrahunj»; ein Wachler, der vom Turm fiel, entkam jedocJi
in wunderbarer Weise und meldete in Siockarh, tler nftclisten Stadt, was
geschehen war. — Johannes von Victring, bei Böhmer, fontes I, 33 t.
(i) «Atsy fuor bischof Rtwdoi/ \'k^t\ Costenz, das was ainer von
Habspurgt zuo dem küng, und hetti gern sinen tail envörben an dem
küng wider den herzogen von Ostcrich. Do kam herzog Albrecht
von Üsterich zuo dem küng, ufid kament über an, das er dem
herzogen sin lehen lech und im der herzog schwuor, das doch sider
nit gehalten ward, das er tlem herzitgen erlobt, das er herdan fuor
und sich mit sinen vigenden begieng, wie er wolt. Also fuor der
herzog herdan tmd besass Neuenbürg imd brach die bürg. Der
widertail hette es gern erwert; do enmothtend si. Also zog der
herzog für Wil und besass das och, und machet davor ritter graf
Hngen von WfnUnbtrg und graf Ruodol/en von Sangans und wart die
stat grabent. Do liess sich in der stat besitzen graf Hainrich, abl
Wilhelms bruoder, bropst ze O/r, und Her Eberhart von Bnrglen,
der aht und ander ritter und knechl. V\u\ do sie etwa lang besessen
waren, do begund die burger ze Wil der arbait vcrdriessen, und seilen
die den edlen, das si sich darnach hettind, si w«'iltins nit mer han.
Do erschrakend si sere darvon, und tedingolen dti mit dem herzogen»
das si US fuorcnt mit ross und mit hamasch. Das beschach och.
Und do si usfuorent, do wurden si angeritten in dem frid. Do ward
die stat aincm vrm Wabl$< und her Uohtchen von Klingenberg empfolhen,
das si nieraan branli. • — Kuchimeisler, S. 246.
ej ^ Albrecht der tugent vol
Nu hört, waz er tet
Dieweil er gcurleagt hat
Mit pischof Ruethlftn
Dem warn geholfen
Von Zürich die purger.
Die het der Salzburgcr
Mit seinen frewnten daran pracht,
Daz mit aller der macht.
Die si mochten gehaben,
Den herzogen in Sivaben
Mit urlewg griffen an.
Daz ward also widertan
Daz ez si geraw sider.
Auch ward da gemacht nider
Und verderbt an dem gut
Ain graf hochgemut.
Der waz genant von Nrllenhurg,
Den auch der von Salzburg
In daz urlewg het ge-zogen
Gegen den herzogen
Von Stevr und von Osterreich,
4
Jk
■
■
II
7*
1
Daz er im vestirlileich
Und do der herzog cliom hinauf,
In Sivabept zulegt
Waz graf Haug geisle4i hat,
H
All die der piscliof het erwegt
Die antwurt er sn zestet
H
Auf dez herzetgen schaden.
Seinem tienm von Osierreuh
H
Die wurden seit überladen
Dem fürslen lohleich.
H
Mit schaden und mit ungemach.
Die gevai»gen er all in nam,
H
Nu hnrt, wie daz gcschath.
Und die geisel aisam
H
Von Österreich der herre
Die die baten geseczt.
H
Hat groz/ gut und ere,
Die da warn geleczt
H
Daz ist in Swahen gelegen,
Und von wunden warn chninkf h.
H
Dez het er haLssen pflegen
Mit den der lurst betwanch
H
Graf Hangen von Werdenberig,
Die gemain der Züricher
H
Seins herzen geperig
Maniger ebnung swer,
H
Waz demselhen man chund,
Die si musten tuen,
H
Davon er sich zu allerstund
Daz si von im gewunnen suen:
■
Seins willen flaiz.
Die mussten si zu pringen
H
1
Mit gab und mit guter gehaiz
Mit sc^lhen taidingen,
■
Pra( hl er uf aincii pliui
Der den fursten gezem
H
Manigen wi»! beraiten man,
Und die er geni von in nem.
H
Manhafien und streitpem
Und daz alles ward verriebt
H
Gegen dfii Zunherrt,
Nach seinem vtnilen und versucht.
^^H
Mit den er an der zeit
Als den herzogen glust
^^1
Strait ainen streit,
An dhainer flust
^^H
Und gesigt in dez an.
Er noch di seinen beliben.
^^H
Wnr graf Haug nil entran,
Daz uricwg, daz si da iriben
^^1
Er ward da gcvangcn»
Pischof Ruedolfen ze frum.
^J
Der slrt'it waz ergangen
Werdent sie sein vun dem bislumb
^^H
Graf Haug zu genadtn
Ergeczet, daz ist ir gewin.
^^1
Und den von Ziirich ze schaden :
Herz(^>g Albrtchi chen do hin;
^^H
Wann der waz so vil crslagen,
Do er het verriebt daz.
^^1
Daz si cz noch müssen chlagen,
Dem v(»f» Neuenbürg er besaz
^^1
So gross waz der tuten häuft".
Dieselben purkch und die stal.»
^^1
(Folgt die Beschreibung der
Belagerungsarbeiten, der Unler-
^H
grabung der Mauer. Der Turm,
in dem alles Gut des Hauses lag.
H
war ganz untergraben. Schliesslic
h wird das eichene Gerüst, das
H
die Belagerer darunter gesetzt, a
ngezündet, der Turm stürzt mit
1
donnernhnlicheni Gckrarh zusamm
en. wobei fünf Mann zu Grunde
H
gehen, ein sechsler jedmh mit c
lem Leben davon k«mimt. worauf
1
i
1
\
Il6'
der Graf von Neüenhurg die schon begonnenen Friedensunlerhand-
hingen rasch zu Ende führt.) — Otlokars Reimchronik, gedruckt
Pcz. S. S. III. S. 516—518.
368. udJ, Juni 2j. Zürich. — Der Rat von Zürich kommt mit
den Schwe*lcm des Klosters Otenbach üi»erein, dass sie die Mauer
am SihlbQhl auf ihre Kosten machen sollen^ da wo die Mauer gefallen
ist; an der Statte, da jetzt die «türre nnire ' ist, da sollen sie eine
andere zuei Klafter hoch und mit Zinnen versehen, errichten. —
Orig St.-A. Zürich (Otenbach).
369. i3(^i, Jidi J9. Winitriur. — Herzog Alhrechi spricht das
Kloster St. Katharitttntal von der Vogtei des Abtes vön Sfhaff^haustn
in Bezug auf einige Besitzungen los. — Herrgott III, 548.
370. tiqi, Aug. ty. Zürich, — Bischof Rtuhif von Komtnnz
beauftragt den Propst in Münster^ Erkundigungen über eine Streit-
sache zwisclicn ilen Nonnen von NcHenkinh und den Geistlichen
in Sunee einzuziehen. — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Gfr. s» i^^S-
371. /^o^. August 24. Simach in dn Kirche, — '^^sx)^oi Rudolf
von Konstanz. Herzog Alhrtcht von Österreich und Graf Ifarimann
vtin Hahshurg (-Kiburgj schliessen Frieden für sicli und alle ihre
Hflfer unter gegenseitiger Rückgabe aller Eroberungen. Graf Harl*
mann verpflichtet sich, allHlllige Ansprüche an Gut, Land oder Rechte
gegenüber Herzog Aü>recht oder dessen Neffen Johannes die nächsten
zwei Jahre ruhen zu lassen. Der Schaden, der in diesem Urlug auf
beiden Seiten geschehen ist, soll ab, die Gefangenen auf beiden
Scitcr» ledig sein, doch unter der Bedingung, dass die in Alhrechts
Gew;üt befindlichen schwc>ren. die nächsten zwei Jahre nichts wider
(He Herrschaft Österreich zu unternehmen. Die Helfer auf beide«
Seiten sollen Uire Ansprüche auf schiedsgerichtlichem Wege austragen.
Was auf beiden Seiten in betreff liegenden oder fahrenden Gutes
von den Parteien oder ihren Helfern bedingt oder gelobt worden
ist, soll ab sein, es sei denn dies Gut vor dem Frieden, der am
15. Aug. anfing, eingenommen worden; ist es nach dem Frieden
eingenommen, soll man es zurückgeben; doch soll dies dem Herzog
Aihtrcht und seinem Neffen kein Schade sein an den Vereinbarungen,
die sie mit den Znrchem und mit dem Abt Wilhelm von St. GaUen
um die Stadt Fl/"/ getroffen haben. Zeugen: Berchtholl der Bischof
A
I
IIQ*
und HtUirich der Propst von Cur, Rudolf und Hug, Grafen von
Montfori, Hug und Rudolf, Grafen von Wndenhtrg, Graf Mangolt
von Nelltnlmrg, Graf HrAnrich von Veringrn, der junge Graf von
HohenUfb und viel andere edle und biderbe Leute. — O r i g. Haus-,
H'if- und St.- A. Wien. Drucke: Lichnowsky, Gesch. des Hauses
Habsburg C, CCLXXX; Fontes Bern. III, 537.
372. iiQ2, August jöljg. Zürich und Wtutertur. — Herzog
Alhrrchi von Österreich etc., schliesst für sicli und seinen Neffen
Johannes, dessen Vogt er ist, mit der Stadt Zürich, dem Rat und
der Menge Frieden unter der Bedingung, dass die Schadenersatz-
forderungen gegenseitig fallen gelassen werden. Die Züricher schwören
dem Herzog einen Eid, nie witler ihn und die Herrschaft sein zu
wollen, ausser um des römischen Königs willen, wogegen Alhrtcht
für sich imd seinen Neffen, seine Dienstmannen, Slüdte und Leute,
gelobt, nicht wider Zürich sein zu wollen, ausser um des römischen
Königs willen. Beiderseits bestellte Schiedsgerichte sollen Streitigkeiten
zwischen den Zürchern und den usterrcichischen Untertanen in der
Grafschaft Kiburg und der Herrschaft Habsburg zu beiden Seiten
tler Limmat endgültig aburteilen. — Orig. St.-A. Zürich. Regest:
Hengoit III. 54g.
373. i^^2» August 2j. Zürich, — Priorin und Ktmvent von
Otrnbach verzichten auf Bitte der Bürger von Zürich auf alle
Schadenersalzforderungen an Herzog Albrecht und seine Helfer. —
Orig: St.-A. Zürich.
374. i2^2y August ^7. Zürich, — Die Äbtis.sin und Konvent
vom Fraumünster tun dasselbe. — Orig: Si.-A. Zürich,
375. IJQ2, Oktober 6. Baar. — Herzog Albrecht besliltigt das
Kornhaus in Zürich , welches sein verstorbener Bruder Herzog
Rudolf an Ritter Kotirad von Tilndorf und seine Gemahlin Kathnrina
um 100 Mark Silbers verpfändet hatte, dieser Katharina und ihrem
jetzigen Gemahle //r/w/vr^ von Schwandeeh, — Orig: St.-A. Zürich.
Druck: Kopp Urk. II, 14^.
376. ijgj — /2g4. — Österreichischer Pfandschaftsrodel für das
Amt Zug: Der Hof in Zug mit allen Zubehörden bleibt dem Herrn
(hiotiurid von Hünobcrg für 100 Mark Silber, für welche unser Herr,
der Herzog v«»n (hierrt-ich ihm dieselben verpftlntlel hat. Ferner das
I20'
Dorf Agtri dem Herrn Markwart von Rüsugg för 30 Mark SUbcr,
ferner dem Herrn MarJuvort von UfU für 30 Mark Silber, femer
dem Herrn P, von Tftfenau für 30 Mark. Der Hof in Art bleibt
für 28 Mark Silber den Brüdern Hartmann und Rudolf von Hüm»*
bffg. Ferner dem Herrn P, von Tettcnau und den Büivcm in Zug
XQ3Vs Pfund, welche unser Herr, der Herzug, bei Baar mit seincai
Heere aasgab. über die er dem Henrn P. von Ttttenan und den
Bürgern eine Anweisung auf die Einkünfte des ganzen Amts Zug
au&stellte. Die erschöpften und verarmten Bürger von Zug wenden
sich an ihre Herrin, die Herzogin von Osterreich, mit der Bitte,
für Beza)ilung dieser Scliuld zu sorgen. — Pergamenlrodel im
St.-A. Zürich. Druck: Kopp Urk. II, 145.
377. tig^, Jannar 26. Zürich. — Rat und Burger von Zürich
treffen mit Abt Volker und Konvent von Weldngcn eine Cbereinkunft
\x\ Betreff des Schadens, den das Gotteshaus in dem ? Urluge. da-ss
unser lierr bbchoff Rmiolf von Costentz und wir mit im hatten
gegen dem hflien herm herzog Albr^fchte von Östcrrichc und sins
bruiidcrs seligen sunn herz<>g Johannes^ und nehmen die-selben in
Schirm und Burgrecht auf — Orig?... Druck: Tschudi l, 210.
378. /^9j. Fehruar 2, Engclherg. — Abt Arnold von Engtlberg
urkundet, dass Efjlolf Hog^r von Walter Buggo die halbe Hofslittl
* in Banne« im Dorf Ä/r-//<fw (Ried bei Altorf? vgl. Gfr. 22, 239; 37,
2yS) gekauft habe, von welcher, so lange Eglolf und seine Gattin
leben, 1 s., nach ihrem Tude der ganze Zins von Peter von Uozingtn
an die Nonnen in Engelberg zu entrichten ist Zeugen : P. von
Vozingtu mit sehiem Sohne //. ,* von Ponireben , R. Spie her ^ R,
Ramrhlis. C der Meister. — O r i g. Arrh. Engelberg. Regest:
Engclherg im XHI. und XIV. Jahrh. (Vervollständigt von Herrn
Stiftsarchivar P. A. Vogel.)
379- ^^0.?» März 30. Luzern. — Otto von OchunUeiu, Land-
vogt, urkundet, dass die Bürger von Luzern den Landfrieden auf
drei Jahre beschworen haben unter Vorbehalt ihres Hof- und Stadt-
rechtes, sowie unter der Bedingung, dass man sie alle die wile daz
urlige wert i'on dien waltln/cn ■ nicht an den Landtag zwingen
solle, ausser um rechte Schuld und Giselschafl. Was dem, der
die Feinde mil Hülfe oder Speise unterstützt hat oder noch unter-
.^stützt, jemand gctai\ hat mler noch tut, der verschuKUt darum keine
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4
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Busse, tiorh tut er wider den Landfrieden. — Orig. Stadtarch.
Luzem. Drucke: Kopp, Urk. I, 4^; Gfr. 31» 27.5.
380. i2gj, April jo. Afailani^. — Btltramm von Batortta und
Payl Harimanus, Kaufieute von Monza in der DiOzese Mnilami, und
Genossen, schreiben an Luzem^ dass Vogt Werner von Baden^ Land-
pfleger Herzog Albrerhts m\ Aargattj ihre Ballen, wegen der von den
Leuten des Tales Uri erregten Zwietracht durch das betreffende
Tal zu führen verboten und in der Stadt Luzeni in Arrest zu halten
befohlen, aber auf die Bitte einiger den Arrest aufgehoben hat, und
versprechen, dass sie für den erlittenen S^-haden weder einen Büri^er
von Luzem noch irgend einen Unterlauen des Herzogs belangen
wollen. Die Stadt Mailand siegelt. — Orig. Stadtarchiv Luzem.
Drucke: Kopp, Urk. i, 45; Gfr. 20, 310.
381. 7^9^?, November S. Ltnern. — Walter von Malters der
Ältere verkauft seine Besitzungen im Tale Uri» die er von
Schetin erworben hat, mit Zustimmung seiner Gattin Gertrud und
seiner Kinder um 17 Plund und 10 Schill, drni Abt und Konvent
von Wettingen zu eigen. — Orig. verloren. Drucke: Schraid IL
206; Gfr. 41, 36.
38a. /29J, November 16. Wintcrtur. — Rudolf der Meier von
Nüweuburg, Ritter, bezeugt, für den Schaden, den die Zürcher den
Leuten des Gotteshauses Obertcinteriur auf ilirer Reise nach Wil^
und da sie auf den Gütern desselben lagen, zugefügt haben, 1 5
Pfund empfangen zu haben, — Orig. St.-A, Zürich.
383. fi94* März S. Luzem. — Ritter Rudolf gen. von Tuna
schenkt zu seinem und seiner Eltern Seelenheil seine Besitzungen
genannt •-su dem neuen Gaden^ im Fehl unter dem Dürft' Altorf \\\\
Tale Uri, die 3 Pfund jahrlidi ertragen, mit allen Rechten und
Zubehörden den Äbten und Konventen von Kappel und Wettingen
zu eigen. Zeugen: Johannes von Malters, Kuno von BmgtaL Petrus
sein Sohn, Rudolf auf der Mauer^ Heinrieh von Retenbergy Ulrich \(in
Ohernoicui. Heinrieh Frier, Rudolf von Rotse, Burkart von Sursee,
Rudolf von Iliinoberg, Ulrich von Zug, Rudolf von Sclnoanden. —
Orig. Arch, Uri. Druck: Gfr. 41, 36.
384. t2<i4t Juni ii. Reinheim. — Bisdw tf Heinrich von Konstanz
tritt das Recht auf die bewegli» hr uikI unl»i.\voglirhe Verlassen.schaft
\
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des verelorbenen Vice-Leutprieslcrs C in Srhch an die Äbtissin und
tlen Konvtnt der Nonnen zu Sfeint^n ab und bittet die Gemeinde
von Schwiz fttnhrrsifatem vfsftamj, sie oder ihre Zinspflichtigen
(coiofios) in den genannten Besitzungen nicht zu beschweren, damit
er nicht mit Exkommunikation gegen ihre Personen und Interdikt
gegen ihre Kirchen vorzugehen genötigt werde. — Orig. Klosterarch.
auf dem Badi. Druck: Gfr. i, 38.
385. iJg4, Augtiii Ji. Ältarj im I/aux ties Leutpriesters, —
Ritiiolf, der Lcut}>riester von Altorf, entscheidet in einem Streit, der
sich zwischen der Äbtissin Elisahelh und Konvent von Zürich, Koumd
flem Mfier von Bür^dn und Abt WalUrt und Konvent von Wettingen
um die Währschaft des Kaufes in betrctf der Güter in Gösckinen
erhoben hat, und in welchem durch Übereinkunft beider Parteien
Konrads Leutpriester von Bürgein und Eghlf von Bürgeln zu Schieds-
richtern und Rudolf zum Obmann er^-ähll wurden, dahin, dass die
Herren von Wcttingcn der Äbtissin unti dein Meier alle die Güter,
die sie von ihnen für das Gut zu Gesehenen empfangen, die Äbtissin
und der Meier aber den Tunn und das Gut zu Gösclunen den
Herrn von Wettingen ledig zurückstellen sollen, dass der Abt Konrad
clem Meier 100 Mark Entschädigung geben, dass dieser aber sich
verbindlich machen solle, den Peter von Rieden für sich und seine
Nachkommen zum Verzicht auf alle Ansprüche auf das Gut zu
Gosehinen zu bringen, und dass das Urteil vom Bischof von Konstanz
bestätigt werden si'lle. Zeugen : Bruder Ulrich von Rapptnwil,
Bruder Ulrith Woild', Bruder Heinrich von IJeg^^ibach von Wettingen,
Herr Konrad der Leuti>riester von Riirgdn, Wernher von Attinghttsen,
der Landammann , Diethclm sein Bruder, Eglolf von Attinghiistn,
fohannes Gebzo, Kourad der Meier von Biirgelnj Konrad der Meier
von Erstfelden, Werner von Rieden, Heinrich und Johannes von
Hospentnl, Bernhard und Heinrich anf dem Büel, Arnold Zwyer,
Bernhardt Henlzo^ Heinrieh unter der Linden. — Kopie von 1727
im Arch. Uri. Drucke: Schmid I, 217; v. Wyss S. 326;
Gfr. 41, i^,
386. /jy^. August 1$. Altorf. — Konrad der Meier von BitrgUn
gibt den Turm und die Güter zu Göschenen, welche die Äbtissin
Elisnheth und der Konvent von Zürich von Abt Waltert und dem
Konvent von Wettingen zu Eigen erkauft und ihm zu Erbe verliehen
123'
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I
hatten , in tlie Hand des Herrn von Wettin^en auf. Konrad der
^feier von BürgUn und Herr Rudolf der Leutpriester von Aitorf
hangen ihr Siegel an den Brief. — Kopie von 1727 im Arch.
Uri. Drucke: Schmid I, 220\ \\ Wyss, Beil. 328; Gfr. 41, 40.
387. i2g4, November ij. SchadJorf' — Abt Volker von Weftingin
untl Konvent leihen Haus und Hofstatt zu Fliielcn , welche Herr
Wcruher von Attinghmen ^ Amniann des Tales Uriy von Walter
WcHiheit, einem H-irigen des Gotteshauses, gekauft hat, dem Herrn
Wemhrr und seinen Erben für einen Zins von 17 Pfenn. und für
einen Fall von 1 R«tsseisen als Erbe. — Orig. Arch. Uri. Druck:
Gfr. 2, 169,
388. ii<i4i i^i^ember 7. Zün'clt, — Bischof Heinrich von Kon-
stanz gibt, da Äbtissin und Konvent von Zürich vom Abt und
Konvent von Wettingen gewisse Güter in Gösehenen im Tale Uri imx
ijo Mark Silber envarben, um sie gewissen Leuten ihres Gotteshauses
als Erbe zu leihen, und der Abt und der Konvent gewisse Güter
der genannten Leute als Ersatz für den genannten Preis empfingen,
und weil die Bewnliner der Güter in Gösrhenen ein gewisses ReciU
auf die Güter geltend machten, iler Abt und Konvent aber dieselben
für frei und ledig verkauft hatten, die genannten Bewohner aber
von ilirem Vorhaben nicht abgebracht werden konnten, deshalb
zwischen Äbtissin und Konvent und den Leuten ihres Gotteshauses
einer — und dem Abt und Konvent anderseits Streit entstand,
beide Teile aber zur Vermeidung von Umtrieben und Kosten auf
RiiMf den Leutpriester in Aitorf^ Konrad den Viceleutpriesier in
Biirgeln und Eglolf von Bürgdn komprorailtirten, welche den Streit
durch ihren urkundlich ausgefertigten Spruch entschieden, weitere
Erläuterung, unter welchen Bedingungen der Spruch beiderseits ange-
n'»mmen und vollzogen worden ist, — Orig. St.-A. Zürich (alte
Kojiie, Gemeindelade Göschenen). Drucke: v. Wyss S. 330.
Gfr. 8, 36.
389. «fl^. — Die Landleute von Srhxviz kommen mit gemeinem
Rat des Landes und mit geschworenen Eiden überein, dass niemand
einem Kloster im Land liegendes Gut in irgend einer Weise ver-
kaufen soll ; wer es tut, soll es wieder lösen, dem Land ,s ff, 1
nllmlirh dem Richter, und 4 dem Lande geben. Falls jemand seinen
Leib und liegendes Gut dargäbe, soll das Gut seinen nächsten Erben
\
124*
gehören, die dem Lanti 5 ff geben : sclilagen die Erben das Gut
aus, so soll es dein Lande anheimfallen. Falls jemand sein liegendes
Gut dargibt, und so arm ist, dass er es nicht lOsen kann, soll es
ebenfalls den Erben, und wenn es diese nicht wollen, dem Lande
gehören. Falls jemand sein liegendes Gut ausser Landes verkauft
oder weggibt, soll er es wieder l">sen und dem Land 5 ff geben ;
wäre er so arm, dass er es nicht wieder lösen möchte, soll es den
Erben oder dem Lande zufallen. Dem Verzeiger solcher Käufe oder
Gaben soll i Pfund werden. Ferner haben die Landleute mit
gimeinem Rate und gesch\VL>reMen Eiden beschl<jssen, dass man bei
keiner Steuer oder Geiverje einem Ammann Pfenninge geben sölL
dass kein Landmann seinem Weibe mehr als das halbe Gut ver-
mache; falls einem Landmaun zu seinem Weibe fahrendes Gut
gegeben wird und er ihr das uicht angelegt hätte, ehe er in Schulden
kommt, so soll er vorher die rechten Glaubiger bezahlen und dann
seinem Weibe geben und das vor Gericht tun. Wollten die Klöster,
die im Lande sind, uicht die Steuer und anderes Gewerfe mit dem
Lande nach ihrem Gute, wie die Landleute, tragen helfen, so sollen
sie meiden Feld. Wasser. Holz. Wunn und Weid des Landes. Keine
Frau soll ihrem Mann mehr als \\\x halbes Gut vermachen. Wer
von Ämleuten ein Out im I^ndc hat, soll steuern helfen mit den
Landleuten, in dem Mass. als es dem Gute gebühren mag, ohne
des Lehensmannes Schaden. Weiin aber jemand desshalb seinen
Lehenmami bekümmern oder des Lehens enlweren und das Gut
einem andern leihen wollte, soll der, welcher das Gut empfinge
oder ihn irgend wie damit bekümmerte, dem Geschadigten den
Schaden ersetzen und .5 ff geben und dazu das Lehen ledig hissen.
Und wcim einer so arm an Gut wäre, dass er diese Busse nicht bezahlen
könnte, soll der, welcher ihm hülfe oder riete mit Leib oder mit Gut,
mit Hausen oder Höfen, mit Essen oder Trinken, dem Geschädigten
die Busse geben. Wer eines dieser Dinge bricht, sull dem I-md 4
und dem Richter i ff geben, so oft er die Busse verschuldet. —
O rig. Arch. Schwiz. Drucke: Kopp. Urk. II 1 50 ; Kothing,
Landbuch von Schwiz 2O5.
39O- /J75. Febr. j. — Äbtissin und Konvent von Steinen ge-
statten mit Zu.>timniung des Abtes von Frienisheri^ dem Konrad gen.
Schuonbuochler , seiner Gattin Hemma und ihrer cinzicen Tochter
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I
MerhtÜd, Nonne des Gotteshauses, so lange eines der drei lebt die
Alpen Surren und Stibern mit der Besitzung Rietcnbach (Riedbach
am Slarzlenbach, Muotlatan. welche Kounui durch die Hand seiner
Gattin zu ihrem imd ihrer Vorfahren Seelenheil dem Kloster zu
freiem Eigen übertragen hat, zu benutzen, ihre Einkünfte zu beziehen
oder sie zu vertauschen nach Belieben, wogegen sie dem Gotteshaus
jedes Jahr einen Zins von 5 s. guter gebräuchlicher Münze zu ent-
richten haben. Nach dem Tode der Gatten sollen vcm den ge-
nannten Gütern 34 d. der Kirche in Muottatai unter der Bedingung
gespendet werden, dass mit 30 d. Brot gekauft und auf dem Grab
der genannten Galten den Armen gespendet werde. Die übrigen
4 d. sollen dem Leutpriester für eine an jenem Tag zu feiernde
Jalirzeit zukommen. Ktmrad bekennt noch, dass Äbtissin und Kon-
vent die gen, Besitzung nach Recht und Gewohnheit des Tales
Schwiz innehatten. — Orig. Arch. St. Peter auf dem Bach, Druck:
Gfr. 7. 53.
391. ^^95, Fehr, 10. — Konrad H nun, Prir r wwd^ Konrad z'w Käs^
Brüller, und Rudolf Stauffacher vergleichen sich in dem Streit, der sich
zwL^tchen ihnen einer- und der Äbtissin und den Nonnen von Steinen
anderseits über gewisse von dem verstorbenen Konrad Hesse hintcr-
lasscne Güter erhoben hat, mit dem Kloster dahin, dass PrUr und
Konrad zu Käs als Vormünder der beweglichen und unbeweglichen
Güter und des Knaben Konrad für sich imd ihre Erben alles Recht,
das ihnen auf die genannten Güter und drn Knaben zustehen konnte,
in die Hand der Äbtissin und des Konvents aufgeben und für diesen
Verzicht auf das Vormundschaftsrecht über den Knaben, wie auf das
Erbrecht von ihnen die Güter Bthenherg und Stamrhnsen empfangen.
Mit Peter und Konrad zu Käs verzichten auch Konrad Hunn und
Rudolf Stiiuffafher für sich und ihre Erben auf jeden Rechtsanspruch
auf die genannten Güter. Zeugen : Heinrich von Seejven , Ulrich
Burkt , Wernher von Stalden, Heinrich Sidenfaden , Konrad Schuon-
buocherf Wernher von Seezven, Ulriih zu Käs, Ulrich von Wile, Hein^
rieh in dem Hofe. Auf Wunsch der vier Aussteller siegelt: Der
Ammann Konrad ab Iherg, namens der Gemeinde von Schwiz. —
Orig. St. Peter auf dem Bach. Druck: Gfr. 7, 54,
392. ijgs, April 75. — Der Freie Gerung von Kempten ver-
zichtet auf seine Forderung an die Bürger von ZUrith um Ersatz
I26<
da f^lmrlcnn, (im sie ihm in dcoi Kriege zwischen den Herzogen
von Östeneifh imtl dem Bisiliuf Rudolf sei. von Konstanz zu Gounu
xuf^rfüKt hallen, «owic wegen dc& Knedits. den »ie ihm mit Gericht
gehlendfl liaben. — Orig. St.-A. Zürich.
353 *'9S' f**^' '3' Schaddorf in der Kirche. —Johannes Gebzo^
Ammann des Gutle.shaUMe.% Weltingen, »rhenkt rail Wissen und Willen
NeinirH Brudrrx und KrWen. Herrn Konrad Gtbzo, Leutpriesters von
Iferim$th, um »pinc-r und nciner Vorfahren Seelen willun jdl sein
liegende» und fahrentle« Gut dem Ahi und Konvent von Wetiingen
%\\ Irdi^ein Eigri», falls er i»hne Leibeserben stürbe, unter der Be-
tlii»gung, ihiM f*eiu Bruder, wenn rr von diesem überirbl würde, das
Gut bis zu »einem Tode haben solle. Zeugen : Abt Volker von
WettinjicH^ Bruder ffrinrifk von Rordorf Bruder Ulrich Wolleh, Bruder
ifttHrith von Ife^gibaih, di*r vorgen. Herr Konnid v<»n Herznacht
Herr Kofirad vvn» IVinUrfnr, l.eutpriesler zu Bürgin, Heinrich
ZkttmUfl der flllere, Walter hei dem Buche, Konrad der Jagtr^ Konrad
Gttsxet, KoHfud Siarristy Knno Siltndie. Es sifgt'ln: Abt Volker^ Herr
Rudolf Sw^rz, Lcutpricster von Altorf, und Herr ÄV»wn/i/ von Herznach,
— Orif. Arch. Uri. Druck: Gfr 41, 4J.
394 "«J — 'J'7' "~ Priorin imd Konvent von Otenhaek vrr-
plht hten s\\\\ ru t.rtlKling und Jahrxeit (Ür die Frau von 7««^ und
ihie l\>*htcr //■#, welche 2U U grben. — Orig. Sl-A. Zaridi.
395- "95 — ^3*7'^ *~~ Priorin und Konvent von OUmha<k ver-
prtirhten &idi tu einer J»hrzeit für den Herm von Tuma und den
Mtrn Nsui Skr^fim, v^^>ftl^ die Frau Nxm Tir«« 20 MQU Kennen gab,
«ttcli tu LeiUim^ Rlr ihrr Tothler //«. — Orig, Si.-A. Züiich-
3^. />«5 — i^ut- — Prionu und Ktiovent von Ö$emh>0€ä ver*
|Ulichtcn sK-h iru L«tbdM|$ und J«hneit tiltr Schv«:^ter /fa voo Thmm,
^&e \o0 iUAvr leab. — Orig. St*A. Zanch.
397« f>^ — i^*f. — Pnorin uimI Ronvcnt n» Otenim'^ \*er-
plliciitinci sidk lu LeiMiik^ und jAhrxeit Hkt Sdivvster MM voo /Vit,
die 5 • gibt — Orig. .<t-\. ZOxkh.
jfjß^ »^— <9>7. -^ Mom Ubd Ron\^cfil «ma Okmk
5 ff «aB|4EKi^|:c«k imkI an dfts Haas des VSAv Smmi^m p^cgi
— Oric >^-A 7anv>i
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4
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399. /jp5 — tj37. — Priorin uml K»i)vcnl von Ötmbach ver-
pflichten sich zu Leibding und Jahrzeit für Schwester Hedwig von
SwJUs, von der sie 21 Mark empfingen, weh^he sie iM\ die Güter
von HerfersiviU legten. — Orig. St.-A. Zürich. Die Daiirung der
Urkunden Nr. .^94 — 390 ergibt sich aus dem Otenbacher Siegel.
^Mitl. \<>n Hrn. Staatsarch. Scliweizer,)
400. tii)6 , Juii t$. Oheruiiorf im Hof drr Brüder, — Bruder
Bertold der Komtur und die Brüder des Lazariterhauses in Uri zu
Oöfmdorf vergleichen sich mit Kourad dem Stuhhiissen und seiner
Gattin Frau Hemmn dahin, dass Konrad und Hemma geloben, dem
Kloster von ihrem Gut bei dem Zile und der Röti bei der Rtuss 4 d.
Zins zu geben; ullfallige Leibeserben sollen das Gut nach ihrem Tod
ledig ohne allen Zins gemessen : stirbt Konrad ohne solche, so ftUt
das Gut an die Brüder: wenn Hewmn ihn überlebt, soll sie das Gut
gegen Zins bis zu ihrem Tode besitzen und tlann dasselbe ledig an
die Brüder fallen. In BetrefT eines weitem Streites, den Konrad
Stuhhdssc und Hemma wegen Bruder Rudolfs Matte, die sie als ihr
Erbe ansprechen, mit den Brüdern hatten, ist entschieden, dass
Konrad dieselbe gegen i ff auf Martini zu bezahlenden Zins bis im
seinem Tmle inne halben soll, nach welchem sie den Brüdeni ledig
anheimfilllt. Zeugen: Bruder Otto, Priester Konrad von Winingen,
Bruder Walief von Riederen^ Bruder Wemher von Bebingen, Konrad und
Burkhard zum Brttnnen^ Kourad Afeister Berioides, Konrad der A/7/j,
Ulriih der Sigrist wmx Seedorf, Arnold in der Gand, Konrad Zumbach.
Es siegelt der "Edi^ Dieihelm von Af/inghnsen (auf dem Siegel Schweins-
berg), Ritter, und das Lazariterhaus. — Kopien: Tschudi autogr.
Zürich; Cvsat, Gesch. v. Seedorf. Druck: Tschudi I, JI3.
401. i2g6, Juli jo. Luzern. — Herr Rudolf i\t:T Miilner, Ritter,
Rudolf sein Bruder und die Bürger vini Zürich einerseits und die
Bürger von Luzern anderseits einigen sich, ihre Sireiiigkeiien durch
Schiedsrichter schlichten zu lassen. Unter den Zeugen : Herr Nikolaus
der Leutpriester von Stans. — Orig. St.-A. Zttriciu Druck:
Kopp. Urk. 11, 154.
402. /.?(;i6. Oktober i$. Luztrn. — Ritter Eppo von Kiisxnarh.
seine Mutter und seine Söhne. Rudolf, Harimann und Ej'po, verkaufen
eine Schupposse im Dorfe £i (am Sempachersee), die sie als Erbe
hatten, an Frau Ita vcin Gersau und C. genannt Mutlin. — Orig.
St.-A. Lu/xrn. Druck: Kopp, Urk. II, 157.
128'
403- '-^97' W;>/i/ ;. Luzer/L — Johannti der Kelmr von Lmuth
UjkI «rinc Freunde, die Biirgcr von Zürich und die Gebrüder Mülmr
und ihre Freunde «ichlicsscn einen WaffenstilLstand bis 9. Br^climonat
unter der Bedingung. da»s ihr Streit am 24. April zu KUssnaKh am
Liarmfrsff durch Schiedsrichter ausgemacht werde. Der Brief ist
h(?ficftch vr.n Hrrm WuiUr von HnnxvU , Ammann, und Herrn
Hrinriih ilein Kellner vtjn Samen, Riller, BürgcruieLster vmi Luzrin.
— Orig. Sl.-A. Zürich. Druck: Kopp, Urk. II, 159.
404. /707, vor jy. April Rom. — Petrus, Patriarch von Kon-
ttantinoptl, erteilt mit 19 Erzbischöfen und Bischöfen denjenigen
4oMgigen Ablans. wrli hc an gewissen Festtagen die Kirche der
Schwestern vorn l'rcdigerorden (auf dem Bach) zu Schxviz besuchen
oder zum Bau. Lirht, ;su Gewändern, Schmuck und sonstigen Be-
dürfninsen <h?s Gotteshauses hülfreiche Haml bieten oder ihm im
letzten Willen etwas vermachen. — Cr ig. Arch. St. Peter auf dem
Bach. Druck: Gfr. 29. jqi.
405. /^o7# Äprii ij. Zürich. — Bischof Heinrich von Kortsiaiu
bestätigt diesen Ahlassbrief. — Orig. Arch. Sl. Peler auf dem Bach,
Notiz.: Kopp, Gesch. IIJ, 119; Gefr. 29. 292.
406. t3u7. Juli u. Wcttitii*eu. — Abt Volker und Konvent von
WetiingtH urkutulrl, dass Johannes von Luzcrn im Tale Cri 7 8f Ein-
kilnfle von K^lolf von liiirgfln, vom Meter von Ortzvelden, sowie von
liuftkard Bertvart und seinem Oheim von Sehächental erworben hat,
die er dem (]otleshaus unter der Bedingung geschenkt hat, dass der
( U>rrketi«r sie jedes Jahr selber einsiunmic und sie zum Ankauf von
gutem und reinem Elsasserwein verwende, der zu nichts anderm als
«ur Feier der Messe gel^aucht werden dürfe. Der Abt von Salem
als Visitalor von Wettingen soll für Einhaltung der Stiftung sorgen. —
üfjg. Arch. SideÄi. Druck: v. Weech, Urk. Salem, Zeilschr. f.
G. lies Oberrheins 39, 306.
407. /j^^ /w/i lÄ. Oniet^. — Papst Bomt/asVlU, belreil die
IViorinnon und Konvente der unter der PHege des Predigerordens
lel»endcn Augustinerinnen von Zehntei\ und sonstigen kirxhlichen Ab-
galten, sowie von Steuern* Kolleklen, Zöllen, Weggeldem and allen
andern Al>g;iben an Könige, Fürsten ^.>der andere weltliche Personen.
Vtdimus des AHesJ^äasim von EiitsiMn. — Dat. Zürich, 6. Mai 1301
4
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I
129^
im Arch. St. Peter auf dem Bach. Drucke: Kopp, Urk. IL 171;
(jfr. 2g, 292.
408. Jjg^, Nov&r. !o. Stig. — Arnold, Ritter und Meier von
Silt'nfn, schreibt an Abt Virich von Ettgelbtrg, ilass Konrad gen.
Engeihag mit seiner Gattin und seinen Kindern stiii Haus mit der
Hofstatt in Suge und seine Güter zur Niedern Maite zu des Abtes
Händen dessen Knecht [famulo) Burkhard an der Gand aufgegeben
habe, in der Weise, dass 26 s. gebraurhiither Münze als Zins jahrlich
auf Martini von den genannten Gütern bezahh werden sollen. Zeugen :
Ptler von Rieden, Werner, sein Sohn, H, a. der Made, Knno, gen.
Tomatin, C ?'ö/* Brügge^ Bur. und H. Templer. Arnold der Meier von
Silencn siegelt. (Das Siegel mit dem gew<'»hnlichen Slierkopfe und
der Unterschrift: S. Amoldi Villici D. Silennun), — Orig. Arch,
Engelberg, Drucke: Engelberg im XII, und XIII. Jahrb. 104 ;
Kopp, Urk. II, 162.
409. liiij, Nox'br jo, Frankfitrl, — König Adolf nimmt die
sämtlichen Leute des Tales Schxviz, die ihm durch Briefe und Boten
ihre Ergebenheit kundgetan imd unter seine und des Reiches Fittige
als freie Leutt-, ilie allein auf ihn und das Reich Rücksicht zu nehmen
hatten, Zuflucht gendmincii und aus freien Stücken seine und des
Reiches Herrschaft erwilhlt haben, in seinen und des Reiches be-
sundem Schutz mit dt-m Versprechen, zu keiner Zt^it zu gestatten,
dass sie aus seiner und des Reiches Herrschaft und Hand verilussert
oder entzogen werden, und ihnen stets ein gütiger Herr zu sein, so
lange sie in der Treue gegen ilui utid in seinen Diensten verharren.
— Orig. Arch. Schwiz. Druck: Wartmann , Arcli. f. Schweiz.
Gesell. XIII, S. 136, wu die übrigen Drucke angegeben sind.
410. i^gT^ Novbr. jo. Frankfurt. — Konig Adolf nimmt in
gleicher Weise die Leute des Tales üri (Urach) in seinen Schirm. —
Orig. verloren. Kopie: Tschudi autogr. Zürich. Drucke: Tschudi
I, 215; Wartmann S. 138; Schmid I, 225, nach diesem Gfr. 41, 44.
4x1. isQy, Novhr. jo. Wettingen. — .\bt Volker und Konvent
von Wrtfingen Urkunden, dass ihr Freund Heinrich gen. von Rotivil
8 ff Einkünfte, die er im Tale Uri erkauh hat, dem Gotteshaus unter
der Bedingung zu freiem Besitz übertrügt, dass der jeweilige Kellner
des Gotteshauses 5 ff davon jedes Jahr Wt'lhrend der Advcntszcit zu
I30*
KlftT !i»jicittCfi fftr dcu Kotiv^-nt und die ül>rigeti 3 ff xu gleich(*iu
/wmW iifi scinvir um! «riner Elu*ni Jalirzcit verwende. — Orig. St,-A*
Aaruti. Druck: An/. Hlr mIiwci/. Gesch. III. 423. Nach dem NekroL
Wrtt. hH)«%t d*:r Sclirnkcr H. von R<itwil und DÜht NoiwÜ.
41a. fiv*, .VA»;. — Httmo, E<Jlt'r von Nasenburg, gibt seine
Zuftliinmung da;eu, dasjt drr Ritter Rutiolf von TW, sein Ministerialc.
»rinr h'^nit/unmu ' :/ thm Nüwtn ^adtm in AUorf^ an die KlAtstei
WrUiitf*rn und Kappti abKCtrctcn hat. — <>rig. Arch. UrL D r n r k
Sihtnid M. i\u.
4x3. Ter /./9/*, w4/r// 1$. — Bruiler Rutiolf^ Leutpricsicr von
Aifar/f Chiirhfrr in Ziirkh, vcnnadit den Herren von Wettingen, bei
drnrn er %\\ \\ v'\\\r. Bcjjralnnssiattr gewählt hat, alt seine Bücher iind
Uhfiiten HalMirügkeilen, damit ml- daraut» .seine Sduilden bezahlen; was
ÜbriK bleibe, %o\\c an sie als Sccigcratc und Testararnl fallen. Unter den
Bü( hrrn wenlcn «enannt : Die Bibi-l in 3 Bänden. Florcs sanctoruni,
Si'ohiNticii , Remedinni cum apjKir.ito, expttsitiitnes dictorum, Biblie
rn>nli'a, Verita« theol<*gie, Liber snmmarum, de nomine et amore
JhcH«, Flore« Bernhnrdi. — Oj'ift- St.-A. Aaratt.
414! iJu^, April \$, — f Rudolf. Pfarrer in Altorf, Ch'irhcrr in
/tttiih, Jahrzeitbucii {\vt Propntci Zürich, angef. bei Kopp II 1,
S. 2Si), Vgl. daxu:
Aftrii t$. — «Herr Rndoff von Ahorf sturl>, der uns die ganze
Hll'cl vergabtc und da«u 10 Bnnde tlor besten Bücher». — Nccrologium
vi>n W'ritingen. St.-A. Aarau.
415. /jo*. Juni jg (Lustm). — Utfi<k At\ ümtr von Utztm
ktil\ct ein ewige» Licht im Gotteshaus der Benediktiner daselbst. —
Orig, St«A. Luiem. Druck: üfr. 2, öo.
416. U\i^, t^r J4, Sr/if^r, GnadtntaL — Die Meisterin Adn/trtd
\\\\\\ dr( Kon\rnl des KlL»sters On^m^a! haben die Güter auf der
^fia/mtt' in der "AMtuiki* und in *dirm Sfa/dtm* (Balm und Stalden
in der NAhe des* /usammendusses von StarJcnbadi und Muotia)
Ittf Oi) ■ grvfvMml. MOtut* verkaufl und geben dieselben durch die
Hund vir» KlvttU'rgeniviseu AV>nrad) dem Ifrm^ Tammn atif. —
Ori^. Arch. &kwü, Druck: Gfr. 27. 301,
417. i^«9. /änmr tjt. XiHm^, — Kl^nt^n Eiit^hHik» befiehlt
den fUrMihtiyrm und bc^chndoMa Mtanem» den Anmftnneni oad der
131*
ganzen Gemeinde Sthivi:, die Nunnen in Steinen, die sie mit ihren
Giiteni in ihren Schutz und Schimi genommen habe, an üircn Gütern
und Besitzungen in keiner Weise zu schädigen oder zu beschweren,
und sie die ihnen von Alters her verliehenen Freilieitcn in vülleni
Masse geniessen zu lassen. — Orig. Klosterarch. St. Peter auf dem
BaclL Druck: Gfr. 7, 55.
418. i2<}(}v Januar ij. Ä'ürtiberg. — KOnij^in Elisaheth schreibt
den fürsiditigen und bescheidenen Milnnern. den Ammlinneni und
der ganzen Gemeinde von Schwiz, dass sie unter Gutheissung ihres
Gemahles, des Königs Albrecht, die Nonnen in Steimpi mit allen
Besitzungen und Gütern in ihren besondern Schutz uiul Schirm
genommen habe und nicht w<_ille. dass sie von ihren Amtleuten ge-
nötigt werden, eine Steuer zu geben. Da sie vernommen habe, dass
der Lajiflammann auf Anordnung der Amm/irnter ft/ttofi tu Landafumatin
itd oräinatioticm offuiaHnm stu Mittistrot um) die genannten Nonnen
wegen Eintreibung einer solchen Steuer um 7 ff und 1 Schill, gepfändet
habe, befiehlt sie ihm und ersucht ihn dringend, denselben die un-
rechtlich weggenommenen Pfennige unverzüglich und ohne Wider-
rede zurückzustellen, und empfiehlt übtnhaupt der Gemeinde, die
Nonnen vor jeglicher Unbill nach Kräften zu bewahren. — Orig.
Klosterarch. St. Peter auf dem Bacli. Druck: Gfr. 7. 50.
419. /ioy, Juli ^o. Attirtffhttsett. — Werrttirry Edler von Attittg-
Ittisen, verkauft, von Schulden gedrückt, seine Besitzungen Konttnatte,
Diettoldittgftt und an dem bösem Rubers (Ruberli, Attinghuserberg ?),
die 4 flf und 7 Pfenn. j.lhrlich ertragen, an Abt und Konvent von
Wettingen für 68 /T gew. Münze, und gibt dieselben für sich und
seine Erben in die HUnde der Mönche ledig auf. Frau Morgarei/iti,
die Gattin Werrthers, leistet ebenfalls eidlichen Verzicht für sich tind
üire Erben ."iiif alle Reciitsaiisprüche an die gen. Güter, die sie von
Wertitter zu Leibgedinge empfangen hat. Wcrtthrr siegelt. Zeugen :
Bruder Eberhard, Kellner in Wef/irt^en, Herr Diethelm von Atting-
huseti, Bruder fhinrich von Heggibach, Bruder //. von Wettingeit. und
Johattnes Gehzo, £g/o// ^tn. von Attinghtisen, Bttrltttani \o\\ Maggingen,
Das Siegel des Freiherm trägt die Aufschrift: S WERNHERI DE
SWEINSBERG. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 4. 280.
420. tigti, Septbr. 14. Lmern. — Heinrich, Pfarrer in Lttzem,
entscheidet als Schiedsrichter einen Streit zwischen Walter, dem
13^*
Almosner des Gotteshauses Liiztm, und dem Nikolaus von Stam,
Bürger von Luzertt. — Orig. Stiftsarch. Luzem. Drusrk: Gfr. 5, 241.
421. y^oo, JiVtuar 6. Zürich. — Äbtissin Elisabetha von Zürich
verleiht ein ira Tale Uri in der Ortschaft zt Stege gelegenes Grund-
stück der Abtei mit Haus, Hofstatt und allen Zubehörden welches
Peter Furisah für 1 7 s. Zins bis zu seinem Hinschied besessen, dem
Burkart gen. Hurrensun und Konrad^ seinem Sohne, für ^5 S. auf
Martini zu zahlenden Zins mit der Bedingung, dass Burkari und
Konrad das Grundstück in so guter Pflege halten, dass es in keinem
Teile verschlechtert werde^ ansonst sie wegen Vernachlässigung des
Anbaus entsetzt würden. Zeugen : Konrad, Priester von St. Gallen,
Chorherr in Zürich^ Ilfinhrli, Kirchherr in Morgen, Rudolf Schafli,
Hugo gen, Wolleben, Johannes gen. Löwen, Gertmgo Schneider von
Steg, — Orig. Stadt. Arcli. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 37; v. Wyss,
s. 354.
432. 1300, Januar 21. Zürich^ Kloster. — Elisabeth, Äbtissin von
Sprich, verleiht die der Abtei zustehenden Besitzungen in der Engi,
welche Konrad Rnmer, Bürger in Zürich, mit H.'iusem, Ackern, Wein-
bergen, Baumgürten, Wegen, Weiden, Gebüsch und Wald, und mit
einer dazu gehörigen Wiese in Altsteften, in ihre Hand aufgegeben
hat, mit der Bitte, sie der Äbtissin und dem Konvent zu Steinen
zu verleihen, diesem Kloster gegen Zins als Erbe. Ausserdem gibt
Konrad Rumer anderiliiilb Jiuharten Ackerland» gen. Stauhacker, der
ihm zu eigen gehört hatte, in die Himd der Äbtissin auf, welche
ihn auf seine Bitte der Äbtissin v<.in Steinen als Erbe für i Pfenn.
Zins verleiht. Konrad Rumer bekennt, für die kauliiche Überlassung
jener Besitzungen und des Ackers von Äbtissin und Konvent von
Steinen 140 Mark Silbers empfangen zu haben. Der Rat von Zürich
siegelt auf Bitte der Parteien, — Orig.: Klosterarch. St. Peter auf
dem Bach. Druck: Gfr, 7, 56.
433. i$cio, Januar jj. Zürich, — Graf Rudolf von Hahsburg
gestattet, dass Ritter Heinrich von Winkelried gen. Schnitan, sein getreuer
Ritter, seine in den Kiri-hspielcn Staus, Buochs, Al/mach oder ander-
wärts gelegenen BesitKurigen dem Abt und Konvent von Engelherg
für sein und seiner Eltern Seelenheil vermachen, schenken und über-
geben dürfe. — Orig. Arch. Engclberg. Drucke: Herrgott III, 581 ;
Antiquar, Miticilunget» Zürich IX, 2, 55.
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4^4' A?öo, April 9. — BonifaziuSy Weihbischof von Kottstatiz,
erteilt bei Anlass der Einweihung zweier Altfire in der Kirche von
Slans in Anbetracht der N<^»t des Volkes den Bewuchern jener Kirche
an pcwbsen Festtagen vicrzigtSgigen Ablass. — Orig. Arch, Nid-
walden. Druck: Gfr. 2, 170.
425. /joo, Juli 26. — Liltold Gniiner, Bürger von Zürich, bezeug;!,
von Propst und Kapitel von Ziitich zu Händen der Frau Margaretha,
Wiilterx von Hunwil, Ritters, 64 Mark Silber für verkaufte Güter in
Obenvcniftgfn, Haslc und Ncerarh empfangen zu haben. Unter den
Zeugen: Herr LiitoU Zwicke , Leutpriester von Altorf. — Orig.
St.-A. Zürich.
426. 1300, Juli 26. Vor Schloss Buftringen (im Tavetsch), — Abt
Nikolam von Disuntis tritt mit Zustimmung seiiie.s Kapitels das Eigen-
tumsrerht an die elirbare Frau Rerchta, die Tochter des verstorbenen
Agidius von Thivetz gen. von Castre, die dem Kloster zu eigen gehört,
mit ihren schon erzeugten oder noch zu erzeugenden Kindern dem
Gotteshaus Wettingeu ab. Zeugen: Bruder Wilhelm, Herr Hugo von
Bulhingen» Heinrich und Walter von Hospental, Altmann von Kilkun,
Ptter Custos. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41, 45.
427. /./o". Novbr. ti. Rom. — 3 Erzbischöfe und 7 Bischöfe
erteilen dem, welcher die Pfarrkirche St. Peter und Paul in Stanx an
gewissen Festen besuchen oder zu Reparatur, Licht und Schmuck
derselben hülfreiche Hand bieten oder denen, welche den Leib Christi,
wenn er zu Kranken getragen ^inrd, fromm begleiten, Ablass. —
Orig. Arch Niwalden ; erwähnt Gfr. 2, 171.
428. tj(oo, Dezbr. 24. Konstanz. — Bischof Heinrich von Konstanz
bestätigt obigen Ablassbrief. — Orig. Arch. Nidwaiden. Druck:
Gfr. 2, 171.
429. Um i-foo, zum 31. Oktober, — ^^olf von Attinghustn macht
seiner Herrachaft Willen zu seiner Eltern und seiner Gattin Agnes
Seelenheil eine Stiftung, vcrmv'tge deren die Brüder des Lazariter-
hauses in Obern do r/' -^Wg Jahre 5 s. der Schwester Ebbet, seiner Tochter,
zu einem Gewand geben sollen, nach deren Tod man sie einer andern
Schwester, die es am meisten bedarf, geben soll. — Jahrzeitbuch
Seedorf, Facsimilc Gfr. 12, Tab. L
134*
430 iioo? — [Habsburgischcr Schuldbrief wegen des Zolles
zu Fiücien. Notiz im Si-hatzarchiv Innsbruck, gedruckt bei Liebenau.
Gesch. der Freihemi von Altinghusen. S. 144.]
431. ijtoo — /jj/. — Gefällerodel der Abtei Zürich im Lande
Uri. Zinse zu Erstfehien : H. an der Ruht 3 d., ab <Eln». fakÜ
Lu^ivig 3 d., «ab Eln> und 1 flf ab «Toubachs Ackere, H. in d^r
Mafia 3 d. ab - Lamphingen >, Schwester MecJ//i/i/ an dem Wege 3 d.
von der ^heiligen Lusse;, JVrrn/tcr Hofacher 6 d. von -Esings Öuc»,
H. von Bürsfhen 3 d. von einem Acker, »zc alten Rossa», Ueiis,
des Fingen Tochter 3 d. von einem Acker ^ze ßizzi» (Biizibüel),
Walter der Meier 6 s. von 3 Äckern ^zem Bloche« im « Beinboltzöie »
und in «Houwaton.*. 5 % von 5 Äckern zem Stiglin >, rzem Spil-
hove>. vor ^Heinrich des Meiers Haus-, ze Rieden zem Trog > und
im «Gutahus/-. Johannes der Meier 6 s. ab • Marcholda matte» und
!o s. von dem Gut -Linden», das an dem Gut der Kirche liegt;
[3Vä s. von 4 Äckcni -zem Siglin ■, vor // des Meiers Haus und
an dem -Juch an Lr»eitschach » (Lculschach bei Wiler), b s. 4 d.
von dem Gute tSewadon* (Seewatte, Erstfelden), dem ^Juchc an
Loeitschach >, von der Halden in -Wolfgruoben . von einem Äckerlein
im Gut Johannes von Nitierhofen an ■ Loeitschachen', von zwei
Stücken in «Hengelberg^ (Erstfelderlal?) und einem Stück in seiner
• Hofstatt.?], 1 ff und 5 s. von seiner Hofstatt vor seinem Haus, da
sein Speicher darauf steht, bis er den Zins auf ein anderes Gut gesetzt
hat. H. nid Küchen, Vetchen Sohn, 6 d. vom ^ Breitenacker am Felde>
I s, von dem Gut zu •* Hengeberg^, 1 s. von einem Acker «zc
Wadclach» und i d. vom Acker «an dem Veldc». Wernher zer
Tarren 6 d. und B. Schopfli 5 d. von Äckern <an dem Velde», Z..
(nnmi Bachs 2i> d. von einem Acker am ■ Hengleberg». [MechÜld
ze Bcr^e 10 s., Anto/d ze Ber^e i,s d. von Ackern -^ zen grossen Steinen»,
/ö. des Sulers 8 s. von einem Acker an Bugen ^ (Bogli bei Erst-
felden?)]. Bruder Wernher 1 s. vom Acker *zem Spill>oumi>, Wernher
am Gmndr 4 d. \'i>n dem <Lenacher^, Richenza in dem Miitendorf
6 d. von dem Lenboum^, [Jo. der Suter 3V2 s. von dem Gut ara
Bugen.»]. B. von Kinse 7 s. vom - Kilrhacker>, 7 s. vom • Türren-
acker», \x\\\ dem Acker in Bfirgis Hofstatt von Niederhofen , von
dem Acker in Wernhcrs Hofstatt von Niederhofcn , und einem Stück
zu Hengelbcrg. Wahcr der Meier 4 d. von einem Acker am • Lcnacher*,
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(10 Zinspflichiige. 31 benannte Grundslücke, Gesaxntzinsc: 9 fjf 4 s.
7 d.). — Zu Atitnghusen der Ammann 15 s. -^ab dem Widern* [Rncdi
zem Bmniten 4 s. -ab dem Ringe > und dem »Langenacker»], Wernli
und Ulrich tjn der Malta je 6 d. ab tBenchlin^^ (3 ZiuspÜichtige,
2 Grundstücke, Zinse: 16 s.). — Zu See/forf: C. im SieMaia 3 d. ab
Teilunmalla --, Wr/fi zem Brunnen 3 d. ab -der Gubreiten •, Walter
Ruoihcr 30 s. imd Bürgt Baiccr 2 ß" 1 5 s. von dem ^Widmen»,
C. sem Bache und C. Brocwo je 15 d. «ab der Fura>, Htini Furer
18 (d.?) ab der Halden cnond der A^ f hm ni Furer 8 s. — 2 d. ab
dem Gut ^ze Bebingen . Hcmma an der Stapfen 2 d. ab dem «Geren
nid der kilchen , Heini im Win^arten 2 d. ab dem « Buongarllin >,
der Bacher und sein Etter 15 s. [12 Zinspflichlige, 8 genannte Güter,
Zinse: 5 flf, 11 s., 5 d.). — Tu Biir^Un: C. Mucheim 14 s. — 4 d. ab dem
»^Lenachera unter -^ Machenberg >, Walter in dn Matla 3'/* -^- vom
«Stalden-, 0 s. 3 d. von dem Gut zu -»Mülnegga» (Urner Mühle?),
.iVäis. ab seiner Hofstatt zu ^ Feigeswanda > (Eierscliwand ?), Werner
Höltzli 9 s. weniger 2 d. ab «Obermatta^ Welt i Holt zii 6 s. von der
Wiese »in der haitun > (Hallen), Gorgio Schur 10 s. von einem Gut
•abun Gadea-, Ita Grefina \ d. von ihrer Hofstatt, Walter Biirgli
'' s. — 1 d. von all seinem Gute, /?. Blaso 3V2 s. von «Heinzen Gadme»
und von «wissen Steine:*. Schwester /A/www enntuid Bachs 4 s. vtm
- Blasenacher^, Richi von Egre 3 s. von 'Wenge» und 3 s. von
•Gedemlin- ^Gildemli »"»stl. vom Gruonwald). Der von Attinghusen
1 s. ab Xicpncrschings Hofstatt. Welti Knnder 2 s. von •* Wissen Hof-
statt», Keso I d. ab «Meriun Hofstatt >. Konrad von Stalden (4) s. von
einem Gut am Feld (h. Felder), Richenza Seslerra 4 s, von demselben
Gut, Bcli Kesis 4 s. von demselben Gut, Mechfhild Jannina 2 s. ab
dem -Gedtralin an dem Felde, Alhrechts Sohn 14 s. ab dem Gut an
' BlanzeiruH ^ (Planzerü), H. von Grnoben I s. ab der Wiese in «Siess»
(Spiss?'), Ä^ nid Büelü 2 d. von seiner Hrifstatt, da das Haus drauf
steht, Walter Widing 7 s. — 3 d. von dem Gute in der ^Gauda», iSrhad-
dorf) von seiner Hofstatt und von der 'Gebreitun». Ita Schapcmsin i s.
von ihrer Hofstatt, Beli, Wallhers Zuokäs Kintl. und seine Base 2V8 s.
ab «Pergissun Arlier^ und 10 s. ab der Hofsialt, Werner Hclbling 5V2 s-
von seiner Hofstatt und von einem Gut im Baumgarlen. Bu. Ifaldi, ///
Haldi 4 >^. 4 V2 d. ab ^ Haldinun Hofstatt > zu * Xidernhofcn «, Chmni
Humbcl 15 s. von dem Gut in der ^Oeion> in *^dien Ronon» und
an ^Slountschnegge , C. Riggesberg 2 s. von seiner Hofstatt. Bfiri-i
136*
HMi 8 s. — 2 d. von «^^ings Gainda » und 7 ». t ^ vcm der Hof-
statt txnd sdn Sohn o d.» Mt^hihüd des £>Aflt Tochter 1 2 s^ 5 d. von
ihrer Hofstatt <an d«f Ganda* zu BHzUngrm, H. Er^ 3 &. — id. von
setner Hofstatt und i-on *^Haklk Matte >, Ricknaa an der Gamda 15 d.
ab ihjTer Hofstatt, C&M/Jvr an der Gamda 5 d. roß der •Gebreiten»,
und [3 & von der obem statte zu Rikskiaem], C, ^h Jrm Bfii^U,
0 d. vom Gut <^ain Sacke >, Jak^ an der Sfrastt to a^ ab PrUn Gut.
J/. in dem Baamgarim t Baumgarten, Schaddorf ^ 3 & von dem Stück
unterhalb seines Baumgarten^ und 7 d. vom -Ablen Gartens 13^/1 d.
von seiner Hofstatt, ab Spillmann^ Matte, und 2'/ssw >\in drei Stücken.
PktcT \xm HumsMrn 5 s. ab der < Gebreiten* 2 s. von -dien Egcrdcn»,
6 s. ab «Karlen BcKlme>, 16 d. ab </mizaa Matia>, tO d. ab der
«Swert2 matt.'i-. Rudoifs ab If umseiden Kinder 18 d. ab der «Ce-
brciten» und 3 s. ab dem 'Husten' und t» d. ab «Feriis Matta«.
H, Schudier 13 s. — 2 d. von dem Gut «an dem Acher >, Gofrgio
vr»n Ohrrflüelen S s. und H. von Obeiftüelen 1 1 '/* *- von der H»^f-
slatt zu Obtfftüden, Ruodi Erhö 22 d. %'on dem Gut im Batmi-
garten, Beli in dem Bnumgarten 3 d. von ihrer Hofetatt, Ckuemi
Haldi 4 s. — 4 d. ab «Florun Zingehi» und ab einem Hanfgarten
«nid Rüben Hus- imd 3 >. 5 d. ab Blanzctrun <Plan/.eni, «b
Flücleii), Mnhfiid ZfndUs Tochter 3 s. — 3 d, von Menzimgen «Meii-
zigried bei Sisikon ?), Ckmni Herger 5 s. weniger 1 d. \xxx Men-
zingen. MeckthÜd Madina 2 s. 5 d. von demselben Gut C. Su/er
ab StetUn Od. ab seiner HoEs^latt. Feter zur Mal» 0 s. von den
Wiesen bei Gandbach (j. Gangbach) und 2 s. \*on dem Gute bei
dem Bache , C. von Humulden 4 s. \*on seinem Acker in • Buiit-
gen Rüti>, Johannes Butt lö d. von dem Hodi, 17 d. von dem
Gut in der Gandit (Gaiid, Selet/.alp?K das \-«.>n Widin^ gekauft
ward; IL Bntis Kinder Hi d. ab Widinges Oanda, tmd 3 s^ weni^r
1 d. von Bt4/L\ Hr.fetatt, C. Butts Kinder 5 s. weniger i d., Jekanmes*
sei. ab dem Bnei Witwe und ihr Kind I ST ab ihrem Haus imd Hof-
statten und von einem Ganen vor dem Haus. Der Herr von
Ättin^husen 3 s. \'on • Houwege», C Wttgtt 1 iT 5 s. von RutdU Bulis
Gut, Feter Murmamt 2 s, 4 d. von dem Gut zu Menzin^n, Peter
Sehoefüter 1 2 d. von demselben Gut, C Fürsto lö d. von einem
Gut zu -obem Gaden^, B. Haiti 4 s. ab der Hofstatt der Kinder
Haldis. Rii^hi HaUi 0 d. v«»n demselben Gut, Ruedi Bärgii und sein
Bruder eine Geisshaut «ab dien Oeion-. Ab Sologers ' Hofstatt
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«nid der Kirche ze Allorf» 4 s. (64 Zinspfiichlige, 87 Hofstätten
und gen. Grundstücke. Zinse: ib C i s. und i Geisshaul.) — Zu
Siieneti: Berchia Schegina 19 d. von ihrer Hofstatt ^an Ountellon<,
Pettr an Schupfen 3 s. 4 d. von seiner Hofstatt, Ita von Rieden 16 d.
von ihrer Hofstatt, Werner von WiU (W'iler, Uutersilinen) 4 d. von
seinem Gut, C. vt>n StanMiugen 1 7 d. von seiner Hofstatt, Wenter
Bofo 3 d. von dem Ferrich (Ferchen, im Platlental), R. im Buoch'
holz {Buchholz, Untersilinen ) 1 d. von einem Garten , Peter am
StaUen (Untersilinen) ro d. von seiner Hofstatt, Werner oben in dem
ßtuhhoiz 4 d. von seiner Hofstatt und 2 d. von einer andern, B,
und Ita und StarvoltUngen lö d. von ihrer Hofstatt, Jakob Ziviger
8 d, von seiner Hofstatt und i % ab der Matte an dem Büel zu
«Goltzrun» (Golzeren, Mad*'ninertal). C Weih jV« ff von den Gütern
in der Hofstatt, in dem Baumgarteu und in der Rüti, Chiteni am
Stalden 3 ff und 4 s. von dem Gut zu Triwerren, Jakob von Rieden
8 d. von des Omeln Hofstatt, C. Knöpfli 3 Ziger von dem Gut zu
Lütringen^ C. Mihrher 8 d. von «Julziuun Hofstatt ► von Rüti und
6 d, ab «Müschers Bitzi (Bitzibie!, Untersilinen?), ab denen die 2
Ziger gehen. Der Meier 8 s. ab «Wii>lunwile», und 6 s. 4 d. ab des
Weiheis Hofstatt, B. Hnrensun i 8; 5 s. von Haus und Hofstatt der
Füerisalz zu Stege (Amslegj, Johannes zum Dorfe 6 d. von dem Gut
zu Kersellon (Mader:mertal), von «Giuggen Achcr» [und «in Bodme>],
Bttr. Brisi 4 d. von 'in der Oeyon%, der Meier 16 % von dem Gut
der Äbtissin, Heini Tetnplcr 17 s. von Haus und Hofstatt, 20 d. von
der Hofstatt des Leutpriesters Herrn Berchtold und vollen Fall, Ita
Efin 4 d. ab <dien Biatou». Jakob und Wernher Bleting von der
Schweig in Gurtncllen 192 Käse und 2 Gewage Wolle, 16 s.' und
8 Frischlinge; die vor gen. Käse sollen mit Scilund Sacken 40 Rüben
wiegen. C. von Rüti an «der Balma* (Balmen, Maderanertal) i flr.
(jo Zinsprtichtit!:e, 31 Hofstätten und gen. Grundstücke, i Schweig.
Zinse: 2S ff 1 s. 9 d., 5 Ziger, ig2 Käse, 2 Gewagc Wolle, 8
Frischlinge.
Die Schafe zu Silenen : Jakobs \'on Ospendah Frau I Schaf von
dem Gute zu • Seivon »^ (Sewen, Maderanertal), i Schaf von der
niedem Hofstatt daselbst, welches alle drei Jahre Jenni Hofherro von
der niedersten Gadctislatt * ennnd Sebarh • (Seebach, Maderanertal)
gibt. Werner von Wi/> \ Schaf ab dem Gut ab Memmingen, ß.
I3Ö'
Btisih I ab dem Gut zu Scwen. Frau Elsa von Obernoioa 2 ab dem
* obern Lusse *. Frau //</, Gallin des Haßis von Oapendal \ ab
dem • niedern Lusse ^, Ehli Hmniier's Kiw/er 1 von ■ Geisslouwe >
und V* von der ^ nUdem Egga -^ (auf Egg, Maderanertal). Walter
von Tegerlo J/a ab •< Obernogge ^ , Nikolaus sein Bruder V» ab
seiner Hofstatt und ab der ^ohern Egga>, der Meier 3 Schaf ab
Silblt4tt r (Silplen. Maderanertal). H„ Roten Sohn, ab Ho/stetien^
Vlrirk und Hemma von HofstetUn l. Johannes von Ospendal ^/i Schaf
von des Atnmanns Hofstatt, zu Silenen, Peter von Rieden '/j Schaf
von des Zigermanns Hofstatt. Frau Mtchthild» Jakobs von Ospendals
Gattin, gibt von Stalders Gut i Schaf 2 Jahre, im dritten gibt es
Frau Else von Obemowa, ab «dem Stalden», Der Weiler, den
Scliilliacf hat, 3 Scliafe ; die Frau von Wolfen schiessen i Srhaf ah dem
mittlem Lusse, in Summa 2 \ Scliafe, von welchem die Iluhrr ein
beliebiges nehmen (16 Zinspfiichlige). Die Geisshäule zu Silenen.
Frau //rt, Johannes von Hospentah Gattin, ein Jahr 2 und das andere
I von dem niedern Lusse, C von Richlingen 2 von dem Gute ^ under
Bnmnen *, Katharina von Gracun 2 von dem Gut zu «Gracun ab
Lüpunrietc», (ze Graggen), Veilt ah Riidli i von der Hofstatt zu
Gerun>, C. Kibi 1 von einer Hofstatt, H. in der Oeva I von seiner
Hofstall, Jakob Zzviger \ von einem Gut zu Sewen. Werrter oben
in dem Buehholz i ab dem Füdgeld , der Meier t d. an eine
Geisshaut von des Waibels Hofstatt, Schwester ßcli von Tegerlo
(Dägerlon) ö d. von ihrer Hotstatt an dieselbe Haut, Ar. Minge
3 d. an dieselbe Haut, //. Walters von Tegerlo Solin 1 d von dem
Weingarten vor Tegerlo an dieselbe Haut. Chueni, Walters Sohn vor
in dem Burhholz 2 d. auf seines Vaters Hofstatt an dieselbe Haut.
Frau Ita von Ospendal ö d, an dieselbe H. ab Balnoeya (14 Zins-
pthchtigc, 1 1 Häute). — O r i g. Pergamentrodcl St.-A. Zilrich.
Drucke; CJfr, J2, s. 2ÖJ <D.) Zur Datirung vgl. Brandstetter,
Gfr. 23, 39.
432, Um jjoo. — Das Kloster Rathansen bezieht zu Schwis
4 a jfthrlich Zins von zwei Gütern in Steinen gen. in der Sehivand,
an < finstern Bahnen ^ und i Malter bei der Kirche. — Auszug
aus einem (nicht mehr vorhandenen) Urbar des Klosters Rathausen
von Cysat, der dasselbe auf 1290 datirt, tm St.-A. Luzen». Druck:
Gfr. 36, 279.
4
4
4
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I3Q*
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433" tjoo? — Bischof Htiimch von Komtanz bestätigt einen
von j Erzbischofen und 12 weitem Bischöfen der Kapelle Sl Jakob
in Entictmoos gegebenen Ablassbrief. — Orig. verl. Notiz in Längs
hist. theoKig. Grundriss S. 8O0 mit dem Datum 1313. Da seit 1306
Gerhard Bischof von Konsta$n war, muss entweder dies Datum oder
der Name des Bischofs unrichtig sein und wird überhaupt die ganze
Noiiz verdächtig.
434. Um Jjoa, — Engelbcrger Öffnung fiir das Amt und die
Höfe in Zt'irichgati.
I. Der Abt von Ev^elhtrg soll zweimal im Jahre, im Mai und
Herbst, auf seine Hofe fahren und mit sich führen seinen Kaplau,
den Propst und den Leutpricster von Stans, wenn er will, und einen
Ritter, welchen er will, mit zwei Windspielen, einem Vogelhund und
einem Habicht. Die Mncrin des Hofes soll ihn empfangen, ein
Brod in der einen Hand für die Hunde und ein Huhn in der andern
für den Habicht. Man st>ll ihn und das Gesinde bewirten mit
Fleisch von einem jungen Widder und einem Schwein, mit Hühnern
genug und keinem andern Fleisch und mit gutem FJsasser, nicht
mit Landwein. Will er auf dem Hof, wo er das Mittagsmahl nimrat^
übernachten, so soll jede dazu gehörige Schupposse i Hulin geben.
.;. Das Maientagding und das Herbsttagding soll man 8 Tage
vorher gebieten, und wer zwischen Rtms und Rhein des Gotteshauses
ri^cn ist, sollen auf dem Ding erscheinen, und darnach alle, die vom
Gotteshaus Erbe oder Lehai haben, bei 3 s. Busse. Wenn des
Gotteshauses Bote die Busse zu Haus und zu Hof fordert, soll der,
welcher sie nicht entrichtet, sie doppelt geben.
3. Auf den Hufen des Gotteshauses sollen nur seine eigenen
Leute wohnen.
4. Bei Schuldklagen unter Hofgenossen, wo das Gotteshaus
Twing und Bann hat, soll der, welcher an des Gotteshauses Statt
richtet, ^tn Genossen innerhalb 8 Tagen Zahlung bei Busse gebieten.
Klagt aber ein Fremder, so soll man gebieten, ihn innerhalb eines
Tages zu bezahlen ; geschieht es nicht, so soll man ihm richten bis
2um dritten Tag. Dann soll der Weibel zu Haus und Hof gehen
und innen UT»d aussen nehmen, bis er den Kläger befriedigt, wenn
er es findet ; Widerstand wird mit doppelter Busse bestraft.
I40*
5. Des Gotteshauses eigene Leute haben das Recht, ihre
Kinder, die des Gotteshauses eigen sind, mit den Lehen, die sie
vom Gotteshause haben, mit des Abtes oder des Probstes Hand
bei der Verheiratung in die Genossame auszusteuern.
6. Auch soll ein Gotleshausmann von den andern die Lehen
erben bis in das neunte Geschlecht. Der Erbe soll das besle Haupt
und das Kirchengewantl des N'erstorbenen von rechter Eigenschaft
wegen geben. Wer ohne Leibeserben stirbt, wird vom Gotteshaus
beerbt.
7. Der vom Abt gesetzte Propst soll dreimal im Jahr, auf Martmi,
an St. Hilarientag und Walpurgil in das Amt und ;iuf die Höfe fahren,
und überhaupt, s<» oft es seine Leute oder sein Gut bedürfen, und
er, sowie die KomfÜhrer sollen «taim die oben beschriebenei\ Dienste
finden; dazu werden ihm in seinem Amt Fälle, Ehrsrhätze, yogt*
steuern und Efbsinse gegeben. Mit der Ausrichtung des Falls liaben
die Eigenicute des Gotteshauses Lehen imd Erbe empfangen. Weil
die Gotteshausleute keinen andern Vogt haben, ab den Abt, sollen
sie dem von ihm gesetzten Propst den Harnisch geben, den ein
Mann zu seinem Leibe liaben soll.
8. Wer von den Eigcnleuten des Gotteshauses wider den Abt
und die MOnchc handelt, dessen Leib und Gut ist dem Abte stündlich
verfallen.
9. Wenn der Abt die Tagdinge selber hegt und die Dienste
nimmt, soll er auf jedem Hof, da er den Dienst ninunt und Tag-
ding hegt, einen zweijährigen Stier und i Zinsziger geben.
Dieselben Rechte hat das Goitesliaus auch im Aargau, — Perga-
menthandschr. aus- dem Ende des 13. oder Anfang des 14. Jahrh.
im Arch. Engelberg. Drucke: Grimm, Weistümer L i: Gfr. 7, 133.
4
4
435. /jfj/, Januar 31 — 28. — Hennann, der Meier von KäsS'
nacht wird als Mitschiedsmann genannt. — Urk. Arch. St. Urban
erw. bei Kopp. Gesch. III, 2. 246.
436' 'J'*'^ April Ji. Im Schloss (in castello). — Heinrich
Bischof von Konstanz, genehmigt einen Abhussbrief, den vier Erz-
bischöfe und Bischöfe der Kin.he der hl. Maria in Alpnach erteilt
haben. — Orig. Kirchenla<ie Alpnach (mitgct. v. Hrn. R. Durrer).
Ä
141 *
i
437- '3*^'' ^f<^^ 6- Zürich. — Abt Johannes von Einddfin
gibt den Nonnen zu Steinen eine vidimirte Abschrift des päpstlichen
Privilegs vom i8. Juli 1297. — Orig. Kloster St Peter auf dem
Bach. Druck: Kopp. Urk. II s. 171.
438. x^oi, November n. Schaädotf. — Abt Volker und Konvent
von Weifingen gehen «lern Konrad Schindler und seinen Schwestern
Hemma, Anna und Mar^aretha, die all ihr Gut ohne das zu Schad*
dorf ura ihrer Seelen willen dem G<^itieshaus Weitingen zu freiem,
narh ihrem Tod anzutretendem Besitz gegeben haben, das Haus
und die Hofstatt zu ErstfeUen bis an die Reuss, dass sie es ver-
kaufen mögen, wenn sie wollen, unter der Bedingung, dass was sie
damit kaufen, ebenfalls nach ihrem Tode an das Gotteshaus fallen
soll. Das Gleiche soll auch mit dem Gut zu Schaddorf geschehen,
falls sie es bis zu ihrem Tode behalten. — Orig. Arch. Uri.
Druck : Gfr. 41, 46.
439- ^J"'- Aitorf. — Wemher von Attinghansen, Landammann
von Uri, bezeugt, dass Frau Ita^ Walters am Ltne sei. Schwester,
und ihr Sohn Peter mit ihrem Vogt Heinrich, ihrem Mann, vor ihm
freiwillig alle ihre Ansprüche und Rechte an die Güter, welche
Watttr von Luzr mit freier Hand dem Gotteshaus Wettingen über-
geben hat. in die Hand des Abtes von Wettingen Verzicht geleistet
haben. Der Landammann siegelt mit seinem persönlichen Siegel.
(S. Wernheri de Sweinsberg). Zeugen : Abt Volker von Wettingen,
Bruder Ulrich der Senger, Bruder JI. von Heggilach, Johannes Gebze,
Hriutich ab Biiel» Konrad der Fiirstc^ Heidrich Nnsshaumer, Egiof
Schurnei, Konrad Schimuth, Wemher Schimnth^ Arnold der Zwier. —
Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 4, 283.
440. i.?o/. Engelberg. — Abt Rudolf und Konvent von Engel-
berg Urkunden, dass Bruder Walter Zuber am Bürgen und im Tale
Engelberg selbst Gut einem Ertrag von 30 s. gekauft hat; I % soll
dav<m verwendet werden, um den Frauen Elsasser zu schenken, die
übrigen 10 s. zur Besserung des Ti&chcs des Abtes und des
Konvents. — Orig. Arch. Engelberg. Regest bei Kopp, Gesch.
in 2. s. J50.
44 1 . 1302 j Fehrnar 20, HuttwiL — Frau Elisabet. Witwe
Arnolds von Wädisivil^ verkauft mit ihres Vogtes Hand und Willen,
142*
Herrn Dietheims von Schiveimberg, den Freien von Hasenburg, ihren
Oheimen, ihre Rechte zu Wiüisau. Diethelm von Sr^jvnnx/wg Mit-
sicgler. — Orig. Arch. Neuenburg. Druck: Fontes Bern. IV, 91.
442. rigj, Afm! r. Zürich. — Konig Äthrefht befiehlt dem
Ammann des Tiiles Uri, seinem Getreuen, den Abt und Konvent
von Wetiifigen und ihre Leute im Tale Uti ihre allen Rechte und
Freiheiten geniessen zu lassen und nichts dawider zu tun, — Orig.
Arch. Uri, Gfr. 2, 172; Kopp, Urk. II, 172.
443. i^oi, A/iHl tS. Konsiattz. — Bischof Heinrich von Kon-
stanz trennt in Anbetracht der entsetzlichen Plage der Lawinen, die
mit donneräimlichcni Gekrach von der Höhe herunterstürzen, alles,
was ihnen im Wege steht, von Grund aus veniicblen. Berge und
Täler crsciiüitcni und Furien gleich nicht blos alles Lebende zer-
stören, sondern, die Erde tief aufwühlend, selbüt nach ihrem
Durchgang dieselbe den Wandernden ungangl>ar machen, in Anbe-
tracht, dass die Wege von der Kapelle Morsrhiuh zur Pfarrkirche
Schwiz oft unter dieser Plage leiden, so dass viele Leute zu Morsrhaeh
in Todesnöten ohne den Leib des Herrn scheiden, die Pfarrgenossen
dieses Ortes von der Pfarrkirche Schwiz mit Zustimmung des Königes
Alhrerht, des Patrons der Kirche in Schwiz, und gestattet ihnen in
der Kapelle Morsikach als in einer selbststandigen Pfarrkirche einen
eigenen Priester mit gewissen Einkünften zu haben, der ihnen kirch-
liche Begräbnisse und die Sakramente verwalte und den Gottesdienst
besorge, und bestimmt eine Linie, die vom Luzemenet über die
Orte MueUrschi (MnotetSL-hii, Karren, zc Honvon (östl. von Stossj.
die Ftiie «ze Su^amlonA^ Hcttishüel, Rutixbücl, auf den Berg «:Inchisinc>
(Hengst?) bis zur Pfarre Aitorf läuft, als Grenze zwischen den
Kirchen Schwiz und Morschach. — Orig. Pfarrlade Morschacli.
Druck: Kopp, Urk. I, 54.
444. 1302, April 2$. Bnigg, — König Aihechf erteilt, da
Bischof Heinrich von Konstanz in Anbetracht der Gefahren, mit wel-
chen die von den schauderliaften Berggipfeln herunterstürzenden
Lawinen bei Sturm oder grossem Schneefall die Gegend zwischen
der Pfarrkirche von Schwiz und der Kapelle in Morsrhaeh unver-
sehens und häufig heimsuchen, indem sie alles auf ihrer Bahn durch
ihre Masse erdrücken, die Spuren der Wege verschütten und manch-
mal Vorübergehenden einen elenden und jähen Untergang bereiten.
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4
B^^^Ba^BM Hb—
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143'
die Leulp, die l)eiin Gang zur Kirche jenen Gefahren ausgesetzt sind,
von der Pfairkirche in Scheit zu trennen für gut befunden und die
Kapelle in Morscßtach zur eigenen Pfarrkirche innerhalb der oben
angegebenen Grenzen erhoben hat, die NotM-endigkeit davon aus-
sehend» seine Znstinuniing zu der Trennung jener Leute V(.»n Schwiz
und zu der Errichtung eines eigenen Pfanrerhtes in Morscharh in den
vom Bischof festgesetzten Grenzen, in seinem und seiner Kinder
Namen, so jedoch, dass daraus seinen Kindcni an dem Patronats-
rechi jener Kirchen kein Schaden je erwachse. — Orig. Pfarrlade
Morschach. — Druck: Kopp. Urk. I, 56.
445. iSo2^ Mai 75, Meggen, — Berchtotd, Propst cJes Gottes-
hauses Ltnem , Ritter Jakob von Littau und Ritler Johann von
Iber^ bestimmen als angerufene Schiedsrichter in einem Streit, der
zwischen Ritler Efipe von Küssnach, Vogt daselbst, und den Leuten
gemeinlirh der drei Durfer Kiixsnarh, Hniiikou und Immensem um die
Nutzung der Gemeinmark entstanden war, die streiligt-n Ret hie und
Pflichten der Genossen der \'i^tei Kilssnach, und untersagen ihnen,
sich mit Ht'rreu , Stdtiffn oder Lämicrn wider den Vogt (:>der den
Meier zu verbinden. — O rig. Arch. Schwiz. Druck: Kopp I. S. 58.
446. /.?öi, Oiariis. — Die Ritter Heinrich und BH^eri von
Wagetiberg schliessen mit den Landleuien gemeinlich von Uri in
betreff der aus einer Geiselschaft wegen Hermann Hiiseii (von Glarus)
aufgelaufenen Zehrungskosten, Hiien Vergleich, wonach sich die erstem
mit 13 af zufriedengestellt erklüren. — Kopie: Tschudi autogr. Sladt-
bibl. Zürich. Drucke: Tschudi L 228. Blumer. Urk. Glarus. L 116.
447. /jo.^, Febr. S. Konstanz, — Bischof Heinrich von Kon^
stanz inkoqjorirt die Pfarrkirche in Btiorhs, deren Paironat dem Abt
und Konvent von Engclbcrg zusteht, dem Tisch dieses Gotteshauses,
so dass nach Ableben des Meistere Ulrich Wolßeibsch, Chorherrn von
Zürich, des jetzigen Kirchhemi, und so oft die Seelsorge durch den
Tod des immerwSlirenden Vikars ledig sein wird, Abt und Konvent dem
Bi-schof einen passenden Priester prSsentiren sollen, der von diesem
unler Errichtung tiner anstilndigen Pfründe als immerwahrender Vikar
einzusetzen ist, und alle Einkttnfle der Kirche nach Abzug jener
Pfründe unter Vorbehalt der Rechte des Bischofs und Archidiakons
zum Nutzen des Abtes und Konvents zu verwenden sind, nimmt
144*
aber dabei die von den Kirchherrn gegründete und d»uirtc und von
ihnen seit Allers verliehene Pfründe in der Kirche, welche jetzt
der Priester Harimann von Ktinnkon inne hat, aus mit dem Bei-
fügen, dass der jeweilige Abt dieselbe einer passenden Person in
gleicher Weise, wie die bisherigen Kirchherren , verleihen solle. —
Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. ig, 261.
448. /^f'^.f. April 30. Ltizent. — In einer Luzemenirkunde u*jrd
H^Tx Jnkob von Kienherg, Kirchherr in Steinen, erwähnt. — Orig.
St.-A. Luzem. Notiz bei Kopp, Gesch. III, 2, S. 258 und Gfr. i, 14.
449. /?*Jj, Mai t6. Samen. — Die Brüder Waihr und Mangohi
von Esrhenbach leihen den Hof zu Hansen zwischen Albis und Rcms^ ein
Mannleiien des Hauses, ihrem Getreuen Johannes von AffoUtm, Unter
den Zeugen : Herr Heinrich Keiner von Samen . Rittei . — Orig.
St-A. Zürich. Regest bei Kopp, Gesch. III, i, 240, 280.
450. /joj, JhH 27. Lnzem. — Johannes von Wolhnstn, Edler,
vergabt, eingedenk der ihm und seinen Eltern vom Kloster Engetbcrg
erwiesenen Wohltaten, diesem ein Gut in Langenegg in dem Kirch-
spiel Rnswii^ in welchem Peter von Tuotense sitzt, mit dem Patronats-
recht der Kirche zu Lungern, mit dem er jenes Grundstück verbunden
hat, und zwei Hörigen, Arnold gen. Stücki und Adelheitl^ Tochter der
Ita Kileherre^ zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil und zum
Ausgleich allfälliger Schulden gegenüber dem Kloster, in Gegenwart
und auf Veranlassung seines Oheims und Vogtes, des Ritters Jakob
von Wart. Unter den Zeugen; Jakob von Hasle, Mönch in Engelber^,
Heinrich gen. Sehmtan , Ulrich von Rotenburg y beide Ritter, Johann
von Waliersberg, Bnrchard Rnost, Johannes von Bernstoss, Wemher von
Wangen. — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Engelberg im 12. und
13. Jahrh. 126; Gfr. 17, 36.
451. U^.?j Sept. //. Unterseen. — Johannes von Stcinhus und
Marg.. seine Scljwester, verkaufen mit Einwilligung ihrer Mutter Ger--
trnd und ihres C)heims und Vogtes der Gertrud, des Ritters Heinrich
des Kelners von Samen, der IVopstei Interlaken Güter zu Wengen.
Orig. St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. IV. 160.
45a. /joj, NoxK /p. AUorf. — Wemher von Aftinghusen, Freier,
Ricliter in Uri, bezeugt, dass Frau Ita, Wemher von Gmbas sei.
Witwe, welche vor ihm von Konrad an dem Bachstade des falschen
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«
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I
»45*
Zeugpfiisses urul Meineides beschuldigt wurde, ihre Unschuld eidlich
bekräftigte, worauf das Urteil geföllt wurde, dass sie wegen des Zeug-
nisses und des Eides von ihm für immer ledig sein solle. Zeilen:
Johann Gebze^ Heinrich tifin Biieie, Weniher Holert, Egdolf Schiimel,
WalUr der Meier von Erstfelden^ Walter der Fürste, Heinrich A^ttss-
hanmer. Wernher Schimutto, Bnr. zi dem Bmnnen. Der Freiherr siegelt
mit seinem grossen Rundsiegel (S. Wemheri de Sweinsberg). —
Orig. St.-A. Aarau. Druck: Anzeiger III, 424,
453. ^.?o,j, Dez, 12. — Anna, Äbtissin des Gotteshauses Schännü^
vergibt um des Gotteshauses Nutz und Notdurft willen allen den
frommen Leuten, dem Ammann und den Landleuten zu Schwiz um
Gotteswillen, und, weil sie sich mit ihr ganzlich verrichtet haben,
allen Schaden, den sie bis zum heutigen Tage dem Gotteshaus am
Kloster oder an seiner Kirche, es sei mittelst Brand, Raub oder
sonst getan haben, und verspricht, dass sie dieselben weder mit geist-
L'dien noch mit weltlichen Gerichten noch in irgend einer Weise
deshalb bekilmmcm werde. — Orig. Arch. Schwnz. Druck:
Tschudi L 230.
454« ^3^3' — Kundschaftsaufnahme über Holznutzmig des
Schlosses Ringgenberg und der Ortschaften Ringgenberg und XieJer^
ried in dem Wald zwischen Bimigen und heihvald in ihrem Streite
mit dem Kloster Inttriaken. Darin sagt Htiniich z'üstrost \im Ring-
genberg, ein freier Bauer, ilem Vogt Johannes nacJi Vogteirecht Unter-
tan, er habe gesehen und gehört, wie der Propst von Interlaken,
H. von Rudenz, vor dem Herrn von Esche.nbaeh, dem Grossvater
des jetzigen Herrn, mit Johann von Ringgenberg, dem V'ater, und
seinen Leuten vom Dürfe übereingekommen sei, sie dürften dem
Gotteshaus Interlaken sein Holz jenseits des Sees hauen. — Orig.
St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. IV, 140.
455. f(*' tjoj. — Jahrzeitsliftung des Herrn Jakob von Has/e von
10 s. im Kloster Engeiberg ^ welches das Geld auf <Xt\\ Gütern des
Arnold ze Obrost, Hartmanns sei. Sohn, in Stanner KirchhOre anlegt.
— Jahrzeilbuch Engelberg. Gfr. 26, 269. Jakob von Hasle, Mönch
in Engelberg, erscheint in Nr. 450 als Zeuge.
456. (iSf>3 — ^3^S') — Graf Kraft von Toggenbnrg bittet den
ehrwürdigen Mann, den Stanjfacher, Landammann zu Schwit, ihm
10"
146*
den Knecht, den seine Landsleule ohne alle Schuld gefangen, zurück-
zugeben und ihn das geniessen zu lassen, dass er aeine Ehre und
seinen Nutzen Mets gerne gesehen hätte, und verheissi ihm, faJI&
er ilun willfahre, alle Siclicrhcil wegen dieser Tat — Orig, Arch,
Schwiz. Druck: Kitpp, Urk. I, 64; wo auch diis Datum aflher
hestimml wird.
457- ^J^J ff- — Aufnahme des Östcrrekhiscktn Urbars durdi
Eurkharti von Frikke. Darin folgende Stellen:
Das Amt zu Crstnft : Dies sind die Rechte und Nuizungen.
die die Herrschaft hat in der freien Vogtei zu Urseren, die dem
Reiche ledig ward von den Grafen von Rapperswü tuid die von dem
Reiche der Herrschaft verliehen ist zu Lehen: Die Vogtei föngt an auf
dem Crispait an dem Ende der freien Grafschaft von Lags und geht
hinauf bis zur Furka, vtin da zum Si. Goifhard und vom Si. GottkarJ
bis zur s/ifbftideft Brücke. Die Insassen der \'t:»gtei geben 10 fj* Billon.
Das Recht j^en. TeilhalU ergibt 10 % Pfeffer. Die Herrschaft hat
den drillen Teil aller Gerichte und voraus das hohe Gericht. Den
Nutzen von den kleinen Gerichten nimmt der Ämmann der Herr-
schaft. Da soll auch ein Zoll sein, den man zu Luzent sainraelt.
Das Amt Rotrrtb/trg: Zu Htrgiswil gibt jedermann ein Fa,st-
nachthuhn. Die Herrschaft hat da Twing und Bann und richtet
Dieb und Frefel. Die Steuer des Dorfes betragt im Maximum 1 8 H
uikI im Minimum 1 7 ff.
Das Amt zu Hahshurg vot den Setu : Zu Kirsiltu gibl je«ier-
mann ein Fastnachlhuhn. Die Herrschaft hat da Twing und Bann
und richtet DieV« mul Frevel. Die Steuer betrilgt im Maximum
Z % 8 s,. im Minimum 36 s.
Der Hof zu Art ist der Herrschaft eigen, hat 6 Hüben, welche
II Maller Haber, 6 Mült Kernen, 18 Ziger, von denen jeder 40 d.
wert sein soll, und 0 Lämmer, jedes 1 s. wert, Zinsen. Ferner
zinsl jede Hube 7 .s. In Art und Oberdorf (Oberart) liegen ferner
II Schuppossen, die in den Hof jährlich 38 s. zinsen. Wolhimlins
Schuppos und Ungen'cftiigs Hofstatt, die ebenfalls zum Hofe gchöi-en,
Zinsen 3 Mütt Kernen, Ferner h Schweiglehen, von denen 5 je
7'/2 ^iger und das sechste 8 Ziger im Wert von je 40 d. und h
Näpfe mit Butler im Wert von je 20 d. zinsen.
4
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Ein Gut zu SUinen gen. Swtigen Gut gibt jährlich 3 Ziger
im Werte von je 40 d. und * 4 Kflse von je 3 s. Werl. Andere
Güter daselbst Zinsen 4 Käse im Wert von je 3 s. und eine Itiui
<Scliwanau?) gibt i Ziger von 40 d. WY-rt.
Die gen. Schuppossen und Lehen zinsen miteinander jflhrlich
10 Lämmer, jedes 2 s. wert, und 21 Widder, jeder 4 s. wert. Nach
allem Herkommen sull man, wenn die Ziger. Käse, Butler und Wvilder
ausgeff rtigt werden sollen und man nicht Geld dafür nimmt» zu jedem
Ziger 7 d., zu jedem Küse 3 d.. jedem Napf Butter 3 d., jedem
Widder i d. zum Fertigen geben. Die Fischenz zu Art zinst 300
Baldien, das Himderl im Wert von 5 s. Die Leute, die das Hofgut
bauen, geben das Beste Haupt ohne Ross zu Fall. Die Herrschaft
hat über iliesen Hof, in welchen die DArfer: Obemdorf, Goldau,
ßnsitigfti, !jit% 'erz^ Gengin^^ftt und Röien ( beim Goldauer Bergsturz
verschüttet) gehören, Twing und Bann und da und in dem luedern
Hofe Dieb und Frevel. Die Steuer des Hofes beträgt im Maximum
41, im Minimum 32 ff. Wer dem Klager 9 s. büsst, büsst der
Herrschaft nach Hofrecht 27 s.
Luzeni: Die Zölle, die da liegen von Hospeniai bis ReiJen, die
tier Herrschaft sind, die nimmt man zu Lusenty dieselben haben im
Maximum 1 108 ff und 6 s. Basler, 4 ff 13V2S. gross Turnois und
4 Gl., im Minimum 4O0 ff Basler abgeworfen.
Das habsburgisL'h-Osterreichische Urbarbuch, hcrausgeg. v. Pfeifler
S. 03, 18K, 191, H)Z imd 194.
458' ^3"4 * März 7. SiirncH. — Rudolf Zuolouf \\\\\ Hasle,
Chueni, sein Sohn, Pettr Znolouf und Heiurkh VL>n Uinkntokke \'on
HasU schliessen mit Schultheiss, Rat und Bürgern von Luzem in
bctreir Ansprache und Forderung eine Sühne tmd bitten in Ermanglmig
eines eigenen Siegels Herrn Rudolf von Ödhriet , Lafidammann zu
Ufittncaidvri , diese Urkunde zu besiegeln. Zeugen : Herr Heinrich
von Humvil, Ritter, Heinrich der Keiner von Somen, der jimge, Herr
Thomann , der Ammaim vun Kä^iswtl, H<imirh von KUchhof \'on
Sarntn^ Ulrich SciUi, Hcinrifh Rangt, Ulrich von Einivil^ Rudolf von
Riiti^ Heinrich in der Rtifi der Schneider, Heinrich von Wenishusen,
Andreas un<l Georg Houting y Landenberg der Wirt. — Orig. St.-A.
Luzem. Drucke: Kopp, Urk. I, 05: Fontes Bern. IV, S. 180.
148*
459- '.^'^Vt April ^y. IfasU. — Agnes von Niederdoff, Gattin
Burkards von Mfiringm , verkauft iBr Erblehenrecht an Güter des
Klosters lulerhkfH zu LauUrhnmncn ^ indem sie die Güter in die
Hand Herrn Heinrichs von Rudenz ^Rutenzo), des Leutpriesters
zu Hiislf, zu Händen des Gotteshauses Interlakcn aufgibt, mit der
Bitte, es den Käufern zu rechtem Erbichen gegen Zins zu verleihen.
— Orig. St.-A. Bern, Druck: Fontes IV, 182.
460. /.vo^, Mai iS. — Elisaheth. Witwe Antoids von Wddiswil
verkauft xmX Johannes wud Marga reihe's, ihrer Kinder, und des Herrn
Diethelm von Schiceinsberg, ihres Vogtes, Hand, das Eichholz hinter
Wädisivii (EttiswiPl an die Freien von Ilasenhurg. Diethelm von
Schivehtsherg siegelt. — Orig. Arch. Neuenburg. Notiz bei Kopp
III I. 201. Liebenau, Attinghausen 175.
461. /j';^, Anfangs Juni, — Die Kinder Konrad Koibs sei.
von Hasle verkaufen der Propstei Interlakcn Güter als freies Eigen
und empfangen sie als Erblehen gegen i ff, womit das Kloster eine
Jahrzeil begehen söIl. Auf iiire Bitte siegeln Herr Heinrich von
Rudenz, Leutpriester in Hasle ^ und Herr Peter von Haiton, Ritter,
Ammann in Hasle. — Orig. St.-A. Bern. Druck: Fontes IV, 190.
462. /J05. — * In den Alpen, welche bei Zürich liegen, soll
nach den Einheimischen die Arche Noahs sich festgesetzt haben.
In den Alpen im Tale Schxciz soll sich ein Acker befinden, welcher
bald von Wogen überströmt, bald von Dürre heimgesucht wird ;
wann hier Walzen gesiiet wurde, verwan<lelte er sich in Knoblauch;
wann Knoblauch gesüet wurde, verwandelte er sich in Waizcn». —
Grössere Kolmarer Annalen; Monum. Germ. S. S. XVII, 231.
463. /j('5, August 22, Bonleau.Y. — Papst Clemens \'. ver-
leiht der Meisterin und dem Konvent des Frauenklosters Engelberg,
das, an unfruchtbarem <I>rte erbaut, nur spärliches Vermögen besitzt,
so dass es aus seinen Einkünften sich nicht in geziemender Weise
erhalten kann, die Kirche von Lungern, in welcher sie mit dem Abi
und Konvent von Engelherg das Palronatsrecht besitzen, zu ihrem
Nutzen» so dass nach dem Hinschied des Kirchherni ihnen geblattet
ist, von der Kirche Besitz zu ergreifen und die Einkünfte derselben
für sich zu verwenden, unter Vorbehalt eines geziemenden Teils für
den Unterh^ilt eines immerwahrenden Vikars, woraus auch die bischöf*
«
A
'49*
liehen Abgaben etc. bestritten werden sollen,
berg. Druck: Gfr. ij, 37.
Orig. Arch. EngeU
464. /J05, August 32. Bordeaux. — Clemens V. beauftragt
mit der Vollziehung obiger Inkorporation die Bischf^fe von Lausnnne
und Sitten und den Abt von Muri. — Orig. Arch. Engelberg.
Notiz bei Kopp III.
S. 252.
I
465» ^3'^5> Oktober 2^. Frienisherg. — Bischof Heinrieh von
Konstanz gibt den Nonnen zu Steinen Abschriften von päpstlichen
Privilegien zu Gimsten des Zisterzienserordens vom 27. Nov. 1182
und 26. Oktober 1253. — Orig. Arch. St. Peter auf dem Bach,
Notiz bei Kopp III, 2, 256,
466. /joö. März g. Zürich. — Bischof Heinrich von h'on-
stanz stellt von der Urkunde Nr. 4Ö3 ein >'idimiis aus.
467. /.?<>6, März g. Muri. — Abt Rudolf von Muri stellt von
der Urkunde Nr. 404 ein Vidimus aus. — Orig. v. Nr. 400 u. 467
Arch. Engelberg. Notiz bei Kopp III, 2, 252,
468. /.?f>6. September ig. Meilingen. — Die Äbtissin von Gnaden-
tat in Gtvss-ßasel verkauft dem Kk»ster Gnadental bei Mellingen ihre
Güter in Wilc im Aargau. Unter den Zeugen: Ulrich von Siciz. —
Orig. Kloslerarch. Gnadental. Druck: Argovia, 1861, S. 190.
469. /joö, Dezember 2. — Abt Rudolf und Kon%'ent von
Engelberg geloben der Laienscliwester Adelheid Hasart von Ziirlch,
die dem Kloster loo ff Luzemer Münze geschenkt, womit sicli dieses
den Hof Kihhbiihl zu Sempach von dem Ritter Rudolf von Schauen-
see ePK'orbcn hat, dafür auf Lebenszeit alljährlich zu Luzem oder zu
Buochs 7 Malter halb Korn, halb Hafer auszurichten, ohne dass
Hagel, Unwetter, Krieg, oder sonst ein Zufall, durch welchen das
Kloster in genanntem Hof ixler in seinen andern Besitzungen heim-
gesucht werden könnte, ein Hindernis bilden dürfen; stirbt Adei~
heid, so fallen vc>n diesem Leil>geding je am Fest des hl. Andreas
den Klosterfrauen in Engelberg 2 ff Heller für Liimenluch zu Kleidern
zu. — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 19, 2O4,
470. ij**7> Januar jt), — Propst Be.rchtold von Luzem vcr-
zeithnet nach dem Bericht der Alten die Einkünfte der Konvcntualcn
in Luzem: nümlich für jeden Bruder 10 Scheftel Weizen, 5 Maller
150^
Korn. 2 Maller Hafer gen. Bierkom, die aus den Zehnten in Lr^n-
ktift und von den Höfen Küsmarh, Langensami. Krkns, Maliers,
LittaUy Emmift^ Btuhrain und den Sallandgütern geliefert werden
sollen, ferner das Getreide in Stirnen^, femer i8 Mült Tagwenkom
und 4 Maller von Teitenberg (Kriens) Rir das Tischgeräte, äamiliches
Fastwtts, alles Luzernermass, ferner die Mulrhm^ 14 Mütt Wei/en
von den Mühlen und 14 von Kam Hofmass, femer taglich einen
Stauf Wein, der 2V2 Landniass fasst und an holicn Festen l Mass
mehr. Zu der gewohnten Pfründe erhalten dfc Bnlder eine Tracht
Fleisch oder Fische und eine Seininel, zu Weihnachten, zu Ostern
und Pfingsten Kudien, zu Weihnachten Klaret und Krapfen, am
Weihnachtsabend wie am Tage selbst und den Festen der hl. Stephan
und Johannes, der unschuldigen Kindlein, der Besdineidung und Er-
scheinung des Herrn, sowie an beiden Vorabenden ausserdem ge-
trocknete Fische von verschiedenen Orten, femer vom St» Andreas-
tag (30. Nov.) bis Ostern jede Woche wflclientlich 5 Bund frischer
Albeln von Staus, femer das Fährgeld von HortVy die Dienste an
der Kirchweih und am Afra-Tag, dazu alle Böcke, Kälber, Eier,
Wiigenpfenninge, Zigerpfeiuiinge, Lescpfenninge, Holzpfenninge uüd
alle Pfenningzinsen von Hofsi:itten, Wiesen und Gütern, lagHdi Fische
von den drei Fisclienzcn in Morliscltacben, Trihscheti und im Iloft
von Mitte April bis St. Johanni; von da bis Maria Himmelfahrt
versieht sie der Kdlcr damit nach Bedürfnis 3 mal in der Woche;
auch gibt er jedem 1 Mült Nftsse und Gemüse. Alles Genannte
muss der Propst in eigenen Kosten einsammeln, wofür er Ehrsohätze
und Fälle bezieht. — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Gfr. i, 380.
47 '• ^S^l> Jf^ftfMr ij. Etigdberg. — Abt und Konvent von
Engelbcrg nehmen Agnen, Kr>nigin vimi Ungarn, auf ihren Wunsch in
ihre Verbrüderung auf und versprechen ihr. ihren Gemahl und sie
ein Jahr lang nach ihrem Hinschiede in ihr Gebet einzuschliessen. —
Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 2t>, 337; vgl. das Vidimus
Gfr. I, 54.
47a. /.ffi/, ///// u. Luzern. — Abt RiMf und Konvent von
Engelberg verkaufen den Hof zu Alpnach^ der dem AntoU Tnthnann
gehörte, die Güter zu Älpnach^ die dem Johann * underti Bornen »
waren, und die Güter am niaiern Stade zu Alpnach, die von Herrn
Heinrich dem Keiner von Siirnen und Heinrich seinem Vetter gekauft
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wurden, die insgesamt jahrlicl» lo Malier Dinkel und 5 Maller
Ilaber zinscn, sowie das Gut zu Kägtsxvil, das 30 Schill, jährlich
zinst, und auch Herrn Heinrich dem Keiner war, das Gut /u Schlieren
und zu Sclnvarzenber^, das i /T jährlich zinst und auch demselben
Keiner war, das Gut zu Kd'giswi/, das i U jährlich zinst und Herrn
Niitoiaus dem Keiner sei. war. das Gut zu Alpnachy das i ff und i
Schill, zinst und ebenfalls dem Herrn Nikolaus war, und das Gut
«zum Steine» z\x Alpnnrh, das 10 Schill, zinsl, um 100 Mark Silber
der Huchgeborenen gnädigen Frau Elisabeth, der Königin von Rom,
welche dieselben GiUer zu ihrem und unseres g:nfldigen Hemi Älbrechts^
des römischen Königs und ilirer Kinder und ihrer Vorfahren Seelen-
heil dem Gotteshaus wieder schenkt, so dass man den Schwestern
im Konvent alle Jahr zur Verbesserung ilires Nachtmahls 5 Mark
vom Zins der genaimten Güter geben soll, olme ihre alte Pfründe
zu vomiindern; auch sollen die Schwestern einen eigenen Pllegcr.
wen sie wollen, zur Verwaltung dieses Zinses setzen. Femer ver-
pflichten sich Abt und Konvent auf Bitte der Königin, für die Schwestern
alle Tage eine zweite Messe zu sprechen. Der Abt von Muri siill
drei Älal im Jahr persönlich oder durch einen Bolen sich vergewissem,
«)b den Schwestern an «liesen Dingen kein .Xhbnich geschehe. —
Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. i, 41. Eine Abschrift dieses
Briefes mit dem Datum Engclberg i. Juli 1307 wurde zur Zeit des
Abtes Walter (seit 1317) den Schwestern von Engclberg gegeben. —
Orig. im Klostcrarch. St. Andreas in Samen. Druck: Argovia V, 10.
473* '^"7* -^'■-' ö. Kirche Steinen. — Rudolf, der ehem. Leut-
pricster von Schunz^ urteilt als Schiedsrichter in einem Streit, der
sich zwischen den < Untertanen * der Leutkirche zu Steinen und Hcm\
llnrttnnnn von Kienberg, ihrem Kirchherm, über die Frage, wer die
Kirthe und den Chor zu tlecken habe, erhoben hat, dass die dem
Kirchherm gehörigen Zehnten die Kirche halb und den Chor ganz
decken sollen, ohne der Untertanen Schaden, und dass der, welcher
ilif andern Zehnten nimmt, den andern halben Teil der Kirche
dc( kcn s.fllc, — I. Orig. Siebncrlade Steinen. Druck: Gfr, i, 44.
474- '.^'7» ^'-' 7* Schwiz. — Hartmann von Kienbrrg, Kinh-
hcrr in Steinen, gelobt für sich und seine Vikare seinen Pfaminge-
hörigen, in der guten Gewohnheit, wie sie von seinen Vorgängern
bis auf seine Investitur gehandhabt worden sei, unvrHetzlich zu be-
I5i*
harren, und bekennt, in der Kirche Steinen verlrauenswerte Pereoneti
eidliches Zeugnis ablegen gehOrt und gesehen zu haben, dass die
Zehnten, die er zu empfangen pflege, das Dach des Chores ganz
und den halben Teil der Kirche im Fall der Notwendigkeit einer
Reparattir ohne Schaden der Pfarrgenossen zu decken haben. —
Orig. Siebnerlade Steinen. Druck: Gfr. i, 45.
475* ^3^7' — Zurückzufordernde Güter:
N'">la. ilass die Leute von Schwiz Güter des Klosters Einsifietn
ohne l'o^irecht besitzen, dass sie von den Gütern selber dem Kloster
jahriich 100 Ziger und 30 Küse gen. Meyslcn geben. Ferner Nota,
daüs die gleichen Leute von Schwi: zum Nachteil des Klosters Ein-
sitdeln und seiner Bewohner gewisse Alpen besitzen, nach deren Zu-
rückstellung die letztern wegen der Fruchtbarkeit der Alpen jaMich
ca. 30 % Steuern mehr bezahlen könnten, als sie bezahlen, so dass
die Herrschaft wegen dieser Okkupation 30 8f Schaden an der Steuer
leidet. — Pergaraentroilel mit dem Titel: Bona revocanda, im St.-A.
Zürich (Stadt u. Landsch. No. 3284). Druck: Gfr. 43, izt.
476. Um 1307. — Dorsualnotiz auf einem Habsburgischen Rodel :
< Das Ami des Vogtes von Baden ausser Brtdinga, TiUndorf, Bonn-
dort\ den Zoll in Waldshut und ausser Brcmgartcn und allen Tiilem
(onmes valles). »- — Orig. St.-A. Karlsruhe (Mitteilung von Herrn
Staatsarchivar P. Schweizer).
477. /,To5, Aiai /. — Ermordung Albrechts:
rt> «Als der König vernahm, dass der Herzog von Kärnten in
Bühmen eingerückt iei und die Künigskrone ohne seine Zustimmung
angenommen habe, befahl er voller Entrüstung, dass mit allen Mit-
teln die Edeln des ganzen Reiches sich zur Eroberung Böhmens rüsten
sollten. Aber der Mensch denkt, Gott lenkt. Er gedachte, viele
Länder sich zu unterwerfen; aber anders geschah es; den, welcher
über die Erde herrschte, verschlang die Erde selber. Er hatte najnlich
einen Jüngling, den Sohn seines Bruders, bei sich, den er wie seinen
eigenen Sohn auferzog. Als dieser zum Manne heranwuchs und ihti
die Abhängigkeit von fremden Händen t\x drücken begann, bat er
den König dringend, dass er ihm irgend einen Teil seines Erbes
herausgebe. Der König gab ihm weder das Gewünschte, noch schlug
er es ihm völlig ab: er gab ihm ein freundliches Versprechen, dass
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er ihm dereinst geben werde, was er verlange. Aber ein Versprechen,
welches Iiinaiisgeschoben wird, betrübt die Seele. Als er in langer
Erwartung von Gram verzehrt wurde, weil der König zögerte, ihm
zu willfahren, ficug er auf Anstiften des Teufels an, den Tod des
Königs zu erwägen, im Verein mit einigen Edeln, die auch auf An-
trieb gewisser Ursachen solche Pläne gegen den König fassten. Tag
und Nacht beobachteten die Verschwomen den König, wie sie ihn
mit Hinterlist ergreifen und töten könnten. Und als er eines Tages
den Rhein überschritt, die Stadt Strassburg verlassen und den Weg
nach den östlichen Gegenden gerifhtet hatte, bot sich die Gelegen-
heit. Da sehr wenige um ihn waren, stürzten sie sich im Felde auf
ilm und erstachen ihn mit D^'lrhen uiul Schwertern. Dieser sank
tötlich verwundet vom Pferde und hauchte alsbald den Geist aus.-
— Gleii hzeitigc Chronik der Mönche von Fürstenfeld. Böhmer,
Fontes I. 29.
b) * König Äiönrht hatte beabsichtigt und vertraglich bestätigt,
kommenden Sommer mit starker Macht und einer Menge Volkes nach
Böhmen zurückzukehren und es sich gänzlich zu unterwerfen, die
Gegner zu zermalmen und seinen Anhtlngeni Frieden zu versi^haHen.
Aber der Mensch denkt, Gott aber, der in den Himmeln ist, dessen
Ratschlüsse unergründlich sind, verfügt und ordnet an, was ihm ge-
fäUt. Icli glaube nJlmlirh, dass wegen der Sünden des Volkes die
Wut des Herrn sich noch nicht von Böhmen abgewendet hatte,
dass Friede darin sein sollte, weshalb die Hand des Herrn noch
ausgestreckt bliob, Auih war Aibnchi ohne Zweifel nicht jener König,
durch welchen der Herr in Böhmen Friede wollte herstellen lassen.
sondern er hatte beschlossen, dies einem andern vorzul>ehalten. Denn
König Aibrecht, der römische König, wurde unmittelbar darauf am 1. Mai
im Jahre 1308 in den schwäbischen Landen an einem Orte, wo er
sich für ganz sicher hielt, von Johannen, dem Sohn seines Bruders
Rndolf, ermordet* — Memoiren des Abtes Peter von Königssaal.
Die Königssaaler Gcschichtsquellen. hcraasgegeben v. D^serth, in den
Fontes Rer. Auslriae. S.S. YHI, S. 217.
e) Im Jahre 1308 schärfte der erbitterte König gegen Mtisun
um! Böhmen, um sich ihrer Listen und Tücken zu erwehren, das
Schwert, rüstete die Watten, zog die Ritter an »ich, bereiste die Städte
des Reiclies und erÖlVnete sein Vorhabci^ Auf dieser Wanderung
154"
kam er in ilie Stadt WinUritir, begleitet von seinem Schw'cstersohn,
Herzog Luthvig von Baiern, Bischof Peter von Mainz, seinem Sohne
lu'opoU, dem Bischof von SpfiW , seinem Bruderssnhn Johannts und
vielen EJeln, die seint^m Hofo folgten. Es war aber Frühhug am
I. Mai, am Tage der Apostel Philipp mid Jakob und alle Keime der
Erdp sprossten. Und jIs man bei Tische verweilte, setzte der KOiiig
jedem Kränze auf und gab siel» mehr ;Us alle heiterer Fröhlichkeil
hin. Herzog Johannes aber erwiderte, als ihn der König ermunterte,
fröhlich zu sein: «O Herr, schon lang seid Ihr mein Vonnund ge-
wesen; nicht mit Kinderkr3nzen, glaube ich. wird mir meine Herr-
schaft zurückerstattet, soiuleni wie ich schon öfters ermahnt h2il)e,
flehe ich auch jetzt Euch an, mir das Meine zurückzugeben, damit
ich Namen und Taten eines Fürsten ausüben kann. •> Ihm antwortete
der König: * Sicher ist dir alles Deinige, Heber Neffe, und es hat
sich unter meinem Schirm niclu vermindert; vielmehr ist es, wie du,
wenn du dich bescheidest, in Kurzem erfahren wirst, durch die Gnade
Gultes gediehen. > Der König gelangte auf der Weiterreise an ein
Gewässer, Rcms genannt, bestieg zuerst ein Schiff mit Herzog Johannes
und einigen andern und befahl, dass man ihn mit diesen alsbald
übersetze, während die Übrigen am andern Ufer die Rückkehr des
Schiffes enAartelen. Der König aber ritt mit Johannes und seinen
Mitveischworenen , den Edlen von Palm^ von Wart, vt^n Eschenbach
unter fröhlichen GesprUchen allmnhlig den Abhang hinan. Da ndli
der Jüngling dem König in tlte v^ügel. zieht tlen Dolch, stösst ihm
denselben in die Brust und verwundet ihn tötlich; intlem ihm die
genannten gottlosen Männer halfen, ■- — Johannes von Viciring» Böhmer
Fontes I, 355.
d) Darnach über etwa mainig jar kam unser apl gtw Baden,
da och der küng was. Das was an dem mentag vor ingenlem maien.
Dl) vastet der küng die enid und gieng do enbissen. Also kam unser
apt zuö dem küng und her Uoln'ch w\\\ KJi/igenherg und wurdent kVa
gevertiget. Do ze nacht ward, do der küng vastet, do ass do hencog
Ludwige <ler jetzf» kaiser ist, uikI bischnf Hans von Sftassffutg und
Herzitg Hans, des künges bruculersun, und alle <lie. Danuich an dem
zinstag, do fiior unser apt dannen; und do niomeni an der mit-
wochen ward, do ward der küng erslagen, do jetzt KUngsfeid blAi.
Do erschrak alles das land und vorchl unfrid; und belaib doch das
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155
lanil bas, denn man sich vcrsach. *
Knonau, ,^ i j ff.
— Kuchinicislcr cd Mever v.
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e) Diis Gerücht bezeugt, dass dieser RAnig Albert allzusehr in
das Lasier des Geizes verstrickt war. Denn so sehr gierte er n.uli
Gewinn Xind zeithchen Dingen, dass er Burgen und Städte seiner
Blutsverwandten sich unrechtmässig aneignete; was die Ursache zu
seinem vorzeitigen Tode wurde.. Als er die Zügel des Reiches 1 1 Jahre
innegehabt, brach er nacli der Stadt Brugia im Afirgan auf, und als
vor der Stadt oder unweit ihrer Mauern sein Neft'e Herzog Johannes
ihn freundhch zur Rückerstattung der ihm entzogenen Güter auffor-
derte, und er ihm dies mit harten Worten abschlug und behauptete,
sie geh'.rten ihm, geriet der Herzog Johannes darob in übermässigen
Zorn, verschwor sich mit einigen Grossen vom Gefolge des Königs,
den Herrn von Wart, Esrhihnrhy Balm und andern, die ihm an-
hiengen, zur Ermordung des Ki'inigs und lötete ihn abbald am ge-
nannten Orte. - — Vitotluran cd von Wvss, S. 42.
J) Zum zweiten Mal rückte Albncht^ in der Absicht, das König-
reich zu gewinnen, in Böhmen mit Hecresmacht ein. Aber da die
Grossen das Land des Königreiches für tlie jüngere Tochter Wenzeh
behaupteten, kehrte er unverrichteter Dinge zurück. Als er hernach
wietJerum zum Einfall in Böhmen gerüstet war, wurde er durch den
Tod daran verhindert. — — Johannes aber, der ßnidcrssithn des
Königs, welchen dieser an seinem Hofe mit seinen Söhnen er7<_»gen
hatte. . . . hatte gern das Scinige gehabt und bat dringend, dass er
ihm wenigstens einige Vesten anweise. Da der König sich nicht
dazu bewegen Hess und übt^dies viele Edle ihrer Güter uiul Rechte
beraubte, da ihn die Königin oft bat, er möchte ihre Kinder sich
empfohlen halten, und den Johannes der Verschwendungssucht an-
klagte, sann endlich Johannes mit den Edeln Rittiol/xan Wart, Walter
von Esehenbnrh und Llrieh von Balm darauf, den König zu töten.
Als die Königin nath RheinfehUn lunaufreiste und in die Nahe von
Kleinhasel gekommen war, ging der Bischof Otto zu ihr hinaus und
lief r)cben dem Wagen, ihre Gnade zur Besänftigung des Königs an-
fleheml; unil. cla Konrad Miimh, ein Basier Ritter, den Wagenleukem
befahl, die Pferde anzutreiben, un<l diese es taten, wurde der Bischof
mit Kot bespritzt. Am nächsten Tage, tla der König in seinem Orte
Baden weilte und Bischof Johannes von Strassburg den König bat,
156*
dass er dem Herzog eine von seinen Vesteii anweise^ erwiderte der
Konig. er wolle dem Herzc»g loo Helme in dem Feldziig gegen
Böhmen anvertrauen luid nach der Rückkehr wolle er ihm eine an-
weisen. Als dies vom Bischof dem Herzog überbracht wxirde, sagte
dieser, er habe nichts und der Auftrag des Königs sei für ihn eine
Last, und erwiderte dem Bischof, er erachte die Vorenthaltung des
Scinigen dem Tode gleich. Da auch Walter von Eschiba^/i das vom
König ihm Weggenommene zurückforderte mit den Worten, er »ei
ein Verwandter des Königs und sein Vater sei im Dienste des Königs
gefallen, . . . sagte er es dem Könige. Als jene aber mit dem Könige
si>eislen. setzte dieser jedem der Söhne und dem Her2(>g Johannen
einen Rosenkranz auf das Haupt. Der Herz<ig aber weinte, legte
den seinigen auf den Tisch, imd er imd die Seinen wollten nicht an
der Tafel essen. Als aber der König nach dem Frühstück nach
Rhfinfdtien reiten wollte, zur Königin, und sie an den Ärwjjfluss ge-
kommen waren, fuliren Herzog Johannes imd die Scinigen zuerst in
dem daselbst einzig vorhandenen Schiff hinüber. Als der König im
folgenden Mal hinüberfuhr und im Gespräche mit dem Ritter von
Casuln durch die Saatfelder ritt, traten der Herzog und die Seinen
hinzu. Zuerst rief Rudolf von Wart: «Wie lange wollen wir jenen
Kaib (cadaver) noch reiten lassen?» Und, indem sein Knetht Ä/V/</j-
imgtn nach dem Zügel des Königs griff, stiess Herzog Johannes ihm
den Dolch in den Hals. Rmlolf von Wart durchbohrte ihn mit dem
Schwert. Ulrich von Balm spaltete ihm mit dem Schwert Gcsidit und
Kopf, wührend Walter von Eschenhach^ obwohl er bei der Tat an-
wesend war, den König nicht verletzte. So wurde der so mächtige
rr.mischc König Albrecht» der Sohn König Rudolfs, in eigenem Lande
im Jahr 1308 am i. Mai Mittags im lo, Jahr seiner Regierung ge-
tötet,« — Matthias von Neuenburg, Böhmer, Fontes IV, 174, 178 ff.
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4
gj eDo der winter end nam
Und der siuner cham.
Albrecht der Chunig fruct ')
Alles das guot.
Daz er zu einander mocht pringcn
Mit dhainen dingen.
I Das gab er den herrn,
I Die mit im soltcn ehern
Gegen Pehavm zu tal.
Awe, der jenierlichcn quäl,
Dew an im geschach
I Churczleich darnach
i
') Verständig.
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Damach churczlich
Pesant der Kunig dy hem,
Die mit im sollen chem
Gegen Pehfin zu tal.
Den Chuuig sy zu den stunden
Zu Habspurg in der grafschaftfun-
Das erb ist derselben herm. [den,
Dabei gar unvem
Pei der Aar in den chraissen
Leyt ain slal. ist Prugk gehaissen.
Do het der Chunig verslicht.
Gevertigt und verriebt
Mit peygurtclnM swäm
Und mit hallam,
Mit Silber und mit golt
Wer die hervart vam solt»
(Folgt die ausführliche Schilderung der Verschwörung gegen
Albrecht und seine Ermordung.) — Ottokars Reimchronik, Pez, Script.
Rer. Auslriae, S. 803, 806.
478. 1308, Mai. — Beginn der Fehde der Schioizer mit Ein"
sideln.
Abt und Konvent klagen 13 11 (zwischen 14. März und 19. Juni),
dass die Landleute von Schivis die letzten vier Jahre dem Hdnriih
Or/tSfi^r das Gut im Älptai jährlich von Mai bis St. Johanm ven\-Üstet
tmd ihr Vieh darauf getrieben haben. — Klagrodel von 13 11, § 26;
Siehe Reg. 506.
479. /.?i>«?, Nov.u. Ättorf. — Herr Weniher, Frcitr von A/finj^kuse» ,
Landammann, und die Landleute von C'ri und die Gnwssamc zu SiUrien
geloben der Äbtissin Elisabeth von Zürich, die auf üire Bitte den
Schaden, die Kosten und die Ansprache abgelassen hat, «so sie oder
ihre Vorfahren darum halten, dass die crsteren auf ihres Gotteshauses
Gut, das bei König Älhrechts sei. Zeiten gekauft watd, Steuer legten >,
auf kein Gut, das das Gotteshaus von Zürich im Land Uri zw seinen
Händen hat, mehr Steuern zu legen wegen irgend welcher Not, es
sei von Königs, Kriegs c»der anderer Ursachen wegen. Attinghustn
und das Land Uri siegeln. — Orig. städt. Arch. Zürich. Drucke:
Kopp, Urk. I, 91; Gfr. 8, 38.
480. /.?09, Fehr. 4. Schwiz /. d, Kirche. — Konrad ab Iberg,
Landammann zu Schweiz . und die Landleuie gemeinlich Urkunden,
flü&s Jakob von Richcnhach und seine Wirtin, Krau Ita, vor ilincu und
vor Bruder Nikolaus vom Johanniterhaus in Wädiswil mit geschwo-
1) Geldkatzen.
151**
rCDcn Eiden und ihren Bluisx'eruandien ; Jaknb von Rnhtnbach mit
seinem Oheim Wt'mhtr ab Staidtn, und mit Konrad ab Iberg, des
Ammanns Solm, Frau //^ mil HeinrUh vrm Richnbüi'h und mit /V/^/'
Botirttfr bewiesen haben, dass sie frei sind. Zeugen : Der Hnnne der
Ammann, Ttcitigherry PeUr LoeM/t Wafhr von Riehenhach . Herr
Wcmhrr der BiiUr, ein Pricüter, der alle Z////, Konrad S^konto. Es
»icgcil die Gcmeiride Sthwi:. — *^*rip. St.-A. Zürich. Druck:
Gfr. 2b, 324.
481. '30g, März 34. Sl Andreas. — Pe/er, Goff/n'ed und
Hartmoutt vnn HUiifuberg teürn ihreü Vaters Herrn Gof/ritJ sei.
Leute und Gut miteinander. Zu Pttrn Auleil gehören unter anderm
von Schwiz 3 Käse, von Kirsiun 3 Mült NOsse. — Orig. Su-A.
Luzem, Druck: Gfr. 7, 171.
48a. u*>9. /«/// j. Konstanz. — Konig Heinrich \l\. bestätigt
Schwiz den wörtlicli iiiserirten Brief Kaiser FrUdruhs IL vom Dezbr.
1240. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Wartmann, Airh. f. schw.
Gesch. XIII, 141.
483. ijiig,Jttni j, K'ttis/anz. — KOnig Heinrich VII. be.st3iigt
Schwiz den wOrlliLii inserirleu Brief K**'nig Adolfs vom 30. Nov.
1207. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Wartraann 142.
484. /.?'><?, y)//// j. Konstanz. — König Heinrich VII. gew.llirt
gemeinen Leuten des Tales SchiviZf vom Wuns<:he beseelt, ihren
Bes< »rgtiissen abzuhelfen und für ihren Vürleil zu sorgen, die Gnade,
dass sie, wofern denen, die gegen sie klagen, das schuldige Recht
nicht verweigert wird, in keiner Rechtssache vor das Gericht eines
weltlichen Richters, das kaiscrliclu Hofgericht ausgenommen, gezogen
werden dürfen, falls sie bereit seien, vor dem kaiserlichen Laudvogt
innerhalb der Grenzen des Tales zu Recht zu stehen und zu tun,
was die richterliche Gewalt verfügt. — Orig. verloren. K < » p i e
T.sdiudi autogr. Zürich. Druck: Wartmann 144.
485. /.^"'A /«/// s- Konstanz. — König Heinrich bestätigt
Uri den Freiheitsbrief von KOnig Adolf. — Orig. verloren. Notiz
bei Tschudi I, 24O.
486. ijog^ Juni j. Konstanz. — König Heinrich gewahrt ge-
meinen Leuten in Uri dieselbe Befreiung von auswärtigen Gfrichten,
wie Sclnoiz, mil dem Zusatz jedoch, dass der Brief nur auf Wohl-
gefallen des Königs liin Geltung haben soll, der nach Tschudis
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»59^
(1. S. 246) ausdrücklirher Versicherung dem Schwizerbrief fehlte.
— Orig. verloren. Kopie: Tschudi aulogr. Zürich. Drucke:
Tschudi I, 246: Srhmid I, 230; Warünann S. 14t). Gfr. 41, 47.
487. /^o9, Jitfii j. Kofisfnnt, — König Hfinnch VII. bestntigl
gemeinen Leuten im Tale UnUnvalJen auf ihre untertanigen Bitten
hin alle Freiheiten, Rechte, Privilegien und Gnadenerleilungen, die
ihnen von seinen Vorgängern, Kaisern, und Kunigcn verliehen worden,
wofern sie in der Treue und den Diensten gegen KOnig und Reich
verharren. — Orig. Arcli. Obwalden. Drucke: Kopp, Urk. I,
102; Warlraann S. 147. Siehe Beilage Nr. 5.
488. i3og,/yni j. Konstanz. — König Heinmh VII. gewährt
gemeinen Leuten im Tale Untenvaldcn dieselhe Befreiung von fremden
Gerichten auf Widerruf wie Uri. — Orig. Arch. Obwalden. Drucke:
Kopp Urk. I, 103; Wartmann 150. Siehe Beilage Nr. 6.
489. /J09, Juni 2i. Slans hii tfer Kirche, — Graf Wemher
von Ilonber^:;, Pfleger des römischen Reiches in den WaUhtiitieny KonraJ
all Iherg, AmfftatiH, und die Gemeinde von Schiriz schreiben an
Sthulthciss, Rat und Gemeinde von Ltizctn, dass die ihrer Stadt
angehOrigen Knechte und Schiffe, die Kaufscluitz oder Kaufleute
von Luzern auf dem See bis zur Susi in Fliklen führen, von ihnen
und allen denen, die ihnen angehören und in ihrer Gewalt sind,
wieder bis an die Stadt zum Tore und an den Hof Friede haben,
und besiegeln diesen Brief zu ganzer Sicherheit. — Orig. St.-A.
Luzern. Druck: Kopp, Urk. I. 107.
490. 0"y, Jitni jj — Uri. Der Ämmamt und die L^mdleute
geraeinlich von ^V/'urkimden, dass sie der hohen Herreu, der Herzoge von
(hierrtich und ihrer Bürger von Bnt^g, in deren Stadt ilir Land-
mann Kortraii der Moser verhaftet wurde, wegen der Burger von
Luzern und der Gefangenschaft, darin ihn die Burger von Luzern
gefangen Inelten, * gut Freund » geworden sind mit dem gen. Konrad
dem Moser, der um die Tal gänzlich und in GtUe sich mit ihnen
verglichen hat, dass daher weder die vorg. Herren, x\<^\\ die Burger
von Brugg noch von Luzern noch sonst jemand, der an lier Tat
schuldig war, mit Worten noch mit Werken b«chwert werden solle.
Das Land Uri siegelt. — Orig. St.-A. Luzern. Drucke: Kopp
Urk. I, in»S; Gfr. 25, .^14.
i6o*
491. tjo9, vot' Juni 2$. — Fehde zwischen dem Land Urt
und dem Klrjslcr Engelberg wegen der Surenenalp : Unter Abt Rudolfs
Zeiten (i:?^Ö — ^h^l) fuhren die Umer herüber, verbrannten dem
Kloster die Gaden, die es auf den Alpen und in den Rütinen hatte,
und nahmen Ihm Vieh im Schatzungsw*^rt von 50 ff, schlachteten
CS und führten es weg. Sie kamen mit ihrem Banner bis zum Hof
des Frauenkiosters und die fussfällige Bitte der ehrbarsten Fraueu
konnte nicht verhindern, dass sie dem Gotteshaus grossen Schaden
taten. Schliesslich wurde durch Vermittlung biderber Leute die Schlich-
tung des Streites einem Schiedsgericht von 7 Mfinncm übertragen. —
Klagschrift *les Klosters Engelberg von 1356; Anzeiger für Schweiz.
Geschichle IL 70 (v. Liebenau.) Siehe Reg. 724.
492. r?og, Juni 3$. En^eiherg, — Abt Rudolf und Konvent
von Engelberg einerseits und die Landleute von Uri anderseits haben
zur Schlichtung der Misshelligkeiten, die unter ihnen bestanden, ein
Schiedsgericht bestellt, zu welchem das Gotteshaus Herrn Heinrich
den Meier von StanSj Ritter, fohannes von Waliersherg und Rudolf
den Ammann von Sächseln, die Landleute von Uri Herrn Wemher
von Aftinghiaen, den Ammann. Herrn Arnold den Meirr von Silfnen,
beide Ritter, imd Rudolf den Staufjacher von Schrviz, und beide Teile
den Ko n rad Sih fberg, den Aininaiin von SehiviZf als Obmann w.lhllen.
Die Schiedsrichter und der Obmann schwören zu den Heiligen, nach
ihrem besten Ermessen in Minne zu richten, imd fällen den Ent-
scheid, dass das Gotteshaus mit den Landleuten von Cri gemeinsam
die Alp von Sloben (Stieren bacl»fall) abwärts bis zum Tusbaeh (1356
Tütsbach, jetzt Tütschbach) auf beiden Seiten des Wassers mit dem
Vieh, das es in seinen GtUern v^m Elsbühl (Ellsdien) bis zum Tusbaeh
hnlteii kann, niesseu soll; das Gotteshaus soll seinen Stafel zu
Surenen haben und von da abwärts, wie es bisher gestafelt hat. Die
Landleute von Cn sollen da keinen andern Stafel haben ; aber wann
sie dahin fahren wollen mit ihrem Vieh, sollen sie es ohne Gefährde
tun und das Gotteshaus ihnen weichen, so lange sie es nötig haben.
Das Gotteshaus soll weiden von Surenen in die Ebnöde (Ebnetalp)
und die Alpen zu ßoungar/euy ze Honrat und Furren (Fürren-Alp)
ledig als sein Eigen haben; den Wald unter Furren^ Ami genannt
(jetzt Grosswaldl, sollen das Gotteshaus, die von Uri und die auf
Furren belehnt sind. j;emeinsam nutzen. Die eingehegte Riiti ober-
t
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i6r
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halb des Tushachs (Horrenrüti) soll des Gotteshauses lediges Eigen,
die obere Spiialer'Ruti dagegen das der Urner sein, doch soll das
Gotteshaus das Recht haben, dieselbe von Sl. Michaehs bis Anfangs
Mai ÄU nutzen, es sei denn, dass Heu darauf wäre; würde des
Gotteshauses Vieh ungctriebcn auf die RüU gehen und die Hecke
brechen, soll es denen von Uri keine Busse schuldig sein und umge-
kehrt. Wenn aber der eine Teil dem andern absicbtlich das Vieh
auftriebe und die Hecke brärhe, soll das Gotteshaus zu Uri und
die von Uri zu Engethcr^ ohne alle Pfändung Recht nehmen. Und
was die Landlcute von Uri an Steg oder Weg von Btwfhs und
von S/am aufwärts bis zur Surencn über des Gotteshauses Gut und
wieder abwärts bedürfen, das sollen die I^indleule fortan ohne
Widerrede des Gotteshauses befahren dürfen. Hiemit soll aller
Krieg und Schaden, der dem Gotteshaus von den Untern oder den
Umem vom Gotteshause bis zu dieser Stunde an Brand oder Raub
geschehen ist, auf beiden Seilen ab sein. Zeugen : Herr Rttdolf, Leut-
priester zu Stans^ Herr Konnid, Kirchherr zu Sächseln, Johannes
Woiflcips, Bürger von Zürich, Konrad von Schwiz der Hunne^ Walter
von Tottinkon, Nikolaus von Wistrlon , Johannes von Wolfemehias,
Peter \'un Spirin^eii, Rmlolf \ox\ Urseren^ Konrad, des Animanns von
Sachsein Sohn, Johannes, des Hunnen Sohn von Schwiz, H'altir von
Winkelried u. a. Abt Rndolf und das Kapitel von Engelberg geben
den Landleulen von Uri diesen Brief mit ihren Siegerin besiegelt. —
Orig. Arch. Uri. Druck: Kopp, Urk. I, 10^; Sololurner Wochenbl.
'833t S. 33 f,
493* ^^^9* Augnxt 2. — Die Herzoge Friedrich und Leopold vou
Osterreich schlicssen mit den Bürgern von Zürich eine Übereinkunft,
wonach jene versprechen, beim Angrifi auf die Schnabelburg das Tal
zwischen dem Albis und dem Wasser bis Wädisxvil nicht mit einem
Heer zu betreten und für allen Schaden, der ihnen durch ilu^e Diener
oder Helfer zugefügt würde, zu haften, wobei Herr Heinrich von GrttS'
seniterg, Herr Hartmann von Baldegg der Ältere, Herr Rndolf Maller
der Ältere, Ritter, Herr Johannes Pilgeri ^h beiderseitig bestellte Schieds-
richter und Graf Friedrich von Tog^enbntg als Obmann fungiren sollen.
Ebenso geloben die Zürcher» jeden Beiladen, der von ihnen in der
Zeit, da die Herzoge vor der SchnaheUmrg liegen, deren Dienern und
Helfern zugefügt würde^ nach dem Spruch der obigen Scliiedsrichter
IP
J^
It2'
ZU vergüten, sowie den Herzogen wahrend der Belagerung Kauf uud
Speise zukommen und ilmen und ihren Dienern ohne H.inusrh freien
Zutritt in die Stadt zu gewähren, ferner wenn Graf Wittter von Hon-
h^rg oder (hc WrilthhifU aus Mutwillen sicli gegen die Herzoge vor
der Schnabelburg zu Felde legen wollten, diesen keine Speise zukommen
zu lassen, es sei denn, dass der K'"»nig es ihnen befehle. Würden
dagegen die Herzoge die WaUstättc von sich aus oder durch die von
Lustm oder in anderer Weise angreifen, so mögen die Bürger von
Ziirirh denselben wühl Kauf und Speise geben, da diese Überein-
kunft für diesen Fall nicht gilt. Auch fÜlU dieselbe daliin, falls der
Krtnig den Bürgern von Zürich etwas anders geböte. Beide Teüc
geben sich gegenseitig Bürgen und Geisel um 20p Mark Silber. —
Orig. Sl.-A. Zürich. Druck: Tschudi I, 248.
494. /ji^9, Augtist iS. — Bruder Walter, Sohn Pften am Sfn/c,
Pfleger des Ki<>sters Engelherg im Hof zu Bttochs, kauft daselbst ein
Gut Rone und Ronmatt um 14 ff für das Kloster, welches zum Hofe
Bnochs gehören soll, ucd bestimmt mit Willen des Abtes Rudolf aus
dem jährlichen Ertrag 10 s. zum Tisch der Laienbrüder im Bruder-
haus, die zum Kauf beigesteuert. — Orig. Arch. Engelberg. Druck:
SoIi>i. Wochenbl. 1Ö33, 51 (modemisirt).
495- ^^^9> ^^pf' '■?• Avignon. — Papst Klemens V.. bei welchem
Konroil ab Ihtrg^ Konnul und Ulrich, seine Söhne, Peter Ijscholf, Rw
doff Stauffarher, Heinrich und Werner, seine Söhne, Ulrich Bischof,
Ulrich Srhomo» Ulrich Weidmann , Werfter Blum ^ fohannes Sehenggtr^
Konrad Kaoting, Wenter Rcditigy Werner und Rudolf Wirz, Laien der
Konstanzer Diözese sich beschwert haben, dass der Abt und Konvent
des Klosters Einsideln sie insgesamt wegen gewisser Weiden, Wiesen,
Wälder und anilerer Dinge vor den Konstamer OffiziaL vor den die
Sache zwar gehöre, aber ohne pilpstliche Delegation gezogen. d;iss
dieser ein ungerechtes Urteil, von welchem sie an den apostolischen
Stuhl appeilirl hatten, gegen sie genillt und sie unter Mis&achtung
dieser AppeÜMtion gebannt habe, beauftragt die Äbte von Wein^
garten und Engelberg, S):>wie den Knnstanzer Chorherni LutoU von
Röteln* wenn sie fänden, dass der Bannspruch nach der gesetzlich
eingelegten Berufung an den päpstlichen Stulil ausgefällt worden sei,
denselben als ungültig aufzuheben, auf Grund dieser Appellation in
i63'
der Sache vtn-zugehen und endgültig zu entscheiden, -
Schwiz. Drucke: Kopp. Urk. I, 117; Gfr. 5. 245.
Orig, Arch.
496. {t,fogJ, II, JVov, Sc/iwiz, — Die Landleule von Sckwiz,
Uri und Untinvahien melden den Büri^em und der Gemeinde von
Luzcrn, da sie in Briefen an Vri und UnUnvaUien sich bereu erkl<irt
halten, Tage zu nehmen und zu gewahren und, w;is zwischen beiden
Teilen Unliebes sei. nach Minne oder Recht zu vergleichen^ hüllen
sie beschlossen, ihnen gemeinsam s*3lche Tage zu gewähren, wo die
von Litzeni sie gewähren wollen und wohin ihiten zu kommen und
Gewahr zu leisten füglich sei, in tler Meinung, dass die von Luzem
ihnen auf dieselben Tage Kauf geben und dafür hin und zurück
einen getreuen Frieden erhalten sollen; sie sollen ilie Boten wissen
lassen, was sie beschlicssen. — Orig. St.-A. Luzcni. Druck: Eidgen,
Abschiede, I, 4. Zum Datum vgl. Kopp, I\\ i, S, loS.
497- i^09p AW. jo, Ursercn. — Heinrich von Ospcndalj Am-
mann, Walter am Moh und alle die Talleuto zu Uneren schliessen
eine Sühne mit den Bürgern von Luzem in betrefl" der Ansprache,
die Wenur Vrieso und seine Kinder, ihre Talleule, gegen die Bürger
hatten, ferner wegen der Gefangensetzung ihrer Talleute Koitrad an
der Maite, Konraii seines Sohns, Konrad Mosers^ der ÜrüiUfr Konrad^
Rudolf und Johannes von Ospendal und wegen aller sonstigen Ansprache,
und versprechen, die Bürger, ihre Boten, ihr Leib und Gut innerhalb
der i^icle ihres Gerichtes zu schirmen, und keinen von ihnen nieder-
zulegen, es denn, dass er rechter Schuldner oder Bürge wäre, in
welchem Fall der Gläubiger sein Gut mit gerichtlichem Urteil in seiner
Herberge in Haft nelimen darf, s<:> jedoch, dass des Mannes Leib
frei fahren darf, wohin er will. Sie geloben, allen Schaden, der einem
Bürger in ihrem Gerichte von ihnen «xier andern Leuten geschehe,
zu vergüten, so weit es in ihren Krflften steiic, und nach ihrem Ver-
mi'Sgen an die Landloute von Uri zu werben, so dass sie innerhalb
eines J.'ihres. nachdem sie sich mit den Bürgeni von Luzem um ihre
Atzung verglichen haben, sich urkundlich verpflichten, den Bürgern
gegen sie, wenn sie diese Richtung brethen würden, beizustehen, bis
sie ihnen den empfangenen Sthadeti vergütet hatten. Die Talleute
von Urseren, insbesondere die, welche gefangen wurden, sind auch
der hohen Herrn, der Herzoge von Österreich, ilircr Leute, ihrer Burger,
insbesondere derjenigen von Brugg, wo sie gefangen wurden, Freunde
|64*
Bitie haben ihre Freande IP^fx^'VOAibUv.^^ia^MASoiiB^^^iJMttMMr ,,\*
«OB O^ftmdai, JUtä MM Bmder. HtmfkA mm Mtmfp ßthrnrnm^ man
Clrtiwni (Gcsdlarioan)t £^&PKi der JChmer, Jmkmmmt» van Irnttki
(thtscM»V ^ScM SObne Mtt b^diworoii, in der licMig, dsan cüe^
•dbcfl <k» Bfii^eni voa LmMfrm wider die Obcftmer de* Eides bei»
fuüriicfi verpdkbtel iöb loleB. Samwxk Ton 0$^md»f, Aumiiiiili,
«od flMlcr TOfi Jfa scgefa. — Orig. Sl-A. Laaera, Dracke:
Kopp« Üfk. I* 12q: Gfc 25, 315-
49S. /jo9> /le«. ^ ZinbL — D^ Rst von Zmwitk uilemkde^
dMi ikr Hitbis^^, .bi^j^ d«r Rmmtr, ax£ alle AwipiiiÜM auf ä»
Gvt in -fjt^* ^is» dein Vater Ki^mrmd der Ablttöft and d«m Koewgot
Jfcffbwt vvricäQft hät^ venkhtet. — Orig. &L-A. Z&iidi. Drttckz
m Gk, 50^ 18a
499- 'TJ^^* LMum, — Der alle ond Dene Rat m Lmxrm ver<-
cnfaen eine Spende voo la ff )e auf Jahreanfeng, «dor dez holes
«Hcn^ BO inen Got getan hat an der soene der Watiietiem and an
der getat le J?«/«.» — Altefitc« StaddMich Bbtt Vn, b. 8, Druck:
Koppv Geschk^tbL I, 351,
500. fj^^ii f^^^' ^^- Sfigffherg, — Abt RuJoif und Kotiveni von
Engtfherg, denen die K*7nigin Eiiiaf»fih vor einiger Zeit GoJd im Werte
yitix ^6 Mark Sübcr-j Zürithtr Geflieht »cheökte, das sie bei ^leUter
Ulrich Woifleiptch. deni SchatrnieisieT der Kirche in Ziitifk, seinem
Bnider /okänffes und bei /uärnta^ der G;3ttin K^nrnd Srhüp/tn an der
Bruggt, Bürger* von Zürich^ deponirt haben, bezeugen, da die Depo-
sitare nir einen vom Gotteshaus erworbenen Weinberg in Brndiik&^t
24 Mark be^ahh hsiben und der Rest sowohl zum Ankauf der Göter
des verstorbenen Herrn Jükantut., Ritters von Buorhs. als für die Kosten
einer Sendung an den rörai^clien Hof wegen der dem Tisch des Gottes-
hauses anzuweisenden Kirche von Sriertz aufgewendel wurde, den
volbtändigen Empfang des Depositums. — Orig. Arch. Engelber^,
Drucke: Sjlot, Wochenbl. 1S53, 36. Kopp, Urk. II, iöj; Fontes
Bern. IV. 5^8.
501. tji". M*ti 5. Ziirifh, — Ktlnig Heinwifh VII. erteilt den
im Tale S^hwiz woijnhaften Leuten, die sich von dem verstorbenea
Grafen Eitrrknrti von Hahshttrg losgekauft und um Geld die Frei-
i65'
lassung und Briefe darüber erhalten haben und , wie sie behaupten,
dartun können, dass sie von Rechts wegen dem Reiche angehören,
die Gnade, dass sie gefreit sein sollen, wie andere im gleichen Tale
oder in den umliegenden T;i[eni es sind. — Ortg. verloren. Vidimus
im Bestatigungsbrief Ludwig des Baiers vom jg. Mnrz 13 lO. Druck:
Tschudi I, 254.
50a. /?/o, Juni 3$, Schioiz, — Die Landleule von Schwis
beschliessen, um der N"< 'tdurft i\es Landes willen das M« m »s am Lüzeln'
hach bis an Latuioiihmn , tlie Gemdumark in der Wirthenn und das
Holz unter des RoUn Schwtndi und ob dem Wege Kortrad dem Ulminer
tmd seinem Bruder Wernher als lediges Eigen zu verkaufen und den
Kaufpreis für das Moos an die Mauer zu Ältmati (Altun Mala) zu
verwenden. Das Landessiegel hängt. — Orig. Familienarch. Hett-
lingen in Schwiz. Drucke: Kopp, Urk. II, 183; Gfr. 31, 275.
503. /j/o, ///// .»o. Eftgelberg. — Der Al>t von Engelberg^ vom
apostolischen Stuhl delegirter Richter, und der Subdelegirtc des mit-
delegirten Abtes von WeittgarUn schreiben in Bezug auf den Appella-
tionsprozess zwisclien Konrad ab Iherg, seineu STihnen Konrad und
Uirich und Mithaften einerseits und dem Abt von Einsideln ander-
seits, dem Vizeleutpriestcr in Si/iwi: und den übrigen Geistlichen des
Landes, in Ausführung des mit Bulle des Papstes KUmetis V. am
12. Sept. 1309 erteilten Auftrages, dass sie die vom Konsfanzer Ofh-
zial gegen Konrad und seine Mithaften und gegen die Gemeinde
Sthtviz gefällten Urteile der Evkommuftikaiion , Sus/>efjsiori und des
Interdikts t weil erst narh der von Konrad und Mithaften ergriffenen
Appellation erlassen, aufheben, und beauftragen sie, bei Strafe der
Suspension vom Amt. in acht Tagen die Lossprechung Konrads unti
seiner Mithaften vom Bann auf den Kanzeln vor versammeltem Volke
Öffentlich zu verkünden. — Orig. Ar« h. Schwiz. Druck: Gfr. 43,
2^}fi\ Ringholz. Abt Job. v. Schwanden, S, 210.
504. /j//, Febr. 14. — Abt Konrad und Konvent von Wettingen
ver|illirhlL-n sich, da Frau Wiilebnrgis sei, die Witwe Wilhelm Schaflis,
Bürgers von Ziin'rh, ausser andern Wohltäte!» ihnen auf dem Todbell
13 ff vcnnacht hat und sie dieselben auf Güterkäufe im Tale Uri
verwendet haber». von den Einkünften derselben i ff auf den 14.
Mürz jetle** Jahren» als Pitanz zu verwenden. Wofeni die Pitanz nicht
i66'
ausgerichtet würde, soll das Pfund den Annen im Spital Zürich zu-
kommen. — Orig. St-A. Zürich.
505. /jj/, Miirz 14. ZUrichy Pretfigcrklosfet. — Ahi/ohann und Kon-
vent von EinsiMny Konrad ^h Iherg, Landammaim des Landes Schwis, und
die Gemeinde des Landes Sckiciz vereinbaren sich nach langer Arbeit
und grossem Kriege, die sie mit einander gehabt, nach dem Rat des
Schultheissen. Rates und der Burger von Zürich^ die beider Teile ge-
treue Freunde sind, alle Klagen, die beide Teile seit Abt Änsbelmt
Zeiten (1233 — 1^66) bis jetzt gegeneinander gehabt haben, schriftlich
oder mündlich einem Schiedsgericht zu gütlicher oder rechtlicher Ent-
scheidung vorzulegen, zu welchem der Abi urui der Konvent Herrn
Jakoh von Wart und Herrn RuMf M/iitur den Jungem, Ritter, die
Gemeinde des Landes Schiciz aber ihren Landammann Konrad ab Iberg
und den Ammann Wcrnher Tirini^ imd beide Teile als Obmann Herrn
Rttdolf Mühin den Altem. Ritter in Zürk/t, wählen. Schiedsrichter
untl Obmann schwuren, die Satlie zu verhören und auszurichten bis
Sl. Juhanni, sei es durch Mehrhcitslieschluss, sei es, falls sich die
Schiedsleute teilten, dun U Entscheid des ( )bmanns. Der Obmann
soll beiden Teilen und den Scliiedsleuten an passenden Statten Tag
ansetzen; auch soll man die Kundschaften und Zeugnisse auf den
Gütern aufnehmen, wie es die Schiedsleute und den Obmann passend
dünkt; Zeugen, deren man bedarf, soll man gegenseitig zum Erscheinen
nötigen. Um die Vollziehung des schiedsgerichtlichen Urteils zu ver-
bürgen, geloben beide Teile einander ein Angewette von 200 Mark
Silbers Züricher Gewicht, so dass der Teil, der dem Schiedsspruch
nicht nachkommt, dem andern die 200 Mark zu geben schuldij: ist.
Hierüber geben der Abt und der Konvent dem Amniann und der
Gemeinde zu Schivh als Bürgen uful Geiseln Herrn Johannes von
Giarus, Herrn Johaftn von Schöttetnotrt, Herrn Kruh// und Herrn Hrin-
rUh von Lunkuft, Bruder, Herrn LütoM Brühunt, Ritter. Y{^xt\\ Johannts
Piigrin den Allem. Herrn Rudolf Krug ilen Altern, Herrn Burkard
Srhafihit Herrn Wemher Bihtrlin und Hemi Jakoh Bnnt, Burger von
Zürifh; und der Ammann und die Gemeinde von Sthuiz dem Abt
und Konvent Herrn Johannes Wolfhibsch den Altem, Herrn Nikolaus
und Heinrich Kriegt Wenn Konrad von Dübchte in, Jakob Swcud , Johannes
Piigtin den jungem, Johannes Krieg den Jüngern, Heinrich von Kloten,
Peter Hadlattb imd Heinrich, der Chorherren Kämmerer, Burger von
4
I
A
16/
Züruh, unter der Bedingung, dass, wenn ein Teil die Übereinkunft
biäche, der andere die Bürgen mahnen soll, in Zürich nach der Stadt
Gewohnheil in offenen WirLsliauscm Geisel zu liegen» bis «lie 200 Mark
bezahlt sind; auch geloben die Geiseln^ die genannte Geiselschaft auf
Mahnung des andern Teils zu leisten. Der Abt und Konvent, Konrad
der Ammann und die Gemeinde geloben ihren Geiseln und Bürgen,
allen Schaden zu vergüten, den ihnen diese Geiselschafi bringen kannte.
Abt und Konvent von EimiMn hangen zur Bekräftigung ihr Siegel
an den doppelt ausgestellten Brief und bitten den Rat, die Burger
von ZMmh, die Schiedleute und den Obmann, es ebenfalls zu tun.
KotiiaJ ab Jherg, Landammann, und die Gemeinde zu StZ/zviz schliessen
sich dieser Bitte an und hiingen an den Brief das Siegel des Landes
Sf/ticic. mit welchem sich zugleich Konrad ab Ihcrg und Wtruher Tiritig
als Schicdicute in Ermanglung eines eigenen binden. Herr Rufioif dcv
Miiifit'r als Obmann, Herr Jakob von Wart und Herr Riuhif Miilmr
der jüngere, Ritler, sowie der Rat und die Burger von Züfirh siegeln
auf die Bitte der Vorgenannten ebenfalls. Des Rates Namen sind:
Herr RitMj Mühter der Altere, Herr Johannes von Glartts , Herr
Johaftrits von Schömnivert , Herr Wtsso^ Ritter, Herr Wrrnher Biherh\
Herr Rutiolf Krir*^^ Herr Berchtohi und '^^rx Jakob Sicrnd , Brüder,
und Herr Heinrich Pilgrin. — Orig. Stiftsarch, Einsideln und Arch.
Schwiz. Drucke: Gfr. 43, 340. Ringholz, S, 212,
506. /.f//. Man — Jitfu. — Einsidler Klagrodel:
I. Abt und Konvent von Einsifirlu bringen den vier Schieds-
leuten um! dem Ammann gegen die Lamlleuie von Shwi^ vor, dass
sie wegen des Schadens, den ihnen die Laudieute an den Gütern
Rubine» (am Eingang des hintern Sihltales gegenüber Studen) und
andern zugefügt, worüber die Schiedleute einen Spruch gefflllt habeJi,
der an den Obmann gekommen ist, zu Konstanz klagten in Gegen-
wart des Vertreters der Landleute, und ein Urteil erlangten, welches
ihnen die gen. Güter zusprach und die Schwieer zu 400 Mark Schaden-
ersatz, 100 Mark Busse und den Gerichtskosten verurteilte, und klagen
bei den Schicdrichtcm und dem Obmann auf Inkraftsetzung dieses
Urteils und ausserdem auf eine Entschädigung von 1 50 Mark für die
Kosten, die ihnen aus dem Ungehorsam der Schivizcr gegen das kon-
stanzische Urteil erwachsen sei.
i68'
2. Abt uud Konvent klagen forner, dass die I^andleute von
Sc/itois zu Abt Artshfims Zeiten noch oberhalb dem Eitentaldrn (wahr-
scheinlich sütllich oder westlich von Studen) sassen , bis wohin die
Gotteshauslcute weideten, dass sie seitdem bis Blattfu (bei Rüti) her-
unter weideten und Hütten bauten, welche sie abbrechen uud wofür
sie Eutschüdigiing leisten sollen.
3. Dass die Gotteshausleute zu Abt Äushthns Zeilen ruhig nid
dem Steirtbach (nordwestlich von Eutal) sassen und von da bis unter
den Haggrn (Hügel westlich vom Spitalberg) weideten; was die Srhwizf-r
darüber hinausgebaut liaben, sollen sie daher abbrechen und Ent-
schädigung leisten.
4. Dass die Landleute von Sr/nvh und Steinen sie rechtswidrig
entwert haben der Guter «ze Samstages Haffen* (Samslagem) und
Brunnen (beim Katzenstrick) wo die Schweiger des Gotteshauses bei
Abt Ansheims Zeiten und seither ruhig sassen und bis AUnh^tt weideten:
daher sollen sie jene Ciüler zurückgeben ui»d Entschädigung leisten.
.5. Dass die SchxvUtr sie an Twing und Bflnnen, an Fischenz
und Jagdrecht \'on der stillen Wa^r (Wagbach) abwftrts mul dieses
Tal (walirscheinlich das des Steinbachs) aufwärts bis zum Haggcn^
welche das Gotteshaus zu Abt Anüulms Zeit besass, mit Gewall
irren, wofür sie Entschädigung leisten sollen.
6. Da die Schwizer wegen Todschlags klagen, so khgen auch
Abi und Konvent, dass ilmen zwei M;inn von den Schivizem er-
schlagen worden sind.
7. Dass die Landleule von Sclnviz und Steinen auf die Güter
des Gotteshauses im Alptal und auf dem Gebirge bis Rubinen gingen,
und auf denselben freventlich ihre Marksteine setzten.
8. Dass die Landleule von Sch'toii und Steinni auf den Gütern
der Ita Kamenn zu Bennan Kühe und Vieh raul>ten und nach Scßnviz
trieben.
9. Dass Peter Lochotf auf dem Stafel in Wannen (bei der
Stockfluh), welchen das Gotteshaus zu Abt Anshelms Zeilen und seit-
her besessen, Hütton gezimmert hat; die Hütten sollen abgebrttchen
und Entschädigung geleistet werden.
10. Dass die Landleute von Schwix und Steinen gegen 200
Mann stark mit offenem Banner auf den Gütern des Gotteshauses
4
i69*
zu FinsUrsee erschienen. Külie und Rinder wegtriehcti, Schaden im
Betrage von 200 ff anrichteten und bei diesem Anlass
11. einen Mann des Gotteshauses Namens Finster erschlugen,
12. Dass sie al>ermals nach FhnUrsee kamen und dem Gottes-
haus einen Mann, Xamens RuJoff den Odisner^ erschlugen.
13. Dass die Landleute 300 Mann stark auf Ftuenchurnnd
(Kt. Zug beim Gubel) erschienen und dem Gotteshaus einen Mann,
Namens Jakob \on Hawridnl, erschlugen.
14. Dass sie 300 Mann stark mit gewaffneler Hand und
offenem Banner auf die Güter zu Bumbach (bei Menzingcn) kamen,
das Haus aufbrachen, plünderten, verwundeten, das Vieh wegtrieben
und einen Schaden von 200 ff* anrichteten.
15. Dass die Landleute unter // Statiffacher und Roün^ nacli
Finsterste kamen und dem Holzach 5 Rosse wegnahmen.
10. Dass sie den Gotteshausleuten «am Berge > (Kt. Zug) alle
Jalire ihre Güter verwüsteten, so dass der Schaden wohl 100 U
betragt.
17. Dass sie Hol^ach, des Gotteshauses Mann, fingen und
ein Lösegeld von 14 rT \oi\ ihm erpressten.
iS. Dass sie die Leute »am Bergen sonst noch um 100 ff
schädigten.
19. Dass der Abt die Schwizer vor den Köni^ geladen habe
und sie auf des Königs Gebot auch gekommen seien. Obschon
der Konig ihnen einen Ubmann gab und gebot, dass kein Teil dem
andern widerrechtlichen Schaden zufüge, fuhr Peter Loeholf zu Ruhinen
auf die Güter und verwüstete dieselben mit 300 Mann.
20. Abt und Konvent klagen ferner, dass die genannten Land-
ieute das c'illes taten, ohne Absage und Warnung, dass Abt und
Konvent vor und nach dem Schaden an sie und ihre Herrschaft
Minne, und Recht suchten und boten.
2X. Dass die I^indleute von Sehwi: und Steinen Strassen durch
des Gotteshauses Gut angelegt haben.
22. Dass die L;indleutc von Sc/twiz nach EinsiMn kamen mit
dem Kreuze und ihrer etliche in un.serer Frauen Kapelle ab dem
Altar das Opfer nahmen, das andere Leute dargebracht, und es
beim Wein vertranken.
lyo^
2^, Dass die Landleule von Sc/jwh sie ihres Gerichtes in
ihrem MtUrhof zu Uhich entwert liaben, da die Gotteshausiciile
zwei Mal im Jahr, im Mai und im Herbst, zu Gericht gehea sollten,
und dass sie der Gerichte, des Twinges und Bannes entwerl sind,
die sie bei Abt Ainhthns Zeiten und seither besassen.
24. Dass Konrad ab Iher^i der Aminann mit 3U0 Mann von
S<hwiz oder mehr in das Alptal kam, in des Ochsfun Gut, Türen
und Zäune erbrach und ihn freventlich heimsuchte.
2.5. Di'iss mehr als lOO Landleute von Schxviz in das Aipfai
auf Heinrich des Oritsttcn Gut kajueu, seine Türen aufstiessen und
ihn mit gewaftheter Hand heimsuchten.
26. Dass die Landleute von Sr/twis diese letzten 7'/>r Jahre
dem vorg. Heinrich das Gut im Aiptal jahrlich vom Mai bis Sl
Johanni verwüstet und tilglich Vieh darauf getrieben haben, heut
30U Haupter, morgen hundert, bald zwanzig, bald drcissig und das-
selbe zweimal täglich abweiden Hessen, was ihm jährlich wohl 7 ff
ausmachte.
27. Dass die Landlcute von Schiciz, ^tx KMa- und sein Sohn,
des Turners Sohn, des Rütincrs Knecht und andere, mehr als 100
Mann, nacli Butnau kamen, die Türen und Gaden des Heinrich
Ochsficr aufstiessen und sein Heu und seine Kühe nahmen.
2%, Dass zwei Köder, des Stockers Sohn, der Rütiner^ der Tufur
und andere von Schiviz, gegen 100, auf das genannte Gut zu
Bainati kamen, Heinrich dem Ochsner Türen unti Gaden aufstiessen
und ihm sein Heu nahmen.
29. Dass sie, gegen 100 Mann stark, zum dritten Mal auf
dem genannten Gut zu Bcnnau denselben Frevel begingen.
30. Dass Kotirnd ab Iberg, der Ammanri, mit 300 Mann oder
mehr in das Mittskrtal (Tal des jetzigen Jessenenbaches) zu des
alten Bisinges Haus kam, und ihm seine Kühe und sein Mulchen
nahm.
31. Dass die Landleule von Schwiz 2m{ Hriiirichs v oj\ Holznlti
Güter in Sttiits Riiii. in Möglis Rüti und in Licherhottitmn kamen,
ihm Türen und Gaden aufstiessen, sein Heu nahmen, dasselbe von
400 Rijssen und sein Gras von 300 Schafen und Rindern verzehren
liessen.
«
i
171*
3J. Dass Etni Hem/o, der Vrns/rr, der Wisse von Goldau und
ihre Gehilfen von Scinvtz und Stctiun auf Heinrich Biüwrk Gut zu
IJitHrhottinuH gingen, ihm Türen und Gadcii erbrachen, ihm sein
Heu unil Mulchen nahmen.
33. Dass der Giipftr^ Wernhcr ab dtm Aektr^ SMurii's Sohn,
und ihre Gehilfen von Schtviz und Sifiuat auf des Gotteshauses
Schweigen in der Ait ^bei Einsideln) gingen und da ihr Mukhen
und ihr Gescliirr nahmen.
3 4 . Dass die Landleute von Srhtvh und Strtncn den gen.
Hdnmh Blüwel auf dem Gut in dem Schachcn (nördl. von Einsideln)
zum dritten Mal heimsuchten.
33. Dass dieselben auf des Gotteshauses Scliweigen zu Älprgg
gingen, die Türen aufstiessen und das Heu und die Mulchen weg-
nahmen.
36. Dass dieselben den gleichen Frevel auf des Gotteshauses
Gut am Triste! (unter den Bnmnen) begingen.
37. Dass dieselben auf Htinric/i Kiin's Gut am Kalzcfistrick
gingen, ilim seine Türen aufstiessen und seine Rinder, sein Mulchen,
sein Heu nahmen und sein Vieh von danncii in d;LS Land zu Sc/iwis
und zu Suimtt trieben,
:^'^. Dass Wcmrr und Hcitirich Köder, Hritnich und Hdnrifh
des Füresaert Söhne, Ulrich der Sukr, Konrad und Ulrich Güp/cr^
Ko9trnd Kotingj Konrad und Arnold Rentp, Konrad Vinsier, Jakob von
Rickrubadh Ulrich Blüemmo, Johannes FügUs Sohn, Jakob der Sigrist,
Hciftrtch Flö$4gi und sein Knecht Schnppü , Ulrich Unarty Ulrich
Occhisrr, Heinrich Sinn ab Urmi, Konrad Spczzcr^ Kottrad Lancho,
U'cmhefs Krümlis Sohn, Arnold zem Brunnen, Pcier ab detn Acker,
JVcrnhrr Schrcnkirif'cr, Zintlis Sohn, Arnold Ungcrirhfigo, Konrad Trachscl,
Ulrich der (rrtwbrr» Rudolf }'mzlingt Ludfrid ab dem HVjj^r, Rudolf
Ftinne, Ulrich der Murcr, Conrad Blüemmo, Wcrnhef BUiemmo und
ihre Gehilfen von Schwiz und Steinen mehr als 100 Mann stark,
ihnen zu Einsideln lünf Türen aufstiessen, ihr Ochsenhaus und ihre
Stadel aufbrachen, ihr Heu un<l Korn daraus nahmen, und sie
innerhalb ihrer Etlers freventliih heimsuchten.
3g. Dass ihrer mehr als zwanzig nach Einsideln kamen, aber-
mals ihre Gaden, Türen und Stadel aufbrachen, ihnen ihr Heu und
172*
Korn v^n;tlimen, und äie ixuierhalb der Etters freventlich heim-
suchten.
40. Da»s sie das zum dritten Mal taten.
41. Dass die Landleute von Srhviz, seit diesem jüngsten Ver-
trage, als die Schiedsrichter ab dem Tage fuliren, auf des Gottes-
hauses Güter, die nie von ihnen angesprochen worden u*aren, fuhren
und daselbst verwüsteten und (Vieh) auftrieben.
42. Dass die Landleute zu Schwiz und SlfWfn unter Aljt
Hannfh (1^79 — 1298) des Gotteshauses Knechte in der in seinem
Twing und Bann gelegenen Habichtszucht auf Rtgenrgg ^ZMischeu
Spitelberp und StfMrkfluh) fingen und sie gebunden in das Land
Schon führten.
43. Dass die Landleute von Schwis und Steinen mit oflenem
Banner in die Keller im Kloster zu Etmideln gingen und daraus
nahmen, was sie fanden oder wollten, und sie mit gewaflfneier Hand
innerhalb des Ettera freventlich heimsuchten.
44. Dass ihrer wohl 300 mit gewaifneter Hand auf des Gottes-
hauses Güter die Alp abwärts bLs an den Steg, der von Emsidtin
Über die Alf* geht, gingen und da.s Holz und die Schindeln zerhieben
und verbrannten, die der Abt liaueii geheissen hatte, mn sein Münster
und sein Gotteshaus auszubessern und zu decken,
4.y Dass die Laiidleute von Sihioiz und Suinrn in den Fehden
und ausserhalb derselben bei ihren Auszügen in die Taler zu Gross
und in Eitisiikln die Gotteshauslcule von Pfäffikon bis an den
Harkin an ihrem Heu, ati ihrem Mulchen und andcrm Gute im
Werl von .50(1 Mark srhüdigten auf andern Gütern, als den genannten,
und sie oft freventlich heimsuchten.
46. Dass alles dies ihnen geschehen ist von den Landsleuten
zw Schtviz und von S/er'r/en, aus ihrem Land und wieder in ihr Land
Sc/i7vi:, freventlich und ohne Gericht und Recht, und verlangen,
dass ihnen die Landleule v<;tn Srhwiz und Sithien das bessern und
büssen sollen.
Orig. Stiftsarch. Einsideln. Druck: Gfr. 43, 345: Ringholz
S. 217.
507. t^ttf April 24. Sirliwiz in t/er Kinhc. — Kottrad ab I^*^Tg
Landaramann zu Srhwi:, und die Landleute gemeinlich Urkunden, dass
A
173*
Osierhili, Herrn Jakob von Schönenbuch* s Tochter, vor ihnen und vor
Bruder Fnetlrkh von Stößeln vom Johanniterhaus Wedisivil eidlich
bewiesen hat, dass sie von Vater und Mutter frei sei, mit allen
ihren Blutsverwandten. Es bezeugten dies eidlich: Rtuhlf LiUi, H.
von Richenbaeh. Zeugen: Konrad^ des Ammanns ab Ibtr^ Sohn,
Walter ^•on Ruhenbach, Wernhrr S<honio, Waiter Sthorno, Jakob von
Rkhciibmh^ Wernher Tyrin^;, der Ammann, Konrad und Jakob von
Schönenbuch, Brüder, Johannes Gametunstein, Bürger zu Rapptrsxvil,
Burkart von Gebishoh, R. von Stade, Vobnar sein Bruder u. a. Die
Gemeinde .SVA7i»/j siegelt. — Orig. St.-A. Zürich. Druck: Gfr. 26, 324.
508. ;j;/, Mai .^. St. Urban. — Der Freie Ulrich von Gn'inen'
herg verkauft seine Besitzungen in Rtiggisioil und Bützherg dem
Kloster St. Urban, Unter den Zeugen: Walter von Stans. — Orig.
St.-A. Luzern. Druck: Fontes Bern. IV, 461.
509. i^jr, Juni t$. Im Läget vor Brescia. — Ki^nig Heinrich
VII. beauftragt, da ihn der in seinem Dienst in Italien befindliche
Fürst, Herzt)g Leopold von Österreich gebeten hat, ihn und seine
Brüder wieder in den Besitz der Güter und Rechte, welche ihnen
nach seiner Versicherung im Elsass, in den Tälern Schreis und Urach
imd über die in den Tälern wohnhaften /reien Leute, sowie in den
Gütern und «Städten», welche gewAhnlich * Waidstettf genannt werden,
gehören, wieder einzusetzen, und da der König über die dem Herzog
und dera Reiche daselbst zuständigen Rechte nicht völlig im Klaren
ist, von seiner Seite den Edcln Ebcrtiard von Bürgeln und von
Seiten Herzog Leopolds den Grafen von Toggenbnrgt die nach
Gutfinden einen unparteiischen Driltmann wählen können, bei
den Nachbarn und Bekannten unter EidJeisiung eine genaue
Untersuchung vorzunehmen. Nachdem diese Untersuchung durch
die zwei oder die drei Personen gesetzlich vorgenommen und dem
KAnig genügend auseinandergesetzt sein werde, wolle er den Herzog
Leopold und seine Brüder in den Besitz aller der genannten Güter
und Rechte, welche sie und ihre Vorfahren aeit alters erblich, inne-
geliabt und in deren ruViigeni Besitz der verstorbene K^nig Rudolf,
als er n(rt:h Graf war, und Konig Albrecht als Herzog von Osterreich
kraft Grafschaft und Erbrechtes (ratione comitatus et hereditatis) ge-
wesen seien, und welche dieselben Könige und die jetzigen Her-
zoge in rechten Kaufes Weise besessen haben, wieder einsetzen, so
»74*
jndoi ti« dnM« wenn dem Konig oder »einen Naclifolgcm ün Reictie
iiuf ilie^r r;ater irt(rnd ein Recht zuzustehen scheint Ltopcld uticl
•i*lMi< HfUiler. wann vtm Seilen de» KAnig» eine Ai»sprache gegen
•!*• erlioben wird, (felialten ».ind. ihm und seinen Nachfolgern im
U»'l' h /ii tun, wa» die rii hterüchc Gewalt sprcciion wird. — Gleich-
/flllitr Alitrhrifl uuii Kui»er Heinrich» Reichskanzlei, wor' Drucke:
K'^pl», Urk. II, iHo und (icxthbl. I, 17.^.
510. /,/'^ /wwi 79. Ziindt» Pmii^rkiosirr. — Rwlotf Miilner, der
Allere, von /Jirifh, Kiltcr. verurteilt ;ds C>binann in dem Rechtsstreit
»wiwiheii Al)t und Konvent von EimvMn gegen die Landleule von
AVAiiVi, du die fmlitohtiHuhrn ScliiedsleuCe nicht leugnen, da^is sie den
Alil »n<l »ein GolteAhanst der Güter in Rubinen, in Beugen (unterhalb
Knliini'h). am Ort {\\\ Studrn). lan Snalran^fin ^, in St<wherge (SteuWr^
itwinihen Srhachen und Spitalberg). Rci:rne^, am S/>i/4t/. in £nUH€m
(Im obcrn AmÄellall, iu Ihnt^tt (et>enda), am Heitgün (SlockfluU ?),
tn AmxUtt iAm»eltal) und im A//^*j/ entwert haben, die Schwiz^r diazu,
dem GntieMinu» diene Güter zurückmerstatten und es iu ruhigem
lli'Miü dn^clben zu lawen, sn lange sie ihm dieselben nicht auf de«i
Ret htiiwi*|C nlkge^^rtnuen haben, ferner für den Schaden, den sie detn
(ittiie^hauü mit Bnmd, NiiMerbret^ien. Heimsuchung oder anderswie
aU Leuten und Gut lugefögt habe«, wenn das letztere sie darum ati*
»f^Hcht« «weh dem Enl^heid der Schieiileute oder der Mehrheit
ihnen \\^\<tx de» (>hiuann&. falls es an Um kommt, EntsdUdi^un^ mm
hülsten. daiT'gen Inhalt er den Scku'i:ent \x»r. dass sie «BfiUli^ Aa-
KprnchiMt auf ilie p:«uanntcn GOter auf dem Rechtsw^ gdlend
kennen. — t^rtg. SUftsarch. Einsideln. Drucke: Kopp, Uzt
187; Gtt. 4,v 361. Rii^holz J55.
JH. ^1»»— <W5- — Ältester Kusienuntsrodcl des
D«r RttiMr «aipftagt \m der Aostcfloiif des Qknsmss mm
CiNleni v««i EkjtMit^ tS d^ ««on AVn» zVf s^ \xm Mttumf 2 s^ ««^
SPmms s V« ^MA iSWtib ^^ s 1^ cvn .Skran» ^ s^ 4 d.; die «im
rT^^9i\ At^t^ ^^«^^^••^WW, ÄP*», .4PMR0R, ^wQ^m^ WÜjj^tt,
Ainn ^cImAmi* «cm «e aii teett Kttsoa in dn Hcf n
ffOnoVk. viklviT dcvMA« w^ncsKVi der Kwdor ^ewonte Kexzea xb
Kk b<<«»(ltm Jktk /livr %•(« ^Mi hmI /iI VBB iSfon^ ^^
von Statts Sohn.
19, S. 139, J44.
Orig. CUorherrenarchiv Luzeni. Druck: GIr.
51a. i,ii2, Febr. ly. Koustanz. — Die Generalvikare des Bischofs
von K'omfanz lurauflragen den Dekan in Aitorf, da der Kirchlicrr
und die Pfarrgenossen in Art um die Erlaubnis gebeten, ilirc Kirche
und Kapelle als zu klein und zu eng abreisscn und aus beiden eine
neue, för das ganze Volk ausreichende an einem feierlichen und
sichern Orte bauen zu dürfen, sich mit einigen geeigneten Priestcm
an < )rt und Stelle zu begebeiv um vom Kirchherni und Pfarrgenossen
genügende Bürgschaft dafür zu empfangen , dass sie die Kirche so
schnell als m/jg!ich wieder aufbauen und den Ort der alten Kirche
und Kapelle mit üiren geweihten Kirchhöfen nicht zu profanen Zwecken
verwenden, sondern sie mit Mauern oder Hecken einfriedigen werden,
80 dass sie nicht durch cimlririgende Tiere verunreinigt und ent^'eihl
werden können, unter welchen Bedingungen er die Erlaubnis zum
Abreissen der beiden Gebäude geben solle, unter Vorsorge, dass da-
selbst gefundene Reliquien an passendem Orte aufbewahrt werden,
um in dem Altar der neuen Kirche wieder beigesetzt zu werden. —
C»rig. Arch. Schwiz. Druck: Gfr. i, 47.
5^3' 'J^^' ^f^i -4' Komiatn. — Die R*1te und Burger von
Konsiattz, Zürich, Sf. Gallen und Schaffhansen vcrpflicliten sich auf
Geheiss ihres gnadigen Herrn, des rAmischen Königs Heinrich, um
des -gemeinen Friedens und der Beschirmujii; ihrer StTidte und ihrer
Güter willfti mit geschworenen Eitlen einiiiidcr zu raten und zu helfen
bis St. Johanni und von da die nächsten vier Jahre, wider Jedermann,
der iluien Gewalt zufügt, unter folgenden Bedingungen: Gegenüber
einem l^mimann. der einer der St.'ldte Gewall zufügte, soll zunächst
der Rechtsweg beschritten werden, indem ihn zuerst die betroffene
Stadt, und wenn dies nicht hilft, die andern drei Stüdte ans Recht
fordern ; will er das nicht annehmen, so sind die andern drei Städte
verbunden, der ersten mit Leib und Gut, so weit sie es bei ihrem
Eide notwendig dünkt, zu helfen. Für den Fall, dass die eine Stadt
mit der geleisteten Hülfe nicht zufrieden wäre, soll man von jeder
Stadt drei Burger nehmen, die dann mit Mehrhcitsbeschiuss das Mass
der zu leistenden Hülfe bestimmen. Wenn eine Stadt vun sich aas
ohne die drei andern mit Güte die Sache beilegen kann, so soll sie
CS tun. Kann sie es nicht, so mag sie die Sache den andern drei
176*
vorlegen, die ihr dann zu helfen veriifiichtet sind. In einem Streit
des Bisihofs von Konstanz mit Ziirirh, St, GaUen und SchajpttxtiseH ist
Konstanz verpflichtet, zu vermitteln; bleibt dies ohne Erfolg, soll es
weder dein Bischof noch den Stildten HiÜfe leisten. Wollte jed-itch der
Bischof jemandes Helfer sein gegen die drei Städte, so ist Konsianz
verjiflichtct, diesen Beistand zu leisten. Wenn Konstanz mit dem
Bischof in Streit gerat, so sollen die tlrei Städte weder dem Bischof
noch der Stadt beistehen, ausser so viel sie gern wollen, und so \iel
sie mit Vermittlungsversuchen ausrichten. Dieselben Bedingungen sollen
für die SiaiU St. Galfett gegenüber ihrem Af»ff gelten. Wenn eine
Stadt jemandem diente oder einen Ausburger oder Diener annähme,
ohne der drei andern Städte Rat und Willen, so steht es ganz in
deren Belieben, ob sie ihr, falls sie dadurch in Unangelegenheiten
kommt, helfen wollen oder nicht. Wenn in einer Stadt Parteiung
oder Streit ausbräche und Rat und Burger ausser Stand sind, den-
selben beizulegen, so sollen die andern drei Slildte ehrbare Leute
hinsenden zur Beilegung des Handels; widersetzt sicli ein Teil, sollen
sie dem andern mit Leib und Gut beistehen, auf dass die Sache in
Minne oder nach Recht geschlichtet werde. Geraten von den vier
Stildten zwei oder drei mit andern in Streit, so sollen ihn die zwei
oder drei bei ihrem Eide beilegen und bri demselben Eide gehorsam
sein, ausser um Eigen» Erbe und Schuldforderungen, da soll jede
Stadt bei allem Rechte bleiben, wie sie hergekommen ist. Wemi ein
Burger in den vier Städten jemandem von den LandUuten diente oder
dienen wollte, ohne seiner Burger Willen, soll sich die Stadt desselben
entschlagcn, damit sie seinetwegen in keinen Krieg komme; geschähe
das nicht, so sind die andern drei Städte nicht verbunden, ihr zu
helfen in der Sache. In Bezug auf das, was die vier Städte bis auf
diesen Tag mit jemand zu tun gehabt, sind die andern nur so weil
zur Hülfe verpflichtet, als sie gerne wollen, oder zur Vemiitllung.
Wenn der Kihui> ihnen mit seinen Briefen geböte, in Bezug auf das
Bündnis et\^*as anderes zu tun , sollen alle vier Städte miteinander
antworten und beim KOnig darum werben, dass er sie bei demselben
bleiben lasse. Wollte er dies nicht tun, so sind sie ihrer Eide ledig.
Auch für den Fall, dass der König stürbe, soll das Bümlnis seine
Gültigkeit haben; falls ein anderer KOnig gewählt würde, der im
Konstanzn Bistum gewaltig würde, sollen die Städte ihn um die Ge-
nehmigung ihres Bündnisses angehen. Auch verpflichten sie sich,
I
a
d
I
I
I
I
177*
keinen Herrn anzunelimcn, ausser mit gemeinem Rate und Willen der
vier Städte oder der Mehrheit unter ihnen. Die vier St.ldte siegeln.
— Orig. St.-A. St. Gallen. Druck: Kopi\ Urk. II. 194.
514. /.?/^. JttU 2$. WUa, — Frialrkh und Leopold, Herzoge
von Österreich etc., schliesscn ein Bündnis mit König Johann von Böhmen
und Polen, tlcm Reichsvikar» kraft dessen sie ihm ^egen Angriffe auf
Böhmen und Mähren oder gegen Aufstände in seinem Lande und
gegen Krakan ilire Hülfe versprechen. — Orig.? Druck: Kupp,
Geschichtsblaiter I, 174.
515. jp2, Juli 3$. Wien. — König /öAtfH/irt von Böhmett und
Polen, Vikar des römischen Reiches, schliesst ein Bündnis mit den
Herzogen Friedrich und Leopold von Osferreirh^ kraft dessen er sich
verpflichtet, ihnen bei einem Angriff auf Österreich und Sieier oder
gegen AufstAnde in diesen Landen beizustehen. Geschähe aber den
Herzeigen Gewalt oder Unrecht in Schiveiben^ so sollen sie das mit
Klage vor ihn bringen, worauf er ihnen zu Minne oder Recht ver-
helfen werde; wider den, der dann nicht gehorsam sein wullle, werde
er den Herzogen mit der Macht, die ihm von Reichs wegen über
Deutsehland zustehe, zum Rechte helfen; stünde er von der Reichs-
gewalt ab, so solle er ihnen in Schwaben und Eixass mit 200 Mann
beistehen. — Orig.? Druck: Kopp, Geschichtsbl.ltter I, 174.
516. tjtj, Jidi i$. Wien. — König Johannes von Böhmen und
Polen , Vikar des Reiches über Deutschland , gelobt den Herzogen
Friedrich und Leopold von Ö\terreich^ seinen liehen Schwägern, seinen
Herrn uiid Vater, den römischen Kaiser, zu mahnen, dass er gemäss
den Briefen, die er den Herzogen vor Bre^tia gegeben, diesen bis
Lichunew Ausrichtung der darin genannten Güter verschaffe. Geschalte
dies niriit, »o Kill Johann als Reichsweser in derselben Frist die Sache
den Briefen fcma« in Ordnung bringen. — Orig.? Druck: Kopp,
Geschichtsblfltter I, 1 75.
517. /j/j, StpL j. — Die Richter des erzbi»chöfli<:hen Stoyila
in Mainz crkL'ircn, weil ihnen als Richtern wohlbekannt üei, dass
Bischof (jehhard von Konstanz durch Erzbischof Peter von Mainz von
»einem Amte »uspendirt und aus wahren und gerechten Gründen mit
dem gr^j^^cm Banne l»elegt und als solcher im letzten Mainzer Pro*
v'inzialkonzil |il. — 13. März 1310) proklamirt worden sei, alle von
U«
178*
ihm oder seinen Offizialen und Vikaren seit der Zeil seiner Exkom-
munikation erlassenen Urteile des Bannes, der Suspension und des
Interdikts etc. für null und nichtig. — Orig. Arch. Sch\\*iz. Druck:
Kopp, Urk. I, 124 (Vgl. Urk. II, 191).
518. /j/i, Oki. /7. Im Lager vor Florenz. — Kaiser Heinrich VII.
bestätigt tiem Kloster Petenhausen bei Konstant seine Privilegien.
Unter den Zeugen befindet sich: Ebtthard von BftrgeUi, — LCUiig,
Spicileg. ccties. III. 413; B^^ihmer. Rege^-^l. S. 304: Kopp. I^^ i.
s. 234.
519. /.?/«, nach Nov. t8. — Zwei Gesandle von Konstanz reiten
5 Tage gen Zug und Sfhwi: mit zwei Rossen im Dienst der Zürcher,
— Vcrzeiclinis von Ritten eines Konstanzexbürgers im Dienste seiner
Stadt im Sladtardu Konstanz. Druck: Kopp, Gesch. IV, 1, 342,
520. O^itiJ — Ammann, Rat und Burger von Konstanz schreiben
den Ehrwürdigen, bescheidenen Mannen, dem Ammnnn und den Land-
leuten zu Schwiz, sie werden wohl vernommen haben, dass sie mit
den Bürgern vou Zürich» Si. Gaütti und Schaffhausen nach des Königs
Gebot Bündnis geschlossen hatten zu gemeinem Frieden und zur
Bescliirmung des Landes, dass aber ihre Eidgenossen vou Zürich
klagen, Schwtz versage ihnen Mimie und Recht in betreff ilirer For-
derung; sie bitten sie deshalb dringend, in Anbetracht der engen
Freundschaft den Bürgern von Zürich an ziemlichen Statten Recht
zu gewähren; sonst müssten sie den Zünhem beim Eide nach ihrem
Vermögen dazu verlielfcn. dass ihnen Recht gewährt werde. — Orig.
Arch, Schwiz. Druck: Gfr. 8, 258.
521. (Vor tjrsJ, Ang. 75. — t Petnis, Priester, Vikar m Bür-
gein im Tale Un\ — Jahrzeitbuch der Propstei Zürich.
522. '.f/J. Januar ro. (rottcs/mus Luzem. — Walter von Enget"
berg, Almosner des Gotteshauses Luzem und VerM'escr des Propstes
daselbst^ gibt im Namen des Propstes seine Zustimmung dazu, dass
Rudolf. Herr Heinrich des Kelncrs zu Sarnen Sohn, seiner Gattin
Elisabeth, Herrn Berrhtoids \on Rinach Tochter, nachfolgende Güter,
die gegen IG Mark Silbers Zinsen abwerfen, zu rechtem Leit>geding
vermacht hat, mit der Bestimmung, dass das luzemische Gewohn-
heitsrecht, wonach die Hälfte des einer Frau gemachten Leibdings
nach ihrem Tode an des Mannes Erben falle, für sie nicht gelten
4
t
Ä
179*^
Süll: rwei Güter zu Malters, die Mühlen in der Stadt hnzern bei
Boklis HauSf das Gut zu SchÖnenbiihI , das zu Hor^v , das zu Htaen
und das zu WiU, die sein Eigrn sind, das Gut zu KirsiUrt, das
auch sein Eigen ist und ein Malter Nüsse zinset. Dies Vermächtnis
geschah mit Willen und Hand seines Vaters, Herrn Heinrich Keinen
zu Surften, durch dessen Hand auch sein Bruder Heituich seine Zu-
stimmung gab. Zeugen: Herr WaUcr von Humvil, Ammann, und
/ohanues Keiner zu Luzern, de-S Gotteshauses AmLsleute, Herr Wernher
von Attiitghnsen , Ammann zu Uri, Herr Rudolf Müiner von Zürich^
Herr BerchioU v»"in Rimuh, Herr Rüed^er von Wt:rJfgg, HeiT Wal/er
von Buitinkon, Herr Rinhi/\'on Lunkuft, Herr Nogger und Herr Jaioh
von Litian» Herr HW/^r/- vt)n ffunwil der jüngere, Ritter. Walter von
Äfaiien, Schullheiss» Heinrich Stanner, Johannes von Wissenxvtgen. —
Orig. Stiftsarth. Münster. Druck: Gfr, i, 70.
523. rf/.^ Januar 21. Florenz. — Kaiser Heinrich VH. verspricht
dem Grafen JfVr//^r von Homberg und seinen Erben in Anbetracht
der vielfachen Beweise seiner Treue, mit welchen er ihm und dem
Reich in ganz Ilalitn un<l besonders in der Lomhanlei als kaiserlicher
Hauptmann gedient hat und noch dient, und der grossen Mühen und
Ausgaben, welchen er sich dabei unterzogen hat, lOOO Mark Silbers,
mit denen er ihn und seine Nachkommen zu Vasallen und Leuten
des Reiches wirbt, und weist ihm auf den Ertrag des kaiserlichen
Zolii in Fliielen loo Mark jahrlich an, wenn sie nach der gesetzlichen
Limi gewohnten Erhebung, die er wegen dieser VerfjfJlndung nicht
crhühun oder .'indem will, erhoben werden können, unter Vorbehalt
eines allfflNigen Überschusses für das Reich, so dass er und seine
Erben dieselben erheben und so lange ruhig als Lehen besitzen sollen,
bis sie in betreff der 1000 Mark Silbers vom Reiche völlig zufrieden
gestellt sein werden. In diesem Fall sollen Werner oder seine Erben
sofort den Wert derselben auf eine Burg oder andere Eigengüler
dem Reiche anweisen oder damit neue Güter erwerben, welche sie
ilanu vom Kaiser und Reiche zu Leiien besitzen und wofür sie diesem
tdcn Eid der Treue und Huldigung und die schuldigen Dienste leisten
sollen. — Orig.? Drucke: Glafey, Aaecd. I. 291; Gfr. i. S. 14.
ve
524. /j/j, Ffbf. /;. Bern. — Ulrich von Signau bezeugt, dass
ihm Komtur Berchiold vom Deutscliorden Güter in tind um Boswil
verkauft habe. Unter den Zeugen r Herr Difiheim von Schweinsberg,
l&O*
Riltcr. — Orig, St.-A. Bern.
S. 425. Fontes Bern. IV. 537.
Drucke: Solot Wochenbl. 1833,
525. 'S'S* Af»ril j. Lnztrn. — Katharina Bochsier, Witwe des
Harnnann von Hahvif, vergabt Güter an das Kloster KappeL Unter
den Zeugen: Herr Ht/i/o/filtv Kirchherr von Sc/zioi^. — Orig. St,-A.
Zürich- Regest.: Kopp IV, i, S. 260.
526. /,?/.?. A/jr/V 34. Eioien oberhalb Zug. — Der Freie Eher-
hart v.>n Biirgtln, des römischen Kaisers Landvogt vergleicht als von
beiden Teilen er^^-.'ihlter Schiedsrichter einen Streit, der sich zwischen
dem Vogt, dem Rat und den Burgern von Zürkh und dem Amman»
und den Landlcuten von Schwiz wegen des Schadens, den Herr
Johannes Woißeihsch, Herr Konrad von Tübelnstfin, Herr Nikolaus Kriege
Herr Ileirtrirh Knr^ , Heinrich von Khten » Jakob Sxvend , Johannes^
Biigeri, Johannes A'rie^, Peter Hadehp und Heinrich der Kämmerer sei.
wegen der Geiselschaft als Bürgen des Ammanns und der Landleuie
zu Schiviz in der Sache des Abtes Johann und des Gotteshauses Ein--
sitieln erlitten haben, dahin, dass die Geiseln imd die Burger von
Zürich den Amraann iind die Landleute von Schiviz um die 200 Mark
Silbers, welche der Abi in Folge des Schiedsspruchs des Ritters RudolJ
Mülner wegen des Angcwettes ansprach, ledig sagen, dass aber der
Ammaiin und die Landleulc von Schwiz den Burgern und den Geiseln
von Zürich in drei Fristen, auf nächste Auffahrt, St Martinsiag und
den darauffolgenden Kreuzestag im Müi 000 ff zu Schwiz gangbarer
Pfennige geben sollen ; wenn die Burger von Zürich das Geld durch
ihre Boten in Schtviz abholen, so sollen die Schwizer für ihre Sicher-
heit auf der Strasse sorgen. Die Schwizer stellen dafür als Bürgen
und Geiseln den Lanclaminann Wernher Stauffacher^ Konrad ab Iberg,
Werner ab Stalden, Konrad Schomo, Ulrich von Beche ab Monchach,
Tiring den jungem, Rudolf Wakher von Muotatal und Arnold von
Sexven^ Landleule zu Schrviz , Rudolf den Ammann von Sacksein,
Johannes von Waltcrsberg, Landleule zu Untertvalden, Herrn Peter von
Spiringen, Walter Fürst» Rudolf von Rieden und Werner, des Meiers
Sohn , vini Silencn , Landleute in Uri, mit der Bedingung : würden
die 300 ff nicht je in den genannten Fristen bezahlt, so haben die
genannten Geiseln von Schwiz eidlich und die andern bei ihrer, Treue
gelobt, auf Mahnung der Bürger von Zürich sich innerhalb acht Tagen,
diejenigen vt^n Schivic am ,\farkt zu Schwiz , die andern in ihren
<
^
i8i
Landen in offene Wirtshäuser zu begeben und da nach ihres Landes
Sitte Geiselschaft zu leisten, bis Bezahlung erfolge. Stirbt ein Bürge,
so sollen die St'/twiz^r auf Mahnung ihn innerhalb eines Monats durch
einen andern ersetzen. Würde einer der Geiseln durch ehaflc Not
an der Leistung der Geiselschafl verhindert, so soll er einen andern
stellen an seiner Statt. Die Geiseln behalten sich vor. ira Fall sie
die Geiselschaft antreten müssen, bis auf 6 Mann jeder zu Tisch laden
zu dürfen, was ihnen so angerechnet werden soll, als hatten sie selber
so viel mal Geiselschaft geleistet. Auch geloben die Schtvher, die
Geiseln schadlos zu halten. In Bezug auf die Burg von Pfriffihon
sollen die Bürger von Zürich, wenn sie dieselbe in ilirer Gewall haben,
verhüten, dass den Landleuten von Schutz von dersell>en aus irgend
ein Schaden zugefügt werde. Würde von derselben aus den Schivhcrn
irgend ein Schaden mit Raub, Btand, Totschlag und Wunden von
dem Gotteshaus Einsideln oder einem andern Inhaber der Burg zu-
j^efügt, dieweil der Krieg zwischen ihnen und dem Abt währt, so ist
diese Sühne , wenn die Schivizcr sich zur Wehre setzen oder sich
rächen, nicht gebrochen. Die Sehwizer sollen die Reben und andern
Güter, die Einsideln am Zürkhsec hat. und wo die Bürger von Zimch
Wigte oder Meier .sind, Twiiig und Bann haben, nicht schadigen;
geschähe es und würden die Ziörher das n'ichen, so soll die Sühne
damit nicht gebrochen sein. Ein Ziirrhtr, der dem Abt in diesem
Krieg gegen die Sc/nvizer mit Raub und Brand oder anderer Gewalt-
tat beistellen will , soll die Stadt verlassen und dieselbe bei Busse
nicht wieder betreten, so lang der Krieg währt; was ihm dabei von
den Sc/iwizer/i zustösst, soll seitens der Zßrirlter ungerochen bleibeti.
Dafjegcn nT^gen die Zilrkhet zwischen dem Abt und den Srhwizcrn
Vermittlungsversuche anstellen. Dieser Schiedspruch ist nicht nach
Recht, sondern allein durch die alte Liebe und Freundschaft, welche
die Zürcher und Schwittr lange zusammen gehabt haben, erfolgt. Den
Sthwizfni bleibt all ihr Recht gegen den Abt ui»d sein Gotteshaus
vorbehalten. Sollten in der Ausführung des Spruchs sich Anstünde
ergeben, so haben sich beide Teile einem Entscheide Eherhanh von
Bürgetn zu unterziehen. Eherhani von Bürzeln besiegelt auf Bitte der
Zürcher und Srhnizer den doi)peIt ausgestellten Brief; ebenso hangen
der Rat. die Geiseln und die Bürger von Zürich zum Zeugnis, dass
der obige Schiedsspruch des Herrn Eberhard von Bürgeht, ilirer Land-
vogts, mit ihrer Einwilligung erfolgt ist, das Stadlsiegel an dasselbe,
I82'
und Wtfuher Stauffarher, Landainmann, und die Landleute von Scktoi»
dasjenige ihres Landen zum Zeugnis, dass der Schiedspruch des vor-
genannten Herrn Eherharti von BürgeUt mit ihrer Einwilligung erfolgt
ist, — Orig. Anh. Schwiz. Drucke: Fassbind, Gesch. d. Frei-
staats Schwiz I. 173 (modemisirt^; Gfr. 43, 362; Ringholz 234.
527 iSK<^ /■"/' ^4' Zofingtn. — Johannes^ Herr xu Wolhusm^
gibt dem Herzog Lfo/fold vor» OsUrrcUh und seinen Brüdern für
alle die Ansprache, die sie an ihn hatten, die Eigenschaft an der
Hube ZeisUivand^ der Burg WolhMtn mit Holz und Feld, die er von
ihnen wie<lcr zu Lehen empfängt, femer die Burg zu Eschohmait
und 60 fif Zins, naralich 30 auf dem Hof zu Gtsicit, ig in dem
Kirchsjnel Esf holzmatt, 7 zu BnfisuH unter Rofaiburg und 4 zu
Rtifgerirtgertj und gelobt, dass er nichts tun wulle, um die Lehen,
die er von seinen Herren, den Herzogen hat, zu entfremden. Zeugen:
Graf Rudolf von Hahsburg. Graf Otto von Strassbrro, Graf Früdrirk
von Toggfnhurg, Graf Ehtrhani von Kellrnburgt Herr Heinrick von
Gnesxfttbrrg. Herr Ulrich und Johannes von Grünrtthrrg, WalUr \'<>n
Woihusen, Herr Johannes Tntchsess und von Diessenhojen, Herr Jakob
der Vogt von Frauenjdd. — Orig. St-A. Luzem. Druck: Gfr.
1. 7»-
528. Osts?) — Herr Eberhard von Bärglen erlasst den Land-
leuten von Sihviz 60 ff. die sie ihm hätten bezahlen sollen, —
0^i^^ Arch. Schwiz. Druck: Kopp, Urk. H, ig8.
529. 1^14, Januar 6 — 7. — ^Überfall Einstdelns durch die
Schjciser. - Es gibt ein Volk, das kein Volk ist, Menschen, die nicht
Menschen genannt werden können, sondern wilde Tiere. Es be-
wohnt das Tal. dessen Namen Srhici: sein soll; von da soll das
Volk der Sehicizer geschnitzt sein. Verhärtet im Schlechten ist dieses
Volk bis Kur Verdammnis, denn Gott selbst hat es aufgegeben. Es
ist verkehrt, schlecht, schlechter, am schlechtesten; dieses Volkes
wird geschont, auf dass es hernach gehäufte Übel erdulde. Eis
ist böse, weil es nimmU was nicht sein ist, und verdient dess-
halb, auch das Seinige zu verlieren. Es führt wilde Kriege, immer
dürstet es nach Blut, es verwirft das Gute und pflegt alles Böse.
Dieses Volk sucht jenes Kloster (Einsideln) zu befehden; das wird
das Ende seines Gedeihens sein. Es misshandelt die Leute, es fÜßt
den Brüdern des Klosters viel BOses zu. Es hat den Brüdern
183"
I
I
manche gewinnreiche Grundstücke jenes Gotteshauses mit seinen
Streitkräften entrissen;/^ Es sucht so die Brüder des UnterbaUes zu
berauben, und was es nicht verwüstet, das schneidet es mit behen-
der Sichel ab. Aber der Abt, obgleich unkriegerisch, hat ihnen doch
widerstanden, indem er sich rüstete, das kanonische und gesetzliche
Recht zu suchen. Erst ladt er sie vor. dann exkommunizirt er sie
und schleudert auf sie alle Blitze des Fluches. Zuletzt achtet er sie ;
dieser Streit schwingt die Waffen und noch soll kein gewisses Ende
desselben abzusehen sein. Diese schreckt kein Urteil, keine Aclit,
dass sie den Zehn des Herrn das Geraubte zurückgeben wollten.
Aber dennoch widersteht ihnen der Abt mannhaft und weicht nicht
VL»n seiner Sache, da er das Recht für sich hat. So vertraut der
Abt auf das Recht und jene auf ihre Waffen; das Recht pflegt
selten, die Waffen oft besiegt zu werden. O fromme Jungfrau ! ver-
teidige deinen Kämpfer /o//a/tnes, erhalle ihn unverletzt und gib ihm
den Sieg, damit nicht sein, oder vielmehr dein Feind die Oberhand
gewinne und dein Haus nicht gezwungen werde, das Seinige zu
verlieren I Und obgleich er in Folge der Rastlosigkeit des endlosen
Streites die Last unzähliger Ausgaben zu tragen hat steht seine
Türe dennoch den Vonlbergehenden und Bleibenden stets offen
und wird reichlicher Tisch gegeben. Nie war sein Tisch knapp be-
messen, immer wurde er um viele Gerichte vermehrt; und die
Speicher stehen immer voll, wie die Vorratskammern und jeder weiss,
dass da keinerlei Mangel sein wird. — — — —
Fruchtbar ist das Tal, von milder Luft, reich an Pflanzen, von
Milch niessend, anmutig mit seinem Fluss. Sfhwiz ist sein Name,
von allen Seiten ist es von hohen Bergen und Seen eingeschlossen
und keine Strasse steht d;ihin offen. Edel ist die Erde, unedel der
Bewohner, treu ist der Boden, untreu der Bewohner, voller Trug.
Dieses Volk kennet weder K^inig noch Gesetz, nach Belieben nimmt
es weg nach Tyrannenart, was ihm gefallt. Der feindliche Satan
umschwebt es, ftosst ihm grimmigen Zorn ein, redet ihm zu. grossen
FrevcJ zu begehen, und das teuflische Volk, so von Wut entflammt,
Bchiftillt an, denkt ein Verbrechen aus und vollbringt es. •
Alle Gläubigen feiern da» Epiphauitufcst^ und beten zum Herrn
um dauernden Frieden. Die» Volk jedoch verachtet den heiligen
Tag, denn es regt sich auf und geht mit bösen Taten um. Es
drängt sich das Volk an einem Ort zusammen und droht viel
i84'
Schlimmes, es befleisst sich, die Mflehlc des Friedens mit Hiiilerlidt
i
zu brechen. ^ Die Beratung dauert vom Sonnenaufgang bis zur Nadit.
wie sie dies Kloster vernichten können.! Doch zieht sich der Eni-
schluss in die LÄnge; denn einer wünschte, den Frevel zu verhindeni,
auf dass sie nicht gewaltsam in das Heiligtum einbrächen, welches
die Hand des Engels geweiht hat. Doch ein Knecht des Teufels,
den ich jetzt nicht nenne, lüUet alsbald die Türe, widersetzt ^ich
und sagt folgendes: < Nimmermehr geben wir zu, das» der Rauch lu^s
rtUkgängig gemacht werde, für den sn kluge Männer zugieicli ge-
sprochen haben. Schweig daher, damit dich nicht die Rache treffe,
widersetze dich nicht und begünstige die nicht, welche wir mit Recht
dem Untergange weihen ; denn, wenn du das willst, wird man von
dir sagen, dass du uns Feind bist und deine Mitbürger venierbeu
willst. ' Auf diese Bemerkungen verstummte jener Rechtsthatfeiie
und wagte nichtü mehr darauf zu erwideni. Endlich wurde be-
schlossen, ohne dass es einer hinderte, dass sie heimlich das Kloster
überfallen wollten. Aber, damit uns keiner vor dem bevorstehenden
Gemetzel warne, wird der dahin führende Weg gesperrt, und der
Befehl fliegt umher, dass jeder Einwohner des Tales seine Waffen
zum Kam|)fe mitbringe. Dies Volk ruft seine Reiter und oll sein
Fussvolk zusammen, es s.mmielt seine Streitkräfte uiul macht sich auf
den Weg, Es teilt sich in drei Haufen, um uns von drei Seiten
zu umzingeln, damit keiner fliehen könne.
Hie Sonne ging unter, aber die übrigen Gestirne des Himmels
schimmern. Die zum Bösen bereite Schar legt die Waffen an. Sie
eilen ; wir werden, da wr nichts dergleichen befürchten, vom Schlummer
überwältigt. Aber die angenehme Ruhe des Schlummers wurde bald
unterbrochen. Um Mitternacht war das Volk in unsere Nähe ge-
kommen und h;ih die Wege, welche zum Hause führen, besetzt. Der
im Tum wohnendu Wächter schlügt an die Glocke und dieser Ton
zeigt den Schafen, dass die Wölfe da sind. Unverzüglich umzingelt
die ganze eilige Schar das Gebäude, damit keiner von uns die
Flucht ergreifen könne. Der Schlummer weicht von uns, die Furcht
dringt uns i)Ls ins Maik und schüttelt die Glieder, unsere Gebeine
zittern ; die Seele erbebt, wir schaudern alle, keiner weiss, wo er ist,
keinem ist gegenwürtig, was er tun, was er lassen soll. Unser Tun
gehl irre, doch fassen alle den gleichen Entschluss, nämlich sich
vom Bette zu erhel>on. Wir stehen auf und keiiuT findet den Rock.
4
4
4
4
i85*
I
die Gewander. Der bringt die Kapuze» ein anderer hat sie nicht,
der hat die Schuhe in den Hunden, der die Beinkleider, der hat
beides, der andere keines; den uingürtel der Gürtel, der ist unge-
gürtet, der eine hat eine Schlafmütze, der andere keine. Die Glieder
schlottern, die Leiber fiebern, der Fuss wankt, und die Beine können
keinen sichern Schritt tun. Eilenden Laufes, mit wankenden Schritten
verlasst jeder sinnlois, von Schrecken betäubt, die Kammer. Wir
fliehen zusammen, wir fliehen auseinander, unsere Flucht ist ver-
geblich, jeder will fliehen, jeder wünscht sich zu bergen, und keiner
kann sich verborgen halten, keinem steht die Flucht often. und doch
bemüht sich jeder, ein Versteck zu suchen. Wir verlassen die
Kammern, Schlafgemächer und Zellen und flüchten zunächst ins
Innere des Klosters; Betten. Kleider, Bücher und alles übrige uns
Verliehene lassen wir im Stich. Denn unsere grdsste Furcht ist, geti'Uet
zu werden; so geht alles zu Grunde, damit vir das Leben retten.
Noch hegen wir die Hofliiung, dass sie die heiligen Stätten nicht
mit gewjiffiieter Hand gewaltsam einnehmen würden ; aber die Hoffnung
er\veist sicli als trügerisch, obgleich man sich au sie halten muss
und sie in aller Not ein passender Begleiter ist. Johannes von
Rei^fusberg und Rmiolf Wminaibtrg der Ältere verliessen uns und
nahmen nicht an unserer Flucht teil. ^'
Johannes Regensberg dringt, aus dem Kloster fliehend, in seiner
Einfalt in die feindlichen Phalangen : sofort wird er von ihnen er-
griflen, über\\'altigt und gebunden, damit ihm keine Flucht ofl'en
stehe. Der Kircherr von Eltiswil^) wird hierauf in ähnliche Fesseln
geschlagen. Als jedoch der Führer (princcps) derselben diesen er-
kannte, befiehlt er ihn loszubinden ; er wird daher alsbald befreit.
Der Kantor Konrad Bniceubur^ und Rmhlt Wunncnburg der Ältere
verstecken sich zusammen und eine Grube beherbergt sie beide.
Vor Frost klappern ihre Z.'lhne und die Furcht dringt ihnen durch
Mark und Bein ; so zittern sie aus beiden Ursachen. Dennoch
presst ihnen mittlerweile d\^ Furcht Schweisstropfen aus, wiewohl sie
die Kälte schmerzt; denn oft erschien der Feind in ihrer Nähe.
Doch sah er sie nicht in ihrer Grube; denn der Schatten der
dunkeln Nacht, deren Hülfe heischt, wer verbt»rgen zu bleiben
wünscht, schützt sie in ihrem \'ersteckc. Unterdessen reckt der
') Eitisiticln hatte iu Kttiäwil iltrn Kirchrniatz.
idö'
ichtmxDcmde ^lond setoe Höroer, und das Licht, lo willkommen es
«nost ist, «ird diesen zum FehuL In diesem Axa^^cnbbck erschien
grradc kdn Feind in der \^e: fTttMurm^mr]^ rat znr Fhftcfat, aber
KpmraJ weist &»e ztsrück, \Vmtim4nhmrg, veil er behend t&i, der Kantor
d^e^n beschwert von Jahren; daher stinmien üe in ihren Fhichl-
gedanken nkht alvercin. Da Wttnnemhurg den Augenblick fiir gün-!i_;
hAiU ftprin^ er aus der Grube hinaus, der Kantor aber bleibt da.it;
Er ^iffhct rasch die Flögehörc des Hauses, das er bewohnte« imd
tritt ein, im Gtaubeii« geborgen zu sein; sofort beim Eintritt sieht
er mehrere in Waffen, die er für unsere Manner hält; er tauscht
»ich, denn diese legen alsbald Hand an ihn, greifen ihn und halten
ihn fe^t. So Callt er in die Schlingen, wo er Schutz zu 6nden holTte,
und im eigenen Hause widerfahrt ihm keine Ehre. Er wird hier-
auf in unser Schlafgemach geführt, dessen Türe nach seiner Ankunft
verschlossen m-urde. Wir waren drinnen, hOrten, dass dieser gefesseU
•*ei, fliehen und zerstreuen uns regellos. Doch sein Bruder, Wannen'
bürg der Jntigtrr, kam von aussen an die versclilos&ene Türe und
»tiess den Riegel zurück. Als der drinnen das sah, folgte er uns,
;im Bruder vorbei, mit vorauseilendem Schritt und flüchtet alsbald.
Küster Burkhard und fohannrs von Hasenbtrg verhindern das Aus-
cinantlerslieben; deshalb sthliessl er sich ihnen an. Heinrich Wunnen-
hurgf Konrad Gösgen, Tiiring von AHinghusen und ich Rudolf gesellen
uns zu ihnen; lünauf zeigt sich da der Küster Eberhard von Eschenz,
ein kühner Mann, gross von Korper, Herz und Hand. Der starke
und hohe Turro, wo die Glocken des Klosters hängen, dient uns
als Zufluchtsstätte.
Auf der andern Seite liegt der Hof des Fürstabts, diesen be-
wulint der Amtmann des Herrn, der dessen Recht ausübt. . . .
Wie er den Klan^ der Glocke vemimnU, eilt er zu den Waffen,
legi sie an und verlangt zu wissen, was es gebe. Sein Bruder war
zuf?illig hei ihm, dieser nimmt dann den Vierfuss, zieht den Riegel
und üHtiet eilig <lie Türe. Plötzlich stürzt eine grosse Schar herbei,
dringt herein und nimmt ihn gefangen. Dieser aber sagte, er sei
ein Dienstmann des Grafen von Habshuri* und wird desshalb sofort
losgelassen.
Der Ammann hinwiederum sucht Stand zu halten und hatte be-
gonnen seinen Rücken gegen die Wand zu kehren, greift mit den
Händen nach dem Heft des Schwertes, zieht es und versucht sie
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mit kräftigen Hieben zurückzutreiben. Aber es war vergeblich» denn
wenn er auch Feinde niedergestreckt hatte, niemand reicht ihm die
Hand, ueil er allein da ist. Alsbald spannt einer die Armbrust
gewaltig gegen ihn, kommt mit angelegtem Geschoss und ruft: «Gib
das Schwert und gib dich gefangen, weil du allein uns, die wir eine
Schar sin<l, nicht widerstehen kannst I Wenn du zauderst, werde ich
dir mit dem Bolzen die Eingeweide durchbohren: sieh also zu, ob
du das willst! -- Der Ammann antwortet darauf: ■< Wenn du mir Sicherheil
gewähren kannst, geschieht es, wie du verlangst!» Dieser sagte: -«Ich
kann es, weil die Tochter unseres Führers (ductor) meine Frau ist;
daher habe ich die Macht dazu. > Vertrauend auf diese Worte
übergibt ihnen jener sein Schwert, aber dieser verlasst ihn hierauf
und beweist ihm keine Hülfe. - Wohin fliehst dul > ruft dieser.
*So unwahr sind deine Worte? Auf so schwachen Füssen steht bei
dir, du Schlechter, die Treue? Du bist nicht redlich, die Redlichkeit
ziert dich nicht! ^ Aber jener gibt darauf nicht acht, sondern stürzt
fort. Aber ein anderer packt ihn. beraubt ihn, nimmt ihm seine
Waffen, führt ihn auf die Strasse und heisst ihn sitzen. Denn neben
der Strasse, vor der Pforte soll einst auf einem Baumstumpf ein
Sitz angebracht worden sein. Hier hatten sie einen Scheiterhaufen
gemacht, mu sich zu wärmen; hier verbrennen sie auch die Urkunden,
die sie geraubt haben. So glauben sie alle Dokumente des Klosters
zu vernichten; aber der Abt hat sie an sicherer Stätte untergebracht.
\ Unterdessen wälzen sich mehrere starke Züge herbei und stürmen
die Häuser, es bricht der Wolf in den Schafstall. Niemand leistet
ihnen Widerstand, niemand ist da, der uns befreie, oder der für
uns kämpfe. Zu den Kammern, Zellen, Schlafgemilchem verlangen
sie nicht die Schlüssel, sie reissen die Türen ohne Schlüssel auf.
Kein Schloss, keine Türe ist so stark, dass sie ihnen widerstehen
ki'innte, kein Riegel nützt etwas. Krachen und Getöse lässt sich
huren, sie r»ffnen unsere Kisten und Schränke, durchsuchen unsere
Heimlichkeiten, Bücher, Kleider und unsere Betten nehmen sie weg
und anderes, was man gebrauchen kann. Sie zerstreuen alles, was
wir gesammelt haben, und das Heilige, was von geringem Nutzen ist,
löst sich unter ihren Füssen auf. Nachdem sie die Häuser, die
Kammern und unsere Zellen erbrochen, begehrt jeder in die Kirche
zu dringen. Mit grossen Hölzern und mit Beilen zugleich wagen
sie die Türe des geweihten Tempels zu zerfetzen, nach Kräften
i8«*
fltosMcn Sit an die HeiligtOnier d« Tempds, die eisenbeschlageuen
Türj>ff>slen geben ihnen, »le erzählt uird, nach. Die Hostie, zer-
pflückt, Iö*t vidi unter ihren Füssen auf, dieses hcÜigtunLsschdnderiscKe
Gekracli iv|>altet die Wolken, e» saust die Luft Hierauf schleppen
«IC Vorhänge, Teppiche, Tapeten, Alben ') mit Pluviatien und inil
den Mrs^tjcufindem die Bücher weg. Überhaupt alles, was der Priester
und sein Diener beim Gottesdienst liaben müssen, tragen bie fort.
Sic nehmen die vergoldeten, mit Edelsteinen besetzten Reliquien-
Schreine, die Leuchter samt dem Rauchfass. Um es kurz zu sagen,
alles Schmuckes wird dieser Tempel beraubt, dass ihm nichts bleibt.
Arh' Wehklagen, trauern und jammern muss man, und man scliämt
sich, solche Heiligtumsschandungen zu berichten. Ihre Herzen sind
in frevelhaften Untaten verhärtet, dass sie weder den Schupfer nooli
sich kennen wollen. Kleinen Vergehen obzuliegen, reut sie, aber
sie trachten darnach^ grosse Verbrechen auf sich zu häufen. Sic
nehmen den Altaren die Decken und entblösscn dieselben und hierauf
schii;keu sie sicli an, noch eine grössere Untat verwegen zu begehen.
Sie relssen die Flügel des Hochaltars aus der Angel, das halb-
mondförmige Eisenblech stürzt herunter; es wird auch der Türhacken
mit dem Schlüssel zerbrochen, es wird das Gefüge der ganzen Türe
gelöst und das Schloss entzweigeschlagen^ und die Gebeine der Hei-
ligen, die im Frieden beigesetzt waren und welche jeder Gläubige
nach Gebühr verehrt, wagen sie mit befleckten Händen chrfun.htslos
zu berühren, aus ihrer Ruhe herauszureissen und sie auf den Boden
zuwerfen, n Jammer, o Elend! Das unweise, verkehrte, verdan\nite
und tyrannische Volk rcissl die frommen Gebeine auseinander, es
zerstreut die Reliquien auf den Gilngen, tritt sie mit Füssen und
breitet die heiliuien (jcltcine auf dem Estrich aus. — — Sie schütten
da» Brot aus, in \vel< licm Ller wahre Gott und Mensch unsichtbar
ist, und tragen die Büchsen von hinnen. Langsamer als gewöhnlich
ging die Sonne auf, damit sie jenen Frevel nitht erblicke, imd hielt
die schnecweissen Rosse zurück; mit Wolken verhüllte der Mond sein
schönes Antlitz, und auch die Sterne verbargen ihr Gesicht, um nicht
I
•
') AM»» ist das lange weisse Gewand, über welches der Priester J.i* Mess-
gewaml •CÄSiila« anlegt. Cappa ist das mauleliihnliche liturgische Kleiil, da%
gvwOhühch pluviale gennnnt. %om Priester bei feierlichen Prozessionen gettuiteii
wird. Ringholz S. 38.
^
i89*
die heiligtumsschanderischen, schrecklichen, gottlosen, verruchten Hand-
lungen daselbst schaujen zu müssen. Sie rauben, was ihnen von irgend
welchem Nutzen ittt und lassen nichts Kostbares wissentlich zurück.
Und noch Schändlicheres vollbringen sie; aber man sch;lmt sich alles
zu sagen, wie es ist. Denn nach ihrem unsinnigen Tun trinken sie,
über die Massen erhitzt, mehr als gut von unsemi Wein. So vom
getrunkenen Wein alsbald berauscht, beschmutzen sie den Tempel
Gottes mit ihrem eigenen Kote und jeder Uisst seinen Urin oder
bezahlt den Zoll des Bauches in der Kirche und weiss nicht, dass
das Heiligtum da ist. So sind sie der Vernunft bar, der menschliche
Verstand ist von ihnen gewichen, aber die teuflische Flamme treibt
sie mit einander. Die Kerzen, die wir am Altar gebrauchten, ver-
brennen sie schändlicher Wci.se bei ihren Untaten.
An unserem Himmrl heisst die Sonne das Gespann gehen, dessen
Liciit alle Gestirne der Nacht verdrilngt. Unterdessen dringt dies
Volk mit brennenden Fackeln in den Turm, der vordem uns Flüch-
tende aufgenommen. Sicher in ihren Waffen» suchen diese auf der
Treppe uns Wehrlose zu erreichen. Kalter Angstschweiss sickert aus
unsem Eingeweiden; das Herz seufzt, die Beine zittern, die Glieder
wanken, wir haben nur schwache Hoffnung auf Gnade und machen
uns auf unser Geschick gefasst. Ein jeder von uns rüstet sich, freudig
den Tod für Christus auf sich zu nehmen, alle Schläge zu leiden,
einige von uns reinigt die Beichte, und der andere war gehärtet,
jedes Übel auf sich zu nehmen. So steigen diese herauf, wir sind
alle in Verzweiflung. Keiner weiss, was er tun, was er N^ünschcn soll.
Unser Küster Ebtrhard ist da und crmalnu uus mit den Worten:
-•Uns sclitUzt der Tunn vor dem wilden Feinde; wollt ihr mutig mir
gehorchen, wird der einfüitige Feind mit dem Beil, das ich in den
Händen habe, geRUlt, Diese Treppe steht keinem Feinde offen; denn
vom ersten Schlage wird der erste stürzen, dann der folgende, oder
ich will diese Stiege in Stücke hauen , damit keiner hinaufkommt,
wenn euch dies bc*sser geßlllt ? <
Diese Worte missbilligend, sprach der fromme Kustos: «Guter,
wir sind nicht kriegerisch, also schweige! Für uns wird der Herr
kilmpfcn, sein heiliger Wille geschehe, uns schütze das Helmzeichen
des Allmächtigen. Wenn wir sterben, sind wir des Herrn, und wenn
wir leben, lenkt und zerschneidet er Tod und Leben. Für uns hat
Jesus gelitten, wir leiden in ihm. der den T'ul mit seinem Tode auf-
ipo^
heben wollte. Lob sei ihm, Kraft, die höchste Zierde und Gewalt,
ihm das Reich, Ehre und ewiger Ruhm, sein Name sei gebenedeit!»
Wir sagen Amen; wir beten alle: -Gott mOge uns helfen!»
Schon stehen sie auf den oixrsten Stufen, einige, deren Leib
mit Waffen bedeckt ist. voran, luid erheben die Fackeln. Diese grOsst
der Kustos demütig mit gottesfürciitiger Stimme: «Wozu seid ihr ge-
kommen ?i sagte er und fuhr fort: Keiner von uns hat euch eUas
zu Leide getan . noch haben wir cucli Schaden zugefügt, der euch
zu unscrm Unglücke reizen sollte. > Einer aus ihnen sagt: «Ihr seid
eueres Lebens siclier, aber eure Habe ist jeder des Willens wegzu-
nehmen. Wir haben den Befehl, euch gefangen zu unserm Hern\ zu
führen, ihr mOsst seine Fesseln auf euch nehmen.- Wir sagen: «Das
macht nichts, die weggenommene Habe schmerzt uns nicht, wenn
unsere Ixiber unversehrt bleiben ■ Wir wünschen alle hinabzusteigen,
aber wir gehen voraus, sie hinten nach; dabei dunrhmustem sie mit
ihrem Blick jeden Winkel. Wie der Wolf den zu raubenden Schafen
den Hinterhalt legt, so tragt der gierige Rfluber seine Lichter umher.
Eine Türe wurde gesehen, welche dies Gewölbe oben schloss, damit
ein Unvorsichtiger weniger hinunterstürze. Als sie diese sahen, glauben
sie daselbst Schütze zu finden. Sie eilen herbei, aber ihre Hoffnung
war eitel. Da enuahnte sie der Kustos, der nicht Trauriges mit
Traurigem zu vergehen suchte, sondern fromm sein wollte, und sagte:
«Da sind keine Schatze, sondern Stufen. Schwach ist das Brett und
keine feste Handhabe. Also nehme sich jeder in Acht, dass er nicht
hinabstürze! >• So bewahrt er die Feinde vor dem t bei. Nach
diesen Worten werden wir zum Haus des Rudolf Wunnenberg gcfilhrt,
der mit Rcgembtr^ schon da sass.
Auf einer andern Seile steht die Kapelle »-Mariae*. die den
Herrn geboren hat und reine Jungfrau bleibt. In der Kapelle ist
der Kapellan, des Namens Johannes und dessen würdig. — — Als
er die drohenden Feinde erblickte, betrat er die Kapelle, in der
Meinung, hier sicher zu sein. Er Iflsst sich einschliessen und den
Schlüssel der Türe schafft der Küster bei Seite. Hier harrt er angst-
voll, allein eingeschlossen. Seufzer, grause Stürme bestürmen sein Herz,
niemand tröstet ihn. und niemand leistet ihm Beistand; niemand gibt
ihm einen heilsamen Rat, niemand erleichtert sein Unglück und stützt
ihn. Aber er befiehlt sich den Händen des Hemi und bittet ihn
mit Gelübden, dass er ihm Beistand leiste. Mit ausgebreiteten Armen
<
IQI *
wirft L'T sich über den Altar der auserwflhlten Jungfrau und bittet um
ihren Schutz und fleht alle HeiHgen an, sie machten zum Herrn für
ihn bitten, dass der Zorn des Feindes abfliesse.
Unterdessen steht das FenMcr über dem Altar offen, durch
welches er plötzlich die- Schar erblickt, welche ihm mit Worten viel
Übles drUut; unter Stussen mit der Eisenlanze donnert sie; «Gib
Geld her, Mönch > — nicht ist es gestaltet zu lasleni, dennoch beun-
ruhigt ihn dieser mit dem Namen Mönch — -gib Geld her», sagte
er: «Hörst du nicht, Galgenstrick ■• Entweder gibst du Geld her, oder
du musj;t durch diese Lanze sterben !i Fünfzehn Schilling gab er
jenem und glaubt, alle damit beruhigt zu haben; aber er reizte diese
nur mehr. Wenn der kräclizende Rabe anzeigt, dass er Aas gefunden.
Si.» kommt die ganze Rabenschar herbei. So fordern diese, dass er
mehr gebe, aber er hat keines. Jene achten nicht darauf und wollen
ihm nicht glauben. Sie überhäufen ihn mit Schimpfworten, aber er
flicht in einen Schlupfwinkel und sucht hierauf stille Gebete an den
Herrn zu richten, also sprechend: -Wie viel sind der Drllnger ije-
worden, niemand, o Herr, ausser Dir Imngl mir Hilfe. Nimm das
Martyrium von mir. ich bitte dich; lass mich, o König, nicht den Tod
des Märtyrers, sondern des Bekenners sterben. •• Inzwischen suchen
diese mit einem Balken die Türe zu erbrechen; aber £//is w i7 widev^
setzt sich ihnen ; die Schlüssel werden herbeigebracht und die Türen
geöffnet, der seufzende Leutpriester wird alsk-ild in Fesseln geschlagen
und hierauf zu uns geführt. So wurde die Kapelle der unberührten
Mutter befleckt.
Nachdem auch das Plätzchen entdeckt, in welchem Wunutuberfr
der Jüngere versteckt war. den der Saum seines Gewandes verriet.
wird er hervorgezogen und hierauf ebenfalls zu uns geführt: so entrann
keiner den grausen Banden. Endlich begehrt der Kantor Bmven-
burg, von der Killte getrieben, freiwillig aus der Grube, in welcher
er sich versteckt hatte, herauszukriechen, un<l tritt in das Haus, in
welchem wir beisammen waren, mit den Worten: -Wenn ihr begehrt,
Mönche auf die Weise zu fangen, so bin ich bereit. Aber ich bringe
euch keinen Nutzen, denn mein Leben ist kurz, seht, ich bin schon
zu alt, daher bitte ich Unglücklicher euch, schonet meiner! ^ Allen
gereicht er zum Scherz und GeUlchter und sie heisaen ihn sitzen.
Bei Sonnenaufgang eilt eine wilde S^har rechts aus dem Tale
hervor und steht nn den Toren; sie dringt auch ins Haus hinein.
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Diese war von Hunger gepeinigt, verlangt ihn zu siittigen und ver-
sucht Speise zu erlangen: niemand gab ihr wehhe. Deshalb entbrannte
sie in Wut und slünnl das Gemach, in dem lÄHr eingeschlossen waren.
Ihr Zorn braust auf, sie spricht: • Glei« her Anteil an den Gefangenen
und der Beute muss uns nach Gebühr und Recht abgetreten werden.
Als*' gebt sofort die Habe und die Gefangenen heraus, oder wir
schlagen sie mit der Waffe, die wir tragen, tot, so dass sie weder
Euch nocli uns irgend welchen Gewinn bringen; also gebt sofort die
Habe mit den Gefangenen heraus ! • Wir erschraken derart, dass die
Speise, die jeder zu sich zu nehmen im Begriffe stand, in unserem
furchtsamen Munde stecken blieb. Wir hatten nämlich angefangen,
durch Speise, die uns die Feindeshand selber reichte, uns der Last
des Hungers zu entledigen. Aber unsere Wächter versuchen, sich
ihnen vor den Türen zu widersetzen, schon funkeln die Dolche auf
beiden Seiten. So erhebt sich Streit über dem Raube, die Beute
spaltet jene, welche ein Sc:hwur gegen jedermann verbunden hatte.
Uns hüllt Furcht ein, ein zweiter Sturm taucht unsere Brust abermals
in tiefe Strudel. Uns drückt grosse Traurigkeit, wie die furchtsamen
Schafe, die von den Klauen verschiedener Baren zerfleischt werde«
sollen. Wir schauen das Ende, wir sehen den Sieger; noch sind wir
im ZM'eifel, wessen Beute wir sind. Die gewalligen Schlage drausseii
verhallen, unsere Wächter behaupten also die Trophäen.
Die Sonnr ging auf. als ihr F'flhrer (dux) zu uns kam, der uns
befahl, uns mit ihm auf den Weg zu machen. Doch befreit er den
Kantor Konrad^ sowie Hasenbnr^ van den Banden ; denn dieser
war schwach, jener ein Greis. Wie die Bienen, nachdem sie die
besten. Blüten beraubt, schwer beladen zu ihren geflochtenen Be-
hausungen heimkehren, so schickt sidi die böse Rotte, nachdem sie
den Tempel des Herrn geplündert, tau Heimkehr an, den Rücken
von der Last gebeugt. Hierauf befiehlt der Anführer (princeps) der
Bewaflncten. ihm vorsichtig die Gefangenen und zugleich alles Vieh
vorzuführen. Denn sie nahmen die Knechte des Gotteshauses ge-
fangen, welche sie erwischen konnten, und trugen ihre Habe fort.
Die erste Schar führte das Vieh weg, die zweite die gefangenen
Knechte des Klosters und die dritte uns. Die ihrer Männer be-
raubten Weiber zerrissen das Gewölk mit ihrem Jammergeschrei und
zerflei.srhen die Wangen mit il»ren Nägeln und stossen unter Tränen
der Trauer Seufzer aus und rufen folgendes mit kläglicher Stimme:
I
I
4
A
IQ3*
« O allmächtiger Gott! Schimier und RScher der HüUlosen !
Warum z^Ügerst du uns Elenden den gilnzliclxen Untergang zu be-
reiten? denn willkomnincr ist der Tod, als ein in Schmerzen ver-
Hiessendes Leben, ' Sf> sprechend, sinken einige derselben, ohnmächtig,
mit bleichem Gesicht zur Erde; eine andere wehklagt laut, aber mit
würdigem Anstand und fulgt liastig dem Gatten mit den Worten:
-^Ich bin bereit, alles mit dir zu leiden!* Aber die andere spendet
i\en Kindern den Trost, der ihr fehlt, und die milrhreiche Brust
n.'lhrt die Säuglinge. Eine andere ringt die Hftnde, schlilgt die
Brust und bricht in Tranen aus. Wieder eine andere ruft sinnlos
den Feinden grausige Schm.lhungen nach untl offenbart geschwätzig
weibliclie Sitten. Zum Himmel rufen manche: *Rilche uns, KOnig
der KiiJnige; gib uns Rache und lass die Si:huldigen verderben!*
Um es kurz zu sagen, es gab da alle Wut und Wehklage der
Weiber, wumit diese alle zu erschüttern pflegen.
Doch die Feinde führt weder Wehklage noch Schmähung zur
Milde, sotulem die habgierige Hand führt die Beute hinweg. Doch
damals prophezeite einer aus den Feinden und sagte: 'Es wird
dieser schreckliche Tag uns vergolten werden; und nicht nur wir,
auch unsere Nachkommen werden deshalb viel Böses erfahren, weil
wir den Tempel des Herrn und seiner Mutter ohne Grund frevel-
haft überfallen haben, was venxunftlos ist!» — — Diese vollführen
die begonnene Heimkehr und schleppen den Raub mit. Die Rinder
erheben lautes Geltrüll, das Gewieher der Vierfüsser ertönt und
durchdringt die Lüfte; auih erdröhnt das Gewölk von dem Geschrei
der Bewaffneten, Der eine bindet uns zusammen, der andere fülirt
uns, wohin wir nicht wollen, der müde Weg nimmt uns auf mit
widerwilligem Kusse. Aber als man keuchend an den Berg kam,
l.'ihmtc der steinige Weg unsere Fttsse. Es hinkt daher unser Fuss
bald, das Herz seufzt, das Gesicht verzerrt sich, das Anüitz wird
feucht von Tränen. — — Auch der Mffrttm hinkt, das Gedicht
stockt, feucht und befleckt von Tranen aus dem Antlitz des Vcrse-
machers, welche darauf fielen. Aber beim Anblick der Tranen
wurde einer zur Milde bewogen un<i leistete mir Beistand, indem
er mich den Schwanz des Pferdes, auf dem er sass, ergreifen hiess.
so dass der Aufstieg von da leichter von statten ging.
Naclidem wir den Berg überschritten, gings durch den Wald.
Hierauf kommen wir an den C)rl, wo Mauern erbaut sind. Hier
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nahmen die Räuber die Sättel von den Pferden und jeder entledigte
sich da der Last. Hier halten sie Rast, weil sie» wie wir, mQde
sind ; da blieben Rauber und geraubte Beute stehen. Die Knechte
unseres Klosters suchen jetzt mit Bitten und Geld das Vidi und
sich vom Räuber zu lösen. Endlose Bitten werden verbraucht, aber
nichts uiaciu die Feinde zur Gnade geneigt, es sei denn, dass ihnen
Gut gegeben wird. So löst, bindet, bittet, verweigert, drängt, steht
ab, ven^nrft, billigt, verabscheut und liebt das Geld. Alles, was das
mcuschUche Gemüt begehrt, gibt dir leider das Geld, deshalb ver-
fallen die Gcltrerlilirhen auf böse Taten. Deshalb befreit die Königin
Geld die genannten Knechte und nach Abschluss des Vertrages
fallen die gelösten Bande. Diese kehrten fnihlich nach Hause zurUck»
wir gehen in die Verbannung, traurig vor Gram und kummerschwer.
Als Konrad Gös^t-n einen geeigneten Zeitpunkt wahrnimmt, entspringt
er in die hohen Berge, nimmt die Flucht, iliegt schnellen Fusses über
Schluchten» Felsen und gefrorenen Schnee; so entflieht er den harten
Fesseln. Uns übrige aber ftlhrt auf das Geheiss deü Anführers
(principis) Wenur ab A<kcr grimmigen Herzens ins Haus, bei welchem
wir vom Montag bis Freitag Morgen blieben. Darin befiehlt uns
der Anführer (princeps) in der Prinizeit nach Schiviz zu geheu, woiiin
er uns Begleiter zu sein verheisst. Wir gehorcliten seinem Befehl,
weil wir mussten, ujid den ehrwürdigen Priestern wird, wie es sich
ziemt, zu reiten vergönnt. Wir übrigen aber folgen, auf den eigenen
Füssen um so schneller schreitend, als uns der Begleiter selber
draugt. Der Kusios war mit den Winterschuhen und lier Kutte mit
der Kappe bekleidet, wie es der Orden verlangt. Dieser Ist zu
Pferd, aber der Steigbügel fasst seine weilen Filzschuhe nicht wohl,
weil er zu eng war. So ziehen wir in Sihwiz ein. Das Volk,
Knaben, Weiber laufen herzu, schauen und treiben Scherz; unge-
wohnt war ihnen nämlich eine solche Erscheinung, die bei so unge-
pflegtem Leibe schwarz war. Wir betreten das Haus, in welches
der vemünftigere Teil des Volkes den Rai beruft; denn unser Begleiter
will es so. Hierauf kommen die Vornehmem daselbst zusantmen,
um zu beschliessen, wer uns einschliossen und in Fesseln schlagen
soll. Jetzt bittet ihr L^utpriesUr, ein guter uud milder Mann, sie
möthten uns gestatten, bei ihm die Mahlzeit einzunehmen. Dies
wurde ihm vom Laudümmanti (princeps pleliis) gestaltet. So führte er
uns von da nach Hause, und sein Wohlwullen oft'enbarte sich uns
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köstlich bei der endlosen Tafel in Trank und Speisen. Er bemit-
leidet uns, tröstet die traurigen und wünscht uns baldige Heimkehr.
Als der Abend anrückte, kam der Landammann (dux plebis) zu
uns mit vielen andern, die ihn begleiteten, und heisst uns ins Haus
des Pe/gr Locholf gehen. Wir waren alle bestürzt, denn der kennt
keine Milde. Wie wohl ungern, gehen wir doch, denn wir erfreuen
uns ja nicht uaseres freien Willens; die Herzen voller Gram betreten
wir das Haus. Hierauf heisst man uns sitzen, und wir werden, jeder
mit seinem Namen. gezJLhlt. Hierauf sagte der Landammann y^lebis
dux) zu Pfter: Diese neun an der Zahl übergeben wir dir in deinen
Gewahrsam; es sind Kustos Bnrkart, Rudolf Wuftutnber^, der ältere,
und Heimich Wunnenberg, der jüngere, Johannes von Regensberg und
Tt'inng Attinghttseu, dann der Leutpriester und der Ammann Hfinrich,
Hierauf nennt er mich Rudolf, den Lehrer der Knaben. « Der letzte
da ist der Küster Eberhard, Diese drei mal drei verwahre so. dass
du hernach Ober jeden Rechenschaft geben kannst!» Dann ging
er von hinnen. Es war bald Zeit zum Abendessen; der Wirt trug
Speisen auf; aber uns sind Seufzer eine Speise ohne Speise. Und
schlimmer als die Manner spritzen die Weiber bald nach Twch das
grause Gift der Worte gegen uns aus. Unaufhörlich Überschütten
sie unser Antlitz mit Schmähungen, und keine scheut sich, uns Ver-
kehrte zu nennen. « Potztausend ! ' sagen sie, « das sind die, deren
Spitzfindigkeiten uns \mgerecht verurteilen und die Nahrung entziehen.
Was unser Hunger ist, mögen sie jetzt selber erfahren, damit die
gebührende Strafe die Schuldigen treffe!»
Unterdessen errichtete der Wirt uns ein Labyrinth, in das er
uns hineiustie>s. und verschloss selber die Türen. Der Schuldige
verurteilt den Unschuldigen, der Ungerechte den Gerechten zum
Kerker, der Unwürdige beraubt den Elirenwcrten der Bequemlich-
keiten. Die Demütigen, Gerechten, Ehrwürdigen schliesst der Schlechte,
Ungerechte. Törichte im Kerker ein, beraubt sie des Lichts, quält
sie mit Beschiini)fungen — — [Folgt eine längere Klage über die
unwürdige Gefangenschaft und die Verödung des Gotteshauses.]
Na* h zweimal fünf Tagen wurde Türing auf Fürbitte der harten
BandeTi entledigt, zog frei dahin, kehrte freudig in unser Kloster
zurück und tat daselbst unsem Stand wieder auf. Nach sechs
Wochen erhebt sich für uns eine neue Ursache des Schmerzes und
presst imsere Brust. Denn zwei werden von uns genommen, um
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mit härterer Strafe und grimmen Fesseln gepeinigt zu werden, der
Amtmann vmd der Küster. Schulhort nimmt sie in Empfang und
führt sie in sein Haus. Da durchdrang Eisesk.'lllc unsere Eingeweide
und Tränen mit vorauseilenden Seufzern sprudeln henor. Harte
Speisen erhalten sie, dünnes Brot ohne Wein, was sie in kurzer
Zeit abmagert Der siebente Tag hernach erhebt die Seele mit
Hoffnung; denn es wird uns gestaltet, einen Gesandten abzuschicken,
der über unsere Befreiung verhandeln und uns Unglücklichen Hülfe
zu bringen versuchen soll. Wir wählen aus uns den besten und
in allem, in Sitten und Rede geschickten Mann, den Rudoff von
Wurtnenberg, in seinej Bravheit die Säule unseres Klosters, der auf
unsere Bitten geht. Wir sinnen hierauf mit Hebendem Herzen Gebete
zimi Hemi aus, dass er alles zum Glück lenke. Und am fünfzehnten
Tage kehrte unser getreuer Gesandter zu uns zurück, viele Freuden
bringend. Er hatte bei sich als Begleiter Rttdolf von Ettiswil und
Harimann von dtm Turme, an Seele und Glauben fromme.
Am dritten Tage hernach ruft der Landainmann (duxi das
ganze Volk des Tales zusammen : dieses bcschlicsst nach seinem
Geheiss. Der V^ersammlung wohnten unstr Gesandter und seine
Begleiter bei, welche die ihnen aufgetragenen Botschaften überbracht
hatten. Die Grafen von Tog^enburg und flabshurg senden nämlich
Fürbitten und Briefchen für ims. Nathdem sie diese vernommen,
werden wir zu ihnen berufen, ein Vertrag wird gcschlc»sseii und
unsere Fesseln fallen. Denn es war mit fX^tn genannten Grafen ab-
gemacht worden, dass, wenn brieflich um unsere Freilassung gebeten
würde, wir aus dem Kerker entlassen werden sollten, welche Ab-
machung bestütigt wurde. Am nächsten Morgen tritt der Leutpriester
ziun zweiten Mal herein und lädt ims, wie früher, zum Essen ein.
An jenem Tage, Freitags (JO- März) waren gerade elf Wix^hen ver-
flosseni seit uns damals trauernd derselbe ehrwürdige Mann, der
Leutpriester, in seinem Hause bewirtet hatte; jetzt aber wird er
nicht müde, uns Freudigen reiche Gänge zu spenden, indem der
Wein dazu floss. Von diesen Speisen und dem Saft des süssen
Trankes voll, fangen wir an rasch zu unsemi Herrn zurückjzukehreii.
Vor Palmsonntag bei Tagesanbruch empfängt uns Abt Johannes und
hält uns in den Armen. Freudentränen entstürzen ihm, denn er
fühlte mit uns den grossen Schmerz. Zum Zeichen der verjagten
Trauer befiehlt der Vater treffliche Speisen aufzutragen, mit welchen
19
■? *
er uns erquickt; dazu spendet er reichliche Becher. So vergeht dieser
Tag in Fröhlichkeit.
Nach durchlaufenem Stadium liabc ich müden Fusse» das Ziel
erreicht; daher möge das keuchende Ross seinen I^uf anhalten. —
Nicht um Gunst buhle ich. hier ist keine Prahlerei, das Gleichnis
findet keine Vemendunjcr, das Bild weicht zurück, die Metapher
selbst, die sicli als Übersetzung der Dinge gibt, möge diesem Werke
fem bleiben, damit nur das Klare bleibe. Die Umschreibung möge
fem bleiben, welche die Dinge glättet und schmückt, denn so wie
die Saclie geschehen ist, so steht sie nackt da. Die Hyperbel ninge
fem bleiben, welclie gewohnt ist. die Wahrheit zu übertreiben, weil
hier nur die Wahrlieit offenbart zu werden pflegt. Keine rhetorische
Ffirbung verlangt hier Sitz in dem Gedichte. — \- Hier ist nichts
erdichtet, weshalb dies Gedicht keiner Hülle bedarf, keinen Mantel
trügt. So '.vie die Sache geschehen ist, so habe ich sie geschrielicn,
so möge sie gelesen werden, so möge sie im Gedachtiu's bleiben!
Und wenn der gefrässige Neid, der das Schöne benagt, keinen Ge-
fallen daran hndet, so schinne du es, Abt Johtvwcs: das Gedicht,
welches ich geschrieben habe, ist dein, nicht mein : für dich, o Fürst,
habe ich es geschrieben, deshalb nimm es in Gnaden auf! — Capella
Eremitana des Schulmei.sters Rudolf von Radegg, Buch II, 223 — 270;
Buch IV, 25—759; Gfr. 10, l<>0 ff, 206 ff.
530. 1^14, März li. Bitä». — Der Freie LtVoU von Rtgtns-
hrr^ bittet Wernher Stauffacher, Landammann. und die Landlcute ge-
meinlirh des Landes Si'fnch um die Freilassung seines S<.thnes. zweier
von Wttnriajhtrg, seiner Venvandtcn. und des von Uiviugot^ Klusler-
herren zu Einsideln, und aller mit Ihnen Gefangenen und gelobt,
dass ihnen oder ilircm Lande weder von Graf Ulrich von I^iii noch
vrm einem andern seiner Freunde irgend ein Leid wegen der Ge-
fangennehmung zugefügt werden solle, und dass er alles Geschehene
vergessen wolle, wiewohl ihn die Gefangensetzung seines Solmes am
allernächsten berührt habe. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Gfr.
43. 3'^7; Ringholz 238.
531. 'S'4> Mfi'rz li. Lichfensteif^. — Graf Friedrich xoix To^i^cti'
hurg bittet Wfrnher Stauffacher, den I.^indammann, und die Landleutc
gcmeinlich des Landes Schxvtz um die Freilus.sung seines Oheims
von Rfgtmherg, zweier Herren v*>n Winniciihcr^ und des von Uh'ingen,
igS*
Kloslerherren zu EtHsitieltj, des Meislers Rudolf des SfkyJtnfisUrs tind
anderer, die mit ihnen gefangen wurdcji, mit der Versicherung, dass
er alles gerne vergessen wolle, was sie ilim durch diese Gefangen-
nehmung zugefugt, und dass er sie deshalb weder schädigen noch
in irgend einer Weise belästigen wolle. — Orig. Arch, Schwiz.
Druck: Gfr. 43, 367; Ringholz 239.
532. /.r/^, März u. RappersiciL — Graf Rudolf von Hahs-
bürg» Herr zu Rappersuil^ bittet Wemher Stauffacfier, den Landam-
mann, und die Landleute genieinlich zu S^hiviz um die Freilassung
seines Oheims von Regemhfrg, zweier Herren von Wtmnenircrg und
des von Llvingen, Klosterherrcn zu Ehtsideln, und anderer, die mit
ihnen gefangen wurden, insbesondere um die Meister Rudolfs des
SchulmeUttrSt der ihm von Eigenschaft angcliöre, mit der Versicherung,
dass er alles Geschehene vergessen und sie wegen dieser Sache
weder an Leib nocJi an Gut oder Land je schädigen oder belZlstigeu
wolle. — Orig. Arch. SchiA-iz. Druck: Gfr. 43, 368; Ringholz 240.
533- ^3H' '^^<i' 3' Giiuingen, — Ritler Ulrkh von Götltngrn
im Turgau schreibt an Wemher den Landammann und die Landleute
geraeinlich vnn Schutz, dass er auf Bitte seiner Oheime (Verwandten?),
der Herrn Rudolf und Heinrich von Wunnenbtrg und des Herrn
fohannes von Regensherg, sowie der Herren Burkhari von Ulvingen
und des Herrn fohattnes» Lcutpricstcr zu Einsideln, Herrn Rudolfs
des Schulmeisters und aller, die mit ihnen gefangen waren, ihr und
üires Landes Freund worden sei, sn dass er ihnen wegen jener Ge-
fangennahme weder an Leuten noch an Land ein Leid antun werde.
— Orig. Arch, Schwiz. Druck: Kopp, Urk. II, 202.
534. /jf/^, Novetnber 2$, Lttzern. — Rudolf, Dekan in AUorf
bezeugt, dass verschiedene Kirchen bestimmte Abgaben an das Gottes-
haus Luzent zu entrichten haben. — Orig. Sliftsardiiv Luzcm
Druck: Gfr. i, 49.
535. t$t4 — /jj/. Seedorf. — Bruder Stfri/, Komtur der Laza-
riterhciascr zu Scilla// im Gfcnn und in Uri schreibt im Haus zu
Uri in OI*emdorf (Seetlorf) Statuten für dieselben, die vom Kapitel
des Hauses zu (^Ä^rw^/o// bestätigt werden. — Pergamente odex
in Seedorf. Druck: Gfr. 4, 119 ff. Auf dem letzten Blatte folgt
von anderer Hand ein Verzeichnis der Leute des Gotteshauses in
«99
Obcmdorf: Konraii von Fmtle, Marien Sohn, gibt von Arnold des
Phanders Gut ein Jahr 8, das andere 0 d. und von seinem Erbe
3 d., Ulrich und Heinrich^ seine Brüder je 3 d., ihre Schwestern
Gertrud 3 d. und Hemma 2 d., Konrad Phander 2 s., //einrieb
von Wissinf;efi vi)i\ Isdiai 2 s.. weniger i d.. Ä^rM/tf, seiner Schwester
Tochter i s., Heinrieh tier Murer, i s., Werner in der Maite, Rudolfs
Sohn, 6 d., von der Höfslait seines Hauses, Rudolf sein Vater ein
Jahr 9. das andere 10 d.. sein Bnider Egeldolf ein Jahr Q d. . . .
(Fortsetzung fehlt). Druck: (Jfr. 41, 48.
536. /j/^. — Rodel der l^opstei des Klosters Luzem : Darunter
Einkünfte zu Langensand (Hon*'): Herr Harlmann Meier von Stans
6 Viertel Kernen von dein Gut in Baumgarfen, Zu Sions: von dem
Sflnveiggut 10 s., vom Banmvurt 3 s. und Holz für einen Nachen,
von der Alp zu Morsfeld (Beckenried) 4 Ziger im Wort von 5 s.
jeder, vom Gut zu Muticrsrhivang Lespfennige im Betrage von 1 s.,
vom Gut Niederhorlarhcn (Horlacherli. bei Rohren) 2 s., von dem
Gut zu Siniscliwanderi (bei W'interhalten in der Gegend der Löwen-
grübe) 2 s., von dem Gut Alpnach (alias Alplan. Alpnan) 5 s.,
vom Wcfhxflacker (Ausser-Ottikon, Staus) 2 s., von dem Gebreiie
(Breilc-Stans) 5 »*, von dem Gut Biedertan (jetzt Scliürmatt in der
Kniri) 3 s., von dem Hobarher im Oberdorf z s., von dem Gut zu
Nidenvil 4 s., von dem Gut ob dem Bach zu Wolfensrkiess 3 s,,
vom Bertin gersgtit nid tlem Bach 2 s.. vom Sehnellfusgut (am Bürgen)
6 8., vom Gut am JI<dz (Holzen, Ennetbürgen) 0 d., der Bruder
im Hof 6 d., des Mosers Hofstatt 6 d., Johannes von Waltersberg
3 d., Wolter \oi\ Tottinkon 2 d. Zu Alpnorh : 3 Filze, jeder im Wert
von 5 s.. Zu Giswil: die Kirche i Filz, der Meier I Filz, die von
Rudenz 1 Filz und to Hubkilse, jeder 0 d., im Wert Von Samen:
\ Filz, zu Giswil iS Erkäse. jeder i d, im Wert, von einer Aip
zu Lungern I Käse im Wert von I s. Geisshautpfennige im Hof
zu Gisicil: zu Rudern 8, in der Hub 7, im Studi (im Grossteil
zu Giswil) 1, im Schwanden (Schwändli) J, in Brittenrnti (jetzt Rüti)
V«. in Biirglen (Filiale von Lungern] V«. in Buchol: X, in Enner-
schivandcn (S^\x\\&iii\Xu jenseits des Furstbachs i*) und in der Oie (Ei)
I, an der Matt und auf Gdgeln (jetzt Giglen bei Rudcnz) V*» >"
dem Holz und unter Hünvtrn V2, von Wilburgmatten und vom Hag
I, zu Lungern zu Obncchtigem See (Obsee) 2 Häute. Geisshaut-
200^
Pfennige in Samm: Im RSiUi i, xa Smrm€H i» m Riggotcik (jetzt
Wiien^ 4« tu 6^ HuIk i, in RüfUnim^m i, Cr^h i, RrtrrtUalUm
(R2ter»Ka]tcn) i, Ramrftltr^ ^ft, in der ^*/t {RamersrOsi. -^ " M)
*y» Haut. Llriik vo« Ziffik-il 2 iL Smmna der G^risali. ire
4 ff und 6 ». — — — —
Der Propst ist verpflichtet, r>hne Scliaden der Herren alle Ziusc,
die zu »einem Amt ge!»ören, Getreide, Getsähautpfcnniikge. Wagen-
pfenuiuge, Lespfeuuinge. ZtgeT]>fenninge etc. zu sammeln und empiäugt
daßir Fälle und Ehrsckätu. Unter den Mti)ilennsen in Lazern »ird
aufgfföhrt: Die Mühle der Erben des Herrn H. von Samen 3 Matt
Wrizen.
Femer Einkünfte des Älmosnemmtrs im Sdft LMztnt,- Darutkter
in Kriens : Frau Mcfhhhl von Siam 3 ä. von ihrer Ho£statt; der
Ackrr des C von Wolftns^kicss 3 5., Im Kirdispiel BmocMs von der
Hofstatt «*r Xiderst^ 3 s., von 3 andern Hofetatten 30 s,, %*on
welchen ihnen (wem?) 5 s. gezinst werden, ^-om Gut im MüUbnch
20 d-, vom Srhnrüfiis'^ut am Bürgen 1 1 &. Ira Kirchspiel Sutns:
Die Hofstitt OetnU in 01irrd»>rf 3 s. I>?Lf^ Ltsengni t.; s.. der Acker
Krutnarher (bea Wil), der dem C Bieder gehörte, i n . in Ff «j//>n-
schiess Johannes und Genossen einen Kils von 1 s. Werl, in Alt^Ue-u
Lieba von einem Acker 4 d., Johannes v<m Waltemberg von einigen
Äckern 2 s., im Dorf Öfxvtl (jetzt Allweg. Schrotten etc.) & s., v<.»m
Gut in Rtiii (Multerschwand) 3 s., vom Mati^ut in Zeisenricfi 4 s.
Aniirras in Stamsttui von der Fischcnz, vom Gut Diesiisha<k (Gie^sli-
batli, am Bürgen) und von Sehens^lenun Hofstatt 6 s.. WaUer Im /.<;
(am Bürgen) von Rickenbarh und Genossen 1 Ziger im Wert von
5 s, und zwei Käse im \A'ert von 1 s., in Kmiun Walter ob Afal/a
2 d. von seiner Hofstatt, derselbe und Genossen 14 s.. vom Gut in
Wie (Hergiswil) 3 s.» in Nergiswil vom Gut *te Oberst 18 d.,
von der Hofs»lati an dien Steinen (Steinhof) 4 s., von dem Gut im
Winkel (Gem. Horw) 21 d., von einem Gut. das Walter *ze Obers/»
unti seine Genossen bauen, 6 s. , von dem Gut, das Walter :e Jem
Sitrbfteh und Genossen bauen 3V2 s. Im Kirchspiel Gistvil: Pete»
von Ilunu'il von Hern» //. seinem Vater 10 s. Im Kirchspiel
Sächseln: Vf>m Gut Einuil (Ewil) J2 s. Im Kirchspiel Kents: von
dem Gut des Seli und Genossen 4V2 s., von Johannes Walasrli 1 s.
Im Kirchpsiel Samen: Vom Gut Rainnsberg 18 il. . vom Gut ob
Voisrn, das Anna von Dnrspilz b;iut, i s.. vom Gut am Eggii. das
4
Ä
201
Weif haut, I s. im Kirchspiel Alpnach : vom Gut Balmesrud 8 s.,
vom Gut im Loche (ira Lo) 7 s., von d«m Gut Aizingcn (an der
Rengg) 18 d. Im Kir<hspiel k'nefts : Von dem Gut in Langwatte,
das dem Meter von Sfatts gehOrl, 4 s. lui Kirclispicl Krissenorh :
Im Bergeswii die Söhne Gessiers und Ulrich Gorter von dem Gut,
das sie daselbst haben, 8V2 s. und rV2 Quart Wein, ebenso die
Söhne GessUrs \on dem von Pehr von Brugtal erkauften Gut 5 s.
Im Kirchspie! Wuggis : V^oni Gut des Herrn von Buochs in Greppeu
2 s., vom Baumgarten des Herrn Alberi \ s. Ira Kirchspiel Luzem :
Von <len Erben des Herrn //. von Ilttnwiie von <ler Hofstatt beim
Haus des Ammanns 7V2 s. . von dem Herrn Ulrich^ dem Meter von
Kihsenacht Ulrich von ToUinkon und Walter von v^/ö/jj jiuf dem Gut
*ze der Eirh» 5 s. , von ihrer Mutter von der Hufstalt vor dem
Kloster 3 s., die Hofstatt //. Stannen 10 s.. von der Juhrzeit Arnold
des Staunen lÖ d., von Arnold imd Heinrich seinen Söhnen je 18 d.,
von Nikiaus Statiner z s., von Benhta Statiner g d., von Berchta der
Mutter Bttrkard Stamirrs 1 8 d., die Gattin H. Stattners 6 d., Johatines
Geslcr i s., die Hofstatt Hs. von »SVtf //j 3 s., Margaretita. Tochter //! Statiners
2 s., von dem Gute des Herrn Meiers von ^^izm^ 3 s., von seinem
Vater tHe lk»fstatt Wetters von Rlcktubaeh 10 s., Ulrich yow Eschihach
von der Hofstatt, die er von den Erben des Georitts von Wolfen-
schiess erkaufte, 5 s.» die Hofstatt der Gattin Walters von Gisxoil 18 d.,
die Hofstatt Kirsitttn, Hofstatt Ulrichs des Sohnes des Peter von
Starts^ \ s.. die Herrin von Ltutgertt von ihrem Gut im Mos 3 s. , die
Htifstatt Biwclis j d., Xikolans vim Statis w>\\ einem Garten i s.,
Hofstatt des Peter von Starts i8 d. , die Hofstatt der Schwester
Elsa von Wol/ettschicxs i s., die Hofstatt I/s. von /fifrlislierx' 2 s. von
dem Herrn Ulrich von Buochs^ ö d. von dem Leutpricster in Altorf,
Kemenzinse: In Kinitett 4 Viertel Spelt, in Haltinkon (Küssnach)
vom Gut Stariglis i Viertel. Nusszinsen : In Buochs von dem Gut
zu Beggenried 0 Quart grösseres Mass. — ^^""»g- i™ Stadtarchiv
Luzem. Druck: Gfr, 38, i — 29 (Brandstetter.)
537- U'5' Mdn ly. Speier, — König Ltidwig schreibt den
Leuten der Täler Uti, Schutz und Uutencaldcu, dass er mit Rat de^
Erzbibchofs von Mainz und anderer ilim anhangender Fünslen und
Edlen de^s Reichs zur Behauptung seines Rechtes imd zur Ein«Uira-
mung der Hofl'ahrt dei Herzoge von Osferreich, die a11cnthall>en den
202
gemeinen Nutzen zu zerrütten suchen, auf nächste Pfingsten einen
Hof- und Reichstag nach Nürnberg angesetzt habe, wo er mit Rai
der Kurfürsten, Fürsten, Edlen und Städteboten Vorkehrungen zur
Beruhiguiij,^ des Reiches treffen werde, und ermahnt sie, inzwischen
in ihrer Treue und unverbrüchlichen Bestfindigkeit zu verharren. —
Orig. verloren. Übersetzung in Tschudi, Autogr. Zürich. Druck:
Tschudi I, j68.
538- ^i^S» ^iärz t8. Hagenati. — K<!>nig Friedrich bestätigt dem
Grafen Werner von Homberg alle Lehen, Schenkungen und Gnaden,
die ihm sein Vorgänger, Kaiser Heinrich, erteilt hat. — Orig.?
Drucke: Glafey Anecd. i, zk.)i2\ Gfr, I, 15. Zmn Datum \'gl. Kopp
IV, 2. S. 93.
539* KVS» -*^^<" ^' SUvn. — Herr Werner von Ätiinghnsen,
Freier, Ritler, verkauft sowohl um Gottes Willen als um 10 flf dem
Gotteshaus St. Felix und Regula in Zürich die Brüder Heinrich und
Konrnii, Werner Ktiu/tnanns sei. von Ret&chricden Sohne, seine Eigen-
leute. Zeugen: Herr Heinrich der Meier va\\ Stans, Herr Harimatin.
sein Sohn, beide Ritter. Thomanu und Johannes von WaUersbrrg, Ge-
bruder, Jakob ze der Ahe und Heinrich sein Sohn, Xiholaus von
Wizer/on, der Ammann, Rudolf und Waller von Winkehied, Gebrüder,
Peter von Spiringcn, Wn//er der Fürste^ Heinrieh von Retschrieden u. a.
— Orig. sWdt. Arch. Zürich. Drucke: Gfr. 8, 39. Kopp IV,
540. fst$, Mai 2$, Nilmberg, — König Ludwig schreibt den
Männern der Trder in Untenvaldcn (Underwald), 6V7' (Urach) und Srhtvii
(Switx). seinen (iclreuen, er hoffe in kurzem ihrt^n Leiden, mit denen
er herzliches Milgeftüil habe, ablielfcn zu können; sie sollten sich als
standhafte Männer nicht durch die Drohungen der Gegner einschüchtern
lassen. Wie er aus ihren Schreiben vernelime, seien sie auf Veran-
lassung des Abtes von Einsideln in die Acht gekommen, von welcher
er sie mit Gegenwfirtigem absolvire. In Bezug auf den gegen sie
erlassenen Bann habe der Erzbischof von Mriinz ihm wiederversprochen,
dass er die Absolution den Dekanen und Herren ihrer Kinhen be-
fehlen und die bezüglichen Briefe an sie richten werde. Er versichert
sie, dass er allen seinen Vögten und Anhängern, Edeln imd Städten
befehlen werde, sie zu schützen und zu unterstützen, so oft sie von
ihnen darum angegangen werden. Auf der Rückseite von gleicher
«
~A
203*
Hand: Pnidenlibus viris valliiuu in underwald, urach et in SweiU. —
Orig. Arch. Sehwiz, Druck: Gfr. 43, 360.
54^- 'S'Sf' Mai? Juni? — «[Item Ein Brieffvon Keyser Lutf-
wif^ffi, wie er usssprach dz die Herschaft bliben sol bi allen iren
rechten, so sü hant ze Srvitz, UnätnvahUn , Vre und Urseren, und
widerruoft da mitte alle die fryung, die er in hatte geben, die der
Herschaft schedelich waren]. Aber ze geliclier wise ein Brieff vom
künig Fridcrkhen.^ — Verzeichnis <!er Briefe der Veste Baden; ge-
druckt bei Kopp V, i. S. 49g, 500. •
542- ^<^5. Juni 4. Luztm, — Walter von En^tiberg, Almosner
des Gotteshauses Luztm , leiht an des Propstes statt den TöclUem
des Ritters A^^v/- von Littau ein Gut in Eigentn!. Unter den Zeugen:
Herr Epjn} von Kmsnath, Rittrr, Ileinnch der Statintr, Ulrith von
Alpmuh, der Burger von Luzem Schreiber. — Orig. Sladtarch, Luzem.
Regest.: Gfr. 7, 71.
543. /,?;5, Juni iz, KonUani. — K*'^nig Frinirirh gestattet, dass
die Stiefbriuier Graf Wenier von Homln-rg und Graf Jo/zufinfS von Habs-
^«r^' einander ihr Reichslelicn, Wertur Aoxx Zoll zu Finden, \3X\<\ Johannes
die Grafschaft im Kletgan und die Vogtci in Rheinau, vermachen können.
— Orig. Arch. Innsbruck. Druck: Herrgott IH, 600.
544- '.V5* /"^' 7- S/ons, — Die Amdeule Htlntuh von Zubon,
Klau^ von Wizerlon, und die Landleute uiici die Gemeintlc von Unter-
walden geben auf Bitte des Herrn Joliannes von Rinkenberg dem Gottes-
haus von Hitii/erhpjifn Tröstung (gegenseitige Sicherheil) für Leute und
Gut bis nächste Wdlmachtcn, su dass ihre Leute und üjr Gut un-
geschädigt bleiben sollen, mit Ausnahme derer, die zu Jlintie Happen
Burger sind. Würde das Gotteshaus gezwungen, mit seinen Leuten
gegen VntemaUen zu ziehen, so wäre die Tröstung aus; falls die
Gemeinde Unienvahitn vou ihrer Herrschaft oder von der Gemeinde
wegen auszöge, soll sie es acht Tage vorher wissen lassen. Es hängt
dasselbe Siegel, wie am Bundbrief 1291. — Grig. St.-A. Bern.
Drucke: Gfr. 15, I 10. Kopp IV, J, 456; Fontes Bern. IV, 037.
545- 'J'J' /'"'' 1\^S- ■^'" nidtrsten Wang, Windegg, — Graf
Friedrich von Toggenhnrg, Pfleger des Ljmdes Giams, des obem und
niedem Amtes, die Burger zu Wesen und die Leute des niedem Amtes
haben mit den Landicuten von Uri und all iXen ehrbaren Leuten,
204*
die dazQ gehrjteQ. einen Frieden aaf i^KOgige Kündigung mh Biiefen
oder Boten gcschlttssen. Gegenseitige Anspraclten ms Seltuld, um
Schaden »regen Bürg- und Gcbebcliaft etr. sollen auf beiden Seiten
Recht fixxden und !^>11 ><^eder Bann noch Acht dabei hinderilch »ein.
Was die Pditeien iu diesem Krieg sich gegenseitig an Leuten oder
Gm mit Venrunduugen, Ge^iigennalune, Raub oder sonsi zugelegt
haben, und noch nicht gcriciitet ist, sr»!! durch Schiedsrichter tind
DotigeufulU dunii einen von diesen ernannten Obooann nach Minne
oder Recht abgeu*andelt veiden. Wer dem Schiedsrichter oder dem
Obmann nicht gehorsam sein wollte, der hat seine Sache ■
Bei diesem Frieden waren zugegen: Herr UVnifr vot\ vi/.
Walter der Fünto, PtUr von Spinnen» E^lolf SckümiH^ Herman von
RUiien , OiuÜ , Walth/r , Spinrt;^cr , Pttrr Hötztli, Chmrht Asrnhotips,
Wfi//rr in OlttUHiiorfn B. PtUts^hing, Vlri'rh von Siifitt, Btr.\ der Ani-
mann vun Wcuti, der Sthrcibn, der Sttnmer, Her, Hinli, RmMj H^nism^
Withdm der (irüuingrr, Htinzi Schudi^ ii. a. Der Friede wurde am
7- Juli am nidtnun Wiin^ (Umerboden) geschl<:>ssen , der Brief am
25. zu Wintüg;: ausgestellt. — Orig. Arch. Uri. Drucke: Gfr.
9, 120: Kopp IV, 2, 457. Blumer, Urk. I. 134.
546. /^/5. Sommrr. Zürich. — « Man schribct allen Reten : kimt
es derzuo, dz. man mit SwiUrri ze tegedingen kome umb den schaden,
so die Burgere simielich von in genomen hant. daz man gedenke,
daz C. Katturrr verlor, daz si im und sinen gnieindem namen ^r
Zitfthet^erg ob Hor^c^ n^ein Ochsen und ein Ros, diu siben pfunde
wt-rl waren, und S s.. die er darnach verzart.» — Stadtbuch Zürich«
Blatt 2a. Druck: Kopp IV. 2. S. 144.
547, /.jf5, /«// ifis y^ov. Luzmi. — Alter und neuer R;it und
die Älenge von Luiern beschliessen: Jeder Burger, der aufwärts oder
abwärts in Handelsgeschäften fahren will, soll es auf seine Gefahr
tun; wird er mit seinem Gute angehalten oder gefangen, so wollen
die Burger keinen S*:hadcn davon haben; allfallige Ritte oder Gänge
um seinetwegen sollen aus seinem Gut bestritten werden. ( 13. Juli.)
Der Rat beschliessl, dass jeder Burger. der in die W*4lthfiitU
zieht, also das» er da diesen Krieg hindurch bleiben will oder bleibt,
in der Stadt Luzem für immer elos und rechtlos sein tmd nie mehr
in das geschwonie Gericht kommen soll; und welche von den Bür-
gen! dessen Leib oder Gut angreifen oder ihn tot schlagen, die
d
205*
sollen die Bürger vor allen seinen Freunden schirmen; femer, dass
niemand des Nachts durch die Reussbrücke hinabfahren soll ausser
den Müllern bei lo s. Busse, und auch diese sollen von» in dem Schiff
ein Licht haben bei lo s. Busse.
Neue und alte Räte beschliessen : Wenn man die Leute sich
bereit machen und ausfahren heisst, soll jedermann sich bereit machen
und ausfahren bei lo s. Busse oder aber ein Jahr von der Stadt ver-
bannt sein ohne alle Gnade; dies Gebot gilt auch für die von A'/m-
fiach und Gnfi^ten und alle, die sich mit Lhxern \erbuaden haben;
die Frauen aber sollen bei den Heusern sein. Femer: Alle N.'u:lite
sollen zwei des Rates wachen von einem Tag zum andern bei 5 s.
Busse.
Femer: Was in diesem Krieg an den Feinden in Bezug auf
Brand, Gefangenschaft, Verwundung oder Totschlag geschehen ist oder
noch geschieht, das suU kein Burger bei Strafe an Leib und Gut an
dem andern rächen (nacli 11. Sept.).
Femer: Niemand soll bei 10 s. Busseden andern beschuldigen,
dass er flüchtig sei, es sei denn, dass er es gegenüber dem Eides-
bieten des Beschuldigten vor dem Rate hinlänglich beweisen könne;
ferner : Welcher Burger in diesem Krieg die Stadt verlässt oder an-
derswo Burger oder Landmann wird, der soll dem Rat ohne alle Gnade
10 Mark Busse bezalilen, oder falls er zu arm ist, die Busse zu be-
zahlen, so soll er xo Jahre die Stadt nimmer betreten (9. Nov.). —
Ältestes Stadtbuch. Druck: Kopp, Geschichlsbl. I, S. 352 ff.
548. i$t^, Juli xy. Mütuheti. — König Ludwig spricht die Ge-
meinde der Leute in Uri^ Schuh und L^nttnvoiden , welche seinem
Vernehmen n.nch auf Anschuldigung imd Forderung ihrer Feinde in
etliche Arhturteilc verstrickt worden sind, in Anbetracht ihrer unver-
brüchlichen Treue gegen ihn und das Reich* damit sie nicht länger
deswegen an Leib und Gut Gefahr leiden, von allen und jeden vor
was immer für einem Richter gegen sie unverdient ausgefällten Acht-
urtcilen los. — Orig. verloren. Kopie Tschudi Autogr. Zürich.
Druck: Tschudi L 269.
549. 131$ ' — - Ein satzbriefT dem von Nomberg umb den hoff
zu Art» — Verzeichnis der Briefe der Veste Baden. Kopp V. i,
S. 498.
1
2o6'
550. /:?/5. NoiK ^. BadifK — Graf Harimann von Kyburg gelobt
für sich und seilten Bruder Eherhani eidlirli seinem Herrn, dera König
Fritdrifh, seinem Herrn, dein Herzog Lfopuhi^ und allen seinen Brü-
dern, so lange der Krieg um das romisrhe Reich mit Herzog LN*hvig
von Baierrt , der sich König nennt, dauert, gegen aJle seine Helfer
mit zwanzig Russen an allen (!)rten diesseits des Itnnliardisclieii Gc-
birgs zu dienen und besonders gegen St/iwü und alle IVft/f/sUtUm mit
seinen Leuten zu Ross und xu Fuss. — Orig. Haus-, Hof- und
Sl.-A. Wien. Druck: (3fr. i, 73, 9, 211.
55'« ^?^5. ^"'^ '5- — S(hlarht von Mor^arUti: Berichte aus
dem 14. und 15. Jahrh. (mit Ausnahme von / und einigen Jahrzeil-
buchauszügen sämtlich abgedruckt bei Ltebenau, Berichte über die
Schlacht von Morgarten, in den Milteil. d. hist. Vereins Schwiz H, 3,
S. 11 (f.).
a) <Aber in verschiedenen Gegenden wnirde den Anhängern
beider (Gegcnkünige) öfters abwechselnd Schaden zugefügt und be-
sonders Frifdrith sind in dem Lan*ie, welches Swfitz und Uhfraih
genannt wird, beinahe 2000 Streiter durch ein ganz welirloses nied-
riges Volk mit dera Schwert und im Fluss vertilgt worden, wobei sein
Bruder LeoftM mit genauer Not entkam. Dieses Jalir 13 15 ist aber
das zweite der Erwilhlung dieser beiden Könige und noch ist, ach !
kein Ende der Zwietracht, keine Vollendung dieser Pe.st. Noch rollt
die Kugel, aber wann und wo sie stille stehen wird, weiss niemand.»
— Memoiren des Alnes Petrus von Königssaal (1.S16 — IS3Q) in den
KOnigssaaler Geschichtsquellen, ed. Loserth, Fontes Aust. S.S. VH!, 370.
b) «Anno domhii 13x5 jar von sant othmars abend do weil
hertzog lüpoii von Österich ze switz iii gefallen sin utul betwungcn ha»,
und do sy kamen an den morgartten an den berg und über den
berg hinin wolten, da warent suitzer uf dem berg und siuogcn herren
und ross, das sy die ttalden ab viellend in egereset, das die wellen
über sy sluogent an das ander bort^ imd verlurent die von lürich
fünfzig man. Die lagent by einandrcn ersl;igen mit werhaftiger band
getöt in des herzogen dienst. — Gloggners Chrunik (1432, aber nach
einer altem um 1336 vcrfassten Quelle). Stadtbibl. Zürich. [Ähnlich
lauten mit geringen Modifikationen die Berichte der Manuskripte A 80.
B 95 und J J45, ferner der St. Galler Codices Ü57, O31, Ü43 mit
1,
A
207*
dem Zusatz: "-und vcrlurent ScAwt'Ur nit mer denn ein mann.i' Druck
bei HcnnL-, Küngenbcrg 51, Note ?ex.]
cj *In demselben jare (1315) do gäschag der grosse slrit ze
Sici/z und verluren die herzogen gros fMlk.> — Oberrhein. Chronik
(1337/38) ed. Griesliaber, S. 27.
e/J Leopold» der Bruder König Friedrichs^ grifT. um seine und
seines Bruders Macht zu den bevorstehenden Händeln zu vetstlrkeu,
das Volk der Srhwtcer, das von keiner Herrschaft Joch gedrückt,
in den Wafl'en ungeübt, beim Hüten und Weiden des Vielis auf-
gewachsen, in den Bergen sass, mit einem starken und schönen
Heere von Rittern und Edeln an, in der sichern Zuversicht, dass er
sie unterwerfen und sie zu seinen und seines Bniders Dienst zwingen
werde. Diese, die sich zum Shutz ihrer Freiheit mit andern benach-
barten Gebirgsbewohnern verbündet hatten, Uessen den Herzog ein-
dringen; dann leisteten sie den alsbald in der Enge Eingeschlossenen
Widerstand, und Gemsen gleich von den Bergen liemiedersteigend,
schleuderten sie Steine und töteten die meisten, die sich weder ver-
teidigen, nocli auf irgend eine Weise entrinnen konnten. Es fielen
daselbst vier edle und gewaltige Männer vnn Toggenbnrg mit so vielen,
dass man s-agte, die. Blüte der Ritterschaft sei daselbst zu Grunde
gegangen. Der Herzog selber entkam dank der Auskunft eines,
der auf die hinausführenden Fusssteige achtete, mit genauer Not und
war heniacli stets wie rasend über den Tod der Edlen.» — Chronik
des Abtes _/ö//*?//»« von Victring bei Klagenfurth (um 1340 geschrieben
und Herzog Albrecht von Österreich gewidmet), ed. Böhmer, Fontes I,
S. 386 f.
e) ^'/.n dieser Zeit im Jahre des Herrn 1315 entzog sich ein
Bauemvolk, welches in den Tillem genannt Srhwi: wuhnte und überall
von beinahe himmelhohen Bergen umwallt war. im Vertrauen auf die
starke Schutzwehr seiner Berge, dem Gehorsam, den Steuern und
gewohnten Dienstleistungen, die es dem Herzog Leopold schuldete, und
rüstete sich zum Widerstände gegen ihn, Das wollte der Herzog nicl»t
hingehen lassen; in grossem Zoni ^amnlt'Ite er um St. Martinsfest ein
Heer aus den ihm untertänigen und andern in der Nähe gelegenen
Städten, die ihm Hülfe leisteten, wie man sagt, 20,000 streitbare Männer,
um jene gegen ihn aufrührerisch gewordenen Bergleute zu bekämpfen,
zu berauben und zu unterjoclven. In diesem Heere hatte Herzog /-«'ö-
2o8*
pcU die stärkste, ausgewaliltesle. kampferfahrenste und unerschrockenste
Ritterschaft. Es kamen also die Mitnner dieses Heeres einmütig wie
ein Mann zusammen» um jen«: mit Bergen slalt mit Mauern umgebenen
Bauern gründlich /.u bändigen und zu demütigen, und sie meinten,
ihres Sieges, der Einnalime jenes Landes und seiner Beraubung und
Plünderung so völlig sicher zu sein, dass sie Stricke und Seile bei
sich trugen, um mittelst derjelben die Beute an Gross- und Kleinvieh
wegzuführen. Als jene das hArten und in grosse Furcht gerieten,
befestigten sie die schwachem Stellen des Landes, wo ein Zugang zu
ihnen sein konnte, mit Mauern und Graben und auf andere Weise,
wie sie konnten, und em]>falilen sicli in Gebeten, Fasten, Prozessionen
und Litaneien Gott imd besetzten die Berghöhen, und es wurde allen,
bei welchen ein DurchpasvS stattfinden konnte, in Auftreig gegeben, die
Bergsteige, durch die ein Weg zu üirem Lande führen konnte, besetzt
zu halten und da zu lÄtichcn, wo sie gesehen halten, dass ein Eng-
pass zwischen den Bergen sei. Und sie taten, wie ihnen befohlen
war, und es schrie das ganze Volk in grosser Inbrunst zum Herrn
und sie demütigten ihre Seelen in Fasten, die Manner und ihre Weiber,
und riefen einmütig zu Gott, dass doch nicht ihr Vieh zur Beute und
ihre F^rauen zur Verteilung und ihre Ortschaften» zur Vertilgung und
ihre Ehre und Tugend zur Befleckung hingegeben werden möchten.
Daher beteten sie zum Herrn von ganzem Herzen, dass er auf sie
als sein Volk sehe, und sprachen: «Herr, Gott des Himmels und der
Erde, siehe an ihren Hochmut und blicke auf unsere Demut und zeige,
dass du die nicht verhissest, die auf dich vertrauen, und demütige
die, welche auf sich vertrauen und sich ihrer Tugend rühmen.» Dieses
aber sagten sie, indem sie Busse t;iten, und wegen ihrer Widerspenstig-
keit baten sie aus allen Krilfteu um Gnade und Frieden durch den
Grafen von Tongenbnr);, einen an Geist und Körper ausgezeichneten
Mann, welcher sich ztmi Venuittler zwischen beiden Teilen aufwarf
und bestrebt war, den Frieden zwischen ihnen herzustellen und den
ganzen Streit beizulegen. Nachdem dieser, um den Nutzen beider
Teile zu betreiben, viel und redlich gearbeitet halte, ri<"htete er bei
Herzog LcofHild nichts aus, weil dieser, gegen die Schvizrr allzu
erbost und von allzu grosser AVut entflammt, die ihm durch den
Grafen von Toggenbnrg angebotenen demütigen Bedingungen nicht an-
nehmen, sondern sie nur zennalmen und samt ihrem Gut vernichtea
wollte. Als die Scfnvizer dies hörten, wurden sie von Furcht und
4
209*
Zitlem geschlagen. Es griffen also die Srh7vizer zu ihren Kriegswaflen
und legten sich an die Orte, w<j ein Engpass war und der Pfad
zwischen bcrgichlen Stellen hinleitete und wachten da Tag und Nathl.
Am Tag des iil. Otmnn nun suchte Ilerzt»g Ltopolti mit seinen Krie-
gern zwischen einem Berge und einem See, genannt A^'ristr, in das
Land einzudringen, wurde aber wegen der Steilheit und der Höhe
des Berges daran verhindert. Fast alle die edlen Reiter stellten sich
nilmhch, von Begierde und Hoffnung auf die zu erfahrenden Dinge
entbrannt, kühn im Vordertreffen auf; aber sie hatten nicht die Fähig-
keit oder die Möglichkeit, den Berg hinanzureiten; denn die Fuss-
soldaten konnten kaum dort fest auftreten oder Fuss fassen. Die
Sdtwizer aber wussten durch Offenbarung des erwähnten Grafen voraus,
tiass sie auf jener Seite angegriffen werden würden, und kannten die
Hemmnisse und Hindemisse tier Feinde wegen der Schwierigkeit des
Zugangs zu ihrem Lande; deshalb rennen sie mutig und beherzt aus
ihren Verstecken gegen sie hinunter und greifen sie. wie Fische, die
im Zuggarn eingeschlossen sind, an und machen sie ohne Widerstand
nieder. Sie waren nämlich nach ihrer Gewohnheit an den Füssen
mit gewissen Instrumenten, mit Fusseiseii angetan, mittelst deren sie
leicht auf noch so abschüssigen Bergen fest auftraten und auf der
Erde Fuss fassen konnten, während die Feinde imd die Pferde der
Feinde ihre Füsse durchaus nicht zu stellen vermochten. Es hatten
auch die Schwiza- in den Händen gewisse überaus iurchibare Mord-
waffen, Gescn, die in jener Volkssprache Heinbarttn genannt werden,
mit ilenen sie die slärkstbewaffnelen Gegner wie mit einem Schcer-
messer zerteilten imd in Stücke hieben. Da war niclit eine Schlacht,
sondern wej,'en der angeführten Ursachen sozusagen nur ein Schlachten
des Volkes Herzog Leopolds durch jene Bergleute, wie einer zur
Schlachtbank geführten Herde. Niemand verschonten sie noch auch
bemühten sie sich jemand zu fangen, sondern sie schlugen alle tot
ohne Unterschied. Diejenigen aber, welche von ihnen nicht getötet
wurden, ertranken im See. durch welchen sie den Händen derselben
zu entfliehen wälinten. in der Hoffnung, ihn durchschwimmen zu
können. Einige vom Fussvolk warfen sich, als sie harten, wie ihre
tapfersten Kämpfer von den Scfnvizern so grausam totgeschlagen wurden,
vor Schrecken vor einem so schauderhaften Tode sinnlos und ver-
wirrt in den See und wollten sich lieber in die Tiefe des Wassers
versenken, abs so schrecklichen Feinden in die Hände fallen. Es wird
U*
210*
aber berichtet, dass in jenem Gemetzel 1500 Mann der SchÄrfe des
Schwertes erlegen seien, ohne diejenigen, die im genannten See er-
lranken. Wegen der dort zu Grunde gegangenen Ritterschaft war in
den umliegenden Landen lange Zeit die Rittcrscliaft dünner gesäet;
denn fast einzig Ritter kamen dort um und andere von den Jugend-
jahren an in den Wa(fen geübte Edle. Diejenigen aber, welche andere
\Vcii( zur Einnahme tles Landes eingeschlagen hatten, entgingen den
blutgierigen Händen der Feinde; denn als sie horten, daas die andern
von den Feinden so grausam niedergehauen wurden, liessen sie ailes
im Stich und Hohen, das Le!)en zu retten. Aus jeder Stadt, jedem
Schloss und Städtchen wurden mehrere getötet, und deshalb ver-
stummte überall die Stimme der Freude und des Jubels und wurde
bktss die Stimme des Weinens und Wehklagens gch<*>rL Aus dem
Städtchen Wintertur aber kam keiner um. ausser einem einzigen Bürger,
der sich von den andern getrennt und sich zu seinem Unheil clen
Edeln angeschlossen hatte; die übrigen kehrten alle mit heilem Leib
und geretteter Habe nach Hause. Unter ihnen kam auch Herzog
Leopold zurück und schien halbtot vor übermässiger Trauer, Das habt
ich mit eignen Augen gesehen, weil ich, da ick damals ein Schulknabe
wai\ mit andern dlUm Srhnlknuhen meinem Vater vor das Tor mit nicht
geringer Freude entgegenlief. Mit Recht aber erschien das Angesicht
des Herzogs J^opold traurig und verstört, weil er den Kern und die
Blüte seines Heeres beinahe eingebüsst hatte. Dies aber geschali,
wältrcnd sein Bruder Friedrich unterdessen in Österreich weilte, im Jahre
des Herrn 1315, 17 Tage von den Kaienden des Dezember (15. Nov.)
am St, Otmarsfest (16, Nov.). Als der Kampf vorüber war, zogm
die Schwizer den Getöteten und Ertrunkenen die Waffen aus,
plünderten auch ihre übrige Habe und bereicherten sich sehr an
Waffen und Geld, und sie beschlossen, an jenem Tage für den von
Gott erhaltenen Sieg einen Fest- und Feiertag jedes Jahr in Ewigkeit
zu begehen.-- — Chronik des Johannes von Wintertur (geschr. 1340
bis 1347), ed. V. Wyss, Arch. für Schweizergesch. XI, 70.
f) «Zur Zeit des erlauchten Fürsten Lupoid, des verstorbenen
Herzogs von Österreich, unseres Herrn, zogen die Leute des genannten
Klosters (Interlakcn) mit dem verstorbenen Grafen Otto von Strass*
bergt damaligem Landvogt unseres Herrn von Österreich, gegen die
vorgenannten Bewohi;er, genannt Waldliite, im Dienst unseres vor-
genannten Herrn von Österreith zu Felde.- — Urkunde vom 4. Mai
t
Ä
2ir
1342. Orig. St.-A. Bern. Drucke: Gfr. 15, 115. Fontes Bern. IV,
644, im Auszug.
g) «Herzog Z.*'(?^r)A/ belag€frte aber Soloturn und zwang es, seinen
Bruder als KCmig iinzuerkennen (13 18). Er zog auch mit einem
grossen Heere gegen Schivi: hinauf, in der Absicht, jene Tüler. die
dem Reiche angehören, seinem Bruder zu unterjochen. Und als Graf
Otto von Strassberg mit dem einen Heere seitens des Herzi^gs im Tal
Untenvalden einfiel und diese Gegend bezwang, in der Absicht, zum
Herzog abzubiegen, wahrend das grosse Heer des Herzogs auf der
andeni Seile der Berge hinaufzog, siehe! da eilt das Volk von Schwis
im Slumi den Abhang des Berges mit den Hallbarten hinab, tötete
die Edeln, die vorausgerilten waren, ohne Erbarmen, und schlug den
Herzog mit seinem Heere kläglich in die Flucht. Als Otto von Strass-
berg dies vernahm, eilte er den Bergabhang, über den er gekommen
war, eilends zu Fuss hinan, erhielt davon eine innere Verletzung und
■wurde bald henmch begraben. Es kamen auch dort 1 500 Mann um.
Und so stehen jene Taler seitdem unbesiegt da. * — Mathias von
Neuenburg (1350), ed. Huber in Böhmer Fontes IV, 189.
h) ''1316 hat der Streit in Morgart am St. Otmarsabend statt-
gefunden.» — Burgerbuch von Luzem (1357), Gfr. 22, 152.
i) «Im Jaljre des Herrn 13 18 hatte Herzog Leopold, Bruder des
vorgenannten Frierlrith, einen schweren Krieg mit den Schwiztrn, in
welchem er viele Edle verlor.- — Heinrich Taube von Rebdorf
(1362 — 67). ed. Huber in Böhmer Fontes IV, 514.
h) «Da mau zaite 1320 jar, dn für herzöge Läpolt von Öster-
rich mit einem grossen Volke in der Switzer tal, und meinte, sü
gehorlent an die herschaft von ihterith und wolle sü bctwungen han.
Do wartent sich die Switter und wollent nttt des herzogen sin. Und
koment zu strite mit dem herzogen bi Morgarten und gesigelent und
erslugent des herzogen Volkes anderhalp hundert glefen und fünf-
hundert fusgenger. und kam der herzöge mit wenig volkes kume
dervon.» — Twinger von Königshofen (1382 — 90), ed. Hegel, Chro-
nika der deutschen Städte IX, 820.
l) Voti tffu iiltttt krkgeit der dryrr Waltstttten und vom stritte am
Morgarien.
Do, vor alten langen ziten, e daz Bern gcstift wart, hatten gross
knege die drye Waltstette, Stvltz, Ure, Undenoaldm , des ersten mit
Z%2'
der herschaft von Kyburg^ darnach mit der herschaft von Hahxhurg
am lesten mit der herschaft von ÖsUrirh. Und waa der kriegen Ur-
sprung, als die von Swi/s und von Unatru^aldtn zugehören sollen einer
herschaft von Hahspur^ und Ute an das gotzhus ze frowcnniönstcr
Ziirch ; tiu hatten sich die von Ure von aher har verbunden 211 den
andren zwein walLstetten. Nu waz sach des krieges, daz die herschaft,
ir vfigte und ir amptlüte so si in den leudren hatten, über die rechten
diensle suthten nüwe recht und nOw fünde und über die alten
rechtungen, die si dem rieh, von dem si versetzt waren, getan hatten;
ONch warefit *iie amptlüte gar frevenlich j^tn fromen litten, wihen, toehterm
unti jungfrotven^ und ivolten irrrt muixvilhn mit gewah iriben, eiaz aher
die erbeten lüte die Unge nit irertragen moehten ; und sassten siek aiso
wider die ampthUe. Also hub sich gross vigentschaft xwüschenl der
herschaft und den leudren, und stärkten sich die herschaft wider die
lender. Die von Swiiz suchten ouch vast hilf an ir rechten herscliaft,
dem rOmschen riche, dem si ouch zugehOrent und daz mit guten
majestat briefen wol bewisent; darzu die von Switz vor alten zilen
taten ein gross hilf einem romschen küng gen Eliguri und des weges
hin und warent do so manlich. daz ineji der küng gab an ir roten
paner daz heilig rieh, daz ist alle waflen und instrument der heiligen
marler unseres herren Jesu Cristi. Und do nu die herschaft von
habspurg so lange zit gekrieget hat an die waltstette, daz si am lesten
müd wurden, do suchten si hilf und rate an der herschaft von Ösierick -
do kam also, daz die herschaft von Österich den ifon habspurg rin
iumme geltes gaben umh ir rrfhtungf und ahm so gewan ein htrzeha/t
von Österich recht an den xoaltstetten ; wie viel aber der rechtung wtrv,
da: hah ich eigenlich nit vcmomen ; darumb so lahs ich fs be/iben, Do
nu daz etzwas zites gewert, do suchten der herschaft amptlüte über
nüwe fünde und frömde anmutunge, die aber die (lender) nit geliden
mochten. Alsus erhub sich krieg zwüschent der herschaft von Österiek
und den waltsletten lange zit, und erwerten sich die drye waltstette
der grossen herschaft, won sie nieman hatten, der inen hililich were;
Lutzem, Zug, Glarus, Entliburh , Undersetven und, waz an si sties,
gehört ;i]lcs der herschaft zu; und daz triben si so lange, untz daz
die herschaft sie uberziechen wolt und si mit kraft betwingen. Dis
werte so lange, untz daz man zalte 1315 jar. Do waz ze den »ten
hertzog liitpoM von Österich, der besännet sich mit sincr machte, mit
herren, rittem und knechten, sinen dienern, und zugen mit grossem
i
*
I
I
213*
Volke gen Egre, und gedachten, wa si kernen in daz lande gen Swits.
Da wart geraten: an Morgartfn underm SatUl. Nu waz ein narre
in dem here» der wart gefraget, wie im der rat gevit'le ? Do sprach
er, nit wol; do fragten si in: warumb im ir rate übel gevielc ? Do
antwurl er und sprach: «Darumb daz ir alle geraten band, wie ir in
daz lant koment. es hat Qwer keiner geraten, wa ir harwider uskoment.i«
In disen dingen werdent die von Swin gewarnot von edlen lüten
iren nachgeburen, hiessen die von hünenberg, die Schüssen |)hile über
die ietze in , die warent gefidert mit bennend . an dem bermend
geschriben stund: -hütend üch am Morgartenf> Also zugent die von
Sivitz mit irer macht und mit 600 mannen, so si bi inen hattent
von ürt und von Ündertvalden^ und zugen uf den Satteln und wollen
da ir lant weren, Nu warent ein grosser harst Achter mui einunger,
die in die lantniark nit getorster. komen und sich under an dem berge
in daz holtz versteckt liatten, und wollen iren fründen von Stvitz uuch
ze hilfe komen: und als die herren dahar zugen luid den berg uf
wollen in daz lant gen Sivitz, do gedachten die geselle?i, die einunger:
koment die vigende für die lantmark in, dahin geturren wir nit komen;
so ist üwer ding umbsus; und wurden ze rate, daz si nit vergebens
da sin wollen, si wollen euch lip und gut wagen, und mit guten
steinen an si; utdem zugen ouch die von Swits mit ir paner harzu
mit manlichem angriff und slugen und stachen in die vigeikde so
raechienklich ; also hub sich grosse not, und wart da gros volk cr-
slagen der vigendcn. Also namcnd die (vigende) die flucht und vielen
in den se, da gros volk inne ertrank. Also gabent die von Sjvits
dem krieg ein ende; won die sache also bestund ungerochen, untz
darnach über lang zit, daz ander fürsten von Öst^nV/i aber ir heil
an den Szvitzetn vereuchten, die ouch wenig daran gewannen.
Wie sich die waltstette stärkten: Damach gedaihten die eidgnossen,
wie man si bekriegte so mit grossem gewalte, xmd viengen etwas an sich
Sterken mit ir nachgeburen. Aber darnach wurdent si eidgnossen
mit den von Zünh, von Luz^m, von Zug^ von Glarus, darnach mit
den von Barn: die vorgenant eidgnossen alle einander hilflich sint
und sin söllenl ewenklich, nach sag der buntbriefen, so darumb ge-
schriben, veniiglet und stet ze haltende ewenklich geswoni sitit.
Daz der graff von Stratzberg gen Undenvaldtn zock: Uf demselben
vorgenanten tage, do der strit am Morgarten beschach. halle der
hertzog von (htfrich vorhin geordnot. daz der grafl vt>n stunberg
214*
mit grossem volk 20ch über den bruning gen undmoaltl^n, daz lant
zc gewinnen und daz ze sdiedigen uf eine sOliche %*Tse, won daz
lant uf die zil unbehti! were; won ein teil uf die zit bi den von
switz am Morgarien waren. Und als er in daz land zoch über den
hrüHtg in, da meint man, daz etlich im land den vigenden bistcndig
wcrent, die heissent noch die an der bösen rüben. Aber die andren
fromcn lüte ze undencalden, do die venianien, daz die vigende in ir
land ziechen wollen, do santen si baldc ir bottcn gan sioiis^ den
zc verkünden, daz die vigende in irem land weren. Also kamen
die von Undtrivalden, die bei den (von) Siciti an Morgarfen \k*arenl,
und die von Switz mit inen und hülfen ir land retten; ouch wart
dem grafen von Strasburg ein leizer hentschuch gesent von den herrcn,
die an morgnrten entrunnen, dabi er verstund, daz si am strit verlorn
halten; desselben letzen hentsrliuchs sich noch etlich von Undt-r-
walden annement, daz es si müget und verdnisset, so man von dem
letzen hentsthiuh seit. Also sumde sich der graf von Sirazberg nit
lang und zoch mit siuem volk us dem lande und zocli über Rengk
gen Lucent; do waz er ze den ziten wol sicher. — Justinger (uxu
1420). Studcr S. 45 ff.
w. Im Jahr des Herrn 13 15 geschah ein grosses Gemetzel in
Schwiz und wurden daselbst Bürger von Zürich und viele edle
Männer getutet, nämlich 3 Brüder vi »n Bichchcc, Ritter, und 3 Brüder
von WdnfthUn und dazu unzahlig viele Edle und Schildknappen,
und 4 von Lattdenhcrg und es waren mehr als locx), welche er-
schlagen wurden. ~~ Konstanzer Chronik von 1434, Mone Quellen-
Sammlung zur badischen Lindesgesch. 1, 314.
n. -In dem jar do man zalt 13 15 jar, do beschach die schlacht
ze schwitz und verlor da min herr Grauff Fridrich von Toggcftbtirf^
und Ruodolß, animann von Witientvil und Uoinch von Witicnicil^ des
animannss bruoder, und Ruodolff von Wittemvil und Uolrich Schnöd
und Cuonrad von Betzikon und Hans von Luterbcrg, Arndt Rot/,
Cuonrad von Lutnpcrschivil , Hans von Windcggj Heinrich l'irst,
ScJiftt'ilzer. ^ — Toggcnburger Chronik von 144O, ed. Scherrer; Kleine
Toggenburgerchronik S. 2.
o. «In disen dingen anno domini 1315 uf sant Othmarstag hatent
die vögl und tue landesherren ain groz volk geNamlet von herren und
stellen, und wolten die von Schwiz zwingen uiul gehorsam machen.
4
^
r
I
215*
Also lagent die von Srhiviz, von Ure und von Umhnvaldcu iif einem
hochem berg und zugent in die Herren nach an den berg ; also
liezent si stain, stocke untl andcrz den berg abloufen under die
Herren, und muostend die Herren wichen und erlrunkend etlich in
dem wazzer, uan ez beschacli an dem Morgarten bi Egriy und be-
lagern die von Schultz und ir Helfer ob, und belagent die Herren
dar nider, Ez warent ouch mit der herschaft gezogen etwa menig
stEiit, Zürklh Birni, Lttcrrtt und ander stelt. * — Sprengersche Chronik
(um 1447), Stadtbibl. Zürich. Druck: bei Etlmüüer, die ältesten
Jahrbücher von Zürich S. O4. HOpIi'sche Chronik (1462) Stadtbibl.
Zürich, und sogen. Klingenberg (Cod. 645 der Stiftsbibl. St. Gallen.)
Druck: Herme Klingenberg S. 50.
/. »Anno d'tmini 1309 jar do ward ain apt zuo den AinsifiUn
erweit, von ainem edlen geslätht, hiessend die von Ritoda, Diser
apt halt etwa vil zit stöss und spen mit denen von Switz umb die
Waiden in den alpen und in den bergen, die si doch inhattent gehept
gar menge zit und lenger, denn jcmant kond verdenken noch ni»x!it
erfaren onansprilchig, on krieg und spen allennen^rklichs. und wultent
och dem apt dess nit gestatten, und wertent sich kreftiglich und
stark. Und ainsmals do kament si in das dosier mit gewalfneter
Hand und freuenliclien, und suochtent den apt. Und do si jn nit
funilent, do giengent si widerura Hinweg. Aber ctllch von des apts
knecHien oder lüten sprachent, die von Switz Hettint das Hailig
wirdig Sakrament usser dem seckel uflT den altar geschult, und darumb
so tat der apt die von Sn'iiz in den bann. Der werot vil zits, und
bat diser apt hertzog Lütpoh von Osftm'ch» dass er jra HulflT rechen
den sun der junckfrowen Marie, darumb dass si jn Heitenl ussge-
schütt ulT den altar. Aber do die von Swifc das raarkteni, do
hettint si das gern fürkomen, dass kain krieg darumb wäre worden,
und erbutlenl sich järhchen gelt davon ze geben und undertflnig ze
sin in dienstharkeit und in rechten kriegen wider menglichs. Aber
durch rat des apts und gralf Hahmchs von Mout/ori, ains chorlierren
und landvogtz und des von Grirxsenberg, die woltenl si nie vor und
nach umb kain sach erhrtren, und samlotent ain gross volk von
edelen, von bürgern, von DUufnhoffn und von Arow. Die koftent
alle strick, dass si si und das vich daran Heruss füertint gefangen.
Aber diser sind gar wenig gesund wider haim körnen, wan si wurden
nach all erslagcn; von Atow komeni 45 man in ainem sihiff, tUe
2l6'
erslagen warenl. Also kam liertzog iJitpolt mil ainem grossen volk
an den berg bi Egii, da och fast ain tüß' wasser ist, als obstat,
und do si kanient an den berg zuo der ersten huot, da was wenig
lül, die sich werlint; aber zehand ward ir fast vil, die sich maultclieri
wartcnt, und on alle erbämid si totent. Do das des heruogen
diencr ersachcnt, do kartcni si sich all umb, und fluchenl dahin,
und der ensl, der Hoch, das -was graff Hattiriih von Montfort, der
corherr, der vil voIks ertot mit den rossen, und vil crtrunkeni und
vast Wl wurdeut erslagen, aber kainer gefangen. Also lagent die
Swi/zfr ob. und nantent da haniasch und andre gewer von den
erslagnen lüten. Aber was si vor und nach von den gefang^ien
und von rossen und von geh gewunnen, do machtent sie capellen
allenthalb in dem land denen, di do wit von den pfarrkilclien
w<^netent, got ze lob und den haÜigen. den lebenden ze nutJt, uud
ÄC hilff den ellentlcn armen seien. Aber die da verlurent in di^^tn
slahen, der warent me den 1200, on die von Lucrrn und dem
gemeinen volk, des onzallich vil was. • — Cod. 806 der Stiftsbiblioihek
und Cod. 68 der Vadiana mach 1470) fügen der Schlachtbeschreibung
bei Sprenger und Klingenberg noch diese zweite aus anderer Quelle
hinzu. Druck: Henne, S. 50.
y. ■: DtT Kälhot zu Art ist oft uss einer Herrnchaft band in iXx^
andre komeu, ee und Srhwytz noch nie beherrschett was. Daruss
gut ist abzenemen. das weder der Landvogt Gn'ssl/r noch kein
andrer Herr, sonder die Landlüt selbs liand söUiche murcn oder
Ictzincn gmacht, hiemit die Herren uss dem Land ze bcschlicssen,
denn die von Artßt sirh zu lien Schtvvtzrm gethan band, sobald sy
Ire Herren vertriben. Da band ouch sv iiit meer under der Herr-
schaft Gwalt sin wollen, band also einandcrn das Land hellFen be-
weren und wider die Herrschaften erhalten, ouch vor der schlachi
am Moregartai, und zu der zytt, als die schlachi bald hamach ist
beschehen, band die von Arth Iren Vogt, welcher ein Edellmann von
Hiiucttbng ist gsin, schon vertriben und mit den LandlQtten von
Schivyiz eine starcke wacht wider die find des Lands gehalten. Dann
die Osiemrher thiUten derglychen, als wölltens zu Arth in das Land
fallen, damit man sich sonst nienen versuch; wollteut also unver-
sehenlich zu Houp/str, da noch kein inur noch widerweer wass gmacht,
in das L:ind Sdnvvtz fallen. Aber der Herr von HUnaibcrg was
noch synen Artan so günstig, das er die Warnung ufl" ein pfyl
4
4
Jk
217
schreib und ab dem see über die niur luniaschoss, stund allso daruff
geschribeii : * Ir dörffent hie nit lang warten, weerenl am Moren^
garten!' Allso hand sy von stundt an sich im ganzen land ver-
samlct, sind tlen nftrhsten gegen den Alor^arttrt gezogen und zu
Arth die frowen lassen die wacht halten; sy aber hand die find
angetrnfleii, erschlagen und vü in Egtry^ee gejagt, wie d.isselbig by
andern wyttlOufiger beschrieben wirdl. Diss hau Ich von der Letze
2U Arth» ouch demseibigen kilchgang uss alten brieffeu und uss dem
Jahrzyttbucli genommen.» — Chronik des Peter Vüliger, Kirchhemi
zu Arth 1 1 57 1 ) Siadtbibl. Luzem. Druck: Bei Liebenau S. ÖO.
/*. Auszüge aus den Jahrbüchern :
1. s$. I^ov. — ^ Wisso, Ritter, Ulrich von Hettlingen, Ritler. Uirkh
an Wasen von Ustf.r-, Johannes PrUhunt, Johaunea Henverger von Zollikon,
Ulrich gen. Zcli vi m Wtun, Johannen gen. Waiden von Luzem, Heinrich,
Ritter vt^n Rümlaitg, Rudolf von LanJenberg, Ritter. Pantaleon^ Ritter,
Sohn des genannten Rudolf, Ritters von Landenberg, Diese sind
erschlagen worden zu Schwiz im Jahre des Herni ijtj.^ — Jahr-
zeitbuch der Propstei Zürich, aus dem XIV. Jalidt. Die Stelle ge-
druckt bei Kopp, Gesch. IV, 2, S. 150.
2. 75. Nov. — t Graf Friedrich von Toggenburg, mein Vater
starb. * — Jahrzeilbuch der Frauen von Wesen, von einer Hand des
XIV. Jahrh. Druck: Anzeiger für Schweiz, Gesch. und Altertums-
kunde X, S. 58.
3. 1$, Noi\ — « Obiit Rudi von Landenberg und Pantliaun sin
sun und Jacob Hofmeister und Wcmher und Eberhart und Rudolf von
Bichelsee und Eberhard von los und Heinrich MuL.' -^ Jahrzeitbuch
des Klosters Danikon, von einer Hand des XIV. Jahrh, Druck:
Gfr. 2, 125.
4. i$. Noi\ — < Es starb Herr R. von Grünenherg, gen. Afanier,
Es starb Herr Johannes Wernet von KiUhon, - Jahrzeilbuch Si. l'rb.in,
Druck: Gfr. 10. 29.
5. IS' *Vov, — ' Im Jahr des Herrn 1315 \\^^ ein grosse» Ge-
metzel im Heere Herzog I^opolds in den T.lleni und Gebirgen von
Schniz .staltgefunden, wo, acli 1 viele erschlagen worden sind, deren
Andenken begangen werden soll. > — Nekrolog von Wettingen,
Handschrift de.s XV, Jahrh. Drucke: Herrgott III. 847. die Stelle
bei Kopp IV. 2. 14(>.
21&'
6. IS- Nov. — < Allen sei bekannt, class die Jahrzeiten folgender
Nachgeschriebener am St. Otmarsabend gefeiert werden sollen ; an
diesem Tage wurden getötet («am Morgartcn >: nachtraglich ausser
der Zeile hinzugesetzt) : Herr Goftfried von Hadcffg, Walter von
BaUxviL Johann von Bonstttien^ Priester. Yitxx Johannes Gessler von
Mevcfthcrgt Berengfr von WiU und Frau Vrrena, Nonne, seine Tochter.
Brrtngrr von Urikvn und seine zwei Brüder, H. von Seengen am
Tumi .... Jakob von Riffe rsu^ih Rudolf Scherer, (Rasor) . . Uin'rk
gen. Cuniz . . . H. von Masch^canden . . . Hrinrkh von Scheret^
Nikolaus gen. Wasch. ■ — Jahrzeitbuch der Pfarrkirche Bremgarten
geschrieben um 1420. Bremgarter Schulbericlit 1852. S. 59.
7. i^. Nov. — • Herr Johannes von Ottikon, Ritter ; Nikolaus
von Heitlin'^en und andere in Schiviz anno 1315 Erschlagene.» —
Jahrzeitbuch Winterlur, Handschrift von 142J. Druck: Gfr. 14, 20g.
8. 1$. Nov. — * Item Junkher Ruodolf Kerro. Item Junkher
BrnoHo von Wizwil. Item Herr Ulrich von MeUsietten^ Ritter,
Herr Ruodolf von GrUnenherg ^ Ritter. Herr Harlmann V4>m Stein^
Ritter, und aller dero, die da verdürben dero von Stein. — Jahr-
zeitbuch Fraubrunnen, Auszug von 1506 aus dem äheni verlorenen.
Druck: Mohr, Regesten der Archive der Schweiz. Eidgenossen-
schaft II, 164; Fontes Bern. IV, 645.
9. < Herr Johannes Gessler, Ritter, von Meyenberg^ fiel im Streit
bei Morgartcu 1 3 1 5. > — Jahrzeitbuch von Rüggeringen. Kt. Luzem.
10. 14. Nov. — «Herr Gotfrid von Heidegg, Ritter, getötet. —
Jahrzeitbuch des Deutschritterhauses Hitzkirch ; Handschrift des XV.
Jahrh. Gfr. 11, S. 103.
I [. li. Nov. — * Es sollen alle, Gegenwartige und Zukünftige
wissen, dass wir mit gemeinem Rat und mit Zustimmung des
Tales verordnet und festgesetzt haben, zur Ehre der sei. Jungfrau
Maria, den Samstag nach dem Feste tles sei. Marttnns zu begehen,
wie den eines Apostels, durch Fasten am Tage vorher und durch
Feier des Tages, für den ihnen von Gott in Morgarten verliehenen
Sieg im Jahre fjiS. * — Jalirzeitbuch Steinen, umgeschrieben im
Jahr 1529. Druck: Gfr. 29, 363.
12. '^ Im Jahr des Herrn 1315 ist zum Lob und zur Ehre der
hl. unteilbaren Dreieinigkeit und der ruhmreichen Mutter Gottes
und ihrer Heiligen von den Gemeinden der Täler Uri^ Schwiz und
I
219*
Untenvahien beschlossen und allen Einwohnern derselben Taler beiderlei
Geschlechtes vorgeschrieben worden, den nächsten Freitag nach dem
Fest des hl. Martin wie einen Apostelabcnd mit Fasten ;!U ehren,
und den nächsten Samstag in gleicher Weise zu feiern, weil an
jenem Tage Gott sein Volk angesehen hat, indem er es aus der
Hand seiner Feinde errettete, und der allmächtige Herr ihnen am
Morgarien den Sieg verlieh. * •< Item zu dem ersten so sind dis
nach geschribnen ummkomen am Morgarten jn dem jar des herrcn
1315 jar uff Samstag nach St. Martistag. Nämlich Yiex Heinrich von
Ospenlal, Ritter. Ciiurat Beroldinger, Rufii Fürsi^ Cuttrat lJ>ri und
Weile Scman. > — Jahrzeilbuch von Ältorf aus dem Anfang des XVI.
Jahrh. : Gfr. 6, 168 und 173.
13. //. Nov. — «Alls man zalt nach der geburtt Christi 1315
jar am Nechsten Sambstag nach St. Martistag hat sich erhoben die
Herrscliaft von Östetrich mit gritssem züg, diese Laundlsrhaft Scitnytz
zu überfallen und unnder Iren gewalt zu bringen, imd zugen für
Fgen* uff au Morgnrtten^ da S}' vermeinten In das Landt zu kommen.
Alsct wurdent die Landlült gewameit zu Arth an der Letü durch
einen Herren an Hihteuherg, der die VVamig an einen pfvl gab ge-
schrybcn : Also werrint am Morgariten. Uff das zugen unser land-
lütt dahin und mit der Hilff Gottes band Sy irre Vyendt tapfferlich
übePAunden und vertriben. Darumb so band unnser gemeinen
Landtlült zu der selben Zvlt den obangezeigtenn Samsstag angcnomen,
den abendi zu viisten und den lag zu fyren glich einem Zwftlff-
bollen tag zu Lob un<l Ere unnd Gott und sincr werden multer
Maria, das Inen srimliche uberwintnus irer Vyenden verliclien was.
Sömlichen obangezeigiten Samsstag zu Vyren als obslatt, hannd unnser
gemeinen Lanndtliitt an einer offnen Landtzgemeindt, uff der weydhub
emüwert und angcnomme uff Sant Verena tag (17. August) Im Jar
Nach Christus geburtt 1500 und danach im 21, umb das der Herr
Gott dise Lanndlschafft In gnaden Übersechen und vor Iren Vyenden
beschirmenn welle. Amen.» — Jahrzeitbuch von Schwiz, Überar-
beitung ca. 1582. Druck: Liebenau S. 84.
55a. i.?/5* Nov. 2i. StrassÖHrg. — Graf Werpihcr von Ilomberg
verspricht, die Landleute und das Land zu Uri von allem Schaden
und aller Ansprache, die gegen sie nach Recht wegen seines Zolles
zu FliieUn erhoben werden könnten, es sei gegen das Reich oder
iio"
g^en jemand anders, zu weisen, sobald ein einwähliger K5mg
werde. — Orig. Arch. Uri. Druck: Kopp, Urk. I, 125.
553. /^/5, Nor, 24. Mümhen. — KClnig Lm/wig schreibt dem
Atnniann. dem Rat. den «■ Bürgern » und allen Leuten in S'/ezvi:» er
werde in Anbetracht ihrer standhaften Treue, der schweren Mülicn
und mannigfaltigen Gefahren, mit welchen sie von seinen und des
Reiches Feinden vielfach und heftig bedrängt worden seien, zur
Stärkung ihrer Treue allen Fleiss und alle Mühe anwenden, um im
Frühling mit der Macht seiner Anhanger, die er jetzt habe und
noch immer gewinne, so versehen zu sein, dass er sie imd seine
andern Getreuen aus den Händen seiner Feinde erretten und schirmen
könne. — Orig. Arch. Schwix. Druck: Tschudi I. 274.
554. /j/5, DiztfnbtT 9. . Brunnen. — Erneuerung des ewigen
Bundes der Länder Uri, Sehwiz, UnUrwalden. — Orig. Arch.
Schwiz. Siehe Beilagen Nr. 7.
<Do man zait von g. g. XIII hundert und XV jar. an sant
niklaustag. do machten die dry lender Vre, Sicitz und UnJtrxvatdcH
die ersten puninusi mit enander, nnd das ivas ain anfang der eidgnoss^
Schaft. — Alte Zürcher Chri.nik von 1433 fStiftsbibl. St. Gallen;
Cod. 643I. Druck: Henne, Klingenberg S. 51.
555- '.''5' Dezember 29. — Ritter Albert von Ürikouy dessen
Vater und Söhne. Behnger» Konrad und Rudolf, im Stift Einnditln
begraben liegen, stiftet die Jiiliannes-Kapelle in Einsideln und stattet
sie mit Gütern aus. — Orig. Stiftsarch. Einsideln. Regest: Gfr.
43» «59-
556- 'J^ö- /VfeJ. — Ausstellung zweier weiterer Bundesbriefe für
Uri und Untenvalden. — Orig. Arch. Nidwaiden. Neuausfertigungen
aus dem ausgehentlen XV. oder beginnenden XVI. Jahrh. ebendaselbst
und im Arch. (.>bw;»lden. Siehe Exkurse Nr. 3 und Beilagen Nr. 8.
557- 'J"^> Alärz 26. Herrieden (Franken). — König Ludwig
erklärt nach dem einhelligen Spruche der Fürsten und anderer des
Reiches Getreuen, die er zu sich nach Xiimherg berufen : Weil die
Herzoge von Österreirh mit andern Feinden des Künigs und deü Reiches
in üirer frevelhaften Auflehnung gegen K^nig und Reich offenkundig
verharren, seien alle Hofe, Rechte und Güter, welche die Herzoge
und andere Reichsfeinde m den Taleni Sckwiz, Uri um! Untenvalden
221
I
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I
I
und an andern {in sie grenzenden Stätten besitzen, mit Leuten,
Gerechtigkeiten und Zubchörden ihm und dem Reiche verwirkt und
zu eigen heimgefallen ; so dass von nun an diese Höfe und Güter
mit Leuten und Rediten niemand als den König als ihren rechten
Herrn anzuerkennen und an ilm allein Abgaben zu entrichten haben
und zu keiner Zeit vom Reiche verüussert oder getrennt werden
sollen. Dieses Erkenntnis ist auch für die Nachfolger Ludwigs
verbindlich, und Zuwiderhandelnde verfallen der schweren Ungnade
des Königs. — Orig. Arch. Schwiz. Druck in deutscher Über-
setzung bei Tschudi L 277.
558. /.^/6, März 2g. Hfrrirden, — König Ludwig bestätigt
auf demütige Bitte seiner Getreuen, die Leute des Tales der Schützer,
in Anbetracht ihrer standhaften Treue gegen das Reich folgende
Privilegien seiner Vorgänger unter wörtlicher Inserirung:
1. Den Brief Kaiser Fritdriths H. vom Dezember 1240.
2. » . König Rudolfs L » n>. Februar 1291.
3. » » » Heinrick VH. ^ 3. Juni 130Q betreffend
die Befreiung von auswärtigen Gerichten.
4. * ' - • Heinrichs von 1 3 1 o betr. die Leute des
Tales Schwiz, welche sich von Eberhard von Hahsburg losgekauft
haben, und bedroht alle, welche diesen Briefen zuwiderhandeln
würden, mit seiner Ungnade. — Orig. Arch. Schwiz. Drucke:
Tschudi I, 278; Wartmann 153.
559- ^3^^» Miirt 2^. Herriedeti. — König Luduug bestätigt in
gleicher Weise den Leuten des Tales und Landes Unitnvalden folgende
Privilegien seiner Vorgänger:
1. Den (angeblichen) Brief Kaiser /WW/r/i-Z/j IL vom Dezbr. 1240.
2. > > » König Rudolfs vom IQ. Febr. ugi,
wonach den freien Leuten im Tale Untenvalden kein Richter unfreien
Standes gegeben werden solle.
3. Den Brief König Heinrichs VH. vom 3. Juni 1309 betr.
die Befreiung von auswärtigen Gerichten.
Orig. Arch. Obwalden. Druck: Kopp, Gesch. IV, 2, S. 46.
560. ;j/6, März 2g. Herrieden. — König Ludwig bestätigt in
gleicher Weise den Leuten des Tales und Landes Uri folgende
Privilegien seiner Vorgänger.
1. Den (angeblichen) Brief Kaiser FritdrUhs II. vom Dezbr. 1240.
2. ► König Rudolfs vom 19. Febr. xz^\.
wonach den freien Leuten im Tale Un kein Richter un-
freien Standes gegeben werden solle.
3. Den Brief König Heinrichs VII. vom 3. Juui 130Q beir.
die Befreiung von auswärtigen Gerichten.
Orig. verloren. Notiz bei Tschudi I. 279,
561. /.?/ö. April 6. — Die Landleute von Schwiz vergleichen
sich mit Frau Gfrirud, der Witwe des Herrn Hartmanns sei. des Meietr
von Windfgg. Hartuiaun , ilirem Solm und Herrn Ulrich von Moni^
fort, ihrem Vogte daliin, dass ihnen der Schade, den sie der Meierin
und ihrem Sohn Htirtmann bis und mit der Belagerung ihrer Vesicn
Windegg und Riihenhitrg zugefügt haben, auf ihre flehentlichen Bitten
erlassen wird, dass dagegen die Entschädigung für das. was seitdem
geschehen ist, dem Entscheide von beidseitig bestellten Schiedsrichtern
anheimgeslellt werden soll.
In einem von anderer Hand hinzugefügten Nachtrage erklaren
Gertrud, Harttnann, ihr Sohn, und Herr Ulrich von i^onf/orf auf
die Bemerkung, welche die Herren, die Landleute von Srkwia ihrem
Boten, dem BisteUr gemacht haben, sie hätten ihre Eidgenossen von
Uri und Untcnvalden vergessen, dass auch diese in den Frieden und
die Sühne eingeschlossen sein sollen. — Orig. Arch. Schwiz. Druck:
Gfr. g, 12(1 (mit irrigem Datum); Kopp IV 2, 4O3 (gekürzt), LTr-
kundtMi^ammlung Glarus I, 130.
562. i^^ih, Mai 1$. Wesen. — Die Landleute von dem niedem
Amt zu Wesen und alle die in das nieder Amt von Glarus gehören,
schliessen mit den Landleuten von Schtvyz (sie!) einen Frieden bis
künftigen Martinstag, ausser innerhalb ihrer Landmark. Hatte einer
vom Lande Schulz eine rechte Forderung im Amte, so soll ein
Bote gesandt werden, der. ob er die Schuld vor Gericht *.>dcr ohne
Gericht fordere, an Leib und Gut sicher sein soll. Würde die
Schuld gelnugnet. so soll die Sache auf Mövknbiiel gezogen und da
in voller Sicherheit gerichüich ausgetragen werden. Würden Schiviztr
aus^^rhalb der Landmark von Leuten des niedem Amtes angegriffen
und geschndigt, soll ihnen das ersetzt und geraubtes Gut, das in
das Land geführt wurde, da aufgehalten und ihnen zurückerstattet
J23*
werden.
Glarus
Orig. Arch. Schwiz. Drucke: Gfr.
128; Urk.
I, 141.
I
563. Tjr6, November 22, Pfäffikon. — Rudolf Kirchlierr in
Lunkhofai, vergabt cin^ui Weinberg in Htnliberg an das Kloster
EinsiMn. Unter den Zeugen : Heinrich, Kirchherr zu Samen. —
Orig. Arch. Einsidelu. Regest. Mohr. Archive I, 21; vgl. dazu
Kopp IV 2, S. 215, Nr. 5.
564. /.^""^ Dezember 4, Baden. — Muri^aretha, Witwe des
Herrn Rudolf von Lnndenherg sei., lasst den Herzog Leopold von
Österreich, seine Brüder und Erben ledig in beliefT einer Verschreibung
von 120 Mark Silbers, die sie von ihrera Gemable hatte, in betrefl*
weiterer 20 Mark, die er ihr schuldete wegen der Kosten, -da das
Reich bei ihr auf Kvburg war. ^ ferner in hetrefi 300 ff Zürcher
Pf., die man ihrem Gemahl für die Burghut auf Kybur^ schuldete.
— Orig. Arch. Wien. Druck: Argovia V, 29.
565. 'Jf^. Ä. Januar bis ijrfi, ^i. Oktober. — Heinrich von
Werdcnbfrg, Domherr zu Konstanz, von Bischof Gerhard von Kon*
stanz deputirter Richter, schreibt den Pfarrern oder Verwesern der
Propsteien Zürich und Luzem, in Baar, Art, Schtviz und Altorf, er
habe vernommen, dass Erzbischof Peter von Mainz. Erzkanzler des
Reiches für Deutschland, wühl in dieser Beziehung betrogen, an sie
Briefe geschrieben habe, des Inhalts, wie der Richter seines crz*
bischöflichen Stuhls in der Sache zwischen dem Kloster Einsideln
einer — und Wernher Stauffacher, Konrad ab Iberg, Sidnuvaden und
den übrigen Bewohnern der Täler Sehwic und Steinen anderseits, in
folge einer Appellation dieser Leute, als sie von den damaligen
Wr\^'esem des Bischofs mit dem Bann und ihre Kirchen mit dem
Interdikt belegt vt-urden, an den Stuhl in Mainz die Loss])rechung
vom Banne und Aufhebung des Interdikts ausgesprochen und den
Ven^'esem und Oftizialen des Bistums Konstanz und ihnen, den
Leutpricsteni, befohlen habe, die Absolution jener und die Auf-
hebung des Interdikts öfl'enilich zu verkünden; dass ferner der Erz-
bischof, weil sie diesen Befehlen seiner Richter nicht Folge geleistet
hatten, auf die Bitte jener Bewohnet sie unter Strafandrohungen cr-
mahnt habe, die genannten Mandate der Richter in Gehorsam auf-
zunehmen und sie in gebührender Weise zu veröffentlichen und in
Vollziehung zu .setzen. Nun habe er aber Gewissheit erhalten, dass.
224'
obgleich jene Einwohner auf ihre Apjvllation hin von einem der
Mainzer Rithter» deren mehrere seien, zum Nachteil der Wahrheit
die Absolution erlangt hiltten, da doch der Appellationsprozess vor
aJlen Richtern anhängig gewesen sei, diese von der Gesamtheil der
Richter alsbald widerrufen, die Appellation för unbegründet erklärt,
das Verfahren der Ven^-eser und Offizialen des Bischofs von Kon-
itanz gutgeheisscn und die Parteien wieder in Bezug auf die Haupt-
sache vor die Konstanter Verweser gewiesen worden seien, wie in
einer von den Mainzer Riihtem besiegelten und unterzeichneten
Urkunde des weitem enihallen sei. — Kopie im Landmarchen-
buch im Siiftsarchiv Einsideln. Druck; Kopp IV, 2, S. 472; vgl.
Ringliolz im Gfr. 43, 254.
566. /j/7, Januar 7. Kloster Zürich, — Abt Heinrich und
der Konvent von Wettingen übergeben den Johannes^ Sohn des Konrad,
Meiers von Örtzwalden im Tale Uri, der dem KUtster zu eigen
(titulf"" servitutis pertincas) gehOrt und ihm nach mehrfachen Dienst-
leistungen 40 U gewülinlicher Münze angewiesen hat, damit er zum
Dank für die Dienste und das übergebene Geld der Hörigkeit des
Klosters enUassen werde, in Erwägung, dass seine Dienstleislungen
und das angewiesene Geld ihnen und dem Kloster von weit grössenn
Nutzen seien, als das ihnen auf ihn zustehende Recht der Hörigkeit
(jus servitutis), mit all dem ihnen zustehenden Rechte dem grossem
Altar der Märtyrer Felix und Regula in der Abtei Zünch in die
Hände der Äbtissin Elisabeth in den gebührenden und gewohnten
feierlichen Formen und befreien ihn von Gewalt Hand und Herr-
schaft und aller Eigenschaft und dler Beschwerung mit Werken und
Steuern, so dass er die gemeine Verwaltung seines Vermögens haben,
kaufen, verkaufen, schenken, Verträge schliessen, im Gerichte stehen,
Testamente machen und alles und jedes vollbringen darf, was die
der Abtei Zürich im Tale Uri gehurigen Eigenleute (jus serxitutis
pertinentes) tun dürfen, wie wenn er von einem Eigenweib (ancilla)
des Klosters Zürich geboren wäre. Zeugen : Meister Ulrich Woßeipsch^
Schatzmeister, Meister Rudolf von Ertzingen^ Chorherr der Kirche
Zürich, Kotmtcif Pfrönder des Altars des hl. Jakobus im gen. Kloster,
Herr Jakob von Wart, Edler, Heinrich von Freienstein^ Edler, Rudolf
Müluer ilcv Jüngere, Ritter, Jakob Bntn, Johann Pi/gri der Alle, Barch.
Stha/lin» Konrad Safer ^ Rudolf Sfagcl am Rindermarkt, Hr intick
4
A
21?
von Waseu, alle Bürger von Züri«^h.
Druck : Gfr. 8, 30.
Orig. Stadt. Arch. Zürich.
I
567. /j/7, März t. Mümhen. — K5nig Ludivig entzieht dem
Heinrith von Osprnfal, der sich de.s Verbrechens der Majest'ltsbelei-
digiing schuldig gemacht hat und deshalb niclu unverdient der Lehen
und Ehren verlustig erklärt wird, sowie seinen Erben das Amt des
Bezirkes Urstrtn (officium districtus in Urserre) mit allen Zubeliörden,
welclics er sowohl als seine Vorgänger vom Reiche zu Leiien hatten
oder lultteji haben >o]len, belehnt damit den h'o/trati vini Mosr als
getreuen Vasallen des Reichs und schreibt allen Leuten jenes Amis-
bezirkes vor, dem gen. Konrad und keinem andern zu gehorchen. —
Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. JO, 312.
568. /.U7. März I. Mthtchcn. — Künij; Ltuiivii: verleiht dem
Konniti \t\{\ Mose und seinen Erben die Vitgtci'xm TaW Ln'Cfitina\n\i allen
Rechteil, Gerichtsbarkeiterit mit Gericht, Herrschaft, Ehren, Einkünften,
besonders denjenigen , die im Volk Susten und Teilbalien genannt
werden, und allen Nutzungen, wie sie immer heLssen, die zu der
Vogtei nach Recht und Gewohnheit geboren, ausgenommen die da-
selbst vom König andern Personen verliehenen Zolle, und befiehlt
allen Leuten im Tale Levcntimi, welches Standes sie seien, dem Konrad
und seinen Erben uiul Nachfolgern als seinem und des Reiches Vogt
zu gehorchen, unter Androhung schwerer Strafe. — Orig. Arch. Uri.
Dru*. k: Gfr. Jo. 312.
569. /j/7» März 14. Aitorf. — Hnftrirh Znng^ , Konrad von
Widffnsi hiess, Koftrad von Mosr, Heinrich Zwver vm E'ibach , Iher-
tmittu von Ritden, Konrad fhßfst-r, Waiftr Kars/, Iltinnth von Rctsch^
riedtn und Bürger von Sieg» alle Einwohner des Tales Cri , stiften
unter Beihülfe der Bewohner des Tales Uri und besonders der An-
gehörigen der Kirche Altorf um ihres und ihrer Vorfahren Seelenheils
willen den Altar unserer lieben Frauen in der F'farrkirche zu AUoff
unter Zustimmung der Äbtissm Elisabeth vom Fraumiinster Zürich^ der
Lehensherrin der Kirche, und begaben ihn mit folgenden jilhrlichen
Zinsen zum L^nterhalt des Kaplans: Htintich Ziingg gibt 10 ff, die
übrigen i i fT von nachfolgenden Gütern : n;1mlich Pefer von Sf>inngen
2 fl* von seinem Gut Obfrrgg, das zum Teil im Sftiringtr Kirch-
gang liegt, tmtl zwei Hühner, Werner Sta/>fer \ % und i Huhn von
Ij*
226'
«ciurn Gülein in Blange uh dem Gcni»-. Waiirr Grauer 2 S und
.' IlUlnirr voti ricinrr Jurhart und seinen Beifang am GiäiUnried,
ilditutin von Sihfhhfntal 3 ff und 3 Hühner von seinem Haus und
Slicucr und von zwei Scheuern jenseits des Rechens an niedern Motu,
Htinruh von (sumpMngtn \b s. von der Schindelspallung . Wenut
Müller XU Bauen 10 s. und ein Huhn von seinen Gütern in Scheid*
'A'A'» Ihinrith Sftoelhi 2 fif von seinen Gutem zu S^7vgiin in der Rätr,
J{tnt\ Futuhi I ff von Futschh Ruh, Hans von Wasen i AT «ab den
OiÄten-, Ruodh von Ögstfn 2 ff, darunter 10 Schill, ab Wilienhitgü
Aikrr, Wtilier Fürst z ff von Matten bei der Mühle zu Utstngem,
iUtnnih Sttlli 9 s. und i Hulm von Gütern in Bolle und zu Wi^
gtfittgen» BmÜH von Wi^mn^en i ff von seinem Haus und Scheune
uiul von einem StÜrk in //essen Riiil am Trenkweg, Htinne/i am Btih
2 ff von ilcn CWucrn der Wtkhel. Die Verleihung der gestifteten
rirOude soll der Äbtissin zustehen, welche dieselbe dem ClrieA Frey
voix Zürkk leiht. Der Priester^ dtixa die Äbtissin je^eilen die Pfründe
leiht» ioll dazu tauglich sein, keine andere Pfründe versehen und
mit ikuiit^lei^ten Fingern auf diis Evangelium schwören, alle Tage dem
HoihAmt beiju^-ohnen , an allen Festen bei der Vesp>eT und Mette
auwt^end zu sein, alle Tage bei Sotuienau%ang auf setnem Altar
Mosic zu h»ütcu, j>er$CvnUch auf seiner Pfründe zu sitxexi, dem Kirch-
herm zu Alttt*f cds seinem Voigesctiicn gehorsam zu sctn, die P&und*
ffOtw okht XU \erkaufcn. Jtu stehltti, zu schmalem» m vertauschen
noch sie ii^twlwie ohne Wokb nnd Wafen der Abttsön ixjer des
Pfuvrrs lu At<Mfwa eniftenden. wirW^uiftii er der P&üzkde cntaecn
««rdcn «oH: w«s ttmi xur Mdmnf der Gcteen <kr Pftandt
«ir4 «oV or nul \\>r«ijs«n öes Pbiras m A/tt^' der FMnd
b«*l«4k «itefttw. Der Kapbn üt iemer >tq>fch(m, Bcächle mm.
und $m Qlvn« so oft er vnm Li.mprkjnm daram concte wd,
nicht: dkr i>pStx. die anf seina Albr blok noi er ffcoen
VMI ihM dyM dvsselbtn (dMMn vcrden; hei Cnnhen aol er ho
vMNaB niw flie flccemve ocs ^■■Decs vnnn6n% nns imb nems^n voB
VMn AiMMocn vn^iL sni son sci^ &Me Asvann &■■■■■■ «w ^hmi^l
te ästail L X13 «i
Gfr 41. 5«
21T*
I
57°' ^3'7> ^^' 'J' ^f^^^^- — Priorin und Konvent von Neuen-
kirch vergleichen sich mit Heinrich und Rudolf, den Söhnen Herrn
Heinrichs sei.. Keinen von Samen, Ritters, mit Johannes von Obernowa
und Klans von Sians wegen Schuldforderung. — Orig. St.-A. Luzeni.
Druck: Gfr. 5, l8l.
571« '3'7* jV/i/ ig. — In einer Urkunde des Archivs Münsier
wird Heinrich, Kirchherr zu Samen, erwähnt. — Notiz bei Kopp IV,
2, S. 215. Ebenso im über Vitae Beronensis, wo er zugleich als
Kaplan von Münster erscheint. Notiz Gfr. 15, 49.
572. /j/7, fttni 7. Lnzem. — In einer Rathauser Kaufurkunde
wird ab Zeuge : Herr Johannes von Samen der PfrÜndcr, des Lcut-
priesters (von Sempach), Helfer, erwähnt. — Orig. St.-A. Luzenu
Notiz: Kopp VW 2, 257.
573- ^3^7» Nov. 5. Thun. — Schultheiss, Rat und Bürger von
Thnn schreiben an die Amtleute und I^ndleute von Untenvnlilen ,
Srhxviz und Uri, dass sie ihr Anerbieten betreffend eine Tagleistung
auf dem Brüni^ auf Schtnalenpfad annehmen, bezeichnen den Dienstag
nach St. Martinsfest (15. Nov.) für dieselbe und sagen für sich und
ihre Herrschaft den Waldsiätten Sicherheit an Leib und Gut zu. —
Orig. verloren. Kopie im weissen Buch von Samen. Druck:
Tschudi I, S. 283.
574- 0'7. Nov. 75. Briifti^. — Amtleute und Landleute von
Schu'iz geben für sich und alle, die zu ihnen gehören oder bei ihnen
wohnen, dem Schuhheissen, dem Rat und den Bürgern von Thun^ äussern
und innem, denen, die bei ihnen in Thun gesessen sind, und denen,
die auf der Burger Güter sitzen, guten, getreuen Frieden, so dass sie
mit Leib und Gut ohne Gefährde zu und von ihnen fahren mögen,
und Versprechen, den Schaden, der aus einem in ihrem Gebiet be-
gangenen Friedensbruch entstehen könnte, zu vergüten, solche An-
gehörige, die den Bürgern von Thun oder ihren Angehörigen ausserhalb
des Landes Schaden zufügen, zum Ersatz zu zwingen, oder sie, falls
sie dazu zu arm sind, für die Dauer des Friedens in Gewahrsam zu
halten, oder den Schaden für sie zu ersetzen. Die Schwizer können
diesen Frieden jederzeit mit offenem Briefe absagen, so jedoch, dass
er nach der Absage noch 14 Tage währen soll. — Orig. Stadlarch.
Thun. Druck: Fontes Bern. IV, 760.
228'
575* ^3*7» '^'"'' '5* Brünig, — Die Amtleute und Landleute
von Untenvaiden stellen den Bürgern von 77iun einen gleichen Friede-
brief aus. — Orig. Stadtarch. Thun. Notiz in den Fontes Bern.
a. a. O.
576. jj/7, Nov. 15, Briinig, — Die Amtleute und Landleute
von Uri stellen den Bürgern von Thun den gleichen Friedebrief aus.
— Orig. Stadtarch. Thun. Druck : Solotum. Wochenbl, 1830,
S. 645-
577- '.f'7' Nov. /5. Bn'ifii^. — St'hiiliheiss, die Rate und die
Gemeinde von Thun stellen den Amtleuten und den Laridleuten von
Srhiciz einen Gegenbrief aus, der ausser den obigen Bestimmungen
noch folgende Zusätze enthält: falls die Landleute von Sr/nck ihren
Feinden Schaden zufügen oder deren Leib und Gut an denen vim
T/tiän vorbeiführen würden, sollen diese sie daran nicht irren und
ihnen aber auch nicht beistehen, und umgekehrt; falls jemand die
Schwizer jagte oder ihr Leib und Gut an denen von Thun vorbei-
führen würde, ausserhalb ihrer Grenzen, den sollen sie auch nicht
irren, aber ihm auch nicht beistehen. — Orig. Arch. Schwiz. Druck:
Tschudi I, J83.
578. /jr/7. NoiK 75. BrUnig. — Rchullheiss, Rate und Gemeinde
von Thun stellen einen gleichen Gegenbrief den Amtleuten und Land-
leulen von ^V/ aus. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41, 54.
579- *sn» Nov. ;j. Brfintg, — Schultheiss, Räte und Gemeinde
von Tliun stellen einen gleichen Gegenbrief den Amtleuten und Land-
leuten von UntfnvaUfH aus. — Orig. verloren. Kopie im Bündnis-
buch von 162 1 im St.-A. Nidwaiden. Notiz bei Tschudi I. 283.
580. /^?;7, Nov. 31. Luzent. — Heinrich und Rudolf, die ^hne
des Ritters Heinrich des Kellners von Samen, verkaufen Güter im Amte
Kriens, die sie vom Gotteshaus Ltaern zu rechtem Erbe bcsassen und
die Verschiedene von ihnen zu Lehen haben, an /ohannes im Kilrh-
hof, Bürger zu Lnzern. Unter den Zeugen : Heinrich von Rickenhnch,
Konrad im Mose. — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Gfr. 17, 325,
581. '.?/Ä. Januar 26. Ingolstadt. — K^nig Ludivig hebt auf
die Bitte seiner Getreuen, der Leute des Tales Uri (Urach), er möge
eine Gewohnheil, die eher ein Missbrauch genannt werden dürfe, dass
4
rL
22g*
I
nämlich von gestorbenen natürlichen Söhnen udcr Töchtern nicht die
Ehern derselben erben, sondern die Po^/e des Tales ihre Hegende
und fahrende Habe zuiu Nutzen der Vogiei einziehen , aufheben,
diesen Brauch als vemunftv^idrig und unbillig auf und verordnet, dass
die Eltern solcher Abgestorbener oder die nächsten Verwandten vater-
licher Lijiie den ganzen Machlass erben sollen. — Orig. fehlt. Kopie:
Tschudi Autogr. Zürich. Drucke: Tschudi I, 283: Schmid I, 238
(fehlerhaft) und nach letzteren Gfr. 41, 50.
582. tjtS, April 8. Baden. — Harimann und Eberhard, Grafen
von Kyhurg, Brüder» geloben für sich und ihre Erben eidlich, dem
Herzog Lcop'ild von Oslerrrich mit aller ihrer Macht wider die von
Schcviz, so lange sie sich mit ihnen nicht gerichtet haben, beizustehen
und in jeder Weise zu verhindern, dass Kaufschatz oder Speise ins
Land Schwiz oder zu seinen Helfern komme. Da Graf Hartmann
gefangen ist, gelobt er. wenn er der Gefangenschaft entledigt werde,
in eigener Person gegen die v«»n Schwiz und ihre Helfer beizustehen,
was inzwischen Graf Eberhard von beider wegen tun soll, und wenn
sie einen PHeger zu Interlaken einsetzen, sollen sie ihn schweren lassen,
dass er denen von Schwiz und ihren Helfern keine Speise oder was
ihnen zu Gut kommen könnte, zukommen lasse; bräche er dies, soll
er an Leib und Gut gestraft und durch einen andern ersetzt werden.
— Orig. Arch. Schwiz. Drucke: Kopp IV, 2, 469; Fontes
Bern. V, lö.
583. /.?/*, Juli 5. Uri — Erzbischof Peter von Nazaret gewahrt
allen Reuigen und Beichtenden, die an gewissen Festtagen die Kirche
des hl. Albinus in Silinen besuchen , und hilfreiche Hand bieten,
lootägigen Ablass und 40tägigen von seilen seines Suifragans Guizard
von Comanas. — Orig. Kirchenlade Silenen. Druck: Gfr. 41, S. 55.
584. i^iS. Kirche Erstfelden, — Erzbisch« »f Peter von Nazaret
und sein Sufiragan Guizard verleihen der zu Ehren des hl. Ambrosius
und Otmar geweihten Kirche in Erstfelden 140 Tage Ablass. — Orig.
Kirchenlade Erstfelden. Druck: Gfr. 19, 208.
585« '.?'*» /^^^ 9- Konstanz, — Bischof Gerhard von Kottstan:
gibt dem Erzbischof Pfter von Nazaret Erlaubnis und Vollmacht, auf
seiner Durchreise durch die Gegenden seiner Diözese in seinem Namen
Kirchen und Altäre zu weilien. solclie, die Kirchenstrafen unterliegen,
f
230*
wieder auszusöhnen und durch das heilige Öl auf der Stirne noch
Unkonfinnirte zu konfinniren. — Orig. Siebnerlade Steinen. Drucke:
Kopp IV, 2, S. 470; Gfr. IQ. J65.
586. ijtS^ Juli tg. — Erster Waffensiilhtand der drei Waldstätte
mit den Amtleuten der Herzoge von Östrnwh bis und mit 31. Mai
1310. Beilage 9.
587. /J//^. /ult 26. Srhwiz. — Erzbischof P^tfr von Nasaret
weiht in der St. Gallen-KapcIle zu Morschach zwei Altäre. — Orig.
Pfairiade Monschach. Notiz bei Kupp IV, 2, S. 230, Note 3.
588. fj/Ä'. /////' -?7. Schivix. — Erzbischof Peter von Nazarrt
spendet mit seinem Weihbischof Wizhard allen Gldubigen, welche die
Kirche der Dominikanerinnen zu Schwiz an gewissen Festtagen und
dejen l^ktaven reuigen Herzens und mit Andacht besuchen, hülfreiche
Hand leisten und die Predigt anhören, i40tUgigen Ablass. — Orig.
Arch. der Predigerfrauen in Schwiz. Druck: Gfr. 19, 266.
589. /j/*. Juli 27. Schwiz. — Erzbischof Peter und sein Suf-
fragan Gwizard verleihen jedem Leutpriester, der in der Kirche der
hl. Maria in Steinen predigt und den Leib Christi trägt, dass er dem
zuhörenden und dem Leib Christi folgenden Volke 40tägigen Ablass
erteile. — Orig. Sibnerlade Steinen. Druck: Gfr. 30, 309.
590. 1318, Juli jH. Flüelen. — Erzbischof Pettr von Nazaret
spendet mit seinem Suftiragan Girizard allen Reuigen und Büssenden,
die am Jahresfest der von ihm geweihten zwei Altäre in der Kirche
zu Morschach und andern hohen Festtagen die Kirche besuchen, dem
Leib Christi folgen und die Predigt hören, I40tägigen Ablass. —
Orig. Pfarrlade Morschach. Druck: Gfr. 19, 267.
591. fj/*. Juli ju. — Die Landleute des ohem Amtes zu
Giunts und des nicdem Amtes zu Wrseu treten mit Zustimmung ihrer
Herren, der Herzoge von Österreich, dem von ihren Ptiegera und
Amtleuten, Herrn Heinrich von Griessenher^, Herrn Rudolf von Aar-^
hurg» und Herrn Harimann von Ruoda^ mit den Landleuten in den
drei Waldstätten Uri^ Sclnviz und Untenvalden abgeschlossenen Frieden
bei lujd geloben, denselben mit allen Bedingimgen treu und stät zu
halten. — Orig. Arch. Obwalden. Drucke: Urkundensamml. Glarus I,
145; Eidg. Abschiede I, 246.
23>*
592. /j/5, Attg. 22, — Graf IVenthrr von Homberg vergleicht
sich mit dem Ammaim und den Landleuten von Schioii in betreff
des Schadens, den er und seine Leute und sonstigen Einwohner
seines Gebietes von den Schwiserft bis zu diesem Tage erlitten,
dahin, dass derselbe ab und erlassen sein soll mit Ausnahme rechter
Schuld, die man auf beiden Seiten vor den rechten Gerichten suchen
soll. Die Landleute von Schrvi: sollen in betreff der Untertanen des
Grafen vor diesem oder seinen Amtleuten Recht suchen, seine Leute
zu Sc/nuiz vor dem Richter. Der Graf gelobt den Schivizem^ dass
sie die Strassen durch das Wäggitai, durch Gross, über den Htuktn
und durch Emsideln frei und friedlich fahren dürfen; wollte aber
jemand von ihnen über Altmatt hin fahren, soll er es die Amtleute
des Grafen wissen lassen, welche die da geleiten sollen. Ausgenommen
von dieser Richtung sind die Hrrster, die genannt werden von Sthhe/t-
egg; die indes in den Frieden zwischen Herzog Leof>old und den Land-
leuten von Schrviz eingeschlossen sein sollen. Das Geleite soll nur
so lange dauern a!s der Friede zwischen dem Herzog und Schviz,
dagegen die Richtung betreff des Schadens fortwährend in Geltung
bleiben. Mit Leuten des Grafen, die ihnen Schaden zufügten, ohne
dass er oder seine Amtsleute die Sache wegen der Flucht oder Un-
gehorsams der Betreffenden ins Reine bringen könnten, mögen die
Sihwizer nach ihrem Belieben verfahren. — Orig. Arch. Schwiz.
Druck: Gfr. 12, 275. Vgl. die Korrekturen dazu Gfr. 43. 256.
593. i'StS, Sfpt. 8. Aiiorf. — Rüdeger an dem Espan von AUorf
gibt mit Willen und Hand seiner Gattin und Kinder der Äbtissin
Eiimbeth von Ziirirh zwei Güter zu Loiigasingtn und Ottsteti in Mcien
in Tausch als rechte Widcmsgüter der Kirche zu Altorf. Riiilegrr an
tiem Espan siegelt und auf seine Bitte auch der Edle, Herr Werner
von Atiinghmen , Landammann. Zeugen: Herr Wrrnher \o\\ Atthig~
htt.\en, Johannes der Meier von Erstfelden, Heinrich Zwick^ Konrad des
Meiers Sohn von Silenen» Konrad der Moser, Hermann von Rüden,
Heinrirh Zwirr, I^rem, Welti und Wemli , seine Söhne. — Slildt.
Arch. Zürich. Druck: Gfr. 8, 41.
594. r^iS, Sept. 22. Im F'eld bei Soloturn. — Herzog I^opold
von Österreich verpfändet in seinem und seiner Brüder Namen dem
Edeln Johannes von Weissmburg und dessen Brudcrss/^hnen, Johannes
und Rudolf, seine Burgen Interlaken, Unspnnnen, Obtrhofcn, Bahn und
L
UmStfutn mit Leuten, Got, HoU. Fdd. W^bef^ mit Gerichiciu Twingco
tiad Banof« ttod aAen Rcditcn, die dam gebCvenv fikr 2Ioo Mark
SSbcfv Frcsbur^cT Ocvicbt, vogegen fokammtt, Hctt vq« Hcnxra^itfj^.
fttf 9ch ODd ffdoe Erben, sowie filr »eioe Bradfnafihifte adi mtticfa
vcrpAirhtet. den W^dii^ütm Proviant and Kauf vllinend der Dauer
des Kriege» abiusrhlagcn . ans^rr wenn die von Luum mit Wissen
und WiDen Ats H erzeig» mit den WaUu^itUft Frieden haben and
ihnen Leben»mittei veriaulen, femer Oire Amt&leute schvt'iren m lassen,
^t:^* \'f -rre xu beobachten, and sie im Cbertretungsfalle an
Lrib uivi /j bestrafen, sowie auf Mahnung dcx Herzoge ihnen
mit äOer Macht der PfandschaA ge^en die WaUstäiie and due Heller
brizustchcn und ausserdem mit 300 gerüsteten Männern aus ihren
eigenen Besitzungen, »o f^t und su lang der Krieg ;wis4:hen deu
Herzogen uud den Waidsiäiten vs^kai, — Orig. St-A- Bern. Druck:
Fnnte* Bern. V, 90.
595 'S'^* ^/^- ^4- ^"^ ^'^^ ^^ SoU/um. — Johann von Tmrm,
Herr zu (ietielen in Wallh. verptlichtet sich eidlick dem Heriog Lto^
fHiid V4»n thirmich und »einen Brüdern, so oft er es fordere, mit
3000 Mann, wessen die auch «den und wo er sie gewinne, g^en
die WahhhUUtt zuzuziehen, so jedt3ch. dass der Herzog für die Kosten
des UntcrhaUä der .^000 Mann aufkommen soll, wie Graf Ebrrkard
von SelUnhut]^, Rw/o/f von Aftr/turg und Ulrich von Büiik^n, L^of^olds
Hofmeister, heissen oder wie es Johann selber bei seinem Eide für
notwendig erkläre. Diese Verpflichtung soll auch gelten, wenn dex
Herzog die Wiihüiättt von andern Orten, als von den Besitzungen
de« Hcmi von Tum au&. angreifen wollte, so lange LtopoU und die
WtMih'ititn im Kriege mit einander sind. Johaitnet von Tum ver-
pflichtet sirh ferner bei demselben Eide, dem Herzog mit 10 Helmen
gegen die Bftufr zu dienen, und mit aller Macht, die er diesseits
de^ Gebirge» besitzt, wenn er von ihm darum gemahnt wird^ auf die
n.lchsten virr Jahre, und l>ehfllt sich nur vijr, dem Freiherm von
Wducnbur^ und den Sühnen seiner Schwester (deu ßrudcrssöhncn
de» Freiherrn) ihr Gut schirmen zu helfen. — Orig. Arch. Uli.
Drucke: Kopp. Urk. I, 133: Fontes Beni. V, 02.
596. i^tB, Nov. i'j. Avignon. — Papst Johannes XII. schreibt
dcnj Bistlutf (Johannes) v<jn Stra&shurg, dass Al)l und Konvent von
EinsiMn schon vor lunger Zeit bei ihm geklagt hiitteu, wie die Ge-
4
4
4
233"
meindeii utid die Tfiler der Ortschaften Srhwiz^ Sifinen, Muottatni
und An und ihre Amni^nner und Genossen aU Söhne der Ungerech-
tigkeit und Jünger der Bosheit, die weder das Urteil Gottes noch
die Strafen der Kirclie fürchten, vor» frevelhafter Wut trunken gewLsse
Gebiete des Khjsters feindlich überfallen, Häuser, Hütten und StAüe
und Zäune niedergebrannt. Pferde. Schafe, Rinder und anderes Gut
als Beule weggeführt und das Kloster seines Gebietes selber beraubt
und ihnen sonst schweren Schaden und Unrecht zugefügt liatten, weil
die Verweser des verst(.»rbenen Bischofs Gerhard von Konstanz^ an
die sich der Abt und Konvent in dieser Sache wandten, gegen die
hauptsächlichsten Urheber jener Historischen Frevel, die sie mit keinen
Ränken verhüllen konnten, gegen die Amtleute und Genossen mit
Namen und gegen die (gemeinden, weil sie der Mahnung, dem Kloster
in peremptorischer Frist die Tiere luid Güter iurückzuslellen, es im
Besitz seines Gebietes ruhig zu lassen und für die zugefügte Unbill
zu entschädigen, nicht nachkamen, ohne dafür einen vernünftigen
Grund anzugeben, das Urteil des Bannes und Interdikts fällten. Die
Appellation der genannten Gemeinden, Ammänner und Genossen an
den CTzbischoflichen Stuhl von Mainz wurde von den Richtern dieses
Stuhls für unbegründet erklürt und die Sache an die Vertreter des
Bischf^fs vi>n Komtafiz zurückgewiesen, welche die Amtsleute, Genossen
und die andern Genannten zum zweiten Mal kanonisch ermahnten,
dem Kloster die Güter zurückzustellen, sein Gebiet in Ruhe zu lassen
und ihm den Schad<-'n zu vergüten. Und weil sie trotzdem sich um
diese Mahnung nii ht kümmerten, liessen die genannten Vikare gegen
die Amtleute, Genossen und andern Genannten den Bann und gegen
die genannten Gemeinden das Interdikt unter GlockongeUlute und An-
zünden V(jn Kerzen in der Diözese, wo sie konnten, Oflenilich ver-
künden, da niemand in dieser Sache das Land der genannten
Gemeinden zu betreten wagte. Aber, wie der Papst durch viele zu-
verlässige Berichterstatter vernommen hat. nicht zufrieden mit den
vollbiachten Freveltaien, liessen dieselben Übeltäter in gänzlicher Ver-
achtung der Urteile des Bannes und Interdikts, in denen sie lange
Zeil sich befufuleti haben und noch befinden, öffentlich verkünden,
dass sie jedem, der den Abt ort'enih'ch oder heimlich töte oder ver-
stümmle oder Dinen gefangen bringe, 400 ff gewöhnlicher Müiue
aasbe/ahlcn würdet), indem die Vorsteher der genannten Gemeinden
sich eidlich dazu verpflichteten. Um dns Mass voll zu mm hen, sam-
234*
melten sie eine Menge Bewaffneier in der Stille der Nacht, rückten
aus ihren Ortschaften gegen das Kloster aus und wagten die Türen
zu erbrechen, in dasselbe hineinzudringen und die Bilder der Heiligen
in Stücke zu zerschlagen und mit Füssen zu treten, sogar den Haupt-
ahar samt den andern mit Beühiebcn zu erbrechen und die Reliquien
der Heiligen zu zerstreuen und mit Füssen zu treten, die Bücher,
die goldenen und silbernen Kelche, die goldenen und seidenen Tücher
und alle andern dem Gottesdienst geweihten Zieraten, kurz, was von
Wert daselbst gefunden wurde, zu ȟben und wegzuschleppen. Sogar
den Leib des Herrn warfen sie zur Erde, und die daselbst gefundenen
Mönche, die sich nicht durch die Flucht retten konnieji, inisshan-
dellen sie mit Schlägen, beraubten sie aller Habe und Gewander bis
auf die Unterkleider, schlössen sie mit den Dienern und Knechten
des Klosters in hartem Kerker ein und hielten sie mehrere Tage
darin gefangen, weshalb der Abt und der Konvent aus Furcht das
Kloster zu verlassen genötigt waren. Abt und Konvent haben sich
daher in demütiger Bitte an den Papst um Abhülfe gewendet, auf
dass die gebührende Strafe die Heiligtumsschänder treffe. De-shalb
trägt der Papsi dem Bischof von Strassbftrg auf, sich über die An-
gelegenheit zu erkundigen, und wenn sich Alles so verhalle, für die
unverhrür bliche Einhaltung des verliangten Bannes und Interdikts bis
zu si huldiger Genugtuung zu sorgen, indem er an allen Sonn- und
Festtagen unter Anschlagen der Glocken und Anzünden der Kerzen
den Bann gegen die Amtsleute, Genossen und Andere aus den ge-
nannten Gemeinden, die sich als die Hauplurhcber solcher Frevel
erfinden, und das Interdikt gegen die Gemeinden, wo es ihm g^t
scheine, öffentlich verkünden und jeden Verkehr mit ihnen meiden
lasse. Wenn sie nach zwei Monaten nicht sich bemühten, zur Ein-
heit der Kirche zurückzukehren, solle er unverzüglich zur Entziehung
der Lehen, welche die einzelnen Personen der genannten Gemeinden
von Kirchen haben, schreiten, auch ihre Vasallen und Getreuen vom
Treueid entbinden, und wenn dies noch nicht helfe, ihre Söhne als
untauglich zur Erlangung kirchlicher Benefizien erklären und nötigen-
falls die Hülfe des weltlichen Armes anzurufen. — Orig. im vati-
kanischen Archiv. Drucke: Gfr. 43, 370; Ringholz, 242.
597. — In einer Kundschaftsrolle betreffend das Patronatsrecht
der Kirche zu HilUrfingrn wirtl die Aussage des 70jährigen Priesters
I
235*
Heinrich von Rudenz, Chorherm zu Interlaken und einstigen Propsts
dieses Gotteshauses, angeführt. — O r i g. St.-A. Bern. Druck:
Fontes Bern. I, 456 und V, 44, 62, 82.
598. Brrn. — Jordan von Burgistein, Ritter, und sein Sohn
fordan, Kirchherr zu Sachsrhi, verkaufen den Lüwenberg in Kau/dorf,
— Orig. Sl.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. V, 99.
599. i^jg, Man 30. — Da Bischof Johannes von Strassburg
als Rithler in dem Prozess, den Abt und Konvent von Einüdeln
gegen Heinrich Sfauffachcr, Landammarm in ScJnviz, Walter Weidman^
Dyrlin, Johannes Hunn^ Konrad seinen Bruder, Peter LocholJ, Peter
SchofteJer , Werner Ahestaldrn ^ . , . Billin , . . . Schemen , Arnold von
Seurn, Arnold Weidmann, und die Gemeinde der Ortschaften Schwiz,
Steinen, Muottatal und Art und ihre Helfer und Amdeute wegen
Gewalttat, Frevel, Beraubung, Unbill, Schaden und anderem ange*
strengt haben, die genannten Gemeinden und Personen auf Montag
nach Judica {ib. März) nach Strassburg vor sich oder seinen Sub-
delegirten zitirt hat und der GeisUiche Ortlieb (Pfaner von Morschach)
als Anwalt der genannten Gemeinden und Personen in ihrem Xamen
und statt ihrer zur angesagten Zeit vor dem Kantor der St Peters-
kirche, dem Offizial des hischüflichen Hofes in Strassbnrg, den der
Bischof in dieser Sache bevollmächtigt hatte, erscliien und einwandte,
dass die genannten Gemeinden und F*crsonen nicht vor ihm oder
dem Bischof in Strassburg zu erscheinen vermöchten, da sie nicht
sicher dahin gelangen noch von da zurückkehren könnten, sowol
wegen der Gefahren des Weges als wegen der Todfeindschaft der
Grafen von Werdenberg , Toggenburg, '/engen u. a., wofür der Anwalt
den Beweis anbot, und einen sichern Ort und zugleich Abschrift des
Begehrens der Widerpartei und Bedenkzeit verlangte , der Offizial
aller dessen ungeachtet zur Einvernahme der Zeugen und Dokumente
widerrechtlich vorging, legt Ortlieh vor dem Richter des bischöflichen
Hofes Berufung an den apostolischen Stuhl ein. Der Richter des
bischöflichen Hüfe>, Kustos der Kirche Strassbnrg^ bezeugt, dass Ort-
lieb, im Besitz genügender Vollmachten, diese Appellation in Gegen-
wart seines Notars und der Zeugen Meister Dietrich von Herrenberg,
Vt>gt des Strassburger Hofes, un<l Johannes, Kantor und Offizial, ein-
gelegt habe. Nikolaus Henikrr, Kleriker von Strassburg, kaiserlicher
236-
Notar, bezeugt, dass er diese A|>pelIalion eigenhändig geschrieben
habe. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Kopp IV, 2, 473.
n
600. rjtg, Mtirz ji. und April 1$. — Johannes von PotUt^ Delcan,
und Walter von Schaffhamen, Scholaslikus und Domherr zu Konstanz,
bezeugen, dass sie einen Brief des Bischöfe Johannes von Strassdurg
unversehrt empfangen, des Inhalts: < Johannes f BiÄchof von Sfrtissirtdr^,
schreibt als vom apostolischen Stuhle bestellter Richter allen und jeg-
lidien Prälaten, Kirchherren, Vikaren, Leulprieslern und sonstigen
Geistlichen, wes Standes sie seien, in der Stadt und Diözese Kon-
stanz und besonders dem Dekan der Kirchen Konstanz, Luzem und
Zug, dass er in dem Rechtsstreite, welchen der Abt und Konvent
von Einstfieln gegen Heinrich Stattffacher, den Landaimnann in Schwiz,
Walter Weidmann. Dirlin, Johannen Hunn, Konrad seilten Bruder, Petef
Lochoif. Peter Srhottelet. Wernher ah Staltien, Riilin, Sehomen. Amoid
Weidmann und die Gemeinden der OrUicliaften Sthwiz, Steinen, Mnotta- •
fal und Art und ihre Helfer angestrengt habe, die Parteien zur Ein-
vernahme der Beweise vorgeladen haben, dass die klagende Partei
ihre Klage sowohl durch Dokumente als durch Zeugen voll und ganz
erwiesen habe, die Gegenpartei aber nichts dagegen vorgebracht oder
bewiesen habe; deshalb habe er mit dem Rat gelehrter Mflnncr die
gegen den angeklagten Teil ausgefällten Bann- und Interdiktsurleile
als gerecht befunden und befehle einem jeden von ihnen bei Strafe
des Bannes, dass dieselben, als von apostolischer Machtvollkommenheit
bestätigt, allerorten in Vollzug jcebnichl und unverbrüchlich beobachtet
werden bis zu gebührender Genugtuung, unter Androhung an die
Schuldigen, dass. wenn sie sich nicht bemühten, in den Schoss der
Kirche zurückzukehren, er mit andern Strafen gegen sie vorgehen
werde. — Orig, im Stiftsarch. Einsideln. Drucke: Gfr. 43, 375;
Ringholz 24J; Kopp IV, 2, S. 475 im Auszug).
4
601. rjtgt Mai at. — Die Amtleute und Landleute in den
Waldsttittcn zu Uri^ Srhwiz und Unterwaiden verlängern den Frieden,
den sie mit den edlen Herren Heinrirh von Griessenber^, Rudolf von
Aarburg, Freier, und Herrn Hartmann von Rmda , Ritter, au der
Herzogen von Östetreich statt geschlossen haben, bis und mit dem
14. Juni. — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Absch. I, 246.
i37
602. /.y/(;. Juni /5. — Di* Amtleute urnl Lninileute der Wald^
Stätte verlÄnge^rn ilen Frieden mit Osterrekft bis und mit St Ulrichstag
(4. Juli). — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Absch. I, S. 247.
603. /j/9. Juni 26, Stansstati. — Die Amtleute und Landleute
der Wald&tätte veriängem den Frieden mit Österreich bis und mit :?5. Juli.
— Orig. St.-A. Luxem. Druck: Absch. I, ^47.
604. isi9t Juli 3. — Zweiter Waffemtiihtand der drei Walti-
Stätte mit Österreich. — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Absch. I, 249.
605. t-iuf, Juli ?. — Gegenbrief Heinrichs von Griessenberg^
Rufioijs vor» Aarintr^ und Hartmanns von Rtioda, der Pfleger und Amt-
leute der Herzoge von Österreich. — Orig. Arch. Obwalden. Druck:
Tschudi I, j8q, teilweise Absch. I, 250.
606. /.v/9, Juli 9. — Der Ammann und die Landleutc zu
Glarus und Wesen treten dem zwischen den österreiehiselun Amtleuteit
und den • Woldieuten-^ zu Un\ Sehwiz und IJntersvahün abgeschlossenen
Frieden bei. — Orig. St.-A. Luzem. Drucke: L'rk. Glarus I,
S. 146; Absch. I. J50.
607. /.f/9. August 27. — Altorf. — Landatumann und Landlcute
von Uri geben dem Abt von Dissentis und dessen Dienern und Gottes-
hausleuien für Leib und Gut Frieden zu ihncu, bei ihnen und von
ihnen, soweit ibrc Gewalt und Landmark reicht, nur dem nicht, welcher
Todfeindscliaft auf sich hat; diesen mag man vor Gericht angreifen.
Kein Urner soll gegen das Gotteshaus Dissentis oder dessen Leute
etwas mit Gewall vornehmen, ;iusser er habe gehörig bewiesen, dass
er rechtlos gelassen worden sei, und auch dann nur nach eingeholter
Erlaubnis seines lindes. Wer sein Recht nicht vor dem Richter
sucht, den soll das Land zum allfölligeti Schadenersatz innert 1 4 Tagen
anhalten; ist er ungehorsam, so wird er als Friedensbrecher behandelt^
ohne da&is übrigens ein solcher Vorgang den beidseitigen Frieden über-
haupt beeinträchtigen soll. — Orig. fehlt. Kopie Arch. Dissentis.
Druck: Mohr, Cöd, diplora. II, 258.
608. i3io, No7'ember 7. Konstanz. — Abt Johann und das
Kapitel von EimiJeln verzichten wegen ihres Vogtes, des Herzogs
Leopold von Österreich, auf die wider die Waldstätten erworbenen
Gerichtsbriefe unter des Papstes Bulle und erklären, dass sie <abc<
sein sollen. — Orig. Arch. Srkwk.
Gfr. 43, 370. Ringholz S. 242.
Drucke: Fassbind I,
609. /,?jo, Jpri/ 24. — Bruder Rudolf der Roder, Prior. Bruder
Markwart, Lesemeister der Prediger in Zürich, die von der Meister-
schaft des Ordens volle Gewalt haben über die Schwestern zu Sc/iwtc
am Back^ Urkunden, dass diese Schwestern auf ihren und ihrer
Freunde im Lande Schtviz Rat den Schleier genommen haben, so
jedoch, dass ihnen niemand schwerere Zumutungen stelle, als vorher,
dass sie in Krankheitsfällen zu ihren Freunden auf deren Verlangen
gehen dürfen, und dass der Prior Gewalt haben solle, ihnen je nach
Bedürfnis Urlaub zu erteilen. Zeugen : Herr Jakob , Leutpriester
von Sr/nciZf Herr Or/iüh, Leutpriester von Mnrsfharhy Heinrirh von
Stou/ßhon» Lantlammann, Heinrich von Riggersbachf Walter, sein Sohn,
C Schontoftj Ar. Weid man/t, Walter, sein Bruder, Ulrich von Steinen ,
Peter Locholf, Ar. Reding, C. Herlohing, Utrick Phil, Werner der Frautn^
Heinrich Hasler. — Orig. St.-A. Zürich. Druck: Gfr. ZZ, Z'JJ.
6 10. 1320, Növemher 6. Sta/jx. — Dritter Waßettstilistand der
Waldstätte mit Österreich bis und mit dem I. September 132 1. —
Orig. St.-A. Luzem. Druck: Absch. I, S. 231.
6x1. Ca. rj2o. — Verzeichnis von Ver^bungen. an das Gottes-
haus Engelberg: Von der Frau von Samen (verrauLlich Berchta von
Samen Gfr. 2b, 204) von dem Acker hinter der Mühle bei dem
Bache, von dem Acker an der Ruicinon am Vange (Fang in der
Schwändi ?) und von dem Zubacker i flf, und i il \ un dem Gut an
der Wäetßuo .... Von Tannenbergs Tochter i ff von dem Gut
Geissgaten zu Buochs. Von des Vogtes von Zofingen Tochter 1 7 s.
von dem Gut im Mose auf Emmutten. Von der von Attinghusen
(Frau Wilburg von Attinghusen Gfr. 26, 271) i ff. — — Von der
von Nidenvile (Margarete Gfr. 26, 258) 10 s. von dem Gut zu
Immcnrüti (wo?). — — — Von der von Eschibach i Eisbeta Gfr.
2b, 260) 3 ff, wovon Johann dur Araninnn von Wolfenschiess 30 s.
und Andreas Metler 30 s. bezahlen sollen. — — — Von Peters
Tochter ■ enont usst> i ff 5 s. von dem Gut «im Invang» zu Buochs,
Von der von Waltersberg (Margarcta Gfr. 26, 259, 263) 10 s, von
einem Acker ze Rnswil (Eisbeta Gfr. 26, 265} und der von Winters^
betg (Hemma Gfr. 20, 2O5) lo s. zu S/ans auf Waltersberg von dem
339*
Gut, das Rudi Lcfier baut, und ist dasselbe Gut nicht Eri>e, sondern
Lehen. — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 17, 251.
612. iT^if, Januar 22, — Ritter Johann von Wtissenbnrg und
seine Neffen RuMf und Johannes verkaufen einige Grundstticke zu
Interiaken an Johannes von Miilinen und Werner V(jn Lungern^ Bürger
zu Unteneen. — Orig. St.-A. Bern .Druck: Fontes Bern. V\ 217.
613. ^?J/, Februar 18. LtizetTi. — Heinrich und Rudolf, die
Söhne des Herrn Heinrieh von Samen sei, Ritters, verkaufen Güter
zu Lauterbrunnen, Sifhellauinen und im Kirchs|>iel Gsteig, die sie von
ihrem Vater als freies, lediges Eigen geerbt haben, au das Gottes-
haus Interiaken. — Orig. St.-A. Bern. Druck: Fontes Bern. V, 212,
614. /ji/. März 21. Luzern im En gelber ger Haus. — Freiherr
Werner von Ättingkusen, Landammann in (fri, urkundet, dass Bruder
Konrad Berger^ Landmanu zu Uri^ vor ihm das Gotteshaus Engel*
berg jeder Anspra»^he, die er von (ieltswegen oder soilsI au das-
selbe gehabt^ ledig gesagt habe, und h^ngt auf Bitte sein Siegel an
den Brief. — Orig. Arch. Engelberg, Druck: Gfr. 10, 2O8.
6 'S' 'J-^'' ^^^ 7- Engelberg. — Abt Wtilfer und Konvent
von Engelbcrg Urkunden, dass Burkard von Geiss, Bürger von Luzent,
eine Jahrzeit im Kloster gestiftet hat, für welche er ein Gut in
Niderwil und eines im Entiebuch in der Pfarre Hasli zuweist. —
Orig. Arch. Engelbeig. ^mitget, von Herrn Stiftsarchivar P. A. Vngel,)
616. liii, Oktober 24. Stans. — Die Landleute von O'ri,
Schwiz und L'ntenvaldfn verlängern den Frieden, den sie den Her-
zogen von Österreich, ihren DiiMiem und Leuten gecpb«ai haben, bis
zum 15. August 1322 mit der Bedingung, dass er auch nachher in
Kraft bleiben soll, bis er von den Herzogen oder ihrem Amtmann
zu Rotenburg oder von ihnen gekündet werde; doch »»^ll er auch
vom Tage der Kündigung an noch 4 Wochen gelten. — Orig. Sl.-A.
Luzern. Druck: Abschiede I, S. 2.52.
617. ijJi. Nov. 20. AitorJ — Freiherr Werner von Atting-
hmen, Ammann zu Uri, urkundct. dass Konrad Husrr von Rieden
(Ried oberhalb Amstcg?) und Berta seine Gallin und ihre Kinder
vor ihm und andern dem Gotteshaus Ötenbach zu Zürich in der
Ringmauer das Gut zu Schupfen (nahe bei der Kirclie Silcnen) auf-
I
gegeben haben, das sie von dem Goltcshaws zu Erbicben lun Zins
hallen, uiid auf alle Ansprüche verzichlen fOr 7 fiT, die sie empfangen
haben. Wmther von Atfitjf^'husefi h.lngt sein Siegel an den Brief.
Zeugen: Pe/er von Spiririf^en, R. Pfter Sching, H. Zxvitr, Walter
Asenbomi^ Ulrich Butiiner, Bürgt enuni Bndis von Ätiinfihusen, Cl sr
dem Barke von Obntuiorf» H, von lIßHohtrg, H. Spir von Atiing*
fiNsen. Kttrvzi Husfr. — Orig. Sl.-A. Zürich. Druck: Gfr. 7. 177.
618. JJJt, ^07!. ja. I/as/f. — Burkhani von ^Inn'n^rtt ver-
kauft dem Gotteshaus Engeiherg 2 s, von den Alpen En^stlen^ 14
d. in der Erbatton zu Steina und lo d. in der Erbatton in den
Gassen, Zeugen: Heinrich von Lintiack, Wilhelm von Sächseln^ Ütritk
von Husen, Johannn von Bfiringen. — Orig. Arch. Engclbetg (raitget.
von P. A. Vogel).
6x9. ;^?J/, Thzctnbcr j. — Ilcinriili gen. Znvich von Ztirickt
Konrad PiccarHc und die, welche mit ihnen iui Jahre 1321 ertrunken
sind; man soll ihrer eingedenk sein.> — Jahrzeitbuch Seedorf zum
2. Dezbr. Druck: Gfr. u, 65.
6ao. ijit, — Geftlllerodel der Abtei Zürich im Lande Urs,
Geisshaute in BiirgUn : Katharina, Konrads Kdsen Tochter i von
der H<^»fsiait im Ar« (Lohn} Tnidelingen, Rnrdi Heini^s Vs. Kutni
Giblcr */4, Wr.lti Lemann V^» HV/// Höltzli i, der von SumpfUrn \
von des Meiers Hofstatt zu Bürglcn, Jegli Knütti '/« von der Raii
bei der Brtkke (bei Brtigg», Ruedi Fünto '/6 von einem Acker <uf
dem Weg>, Ruedi le Hof Vc von dem Gut uf Egglen am Schach-
dorferberg, Welti Wefler und seine Schwester Berta und Wdti Burgti
I von einem G\jt in der Öya, Welti Zcndli i, wofür er 4 s. von
dem Gut zu Menzingen gab, Konrad der Frauen 2 s. für V» Geiss-
haut. C j4j^/«/* I, Welti MnotsttN '1% Radi Bnrgli Vs, der Meier
von Ortiftld von der Smalincn Erben 4 s. für eine Geisshaut. Eggolf
4 s. für I Geisshaut (11 Haute oder je 4 s. von 18 Zinsem.) Die
Nüsse zu Schaddorf: Walter Krste/ter 2V2 Viertel, wovon 1 Viertel
und 4 Becher von der niedem Malte, 1 Viertel von der Hofstatt
und wieder b Becher von der niedem Matte. Benhta, Bnrkarts
von Büsten Gattin, *'2 Viertel von Biitinger Riiti, Konrad Haso \
Viertel Becher von Haus und Hofstall im Baamgatien, ff. Lüti 4
Becher vt>n Biitingen Hofstatt, /entti Rüster 16 Becher von seiner
241 *
I
I
Hofstatt, JVffytgr H^ssing 2 Viertel von der Rfili unter dem Bort.
Sihuificr 3 s. für i Viertel, Weift Bninntr 6 Viertel von den Stücken,
die er von dem Knüttin und dem (itintlur gekauft iiat. C. Sthniiicrx
Gattin i Viertel von der Matte ob seinem Haus. ( 1 4 Viertel
und .20 Becher von 9 Zinsem und Gütern.) In Ortsfcld: Herr
Heinrich von Mos 2 G). von der Ktssitrin Gut (spatere Hand: Das
gibt nun Kueni Burgli.), faxt von Niderliofm \b s. von dem Gut an
Linden, Ita im Weingarten I d. von ihrer Hofstatt, Peitr in der
Matten i d. von dem Gut in der Riiti, Anna, Llrieh'x an Toien
Tochter, i d. von dem Gut in Rietibaeit, Rudolf K/user 2 ff 5 s. von
des Meiers Hofstatt, darauf der Speicher stand, /emii Schopßi 18 d..
Greta an Ünsehi 9 d., H. ze Berg 9 d., Grete Biiglis 9 d., Meisi an
der S/rass 9 d,, alle von Pe/ers Gut (2 Gl., 3 flt 9 d. von 1 1
Zijisem und 7 Gütern.) Von den Zehnten zu Gmchenen gibt fenni
von Gösciienen jährlich 4 Gl. In AltorJ: Ertti Kregin 14 d. von
seiner Hofstatt, Eisi Neger und ihr Mann 4 s. von ihrer Hofstatt,
Jenni ze Emnoten (Emmetten westlich von Erstfelden?) 10 d. von
seiner Hofstatt, H. I/ofstetfer von Granen 4 d., die Groner 4 d.
von ihrer Hofstatt und 16 s. für i Ziger, /enni Moser 2 Gl. von
der Erhrüti, der Schwester Hofstatt 2 d., Könis Hofstatt 2 d., JügÜ
Rüedger i Helbling, C. Megnoliz 15 s., Ueü Kdnis 4 s., beide von
ihrer Hofstatt. C Tempier 8 d. von seinem Weingarten, Werner
Schröter und Heini Hemmerli I s. für i Vierling Wachs, die von
Wolfe nsfhirsx 1 rT — 6 tl. von 2 Rietern beim Rietweg; Weiti Schmmti
I Haut, Peters Herntanns i Haut, der Meier von Ortsfeld 16 s.
für I Ziger, Summa 7 fl und 6 s. ohne Ziger und Häute (x8
Zinser). In Silinen : Herr Walter, Kirchherr zu Silinen 20 d. von
seinem Haus, Jakob Zwiger 8 d. von einer Hofstatt, Schwester
Bela von Tegerlo 8 d. desgl., C. Gnrteneller 3 d. vom Riet, C. von
Starfeldingen \ 7 d, von seiner Hofstatt, Riehenz ennent der j4 3 s. 4
d. von der Hofstatt an der Schupfen (südl. von der Kirche). Rnedi
Löiv 6 d. von dem Bödmen, 3 tl. von dem Ferrich, f> d. vom Ziggen-
ackeXt /enni und Rnedi Lßw 10 d. von einer Hofstatt zu Staffeldingen,
Wernher obnan im Duchholz 4 d. von seiner Hofstatt, Jenni ze Genm
4 d. von dem Gut Under Öya, der Hoßer 6 d. von des Müschers
Bitzi^ Konrad Prisi 16 d. von der Hofstatt ftas von Rieden, der
Gertler ab Gurtenellen 16 d., Difili Knopjli I d. von der Rüti,
Welti im Rieto i d., Jenni Brenneivald 4 d., Berchta Scheigma 8 d.,
10*
I
C v*m Riifi 8 d.. das gil>t ihm Wcmli Girilfi\ loi ttm HUf i6 cL,
Bttrkari uiid /A/ von Stur/^fdingtN 16 d., /nMf Im RiHo 8 d., IVrnsii
Cuom} 8 il. (20 s, 2 ti, von J5 XirLscni/) An Gt'j?*s!i,1utt:ii:yir'w/j/ .s«? fJmt»
\on Bürgin H'^fsUitt, Prtrr HiUga^ i vim der H'^fstjitt t4ntitf 0%<t,
,,nnt jie Guii^gon i voD dem Gut *ze GmtoH ze dem LOpenrici>,
die an Afes/iiin ^j% H. SiJnüttig i, RmJi Khtsvt l^ Jrttni i'ojj y?/>j^» j», . j
Un^n 2 von dem Gut utUcr Bruuin:u, das gibt lum Hut-Jt ÜU/iifi^,^^^
Kfusit Kiht I (gVs Häute voti 8 ZinsemO — Pergamentht reife r\ im
Archiv Zürich. Driick: Cfr. 22, ^^7.
621, (ü. fj^t. — Jahrzeilisliftucg des Bnrkatf von Afctriifgen,
seiner (jiirliu Agnfs, setner Söhne Pekr iiml Jokttmtts und seiner
T i»ch l c r A^rtfs i i^ Engdbir^ a uf die G Uler i n Rnimita im u tui im
TtfM^ (Woifciischiess). — Jahrzeitbuch Engelbcrg, Gfn 26, 284.
62a. /,?^i, Äprii j,i. — Ritter O//« van Tur^ verkauft das Gm
zu Mit^j^'iri*:cn (bei Altfjrf)» dits Ifänrkh Fafkh \<m ihm zu Erlilehen
hatlc, 3!U cigr.'Ti den Friiuen in Ohenui&r/ (Seedorf; um 60 i5f unter
der Bedingung, das* sie jährlich am St. Martinstag seiner Schwester
Fnm Bfritj vrjri WmUrh^rg i Ziger im Wert von 14 s. geben, so
lang sie lebt; nach ihrem Absterben soU^i sie das Gut frei und
ledig haben. — '-*rig, in der Sammlung des fünfOrtischtfn Vereins,
Druck; Gfr. 4 1| 57.
623- t^isj, Afai 5. Baden, — Herzog Leopold von Oilerrckk
leiht die AI p Silbern , w el che die S ch weste rn de^ K on ven tes i m
Mu&tiafai dem Werner Eimtty seinem Aminann 2u öhrus, abgekauft
haben, denselben auf Bitte zweier Schwestern, die vöf ihn gekommen
sind» um i Rosseisen jährlichen Zins. — Orig. Arch. Schwiz,
Druck; Gfr. 3, 245, Urk. Glarus I, 160.
624, /j3 j , Mai ij. Schwic, -^ Die I-andleutc von St:^u 'iz
verkaufen um der gemeinen Notdurft des Landen willeu aUe ihre
Forderungen im das Gut in dem R^msitty wie es nun ausgemarcht
bt, an Uiritif ab llferg um I U und legen den Erlös an die Mauer
zu JIattpts€t\ — Orig. Arch. Schwiz. Drück: Gfr. 7, 179.
öas* /j?^% Moi u. Srhoic. — Die Landleute von SrAw/z
verkaufen um der gemeinen Notdurft des Landes willen das As/eifi
<in Steinen), wie die Wehre ob C^ridt A'tUi^ Haus geht und \on
da nieder bis an den Weg, der ob dem Tilrii aus der Au bis an
243'
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das Wasser geht und 40 Schuh weit sein soll, unter nachfolgenden
Bedingungen: i. Das Gut ab dem Weg bis an des Hars/es Garten
und dann oben an Martin Kariiners Haus geben sie Waita und
Rudolf an dem Fdd um 5 flf, die zu Haupiau aw die Mauer gelegt
werden, mit der Prtichl, dass die Käufer dem Wasser wehren sollen.
auf dass es nicht in die Au gehe; ausser wenn das Wasser so gross
kAme, dass es nach dem Urteile biderber Leute unm^glitih wäre,
ihm i\\ wehren. Wiiltcr und Riuhlf veriiflichten sicli ferner, die
jetzt auf dem Gute lebenden Personen, Vimtrina Bede, Jta Hortndina,
Fht Btgi^iti. Hetuttui von Stauffachuu und ihre Geschwister. Zeil i!\res
Lebens darauf sitzen zu lassen; auch finden sie sich mit Richinza
der Singrrin dahin ab, dass diese gegen Bezahlung von \ ff und f\
s. lebenslang auf dem Gute sitzen und den Garten innerhalb der
Hecken niessen darf; wollte sie wegziehen, so. soll ihr das Geld
innerhalb des nächsten Jahres zurückerstattet werden. Die Käufer
haben aucfi einen guten 20 Schuh breiten Weg in die Au auf ihrem
Gut offen zu halten ; die Wuhrj.»flicht haben sie nur auf ihrem Gute.
— Orig. Kircheniade Steinen. Druck: Gfr. 7, 17S.
626. 1^22, Mai /->. Scfnviz. — Die Landleute von Schiviz
verkaufen um der gemeinen Notdurft des Landes willen alle ihre
Ansprüche auf das Gut < an Wurzene^g • und • am Kamin >. wie es
jetzt ausgemarchet ist. dem Werner an di!r Mauer um 5 s., die an
die Mauer zu Hauptsee gelegt worden sind. — Kopie aus dem
XIV. Jahrh. Bibl. des hisi. Vereins Bremgarten. Druck: Tschudi I,
204- Ai^ovia IV, 427.
627. '3^2, Mai 12. Schutz. — Die Landleute von Sehwiz
verkaufen in gleicher Weise das Gut im Älptal in ■: SnUerlins Matten -
dem Konrad &knürlin um 4 ff, M'elche an. die Mauer zu Hauptsee
gelegt werden. — Kopie aus dem XIV. Jahrh. Bibl. des bist Vereins
Bremgarten. Druck: Tschudi I, i<^i\. Argovia IV*, 427.
628. i^ji, Mai 12. Schiviz. — Die Landleule von Schwiz
verkaufen in gleicher Weise das Gut in der Frulti bei der Mühle
an Ulrich \i>n Bechi um 5 s., die für die Mauer zu Hauptsee ver-
wendet werden. — Orig. Pfarrlade Morscliach. Xotiz bei Kopp,
IV, 2. S. 315.
629. tj^^f ^^'^* '7- — Konrad unter dem Berthe und Anton sein
Sohn, verkaufen dem Gotteshaus Engrlherg ihren Anteil an den
244'
Alpen zu Enztton (Eiigsllenalp) Töufflominen und Baumgarten (Gent-
tal) um uff.— Regest: von 1562 St.-A. Bern. (Mitget. von
Herrn Durrer).
630. /JJ^. Mai jr. — WftHrr ab Gttss/to/z. LaiitlainnMiin /u
HasU, verkauft dem Kloster Ifttcriakfn den vierten Teil eines Stafels
an Gritideltn. Unter den Zeugen: U!rUh von Lungern, — Orig.
St.-A. Bern. Druck; Fontes Beni. V, 279.
631. ;jJ2, Juli 0. — Abi und Konvent von Eugrlherg ver-
leihen ein Gut iu i^'j^//J7t'// (Eggerswil, Gd. Notlwil), welches Heinrich
von Emmendingen , Bürger von Luzern, vorher als Lehen gehabt, dem
Heinrich von Iherg zu Eggerswii. Zeugen : Cinrh am Sfrgt, Ulrich
von Stans. Hug der Weibei, Konrad von Ure» Johannes von Buochs,
Johannes. Kirsiier. — Orig. Arch. Engelberg. (Mitget. von Herrn P.
A. Vogel).
633. /j2i, Augtist 10. Untren. — WidtU der Meier «ze Erdt^
schreibt an Walter den Schultheissen. tien Rat und die Gemeinde
zu Luzem^ die Gemeinde von L'ryeren und alle direkt beteiligten
Bewohner von Urseren hätten den Streit, der sich zwischen Ihnen
und Luzern erhoben habe, gflnzlich auf ihn gesetzt, so dass sie das
halten werden, was er in der Sache tue. Trotzdem er nun wegen
der Unmus&e, die ilim die Schlichtung des Streites verursacht, nicht
bei der Sache bleiben mag, so meldet er doch den Luzemem, dass
sie Leibes und Gutes sicher zu und von denen von Urseren fahren
m<igen, wofern sie den letztem ein Gleiches zusichern. Er, sowie
Heinrich von Ospental und Walter von Mos siegeln auf Bitte der
Beteiligten und der Gemeinde. Auch tut er den Luzemern kund,
dass sie, was ihnen der Kirchherr von Unseren sage, glauben sollen,
als ob er es selber sagte oder Konrad von Woljenschiessen. — Orig.
St-A. Luzern. Drucke: Kopp IV, 2, 492; Gfr. 25, 318.
633' ^H^'i September jq. Sehwiz, — Die Landleute von Schzt/tr
verkaufen dem Werner ab Stahlen und dem Mariin Srliomo das Gut
an dem Stotsxe, erslerem um 7 s., letzterem um 3 s., welche für die
Mauer zu Hanptsee verwendet werden sollen. — Orig. Pfarrlade
Morschach, Notiz bei Kopp IV, 2, S. 315, Nr. 7.
634« '.y^-** Oktober (5. Stans. — Die Amtleute und Landleute
zu Uri, Schwiz und Unterrvalden verlängern den mit den Pflegern
Zä
I
■
I
I
HS'
und Amtleuten der Herzt>ge von Ösiemuh abgeschlossenen Frieden
bis 2u unserer Frauen Tag Mitte August (15. August 1323); der
Friede soll auch nachher gelten, so lange er nicht von den Herzogen,
ihrem Amtmann auf Rott-tiburg oder den Wahütättni gekündet wird,
und nach der Kündigung noch 4 Wochen in Kraft bleiben. —
Orig. St.-A. Luzen». Druck: Absch. I, 253.
635. 1322» Okiober ly. HasU, — Wemher von Wolfen schiessen
verkauft dem Gotteshaus En^dberg 4 s. Zins an der Alp zu Eut-
schlon und Töitfflaxvinen um 7 ff. — Regest v. 1562 Sl.-A. Bern.
^Mitget. von Herrn Durrer).
636. tji2i, November /. — Abt und Konvent von Engelberg
geben dem Walter von Matt i ff 4 s„ wofür ihnen dieser gewisse
Güter in Altarllen zu Pfand setzt. — Orig. Arrh. Engelberg. (Milget.
von Herrn P. A. Vogel).
637. 1^23, Februar j^. Zofift^CH. — Graf Johannes von Fro-
hurg gelobt dem Herzog Leopold von Osterreich eidlich, gegen 180
Mark Silbers ihm wider die von Schwiz und die Wahhtätte mit 4
Reisigen zwei Jahre lang zu dienen, — Orig? Druck: Lang Reg.
Boiui VI. 83 (Notiz bei Kopp V. i, 42).
638. /jj^v. März jo. — Die Gemeinde der Leute in der
March kommt mit Willen und Gunst des Grafen Johannes von Habs^
bürg, ihres Vogtes und Pflegers, an statt des niindeijüluigen Grafen
Wemher von Homberg, mit den Landleuten von Schrviz zur Erhaltung
gegenseitiger Freundsrhaft auf 3 Jahre tibereiu. — Orig. Arch.
Schwiz. Drucke: Tschudi I, 295; Herrgott II, 627.
639» '3^3* April j. — Abt und Konvent von Engelbcrg Ur-
kunden, von Llila von Wirttcrtuv und ihrer Tochter Elisabeth lO U
empfangen und das Gut des Aniold Vokingcr am Bürgen dafür zu
Pfand gesetzt zu haben. — Orig. Arch. Engelberg (mitgeteilt von
Herrn P. A. Vogel).
640. t323f Äugttst 8. — Schultheiss, Rat und Gemeinde von
Bern geloben ihren alten getreuen Freunden, den L;mdleulen vun
Un\ Sch?vic und UntenvatJen^ wenn «tie von ihnen von Mitte AugUht
an nach einem Monat, wie ihr Friede laute, grinahtit würden, so
werden sie innerhalb eines Monats nach der Mahnung mit Briefen
4
246'
und andern Dingen unverzüglich die Eidgenossenschaft und das
Bündnis in all der Fom» vollziehen, wie die beidseitigen Boten
jüngst mileinander zu Lun^ent verabschiedet haben, in der Meinung,
dass auch die Länder Bcni gegenüber gebunden seien, auf Mahnung
das Gleiche l^x tun. — Kopie ira weissen Buch von Samen.
Drucke: Tschudi I, 296; Abschiede I, 13. Fontes Bern. V, 346.
641. t^uh August jf. Aarau. — Herzog I^oftoU kauA das
Aminannanit zu Ltiz<nt von Herrn Waiur von IlunuHl und versetzt
ihm dafür 14 Mark Silbers auf den Keinhof zu Sanun, den Hof
2U Aifiuach und die äussere Steuer von Wothusat. — Verzeichnis
tier Pfandschaften Österreichs. St.-A. Luxem. Druck: Kopp Ge-
schirhtsbl, H, 171.
642. /J-?,?. Sc/tfcmher J3. ßatien, — Graf Johannes von Habs-
btttfi verpflichtet sich, dem Herzog Leopold von ÜstfirtUh und seinen
Brüdern um das Gut, das er ihm gegeben, zu dienen, so lange der
Krieg mit Herzog Ludicig von Bainn währt, und namentlich auch
wider die Waldstatkn. Schiviz und Giants, so lange der Krieg wahret,
den sie mit ihm haben. — <^*rig. Anh. Schwiz. Druck: Utk.
Glarus I, 104.
643- ^3^3' Oktober 7. Be^enried, — Qx2S. Johann von Aarherg,
Landvogt zu Unterwaidun, Sehwiz und Uri, urkundet, dass die
U'(t/ds/tr7fe ihm an seines Herrn, des Königs Lmfwig, statt und zu
des Reiches Händen gehuldigt und geschworen haben, jedes Land
nach seinem Reclite, wie sie von jeher Kaisern imd Königen getan
haben, und mit der Bedingimg, dass der König sie beim Reiche
behalte und sie in keiner Weise von demselben lasse, femer, tJass
niemand sie an einen Landtag nocli vor irgend ein Gericlil ausser-
halb der Lander lade, nocli einen Richter über sie setze, ausser
finon Landinann. — Orig. Arcliiv Obwalden. Drucke: K<>pp,
Urk. I, 1.^7; Matile I, 352, Abschiede I. 25.3.
644. //j.f, Oktober 2j. — Peter aer Znben gibt dem Gotteshaus
En^elber^ 15 d. Zinsen um 1 flf. Peter ob dem Hiise 7 d. Zins urn
it) s.. Heinrieh von Beringen 16 d, Zins um z ff, Hiinrieh Flönter
von Wyssenfluo und Riidi von ünderfhto t> d. Zins um i ff, Waittt
zem Brunnen 8 d. Zins um 18 s.. alles auf der Alp zu Entschion
und Tvn/fIo;i*innen, zu kaufen. — Fünf Regesten von 1562 St-A.
Bern. (Mitget. von Herrn Durrer.)
4
4
4
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645. /jjj, Dezember 7, — Werner von Brügg zu IlasU und
seine Ehefrau vergaben ihren Besitz dem Kloster Inicrlaken, Unter
den Zeugen: Johannes von RudetUz. — Orig. St.-A. Bern. Druck:
Fontes Bern. V, 371.
646. A?-?J- — <^) Kammerbuch des Stifts Beromünster. Unter
den Gefällen des Stifts werden angeführt: In Kriens: H. bi dem
Wege 2 Schuppossen, welche 9 s. i d. geben. ^V. von Niderndorf,
Rudolf von Zuben und Andreas im Hof je V2 Schupposse, welche 3
s. gibt. Zu Wisserlen: i Schupposse gen. Bnclera, welche 6 s. 4
d. ertrügt, die A'. Sanur und andere geben, unter den Linden 2
Schuppossen, die 8 s. ertragen, welche Hechler, Andreas unter den
Linden und Winmann geben, i Schupposse genannt Ziesacks, die 4
s. erträgt, welche Ziesack^ Andreas zur Mühle, N. von Nidcmdorf u. a.
geben, i Schupposse gen. Wikis^ welche 4 s. erträgt, die Walter
Wicki, seine Brüder und andere geben, i Schupposse gen. die
Beschoma, welche 4 s. — 4 d. erträgt, die Winmann u. a. geben,
I Schupposse, welche 2 s. erträgt, die Lu. Jungmeister und Ru,
von Rotz geben, von dem Acker «zem Briefbaume» i s., von einer
verkauften Schupposse 4 d. In Sachsien: in dem Gut in Eimoil 9
s-, welche der Ammann von Ömsried gibt, von dem Gut «Nid dem
\Vege> 6 s., welche Seilin u. a. geben, von dem Gut «bei dem
Bache;* 6 s., welche Leib gibt, von dem Gut «unter der Ulvi 2 s.,
von dem Sclnveighof 16 s. In Kirchhöfen (Samen): in den Studen
4 s. von der Schupposse Wissen (Wissenbach?) 5V2 s., in Margu-
metlen ii s., welche P. von Hunrvil gibt, in Ömsried (Emmenried)
4 s., in Schenried (Schoried) 5V2 s., von dem Gut Burkhards von
Kirchhöfen in Samen 2^/2 d., in Butzinkon (Bützikofen) 2 d., in Alpnach
I s., in Stad Frau Hetcha 8 d., in Niederstad 8 d. von dem Gut der
Hemma von Stade 1 1 d. — Gfr. 24, Ii6 ff.
b) Älterer Kelleramtsrodel von Beromünster:
In Samen: Drei Höfe, die 13 Hammel, 13 Ziegenhäute, 2 s.,
7 Ziger, 18 Käse, i Mütt Nüsse und 18 Becher (picaria *) zinsen.
Von diesen gibt Ranzo 6 Hammel, 14 Quart Nüsse, i Ziger, 18
J) Über picaria als Hohlmass vergl. Brandstetter^ Anzeiger für Gesch. und
A. 13, 80, ferner Roilel der Abtei Zürich, Gfr. 22, 238, wonach der Becher
der 24ste Teil eines Viertels ist.
24^'
Käse und i8 BecKer, 6 Getsshriuie. Einzelne Häute gellen 9 d.
H. der Keiner gibt 2 Hammel, 2 s, und 2 Häute. RmU Vwitso \
Hammel und i Haui. Lirich Sfubn \ Hammel und eine Haut.
Hufmmter von Ri^ij^rrsicU I Hammel und l Haut. Die von Bans-
kofitt 2 H^iute, 2 H.'lmmel und 0 Ziger. P. voji Ifunwde 5 Quart
Nüsse. H, und Ja. von Rudttn 5 Quart Nüsse. — Druck: Gfr.
21. 154 Note 1. Über das Alter dieser Urbarien vgl. Brandstetter,
Gfr. 24, 301.
647. /.?^^, Mai 4. Frankfurt, — Konig Z«*/«»/^ schreibt den Tal-
leuten in Schlots, seinen und des Reiches lieben Gelreuen, er empfinde
mit ihnen vegen der Bedrtlngnissc. die .sie, wie er aus dem Bericht
des geistlichen Mannes, des Überbringers des gegenwärtigen Schreibens,
vcmommeu habe, von seinen und des Reiches Feinden erfahren,
herzliches Mitleid; auf bevorstehendes Pfingstfesi werde er, da er
den Waffenstillstand mit Herzog Leopold gekündet habe, mit grosser
Macht ins Frld rücken; daher mr»gen auch sie etwa eingegangene
Stillstände mit srinen und ihren Feinden gleicher Weise kündigen,
damit sie nach Ablauf derselben auf seine Mahnung ihm in best-
möglicher Rüstung zu Hülfe kommen und den gemeinsamen Feind
auf alle Weisen angreifen k^tnuten. Wenn er wegen der Zudringlich-
keit der Bittsteller einige Verleihungsbriefe gewährt habe, die ihnen
ebenso uzmütz als lästig seien, so werde er dieselben bei seiner An-
kunft nach ihren Wünschen andern. Endlich werde er sie. wenn
er mit Herzog Leopold Friedens- oder Bündnisvertrage schlie&se, sie,
wie er sonst geschrieben habe, mit nichten ausschliessen. — Orig,
Arch. Schwiz. Druck: Kopp, Urk. I, 139.
648. i^iif Mai 5. Frankfurt, — König Ludwig erklärt mit.
dem Rat der Fürsten, seiner Räte und anderer Getreuen alle Höfe,
Rechte und Güter der Herzoge von Österreich und der andern
Gegner des Reichs in den Talern Uri, Sr/nv/c und Utttmcaldru und
andern angrenzenden Orten mit Leuten, Rechten und Zubchörden
wegen des Verbrechens der Rebellion und Majeätatsbelcidigung für
eingezogen und gJUizlich ihm und dem Reiche heimgefallen, in der
Meinung, dass fortan er und das Reich als der wahre Herr und
Besitzer der genannten Höfe, Leute und Rechte betrachtet werden
sollen. Ausserdem verfügt er für sich und seine Nachfolger, dass die
gen. Höfe mit Leuten, Sachen und allen Rechten und mit den
\
4
4
ä
249*
I
Leuten der genannten Taler und die Herrscliaft Über dieselben nie-
mals dem Reiche unter irgend einem Titel entfremdet werden, daüs
die den Herzogen geliörigen Eigciiirute unter der Gerichtsbarkeit des
Reiches stehen und dass es ihnen bei Verlust seiner HukI nicht
gestattet sein solle, jemand irgend welche Dienste zu leisten ausser
dem hl. Reiche, weil der Kf^nig sie för sich und das Reich befreie.
Femer wolle er, dass fortan kein Bewohner der genannten THier,
Landmann oder andere, vor dem Herzog Leopold, seinen Brüdern,
den Herzogen von OsUrreich oder ihren Richtern in irgend einer
Sache zu Recht stehe, sondern allein in des K^>nigs und des hl.
Reiches Gcriclit imd vor seinem Richter. Bei Androhung des könig-
lichen Unwillens wird jedermann verboten, dieser königlichen Er-
klärung zuwider zu handeln. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr,
20. 313.
649. {^34, Mai 3r. Brit^g. — Herzijg Leopold von OsUrrfich
anerkennt, dass nach ofl'encn Briefen und Handfesten und Zeugnissen
von lebenden Leuten der Abt vc»n Eimidcbi die Kirche zu Steinen
in den WaUstätten zum vierten Male, so sie ledig wird, leilien solle,
und die Her/j.ige drei mal. und gelobt för sich und seine Nach-
konunen, nicht dawider zu handeln. Abt Johann hat nun. da die
Kirche durch den Tod Harhminns vf»n Kienherg zum vierten Mal
ledig wurde, dieselbe auf des Herzogs Bitte dem Geistlicher) Herni
Wiiheitn von ÖA^nt'////«'//«/' geliehen. — ^^^ig. Arch. Schwiz. Druck:
Gfr. X, 4Q.
650. i^iJ4, Juni 14. iGionts). — Wenur Eimer, Amtmann zu
Glams, urteilt, dass die Meisterin und der Konvent des Franzis-
kanerklosters im Muotiatal der Frau Kathartna KoH». Witwe, und
ihrem Sohn Ulrich A'olh für ihre Rechte auf die Alp Silhern einen
Saum Milch jährlich Zins geben stallen. — Ofig- Arch. Schwiz.
Drucke; Gfr. 3, 245: Urk. Glaru.s I, lOO.
651- KU4, Juli 2y, Bat, — Herzog Leopold schliefst mit
K«"»nig Karl von Frankreich folgendes Bündnis ab: Herzog Leoßtold
wolle mit seinem ganzen Einfluss dahin wirken, das» Karl bei jetziger
Reirhsvakan/ zum romischen Konig gewählt werde. Dagegen solle
ihm König Karl bb zur Befreiung seines Brudere Frie*ineh aus der
Gefangen.schaft jährlich 8000 ff HillfsgeJder ui»d n.ich erlangtem
Reiche ihm und seinen Erben fQr Arbeit und Kosten wegen der
Wahl 20,000 Mark zahleu, und ausserdem ihm und seinen Brüdern
50,000 Mark und bis zu deren Zahlung die Reichsstädte KoNstaHz,
St. Gallen, Zürich, S^haffhatacH, Rhcitsfcldcn, Mülhamtn^ Xftt^nbttrg,
Breisitch, Basel wnd Sei: zu Pfand setzen. — Orig. Paris. Regesten
bei Böhmer, AddiUun. I, 314; Kopp V, j, 150.
652. 1^24, Juli iy. Bar. — K<"nig Karl vow Frankreich macht
in dem zwischen ihm und dem Herzog Leopold von Österreich jüngst
abgeschlossenen Bündnisvertrag auf die Bitte des Herzogs cu den
Bestimmungen im Hauptvertrag noch folgende Versprechungen : näm-
lich, falls er zum römischen König angenommen würde, den Herzog
in den Besitz der zwei T.ller Schiviz und Untemalden zu setzen.
welche zwei T.ller. wie der Herzog sagt, ihm und seinen Brüdern,
tien Herzogen von Osterreich, nach Erbrecht gehören, und ihn im
Besitz derselben nach Krfiften zu schirmen, ferner, da der Graf Eber*
hard von Kiburg seinen Bruder Graf Hart mann wider den vom Herzog
zwischen ihnen vermittelten Frieden ermordet hat, Leopold mit den
Gütern des Mörders, die nach jenem Frieden an das Reich gefallen
sind, zu belehnen, unter anderm ihm auch gewisse in andern
zuischen dem König und dem Herzog abgeschlossenen Verträgen
genannte Städte und Dörfer so lange verpfändet zu lassen, bis ihm
eine gewisse Summe Mark Silbers bezahlt sein würde, und die ge-
nannten Städte und Dörfer, wenn sie sieh der Verpfändung wider-
setzen würden, durch geeignete Mittel und Wege zu zwingen. —
Orig. Haus-, Hi»f- und St.-A. Wien. Drucke: Solot. Wochenbl,
182O, S. 204; Kopp. Gesch. V, i, 481.
653. ^^4, Sept. M. Steiften. — Wilhehfi von Obeneint fn$4r ,
Kirchherr der Kirclie zu Steinen in Schwisy gelobt seinen Untertanen
und der Kirche von Steinen , alle von seinen Vorgängern her erhal-
tenen Rechte und Gewohnheiten selbst zu beobachten und durrh tfir
Priester y welche dieselbe Kirche von seinetwegen «besingen», beob-
achten zu lassen, insbesondere den Vertrag seines Vorgängen» Hart'
mann von Kienöcrg betr. die Deckung de^ Kirchendachs zu halten.
— Orig. Kirchenlade Steinen. Druck: Gfr. 14, 217.
654. 1324. — aj Liber Quartariun des Bistums Konstanz: Im
Architliakonat Aar<;au, im Dekanat Luzent gehören die Kirchen von
Stans und Buochs dein Tisch des Abtes von Engelberg, Sie geben
2
2.^1
jedes Jahr ^03" 10 s. Die Kirche von Sc/iwis im gleichen Dekanat
gibt gewöhnlich t2 ff 10 s.
/)) Liber bannaiiuin: Suinina im Dekanat Ältorf oder Luzern
\i ff 10 s. — Orig. im erzbisch. Arch. Freiburg i./B. Druck:
Gfr. 20, 210; Freiburger Dir^zesanarch. IV-, 38, 57.
^55- ^3^S% Januar 31. Sttws. — Johann von WalUnbtrg, Land-
richter, urkundet, dass Bruder Johannen von Kienberg zu Wisob^rg von
Rnt/n/f ZLW der Spilmaiten ein Gut, gen. dixs F/ikli, um 10 ff für ffth'g Gui
kaufte, und vur ilim durcli Urteil die Befugnis erhich, dasselbe auf
seinen Tod hin zum immerwälirenden Wohnsit/ für einen geistlichen
Menschen zu bestimmen, so jedoch, dass, wer nach ihm darauf sasse,
Frau otler Jlann, und ein böses Leben führte, durch die Besten und
Ehrbarsten zu Wüobtrg von der Hofstatt gewiesen und ein anderer
an seine Stelle gesetzt werden solle. Zeugen: Herr Hartmann der
Mder von S/ans, Ritter, Johonnfn von Waluraberg, Johannex sein Sohn.
Nikolam von Wisserion, Joiiannes vön Wol/cnseiiifss, Rittiolf und WalUr
von Winkeiried, Nikoiam an dem Stein, Jakob von A. RndolJ an der
Spihna/tai, Hattrick der Weihet u. ti. — Orig. Kirchenlade Stans.
Drucke: Gfr. 8, 259; Kopp V, i, S. 483,
656. 'J-'<5, Ftbruar ro. Se/z. — Konig Friednch verspricht seinen
Brüdern, den Herzugen Leopold, Albreciit, HeinricJi und Otto von Ostern
reich, für die ihm und dem Reiche geleisteten Dienste und zu einigem
Ersatz ihrer Einbussen und Bemühungen nach dem Rate der Fürsten
und weisen Leute 2ö,ooo .Mark Silbers und verpßlndet ihnen hiefür
die Städte Schaff hausen , .Stadt und Vogtei des Klosters 5"/. Gallen,
Stadt und Kirchensat/ I*ful!endorf , Stadt und Schleus Rheinfehien ,
Stadt und Kirchensatz Mühlhausen , Stadt und Schloss Kaisersberg^
Stadt und Kirchensatz Elunheim, Stadt und Vogtei des Khtsters Seh,
das Tal Uri und die Vogtei des Klosters Dissenlis, mit allen dem
Reich zustehenden Kirchensätzen, Juden. Rechten. Einkünften und
Zubehörden, welches Namens sie seien, für sie und ihre Erben. Da
von den gen. Gütern das Schloss Rheinfelden und die Vogtei Disseniis
und einiges andere schon anderen Personen vom Reiche verpfilndcl
ist, ermächtigt Friedrich seine Brüder, jene Güter für die Pfandsumme
zu lösen und das ausgelegte Geld auf die 26,000 Mark zu
schlagen. — Orig. Haus-, Hof- und Staatsarch. Wien. Druck:
Kopp, Geschichtsbl. II, 305.
252*
657- 'J^^i J'*^' 'S- — Äbtissin Gttintd und Konvent des Klosters
Steinen verleihen dem Bnrkari von Isneriftgen, Ita, seiner Frau, und
Heinrich, seinem Sohn, für i ^ Zins nadislehende Güter zu rechtem
Erblehen: Ein Vierteil der Matten zu Hegi, eine Matte, gen. l'okhUs^
zu Loche, 2u RiVincn (alles in Beckenried). Zeugen; Herr Hari^
mtunt der Meier von Sfans, Ritter. XikoUtta von Wiserion, Johannes
von Waltenhtrg, Tünye voti Most, Burkart an der Egge. — Ko]»ie
im Anh. Srhwiz. Regest Gfr. 7, 18.
658. '.yj^. fuii 4. — Meister Ulrich Wolfteibsch^ Schatcmeister
von Zürich und ehemals Kirchherr von Lungern^ gibt diese Kirche
in die Handc des Abtes von Engelberg auf und bittet den Bischof
von Kon.Uonzy diesen Verzicht zu bestätigen. — ^-*rig' Arch. Engel-
berg. (Mitget von Herrn P. Vogel.)
Ö59* '3^7* Oktober 2. — Abt und Konvent von Engclberg ver-
leihen ihr Gut in DallenwiL gen. Unnis, für g s. jahrlichen Zins dem
Heinrich Rätimann von Dal/enivü ?i\s Erblelien. — Orig. Arcl». Engel-
berg. (Mitgel. von Herrn P. Vogel.)
660. tj2y, Noif. II. Sta»s. — Harttnartfh der Aleier von Sfans,
Johannes von IVaitersberg , Johann der Amraann von Wolfenschiess,
Heinrich der Weibel und Xikoians der Ammann von Xidenoilc urteilen
als Schiedsrichter zwischen den Bergleuten von Bergsehrvanden . An-
gehörigen des Gotleshau.se8 Engelberg» und den Leuten in Afse/Un
um die Alp Wallen. Zeugen: Abt Walter von Engeiberg, Walter von
Waltersberg, Konrail der Leutpriestcr, Johann und Heinrich, Pfründer
zu Stans, Thomas von Waltersber^, Klaus an dem Steine, Johann sein
Bruder, Rudolf an der Spiltnatten, Konrad sein Sohn, Hartmann der
J/<r/>r siegelt. — Orig. Arch. Engelberg. Regest Basinger I, S. 201 .
Gfr. 2(\ 14.
661. Cm ijjy. — Herr Hartmann Meier, Ritter in VntenvaMcn,
Landiuann zu Stans, gibt den Frauen zu Engeiberg 17 Rinder. AJp
2U Ami für fieies lediges Ei^en zu einer Jahrzeit. — Jahrzeitbuch
Frauenkl, Engelberg. Gfr. 20, 271.
662. f^^H, Januar 9. Engelberg. — Joiiann, der Ammann von
Wolfenuhiess, urkundet. dass der Abt und Konvent ^■on Engelberg ihm
und seinen Erben die Widenigüter der Kirche zu Wolfenschiess , die
er schon früher inue hatte, auf weitere 20 Jahre um den gleichen
I
1
*
I
253'
I
I
Zins verliehen haben, unter der Bedingung, dass, wenn das Gottes-
liaus und die Untertanen der Kirche zu Wo!fenschU$s wtthrend der
zo Jahre einen besondem Leulpriestcr zu der Kirche setzen wollten,
dem Leutpriesler das Widern ledig sein würde. In Ermanglung eines
eigenen Siegels bittet er den Johannes von Wal/rrsbrrg, den Amniann,
sein Siegel an diesen Brief zu hängen. — Orig. Arch. Engelberg.
Druck: Businger 1, 447.
663. 1328, Aug. 13. SanuH. — Pder von Hunivil, Ritter, Land-
ammann zu Unttnealtitn , und Heinrich von Vitrin^en , Landmann,
kaufen für sich und ihre Erben von Abt Walter und Konvent von
Engelherg allen Zehnten zu EinivÜ , den Rudolf, der Ammann von
Sarhsein, von ihnen hat, auf die nächsten fünf Jahre, Korn zehnten,
Zinsen, Jungzehnten und andere Rechte, die dazu gehört haben, um
50 ff in UntenvaUien gangbarer Münze für das erste und 70 ff für
jedes der nächsten \'ier Jahre. Die Käufer sollen dem Gotteshaus
jedes Jahr die Bohnen zu kaufen geben, die von dem Zehnten fallen.
Bei Steinhagel oder sonstigem Misswachs soll das Gotteshaus von dem
Zinse soviel ablassen, als sich ehrbare Leute eidlich darüber erkennen.
Die Käufer geben als Geiseln Herrn Hermann den Meier von Stans^
Ritter, Johannes von Waltersberg den Altern und Heinrieh den Weihe/.
Peter von Huniml %\e^e\i in seinem Namen und dem seines Mitkäufers,
der kein eigenes Siegel hat. — Orig. Arch. Engelberg. Druck:
Gfr. 21, 190.
664. /J^9> April 5. Zürich, — Abt Jakoh von Wettingen gibt
den Johannes von Mos und dessen Ehefrau, Hörige seines Gottes-
hauses, an das Frauraünsier zu Zürich auf, unter Verzicht auf alle
Rechte, so dass / von Mos und dessen Frau alle Rechte haben
sollen, wie Gotteshausleute in Uri, welche dem genannten Münster
angehören. — Orig. St.-A. Zürich.
665. ^330* Januar 3t. — Abt und Konvent von Wetlingen ver-
leihen der Elsa, der Gattin des Johannes des Huwen von Sisikon, ihr
Gut, Haus und Hofstatt samt dem Weingarten hinter dem Hause
um 3 ff 2 s. 7 d. Zins und 5 s. Fall, — Orig. Arch. Uri. Druck:
Gfr. 41, 62.
666. /,7J0i M^i 7. Luzem. — Klagen gegen den Almosner
des Gotteshauses Luzem, Heinrich von Liebefistein, seitens des Propstes
«54*
und Kon^ruis. Unter anderm behaupten diese« da&> er jedes Jahr
die von S/ans kommenden Milchprc»dukle, Ziger und Kflsc austeilen
sollte. Der Almosnor gibt dies zu und behauptet, er habe sie jedes
Jahr aa^geteill, nur dieses nicht, weil ihm Herr Konrad der Jüngere
eine Summe Geldes schulde. Ferner verlangen sie, dass er unter die
Konventherren die Kreuzpfennige verteile, die er von den Kirchen
Gisivil und Älpnach empfangen habe.
Heiitrkh \'on Uebrnxttht V>cklagt sich unter anderm, dass ihn der
Propst und der Konvenlual Hchth um xo ff gesdifldigt hatten, indem
sie in die T*iUr ginj^en und sajjten, dass von Rechtswegen der Ahuosner
von den Leuten dort keine Ftilit und Ehtschäize zu beziehen l»abe.
Dies wird bestritten bis auf das. dass der Propst in SiauSt von den
Fähigen des Alrnosners befragt, erwidert habe, dass die Besitzungen
des Klosters und die Zinser des Klosters beim Almosenamt Fülle
geben ; wo sie aber ihm nur remedia ( Jahrzeilstiftungcn) entrichten, da
wtirden keine Fälle gegeben. — <*rig. Stiflsarchiv Luzem. Druck:
Gfr. 38. 75 ff.
067« 'Jjo. — tWernhfr von Riktnbach, des Spttalls meister.
In dem iare gotz 13^9 Othmari (10. Nov.) vordrot Meister Watthtr
Küster an Friesen vqn Samart, an dem Margt zu Ltaem, da zu gegen
waren K. Kohnannn, Klaus von Wt'scrlen und Her fo. der Si^'sf und
C. von Rotse , dass er enphienge das guol, das er von der Kmtrie
hat zu Sarnfn^ und den val v(in sinn vatter seligen Tode gebe, da
sprauch er, dass er das guot cnphangen helle von Herrn H. von
Liebe fistei u , do er der Kustrie eriphlag, und gab II flf zu valle dem
selben Herrn //. von Liebenstein, und gab zc zinsc sin halb 2V2 s.
Dis hat mir verswigen der vorgenand von Liebenstein, und sol mich
noch da von eiUwÜrten. Harzu iach der selb Frieso, das er der Zinsc
schuldig, die gevallen sini dem Küster von der Zit, so Her // von
Litbemtein nit me der Kusine enplilag. — Registnim Custodie Mo-
nasterii Lucemensis. Gfr. 19, 12S.
668. A?^'!» ^foi 34. — Äbtissin Elisabeth von Zürich gibt dem
Heinrieh \'on Hthiolfcrg . Landraann zu Uri, der sich da vor dem
Edehi Junker Johannes von Atfint^hnsen an das Gotteshaus um ein
Gut gekauft hat und von Johannes von Attin^husen zu des Gottes-
hauses Händen empfangen ward in Johannes, ihres Meiers zu Orts-
fcttl, Hand, die Freiheit und das Recht, wie andere freie Gottestians-
u
^35 "^
hüte der Äbtissin Güter zu kaufen und zu besitzen nach des Gottes-
hauses Redit, mit all den Worten, Werken, Gewohnlieilen und Rechten,
so dazu gehören. — Orig. stSdt. Arch. Zürich. Druck: Gfr. 8, 42.
66g, i:i:io, Juni 24. Staus. — Zwei Nonnen von Engeihtr^
kaufen von Heinrich Ambiihl und seiner Gattin //</ von Nidtrmken^
back 7 Rinder Alp zu Sttiiuu (Steinalp, gen.WoIfenschiesseu), ö Rinder
Weide zu Ncuengaiien und einen Dritteil der Malte zu Ebnat um
1 4 ar. Die Verkaufer erhalten die Güter um I ff wieder zu Erblehcn.
7eugen: Herr Walter vuu Waittrsbtrg, Klosterherr zu EfigfibttfJ, Jo-
hann von Waltersberg. Herr Johannes, sein Sohn, Ritter, Tomann sein
Bruder, Rmiolj ^n der S/*ihnatir, Konrati sein Sohn, Burkart an der
Egga. Herr Hartmann der Meier \<iX\. Staus siegelt. — Orig. Arcli.
Engelberg. Notiz bei Kopp V, 2, ztz.
670. /.^*'j M<ii Jf- — yöjf von Silinen , Heinrich, Wtfrit und
Aruo/ii üQ'm Bruder und andere seiner Geschwister geben der Äbtissin
Elisabeth von Ziirich tauschweise die Eigenschaft des Gutes in der
Krinncti, das auf der einen Seite an die Reuss und auf der andern
an des Reiches Strasse stusst; dafür gibt sie ihnen folgend«? zu Siieueu
gelegene Güllein: i. das zu Weile n rü ti , 2. das an der Hofstatt, das
an den Miihlebach stösst, 3. ein Baumgärtli, das an das Haus zu
Hofe stössl, 4. die Walkersnlti. Die Äbtissin leiht ihnen das Gut zur
Krinne zu rechtem Erbe um 2V2 ff Zürcher Pfennige Zins, zahlbar in
zwei Hälften vor St. Martinsfest und Lichlmess. -Beim Tod des Be-
sitzers oder des ältesten Besitzers soll ein Schaf oder 5 s. zu Fall
gegeben werden. Die Geschwister von Silenen verpflichten sich, das
Gotteshaus auch des Zinses zu versieben», für den Fall, dass das Gut
von * Rubi * oder sonst s<:hadhaft würde, dass es den Zins nicht mehr
tragen kannte. Jos v«in Silenen siegell für sicli und seine Geschwister.
Zeugen: Johann der Meier \o\\ Bürgelu, Rutlolf der Meier \oxi Silenen,
Konrad von Waiasellen, Ammaßn der Äbtissin u. a. — Orig. stadl.
Arch. Zürich. Dru» k: Gfr. 8» 43.
Ö71. /.?j/, Aug. u. — Nachdem Streit, Zwietracht und Krieg
zwischen den Gemeiitden des Tales Leveutina und ihren Genossen
von Ossola einer- und der Gemeinde Urseren und ihren Helfern aus
den Talem Uri, Schwiz und Üntenvalden und von Zürich anderseits
entstanden war, und Totschlag, Wunden, Brand, Raub und feindliche
Gewalttaten aller Art daraus hervorgegangen waren, kam man auf beiden
256-
Seiten überein, den Span durch den Ritter Franchinus Rusea, K^Hml
von Como, und Landammann ybÄrtw/i« in Atiinghusen von ^^nafel
Schiedsrichter gütlich entscheiden zu lassen, welche folgende Friede»-
bedingungen festsetzen:
1. soll zwischen beiden Parteien und ihren Helfern wahrer ewiger '
Friede sein, so jedoch, dass 22 genannten Männern aus dem Urimn-
tal zwar gestattet ist, ihre Waren frei und sicher durch die Täki
Urseren, Uri, Schiviz und Untenvahien und durch Zürich zu schidieo.
aber ihr Gebiet nicht zu betreten, und dass 4 genannte Männer aus
Urseren. ebenfalls ihre Waren sicher durch das Tal L,tvinen senden.
dasselbe aber nicht betreten dürfen.
2. Totschlag, Verwundungen, Diebstahl und Raub, von Leuten
des Lümientah un<l von Domo ä'Ossoia an solchen von Urseren oder
ihren Freunden aus fV/, Schiviz, UntencaUeri und Zürich verübt, sollen
von der Gemeinde Livina gebührend bestraft und Entschädigung
an die Betroffenen geleistet werden, und umgekehrt.
3. Die Liviner sollen keine Fürleiie von den Umern und die
Uruer keine von den Livinern nehmen, ausser wie sie nach den
geschriebenen Verträgen zwischen Uri und Livinen vom Jahre 13 15 zu
bezahlen gewohnt waren, so dass die Liviner mit und ohne Waren
sicher durch die Trik-r Ursern, Uri, Srh'iciz, Uufencaldefi und Zürich
*;t'ln.'ii. l)k'il>en uiui zuriii kkciiroii kr.nncii und umgekehrt, mit Aus-
nahnu" (ier genannten 22 Lirint r und 4 Leute von IVscrc//. Die
Leute der Täler Lirintu und Urs^rm >i 'Heu in d<'n beiden Tälern
die gewohnte Füritifc Itezaiilen, wie v^r dem Krieg.
4. Die Leute von ['rstrcn und Li; int u si illeu für Erlialtunt;; einer
fe>ten und siehern Strasse tVir ilen Tran>i»»rt der Waren, wie sie
1,^15 und früher bestand, sorgen.
,> Die Liriner dürfen dureli Urs<nn, Uri, Sclrui::, U///cr7i(j/(/rn
und Zfu'nh Getreide, Salz un<l alle andern Lebensmittel frei und sirher
führen.
und
Tiere dürfen
0. Die im Kriege geraubten I'ferde
nicht dunli die Gegenden, in denen ^ie geraul>t worden sind, geführt
werden.
7. Die Leute \on Urstrfu sollen dem Front hinns Rusca 70 GL
zu Haiuien der beraubten Lirintr gi-ben.
257*
8. Die Leute von Untreu, Uri, Schwiz, Cnienvaiden sind nicht
verpßichtet, die Waren weiter als bis auf den Berg St GoUhard zur
Kirche zu führen und umgekehrt.
Q. Die Grenzen ilcr Alpen zwischen Urseren und La tuen werden
ausgeschieden.
10. Die Landleute von Untren kOnnen durch das Livinental voSX
und olme Ware ziehen, bleiben und zurückkehren, mit Rossen und
Rindern längs der Rcichsstrassc weiden, wie vor dem Krieg, und das
gleiche wird den Lwincnt in Uncrtn ÄUgesichert.
1 1. Jeder Teil ist gehalten« die Strassen und Brücken auf seinem
Gebiet herzustellen und zu repariren.
Bei Auhichtuug dieses Vertrages waren von Seiten Untrem zu-
gegen: Nikolaus von Mosn, Sohn des Herrn Johannes von Mosa sei.,
Kastellan von Urseren, Johannes von Mosa, Vogt, Sohn des Herrn
Konrad von Mosa sei., Heinrich von Mosa, Sohn des Herrn IVa/fcr
von Mosa sei., WaUer von Ospentai , Sohn des Herrn Konrad von
Hospenial scL, Johannes Zwier, Sohn des Herrn Heinrich Zivier, Peter
von Rieta, Sohn des Herrn Hermann von Rieta sei., und Heinriih
von Hnniber^^y Sohn des Herrn Jakob von Hiiniberg sei. — Orig.
Pfarrl. Spiringen. Druck: Gfr. 41, 63.
672. i3:iif Juli 28. Uri, AitorJ, — Äbtissin Eiisabeih \xxid Herr
Arnold, Leutpriester zu Altorf, vcrgleiclien sich in BetTcff des Mann-
lehcnzehniens zu AUorf an Korn, Hanf, Obsi etc. gemäss dem Er-
kt-nntnis ehrbarer Leute im Lande Uri, wonach die Äbtissin auf
diesen Mannlehenszehnten so gut Kerht hat, als anderswo im Lande
Uri, dahin, dass die Äbtissin densclhen dem Leutpriester auf Lebens-
zeit um den jährlichen Zins zweier weisser Handschuhe leiht. — Zwei
Orig. St.-A. Züridi. Druck: Gfr. «,45 und 46.
673- '33^' August 22, Samen. — Johannes von Rin^genberg,
Vogt zu Brienz, und Johannes von StretlingeUy Ritter, beglaubigen die
Kopie eines Friedens, den Rudolf von Üdisriet, Landammann, und
die Landleute von Unlenvalden, besonders die von Lungern wegen
einer Ansprache, welche die von Lungern um etwas Schaden an die
Gotteshausicute von Jntrrlaken halten, mit dem (Jotteshause am 22.
August 1332 zu Samen in Aussidit auf endgültige Sühne durch
bemisclie Verniitdung geschlossen haben. — Orig. SI.-A. Bern.
Druck: Gfr. 15. iii.
17«
258'
674' KiJJ' yi'««"'' ". Suednrf. — Meisterin und Konvent des
Lazariterhauses zu Oherdorf in Uri tauscheu mit Wahtr an der Afatia
und Mtihtihi, seiner Ehwirtin, zwei Gadenslüttc, genannt i rippliche*
Küestal» und «^den Scliupf-, die sie von ihnen zu Erblehen um 3 d.
Zins mit ganzem Falle hatten, gegen ein Gut Underegge, das sie
dem Gittteshaus geben, wofilr dieses die zwei Gadenstatie fedig sagt.
Dieses leiht ihnen femer zu rechtem Erblehen das Gut zu UnJer^
egge um 3 d. Zins, auf Sonntag nach St. Michelstag zu bezahlen,
und mit voUem FuiU. Zeugen : Johannes Otto i^on Wasert, Jfeinrick
von Hünoberg. — Kopie Abschriftenb. Seedorf. Druck: Gfr. 12, 23,
675. 'jt3S* September j^o. — Die Landamm<itiner und die Land-
leule Von ÜntcnvaUen erklaren sich gänzlich verrichtet in betreff
alles Schadens, den ihnen das Gotteshaus Interlaken und seine Leute
bis auf diesen Tag in dem Krieg der Herzoge von Östcrrrich oder
vor oder seither zugefügt haben, und sprechen sie von aller An-
sprache ledig um 300 ff, die sie Üinen entrichtet haben. Sie %*er-
sprechen, sie nicht mehr anzugreifen oder zu schadigen; solhe je-
mand von Untentuilden dawider handeln, so soll Interiahen nicht Ge-
walt mit Gewalt erwidern, sondern UnlenvaUlen soll die Fehlbaren
7.um Ersatz des Schadens anhalten; finden sie, die Unterrcal^Nct
sollten mehr tun, so soll man auf dem Brtinig beim Wig/t/u tagen
und vor vieren und dem fünften eines gemeinen Rechtos pflegen.
Zeugen: Herr fohaunes von Ringgcuherg, Vogt zu Brkns, W^rv /oharittrs
sein Solu). Herr Johiviucs von Bubenherg, der Jüngere, SckuMetss zu
Bern , Herr Werner von Besti, Ritter . Philipf» von Ringgenberg,
Johannes und Heinrich von Rüden:, Gebrüder, j unker, L'lrkh von
Gysensiein, Schreiber, Werner Mäntzer, Burger zu Bern, Burkart von
Meiringen, ehemals Arnmann zu Hasle, Konrad^ des Ämmanm Sohn, von
Ödisriei, Heinrich \'oii J'ittringen, Konrad von Wissettjhu^ Wilheltn von
Saxeln, Heinrich von Obrenhofen, Untenvalden siegelt. — ^ *" i g-
St.-A. Bern. Gfr. 15, 112.
676. /JJ^. Februar /o. — Johann Ewiger von Evibaeh, Land-
maiin zu Uri tauscht von der Äbtissin von Zürich eine Gaden-
Stadt zu Siienen, gen. Underschnpfon. auf der Stüttc, die er von Barkart
Brisin kaufte, gegen Haus und Hofstatt zu Stege jenseits der Brücke,
die Bnrkart Hnrrensnn sei. von ihr zu Lehen hatte, ein. Die Äbtissin
\
d
359'
den Amtleuten auf St Martinstag zu entrichten, und um einen
Frischling FaU, Der Belelmtc wiederholt seine Versicherung, nie
wider die Äbtissin zu handeln, so weit er darf vor dem Eide, den
er dem Lande getan. Ruiiolf Meter zu Sileuen siegelt. — Orig.
Staatsarch. Zürich. Druck: Gfr. 8. 47.
677* ^334» April 11. Un. — Priorin und Konvent von Neuen"
kirch (bei LuzenO verzichten auf alles Recht auf das Gut Chttßaion
zu Bauen in die Hand des Rudoif in der Matten von Bauen um
1 5 II. Rudolf in der Matten bekennt, dass das gen. Gut den Frauen
und Geistlichen des Lazariterhauses zu Uri in Obtmdorf eigen war
und noch ist, die es ihm zu einem rechten Erblehcn um 3 d. Zins
auf St. Michelsme.ss und einen ganzen Fall verliehen haben. Zeugen:
Johannas von Göschenen, Heinrich Zwyer, Johannes sein Sohn, Heinrieh
von Retzriftien, Hermann von Rieden» Johannes von Hospental^ Hrinrich
von Iliimiberg, Rudolf Prftrsrhing. Rudolf Mado. Junker Johannes,
Freier von Attinghusen und Landammann von Uii siegelt auf Bitte
von Priorin und Konvent von Neuenkirch. — Orig. Klosterarchiv
Seedorf. Druck: Gfr. 12. 24, 41, 78.
678. i33$^ -'/'" 3' Wettingeu. — Abi mid Konvent von
Wettingen verleihen ihre eigenen Güter zu Silenen, wclclie Ifa Egertet
von ihnen zu Erbe Iiatle, dem Wetti, Johannes Hofherren Sohn, zu
rechtem Erbe um 6s. weniger 3 d. — Arcli. Uri. Druck: Gfr. 41, 80.
679 '-?.?'■'» April S. — Hartmann der Meier von Staus, Ritter
und Amtmann nid dem Kennvald . urkundet. da«is der geistliche
Mann Johannes von Wisoberg vor ihn und die Landleute gemeinluh
kam und mit Urteil öffnete, dass er die Hufstatt Fliieli zu Wisoberg,
worauf die Kapelle steht, die er von Rudolf an der Spilmatte und
Burkarl u Nuirost von Wisoberg um 20 ff gekauft, nach seinem
Tode zu einer Stiftung für einen andern geistlichen Menschen be-
stimmt hat, der da sein Leben lang Gott dienen solle und mit Rat
eines Leulprieslers in Staus und von vier ßergleulen auf Wisoberg,
nAmlicli Butkart ze Nidrost, Heinrich seinem Bruder, Wernhrr zr
Obtvst und Walter ze Obrost, die sich bei Todesfall selbst erganzen
sollen, dahin gesetzt werden soll. Zeugen : Herr Konrad Lcutpriesier
von Staus. Herr Johannes von Waltersber^, Ritter. Klaus und Johannes
an dem Stein von Wolfemchiess, Rudolf an der Spielmatte, Konrad
sein S<>hn, Burkart zt Nidrost, Heinrich «»ein Bruder, Wernher ze Ob'
2bo*
rosi. Weift von Lücken \\. a. Hart/nanrt der MeUr, der Zeit RUhh
KQtitad tler Leutpriesler von Stnus und Herr Johannes von Wtiiiti
htrg, Ritter, siegeln. — O r i g. Kirchenlade Stans. Druck: Gfr. i -| . 2^
680. ^?j6, /Ä, Ö6a — Graf Rtithlf von Nidnu bezeugt, dass "
seiner <jegenwarl sein Oheim sei., Graf Wenthcr von Homherg, mit
Stimmung Herzoj; Leopolds von fhferrtich ZQO Mark Silbers iu eiiM
rechten Seelgcräte auf den Hof zu Afi und die Vogtei zu £tnsm
setzte. — Orig. Sr.-A. Zürich (Ötenbach). Druck: Gfn 30, tl
681. i3S7^ Okt. tö. — Johannes und Xikhtus von Woifenschiesse^
Brtidcr, Anton, Kormids von Woi/euschiessen sei. Sohn, und If^ritA
und Konrad, Heinrichs von Wolfenschiesstn sei. Söhne, leisten gcgc
Empfang von 12 ff gegenüber dem Gotteshaus Inurlakcn völligen V«
zieht auf alle Ansprüche auf den Slavel -an Leimerrons, an
Grindel* zu Ilasie. Konrad, Wernhers Bruder, der in Uniersetn
fangen gehalten worden, erklärt sich femer gegen Empfang von 8
alles Schadens quitt. Zeugen : Konrad von Wissenßuo , Wiiiem w
Saciiseirt, Burkdli ob Gerii, In Ermanglung eigenen Siegels bitten
Herrn \Vemh(r von AV.r//, Ritter, Landanimann zu Hasie, und Junke
Joiiarines von Rudentz zu siegeln. — Orig. St.-A. Bern. (Mitgelci!
von Herrn Durrer.)
682. /J.f7, Xottinber S. Brugg. — Herzog Aibrechi von l)ster^
retch xerieihl die Kapelle zu Moncluuh dem Priester Arnoid de«
Riitinervoxi Schxviz, — Orig. Pfanlade Morschach. Druck: GIr. 1, 51
683. U.i7* Dezember /. AUorf in Ambrosien Htins. — Johanna
Meier zu Erst/elden verkauft gemauerte und hölzerne Hiluser und
Hofstatten. Fleisch- und BrodbSnke in der Schale und drei Güte
an der Afttsegg, die er vom Gotteshaus Lttzem zu Erbe hatte, ferne
die Höfe zu Vareivangen und BeinwH, die er vom Gotteshaus Htinreit,
zu Erbe hatte, um 400 RT seiner Stiefmutter J/rt/y^rr*"///*;, <\<^s Johiittrt£
von Ohemttti sei. Toihter. Zeugen: Herr Jakob vt^n LifUiy, RitterJ
Johannes, Junker von Attingtiusen^ Landammann zu Vri, Johannes unc
Heinrich vom Afose von Altorf, Pvtcr Hermanns, Matis und Hartmans
von Obernau, Hencggi Hagr/is, Kiaus Wambescher. — Orig. StadlarchJ
Luzen», Druck: Gfr. 7, 180.
684. /jj'V» Februar S, — Der von Stoffeln, Comtur zu Hiizkirck
etc. und Pfleger zu Rotenburg, trifft an Stelle der Herzoge von ÖsUf^
26l '
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I
reich und des Johannts von Hahvife, ihres Hauptmanns im Turgau, Aar-
gan und Eisass, mit den Leuten von Art in dem Hofe und die in den
Hof gehören, ein Übereinkommen um alle die versessenen Zinse
und Nutzungen, die zu dem^lben Hof gehören, abgesehen von den
gefallenen Fällen, um die kein Streit war. Er hat ihnen die Fälle
erlassen, die in dem Jahre fielen, da der jüngste Krieg war; dagegen
haben die Leute von Ari gelobt, für die versessenen Zinse 500 ff
alter Pfenninge in drei Raten binnen Jahresfrist zu bezahlen, und
stellen dafür als Bürgen und Geiseln : Johannes von Ospcntal, Hnri-
mann Huber, seinen Stiefsohn, Johannes , Bluomcti Sohn, Ulrich ze
Stes;e, Rtto/en Schreiber, und Ruojcn von Röten. Er verpflichtet sich,
vom Markgrafen imd der Markgrüfin von Baden und von dem %'on
Halwil Briefe beizubringen, worin die Übereinkunft gut geheissen
wird. Zeugen: Herr Heinrich von Hünenberg, Herr Josf von Afose,
Ritter, Johannes Brantberi^, Rudolf von Aa. Anmiaim zu Luzern^
Wernher Stauffach, Ammann zu Schien, Wtmher Tiring, Marti Schnotn,
Wcrtther Lising, Konrad Hug und Johannes vom Felde. — Orig.
Arch, Schwiz. Druck: Gfr. 19, 2Ö9.
685. /.?,?/?, Februar ij. Konstanz. — Bischof Nikolaus von
Konstanz beauftragt den Dekan \on Küssnach, den Antold Riitiner,
Priester, der ihm von dem erlauchten Herzog Albrecht von Österreich
für die erledigte Kirche in Morschach, deren Patronat dem Herzog
zustehe, prJlsentirt worden sei, in den Besitz jener Kirche zu setzen
und ihn als Confrater zu empfangen. — Orig. Pfarrl. Morschach.
Druck: Gfr. i. 51.
686. /"j.?*, Mai 5. — Äbtissin Elisabeth gibt in Betreff ihres
Streites gegen Johannes, den Afeier zu Bnrglen, und seinen Sohn, den
Meier zu Erstfelden, wegen der 70 ff ihrem Ammann. Konrad von
Walasellen, Vollmacht, nach seinem Gutfinden zu handeln. — Orig.
St.-A. Zürich. Druck: Gfr. 8. 48.
687. 1,138, Mai 8. Rotenburg. — Johannes von Halwil ^ Haupt-
mann der Herzoge von Österreich im Turgau, Aargau und Elsass,
gibt seine Zustimmung zu einer Übereinkunft, die der Comtur Peter
von Stoffeln zu Hitzkirch mit den Landleuten wegen der versessenen
Zinse und Nutzungen getroffen hat, die in den Hof zu Giswil ge-
hören. — Orig. St.-A. Obwalden. Druck: Gfr. i^. 123.
263'
688. tj,i^', M'ii S. Rotetibufg. — Johannes vo» Hahvil, Huupl-
mann der Herzoge von Östenrich im Turgau, Aargau und Ehass,
gibt seine Zustimmung zu einer Übereinkunft, die der Comtur PrUt
von Stoßrln zu HUzkirch mit den Landleuten, die in den Hof z\x
Samen gehören, wegen der versessenen Zinse und Nutzungen, ge-
troffen hat — Orig. Arch. Obwalden. Druck: Tschudi I, 348*
689. ^?j*. .V*7i 9. — Äbtissin Elksabelh von ZürUh einer-,
Johannes von Ortsfehi. ihr Meier zu Bürgin, und Johannes sein Sohn,
Meier zu Ortsfehi^ anderseits, haben ihren Streit um Zinse, um Widem-
güter der Kirche zu Ai/crf, um FaÜe und den daraus entsprungenen
Schaden beiderseits auf den Edeln, Junker Johannes von Attinghus^ti,
Landammann zu Uri, Johanms von Mos, Vogt zu Untren, Heinrieh
von Mos von Altnrf. Johannes von Ospentn! von Wascn und Johaunrs,
Heinrich des Zivicrs Sohn vdu Adorfs gesetzt, so dass beide Teile bei
dreissig Mark Busse, 1 5 dem andern Teil und 1 5 den Schicdleuten,
dem Sehietlsspruch der fünf oder der ^lehrheit unter ihnen naclizu-
kommen gel<»ben. Für die Äbtissin gelobt dies Herr Hfinrich Biher
von Zürich, Ritter, llrich von HeUlingt*\, Freier, und Konrad von
Waitisellen, ihr Amtmann. IJie Schiedsrichter sprechen gemeinlich,
dass Johannes der Meier von Biirglen der Äbtissin von dem Meier-
amt zu Bür^len jährlich zu Lichtmcss 40 Florenzerguldcn oder 40 /T
Vi, zu Uri giingbarer Münze geben soll, ebenso Johannes der Meier
von Orufeiii 30 Gl. «»der 30 ff von seinem Meieramt, und dass sie
der Äbtissin dafür 3 Geiseln aus dem Lande Uri gehen sollen.
Auch sollen die Meier die Äbtissin in ihren Meierätntern ihre /*?///
nehmen lassen. Es sollen auch von i]em Johannes Meier zu BürgHn
ledig sein alle die Wideme, die zur Kirche in Altorf gehören. —
Orig. Sl.-A. Zürich. Druck: Gfr. 8, 49.
690. /JJ<^* Deiemhet 20, Altorf, — Johannes von Moi, V<.»gt
zu Urscren, Landmann zu Uri, verpflichtet sich in dem Hause, daxiu
Johannes Gehse und Hermann von Riethn sei. wohnten, das Eigen
des Gotteshauses Wettingen ist, von welchem er es zu Erblehen hat,
um I ff Zins und i ff Fall, das Mulken, das sie kaufen oder das ihnen
in Uri als Zins fcillt. in Kellern und Speichern zu behalten, bis sie
es aus dem Lande fertigen können, wie bisher gebräuchlich war. —
Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. Jo, 316.
I
26^'
GQI* '33^ — '35^- — Rodel der ^^/« ZwV/irÄ betreffend die Ein-
künfte in ÄUorf m\X spezieller Aufzahlung der Widemgüler der dortigen
Kirche, {zo Zinser von den ZinsgiUem, 4 tf j s. lO d. 4 Haute.
II Zinspflichtige von den Widemgütem, zo%^ 10 s.) — Orig.
St-A. Zürich. Druck: Gfr. 22. 269.
692. t339, Mai 7. ÄvifTfion, — Ein Erzbischof und acht
Bischöfe spenden der Pfarrkirche zu Entfchien und der dazu ge-
hörigen Kapelle iu der lagtnatt auf Venvendung des Priesleni Nikolaus
von Honensfan Ahlass. — Orig. Kirchenlade Erstfelden. Druck:
Gfr. 3. 251.
Ö93. '339* Mai jy. Schivis. — Die Landleute von Schufiz
stellen *uff offenem LMHtf/ag> Bestimmungen über die Nutzung der
^ Gtmeinmerki » auf. Es soll sie nutzen, wer es gerne tut, bis 14
Tage vor St. Johanni. Von da an soll man sie nicht mehr «etzen*,
ausser einer, «des das Eigen ist.» Man soll auch vor St. Michaelis
Mess vierzehn Tage darauf fahren, wer es gerne tut, und die Ge-
meinmerki eizvn. Würde das jemand in diesen Zilen verwehren,
dem müsste er es als Frevel büssen. Es soll auch niemand das
Gemeinmerki völlig verschlagen, S4T dass die Zäune offenen Rand
haben, da man aus- und einTahren kann ; verschlüge jemand die
Gemeinmerki so völlig, dass nicht offene Lücken in den Zielen, da
sie jedermann nützen darf, wären;, der müsste es büssen. Brache
auch jemand demselben seinen Zaun, wenn er nicht offene Lücken
fiinde, so hat er damit nichts begangen. Hätte jemand, Reich oder
Arm, Korn oder Rüben auf der Gemeinmerki gesät, so soll er es
besonders einschlagen von den Matten ; da soll ihm niemand eizen,
noch seinen Zaun brechen. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Cifr.
27. 315-
694. iS39* _////// j^. — Die I-.andleute von Schiviz beschlicssen
au offenem Landtag, das Holz innerhalb den Eggen und unter den
Einen zu Muottala! zu bannen, dass da niemand kohlen soll. Wer
das übertritt, gibt von jedem Stock, darob er Holz gehauen hat,
3 s. Busse. Dies soll währen, bis es die Mehrheit der Landleute
ablclsst. — Orig, Arch. Schwiz. Druck: Gfr. 27, 316.
695. '340, März iS. Domo (/'Osso/a. — Die Leute von Ossola
und Uri geloben sich gegenseitig freie Ausfuhr von Getreide, Wein
und allem Notwendigen.
Gfr. 41, 84.
264*
O r i g. Kirchenladc Spiringen. Druck:
696. 1342, Mai 4. — «Wir Wfmher genannt von Letixingen,
Schullheiss, und die Gemeinde der Bürger der Stadt Inderlappen tun
jedennann kund, dass uns aus sicherem Wissen bekannt ist, als den
nächsten Nachbarn des Gotteshauses Interinken, dass die Bewohner
der Taler, die ge\V)'*>hnlich «die WaldUuUj> genannt werden, dem vor-
genannten Kloster an drei Orten, nämlich in Grindeluald^ in Hab»
ktrtn und in htlhtmld in seine Besitzungen feindlich eingefallen süid,
alles Gut des genannten Klosters und seiner Leute von den genannten
Orten, welches sie wegtreiben und tragen konnten, wegführten und
wegschleppten, die Häuser durch Brand zerstörten und Leute tuteten,
woraus dem Gotteshaus und seinen Leuten ein ungeheurer, für unser
ganzes I-and und uns merklicher Schaden en.s'uchs, indem das Gottes-
haus versichert, es könne klar und unfehlbar l^eweisen, dass der ge-
nannte Schaden nur an weggeschlepptem und verwüstetem Gute looo
Mark Silber^ überschreite, ungerechnet die erschlagenen Leute. Diesen
Schaden fügten die vorgenannten Landleute, genannt «Waldleiite*,
dem Gotteshaus einzig aus der Ursache zu, dass zur Zeit des er-
lauchten Fürsten Lütpoläy des verstorbenen Herzogs von Osterreich,
unseres Herrn, die Leute des genannten Gotteshauses mit dem ver-
storbenen Grafen Ofto von Sirassberg, damaligem Landvogt unseres
Herrn von Österreich, zu Feld zogen, gegen die vorgenannten Land-
leute, genannt « Wahfiet4le-^, im Dienste unseres voi^enannten Herrn
von Osterreich. Zum Zeugnis dieser Saclie hange, ich, der vorgenannte
Schultheiss, mein Siegel für mich und wir, die vorgenannte Gemeinde,
das unsrige für uns an diese Schrift, die gegeben war am Tage nach
Kreuzes Erfindung im Jahre des Herrn 1342.»* — Orig. St.-A. Bern.
Drucke: Solot. Wochenbl. lÖJ^i, 279; Gfr. 15, X15.
697* 0-/5' — Zinsrodel des Frauenklosters zu Engelöerg, Zinse
in Unfenoalden : Herr Peter von WatÜs l ff auf einem Gut zu Büren
(Filiale Stans), von Herrn Hartmann dem Meier von Staus, Ritter»
Vä Zentner Butter von 12 Rindern Alp zu Ami (Alp in Engelberg),
von Ulrich von Ilerzingen I S 8 s. von dem Gut zu Buochs *under
der furun», das an Spihnatters Gut stösst, von Herrn Jakob von Hmeu
sei. IG s, von Frau Adelheid, der P/ungin Tochter 10 s., Frau Katßia-
rina von Sehönenwert und Frau Anna von Adlikon 8 s, von Ackern
4
t
4
4
und Mallland in Trenki (Alpenkoraplex auf Wisenbtrg, Stans), Knöwa
(Kunu, Alpen auf Wisenberg, südl. vom Stanserhom), Liikon (Lüken-
bodcn, Wisenberg), Biiocholtz (Buoholz zu Büren unter dem Bach),
— von Konrad \ on Lindowa und Frau Mechiild^ seiner Gattin,
lo s. von dem Gut «an der Ledi» zu Nidenvil (heute verschollener
Name für einen Teil der Filialgemeinde DaUemvil), von Heinrich ab
Bürgen 8 s. von den Gütern iah Winlins Matte *■ und *am Henller>'
zu Rortn (Weiler mit der Kapelle zu Eunetmoos), von Rudolf Stndtr
lo s. und den Priestern lo s. von Gütern auf Fambühl zu ÄUzeUen,
dem «Luss» (Ried) 'wa Sieine (unterhalb der St. Joderkapelle auf ^/z-
zelleu), an den Schxvanden (oberhalb St. Joder), von Johannes Ztger-
manger von Zürich I flC von Oswald Totsiis Gut auf dem Riedt von
Werner von Rickenhach i ff auf dem Gut *ze frongadme» (Gadmen
auf Oberrickenbach), von Schwester Anna Tremellin und Schwester
Mcchtild Wolfleipschin IG s. auf des Vokingers Gut auf Bürgen, von
Schwester Mecktild von Niderwi! \ 5 s. und von Frau Mtchiild in dem
Hofe von Kenn 10 s. auf demselben Gut. Von Schwester Anna
von Elsass und ihrer Mutter ro s., von den Gütern «Rataltzacker*
und «Oberachcr Halten», die Walter Büclert von Niederhiiren waren,
von Johannes Brandes 9 s. für Wachskerzen auf dem Gut Hurst zu
Tahvile (Dallenwil), von Scliwcstcr Katharian Hafnerin 30 s,, nämlich
I Bf auf Biteroifs Halden, Hühncrsedel und Swenda (verschollene
Namen, wahrecheinlich zu Dallenwil), 10 s. von dem Gut im Kretlin
(Krettfig, Dallenwil), von Herrn Arnold von Steinmaur und Schwester
Agnes, seiner Tochter, i ff von dem Gut auf Enimetfcn <it nidem
Sunwal» (SonnenwÜ), von Bruder Walter Zuber 10 s. von Lutersee
und in s. ab dem Zingrln (zwei zu Nidwaiden gehörigen Alpen hei
En^elberg), von Schwester Katharina von Buochs 10 s. von dem Gut
zu Eggenburg (in der Kniri ob Stans), von Schwester Ita von Roten^
bürg 10 s. von 10 Rindern Alp zu Steinen (Steinalp bei Nieder-
Rickenbuch) und 5 s. von dem Acker «hinter Wiagarts Biiei» {>^i.^}),
von Abt Rudo/f ^c\. (129Ö — 13 17) lo s. von dem Acker <se Widen*
zu Blatibach im Meiehtalt 5 s. von Vetka Ziviger von dem Gut «zcn
Bluemen» zu Hasie (Ennctbürgcn, Pfarrei Buochs) und 5 s. von Vo*
kingers Gut. \<n\ Frau Stefnata von JJntenach 2 S auf den Gütern,
die das Gotteshaus kaufte von Hartniann, Sohn Heinrichs auf dem
Biiel, auf dem Beehlisacker (Bechli in Buochs), unterhalb Jakobs von
Winkelried Gut. und auf der Gadeiislatt zwischen dem Zaun und der
^
Haklen *an nippen htuki», ferner i 8 auf Gfltcrn zu ?r7i»i</n/y (heute
Wiehmd^ jwci Matten zu Ennettnor)© ob dem AUweg, gegen d^n
Suaiherbcrg', nämUch auf dem Acker «ze Riete:' von dem ^Matacher^
und auf dem ■ Gcwandacher > , auf der Malle oberhalb Hattmann
Hhuk, auf der 3faue «rnlen bove» und der Matte an dem Letten;
von Herrn Rutioi/ \o\\ Sfhonemvert 30 s. auf dem Gut «zcr Tolen»
in der Aipnacher Kia'hhöre» von Schwester Beatrix von Äfhef^^ I U
auf den Gütern «auf dem Biete* und «auf der Füren» in der Btt^hstr
Kirchhöre, von Schwester Hemma von AliztlUn 10 s., einem Abt 4 s.
und clen Priestern lu *., von Haus und Hofstatt WfUis Cuonlit \on
Mntu, den Äckern -vor dem Lm^, *ze Brüge>, * hinter dem L'j*, dem
«Kilchacker» bei dem Kilchwege, dem Garten «in der Hofstetten obna««
dem Lusj» zu WnenßiitUn (Wissißue in DalUnivil) und der Gadenstatt
zu ürmeif (Murwis in Dallrnwil), ferner 1^55. von Htinrifh Zingg,
Bürger von Ltntm^ von dem Gut BoUtrich zu hinlerst in R^moniaid^u
(RiemensiaidenJ im Lande Schien, femer i flf und die Priester 10 s.
von Frau Guotta von Heidrgg, von Schwester Adtlhcid ihrer Tochter,
von den Gütern in der Hofstatt zu Eggenburg, ob dem Bannhülz^
Itii 'Hüu\v;ito undcr der Mura> (Kniri, Stans), d\e Johannes Sn'ndfr,
Andreaa von Eggenhn*gji Sohn, gibt, ferner 10 s. von den Gütern
Muracker «im Ebrctz HaUen»-, «an der Stigen», *am Anthoupt», die
das Kloster von Jaus JoUm zu Obenickcnbach an die Leichenröcke
kaufte, I ff von Schwester Richrmu uf »dem Bodmen^t von den GQ-
tern 'Ze Schöpfen* und ErzentnattC', die sie vun Ulrich zu dem
Ajitve/t Hus Von Xicdcrrickcnbath kaufte, femer i U an die Leichen-
n'^ckc von Schwester Anna von Bubendorf von 7 Rindern Alp zu
Sitinf (Steinalp bei Rickenbach) und ö Rindern Weide zu -^Nüwen
gadem • und einem Dritteil einer Malte in '^Ebnottent, die das Gottes-
haus von Heinrich und Ita am Biiel von Xicder-Rickcahiuh kaufte.
Zluse von Uri: 5 Ff von Rncdger von S/fge auf Jefinis Sc/tfir^ßt
Gut beim Berg zu Altorf, auf Winklers Gut, das unterhalb Fritsckis
Bergers Gut an der Rrnss lirgl, auf dem Ried unten an HoUt^x Gut,
und auf dem Gut in der «Krincn» zu Silcnen; ferner i ff und 5 s,
von Heinrich Zingg auf dem Gut Bolstrich zu hinlerst in RicmenstaldeH,
I ff von dem Bretter von Walters Eigen bi dem Bache, 2 ff und 5 s.
von E^lol/ dem Hager auf Haus- und Hofstatt bei dem Bach zu
Schaddorf, von Frau Hehvig von A 30 s. und 10 s. den Priestern
von <Iem Gut iWe nitler gevv'and» bei SUinen. Peter von A und
k
I
seine Gallin, Frau Berta , haben den Frauen i ff zu ihrer Jahrzeit
gegeben.
tDis ist der anke den wir ze Swiiz haben son und die güeter,
uff dien er stat.> (Die nachfolgende Schrift ist ausgetilgt.) — Aus
einem Codex von 1345 im Ärch. Engelberg. Druck: Gfr. 30^
291 (Vogel).
698. 3346» Januar 28. — Johannes von Mos^, Vogt zu Urseren,
erkennt als Schiedsrichler in dem Streit zwischen Äbtissin Fides von
Zürich einer- und Johannes von ErstfeUett , Mfitr zu Biirghn , und
Johannes seinem Sohn, Meier zu ErsifeUen auderseits, dass die Äbtissin
die vorgenannten Meier bei den Meicriimtem zu Bürs^eln und Ers/-
Jeläen bis an ilircn Tod ohne allen Ehrschatz lassen st.»ll ; doch soll
dies den Zinsen, so die Meier dem Gotteshaus von den Meieramtem
Jährlich geben sollen, unschädlich sein und zwar sollen sie das vierte
Jahr I Mark Silbers von jedem Amte zur Erneuerung geben. Johannes
von Mose und die beiden Meier siegeln. Zeugen: Junker Johannes
von Affinghusen, Landammann, Johannes Krieg, Rüedger Vinko» Konrad
von Walastillen, Burger zu Zürich; der gruen Lön^o, Eherhart im Turne ^
Burger zu Schaff hanscu ^ Johannes von Mose von Wasen^ Heinrich \'on
Mosty Rudolf, Jost und Heinrich, die Meier von Siienen. — Urig.
St.-A. Züricli. Druck: Gfr. 8, 55.
699- K^4^f .A"' ö« — Äbtissin Eides und K^ipitel von Zürich
verleihen ihre Schweig im Sehächentnl an Peter der Frauen von Unter-
sehiichen, Konrad und Peter, seine Söhne, gegen 8 Widder Zias und
200 KJlse, die ohne Sack und Seil 40 Rüben wägen sollen. Nach
dem Tode des Peter und seiner Söhne soll die Schweig ledig der
Abtei anheinjfallen und s<>ll diese 40 Schafe mit Lämmern und einen
Widder, 4 Milchkühe und einen Farren darauf finden. — Orig.
Arch. Uri. Druck: Gfr. 9, 14.
700. 3340, Juni 23. — Konrad Gepzo, Johannes sei. Sohn, ver-
zichtet gegeni^ber dem Gotteshaus Weltingen auf alle Ansprüche auf
Wemhers Haus- und Hofstatt von Stege zu Altorf, den Weingarten
oberhalli der Kirche, den Peter Hermanns hat, das obere Ried unter-
halb Altorf, das Gut BUtutzem und das Gut • nv Ktlen • , wofür er
10 fl. erhalten hat, Junker Johannes von Attinghuscn, Landammann,
siegell. Unter den Zeugen: Johannes von Mose, Vt>gt zu Urseren u. a.
— Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41. 90.
L
»70*
vom Neuseüsl(Mk) urul dem ^Stoss« unter dem tSleiiischlag • tnOrdl
Abhang dei Neusellsiock*), dann bis unter den Siafel Samt/agem,
von da an <den klingenden Bach» (Klausenbach), wo er über den
Weg (den Katzenstrick) geht, dann über das Taubenmoos zur Bibtf,
Was innerhalb dieser Grenzen liegt, sull unbestritten dem Kl"^'-r
EimiJt^ht, was ausserhalb dem I^ande Srhwiz gehuren. CTbertretuii^
der Grenzbestimmungen seitens der Landleute sollen vom Lpatkdam-
mann und dem Rat zu Sckh'iz, s<»Irhe seiieus der Gotteshausleut«
Vom Abt i)der dem Kapitel bestraft werden. Abt Heinrich und Kon-
vent von Eitisidehi, sowie Landammann und Landleute voa ScJhou
geloben diese Riditung stai zu halten. Die Länder C'n und ünUf~
walden, welche diese Richtung gefördert haben, siegeln mir. Unter
den Zeugen von Ure: Rudolf von Swansherg. ff ige, Heinrich voo
Mo$s, Johannes der Meier von Oris/eid. Von Untenvalden: Ulrich votk
Wolfen sc hicss. Ammann, Werner V(^n Ri4h\ ßercA/o/d \on. Zuj^. — Orig-,
Stiftsarch. Einsideln. Druck: Gfr. 43, 378; Ringholz S. 250.
707 'J5'*> f^^^' ^- — Abt Heinrich und das Kapitel von Ein^
sideln melden den Landleuten von Untencalden , dass sie mit den
Sfhvizcm verrichiel seien, weshalb auch sie von den Bannen, in die
sie »viin gemeinsami wegen • gefallen, losgesagt seien. — Orig. ArcH.
Obwalden. Regest: Gfr. 20, 321.
708 A?5"- Fehntar r6. Konstonz. — Bischof Ulrich von Kon^
stanz schreibt tJen Leutpriestern in Sc/iwiz, S/einen, Afi*o//a/a/, Ar/
und Morschitch, dass ihm seitens des Ammanns Konrad ab Iher^ und
der Gemeinde des Tales Srhwiz mitgeteilt worden, dass manche
Geistliche und Laien im Gebiet der genannten Kirchen als An-
hilnger Ludwig des Baiers in Bann und Interdikt gestorben und
deshalb teils im Felde und ausserhalb der Kirchhofe, teils in den
Kirchen und Kirchhöfen begraben worden seien. In Erfüllung der
in Bezug auf diese Verstorbenen vorgebrachten Bitte, löst er die-
selben vom Bann und Interdikt, so dass sie des kirchlichen Begräbnisses
teilhaftig werden können. — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Gfr.
5. 53- (Auszug), Übersetzung bei Tschudi I, 384.
709* '^5"/ März 10. — Konstanz. Bischof Ulrich von Konslartz
absei virt den Ulrich von Wolfe nschiess. Am mann und die ganze Ge«
meinde von Unienoalden und alle Leute beiderlei Geschlechts in de«
Pfarrkirchen Dnochs, S/ans, A'ems, Alpnach, Samen, Sächseln, Giirmi
^7'
und Lungern, souäe die daxu gehörigen Filialen und Kapellen, von
den Urteilen des Bannes, der Suspension und des Interdikts, in die
sie als Anhänger des \'erstorbenen Lmiwig des Btiitrs gefallen waren.
— Orig. Ardi. Obwaldeu. Regest. Gfr. ;o, ZZi.
710. JJ5ö> März to. — ICofisiatn. Felix von WinU'rtttt. Propst
,von St. Johann, löst in apostolischem Auftrag Bann und Interdikt
gegen Personen und Orte, die wegen des Streites zwischen dem
Kloster EinsUein und den Gemeinden von Sck'vit, Sttitun, Muotta-
/ö/ und Ari erlassen worden sind, darunter auch die Kirchen: Buorhs,
Stans, Kerns, Samen, Aipnacht Giswii, Sac/fjie/n und Lungern. — Orig,
Arch. Obwalden. Regest, Gfr. 20, 2i\.
711. K^S^^' J^'^' '4' — Die LandammJlnner und Landleute von
Uri und ScJnvi: nehmen eine genaue Grenzaussoheidung ihrer AAli)en
und Gemeinmark >> vor, wobei die Grenze durch Kreuze bezeichnet
wird. — Orig. Arch. Schwiz und Uri. Druck: Gfr. 41, 96.
712. /.,'5o, Oktohtr ji. f Sinns.) — Ulrich des Aramanns von
Wfilfenschiessen (Sohn), Ammann zu Vnterwalden nid dem Kernwahl.
bekräftigt, da er zu Shim an dem BiUl öffentlich zu Gericht sass,
die Verfügungen, welche Schwester Katharimt Russts auf der Rtiti
mit ilirem Haus auf der Riiti und der Kapeile daselbst für ihr
Ableben getroffen hat, Zeugen: Johannes der Meter von Silencn,
KonraJ Spilinaclter, Heinrich am BUel, Heinrich am Kihhive^, Hart-
tnatin vcin Dneii, Ulrich ßuihholneu, Heinrich von Buchs. — Orig.
Kirchenlade Stans. Druck: Gfr. 14, 247.
713. ca. jjs^, — Jüngerer Kelleramtsrodel des Stiftes Bero^
münster. Darin werden aufgeführt:
In Stirnen drei Hf\fe, von denen einer ■ Kilchhof' heisst. Der
Propst soll im ersten mit den Chorlierren, Amtsleuten und Meiern zwei
mal im Jahre, im Herbst und im Mai, zur Abendmahlzeit und zum
Nachtlager empfangen werden. Im zweiten soll der Propst mit seinem
Gefolge am andern Tag zu Mittag essen. Im dritten soll er mit
seinem Gefolge zum Abendessen und Nachtlager aufgenommen
werden: am folgenden Tag hat er nichts mehr zu empfangen. —
Druck: Gfr. 23. 2Ö7; über das Alter dieses Rodels vgl. Brand-
.sletter Gfr. 24, 30 1 ff.
27^*
714- 'S5^* — Hofrecht zu Siaus : i. Der Amwaftn soll am
Sonntag vor St. Verenatag in allen drei Kirclicn verkünden, u-ann
man Gericht haben will, und dasselbe bei 3 s. Busbe gebieten.
Wenn das Gebot in 8 Tagen noch einmal erfolgt ist, soll es jeder-
mann vernommen haben und nichts gegen die Busse schirme
ausser cliafte Not.
2. Wenn man zum Gericht kommt, soll der Amman^t oder
einer der ältesten Hofleule Öffnen, was des Hofes Recht ist.
3. Der Propst soll da zu Gericht sitzen und der Ammann neben
ihm. Kann er nicht da sein, so mag er den Ammann oder Bann^
wart an seiner statt richten lassen.
4. Man soll mit Urteil erfahren, ob es Tagzeit sei, und er-
öffnen, daas die Genossen einen dritteil des Tages kommen, einen
drilteil da bleiben, und einen dritleil von darmen gehen. Welcher
von den Genossen nicht da ist, büsst es mit 3 s., er beweise denn,
dass ihn ehafte Not verhindert habe.
5. Der Propst oder jemand an seiner statt soll seine Zinse
üffiien und von den Hofleuten fordern, und wenn einer nicht auf
den Tag seine Zinse entrichtet, so soll der Bannwart mit Urteil er-
fahren, ob er ihn pßlnden möge oder solle, und des Hofes Recht
ist, dass das wohl sein mag und soll.
6. Man soll die Hofgüter vom Propst empfangen, so oft sie
le<lig werden, es sei von Todes wegen oder bei Kauf und Verkauf;
keines derselben darf verändert oder versetzt werden ausser mit des
Propstes Hand.
7. Die Güter haben die dreifache Freiheit, dass die niemand
*verstechen* noch «verschlagen^ kann — was einer auch für Frevel
ofler Tüdschlag begehe, er kann der Güter nicht beraubt werden,
wenn er dem Gotteshaus jrihrlich seinen Zins entrichtet — femer,
dass sie niemand eine Steuer geben, weder dem König noch dem
Kaiser, sowie, dass wer Güter von dem Gotteshaus hat und eine
Busse verschuldete, stets um den dritten Pfennig minder gcbüsst
wird, als einer, der keine solchen Güter hat.
8. Es sind 18 Lehen und ein Schivdghof, ein KdUr- und ein
Meierhof Alle diese, sowie das Banmvartamt hat der Propst zu
leihen. Jedes Lehen soll zu Ostern jrihrlich jo (,^stereier dem Prop&t
entrichten.
^73*
9- Beim HerbstUigding s^dl man auf je z Lehen ein Lid
Fleisch von einem hinreichend alten Frischling, eine Scheibe dnes
Beri^chxcanficr Zigers, zwei Staufl' Bier und z Basriuecken geben ;
das suÜen diejenigen ausrichten, welche die zum Schweig-, Keiler-
und Meierhof gehörigen Güter haben. Die Empfanger sollen mit
der einen Hand das Fleisch, den Ziger und das Bier nehmen, und
dafür mit der andern Hand den Gebern 2 s. 2 d. entrichten. Würde
ihnen das nicht ausgerichtet, so mögen die zwei Lehen, denen niclil
Genüge geschehen Ist, 2 a. 2 d. ilem Propste geben, uml der soll
ihnen die Güter derjenigen leihen, welche ihrer Veq^Hichtung nicht
nachgeUomraen sind.
10. Wer Leiten hat oder zinshaftig ist oder Hofgüler hat, der
ist auch fällig. Man soll stets das besie Haupt zu Fall geben, es
sei Ross, Rinder, Kühe oder was der Verstorbene hinterlilsst. Der
Bartmvari soll den Fall, wenn er ihm Überliefert wird, nach Lazeni
auf den Staff'ei auf seine Kosten liefern; man gibt gewöhnlich 5 s.
von einem Fall, aber von Liebe, nicht von Recht, Wird ein anderem
Haupt, als das beste, entrichtet, soll man es nicht zurückwciseji,
sondeni nehmen ; erfindet es sich aber, dass ein schwächeres als
tlas beste entrichtet wurde, so soll das schwächere vorab dem Toten
unti seinen Erben verloren sein und dennoch das beste auf den
Staffel dem Propste entrichtet werden.
ir. Würde ein Hofmann gefangen, so soll der Propst zu dessen
Lösung sein bestes tun, auf Kosten des Gefangenen, und will man,
dass der Propst reite oder gehe, wegen des Gefangenen, so soll man
ihra stets die Kosten zum voraus geben.
\2. Wird ein LTrteil stOssig, so soll man es an den Propst ziehen,
und wie der entscheidet, dabei soll man bleiben, oder an den Staffel
gen Luzrm. — Orig. Stiflsarch. Luzern. Drucke: Kopp IL 1, S.
743; Gfr. JG. 172.
7*5- 'J5J' Äugi4St 2. — Jakob von Göschenen, Landmann zu
Uri, dem die Äbtissin Fidn von Ziirirh den Zehnten zu Güschaten
gegen 4 Gl. jährlich oder 4 ff Pfennig in Vri gangbarer Münze
verliehen hat, stellt für die richtige Bezahlung den Jnhnnnes Meier
von Entfelden als Geisel. — Orig. Stadt, Arch. Zürich. Druck:
Gfr. 8, 56.
lö*
274*
7^6- ^3S3' Okiober isjtfi. Ztmch. — König Kari IV. verleiht
dem Johatiues von Mose und seinen Nachkommen die Vogtei über
Livinen mit allen Rechten, Susten und TeilhalUn, ausgenoiumeti den
Zoll, den er an andere Personen verliehen. — 2 Orig. Arcli, Uri.
Druck: Gfr. 20, 319.
717 'J5J» Oktober /A. Zürich. — König Karl IV. bestätigt
auf Bitte der Leute und Gemeinde Uri die Freiheiten, welche sie
von seinen Vorfahren erhalten haben, *under welchen des er^u-^n
brieffs inhalt von wort ze wort also lutet : Heinrich von Got tes
Gnaden etc. etc., der ander brieflf vachet an: Rudolf von Gottes
Gnaden etc. etc., der dritU brieff vacht an: Adolff von Gottes Gnaden
etc. etc., und der vierte brieflf viichet :m: Heinrich von Gottes Gnaden
etc. etc.», so dass dieselben von Wort zu Wort gelten sollen, so
lange die Unter in der Treue gegen Kaiser und Rcith beharren.
Orig. verloren. Druck; Schmid I, 240. darnach Gfr. 41, 100.
7x8. tjS4, Äprii /y. Zürich. — Karl IV. befiehlt dem Am-
mann und den Talleuten in Uri, den Bruder /ohan$ies von L'n],
Professen des Klosters Wettingen» alle beweglichen und unbeweglichen
Güter seiner Eltern, wenn sie geschieden sein werden, im besondem
das Haus, welches die Sust in Silenen genannt wird, namens des
genannten Klosters ungehindert zu Händen nehmen zu lassen.
Orig. verloren. Druck: Schmid I, J42, darnach Gfr. 41. loi,
719. ;,?5^. April 26. Brugg. — König Karl IV. gibt den
Eigenlcutcu, welche das Gotteshaus Weitingen in des hl. Reiches
Landen, ku Uri, Schwiz und Unterwaiden besitzt, die Gnade, dass
sie ihre Güter und Erbschaften wie andere freie Leute erben und
besitzen, dass sie ihrer Gattinnen, Kinder, Söhne und Töchter
und anderer nächsten Ven^andten Vögte sein und als solche üir
Gut pftegen mögen, schreibt ihnen aber vor, dass sie gemäss dem
Rechte des Gotteshauses demselben, wenn sie zu Jaliren kommen,
Treue schwören, und vor ihrem besondern Richter Recht geben un«!
nehmen, sich nicht verungenossen und die Zinspfenuige, wie von
altershcr bezahlen sollen. — Orig. St.-A. Aarau. Druck: Tschudi
1. 430-
720. ij54j Mai 16. Art. — Die Gemeinde der Kirchhöre Art
beschliesst. die « Gcmeinmerki^ zu verteilen unter alle Menschen, die
275*
I
I
20 Jahre mit Haus und Hof i:i der Kirchhöre gesessen sind, Frau
oder Mann, erwählen zu diesem Zweck einen Auschuss von 21
Männern, und treffen näliere Bestimmungen über auswärts Wohn-
hafte, die der Gemeinde durcli Geburt angehören, und fremde
Teilnehmer, die ohne Leibeserben im Lande sind, Über die Siege
und Wege, die zu der Gemeinmark führen, den Weidgang, das
Tranken des Viehs auf der ehemaligen Gemeinraark. über das Ein-
friedigen etc. Wo die Strasse über die Gemeinmark geht, soll sie 20
Schuh breit sein; andre offene Wege, die von den Dörfern über
dieselbe gehen, 14 Schuh. Bei der nähern Beschreibung dieser
Strassen wird ein Tor und die Landwehr erwähnt. — Orig. Kirchen-
lade Art. Druck: Gfr. 11, 176.
721. iS54t Sept. /. Zürich. — König Karl IV. erkl.lrt, dass
die Vogtti zu Urseren im Churer Bistum ihm zustehe, dass dieselbe
an Niemanden versetzt und verpfändet werden solle. — Kopie
Talhide Urseren. Regest Gfr. 8, 124.
722. t3$$ (Rebmonatf Homnng- oder Oktober'"} — Ritter Ortolf
von Littau verkauft HergistvU mit grossen und kleinen Gerichten,
Zwingen und Bannen, Steuern, Tagwen, Hühnern und Nutzungen
an Ritter Heinrich von -V/öj, Landmann von Uri, um 300 Gl. und
8 Malter Korn Luzerncr Mass. — Das Orig. soll im Jahr 1825 im
Brand des Hergiswiler Pfarrhauses zu Grunde gegangen sein. (Mit-
teilung von Herrn R. Durrer ). Regest bei Basinger und Zeiger,
Versuch einer Gesch. des Freistaates Unterwaiden, Luzeni 1789
I, 343. kürzer bei Businger. Gesch. I, 74. (Ritter Ortolf von Littaü,
14. Dezember 1334 Schultheiss zu Luzem, urkundel bia 1363.)
723- fJS^f Dezember 5. — Johannes von Mose^ Walters von
Moos sei. Sohn, empfängt von der Äbtissin Fides von Zürich das
Gut Eichrüti zu rechtem Erhlehen neben dem Nussacker in Ältorfer
Kirchhöre gegen 2 Gl. Zins imd stellt f^ex\ Johannes Meier als Geisel.
Sein Vetter Ritter Heinrich von Moos siegelt. — Orig. St-A. Zürich.
Druck: Gfr. 8, 58.
724. Ki5^i57* — Klagschrift des Klosters Engeiberg gegen die
von Uri: Frühere Äbte hatten von denen von Waitenberg die Alp
zu Fürren gekauft, deren Grenzen von dem Kreuz an der FIüc < an
Hengest fart» den Flüen entlang hernieder bis an den schiessenden
Bach und von diesem bis aufwärts an den Gral gehen. Das Gottes-
liaus und seine Leute, die an der Alp Teil haben, welche mit denen
v»:in Cr/ den Wald im Amt miteinander brnut/cn sollen, blieben
bis auf Abt U'a/f^r seL (13 17 — 1331J in ruhigem Genuss derselbett.
Da bereiteten die CV//rr dem Gotteshaus und seinen Leuten grossen
Vcrdruss mit Pfändung und Sciiaden innerhalb der genannten
Cirenzen. Abt Walttr rief biderbe Leute an und setzte Tag auf
die Alp an. Da kamen Herr Werfthtr von Aitiuifhusfn und andere
ehrbare Leute von Vri und Uiümvalden : ihts Golleshaus stellte
I s J^pugen ; die keinen Anteil an der Alp hatten und sein Eigen-
lumsrcclit bis an die vorgeschriebeneu Grenzen eidlich bewähiea
wollten. Als die von Uri das sahen , sprach Herr Wtrnher von
Affht^husctt sei. : « Ihr Herren von Uri, treibet euer Vieh bis an
den Elwenstein , und was da vor anhin kommt . vom Vieh des
Gotteshauses und seinen Leuten, es sei ob oder unter den Flühen,
das nehmet und bringet es uns gen Cr/. Nachdem das lange
gewUhrl, verliinglen die Leute des Gotteshauses vom Abt Holfe,
die er aber nii :ht i\x leisten vermochte. Beim Kauf der Alp liatte
das Gotteshaus die Leute auf die Alp belehnt, einem 10, dem audcm
4 KUhe, wie damals die Hofstatten waren, jetzt sprachen sie: «HeiT,
vermögen wir >ie nicht zu benutzen, so vermögen wir sie auch nicht
zu vcrzinson *■, uml ein Teil gab sie dem Arnoid Swrtidtr zu kaufe«,
fler auf die vorgeschriebenen Grenzen trieb. Aber das Gotteshaus
und seine armen Leute, die da noch Alpen haben, getrauen sich
bis auf den heutigen Tag nicht, dorthin zu treiben. In einem Jahre
nahmen die ('nu-r Vieh bis auf 20 n >x>n den Gotteshausiciiten
auf jener Alp, auch haben sie dem Kloster den besten Dritteil der-
selben entrissen. Dies hat seit jenen Tagen gewahrt bis jetxt, wo
J5 Jahre seit dem Tod Abt UW/trs (1331) vergangen sind.
Ein anderer Streit ilreht sich seit langer Zeit um die Sn/rr/t^ßi-
a//>. Derselbe ward unter dem A/fcn von BaUc^^^;; bei Abt Arno/r/s
sei. Zeiten ^1270—1-294), seit dessen Tod 62 Jahre vergangen sind«
geschliclitet Aber zu Abt RuM/s sei. Zeiten (1298 — 1317) fohrea
die Cnur hinüber und verbrannten dem Kloster alle Gaden, die es
auf den Alpen und in den RiUhun hatte', imd nahmen ihm Vi<?h
im Schätzungswert von 50 ff, schlachteten ts und führten es weg.
Sie kamen herab an den Hof vor das Frauenkloster mit ihrem
Banner, und die ehrbarsten Frauen in demselben gingen heraus und
k
fielen ihnen zu Füssen, konnten aber nicht verhindern, dass sie dem
Gotteshaus grossen Schaden taten. Schliesslich vurde durch Ver-
mittlung biderber Leute die Schlichtung des Streites sechs Schieds-
richtern und einem siebenten als Obmann übergeben, die dem
Kloster 90 & Entsciiädigung für die Kühe und von den zwei Matten,
genamit Üß/wen, die eine ihm zusprachen, so dass die von En^i*
bttrg das, was sie in ihrem angebauten Land von Eihhühl bis zum
Tiifshat/t halten mögen, auf <iic Alpen bis an Sföhftt treiben und
die Urtier mit ihrem Vieh nicht über S/ÖbeT$ hinauskommen sollen,
ausser es nötige sie ein Unwetter dazu. Das Kloster kann nun
auf 6^va Hof zu Runtzenti 30 Kühe, 30 Rinder und z Pferde,
auf dem Hof in den HüUen 20 Gahschafe, 100 Mutterschafe mit
Lämmern, 3 Pferde und 30 Rinder, zu Engelberg im Kloster 30
Kühe. 30 Gailrinder, 1 4 säugende Rinder, i o Pferde und 0
Füllen, der Spital 9 Kühe und 4 (jaltriniler halten. Es kann be-
weisen, dass es nie mehr als die Hälfte auftrieb. Dennoch gehen
die Unter, wenn es ihnen zu Sinn kommt, lierab und nelnnen sein
Vieh an den Orten, wo es von rechtswegen gehen darf, stellen es
dann in einen Pfen-h, und lassen es einen oder zwei Tage stelicn,
bis es ausgelost wird. Klagt das Gotteshaus zu Uri^ so spricht der
eine, es ist uns leid, der andere, es ist uns lieb; so dass es immer
den Schaden hat, und besser fährt, wenn es die Alp unbenutzt lässt.
Der Schaden, den es seit dieser Riclitung unter dem Abt Rudolf,
der vor vierzig Jahren an St. Agatentag starb (5. Febr. 13 17) und
seither erlitt, beträgt gegen 500 fl*, weshalb es aller biderber Leute
bedarf, auf dass sie ihm mit Rat und Tat zur Behauptung seines
Rechtes beistehen. — Orig. St.-A. Luzem. Druck: Anzeiger für
Schweiz. Gesch. H, 70. (Liebenau.)
725. is$7, Febr. j. — Johann von Honisiein, Ritter, den Ritter
Johanties vt>n Aftinghusen , L;indanimann zu Vn\ gefangen genommen
hatte, weil Ritler jfcV/?^^ von Rischacb seinen Diener Rudolf vnn Roten-
burg in Gefangenschaft gel^i, erhält Frist und Ziel bis zur nächsten
Fastnacht, um dem Rudolf von Rotenburg Frist und Ziel zu ver-
schaffen. Muss sich derselbe dem Egg vtm RisclttJc/t auf nächste
Ostern wieder stellen, so gel<ibt er eidlich, siel» ebenfalls auf diesen
Tag in das Haus Wemhers des Wirtes vom Stege, oder, wenn es dem
Johann von Attinghuien lieber ist, auf der Burg Ättittghusen zu stellen.
Falt er dmcii andei^üligc Gt f jg^i mdaft volÜDden M «kii ja
«Cdca, toi er aidxt» cwcs oder tnsfccn ab Hiittrr aad Am^, \m er
lidk fluB Mdlca lEam. ZcqgCD: Herr Bnm Gmsst voa Li^Smm, Rincr
/Am roo Rudenz^ Jont vtm Bamdwik, J^ü, Jbtd^ M^ierr Sulm voa
Siim^M, Jpkanms ruo W^Stw^kng, Wtrwar «^oo 5V^. JoJkmmma u»
JG^^tftJt. Auf Bitte des H^rmOtm oegelB mit: Ritter Hamntk vnn .1/ .
Bod J»kamm£M voa J/m itqq JUtvrf, Vogt zu Ursffm, I^iuHeotc ^- i-
r/?: — Orig. Ardu Uti Drock: Gfir. 5, 25^
736. ^f57> y*«> /• Engdktfg^ — Abt Hnmruk ro«i Sm^Merg
und Konvent »agen die Leute ron AluBm v>im Zehnten der Birrngm,
Afi/tf, Rt^H und KintkiM, die auf dem Bexg zu Alzc/fm wachseti.
lo». Zeugen : ^TrirA der Ammann des G^ttcshsases vxjo Wfty//emstäics$tn^
Klaut am 5rm^ Thcmm sein Sohn. £7>iiril «Srtoinv/rr. Klmmr sda
Bruder. KcmaJ Mmltr, — Orig. KixchenL Ahseflen. Drack:
Gfir. 14. 248.
727- UJ7» Affguit 16. BeggtnfüJ. — Die Bürger von Lma^rm
Hegen mit denen V4>n r>y* wegen der Fahit zu Flütltm im Streit. Die
%v>n Flüthn verlangen, dass die Lt*zmter über den See hemas mit
ihrer Kaufmann^haft «zc Leiti> fahren sollen, wie andere Gaste,
die Burger dagegen behaupten, von Alters her seien sie, wenn sie
tnit der Kaufmannschaft gen Flfulm gekommen, mit einem jeden, er
Hei vcrfi Brunnen f von Küssnarh oder \<>n Alpnach gewe^sen. gefahren,
der sir eben zunächst von dannen geführt habe. Die Eidgenossen
von Zürich» Schwiz und Unterwal Jen nehmen sich des Handels an.
Luzrrn stellt 21 geschwome Zeugen für seine Behauptung, worauf
die Kidgcno&sen einen freundlichen Vergleich zu Stande bringen, nach
welchem die Lttxerner von FliieUn und die Umer von Luzem mit
Kaufmannschaft und Gut fahren dürfen, mit wem sie zu allemachBt
vr»m Fleck kommen k<'^nnen, — Ältestes Bürgerbuch Luzem. Druck:
Gfr. 22 f 2jih
728. JjS'*f* ■^^^""- '- — Bibchof Heinrick von Konsiam verleibt
die Kirchen zu Srhongan und Samen dem Stift Beromiinster, dem
whim l.lngHt das Patronatsrecht darüber zugestanden, unter ge\«risseii
Bedingungen ein. — Orig. Arch. Münster. Druck: Gfr. 19, 275,
739. /./5Ä. — Oefilllrodel der -\btei Zürich im Lande Uri: zu
Biir^iln an unner Frauentag im Herbst von 35 Pflichtigen 62 Schafe
t
279*
und 6 Lämmer, darunter Ptkr der Frauen 8 Schafe von der Sfhivtig,
Heinrich der Meier 14 von der Schweig, Rudolf der Meier 2 Hub-
schafe und 6 Lämmer, vom Meieramt. Von den 62 Schafen nehmen
die Huber zwei, so dass der Abtei noch 60 bleiben. Dazu vom
Meieramt Erst/ekhn 6 Lämmer. Femer im ganzen Land ^W.TJiS
Ziger von 13 Pflichtigen, darunter ^/710/f/ von Silenen, die von See/iS'
berg, und die Meier von Bürglen und Entfelden.
Rudolf der Meier gibt zu St. Martinstag IG Gl. vom Meieramt
zu Silirten für sich und seinen Bruder, femer 13 Bf von Herrn Artiold
Meten Hofstatt, die Heinriih um 7 ff hat, femer 3 S von dem Hof
an seiner Hofstatt, 17 s. von des Templers Hofstatt, 3 flf vim Hurren-
suns Hofstatt, 3 (T von den Gütern zu Trimerren, i ß Pfeffer (dafür
8 s.), 4 s. von dem Gut zu Trimerren, I ff von dem Gut zer Balm,
4 Lammer zu Ostern. Heinrich von Siiinen gibt 5 Gl. vom Meieramt,
3 ff von der Schweig, 2V2 Gl. von dem Gut in der Krinnen, 16 s,
von der Schweig an Gurtneüen, 8 s. von dem Gütlein WiUr^ 2 Ge-
wicht Wolle, und 192 Kiise. fenni von Mos 2 Gl. von der Eichrüfij
Herr Heinrich von Mos 3 Gl. von Schwester Ilcn Kesseierin Haus-
und Hofstatt, fakob von Göschenen 4 Gl. vom Zehnten zu Göschenen.
Peter der Frauen 200 Käse, fohannes Meier von Erstfelden I Ziger
und 30 Gl. vom Meieramt, Hans Meier von Bilrgfett 4 Gl. vom Zehnten
im Schächental und 40 Gl. vom Meieramt, Johannes ties Meiers von
Erstfelden Kinder 1 ff vom Lenacker, fosi von Niderdorf 16 s. ab
Linden. Femer von 40 Zinspflichtigen zu Burglen 6 ff 7 s. und 5 d.,
von 32 Zinsptlichtigen zu Schaitorf 7 ff weniger 3 s. 5 d. — Orig.
St-A. Zürich. Druck: Gfr. 22, 241.
730» ^Jiv- ff*^^ ^^' Zürich, — Abt fohannes und Konvent von
Kappelf Zisterzienserordens, verkaufen ihres Gotteshauses Gülten imd
Güter Im Lande Uri mit Wonn und Wcid etc. dem Landaramann
und den Landlculcn von Uri um 462 fl. 6 s. und 4 d. Zürcher
Wahrung, geben ihnen Rodel und Briefe betreffend ihre Güllen und
Güter heraus und erklären dieselben für kraftlos. Die Slildte Zürich
und Luzern siegeln mit dem Abt und Konvent. — Orig. Arch. Uri.
Druck: Gfr. 41, 108.
73^- '.^5v. fidi hS. Zürich. — Äbtissin Anna und der Konvent
zu Frauental, Zisterzienserordens, verkaufen in gleicher Weise ihres
Gotteshauses Gülten und Güter in Uri an Landammann und Land-
28o'
!eute von Un um 400 ti. 13 s. 4 d. Zürcher Währung. Es siegeln
die Äbtissin tind der Konvent, Abi Johann von Kiippt! und die Städi'
Ziirit'h und Ltt^rrn. — Orig. Anh. Uri. Druck: Gfr. 41^ 18.^.
732. /J59. //'//* />^. Zürich, — Äbtissin Elisah^h und Kon-
vent von RathauscH , Zisterzienserordens, verkaufen alle Gülten und
Güter ihres Gotteshauses im Lande Uri mit Wonn und Weid, Holz,
Feld, Äckern, Wiesen, Zinsen, Fallen, Ehrschatzen, Gerichten,
Nutzungen und Rechten dem Landamniaiui und den Landleuteii ge-
meinlich zu Uri um 1223 fl. il s. 3 d. Zürcher Münze und über-
geben ihnen alle Rodel imd Briefe, die sie in Betreff der Güter und
Gülten in Uri haben und erklilren sie für kraftlos. Abt Hefnmann
\o\\ St. Urbtifiy Bürgermeister. Rat und Bürger von Zürich, Schullhciss,
Rat und Burger von Ltueni siegeln mit der Äbtissin und dem Kon-
vent. — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41, 106.
733' '.<59» /"''' '^* Zürich. — Abt Alhrccht und Konvent vc
Wctiifigcii, Zisler/ien.serordens, verkaufen säniüiche Leuif^ GiUfen, Gtitrr,
Fäiie, Ehrsihätzc, Gerichte, Tzviuge, Banne, Häuur, Hoßfäifrn^ Aip^n,
Hölzer, Felder, Äcker ^ Wiesen, Wonn und Weiti unil alle yntzNn^tn.
welclier Art sie auch sind, die iiir Gotte.sliaus im I-iuide Uri hat, dem
I^ndrimmann und den Landleuten in Uri um 8448 fl. 12 s. Zarcher
Währung und geben die Eigenschaft und alle Rechte an ihre Leute
zu Uri, Schiviz, Untenvtihüfi und Ursercn dem Gotteshaus Felix und
Regula in Zürich auf, die Gülten und Güter und Nutzungen aber zu
Händen derer von Uri, Auch geben sie alle Rodel und Briefe in
Betreff der Leute, Gülten und Güter heraus und erkkiren dieselben
für kraftlos. Es siegeln mit dem Abt und Konvent die Äbtissin BrainW
von Zürich, Brnn ßrnn, Propst von Zürich, und die beiden Städte
Zürifh und Lttzeni, — Orig. Arch. Uri. Druck: Gfr. 41. i 10.
734. /J59, A^ov. tj. Zürich. — Abt Albnscht und Konvent von
Weftingrff verkaufen alle Leute in den Ländern Uri, Scholz, Unier-
tvalthn und Unercn, die ihnen von Leibeigenscliaft wegen angehören,
auf ihre IHtte , der Äbtissin und dem Kapitel vi.>n Zürich, Zeugen :
Herr //////; Bmn^ Propst der Kirche Zürich, Rudolf Brun, Bürger-
meister, Herr Ehcihiirtl Mülhicr, Schuhheiss etc. — Orig. St.-A.
Zürich. Druck: Gfr. 8, 60.
28l
735- W9« -All??-'. /.?. Hof Zürich. — Abtihsiu Brairix von Zürich
urlcundet. dass Abi Albncht und Konvent von Wtttingen alle die
Ei^enleute des Gottesliausrs Wettingen in den Lüudeni Cri^ Scfnviz,
Untenvalden und Urseren ledig und lus in die Hand der Äbtissin den
Hl. St. Felix und Regula aufgegeben haben, auf dass sie diese Leute
und ihre Nachkommen bei ihrem Gotleshause behalte mit all den
Rechten und der Freiheit, wie sie und ihre Vorgängerinnen andere
der Abtei Zürich von Leihfigcnschaft wegen angehi'i'irige Leute in den
genannten Ländern bisher gehalten haben, so dass dieselben und ihre
Nachkonimcu bei der Freiheit und all den Rechten bleiben sollen,
wie andere Leute, weiche die Abtei Zürich in dem Lande Vri seit
Alters besitzt, Zeugen: Herr Bmno Rnm, Propst der Propstei Zürich^
Herr Rudolf Brun, Büi^ermeister von Zürich^ Herr Eberhart Miiltur,
Schultheiss von Zürich, Herr Heinrich von Hüfiaöerg , Herr Uirich
Brun , Kitter , fohctnncs der Meier \*on Siliticn , Konrad ab Ihrig der
Amraann, Wernher Sfauffach zu Sclnviz^ Nikotaiix \'on GttmUUiingen ,
Heinrich Bntever^ Bürger vun Lutern^ Heinrich der Meier \'ox\ Si/irfe/i,
fohauucs der Meter von Krstfdden, fohannes der Stadt Zürich Schreiber,
Rudolf Meier zu dem Grünenherg, — O r i g. Arch, Uri. Druck:
Gfr. 5, 261,
736. Nach /J59. — Das Gotteshaus Wettingen hatte Besitzungen
in Uri, welche ums Jahr 13 10 insgesamt 400 ff Zün^her Münze jahr-
lich ertnigen. Seitdem haben die Besitzungen wegen der hartnackigen
und unbezähmbaren Dreistigkeit der Landleutc von Tag zu Tag der-
art sich verschlechtert, dass sie ums Jahr 1350 kaum 50 ff jährlich
ertrugen, indem die Hörigen statt der damals gebräuchlichen Zürcher
Münze nur sogen. K<)lraarer Rappen geben wollten, v<)n denen zwei
auf einen Stilbler gehen, indem femer jeder Landanimann und die
Vornehmeren des Landes die besten Güter des Klosters nach Lehen-
recht besassen, und keinen 7S\w% davon enirichlelen. Vielmehr waren
der Abt, der Keiner und die Übrigen Beamten gezwungen, ihnen
gewisse Geschenke zu geben, die einen Betrag von 30 Gl. erreichten.
Dazu kamen zweimal im Jahr Ausgaben für den Abt oder Keiner
bei den Gerichtsvcrianimlungcn. genannt Herbst' und Meientdidin}^^ die
sich auf 30 bis 40 Gl. und nielvr beliefon, ohne die Ausgaben» welche
die Pfleger des Klosters daselbst bestilndig hatten, sowohl wegen ihrer
selbst als auch wegen anderer, welche hüufig zu ihnen kamen, und
282'
wegen Versammlungen, die der Landammann oft in ihrer Wohnung
oder am Orte daselbst abhielt. Deshalb hat Abt Älbrecht mit Rat
seines Konventes und seiner Freunde, der Königin vun Ungarn,
der Grufen, Ritter. Rate und Kanzler der Herzoge von Osterrrkh,
und mit Erlaubnis des Abtes von Saitm die vorgenannten Besitzungen
der ganzen Gemeinde des Landes üri für 8448 Gl. verkauft, die
teils zum Ankauf des Hofes in Höngg, teils zur Bezalilung der Schulden,
in die das Gotteshaus durch den Krieg zwischen den Herzogen von
Österreich und Zümh geraten ist, teils auf den Prozess gegen den
Abt von Salem verwendet wurden. — Kleiner Urbar Weltingen- St.-A.
Aarau. Druck: Tschudi I, 457.
737- 'jöo, Sepi, tg. — Bischof Nikolaus von Konstanz bestätigt
einen Ablassbrief für die Pfarrkirche Äliorf, ihre Tochterkirchen Atting-
kttscTit Seedorf ^ Erstfelden und Zingcln und die Kapellen iü fagmettt,
Ftüelrn und ßatteftf die jüngst geweiht worden sind. — Orig. Pfarrl.
Seelisberg. Druck: Gfr. 9, 68.
738. /j6/, Jammr ^7. Zofiugen, — Herzog Rudolf von Osttr^
reich leiht den Hof zu Aipnach in Üntenvalden ob dem Kcniwald an
foltarutes und Wernher von Rudern und Heititzii. iliren Brudersst>hn,
ferner dem Walter von Iberg 4 Schafe in Schwiz, dem Jörio von
Hunwii das Meieramt zu Untencalden in der Kirchhöre Giswil, dem
Heinrich von Hnnenberg den Hof zu Art ^ da die Kirche darauf
steht^ mit Leuten und Gut, die dazu gehören. — Lehenbuch vom
Lehenhof zu Zofingen, Arch. Innsbruck. Druck: Kopp, GeschbL II,
203, 204.
739. /j?6j, Juli 28. Terdrirs. — Ritter Peter von Torherg leiht der
Johanna von Tottikon die Lehen zu Merlesvhtuhen und Schtviz, die ihr
Vater hatte, auf Lebenszeit, — Orig. Arch. Schwiz. Druck: Gfr.
I5i ^84.
740. /jrö2, Sept. 14. Bnt^, — Herzog Rudolf gibt dem Hans
Bikklin für seinen Dienst 23 ff 7 s. zu Leibding auf den Zins z\x
SehiviZj auf die Fülirc zu Oschibach und die Fischei\z zu Luzem. —
Österreich. Pfandschaftsverzeichnis. Kopie Bibl. Bern. Druck: Kopp,
Geschichtsbl. II, 172.
741. 13162 1 Alw'. t8, Zürich. — Die Äbte von Wctiiugen und
Kappet und die Äbtissinnen von Rathausen und Frauental quittiren
i
A
283*
I
die Unter um die Loskaufssumme im Gesamtbetrag von 10,535 fl.
5 s. 10 d., wovon auf Weiiifigen 8448 fl. 12 s., auf Kappe! 46J fl.
6 s. 4 d., ?iwi Ratftatisen 1223 fl. 1 1 s, 3 d., und auf Fra nett tai ^00 fl.
13 s. 4 d. entfielen, und sagen alle ihre Bürgen und Geiseln von
Zürich, Luzern , Uri » Schwiz und Unterumlden tos. — Arch. Uri.
Druck: Gfr. 41, 117.
74a. 13(^3, Fehr, 7. — Die Talleute von Urstren verordnen, dass
jeder Talmanii 6 Rinder auf die gemeine AlmenJ auftreiben und 4
Rinder zum Cber\vintem belassen kann. Jeder kann auch noch einen
Stier treiben und i oder 2 Ochsen, i oder 2 Pferde auf die Strasse
und einen Hengst zum Reiten kaufen. — Orig. Tallade Urseren,
Druck: Gfr. 41, 120.
743. 1363, Ftbr. 7. (Urseren.) — Der Ammann und die TaJ-
teute von Urseren setzen eine Säumerordnung fest: i. Ein Talmann,
der eine Last von Hospental führte, ohne sie wägen und da seinen
Überlohn zu nehmen, verfällt der Busse. 2. Es soll kein Talmann
einem Kaufmann mehr fordern, als gemäss dem Gewicht der Last
bei 10 s. Busse, wovon Vi* dem Ammann und V^ den Klägern zu-
fallen. 3. Keiner soll et>»'as vom St, Goithard führen, ausser die be-
zeichnete Waarc, die ihn der Teiler führen lieLsst. 4. Es soll auch
nienianil eine Last nehmen, ausser der, an dem die Reihe ist. 5. Es soll
auch niemand dem andern etwas nehmen noch behalten; täte das je-
mand einem, der nicht Talmann ist, so müsste er es demselben büssen.
6. Niemand soll unter den Stein hinablaufen um ein Gut, es gehe
«zu Teil» oder nicht; täte das ein Knecht, so soll nicht der büssen.
aber der, welcher den Nutzen einnimmt und dem der Ochse oder
das Ross gehört. 7. Es soll niemand den Teiler belästigen; täte das
jemand, so dass die Kaufleute oder die Talleute dadurch versäumt
würden, so soll er ihren allfäiligen Schaden vergüten. 8. Würde einer
ohne ehafte Not seine Last liegen lassen, die ihm der Teiler anweist,
so soll er in derselben Schuld sein. i>. Es soll auch keiner zu Ospental
mit dem andern seine Last wechseln; der Teiler soll auch niemand
entbieten, ausser, wenn die Lasten auf dem St. Gotthard sind imd
er die Pfennige hat, dass er den Cberlohn geben kann. 10. Es soll
auch niemand von den Kaufleuten heimlich noch fifienüich etwas
nehmen, als zu Hospental sexn^n Lohn. 1 1. Niemand soll auch hergab
mehr auflegen, als einen Saum (4 welsche Zentner). 12. Auch zu
^84*
Kirchen soll niemand mehr als eine <Ledi> auf seinen ScMr'//<n oder
auf »ein Hoss auflegen. 13. Niemand soll den Rosun oder Ochsen
vorlaufen. 14. Die TJ-Z/ir sullen die Lolme jedermann na<h und nach
geben, wie sie ihm ziehen, 15. Diese Einung soll gehalten werden*
so lange nicht */3 des Tales dawider sind, lö. Es soll niemand ein
Gut aufnehmen ausser von BtUan bis an den (VierualdsUtier-)See.
Uirich von Bidtnin^en , der Ammann, Klam von Hosptnta!» Gottfried
von Hospenttii und Gerunf^' \'on Rifolp siegeln. — Orig. Tallade
Urseren, Druck: Gfr. 7, 135.
744- '3^3 1 I'cf^r. ijf. — Ammann und Landleule von L^nter-
watdcn nid dem Kt^rmvaU in den Kirchhören Stam und Ruochs bc-
schiiessen, dass kein Landmann noch Landweib liegendes (jut in den
Kirchhüren einem Gotiesliaus oder einem ausländischen Mann oder
Weib zu kaufen geben, versetzen, noch sonst irgendwie verilndem
solle. Wenn jemand diesen Beschluss überlritt, so soll das Gut und
Geld, so darum gelobt wird, dem Ammann und den Landleuten ver-
fallen sein. Ebensii beschliessen sie, dass wenn einem Gotteshous
oder Ausländer liegendes Gut in den Kirchhören von Erbschafls-
oder Gerichtes wegen anfilllt. sie dieselben niemandem zu kaufen
geben oder versetzen dCirfen als einem Landmaiin oder Landweib in
den genannten Kirchhören; sonst soll das Gut und Geld ebenfalls
dem Ammann und Landlcuten verfallen sein. Besiegelt mit dem Nid-
waklncrsicgel mit der Umsclirift: S. Universitalis H«>minum de Stans
et Buochs. — t)rig. Arch. Nidwaiden. Druck: Gfr. 27, 318.
745. i^Ki, April 7. — Abt Kikohtm von Eimidthi iriii die
4 Ziger, dii' zum Zehnten von Steinen gehört haben« ferner die Ziger-
und Kaszinsc, Rosseisen, Geisshäute und Pfennigzinse in Sfkwiz,
ausgenommen den Kirchensatz zu Steinen, um 75 /7 Siebler an Land-
animann Konrad ab Iberg und das Land Srßnvh ab. — Orig. Arch.
Schwiz. Notiz bei Kopp IL i, 311.
746. /.<6j, April 24. Äitorf. — Landammann und Landlcutc vou
Uri, wclciie mit den Kirchgenossen von Sedisberg um Hölzer, Wald und
Weide von Spreitenbach aufwärts bb an das Attolftal in Streit ge-
raten waren, anvertrauten die Entscheidung des Handels 9 Schie<is-
richtem : Johannes Meier von Erst/Men. Landammann zu Uri, Heinriih
Meier von Silenen. Konrad Kfnser. Konrad Knnciti, Htinrich Rrüktr,
i
28s'
I
Hans Anwld von Spirin^en, WalUr Giskr» Heinrich zu Hurnsddtn
und Rütiiger im Albeusrhit. Diese enlüchieden, class tlic von Ste/is-
ber*i als ihr rechtes eigenes Gut von nun an cl«s Holz, den Wald
und die Weide von S^nihnbtuh aufwilrts bis an den Gun^ol^hach
haben sollen, und vom Gitngolzbach aufwärts sollen die Landlcule
genicinlicli zu Uri und die Kirrhpeno.sscn von S^cUshtrg es gemein-
sam miteinander haben und niessen als der Landleute - Ormeiiitmirk ».
Holz und Wald unter der Eggcfi und ausserhaJb der Häge inner-
halb gewisser Grenzen, darunter das Äitolfial bis an die Matten
unler der Kirche zu Zingcfn, soll der Sftlisöcrgrr rechtes Eigcr» sein ;
was aber ausserhalb der angesetzten Grenzen liegt, bis an den See.
(darunter die Flüe auf Zingeln bis an Huntzingtln) soll der Land-
leute von Uri und der Striisitrrgrr Kirchgenossen rechte •• Gemeinmark»
^ein, da ja auch diese Landleute von L'ri sind. Es sollen auch die von
Strlisberg das Hülz bei dem See unter dem Weg von SpreiUnhach
bis an den Gimgohharh und die Landleute von l'ri von dem Gun-
goizharh aufwärts bis *: in Vischennen > verbannen, von der alten
Leid nieder, dass das Holz besiehe und unver\vüstet bleibe, den
Landleuten von Uri und den Kirchgenossen von SreÜsberg zu einer
Lantlwchr, wie auch die alte Liizi war. — Orig. Gemcindelade
Seclisberg. Druck: Gfr. 7. IÖ4.
747« 'J<^^'' ^^<fi ^J' SartHfi. — Die Brüder /«//^/«w und W'rrfther
von Riti/fnz, Heindi, Margarciha und Ce<ilia^ Jost von RaJenz sei.
Kinder geben mit dem Willen ihres Vetters und Vogtes fohannex
v(tri Rwienz. den freien ZihnUti zu Samen dem Ulrich Rüdli von
Samen um 35 ^ zu kaufen. — Orig. Ffarrlade Samen. Regest;
Gfr 24, 152.
748. /.^66, Atigttst 5. — Das Gotteshaus Engeiberg tritt alle
die Zigcr-, Käs-, Anken- und Pfcnnigzinse in Sehwiz um 461 ff
4'/2 s. Stcbler an Landammann Konrad ab Iberg und das Land
Si'buiz ;ih — ^>rig. An h. Schwiz. Notiz bei Kopp 11, i S. 310.
749. '^^'7* Jnnnar 3$. — Da* Kloiier Kappel verkauft seine
Rechtungen, Nutzungen und Zinse, es .>eien Pfennige oder Ziger-
zinsc oder wie sie genannt seien, um 68 ff 7 s. Zürcher Pfennige
\\\\ Landammann Konrad ab Iberg und das Land Sehzidz, — Orig.
Arch. Schiriz. Niiliz bei Kopp II, I, 310.
75Ö- '3^7' ^^^' J"' — I^3s Stift Afütisitsr verkauft seinen
Herrenhof Krms mit Steuern, zinsbaren Äckern. Wiesen, \Veiden etc.
uni 500 af an Engilhtrg. — O r 1 g. Arch. Engelberg. N o l i z Gfr-
21, 172.
751. t^6H, Mai S. Neuemtadi. — Herzog Aibreehi von Öster-
reich etc. präsentirt dem Bischof von Kotniauz für die Pfarrkirche
Aifinach, welche durch den Rücktritt des bisherigen Kirchherm Ulnck
von Äspermont ledig geworden ist und deren Patronal ihm zusteht,
seinen Getreuen, PeUrmann von Hunwiie, Sohn des versiorbeuezi
Georius von Hunwile. — Orig. Haus-, Hof- und Sl.-A. Wien,
Druck: Gfr. 9, 215.
75a. /j65# Juni 7. Woihusen, — Hertnann, Vogt zu WolAusen,
urkundet im Namen des Herzogs von Ös/emir/t, dass Amoid von
Örusrirtiy Virich am Strin und die Kirchgenttssen von Alpptack vr:m
Frau Miirgtirethe. Grafin von Sirasxberg^ Frau zu Wolhitsttt, um 309VS Ä"
sich losgekauft haben. — Orig. Arch. Obwalden. Gemeindelade
Alpnach, Regest: Gfr. 30, 291; 20, 227.
753. /j6<?, Januar 10, — Gräfin Margnrethe von Strctssä^rg,
Frau zu Wolhuseu, bezeugt, von ÄrvoU von Omisried und UoH am
Stein von Alfttnuh namens der KirchhOrc daselbst .3 10 AT empfangen'
zu haben, die sie ihr vua dem im vergangenen Jahr geschlossenen
Kauf her schuldig waren. — C> r ig. Gemeindelade Alpnach. Druck:
Gfr. 17, 261.
754- Ki^9> April j. Zürich. — Äbtissin BeaJrix von Zürich
prSsentiri dem Bischof von Konstanz für die Kirche von SiUnen,
welche durch den Rücktritt des Meisters Konrad Krebs ledig gewc^^rden,
und deren Patronal ihr gehört, den Johannes, Sohn des Ritters
Marquard von Wolhmen. — Orig. St.s-A. Zürich. Druck: Gfr.
8, 64.
755. /,?7o, April jo. — Abt Rudolf und Konvent von Eng^i*
berg verkaufen an Ulrich von Ri'tdii und Klans Wirz von Snrrun^
Lan*ileate von Unterwalden , folgende dem Gotteshaus zu Eigen ge-
hörige Güter: den Acker zu Oberhusen, der dem Furer war, zwei
Äcker in der Schrvcndi, den Blöwacker hinter Unhers MüWe, den
Gaden an Sdieiwi und die dazu gehi?»rigeu Matten, eine Hofstatt
und eine Matte am Stalden, einen Acker, der an die Stelzen stösst,
287*
»
ein Ackerstück um Vang^ Just 's Hofstatt zu Kfigisivt'l, und den
zwölften Teil der Alpen zu Melchsee, um 50 flf mit Holz, Feld, Steg
und Weg, Grund und Grütcn, Wunn und \\'eid und Etzweide. —
Orig. Kirchenkasten Kcnis. Druck: Gfr. 14, 249.
756. /J70. Un. Was einer Vieh ausser Landes auf seinem
Eigenen überwintert, mag er in Cn sommern, und ein Landmann
kann vom hl. Kreuzeslag im Herbst bis St. Nikiaus Vieh ins Land
kaufen zum Schlachten oder zum Überwintern. — Auszüge aus
alten Landessaizungen von Un. Druck: Gfr. 42, 46.
757- ^?7'*- — Gefällrodel der Abtei im Lande Uri: Der Meür,
von Siliftefi auf Lichtmess 1 5 GL vom Meieramt und 6 Osterlämmer
femer 5 Gl. von verschiedenen Gütern. Der Meiev von Entfdden
30 Gl. vom Meieramt. 0 Osterlamrner und l Ziger. Der Meirr von
Bürgkn 40 GL vom Meieramt, b Osterlämmer und i Ziger, femer
4 Gl. vom Zehnten im Schächental. Jakob von Güschtntn 4 Gl. vom
Zehnten in Gihthfitert^ Emt von Wcggts 14 GL von seinem Zehnten
(wo.''). Arnold der Leutpriester von Altorf 20 ff von der Kirche,
Peter Kraging von der Schweig auf Gurtndlen 8 Widder, 50 grosse
Käse im Gewicht von 40 Rüben, i GL für 1 Gewicht Wolle und
8 s. von einem Gut //////r Balmtn. Konrnd Schudier von Sthaddotf
von der Schweig zu Silinen 192 Käse im Gewicht von 40 Rüben
und 6 Widder. Konrad der Frauen von der Schweig im Schärhental
8 Widder, 200 Käse, die mit Sack und Seil 40 Rüben wHgen. 18
Ziger von 14 verschiedenen Zinspflichligen im ganzen Land. 7 U
6 s. 7 d. von 25 Zinsem und 27 Gütern in Silinen, 7 ff 0 s. ! d. von
31 PHichtigen und 36 Gutem in Bürglen und Schiichental, f^^h ff
5 s. weniger 2 d. von 27 Zii»spflichligen ujid 40 Gütern zu Sdiaddorf
in Erstfrldrn und Altotf 8 ff 5 s. id. und 2 Gl, nämlich 3 ff 12 s.
1 iL von ! I Pflichtigen und 8 Gütern in Erstfelden und 2 GL 4 ff
13 s. vnn 15 Prticlaigcn, 13 H<>fstiltten, i Weingarten und 2 Riedem
in Altotf. Femer 14 Viertel Nüsse von 0 Zinsem und 10 Gütern
in Srhaddoff. Femer 11 Geisshäute das eine, 12 das andere Jahr von
13 Zii»sem in Silinen (meist andern als den Geldzinspflichtigen), 1 2 Geiss-
häute beziehungsweise Geld dafür (lo d. oder l s. für den Vierteil
einer solchen) von 2 1 Zinsern zu Bürgein (zum teil von den gleichen,
zum teil von andern, als den geldzinspflichtigen). Femer zu Silinen
17 Hub und 3 Zinsschafe von 10 Zinsern und 20 Gütern, dazu
a88*
esxitt% «-ddie» die Haber DcLmtiti, iokI 6 SduiTc sxm der Sit««
in Sitmtm, 2xx Bär^gtht cdc! Afiprf ro>n \% Zinsem und 24 Gäkn
17 Sdbafe, wo%*oci die ir<H^ cfne» ttduncti, ta>d d Schafe von da
Schweig tm Sik^theni^il — Orif. St-A. Zürich. Drack: Ofc
75®. #J7/, Ä/üÄr. 17. — J&kami9<s van RstJfff^, Methiiid %ciM
Schwerter, Witwe ^Ks/okamms von *WSw scJ., Banizmamn^ Murgviftr^
GücifM, Kinder ihres Bruders /«/ von RnJrns sH. vcrsetzci) dctt
Wifrid von $ilinen, Laodtmitm m /^*, dem Mniin ilu*«;r Schwerter
«cL, Matts und Hofsutt zu flütlfn, wo ^/if^' Luiterhfxkt wr^hnhaf)
gcwc:»cJi* die 5W/ m Fiüthn und die Ho&tatt daneben ob öou
voTgoi. H;tuä^ und den Gaaen ob dem Dorf tu Ffiieirn, der bo
ilumUh Gartrn lie^gt um 30C1 Gl, die äic von ihm cnipfaogea hnben«
»o daae er Guter, Haus und Hofstatt, Susi uad Ganen in Pfände»
Wei* inrie hatjcn und iiicSi>en soll, wie ihr Olieini sc!, wm Aütv^
huun, VAU nach Vcrriusi von 3 Jahren keine Losung der Pfiind-
dchaft 6tattgefu!id*;n hcit, sollen die gen. Güter dem Wi/^Hä von
Silinen und seinen Erben ledig als rechtes Eigen anheiiufaÜen, ^
Orig. Arch. Cn. Druck: Gfr. i, 330.
75g. /J7/, — GefiÜle des KI*.ieter^ St. Bhsiett in Unterwaiden-
/AI ShtJt'i/ 15 y^insptlichtig^e tlie zusanimcu in vei^rhicdciien Güteni
50 s. untl 6 d. Zinsen. Zu Arms: die 3 Schuppossen zu Othiotiad^n,
welche Jffhnmus vrjn Z^uhtn und sein Sohn /iVifj' inneJiciben, 8 s.
weniger H d., 4 GeisshiLute rim Wert v«*n 15 d. jede) oder dann
5 s.; 9 weitere Schuppo&sen, die je 3 •&. weniger 4 d. und 1 Geiss-
hiuit Zinsen^ femer eine HofstHll, die eine Geisshaut gibt. Zu
Rohrtn : 1 6 Ellen Tuch^ jede i s. wert, 3 Viertel Haber von 2.
Hofdiütleu, Wenn der Abt von Si, Bhsifu mit 1 7 Pferden nach
Ki'nn kotniut, soll der Kmhhtrr für das Nachtessen der Herren und
d;iä Futter sorgen. Diis Gotteshaus St. Bitisün soll dem Kirchherm
jahrlich auf St. Andreastag zwei Büttriche und eine Büchse valj
Oblaten geben. Zu Alpnafh: ^(% der Fähre, die 15 d, xii\st. Auch
»oll der Fithrmann den Pfleger des Gotteshauses, wenn er die Zinsc
»ummcln will, umsonst mit allen Zinsen überfüJiren und ihm und
drn Knechten Ziger und Brot zu essen geben. Femer 3 s» von
Uirkhs und Ihinnchs Enmmt Biuks Hofslalt in Äi^ttmh "se medern
SiaditL ' 4 weitere Hofstatten sind dem Gotteshaus fäUig. Summa
28g*
zu Kfivs, Roren und Aipmirh 34 s. 4 d., i^ Geisshauie, 10 Ellen
Tuch und 'S 4 Viertel Haber. Weim der Amtinanii zu Kents und
und Eimvil die Zinse einnimint, soli ihm sellj driit der Kirchherr
zu Kerns das Nachdager geben, und der Amimann soll ihm dafür
nichts geben, als nach dem Nachtessen ein Viertel des besten
Weines, so man da hat. eine Büchse Oblaten, zwei Büllriche und
3 Sester Haber. — Urbar von St. Blasien, Bibliotiiek Einsideln.
Druck: Gfr. 2J, Hj.
760. ^372, Mui /6. Sfaf/s. — Brut Waifersbrrg, Chuni Summier,
Uii \^A\ KirsUen^ Dietschi ab Skid, Chuni von Kerm und Jenni Letter
vereinbaren sich mit dem Abt Rudolf von Engelberg in betreff der
Zinsfische der Fischenz zu Stansstnd, dass sie dem Kloster jährlich
\2 Balchen und JfK»o Albeln geben sollen, und setzen dafür gewisse
Güter ob der Mühle zu Stansstad, am Felde, Giesselbach u. a. zu Pfand,
unter derBedingxmg, dass die übrigen Güter, die zu jenen Zinsfischen
gehören, frei und ledig sein sollen. Zeugen: Herr Berchtold. Leut-
priester von Sta/fs, Herr Niklam und Herr Eberhard, Pfründcr zu
Stans, Ulrich der Ammann von Wolfenschiessen, folts, Spilmatter^ Johs.
von Winkclricd^ Hans Snhmacher u. a. Johs. von Waltersberg, Land-
amniann zu UnienvaJden nid dem Kernwald, siegelt. — Kopie
St.-A. Nidwaiden. (Mitgeteilt von Herrn Durrer.)
761. 1372. — Zinsrodel der Frauen von Engelberg: In Atp-
nach^ Scliivünenberg und Schlieren. Heinrich von Bnoclis I ff 5 s,
von dem Gut <zc der Tolen », Jenni Tilrler i tf 5 s. von Gütern
*hinder der Mur>, ob dem Wil (Wili oberhalb der Kapelle im
Srhorried), <ze Spizachcn» (zwischen Stad und Dorf), Klam Bntenncr,
Heini und Jenni BUtiner lo s. von Gütern -^ze der Eich» (Zineichen
oberhalb der Kirche Alpnach), ze der Hamerstud. in der Bizzi (in
Schorried)» ob dem Haus von Melclital, zc dem W'isbirbaum . am
Stalden (Schlieren), in RUii bi der Slieren (Schorried), ze Rüti vor
der Riedniatt (oberhalb dem Stad), an der Riedmatt (Rieden), ze
Gebartzlc. femer Mechtild axw Wangen 10 s. von Gütern zu Schwarzen^
betg, Heini Bonnriuirt und seine Teilgenossen von Äckern «undenn
Kleben- iKtlgi^swil), Btlrgi Trochsel i(> d. von einem Acker ze
Amcsricii (Emmcnried zwischen Stad und Dorf Alpnach), Peter zu
detn Xihvtn Hus \ \ d. vm einem .\;.kcr «»b E^chi (oberhalb Stad),
19"
290*
Uoii Kolb 3 s. 4 d. vom «Spizacher», Erni Spihfiofw 3 s. von der
«Gebreilcn» (Schorried), Ruotii under der FIttc 4 s. von Gütern ze
Amesrifd, Klau.% am SUin 15 d. von der Hofstatt Bdllisriedcrz (Ballb-
ricd ;im Fuss der Kretzenalp), Htki 20 d. vom Spizacher nid dei
Siieren*, Werni Arnolds 20 d. von der Hofstatt Jnm am Suin im
Mos (Dorf Alpnach). Ferner Kr)mzinsen (Dinkel) von 10 Zinspfüch-
tigen von (iütem im Grtmd (unterhalb der kleinen Sclilieren). Brunn-
at'her ^oberhalb StadJ, Gnibi (bei der Brücke Über die grosse
Schlieren), Zinekhm, Eschi, AdelgUhiifl (Berggut oberhalb der Kapelle
zu Schorried), Sdnvendi (Berggut Sch<irried ), RvUnhärhli (am Fuss
der Kretzenalp). Kiagniisshaum (ebendaselbst), Lt^h, z Matt^ Liren,
Widi (am Stad), Ätsigen (an der Rcngg), Sieiglat (Alp am Pilatus),
Woifgnwöfu (Schorried), Hofmatt (Dorf Alpnach) und andern.
Diese Güter sind, soweit sie nicht Erblehen sind, auf 3 Jahre ver-
liehen. Wird der Zins zu St. Andreastag nicht entrichtet oder in
den nächsten adit Tagen, soll der Zinser auf der Säumigen Kosten
beim Wirt zu Alpnarh liegen. Die Erblehen sollen ledig sein, wie
im Hof zu Bu'irhs. — Druck: Gfr. 37, 299.
762. 'j/jj -V*?/ 14. — - Johanttex von Waltershtrg, Landammann zu
Vnttnvaidtn nid dem Ktmwald, und Rudo/f von Htilttn, Landammann zu
Untcnvalden ob dem Kennvtild, und die Landleutc von Untt'nca/drn auf
beiden Seiten des Kemwalds Urkunden wegen der Steuer, die etliche
ihrer Landsleute einst der Herrschaft von Woihuun gegeben haben, die
seither Ritter Peter an Torl*erg zu der Herrsthaß von Österreuh Händen
gefordert hat, dass die Landleute erklärten, sie hAtten die Steuer
nicht von Rechts, sondern von Bitte wegen gegeben, wesshalb sie der
Herrschaft Österreich nichts zu geben schuldig seien, und die Eid-
genossen von Luzent. i'ri und Schwi: baten, ihnen darüber Kund-
schaft abzunehmen. Die Eidgenossen taten dies, und ihre Botschaft
kam zuerst nach Sta/ts uttder die Linden hei der Spilmutie, da die
Landicute nid dem Kemwald gemeinlich beieinander warei> und
auch ediche ob dem Kemwald. Hier wurde von Uirich dem Am-
mann \'on Wolfenschicusen und andern bezeugt, dass sie, wenn die
Böten der Gräfin von Strasstterg kamen und Steuer forderten, immer
offenen gehört hatten, dass die Steuer wegen des Schirmes durch den
Wald her von Entlibuch aufgesetzt worden sei, damit die Herrschaft
allen Schaden vergüte, der durch den Wald her geschehe und nicht
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von Recht sondern von Bitte wegen. Dann ritten die eidgen. Boten
nach Samen, wo die Gemeinde zu Samen au dem Gtundt ver-
sammelt war. Hier beschwuren eine Anzahl Männer, dasselbe ge-
hört zu haben, als Graf Imcr von Strassberg und sein Amtmann fost
von Riisivil nach Giswii kamen und die Steuer forderten. Andere
bezeugten das gleiche gehört zu haben, als der Graf und der Amt-
mann nach Sächseln kamen und die Steuer forderten. — Orig.
Arch. Obwalden. Regest: Gfr. 20, 227.
763' ^374f August 7. — Johannes von Rmfenz, Edelknecht,
Landinann zu Cn\ verkauft Haus und Hofstatt zu Altorf am «snialen
Orte», dem Antontns zer Porte , Laudniann zu Uri, um 440 Gl. für
rechtes freies Eigen, von dem jährlitli i ff an die Frühmesse zu
Aiforf und 3 s, an eine Jahrzeit gehen ; femer als freies» lediges
Eigen ^/9 der .S>/.v/ und des Snstrechts zu Flüelen und des grossen
Hauses und Hofstatt, so caneben liegt, und der Hofstatt, so oben
am Hause liegt, und des Gartens zu Oherfliieltn neben Wemlis Peters
Baumgarten (die beiden andern Neuntel gehören der eine seiner
Schwester MerhtiU von Mos, der andere den Kindern Wiffrids von
Siienen von seiner Schwester Jta sei.), sowie von der Hülfte des Zolls zu
Flüelen einen halben Sechsteil und einen halben Dritteil eines Sechs-
teils. Zeugen: ^\fixx Arnold ^ Kirchherr zu --l/tor/i Kon rad lücx Fronen,
Landanunann zu Un\ Johannes der Meier zu Erstfelden der illtcre,
Hetnri(h zu Humseiden, Konrad Schudier, Riiedger imd Heinrich im
Albenschit, Landleute zu Un\ — Orig. Arch. Uli. Druck: Gfr. i, 333.
764- ^.?7*^ /"«' 34. — Fünf Bolen von Cri und sechs von
Sclnuiz, auf die der Streit» den die Bürger von Lnsem mit den
Landleuten von Unt^rtvalden wegen des Biirgeuhergs hatten, gesetzt
ward, erkennen bei ihren Eiden, dass die Bürger w*n Lnzern den
Bürgt nöerg messcf] und Holz und Weide darauf haben sollen von Ä/>-
siirn dem Hag entlang hinauf bis auf rlrn Gr.it und dem Grat entlang
bis zum nädisten Runs ob der nidern Matten, da ein Kreuz stand, und
dem Runs entlang aufw.irts bis zur nüchsten Flüh, in die ein Kreuz
gehauen ist, Holz und Weide von dem genannten Runs an sollen
die Kirchgenossen von Bnorhs als ihre Gemeinweide haben. Kourad
der Frauen^ Landamuiarm zw Uri, um! Ulrirk von Staußhch, Land-
ammann zu Sehwiz. siegeln. — Orig. St.-A. Nidwaiden. (Mitge-
teilt von Herrn Durrer.)
2g2*
765. isjS, Xov. 77. — Zäzilia von M0S urkundet, dass sich
die Einwohner von Hcrf^iswii von ihr um 700 Gl. losgekauft haben.
— Orig. verloren. Regest ßusinger, Kleiner Versuch I, 343.
766. 'jA'o, Januar 24, Vn. — Landammann Konrati der ß'rauen
von Uri und die Fünfzehn des geschwurnen Gerichts erkennen, dass
falls auf die Güter in Sptriiaibach ennet dem Bach von Cntrnca/tün
Landsfeiier oder Harneuh gelegt werde, die Kirchgenossen von Ste/is-
l*er^ insgemein das tr;igen st)llen. Zeugen : Johiwnes von Kf*titnz,
/ohannes von Mose, Jakob von Göschenen, Heinrieh zu Jlimiseilfrt^ Kon*
rati zu Törnhn, Heinrich der Frauen der Ältere, Rudolf Zzvyer, Land-
Icute zu Cn. — Beglaubigte Kopie von 1661, Gemeindelade Seeüs-
berg. Druck: Gfr. 17, 264.
767. isSci, Okt, ij. — PeUrmann von Halten verkauft an ver-
schiedene Kirchgenossen zu Lungern die Steuer, die in das Gericht
«re oberst Sees» in den //o/* gehört, das er von seinem Vater und
seinen Vorfahren ererbt hat, unter Vorbehalt des Gerichtes selber, um
15 Gl. — Orig. Dorflade Lungern. Druck: Gfr. 2r, 203.
768. 13,81, Nov. 5. Luzern. — Propst Hng von Signau und
Konvent von Lmern erklären den Teil an der Alp zu Mfkhse*, den
Ulrieh von Rüdii vom Gotteshaus zu Erbe gehabt, und mit der Ge-
meinde Kerns um andere liegende Güter getausclit hat. für freies und
lediges Eigen, da ihnen Ultieh einen freien Acker am Ramersberg, den
Widacker, dafür zugeeignet hat. — Orig. Kirchenkasten Kerns. Druck:
Gfr. 14, J51.
769. ^jÄ^, Febr. jj, Wisserlen. — Der Ammann und die Land-
leule geraeinlich von Untenvalden Jetivederhalb dem Kerntctild, die zu
Wisserion bei einander waren («da wir gemein bi einander sin gestn»),
erklären Johannes von Waltersberg und Walter von Hunwii und alle
Huniril und beider Nachkommen, wegen des Unrechtes, das sie und
ihre Vorfahren am Lande begangen haben, so dass dasselbe in grossen
Schaden und Schani gekommen ist. auf immer für unftlhig zu Ämtern,
ebenso den Walter von Tottikon, — Orig. Arch. Obwaldcn. Druck:
Durrer, Anzeiger f. S. G. 1887, S. 95.
770. i^Hs , März 2Q. Hof Zürich. — Äbtissin Beatrix (von
Wolhuscn) von Zürich schreibt dem Landammann und den Lajid-
leuten von Uri: da ihres Gotteshauses Leute in Zürich und die Land-
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leute zu €'n die Freiheit, Gewohnheit und Rechtung mit einander
gehabt haben, dass jene mit Leib und Gut zollfrei seien und die
Landleute von l'n umgekehrt in Zürichy sollen sie den Hntnkh Niigel^
Bürger von Zürich, dessen Vorfahren von jeher Golieahausleute waren,
in ihrem Lande bei dieser Zollfreiheit bleiben lassen. — Orig. Arcli.
Uri. Druck: Gfr. t), 15.
771. /,?Ä2, Äu^. 20. — Die Ammanner uml Landleute von
VuUnvahkn zu beiden Seiten des Kennvaldes schreiben an die Stadt
Lt4zenty dass sie der Herrschaft von Wolhm^u eine erbetene Steuer
gaben «durd) Schirmes u-illen durch deii Wald vom EfUUhui-h und
nicht von (Recht), nur von Bitte wegen», und bezeugen mit geschworenen
Eiden, dass sie dieselbe Steuer nur so lange zu geben verpflichtet
waren, als die Herrschaft von Wolhmen lebte. Da nun die Herr-
schaft abgestorben, Peier von Torberg sie mit geistlichen Gerichten
wegen der Steuer angegriffen, mahnen sie Lnzent , ihnen gegen den
Torhir^^ behilflich zu sein. — Orig. St.-A. Lazem. l^Durrer.)
772. /.^-Vj, /w/// .25. — Ti\c Ta'Jrr von Fi fUitn, SU ff tea MnA Wassett
setzen fe«it, dass niemand Ballen noch SSumc aufnehmen soll, die er
<ze Fürleite > oder auf seinen Rossen führen wolle, es sei Landmann
oder G;»st, Deutscher oder Welscher, ausser unter nachfolgenden aU-
herkommlichen Bedingungen, i. Niemand soll Ballen noch Stiume,
die nach der Lombardei gehören, aufnehmen, denn von einem See
an den andern. Wollte jemand dagegen mit Ballen <jder SSumen
ins Eschentai fahren, so mag er die bis Ahvh aufgeben oder weiter.
2. Wer Ballen oder Saume aufnimmt, soll seine Rosse dabei zu Uri
im Lande haben; hStte er keine Rosse, so soll er die Ballen oder
Süume, die er aufgenommen hat, dem ersten Landmann von l'ri^ der
ihn darum bittet, geben und dieser ihm von jedem Ballen oder Saum
einen Plappart an seinen Weinkauf geben. Bäte ihn aber einer, der
so arm w.'lre, dasa ihn oder den Kaufmann düuchte, dass er die Güter
nicht liefern könnte, so soll ihm derselbe hinreichende Bürgschaft
leisten. 3. Wer mit seinen Ballen oder Säumen nach Giniis kommt,
und daselbst Kaufmannsgut zur gewöhnli<hen Rückfracht fmUet, so
darf er wechseln; sonst soll er mit seinen R'jssen nicht vor Btilatz
zurückkehren. 4. Wenn ein Kaufmann mit vielen Ballen und Sciumen
alles nur einem oder zweien aufgeben will, 50 sollen diese, die es
aufgenommen haben, an allen drei Teilen nöten; will sie daim nie-
^94^
. snand fuhren, wie er e& aufgenomnien hat, ausser dam ihm bis an
£ebn Säume oder BaJIen überb[eibeii, so darf cf die wohl f&hreiL
5, Wirte öder andere, die Säume auftkehmen, um de andern abm-
lassen, imd gegen ein Geschenk geringem Lohn als den gebr^ocb*
liehcDi ausmacbeo wilrden^ sollen Busse xahlen. 6. Niemand soll b^
Busse Gut mufoehmeDr es sden denn seine Rosse sa Uri tu dem
Land, ehe die Waren aus demselben gefer^t werden BoUen, damit
der Kaufmann keine Säumnis erleide. 7. Wekchty die Gut auf Ihre
Rosse genommen haben, $oIl man unbehelligt durch das Land ziehen
lassen gegen Entrichtung der Fürleite» wie sie andere Landleute jedem
Teil entrichten. Wer diese Satzunjfen übertritt, bezahlt von jedem
Saum öder Bauen jedem Teil t Gl Busse; wovon Vs dem Land-
ammann, '/a dem Kläger und V* den TsHem^ Für jeden Teii wird
ein Klager bestellt: zu Ftüekn Harmaunt 2U SUintn Hemi Schiiliftg,
zu Wamsen faJk&b von Gästtkemn. Die Teikr behalten sicli %or die
gute Geiwohnheitf nach herkömmlichem Kau^nannsrecht, dass jeder Kauf*
mann sdnem Fuhrmann Fuhrni annsrecht und jeder Fuhrmann seinem
Kaufmann Kaufmannsrccbt tun soll, Komad der Frautn, Landam-
mann von Un^ siegelt fiir die Teiltr. — Orig. Arch* Uri Drucke:
Oft. n, 185; Arch. för Schweiz. Gesch. XX, 131.
773- ^3^3if O^L 22. Uri, — Jmue Schudier, Sohn Köfirads sei.,
Landraann zu Vri^ empfängt die Schweig in der Kirchhöre Silifien^
die sein Vater v^ormats hatte, wieder als Lehen bis zu seinem Tode
und nicht weiter gegen einen Jahreszins von 6 M^iddem und 200
Käsen» welche mit den Säcken 40 Kuben wägen sollen. Mit seinem
Tod fällt die Schweig der Äbtissin los und ledige ohne dass seine
Erben irgend welchen Anspruch darauf haben; auch sollen diese ihr
für das Vieh, das auf der Schweig stehen sollte, ^o fl. geben, wofür
er, wie für den Zins, Bürgen stellt. — Orig, St.-A. Zürich Druck:
Gff. 8» 65.
774. /JÄ-Zr jV«/ j. — Ammann und Landleute zu Nit^waltfen
berichten an Zfiricii, dass die Landleute von Obwaldm von ihrem
Vcirschlagi die Ansprüche des Klosters St. Biasim auf eine Alp mit
120 Gl. abzufinden, nichts wissen wollen, da die Alp ihnen gehOre,
— Ratsbuch III, 159, im St.-A. Zürich. Regest: Abschied L 66.
775- ^^^S> ////// u Aiioff. — Konrad i^tr FraufH, Landammarm
zu Uri, und die Landleute bestätigen den Berggenossen auf G&lizern
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und Fronalp ihr eigentümliches Alp- und Auftriebrecht, wonach nie-
mand auf die Fronalp treiben darf, der nicht Eigen oder Lehen auf
dem Borg GoUzcm (Maderaiicrtal) besitzt. Die Zeit des Auftriebs
ist beschränkt und fünf Männer. Junker Steffen von SÜineN, Wenti
Voiiis sei. Sohn an Brist , Chueni an Steilen, Wellt Grctun und der
Geisscr, haben Gewalt, abtreiben zu heissen. Wer ein Alprecht ver-
kaufen will, soll es zuerst den übrigen Alpniessem anbieten, die ihm
von einer Kuh Alp i s. geben sollen. — Orig. Arth. Uri. Druck;
Gfr. 27, 320.
776. /JÄ7, Okt. ij. yjiriih. — Tomas von Amhrevilk, Auditor
der päpstlichen Legaten, erhebt auf Bitten der Bewohner von Shikon,
die dortige längst bestehende Kapelle der weiten Entfernung von der
Mutterkirche .4//ö)5^ wegen zur selbständigen Pfarrei. — Orig. Kirchen-
lade Sisikon. Druck: Gfr. 9, 1 6.
777. /j^*. Juli 4. — Abt Rndoif und Konvent von Ent;elbrr^
verkaufen ihr Gut Rütli in Ohee und DUstWarh zu Lttn^em dem Peter
Bischof und seinen Nachbarn, den vierten Teil zu Obsec und Diesel'
dach als freies Eigen um 10 ff. — Orig. Tallade Obsce. Druck:
Gfr. 14. 251.
778. '.v^g, Xov, 3$. — Aramann und Landleute von Uri be-
willigen dem Rudi Fnrer von Seelisberg. ihrem Landmaiin, der die Alp
Urawengen zu Seelisberg gekauft hat, dieselbe zu niessen, wie sie die
bisherigen Besitzer, die nicht Landleute gewesen sind, genossen haben,
in der Meinung, dass er mit dem darauf gehaltenen Vieh des Landes
Getneinwerch und Weiden nicht anders geniessen solle, als wie sie
andere Fremde und Nichtlandleute bis dahin genossen haben. —
Kopie im Arch. Uri. Druck: Gfr. 42, 36.
779. Ca. ^3^9' — Ältestes Udelbuth in Bern:
Seinann von Sivtinsberg hat Udel um 3 Gl.
Thuring von Sicinsper^ ist Burger und hat Udel unil» 10 Gl. in
dem Hus xwischent den swestem in des bröwen hus und liennfi Otto
von Bubenberg, (Durrer.)
780. ^?9«, Juni 4, — Die Geschwister fohann Peter und A^ues
von Mos veräusscm denen von Gtrsan die Gerichte und Steuern da-
selbst, wie sie dieselben von Österreich zu Pfand gehabt. Dabei
erklären sie. dass die Zinse zu Schwi:. haftend auf Zingeln und Mutter-
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ukvHtmd (vgl No* 294) afe zor Steuer ^•00 Gtrnatf grh/vrig, rb<tafatt«
In dem Verkatife mbegnfTen seien. — 2 Orig. Arch, Gersau. 0ruclh^."
Gfn 19, 80, 82, '^
781. fj9i* Af^ai /, Rkimßiäin. — /V/^/ von Tori»rr^, ßuq]-
hcrr KU Rhemßädin, verleibt den L<lmmerzehüte& zu SrAnns, den vor-
mals Walitr von Toliinkon sei, und Fran f^^kannti, seine Tcwrhter, Haus-
^u Heinrichs voD Hnnwät, von ihm £U Lebca hatten, auf Bitte iler
fah^mmat dem /^rr .^3/ von Sckwis und »eiiier Gattin Jen zn cineDn
rechten Afanneslfthen auf Lebenszeit, worauf er irieder an /ohanna
voa Simmi! und ihre Tochter Vmtmi fallen soll — Orig. Arrh.
Scbwiz. Druck: Gfr. 15» 285.
78a. i$^i, ÄHgusi f. Luurn. — Elsbefh Siannerin, BOiigerii»
von La^um^ gibt ihren Anteil an obigefs Liiiiin :v(Hmtcn zu S^^wt:
vor dem Ammann der Stadt, /%/^ von J#öui, feierlich auf. — Orig.
Ärch. SchwijE. Notii: Gfr. 15, 185.
783» 1393^ Aprii JS' — Die Ftkn^hn in Obuali/frn »ptethcu
dem Gotteshaus in En^lberg das Recht zu, das Eom« dun ihm x%\,
Lmngem als lehnten fällt, lu verkaufen, wo es wolle, w.ihrctid die
KirchgCDOSsen von Lttft^^em behauptet hatten, sie hätten das Vorkaufs»
recht um deo Preis, den es /u Litzem aaj nffcuem Markt um St, Johanni
gelte, — Orig. Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 21, 306.
784, ^1^. i^i. — Dte Äbtissin von Zilrkh verlangt, dass die
I-andleute von Un das Gotteshaus unverKüglicli wieder in ruhigen
BesjtiE setzen sollen, ohne des Gotteshauses Schaden. Sie beschwert
sich^ daas sie zu ihrem grossen Schaden der Äfarrämier entwert sei*
ebenso der Fäfk, welche die Meier einnehmen und entrichten sollten,
ebenso des sogen. Ntiziszehnfens. Die Zinse werden ungenügend be-
zahlt, da sie statt schwerer Gulden 13 Plappart und 1 s. für r Gl.
und schlechtere Pfennig als früher gaben. Femer haben sie einen
Äum Leutprie-steramt gch/Vrigen Acker, der 60 Gl. wert war, um 40 GL
verkauri. Aucli haben die Gründungen der Kirche zu Sisikon und
der Kapelle zu Sl Jakolt die Einkünfte des Leut]5riesteramts geschä-
digt. Sie bezahlen die Zinsen nicht pünktlich, sie kaufen und ver-
kaufen des Gotteshauses Güter» ohne das an des Gotteshauses Hand.,
wie es von Rechtswegen geschehen sollte, zu fertigen und ohne das
Gotteshaus seiner Fiiil^ zu sichern. Die auf Vronsper** entrichten Zinse
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und Zehnten nicht. Audi hat die Abtei an Harn zu Mos, dciu Meür
zu Si/inen, und dem I/tiffs Afaer, der zu EntfeUen war, über 200 Gl.
Schaden gehabt. Haus von Wascn gab seit 16 Jahren bald mehr
bald minder für \ Gl. als 10 Plappart, und Hans von Moos, der Matt
in Entfdfien, desgleichen unter dem Vorgeben, das Land habe be-
schlossen, man dürfe nicht mehr geben, wahrend Walter Meier das
Gegenteil sagte und tat. Eine Menge Falle werden nicht verzeigl,
nur vier sind dem Gotteshaus entrichtet worden. Auch hat das Gottes-
haus Briefe \'om Land, dass man keine Steuern auf sein Gut legen
dürfe, und doch haben die Umer ihm eine Steuer aufgelegt und un-
erhörter Weise Zinse der Äbtissin mit Arrest belegt. — Kopie aus
dem 18. Jahrh. im Stadt. Arch. Zürich. Druck: Gfr. 8, 72.
785. ^?'>J' März j. Baden. — Rcinhart von Wcinngen, osier-
reichischer Landvogt zu Baden, schreibt an Bischof Burkart von A'<?;i-
stanz, dass er namens der Herrschaft seine Zustimmung zu dem Plane
der zur Kirclie Muottatal gehörigen Genossenschaft lUgan, eine Pfründe
mit einem Priester in der Kapelle zu Illgau zu stiften gehe, so jedoch,
dass die K;t|>elle zur Leulkirche gehören solle, wie bisher, und der
Herrschaft an der Lehenschaft und dem Kirchherrn an seinen Rechten
unschädlich sein soll. — Orig. Kirchenlade Illgau. Druck: Gfr.
6, 138.
786. /.f(?.v, August 18. — Landunimann und Landleutc von Üri
bekennen, dass sie die Äbtissin von Zürich ihrer Güter, ihrer Schweigen,
Zinse» Falle, Zehnten und MeierSmter entweri hatten, und dass sie
sie luinraehr durch Vemiilllung der Eidgenossen von Zürich, Luzern»
Schwiz imd Untencalden wieder beweren, so dass sie die Meierdmter
fortan nach ihrem Belieben besetzeu und entsetzen könne; doch sollen
die vier alten Meier nicht wieder ihre Meier werden. — Orig. St.-A.
Zürich. Druck: Gfr. 8, 70.
787. /J07. Mai jg. — Guardian und Konvent der Frunüskane}
in Lttzern geben Haus, Hofstatt und (jarten bei der Kirche von
Samen, was ihnen vor Zeilen geschenkt worden, den Kirchgeuüssen
von Samen um 15 Gl. zu kaufen. — Orig. Pfarriade Samen. Re-
gest: Gfr. 24, 15.3.
788. 1400. Oktober ift. Baden. — Nacli dieser Urkunde halte
schtjn (jr^ifm A'/isit/u/h mit Willen und Gunst ihres Gemahls, des Grafen
29»*
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Hartmmin von Kihurg de*t Jüngern denj Ritter Walttr von Hünenhtrf^
Gfiter !tu ^r/ geliehen, zu welcheri nach der Befiau|iluns der Grafe-n
"Von Kiburg der Pfari^aU daselbi^t gehörte, wfllirt-nd dit^ Herrn von
HüiiciibcTg dies bestritten. — Kopie im Reding'schcu Abschiiflea-
liiicli. (Miigf teilt von Herrn Kuplan Ztegler^) ,- . ;,■ ' >,^M
789- t4nö, — Propsteirodd Ztfc#n«, Ausser deo 13 14 erwalmten
Güttrn werden Solche an der JUng^ zu Afpnach erwähnt, die jährlich
14 h> Zinsen und f;illig sind* ßd der Alp Mors/M wird bemerk^
dass die von Beggcnried 4 Trager geben sollen, welche Vieh -^xm der
Alp MrfKs/M haben, und vo» welchen im Todesfall das Besthaupt
genommen werden soll. Femer die Sitütai/* (bei NiederriL-keiihnch)
niit I Ziger und 2 fälligen Trägem; femer neue Güter zu WoIßmrhttsSf
Stanssiati, in den x^erschiedenen Weilern von Si^im. — Gfn 58,
S* b \ IT,
790- Cft. 1400, ^- Jami \on Hus/H bezeugt, da*»s zu Gflsck^Hrri,
was vnn dein 0/vrw Sftift und von dem Eschen \\m ist, alleÄ mit
einander, mit Hob und Wald, Grund und Grat, den Wefiingtm geh*!Vrt
hiihe, d;i?+s nber die vtjn Gösc^ffrtn diest; Eigenschaft kauften und dass
sie daher diese Af^rnettte xiyux Oheren iStfüi aushin etc. besetzen und
entsetzen mögen. Vom Zehnten sollen die von Goschmen je von
10 Viertel Koni, welcherlei Kom es sei* ein Viertel Haber geben,
oder soviel Geld, als ein Viertel Haber ^u Aitctf am Martinijahnnarkt
giJl. — Kapie von 1612 Arch. Uri. Druck: Gfr. 42^ 48,
7g 1. <:a. 1400. — Engtlhfrgs Hofrecht zu BtrocAs.-
1. Zweimal im Jahr, im Mai und im Heftet, soll man Tagding
halten, femer je nach Bedürfnis des Gotteshauses oder seiner Leute.
Man soll es ufTentHch 14 Tage oder drei Wochen vorher in der
Kirche gebieten; wer vom Gotteshaus Lehen oder Erhe hat oder
G&fkshausmßfiff ist, soll auf dena Tag bei 3 s. Busse erscheinen»
2. T>\t Gotteshrtusleute sollen dem Abte Treue schworen, seinen
Nutzen zu fördern und seinen Schaden zu wenden,
3. U'ürde ein Gotteshausmann schuldlos gefangen, soll ihn der
Abt aus jenes Gut lösen; hat er keines, soll er ihn mit des Gottes-
hauses Gut lo!sen.
4. Das Gotteshaus soll aus dem Hof zu Bitmhi auf jeder Seite
des Wassers aufwärts eine offene Strasse bis nach EngeJ^rg ins
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Holz haben, so dass man einem Ross sein Halfter aufschlagen und
ohne alles Irren bis Engelherg gehen kann. KCmnle man wegen des
Wassers die Strasse nicht sicher fahren, so mag das Gotteshaus (die
Zaune) aun^rechen und ohne irgend welche Vergütung durch die
Güter tahren, bis die Strasse wieder sicher ist. Ein anderer, der
dem Gotteshaus nachführe, snll den Schaden vergüten.
5. Das Gotteshaus soll in dem Hof zu Bitodn einen Besch.ller,
einen Stier und einen Eber zum Nutzen der Gotteshausleute halten.
Mit wessen Vieh eines der drei Tiere heimkommt, der soll es pflogen^
wie sein Vieh, und soll den Stier in eine besondere Abteilung seines
Stalles stellen. Findet er, dass derselbe ihm zuu» S*-'haden gereiche,
soll er ihn austreiben mit seinem Rockilrmel oder einer dieses Jahr
geschossenen Gerte, und nicht weiter.
ö. Man soll dem Gotteshaus die Zinse axif St. Andreas oder
die nächsten acht Tage nacliher entrichten; wer es nicht t^ltc, dessen
Güter fallen dem Gotteshaus ledig. Wenn einer Güter kauft oder
erbt und die nicht binnen Jahresfrist vom Gotteshaus oder seinem
Amtmann empfangt, so fallen die Güter dem Gotteshause ledig.
Auch soll niemand des Gotteshauses Gut verändern ohne des Gottes-
hauses oder seines Amtmanns Hand und Willen.
7. Wer eine Schuppos weisen oder den Zins davon geben soll»
der soll zu allen denen gehen, die in seine Schuppose zinsen sollen,
von ihnen den Zins fordern, und ihn dem Abt in den Hof bringen.
Würde ihm derselbe verweigert, so soll der Ammaftrt den Zins auf
deren Kosten, die ihn schulden, einsammeln. Dem, der die ganze
Schuppose weisen oder den Zins davon geben soll, seil man auf
dem Hof eine Mahlzeit geben, bestehend aus Kombier oder Elsilsser
und Weissbrod, Stickclerbscn und gedörrtem Schweinefleisch. Man
soll jedem von ihnen in einer Schüssel anrichten, die eines mittlem
Mannes Spanne weit ist, da soll ein Stück Fleisch durchgehen, das
mundbreit sein und auf beiden Seiten über die Schüssel hinaus bis
auf das Tischlachen gehen soll. Den andern, die Schupposzinsc
schulden, soll man jedem, der gezinset hat, ein Weissbrod und einen
Bergziger geben.
3. Stirbt der Inhaber einer Hofstatt, die eine Schuppose weisen
soll, so soll davon dem Gotteshaus das beste Haufit mit einem ge-
spaltenen Fuss zu /;/// gegeben werden. (Folgt ein unvf>llst;indiger Satz.>
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9* Wer Ziger zlnseü soll, eötl fyt jeden t6 ST Ziger, der nicht
datier sein darf, in Rinde stossen und i Becher Salz dazutun, ohne
dass der Ztgei damit versaUen wird . Wer kein e Ziger ii wich en
konnte und dies beschwört» soll 6 s. und 4 d. ftlr den Ziger griic«.
Wer dem Gotteshaus GeisshJtute schuldet^ soü sie auf St. Andrea»-
tag bringen; sie soUeti vron eiDer ausge^'achse&en Geiss sein.
10. Die GctteshausgQler eines, der einen ToLsdilag be*^e!il, soHcii
desn /rtifti Richter nicht verfallen seiOj und solle« den Kjndem
oder aodem Erben des Totschlägers werden, J ^^
i[. W«^n ein Ammau» abgeht^ soUeo die HoAeute eineu w-fihlen;
wen die awei Teile erwählen, dem soU das Gotteshaus da,s Amt
leihen; derselbe soll ein Gatteshausmann sein. Der Ammatiii i'*ll
dem Goltedhattä und seinen Leuten richten^ wenn und wie oft s»e
deisen bedürfen. Wenn jeloand den Ammann um ein Nachding bSte
oder mahnte, soJl er es auf dessen Kosten acht Tage nac^vUer ge-
Inetai* Alle Gotteahausleute sollen vor des Gotie^hauses Anunaiui
xa. Gericht stehen ba an ^Srenki» (Trenld?). f' , *'
12. Die Zaune soll man so hoch machen, dass sie elnetn mittfereti
Mann bis an das Knie gehen, und so eng, das» man mh etneni
mittlem Schuh nicht weiter als bis an das Fussgelenk hineiotreten
kann.
13. Stössige Urteile in dem Hofe sollen zuenit nacli Bach höh
unter den Apfelbaum gezogen werden. Werden sie da nicht ge-
richtet, soll man sie gen En^eifterg unter die Eschen ziehen. Ist
auch dies ohne Erfolg, in die weite Kemenate vor den Abt, der
die Sache da entscheiden soll.
14. Das Gotteshaus und seine Güter haben auch eine Alm^titit
und an das Gemcinivtrk das Recht, das jeder andere Dorfmann zu
Buochs hat,
15. Diese Bestimmungen mag das Gotteshaus und die Gottes-
hausleute einhellig durch das Gotteshaus minderen und mehren,
wenn sie dess zu beiden Teilen einhellig sind* — Abschrift vom
Jahr 1400 im Arch. Engelberg. Druck: Gfr. 53. 69, (Vogel)
792. 1404, Fdbrt/tif 6. - — Graf //afis von Lupfen, Landgraf zm
Stiihlhg^H, La n d vogt der H errsch aft OsUrrtkh , urkun d et, da ss v*or
ihn und die österreichischen Rate Johami^s S^gcsscr kam und sich
30»
P
über ein von Göts von Hitnaberg ausgegangenes Gerücht beschwerte,
dass er vor Zeiten in dem Krieg zwischen der Herrscliaft ÖsUrrekk
und den EtW^rnossen, als einmal ein Zug gen Hiinaberg staltfand,
die von Zug gewarnt habe. Götz von Hünetiber^, mit Segesser kon-
frontirt, erklärte, er sei vor Zeiten und in den obgenannlen Kriegen
bei und unter den Eidgenossen gesessen gewesen, da habe er die
Rede von seinem verstorbenen Vetter Heinfzmann gehört, und habe
davon zu Bremgarten gesprochen, aber nicht als ob sie wahr wäre ;
er erklare eidlich, class er nicht glaube» dass Harn Segesser solche
Dinge zu tun im stände gewesen sei, und wisse nichts als Gutes
von ihm. — Orig. im Familienarch Segesscr. Druck: Gfr. 3, 261.
793. i4'>4, Juni 14. — Äbtissin Aftno von Bnssnang in Zürich
verlfiht dem Lazariterhaus in Uri zu einem ewigen Erblehen das
Gut Rnti in der Gebreiten, einen Acker, gen. SehmidinenfeU zu Obern-
dorf gegen 12 s. Zins und J U bei der jeweiligen Bclehnung einer
neuen Meisterin; dagegen soll die Äbtissin das Lazariterhaus nie
weiter, weder mit Zins, mich mit Eltrschäizcn» Füllen etc. drängen. —
Abschr. Seedorf. Druck: Gfr. 12, 34.
794, 1408, Mai ig. Samen an dem Grund. — Jost Isner von
Samen, Landmann zu Untenvalden, spricht im Namen _^iiö««« Wirz,
des I^ndammanns, dem Wal/er von Ihmwil, Burger zu Luzern, den
freien Zehnten der KirchhOre Sachsein zu, welchen sein Sohn, Hans
von Hnnwil ihm abgetreten hatte. — Orig. Stiftsarch. Luzem.
Regest: Gfr 27, 104.
795- ^^"*# -^^<^' ^9- Sarnen. — Walter von Hnngtvil, Burger
von Lnzfrn, verspricht für sich und seine Erben, den ihm zustehenden
freien Zehnten zu Sadiseln niemandem als einem freien Landmanu
zu verkaufen. — Orig. Arch. Obwalden. Regest: Gfr. 30, 240.
796. I4W, fnni ij. Altorf — Die Landleute von Vri schliesscn
mit den Talleuien von Urseren ein ewiges I^mdrecht, wodurch Uri
gestattet wird, im N'jtfall Crseren selbst einen Richter zu setzen.
Urseren muss Uri auf eigene Kosten Kriegsfulge leisten ; es behält
sich seine Alpen und Allmenden und die Dienste und Rechte, die
es dem Gotteshaus Dissentis schuldet, vor. — Orig. Tallade Urseren.
Drucke: Gfr. II. 187.
30g*
797. t4iijJM 14, Zürich, — Herzog FHiirkh gibt dem Ihmmamn
iron BmUtm den Hof zu Art samt dem KmkensaiM daselbst za
E^en, wogegen dieser dem Herzog den Hof zu Genau mit dem
Kirchensatze zueignet und denselben wieder als Lehen empfängt. —
Orig. Aich. Schwiz. Druck: Gfr. 20, 323.
798. 141^, Nov€mh0r 14. — Ammann und Taliente v<m Utserm
setzen, 9h der Susi zu Uneren versammelt, verschiedaie Bestimmnngen
über Alpredxt und dgl. fe3t — Orig. Tallade Urseren. Regest:
Gfr. 8, 130.
799- '4^^» Märt 4, Seehsberg. — Äbtissin AnasiastA voii HoJum'
klingen und Kapitel des Gotteshauses Zürich geben den Leuten zu
JSeelis&erg, dessen Kapelle eine Toditer der Eürche zu AUorf »^ den
•der Abtei gehörigen Zehntem des Dorfes um 34 rh. Gl. zu kaufen,
unter der Bedingimg^ dai» die Kirdsgenossen von ■Sd&^M^f c^ne
Schaden des Kirdiherm oder Leutpriesters zu Aiioff ^md <ier~Al^
ihre Kapelle mit dnem Sedsorger versehen, dem das Amt vom
Leutpriester von AUorf htioYiltXi werdet soll. Audi sdlen aw.Jiadi
altem Hericommen alljähriidi auf Aufläthrtabesid si<^ dem Leut-
priester zu Altorf in der Kirche stellen und ihm i s. geben, wofür
^r sie als seine Untertanen mit einer Mass gemeinen Weines be-
wirten soll. — Orig. Pfarrlade Seclisberg. Druck: Gfr. 2, 193.
800. 141H, Aprtl t$. — Äbtissin Anastasia von Hohenklingen
verkauft 12 s. Gült und den Fall, den die Abtei Zürich auf dem
Gut Rütli in der Gebreiten und einem Acker am Schmidinen Feld
zwischen dem Bilanke» und dem Bächlein nid der Strass im Land
Uri gehabt, dem Gotteshaus Oberndorf um 15 9f. — Kopie Ab-
schriftenbuch Rordorf. Druck: Gfr. 12, 42.
801. 7^/5, August 16. — - Anastasia von Hohenklingen, Äbtissin
von Zürich, verkauft 4 s. Zins und den Fall des Gotteshauses
auf dem Gut Gebreiten und den «glatten Lehen» im Lande Uri
(Spiringen) an Uli Kluser um 5 Gl. Rh. und 4 %. — Orig. Kirchen-
lade Spiringen. Druck: Gfr. 42, 93.
802. 1420, Juni 75. — Anastasia von Hohenklingen, Äbtissin
von Zürich, verkauft Güter in Seedorf und Isental den Kirchgenossen
von Seedorf — Kopie im Privatbesitz in Altorf. Druck: Gfr.
43» 4-
I
I
I
303*
803. Nach t4Jj. — Kundschaft wegen Transport der Luzetner
über den Gottluird vor Amraann und Landleutt-n von Uri. Der
alte Scheirr von Wasen bezeugt, dass alles, was die jeni»eits des Gott-
hard und der Furka, die von Kunval^ft und die ausserhalb der
Seen, ausgenommen Schwiz und Untenoalden , führten, es sei gebunden
oder ungebunden oder Wein, zu Teil gegangen sei, seit Menschen-
gedenkeh. Die jährlichen Kosten, welche die Ausbesserung von
Weg und Steg, das Decken der Brticken, die Wegrauniung tier
Lawinen, das Brechen und Hauen der Ahornbaume (yscher) erfordert,
betragen für die Kirchhöre von Wamsen mehr als 100 ff. Wenn
vollends die Strassen eingehen, so dass die Kirchgenossen insgemein
zusammen mQ^sen, sind die Kosten nicht zu berechnen. Zwölf
Brücken müssen sie unterhalten an der rechten Landstrasse, darunter
vier, von denen keine unter 70 Gl. neu gemacht werden kann, und
doch müssen sie alle sieben Jahre neu gemacht werden. Auch die
andern können nicht neu gemacht werden, ohne dass jeder Kirch-
genosse ein Tagwerk daran tue. Der "ojührige Welti Grfgoryeu be-
zeugt, er sei wohl 40 Jahre ani Teil gewesen und habe nie etwas
anders gehört, als dass die von LtnttTi immer Teil oder Fürleite ge-
geben haben. Jenni Mosir von Giisrhenat bezeugt, dass er zu Goschettcn
Teil genommen, dass ihn der Teiler geheisscn und gezwungen habe,
Out vou Luzcntfni zu führen, weil es zu Teil gehe, wahrend er doch
anderes Gut \on Scfnvizem und andern gefunden, das nicht zu Teil
gegangen und ihm bessern Lohn eingetragen hätte, /'f^/' Schrizi
hat seit 50 Jahren niclits anderes vernommen, als dass alle jenseits
des Sees und des Berges zu Teil gehen und Fürleite geben, ausser
allein die von Sc/ni'/z und UfiUnvahien, Desgleichen Rudi von Te^trlo.
der sich erinnert, dass von einem zu Teil gehenden Gut 3 Kreuz-
plupparte und 1 aller Sechser und von einem Saum Salz 3 alle
Vierer Füricitc bezahlt wurden. Das Brechen der Lawinen uud Aus-
bessern der Wege koste ohne ungewöhnlichen Schaden alle Jahre un-
gefähr 6u ff, die Brticken, wenn sie reparirt werden müssen, bei 6<>
Gl. Auch WM Rtf^iit der seit dem Streit zu Btllan Teiler gewesen,
bezeugt, nie etwas anderes vernommen zu haben, als dass die von
Ltizent mit Wein und anderem (iute zu Teil gehen und Fürleite
geben sollen, das* jeder, der von einem Fremden im Lande Uri
Sähe kaufe, vou einem Mass einen ;dten Vierer an jeglichen Teü
zu geben haben, dass jedes Guts Fürleite drei Kreuzplapp;jrlc und
305*
EU c k : Gfr. 7. 1 05. Meyer hatte den Turm von Talanimann
von Os/ten/al sei. geerbt. (Urkunde vom 22. Juni 1396, i.
Etober 1407 und 16. Mai 14 12 in der Tjdlade).
809. t4J6, Mai 22. — Äbtissin Anasiasia von Hohenklingeti und
Kapitel der Abtei Zürich geben, um künftigem Schaden vorzubeugen.
den Zehnten des Meieramtes zu SUenen, Wmsen und Gikchenen und die
dazu gehörigen Zinse, Fälle und Lasse den Kirchgenossen des Kirch-
spiels Siknen um 80 Gl. rh. zu kaufen, unter dem Vorbehalt, dass
das Lehen der Kirche bei der Äbtissin bleiben soll, so jedoch, dass
dieselbe die Kirche dem leihen soll, den die Kirchgenossen von
SiUncti mit ihren gewissen Boten und Briefen heraus senden, und
keinem andern. Der Priester soll dem Bischof von Konstanz und
dem Dekan und Kapitel zu Luzent gehorsam sein ; täte er das nicht,
oder würde er sein Amt sonst schlecht versehen, so gibt die Äbtissin
den Kirchgenossen von SiUmn volle Gewalt, denselben «abzu-
stossen ^ und «zu ändern», so oft es notwendig wird; die
Äbtissin soll von allen Kosten, welche der Unterhalt der Kirche
verursacht, los und ledig sein. — Orig, Dorflade Silenen. Druck:
Gfr.
0»
284.
810. i43t, Scptemhtr j. — Die Abtei Zürich vergabt allen
Zehnten, der zur Leutkirche BiirgUn und zur Tochter-Kapelle Schati'
tiorf gehört und dort wie in Spiringen bezogen wird, an die Kirche
zu Biirgeln, und entbindet sich damit der Pflicht, das Kirchendach
zu decken, den Seelsorger zu besolden etc. Vorbehalten wird dabei
der lUimmer- und Sigri&l-Zehui. Die Kirchcngeno!>sen dürfen fortan
den Leutpriester wählen, haben ihn jedocli der Äbtissin zur Be-
Ichnung vorzustellen. — Orig. St.-A. Zürich. Druck: Gfr. 8, gi.
8x1. /^j6, Stpt. j. — Äbtissin Ättasiasia von Zürich verkauft
den Lämmcrzehnien zu BUrglcn, Schatltiorf und Spiringcn den Kirch-
gcnoss»ni von BürgUn und Srhaiidorf um 300 H. — Orig. verloren.
Regest im Kirchenurbar Bftrglen. Druck: Gfr. 9, 28.
812, i^»^, Juni 4. Zürich, — Die Äbtissin von Zürich vergabt
die Zehnten \md das Meieramt im Kirchspiel Ailorf und den dazu ge-
hörigen Filialen £Vj//(-/r/f//, Atiin^huscn und Sccdorf in ähnlicher Weise.
Orig. St.-A. Zürich. Druck: Gfr. 8, 95.
3o6»
8 13- '43^* ß*^^ ^7' — Aitammann Htiniith S^hrtibtr von IM,
Hans in der Gassen, des R;iU daselbst, Wernher Herlohig und Ulrich
Wagner^ beide des Rats von Schwhy urteilen als erbetciie ScKieds-
richter in einem Streit, der jich zwischen den Kirchliorcn Samen.
Kerns, Alpnaih, Sächseln und Lungern einesteils und den Kirchgenossen
von Gisw/7 anderseits wegen des Gerichts, das Meieramt zu QisxvÜ
genannt, das die letzten von denen von Uunivil erkauft zu haben
erklären, erhoben hat. Die Obivaldntr berufen sich auf das Verbot
des Bundesbriefes, einen Richter zu dulden, der das Ami erkauft habe,
und behaupten, das (jericht sei von Gewalt und Herrschaftswegen
entstanden, und nicht von Rechtswegen, und nur von denen von
Hnnwil behauptet worden, weil sie gewaltig im Lande gewesen. Da
seien die \on Hnnwil aus dem I^nd verbannt worden und hfitien
das Gericht feil geboten. Niemand habe es kaufen wollen, und hutten
CS die Giswiltr ungekauft gelassen, so wäre es auch abgegangen, wie
andere Tag\**cn und Bussen, die jene im Lande wider Recht hatten.
Die Freiheit, über das Blut zu richten, hätten sie. die Landicule. von
Krmigen und Kaisem erworben, niemand im Lande dürfe tiber da»
Blut richten als der Landammann, und sie müssten daher bestreiteü»
dass die von GiswU die Freiheit hätten, fOr sich selber Über das
Blut zu richten. Verschiedene schriftliche Zeugnisse suchen einen
Präzedenzfall, den die Giswüer anführen, um zu beweisen» dass der
Landammann ein Dritteil und sie zwei Dritteile des Blutgerichtes
hätten, zu entkrAflen. Die Gisrvi/er bestreiten, dass das Gericht, das
von jeher bestanden habe, von Gewalt und Herrschaftswegen ent-
standen sei. Früher hatten ehrbare Leute, die Meier, dasselbe be-
sessen, welche zwei Teile davon gehabt hrnien, und die Landleute
(von Obwalden) den dritten Teil. Von den Meiern sei es an <:lie
von Rudern gekommen, und von diesen an die Hiinivif. Hatte eine
Herrschaft den Landleuten das Gericht mit Gewalt genommen, so
hatte sie ihnen den dritten Teil auch noch genommen. Als die von
Hnnivii verbannt wurden, hätten sie, die Gisiciier. die Landleuie ge-
beten, ihnen von dem Gericht und in der Landleute Gericht zu helfen.
Da habe man ihnen geantwortet, man könne ihnen nicht helfen, »ie
S'tllten sich selbst helfen. Also hatten sie das Gericlit mit schwerem
Schaden erkaufen niüs^ien, tarn sich von der Unruhe zu lösen; von
den Landleuten hHttcn sie weder Hülfe noch Tro>t gehabt. Walur
Frönn von Giswi/ führt verschiedene Falle au, in welchen das Meier-
'4
1
^
307
amt zwei Teile und der Landammatm einen Teil des Guts des Schul-
digen genommen; er bezeugt, dass er den Kauf um das Geridit und
die Alpen um 300 Gl. abgeschlossen habe. Die GisiviUr weisen
femer einen versiegelteii Brief vor, nach welchem von einem Totschlag
Waiier von Hunwil zwei Teile und Landammann Wemher Seilt ein
Teil des Gutes erteilt wurden; femer einen, wonach alle an den Tod
gehenden Verschuldungen im Meierarote selber gerichtet werden und
der Inhaber desselben zwei Teile der Busse und der Landammann
ob dem Kemwald einen Drittei! nehmen soll. Die Schiedsrichter urteilen,
dass künftig bei todeswürdigen Veräcliuldungen zu Oiswil der Land-
ammann ob dem Ken^xvald zu GlswH richten soll, so dass den Kirch-
genossen daselbst zwei und ihm ein Teil der Busse werde. — O r i g.
St.-A. Obwalden. Druck: Gfr. 18, 124.
814. 14^$, Febr. ö. Bitochs. — Dorfrecht von Buochs. Die Dorf-
leute von Buochs erklären folgende Bestimmungen für ihr uraltes Dorf-
recht. I. Wo First und Schwelle gelegt wird in der Ürte, soll das
Ge/immerte nie mehr von diesem Dorf kommen. :;. Einem Äusseren,
der Güter in der Lrte hat, und sein Gezimmertes aus dem Berg
ausbessern lassen will, sollen die Dorfleute auf seine Bitte eine Schwelle,
eine Brügi, einen Balken, einen Tilbaum oder einen Rafen, eine Spor-
lalte oder einen First lassen. Wollte er aber mehr zimmern, einen
Gaden erschütten (erhöhen?) oder einen neuen machen, soll er den
Dorfleulen 1 S geben und gel<jhen, das Gezimmerte in der Ürte zu
lassen. Die Schindeln zum Decken mag er von einem Dorfmann
kaufen oder selber aus dem Berge machen. 3. Kein Dorfmanu soll
Zaunholz aus dem Berg holen, ohne von jedem Holz vorab drei
Schindeldfltze zu machen. 4. Geschlagenes Holz, das von St. Johann»
bis St. Johanni des nächsten Jahres liegen bleibt, darf jeder Dorf-
mann nehmen. 5. Niemand soll aus Tanngrotzen oder tannenen
Latten Hecken machen und niemand buchenes Brennholz im Berg
hauen, ausser was einer fortschleifen kann. 6. Keiner soll Holz aus
dem Berg einem Aussem, der nicht Dorfmann ist, verschaffen. 7. Die
Gegend Über dem Berg bis zur Wasserscheide ist von jeher Gemein-
mark von Btmh mit denen von Becken ried gewesen. 8. Einem Dorf-
mann, der zimmern will, soll man aus dem Buchholz zu einem ganzen
neuen Haus nicht über 24 Hölzer, zu einem halben nicht über u,
zu einer Diele oder Vorlaube oder zu einem Unterzug nicht über ö
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308*
und 2U einem Speicher 3 erlaubeo. Auch boII niecn^id &ns dem
Buchholz etwas schlagen, er b^be decm das andere Hob $choii aof
der Ho^tatt, auf der er bauen will Wer ohne Edaubais sclilä^
bezahlt für jedeo Stock 30 s, 9, Fremdes Vieh, das in die Au oder
auf den Berg kommt, soll mEn jcdas Stück um 3 s, pfönden* Winter^
Vieh mag der Dorfmanti in die Au treiben bis St. Georg: niemand
soll Streu aus der Au verkaufen oder geben, ausser einem Dorf-
mann zu Buorks oder einem Bergmann am Bürgert: auch sind die
althergebrachten Rechte von En^ihtrg gänzlich vorbehalten. 10. Um
den Bräd $qU eine Strasse in die Allmein de ofl'en bleiben, i i. Wer
zum Doffmsnn aufgenommen werden will, soll den Dorfleuien 2 Gl,
geben; Kinder unter 7 Jahren werden Dorfleute mit ihm, solche über
7 Jahre müssen das Dorfrecht kaufen. Der Landammam^ Mariward
Ze/gfr von Nidumidm siegelt, — Orig, Dorfleutenlade Buochs, Druck:
Gfr, II, 207.
B15, US3* y«»' ^4* — Der Abt fokannts und das Kapilel von
E^geiberg geben der Kirche und den Kirchgenoteen von Samen den
Zelinten sm JF^ni und Bitmi&fen um 65 Gl. und um den Zehnten,
welchen die Kirdie von Samen in der Kirchgemeinde K^rm hatte,
zu kaufen. — Orig. Pfarrlade Samen. Regest: Gfr. ^4, 157.
816, ^433r Nöi\ 12. Basel, — Kaiser iSV^//wwf/ verleiht dem Am-
mann und Rat zu Schwit das Recht» die Pfarrkirchen im Lande
Schwiz, die ihm als dem Kaiser zu verleihen zusteht, frommen Prie-
stern zu verleihen, unbeschadet den Prälaten und andern Geistlichen
und Weltlichen an ihren Lehenrechten, falls sie solche mit Recht
besitisen, — Orig. Arch. Schwiz, Druck; Gfr. 5, 291 -
817* /^j9, Feifr. 8. (Sikften.) — Die Kirchgenossen zu Sih'n^n
verkaufen den Kirchgenossen zu Wassett und Go'sdtcnen allen Zehnten,
grosse n und klc i n cn , in der K irch liö re zu U 'a^stn und Goicften^n
vom lyüffensprmig aufwärts, so wie sie ihn von der Äbtissin von
Züfich zu Händen der Kirche von Wassm gekauft und bezahlt
haben^ um 54 GL rh. Heinrich Arnold^ Landammann zu iTri^ siegell.
— Orig. Dorflade Silenen. Druck: Gfr. 3, 263.
818. i44^i M<ii I. — Propst Johanms und das Gotteshaus ^u
Lnz€rn versetzen den Kirchgenossen allen ihren Zehnten zu Samen
und Sackse/itf ausgenommen den Fie/t- oder /angztkfti^ tun lOO GL
i
I
309^
unter Vorbehalt der Wiederlösuiig.
Regest: Gfr. 24, 158.
O f i g. Pfarrlade Samen.
L
819. i44<i, April ig, — Altainmann Nikolaus von Ewil und
die KirLli;;ciiris.sen von Samen erscheinen vor den am Gntnd ver-
sammeilen Landammann und Landleutcn und legen vor. dass sie
vom Gotteshaus Luzem die Zehnten in Samen und Sächseln um
i(X> Gl. in Pfand genommen und beschlossen hätten, die jaiirzeiten
ahzulilsen und die 100 Gl. 10 mal anzus«^hlagen. Die Minderlieit
aber wolle sich diesen Beschliissen nicht fügen. Die Landleute be-
schliessen, was das Melir geworden, dem solle die Minderheit nach-
kommen. — Orig. Pfarrlade Samen. Regest: Gfr. .24» 157.
820. i4S^» Januar 20, Engciherg. — Abt Johannes und Kon-
vent von Engelberg geben dem Kueni Kämpf zu Händen gemeiner
Kirchgenossen auf Seelisberg den Zehnten^ den das Kloster in der
von Untrnvaitün Gebiet von der wilden IsUten bergan bis Spreiten-
back besas.s, es sei Viehzehend oder anderes, nichts was sich zehnten
soll, ausgelassen, uro 25 ff zu kaufen. — Orig. Pfarrlade Seelisbct^.
Druck: Gfr. 5, 2C)U.
821. i4s^, Juni 23, — Propst und Kapitel zu Luzem verkaufen
alles, was sie im Hofe zu Giswil auf Hflusem, Hofstätten und
Gütern an Eigenschaft, Erbichcnschaft, Zinsen, FJlllcn, Ehrschatzen,
und andern Rechten besessen, der KirchhOrc zu Giswil um 200
Gl. rh. — Orig. Kirchenlade Giswil. Druck: Gfr. 18, 130.
822. i455, Xovember 10. — Der Hof (riswil wird vom Stift
Luzem für 200 Gl. rh. verkauft. — Notiz auf dem Rixiel mit
den sogenannten Stiftungsbriefen des Gotteshauses, Stiftsarch. Luzem.
Druck: Gfr. 27, 131.
823. /^ö/. — « Es ist zu wüssen, alsdann ein herschafft von
Österrich dr}' kilchen in unserra land ob dtm xvald meint ze liehen
han und auch geliehen halt bis har vor dysem krveg (der Eroberung
des Turgau's), mit nameu Alpnacht, Sachsien und GyswiL» — Ob-
waldcner Landbuch. Druck: Zeitschrift für Schweiz. Recht YIII, O5.
824. 14^4* Januar 5. — Propst und Chorherren zu Mtinstet
klagen vor Scliultheiss und Ruten zu Luzem, dass die Pfarrgenossen
von Samen ihnen das Recht, den Pfarrer nach Belieben w.'ihlcn zu
3io^ '
dürfen, nicht zugestehen. Nadi freundlichem Obereinkommen wurde
gesprochen: i. Münster soll f^nerhin Ldiensherr bleiben, aber
Samen den Pfarrer wählen dürfen. 2. Der Gewägte muss aicii den
Herren zu Münster stellen und ausser dem Reprdsentationflgelde 5
Gl. erl^en. 3. Die Kircfagenossen sollen die Kirche in Dac& and
Fach erhalten, und dem Leutpriester den Lebensunterhalt versdiaffen
ohne des Stiftes Kostäi. 4. Für das in Gnaden zugestand^&e Wahl-
recht geben sie jährlich 3 Gl. Zins, die mit 60 GL abgelöst werden
können. — Orig. Pfairlade Samen. Regest: Gfir. 24, i6a
835. 146$, Dezember 28, — Abt imd Konvent vqa Mms$ddm
treten ihren Anteil vom Kirchensatz Steinen an Schtmx ab. — Orig.
Arch. Schwiz. Druck: Gfr. 23, 311.
836. /^67« August 38. — Der Vogtzehnten zu Sacäsehs, der
zum Teil dem Chorherr^iistift Lmem, zum Teil den Kirchen Saeksebt
nnd Samen gehört, wird ausgemarchet — Orig. Hofardüv Laxem.
Notiz Gfr. 14, 261.
837. i48ty August 27.. — Der Weihbischof von Konstanz w^t
die Kapelle zu Ingenbokl, eine Tochter der Pfarrkirche in Kiichgass.
— Orig. Kirchenlade Ingenbohl. Druck: Gfr. 2, 198.
828. 14S3S Juli 23. — Der päpstliche Nuntius Bartolomäus von
Castelli verleiht den Leuten der Orte Brunnen, Oberschönenbuch,
Staldcn, Unterschönenbuch, Wilen und Schrenkingen das Recht, bei der
an die Kirche des hl. Martin in Kiichgass gehörigen Kapelle St.
Lienhart in Brunnen (Ingenbohl) einen eigenen Priester zu halten.
— Orig. Kirchenlade Ingenbohl. Druck: Gfr. 2, 201.
829. XV. Jahrh. — Münzkreis der Abtei Zürich:
« Es ist ze wüssen, dz unser Müntz Zürich gan soll in allem
Zürichgöiu uff" durch Glaruss für Walistatt uf untz an den grünen
Hag. Ouch sol sy gan durch all Walistett untz an den Gothart,
aber durch als Argöiv untz an die wagenden Studcn, aber nit sich
ab untz an den Hoivcnstein und durch als TurgÖiv untz an die
Murggem>. Dazwüschen soll kein eigen Müntz sin den allein Zof-^
fingen in der Ringkmur und ouch nit .für bass. — Altes Diplomatar
der Abtei Fraumünster, geschrieben von dem 1 4 84 verstorbenen
3"'
I
Magister Hering, im Sladtarcluv Zürich. Drucke; v. Wyss, Abtei
Zürich, Beilagen S, 40. v. Wyss, Anraerk. 86, setzt die unbekannte
Quelle, der Häring diese Notiz entnumnDcn, in die erste Hälfte des
XIII. Jahrh.
830. tS2s, Ffhntar S, (Zürich), — Bürgermeister, Rat und
Grosser Rat von Ziirirh leisten auf Bitte ihrer Eidgenossen von Uri
auf die Rechte auf die Pfarrei Altorf und andere in Uri, welche
ihnen die Äbtissin vom Fraumünster übergeben hat, Verzicht. —
Konzept im Stadtarchiv Züricli. Druck: Gfr. Ö. 100,
I
I
I
831. i2gQ. Scäwiz. — Bonifacins, Bischof von Tinm» Cooper-
alur des Bischofs H, von Konstanz, verleiht auf Bitte des bescheidenen
Mannes, Herrn Rudolf ab Ilnrg in Schulz, dem St. Niklausaltar in
der Martinskirche zu Schwnz 40 Tage Ablass von schweren und
1 Jahr von lüsslichen Sündenstrafen. — Kopie im Kirchenschatz
Schwiz. (Mitgeteilt von Herrn Kanzleidirektor Kälin.)
832. 'J,fö, November jo. Stnns. — fohannes foier ccm Hm
verkauft dem Gotteshaus Engelherg eine Malte zum Ftldmo0S «enet
dem Bacha (Oberrickenbach), einen Hanfgarlen und einen Acker bei
seinem Haus, alles sein freies und Ictii^es Eigen und gibt diese Güter
mit seiner Gattin Richenza und seinen Kindern an Xikolans an dien
Stein und an Emis des Ammanns Hand zu des Gotteshauses Händen
auf mit der Bedingung, dass man sie ihm wieder als rechtes Erb-
lehcn gegen i Bf Zins, zu entrichten an St. Andreastag zu Bttochs
in dem Hofe, leihe. Falls er oder seine Erben oder die sonstigen
Inhaber der Güter dieselben nicht am genannten Tage oder inner-
halb der nächsten acht Tage drauf verzinsen würden, mag das Gottes-
haus mit denselben nach Belieben verfahren; so lange aber die
Zinse richtig bezalilt werden, sollen er und seine Erben auf dem
Gute unbeschwert bleiben. Hartmann der Meier von Stans^ Ritter,
Landammann von Unter^^'alden, siegelt. — Orig. Arch. Engelberg.
Druck: Nidwaldener Beitrage 3, 73.
833. tS4"- — «Und waren der Pfenningen von ScJiwiz eines jars
8 ff und 7 5. aller und des andern jare i8Va ff tind 2 s. auch aller
Pfenninge und an kestcnen 8 s., item an bonen 1 3 s,, item an apHen
r
3 s. aller Pfenninge und soll Cortrati Wurmlahstr von. d^i\ zweien
jaren rechnen von den Zinsen von St/twis. wand er da unser M^iet
was. Disc rcchnung bcschacli den nadistcn Mi»ntac vor Su Erhards-
tag, do man zalte von Gottes geburt dreizechenhundcrt und darnach
in dem vierzigsten jar*. — Altes Urbar im Arch. Schwiz. Druck:
Documenta An-hivü Einsidlensis II, M 90 f.
834. 'J5J. Dexamhit 9. Zärifh. — Maria, MarkgrAfin äu Barien.
gibt den Kirchgenossen zu Arf untl GoU,iu, die in tien einen Hof
zu Art gehören, welcher ilir rechtes Pfand von den Herzogen von
Österreich war, denselben Hof um 20 Mark Silbers Zürcher Gewicht
KU kaufen und zu lösen, und sagt sie für sich und ihre Erben von
allen Zinsen, Fallen und Rechten ledig, unter Vorbehalt des Wieder-
lösungsrechtes um die nämliche Summe durch die Herzoge. —
Orig. verioreiv Kopie nach dem Original in dem 1624 von Sebastian
Reding angefertigten Absrhrifienbuch der Arterbriefe. (Mitgetcflt von
Hern» Kaplan ZifgUr). Druck: Zav. Goldau, 48.
835. is'^i, Dezember iiy. ujni i^lS* Ffbruar jj. — Konrad von
Mfühusen, Leutpriester in Bern, vidimin einen Brief vom 20. Dezbr.
1361, des Inhalts, dass die Brüder /o/z^w/rej und Werner von Rudern,
Edelknechte, unrl Hrjurirh. Josts von Rmienz ihres Bruders sei. Sohn,
um den Schaden, der ihnen aus der Geldschuld ihres Oheims, Herrn
Johannes von Ättinghusen sei,, erwuchs, abzuwenden, für 550 GL
Florentiner Gewichts, die ihnen Peter Stvä'pp und Werner Sehillingp^
Bürger zu Bern, gegeben und die sie an die gen. Geldschuld ihres
Oheims gewendet hal)en, verkauft und zu rechtem Mannlebeu den
zwei Bürgern geliehen haben: das Dorf genannt WH (Brienzwiler).
gelegen zwischen IFo/sttfieu und dem Berge Brüni^. mit Holz, Feld,
Acker, Matten, Schuppossen. Wegen, Siegen. Gewissem, Grund und
Grat, gebautem und ungeljautem Erdreich, Gerichten, Twing und
Bann, Diensten, mit ganzer und voller Herrschaft, wie sie und ihre
Vorfahren das Dorf inne gehabt haben. — Orig. Staaisarch. Bern
(Stift.) (Mitgeteilt von Herrn Durrer.)
836. /J75, Februar 2j, — Leulprie-Sler Konraä von MtUkusen
vidimirt einen zweiten Brief derer von Rudens vom 24. Dezember
1.^61, worin sie geloben, die beiden Käufer die Herrschaft zu Wii
so geniessen zu la-^sen. wie sie dieselbe von Junker Philipp von
A
313*
Riftggeuherg zu Lehen geliabt haben, und dass sie an den Herrn
Ringgffiberg werben wollen, dass er ihnen das Lehen leihe. — Orig.
Staatsarch. Bern (Stift). (Mitgeteilt von Herrn Durrer.)
837. 1437, Dtzember 6. — Abt und Konvent von Engelherg
verkaufen ihr Anrecht auf die Erbschaften, die nid dem Berg von
Ohermaii bis ElschtUrli herab und jenseits des Wassers bis an Rotten-
bach an sie gefallen sind oder fallen könnten, den Leuten äu Ottnei
an ilem Geren und dem Ert^eUrtz um 00 Gl. unter Vorbehalt aller
Zinse, Zehnten, Fülle und Dienste, die sie von den Gütern jahrlich
entrichten sollen, und bekennen, dass sie dieselben nicht vor ihr
Gericht gen Engelbcrg laden sollen, ausser allein um jene Zii»se,
Zehnten, Falle und Dienste, da sie alles andere mit dem Brief ab-
gekauft haben. Wer stirbt in den genannten Zielen und liegend
Gut hat, gibt den Fall nach des Gotteshauses Recht ; Lst er ausser-
halb der Ziele gesessen und hat Gut innerhall> derselben, gibt er
keinen Fall. — Orig. Staatsarchiv Nidwaiden. Druck: MidwnldeniT-
beiträge 3, 75.
838. 1427, Dezember 0. — Die von Ottnei, am Engelhartz und
am Geren, Landleute zu Untenvaideti nid dem Kennvaidf denen das
Kloster Engelbert die Erbe, <lie ihm bis zum Efschtürli und Rotten'
back heimfallen könnten, abzulösen gegeben, stellen einen Gegenbrief
aus, in welchem die Landmark derer von Staus und des Gottes-
hauses vorbehalten wird. — Orig. St.-A. Nidwaiden (Herr Durrer).
839 H3S» Dezember 20. — Abt Rudolf und Konvent von
Engelberg einer- und Ammann und Landleutc von Ufttetxvolden nid
dem Kernwald anderseits haben einen Streit, der sicli zwischen ihnen
wegen der Landmark erhoben hat, vor ihre Eidgenossen von Uri,
Srhxviz und Ohxvalden gebracht, deren Boten Äntoni Gering Von
Uri, Altammann, Harn ab Ibeig von Selnviz, und Altammanii Walter
Iltintzli von Obualdcn die Grenze genau festsetzen, wie folgt : Vom
Aawasscr den Lanibach aufwärts bei dem Hiitti bis oben, gegen das
Bannliolz und den Gnnestberg, ob dem Bauland hin bis an den
Graben zwischen Grenesibcrg und dem Fall, und von da abwärts
zwischen dem Geren und des Gotteshauses Gütern bis wieder zum
Äawasser, Über das was daz\*ischen liegt, in dem //rf///, da sollen
Twing und Bann und hohe und niedere Gerichte dem Gotteshause
gehören. Die Landmark von Nidwaiden suU von da, wu der
LaHiimfk ins Aawasser geht, anfangen und die Äa hmauf gehen bis
zutti Ttiii*hach^ den Trübbach hinauf bis zur Alp Triibnistre und dieser
enllang bis tut Gfrschui Afp an den Bdizisfoek, \on da über die
Sfoitii auf den Tüitfhberg (Titlis), vom Tütkhherg auf das ß^ck.
Innerhalb dieser Ziele soll Twing und Bann, niederes und hohes
Gericht NttitvaUets gehi!>ren; doch sollen die Güter, die in der Land-
tnark bisher steuerfrei gewesen sind^ es auch fürhin bleiben, nämlich
auf Rithispaim und in Eg€rUn, Ferner scheiden sich die Landmarken
vom Elscktärli abw^ana bei den Golteshausgülern bis ins Aawasser,
und das Aawasser aufwärts g^en die Goite&hau&güler beim Geren, am
Elschtdrli aufwärts ob des Gotteshausea Gütern hin, unter dem Engrl-
atfz hin bis in das ffasU^ von Hasle bis an die Flüe unter Esfhh\
und die Flüe hinauf bis an die Reifmrzflt40 bei dem Suhi^ach (Eugen-
bach*!, von der Flüe aufwärts zwischen Achrtn Rttit -und der Weid
im Fangt über Brunuis WaM und Wallftttgg auf die höchsten Beig^
RiÄn^fchen der Sannaip und den Alpen Waihn und Biaag^en bis an den
M&fe u SatuL Beid e Teile gemessen Wunii uh d W eide wie vor
Alters, ebenso die Fisthms \m Aawaar, — Orig. *\rch. Nidwaiden,
(Mitgeteilt von Herrn Dürrer), Regest: Ab§ch, II, 105,
315'
Auszüge aus Jahrzeitbüehern.
(Ist im Text als Nr. 840 angegeben.)
a) Jahrzeitbuch von Attinghusen.
(Gfr. 17, 153.)
Jan. 2. Frow Margrethen von Fryberg, Her Wemhers des Ammaiins
tochter.
Uoli von Schweyssberg.
Frow Wilburgen, Her Wemhers des Ammans tochter.
Her Diethelms von Attighusen.
Frow Hemmon, Her Wemhers ana (Grossmutter) von Attig-
husen.
Her Eglof von Schweinssperg.
Hemma Kaufmannin, üolrichs von Schweinsberg Wirtin.
Her Heinrichs von Attighusen.
Her Üolrichs von Attighusen, was der Herren vatter.
Frow Berchton von Attighusen.
Her Wemhers von Attighusen, unnd Landamman ze Ure.
Herrn Rudolfs von Attighusen.
Herrn Üolrichs, der Herren bruder von Attighusen,
Her Uolrich von Attighusen.
Agnesen von Wallis, Eglofs von Attighusen wirtin.
Her Wernhers von Attighusen, Ritter.
Johanns, Her Eglofs sun von Attighusen.
Her Albrechts von Attighusen.
Frow Elsbeth von Kempten, was Her Diethelms frow von
Attighusen.
Frow Vetchen von Attighusen, Her Eglofs tochter.
Wemher und Johanns von Sumpellen.
Her Lamprechts eins ritters von Attighusen.
»
5-
»
20.
März
I.
»
23.
April
23-
»
25-
»
27-
Juni
7-
Juli
15-
Aug.
13-
»
15-
Sept.
3-
»
21.
Okt.
3-
»
31-
Nov.
7-
:>
II.
3
14.
»
17.
»
23-
»
26.
b) Jfihrzeitbuch Seedorf.
' (fifr. li»-54; Liebemiu Aju. für schwel/. Gesch. IV. Hi f/)'
Jan* I
» 2t
* 24
* 3t
Mär2 12.
> 18.
Aprii 17.
- 23.
> 26.
^ 28.
Hai
Mai
Juni
y-
Juli
5-
26.
4.
28.
29.
6.
* 15-
Aug. 27,
Sept. 5.
Okt 16,
> 19.
* 31
^»^J
Aniold der Füisio f*
Herr Wernher, Ritter vnn SHencn t.
Herr Job. von Geschenden*
Unter den Wohltätcm des SpitaU werden genannt : Bnider
Eonrad von Attinghusent Konrad sein Sohn. Kr^nrad der
Meier von ßürgeln. Schwester Berchta ^'on Attinghusen.
Laienschwester Ita, Schwester des Meiexii von BUrgt-hi t.
Thomas Strde von Birchun, von dessen Jahrxeit ein Quart
Wain den Frauen von 01>en)dorf voq dem in Silinen lie-
g^den Weinberg gegeben wird.
A&na, Gattin Walters, genannt Ammann von Same
Frao Vetccha, Gattin Herr Ritters R. von Tuno t^
Agnes, Schwester des Herrn von Tuno t*
Herr Arnold, Ritter^ Edler yon Briens, Stifter digses
Hauaest. V ''P^^^A^'^'^
Schwester Berchta von Atlinghusen f. ^ *^
Schwester Eiisabeta von Attinghu^en, Herr E^elolfs tochter +.
Egelolf von Atlinghusen, gen, von Sweinsberc t-
Konrad Meier in Ör^veld,
Herr Heinrich, Edler von Attinghusen t*
Herr Otto von Geschetidon.
Walther* Ammann \'on Same f,
Frau Berchia von Altinghnsen t-
Frau Hedwig an der Matta t,
Herr Heinrich an der Matta von Silenen.
Ulrich gen. Stangeli, Ritter t.
Konrad Meier von Bärgein t-
Konrad, Junker von Attinghusen, getötet f.
Frau Berta von Attxnghusen t-
Schwester Ottilia von Attinghusen f,
Herr Ulrich Edler von Swensberg t*
Br Konrad, Vater Eglolfs von Atlinghüsen t-
Herr Rudolf, Dekan und Pfarrer in Altorf.
Herr Wernher, Edler von Attinghusen, Ritter t-
d
Nov. 4. Herr Konrad Meier in Bürgein, gen. Schüpfer f,
:> 8. Herr Jakob von Geschenden, Johannes, Sohn Eglofs von
Attingenhusen.
:> 14. Frau Elisabet von Kempten, Gattin Herrn Diethelms von
Attingenhusen f.
Dez. 5. Wemher, Sohn des Herrn Arnold Meier von Silenen t-
^ 26. Herr Ulrich von Schweinsberg.
c) Jahrzeitbuch von Schachdorf.
(Gfr. 6, 160 ff.)
Jan. II. Cunrat Fürsto der alt von Steg, Schwester Vechta sin
dochter.
■-> 19. Her Cuonrat von Betzlingen, Frouw Richentza sin wirtin.
> 2"/. Her Rudolf was Lüpriester zu Altorff.
März 25. Her Heinrich von Betzlingen, frouw Hedwig sin wirtin,
und Her Cunrat von Betzlingen, frow Mechtilt sin wirtin,
und Her Cunrat, ir sun, frow Richenza des wirtin.
Mai 20. Heinrich von Ospental, frow Hemma sin wirtin, was Cun-
rats meygers tochter von Bürglen.
Aug. 3. Burkart, Cunrats Schüpfers sun, des Meygers zu Bürglen,
und Dieprecht Schüpfer.
Nov. I. Her Amolt, Ritter im obern Dorff.
> 18. Herr Diethelm von attighusen, ein Ritter.
d) Jahrzeitbücher des Frauenklosters Engelberg.
(Gfr. 26, 245 ff.
Frau Wilburg von Attingenhusen.
Elisabeth, Gattin Ritter Hartmanns des Meiers von Stans.
Herr Hartmann der Meier, Ritter, von Stans.
Heinrich von Mos, Ritter, und seine Gattin Ita.
Bertli von Winchelried, Konversschwester.
Adelheid von WinkelriedT Konversschwester.
Ulrich von Engelberg, Eigenmann der Herren, Elisabeth
seine Gattin, Adelheid seine Tochter; '<von dien hat man
10 s. geltz ab einem garten, lit vor der Herren wingarten.»
Hermann von Aa.
Elisabeth von Winkelried, Konversschwester.
Jan. 21.
Febr. 13.
März 30.
Aug. 26.
Sept. 8.
Okt. 14.
. 16.
Nov. I.
Dez. 4.
316'
e) Aus dem Jahrzeitbuch Sarnen.
Okt 12, Herr C. von Kegenswile pb dco Acker zu Mittero\Ta,
der 1 d. dem Priester liust
Nov. 7* H, Kellner von Samen. ,
* 19. Herr C- von Einwile,
» 29. Fr^u Sophia a der Huoba.
» jo, Frau Adelheid von Kegenawile.
]De2, 3. Frau Hemma von BüzzinkOD.
* 5. Herr Walter Keiner von Samen.
0 Jsüxrzdtbuch der Minderbrüder in Luzem,
Guttäterverzeichnis.
(Gfn I3> 25')
Her RudolfiT von Thun, h. s., hier begrabe(n). Her Canradt von
Wolfen^hiesseiL Junkker Dietheim von Schwyberg, h. & Johannes
-von Tum von Stans, h. s. Her Walther von Aha, Her Wallhers
von Stans. Frow Bertha von Stans. Junker Jost des Meyers von
Silvnen, Her Heinrich von Ospental, Ritter, h. s. Her Jost von
M0SS3 Ritter und unser Pfleger»
g) Jahrzeitbuch Steinen,
(Gfr. zg, 361.)
Jan. 7. Es fallt Jartzit Heinrich von Stouffachen, frow Gertrut, sin
Wirtin, Ulrich, Kathrine ^Tid Anna jro Kinder,
Febr* 1, Die Kilchniever ze Steina sollen das Hellgen Hus^ zu
StoufTen gemacht, in Sant Jacobs Kosten ewig behan,
April io. Es vallt Jartzit Recten Stouffachers, der wardt erschlagen,
Katrin vnd Hedwig sine töchter, Cunrat sin sun; Her
Wemher ^'on Stouffacli, ein Klosterherr zu Engelberg,
Wem h er v on Stouffach was Lan ta m man , H ein rieh von
Slüuffach was ouch Lantamman. und Anna und Margreta
sine töchtem.
319'
Juli 25. Anno domini 1483 hatt Jungkher Kunrat HöwdorfFer vnnd
Dorothea Stouffacherin sin Husfrow von Schwytz , . . geben
ein Silberin Monstrantz, . . . gen Steinen an die Küchen.
Okt. 3. Item es fallt Jartzit Margrete Werners von Stouffach wirtin,
Wemhers Herlobig , katharina sin ewirtin , Volrich von
Stouffach, was Lantamman, Margret Herlobigin, sin wirtin,
Nov. 10. Es fallt Jartzit Johans von Stouffachen, frow Ita Redigin
sin wirtin, Gertrud ir tochter, Wemher ir sun.
Item Werner im Schlatt, vnd Ita von Stouffachen, sin
wirtin.
» 25. Item es fallt Jartzit Kathrina von Stouffach, Heinrich
Kuontzen wirtin.
Dez. 20. Item Hedwig was £mis von Stouffach wirtin.
Verbesserungen auf der Karte.
1. In der Lebende ist der Strich für Kathans^n in Punkte aufzulösen.
2. Uri : a) Statt im Stege . ist " se Stege > zu lesen.
b) Bei Hiiri^/rft sind die Zeichen für Pfarrkirche und Turm hinzuzufügen.
c) » Ruppenzingel um! Obcrwinkcl ist das Zeichen (ur die Besitzungen
von Seetlorf tlurch dasjenige des Fraufnünsters zu ersetzen.
dj .» If'tsscN und Spiringcfi ist das Zeichen für Pfarrkirche durch das-
jenige für Filiale zu ersetzen.
3. Schwiz: a^ Bei Steinen ist das Zeichen für Besitzungen von Rathäusern hinzu-
zufügen.
by » Muottatal ist das Zeichen für Besitzungen vereinzelter Gottes-
häuser hinzuzufügen.
e) > auf Iberg ist das Zeichen für Besitzungen von Einsideln hinzu-
zufügen.
äj e Illgau ist das Zeichen für Pfarrkirche durch dasjenige für
Fiiialc zu ersetzen.
e) » Brunnen ist das Zeichen für Lxtzi hinzuzufügen.
4. Untcrwalden: «7. Bei Loo (Ennetbürgen), Wil (Hergiswilt, Stansstad^ Alp'
n.iih. Morsfdci, Ei (Giswilt. ist das Zeichen für <lie
Bt-iuun;:cn Mtirlhuh-I.mem hinzuzufügen,
/' ■A'-.;^''' ^ ''■■'''■' d;isjcnij;e vn /irroinihister,
ix'onn, .V.7;u'i//-C( v/AfV-'-. Ilorn und Sinsgan-AIp d;.5-
i<-ni;^o für Muri,
(/ fhitzik-^ün^ X-cder- R.\ ki nhach^ Mvlchst^-Alp d.isjenigo
i'iir Eni^cihrr;^.
'■ Kä^iswil d.f>icnij;;u liir I/tibshiirg-< Österreichs
/ St''iiaip, Alz'-llrn, I-'ron^iuinun ( Ohor-Rickenbach i d.is-
j''iii^o für />(■/( Ciiiti r .
:; ( "ti/'.rir,/ ist nördlii'h vi in Alpn.ich /.wischen L(n.'h:n:Ut
und im Grund /u K-Ucn.
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